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Entscheid

LE200016

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

25. Mai 2020Deutsch36 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, C._____, geb. am tt.mm.2003, und D._____, geb. am tt.mm.2009. Für die beiden Töchter besteht seit dem 31. Dezember 2019 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (Urk. 7/4/1-2). Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 7/1). Nachdem der Gesuchsgegner -- 8 of 25 -und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 28. Januar 2020 seinerseits ebenfalls ein Eheschutzgesuch eingereicht und gleichzeitig das eingangs wiedergegebene Massnahmebegehren gestellt hatte (Urk. 7/8/1; Geschäfts-Nr. EE200003-D), vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 7/5). Am 19. Februar 2020 wurden die beiden Töchter der Parteien durch das Gericht angehört (Urk. 24). Die Hauptverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fand am 24. Februar 2020 statt (Prot. I S. 3 ff.). Am 27. Februar 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 7/22/1 = Urk. 2).

2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. März 2020 innert Frist Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.). Das von der Gesuchstellerin gleichzeitig gestellte Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 abgewiesen (Urk. 9).

3. Mit (separater) Verfügung vom 27. Februar 2020 schlug die Vorinstanz den Parteien E._____ als Kindesvertreterin vor (Urk. 26), nachdem die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Februar 2020 und C._____ am 27. Februar 2020 (telefonisch) den Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung gestellt hatten (Urk. 21, Urk. 23). Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde für C._____ und D._____ eine Kindesvertretung angeordnet und E._____ als Kindesvertreterin bestellt (Urk. 31). Die angefochtene Verfügung wurde am 8. April 2020 an die Kindesvertreterin versandt (Urk. 33).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-33). Da sich die Berufung - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Berufungsantworten des Gesuchsgegners und der Verfahrensbeteiligten verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

1.

Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be-

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rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Das von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu eingereichte Schreiben der Kammer vom 10. März 2020 samt der Beilage "Berufung" von C._____ vom 4. März 2020 (Urk. 5/26) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Gesuchstellerin sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

2.1. Obschon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine Unterhaltsregelung getroffen hat (vgl. Urk. 2), beantragt die Gesuchstellerin in ihrer Berufung eventualiter die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (vgl. Urk. 1, Eventualanträge Ziffern 5.4.1. ff).

2.1. Obschon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine Unterhaltsregelung getroffen hat (vgl. Urk. 2), beantragt die Gesuchstellerin in ihrer Berufung eventualiter die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (vgl. Urk. 1, Eventualanträge Ziffern 5.4.1. ff).

2.2. Indes sind im Eheschutz vorsorglich angeordnete Geldzahlungen aus folgenden Überlegungen ausgeschlossen: Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen richten sich nach Art. 261 ff. ZPO. Bezüglich deren Inhalts enthält Art. 262 ZPO eine Generalklausel - im Eheschutzverfahren eingeschränkt durch Art. 172 Abs. 3 ZGB - und führt einzelne Massnahmen exemplarisch auf (Art. 262 lit. a bis e ZPO). Ausdrücklich erwähnt ist die Leistung einer Geldzahlung indes nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 262 lit. e ZPO). Eine solche Regelung findet sich im Gesetz für das Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) und bei Unterhaltsklagen (Art. 303 ZPO), nicht aber für das Eheschutzverfahren (Art. 271 ff. ZPO). Aus den Materialien zur Schweizerischen Zivilprozessordnung erhellt, dass der Gesetzgeber bewusst von einer allgemeinen Einführung vorsorglicher Akonto-Zahlungen abgesehen hat (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7355). Folglich handelt es sich bei der fehlenden Bestimmung zu vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren nicht um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des Gesetzes (vgl. BK-Emmenegger/Tschentscher, Art. 1 ZGB N 344; BSK ZGB I-Honsell, Art. 1 N 27), sondern um qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Entsprechend bleibt für richterliche Lückenfüllung und analoge Gesetzesanwendung kein Raum. Die vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren mag daher bei langer Verfahrensdauer aus praktischer Sicht wünschbar erscheinen, ist jedoch aus rechtlichen Erwägungen unzulässig (vgl.

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OGer ZH LE110069 vom 08.02.2012, E. 2.4.2; OGer ZH LE130032 vom 02.07.2013, E. II.3.2; OGer ZH LE130066 vom 05.05.2014, E. 4.3; OGer ZH LE150003 vom 27.03.2015, E. II.5; OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, E. III.4; OGer ZH LE160038 vom 07.09.2016, E. C.6; OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. III.3.1; OGer ZH LE180065 vom 30. Januar 2019, E. 3.3.2).

