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Entscheid

LE200019

Eheschutz

4. November 2020Deutsch95 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter: C._____, geboren am tt.mm.2011. Die Parteien trennten sich am 1. November 2017. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019, eingegangen bei der Vorinstanz am 6. Februar 2019, machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (vgl. Urk.

58 S. 5 ff.). Am 27. März 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung mit Bezug auf das Getrenntleben, die Zuteilung der vormals ehelichen Wohnung, die Obhutszuteilung von C._____ und die Regelung des persönlichen Verkehrs. Weiter verpflichtete sich der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner), der Gesuchstellerin diverse Unterlagen zu edieren (vgl. Urk. 28). Mit Urteil vom 20. Februar 2020 fällte die Vorinstanz den eingangs angeführten Entscheid.

2. Gegen dieses Urteil hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. März 2020 (gleichentags zur Post gegeben) Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen erhoben (Urk. 57). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-56). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 14. Mai 2020 (Urk. 65). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 68; Urk. 70).

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3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer -- 10 of 63 -4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).

4. Die Gesuchstellerin ist durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 54; Urk. 57). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten sind die vom Gesuchsgegner für C._____ und die Gesuchstellerin zu zahlenden Unterhaltsbeiträge. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode (familienrechtliches Existenzminimum mit Überschussverteilung) zur Verfügung (vgl. BGer 5A_344/2019 vom 19.07.2019, E. 2.2. m.H.). Die Vorinstanz hat die Berechnung nach der zweistufigen Methode vorgenommen (Urk. 58 S. 11 ff.), was von keiner Partei beanstandet wird und aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zu den finanziellen Verhältnissen als angemessen erscheint.

2.1

Uneinigkeit besteht insbesondere über das Einkommen des Gesuchsgegners. In diesem Zusammenhang gab die Vorinstanz vorab "eine kurze Darstellung der in Frage stehenden Unternehmensstrukturen" wieder. Sie erwog, der Gesuchsgegner sei Angestellter sowie Geschäftsführer der H._____ AG, einer Gesellschaft, welche in einer familiären Holdingstruktur eingebettet sei. Die G._____ AG bilde die Holding. Diese sei im Besitz von 100% der Aktien der H'._____ AG, welche wiederum 83.33% der Aktien der H._____ AG besitze. Der Gesuchsgegner sei wie folgt an dieser Holdingstruktur beteiligt: Er halte 45% der Aktien der Holdinggesellschaft G._____ AG, die übrigen 55% würden vom Vater des Gesuchsgegners (10%) sowie von seinem Bruder (45%) gehalten. Weiter sei -- 11 of 63 -er im Besitz von 16.67% der Aktien der H._____ AG. Darüber hinaus sei er Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivzeichnungsberechtigung der H'._____ AG wie auch der H._____ AG und Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der G._____ AG. Ausserhalb der erwähnten Holdingstruktur sei der Gesuchsgegner in weitere Gesellschaften involviert. So halte er zwei Drittel der Aktien der F._____ AG (nachfolgend "F._____ AG") und agiere gleichzeitig als deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung. Ebenso sei er Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivzeichnungsberechtigung der L._____ AG (nachfolgend "L._____ AG"), einer Aktiengesellschaft, welche seinem Vater gehöre und welche wiederum einen Drittel der Aktien der F._____ AG besitze. Zuletzt sei der Gesuchsgegner auch Mitglied (ohne Zeichnungsberechtigung) des Vorstands des Vereins M._____ Industry Association (vgl. Urk. 58 S. 16 f.).

2.2

Diese Ausführungen blieben unangefochten. Sie stimmen mit der schematischen Darstellung der Gesuchstellerin über die "Firmenstruktur" und die Tätigkeiten des Gesuchsgegners überein (vgl. Urk. 57 S. 12). Ergänzend sei angeführt, dass Verwaltungsratspräsident der H'._____ AG der Vater des Gesuchsgegners, Dr. N._____, ist. Sodann sitzt nebst dem Gesuchsgegner noch O._____ im Verwaltungsrat. Alle Mitglieder haben Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. Urk. 26/36 und Urk. 58 S. 24).

3.1

Die Vorinstanz setzte sich nach Wiedergabe der Sachdarstellungen der Parteien zum Einkommen des Gesuchsgegners mit dessen Stellung in der "H._____-Gruppe" (vgl. Urk. 58 S. 23 ff.) sowie den einzelnen von der Gesuchstellerin geltend gemachten (angeblichen) Einkommensquellen des Gesuchsgegners auseinander: "Einkommen H._____ AG", "VR-Entschädigungen H._____Gruppe", "Dividende G._____ AG", "Dividende H._____ AG", "VR-Entschädigung L._____" und "Einkommen F._____ AG" (vgl. Urk. 58 S. 25 ff.). Sie rechnete dem Gesuchsgegener ein monatliches Nettoeinkommen von total "Fr. 10'175.– (Fr. 9'796.– + Fr. 153.– + Fr. 226.–), bestehend aus dem Einkommen bei der H._____ AG, der VR-Entschädigung bei der L._____ sowie dem Einkommen der F._____", an (Urk. 58 S. 34, E. 4.5.5.9.1.). Weiter erwog die Vorinstanz, nach dem Gesagten könne auf das Einholen von weiteren Unterlagen zur Einkom-- 12 of 63 -mensermittlung des Gesuchsgegners verzichtet werden, weshalb sich weitere Ausführungen zu den von der Gesuchstellerin gestellten Editionsbegehren erübrigen würden (Urk. 58 S. 34, E. 4.5.5.9.2.). Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe durch die implizite Abweisung ihrer Auskunftsbegehren, ihr rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV) verletzt. Weiter beruft sich die Gesuchstellerin auf eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO), ihres Rechts auf Auskunft gemäss Art. 170 ZGB und der uneingeschränkten (Art. 296 ZPO) sowie eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; vgl. Urk. 57 S. 13 ff.). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu dessen Fortführung und Neuentscheidung (Urk. 57 S. 2, Antrag 1, und S. 16).

3.2

Die Gesuchstellerin hat in der Gesuchsbegründung gestützt auf Art. 170 ZGB die Edition der Bilanzen- und Erfolgsrechnungen der F._____ AG, der G._____ AG und der H._____ AG sowie deren Steuererklärungen, Steuerausweise und definitiven Steuereinschätzungsentscheide der letzten drei Jahre verlangt (vgl. Urk. 24 S. 13). In der Folge einigten sich die Parteien mit der Teilvereinbarung vom 27. März 2019 darauf, dass der Gesuchsgegner diese Unterlagen ediert (vgl. Urk. 28 Ziffer 4, "Weiteres Vorgehen"). Gestützt auf die grossmehrheitlich erfolgten Editionen (vgl. Urk. 39 S. 6 f.) reichte die Gesuchstellerin am 25. Juli 2019 eine Noveneingabe ein. In der Eingabe stellte sie eingangs unter "Anträge" diverse Editionsbegehren, insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen der vorgenannten Unternehmungen sowie der H'._____ AG (Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Kontoblätter etc.; vgl. Urk. 39 S. 2 ff., Antrag 3). Die mit der Berufung erneuerten Editionsbegehren stimmen weitestgehend mit diesen Anträgen überein. Nicht mehr verlangt werden die Lohnabrechnungen Januar und Februar 2019 der H._____ AG (Urk. 39 S. 2 und Urk. 57 S. 4) sowie die Steuererklärungen 2015 und 2016 der G._____ AG sowie der H._____ AG (Urk. 39 S. 4 und Urk. 58 S. 5). Bezüglich der beantragten Editionen berief sich die Gesuchstellerin teilweise auf den Auskunftsanspruch von Art. 170 ZGB (vgl. u.a. Urk. 39 S. 13, 17 und 23). Ein Grossteil der Unterlagen wurden sodann als Beweis offeriert (vgl. z.B. Urk. 24 S. 14 und Urk. 39 S. 11 ff.). Die Vorinstanz hat (im Ergebnis) sowohl die gestellten Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB abgewiesen als auch - im Sinne einer an-- 13 of 63 -tizipierten Beweiswürdigung - auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet (vgl. Urk. 58 S. 16 ff.).

3.3.1

Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Das Auskunftsrecht des Ehegatten ist kein prozessrechtlicher, sondern ein materiell-rechtlicher Anspruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht. So hat beispielsweise jede Partei das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet (Art. 150 ff. ZPO). Sodann hat das Gericht den Sachverhalt in Kinderbelangen von Amtes wegen zu erforschen (Urk. 296 Abs. 1 ZPO). Es erhebt Beweis von Amtes wegen (Art. 153 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Ganzen OG ZH LY180058 vom 20.01.2020, II./E. 2.1.).

3.3.2

Im Rahmen von Art. 170 ZGB hat der um Auskunft ersuchende Ehegatte glaubhaft darzulegen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht; vgl. hierzu OGer ZH LC180020 vom 4.2.2019, IV./E. 1. und OG ZH LY180058 vom 20.01.2020, IV./E. 1.). Der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bestimmt sich nach dem materiell-rechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Erteilung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche als Tatsachen und Umstände für den materiell-rechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind (vgl. zum Ganzen OGer LY180058 vom 20.01.2020, IV./E. 3.2.2.). Dabei ist stets auch die Verfahrensart zu berücksichtigen. Vorliegend gilt es das Einkommen des Gesuchsgegners im -- 14 of 63 -Rahmen eines Eheschutzverfahrens, und damit eines summarischen Verfahrens, zu bestimmen.

3.4

Es braucht nicht im Detail abgeklärt zu werden, welche der unter "Prozessuale Anträge" angeführten Unterlagen die Gesuchstellerin gestützt auf Art.

170.

ZGB und welche gestützt auf Art. 152 ZPO ediert haben will. Sie nimmt denn auch in der Berufung keine klare Trennung vor (vgl. Urk. 57 S. 14 Rz 21). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich (vgl. III./E. 3.), dass die Vorinstanz, indem sie auf weitere Editionen verzichtete, weder die Auskunftsansprüche der Gesuchstellerin noch ihr Recht auf Beweis verletzt hat. Entsprechend sind auch die in der Berufung erneuerten Editionsbegehren (vgl. Urk. 57 S. 4 f., "Prozessuale Anträge" Ziffer 3) abzuweisen.

4.1. Die Gesuchstellerin rügt weiter eine Gehörsverletzung. Die Vorinstanz habe die Editionsbegehren abgewiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Ausgangs des Verfahrens auferlegt, ohne ihr vor Erlass des Urteils die Möglichkeit gegeben zu haben, ihre Anträge (insbesondere auch mit Blick auf die Kostenfolgen) definitiv zu beziffern. Die Vorinstanz habe dies getan, obwohl sie sich die definitive Bezifferung ausdrücklich vorbehalten habe und sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 58 S. 7, E. 1.16.) am 13. Januar 2020 nur den Entscheid über die Editionsbegehren verlangt habe (vgl. Urk. 57 S. 16).

4.1. Die Gesuchstellerin rügt weiter eine Gehörsverletzung. Die Vorinstanz habe die Editionsbegehren abgewiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Ausgangs des Verfahrens auferlegt, ohne ihr vor Erlass des Urteils die Möglichkeit gegeben zu haben, ihre Anträge (insbesondere auch mit Blick auf die Kostenfolgen) definitiv zu beziffern. Die Vorinstanz habe dies getan, obwohl sie sich die definitive Bezifferung ausdrücklich vorbehalten habe und sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 58 S. 7, E. 1.16.) am 13. Januar 2020 nur den Entscheid über die Editionsbegehren verlangt habe (vgl. Urk. 57 S. 16).

4.2. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Gesuchsbegründung bezifferte Anträge zu den Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen gestellt (Fr. 3'903.– [Fr. 2'572.– Bar- und Fr. 1'331.– Betreuungsunterhalt für C._____] sowie Fr. 3'007.– persönlichen Unterhalt; vgl. Urk. 24 S. 2 f., Antrag 5 und 6.). Wie bereits erwähnt, verlangte sie gestützt auf Art. 170 ZGB Einblick in diverse Unterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen etc.; vgl. Urk. 24 S. 13). Sie ging von einer Mindestbezifferung der Unterhaltsbeiträge aus und behielt sich ausdrücklich vor, ihre Rechtsbegehren nach Vorliegen sämtlicher massgeblicher - durch den Gesuchsgegner zu edierenden Unterlagen - anzupassen (vgl. Urk. 24 S. 14). Ebenso bezifferte die Gesuchsgegnerin ihre mit Noveneingabe vom 25. Juli 2019 geänderten Anträge zu den Unterhaltszahlungen auf den Franken genau (Fr. 8'921.– [Fr. 7'590.– Bar-- 15 of 63 -und Fr. 1'331.– Betreuungsunterhalt für C._____] sowie Fr. 23'082.– persönlichen Unterhalt; vgl. Urk. 39 S. 2, Anträge 5 und 6). Dabei ging die Gesuchstellerin gestützt auf ihre Ausführungen, welche auf den ihr bereits vorliegenden Unterlagen basierten, von einem Gesamteinkommen des Gesuchsgegners von "mindestens" Fr. 64'663.90 bzw. Fr. 63'788.20 aus (vgl. Urk. 39 S. 23 f.). Gestützt hierauf berechnete sie die vorgenannten Unterhaltsbeiträge. Anschliessend hielt sie fest, dass die Unterhaltsberechnung unpräjudiziell und einzig gestützt auf die neuen, vorliegenden Unterlagen erfolge. Sie behalte sich ausdrücklich vor, die Unterhaltsansprüche nach Vorlage der beantragten (weiteren) Unterlagen anzupassen (Urk. 39 S. 24). Damit behielt sich die Gesuchstellerin eine Erhöhung der Ansprüche vor. Die Vorinstanz sprach ihr und C._____ jedoch deutlich unter der (bereits definitiv erfolgten) Mindestbezifferung liegende Unterhaltsbeiträge zu. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist, ob die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 13. Januar 2020 nur den Entscheid über die Editionsbegehren verlangte (vgl. Urk. 52).

5. Auch die Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners nicht auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt (Urk. 57 S. 15), ist unbegründet (vgl. hierzu nachfolgend III./E. 3.4.1.2.). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist nicht ersichtlich.

6. Aus dem Gesagten erhellt, dass der angefochtene Entscheid weder aufzuheben noch die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Hauptantrag; vgl. Urk. 57 S. 2, Antrag 1). Nicht angefochten mit dem Eventualantrag werden die Dispositivziffern 1 (Bewilligung des Getrenntlebens), 2 (Zeitpunkt des Getrenntlebens), 3 (Genehmigung und Vormerknahme der Teilvereinbarung vom 27. März 2019) und 6 (Berechtigung zum Abzug bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; vgl. Urk. 57 S. 2 f. und Urk. 58 S. 48 ff.).

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III.

1. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'550.– netto pro Monat aus (Urk. 58 S. 15 f.). Beim Gesuchsgegner berücksichtigte sie monatliche Einkünfte von Fr. 10'175.– netto und bei C._____ von Fr. 200.– (Familienzulage; Urk. 58 S. 35). Den Bedarf der Gesuchstellerin setzte die Vorinstanz auf Fr. 4'502.– und jenen von C._____ auf Fr. 2'080.– fest (Urk. 58 S. 36). Für den Gesuchsgegner berechnete sie Fr. 6'039.– (Urk. 58 S. 39). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin belaufen sich gemäss Vorinstanz auf Fr. 3'924.– (Urk. 58 S. 41). Vom Überschuss von Fr. 1'304.– wies die Vorinstanz C._____ 10% (Fr. 130.–) und der Gesuchstellerin 40% (Fr. 522.–) zu (Urk. 58 S. 42). Es resultierten monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'384.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen (davon Fr. 374.– Betreuungsunterhalt) und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.– (Urk. 58 S. 42). Die Gesuchstellerin beantragt mit ihrem Eventualantrag die Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrages auf Fr. 7'596.– (davon Fr. 374.– Betreuungsunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) und des Ehegattenunterhalts auf Fr. 25'023.– pro Monat (Urk. 57 S. 2, Antrag 2). Subeventualtier beantragt sie eine Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrages auf Fr. 3'140.– (davon Fr. 374.– Betreuungsunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) und des Ehegattenunterhalts auf Fr. 4'972.– pro Monat (Urk. 57 S. 3, Antrag 3). Unangefochten blieb, dass die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1. November 2017 geschuldet sind (Urk. 57 S. 2 f., Anträge 2 und 3; Urk. 58 S. 42).

2.1. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge treffen zu (vgl. Urk. 58 S. 11). Es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend sei insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung des Ehegattenunterhalts darauf hingewiesen, dass massgebend für dessen Festsetzung der in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard ist, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Sind die Mittel nicht ausreichend, haben Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Entsprechend sind die Ansprüche gleichmässig zu senken -- 17 of 63 -und an die verfügbaren Mittel anzupassen. Schliesslich muss sich der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar (BGer 5A_344/2019 vom 19.07.2019, E. 2.1. m.H.).

2.2. Die Gesuchstellerin bringt in der Berufung vor, sie habe zusammen mit C._____ während der Dauer des Zusammenlebens einen Lebensstandard von rund Fr. 10'230.– im Monat gehabt (vgl. Urk. 57 S. 10). Hiervon können C._____ und die Gesuchstellerin Fr. 3'750.– mittels eigener Einkünfte bestreiten (Fr. 3'550.– unangefochten gebliebenes Einkommen der Gesuchstellerin; Fr. 200.– Kinderzulagen). Gestützt auf die vorangehend zitierte Rechtsprechung verbleibt (ausgehend vom behaupteten Lebensstandard) ein Unterhaltsanspruch von C._____ und der Gesuchstellerin von maximal Fr. 6'480.– pro Monat (Fr. 10'230.– – Fr. 3'750.–). Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem Eventualantrag Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 32'619.– (Fr. 7'596.– + Fr. 25'023.–). Allenfalls könnten die Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard erhöht werden, wenn der Gesuchsgegner zwischenzeitlich erheblich mehr verdienen würde oder bis anhin sehr sparsam gelebt wurde. Hingegen ist auch diesfalls nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen und Tatsachen sich die Zusprechung eine Überschussanteils von Fr. 5'320.– (vgl. Urk.

57 S. 52) rechtfertigen sollte. Es sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Gesuchstellerin massiv überklagt hat.

3. Einkommen Gesuchsgegner

3.1. Beherrschende Stellung des Gesuchsgegners in der H._____-Gruppe

3.1.1. Die Struktur der H._____-Gruppe wurde bereits dargelegt (vgl. vorne II./E. 2.1. f.). Die Vorinstanz ging einleitend auf die Stellung des Gesuchsgegners gegenüber der H._____ AG ein und ermittelte, ob er als Unselbständigerwerbender oder Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 58 S. 23, -- 18 of 63 -E. 4.5.5.1.1.). Sie kam zum Schluss, dass der Gesuchsgegner in keiner Gesellschaft der H._____-Gruppe, d.h. weder in der G._____ AG noch der H'._____ AG oder der H._____ AG, eine beherrschende Stellung ausübe, womit die Durchgriffsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Gesuchsgegner sei hinsichtlich der H._____-Gruppe als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren. Es könnten ihm keine Erträge oder Gewinne dieser Gesellschaften als "zusätzliches Einkommen" angerechnet werden (Urk. 58 S. 25, E. 4.5.5.1.6.).

3.1.2. Beherrscht ein Ehegatte eine Gesellschaft so, dass sie als eine wirtschaftliche Einheit erscheinen (z.B. als Alleinaktionär), kann es sich rechtfertigen, im familienrechtlichen Prozess dessen Leistungsfähigkeit so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre. Dabei muss die beherrschende Stellung nicht zwingend auf Aktienbesitz beruhen. Sie kann ihren Grund auch in vertraglichen Bindungen oder in familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen haben. Ein Durchgriffstatbestand hat als Grundlage, dass die formalrechtliche Trennung zwischen juristischer Person und Unterhaltspflichtigem als der die juristische Person beherrschende Person den realen Gegebenheiten in keiner Weise entspricht (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE130028 vom 26.11.2013, E. 3.4.b; BGer 5P.127/2003 vom 04.07.2003, E. 2.2 m.H.).

3.1.3.1. Betreffend die Frage, ob der Gesuchsgegner gegenüber der G._____ AG eine beherrschende Stellung ausübe, sah es die Vorinstanz zwar als zutreffend an, dass familiäre Beziehungen trotz einer Aktienminderheit zu einer beherrschenden Stellung einer Person gegenüber einem Unternehmen führen könnten. Es könne jedoch nicht angehen, bei Holdingstrukturen im Familienbesitz und damit bei Vorliegen von familiären Verbindungen und Verflechtungen per se auf eine beherrschende Stellung trotz Aktienminderheit zu schliessen. Vielmehr sei auf die konkreten Umstände abzustellen. Unbestritten sei, dass der Vater des Gesuchsgegners im Jahre 2017 seinen Söhnen im Sinne einer Schenkung resp. eines Erbvorbezugs je 45% der Aktien der G._____ AG übertragen habe. Der Gesuchsgegner sei demzufolge im Besitz von 45%, sein Bruder und sein Vater zusammen von 55% der Aktien der Holding. Weiter bilde der Gesuchsgegner zusammen mit seinem Vater den Verwaltungsrat der G._____ AG, je mit Einzel-- 19 of 63 -zeichnungsberechtigung, wobei sein Vater als Verwaltungsratspräsident amte und somit den Stichentscheid habe. Von einer beherrschenden Stellung des Gesuchsgegners im Verwaltungsrat könne somit nicht gesprochen werden. Gemäss Vorinstanz liessen sich den vorliegenden Unterlagen keine Anzeichen dafür entnehmen, dass der Bruder oder Vater des Gesuchsgegners zugunsten oder im Sinne des Gesuchsgegners agieren würden. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner die restlichen 55% der Aktien der G._____ AG über seine Familienmitglieder kontrolliere. Genauso sei eine missbräuchliche Verwendung der G._____ AG als juristische Person im Interesse des Gesuchsgegners nicht ersichtlich. Eine Beherrschung der G._____ AG durch den Gesuchsgegner sei zu verneinen (Urk. 58 S. 23 f., E. 4.5.5.1.3.).

3.1.3.2.1. Die Gesuchstellerin rügt die Erwägungen der Vorinstanz als in mehrfacher Hinsicht falsch (Urk. 57 S. 17 ff.). Sie beruft sich vorab darauf, der Gesuchsgegner sei mit einer direkten Beteiligung von 45% der grösste Aktionär. Im Gegensatz zu seinem Bruder, welcher in finanzieller Hinsicht zwar die gleichen Rechte habe, sei er noch Verwaltungsrat der G._____ AG mit Einzelunterschrift. Er könne für die Gesellschaft sämtliche Handlungen alleine vornehmen. Der Vater habe die Brüder nicht gleich behandelt. Dem Bruder obliege keine Leitungsfunktion. Da der Rest der Aktien von der Familie gehalten werde, könne der Gesuchsgegner zudem mit jedem anderen Aktionär sofort die Mehrheit der Stimmrechte ausüben. Damit gebe es weitaus mehr Konstellationen, in denen der Gesuchsgegner sofort eine Mehrheit bilden könne (sowohl mit dem Vater als auch mit dem Bruder), als er überstimmt werden könnte (durch den Vater und den Bruder zusammen). Nicht berücksichtigt seien dabei die Konstellationen, in denen der Bruder oder der Vater erst gar nicht an der Generalversammlung teilnehmen würden. Weiter würden gemäss Art. 713 Abs. 1 OR die Beschlüsse des Verwaltungsrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Würden die Statuten oder das Reglement kein Präsenzquorum vorschreiben, sei der Verwaltungsrat bei jeder Präsenz beschlussfähig. Der Vater habe somit nur dann den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsähen, beide Verwaltungsratsmitglieder anwesend seien und der Vater und der Gesuchsgegner nicht gleich stimmen würden. Der Gesuchsgegner habe vorinstanzlich nicht behauptet, dass die Statuten -- 20 of 63 -der G._____ AG ein Präsenzquorum für den Verwaltungsrat vorsähen. Daher sei die G._____ AG auch beschlussfähig, wenn der Vater abwesend sei. Das könne nur bedeuten, dass der Gesuchsgegner in diesem Falle sämtliche Entscheide selber treffen könne. Dieser Fall sei angesichts der Tatsache, dass der Vater die Unternehmensnachfolge seit längerem auf den Gesuchsgegner übertragen und auch die Leitung der Gesellschaft an ihn abgegeben habe, weil er altershalber nicht mehr tätig sein könne, nicht ausgeschlossen (Urk. 57 S. 18).

3.1.3.2.2. Der Gesuchsgegner ist mit einem Aktienanteil von 45% zwar Gross- aber nicht Mehrheitsaktionär der G._____ AG. Er ist Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Diese Funktion hat hingegen neben ihm auch sein Vater inne, welcher als Präsident, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, den Stichentscheid hat (Art. 713 Abs. 1 OR). Es ist zutreffend, dass die Beschlüsse des Verwaltungsrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (Art.

713 Abs. 1 OR). Konkrete Beschlüsse, welche der Gesuchsgegner allein gefasst haben sollte, führt die Gesuchstellerin jedoch nicht an. Sodann kann der Gesuchsgegner als Verwaltungsrat von seinem Bruder und Vater zusammen abgesetzt werden, sollte er nicht im Interesse der Unternehmung oder der übrigen Aktionäre handeln (vgl. Urk. 65 S. 6). Gleiches gilt, wenn der Vater gemäss Statuten keinen Stichentscheid hätte und bei wichtigen Fragen eine Pattsituation entstehen würde. Mit der gewählten Struktur bestehen somit gegenseitige Kontrollmechanismen. Der Gesuchsgegner kann als Aktionär allein nichts entscheiden. Als Verwaltungsrat mag dies bei gewissen Konstellationen zwar möglich sein, dabei untersteht er jedoch der Kontrolle durch die weiteren Aktionäre. Damit kann allein gestützt auf die Tatsachen, dass der Gesuchsgegner einen Aktienanteil von 45% der G._____ AG hält und in deren Verwaltungsrat sitzt, nicht von einer beherrschenden Stellung des Gesuchsgegners ausgegangen werden.

3.1.3.3.1. Weiter rügt die Gesuchstellerin, es sei augenfällig, dass die Interessen der beiden Verwaltungsratsmitglieder (sowie des dritten Aktionärs, d.h. des Bruders des Gesuchsgegners) gleichgerichtet seien. Es sei notorisch, dass die familiären Bindungen während eines Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens regelmässig intensiviert würden, um das eigene Familienmitglied vor "unliebsa-- 21 of 63 -men finanziellen Verpflichtungen" - insbesondere gegenüber den ehemaligen Partnern - zu schützen. Dies gelte umso mehr, als der Vater des Gesuchsgegners kein Interesse daran habe, dass sein Sohn aufgrund seiner finanziellen Verpflich-tungen gegenüber Frau und Kind die Interessen der von ihm aufgebauten Gesellschaften tangiere. Sie habe vor Vorinstanz dargelegt, dass eine solche familiäre Verbundenheit bei der Familie des Gesuchsgegners vorliege (Urk. 57 S. 18 f. mit Verweis auf Urk. 39 S. 18).

3.1.3.3.2. Von einer allgemeinen Annahme der Intensivierung der familiären Bindungen während eines Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens kann nicht ausgegangen werden. Oft ist das Gegenteil der Fall: Die Eltern eines Ehepartners schlagen sich auf die Gegenseite oder möchten sich möglichst aus den Streitigkeiten heraushalten. Konkrete Ausführungen dazu, wieso beim Gesuchsgegner eine solch familiäre Verbundenheit vorliegen sollte, hat die Gesuchstellerin - abgesehen vom nachstehend zu behandelnden Vorfall der angeblichen Inszenierung betreffend die Dividendenzahlung 2018 - weder vor Vorinstanz (vgl. hierzu Urk. 39 S. 18) noch in der Berufung geltend gemacht.

3.1.3.4.1. Gemäss Gesuchstellerin sei die Verbundenheit der Familie des Gesuchsgegners eindrücklich am Protokoll der Generalversammlung der G._____ AG vom 29. März 2019 ersichtlich. Nachdem die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren vom 27. März 2019 keine Einigung mit sich gebracht habe, sei gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners anlässlich der Generalversammlung der G._____ AG "angeblich" beschlossen worden, dass für das Geschäftsjahr 2018 keine Dividende ausbezahlt werde. Dies, obwohl in den Vorjahren stets eine Dividende von gesamthaft Fr. 10'000.– ausgerichtet worden sei. Der Gesuchsgegner habe gemäss Protokoll der Generalversammlung zwar einen Antrag auf Dividende gestellt, die übrigen Aktionäre (Vater und Bruder) hätten hingegen einen Verzicht der Dividendenausschüttung beschlossen (Urk. 57 S. 19). Die Jahresrechnung 2018 der G._____ AG weise einen Reingewinn von Fr. 640'028.40 aus. Die H'._____ AG habe während der letzten vier Jahre auf Forderungen von total Fr. 5,5 Mio. verzichten können und trotzdem eine jährliche Dividende von Fr. 50'000.– an die G._____ AG ausgeschüttet. Vor dem Hintergrund dieser äusserst -- 22 of 63 -positiven Ertragslage der H'._____ AG gebe es für die G._____ AG keinen sachlichen Grund, in Abweichung zu den Vorjahren auf eine Dividendenausschüttung zu verzichten. Gestützt auf diesen nicht nachvollziehbaren Entscheid der Generalversammlung habe sie, die Gesuchstellerin, schon vor Vorinstanz ausgeführt, dass es sich beim Protokoll der Generalversammlung bzw. bei der Abstimmung mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Inszenierung handle, um den Gesuchsgegner vor zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen ihr und C._____ gegenüber zu schützen bzw. diese absichtlich zu schmälern (vgl. Prot. S. 69). Dies zeige sich auch daran, dass das Protokoll erst drei Monate nach angeblicher Abhaltung der Versammlung erstellt worden sei. Es liege auf der Hand, dass diese angebliche Abstimmung vom Gesuchsgegner in Zusammenarbeit mit dem Vater und Bruder inszeniert worden sei bzw. der Gesuchsgegner seinem Vater und seinem Bruder aufgetragen habe, sich gegen eine Dividendenausschüttung auszusprechen. Dass sich der Gesuchsgegner seinerseits für eine Ausschüttung ausgesprochen habe, weil er aufgrund der Unterhaltsverpflichtung finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. Prot. S. 73), sei unglaubwürdig. So habe sich der Gesuchsgegner ohne Weiteres ein Eigenheim leisten können, wofür er freies Vermögen von Fr. 230'000.– zur Verfügung gehabt habe (Urk. 57 S. 21).

