LE210015
Eheschutz
24. Januar 2022Deutsch105 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210015-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RE210002-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Vale...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210015-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RE210002-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini
Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X1._____, substituiert durch MLaw X2._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Januar 2021 (EE190070-G)
Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 176 S. 2-4 m.H.)
Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Januar 2021: (Urk. 176 S. 79 ff.)
"1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit 21. Oktober 2019 getrennt leben.
2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt. mm. 2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
3. Die Betreuung von C._____ wird wie folgt aufgeteilt:
a) Betreuung durch die Gesuchstellerin:
- jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr, bis Mittwochmittag,
12.00 Uhr,
- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend,
18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 5./6. Dezember 2020).
b) Betreuung durch den Gesuchsgegner:
- jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend,
18.00 Uhr,
- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend,
18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 12./13. Dezember 2020).
c) Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden jeweils bei Bringen von C._____ durch die Gesuchstellerin bei der Migros in D._____ und bei Abholen von C._____ durch die Gesuchstellerin beim Schwimmbad E._____ (Eingang) statt.
4. Es wird festgestellt, dass C._____ ihren Wohnsitz an der F._____-strasse... in... D._____ hat. Auf die weitergehenden Anträge der Parteien wird nicht eingetreten.
5. Die eheliche Wohnung mitsamt Hausrat an der F._____-strasse... in... D._____ (Einliegerwohnung im Einfamilienhaus der Mutter des Gesuchsgegners) wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugeteilt.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 5'204.-- (davon CHF 4'005.-- Betreuungsunterhalt),
b) ab Januar 2020 CHF 5'039.-- (davon CHF 4'005.-- Betreuungsunterhalt), und
c) ab 1. Juli 2021 CHF 1'199.-- (Barbedarf).
Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für das Kind, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung) jeweils selber.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen die Kosten des Kindes für die Krankenkasse (KVG+VVG) und die Fremdbetreuung zu bezahlen.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 2'482.--,
b) ab 1. Januar 2020 CHF 396.--, und
c) ab 1. Juli 2021 CHF 767.--.
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner sich verpflich-tet hat, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'700.-- für den Deutschkurs, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Eheschutzurteils, zu bezahlen.
10. Auf den Antrag, den Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 66'000.-- zum Kauf eines Fahrzeugs Mercedes GLC oder eines ähnlichen Fahrzeuges zu bezahlen wird nicht eingetreten.
11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller an die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 6 und 8 hiervor für die Gesuchsgegnerin bereits Leistungen im Betrag von CHF 55'996.-- erbracht hat.
12. Der Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten, wird abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CH 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: CH 345.00 Dolmetscherkosten 12. Mai 2020 CH 255.00 Dolmetscherkosten 4. November 2020 CH 322.50 Dolmetscherkosten 16. Dezember 2020 CH 10'922.50 Kosten total.
14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
15. Die gegenseitigen Pateientschädigungen werden wettgeschlagen.
16. [Schriftliche Mitteilung]
17. [Berufung/Beschwerde]"
Berufungsanträge:
der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 191 S. 2 f. und Urk. 203 S. 2 ff.):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 6, 8, 12 und 14 aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:
a. Es sei festzustellen, dass C._____ ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnort der Berufungsklägerin hat, aktuell an der F._____-strasse... in... D._____ (Einliegerwohnung im Einfamilienhaus der Mutter des Berufungsbeklagten).
b. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt von C._____ ab 21. Oktober 2019 folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:
- ab 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 5'646.– (davon CHF 4'320.– Betreuungsunterhalt)
- ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 CHF 5'454.– (davon CHF 4'157.– Betreuungsunterhalt)
- ab 1. Juli 2021 CHF 3'033.– (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt)
c. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 1'170.–
- ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 CHF 1'052.–
- ab 1. Juli 2021 CHF 1'533.–
d. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen per 1. April 2020 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 25'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen per 1. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die ausserordentlichen Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 3'825.50 für die Monate Juli und August 2021 zu bezahlen; eventualiter seien die Kosten beiden Elternteilen im Verhältnis zu ihrem Einkommen zu tragen.
3. Es seien die Schulferien wie folgt aufzuteilen: C._____ verbringt pro Jahr 6.5 Wochen Ferien bei der Berufungsklägerin und 6.5 Wochen Ferien beim Berufungsbeklagten. Die Parteien sprechen sich vorab über den Bezug der Ferien ab, mindestens drei Monate im Voraus. Kommt keine Einigung zustande, kommt der Berufungsklägerin in geraden Jahren das Entscheidungsrecht betreffend Ferien zu, in ungeraden Jahren dem Berufungsbeklagten.
4. Es sei der Berufungsbeklagte die Zustimmung zur Ausreise ins Ausland, insb. in die USA, für Ferienbesuche während der Schulferien mit C._____ zu erteilen, eventualiter sei die Zustimmung des Berufungsbeklagten zur Ausreise durch das Gericht zu ersetzen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten, zuzüglich MwSt. von 7.7 %."
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 197 S. 2; Urk. 207 S. 2):
"1. Das geänderte und ergänzte Rechtsbegehren der Berufungsklägerin in Ziffer
3 der Stellungnahme der Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 sei in Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2021 gutzuheissen, im Übrigen seien die Berufung und die prozessualen Anträge abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2021 sei zu bestätigen.
2. Eventualiter sei der Wohnsitz des Kindes C._____ beim Berufungsbeklagten festzulegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin."
Erwägungen:
A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1.
Die Parteien heirateten am tt. August 2017 in D._____. Am tt. mm. 2018 kam die Tochter C._____ zur Welt. Seit dem 21. Oktober 2019 leben sie getrennt, allerdings an der nämlichen Adresse F._____-strasse... in... D._____, nachdem der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) aus der ehelichen Einliegerwohnung aus- und ins Einfamilienhaus seiner Mutter an der gleichen Adresse umgezogen ist (Urk. 2 S. 4 Rz. 2, S. 6 Rz. 6, S. 7 Rz. 9; Urk. 25 S.
3.
Rz. 4; Urk. 77 S. 13).
2. Mit Eingabe vom 20. November 2019 leitete die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren ein (Urk. 2). Der umfangreiche erstinstanzliche Prozessverlauf (vgl. u.a. superprovisorische Massnahmen, Verlängerung Gewaltschutzanordnungen etc.) kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 176 S. 5-14). Unterm 29. Januar 2021 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 176 S. 79 ff.).
2. Mit Eingabe vom 20. November 2019 leitete die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren ein (Urk. 2). Der umfangreiche erstinstanzliche Prozessverlauf (vgl. u.a. superprovisorische Massnahmen, Verlängerung Gewaltschutzanordnungen etc.) kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 176 S. 5-14). Unterm 29. Januar 2021 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 176 S. 79 ff.).