2.3. Auf die Eventualanträge gemäss den Ziffern 5.4.1 - 5.4.5 der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 4 f.) ist deshalb von Vornherein nicht einzutreten.

3. Die Gesuchstellerin kritisiert in den Rz. 5.4 ff. ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) die Amtsführung der von der KESB Bezirk Dielsdorf mit Entscheid vom 31. Dezember 2019 (Urk. 7/4/1-2) ernannten Beiständin H._____ und macht geltend, die Vorinstanz hätte die mit der Erfüllung der ihr von der KESB Bezirk Dielsdorf übertragenen Aufgaben offensichtlich völlig überforderte und gesetzeswidrig agierende Beiständin in Nachachtung der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime von Amtes wegen entlassen und durch eine fähige Beistandsperson ersetzen müssen. Diese unabdingbare Anordnung sei entweder im Fall einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz von derselben nachzuholen oder im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu erlassen. Die Gesuchstellerin verkennt, dass gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (von Amtes wegen, vgl. FamKomm Erwachsenenschutz - Rosch, Art. 423 ZGB N 4) einen Beistand entlässt, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht oder wenn andere wichtige Gründe für die Entlassung vorliegen. Gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB kann sodann von der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden Person bei ebendieser Behörde die Entlassung eines Beistandes beantragt werden. Demzufolge ist hinsichtlich eines Beistandswechsels die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz respektive der Kammer zu verneinen, was ein Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt zur Folge hat (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO).

4.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur

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Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).

4.2. Die Gesuchstellerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift an mehreren Stellen - mehrheitlich wörtlich - bloss, was sie bereits anlässlich der Verhandlung vom

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24. Februar 2020 vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. zur physischen Gewalt gegenüber den Töchtern [Urk. 1 Rz. 1.1.3 f., vgl. Urk. 7/11 S. 8 f., 12]; zum Verhalten des Gesuchsgegners in Zusammenhang mit der weiteren Beschulung von C._____ im Sommer 2019 [Urk. 1 Rz. 1.1.6, vgl. Urk. 7/11 S. 11; Prot. I S. 5]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Gesuchstellerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem Vorhin in E. II.4.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als unbegründet.

III.

A) Obhutszuteilung

1. Die Vorinstanz stellte die beiden Töchter der Parteien als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut des Gesuchsgegners (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Sie begründete die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer vorsorglichen Obhutszuteilung im Wesentlichen damit, dass sowohl aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 (Urk. 7/8/5/12) als auch aus den Ausführungen der Beiständin der Töchter (Urk. 7/10 und 7/16) hervorgehe, dass dringender Handlungsbedarf bestehe und bei einem Verbleib der Töchter in der bisherigen Betreuungssituation (Hauptbetreuung durch die Gesuchstellerin) deren Wohl gefährdet wäre, weshalb eine vorsorgliche Obhutszuteilung vorzunehmen sei, zumal es bis zum Eheschutzendentscheid noch mehrere Monate dauern könnte (Urk. 2 E. II.1.4). Betreffend die Zuteilung der Obhut erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Behauptungen und Wahrnehmungen der Parteien diametral auseinander gingen, weshalb auf die Einschätzungen der Beiständin und die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 19. November 2019 abzustellen und daher davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner einstweilen besser in der Lage sei, auf die Bedürfnisse der Töchter einzugehen und die -- 13 of 25 -dringend notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die beiden Töchter sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befänden und enorm unter Druck stünden, womit es ihnen nicht möglich sei, nach ihrem freien Willen eine Entscheidung zu treffen, welche nur ihren Interessen (und damit ihrem Wohl) diene (Urk. 2 E. II.2.3 ff.).