3.1.3.4.2. Insoweit die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt, da sich die Vorinstanz nicht mit diesem Protokoll auseinandergesetzt habe (Urk. 57 S. 20), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erwog, dass sich den vorliegenden Unterlagen keine Anzeichen dafür entnehmen liessen, dass der Bruder oder Vater des Gesuchsgegners zugunsten oder im Sinne des Gesuchsgegners agieren würden (vgl. Urk. 58 S. 24). Damit hat sie sich - wenn auch in einer zusammenfassenden Bemerkung - rechtsgenügend mit den Behauptungen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV ist nicht ersichtlich.

3.1.3.4.3. Der Gesuchsgegner berief sich vor Vorinstanz darauf, für das Jahr 2018 würden keine Dividenden ausgeschüttet, obwohl er dies verlangt habe. Als Beweis offerierte er einen Auszug des Protokolls der Generalversammlung 2019 der G._____ AG (Urk. 45 S. 15). Gemäss diesem Protokoll waren an der Gene-- 23 of 63 -ralversammlung vom 29. März 2019 mitunter der Gesuchsgegner, sein Vater und sein Bruder anwesend (Urk. 47/29). Es waren somit sämtliche Aktien vertreten. Die "Opportunität einer Dividendenausschüttung" wurde von der Versammlung eingehend diskutiert. Der Gesuchsteller stellte den Antrag auf eine Dividendenausschüttung von brutto Fr. 10'000.–. Die übrigen Aktionäre unterstützten diesen Vorschlag nicht. In der Abstimmung entschied sich die Generalversammlung mit

55 zu 45 Stimmen gegen die Ausschüttung einer Dividende aus dem Bilanzgewinn per 31. Dezember 2018 (Urk. 47/29, "4. Verwendung des Bilanzgewinns"). Die Gesuchstellerin bestreitet den Inhalt des Protokolls nicht. Hingegen will sie aus dem angeblichen Fehlen von sachlichen Gründen für die Verweigerung einer Dividendenausschüttung aus dem Jahresgewinn 2018 darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner seinen Vater und seinen Bruder dahingehend instruiert habe, sich gegen eine Dividendenausschüttung auszusprechen, damit der Gesuchsgegner sein Einkommen im Hinblick auf seine familiären Pflichten schmälern könne (vgl. auch Prot. Vi S. 69). Die Unternehmensstruktur der H._____-Gruppe wurde bereits dargelegt (vgl. vorne II./E. 2.1. f.). Die H._____ AG ist die produktive Kerngesellschaft der Gruppe. Sie ist im Maschinenbau tätig. Die H'._____ AG hält im Wesentlichen die Aktienbeteiligung von 83.33% an der H._____ AG. Sodann ist sie Eigentümerin der Betriebsgebäude, in welche die H._____ AG eingemietet ist. Entsprechend erhält sie Mieteinnahmen von der H._____ AG (vgl. Urk. 45 S. 15; Urk. 47/30-33). Die G._____ AG ist die Holdinggesellschaft. Sie hält zu 100% die Aktien der H'._____ AG. Die finanzielle Lage der H._____ AG präsentiert sich in den Jahren 2014 bis 2018 gemäss den unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz wie folgt: Der Reingewinn der H._____ AG belief sich im Jahre 2014 auf Fr. 58'876.–. Im Jahre 2015 wurde ein Verlust von Fr. 397'574.90 ausgewiesen, welcher von der Steuerbehörde auf Fr. 1'880'575.– erhöht wurde. Im Jahre 2016 verzeichnete die H._____ AG einen Reingewinn von Fr. 60'794.02, im Jahre 2017 von Fr. 51'063.74 und im Jahre 2018 von Fr. 26'140.41 (Urk. 57 S. 33; Urk. 58 S. 28). Gemäss dem Bericht der Revisionsstelle kam hingegen der Gewinn 2017 nur -- 24 of 63 -aufgrund von Forderungsverzichten der H'._____ AG (Aktionärin) sowie von Organen der H._____ AG von total Fr. 2'037'685.– zustande (Urk. 41/92 "Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag"). Im Jahre 2018 verzichtete die H'._____ AG auf Fr. 1'500'000.– (Urk. 41/94). Es erscheint damit glaubhaft, dass sich die finanzielle Lage der H._____ AG in den Jahren 2017 und 2018 massiv verschlechterte. Sollte sie auch im Jahre 2019 einen besseren Abschluss ausgewiesen haben, wird sich ihre finanzielle Situation im Rahmen der derzeitigen Corona-Krise wiederum verschärft haben. Die Parteien wurden anlässlich der Fortsetzung zur Hauptverhandlung am 18. September 2019 befragt. Sie wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Strafandrohung von Art. 191 ZPO sowie auf das Aussageverweigerungsrecht nach Art.

163 f. ZPO hingewiesen (vgl. Prot. Vi S. 30 und S. 43). Damit liegt mit den Parteibefragungen ein Beweismittel vor (vgl. Müller, DIKE Komm ZPO, N 4 ff. zu Art.

191 ZPO). Der Gesuchsteller hat anlässlich seiner Parteibefragung glaubhaft ausgeführt, dass die H._____ AG, bei welcher es sich um den Motor der ganzen Gruppe handle und welche die Mieterin der Liegenschaften der H'._____ AG sei, ein schlechtes Geschäftsjahr gehabt habe. Da die G._____ AG auch gegenüber den Banken Verpflichtungen habe, und diese momentan nervös seien, was die H._____ AG betreffe, wäre es firmenpolitisch nicht klug gewesen, wenn die G._____ AG Dividenden ausgeschüttet hätte. Ein mögliches Risiko hätte darin bestanden, dass eine Bank einen Rückzieher gemacht und eine Limite gekürzt oder gar ganz aufgehoben hätte. Dies wäre in der damaligen Situation fatal gewesen (vgl. Prot. Vi S. 57). Sodann belief sich der Reingewinn der G._____ AG im Jahre 2015 auf Fr. 38'938.85, im Jahre 2016 auf Fr. 29'711.70 und im Jahre 2017 auf Fr. 38'006.60. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 bezahlte die H'._____ AG der G._____ AG jeweils eine Dividende ("Beteiligungsertrag"; "Dividende H'._____ AG") von Fr. 50'000.– (Urk. 41/81; Urk. 41/83; Urk. 41/85). Im Jahre 2018 resultierte ein Reingewinn von Fr. 640'028.40 (Urk. 47/29), welcher dadurch entstand, dass in diesem Jahr von der H'._____ AG eine Dividende von Fr. 650'000.– ausgeschüttet wurde. Hingegen legte der Gesuchsgegner diesbezüglich dar, dass es sich hierbei nicht um einen "echten" Gewinn der Gesellschaft handle, vielmehr seien aus steuerlichen Gründen lediglich Aktiven innerhalb der -- 25 of 63 -Gesellschaftsgruppe verschoben worden (vgl. zum Ganzen Urk. 45 S. 15, "Umlagerung von Eigenkapital"). Diese Ausführungen wurden von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht substanziert bestritten (vgl. Prot. S. 67 ff.). Zudem werden sie durch das Protokoll der Generalversammlung 2019 gestützt, welches festhält, dass die im Jahre 2018 vereinnahmte substanzielle Dividende mit einer Forderung der H'._____ AG verrechnet worden sei. Es sei kein Geld geflossen. Das Protokoll hält denn auch fest, dass sich die flüssigen finanziellen Mittel der G._____ AG im Jahre 2018 erneut zurückgebildet hätten (vgl. Urk. 47/29).

3.1.3.4.4. Gestützt auf das Gesagte erscheint die von der Gesuchstellerin behauptete Inszenierung nicht glaubhaft. Es sind durchaus sachliche Gründe dafür ersichtlich, wieso aus dem Jahresgewinn 2018 der G._____ AG keine Dividenden ausbezahlt wurden. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner die übrigen Aktionäre der G._____ AG in der Ausübung ihrer Stimmrechte kontrollieren bzw. leiten kann (vgl. Urk. 57 S. 21). Die Erwägung der Vorinstanz, dass sich den vorliegenden Unterlagen keine Anzeichen dafür entnehmen liessen, dass der Bruder oder Vater des Gesuchsgegners zugunsten oder im Sinne des Gesuchsgegners agieren würden (vgl. Urk. 58 S. 24), ist nicht zu beanstanden. Nicht von Relevanz ist, aus welchen Beweggründen der Gesuchsgegner den Antrag auf Auszahlung einer Dividende stellte, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss, von wem die Fr. 230'000.– Eigenkapital zur Finanzierung seines Eigenheims stammten (Prot. Vi S. 73; Urk. 57 S. 21; Urk. 65 S. 8; Urk. 68 S. 3; Urk. 70 S. 3).

3.1.3.5. Die Vorinstanz hat eine beherrschende Stellung des Gesuchsgegners in der G._____ AG zu Recht verneint und ihn mit Bezug auf diese Unternehmung nicht als Selbständigerwerbenden behandelt.

3.1.4. Gestützt auf die Verneinung einer beherrschenden Stellung des Gesuchsgegners gegenüber der G._____ AG verneinte die Vorinstanz auch eine beherrschende Stellung an der H'._____ AG. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 58 S. 24 E. 4.5.5.1.4.). Die Vorinstanz hat mit ihren Ausführungen weder die uneingeschränkte bzw. die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs.

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1 ZPO und Art. 272 ZPO noch die elementaren Grundsätze der Unterhaltsfestsetzung gemäss Art. 176 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB und Art. 285 ZGB verletzt (vgl. Urk. 57 S. 22).

3.1.5.1. Auch eine beherrschende Stellung des Gesuchsgegners gegenüber der H._____ AG verneinte die Vorinstanz. Der Gesuchsgegner sei zwar Angestellter und Geschäftsführer der H._____ AG, jedoch verfüge er als deren Verwaltungsratsmitglied lediglich über eine Kollektivzeichnungsberechtigung und sei einzig im Besitz einer direkten Aktienbeteiligung von 16.67%. Die restlichen 83.33% und damit die Aktienmehrheit sei im Besitz der H'._____ AG, über welche der Gesuchsgegner wie ausgeführt keine beherrschende Stellung ausübe. Die eingereichten Unterlagen ergäben kein anderes Bild (Urk. 58 S. 25 E. 4.5.5.1.5.).

3.1.5.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner halte eine Beteiligung von 54.16% (direkt 16.67% und indirekt 37.5% [45% von 83.33%]) an der H._____ AG. Damit sei er als Mehrheitsaktionär und damit als beherrschender Aktionär der H._____ AG zu qualifizieren. Er anerkenne selbst, dass er als Geschäftsführer und Mitinhaber gegen aussen die Mehrheit der Aktien halte (Urk. 57 S. 23 mit Verweis auf Prot. Vi S. 60).

3.1.5.3. Der Gesuchsgegner hält 16.67% der Aktien der H._____ AG. Die restlichen 83.33% werden von der H'._____ AG gehalten. Die Aktien der H'._____ AG hält wiederum zu 100% die G._____ AG. An der G._____ AG hält der Gesuchsgegner einen Aktienanteil von 45%. Wie vorangehend dargelegt, ist der Gesuchsgegner weder Mehrheitsaktionär der G._____ AG noch hat er ihr gegenüber eine beherrschende Stellung. Er ist nicht Aktionär der H'._____ AG und besitzt auch ihr gegenüber keine beherrschende Stellung. Damit kann er weder allein noch aus einer beherrschenden Position heraus über die Aktienstimmen der G._____ AG gegenüber der H'._____ AG noch der Stimmrechte der H'._____ AG gegenüber der H._____ AG verfügen. Es geht folglich nicht an, ihm eine weitere Beteiligung von 37.5% (45% von 83.33%) an der H._____ AG anzurechnen. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner ist auch mit Bezug auf die H._____ AG nicht als Selbständigerwerbender zu behandeln.

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3.2. Einkommen G._____ AG

3.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner mit Bezug auf die G._____ AG weder Einkünfte aus Verwaltungsratshonoraren (vgl. Urk. 58 S. 26 f., E. 4.5.5.3.3.) noch Dividendenzahlungen an (vgl. Urk. 58 S. 27 ff., E. 4.5.5.4.). Sie berücksichtigte auch keine Einkünfte aus "Erträge[n]" oder "Gewinne[n]" der Gesellschaft (vgl. Urk. 58 S. 25, E. 4.5.5.1.6.).

3.2.2. Wie bereits dargelegt, ist der Gesuchsgegner mit Bezug auf die G._____ AG nicht als Selbständigerwerbender zu behandeln (vgl. vorne III./E. 3.1.3.1. ff.). Entsprechend sind ihm - entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin - keine Gewinne dieser Unternehmung als Einkünfte anzurechnen, womit grundsätzlich auch keine behaupteten "verdeckten Gewinnausschüttungen (mutmassliches Verwaltungsratshonorar)" zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urk. 57 S. 25).

3.2.3.1. Mit Bezug auf angeblich vom Gesuchsgegner von der G._____ AG bezogene Verwaltungsratshonorare wies die Vorinstanz auf die Beweislast der Gesuchstellerin hin. Sie habe glaubhaft darzulegen, dass dem Gesuchsgegner Verwaltungsratsentschädigungen der H._____-Gruppe zugeflossen seien. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dies der Gesuchstellerin nicht gelungen sei. Sie begnüge sich damit, geltend zu machen, dass der Gesuchsgegner auch von der H._____-Gruppe Verwaltungsratsentschädigungen erhalten müsse, da er solche von der L._____ AG erhalte. Allein daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gesuchsgegner auch ein Honorar für seine Verwaltungsratstätigkeit bei der H._____-Gruppe erhalte. Einerseits handle es sich um voneinander unabhängige Gesellschaften, andererseits liege mit der H._____-Gruppe eine familiäre Holdingstruktur vor, welche nicht mit der L._____ AG gleichgesetzt werden könne. Vielmehr würden die Ausführungen des Gesuchsgegners zusammen mit den eingereichten Unterlagen glaubhaft erscheinen lassen, dass es sich bei den Gesellschaften der H._____-Gruppe (G._____ AG, H'._____ AG und H._____ AG) um Familiengesellschaften und nicht um institutionelle Anleger oder Finanzhaie handle. Es gehe demzufolge nicht darum, möglichst viele Verwaltungsratsmandate auf sich zu vereinigen, sondern die H._____ AG am Laufen zu halten. Es sei dem -- 28 of 63 -Gesuchsgegner für keines seiner Verwaltungsratsmandate innerhalb der H._____-Gruppe ein Verwaltungsratshonorar als zusätzliches Einkommen anzurechnen (Urk. 58 S. 26 f. E. 4.5.5.3.3.).

3.2.3.2. Die Gesuchstellerin rügt zu Recht, dass sie sich vor Vorinstanz nicht allein darauf berief, dass dem Gesuchsgegner ein Verwaltungsratshonorar anzurechnen sei, weil er auch von der L._____ AG ein solches beziehe. Vielmehr machte sie darüber hinaus geltend, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der jährliche Administrativaufwand der G._____ AG ein (verdecktes) Verwaltungsratshonorar darstelle (Urk. 39 S. 19; Urk. 57 S. 26).