3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 170/2) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen (später ergänzten und geänderten; vgl. Urk. 191 S. 2 ff.) Anträgen (Urk. 175; Urk. 180; Urk. 181/5-17). Das von der Gesuchstellerin erhobene Rechtsmittel gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages (vgl. Urk. 175 S. 3) wurde von der hiesigen Kammer zunächst als Beschwerde in einem separat eröffneten Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RE210002 entgegengenommen. Dieses Verfahren wurde in der Folge mit Beschluss vom 5. Mai 2021 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 184; Urk. 185/175-183; Urk. 186). Die fristgerecht (vgl. Urk. 186, Anhang) erstattete Berufungsantwort des Gesuchsgegners datiert vom 22. Mai 2021 (Urk. 187; Urk. 189/1-2). Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 äusserte sich die Gesuchstellerin fristwahrend (vgl. Urk. 190) zu den Noven und neuen Unterlagen der Berufungsantwort. Überdies liess sie ihrerseits neue Anträge stellen, neue Tatsachenbehauptungen vorbringen und neue Unterlagen einreichen (Urk. 191; Urk. 192; Urk. 193/1-19). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 195 und 196) bezog der Gesuchsgegner unterm 13. September 2021 Stellung und reichte seinerseits neue Urkunden zu den Akten (Urk. 197; Urk. 189; Urk. 199/1-14). Nach gewährter Fristerstreckung (vgl. Urk. 200; Urk. 202) bezog wiederum die Gesuchstellerin rechtzeitig mit Zuschrift vom 25. Oktober 2021 Stellung zur Noveneingabe des Gesuchsgegners, wobei sie ihrerseits neue Unterlagen einreichen liess (Urk. 203; Urk. 204 und Urk. 205/1-8). Dazu äusserte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. November 2021 (Urk. 207) fristwahrend (Urk. 206). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2021 wurde diese Rechtsschrift der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht und den Parteien im Übrigen der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 208).
B. Vorbemerkungen / Prozessuales
1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind vorliegend die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 2 (alternierende Obhut), 3 (Betreuungsregelung), 5 (Zuteilung eheliche Wohnung an die Gesuchstellerin), 7 (Verpflichtung des Gesuchsgegners zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen die Kosten des Kindes für die Krankenkasse [KVG+VVG] und die Fremdbetreuung zu bezahlen, 9 (Vormerknahme der Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin Fr. 1'700.– für den Deutschkurs zu bezahlen), 10 (Nichteintreten auf den Antrag, wonach der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin Fr. 66'000.– zum Kauf eines Fahrzeuges Mercedes GLC oder eines ähnlichen Fahrzeuges zu bezahlen) und 11 (Vormerknahme, dass der Gesuchsgegner an die Unterhaltsbeiträge bereits Leistungen im Betrag von Fr. 55'996.– erbracht hat). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2021 ist vorzumerken. Hinsichtlich der teilweise angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 175 S. 2) erfolgt demgegenüber keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 stellt die Gesuchstellerin neue Anträge (Urk. 191 S. 3). Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
Die ab Juni 2021 neu bezifferten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (Urk. 191 S. 3 f.) sind zulässig, da die Neubezifferung mit dem neuen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin vom 27. Mai 2021 zusammenhängt (Urk. 193/1). Ebenso ist der neue Antrag betreffend die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung der ausserordentlichen Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 3'825.50 für die Monate Juli und August 2021 zuzulassen, weil auch dieser mit der neuen Arbeitssituation der Gesuchstellerin und den vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltszahlungen zusammenhängt.
Neu beantragt die Gesuchstellerin sodann im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort die hälftige Aufteilung der Schulferien (Urk. 191 S. 3 Antrag Ziffer 3). Der Gesuchsgegner ist damit einverstanden (Urk. 197 S. 2, 25). Streng genommen ist die Regelung der Betreuungsanteile in den Schulferien zwar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, zumal die Parteien den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen ihrer Berufungsanträge selbst festlegen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2; Urk. 175 S. 2 f.). Weil jedoch beide Parteien mit einer solchen Regelung, welche vor Vorinstanz unterblieb (vgl. Urk. 191 S. 24; Urk. 176 S. 79), einverstanden sind, kann, nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das Kindeswohl, Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils betreffend die Betreuung der Tochter C._____ entsprechend ergänzt werden.
Demgegenüber ist auf den neuen und bestrittenen Antrag der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort, wonach der Gesuchsgegner zu ver-
pflichten sei, die Zustimmung zur Ausreise ins Ausland, insbesondere für Ferienreisen in die USA mit C._____ während der Schulferien, zu erteilen (Urk. 191 S. 4; Urk. 197 S. 2 und 25), nicht einzutreten. Solches ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 175 S. 2 f.) bzw. dieses prozessuale Versäumnis kann nun im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden, weil die Besuchsregelung (teil-)rechtskräftig geworden ist. Daran ändert auch die hinsichtlich der Kinderbelange geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nichts, weil die Parteien, wie erwähnt, den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen ihrer Berufungsanträge selbst festlegen. Es handelt sich hier auch nicht etwa um eine Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO), welche zur Durchbrechung der Teilrechtskraft führen könnte (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 317 N 75), sondern vielmehr um eine nicht mehr zulässige Erweiterung des Berufungsgegenstandes (vgl. O-Ger ZH LE190037 vom 7.05.202 0 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin ist diesbezüglich auf ein Abänderungsverfahren (Art. 134 ZGB, Art. 179 ZGB) bzw. die Kindesschutzbehörde zu verweisen.
3. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens der Parteien kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 176 S. 14). Weil die relevanten Tatsachen mithin lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 m.w.H.).
4. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).
5. Sind, wie vorliegend (Urk. 175 S. 2 f.), sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, a.a.O., S. 104, N 2.61), zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Damit gilt die in Kinderbelangen gelockerte Novenschranke (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) vorliegend umfassend. Somit sind im Berufungsverfahren sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, S. 14, E. 5, OGer ZH LE190019 vom 3.10.2019, E. II.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2 m.w.H.). Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3).
C. Wohnsitz Tochter
1. Die rund dreijährige gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, steht unangefochtenermassen unter der alternierenden Obhut der Parteien mit paritätischer hälftiger Betreuung (Urk. 176 S. 79, Dispositivziffern 2 und 3). Die Vorinstanz hielt dafür, aktuell stelle sich die Problematik, ob C._____ ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsgegner habe, nicht, da beide Eltern nach wie vor an derselben Adresse logierten. Es genüge somit festzustellen, dass C._____ ihren Wohnsitz an der F._____-strasse... in... D._____ habe (Urk. 176 S. 18 f.).
2. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, es sei durchaus denkbar und zu erwarten, dass sie sich in Zukunft eine neue eigene Wohnung suchen werde und die Parteien nicht mehr an derselben Adresse wohnen werden. Es sei daher sehr wohl relevant, ob die Tochter den Wohnsitz bei ihr oder beim Gesuchsgegner habe. Mit Blick auf ihren unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status als amerikanische Staatsbürgerin, zumal sie aus der vor Ablauf eines dreijährigen ehelichen Zusammenlebens getrennten Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen vermöge, sei der Wohnsitz der Tochter bei ihr festzulegen (Urk. 175 S. 7; vgl. aber Urk. 203 S. 6, wonach sich diese Befürchtung in Anbetracht der neuen Arbeitsstelle glücklicherweise nicht bewahrheitet habe). Die erneut erhobenen Vorwürfe des Gesuchsgegners betreffend Kindesentzug lässt sie bestreiten. Sie sei nicht mit dem Kind verschwunden, sondern habe vielmehr im Frauenhaus Schutz gesucht. Die Parteien wohnten direkt nebeneinander bzw. übereinander (vgl. Urk. 203 S. 7). Dies habe zur Folge, dass sie kontinuierlich aneinandergerieten. Sie beabsichtige nicht, aus D._____ wegzuziehen; insbesondere, weil C._____ dort die Kita besuche und in der Nähe beider Elternteile wohnen solle. Sie sei selbst stark in D._____ verankert. Allerdings sei die aktuelle Wohnsituation für sie kaum mehr zumutbar. Sie beabsichtige daher, in eine neue Wohnung in D._____ zu ziehen, sobald sie finanziell stabil sei. Allenfalls kämen auch G._____ oder H._____ in Frage. Es sei überdies nicht klar, ob der Gesuchsgegner auch in Zukunft bei seiner Mutter wohnen bleiben werde. Dies sei ursprünglich als Übergangslösung gedacht gewesen. Die von ihm geltend gemachte Kontinuität sei daher ebenfalls nicht gewährleistet (Urk. 191 S. 6). Die Betreuung durch die Grossmutter väterlicherseits könnte weiterhin beansprucht werden, auch wenn sie in eine neue Wohnung in der Nähe ziehe (Urk. 203 S. 7).
3. Der Gesuchsgegner macht geltend, C._____ habe seit dem Umzug in die Schweiz anfangs 2019 den Wohnsitz in D._____. Sie sei dort in ein soziales Netz eingebunden, besuche dort die Kita und sei in unmittelbarer Nähe zur Grossmutter väterlicherseits, die eine enge Bezugsperson darstelle. Es sei einzig die Gesuchstellerin gewesen, die ihm das gemeinsame Kind mehrfach entzogen und dessen Aufenthaltsort unrechtmässig verlegt habe. Er allein sorge für die notwendige Stabilität und Kontinuität im Leben von C._____. Im Berufungsverfahren mache die Gesuchstellerin neu geltend, dass sie wiederum eine neue Wohnung suche. Wo sie eine solche suche, sei nicht klar. Die Situation bei der Gesuchstellerin sei nach wie vor instabil. Ihre ausländerrechtliche Situation sei nicht relevant und auch in der Sache falsch. Es bestehe kein massgebliches rechtlich geschütztes Interesse der Gesuchstellerin an einer Festsetzung des Wohnsitzes des Kindes bei ihrem eigenen Wohnsitz. Im Eventualfall wäre der Wohnsitz der Tochter C._____ vielmehr bei ihm festzulegen, weil nur bei ihm Kontinuität gewährleistet sei. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu ihrer (künftigen) Wohnsituation seien derart widersprüchlich, dass nicht die Rede davon sein könne, dass sie sich in Bezug auf C._____ s Wohnsitz um Stabilität und Kontinuität kümmere. Mit Blick auf den bevorstehenden Kindergarteneintritt sei eine solch unklare Situation gerade nicht im Interesse des Kindes. Er beabsichtige, weiterhin im Haus seiner Mutter wohnhaft zu bleiben, welche denn auch beide Parteien in der Kinderbetreuung unterstütze. Es sei auch widersprüchlich, dass die Gesuchstellerin in D._____ verwurzelt sein wolle, nachdem ihre Arbeitgeberin ihren Sitz in I._____ habe und sodann seit Februar 2021 über ein zusätzliches Büro in den USA verfüge (Urk. 197 S. 5 ff.).
4. Das Gericht kann, wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, bei alternierender Obhut den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen, der insbesondere für die Einschulung des Kindes von Bedeutung ist (vgl. Gloor / Schweighauser, in FamPra.ch 2014 S. 1, 10). Mit der Zuweisung der Obhut wird der Wohnsitz des Kindes bestimmt. Bei Anordnung der alternierenden Obhut, wie vorliegend, hilft die Obhut bei der Bestimmung des Wohnsitzes indes nicht mehr weiter. Das Gericht muss die Frage des Wohnsitzes vielmehr ausdrücklich regeln. Massgebend ist dabei der Lebensmittelpunkt. Bei paritätischer alternierenden Obhutsregelung befindet sich der Wohnsitz an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (vgl. BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.). Wohnen beide Eltern nahe beieinander, verliert die Wohnsitzfrage aber teilweise an Bedeutung. So ist namentlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen Wohnsitz hat, ohne Bedeutung, wenn beide Eltern diesen in derselben Gemeinde haben. Überdies ist die Bezeichnung des Wohnsitzes bei einem Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge ohnehin trügerisch, darf doch der entsprechende Elternteil den Aufenthaltsort und damit auch den Wohnort des Kindes nur in engem Rahmen ohne die Zustimmung des andern ändern, so dass bei der Verlegung des eigenen Wohnsitzes unter Umständen jener des Kindes nicht auch ändert (vgl. Art. 301a ZGB; Geiser, Rechtsprechungspanorama Familienrecht, Ausgewählte Entscheides des Bundesgerichts aus den Jahren 2019/2020, AJP 1/2021 S. 76 ff. E. 5.5.).
Die Parteien wohnen nicht nur in der gleichen Gemeinde (D._____ ), sondern an der nämlichen Adresse F._____-strasse..., wobei die Gesuchstellerin dort in der Einliegerwohnung im Einfamilienhaus der Mutter des Gesuchsgegners lebt. Konkrete Umzugspläne hat keine Partei dargetan. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, besteht vor diesem Hintergrund, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens, welches die aktuellen Verhältnisse regelt und von beschränkter Geltungsdauer ist, kein Rechtsschutzinteresse an einer Regelung, ob C._____ ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsgegner hat. Massgeblich für die Wohnsitzfrage ist im Übrigen die Gemeinde und nicht die genaue Adresse. Sollten die Parteien wegziehen, wäre wohl ohnehin die Gesamtsituation (insbesondere die Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut) neu zu prüfen. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz genügt es somit, festzustellen, dass C._____ ihren Wohnsitz (aktuell) an der F._____-strasse... in... D._____ hat. Auf die weitergehenden Anträge der Parteien ist nicht einzutreten.
