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Entscheid

LE200063

Eheschutz

17. Februar 2022Deutsch87 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 17. Febr...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi

Beschluss und Urteil vom 17. Februar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. November 2020 (EE200153-L)

Rechtsbegehren:

1. Des Gesuchstellers (Urk. 16 S. 1 ff.)

" 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien (seit dem 28. März 2020; eventualiter seit dem 2. Mai 2020) getrennt leben.

2. Der Sohn C._____, geb. tt.mm. 2018, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter der alternierenden Obhut beider Parteien zu belassen. Eventualiter sei der Sohn C._____, geb. tt.mm. 2018, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen.

3. Die persönliche Betreuung des Sohnes C._____ sei – vorbehältlich anderer vorgängiger Abreden – während der Dauer des Getrenntlebens wie folgt zu regeln: - Der Gesuchsteller betreut den Sohn jeden Dienstag, 8:30 Uhr, bis Donnerstag, 8:30 Uhr, sowie jeden (eventualiter jeden zweiten) Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. - In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Gesuchsteller den Sohn an Pfingsten (von Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr), über Weihnachten am 25. Dezember (vom 25. Dezember, 8:30 Uhr, bis 26. Dezember, 8:30 Uhr) und über Neujahr am 1. Januar (vom 1. Januar, 8:30 Uhr, bis 2. Januar, 8:30 Uhr). - In Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut der Gesuchsteller den Sohn an Ostern (Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr), über die Auffahrtstage (Mittwoch vor Auffahrt, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr), über Weihnachten am 26. Dezember (vom 26. Dezember, 8:30 Uhr, bis 27. Dezember, 8:30 Uhr) und über Neujahr am 2. Januar (vom 2. Januar, 8:30 Uhr, bis 3. Januar, 8:30 Uhr). - Die Parteien verbringen jährlich je fünf Wochen Ferien mit dem Sohn, wobei das Vorwahlrecht in ungeraden Jahren dem Gesuchsteller und in geraden Jahren der Gesuchsgegnerin zusteht, alles unter einer Voranmeldefrist von drei Monaten. - In der übrigen Zeit betreut die Gesuchsgegnerin den Sohn.

4. Der Gesuchsgegnerin sei die Weisung zu erteilen, sich konsequent an die gerichtlich verfügte Betreuungsregelung zu halten und alles zu unterlassen, was diese gefährdet oder verunmöglicht, unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO von CHF 5'000.00, eventualiter unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, für jeden Fall der Widerhandlung.

5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes folgende jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Für den Zeitraum ab der Trennung bis zum 30. Juni 2020 o ein Barunterhalt von CHF 450.00 sowie o ein Betreuungsunterhalt von CHF 1'997.00. - Für Juli 2020 o ein Barunterhalt von CHF 450.00 sowie o ein Betreuungsunterhalt von CHF 24.00. - Für den Zeitraum ab 1. August 2020 bis zur Rückgabe bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der vormals ehelichen Wohnung sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit zu keinen Unterhaltszahlungen in der Lage ist. - Für den Zeitraum ab der Rückgabe bzw. ab Ablauf der Kündigungsfrist der vormals ehelichen Wohnung und für die weitere Dauer des Getrenntlebens o ein Barunterhalt von CHF 117.00. Eventualiter (für den Fall, dass C._____ unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt wird) sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes folgende jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Für den Zeitraum ab 1. August 2020 bis zur Rückgabe bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der vormals ehelichen Wohnung o ein Barunterhalt von CHF 1'183.00. - Für den Zeitraum ab der Rückgabe bzw. ab Ablauf der Kündigungsfrist der vormals ehelichen Wohnung bis zum Bezug einer eigenen Wohnung durch die Gesuchsgegnerin o ein Barunterhalt von CHF 1'647.00. - Für den Zeitraum ab dem Bezug einer eigenen Wohnung durch die Gesuchsgegnerin und für die weitere Dauer des Getrenntlebens o ein Barunterhalt von CHF 1'442.00.

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller nicht dazu in der Lage ist, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

7. Die definitive Bezifferung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 bleibt bis zum Abschluss des Beweisverfahrens und Vorliegen sämtlicher Unterlagen der Gesuchsgegnerin ausdrücklich vorbehalten (Art. 85 ZPO). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin."

2. Der Gesuchsgegnerin (Urk. 18 S. 1 ff.)

" 1. Es sei der gemeinsame Haushalt der Parteien aufzuheben und es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sie bereits getrennt leben.

2. Es sei der Sohn der Parteien, C._____ geb. tt.mm. 2018, unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.

3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, in jeglicher Weise mitzuwirken, damit die Gesuchsgegnerin die Abmeldung des Sohnes in Zürich und die Anmeldung in der Gemeinde D._____ (E._____) vornehmen kann, namentlich notwendige Erklärungen gegenüber der Wegzugs- und der Zuzugsgemeinde zu unterschreiben. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu berechtigen, den Sohn alleine, d.h. auch ohne Zustimmung des Gesuchstellers an der bisherigen Meldeadresse in der Stadt Zürich abzumelden und in der Gemeinde D._____ (E._____) anzumelden. Insoweit sei die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu beschränken.

4. Es sei der Gesuchsteller zu berechtigen, den Sohn C._____ an einem Tag pro Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich bzw. mit sich zu Besuch zu nehmen. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, mindestens drei Tage im Voraus per E-Mail oder Textnachricht anzukündigen, an welchem Tag des jeweils bevorstehenden Wochenendes er den Sohn zu sich nehmen möchte, das alles unter Übernahme der Kosten.

5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. gesetzliche und vertragliche Kinder- und Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. April 2020: - Barunterhalt von CHF 730.00, eventualiter CHF 980.00 pro Monat; - Betreuungsunterhalt von CHF 3'320.00 pro Monat.

6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sie persönlich Unterhaltsbeiträge von CHF 1'520.00, eventualiter

CHF 800.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. April 2020.

7. Es sei das Fahrzeug Hyundai Tucson ix35 der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen.

8. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die folgenden Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: - Gesundheitsbüchlein bzw. Gesundheitsheft für den Sohn C._____; - Reisepass und ID des Sohnes.

9. Anderslautende bzw. weitergehende Anträge des Gesuchstellers, namentlich auch sein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, seien abzuweisen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Gesuchstellers."

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. November 2020: (Urk. 28 S. 69 ff. = Urk. 31 S. 69 ff.)

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 28. März 2020, eventualiter seit dem 2. Mai 2020 getrennt leben, wird abgewiesen.

3. Der Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm. 2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter der alternierenden Obhut beider Parteien belassen.

Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes befindet sich bei der Gesuchgegnerin.

4. Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ wie folgt zu übernehmen:

- nach Absprache sowie entsprechend dem Arbeitspensum der Gesuchsgegnerin an einem Tag unter der Woche, jeweils von 8:00 Uhr

bis 18:00 Uhr; ab März 2021 von 18:00 Uhr bis 18:00 Uhr des folgenden Tages;

- in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Samstagmorgen, 10:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; ab Januar 2021 von Samstagmorgen, 10:00 Uhr bis Montagmorgen, 08:00 Uhr; ab März 2021 von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Montagmorgen, Kindergarten-/Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr;

- in ungeraden Jahren am ersten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am 25. Dezember, und in geraden Jahren am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am 26. Dezember, jeweils von 10:00 Uhr bis am anderen Tag, 10:00 Uhr;

- in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, das heisst am 2. Januar, jeweils von 10:00 Uhr bis am anderen Tag, 10:00 Uhr.

Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, so wird der Gesuchsteller zusätzlich für berechtigt erklärt, den Sohn bereits ab Karfreitag bis und mit Ostermontag zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, den Sohn bis und mit Pfingstmontag zu betreuen.

Zudem wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, den Sohn ab den Sportferien 2021 während der Schulferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr zu betreuen bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen, jeweils für maximal eine Woche am Stück. Über die Aufteilung der Ferien haben sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei das Vorwahlrecht in ungeraden Jahren dem Gesuchsteller und in geraden Jahren der Gesuchsgegnerin zusteht.

In der übrigen Zeit wird die Gesuchsgegnerin für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ zu übernehmen.

5. Das Begehren der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller zu verpflich-ten, in jeglicher Weise mitzuwirken, damit die Gesuchsgegnerin die Abmeldung des Sohnes in Zürich und die Anmeldung in der Gemeinde D._____ (E._____) vornehmen könne, sowie das Eventualbegehren, es sei die Gesuchsgegnerin zu berechtigen, den Sohn alleine, d.h. auch ohne Zustimmung des Gesuchstellers an der bisherigen Meldeadresse in der Stadt Zürich abzumelden und in der Gemeinde D._____ (E._____) anzumelden und die elterliche Sorge des Gesuchstellers sei insoweit zu beschränken, wird abgewiesen.

6. Das Begehren des Gesuchstellers, es sei der Gesuchsgegnerin die Weisung zu erteilen, sich konsequent an die gerichtlich verfügte Betreuungsregelung zu halten und alles zu unterlassen, was diese gefährdet oder verunmöglicht, unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO von CHF 5'000.00, eventualiter unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, für jeden Fall der Widerhandlung, wird abgewiesen.

7. Das Fahrzeug Hyundai Tucson ix35 wird der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen.

8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin das Gesundheitsbüchlein bzw. Gesundheitsheft für den Sohn C._____ sowie dessen Reisepass und ID auf erstes Verlangen herauszugeben.

9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Kind die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 3'935.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 450.– (davon Fr. 3'215.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020; - Fr. 4'130.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 450.– (davon Fr. 3'450.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020;

- Fr. 4'095.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 450.– (davon Fr. 3'450.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020; - Fr. 4'220.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 375.– (davon Fr. 3'500.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2020 bis zum Erlass des vorliegenden Urteils; - Fr. 4'040.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen (davon Fr. 3'450.– als Betreuungsunterhalt) ab Erlass des vorliegenden Urteils bis zum Bezug einer Wohnung durch die Gesuchsgegnerin; - Fr. 4'455.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen (davon Fr. 3'700.– als Betreuungsunterhalt) ab Bezug einer Wohnung durch die Gesuchsgegnerin bis 30. November 2020; - Fr. 5'070.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen (davon Fr. 3'700.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020; - Fr. 1'965.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen (davon Fr. 480.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 185.– ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020; - Fr. 115.– ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020; - Fr. 40.– ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020; - Fr. 45.– ab 1. August 2020 bis zum Erlass des vorliegenden Urteils; - Fr. 30.– ab Erlass des vorliegenden Urteils bis zum Bezug einer Wohnung durch die Gesuchsgegnerin; - Fr. 70.– ab Bezug einer Wohnung durch die Gesuchsgegnerin bis 30. November 2020; - Fr. 80.– ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020; - Fr. 735.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

11. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 12'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird abgewiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

15. (Schriftliche Mitteilung)

16. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

1. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 30 S. 2 ff.; Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 3 sinngemäss und Urk. 71 S. 4 f.):

1. Es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2020, G-Nr. EE200153-L, aufzuheben und es sei der Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm. 2018, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Es sei festzustellen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes bei der Berufungsklägerin befindet.

2. Es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für den Sohn wie folgt zu übernehmen, wobei er jeweils für das Holen und Bringen des Sohnes, namentlich an Betreuungstagen während der Arbeitswoche, besorgt sein soll: – In geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; – ab 1. Januar 2021 in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Montagabend nach dem Wochenende, 18:00 Uhr, sowie jeweils in ungeraden Kalenderwochen, von Sonntagabend 18:00 Uhr, bis zum unmittelbar folgenden Montagabend, 18:00 Uhr; – ab 1. August 2021 in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie nach Absprache und entsprechend dem Arbeitspensum bzw. den Arbeitszeiten der Berufungsklägerin an einem Tag unter der Woche, jeweils von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr (sofern der Betreuungstag unter der Woche an die Wochenendbetreuung anschliesst, zusätzlich mit entsprechender Übernachtung, d.h. entweder von Sonntag auf Montag oder von Freitag auf Samstag); – [Formulierung bezüglich Betreuung Weihnachtsfeiertage unverändert gemäss angefochtenem Urteil.] – In geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis 1. Januar und für die ungeraden Jahre am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar des Folgejahres, jeweils von 10:00 Uhr bis am anderen Tag 10:00 Uhr. – Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, so wird der Berufungsbeklagte zusätzlich für berechtigt erklärt, den Sohn bereits ab Karfreitag bis und mit Ostermontag zu betreuen. Fällt das ganze Wochenende auf Pfingsten, so wird der Berufungsbeklagte für berechtigt erklärt, den Sohn bis und mit Pfingstmontag zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende des Berufungsbeklagten nicht auf einen dieser Feiertage, betreut die Berufungsklägerin während der gesamten Feiertage, d.h. insbesondere auch an Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag. Zudem wird der Berufungsbeklagte für berechtigt erklärt, den Sohn nach vollendetem 3. Altersjahr, d.h. ab Oktober 2021, während der Schulferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr zu betreuen bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen, jeweils für maximal eine Woche am Stück. Über die Aufteilung der Ferien haben sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei das Vorwahlrecht in den ungeraden Jahren dem Berufungsbeklagten und in den geraden Jahren der Berufungsklägerin zusteht. In der übrigen Zeit steht die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ der Berufungsklägerin zu.

3. Es sei Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für den Sohn C._____ für die Dauer des Getrenntlebens die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: – [Formulierung Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2020 unverändert gemäss angefochtenem Urteil.] – CHF 4'220.00 (davon CHF 3'500.00 als Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinder- und Familienzulagen (CHF 375.00), ab 1. August 2020 bis 30. November 2020; – CHF 4'985.00 (davon CHF 3'650.00 als Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinder- und Familienzulagen (CHF 375.00), ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020;

– CHF 2'190.00 (davon CHF 430.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021, zzgl. Kinderzulagen sowie die Hälfte, eventualiter zzgl. die gesamten vertraglichen Familienzulagen; – CHF 2'815.00 (davon CHF 690.00 als Betreuungsunterhalt), ab 1. März 2021, zzgl. Kinderzulagen sowie die Hälfte, eventualiter zzgl. die gesamten vertraglichen Familienzulagen; – CHF 3'730.00 (davon CHF 1'787.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zzgl. der Kinder- und Familienzulagen.