3.2.3.3. Der Gesuchsgegner ist seit dem 8. Mai 2017 Verwaltungsrat der G._____ AG (Urk. 26/40). In der Steuererklärung 2017 wird nur ein von der L._____ AG bezogenes Verwaltungsratshonorar von Fr. 2'500.– ausgewiesen (vgl. Urk. 4/21; Urk. 47/34; vgl. nachfolgend III./E. 3.5.). Der Gesuchsgegner führte anlässlich seiner Parteibefragung glaubhaft aus, dass er neben dem Verwaltungsratshonorar der L._____ AG keine weiteren Honorare beziehe. Dies sei der Fall, weil es sich um eine Familiengesellschaft und nicht um institutionelle Anleger oder Finanzhaie handle. Es gehe nicht darum, möglichst viele Verwaltungsratsmandate inne zu haben. Die Gesellschaften seien nur Mittel zum Zweck, um die H._____ AG am Laufen zu halten (Prot. Vi S. 61). Sodann hat sich der Administrativaufwand der G._____ AG im Jahre 2016 gegenüber dem Jahre 2017 nicht wesentlich verändert (vgl. Urk. 41/83 [2016 Fr. 14'250.–] und Urk. 41/85 [2017 Fr. 15'100.70]). Damit erscheint gestützt auf die sich im Recht befindenden Beweise nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner aus der G._____ AG ein (allenfalls verdecktes) Verwaltungsratshonorar bezieht. Auf die Abnahme weiterer Beweise wie die Edition der konsolidierten Jahresrechnungen 2014 bis 2018 und der definitiven Steuerveranlagung 2017 der G._____ AG sowie der Kontoauszüge und sämtliche Kontoblätter (mit entsprechenden Details und Referenzierungen zu den einzelnen Buchungsbelegen) für alle Bilanz- und Erfolgsrechnungskonti 2014 bis 2018 (vgl. Urk. 39 S. 20 und Urk. 57 S. 5) kann - zumindest im Rahmen des Eheschutzverfahrens - verzichtet werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, wieso die Gesuchstellerin zwecks Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche auf die an-- 29 of 63 -begehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen wäre. So hat die Gesuchsgegnerin die jährlichen Administrativaufwände der G._____ AG vor Vorinstanz bereits konkret behauptet (vgl. Urk. 39 S. 19). Die Vorinstanz hat weder Art. 170 ZGB noch das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV) oder deren Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) verletzt, indem sie auf die Edition der obgenannten Unterlagen verzichtete (vgl. Urk. 57 S. 5 f. und S. 25 f.; Urk.

58 S. 34, E. 4.5.5.9.2.). Im Ergebnis ist die Rüge abzuweisen. Dem Gesuchsgegner ist kein Verwaltungsratshonorar der G._____ AG als Einkommen anzurechnen.

3.2.4.1. Weiter rügt die Gesuchstellerin, falls die beherrschende Stellung des Gesuchsgegners mit Bezug auf die G._____ AG verneint werde, sei ihm ein hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen. Sie habe vor Vorinstanz dargelegt, dass der (vorsichtig berechnete) Substanzwert der Aktien der G._____ AG Fr. 2'073'247.– bzw. der Steuerwert Fr. 4'255'650.– betrage. Werde keine Dividende ausgeschüttet, handle es sich dabei um eine völlig ertragslose Anlage. Dies verletze Art. 176 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB und Art. 285 ZGB. Gemäss Rechtsprechung müsse dem Gesuchsgegner ein hypothetischer Vermögensertrag von mindestens 1%, damit Fr. 3'546.40 pro Monat (1% von Fr. 4'255'650.–: 12) angerechnet werden. Gleiches gelte, wenn dem Gesuchsgegner weiterhin eine Dividende von Fr. 4'500.–, was lediglich 0.1% des Steuerwerts entspreche, angerechnet werde. Ebenso wenig ändere die Tatsache, dass der Gesuchsgegner die Aktien geerbt habe, etwas an der Anrechenbarkeit. So würden Erträge des Eigengutes in die Errungenschaft fallen, welche güterrechtlich bei der Scheidung zu teilen sei (Urk. 57 S. 27).

3.2.4.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung werden für die Bestimmung des Unterhaltsbeitrags Einkünfte aus Vermögen in gleicher Weise wie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Wirft das Vermögen keine oder nur eine geringe Rendite ab, kann ein hypothetisches Einkommen in Betracht gezogen werden (vgl. BGer 5A_690/2019 vom 23.06.2020, E. 3.3.1.). Dabei kommt die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages jedoch nur in Betracht, -- 30 of 63 -wenn es dem Ehegatten zumutbar und möglich ist, das Vermögen mit einem grösseren Ertrag anzulegen (vgl. BGer 5A_1005/2017 vom 23.08.2018, E. 3.1.2).

3.2.4.3. Sämtliche Aktien der H._____-Gruppe befinden sich direkt oder indirekt in den Händen des Gesuchsgegners, dessen Vater und Bruder; somit bei Mitgliedern derselben Familie. Seinen 45%-igen Aktienanteil an der G._____ AG hat der Gesuchsgegner im Jahre 2017 als Erbvorzug erhalten. Gleichzeitig gingen 45% der Aktien an seinen Bruder. Bereits anfangs 2014 ist der Gesuchsgegner als Geschäftsführer in die H._____ AG eingetreten. Der Vater des Gesuchsgegners hat offensichtlich die Nachfolgeregelung bzw. die Übergabe der von ihm begründeten H._____-Gruppe an seine beiden Söhne an die Hand genommen. Die Gruppe soll in der Familie verbleiben. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass sie im Jahre 2014 nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass der Gesuchsgegner in die Unternehmungen seines Vaters einsteigt. Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsgegner nicht zugemutet werden, seinen Anteil an der Familienholding zu veräussern, um den Erlös allenfalls ertragsreicher anzulegen. Dabei kann offen bleiben, ob ein solches Vorgehen zum Verlust seiner Anstellung als Geschäftsführer der H._____ AG führen würde (vgl. Urk. 65 S. 11; Urk. 68 S. 3). Der Verkauf der Aktien ist dem Gesuchsgegner - sicherlich unter den vorliegend gegebenen finanziellen Verhältnissen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) - nicht zumutbar. Offenbleiben kann, ob die Aktien, da sie von einem "Familienunternehmen" stammen, überhaupt handelbar sind (vgl. Urk. 65 S. 11). Es ist dem Gesuchsgegner kein hypothetischer Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen.

3.2.5.1. Gemäss Gesuchstellerin sind dem Gesuchsgegner, sofern ihm kein hypothetischer Vermögensertrag angerechnet wird, weiterhin die Dividenden von anteilsmässig Fr. 4'500.– pro Jahr bzw. Fr. 375.– pro Monat (45% von Fr. 10'000.–) anzurechnen (vgl. Urk. 57 S. 27 ff.).

3.2.5.2. Der Gesuchsgegner hat im März 2018 eine Dividendenzahlung von Fr. 4'500.– erhalten (vgl. Urk. 27/5). Die Dividendenausschüttung basierte auf dem Jahresabschluss 2017 (vgl. Urk. 41/85). Die Aktien der G._____ AG wurden per 31. März 2017 auf den Gesuchsgegner übertragen (vgl. Urk. 65 S. 22; Urk. 68 -- 31 of 63 -S. 6). In der Steuererklärung des Jahres 2017 findet sich kein entsprechender Vermögensertrag (vgl. Urk. 4/21). Damit erscheint nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner bereits im Jahre 2017 Einkünfte aus Dividendenzahlungen der G._____ AG erzielt hat. Im Jahre 2018 sind dem Gesuchsgegner hingegen, entsprechend der erfolgten Auszahlung, Fr. 375.– pro Monat (Fr. 4'500.–./. 12) als Einkommen anzurechnen. Wie bereits dargelegt, wurden im Jahre 2019 basierend auf dem Jahresergebnis 2018 keine Dividenden ausbezahlt (vgl. Urk. 47/29; und vorne III./E. 3.1.3.4.3.). Die inskünftige Anrechnung von Dividendenzahlungen verneinte die Vorinstanz gestützt auf die sich verschlechternden Reingewinne der H._____ AG und die Tatsache, dass seit 2017 lediglich einmal eine Dividende ausbezahlt wurde (Urk. 58 S. 28 f.). Betreffend die Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe die Anrechenbarkeit eines Dividendenertrags fälschlicherweise mit der Situation der H._____ AG begründet, ohne die zwischengeschaltete H'._____ AG zu berücksichtigen (vgl. Urk. 57 28 f.), kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne III./E. 3.1.3.4.3.). Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 57 S. 29). Es ist dem Gesuchsgegner ab dem Jahre 2019 kein Einkommen mehr aus Dividendenzahlungen der G._____ AG anzurechnen.

3.3. Einkommen H'._____ AG Der Gesuchsgegner hält keine Aktien der H'._____ AG. Damit hat er keinen Dividendenanspruch. Er ist nicht bei der H'._____ AG angestellt, bezieht somit von dieser Unternehmung auch keinen Lohn. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz eine beherrschende Stellung des Gesuchsgegners gegenüber der H'._____ AG zu Recht verneint (vgl. vorne III./E. 3.1.4.). Es kann ihm daher aus dem Reingewinn der H'._____ AG kein Einkommen angerechnet werden (vgl. Urk. 57 S. 22 und S. 30 f.). Betreffend ein (allenfalls indirekt) bezogenes Verwaltungsratshonorar (vgl. Urk. 57 S. 30) kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne III./E. 3.2.3.1. ff.). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, aus welchen Konten der Erfolgsrechnung sich ein verstecktes Verwaltungsratshonorar ergeben sollte. Der Gesuchsgegner ist seit dem 8. Mai 2017 Mitglied des -- 32 of 63 -Verwaltungsrates der H'._____ AG (Urk. 26/36). Die Verwaltungskosten sind vom Jahre 2016 auf das Jahr 2017 markant gesunken (von Fr. 59'738.95 auf Fr. 22'339.95; vgl. Urk. 47/30) und blieben im Jahre 2018 auf dem tieferen Niveau (Fr. 16'291.58; Urk. 47/31). Entsprechend hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht darauf verzichtet, die von der Gesuchstellerin beantragten Unterlagen mit Bezug auf die H'._____ AG, wie Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2014 bis 2018 (einschliesslich sämtlicher Kontoblätter), Steuererklärungen und definitive Steuerveranlagungen 2014 bis 2018 einzufordern (vgl. Urk. 57 S. 30). Keine Rolle spielt, ob die Edition gestützt auf Art. 170 ZGB oder zu Beweiszwecken beantragt wurde. Ebenso wenig sind die Steuererklärungen und die definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2014 bis 2018 im Berufungsverfahren zu edieren. Aufgrund des Gesagten erscheint nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin zur Bezifferung des Einkommens des Gesuchsgegners aus der H'._____ AG auf diese Unterlagen angewiesen ist (vgl. Urk. 57 S. 30 f.).

3.4. Einkommen H._____ AG

3.4.1.1. Die Vorinstanz ist mit Bezug auf die H._____ AG zu Recht von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners ausgegangen (vgl. vorne III./E. 3.1.5.1. ff.). Sie hat ihm ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 9'796.– pro Monat angerechnet (Urk. 58 S. 25 f.). Die Gesuchstellerin rügt die Höhe des Einkommens an sich nicht, macht hingegen eine Verletzung von Art. 170 ZGB, Art.

296 Abs. 1 ZPO und Art. 272 ZPO sowie Art. 176 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB und Art. 285 ZGB geltend, da es die Vorinstanz unterlassen habe, wie von ihr beantragt, die Steuererklärung 2018 sowie die Lohnabrechnungen für März bis Juli 2019 beim Gesuchsgegner zu edieren. Die Vorinstanz habe nicht auf die aktuellen Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners abgestellt (Urk. 57 S. 15).

3.4.1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Gesuchsgegner gemäss Lohnausweis 2018 einen Lohn von Fr. 9'795.75 (Fr. 117'548.90/12; inkl. 13. Monatslohn) bezogen (vgl. Urk. 4/17/5 und Urk. 27/2) und sich sein Lohn während vier Jahren (2015 bis 2018) kaum verändert habe (vgl. Urk. 58 S. 25 f.). Gemäss den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2019 verdiente der Gesuchsgegner, wie im Jahre 2018 (vgl. Urk. 22/1-3), nach wie vor einen Bruttolohn -- 33 of 63 -von Fr. 10'000.– pro Monat. Der Gesuchsgegner bestätigte anlässlich seiner Parteibefragung am 18. September 2019 einen Verdienst von 13 Monatslöhnen à Fr. 10'000.– brutto (vgl. Prot. Vi S. 59). Damit bestand keine Veranlassung mehr dazu, weitere bzw. aktuellere Unterlagen zwecks Beweis des Erwerbseinkommens des Gesuchsgegners aus der H._____ AG einzufordern. Ebenso wenig erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin auf diese Unterlagen zur Aufstellung rechtsgenügender Behauptungen angewiesen gewesen wäre. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Editionsbegehren zu Recht abgewiesen. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

3.4.2. Im Weiteren legt die Gesuchstellerin nicht dar, wo sie vor Vorinstanz bereits behauptet haben will, dass der Gesuchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit über die Position Verwaltungsaufwand ein verdecktes Verwaltungsratshonorar beziehe (vgl. Urk. 57 S. 31 f.). Insoweit ist auf die Berufung mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne I./E. 3.). Gleich verhält es sich mit dem Einwand, sie, die Gesuchstellerin, habe ausgeführt und mittels Beweisofferten untermauert, dass der Gesuchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit weitere verdeckte Gewinnausschüttungen tätige, indem er "Autokosten und die auswärtige Verpflegung über das Geschäft" abrechne (vgl. Urk. 57 S. 32). Entsprechend hat die Vorinstanz mit dem Verzicht auf die Einforderung von weiteren Unterlagen zur H._____ AG (vgl. Urk. 39 S. 4 f.: definitive Steuerveranlagung 2017, sämtliche Kontoauszüge und Kontoblätter für alle Bilanz- und Erfolgsrechnungskonti 2014 bis 2018) weder einen Auskunftsanspruch der Gesuchstellerin nach Art. 170 ZGB verletzt noch ihr das Recht auf Beweis abgeschnitten (vgl. Urk.

57 S. 31 f.). Da der Gesuchsgegner nicht beherrschender Aktionär der H._____ AG ist (vgl. vorne III./E. 3.1.5.1. ff.), ist ihm auch kein durchschnittlicher Reingewinn der H._____ AG als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 57 S. 32 f.).

3.4.3.1. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner auch keinen Dividendenertrag gestützt auf seine Beteiligung von 16.67% an der H._____ AG angerechnet. Sie erwog diesbezüglich, der Reingewinn der H._____ AG sei in den letzten Jahren stetig gesunken (mit Verweis auf die entsprechende Darlegung in der Erwägung 4.5.5.4.1.). Sodann seien gemäss den eingereichten Jahresrechnungen so-- 34 of 63 -wie weiteren Geschäftsunterlagen zwischen 2014 bis 2018 keine Dividenden ausgeschüttet worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner seine Beteiligung an der H._____ AG von 16.67% erst im Dezember 2017 erworben habe, weshalb er frühestens 2017 von einem Dividendenertrag der H._____ AG hätte profitieren können (vgl. Urk. 58 S. 29, E. 4.5.5.5.1.).

3.4.3.2. Die Gesuchstellerin rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsausübung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei das Jahresergebnis 2016 gegenüber demjenigen von 2015 wieder markant gestiegen. Der Erfolg der Gesellschaft habe sich in den letzten drei Jahren eingependelt und der durchschnittliche Reingewinn habe seither Fr. 45'999.39 betragen. Selbst der Gesuchsgegner habe anerkannt, dass der aktuelle Geschäftsgang der H._____ AG wieder besser sei. Bei der Ermittlung des Einkommens von Selbständigerwerbenden hätten besonders gute und besonders schlechte Abschlüsse ausdrücklich ausser Betracht zu bleiben (Urk. 57 S. 33).