D. Unterhaltsbeiträge
1. Berechnungsmethode
1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, die Parteien hätten während des Zusammenlebens im Referenzjahr 2019 eine Sparquote von gegen Fr. 100'000.– gebildet. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin sei daher aufgrund der einstufigen Methode zu berechnen (Urk. 176 S. 21-28).
1.2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe den Unterhalt aufgrund der unrichtigen Annahme einer Sparquote von Fr. 100'000.– einstufig statt zweistufig berechnet. Sie, die Gesuchstellerin, habe sowohl ihren Existenzbedarf als auch ihren gebührenden Bedarf vollumfänglich belegt und sei damit ihrer Substantiierungspflicht im Hinblick auf beide Berechnungsmethoden genügend nachgekommen. Aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und um eine verpönte Vermischung der Berechnungsmethoden zu verhindern, seien die Unterhaltsbeiträge vorliegend insgesamt nach der verbindlichen zweistufig konkreten Methode zu bestimmen (Urk. 175 S. 7 f., 16; Urk. 191 S. 8 f.)
1.3. Der Gesuchsgegner lässt erwidern, die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz die Anwendung der einstufig konkreten Unterhaltsberechnungsmethode mit keinem Wort bestritten. Vielmehr habe sie über die gesamte Verfahrensdauer hinweg stets selbst einstufig gerechnet. Sie könne sich im Berufungsverfahren nun nicht neu auf den Standpunkt stellen, die Vorinstanz hätte zu Unrecht die einstufige Methode angewandt. Die jüngste Bundesgerichtspraxis, welche nach Aktenschluss vor Vorinstanz und nach dem erstinstanzlichen Entscheid vom 29. Januar 2021 ergangen sei, könne keine Anwendung finden, weil die Parteien sich dazu nie hätten äussern können. Ein Nachholen dieses Schritts vor Obergericht wäre unzulässig, da damit die Parteien einer vollen Instanz verlustig gingen. Überdies lasse das Bundesgericht die Berechnung nach der einstufig konkreten Methode zu, wenn die Verhältnisse es rechtfertigten und die Wahl der Methode im Entscheid begründet werde. Auch führe die Anwendung der zweistufigen Methode nicht zu einem anderen Resultat (Urk. 187 S. 7 ff.; Urk. 197 S. 9 f.).
1.4. Welche Unterhaltsberechnungsmethode zur Anwendung gelangt, ist eine Rechtsfrage. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. auch BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 5.2). Das Bundesgericht hat jüngst die Berechnungsmethode bezüglich Kinder-, Ehegatten- und nachehelicher Unterhaltsbeiträge vereinheitlicht und schweizweit verbindlich festgelegt: Massgeb-lich ist die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung. Eine allfällige Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. Die einstufige Methode ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 u. 7; BGE 147 III 293 E. 4.5; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 4.3). Diese Praxisänderung ist, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners, sofort und überall anzuwenden (vgl. BGer 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, E. 4.3.2; BGE 142 V 551 E. 4.1. m.w.H.). Im Berufungsverfahren konnten sich die Parteien denn auch dazu äussern. Die Fakten lieferten sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, wobei sich die anwaltlich vertretenen Parteien, wie die Gesuchstellerin richtig vorträgt (Urk. 191 S. 8), bei guten finanziellen Verhältnissen nach der bisherigen Praxis vorsorglich ohnehin auf die Anwendbarkeit beider Methoden vorzubereiten hatten. Im Übrigen legte auch der Gesuchsgegner vor Vorinstanz seinen Bedarf dar (vgl. Urk. 77 S. 35), welchen die erste Instanz im angefochtenen Entscheid trotz Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode festhielt (Urk. 176 S. 49-54). Die höchstrichterliche Praxis steht fest und ist anzuwenden, weshalb von einem diesbezüglichen "Instanzenverlust" nicht die Rede sein kann. Vorliegend ist daher von der zweistufigen Methode auszugehen, nachdem keine extrem günstigen finanziellen Umstände gegeben sind (vgl. nachstehend). Der vom Gesuchsgegner zitierte BGer 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021, E. 4.1.3 (Urk. 197 S. 9), wonach die von den kantonalen Instanzen angewandte einstufige Berechnungsmethode ausnahmsweise beibehalten wurde, ist nicht massgeblich, da die dortigen Eheleute in überdurchschnittlich begüterten Verhältnissen lebten und sich an der Methodenwahl der kantonalen Instanzen nicht störten. Wurden die Bedarfe beider Parteien vor Vorinstanz einstufig dargelegt, ist es ohne weiteres möglich, gestützt darauf den für die zweistufige Methode massgeblichen engeren familienrechtlichen Bedarf festzulegen (a maiore ad minus). Der Sachverhalt ist daher hinreichend dargetan. Eine Rückweisung ist nicht nötig (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
2. Referenzperiode
2.1. Bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung muss die vorliegend umstrittene Sparquote ermittelt werden, weil sie vom Überschuss abzuziehen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3) und bei der unterhaltsverpflichteten Partei verbleibt (BGer 5A_90/2016 vom 16. August 2016, E. 4.5; Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 43 f.).
2.2. Die erste Instanz nahm das Jahr 2019 bzw. die Zeit zwischen dem 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 als Referenzjahr für die Sparquote. Sie hielt dafür, es mache wenig Sinn, die wenigen Monate, welche die Parteien nach der Geburt des Kindes am tt. mm. 2018 noch in London lebten, in die Berechnung einzubeziehen, weil dort die Lebenshaltungskosten anders als in der Schweiz und zudem von den Parteien auch nicht substantiiert worden seien. Für den gelebten Lebensstandard sei auf die Zeit ab dem Umzug (auch der Gesuchstellerin) in die Schweiz (anfangs 2019) abzustellen. Ganz korrekt müsste man zwar den Trennungszeitpunkt (21. Oktober 2019) nehmen. Der Einfachheit halber und da auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass unmittelbar nach der Trennung grössere Vermögensverschiebungen stattgefunden hätten, sei aber darauf zu verzichten (Urk. 176 S. 22).