4. Es sei Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Getrenntlebens die folgenden monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: – [Formulierung Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2020 unverändert gemäss angefochtenem Urteil.] – CHF 45.00 ab 1. August 2020 bis 30. November 2020; – CHF 80.00 ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 – CHF 750.00 ab 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021; – CHF 885.00 ab 1. März 2021; – CHF 1'307.00 ab 1. August 2021, eventualiter CHF 765.00, für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Soweit die Betreuungsunterhaltsbeiträge reduziert werden sollten, seien diese eventualiter im entsprechenden Umfang dem Ehegattenunterhalt zuzuschlagen.

5. Es sei Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 12'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen.

6. Der Berufung sei bezüglich Dispositivziffer 3-4 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung vollumfänglich zu erteilen, eventualiter in jenem Umfang, in dem diese Dispositivziffern von den Berufungsanträgen der Berufungsklägerin bezüglich Obhut und Betreuungsregelung abweichen.

7. Es seien die Anträge gemäss Berufungsantwort abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.

2. Des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 2 ff.):

"1. Es seien der erste, zweite und vierte Spiegelstrich von Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2020 (Geschäfts-Nr. EE200153-L) aufzuheben und der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____, geb. tt.mm. 2018, wie folgt zu übernehmen: Ab Januar 2021: - In jeder Woche von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, sowie in jeder geraden Kalenderwoche von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. - Eventualiter in jeder Woche von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Montag, 18:00 Uhr, und von Dienstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, sowie in jeder geraden Kalenderwoche von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. - Subeventualiter (für den Fall, dass der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin gestellt würde) in jeder Woche von Dienstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, sowie in jeder geraden Kalenderwoche von Samstag, 10:00 Uhr, bis Montag, 8:00 Uhr bzw. Kitabeginn. Ab März 2021: - In jeder Woche von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, sowie in jeder geraden Kalenderwoche von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. - Eventualiter in jeder Woche von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Montag, 18:00 Uhr, und von Dienstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, sowie in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. - Subeventualiter (für den Fall, dass der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin gestellt würde) in jeder Woche von Dienstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, sowie in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 8:00 Uhr bzw. Kitabeginn. Ab August 2021: - In jeder ungeraden Kalenderwoche von Dienstag, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr, sowie in jeder geraden Kalenderwoche von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. - Eventualiter in jeder Woche nach Absprache und entsprechend den Arbeitszeiten der Berufungsklägerin (d.h. ohne Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin nach Wahl des Berufungsbeklagten) an zwei Tagen unter der Woche, jeweils von 18:00 Uhr des Vortages bis 18:00 Uhr des folgenden Tages, sowie in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 8:00 Uhr bzw. Kita/Kindergarten-/Schulbeginn. - Subeventualiter (für den Fall, dass der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin gestellt würde) in jeder Woche nach Absprache und entsprechend den Arbeitszeiten der Berufungsklägerin (d.h. ohne Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin nach Wahl des Berufungsbeklagten) an einem Tag unter der Woche (ausgenommen montags), von 18:00 Uhr des Vortags bis 18:00 Uhr des folgenden Tages, sowie in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 8:00 Uhr bzw. Kita/Kindergarten-/Schulbeginn. [Weihnachtsregelung unverändert] In geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis zum 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar des Folgejahres, jeweils von 10:00 Uhr bis am anderen Tag 10:00 Uhr. [Oster- und Pfingstregelung unverändert] [Ferienregelung unverändert]

2. Es sei für den Sohn C._____, geb. tt.mm. 2018, eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten und die Beistandsperson mit folgenden Aufgaben zu betrauen: - Regelung der Übergabemodalitäten sowie Sicherstellen und Überwachen des Besuchsrechtes; - Förderung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen zwischen den Eltern; - Vermittlung zwischen den Parteien bei Konflikten die Kinderbelange betreffend; - Überwachen der Einhaltung der Weisungen gemäss den Anträgen Ziffer 3 und Ziffer 4; - Ansprechperson für beide Eltern bei weiteren Angelegenheiten betreffend den Sohn zu sein.

3. Es sei der Berufungsklägerin die Weisungen zu erteilen, sich konsequent an die gerichtlich verfügte Betreuungsregelung zu halten und alles zu unterlassen, was diese gefährdet oder verunmöglicht, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB für jeden Fall der Widerhandlung.

4. Es sei beiden Parteien die Weisung zu erteilen, sobald als möglich eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim F._____ Institut zu beginnen und diese wahrzunehmen, solange dies die Beistandsperson als notwendig erachtet.

5. Es seien die Spiegelstriche vier bis acht von Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2020 (Geschäfts-Nr. EE200153-L) aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflich-ten, der Berufungsklägerin für den Sohn C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - CHF 4'220.00 (davon CHF 3'550.00 als Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinder- und Familienzulagen (CHF 375.00) ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020; - CHF 1'135.00 (davon CHF 200.00 als Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinder- und Familienzulagen (CHF 425.00) ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 oder, falls die Berufungsklägerin vorher eine eigene Wohnung bezieht, bis zu diesem früheren Zeitpunkt; Eventualiter (für den Fall, dass der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin gestellt würde) CHF 2'075.00 (davon CHF 200.00 als Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinder- und Familienzulagen (CHF 425.00); - CHF 1'505.00 (davon CHF 450.00 als Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinder- und Familienzulagen (CHF 425.00) ab 1. April 2021 oder, falls die Berufungsklägerin vorher eine eigene Wohnung bezieht, ab diesem früheren Zeitpunkt, und für die weitere Dauer des Getrenntlebens; Eventualiter (für den Fall, dass der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin gestellt würde) CHF 2'405.00 (davon CHF 450.00 als Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinder- und Familienzulagen (CHF 425.00).

6. Es seien die Spiegelstriche vier bis acht von Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2020 (Geschäfts-Nr. EE200153-L) aufzuheben und die Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen: - CHF 45.00 ab 1. August 2020 bis 30. November 2020; - CHF 80.00 ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020; - CHF 750.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 oder, falls die Berufungsklägerin vorher eine eigene Wohnung bezieht, bis zu diesem früheren Zeitpunkt; Eventualtier (für den Fall, dass der Ehegattenunterhalt gemäss Berufungsantrag 4 Abs. 2 erhöht würde) CHF 875.00; - CHF 645.00 ab 1. April 2021 oder, falls die Berufungsklägerin vorher eine eigene Wohnung bezieht, ab diesem früheren Zeitpunkt, und für die weitere Dauer des Getrenntlebens; Eventualiter (für den Fall, dass der Ehegattenunterhalt gemäss Berufungsantrag 4 Abs. 2 erhöht würde) CHF 710.00.

7. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen, unter vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin."

Erwägungen:

1.

Ausgangslage und Prozessgeschichte

1.1

Die Parteien haben am tt. Juli 2012 geheiratet und sind die Eltern ihres gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm. 2018. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren mit den obgenannten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 S. 2 ff.). Der weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann den Erwägungen des angefochtenen und eingangs wiedergegebenen Urteils vom 6. November 2020 entnommen werden (Urk. 31 S. 7 f.).

1.2

Mit Eingabe vom 19. November 2020 erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) fristgerecht (vgl. Urk. 29/1) Berufung und stellte die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 30). Nachdem der Gesuchsteller innert der ihm mit Verfügung vom 25. November 2020 angesetzten Frist (Urk. 34) zum Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 Stellung genommen hatte (Urk. 37) und die Gesuchsgegnerin den ihr mit vorerwähnter Verfügung auferlegten Kostenvorschuss per Valuta 27. November 2020 geleistet hatte (Urk. 35), wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 11. Januar 2021 abgewiesen (Urk. 39).

1.3

Die Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 (Urk. 42) wurde innert der mit Verfügung vom 15. Februar 2021 angesetzten Frist (Urk. 40) erstattet und der Gesuchsgegnerin in der Folge mit Verfügung vom 9. März 2021 eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 45). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 6. April 2021 (Urk. 48) wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 51), worauf ihm auf entsprechendes Ersuchen hin (Urk. 52) mit Verfügung vom 3.

Mai 2021 eine Frist zur Ausübung seines Replikrechts angesetzt wurde (Urk. 53), welches er mit Eingabe vom 12. Mai 2021 wahrnahm (Urk. 54). Auch der Gesuchsgegnerin wurde entsprechend ihrem Antrag (Urk. 58) mit Verfügung vom 10. Juni 2021 Frist zur Wahrung ihres Replikrechts in Bezug auf die ihr zur Kenntnisnahme zugestellte Eingabe des Gesuchstellers vom 12. Mai 2021 angesetzt (Urk. 59). Nachdem die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 29. Juni 2021 (Urk. 61) dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 64), dieser dazu mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Stellung genommen hatte (Urk. 65) und der Gesuchsgegnerin nach entsprechendem Antrag (Urk. 69) mit Verfügung vom 30. August 2021 Frist zur Wahrung ihres Replikrechts angesetzt worden war (Urk. 70), nahm die Gesuchsgegnerin mit den Eingaben vom 9. und 10. September 2021 Stellung (Urk. 71 und Urk. 74). Der Gesuchsteller liess sich innert der ihm mit Verfügung vom 14. September 2021 angesetzten Frist mit Eingabe vom 24. September 2021 erneut vernehmen (Urk. 78) und diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 79).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Prozessuales

2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivziffern 3-4 und 9-11 des angefochtenen Urteils (Urk. 30 S. 2 ff.). Die Dispositivziffern 1-2 und 5-8 blieben demnach unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 12-14).

2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivziffern 3-4 und 9-11 des angefochtenen Urteils (Urk. 30 S. 2 ff.). Die Dispositivziffern 1-2 und 5-8 blieben demnach unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 12-14).

2.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

2.3 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt die genügende Bezeichnung der angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen sowie eine argumentative Auseinandersetzung mit diesen voraus (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in den Parteieingaben geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 17 N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

2.4 Der Gesuchsteller stellte in seiner Berufungsantwort die eingangs genannten Berufungsanträge (Urk. 42 S. 2). Da er keine eigenständige Berufung erhoben hat und eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), verliert er als berufungsbeklagte Partei sein Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abweisung der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Hauptberufung hinausgehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 312 N 13). Entsprechend ist auf die Anschlussberufung des Gesuchstellers nicht einzutreten (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 314 N 24). Als Teil der Begründung für die sinngemäss beantragte Abweisung der Berufung finden die Berufungsanträge des Gesuchstellers gleichwohl Eingang in das Berufungsverfahren.

2.5 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und BGE 137 III 617 E. 4.5.2) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b mit Verweis auf die Rechtsprechung). Diese Maximen wirken umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019, E. B/3 mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt dagegen einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und das Verbot der reformatio in peius, andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21. Januar 2016, E. B/2, OGer ZH LY110022 vom 29. November 2011, E II/2). Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (OGer ZH LE190019 vom 3. Oktober 2019, E. II/3.1).

2.6 Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen können somit grundsätzlich berücksichtigt werden.

3. Obhut und Betreuung

3.1 Nebst dem Umstand, dass sich die Gesuchsgegnerin daran stört, dass die von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsregelung als alternierende Obhut bezeichnet wurde, verlangt sie abweichend von dieser, dass der Gesuchsteller C._____ in geraden Kalenderwochen nicht bereits ab Freitagabend, sondern ab Samstagmorgen bis am Sonntagabend und nicht bis am Montagmorgen betreuen soll. Zusätzlich sieht sie eine Betreuung durch den Gesuchsteller an einem Tag unter der Woche vor, wobei eine zusätzliche Übernachtung nur vorgesehen ist, sofern die Betreuung unter der Woche am Montag oder am Freitag stattfinden sollte (Urk. 30 S. 3). Letztlich ist sie mithin mit zwei bzw. drei Übernachtungen in den geraden Kalenderwochen und mit einer Übernachtung in den ungeraden Kalenderwochen nicht einverstanden. Der Gesuchsteller betreut C._____ seit Anfang des Jahres 2021 in ungeraden Kalenderwochen von Sonntagabend,

18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, und in geraden Kalenderwochen von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, bzw. seit März 2021 jeweils bereits von Freitagabend, 18.00 Uhr (vgl. Urk. 56/19; Urk. 61 S. 3).

3.2 Die Vorinstanz schloss aus den Ausführungen der Parteien, dass es keine massgeblichen Einwendungen gegen die jeweilige Erziehungsfähigkeit gebe. Die der Gesuchsgegnerin vorgehaltene Entfremdung spreche nicht gegen ihre Erziehungsfähigkeit, zumal sie nachvollziehbare Gründe angebe, welche sie zu einem eingeschränkten Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsteller veranlasst hätten (Urk. 31 S. 17 f.). Hinsichtlich des Wohnsitzes der Gesuchsgegnerin hält die Vorinstanz fest, dass der Wunsch der Gesuchsgegnerin, in Zukunft allenfalls in E._____ zu wohnen, in der Not geboren worden sei. Das Interesse des Kindes an einem regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen und damit verbundenen überschaubaren Reisen zwischen den Wohnorten überwiege dem Interesse am Aufwachsen in einer naturbelassenen, nicht verbauten Gegend. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin ihre Zukunft in Zürich aufbaue. Im Übrigen dürfte es nach Ansicht der Vorinstanz für die Gesuchsgegnerin einfacher sein, als Primarlehrerin im Raum Zürich eine Stelle zu finden, zumal sie dort auch Berufserfahrung habe (Urk. 31 S. 18 f.). Vorliegend sei von Relevanz, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Gesuchsgegnerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % aufnehme und der Gesuchsteller sein Arbeitspensum reduziere. Angesichts der Mehrauslagen mit einem zweiten Haushalt erscheine allerdings eine Reduktion des Arbeitspensums des Gesuchstellers auf 70 % als zu einschneidend. Da der Gesuchsteller bei seinem Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten habe, seinen Arbeitsaufwand von 70 % in drei Arbeitstagen zu verrichten, müsse es ihm auch möglich sein, den Arbeitsaufwand eines 90 %Pensums in vier Tagen zu erledigen. Der Gesuchsteller solle den Sohn daher an einem Tag unter der Woche, an jedem zweiten Wochenende sowie anteilsmässig an den Feiertagen betreuen. Den Bedenken der Gesuchsgegnerin betreffend Übernachtungen sei mit einem steten Ausbau der Dauer der Kontakte zu begegnen. Antragsgemäss seien dem Gesuchsteller fünf Ferienwochen und der Gesuchsgegnerin acht Ferienwochen zuzuteilen, bis zur Einschulung des Sohnes jeweils maximal eine Woche am Stück (Urk. 31 S. 19). Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller den Sohn regelmässig an einem Tag unter der Woche und zusätzlich an jedem zweiten Wochenende betreue und der Kontakt daher über ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht hinausgehe, sei C._____ unter der geteilten Obhut der Parteien zu belassen. Hinsichtlich der Bedenken der Gesuchsgegnerin betreffend die mangelhafte Kommunikation und Kooperation bemerkt die Vorinstanz, dass ein derartiges Verhalten in einer ersten Phase der Trennung leider oft beobachtet würde. Klare Regelungen würden jedoch oft Entspannung bringen. Die Parteien müssten sowohl bei einer alleinigen als auch bei einer geteilten Obhut lernen, im Interesse des Kindes ihre Konflikte angemessen auszutragen (Urk. 31 S. 21). Die elterliche Sorge sei beiden Eltern zu belassen und der zivilrechtliche Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin festzulegen (Urk. 31 S. 22).