3.4.3.3. Es blieb unangefochten, dass die H._____ AG in den Jahren 2014 bis 2018 keine Dividende ausgeschüttet hat. Wie bereits dargelegt, konnte die H._____ AG zwar ab dem Jahre 2016 wiederum einen Gewinn erzielen, hingegen kamen die Gewinne 2017 sowie 2018 nur aufgrund von Forderungsverzichten in Millionenhöhe zustande. Sodann ist davon auszugehen, dass die H._____ AG derzeit mit den Folgen der anhaltenden Corona-Krise zu kämpfen hat (vgl. vorne III./E. 3.1.3.4.3.). Mithin ist nachvollziehbar, dass seit dem Jahre 2014 keine Dividende ausbezahlt wurde und es erscheint glaubhaft, dass dies auch inskünftig so gehandhabt werden wird. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage bzw. "herrschende Rechtsprechung" dem Gesuchsgegner ein Recht auf Auszahlung des auf seinen direkten Aktienanteil von 16.67% entfallenen Reingewinns der H._____ AG von angeblich Fr. 639.– pro Monat (Fr. 45'999.39/12 x 16.67%) zustehen sollte (vgl. Urk. 57 S. 33), ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, ist der Gesuchsgegner mit Bezug auf die H._____ AG nicht als Selbständigerwerbender zu behandeln (vgl. vorne III./E. 3.1.5.1. ff.).

-- 35 of 63 --

3.5. Verwaltungsratshonorar L._____ AG

3.5.1. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner Fr. 153.– pro Monat als "VR-Entschädigung der L._____" angerechnet. Bei ihrer Berechnung ging sie davon aus, dass der Gesuchsgegner gemäss den eingereichten Unterlagen im Jahre 2016 ein Verwaltungsratshonorar von Fr. 2'500.– und in den Jahren 2017 und 2018 von je Fr. 1'500.– erhalten habe (Urk. 58 S. 30). Die Gesuchstellerin beruft sich zu Recht darauf, dass der Gesuchsgegner auch im Jahre 2018 Zahlungen von Fr. 2'500.– bezogen habe (Urk. 57 S. 34). Dies wird vom Gesuchsgegner in der Berufung anerkannt (vgl. Urk. 65 S. 14) und ist glaubhaft (vgl. Urk. 47/34-36). Es erscheint angemessen, dem Gesuchsgegner ab dem Jahre 2017 den durchschnittlich erzielten Dividendenertrag von (gerundet) Fr. 180.– pro Monat als Einkommen anzurechnen (Fr. 6'500.–: 3 = Fr. 2'166.65: 12; vgl. Urk. 57 S. 34).

3.5.2. Die Gesuchstellerin macht keine weiteren Ansprüche des Gesuchsgegners aus der L._____ AG geltend (vgl. Urk. 24 und 39). Es ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die von der Gesuchstellerin verlangten Editionen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschliesslich aller Kontoblätter für alle Bilanz- und Erfolgsrechnungskonti 2014 bis 2018) erfolgen sollten (vgl. Urk. 39 S. 5 und Urk. 57 S. 6 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Edition dieser Unterlagen verzichtet.

3.6. Einkommen F._____ AG

3.6.1. Der Gesuchsgegner besitzt zwei Drittel der Aktien der F._____ AG. Der restliche Drittel wird von der L._____ AG gehalten, welche ihrerseits zu 100% dem Vater des Gesuchsgegners gehört. Die F._____ AG bezweckt unter anderem den Bau- und den Umbau von Liegenschaften, einschliesslich der Ausführung von Generalunternehmeraufträgen (vgl. Urk. 26/39). Die Gesuchstellerin bestritt vor Vorinstanz nicht, dass die Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners für die F._____ AG am 31. Dezember 2013 endete und er am 1. Januar 2014 die Stelle als Geschäftsführers der H._____ AG antrat (Urk. 45 S. 4; Prot. Vi S. 68). Das Gehalt des Gesuchsgegners bei der F._____ AG belief sich zuletzt auf Fr. 7'300.– brutto pro Monat (Urk. 45 S. 4; Prot. Vi S. 68). Die Vorinstanz kam zum Schluss, -- 36 of 63 -dass der Gesuchsgegner mit Bezug auf die F._____ AG als deren "wirtschaftlicher Inhaber" und als Selbständigerwerbender zu behandeln sei (Urk. 58 S. 30). Dies wird mit der Berufung nicht angefochten (vgl. Urk. 57 S. 34 ff.; Urk. 65 S. 15 ff.). Umstritten ist hingegen, ob und allenfalls in welcher Höhe dem Gesuchsgegner ab dem Jahre 2017 noch Einkünfte aus der F._____ AG anzurechnen sind. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner basierend auf dem Jahresgewinn 2017 ein "zusätzliches Monatseinkommen" von Fr. 226.– (Fr. 2'709.52: 12) an (vgl. Urk. 58 S. 34, E. 4.5.5.8.6.). Sie verneinte die Aufrechnung von Privatbezügen zum ausgewiesenen Gewinn. Bei der Ermittlung der Einkünfte stellte die Vorinstanz auf den Gewinn und nicht auf die getätigten Privatbezüge ab. Weiter sprach sie sich gegen die Anrechnung eines Verwaltungsratshonorars aus (vgl. Urk. 58 S. 33 f.).

3.6.2. Die Gesuchstellerin rügt eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung und eine falsche Rechtsanwendung (Urk. 57 S. 35). Sie beantragt basierend auf den getätigten Privatbezügen der Jahre 2015 bis 2017 von durchschnittlich Fr. 52'939.60 pro Jahr die Anrechnung von Fr. 4'411.65 pro Monat als Einkommen (vgl. Urk. 57 S. 36 und S. 39 f.). Sollten die Privatbezüge nicht berücksichtigt werden, so die Gesuchstellerin weiter, sei für die Berechnung des Einkommens einzig das Jahresergebnis 2014 von Fr. 10'916.21 korrigiert um die verdeckten Gewinnausschüttungen von Fr. 57'725.90 massgebend. Dies ergebe (proportional zur Beteiligung des Gesuchsgegners) ein Einkommen von Fr. 3'757.90 pro Monat (vgl. Urk. 39 S. 13; Urk. 57 S. 41).

3.6.3. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Da bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und sich der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und na-- 37 of 63 -mentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1). Aufzurechnen auf den anhand der Erfolgsrechnung ermittelten Unternehmensgewinn sind hingegen einzig die sogenannten verdeckten Privatbezüge. Dabei handelt es sich um Vorgänge, die zwar materiell als Privatentnahmen zu qualifizieren wären, jedoch nicht als solche verbucht wurden (vgl. OGer ZH LE180029 vom 06.09.2018, E. 3.). Im summarischen Verfahren ist zur Ermittlung des Einkommens eines Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abzustellen (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 76). Sollten aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern beispielsweise anhand der (als solche verbuchten) Privatbezüge zu ermitteln (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.2 m.H.). Die Festsetzung des Einkommens eines Selbständigerwerbenden kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge erfolgen. Diese beiden Berechnungsmethoden schliessen einander jedoch aus. Es ist nicht zulässig Nettogewinn und Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_259/2012 vom 14.11.2012, E. 4.3 und BGer 5A_396/2013 vom 26.02.2014, E. 3.2.3).

3.6.4.1. Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz aus, er habe in seiner Vollzeittätigkeit bei der F._____ AG hauptsächlich zwei Bauprojekte realisiert: I._____ I (Sechsfamilienhaus) und I._____ II (Vierfamilienhaus). Als er im Jahre 2013 von den übrigen Verwaltungsräten der H._____ AG angefragt und motiviert worden sei, die Geschäftsführung der H._____ AG zu übernehmen, sei das Bauprojekt I._____ I abgeschlossen und das Bauprojekt I._____ II in der Bauphase gewesen. Die Hauptbautätigkeit für das Projekt I._____ II habe in den Jahren -- 38 of 63 -2013 und 2014 stattgefunden. Er habe sich für die Geschäftsführung der H._____ AG entschieden, weil er mit deren Verwaltungsrat habe vereinbaren können, dass er in einer ersten Phase neben seiner Geschäftsführertätigkeit das Projekt I._____ II fertig abwickeln und hernach die Aktivitäten der F._____ AG sukzessive einstellen könne. Im Jahre 2015 seien noch Bauleistungen abgerechnet worden. Daneben sei ein Darlehen der Bank zurückbezahlt und es seien zwei Umbuchungen auf das Kontokorrent vorgenommen worden. Die Liegenschaft I._____ II sei im Verlauf der Jahre 2014 und 2015 von den Wohnungskäufern bezogen worden. Im Jahre 2016 seien noch kleinere Aufwendungen angefallen, es habe noch Vorsteuerkorrekturen gegeben und es seien noch einige Erträge angefallen (Schlussabrechnung Mehr- und Minderkosten; vgl. Urk. 45 S. 4 f.).

3.6.4.2. Die Behauptungen wurden von der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Prot. Vi S. 68 f.). Sodann spiegelt sich das Geschilderte in den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoblättern 4102 ("Einkauf MFH I._____ 2") der F._____ AG der Jahre 2014 und 2015 wieder (Urk. 47/20 und Urk. 47/21). Auch aus den Jahresrechnungen der F._____ AG ergibt sich nichts Gegenteiliges: So wurden in der Erfolgsrechnung 2014 noch Materialeinkäufe von Fr. 544'634.44 verbucht, im Jahre 2015 waren es noch Fr. 96'201.62 und im Jahre 2016 Fr. 3'808.98 (Urk. 41/70 und Urk. 41/74). Die Erträge sanken von Fr. 638'349.50 im Jahre 2014, auf Fr. 119'346.– im Jahre 2015 und hernach auf Fr. 16'342.18 (inkl. Fr. 15'000.– "Teil-Auflösung Garantie-Auftrag") im Jahre 2016 (Urk. 41/74). Die zahlenmässig identischen Jahresrechnungen wurden den Steuerbehörden eingereicht (vgl. Urk. 41/72 und Urk. 41/75). Es kann daher - entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 57 S. 37) - ohne weiteres darauf abgestellt werden. Sodann führte der Gesuchsgegner anlässlich seiner Parteibefragung glaubhaft aus, dass, als seine Mitwirkung in der H._____ AG näher gerückt sei, noch ein Bauprojekt am Laufen gewesen sei. Die Bautätigkeit habe in den Jahre 2012/2013 angefangen und sei im Jahre 2015 effektiv abgeschlossen worden. Die Überschneidung sei machbar gewesen, da es sich um ein übersichtliches Bauprojekt gehandelt habe. Per 1. Januar 2014 sei die F._____ AG in dem Sinne inaktiv gewesen, als sie keine Angestellten mehr beschäftigt und keine Löhne mehr ausbezahlt habe. Sie sei aber etwas länger aktiv geblie-- 39 of 63 -ben, da sie bis zum Abschluss der Bautätigkeit noch eine Verantwortung als Generalunternehmerin gehabe habe (vgl. Prot. Vi S. 45).

3.6.4.3. Gestützt auf das Gesagte erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner anfangs 2014 seine Erwerbstätigkeit von der F._____ AG auf die H._____ AG verlagerte. In einer Übergangsphase führte er noch das Projekt I._____ II zu Ende. Anzeichnen dafür, dass er weitere Projekte mit der F._____ AG realisiert hätte, ergeben sich weder aus den Akten noch werden sie konkret behauptet. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner die Projekte der F._____ AG in "die H._____ AG (oder anderswohin) verschoben" hätte (vgl. Urk. 57 S. 38 f.). Der Gesuchsteller führte in seiner Parteibefragung glaubhaft aus, die F._____ AG werde weder von einem Familienmitglied geführt noch halte ein solches eine Gesellschaft treuhänderisch für ihn, über welche die Geschäfte neuerdings abgewickelt würden (vgl. Prot. Vi S. 46). Derartiges kann auch nicht aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner ein von ihm der F._____ AG gewährtes Darlehen in die H._____ AG verschob (vgl. nachfolgend III./E.

3.6.5.3.1. ff.), hergeleitet werden (vgl. Urk. 57 S. 38 f.). Der Gesuchsgegner entschied sich Ende 2013 dazu, als Geschäftsführer in die von seinem Vater aufgebaute Unternehmung einzusteigen und mit der F._____ AG nach Beendigung des Bauprojektes I._____ II keine weiteren Bauprojekte mehr zu realisieren. Mit seiner beruflichen Tätigkeit verschob er auch seine finanziellen Mittel zu der neuen Arbeitgeberin. Es müssen weder gestützt auf Art. 170 ZGB noch Art. 152 ZPO Urkunden zur "neuen, den Geschäftsbetrieb der F._____ AG übernommenen Gesellschaft" (Urk. 39 S. 3; Urk. 57 S. 5) oder sämtlichen "weiteren Gesellschaften, die vom Vater, dem Bruder und/oder der Mutter des Gesuchsgegners gehalten werden" (vgl. Urk. 39 S. 5; Urk. 57 S. 6 f.) ediert werden.

3.6.5.1. Der Gesuchsgegner hat im Jahre 2015 unbestrittenermassen Privatbezüge aus der F._____ AG von Fr. 65'984.50, im Jahre 2016 von Fr. 41'186.– und im Jahre 2017 von Fr. 51'648.35 bezogen. Diese Beträge übersteigen die in diesen Jahren realisierten Gewinne von Fr. 2'371.27, Fr. 2'909.34 und Fr. 2'709.52 um ein Mehrfaches (Urk. 39 S. 14; Urk. 45 S. 12). Die Gesuchstellerin stellt sich auch in der Berufung auf den Standpunkt, dem Gesuchsgegner sei es -- 40 of 63 -weiterhin möglich den durchschnittlichen Wert an Privatbezügen der Jahre 2015 bis 2017 von Fr. 52'939.60 pro Jahr aus der Unternehmung zu ziehen. Entsprechend sei ihm ein Einkommen von Fr. 4'411.65 pro Monat anzurechnen (Urk. 57 S. 36 ff.).

3.6.5.2. Der Gesuchsgegner gab anlässlich seiner Parteibefragung glaubhaft an, dass sich aktuell zirka Fr. 5'000.– bis Fr. 9'000.– auf dem Konto der F._____ AG befinden würden. Das Eigenkapital von Fr. 150'000.– sei lediglich bilanziert. Es handle sich nicht um flüssige Mittel (vgl. Prot. Vi S. 53). Dem stehe die Schuld aus dem Privatkonto von per Ende 2017 Fr. 190'355.43 entgegen, weshalb die Unternehmung nicht liquidiert werden könne (vgl. Prot. Vi S. 47). Wie dargelegt, erscheint glaubhaft, dass die F._____ AG nach dem Weggang des Gesuchsgegners nur noch das Bauprojekt I._____ II zu Ende gebracht hat. Neue Projekte wurden bzw. werden nicht mehr realisiert. Damit ist davon auszugehen, dass die F._____ AG keinen Ertrag mehr erwirtschaftet und der Gesuchsgegner, wie von ihm in der Parteibefragung bestätigt, "heute" (dem 18. September 2019) keine Bezüge mehr von der F._____ AG macht (vgl. Prot. Vi S. 52).

3.6.5.3.1. Gemäss Gesuchstellerin hat nun der Gesuchsgegner die Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der F._____ AG selbst herbeigeführt, um die zukünftige Anrechnung von Privatbezügen zu umgehen (Urk. 57 S. 38).