2.3. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Referenzperiode falsch festgesetzt. Sie habe insbesondere den massgebenden Trennungszeitpunkt "der Einfachheit halber (sic!)" nicht berücksichtigt und damit die zwei Monate nach der Trennung am 21. Oktober 2019, mithin mehrere ausgewiesene Vermögensverschiebungen nicht miteinbezogen und stattdessen eine Phase nach der Trennung zur Bemessung des vor der Trennung gelebten Lebensstandards herangezogen. Für die Berechnung des zuletzt gelebten Lebensstandards und der Sparquote müsse als Referenzperiode (mindestens) das Jahr vor der Trennung und somit der Zeitraum vom 21. Oktober 2018 bis 21. Oktober 2019 massgebend sein (Urk. 175 S. 9 ff.). Selbst wenn Gründe vorlägen, die eine Abweichung des Trennungsjahrs und das Ausserachtlassen der zwei Monate in London rechtfertigten, gehe es nicht an, an der Einjahresregel zur Bemessung festzuhalten und dazu eine Phase nach der Trennung der Parteien heranzuziehen, nur damit auf ein ganzes Jahr abgestellt werden könne. Dies umso weniger, wenn es kurz vor der bemessenen Periode zu grösseren Vermögensverschiebungen gekommen sei, welche Auswirkungen auf die Berechnung der Sparquote hätten (Urk. 191 S. 9). Am 18. Dezember 2018 und daher kurz vor der von der Vorinstanz festgelegten Periode zur Berechnung des zuletzt gelebten Lebensstandards sei namentlich der Kauf des Mercedes AMG zum Preis von Fr. 82'500.– erfolgt, welcher nicht zur Sparquote, sondern zum Lebensstandard zu zählen sei (Urk. 175 S. 10 Rz. 29).
2.4. Der Gesuchsgegner hält die von der Vorinstanz festgelegte Referenzperiode für korrekt (vgl. auch Urk. 77 S. 21 ff.). Es müsse gemäss Lehre und Praxis nicht zwingend auf ein volles Jahr vor der Trennung abgestellt werden. Die Vorinstanz
habe eingehend begründet, weswegen sie auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt habe. Die Parteien hätten davor in England gelebt und seien erst Ende 2018 bzw. anfangs 2019 in die Schweiz gezogen. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, Ausführungen zu den Lebenshaltungskosten in England zu machen. Die Zeit von Ende Oktober 2018 bis Ende Dezember 2018 könne auch vor dem Hintergrund des dannzumal erfolgten Umzugs in die Schweiz und der durch die Gesuchstellerin initiierten Ausweisung des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung in London nicht massgeblich sein, da diese Phase weder Rückschlüsse auf die Lebenshaltungskosten noch auf die Sparquote zulasse (Urk. 187 S. 10).
2.5. Weil auf den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard abzustellen ist, erscheint es grundsätzlich sachdienlich, die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten. In dieser Referenzperiode ist aufzuschlüsseln, was die Familie verbraucht bzw. was sie gespart hat. Die Referenzperioden für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote haben selbstverständlich identisch zu sein (Christine Arndt, a.a.O., S. 51). Die Parteien leben seit dem 21. Oktober 2019 getrennt; massgebend wäre daher grundsätzlich der Zeitraum zwischen dem 21. Oktober 2018 und dem 21. Oktober 2019. Allerdings lebten sie erst ab Ende 2018 bzw. ab Januar 2019 wieder zusammen in der Schweiz. Die Lebenshaltungskosten während des gemeinsamen Zusammenlebens in London im Jahr 2018, bis der Gesuchsgegner auf Initiative der Gesuchstellerin im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens gemäss Verfügung des Central Family Court vom 4. Dezember 2018 aus der dortigen ehelichen Wohnung gewiesen wurde (vgl. Urk. 2 S. 7; Urk. 29 S. 4; Urk. 187 S. 13; Urk. 30/1), wurden - ausgenommen der Mietzins (vgl. Urk. 77 S. 26: GBP 2'100.– monatlich) - nicht näher dargetan. Weil die Referenzperioden für das Einkommen, den Verbrauchsunterhalt und die Sparquote identisch sein müssen, rechtfertigt es sich daher mit der Vor-instanz, den Beginn der Referenzperiode auf den 1. Januar 2019 festzulegen. Das Ende ist grundsätzlich auf den Trennungszeitpunkt per 21. Oktober 2019 festzusetzen, wobei die Steuererklärung 2019 bzw. der Vermögensstand per 31. Dezember 2019 gleichwohl als Hilfsmittel zur Berechnung der massgeblichen Sparquote heranzuziehen ist.
3. Berechnung der Sparquote
3.1. Die Vorinstanz berechnete, wie erwähnt, eine Sparquote von "gegen Fr. 100'000.–" im Jahr 2019 (Fr. 135'283.– Differenz Vermögensstände per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 gemäss den Steuererklärungen 2018 und 2019 abzüglich trennungsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 42'000.– [erhöhter Grundbetrag {2 x Fr. 1'350.– statt Fr. 1'700.–} und zusätzliche Mietkosten des Gesuchsgegners von Fr. 2'500.–]). Den Ferrari und die Uhren rechnete sie dabei als einmalige Anschaffung bzw. Investitionen (zum Steuerwert) zur Sparquote (Urk. 176 S. 26 f.).
3.2. Die Gesuchstellerin stellt das Vorliegen einer Sparquote in Abrede. Die Autos hätten zum Lebensstandard gehört. So hätten die Parteien in den letzten zwei Jahren vor der Trennung drei Luxusfahrzeuge gekauft, nämlich am 18. Dezember 2018 einen Mercedes AMG C 43 zum Preis von Fr. 82'500.–, am 7. Mai 2019 einen Ferrari zum Preis von Fr. 175'000.– und am 10. Oktober 2019 einen Mercedes Benz GLC 220d 4 Matic zum Preis von Fr. 66'900.–. Der Mercedes AMG C
43 sowie der Ferrari seien als Familienfahrzeuge gebraucht worden. Der Mercedes Benz GLC 220d 4 Matic sei ein Geschenk des Gesuchsgegners an sie gewesen und auch von ihr persönlich gefahren worden. Auch der Kauf von Schmuck und Wertsachen (Solitär-Ohrstecker am 1. Oktober 2019 à Fr. 5'900.–, Ring in Rotgold mit BriIlanten à Fr. 2'520.– am 16. Oktober 2017 und Solitärring à Fr. 11'900.– am 17. Juli 2017) sei Teil des Lebensstandards gewesen und es habe sich mitnichten um Einmalanschaffungen gehandelt. Ihr Schmuck gehöre ebenso zum gehobenen Lebensstandard der Parteien wie der Kauf von Uhren durch den Gesuchsgegner. Zudem sei die Patek Philipp Uhr erst am 25. November 2019 und damit nach der Trennung gekauft worden, falle somit nicht in die massgebende Referenzperiode und sei damit so oder anders nicht zur Sparquote zu zählen, wie dies die Vorinstanz zu Unrecht getan habe. Aufgrund der neu festzusetzenden Bemessungsperiode sei, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen, auch nicht auf den Stand des Vermögens per 31. Dezember 2018 bzw. 31. Dezember 2019 abzustellen, weshalb auch die Steuererklärungen 2018 und 2019 nicht für den Stand des Vermögens in der Bemessungsperiode heranzuziehen seien. Insgesamt habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Sparquote von Fr. 135'384.– berechnet (Urk. 175 S. 11 ff.).