3.3 Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin hat die Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt, dass sie vor der Aufnahme des Getrenntlebens die Hauptverantwortung für die Betreuung von C._____ übernommen habe. Mit dessen Geburt habe ihre Erwerbstätigkeit geendet und sie habe diese bis heute nicht wieder aufgenommen. Abgesehen von einer kurzen Ausnahme sei der Gesuchsteller vor seiner freiwilligen, nicht einvernehmlichen Reduktion des Arbeitspensums per August 2020 immer zu 100% erwerbstätig gewesen. Es habe während des Zusammenlebens eine eindeutige Rollenverteilung gegeben, indem der Gesuchsteller für die Erzielung des Familieneinkommens und sie für die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zuständig gewesen sei. Es sei daher unzutreffend, wenn die Vorinstanz von einer Fortführung der alternierenden Obhut ausgehe. Sie habe die Behauptung des Gesuchstellers widerlegt, wonach die Parteien gleichermassen für die Betreuung zuständig gewesen seien, was von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden sei. Dass sie die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, ergebe sich bereits aus der gegebenen Rollenverteilung. Der Gesuchsteller sei aufgrund seiner vollen Erwerbstätigkeit nicht vergleichbar in die Betreuung involviert gewesen. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid bezüglich der Obhut und den Betreuungsanteilen diesen Aspekt völlig ausser Acht gelassen. Statt auf die effektiven Betreuungsverhältnisse vor Aufnahme des Getrenntlebens setze die Vorinstanz zu Unrecht auf eine vermeintliche Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf eine zukünftige, jedoch nie umgesetzte Betreuung. Bei der Obhutszuteilung sei insbesondere die Stabilität zu berücksichtigen, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind mit sich bringe, nicht ein gar nie umgesetzter Betreuungsplan, den es zudem vorliegend nie gegeben habe. Die Vorinstanz habe allerdings ausschliesslich darauf abgestellt, dass die Parteien während des Zusammenlebens zuweilen darüber diskutiert hätten, wie die Betreuung in Zukunft gestaltet werden könnte, wobei unter anderem auch ein Teilzeitpensum des Gesuchstellers und ein beruflicher Wiedereinstig von ihr Thema gewesen seien. Hierzu habe es allerdings nie eine Vereinbarung gegeben. Zu Unrecht sei unberücksichtigt geblieben, dass die Aussagen der Parteien zu dieser Frage völlig unterschiedlich gewesen seien. Der Umstand, dass dem Gesuchsteller die aktuelle Arbeit nicht mehr gefallen habe, sei das Motiv für eine eventuelle Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit gewesen. Der Plan habe allerdings in der ursprünglich angedachten Form nicht umgesetzt werden können, da der Gesuchsteller behauptet habe, sein Arbeitspensum bei der UBS nicht reduzieren zu können. Dass nie vorgesehen gewesen sei, dass der Gesuchsteller an ihrer Stelle betreuen würde, wenn sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, zeige sich daran, dass für diesen Fall eine Krippenbetreuung gesucht worden sei. Aufgrund des Alters und der speziellen Bedürfnisse von C._____ sei sie einer solchen allerdings stets kritisch gegenübergestanden. Im Übrigen habe ein während des Zusammenlebens besprochenes Vorgehen betreffend die Kinderbelange nicht automatisch Gültigkeit auch für die Zeit nach der Trennung. Selbst wenn eine Vereinbarung im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB vorgelegen hätte, hätte diese die Situation des Zusammenlebens betroffen. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung vorliegend gar nie gelebt worden sei, seien mit der Trennung nicht voraussehbare objektive Veränderungen eingetreten, die zu einer Anpassung hätten führen müssen. Mit der Trennung hätten sich die Parteien neu organisieren müssen. Es sei daher nicht sinnvoll, im Hinblick auf die Regelung des Getrenntlebens auf eine Diskussion der Parteien zurückzukommen, welche für die Zeit des Zusammenlebens gedacht gewesen sei. Vielmehr sei auf die effektiv gelebte Betreuung abzustellen, um die für das Kind wichtige Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten. Dass sie vor Aufnahme des Getrenntlebens ausschliesslich für die Betreuung zuständig gewesen sei, lege nahe, dass diese Lösung auch während des Getrenntlebens Stabilität und Kontinuität bringe (Urk. 30 S. 6 ff.).

Weiter habe die Vorinstanz die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien nicht geprüft. Kooperation sei praktisch keine vorhanden gewesen. Aus den Ausführungen beider Parteien gehe hervor, dass deren Kommunikation von Konflikten und gegenseitigen Vorwürfen geprägt gewesen sei, soweit es um die Betreuung von C._____ gegangen sei. Die Parteien hätten auch sehr unterschiedliche Anträge betreffend die Betreuung gestellt. Der Gesuchsteller habe während des laufenden Eheschutzverfahrens sogar versucht, die Betreuung mithilfe der Polizei durchzusetzen. Sie sei durch dieses aggressive Vorgehen sehr eingeschüchtert gewesen und habe den Eindruck gehabt, dass er ihren Sohn wegnehmen wolle. Die alternierende Obhut sei dann nicht angezeigt, wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt werde, was vorliegend der Fall sei. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei vorliegend nicht gegeben. Die regelmässigen Konflikte und die hohe Streitintensität seien von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es sei eine Rechtsverletzung, wenn diese Aspekte nicht geprüft und zudem entgegen der starken Konflikthaftigkeit der Beziehung der Parteien eine alternierende Obhut angeordnet werde (Urk. 30 S. 7 f.).

Die Vorinstanz habe zudem die praktische Umsetzbarkeit der alternierenden Obhut nicht geprüft. Hinsichtlich des Wohnsitzes gehe die Vorinstanz davon aus, sie werde ihre Zukunft in Zürich aufbauen, worum sie sich grundsätzlich bemühe, was jedoch nicht alleine von ihr abhängig sei. Sie könne ab dem 4. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 eine befristete Stelle in G._____ antreten. Danach sei es möglich, dass sie ihre Arbeitstätigkeit an einem anderen Ort im Kanton Zürich weiterführen müsse und sie ihre Wohnsituation entsprechend werde anpassen müssen. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werde, dass die Wohnorte der Parteien in Zukunft derart nahe beieinander liegen würden, dass die Ausübung einer alternierenden Betreuung aus praktischen Gründen möglich sein werde. Angesichts ihrer noch weitgehend unklaren Arbeits- und Wohnsituation rechtfertige sich die Anordnung einer alternierenden Betreuung nicht. Auch sei die von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsregelung keine gleichteilige Betreuung und auch daher sei keine alternierende Obhut angezeigt. Es sei nicht im Kindeswohl, dem Gesuchsteller schrittweise weitere Betreuungsanteile zuzusichern, nachdem dies während des Zusammenlebens so nicht gegeben gewesen sei und zudem ihre Lebens- und Arbeitssituation in der unmittelbaren Zukunft weitgehend ungeklärt sei. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es zu Reibungen und Konflikten führen müsse, wenn sich ihre Arbeitssituation nicht so entwickle, wie dies im angefochtenen Entscheid angenommen werde. Die Vorinstanz habe an ihre Flexibilität sehr hohe Anforderungen gestellt und sei ohne weiteres davon ausgegangen, dass sie im November 2020 eine neue Wohnung in der Nähe des Gesuchstellers und per 1. Januar 2021 eine Arbeitsstelle in der Stadt Zürich bekomme. Diese Anforderungen habe sie trotz intensiver Bemühungen kurzfristig nicht umsetzen können. Eine Arbeitsstelle habe sie gefunden, jedoch nicht in der Stadt Zürich und nur befristet bis 31. Juli 2021. Eine Wohnung habe sie bislang nicht finden können, wobei eine zusätzliche Unsicherheit darin bestehe, dass sie diese zu einem gewissen Grad auch auf den Arbeitsort abstimmen müsse. Ihre Arbeitszeiten bis 31. Juli 2020 (Montag und Mittwoch) seien zu berücksichtigen. Um unnötige Wechsel zu vermeiden, sei es sinnvoll, bis zum 31. Juli 2020 den Montag als Betreuungstag des Gesuchstellers festzulegen und dies nicht den Absprachen der Parteien zu überlassen. Danach müsse die Regelung mangels Kenntnis der Arbeitszeiten offen formuliert werden (Urk. 30 S. 9 ff.).

Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass Kleinkinder noch sehr stark an die Hauptbezugsperson gebunden seien, was nicht zuletzt bei den Übernachtungen zum Tragen komme. C._____ schlafe in der Regel bei ihr und rufe nachts nach ihr. Sie habe zudem beobachtet, dass C._____ noch einige Zeit nach den Übernachtungen beim Gesuchsteller stark übermüdet, aggressiv und weinerlich gewesen sei. Auf diese von der Vorinstanz erkannten Auffälligkeiten sei keine Rücksicht genommen worden. Nachdem hinsichtlich ihrer Lebens- und Arbeitssituation noch weitgehende Unsicherheiten bestehen würden, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es im Kindeswohl wäre, die unbestrittenermassen aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit dem Wechsel von C._____ zwischen den Eltern komplett unberücksichtigt zu lassen. Häufige Wechsel und lange Trennungen von der Hauptbezugsperson sowie unmotivierte Übernachtungen seien zu vermeiden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Gesuchsteller, welcher nicht die Hauptbezugsperson von C._____ sei, während des Getrenntlebens möglichst viele Betreuungsanteile und auch problematische Übernachtungen zugestanden würden. Der Gesuchsteller habe zugegeben, dass er über längere Zeit nicht mehr zusammen mit ihr und C._____ im Ehebett geschlafen habe, da er Ruhe gebraucht habe. Damit habe er implizit zugestanden, dass C._____ auch nachts betreuungsintensiv und auf sie bezogen sei. Es entspreche nicht dem Kindeswohl, eine Regelung zu forcieren, welche bisher nie gelebt worden sei. Es sei deshalb eine Betreuungsregelung einzurichten, die insbesondere im Hinblick auf die Unsicherheiten bezüglich ihrer Lebens-, Wohn- und Arbeitssituation die stabilste Variante bilde und auch die Betreuung durch den Gesuchsteller angemessen berücksichtige. Durch die beantragte Betreuungsregelung werde dies gewährleistet und dadurch problematische zusätzliche Übernachtungen, welche für den Gesuchsteller nicht unbedingt eine wichtige Betreuungszeit darstellen würden, vermieden. Im Übrigen sei ein Wechsel zurück zu ihr am Abend leichter zu bewerkstelligen als frühmorgens, zumal beide Parteien ab dem Jahr 2021 erwerbstätig sein würden. Zur Vermeidung von unnötigen zusätzlichen Wechseln sollten zudem nicht einzelne isolierte Besuche unter der Woche stattfinden. Solche seien sicherlich mit Stress verbunden, der sich letztlich wieder auf C._____ auswirke. Bezüglich der Betreuung an Feiertagen sei nur eine leichte Modifikation hinsichtlich der Neujahrstage angebracht. Entgegen der Vor-instanz sei es aktuell jedoch noch zu früh für Ferien. Solche seien erst nach Konsolidierung der Verhältnisse im Oktober 2021 vorzusehen (Urk. 30 S. 14 ff.).

In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift vom 6. April 2021 erklärt die Gesuchsgegnerin, sie beobachte bei C._____ nach dem Einsetzen der Betreuungsregelung der Vorinstanz wieder eine zunehmende Anhänglichkeit. Sie müsse davon ausgehen, dass ihm die Trennung von ihr Schwierigkeiten bereite (Urk. 48 S. 24).

Gemäss den Angaben der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2021 hat sich die Situation und auch die Betreuung zwischenzeitlich etwas beruhigt. Das Vorwahlrecht hinsichtlich der Ferien sei neu entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid zu regeln. C._____ liebe die Betreuung durch die Grossmutter am Mittwochnachmittag sehr, weshalb ihm nicht wieder Neues zugemutet werden könne. Er komme jeweils völlig übermüdet, aggressiv und neuerdings auch weinerlich vom Gesuchsteller zu ihr nach Hause. Zu Hause habe er einen klaren Alltag, beim Vater entweder keinen klaren oder einen völlig anderen. Andernfalls würde er zumindest ausgeschlafen nach Hause kommen. Wie der Gesuchsteller die Betreuung handhabe, erfahre sie nicht. Im Gegensatz zum Gesuchsteller sorge sie für viel Abwechslung und Kontakt zu anderen Kindern (Urk.