3.6.5.3.2. Aus der Bilanz der F._____ AG ergibt sich, dass diese der H._____ AG im Jahre 2016 ein Darlehen über Fr. 565'000.– gewährte. Geleistet wurde die Zahlung ab dem "GU-Konto I._____ 2" bei der Luzerner Kantonalbank (Reduktion Stand per 01.01.2016 Fr. 661'864.83 auf Stand 31.12.2016 Fr. 34'590.50; vgl. Urk. 41/74). Gemäss Gesuchsteller hatte die H._____ AG dazumal ein Liquidationsproblem. Das Kapital der F._____ AG sei durch den Verkauf der erstellten Wohnungen wieder verfügbar gewesen. Da dieses Kapital der H._____ AG von Nutzen gewesen sei, sei dieser das Darlehen gewährt worden (vgl. Prot. Vi S. 52 f.). Mit dieser Darlehensgewährung wurde die F._____ AG hingegen nicht ihrer Substanz beraubt. Vielmehr wurde die Liquidität ihrer Aktiven verändert.

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3.6.5.3.3. Weiter hatte der Gesuchsgegner einen Erbvorbezug von Fr. 545'000.– erhalten, womit er der F._____ AG ein Darlehen gewährte. Das Kapital war zum Kauf von Bauland und zur Generierung von Bauprojekten bestimmt (vgk. Prot. Vi S. 54). Im Jahre 2017 wurde dieses Darlehen von der F._____ AG getilgt (vgl. Urk. 41/79; Passiven "Darlehen J._____ "). Sodann wurde auf dem Konto "2550 Privatkonto J._____" per 31. Dezember 2017 unter der Bezeichnung "Diff. Darlehen" ein Betrag von Fr. 31'356.– verbucht (Urk. 48/3). Mithin ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner total Fr. 576'556.– erhalten bzw. bezogen hat, wobei davon auszugehen ist, dass das Geld nicht an den Gesuchsgegner floss, sondern letztendlich damit die Darlehensschuld der H._____ AG gegenüber der F._____ AG getilgt wurde (vgl. Urk. 41/79 Aktiven "Darlehen H._____ AG" und Prot. Vi S. 54). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens müssen diese Vorgänge nicht bis ins Detail geklärt werden. Denn glaubhaft erstellt ist zudem, dass der Gesuchsgegner im Jahre 2017 5'000 Aktien der H._____ AG zu einem Preis von Fr. 500'000.– erwarb und ihr ein Darlehen über Fr. 76'356.– gewährte (vgl. Urk. 4/21, Steuererklärung 2017 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis), mithin finanzielle Mittel von ihm im Gesamtwert von Fr. 576'356.– an die H._____ AG flossen.

3.6.5.3.4. Der Gesuchsgegner hat sich Ende 2013 dazu entschieden, in die von seinem Vater aufgebaute H._____ AG als Geschäftsführer einzusteigen und mit der F._____ AG nach Beendigung von I._____ II keine weiteren Bauprojekte mehr zu realisieren. Im Jahre 2017 hat er mit seinem zuvor in der F._____ AG investierten Erbvorbezug von Fr. 545'000.– insbesondere Aktien der H._____ AG erworben. Er hat sich damit an seiner neuen Arbeitgeberin beteiligt. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. Urk.

57 S. 38). Der Gesuchsgegner musste seinen Erbvorbezug nicht in der zwischenzeitlich still gelegten F._____ AG belassen, um weitere Privatbezüge zu ermöglichen. Ein solcher Eingriff in das Vermögen des Gesuchsgegners erscheint unter den gegebenen finanziellen Verhältnissen nicht als angezeigt, zumal sich das monatliche Bruttogehalt des Gesuchsgegner nach seinem Wechsel zur H._____ AG um Fr. 2'700.– erhöht hat (vgl. III./E. 3.4.1.2. und E. 3.6.1.).

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3.6.5.4. Wie bereits dargelegt, ist glaubhaft, dass seit dem Jahr 2018 keine Privatbezüge mehr aus der F._____ AG gemacht werden bzw. mangels vorhandener Mittel gemacht werden können (vgl. vorne III./E. 3.6.5.2.). Im Jahre 2017 wurden hingegen noch Bezüge von Fr. 51'648.35 getätigt. Fr. 31'356.– betrafen die Darlehensgewährung an die H._____ AG (vgl. vorne III./E. 3.6.5.3.3.; Urk. 48/39). Betreffend der restlichen Fr. 20'292.35 erscheint glaubhaft, dass sie zur Deckung der Lebenshaltungskosten, welche die Steuern mitumfassen (vgl. Prot. Vi S. 51), verwendet wurden. Da die Bezüge von Fr. 51'649.35 den ausgewiesenen Gewinn von Fr. 2'709.52 um ein Mehrfaches übersteigen, ist dem Gesuchsgegner für die Monate November und Dezember 2017 ein auf den Privatbezügen basierendes Einkommen von Fr. 1'691.– pro Monat anzurechnen (Fr. 20'292.35: 12). Ab dem Jahre 2018 ist dem Gesuchsgegner, was von diesem nicht angefochten wurde, ein Einkommen basierend auf dem Reingewinn der F._____ AG anzurechnen (vgl. Urk. 58 S. 34; Urk. 65).

3.6.5.5.1. Die Gesuchstellerin rügt weiter, falls dem Gesuchsgegner kein Einkommen aus den Privatbezügen angerechnet werde, sei ihm auf das der H._____ AG gewährte Darlehen von Fr. 545'000.– ein hypothetischer Vermögensertrag von 1%, damit Fr. 454.15 pro Monat, als Einkommen anzurechnen (Urk. 57 S. 40).

3.6.5.5.2. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist es zur Festsetzung eines hypothetischen Vermögensertrages nicht notwendig, Einblick in einen allfälligen Darlehensvertrag des Gesuchsgegners mit der H._____ AG zu nehmen, weshalb ein solcher nicht zu edieren ist (vgl. Urk. 57 S. 40). Sodann hat der Gesuchsgegner, wie vorangehend dargelegt, der H._____ AG kein Darlehen von Fr. 545'000.– gewährt, sondern mit dem Erbvorbezug Aktien erworben (vgl. vorne III./E. 3.6.5.3.3.). Für das gewährte Darlehen von Fr. 76'356.– wurden im Jahre 2017 keine Zinserträge versteuert (vgl. Urk. 4/21 Steuererklärung 2017). Damit erscheint im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner Zinsen für das Darlehen erhält. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 272 ZPO) und des Auskunftsanspruchs der Gesuchstellerin (Art. 170 ZGB) ist nicht ersichtlich.

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3.6.5.5.3. Die Vorinstanz hat sich nicht zur Frage der Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags auf die Fr. 545'000.– geäussert, obwohl die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz entsprechende Behauptungen aufgestellt hat (vgl. Prot. Vi S. 68; Urk. 39 S. 17; Urk. 57 S. 40; Urk. 58 S. 23 ff.). Dieses Versäumnis kann jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden. Es ist vorab auf die vorangehenden Ausführungen zur Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags zu verweisen (vgl. vorne III./E. 3.2.4.2. f.). Ergänzend sei angefügt, dass es dem Gesuchsgegner unter den gegebenen Verhältnissen nicht verwehrt werden kann, den im Rahmen der Stilllegung der F._____ AG zurück erhaltenen Erbvorbezug in diejenige Unternehmung zu investieren, in welcher er seine berufliche Zukunft sieht. Zumal die H._____ AG gemäss den Revisionsberichten, wie vom Gesuchsgegner anlässlich seiner Parteibefragung geäussert (vgl. Prot. Vi S. 52 f.), dazumal tatsächlich auf Gelder angewiesen war (vgl. Urk. 41/92 S. 5). Die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags erscheint nicht als angemessen.

3.6.6. Gemäss Gesuchstellerin ist sodann, wenn nicht auf die Privatbezüge abgestellt wird, "immerhin auf die wahren Gewinne der Gesellschaft" abzustellen. Es wurde bereits dargelegt, dass sich der Ertrag der F._____ AG seit dem Jahre 2015 nicht aufgrund der sich gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin anbahnenden Ehekrise reduzierte, sondern, weil der Gesuchsgegner bereits anfangs 2014 damit begonnen hatte, seine berufliche Tätigkeit von der F._____ AG in die H._____ Gruppe zu verlagern. Dies führte zur allmählichen Stilllegung der F._____ AG, weshalb die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 57 S. 40) - zu Recht allein auf den Gewinn des Jahres 2017 abstellte. Konkrete Behauptungen dazu, dass auch im Jahre 2017 versteckte Gewinnausschüttungen über die Konten Materialeinkäufe, Unterhaltskosten für Mobiliar und Einrichtung, Fahrzeug- und Transportkosten erfolgt sein sollen, hat die Gesuchstellerin weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren aufgestellt (vgl. Urk. 39 S. 11 f.; Urk. 57 S. 40 f.). Ebenso fehlen Behauptungen zum im Jahre 2017 mutmasslich in den für Verwaltungs- und Informationskosten enthaltenen "verdeckte[n] Verwaltungsratshonorar" (vgl. Urk. 39 S. 12 f.; Urk. 57 S. 41). Entsprechend müssen weder gestützt auf Art. 170 ZGB noch Art. 152 ZPO weitere -- 44 of 63 -Urkunden zur F._____ AG (Kontoauszüge und Kontoblätter für alle Bilanz- und Erfolgsrechnungskonti 2014 bis 2018, definitive Steuerveranlagungsverfügung 2017) ediert werden (Urk. 39 S. 3; Urk. 57 S. 4). Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht allein auf den ausgewiesenen Reingewinn im Jahre 2017 von Fr. 2'709.52 abgestellt. Sie hat damit weder gegen Art. 170 ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 272 ZPO, Art. 176 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB und Art. 285 ZGB verstossen noch das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt (vgl. Urk. 57 S. 41). Hingegen ist das in der Höhe unangefochten gebliebene Einkommen von Fr. 226.– pro Monat erst ab dem 1. Januar 2018 zu berücksichtigen (vgl. vorne III./E. 3.6.5.4.).

3.7. Damit sind dem Gesuchsgegner folgende monatlichen Nettoeinkommen anzurechnen: 2017: Fr. 11'667.– (Fr. 9'796.– [Lohn H._____ AG] + Fr. 180.– [Verwaltungsratshonorar L._____ AG] + Fr. 1'691.– [Privatbezüge F._____ AG]) 2018: Fr. 10'577.– (Fr. 375.– [Dividende G._____ AG] + Fr. 9'796.– + Fr. 180.– + Fr. 226.– [Gewinn F._____ AG]) ab 2019: Fr. 10'202.– (Fr. 9'796.– + Fr. 180.– + Fr. 226.–)

4. Bedarf Gesuchstellerin

4.1.1. Die Vorinstanz setzte den erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 4'502.– fest (Urk. 58 S. 36 und 39). Mitunter berücksichtigte sie ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 74.– pro Monat (Urk. 58 S. 37). Die Gesuchstellerin beantragt, es seien "für die Dauer eines Jahres" Fr. 267.– pro Monat und anschliessend Fr. 84.– zu berücksichtigen (Urk. 57 S. 44 f.).

4.1.2. Die Gesuchstellerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts den effektiv bezahlten Franchisenanteil nicht mitberücksichtigt hat (vgl. Urk. 57 S. 44; BGE 129 III

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242). Der Betrag ist auf die geltend gemachten Fr. 84.– zu erhöhen (vgl. Urk. 4/4 und 26/56).

4.1.3. Die Gesuchstellerin bringt in der Berufung neu vor, ihr sei am 10. November 2019 ein Stück Zahn abgebrochen, worauf sie eine Krone habe einsetzen lassen müssen. Die Kosten hierfür würden sich auch Fr. 2'229.20 belaufen (Urk.

57 S. 45; Urk. 65 S. 18). Die Kosten sind ausgewiesen (Urk. 61/2). Hingegen wendet der Gesuchsgegner zu Recht ein, dass die Gesuchstellerin aufgrund des Urteils der Vorinstanz hätte wissen müssen (vgl. Urk. 58 S. 37), dass sie die Notwendigkeit der Behandlung nachzuweisen habe. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, vom behandelnden Zahnarzt eine entsprechende Bestätigung zu verlangen (vgl. Urk. 65 S. 18). Die Gesuchstellerin reicht keine solche Bestätigung ein und offeriert sie auch nicht als Beweis. Sie legt einzig die Rechnung ins Recht (Urk. 61/2), welche in etwa der "Kosten-Orientierung" vom 10. Juli 2018 entspricht (vgl. Urk. 26/57). Damit ist die Notwendigkeit der Behandlung nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten wurden im Umfang von Fr. 200.– auch nicht vom Gesuchsgegner anerkannt (vgl. Urk. 68 S. 5). Eine Anerkennung von Kosten für die Zahnbehandlung "in einem beschränkten Umfang" erfolgte unter der Bedingung, dass die Gesuchstellerin nachweisen könne, dass kein Aufschub der Behandlung möglich sei (vgl. Prot. Vi S. 74). Sodann kann die Gesuchstellerin aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner bereits vor der Trennung VVG Zusatzversicherungen von Fr. 363.– besass, nichts zu Gunsten einer Anrechnung von höheren ungedeckten Gesundheitskosten ableiten (vgl. Urk. 57 S. 44).

4.1.4. Im Weiteren handelte die Vorinstanz nicht "unhaltbar bzw. geradezu willkürlich" indem sie im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 102.– pro Monat für ungedeckte Gesundheitskosten einsetzte. Die Vorinstanz begründete den eingesetzten Betrag - entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 57 S. 48) - nicht mit einer bereits abgeschlossenen Zahnbehandlung des Gesuchsgegners, sondern wendete dieselbe Berechnungsmethode wie zur Festsetzung der ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin an (vgl. Urk. 58 S. 37 -- 46 of 63 -und 40). Entsprechend sind die Fr. 102.– im Bedarf des Gesuchsgegners zu belassen (vgl. auch Urk. 57 S. 47).

4.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin für die Kosten der Kommunikation einen "gerichtsüblichen" Betrag von Fr. 150.– (Urk. 58 S. 38). Gemäss Gesuchstellerin sind Fr. 211.– ausgewiesen und damit in ihrem Bedarf einzusetzen (Urk. 57 S. 45 f.).

4.2.2. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz "durchschnittliche Kommunikationskosten (Telefon, Internet, TV)" von Fr. 211.– pro Monat (durchschnittlich Fr. 115.– Swisscom und durchschnittlich Fr. 96.– UPC) geltend gemacht (vgl. Urk.

24 S. 20). Belegt wurden die Behauptungen mittels E-Banking Auszügen (Urk. 4/7 und 4/8). Zwar wendet der Gesuchsgegner korrekterweise ein (vgl. Pro. Vi S. 14; Urk. 65 S. 19), dass sich aus den eingereichten Auszügen nicht ergebe, zu wessen Gunsten und für was für Kommunikationsdienste die Zahlungen erfolgt seien. Hingegen erfolgten die Zahlungen unbestrittenermassen ab einem Konto der Gesuchstellerin (vgl. auch Urk. 4/5; Urk. 4/9; Urk. 4/10). Sodann werden (vgl. nachfolgend III./E. 6.1.1. f.) im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 120.– pro Monat für Kommunikation berücksichtigt, obwohl er für die Kosten seines Handys nicht selbst aufzukommen hat. Es erscheint daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Parteien angemessen, im Bedarf der Gesuchstellerin Kommunikationskosten von Fr. 211.– einzusetzen, zumal in den Kosten auch ein Anteil für C._____ enthalten ist.

4.3.1. Die Gesuchstellerin hat bereits vor Vorinstanz zusätzlich zum Grundbetrag unter der Position Ferien Fr. 250.– pro Monat geltend gemacht (Urk. 24 S. 22). Gemäss Vorinstanz sind bei der zweistufigen Methode die Ferien aus dem Grundbetrag und einem allfälligen Überschuss zu bezahlen (Urk. 58 S. 36 und 38).