2.1. Die Gesuchstellerin beanstandet, die Vorinstanz habe den von den beiden Kindern klar und wiederholt geäusserten Wunsch nach der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien weiterhin bei ihr als bislang für die Betreuung verantwortlichen Person bleiben zu wollen, ignoriert (Urk. 1 Rz. 1.1.7). Wie Urk. 7/23 zu entnehmen sei, habe C._____ auch gegenüber dem Gericht explizit zum Ausdruck gebracht, dass sie einerseits mit dem in Aussicht gestellten Entscheid des Gerichts überhaupt nicht einverstanden und andererseits dringend auf eine Vertretung angewiesen sei, die ihre Anliegen und Bedürfnisse - im Gegensatz zur Beiständin H._____ - ernst nehme und in das Verfahren einbringe. C._____ habe mit Schreiben an das Obergericht vom 4. März 2020 (Urk. 5/26) sogar persönlich "Berufung" gegen die ihre Interessen und ihren noch einmal klar geäusserten und bestätigten Willen sträflich missachtende vorinstanzliche Verfügung erhoben (Urk. 1 Rz. 5.8). Die Vorinstanz erwog bezüglich dem Kindeswillen im Wesentlichen, dass sich die beiden Töchter in einem Loyalitätskonflikt befänden, weshalb aufgrund der für die Töchter bestehenden Drucksituation nicht (bloss) auf deren Äusserungen abgestellt werden könne (Urk. 2 E. II.2.5 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich Gesuchstellerin im Rahmen der Berufungsschrift nicht auseinander, sondern wiederholt bloss ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wonach die Kinder in allen Befragungen und Gesprächen mitgeteilt hätten, dass sie bei ihr bleiben wollten (Prot. I S. 20 ff.). Damit kommt die Gesuchstellerin ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. II.4.1). Vollständigkeitshalber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der von der Vorinstanz angeführte Loyalitätskonflikt - wie auch in der vorinstanzlichen Erwägung II.2.5 betont wird - auch aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 (Urk. 7/8/5/12 S. 3, 6) sowie den Ausführungen der Beiständin H._____ vom 11. bzw. 20. Februar 2020 (Urk. 7/10)

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ergibt, mithin objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen. Ausdruck des Loyalitätskonfliktes, in dem die beiden Töchter stecken, ist denn auch, dass sie in den vergangenen Monaten hinsichtlich der Obhutszuteilung bzw. ihres künftigen Aufenthaltsortes sowohl gegenüber der Beiständin H._____ (vgl. Urk. 7/10; Urk. 7/16) als auch gegenüber den abklärenden Personen des kjz J._____ (vgl. Urk. 7/8/5/12 S. 5) immer wieder unterschiedliche Standpunkte vertraten. Daher kann die Gesuchstellerin auch weder aus der angeführten Aktennotiz vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/23) noch aus dem den Titel "Berufung" tragenden Schreiben von C._____ vom 4. März 2020 (Urk. 5/25) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Wie der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz zu Recht bemerkte (vgl. Prot. I S. 14, 18), sprachen sich die beiden Töchter anlässlich der Anhörung durch die Vorderrichterin sodann keineswegs deutlich für einen Verbleib bei der Gesuchstellerin aus, sondern wollten vielmehr keine Entscheidung treffen müssen (vgl. Urk. 24 S. 8 f., 13). Ohnehin gilt es zwar insbesondere bei älteren Kindern einen konstant und nachdrücklich geäusserten Willen ernst zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 III 401 E. 3b; BGer 5A_107/2007 vom 16. November 2007, E. 3.2). Indes steht es gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung letztlich nicht im Belieben des Kindes zu entscheiden, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte (vgl. BGE 134 III 88 E. 4; BGer 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010, E. 5.5; BGer 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 5.7). Weiter bildet der vom Kind geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung betreffend Obhutsregelung, andernfalls der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt würde, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014, E. 4.4; BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.2). Insbesondere kann es nicht darum gehen, dem Kind die Verantwortung für die Regelung der Obhutszuteilung zu übertragen.