3.3. Demgegenüber macht der Gesuchsgegner geltend, die Parteien hätten bis zur Trennung nur etwas mehr als zwei Jahre zusammengelebt. Weder der Ferrari noch andere Fahrzeuge hätten zum massgeblichen Lebensstandard gehört, weswegen sie der Sparquote zuzuweisen seien. Den Mercedes AMG C 43 habe er im Hinblick auf seine Stelle bei der J._____ in der Schweiz erworben, nachdem er von der Gesuchstellerin aus der gemeinsamen Wohnung in London ausgewiesen worden sei. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz selbst ausgeführt, dass sie in der Schweiz ab und dann das Fahrzeug seiner Mutter benützt habe. Der Erwerb des Mercedes GLC sei ein Ersatz für den AMG C 43 gewesen und die Gesuchstellerin habe ihn nie benutzt, da sich die Parteien kurz darauf endgültig getrennt hätten. Die Gesuchstellerin habe während des Zusammenlebens nie über ein eigenes Fahrzeug verfügt, sondern sei einzig im AMG C 43 und ganz vereinzelt im Ferrari mit dem Gesuchsgegner mitgefahren, wobei er den AMG C 43 vorwiegend zur Ausübung seines Berufs gebraucht habe. Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt habe, gehöre der Kauf von Schmuck in aller Regel nicht zum Lebensstandard, sondern sei als Vermögensbildung zu qualifizieren. Schmuckkäufe aus dem Jahr 2017, welche zur Hochzeit erfolgt seien, vermöchten per se keinen Lebensstandard zu begründen. Zudem beginne die massgebliche Referenzperiode frühestens am 21. Oktober 2018. Die vorinstanzliche Berechnung der Sparquote sei zu bestätigen. Für die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Abzüge bestehe kein Raum (Urk. 187 S. 13 ff.).
3.4. a) Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen) das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die
2. oder 3. Säule. Weiter sind Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Davon zu unterscheiden sind Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaffungen erfolgen, die zwar nicht alle paar Wochen oder Monate anfallen, aber dennoch einer Regelmässigkeit unterliegen (z.B. teure Reise alle fünf Jahre). Diese Ausgaben können nicht zur Sparquote gezählt werden (Arndt, a.a.O., S. 52). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für das Wohnen (Miete, Hypothekarzinsen, Nebenkosten etc.), Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. In der Regel handelt es sich dabei um regelmässige Auslagen. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Ausgaben oder Anschaffungen zum Verbrauch zu zählen. Ausgaben für Kleider, Schuhe und Accessoires sind - auch wenn es sich in den meisten Fällen nicht um wöchentliche oder monatliche und damit um regelmässige Auslagen handelt - klarerweise als Bedarfspositionen einzuordnen. Werden nur alle paar Jahre einmalige, aber dafür grössere Einkäufe getätigt, ist für diese Position die Referenzperiode zu verlängern und die entsprechenden Auslagen sind pro rata anzurechnen (Arndt, a.a.O., S. 55). Haben die Ehegatten alle zehn Jahre ein neues teures Auto gekauft, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Auslage handelt, welche dem Bedarf und damit dem Verbrauch oder im Sinne einer einmaligen Anschaffung der Sparquote zuzurechnen ist. Gehört das teure Auto zum Lebensstandard, liegt die Annahme nah, dass die Ehegatten in zehn Jahren wieder ein neues Modell gekauft hätten. Folglich sind Rückstellungen, die während zehn Jahren explizit für den Autokauf gemacht wurden, zum Bedarf und nicht zur Sparquote zu rechnen. Der Kauf und das Verschenken von Schmuck wird prima vista im Sinne einer Einmalauslage zur Sparquote gezählt, zumal der Auslage auch ein Wert entgegensteht. Wurde Schmuck nur zu speziellen Anlässen (z.B. Geburt eines Kindes, 10. Hochzeitstag) geschenkt, ist der Anschaffungswert zur Sparquote zu zählen, zumal es sich nicht um eine regelmässige Anschaffung handelt. Gehörte das Schmuckgeschenk demgegenüber zu jedem Feiertag, könnte - dogmatisch betrachtet - aufgrund der Regelmässigkeit allenfalls ein Anspruch der beschenkten Partei in ihrem Bedarf begründet werden (Christine Arndt / Paul Langner, Arbeitskreise / Arbeitskreis 3: Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in FamPra.ch - Schriftenreihe zum Familienrecht Band/Nr. 23, Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177-202, S. 187 ff.). Das Vermögen kann auch durch die Verringerung der Passiven vergrössert werden, beispielsweise durch die Tilgung von Schulden (Arndt / Langner, a.a.O., S. 186). Hingegen kann ein konjunktureller Mehr- oder Minderwert nicht zur Sparquote hinzugerechnet werden (vgl. Binder rechtsanwälte, Aufsatz_Sparquote_250618 vom 22. Juni 2018, S. 4 [https.//docplayer.org 108862037-Die-sparquote-im-ehescheidungsrecht]).
b) Um ein Gesamtbild der finanziellen Verhältnisse der Parteien während der gelebten Ehe (2017 bis 2019) zu erhalten, rechtfertigt sich vorab folgende Gegenüberstellung: Einkommen Vermögen 2017 (Urk. 71/23=78/16) Fr. 195'416 Fr. 4'570'545 2018 (Urk. 129/104 [Ein- Fr. 193'566 Fr. 4'939'357 schätzungsvorschlag Steueramt ]) 2019 (Urk. 162/185) Fr. 230'374 Fr. 5'015'493 Es erscheint somit glaubhaft, dass jährlich gespart wurde.
Per Beginn der Referenzperiode am 1. Januar 2019 betrug das Vermögen gemäss Steuererklärung 2018 bzw. dem diesbezüglichen Einschätzungsvorschlag (Einsprache Gesuchsgegner) des kantonalen Steueramtes vom 30. September 2020 Fr. 4'939'357.– (Urk. 129/104). Im Jahr 2019 gab es einzig hinsichtlich der Fahrzeuge (2018: Fr. 55'000.–; 2019: Fr. 138'000.–) und übrigen Vermögenswerte (namentlich antike Armbanduhren zum Steuerwert von Fr. 32'000.– im Jahr 2019) wesentliche Veränderungen. Zudem wurden die Schulden um rund Fr. 18'500.– reduziert (vgl. Fr. 87'891.– 2018 versus Fr. 69'403.– 2019).