4.3.2. Bei der zweistufigen Methode werden von den gemeinsamen Einkünften der Parteien zunächst die beidseitigen Notbedarfe abgezogen. Ein (allenfalls) verbleibender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien kann es sich für die Zwecke der Unter-- 47 of 63 -haltsberechnung rechtfertigen, den (betreibungsrechtlichen) Notbedarf um gewisse Bedarfspositionen zu erweitern (BGer 5A_425/2015 vom 05.10.2015, E. 3.3). Jedoch ist eine Vermischung der einstufig-konkreten und der zweistufigen Berechnungsmethode unzulässig (BGer 5A_61/2015 vom 20.05.2015, E. 4.2.2 m.H. auf BGE 140 III 485 E. 3.5.2). Es ist daher äusserste Zurückhaltung bei der Aufnahme von weiteren Positionen in den erweiterten Bedarf geboten. In der Regel werden bei guten Verhältnissen zusätzlich die Steuern und die VVG-Gebühren aufgenommen. Die Berücksichtigung von Ferienkosten rechtfertigt sich schon daher nicht, weil diesfalls im Bedarf des Gesuchsgegners derselbe Betrag aufgenommen werden müsste. Die Gesuchstellerin hat nie geltend gemacht, dass sie während des Zusammenlebens der Parteien mehr als der Gesuchsgegner in den Ferien war (vgl. Urk. 24 S. 22). Die dafür aufgewendeten Kosten fallen bzw. fielen demnach bei beiden Parteien gleichermassen an. Sie sind aus dem Grundbetrag oder dem Überschussanteil zu bestreiten.

4.4. Gestützt auf das Gesagte ergibt sich ein erweiterter Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'573.– (Fr. 4'502.– + Fr. 10.– + Fr. 61.–).

5. Bedarf C._____

5.1. Den Bedarf von C._____ setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'080.– fest (Urk.

58 S. 36 und 39). Darin enthalten sind Fr. 8.– für "ungedeckte Gesundheitskosten" (Urk. 58 S. 37). Die Gesuchstellerin verlangt eine Erhöhung dieser Position auf Fr. 30.– (vgl. Urk. 57 S. 43).

5.2. Belegt sind für das Jahr 2017 "Nicht versicherte Behandlungskosten" von Fr. 840.– (Urk. 4/4) und das Jahr 2018 Fr. 95.50 (Fr. 18.35 Selbstbehalt und Fr. 77.15 "Nicht versicherte Behandlungskosten", Urk. 26/49). Hingegen legt die Gesuchstellerin mit keinem Wort dar, wieso die Kosten sich 2017 auf Fr. 840.– beliefen. Die behaupteten "nicht" gedeckten Zahnarztkosten im Jahre 2019 von Fr. 125.65 (Urk. 57 S. 43) sind allein gestützt auf die ins Recht gelegte Rechnung vom 22. Februar 2019 nicht glaubhaft (vgl. Urk. 26/50), da die Gesuchstellerin anlässlich ihrer Parteibefragung bestätigte, dass C._____ eine Zahnzusatzversicherung habe (Prot. Vi S. 40). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz -- 48 of 63 -allein auf die Kosten im Jahre 2018 abstellte und Fr. 8.– berücksichtigte. Sie hat in diesem Zusammenhang zwar in ihrem Urteil eine von der Gesuchstellerin in der Parteibefragung gemachte Aussage falsch wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 43; Urk. 58 S. 37: Jahr statt Monat), doch kann die Gesuchstellerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Aussage der Gesuchstellerin, dass in den letzten drei Jahren monatlich ungedeckte Gesundheitskosten für C._____ von Fr. 80.– angefallen seien, deckt sich nicht mit den im Recht liegenden Urkunden (vgl. Urk. 4/4; Urk. 26/49). Die Gesuchstellerin hat denn auch nie einen Betrag in dieser Höhe geltend gemacht (vgl. Urk. 24 S. 18).

6. Bedarf Gesuchsgegner

6.1.1. Beim Gesuchsgegner berücksichtigte die Vorinstanz einen erweiterten Bedarf von Fr. 6'039.– (Urk. 58 S. 39 und 41). Sie setzte mitunter Fr. 120.– für Festnetz, TV und Internet ein (Urk. 58 S. 40). Die Gesuchstellerin beantragt die Streichung dieser Bedarfsposition. Der Gesuchsgegner habe anlässlich seiner Befragung ausgeführt, seit er bei der H._____ AG tätig sei kein privates Handy mehr zu besitzen bzw., dass das Mobiltelefon von der Firma bezahlt werde. Sodann habe er anerkannt, dass er bereits das Telefon bei der F._____ AG zu privaten Zwecken benutzt habe. Damit sei erstellt, dass er keine privaten Kommunikationskosten habe (Urk. 57 S. 47 f.).

6.1.2. Gestützt auf die Parteibefragung des Gesuchsgegners erscheint glaubhaft, dass er sowohl das Geschäftshandy bei der F._____ AG als auch nunmehr bei der H._____ AG zu privaten Zwecken benutzt bzw. benutzte (vgl. Prot. Vi S. 54 f. und S. 64). Ihm wurden daher von der Vorinstanz korrekterweise keine Kosten für das Handy angerechnet. Im Weiteren führte er hingegen glaubhaft aus, dass er das Festnetz, die TV-Gebühren und das Internet selber bezahle (vgl. Prot. Vi S. 64). Sodann blieb unwidersprochen, dass der Gesuchsgegner vor dem Umzug nach P._____ an der Q._____-strasse … in R._____ wohnhaft war (vgl. Urk. 65 S. 20; Urk. 68 S. 5). Der Gesuchsgegner hat vier Monatsrechnungen der Swisscom mit einem Betrag von je rund Fr. 160.– für einen Festnetzanschluss eingereicht (vgl. Urk. 27/8), womit in seinem Bedarf Fr. 120.– zu belassen sind.

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6.2.1. Für das Auto hat die Vorinstanz beim Gesuchsgegner Fr. 206.– pro Monat berücksichtigt (Urk. 58 S. 40). Sie erwog, der Gesuchsgegner habe sowohl glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner ländlichen Wohnlage auf ein Auto angewiesen sei, als auch, dass sein Arbeitgeber nicht für die Fahrkosten aufkomme (Urk. 58 S. 40). Die Gesuchstellerin beantragt die Streichung der Position (Urk. 57 S. 48 f.). Sie beruft sich vorab darauf, es handle sich beim Auto nicht um ein Kompetenzstück, da der Gesuchsgegner mit dem Auto keine wesentliche Zeitersparnis erziele (Urk. 57 S. 48 f.). Der Gesuchsgegner erreiche seinen sieben Kilometer entfernten Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 40 Minuten und mit dem Auto in 15 Minuten (Urk. 57 S. 48). Die Gesuchstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine Urkunde 57/53, welche jedoch in den vorinstanzlichen Akten nicht existiert und auch in der Berufung nicht eingereicht wurde (vgl. Urk. 61/1-3). Der Gesuchsgegner wohnt am S._____-weg … in P._____. Er arbeitet bei der H._____ AG an der Q._____-strasse … in T._____. Gemäss Google-Maps beträgt der Fahrweg mit dem Auto 15 Minuten. P._____ ist nicht mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen. Es gibt weder Bus noch Bahn. Die schnellste Verbindung beginnt gemäss Google-Maps, wie vom Gesuchsgegner korrekt angeführt (vgl. Urk. 65 S. 20), mit einem zirka neunzehnminütigen Fussmarsch nach U._____. Hernach muss die S-Bahn nach T._____ (Fahrdauer 4 Minuten) genommen werden, um anschliessend in einem erneuten Fussmarsch von zirka 17 Minuten an die Q._____-strasse … zu gelangen. Somit ging die Vorinstanz beim Fahrzeug des Gesuchsgegners zu Recht von einem Kompetenzstück aus und sah es als unzumutbar an, dass der Gesuchsgegner seinen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen hat. Sodann besassen die Parteien bereits während des Zusammenlebens zwei Fahrzeuge, weshalb dies zum ehelichen Standard gehörte.

6.2.2. Weiter beruft sich die Gesuchstellerin darauf, die Kosten seien nicht zu berücksichtigen, da diese von der H._____ AG getragen würden (Urk. 57 S. 49).

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Der Gesuchsgegner hat anlässlich seiner Parteibefragung glaubhaft ausgeführt, dass die Kosten nicht von der H._____ AG übernommen würden (Urk. Prot. Vi S. 65). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus seinem Lohnausweis (vgl. Urk. 4/19; Urk. 27/2). Sodann hat der Gesuchsgegner bei der H._____ AG, entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin (Urk. 57 S. 49), keine beherrschende Stellung (vgl. vorne III./E. 3.1.5.1. ff.). Im Eheschutzverfahren ist auf die Parteibefragung sowie die Lohnausweise abzustellen. Es erscheint nicht angezeigt, die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang als Beweis offerierten Kontoblätter der H._____ AG einzufordern (Urk. 57 S. 49). Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner nach seinem Wechsel als Geschäftsführer zur H._____ AG und der Stilllegung der F._____ AG selber für seine Fahrzeugkosten aufkommen muss. Die Fr. 206.– sind im Bedarf des Gesuchsgegners zu belassen.

6.3. Die Vorinstanz durfte sodann bei der Berücksichtigung der Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung auf die Aussage des Gesuchsgegners anlässlich seiner Parteibefragung abstellen, dass die Verpflegungskosten nur im Zusammenhang mit Kundentreffen von der Arbeitgeberin übernommen würden (vgl. Prot. Vi S. 65). Wie aus der vorinstanzlichen Behauptung der Gesuchstellerin, es sei davon auszugehen, dass die Bedarfsposition auswärtige Verpflegung über das Geschäft abgewickelt werde (Prot. Vi S. 70), hergeleitet werden soll, dass die Gesuchstellerin damit seit Beginn des Verfahrens glaubhaft dargelegt habe, dass der Gesuchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit die auswärtige Verpflegung über die H._____ AG oder die F._____ AG abrechnen könne (vgl. Urk. 57 S. 49), ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Vorgehen der Vorinstanz ist keine Verletzung der Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 272 ZPO, Art. 176 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB, Art. 170 ZGB, Art. 276a ZGB oder Art. 285 ZGB ersichtlich. Die Kosten sind im Bedarf des Gesuchsgegners zu belassen.

6.4.1. Die Position Steuern setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'500.– fest. Sie erwog, unter Berücksichtigung des Einkommens des Gesuchsgegners, seines Vermögens von über 4.5 Mio. Franken sowie unter Zuhilfenahme des Steuerrechners des Kantons Bern erscheine der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Betrag als angemessen (Urk. 58 S. 41).

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6.4.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe durch die Anrechnung der Vermögenssteuern den Grundsatz des Vorrangs der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche verletzt. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden Schulden gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber dem Fiskus, der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen. Zwar könnten bei guten finanziellen Verhältnissen die Steuern berücksichtigt werden. Diese würden sich indessen nach dem zuletzt gelebten Standard bzw. der Lebenshaltung, auf deren Grundlage auch der Unterhalt bemessen werde, bestimmen. Relevant sei damit einzig das anrechenbare Einkommen (unter Berücksichtigung der Vermögenserträge) des betreffenden Ehegatten. Würden in die Berechnung der Steuerlast auch die Vermögenssteuern eines Ehegatten eingerechnet, so führe dies direkt zu einer Verletzung des Vorrangs der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche vor allen anderen Drittgläubigern, sofern gestützt auf diese Vermögenssteuerlast die Unterhaltsberechtigten ihren gewohnten Lebensstandard nicht mehr weiterführen könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vorinstanz gewähre dem Gesuchsgegner nicht nur die Anrechnung der Einkommenssteuer, sondern auch die mutmassliche Steuerlast auf das Vermögen von rund 4.5 Mio. Franken. Dies gehe nicht an, da damit der Bedarf des Gesuchsgegners exponentiell steige und dadurch sie, die Gesuchstellerin, und C._____ ihren gewohnten Lebensstandard nicht weiterführen könnten. Dies gelte umso mehr, als es der alleinige Entscheid des Gesuchsgegners gewesen sei, nach P._____ zu ziehen, wo eine deutlich höhere Steuerlast herrsche. Die Vorgehensweise der Vorinstanz sei umso stossender, wenn berücksichtigt werde, dass sie dem Gesuchsgegner die Vermögenserträge nicht als zusätzliche Einnahmen angerechnet habe. Zudem habe der Gesuchsgegner die Aktien erst nach der Trennung von seinem Vater erhalten. Damit sei die Vermögenssteuerlast im Zeitpunkt der Trennung noch nicht Teil des ehelichen Standards gewesen. Entsprechend sei sie im Bedarf des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen. Beim Gesuchsgegner könne höchstens die mutmassliche Steuerlast, welche aufgrund des anrechenbaren Einkommens anfalle, berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin geht bei einem Einkommen von Fr. 10'175.– von einer Steuerlast von Fr. 700.–, maximal Fr. 830.– pro Monat aus (Urk. 57 S. 50 f.).

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6.4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es bei "günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben", die Einkommens- und Vermögenssteuern in die Bedarfsberechnung einzurechnen (Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 308 m.H. auf BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, wo vor Vorinstanz sie behauptet haben will, dass die Aktien der G._____ AG erst nach der Trennung der Parteien in das Vermögen des Gesuchsgegners übergingen. Unwidersprochen blieb denn die Ausführung des Gesuchsgegners, er sei per 31. März 2017 Eigentümer der Aktien geworden (vgl. Urk. 65 S. 22; Urk. 68 S. 5 f.). Die Trennung der Parteien erfolgte per 1. November 2017. Zwar wurden die Steuern für die Aktien erstmals im Jahre 2018, und damit nach der Trennung der Parteien, fällig, doch befanden sich die Aktien bereits ab Ende März 2017 im Eigentum des Gesuchsgegners. Den Parteien musste bereits ab dem Frühjahr 2017 bewusst sein, dass inskünftig ein höherer Anteil der ihnen zur Verfügung stehenden Einkünfte zur Bezahlung der Vermögenssteuern verbraucht wird. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, sie sei im Frühjahr 2017 nicht damit einverstanden gewesen, dass der Gesuchsgegner den Erbvorbezug in Form von 45% der Aktien an der G._____ AG annimmt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Steuerlast für das gesamte Vermögen des Gesuchsgegerns in dessen Bedarf berücksichtigt. Sodann haben die Parteien bereits vor dem Erbvorbezug ein Vermögen von um die Fr. 600'000.– versteuert (vgl. Urk. 4/26), weshalb es ohnehin nicht anginge, die ganzen 4.5 Mio. Franken unberücksichtigt zu lassen. Weiter kann dem Gesuchsgegner nicht verwehrt werden, dass er nach der Trennung in die Nähe seines Arbeitsplatzes zog. Es haben sich denn dadurch auch seine Fahrauslagen wesentlich verringert (vgl. Urk. 4/21 Berufsauslagen 2017). Unangefochten blieb der eingesetzte Betrag von Fr. 2'500.– (inklusive Vermögenssteuer). Die Fr. 2'500.– sind im Bedarf des Gesuchsgegners zu belassen. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass sich der Lebensstandard der Parteien durch den Erbvorbezug des Gesuchsgegners kurz vor der Trennung derart verändert hat, dass inskünftig erheblich mehr finanzielle Mittel für die Bezahlung der Steuern aufgewendet werden müssen, was zwangsläufig dazu führt, dass in anderen Bereichen weniger ausgegeben werden kann (z.B. für Ferien). Für die Gesuchstellerin hat -- 53 of 63 -der Erbvorbezug wohl den Vorteil, dass damit die Bindung des Gesuchsgegners an die H._____ Gruppe - und damit auch dessen Anstellung als Geschäftsführer bei der H._____ AG - gefestigt wird. Hingegen kann dem Gesuchsgegner aus der Aktienposition weder ein Vermögensertrag angerechnet werden noch werfen die Aktien eine Dividende ab. Es erscheint daher angemessen, der Gesuchstellerin einen höheren Anteil am Überschuss zuzusprechen (vgl. nachfolgend III./E. 7.2.).