2.2. Die Gesuchstellerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe den Parteien zwar mit Verfügung vom 27. Februar 2020 Frist angesetzt, um sich zur vorgeschlagenen Kindesvertretung zu äussern, doch unverständlicherweise bereits gleichentags den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen erlassen. Mit anderen Worten habe die Vorinstanz den beiden Kindern das ihnen gemäss -- 15 of 25 -Art. 299 Abs. 3 ZPO zustehende Recht, ihre Anliegen und Bedürfnisse durch eine Kindesvertretung in den Prozess einzubringen, verwehrt. Eine gesetzeskonforme, d.h. wirkungsvolle Kindesvertretung sei freilich nur gewährleistet, wenn diese vor dem Erlass eines derart präjudizierenden Entscheides auch tätig werden und sich mit Anträgen betreffend die Kinderbelange einbringen könne. Indem die Vorinstanz den Sachverhalt durch die Kindesvertretung nicht aktualisieren sowie vervollständigen liess und von dieser auch keine Anträge bezüglich Obhutszuteilung und persönlichen Verkehr einholte, habe sie nicht nur Art. 299 Abs. 3 ZPO verletzt. Vielmehr habe sie den angefochtenen Entscheid auch gestützt auf einen unkorrekten und unvollständigen Sachverhalt erlassen (Urk. 1 Rz. 5.9 ff.). Dass die Vorinstanz nicht schon vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO bestellte, ist wohl primär der hinsichtlich der zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen bestehenden zeitlichen Dringlichkeit zuzuschreiben, welche von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde. Zwar ergibt sich aus dem von der Gesuchstellerin zitierten bundesgerichtlichen Entscheid BGE 142 III 153, dass eine Kindesvertretung grundsätzlich bereits in ein vorsorgliches Massnahmeverfahren einzubeziehen ist (vgl. E. 5.2.3.3). In E. 5.1.2 des besagten Entscheides wird allerdings auch Folgendes festgehalten: "Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich aber nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung". In casu bestand nicht nur bereits die mit Entscheiden der KESB Dielsdorf vom 31. Dezember 2019 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Töchter (vgl. Urk. 7/4/1-2). Die Beiständin -- 16 of 25 -H._____ wurde auch wiederholt ins vorliegende Eheschutzverfahren einbezogen. So fanden am 11., 20. und 25. Februar 2020 diverse ausführliche Telefonate mit der Vorderrichterin bzw. Angehörigen des Gerichts statt, in welchen die Beiständin nach mehreren Gesprächen mit den Kindern und den Parteien ein umfassendes Bild von der konkreten Situation der Kinder vermittelte und die Vorinstanz über laufende Entwicklungen und von den Kindern geäusserte Wünsche unterrichtete (vgl. Urk. 7/10; Urk. 7/16). Überdies konnte sich die Vorderrichterin im Rahmen der Kinderanhörung vom 19. Februar 2020 einen persönlichen Eindruck von der Verfassung der Kinder, von ihrem Verhältnis zu beiden Elternteilen und ihren Anliegen verschaffen (Urk. 7/24). Schliesslich lag auch der erst vom 19. November 2019 datierende und somit sehr aktuelle Abklärungsbericht des kjz J._____ im Recht, der sich nach diversen Gesprächen mit den Parteien, den Kindern, der Lehrperson von D._____ und der Psychologin K._____ sowie einem Hausbesuch zur familiären Situation äussert, im Recht (Urk. 7/8/5/12). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf einen unvollständigen oder nicht mehr aktuellen Sachverhalt traf. Der beantragte vorsorgliche Rechtsschutz im Eheschutzverfahren wurde mit dem Kindeswohl begründet (Urk. 7/8/1 S. 10). Die Vorinstanz hat im Falle einer weiteren Verzögerung nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne einer Kindeswohlgefährdung (weitere Verschlechterung der psychischen und physischen Gesundheit) bejaht (Urk. 2 S. 7, S. 9 f.). Die Gesuchstellerin zeigt in der Berufungsschrift nicht auf, welche konkreten Sachverhaltselemente eine Kindesvertretung eingebracht hätte und die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Die Gesuchstellerin stellte ihren Antrag denn auch nicht an der Verhandlung vom 24. Februar 2020 (Prot. I S. 3 ff., Urk. 11) sondern erst, nachdem die Vorinstanz nach Eingang der Stellungnahmen zu den Aussagen der Beiständin einen Entscheid in Aussicht gestellt hatte (Prot. I S. 36). Als der Antrag gestellt war und auch C._____ am 27. Februar 2020 einen gleichlautenden Antrag gestellt hatte (Urk. 23), schritt die Vorinstanz unverzüglich zur Einsetzung bzw. Ernennung der Kindesvertretung.

2.3 Demnach war für den vorliegenden Entscheid betreffend vorsorgliche Obhutszuteilung für die Dauer des Eheschutzverfahrens weder der Einbezug einer Kindesvertretung noch die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz

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geboten. Der Berufungshauptantrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2) ist damit abzuweisen.

