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Entscheid

LE200003

Eheschutz

24. April 2020Deutsch48 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

C.

Fr.

D.

Fr.

E.

Fr. Total Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'350.05 6'366.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 20'300.65 Anteil Überschuss 1'395.05 1'395.05 697.55 697.55 697.55 4'882.75 Betreuungsu nterhalt 1'945.60 1'945.60 Unterhalt 5'799.50 2'776.55 2'710.05 5'535.65 16'821.75 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____; D. = D._____; E. = E._____.

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Erwägungen

7.4.2

Phase 2 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. März 2018 und 30. April 2018: GSin Fr. GG Fr.

C.

Fr.

D.

Fr.

E.

Fr.

M.

Fr. Total Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'150.05 6'366.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 600.– 20'700.65 Anteil Überschuss 1'120.70 1'120.70 560.35 560.35 560.35 560.35 4'482.75 Betreuungsu nterhalt 1'945.60 1'945.60 Unterhalt 5'325.15 2'639.35 2'572.85 5'398.45 15'935.80 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____; D. = D._____; E. = E._____; M. = M._____

7.4.3

Phase 3 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2018 und 31. Mai 2019: GSin Fr. GG Fr.

C.

Fr.

D.

Fr.

E.

Fr.

M.

Fr. Total Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'150.05 6'366.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 1'000.– 21'100.65 Anteil Überschuss 1'020.70 1'020.70 510.35 510.35 510.35 510.35 4082.75 Betreuungsu nterhalt 1'945.60 1'945.60 Unterhalt 5'225.15 2'589.35 2'522.85 5'348.45 15'685.80 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____; D. = D._____; E. = E._____; M. = M._____ -- 29 of 38 --

7.4.4

Phase 4 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. Juni 2019 und 31. August 2020: GSin Fr. GG Fr.

C.

Fr.

D.

Fr.

E.

Fr.

M.

Fr. Total Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'100.05 6'466.60 1'934.40 1'900.40 2'660.50 1'420.– 20'481.95 Anteil Überschuss 1'175.35 1'175.35 587.70 587.70 587.70 587.70 4'701.45 Betreuungsu nterhalt 2'918.40 2'918.40 Unterhalt 4'357.– 2'322.10 2'288.10 5'966.60 14'933.80 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____; D. = D._____; E. = E._____; M. = M._____

7.4.5

Phase 5 – Berechnung für die Zeit ab dem 1. September 2020: GSin Fr. GG Fr.

C.

Fr.

D.

Fr.

E.

Fr.

M.

Fr. Total Fr. Einkommen 3'400.– 24'583.40 200.– 200.– 200.– 28'583.40 Bedarf 6'460.05 6'866.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 1'600.– 22'510.65 Anteil Überschuss 1'518.20 1'518.20 759.10 759.10 759.10 759.10 6'072.75 Betreuungsu nterhalt 1'573.95 1'573.95 Unterhalt 3'004.30 2'838.10 2'771.60 5'225.55 13'839.55 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____; D. = D._____; E. = E._____; M. = M._____

7.5

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner gemäss vorstehender Darstellung zu verpflichten ist, folgende monatlich im

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Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:

7.5.1

Für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2017 und 28. Februar 2018 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 5'800.– C._____: Fr. 2'777.– D._____: Fr. 2'710.– E._____: Fr. 5'536.– (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt)

7.5.2

Für die Zeit zwischen dem 1. März 2018 und 30. April 2018 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 5'325.– C._____: Fr. 2'639.– D._____: Fr. 2'573.– E._____: Fr. 5'398.– (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt)

7.5.3

Für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2018 und 31. Mai 2019 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 5'225.– C._____: Fr. 2'589.– D._____: Fr. 2'523.– E._____: Fr. 5'348.– (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt)

7.5.4

Für die Zeit zwischen dem 1. Juni 2019 und 31. August 2020 (gerundet):

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Gesuchstellerin: Fr. 4'357.– C._____: Fr. 2'322.– D._____: Fr. 2'288.– E._____: Fr. 5'967.– (davon Fr. 2'918.– als Betreuungsunterhalt)

7.5.5

Für die Zeit ab dem 1. September 2020 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 3'004.– C._____: Fr. 2'838.– D._____: Fr. 2'772.– E._____: Fr. 5'226.– (davon Fr. 1'574.– als Betreuungsunterhalt)

7.6 Hinsichtlich den gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid erhöhten Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der letzten Phase gilt es anzumerken, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der reformatio in peius erst vorliegt, wenn die entsprechende Unterhaltsverpflichtung insgesamt erhöht wird (BGer 5A_165/2018 vom 25. September 2018, E. 3.4). Der ab September 2020 zu bezahlende Mehrbetrag von monatlich Fr. 130.– (Fr. 3'004.– - Fr. 2'874.–) steht einer Reduktion in den vorhergehenden Phasen von insgesamt Fr. 15'706.– gegenüber. Es liegt deshalb auch bei einer sehr langen Geltungsdauer des vorliegenden Massnahmeentscheids keine gesamthafte Verschlechterung vor. F. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen

7.6 Hinsichtlich den gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid erhöhten Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der letzten Phase gilt es anzumerken, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der reformatio in peius erst vorliegt, wenn die entsprechende Unterhaltsverpflichtung insgesamt erhöht wird (BGer 5A_165/2018 vom 25. September 2018, E. 3.4). Der ab September 2020 zu bezahlende Mehrbetrag von monatlich Fr. 130.– (Fr. 3'004.– - Fr. 2'874.–) steht einer Reduktion in den vorhergehenden Phasen von insgesamt Fr. 15'706.– gegenüber. Es liegt deshalb auch bei einer sehr langen Geltungsdauer des vorliegenden Massnahmeentscheids keine gesamthafte Verschlechterung vor. F. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen

1. Die Berufung richtet sich gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 der Berufungsschrift (Urk. 141 S. 2) auch gegen die vorinstanzliche Vormerknahme der durch den Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Dabei weist der Gesuchsgegner hinsichtlich des von der Vorinstanz bis Dezember 2019 berücksichtigten Betrags einzig darauf hin, sämtliche Belege eingereicht zu haben. Die zusätzlich in Aussicht gestellte aktualisierte Aufstellung und die -- 32 of 38 -entsprechenden E-Banking Unterlagen sind bis dato nicht eingegangen (vgl. Urk.

141 S. 26).

2. Unter Verweis auf die eingangs gemachten Erwägungen ist festzuhalten, dass die blosse Wiederholung der vor erster Instanz vorgebrachten Argumente für sich genommen keine rechtsgenügende Berufungsbegründung darstellt und ein Nichteintreten zur Folge hat. Der vom Gesuchsgegner angebrachte Pauschalverweis auf die von ihm vorinstanzlich eingereichten Beweismittel vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen weichen die geltend gemachten Zahlen gehäuft von jenen in den angerufenen Belegen ab (vgl. Urk. 141 S. 26 sowie Urk. 77/98-99 und Urk. 77/106). Die Gesuchstellerin ihrerseits anerkennt nebst den in der Steuererklärung (Urk. 77/106) und den Bankbelegen (Urk. 77/99) ausgewiesenen Beträgen zusätzlich nicht weiter belegte Zahlungen für die Krankenkassen und die Hortkosten von E._____ (Urk. 107 S. 10 ff.). Zu Recht ist die Vorinstanz demnach vom anerkannten Betrag ausgegangen und erachtete die weiter geltend gemachten Zahlungen als unsubstantiiert (Urk. 142 S. 75 ff.) Die Berufung wäre in diesem Punkt folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte.

3. Ungeachtet des vorstehend Ausgeführten ist aufgrund der Reduktion der Unterhaltsbeiträge die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 9 festgehaltene offene Unterhaltspflicht bis Dezember 2019 auf Fr. 133'865.60 (Fr. 474'897.– minus Fr. 341'031.40) zu reduzieren. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert und erscheint auch nach der geringfügigen Reduktion der Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und 107 ZPO). Das vorinstanzliche -- 33 of 38 -Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 142 Dispositivziffern 14 und 15) ist daher zu bestätigen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

3.1 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen.

3.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Kinderbelange und Unterhaltsfragen. Erstere sind mit einem Drittel und letztere mit zwei Drittel der Kosten zu gewichten. Nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer werden die Gerichtskosten in Bezug auf Kinderbelange beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt, wenn diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE180013 vom 23.05.2017, E. F.3; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend besteht kein Anlass, um von dieser gefestigten Praxis abzuweichen. Den Parteien sind demnach je ein Sechstel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seiner Berufung im Hinblick auf die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge klar (Phase 1: 96 %, Phase 2: 94%, Phase 3: 93%, Phase 4: 91%, Phase 5: 78%) und bezüglich der Frage der Bonusaufteilung vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die auf Unterhaltsfragen entfallenden Gerichtskosten von zwei Dritteln vollumfänglich aufzuerlegen. Die zweitinstanzlichen Kosten sind demnach zu einem Sechstel zu Lasten der Gesuchstellerin und zu fünf Sechsteln zu Lasten des Gesuchsgegners zu liquidieren und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 917.– (Fr. 5'500: 6) zu ersetzten. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 3'769.50, zu bezahlen.

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1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3, 5-6 und 12-13 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Parteien werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien im Jahr 2020, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, mindestens fünf Monate im Voraus abzusprechen. Bei fehlender Einigung kommt das Entscheidungsrecht der Gesuchstellerin zu. Die Parteien werden weiter verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien ab dem Jahr 2021, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres abzusprechen. Bei fehlender Einigung der Parteien kommt das Entscheidungsrecht für Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zu.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Für C._____: Fr. 2'777.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; Fr. 2'639.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; Fr. 2'589.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; Fr. 2'322.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020;

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Fr. 2'838.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für D._____: Fr. 2'710.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; Fr. 2'573.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; Fr. 2'523.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; Fr. 2'288.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020; Fr. 2'772.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für E._____: Fr. 5'536.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'398.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018 (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'348.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019 (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'967.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 (davon Fr. 2'918.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'226.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'574.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

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3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 5'800.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; Fr. 5'325.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; Fr. 5'225.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; Fr. 4'357.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020; Fr. 3'004.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner die gemäss Dispositivziffer 2 und 3 dieses Urteils im Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2019 geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 341'031.40 bereits getilgt hat. In entsprechendem Zeitraum resultiert eine offene Unterhaltspflicht von Fr. 133'865.60.

5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtenen Dispositivziffern 10 und 11 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2019 werden bestätigt.

6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Sechstel der Gesuchstellerin und zu fünf Sechsteln dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 917.– zu ersetzen.

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9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'769.50 zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: mc -- 38 of 38 --

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