6.5. Der Bedarf des Gesuchsgegners bleibt unverändert bei Fr. 6'039.–.

7. Berechnung Unterhalt

7.1. Nach dem Gesagten resultiert folgende Überschussberechnung: 2017 2018 ab 2019 Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 11'667.– Fr. 10'577.– Fr. 10'202.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 3'550.– Fr. 3'550.– Fr. 3'550.– Familienzulage C._____: Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Gesamteinkünfte: Fr. 15'417.– Fr. 14'327.– Fr. 13'952.– Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 6'039.– Fr. 6'039.– Fr. 6'039.– Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 4'573.– Fr. 4'573.– Fr. 4'573.– Bedarf C._____: Fr. 2'080.– Fr. 2'080.– Fr. 2'080.– Überschuss: Fr. 2'725.– Fr. 1'635.– Fr. 1'260.–

7.2. Unangefochten blieb, dass C._____ ein Überschussanteil von 10% zuzuweisen ist (vgl. Urk. 57 S. 52; Urk. 58 S. 42; Urk. 65 S. 23). Aufgrund des vo-

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rangehend zur Vermögenssteuer Gesagten (vgl. vorne III./E. 6.4.3.) erscheint es angemessen, von den restlichen 90% des Überschusses zwei Drittel (60%) der Gesuchstellerin und einen Drittel (30%) dem Gesuchsgegner zuzusprechen.

7.3. Der Bedarf von C._____ erhöht sich unter Anrechnung des Überschussanteils von (gerundet) Fr. 273.–, Fr. 164.– und Fr. 126.– (vgl. Urk. 58 S. 42) im Jahre 2017 auf Fr. 2'353.–, im Jahre 2018 auf Fr. 2'244.– und ab dem Jahre 2019 auf Fr. 2'206.–. Von diesen Bedarfen sind Fr. 200.– durch die Familienzulage gedeckt. Es verbleiben zu deckende Barbedarfe von Fr. 2'153.–, Fr. 2'044.– und Fr. 2'006.–. Der Durchschnitt der Monate November und Dezember 2017 sowie des Jahres 2018 beträgt (gerundet) Fr. 2'060.– ({[2 x Fr. 2'153.–] + [12 x Fr. 2'044.–]}: 14). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin belaufen sich auf Fr. 3'995.– (vgl. Urk. 58 S. 41; Fr. 3'924.– + Fr. 71.– [Erhöhung ungedeckte Gesundheitskosten und Kommunikationskosten]). Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Einkommen von Fr. 3'550.– den Bedarf um Fr. 445.– nicht zu decken. Entsprechend ist ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet. Es resultieren folgende Kinderunterhaltsbeiträge (je zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen): 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018: Fr. 2'510.– (aufgerundet; davon Fr. 445.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2019: Fr. 2'450.– (abgerundet; davon Fr. 445.– Betreuungsunterhalt)

7.4. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin berechnet sich wie folgt: 2017 2018 ab 2019 Bedarf: Fr. 4'573.– Fr. 4'573.– Fr. 4'573.– Überschussanteil: Fr. 1'635.– Fr. 981.– Fr. 756.– Gesamtbedarf: Fr. 6'208.– Fr. 5'554.– Fr. 5'329.–

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Einkommen: Fr. 3'550.– Fr. 3'550.– Fr. 3'550.– Betreuungsunterhalt: Fr. 445.– Fr. 445.– Fr. 445.– Unterhaltsanspruch: Fr. 2'213.– Fr. 1'559.– Fr. 1'334.– Damit erscheint für den 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2018 ein persönlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin von (abgerundet) Fr. 1'650.– ({[2 x Fr. 2'213.–] + [12 x Fr. 1'559.–]}: 14) als angemessen. Ab dem 1. Januar 2019 ist für die weitere Dauer der Trennung ein Unterhalt von (aufgerundet) Fr. 1'340.– geschuldet.

8. Prozesskostenbeitrag

8.1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'930.– zu (vgl. Urk. 58 S. 45 ff. und S. 51, Dispositivziffer 10). Die Gesuchstellerin beantragt die Erhöhung des Beitrages auf Fr. 15'000.– (vgl. Urk. 57 S. 2 f. und S. 53 f.).

8.2. Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag von seinem Ehegatten hat, wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Bezahlung der Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, wenn die Sache nicht als aussichtslos erscheint, die Person auf die Kostenhilfe des Ehegatten angewiesen und dieser zur Leistung derselben im Stande ist (vgl. Denise Weingart, Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 682 f. m.H. auf BGer 5D_30/2013 vom 15.04.2013, E. 2.1).

8.3. Vorliegend ist weder die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners noch die Leistungsbedürftigkeit der Gesuchstellerin umstritten. Gerügt wird einzig die festgesetzte Höhe des Beitrages (vgl. Urk. 57 S. 53 f.; Urk. 65 S. 24). Bei der Berechnung der Höhe des Prozesskostenbeitrages sind insbesondere die Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten zu berücksichtigen (vgl. Weingart, a.a.O., S. 688; ZR 85/1986 Nr. 32). Zu ersetzen sind hingegen nicht die dem Ge-- 56 of 63 -suchsteller effektiv angefallenen Anwaltskosten, sondern die notwendigen bzw. angemessenen Aufwendungen. Zur Berechnung der Höhe der Aufwendungen kann die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich herangezogen werden.

8.4. Die Parteien schlossen eine Teilvereinbarung über den Trennungszeitpunkt, die vormals eheliche Wohnung sowie die Obhut und das Besuchsrecht von C._____ (vgl. Urk. 28). Es wird nicht geltend gemacht, bezüglich dieser Punkte hätten zwischen den Parteien stark abweichende Positionen bestanden. Umstritten waren und blieben die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Diesbezüglich verpflichtete sich der Gesuchsgegner mit der Teilvereinbarung zur Edition von Unterlagen. In der Folge edierte der Gesuchsgegner zahlreiche Unterlagen zur F._____ AG, G._____ AG und H._____ AG, was zu einer Ausweitung des Verfahrens führte (vgl. Urk. 39, Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 25. Juli 2019). Bezüglich die finanzielle Situation bzw. die Beteiligung des Gesuchsgegners an diversen Unternehmungen weist das vorliegende Verfahren durchaus eine gewisse Komplexität auf; dies nicht aufgrund der sich stellenden rechtlichen Fragen, jedoch zufolge des Prozessumfangs. Die Vorinstanz hat die ordentliche Gebühr im "unteren Bereich" von § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 5'100.– festgesetzt (vgl. Urk. 58 S. 45), was als eher knapp bemessen erscheint. Es rechtfertigt sich, die Grundgebühr im mittleren Bereich und damit bei Fr. 8'000.– anzusetzen. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass die Entschädigung, da es sich beim Eheschutzverfahren um ein Summarverfahren handelt, um einen Drittel gekürzt wurde. Es ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 5'333.35 (vgl. § 6 Abs. 3 Anw-GebV). Von einer Erhöhung der Entschädigung (vgl. § 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV) ist abzusehen, da die Gesuchstellerin auch vor Vorinstanz nicht ansatzweise darlegen konnte, inwieweit die mit der Noveneingabe neu beantragten Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 32'000.– pro Monat zuzüglich eigenes Einkommen von Fr. 3'550.– dem von ihr und C._____ zuletzt mit dem Gesuchsgegner gelebten gemeinsamen Lebensstandard entsprachen (vgl. Prot. Vi S. 33 ff.; Urk. 24 S. 16 ff.). Nicht konkret widersprochen wird der Behauptung des Gesuchsgegners in der Berufung, dass die vorprozessualen anwaltlichen Bemühungen vor allem der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention dienten (vgl. Urk. 65 S. 24; Urk. 68 -- 57 of 63 -S. 6), womit sie nicht zu berücksichtigen sind. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren für die Bemessung der Höhe des Prozesskostenbeitrages relevante Auslagen von rund Fr. 9'000.– (Fr. 5'333.35 Anwaltskosten und Fr. 3'690.– Anteil Gerichtskosten; vgl. nachfolgend IV./E. 1.2.1. f.) anfielen. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 9'000.– zu bezahlen.

IV.

1.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'500.– festgesetzt (Urk. 58 S. 51, Dispositivziffer 7). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.

1.2.1. Die Kosten wurden zu 82% (Fr. 3'690.–) der Gesuchstellerin und zu 18% (Fr. 810.–) dem Gesuchsgegner auferlegt (vgl. Urk. 58 S. 43 f. und S. 51, Dispositivziffer 8). Die Gesuchstellerin beantragt, die Kosten seien vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Urk. 57 S. 2 f. und S. 53 f.).

1.2.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezüglich der im Streit liegenden Kinderbelange werden die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der Vorinstanz ist der für die getroffene Teilvereinbarung verursachte Aufwand auf 20% der Gesamtkosten von Fr. 4'500.– festzusetzen. Diese Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte, damit im Umfang von Fr. 450.–, zu tragen (vgl. Urk. 58 S. 44). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz einen Kinderunterhalt von Fr. 8'921.– (Fr. 7'590.– Barunterhalt, Fr. 1'331.– Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen) und einen persönlichen Unterhalt von Fr. 23'082.–, damit total Fr. 32'003.– verlangt. Der Gesuchsgegner hat einen Kinderunterhalt von Fr. 2'133.– (Barunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen) und einen persönlichen Unterhalt von Fr. 474.–, damit total Fr. 2'607.– beantragt (Urk. 45 S. 2, Antrag 2 und 3). Zugesprochen werden ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2018 Kinderunterhaltsbeiträge von -- 58 of 63 -Fr. 2'510.– und ab dem 1. Januar 2019 von Fr. 2'450.– (davon Fr. 445.– Betreuungsunterhalt) sowie persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'650.– vom 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2018 und hernach ab dem 1. Dezember 2019 von Fr. 1'340.–. Die Gesuchstellerin unterliegt mit ungefähr 90%, wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. Urk. 58 S. 44). Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin total Fr. 3'690.– (= 82%) der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr und dem Gesuchsgegner Fr. 810.– (= 18%) aufzuerlegen sind. Im Ergebnis ist Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen.

1.2.3. Die Vorinstanz hat die volle Parteientschädigung auf Fr. 3'500.– festgesetzt (vgl. Urk. 58 S. 45). Die Gesuchstellerin rügt die Höhe als zu tief (vgl. Urk.

57 S. 53). Hingegen ergibt sich aus ihren Ausführungen klar, dass sich diese Argumentation nur auf den ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Prozesskostenbeitrag bezog. So hat dies auch der Gesuchsgegner verstanden. Er selbst beanstandet die Höhe der vollen Entschädigung von Fr. 3'500.– nicht (vgl. Urk. 65 S. 24). Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine auf 64% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Mit der Vorinstanz ist von einer Entschädigung von Fr. 2'240.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer auszugehen (vgl. Urk. 58 S. 45). Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids ist zu bestätigen.

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die Vorinstanz sprach Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'384.– sowie persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin von Fr. 1'100.– zu (vgl. Urk. 58 S. 50 f., Dispositivziffern 4 und 5). Die Gesuchstellerin beantragte die Erhöhung der Beiträge auf Fr. 7'596.– bzw. Fr. 25'023.–. Zugesprochen werden ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2018 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'510.– und ab dem 1. Januar 2019 von Fr. 2'450.– sowie persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'650.– vom 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2018 und hernach von Fr. 1'340.–. Es erscheint (auch unter Einbezug des teilweisen Obsiegens der Gesuchstellerin mit Bezug auf den erstinstanzlichen Prozesskostenbeitrag) angemessen, der Gesuchstellerin im Beru-- 59 of 63 -fungsverfahren 95% der Kosten, damit Fr. 5'700.–, und dem Gesuchsgegner 5% bzw. Fr. 300.– aufzuerlegen.

2.2. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine auf 90% reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Ein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV für die sog. freiwilligen "Replikschriften" der Parteien (Urk. 68; Urk. 70) ist nicht angezeigt. Entsprechend hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'150.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 242.55), damit Fr. 3'392.55 zu bezahlen.

3.1. Die Gesuchstellerin beantragt auch für das Berufungsverfahren die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 15'000.–. Betreffend die "Voraussetzungen des Gesuches" verweist sie auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 24 S. 27 Rz 61 ff.), die Ausführungen in der Berufungsschrift sowie die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 58 E. 5.4.). Die Berufung sei nicht aussichtslos und die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners gegeben (vgl. Urk. 57 S. 54).

3.2. Mit diesen pauschalen Ausführungen bzw. Verweisungen genügt die Gesuchstellerin den Begründungsanforderungen an ein Gesuch um einen Prozesskostenbeitrag nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Tatsachen zur Begründung des Anspruchs in den erstinstanzlichen Eingaben der beantragenden Partei und dem angefochtenen Entscheid zusammenzusuchen. Sodann muss ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für jede Verfahrensstufe separat gestellt werden. Relevant sind mit Bezug auf die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Die Gesuchstellerin hat es versäumt, ihre aktuelle finanzielle Situation, insbesondere mit Bezug auf ihr Vermögen, im Gesuch darzulegen. Dies obwohl sie diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht traf (vgl. OGer ZH LE 200011 vom 27.04.2020, S. 5 f. E. 3.1.). Auf den Antrag ist daher mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Würde auf den Antrag eingetreten, wäre er -- 60 of 63 -sodann abzuweisen. Wie bereits mehrfach erwähnt, waren die Berufungsanträge der Gesuchstellerin weitestgehend von vornherein aussichtslos. Ein Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag ist nur gegeben, wenn die Sache nicht als aussichtslos erscheint (vgl. vorne III.E. 8.2.).

4.1. Für den Fall, dass ihr kein Prozesskostenbeitrag zugesprochen werde, beantragt die Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (vgl. Urk. 57 S. 3 f., prozessuale Anträge 2., und S. 54).

4.2. Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Vorliegend kann auf das Begehren der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags nicht eingetreten werden, da das Gesuch nicht rechtsgenügend begründet wurde. Dieses Versäumnis hat zur Folge, dass auch auf das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht eingetreten werden kann. Das Versäumnis kann nicht dazu führen, dass der Gesuchstellerin die Rechtswohltat des Armenrechts zukommt. Sodann müsste das Gesuch aus dem obgenannten Grund (vgl. vorne IV./E. 3.2.) abgewiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre.

1. Die Editionsbegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen.

2. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 15'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.

3. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren und um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht eingetreten.

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4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungs/Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018: Fr. 2'510.– (davon Fr. 445.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2019: Fr. 2'450.– (davon Fr. 445.– Betreuungsunterhalt)

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018: Fr. 1'650.– ab 1. Januar 2019: Fr. 1'340.–

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 9'000.– zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt (Dispositivziffern 1 bis 3 und 6).

5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt (Dispositivziffern 7 bis 9).

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

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7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 95% (Fr. 5'700.–) und dem Gesuchsgegner zu 5% (Fr. 300.–) auferlegt.

8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'392.55 zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art.

98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: sd -- 63 of 63 --