3.1. Die Gesuchstellerin moniert, im vorinstanzlichen Entscheid werde unter Hinweis auf den Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 ausgeführt, dass C._____ angeblich seit 2015 unter einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion leide und in der jetzigen Situation gefährdet sei. Um die Situation verbessern zu können, brauche es dringend eine Klärung der Wohnsituation sowie der elterlichen Paarbeziehung. Diese Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei offensichtlich aktenwidrig und willkürlich. Richtig sei, wie sich aus dem Untersuchungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) vom 11. August 2016 ergebe, dass C._____ durch den vom Gesuchsgegner im Frühjahr 2015 ohne Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche der Familie kurzfristig durchgesetzten Umzug von L._____ BL [Ort] nach J._____ erstmals in ihrem Leben mit erheblichen psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Im Abklärungsbericht seien die Fachärzte zum eindeutigen Befund gelangt, dass C._____ "nach überstürztem Umzug (von L._____ BL nach J._____) und unter hohem schulischen Druck vorübergehend Symptome einer Anpassungsstörung mit einer verlängerten depressiven Reaktion hatte". Eine ärztlich verordnete Verabreichung von Medikamenten sei in der Folge ebenso wenig erfolgt wie eine Fortführung einer fakultativen, von C._____ und den Parteien auch nicht als gewinnbringend erachteten therapeutischen Begleitung. Entgegen der unzutreffenden Mutmassung der Vorinstanz finde sich in den Akten kein einziger Hinweis darauf, dass diese im Jahr 2016 aus den vom Gesuchsgegner zu vertretenden Gründen manifestierten, vorübergehenden psychischen Probleme von C._____ aufgrund eines Fehlverhaltens ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt oder gar aktuell wieder aufgetreten sein sollten (Urk. 1 Rz. 1.1.1. f.). Während die Gesuchstellerin bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. Februar 2020 ausführte, C._____ befinde sich nicht mehr in psychologischer Behandlung (vgl. Prot. I S. 24), gab der Gesuchsgegner bekannt, er habe -- 18 of 25 -C._____ nach einer riesigen Eskalation zwischen der Gesuchstellerin und C._____ vor einem Jahr wieder in der Psychiatrie angemeldet. C._____ leide an Panikattacken und er habe mit der Psychologin K._____ herausfinden wollen, woher diese Angst komme (Prot. I S. 29). Aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 geht denn auch hervor, dass die Gesuchstellerin nicht über die Termine mit der Psychologin von C._____ informiert worden sei (Urk. 7/8/5/12 S. 4). Die Psychologin K._____ vom Ambulatorium Zürich … sah sich am 27. September 2019 bzw. am 7. November 2019 schliesslich auch in der Lage, gegenüber den abklärenden Fachpersonen des kjz J._____ einen aktuellen Bericht abzugeben (vgl Urk. 7/8/5/12 S. 1). Wie aus dem - im Gegensatz zum von der Gesuchstellerin erwähnten Dokument lediglich wenige Monate alten - Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 hervorgeht, informierte die Psychologin K._____ in dieser aktuellen Auswertung darüber, dass sich die depressive Episode herauszögere und sich ein depressiver Zustand entwickelt habe, mit den Symptomen von Tagesmüdigkeit und Schlafbedürfnis, obwohl dafür keine somatische Ursache gefunden worden sei. Das Bewältigen von alterstypischen normalen Entwicklungsschritten wie Schule (längere Schulabsenz im Frühling 2019), Freundschaften (nur 1-2 Freundschaften), Autonomie und Selbstwert (C._____ erscheint sehr zurückhaltend, spricht mit leiser Stimme, schnell verunsichert) sei stark erschwert. Dies sei vor allem durch die starke Belastung des sozialen Systems entstanden. Kognitiv habe sie zwar schlecht abgeschnitten in den Tests, doch sei dies bei den familiären Belastungen nachvollziehbar. Den Wunsch nach einem langsamen Tod mittels Verzicht auf Lebensmittel habe C._____ ihr gegenüber geäussert. Sie gehe deshalb davon aus, dass C._____ mit dieser Äusserung keine Fürsorge mehr für sich übernehmen wolle. Dies passe auch zur Entwicklung, dass sich C._____ wünsche, sich unauffällig zu machen und sich von Gruppen zurückzuziehen. Sie sehe keine akute Gefahr von Suizid aufgrund ihrer Äusserungen, doch C._____ brauche ihrer Meinung nach dringend positive Bindungserfahrungen. Sie sehe C._____ in der jetzigen Situation als gefährdet. Für eine Verbesserung der Situation brauche es dringend eine Klärung der Wohnsituation sowie der elterlichen Paarbeziehung (Urk. 7/8/5/12 S. 3). Die Psychologin K._____ empfahl zudem auch eine Weiterführung der Therapie von -- 19 of 25 -C._____ zur Stärkung des Selbstvertrauens respektive Ablösung von den Eltern (Urk. 7/8/5/12 S. 7). Überdies berichtete C._____ selbst im Rahmen der vorinstanzlichen Kinderanhörung davon, sie sei momentan ziemlich müde (Urk. 24 S. 3). Die vorinstanzlichen Feststellungen zur psychischen Verfassung von C._____ erweisen sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin somit keineswegs als aktenwidrig. Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass die Gesuchstellerin (wie bereits vor Vorinstanz, vgl. Urk. 7/11 S. 11) in Rz. 1.1.4 der Berufungsschrift (Urk. 1) selber ausführen lässt, C._____ sei im Frühjahr 2019 erneut in eine depressive Verstimmung gefallen, habe sich nicht wohlgefühlt und ihre Motivation verloren und sei tageweise vom Schulunterricht ferngeblieben. Damit hat es sein Bewenden.

