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Entscheid

LE200026

Eheschutz

13. Juli 2020Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Tochter E._____, geboren am tt.mm.2014. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 E. I.). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 17. April 2020 (Urk. 73 S. 33 ff.).

2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2019 (recte: 2020) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) hiergegen innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltli-- 7 of 19 -chen Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ersuchte (Urk. 72 S. 2). Nach Rücksprache mit den Rechtsvertretern wurden die Parteien mit Vorladung vom 12. Juni 2020 zur Vergleichsverhandlung am 7. Juli 2020 vorgeladen (Urk. 79-81). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wurde der Gesuchstellerin die Berufungsschrift samt Beilagen zugestellt sowie der Gesuchsgegner aufgefordert, aktuelle Lohnabrechnungen bis spätestens zum Verhandlungstermin einzureichen (Urk. 82). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 83). Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 reichte der Gesuchsgegner sodann die Lohnabrechnungen Mai und Juni 2020 ins Recht (Urk. 86 und 88/1-2). Sodann reichte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. Juli 2020 ein ärztliches Zeugnis ins Recht (Urk. 84 und 85). Die Doppel dieser Urkunden wurden den Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung gegenseitig übergeben (Prot. S. 3 f.).

3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 7. Juli 2020 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 89): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, vom 17. April 2020 durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'688.– 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 844.– 1. August 2019 bis 31. Oktober 2019 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'688.– 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);

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- Fr. 1'300.– 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'100.– 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, längstens jedoch bis zum Abschluss einer angemessen Erstausbildung (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).

4. […]

5. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen (inkl. Boni und

13. Monatslohn): - Gesuchstellerin: Fr. 4'100.– (100% Pensum) - Gesuchsgegner: Fr. 6'260.– (100% Pensum) bis zum 31. Dezember 2019 Fr. 5'010.– (100% Pensum) 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 Fr. 4'595.– (Kurzarbeit) 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 5'010.– (100% Pensum) ab 1. Januar 2021 - E._____: Fr. 200.– Kinderzulagen Vermögen: - Gesuchstellerin: Kein nennenswertes Vermögen -- 9 of 19 -- Gesuchsgegner: Kein nennenswertes Vermögen - E._____: Kein nennenswertes Vermögen Familienrechtlicher Grundbedarf: Phase normaler Arbeitsbetrieb: Gesuchsgegner Gesuchstellerin E._____ a) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– b) Wohnkosten Fr. 1'335.– Fr. 1'236.– Fr. 618.– c) Krankenkasse (KVG) Fr. 372.– Fr. 387.– Fr. 25.– (inkl. VVG) d) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 12.– – e) Kommunikation inkl. Serafe Fr. 150.– Fr. 150.– – f) Mobilität Fr. 350.– Fr. 125.– – g) Ausw. Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – h) Mietkautionsversicherung – Fr. 20.– – i) Fremdbetreuungskosten – – Fr. 845.– j) Steuerraten – – – Total: Fr. 3'657.– Fr. 3'500.– Fr. 1'888.– Phase Kurzarbeit: Gesuchsgegner Gesuchstellerin E._____ a) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– b) Wohnkosten Fr. 1'335.– Fr. 1'236.– Fr. 618.– c) Krankenkasse (KVG) Fr. 372.– Fr. 387.– Fr. 25.– (inkl. VVG)

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d) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 12.– – e) Kommunikation inkl. Serafe Fr. 150.– Fr. 150.– – f) Mobilität Fr. 200.– Fr. 125.– – g) Ausw. Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – h) Mietkautionsversicherung – Fr. 20.– – i) Fremdbetreuungskosten – – Fr. 845.– j) Steuerraten – – – Total: Fr. 3'507.– Fr. 3'500.– Fr. 1'888.–

2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben und Trennungsvereinbarung), 2 (Obhut), 4 (erbrachte Unterhaltszahlungen) und 6 (Abweisung der Gütertrennung) in Rechtskraft erwachsen ist.

Erwägungen

II.

1.

Soweit es Kinderbelange (in casu Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

2.

Der von den Parteien getroffenen Vereinbarung zum Kinderunterhalt liegen Berechnungen mit dem Unterhaltsrechner der Zürcher Gerichte zugrunde (vgl.

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Urk. 90/1+2). Die vereinbarten Beträge entsprechen in etwa den so ausgerechneten Beträgen und sind aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres genehmigungsfähig.

3. Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners wird gemäss Vereinbarung vom 7. Juli 2020 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 mit Fr. 5'010.–, für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mit Fr. 4'595.– und sodann ab 1. Januar 2021 wieder mit Fr. 5'010.– beziffert (Urk. 89 Ziff. 1.5). Diese Verringerung im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid erscheint aufgrund dessen, dass der Gesuchsgegner seit 1. Januar 2020 keine Schichtarbeit mehr leistet und keine entsprechenden Zuschläge mehr erhält sowie dass er seit 1. Mai 2020 für einen noch unbestimmten Zeitraum einen verringerten Lohn aufgrund angeordneter Kurzarbeit erhält, als nachvollziehbar und angemessen, zumal sich diese Änderungen und die Höhe des Nettoeinkommens auch aus den Bestätigungen des Arbeitgebers (vgl. Urk. 36/1, 47, 68/6 und 76/4) und den Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 (vgl. Urk. 68/3, 76/3, 88/1-2) ableiten lassen.

3. Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners wird gemäss Vereinbarung vom 7. Juli 2020 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 mit Fr. 5'010.–, für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mit Fr. 4'595.– und sodann ab 1. Januar 2021 wieder mit Fr. 5'010.– beziffert (Urk. 89 Ziff. 1.5). Diese Verringerung im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid erscheint aufgrund dessen, dass der Gesuchsgegner seit 1. Januar 2020 keine Schichtarbeit mehr leistet und keine entsprechenden Zuschläge mehr erhält sowie dass er seit 1. Mai 2020 für einen noch unbestimmten Zeitraum einen verringerten Lohn aufgrund angeordneter Kurzarbeit erhält, als nachvollziehbar und angemessen, zumal sich diese Änderungen und die Höhe des Nettoeinkommens auch aus den Bestätigungen des Arbeitgebers (vgl. Urk. 36/1, 47, 68/6 und 76/4) und den Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 (vgl. Urk. 68/3, 76/3, 88/1-2) ableiten lassen.

4. Bedarfsseitig gilt hervorzuheben, dass der Gesuchsgegner aufgrund dessen, dass er nicht mehr Schicht arbeitet und damit geregeltere Arbeitszeiten hat, in einem verringerten Ausmass auf sein Fahrzeug angewiesen ist, als dies vor Vorinstanz noch der Fall war (vgl. Urk. 73 E. V.7.3.f S. 23 f.). Insbesondere während der Kurzarbeit kann er seinen Arbeitsbeginn zu einem gewissen Grad frei wählen, was ihm ermöglicht, für den Arbeitsweg regelmässig die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die in der Vereinbarung aufgeführten Transportkosten von Fr. 350.– während dem ordentlichen Arbeitsbetrieb und von Fr. 200.– während der Kurzarbeit erscheinen unter diesen Umständen als gerechtfertigt (Urk.

89 Ziff. 1.5.). Auch die Nichtberücksichtigung der Steuern im Notbedarf (Urk. 89 Ziff. 1.5.) erscheint aufgrund der sich neu präsentierenden Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien als angezeigt.

5. Unter Berücksichtigung, dass unter geltendem Recht nicht in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen eingegriffen werden darf und dass ein familiärer Überschuss unter den Ehegatten und den Kindern aufzuteilen ist, erscheinen

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die anlässlich der Vergleichsverhandlung vereinbarten monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, welcher der Gesuchsgegner für die Tochter E._____ an die Gesuchstellerin zu zahlen hat, in der Höhe von Fr. 1'300.– für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020, in der Höhe von Fr. 1'100.– für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 sowie in der Höhe von Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2021 als angemessen. Das noch bestehende Manko auf der Seite der Tochter E._____ wird durch den Überschuss, den die Gesuchstellerin dank ihrer 100%-Arbeitstätigkeit erzielt, gedeckt. Ein Betreuungsunterhalt ist unter diesen Umständen nicht geschuldet. Das Kindswohl wird gewahrt und die Parteivereinbarung kann genehmigt werden.

6. Der weitere in der Vereinbarung vom 7. Juli 2020 (Urk. 89) geregelte Punkt (Entschädigungsfolge) unterliegt der Dispositionsmaxime, weshalb ohne Prüfung davon Vormerk zu nehmen ist.

III.

1. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (Urk. 72 S. 2 und Urk. 83 S. 2).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1). Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz dürfen in die Beurteilung nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind.

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3. Unter Berücksichtigung des Einkommens und des Bedarfs sowie nach Leistung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge verbleibt sowohl auf Seite des Gesuchsgegners als auch auf Seite der Gesuchstellerin während dem Zeitraum der Kurzarbeit kein und davor und danach nur ein sehr geringer monatlicher Überschuss, mithin rund Fr. 50.– beim Gesuchsgegner und rund Fr. 160.– bei der Gesuchstellerin (vgl. Urk 89 Ziff. 1 sowie Urk. 90/1+2). Dieser reicht nicht, um die mutmasslichen Prozesskosten, welche auch die eigenen Anwaltskosten umfassen, innert angemessener Frist zu bezahlen. Daneben haben die Parteien vor der ersten Instanz gemeinsame Schulden ausgewiesen und dargelegt, dass sie über kein Vermögen verfügen (vgl. Urk. 54/1, 66/13+21). Es erscheint glaubhaft, dass die Parteien seit dem erstinstanzlichen Verfahren kein massgebliches Vermögen äufnen konnten. Sie haben beide als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten. Da die Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO waren, ist ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Als rechtsunkundige Parteien waren sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren auf anwaltliche Vertretung angewiesen. In Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist daher der Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und dem Gesuchsgegner Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

IV.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 4'523.75 (Entscheidgebühr: Fr. 3'800.–; Übersetzung: Fr. 723.75) festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 73 S. 36, Dispositivziffern 7 und 8). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.

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2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 89 Ziff. 2), jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 89 Ziff. 2).

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ und dem Gesuchsgegner wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. April 2020 werden aufgehoben.

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2. Die Vereinbarung der Parteien vom 7. Juli 2020 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, vom 17. April 2020 durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'688.– 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 844.– 1. August 2019 bis 31. Oktober 2019 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'688.– 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'300.– 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'100.– 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, längstens jedoch bis zum Abschluss einer angemessen Erstausbildung (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).

4. […]

5. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen (inkl. Boni und 13. Monatslohn): - Gesuchstellerin: Fr. 4'100.– (100% Pensum)

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- Gesuchsgegner: Fr. 6'260.– (100% Pensum) bis zum 31. Dezember 2019 Fr. 5'010.– (100% Pensum) 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 Fr. 4'595.– (Kurzarbeit) 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 5'010.– (100% Pensum) ab 1. Januar 2021 - E._____: Fr. 200.– Kinderzulagen Vermögen: - Gesuchstellerin: Kein nennenswertes Vermögen - Gesuchsgegner: Kein nennenswertes Vermögen - E._____: Kein nennenswertes Vermögen Familienrechtlicher Grundbedarf: Phase normaler Arbeitsbetrieb: Gesuchsgegner Gesuchstellerin E._____ a) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– b) Wohnkosten Fr. 1'335.– Fr. 1'236.– Fr. 618.– c) Krankenkasse (KVG) Fr. 372.– Fr. 387.– Fr. 25.– (inkl. VVG) d) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 12.– – e) Kommunikation inkl. Serafe Fr. 150.– Fr. 150.– – f) Mobilität Fr. 350.– Fr. 125.– – g) Ausw. Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – -- 17 of 19 -h) Mietkautionsversicherung – Fr. 20.– – i) Fremdbetreuungskosten – – Fr. 845.– j) Steuerraten – – – Total: Fr. 3'657.– Fr. 3'500.– Fr. 1'888.– Phase Kurzarbeit: Gesuchsgegner Gesuchstellerin E._____ a) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– b) Wohnkosten Fr. 1'335.– Fr. 1'236.– Fr. 618.– c) Krankenkasse (KVG) Fr. 372.– Fr. 387.– Fr. 25.– (inkl. VVG) d) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 12.– – e) Kommunikation inkl. Serafe Fr. 150.– Fr. 150.– – f) Mobilität Fr. 200.– Fr. 125.– – g) Ausw. Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – h) Mietkautionsversicherung – Fr. 20.– – i) Fremdbetreuungskosten – – Fr. 845.– j) Steuerraten – – – Total: Fr. 3'507.– Fr. 3'500.– Fr. 1'888.–

2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen

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Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

7. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - das Migrationsamt des Kantons Zürich, - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 13. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: sn -- 19 of 19 --