61 S. 3 ff.). Die Übergaben würden in einer sehr angespannten Atmosphäre stattfinden und C._____ äussere sich dahingehend, dass er nicht zum Gesuchsteller wolle und froh sei, wenn er wieder bei ihr sei. Zudem würden sich die Parteien hinsichtlich der Betreuung nicht austauschen, da der Gesuchsteller dies verweigere (Urk. 61 S. 14). Schliesslich bemerkt sie, dass der Gesuchsteller vor dem 30. August 2019 mit der Vorbereitung auf seine Fahrprüfung beschäftigt gewesen sei (Urk. 61 S. 16).

In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2021 informiert die Gesuchsgegnerin über ihre neuen unbefristeten Anstellungen bei der Schulgemeinde Zürich (I._____ und Stadt Zürich) in einem Beschäftigungsgrad von insgesamt 30 % (Urk. 71 S. 2). Weiter erklärt sie, die Sommerferien von C._____ beim Gesuchsteller seien eine Katastrophe gewesen. Er habe nach seiner Rückkehr vier Stunden geweint und ihr gesagt, dass sie nicht mehr seine Freundin sei. Der Gesuchsteller habe sie zudem nicht über den Verlauf einer Krankheit von C._____ informiert (Urk. 71 S. 6 f.)

3.4 Zuteilung der Obhut

3.4.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes die Anordnung einer alternierenden Obhut zu prüfen (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit weiteren Hinweis). Das Gesetz definiert nicht, bei welchen Betreuungsverhältnissen von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Bedeutung der "Obhut" sich auf die "faktische Obhut" reduziere, daher auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2). In diesem Sinne wurde festgehalten, dass eine alternierende Obhut nicht zwingend eine hälftige Betreuung durch beide Elternteile voraussetze, sondern auch dann zum Tragen komme, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen wolle, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1; BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021, E. 3.1.2; BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021, E. 3.1.2). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass bei einer alternierenden Obhut der Betreuungsanteil beider Eltern mehr als einen Viertel betragen soll, wobei Ferien zu berücksichtigen seien (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 886), oder aber es wird bei einem Anteil von rund 30 % von einer alternierenden Obhut ausgegangen (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kinderunterhaltes – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichtes vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B 5A_311/2019; FamPra.ch 2021, S. 277 mit weiteren Hinweisen). In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ist demnach eine Betreuungsregelung zumindest dann als alternierende Obhut zu qualifizieren, wenn neben einer Wochenendbetreuung die Kinder von beiden Elternteilen mindestens auch einen Tag unter der Woche und während rund vier Ferienwochen betreut werden. In Abgrenzung zu einem Besuchsrecht sind unter diesen Umständen beide Eltern in die Alltagsbetreuung des Kindes involviert und nehmen auch unter der Woche Betreuungsaufgaben wahr.

Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern vorausgesetzt, ist beim Entscheid über eine alternierende Obhut der dem Kindeswohl am ehesten entsprechenden Lösung der Vorzug zu geben. Die Bedeutsamkeit der weiter in Betracht kommenden Beurteilungskriterien ist anhand der konkreten Umstände zu bestimmen, wobei gemeinhin die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geografischen Gegebenheiten, die bisherige Betreuungssituation, das Alter des Kindes und die von ihm geäusserten Wünsche, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld sowie die Möglichkeit der persönlichen Betreuung durch die Eltern genannt werden (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.1.2). Das Zerwürfnis der Eltern bzw. ihre allfällige Unfähigkeit, miteinander zu kommunizieren, steht einer alternierenden Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern nicht nur betreffend die Betreuungsregelung, sondern auch in anderen Kinderbelangen in gravierender Weise entzweit sind und nicht miteinander kooperieren können, sodass das Kind im Falle einer alternierenden Obhut Gefahr läuft, in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt zu werden (BGer 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.5 f.; BGE 142 III 617 E. 3.2.3).

3.4.2 Die Vorinstanz erachtete beide Parteien als erziehungsfähig, was von diesen im Berufungsverfahren nicht beanstandet wird. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich. Im Weiteren ist der Gesuchsgegnerin zuzustimmen, soweit sie festhält, dass die Kriterien der Stabilität und Kontinuität für die Zuteilung der alleinigen Obhut an sie sprechen würden. Die von den Parteien vor der Trennung besprochene Betreuungslösung ändert daran nichts, da sie nie umgesetzt und C._____ während des Zusammenlebens überwiegend durch die Gesuchsgegnerin betreut wurde. Es kann im vorliegenden Zusammenhang mithin offengelassen werden, was die Parteien während des Zusammenlebens im Hinblick auf C._____s Betreuung besprochen haben und aus welchen Gründen eine Umgestaltung ins Auge gefasst wurde (vgl. u.a. Urk. 42 S. 6). Auch kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, soweit er der Ansicht ist, sich gleich viel wie die Gesuchsgegnerin um C._____ gekümmert zu haben. Selbst wenn er ihn nach seiner Arbeit und am Wochenende mehrheitlich betreut haben sollte (vgl. Urk. 42 S. 6 und S. 8 f.) – was von der Gesuchsgegnerin bestritten wird (Urk. 48 S. 10) –, übersteigt die Betreuungszeit der damals nicht berufstätigen Gesuchsgegnerin jene des Gesuchstellers deutlich, zumal Letzterer stets in einem Pensum von 100 % bzw. 80 % berufstätig war (Urk. 42 S. 8). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den vom Gesuchsteller eingereichten Textnachrichten (Urk. 54 S. 7; Urk. 59/7-14) oder dem Tagebuch des Gesuchstellers ableiten, wobei die im Tagebuch abgefassten Wahrnehmungen naturgemäss stark subjektiv gefärbt sind und ihnen somit höchstens ein sehr geringer Beweiswert zukommt (vgl. Urk. 44/5). Die Gesuchsgegnerin war daher während des Zusammenlebens die Hauptbezugsperson von C._____. Allerdings ist auch seine Beziehung zum Gesuchsteller als derart gefestigt und intensiv zu beurteilen, dass das Kriterium der persönlichen Beziehung neutral zu gewichten ist bzw. nicht dagegen spricht, dass C._____ auch längere Abschnitte vom Gesuchsteller betreut wird, wenngleich die Gesuchsgegnerin als seine Hauptbezugsperson ausgemacht wurde. Dass solche längeren Betreuungsabschnitte beim Gesuchsteller möglich sind, hat auch das vergangene Jahr bewiesen, zumal C._____ seit März 2021 jeweils jede zweite Woche von Freitagabend bis Montagabend durch den Gesuchsteller betreut wird. Die Gesuchsgegnerin weist zwar auf Verhaltensauffälligkeiten (Übermüdung, Aggressionen, Weinerlichkeit, Anhänglichkeit) hin, welche in Zusammenhang mit den Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsteller stehen sollen (vgl. Urk. 30 S. 14; Urk. 48 S. 24; Urk. 61 S. 5; Urk. 71 S. 7). Einzig gestützt auf diese bestrittenen Schilderungen erscheint indes nicht glaubhaft, dass C._____ mit diesen längeren Betreuungszeiten des Gesuchstellers überfordert wäre, zumal diese bestrittenen subjektiven Wahrnehmungen nicht derart gravierend erscheinen, dass auf eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen werden müsste. Vielmehr handelt es sich dabei zumindest teilweise um übliche Alterserscheinungen, welche nur bei extremer Ausprägung Einfluss auf die Ausgestaltung der Betreuung haben sollten.

3.4.3 Die Gesuchsgegnerin vermag nicht darzulegen, dass die Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit der Parteien derart mangelhaft wäre, dass sie einer alternierenden Obhut entgegenstehen würde. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Ausführungen und vorgelegten Unterlagen lassen einen derartigen Schluss nicht zu. Ebenso vermag die Gesuchsgegnerin nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern das Wohl von C._____ aufgrund des Elternkonflikts beeinträchtigt wäre, wenn eine alternierende Obhut angeordnet würde bzw. dass C._____ im Falle einer alternierenden Obhut dem Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt wäre, die seinen Interessen offensichtlich zuwider liefe. Augenscheinlich konnten sich die Parteien im vergangenen Jahr auch immer soweit absprechen, dass die Betreuung von C._____ jederzeit gewährleistet war, ohne dass von schwerwiegenden Vorfällen berichtet wurde, welche sich unmittelbar auf das Wohl von C._____ ausgewirkt hätten. Soweit die Gesuchsgegnerin auf die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht nur in allgemeiner Weise eingeht, betrifft dies vorwiegend die Zeit unmittelbar nach der Trennung (Urk. 30 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 1 S. 13 ff. und Urk. 18 S. 17 f.) oder aber Diskussionen über den Trennungszeitpunkt (Urk. 30 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 18 S. 5 ff.). Aus dem Verweis auf die persönliche Befragung des Gesuchstellers vor Vorinstanz (Urk.

48 S. 13) ergibt sich lediglich, dass eine Übergabe im Juni 2020 aus seiner Sicht nicht gut verlief, dass es darüber hinaus zu weiteren Eskalationen gekommen wäre, ergibt sich daraus jedoch gerade nicht (Prot. VI S. 33). Erst rund ein Jahr später erwähnt die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2021 eine angespannte Atmosphäre bei den Übergaben, wobei die zitierten Äusserungen von C._____ nicht als aussergewöhnlich zu beurteilen sind und einzig daraus keine Probleme bei den Übergaben abgeleitet werden können (vgl. Urk. 61 S. 14; vgl. auch Urk. 65 S. 10). Die angeblich angespannte Atmosphäre bei den Übergaben bleibt folglich nebulös. Die Behauptung, wonach der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin nicht über den Verlauf einer Krankheit von C._____ informiert haben soll (Urk. 71 S. 7), wird vom Gesuchsteller bestritten (Urk. 78 S. 6), wobei sich aus der entsprechenden E-Mail-Korrespondenz ergibt, dass der Gesundheitszustand von C._____ offenbar unterschiedlich wahrgenommen wurde (Urk. 73/7). Ungeachtet des Umstands, dass es sich hierbei um einen singulären Vorwurf handelt, behauptete die Gesuchsgegnerin nicht, dass es sich um eine ernstliche Erkrankung von C._____ handelte, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie von sich aus beim Gesuchsteller diesbezüglich nachgefragt hätte. Der Vorwurf taugt folglich nicht als Indiz für eine Kommunikations- oder Kooperationsschwäche der Parteien. Gleiches gilt für die in einer E-Mail-Korrespondenz ausgetragene Diskussion betreffend verschiedene Spielsachen, welche gegenseitig zurückgegeben werden sollten (Urk. 44/18; vgl. auch Urk. 48 S. 33). Offensichtlich konnte die Angelegenheit derart geklärt werden, dass es nicht mehr zu solchen Problemen kam, was im Grunde für und nicht gegen die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien spricht. In Zusammenhang mit den Osterfeiertagen kam es offenbar zu einer unterschiedlichen Interpretation des angefochtenen Entscheids (vgl. Urk. 48 S. 15 f.), wobei die in diesem Zusammenhang vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwar die unterschiedlichen Standpunkte wiedergibt, in keiner Weise jedoch vermuten lässt, dass C._____ diesen sachlich geführten Konflikt in irgendeiner Weise mitbekommen hätte (Urk. 50/6). Auch betreffend den Betreuungstag des Gesuchstellers unter der Woche, welcher von der Vorinstanz explizit der Absprache zwischen den Parteien überlassen wurde (Urk. 31 Dispositiv-Ziffer 4

1. Spiegelstrich), kam es offenbar zu Diskussionen zwischen den Parteien (Urk. 42 S. 26 f. und Urk. 48 S. 33), wobei diesbezüglich letztlich entscheidend ist, dass sich die Parteien zeitnah und bilateral auf den Montag als Betreuungstag einigen konnten. Angesichts des mit einer solchen Regelung miteinhergehenden Konfliktpotentials erweist sich diese Auseinandersetzung der Parteien – von welcher C._____ scheinbar nichts mitbekam – nicht als gravierend. Auch die bei der Umsetzung der vorinstanzlich angeordneten Ferienregelung aufgetretenen Differenzen erweisen sich nicht als derart schwerwiegend, dass sie einer alternierenden Obhut entgegenstehen würden, zumal die Parteien sich letztlich einigen konnten und die Ferienregelung zumindest seit Herbst 2021 offenbar keinen Anlass für Diskussionen mehr gab (vgl. Urk. 42 S. 27 f. und Urk. 65 S. 12). Im Übrigen wird nachfolgend das Verhältnis zwischen Ferien, Feiertagen und ordentlicher Betreuung zu klären sein, sodass es fortan nicht mehr zu entsprechenden Diskussionen kommen dürfte. Auch hinsichtlich der Uneinigkeit betreffend das Holen und Bringen von C._____ (Urk. 42 S. 29 und Urk. 48 S. 34) genügt der Hinweis, dass sich entsprechender Konflikt mit der in diesem Urteil anzuordnenden Regelung (vgl. E. 3.7) erledigt haben wird. Schliesslich gilt es zu bemerken, dass die Darstellungen der Parteien zu den im Polizeirapport vom 13. September 2020 festgehaltenen Geschehnissen stark divergieren (u.a. Urk. 30 S. 8; Urk. 42 S. 13; Urk. 44/6; Urk. 48 S. 14 f.), die konkreten Umstände diesbezüglich allerdings nicht einer eingehenden Erörterung bedürfen, zumal sich zwischenzeitlich gezeigt hat, dass bei einer gerichtlich festgelegten klaren Regelung Konflikte dieses Ausmasses nicht aufkommen und insoweit auch künftig damit nicht zu rechnen ist. Auch auf den von der Gesuchsgegnerin angeführten Umstand, wonach sich die Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit anhand der unterschiedlichen Anträge offenbare (Urk. 30 S. 8), ist nicht weiter einzugehen, da dies in einer gerichtlich geführten Auseinandersetzung, bei der es um die Obhut geht, in keiner Weise aussergewöhnlich ist. Auch alleine der Umstand, dass der Gesuchsteller Kinderschutzmassnahmen beantragen liess (vgl. Urk. 48 S. 13), lässt keinen Schluss auf die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft zu, wobei diesbezüglich im Weiteren auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen sei (E. 4).