3.2. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, die Vorinstanz gehe in Erwägung II.2.6 des angefochtenen Entscheides unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Abklärungen davon aus, dass der Gesuchsgegner einstweilen besser in der Lage sei, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen und - nicht näher substantiierte - dringend notwendige Massnahmen in die Wege zu leiten. Diese für den vorinstanzlichen Entscheid offenbar wesentliche Annahme sei nicht nachvollziehbar, ja schlicht willkürlich. Die Vorinstanz führe mit keinem Wort aus, welche dringend notwendigen Massnahmen durch die Parteien in die Wege geleitet werden sollten (Urk. 1 Rz. 1.1.5 f.). Zwar trifft es zu, dass die dringend notwendigen Massnahmen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) nicht ausdrücklich aufgeführt wurden. Es liegt indessen auf der Hand, was die Vorinstanz damit meinte. Gilt es nämlich, wie sich insbesondere auch aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 (Urk. 7/8/5/12 S. 6 f.) ergibt, für die unter der schwierigen familiären Gesamtsituation leidenden Töchter ein stabiles und unterstützendes Umfeld zu schaffen, damit sie sich besser auf ihre eigenen Bedürfnisse und ihre Zukunft konzentrieren können. Dies insbesondere auch durch eine Zusammenarbeit der Parteien mit den involvierten Fachpersonen. Eine Bereitschaft hierzu und seine konkreten Überlegungen hinsichtlich einer Verbesserung der Situation der Töchter signalisierte der Gesuchsgegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung -- 20 of 25 -vom 24. Februar 2020 deutlich. So führte er aus, er habe C._____ in der Psychiatrie angemeldet, da er mit der Psychologin K._____ den Ursachen der Panikattacken von C._____ habe auf den Grund gehen wollen (Prot. I S. 29). So könne C._____ keine Fachmittelschule machen. Er habe mit C._____ auch die Privatschule M._____ besichtigt. Sodann habe er mit der Beiständin H._____ besprochen, dass ein neuer Psychiater gefunden werden soll. Sie habe ihm N._____ empfohlen. Es mache Sinn, den Therapeuten zu wechseln, damit man den Ängsten auf den Grund gehen könne (Prot. I S. 29 f.). Weiter führte der Gesuchsgegner aus, er werde mit C._____ sprechen, wenn sie eine Panikattacke habe. Er sei auch an den Elternabenden gewesen, die Gesuchstellerin habe nicht mitkommen wollen. Er versuche, C._____ zu beruhigen und ihr Beispiele zu geben. Er sei auch zu Beratungen für Privatschulen gegangen. C._____ vermisse Harmonie und Liebe. Was die Situation nach den Sommerferien anbelange, sei es extrem schwierig. C._____ habe alles abgelehnt, was mit dem Beruf zu tun habe, auch heute noch. Er habe ihr verschiedene Sachen gezeigt. C._____ habe kreative Fähigkeiten. Er habe ihr Wege aufgezeigt. Es sei so schwierig, weil sie kein Ziel habe. Sie sage immer, dass sie sich nicht konzentrieren könne, dass sie sehr müde sei. Sie könne nicht lesen, weil sie sich nicht konzentrieren könne. Er habe ihr vorgeschlagen, dass sie auf der französischen Seite etwas machen würden. Es gäbe anscheinend auch Motivationssemester (Prot. I S. 31). Weiter gab der Gesuchsgegner an, er habe mit der Beiständin gesprochen und wäre mit einer Familienbegleitung einverstanden. Eine Familienbegleitung sehe die Situation von aussen und er von innen. Dann könnten sich die Töchter auch mit der Familienbegleitung austauschen. Es wäre Teamwork (Prot. I S. 32 f.). Demgegenüber sucht man in den Ausführungen der Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. Februar 2020 vergeblich nach konstruktiven Lösungsvorschlägen für eine Verbesserung der Situation von C._____. So gab sie bloss zu Protokoll, C._____ habe sie bezüglich der Therapie wie auch bezüglich der von ihr initiierten Berufsberatung auf die Zeit nach der Trennung vertröstet (Prot. I S. 24 f.). Die Gesuchstellerin beanstandete sodann das zu forsche Vorgehen und die mangelnde Information