Der Kauf eines Fahrzeuges stellt - vorbehaltlich besonderer Umstände - eine einmalige Anschaffung dar. Dies gilt vorliegend bezüglich des am 7. Mai 2019 zum Preis von Fr. 175'000.– gekauften Ferraris (Urk. 78/28; vgl. auch Urk. 141 S. 13). Dass die Familie gelegentlich im Ferrari mitfuhr und der Gesuchsgegner für C._____ einen Ferrari Kindersitz gekauft hat (Urk. 175 S. 13; Urk. 187 S. 13), ändert daran nichts. Der am 18. Dezember 2018 vom Gesuchsgegner im Hinblick auf seine Berufsausübung in der Schweiz zum Preis von Fr. 82'500.– gekaufte Mercedes AMG C 43 (Urk. 78/27) gehört ebenfalls zur Sparquote. Zudem lebten die Parteien damals nicht zusammen. Eine Korrektur des Vermögensstandes per Ende 2018 drängt sich somit nicht auf. Am 10. Oktober 2019, kurz vor der Trennung, kaufte der Gesuchsgegner einen Mercedes Benz GLC 220d 4 Matic zum Preis von Fr. 66'900.– (Urk. 27/38). Ob es sich hierbei um ein Geschenk an die Gesuchstellerin handelte oder ein Ersatzfamilienfahrzeug für den Mercedes AMG C 43 (vgl. dazu Urk. 176 S. 46), kann offenbleiben. Zum Lebensstandard der Gesuchstellerin kann dieses Fahrzeug jedenfalls nicht gezählt werden, nicht zuletzt deshalb, weil sie während des ehelichen Zusammenlebens nicht ständig über ein eigenes Auto verfügen konnte (Urk. 176 S. 44 ff.). Zudem machte die Gesuchstellerin nicht geltend, geschweige denn belegte sie, dass spezifisch auf die Anschaffung dieses Autos gespart wurde bzw. dass explizit über Jahre Rückstellungen für den Autokauf gemacht wurden (Urk. 175 S. 11-14; Urk. 191 S. 10; Arndt / Langner, a.a.O., S. 187). Es handelt sich mithin auch bei diesem Autokauf um eine ausserordentliche grössere Ausgabe, welche sich der Gesuchsgegner bzw. die Ehegatten aus den "Ersparnissen" leisten konnten und welche zur Sparquote zu zählen ist. Dieses Fahrzeug verkaufte der Gesuchsgegner nach der Trennung am 27. November 2019 im Übrigen sogleich wieder zum Preis von Fr. 53'000.– (Urk. 78/39), weshalb es auch nicht in der Steuererklärung 2019 aufgeführt ist (vgl. Urk. 162/185 S. 4, 11; Urk. 155 N 96).
Wie erwähnt wird der Kauf und das Verschenken von Schmuck in der Regel im Sinne einer Einmalauslage zur Sparquote gezählt, zumal der Auslage auch ein Wert entgegensteht (vgl. Arndt / Langner, a.a.O., S. 7). Mit Blick auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten dreimaligen Schmuckkäufe (Solitär-Ohrstecker am 1. Oktober 2019 à Fr. 5'900.–, Ring in Rotgold mit BriIlanten à Fr. 2'520.– am 16. Oktober 2017 und Solitärring à Fr. 11'900.– am 17. Juli 2017) kann von Regelmässigkeit kaum die Rede sein. Zudem führte der Gesuchsgegner glaubhaft aus, dass die im Jahr 2017 getätigten Schmuckkäufe offenbar im Zusammenhang mit der Heirat am 29. August 2017 erfolgten (Urk. 187 S. 14). Die Schmuckkäufe sind somit allesamt als Vermögensbildung zu qualifizieren und nicht als Verbrauch. Bezüglich der Uhren (vgl. Urk. 176 S. 25 f.; Urk. 78/31, /32) vermochte der Gesuchsgegner, welcher schon vor der Heirat Uhren besass, glaubhaft zu machen, dass es sich um Investitionen und damit einmalige Anschaffungen handelt (vgl. Urk. 176 S. 27 m.H.; Urk. 71/24 [Ehe-/Erbvertrag]). Sie gehören damit zur Sparquote (vgl. auch Steuerwert "Antike Armbanduhren" Fr. 32'000.– gemäss Steuererklärung 2019 [Urk. 162/185 S. 6 i.V.m. 12]). In die Referenzperiode fällt indes lediglich der Kauf der Patrimony Uhr für Fr. 29'000.– am 4. Mai 2019 (Urk. 78/31). Die zum Kaufpreis von Fr. 23'000.– am 25. November 2019 erworbene Patek Philippe Uhr (Urk. 78/32; Urk. 176 S. 26) gehört ebenfalls zur Sparquote. Diese Uhr wurde zwar nach der Trennung erworben, allerdings ist dieser Betrag gleichwohl nicht vom Vermögen per 31. Dezember 2019 gemäss der Steuererklärung 2019 abzuziehen, weil ansonsten das entsprechende Geld als Gegenwert vorhanden und deklariert worden wäre. Gegenteiliges wurde nicht glaubhaft gemacht.
Damit beläuft sich die Sparquote auf Fr. 76'136.– bzw. Fr. 6'345.– pro Monat (Fr. 5'015'493.– Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abzüglich Fr. 4'939'357.– Vermögensstand per 31. Dezember 2018: 12 (vgl. Urk. 129/104, Anhang; Urk. 162/158 S. 6). Die Einkünfte des Gesuchsgegners gemäss der Steuererklärung 2019 beliefen sich auf durchschnittlich gerundet Fr. 19'200.– monatlich (Fr. 230'374.–: 12). Damit verbrauchten die Parteien Fr. 12'855.– pro Monat.
Im Übrigen hatten die Parteien während des Zusammenlebens im Jahr 2019 einen gemeinsamen Bedarf von Fr. 10'617.– (Fr. 1'700.– Grundbetrag Ehepaar + Fr. 400.– Grundbetrag für C._____, Fr. 2'500.– Mietkosten, Fr. 1'540.– Krankenkasse für die ganze Familie + Fr. 200.– Kommunikation geschätzt, Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 259.– Mobilitätskosten Gesuchsgegner + Fr. 83.– zusätzliche Gesundheitskosten Gesuchsgegner + Fr. 1'250.– Fremdbetreuungskosten C._____ + Steuern Fr. 2'655.–, vgl. Urk. 176 S. 54), womit angesichts des vom Gesuchsgegner 2019 tatsächlich erzielten Einkommens von durchschnittlich rund Fr. 19'200.– pro Monat Fr. 8'583.– monatlich verblieben. Abzüglich der oben berechneten Sparquote von Fr. 6'345.– blieben mithin Fr. 2'238.– monatlich für Ferien, Restaurantbesuche, Hobbys etc. übrig (vgl. Urk. 176 S. 29, wo der Gesuchstellerin im einstufig ermittelten Bedarf Fr. 711.– für Reisen und ein Betrag von Fr. 1'000.– zur freien Verfügung zugestanden wurde, und Urk. 129/107 [Kreditkartenabrechnungen 2019]).
