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Entscheid

LE200032

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

11. Dezember 2020Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien heirateten am tt. August 2017 in E._____ (Urk. 6/2 Rz. 2; Urk. 6/25 Rz. 4). Am tt.mm.2018 kam die Tochter C._____ zur Welt (Urk. 6/2 Rz. 9; Urk. 6/25 Rz. 4). Am 20. November 2019 leitete die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren ein (Urk. 6/2). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 6/93 E. I.). Letztere regelte mit eingangs wiedergegebener Verfügung vom 20. Mai 2020 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Betreuungsanteile der Parteien (Urk. 2 S. 26 f. = Urk. 6/93 S. 26 f.).

2. a) Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 erhob die Gesuchstellerin hiergegen innert Frist (siehe Urk. 6/94/1) Berufung, wobei sie die vorstehend aufgeführten Anträge stellte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern (Urk. 7). Nach Eingang der Stellungnahme vom 3. Juli 2020 (Urk. 10) verfügte die Kammerpräsidentin am 24. Juli 2020 Folgendes (Urk. 14 S. 10 f.): "1. Der Berufung wird hinsichtlich Dispositivziffer 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2020 dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der Gesuchsgegner die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, wie folgt bei sich betreut: - jeweils von Donnerstagmittag, 12 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr, - alternierend jeden zweiten Samstag (beginnend am 1. August 2020) bzw. Sonntag (beginnend am 9. August 2020) von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

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Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden im Beisein und in Begleitung einer Drittperson (ausgenommen der Mutter des Gesuchsgegners) vor der D._____ in E._____ statt. Im darüberhinausgehenden Umfang wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. […]

3. […]" b) Am 4. August 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 15). Die Berufungsantwort datiert vom 19. August 2020 (Urk. 17) und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. August 2020 zugestellt (Urk. 20). In der Folge reichten die Parteien eine Replik (Urk. 27), Duplik (Urk. 31), Triplik (Urk. 35) und Quadruplik (Urk. 39) sowie Noven (Urk. 23–25) ein; die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (siehe Urk. 26 und Urk. 30). Schliesslich wurde nach Rücksprache mit den Rechtsvertretern der Parteien (Urk. 43–45) zu einer Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche ohne Parteivorträge) vorgeladen (Urk. 47).

3. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. Dezember 2020 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 48; siehe Prot. II, S. 13 f.): "1. Die Parteien vereinbaren, die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

2. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, wie folgt aufzuteilen: a) Betreuung durch die Gesuchstellerin: - jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr, bis Mittwochmittag,

12.00 Uhr,

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- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend,

18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 5./6. Dezember 2020). b) Betreuung durch den Gesuchsgegner: - jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend,

18.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend,

18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 12./13. Dezember 2020). c) Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden jeweils bei Bringen von C._____ durch die Gesuchstellerin bei der D._____ in E._____ und bei Abholen von C._____ durch die Gesuchstellerin beim F._____ (Eingang) statt.

3. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2018, über die Feiertage wie in Ziffer 2 hiervor ohne Unterbruch fortzuführen.

4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Eheschutzverfahrens in Anrechnung an eine allfällige später fällig werdende Unterhaltspflicht und unpräjudiziell ab 1. April 2020 Fr. 800.– monatlich – zusätzlich zu den derzeit monatlich übernommenen Mietkosten von Fr. 2'500.– –zu bezahlen.

5. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 9'000.– zu bezahlen, in Anrechnung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche im Scheidungsverfahren.

6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Zusprechung einer Parteientschädigung."

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Erwägungen

II.

1.

Da es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (siehe ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird (siehe Art. 273 f. ZGB).

2.

Die Gesuchstellerin begründete ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die vorinstanzlichen Anordnungen nicht dem Kindeswohl entsprächen (Urk. 1 Rz. 4). Die Parteien brachten nun aber übereinstimmend vor, dass die Betreuungsregelung vom 24. Juli 2020 funktioniere (Urk. 17 Rz. 66–83; Urk. 35 Rz. 4; siehe Urk. 31 Rz. 10). Die Gesuchstellerin teilte sodann mit, dass es keine Vorfälle gegeben habe; zumindest aktuell sei keine Kindsgefährdung zu erkennen (Urk. 27 Rz. 8 f.). Auch die Regelung der Vorinstanz scheint funktioniert zu haben: So war die Gesuchstellerin erstaunt, als der Gesuchsgegner ihr am 30. Juli 2020 mitteilte, dass das Obergericht die Betreuungsregelung abgeändert habe; zumindest für das Wochenende vom 1. und 2. August 2020 behielten die Parteien noch die alte Regelung bei und einigten sich darauf, dass der Gesuchsgegner C._____ am Montag, 3. August 2020, um 8 Uhr übergeben würde (Urk. 19/13). Es entspricht in der Regel am ehesten dem Kindeswohl, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine intensive und konstante Beziehung hat (OGer ZH LE160006 vom 10.08.2016, E. III.A.3.). Die Parteien haben nun eine hälftige Betreuung vereinbart, womit das Kindeswohl gewahrt wird. Die Vereinbarung vom 3. Dezember 2020 ist daher bezüglich der Ziffern 1–3 zu genehmigen.

3.

Die übrigen in der Vereinbarung vom 3. Dezember 2020 (Urk. 48) geregelten Punkte (monatliche Zahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin, Prozesskostenbeitrag sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) unterliegen der Dispositionsmaxime, weshalb ohne Prüfung davon Vormerk zu nehmen ist.

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III.

1. Die Vorinstanz hat den Antrag der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Endentscheid verwiesen (Urk. 6/93 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 ZPO).

1. Die Vorinstanz hat den Antrag der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Endentscheid verwiesen (Urk. 6/93 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 457.50 (Urk. 49). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'257.50 sind den Parteien vereinbarungsgemäss (Urk. 48 Ziff. 6) je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

3. Infolge gegenseitigen Verzichts (Urk. 48 Ziff. 6) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

1. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2020 werden aufgehoben.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2020 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien vereinbaren, die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

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2. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, wie folgt aufzuteilen: a) Betreuung durch die Gesuchstellerin: - jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr, bis Mittwochmittag,

12.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend,

18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 5./6. Dezember 2020). b) Betreuung durch den Gesuchsgegner: - jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend,

18.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend,

18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 12./13. Dezember 2020). c) Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden jeweils bei Bringen von C._____ durch die Gesuchstellerin bei der D._____ in E._____ und bei Abholen von C._____ durch die Gesuchstellerin beim F._____ (Eingang) statt.

3. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2018, über die Feiertage wie in Ziffer 2 hiervor ohne Unterbruch fortzuführen.

4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Eheschutzverfahrens in Anrechnung an eine allfällige später fällig werdende Unterhaltspflicht und unpräjudiziell ab 1. April 2020 Fr. 800.– monatlich – zusätzlich zu den derzeit monatlich übernommenen Mietkosten von Fr. 2'500.– –zu bezahlen.

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5. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 9'000.– zu bezahlen, in Anrechnung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche im Scheidungsverfahren.

6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Zusprechung einer Parteientschädigung."

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00; die Barauslagen betragen: Fr. 457.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'257.50 Total

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am:

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