3.4.4 Schliesslich führt die Gesuchsgegnerin mehrfach ihre unklare Arbeits- und Wohnsituation als gegen eine alternierende Obhut sprechenden Faktor an. Zwischenzeitlich hat sie jedoch gemäss ihren eigenen Angaben eine neue Wohnung gefunden und steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ungewissheiten diesbezüglich bestehen demnach nun nicht mehr. Die geographischen Gegebenheiten stehen einer alternierenden Obhut sodann nicht entgegen, zumal der aktuelle Wohnort der Gesuchsgegnerin mit dem Auto rund 25 Minuten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 40 Minuten und der künftige Wohnort mit dem Auto rund 20 Minuten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 30 Minuten vom Wohnort des Gesuchstellers entfernt liegt.

3.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass einzig die Kriterien der Stabilität und Kontinuität für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchsgegnerin sprechen. In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht darüber hinweggesehen

werden, dass mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts neue Lebensverhältnisse einhergehen, die zwangsläufig von denjenigen abweichen, die dem Kind bislang bekannt waren und unter denen sich die Eltern auf eine bestimmte Aufgabenteilung verständigt haben (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1). Auch der Umstand, dass nach einer Trennung der eine Elternteil während den Betreuungszeiten des anderen Elternteils auch in Randzeiten im Normalfall nicht mehr zur Verfügung steht, bedeutet eine grundlegende Veränderung der bisherigen Verhältnisse, was die Bedeutung des Kontinuitätsprinzips relativiert (OGer ZH LE200014 vom 3. Dezember 2020, E. C/5.4.2). Gleiches gilt für die zwischenzeitlich etablierte ausgedehnte Betreuung durch den Gesuchsteller, namentlich da die nunmehr vergangene Zeit für den noch jungen C._____ eine verhältnismässig lange Zeitspanne darstellt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 8.4.2). Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin, anders als der Gesuchsteller, nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung ein weiteres Mal umgezogen ist und Ende März 2022 nochmals umziehen wird und C._____ insoweit auch von einer gewissen Stabilität auf Seiten des Gesuchstellers profitieren kann. Zumal sämtliche weiteren Kriterien einer alternierenden Obhut nicht entgegen stehen, namentlich die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien in genügendem Masse vorhanden ist, und mangels anderweitiger Angaben glaubhaft ist, dass sich C._____ im gegenwärtig praktizierten Betreuungsmodell gut entwickelt, ist davon auszugehen, dass er auch künftig davon profitieren wird, massgeblich von beiden Eltern betreut zu werden. Die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse kann unter diesen Umständen bei der Zuteilung der Obhut nicht entscheidend sein, sondern diesen Kriterien ist bei der Ausgestaltung der jeweiligen Betreuungsanteile Rechnung zu tragen. Die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut ist demnach zu bestätigen. Hierfür spricht letztlich auch der Umstand, dass selbst die von der Gesuchsgegnerin beantragte Betreuungsregelung als alternierende Obhut im erörterten Sinne zu qualifizieren wäre, zumal eine Betreuung von C._____ durch den Gesuchsteller auch unter der Woche und während fünf Ferienwochen beantragt wird. Unter Hinweis auf die Erwägungen zu den für eine alternierende Obhut erforderlichen Betreuungsanteilen (E. 3.4.1) erweist sich der Standpunkt der Gesuchsgegnerin als unzutreffend, gemäss welchem die vorinstanzlich angeordnete Regelung nicht als alternierende Obhut zu qualifizieren sei.

3.5 Betreuungsanteile

3.5.1 Es ist eine Betreuungsregelung festzulegen, die für alle Beteiligten faktisch und im Grundsatz über längere Zeit gleichbleibend gelebt werden kann und im Rahmen welcher das Kind von den wertvollen Ressourcen beider Eltern gleichermassen profitieren kann. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob C._____ neben der persönlichen Betreuung durch die Eltern teilweise auch fremdbetreut wird. Wichtig ist dagegen eine verlässliche Regelmässigkeit zur Gewährleistung der nötigen Stabilität.

3.5.2 Wie bereits erwähnt, wird die vorinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung dergestalt umgesetzt, dass der Gesuchsteller C._____ seit Anfang des Jahres 2021 in ungeraden Kalenderwochen von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, und in geraden Kalenderwochen von Samstagmorgen,

10.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, bzw. seit März 2021 jeweils bereits von Freitagabend, 18.00 Uhr, betreut (vgl. Urk. 56/19; Urk. 61 S. 3 f.). Die Gesuchsgegnerin arbeitete bis Ende Juli 2021 jeweils am Montag sowie am Mittwoch bis vor 14.00 Uhr (Urk. 61 S. 16), während der Gesuchsteller einem Arbeitspensum von 70 % nachgeht und dieses flexibel an drei Wochentagen erledigen kann (Urk.

65 S. 2). Dass die Gesuchsgegnerin bei ihrer neuen Stelle, welche sie per 1. August 2021 antreten konnte (vgl. Urk. 73/1), andere Arbeitstage hätte, wurde nicht behauptet (vgl. Urk. 71 S. 2 f.), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie weiterhin jeweils am Montag den ganzen Tag und am Mittwochmorgen bzw. bis nach dem Mittag arbeiten muss.

3.5.3 Bei der Umsetzung der gegenwärtig gelebten Betreuungslösung wurde von keinen grundsätzlichen Probleme berichtet, nachdem sich diese etabliert hatte. Die Gesuchsgegnerin beschreibt C._____ nach den Betreuungszeiten des Gesuchstellers als weinerlich, aggressiv, anhänglich und übermüdet und gibt an, dass er nach den Sommerferien mit dem Gesuchsteller geweint und sich ihr gegenüber negativ geäussert habe. Solche Verhaltensweisen sind nicht nur in Zusammenhang mit der Umstellung der Betreuungszeiten als normal zu erachten, sondern können bei Kindern im Alter von C._____ auch unabhängig von konkreten Auslösern vorkommen. Sicherlich ist dies jedoch kein Anlass, darauf zu schliessen, dass das Kindeswohl durch die gelebte Betreuungsregelung gefährdet wäre. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Probleme betreffen vorwiegend das Verhältnis zwischen regulärer Betreuung und Betreuung in den Ferien, welches nachfolgend zu klären sein wird. Insgesamt ist folglich festzuhalten, dass sich die gegenwärtigen Betreuungszeiten der Parteien bewährt haben.

3.5.4 Weshalb diese funktionierenden Betreuungszeiten im Sinne der Anträge der Gesuchsgegnerin zuungunsten des Gesuchstellers zu reduzieren wären, wurde nicht schlüssig dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen von den allgemein formulierten Bedenken in Zusammenhang mit zusätzlichen Übernachtungen erklärt die Gesuchsgegnerin nicht, aus welchem konkreten Grund die gegenwärtig praktizierte Übernachtung vor dem jeweiligen Betreuungswochenende jeweils von Freitag auf Samstag für C._____ ein Problem sein soll. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ihm der so geschaffene längere Betreuungsabschnitt beim Gesuchsteller zugutekommt, weil er dadurch zwei vollständige Tage ohne Wechsel bei ihm verbringen kann. Auch die Ferien, welche C._____ bislang beim Gesuchsteller verbringen konnte, haben gezeigt, dass mehrere Übernachtungen am Stück nicht weiter problematisch erscheinen. Die Übernachtung von Sonntag auf Montag deckt sich mit den Berufungsanträgen der Gesuchsgegnerin, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss und diese beizubehalten ist. Die vom Gesuchsteller beantragte Ausdehnung und Umgestaltung der Betreuungszeiten wird von ihm nicht weiter begründet. Einzig der Umstand, dass er dazu bereit und in der Lage sein will, die Betreuung von C._____ zur Hälfte zu übernehmen (Urk. 42 S. 26), vermag als Begründung nicht zu genügen. Gleiches gilt für den weiter angeführten Umstand, dass die Gesuchsgegnerin jeweils einen halben Tag arbeite und er C._____ dann betreuen könne bzw. C._____ mehr von einer Betreuung durch ihn als durch Dritte profitieren würde (Urk. 65 S. 4). Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ein weiterer (singulärer) Betreuungstag des Gesuchstellers zu Unruhe in C._____s Alltag führen und dem Kindeswohl folglich zuwider laufen würde.

3.5.5 Grundsätzlich stünde dem Gesuchsteller gemäss der vorinstanzlichen Regelung alle zwei Wochen eine zusätzliche Übernachtung zu, da der von der Vorinstanz vorgesehene Betreuungstag unter der Woche von den Parteien auf den Montag festgelegt wurde und die ebenfalls vorgesehene Übernachtung nach der Wochenendbetreuung durch den Gesuchsteller sich mit der Übernachtung vor dem Betreuungstag unter der Woche deckt. Allerdings ist im Lichte des Kindeswohls von einer weiteren Übernachtung von C._____ beim Gesuchsteller abzusehen. Zum einen ist die Betreuung durch den Gesuchsteller jeweils am Montag nicht nur deshalb optimal, da die Gesuchsgegnerin dann arbeitet, sondern diese kommt auch C._____ zugute, da sich dadurch sein Wochenende beim Gesuchsteller jeweils verlängert und er im Übrigen konstant die Nacht von Sonntag auf Montag und den anschliessenden Tag beim Gesuchsteller verbringen kann. Zum anderen würde sich die Betreuungszeit des Gesuchstellers mit einer zusätzlichen Übernachtung von Montag auf Dienstag alle zwei Wochen auf insgesamt vier Übernachtungen verlängern, was zumindest im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens und in Anbetracht der bislang (auch während des Zusammenlebens) gelebten Betreuungszeiten (vgl. E. 3.4.2) als zu viel erscheint. Die gegenwärtige Lösung entspricht dem Kindeswohl besser. Eine zusätzliche Übernachtung von Montag auf Dienstag nur jeweils dann, wenn der Gesuchsteller C._____ nicht am Wochenende betreut, würde schliesslich zu einer unerwünschten Unregelmässigkeit und Unruhe in C._____s Alltag führen und ist deshalb abzulehnen. Gleiches gilt für einen (gegebenenfalls von den Parteien einvernehmlich zu bestimmenden) zusätzlichen Betreuungstag oder auch nur eine zusätzliche Übernachtung. Dem Gesagten zufolge wird dem Kindeswohl am besten entsprochen, wenn der Gesuchsteller C._____ wie bislang in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, und in geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, betreut. Damit kommt es zu keinen Übergaben am Morgen, sodass auf den entsprechenden Einwand der Gesuchsgegnerin nicht weiter eingegangen werden muss.

3.6 Ferien und Feiertage

3.6.1 Hinsichtlich der Neujahrsfeiertage erweist sich der Einwand der Gesuchsgegnerin als zutreffend, wonach es zu präzisieren gilt, dass C._____ in geraden Jahren den 31. Dezember bis zum 1. Januar und in ungeraden Jahren den 2. bis 3. Januar des Folgejahrs, jeweils von 10.00 Uhr bis 10.00 Uhr beim Gesuchsteller verbringt (Urk. 30 S. 16). Tatsächlich würde eine wörtliche Auslegung der vorinstanzlichen Regelung nämlich dazu führen, dass C._____ im gleichen Jahr drei Neujahrsfeiertage mit dem Gesuchsteller verbringen würde. Entsprechende Regelung wird im Übrigen auch vom Gesuchsteller beantragt (Urk. 42 S. 3).

3.6.2 Auch die von der Gesuchsgegnerin beantragte Ergänzung, wonach sie an den Oster- und Pfingstfeiertagen C._____ betreuen soll, sofern diese nicht auf ein Betreuungswochenende des Gesuchstellers fallen (Urk. 48 S. 3 und S. 15) ist zweckmässig. Damit wird sichergestellt, dass C._____ sowohl die gesamten Oster- als auch Pfingstfeiertage mit beiden Eltern erleben kann. Zwar nicht beantragt, aber zur Klarstellung sinnvoll erscheint in diesem Zusammenhang die weitere Präzisierung, dass das Osterbetreuungswochenende des jeweiligen Elternteils jeweils am Karfreitag, 10.00 Uhr, beginnt.

3.6.3 Soweit die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die Betreuung in den Schulferien erst ab Oktober 2021 zugestehen möchte (Urk. 30 S. 16), muss darauf aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht mehr eingegangen werden. Der Gesuchsteller verlangt seinerseits, dass klargestellt werde, dass die Ferienregelung der regulären Betreuung vorgehe, sofern ein Elternteil das Vorwahlrecht rechtzeitig geltend gemacht habe (Urk. 54 S. 9 f.). Dass die Ferienregelung der regulären Betreuungsregelung vorgeht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ansonsten das Recht, in den Ferien zu betreuen, ausgehöhlt würde. Dies gilt ganz unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts, da letzteres einzig mit der Aufteilung der Ferien zu tun hat. Mit anderen Worten findet während der acht Ferienwochen, während welcher die Gesuchsgegnerin für die Betreuung zuständig ist, keine Betreuung von C._____ durch den Gesuchsteller statt, ausser die Parteien sollten einvernehmlich hiervon abweichen. Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass auch die Betreuung an den Feiertagen der regulären Betreuungsregelung und auch der Ferienregelung vorgeht, was sich ebenso aus dem Zweck dieser Regelungen ergibt.