durch die Beiständin H._____ (Prot. I S. 26). Auf die Frage der Vorderrichterin, ob sie sich in der Lage fühle, inskünftig wirklich adä-- 21 of 25 -quat zu handeln, gab die Gesuchstellerin folgende, sehr allgemein gehaltene Antwort; "ja natürlich, wenn wir nicht mehr zusammen sind, habe ich weniger Druck. Dann gibt es nur noch mich und die Kinder und ich habe mehr Kraft. Wir schaffen es leider nicht unter einem Dach. Getrennt ist es ganz etwas anderes. Ich habe es bis jetzt geschafft, die Kinder zu erziehen" (Prot. I S. 27 f.). Augenfällig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. Februar 2020 zwar ihre Bereitschaft signalisierte, nach gewissen anfänglichen Schwierigkeiten inskünftig mit der Beiständin H._____ zusammenzuarbeiten (Prot. I S. 26). Demgegenüber liess sie aber bereits in der zwei Wochen später verfassten Berufungsschrift vom 11. März 2020 die Fachkompetenz und die Unvoreingenommenheit der Beiständin in Frage stellen und deren Auswechslung verlangen (Urk. 1 Rz. 5.4 ff.). Der aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen der Parteien entstehende Eindruck deckt sich sodann mit den Beurteilungen durch die involvierten Fachpersonen. So führte die Beiständin H._____ am 25. Februar 2020 gegenüber der Vorderrichterin aus, während die Mutter nicht zwischen ihren eigenen Gefühlen und Bedürfnissen und derjenigen der Kinder unterscheiden könne, sei der Vater in der Lage, zwischen seinen und den Gefühlen der Kinder zu unterscheiden, und er erkenne die Not der Kinder. Aus ihrer Sicht sei nach all den Gesprächen der Vater weniger in seiner Sichtweise gefangen (Urk. 7/16 S. 2). Auch die Psychologin K._____ beschreibt hinsichtlich der Beziehung vom Kindsvater zu den Töchtern, dass seine Versuche, den Kontakt zu den Töchtern herzustellen und die Verantwortung zu übernehmen, sichtbar seien (Urk. 7/8/5/12 S. 5). Auch im Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 wird schliesslich im Ergebnis eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner empfohlen (Urk. 7/8/5/12 S. 7).

3.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung hinsichtlich der Obhutszuteilung als unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auf den (Eventual-) Berufungsantrag Ziffer 5.1 der Gesuchstellerin betreffend Obhut überhaupt einzutreten wäre, da dieser nach dem Wortlaut nicht als vorsorgliche Massnahme ("für die Dauer des Verfahrens"), sondern als Antrag in der Hauptsache ("für die Dauer des Getrenntlebens") gestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2).

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B) Persönlicher Verkehr / Zuteilung der ehelichen Wohnung Für den Fall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, hat die Gesuchstellerin keine Eventualanträge hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Es bleibt daher bei der - sachgerechten - Regelung der Vorinstanz. C) Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2020 ist zu bestätigen.

IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels Aufwendungen.

2. Die Gesuchstellerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 3'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 6, 30 ff.). Diese Anträge sind jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2).

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 3'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

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3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Februar 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin, − den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/26, − E._____, … [Adresse], unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/26, − die Beiständin H._____, kjz J._____, … [Adresse], − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf, Postfach 9, 8157 Dielsdorf, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf -- 25 of 25 --