3.7 Schliesslich beantragt die Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller C._____ jeweils holen und bringen solle (Urk. 48 S. 2) und begründet dies damit, dass dies grundsätzlich die Aufgabe des nicht hauptbetreuenden Elternteils sei (Urk. 48 S. 34). Der Gesuchsteller dagegen möchte an der seiner Ansicht nach bewährten Regelung festhalten, wonach C._____ von der jeweils betreuenden Person gebracht wird (Urk. 54 S. 12). Eine derartige Regelung vermittelt dem Kind die wichtige Botschaft, wonach die jeweils betreuende Person es unterstützt, dass es zum anderen Elternteil geht, und ist deshalb im Lichte des Kindeswohls zu begrüssen. Grundsätzlich ist daher eine entsprechende Regelung anzuordnen, wobei diese auch für die Ferien und Feiertage Geltung haben soll. Aufgrund der überwiegenden Betreuungsleistung der Gesuchsgegnerin ist für die reguläre Betreuung in den Wochen mit ungerader Wochenzahl allerdings eine davon abweichende Ausgestaltung vorzusehen und der Gesuchsteller zu verpflichten, C._____ jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr abzuholen und am Montagabend um 18.00 Uhr zur Gesuchsgegnerin zurückzubringen.

3.8 Zusammenfassend ist der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ wie folgt zu übernehmen:

- in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagabend, 18:00 Uhr;

- in ungeraden Kalenderwochen von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Montagabend, 18:00 Uhr;

- in ungeraden Jahren am ersten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am 25. Dezember, und in geraden Jahren am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am 26. Dezember, jeweils von 10:00 Uhr bis am anderen Tag, 10:00 Uhr;

- in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, das heisst am 2. Januar des Folgejahres, jeweils von 10:00 Uhr bis am folgenden Tag, 10:00 Uhr.

Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, so wird der Gesuchsteller zusätzlich für berechtigt erklärt, den Sohn bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis und mit Ostermontag zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, den Sohn bis und mit Pfingstmontag zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers nicht auf einen dieser Feiertage, betreut die Gesuchsgegnerin C._____ während der gesamten Feiertage, d.h. insbesondere auch am Karfreitag, am Ostermontag und am Pfingstmontag.

Zudem wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr zu betreuen bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen, jeweils für maximal eine Woche am Stück. Über die Aufteilung der Ferien haben sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei das Vorwahlrecht in ungeraden Jahren dem Gesuchsteller und in geraden Jahren der Gesuchsgegnerin zusteht.

In der übrigen Zeit wird die Gesuchsgegnerin für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ zu übernehmen.

Der Gesuchsteller ist verpflichtet, C._____ in Wochen mit ungerader Wochenzahl jeweils am Sonntagabend, 18.00 Uhr bei der Gesuchsgegnerin abzuholen und ihn ihr am darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr wieder zurückzubringen. Darüber hinaus ist der jeweils betreuende Elternteil verpflichtet, C._____ am Ende seiner Betreuungsverantwortung am Wohnort des anderen Elternteils in dessen Betreuungsverantwortung zu übergeben.

4. Kindesschutzmassnahmen

Abgesehen davon, dass auf die unzulässige Anschlussberufung des Gesuchstellers nicht einzutreten ist, sind die Voraussetzungen zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen vorliegend nicht erfüllt, zumal das Wohl von C._____ nicht als gefährdet zu erachten ist (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB) und derartiges sich klarerweise auch nicht aus den zur Begründung der Kindesschutzmassnahmen angefügten Geschehnissen schliessen lässt (vgl. Urk. 42 S. 26 ff.). Damit fehlt es an einer Grundlage zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, wobei diese unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht verhältnismässig erscheinen würden. Von der Anordnung einer Beistandschaft ist demnach genauso abzusehen wie von den beantragten Weisungen.

5. Einkommen und Bedarfszahlen

5.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet die Aufteilung des Grundbetrags von C._____ zwischen den Parteien und beansprucht diesen vollumfänglich für den bei ihr anfallenden Barbedarf (Urk. 30 S. 17). Ebenso moniert sie, dass ihr ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils nicht ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– und dem Gesuchsteller ein solcher von Fr. 1'200.– angerechnet worden sei (Urk. 30 S. 17) sowie dass beim Gesuchsteller Wohnkosten für C._____ ausgeschieden und ein Überschussanteil von einem Drittel für C._____ berücksichtigt worden seien (Urk. 30 S. 18). Ihr seien sodann die Kosten für ein Generalabonnement solange zuzugestehen, als sie keine eigene Wohnung bezogen und keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Urk. 30 S. 18). Weiter weist sie darauf hin, dass die vertraglichen Familienzulagen des Gesuchstellers mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch sie wegfallen würden (Urk. 30 S. 19 f.). Zudem sei bei der Berechnung des Einkommens des Gesuchstellers zu Unrecht kein

13. Monatslohn berücksichtigt worden (Urk. 30 S. 20 f.). Abhängig vom Zeitpunkt des Bezugs einer neuen Wohnung durch sie seien die vorinstanzlich vorgesehenen Phasen umzugestalten (Urk. 30 S. 21 ff.). In ihrer Eingabe vom 6. April 2021 informiert sie über den am 1. März 2021 erfolgten Umzug in eine 4Zimmerwohnung an der H._____-strasse …, … Zürich, für welche ein monatlicher Mietzins von Fr. 2'245.– anfalle (Urk. 50/7), wobei zusätzlich ein Parkplatz für Fr. 240.– pro Monat gemietet worden sei. Ihr Bedarf sowie der Barbedarf von C._____ würde sich entsprechend erhöhen (Urk. 48 S. 16 und S. 37; Urk. 50/7-8). Sodann erklärt die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. September 2021, dass sie per 1. August 2021 eine neue unbefristete Anstellung mit einem Arbeitspensum von 28 % als Primarlehrerin bei der Schulgemeinde I._____ und einem Arbeitspensum von 2 % bei der Stadt Zürich als Betreuerin gefunden habe. Im August 2021 habe sie insgesamt Fr. 2'288.– verdient (Urk. 71 S. 2 f.), ab September 2021 verdiene sie insgesamt Fr. 2'591.05 (Urk. 74 S. 1). Weiter teilt sie unter Verweis auf einen Mietvertrag mit, dass sie per 1. April 2022 eine neue Wohnung an der J._____-strasse …, K._____ beziehen könne (Urk. 74 S. 2; Urk. 76/1).

5.2 Der Gesuchsteller bestreitet mit Verweis auf seinen Arbeitsvertrag (Urk. 20/2), einen 13. Monatslohn zu erhalten. Bei der Gesuchsgegnerin geht er abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen von einem Einkommen von Fr. 3'393.– aus und hält hinsichtlich der vertraglichen Kinderzulagen fest, dass ihm diese weiterhin ausbezahlt würden. Ihm sei ab Januar 2021 ein Drittel von C._____s Grundbetrag und ein Wohnkostenanteil sowie ein hälftiger Überschussanteil für diesen anzurechnen. Zudem sei bei beiden Parteien ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– zu berücksichtigen. Für C._____ sei ein Steueranteil von Fr. 245.– und für die Gesuchsgegnerin ein solcher von Fr. 100.– einzurechnen. Schliesslich sei der Barbedarf von C._____ um die nicht angefallenen Fremdbetreuungskosten von Fr. 615.– zu reduzieren (Urk. 42 S. 31 ff.). Die Wohnung an der H._____strasse … sei zu teuer, weshalb die Gesuchsgegnerin den Fr. 2'000.– übersteigenden Betrag aus ihrem Überschussanteil zu finanzieren habe. Gleiches gelte für den Parkplatz, welcher ihr nicht angerechnet werden könne, da das Auto kein Kompetenzstück sei (Urk. 54 S. 14). Schliesslich macht der Gesuchsteller für den Fall, dass die Einkommensreduktion der Gesuchgegnerin akzeptiert würde, reduzierte Mobilitäts- und Verpflegungskosten sowie den Wegfall der Fremdbetreuungskosten geltend (Urk. 78 S. 4 f.).

5.3 Einkommen der Parteien

5.3.1 Aus dem Arbeitsvertrag des Gesuchstellers vom 28. April 2014 ergibt sich, dass ihm kein 13. Monatslohn zusteht (Urk. 20/2), was auch mit Art. 37 Abs. 1 des

Personalreglements übereinstimmt (Urk. 44/29 S. 14). Ebenso lässt sich auch aus den Lohnabrechnungen und Lohnausweisen schliessen, dass nebst dem Bonus keine weiteren Lohnbestandteile ausbezahlt werden (vgl. Urk. 17/11-13 und Urk. 44/30-31). Einzig mit dem Hinweis, dass der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2014 stamme (Urk. 48 S. 36), vermag die Gesuchsgegnerin den behaupteten

13. Monatslohn nicht glaubhaft zu machen, zumal unwahrscheinlich ist, dass ein allenfalls neuer Arbeitsvertrag vom Personalreglement abweichen würde. Damit erweisen sich die vorinstanzlich ermittelten Monatseinkommen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 31 S. 38) als korrekt. Soweit sich die Gesuchsgegnerin daran stört, dass der Gesuchsteller nicht wie vorinstanzlich angenommen einem 90 %Pensum nachgeht (Urk. 48 S. 35 und Urk. 61 S. 17), muss dies nicht weiter abgehandelt werden, da einzig entscheidend ist, dass ab dem 1. Januar 2021 mit einem Einkommen zu rechnen ist, welches bei einem 90 %-Pensum erzielt werden kann. Anzumerken bleibt, dass auch die vertraglichen Kinderzulagen gestützt auf dieses Pensum zu errechnen sind und ab Januar 2021 – wie bereits vorinstanzlich angenommen (vgl. Urk. 31 S. 43) – auf Fr. 225.– zu liegen kommen, ungeachtet des Umstands, dass dem Gesuchsteller aufgrund des kleineren Arbeitspensums tatsächlich tiefere vertragliche Kinderzulagen ausbezahlt werden. Der Gesuchsteller ist deshalb explizit zu verpflichten, nebst den gesetzlichen auch die vertraglichen Kinderzulagen in der Höhe von (hypothetisch) Fr. 225.– an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen.

5.3.2 Es ist ausgewiesen, dass der Gesuchsgegnerin für ihre Anstellung in G._____ monatlich Fr. 3'106.20 ausbezahlt wurden (Urk. 50/28). Allerdings ergibt sich aus der Anstellungsverfügung vom 19. November 2020, dass zusätzlich ein

13. Monatslohn entschädigt wurde (Urk. 33/3), weshalb der Gesuchsgegnerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 monatlich gerundet Fr. 3'362.– (Fr. 3'106.20 + Fr. 255.43 [(Fr. 3'106.20 - Fr. 41.– [Verpflegungszulage]) / 12]) anzurechnen sind.

5.3.3 Der Gesuchsgegnerin wurde von der Vorinstanz ab Januar 2021 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'310.– bei einem Pensum von 40 % angerechnet (Urk. 31 S. 42). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich die Gesuchsgeg-

nerin nicht auseinander, sondern sie informiert in ihrer Eingabe vom 9. September 2021 lediglich über ihre neue Anstellung in einem Pensum von 30 % mit einem Monatslohn von netto Fr. 2'288.– (Urk. 71 S. 2 f.) bzw. Fr. 2'591.05 (Urk. 74 S. 1). Damit ist sie den eingangs erörterten Begründungsanforderungen nicht nachgekommen, zumal sie nicht einmal behauptet hat, es sei ihr nicht zumutbar oder möglich, das ihr von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen zu erwirtschaften. Ohnehin ist jedoch die Zumutbarkeit aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit und der Betreuungssituation offensichtlich gegeben und die Gesuchsgegnerin hat auch bewiesen, dass sie das ihr hypothetisch angerechnete Einkommen auch tatsächlich erzielen kann. Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich auch nicht geltend, dass keine andere Anstellung mit dem von ihr geforderten Pensum verfügbar gewesen sei, wovon mit Blick auf die derzeit in der Region Zürich offenen Stellen für Lehrpersonen auch nicht auszugehen ist (https://www.zh.ch/de/bildung/jobs-ausbildungen-im-schulfeld/stellenboerse-imschulfeld/volksschule-stellenboerse-regelschulen.html; zuletzt besucht am 17. Dezember 2021). Es ist in diesem Sinne bei der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2021 von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'310.– auszugehen.

5.3.4 Hinsichtlich der vertraglichen Kinderzulagen von C._____ ist durch die Vorlage der Lohnabrechnungen ausgewiesen, dass diese dem Gesuchsteller weiterhin zukommen (Urk. 44/30-31) und folglich zu berücksichtigen sind, wobei im Weiteren auf die diesbezüglich bereits gemachten Ausführungen verwiesen sei (E. 5.3.1).

5.4 Grundbetrag

5.4.1 C._____s Grundbetrag von Fr. 400.– wurde von der Vorinstanz ab dem Erlass des angefochtenen Entscheids zu rund einem Drittel dem beim Gesuchsteller anfallenden Barbedarf und zu rund zwei Dritteln dem bei der Gesuchsgegnerin anfallenden Barbedarf angerechnet (Urk. 31 S. 48). Dies ist in Anbetracht des auf den Gesuchsteller entfallenden Betreuungsanteils von rund 30 % (4 von 14 Tagen während der Schulwochen und 5 von 13 Wochen während der Ferien) korrekt. Bei diesem Betreuungsanteil fallen nämlich auch etwa 30 % der vom Grundbetrag abgedeckten Kosten beim Gesuchsteller an, nebst der Nahrung namentlich auch für gewisse Kleider, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles und Strom (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art.

93 SchKG [nachfolgend: Richtlinie Existenzminimum], Ziffer I). Zumal die Kosten für das Kind da anzurechnen sind, wo sie auch tatsächlich anfallen (vgl. Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 911), erweist sich die Aufteilung des Grundbetrags im Sinne der Vorinstanz ab der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils, das heisst ab Januar 2021 (vgl. Urk. 39), als zutreffend. Der Einwand der Gesuchsgegnerin ist demnach unbegründet.

5.4.2 Zutreffenderweise beanstanden beide Parteien das Vorgehen der Vorinstanz, soweit diese die Differenz zwischen den Grundbeträgen für alleinstehende und für alleinerziehende Personen auf die Parteien aufteilt (vgl. Urk. 31 S. 47 f.). Beide Parteien nehmen vorliegend seit Januar 2021 substantielle Betreuungsaufgaben wahr, sodass sie ab dann auch beide als alleinerziehende Personen gelten und ihnen je ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– zukommt. Eine Reduktion des Grundbetrags der Gesuchsgegnerin für die Zeit, in welcher sie in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern lebte, d.h. ab ihrem Stellenantritt in G._____ (1. Januar 2021) bis zum Bezug einer eigenen Wohnung am 1. März 2021, ist zum einen durch die Richtlinie Existenzminimum nicht vorgesehen und wurde vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht, weshalb bei der Gesuchsgegnerin bereits ab Dezember 2020 mit einem Grundbetrag von Fr. 1'350.– zu rechnen ist.

5.5 Wohnkosten

5.5.1 Entsprechend den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien sind der Gesuchsgegnerin die Wohnkosten von Fr. 1'500.–, welche für das Wohnen bei den Eltern angefallen sind, über den 1. Oktober 2020 hinaus bis zum Bezug der Wohnung an der H._____-strasse …, … Zürich, am 1. März 2021 zu zwei Dritteln anzurechnen. Ab dem 1. März 2021 bis zum Bezug der Wohnung an der J._____strasse …, K._____, per 1. April 2022 ist vom effektiv bezahlten Mietzins von Fr. 2'245.– (Urk. 50/7) auszugehen. Richtig bemerkt der Gesuchsteller, dass dieser Betrag über den von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Wohnkosten von Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 31 S. 48) liegt. Allerdings erscheint dieser höhere Mietzins für eine Wohnung in der Stadt Zürich weiterhin angemessen und rechtfertigt sich im Übrigen auch aufgrund der beschränkten Dauer des Mietverhältnisses und des Umstands, dass die Gesuchsgegnerin in den Monaten zuvor bei den Eltern bzw. im Haus der Eltern wohnte und deshalb ein tiefer Mietzins anfiel, wovon auch der Gesuchsteller profitierte. Zudem wurde dem Gesuchsteller von der Vorinstanz während sechs Monaten ein Mietzins von Fr. 2'345.– bzw. Fr. 4'320.– angerechnet (vgl. Urk. 31 S. 45 und S. 49), was den höheren Mietzins der Gesuchsgegnerin während rund eines Jahres zusätzlich als gerechtfertigt erscheinen lässt. Als zutreffend erweist sich der Hinweis des Gesuchstellers, wonach das Auto der Gesuchsgegnerin kein Kompetenzstück sei und deshalb keine Kosten für einen Parkplatz berücksichtigt werden könnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesuchsteller damit einverstanden war, dass die Gesuchsgegnerin über das Auto verfügen solle (vgl. Urk. 61 S. 19). Vom 1. März 2021 bis 31. März 2022 sind der Gesuchsgegnerin folglich zwei Drittel des Mietzinses von Fr. 2'245.–, das heisst gerundet Fr. 1'497.–, als Wohnkosten anzurechnen. Dementsprechend fallen für C._____ in diesem Zeitraum bei der Gesuchsgegnerin Wohnkosten von Fr. 748.– an. Ab dem 1. April 2022 ist bei der Gesuchsgegnerin und bei C._____ von den im entsprechenden Mietvertrag ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 1'904.– auszugehen (Urk. 76/1), wovon der Anteil der Gesuchsgegnerin zwei Drittel bzw. Fr. 1'269.– und jener von C._____ ein Drittel bzw. Fr. 635.– beträgt.

5.5 Mobilitätskosten

Der Gesuchsteller anerkennt bei der Gesuchsgegnerin entsprechend ihren Ausführungen bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit d.h. bis zum 31. Dezember 2020 die Kosten für ein Generalabonnement von monatlich Fr. 320.– (Urk. 42 S. 35), was in Anlehnung an die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 54 f.) als angemessen erscheint. Vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 sind ihr die Kosten für ein ZVV-Monatsabonnement für drei Zonen von Fr. 125.– anzurechnen, da sie in dieser Zeit jeweils von Zürich nach G._____ reisen musste. Ab dem 1. August 2021 bis zum 31. März 2022 benötigt die Gesuchsgegnerin zur Bestreitung ihres Arbeitswegs einzig ein ZVV-Abonnement für die Stadt Zürich von Fr. 85.– monatlich und ab dem 1. April 2022 erneut ein ZVV-Monatsabonnement für drei Zonen, da sie ab dann jeweils von K._____ nach Zürich reisen wird, sodass ihr ab dann Fr. 125.– als Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen sind.

5.6 Kommunikations- und Versicherungskosten

Zu Recht weist der Gesuchsteller darauf hin, dass bei der Gesuchsgegnerin erst ab Bezug einer eigenen Wohnung mit den gerichtsüblichen Kommunikationskosten zu rechnen sei (Urk. 42 S. 36). Vorher ist von den nicht eigens beanstandeten Kosten für das Handyabonnement von Fr. 23.– auszugehen (Urk. 31 S. 52). Gleiches gilt für die Versicherungskosten von Fr. 25.–, welche der Gesuchsgegnerin erst ab Bezug der eigenen Wohnung anzurechnen sind (vgl. Urk. 31 S. 53), zumal diese Erwägungen von ihr nicht beanstandet wurden.

5.7 Fremdbetreuungskosten

Der Gesuchsteller macht geltend, der Barbedarf von C._____ sei um die nicht angefallenen Fremdbetreuungskosten von Fr. 615.– zu reduzieren (Urk. 42 S. 31 ff.), was von der Gesuchsgegnerin nicht substantiiert bestritten wird (Urk. 48 S. 38). In ihrer Eingabe vom 29. Juni 2021 erklärt sie, C._____ werde künftig jeweils am Mittwochmorgen eine Spielgruppe besuchen (Urk. 61 S. 16). Dies wurde vom Gesuchsteller mit Nichtwissen bestritten (Urk. 65 S. 11). Da von der Gesuchsgegnerin keine weiteren Ausführungen gemacht wurden, ob C._____ nun tatsächlich die Spielgruppe besucht, ist davon auszugehen, dass er am Mittwochmorgen nicht in die Spielgruppe geht, sondern von seiner Grossmutter betreut wird (vgl. Urk. 61 S. 16). Die diesbezüglich geltend gemachten Kosten von Fr. 100.– pro Betreuung können durch die vorgängig vom Gesuchsteller aufgestellte Behauptung, wonach keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen seien (Urk. 42 S. 36), als mitbestritten gelten, wobei nicht glaubhaft ist, dass die Gesuchsgegnerin ihre Mutter für die Betreuung von C._____ mit Fr. 100.– pro Halbtag zu entschädigen hätte. Gemeinhin erfolgt die Betreuung der Enkelkinder durch die Grosseltern unentgeltlich, wobei das Gegenteil nicht bereits aufgrund eines gemeinsam unterzeichneten Schreibens (vgl. Urk. 50/23) glaubhaft erscheint, sondern diesbezüglich tatsächliche Zahlungsbelege vorzulegen wären. Es ist folglich den Vorbringen des Gesuchstellers zu folgen und bei C._____ sind keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen, was eine Reduktion seines bei der Gesuchsgegnerin anfallenden Barbedarfs um Fr. 615.– ergibt. Sollte die Gesuchsgegenerin künftig ihr Arbeitspensum auf die von ihr geforderten 40 % ausdehnen, ist nicht davon auszugehen, dass für C._____ Fremdbetreuungskosten anfallen werden, zumal dies offenbar auch nicht der Fall war, als die Gesuchsgegnerin in einem solchen Pensum in G._____ gearbeitet hat, und für die Betreuung durch die Grossmutter keine Fremdbetreuungskosten im Barbedarf zu berücksichtigen sind.

5.8 Steuern

5.8.1 Die ausführliche Steuerberechnung der Vorinstanz (Urk. 31 S. 56 ff.) wird von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Die vorstehend abgehandelten Veränderungen bleiben im Weiteren ohne relevanten Einfluss auf den anzurechnenden Steuerbetrag, weshalb eine Korrektur unterbleiben kann. Erwähnt sei, dass die von der Vorinstanz beim Gesuchsteller ermittelten Steuern ab Januar 2021 von Fr. 470.– pro Monat in dieser Grössenordnung mutmasslich auch bereits im Dezember 2020 angefallen sind. Hinsichtlich der auf Seiten der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Steuern weist der Gesuchsteller allerdings zu Recht darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für C._____ ein Steueranteil auszuscheiden sei (Urk. 42 S. 35 f.). In Anwendung der vom Bundesgericht festgelegten Methode, gemäss welcher die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen sind und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5), resultiert ab 1. Januar 2021 ein Steuerbetrag für C._____ von gerundet Fr. 80.– (Fr. 345.– x [Fr. 1'358.– Barunterhalt und Überschussanteil, vgl. unten E. 6.3, + Fr. 425.– Familienzulagen] / Fr. 5'805.– steuerrechtlich relevantes Monatseinkommen bestehend aus Kinder- und Ehegattenunterhalt, Familienzulagen und hypothetischem Einkommen]) und für die Gesuchsgegnerin ein solcher von Fr. 265.– (Fr. 345.– x [Fr. 3'310.– hypothetisches Einkommen der Gesuchsgegnerin + Fr. 939.– Ehegattenunterhalt + Fr. 198.– Betreuungsunterhalt, vgl. unten E. 6.3] / Fr. 5'805.– steuerrechtlich relevantes Monatseinkommen bestehend aus Kinder- und Ehegattenunterhalt, Familienzulagen und hypothetischem Einkommen]). Im Dezember 2020 ist der von der Vorinstanz bei der Gesuchsgegnerin ermittelte Steuerbetrag von Fr. 180.– im Verhältnis des Barunterhalts inklusive Kinderzulagen bzw. des Betreuungsunterhalts zum gesamten Unterhaltsbeitrag aufzuteilen und folglich im Umfang von gerundet Fr. 50.– (Fr. 180.– x [Fr. 770.– + Fr. 375.–] / [3'530.– + Fr. 375.–]) bei C._____ und rund Fr. 130.– (Fr. 180.– x Fr. 3'530.– / [4'300 + Fr. 375.–]) bei der Gesuchsgegnerin anzurechnen.

5.8.2 Grundsätzlich geht die Vorinstanz richtig in der Annahme, dass bei den Lebenshaltungskosten nur die darauf entfallenden Steuern zu berücksichtigen sind (Urk. 31 S. 59). Allerdings kann nicht allgemein gültig auf einen Pauschalbetrag von Fr. 100.– abgestellt werden. Da vorliegend der Überschussanteil, welcher der Gesuchsgegnerin als Ehegattenunterhalt zusteht, insgesamt für die Steuerberechnung vernachlässigbar erscheint, kann bei den Lebenshaltungskosten vom gleichen Steuerbetrag ausgegangen werden, wie er der Gesuchsgegnerin in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum angerechnet wird.

6. Unterhaltsberechnung

6.1 Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bis November 2020 wurde von den Parteien nicht beanstandet, weshalb die entsprechenden Zahlen beizubehalten sind (Urk. 31 S. 59 ff.).

6.2 Im Dezember 2020 reicht das Einkommen des Gesuchstellers (Fr. 5'911.– netto, vgl. Urk. 31 S. 38) nicht aus, um sowohl den eigenen Bedarf als auch den Bar- und Betreuungsunterhalt von C._____ zu decken. Die Vorinstanz wies indes darauf hin, dass der Gesuchsteller vorab bereits mit einem vorübergehenden Vermögensverzehr gerechnet hatte, weshalb sie ihn zur Deckung des Mankos auf sein Vermögen verwies (Urk. 31 S. 44). Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren gegen dieses Vorgehen nichts einzuwenden, weshalb für Dezember 2020 ein Kinderunterhaltsbeitrag gestützt auf das familienrechtliche Existenzminimum und ungeachtet der tatsächlichen Einkünfte des Gesuchstellers zu ermitteln ist. Die Bedarfszahlen gestalten sich wie folgt:

Gesuchsgegnerin C._____ Gesuchsteller

Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'000.– Fr. 500.– Fr. 2'000.– Krankenkasse KVG Fr. 400.– Fr. 105.– Fr. 295.– Krankenkasse VVG Fr. 80.– Fr. 20.– Fr. 0.– Gesundheitskosten Fr. 225.– Fr. 70.– Fr. 0.– Tel./TV/Intern. Fr. 25.– Fr. 120.– Serafe Fr. 0.– Fr. 30.– Versicherungen Fr. 0.– Fr. 25.– Mobilität Fr. 320.– Fr. 85.– Steuern Fr. 130.– Fr. 50.– Fr. 470.– Total Fr. 3'530.– Fr. 1'145.– Fr. 4'225.– Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, im Dezember 2020 für den Barunterhalt von C._____ von Fr. 770.– (Fr. 1'145.– - Fr. 375.– [Kinder- und Familienzulagen]) und für den ihm zustehenden Betreuungsunterhalt von Fr. 3'530.– aufzukommen, was insgesamt einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 4'300.– ergibt. Beim Ehegattenunterhalt bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. E. 2.5) bei den von der Vorinstanz für Dezember 2020 zugesprochenen Fr. 80.–.

6.3 Ab 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gestützt auf die nachfolgenden Bedarfs- und Einkommenszahlen zu errechnen:

Bedarfszahlen Gesuchsgegnerin C._____ bei der Gesuchsteller C._____ Gesuchsgegnerin beim Gesuchsteller Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 270.– Fr. 1'350.– Fr. 130.– Wohnkosten Fr. 1'000.– Fr. 500.– Fr. 1'335.– Fr. 665.– Krankenkasse KVG Fr. 400.– Fr. 105.– Fr. 295.– Krankenkasse VVG Fr. 80.– Fr. 20.– Fr. 15.– Gesundheitskosten Fr. 225.– Fr. 70.– Fr. 0.– Tel./TV/Intern. Fr. 25.– Fr. 120.– Serafe Fr. 0.– Fr. 30.– Versicherungen Fr. 0.– Fr. 25.– Mobilität Fr. 125.– Fr. 85.– Auswärtige Ver- Fr. 90.– Fr. 175.– pflegung Steuern Fr. 265.– Fr. 80.– Fr. 470.– Total Fr. 3'560.– Fr. 1'045.– Fr. 3'900.– Fr. 795.– Die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers beträgt Fr. 3'962.– (Fr. 7'862.– [vgl. Urk. 31 S. 38 und S. 44] - Fr. 3'900.–), womit er sowohl den bei ihm als auch den bei der Gesuchsgegnerin anfallenden Barbedarf von C._____ decken kann und der Gesuchsgegnerin für C._____ folglich monatlich Fr. 620.– (Fr. 1'045.– - Fr. 425.– [Kinder- und Familienzulagen, vgl. Urk. 31 S. 43 sowie oben E. 5.3.1]) als Barunterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Weiter hat er für den Betreuungsunterhalt von Fr. 198.– (Fr. 3'560.– - Fr. 3'362.–) aufzukommen. Danach verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'349.– (Fr. 3'962.– - Fr. 795.– - Fr. 620.– - Fr. 198.–). Diesen Überschuss hat die Vorinstanz im Umfang von je 40% den Parteien und im Umfang von 20% C._____ zugewiesen, alsdann jedoch den 20%-Überschussanteil von C._____ zufolge der geteilten Obhut im Umfang 2/3 dem Haushalt der Gesuchsgegnerin und im Umfang von 1/3 dem Haushalt des Gesuchstellers zugewiesen (vgl. Urk. 31 S. 58). Diese Überschussverteilung überzeugt, zumal die verbleibenden Mittel nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt und zudem die Betreuungsverhältnisse gebührend berücksichtigt wurden (Urk. 31 S. 58). Da sich C._____ zu rund 30 % beim Gesuchsteller aufhält, partizipiert er auch in entsprechendem Umfang tatsächlich am Überschuss, weshalb entgegen der Ansicht der Parteien (Urk. 30 S. 24 und Urk. 42 S. 39) die vorinstanzliche Vorgehensweise zutreffend ist. Der für die Unterhaltsberechnung massgebende Überschussanteil von C._____ beträgt demnach 13.3% (1/5 x 2/3) und damit rund Fr. 313.– (13.3% von Fr. 2'349.–), sodass sich der Unterhaltsbeitrag gesamthaft auf monatlich Fr. 1'131.– (Fr. 620.– + Fr. 198.– + Fr. 313.–) beläuft. Der geschuldete Ehegattenunterhalt entspricht dem der Gesuchsgegnerin zustehenden Überschussanteil von 40% und beträgt folglich Fr. 939.– (40% von Fr. 2'349.–). Da der Betreuungsunterhalt gegenüber dem von der Gesuchsgegnerin beantragten Betrag um Fr. 232.– reduziert wurde, beträgt der von der Gesuchsgegnerin beantragte Ehegattenunterhalt nicht Fr. 750.–, sondern Fr. 982.– (vgl. Berufungsantrag Ziffer 4 Abs. 2), sodass mit dem ihr zuzusprechenden Ehegattenunterhalt die Dispositionsmaxime nicht verletzt wird.

6.4 Mit dem Bezug der Wohnung an der H._____-strasse … per 1. März 2021 erhöht sich der bei der Gesuchsgegnerin anfallende Barbedarf von C._____ um Fr. 248.– auf Fr. 1'293.– (Fr. 1'045.– + Fr. 248.– Erhöhung Wohnkostenanteil) und der Bedarf der Gesuchsgegnerin um Fr. 649.– auf Fr. 4'209.– (Fr. 3'560.– + Fr. 497.– Erhöhung Wohnkostenanteil + Fr. 97.– Erhöhung Kommunikationskosten + Fr. 30.– Serafe + Fr. 25.– Versicherungskosten). Der vom Gesuchsteller zu leistende Barunterhaltsbeitrag beträgt daher Fr. 868.– (Fr. 1'293.– - Fr. 425.– [Kinder- und Familienzulagen]), der Betreuungsunterhalt Fr. 847.– (Fr. 4'209.– Fr. 3'362.–). Nach Deckung von Bar- und Betreuungsunterhalt verbleibt ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'452.– (Fr. 3'962.– - Fr. 795.– - Fr. 868.– - Fr. 847.–), welcher nach denselben Grundsätzen auf die Parteien und C._____ zu verteilen ist (vgl. oben E. 6.3). Entsprechend beträgt der Überschussanteil von C._____ rund Fr. 194.– (13.3% von Fr. 1'452.–) und jener der Gesuchsgegnerin Fr. 581.– (40% von Fr. 1'452.–). Der Gesuchsteller schuldet der Gesuchsgegnerin für C._____ in dieser Phase folglich einen Unterhaltsbeitrag von monatlich insgesamt Fr. 1'909.– (Fr. 868.– + Fr. 847.– + Fr. 194.–). Beim Ehegattenunterhalt bleibt es trotz eines Überschussanteils der Gesuchsgegnerin von Fr. 581.– aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. E. 2.5) bei den von der Vorinstanz ab 1. Januar 2021 zugesprochenen Fr. 735.–.

Der Stellenwechsel der Gesuchsgegnerin per 1. August 2021 führt zu einer Reduktion ihres (hypothetischen) Einkommens um Fr. 52.– (Fr. 3'362.– - Fr. 3'310.– ), wobei sich auch ihr Bedarf aufgrund der tieferen Mobilitätskosten um Fr. 40.– (Fr. 125.– - Fr. 85.–) auf Fr. 4'169.– reduziert. Grundsätzlich wäre der Betreuungsunterhalt demnach um Fr. 12.– zu erhöhen. Da sich die Überschussanteile dadurch anteilsmässig verringern, kann jedoch von einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge zufolge Geringfügigkeit abgesehen werden.

6.5 Mit dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach K._____ per 1. April 2022 reduziert sich der bei ihr anfallende Wohnkostenanteil von C._____ um Fr. 113.– (Fr. 748.– - Fr. 635.–), womit ein Barbedarf von Fr. 1'180.– (Fr. 1'293.– Fr. 113.–) resultiert. Bei der Gesuchsgegnerin führt der Umzug zu einer Reduktion ihres Wohnkostenanteils um Fr. 228.– (Fr. 1'497.– - Fr. 1'269.–) und einer Erhöhung der Mobilitätskosten um Fr. 40.– (Fr. 125.– - Fr. 85.–), weshalb ihr Bedarf ab diesem Zeitpunkt Fr. 3'981.– (Fr. 4'169.– - Fr. 228.– + Fr. 40.–) beträgt.

Ab 1. April 2022 ist der Gesuchsteller demnach zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für C._____ monatlich einen Barunterhaltsbeitrag von Fr. 755.– (Fr. 1'180.– - Fr. 425.–), einen Betreuungsunterhalt von Fr. 671.– (Fr. 3'981.– - Fr. 3'310.–) sowie einen Überschussanteil von rund Fr. 232.– (13.3% vom Gesamtüberschuss von 1'741.– [Fr. 3'962.– - Fr. 795.– - Fr. 755.– - Fr. 671.–]) zu bezahlen, was insgesamt einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'658.– (Fr. 755.– + Fr. 671.– + Fr. 232.–) ergibt. Der Überschussanteil der Gesuchgegnerin beträgt Fr. 696.– (40% von Fr. 1'741.–), weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. E. 2.5) ab 1. April 2022 bei dem von der Vorinstanz ab 1. Januar 2021 zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 735.– bleibt.

6.6 Zusammenfassend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 3'935.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 450.– (davon Fr. 3'215.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020;

- Fr. 4'130.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 450.– (davon Fr. 3'450.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020;

- Fr. 4'095.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 450.– (davon Fr. 3'450.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020;

- Fr. 4'220.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 375.– (davon Fr. 3'500.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2020 bis 30. November 2020;

- Fr. 4'300.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 375.– (davon Fr. 3'530.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020;

- Fr. 1'131.– zuzüglich vertraglicher Kinder- und Familienzulagen von Fr. 225.– sowie allfälliger gesetzlicher Familienzulagen (davon Fr. 198.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021;

- Fr. 1'909.– zuzüglich vertraglicher Kinder- und Familienzulagen von Fr. 225.– sowie allfälliger gesetzlicher Familienzulagen (davon Fr. 847.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2021 bis 31. März 2022;

- Fr. 1'658.– zuzüglich vertraglicher Kinder- und Familienzulagen von Fr. 225.– sowie allfälliger gesetzlicher Familienzulagen (davon Fr. 671.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Weiter ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monatlich folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 185.– ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020;

- Fr. 115.– ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020;

- Fr. 40.– ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020;

- Fr. 45.– ab 1. August 2020 bis 30. November 2020;

- Fr. 80.– für Dezember 2020;

- Fr. 939.– ab 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021;

- Fr. 735.– ab 1. März 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.1 Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

Da mit vorliegendem Entscheid neu über die Sache befunden wird, ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die erstinstanzlichen Prozesskosten zu entschei-

den. Hinsichtlich der nichtvermögensrechtlichen Kinderbelange rechtfertigt sich unabhängig vom Verfahrensausgang praxisgemäss eine hälftige Kostenauflage (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Wenngleich die Unterhaltsregelung massgeblich von der Zuteilung der Obhut abhängt, sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhaltsstreit demgegenüber nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Da der Gesuchsteller hinsichtlich des Kinderunterhalts nach vorliegendem Erkenntnis in einer ersten Phase fast vollumfänglich unterliegt, in einer deutlich längeren zweiten Phase indes zu rund

60 % obsiegt und auch beim Ehegattenunterhalt als klar obsiegend zu erachten ist, erweist sich eine hälftige Kostenauflage auch im Unterhaltspunkt als angemessen, weshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen ist.

7.2 Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– als angemessen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind im Wesentlichen Kinderbelange und Unterhaltsfragen. Entsprechend vorerwähnter Praxis rechtfertigt sich hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange unabhängig vom Verfahrensausgang eine hälftige Kostenauflage. Da der Gesuchsteller im Unterhaltsstreit mit seiner unzulässigen Anschlussberufung unterliegt, er hinsichtlich der übrigen unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nahezu vollumfänglich obsiegt, erscheint auch hinsichtlich der Unterhaltsfragen eine hälftige Kostenauflage angemessen. Die Kosten des Berufungsverfahren sind den Parteien demnach je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

7.3 Prozesskostenbeitrag

Die Gesuchsgegnerin verlangt in ihrem Berufungsantrag Ziffer 5 einen Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren. Sollte der Gesuchsteller allerdings seinerseits keine Berufung erheben, wird eventualiter die Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Entscheids beantragt (Urk. 30 S. 4 und S. 30). Da der Gesuchsteller keine eigenständige Berufung erhoben hat, ist Berufungsantrag Ziffer 5 abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 11 entsprechend dem Eventualantrag zu bestätigen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2 und 5-8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die Anschlussberufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Der Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm. 2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter der alternierenden Obhut beider Parteien belassen.

Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes befindet sich bei der Gesuchsgegnerin.

2. Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ wie folgt zu übernehmen:

- in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagabend, 18:00 Uhr;

- in ungeraden Kalenderwochen von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Montagabend, 18:00 Uhr;

- in ungeraden Jahren am ersten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am 25. Dezember, und in geraden Jahren am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am 26. Dezember, jeweils von 10:00 Uhr bis am anderen Tag, 10:00 Uhr;

- in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, das heisst am 2. Januar des Folgejahres, jeweils von 10:00 Uhr bis am anderen Tag, 10:00 Uhr.

Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, so wird der Gesuchsteller zusätzlich für berechtigt erklärt, den Sohn bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis und mit Ostermontag zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, den Sohn bis und mit Pfingstmontag zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers nicht auf einen dieser Feiertage, betreut die Gesuchsgegnerin C._____ während der gesamten Feiertage, d.h. insbesondere auch am Karfreitag, am Ostermontag und am Pfingstmontag.

Zudem wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr zu betreuen bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen, jeweils für maximal eine Woche am Stück. Über die Aufteilung der Ferien haben sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei das Vorwahlrecht in ungeraden Jahren dem Gesuchsteller und in geraden Jahren der Gesuchsgegnerin zusteht.

In der übrigen Zeit wird die Gesuchsgegnerin für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ zu übernehmen.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, C._____ in Wochen mit ungerader Wochenzahl am Sonntagabend um 18.00 Uhr bei der Gesuchsgegnerin abzuholen und am darauffolgenden Montagabend um 18.00 Uhr zu ihr zurückzubringen. Im Übrigen sind die Parteien verpflichtet, C._____ am Ende ihrer

Betreuungsverantwortung am Wohnort der anderen Partei in deren Betreuungsverantwortung zu übergeben.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für den Sohn C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 3'935.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 450.– (davon Fr. 3'215.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020;

- Fr. 4'130.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 450.– (davon Fr. 3'450.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020;

- Fr. 4'095.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 450.– (davon Fr. 3'450.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020;

- Fr. 4'220.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 375.– (davon Fr. 3'500.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2020 bis 30. November 2020;

- Fr. 4'300.– zuzüglich der Kinder- und Familienzulagen von Fr. 375.– (davon Fr. 3'530.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020;

- Fr. 1'131.– zuzüglich vertraglicher Kinder- und Familienzulagen von Fr. 225.– sowie allfälliger gesetzlicher Familienzulagen (davon Fr. 198.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021;

- Fr. 1'909.– zuzüglich vertraglicher Kinder- und Familienzulagen von Fr. 225.– sowie allfälliger gesetzlicher Familienzulagen (davon Fr. 847.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2021 bis 31. März 2022;

- Fr. 1'658.– zuzüglich vertraglicher Kinder- und Familienzulagen von Fr. 225.– sowie allfälliger gesetzlicher Familienzulagen (davon Fr. 671.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 185.– ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020;

- Fr. 115.– ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020;

- Fr. 40.– ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020;

- Fr. 45.– ab 1. August 2020 bis 30. November 2020;

- Fr. 80.– für Dezember 2020;

- Fr. 939.– ab 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021;

- Fr. 735.– ab 1. März 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Berufungsantrag Ziffer 5 wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffern 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. November 2020 wird bestätigt.

6. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 12-14) werden bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Sie werden mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.

9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi

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