c) Die Gesuchstellerin bringt (für den Eventualfall) verschiedene Einwände bezüglich der Steuererklärungen 2018 und 2019 vor (Urk. 175 S. 15 f.). Was die Nachdeklaration des offenbar bestrittenen Darlehens des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 59'148.– in der Steuererklärung 2018 anbelangt, so ist dieses beim Vermögen (als Aktivum) mit Blick auf den diesbezüglichen Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramtes vom 30. September 2019 (Urk. 129/104, Anhang) mitzuberücksichtigen. In der Steuererklärung 2019 ist das Darlehen demgegenüber bereits enthalten (vgl. Urk. 162/185, Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) und wurde damit implizit von der Vorinstanz berücksichtigt (vgl. demgegenüber: Urk. 187 S. 15). Hinsichtlich des in der Steuererklärung 2018 deklarierten Steuerwerts des Mercedes AMG C 43 in der Höhe von Fr. 55'000.– (Urk. 129/104 S. 4) rechtfertigt sich keine Korrektur der Abschreibung, zumal auch der Einschätzungsvorschlag von diesem Wert ausgeht (vgl. Urk. 175 S. 15; Urk. 187 S. 15). Wenn die Gesuchstellerin dafür hält, der zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2019 bereits zweijährige Mercedes AMG C 43 könne zu einem Wert von höchstens Fr. 49'680.– versteuert werden (Urk. 175 S. 15), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug lediglich zu einem Steuerwert von Fr. 33'000.– versteuert wurde (Urk. 162/185 S. 11) und sich damit das Vermögen per Ende 2019 und dementsprechend auch die Sparquote zugunsten der Gesuchstellerin tiefer präsentiert (vgl. auch Urk. 187 S. 16). Der Wert der Kunstobjekte blieb gemäss den Steuererklärungen 2018 und 2019 gleich (vgl. Fr. 200'000.– [Urk. 129/104 S. 4 und Urk. 162/185 S. 6, 12; Urk. 187 S. 16]), weshalb sich Weiterungen erübrigen. Und schliesslich vermag die Gesuchstellerin die in der Steuererklärung 2019 unter Wertschriften- und Guthaben enthaltenen und damit glaubhaft gemachten beiden Darlehen an sie (vgl. Urk. 162/185 S. 6, 21: das bereits erwähnte Studiendarlehen in der Höhe von Fr. 58'102.– und das K._____ Darlehen von Fr. 43'235.–) nicht zu widerlegen (Urk. 175 S. 15 f.).
4. Zweistufige Unterhaltsberechnung
4.1. Einkommen des Gesuchsgegners
a) Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Gesuchsgegner sei seit seiner Rückkehr aus England bis Ende 2019 bei der J._____ Group tätig gewesen, wo er
gemäss Lohnausweis 2019 (abzüglich Autospesen) Fr. 10'396.– netto auf den Monat umgerechnet verdient habe. Sodann habe er durchschnittlich in den Jahren 2017 und 2018 Vermögenserträge von monatlich Fr. 6'822.– erzielt. Für das Jahr 2019 könne somit von Gesamteinnahmen von Fr. 17'218.– pro Monat ausgegangen werden (Urk. 176 S. 64). Per Ende 2019 habe der Gesuchsgegner seine Anstellung bei der J._____ Group gekündigt, zumal ihm aufgrund sich häufender Krankheitstage die Kündigung gedroht habe. Dem sei er zuvorgekommen, um einen entsprechenden Vermerk im Arbeitszeugnis zu vermeiden. Er sei deshalb der Aufforderung seines Arbeitgebers nachgekommen, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Für Januar und Februar 2020 habe der Gesuchsgegner noch nicht die volle Entschädigung der Arbeitslosenkasse erhalten, weshalb diese Monate für eine Durchschnittsberechnung ausser Acht fielen. Von März 2020 bis und mit September 2020 habe er ohne Kinderzulagen durchschnittlich Fr. 6'929.– Arbeitslosentaggelder erhalten, womit ihm im Jahr 2020 insgesamt (mit den Vermögenserträgen) Fr. 13'751.– zur Verfügung gestanden hätten. Es erscheine denn auch glaubhaft, dass der Gesuchsgegner, der sich im ersten Anstellungsjahr mit einer bloss 30-tägigen Sperrfist befunden habe, gekündigt habe, um selbst einer Kündigung zu entgehen (Urk. 176 S. 65 f.).
b) Die Gesuchstellerin hält im Rahmen ihrer Berufungsschrift dafür, die Vorinstanz habe das vom Gesuchsgegner bei der J._____ Group erzielte Nettoeinkommen von Fr. 10'396.– pro Monat sowie die durchschnittlich erzielten monatlichen Vermögenserträge von Fr. 6'822.– und damit ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 17'218.– korrekt festgehalten. Hingegen könne die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners nicht zu ihren Lasten gehen. Er habe im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nicht belegen können, dass er gekündigt habe, um selbst einer Kündigung zu entgehen, wie dies die Vorinstanz ausführe. Die Kündigung sei vielmehr prozesstaktisch erfolgt, zwecks Schmälerung seiner Unterhaltspflicht. Seit Februar 2020 sei er wieder 100 % arbeitsfähig und auf Stellensuche. Mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie seinem Netzwerk hätte er bei genügenden Suchbemühungen längst eine neue Anstellung gefunden. Er selbst sei zuversichtlich. Hinreichende Stellensuchbemühungen habe er jedoch nicht belegt. Weil er die Arbeitslosigkeit und Einkommenseinbusse selbst herbeigeführt habe, sei für die Unterhaltsberechnung auf sein früheres Einkommen in der Höhe von Fr. 17'218.– abzustellen. Sollte er innert kurzer Zeit keine neue Stelle finden, wäre ihm ein Vermögensverzehr für die Dauer des Getrenntlebens zuzumuten (Urk. 175 S. 26 ff.).
c) Der Gesuchsgegner lässt erwidern, er habe vor Vorinstanz detailliert die Hintergründe seiner Kündigung ausgeführt. Seine Ausführungen seien in der Folge unbestritten geblieben und könnten nun nicht im Berufungsverfahren nachträglich hinterfragt werden. Zudem seien die Einwände auch in der Sache nicht stichhaltig. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit werde bestritten. Vielmehr sei die vorinstanzliche Einkommensberechnung, welche auf den ausgewiesenen ALV-Zahlungen und den Vermögenserträgen basiere, nicht zu beanstanden. Per 1. Juni 2021 werde er eine neue Stelle antreten, wo er monatlich Fr. 8'750.– brutto verdienen werde, was rund Fr. 7'600.– netto entspreche. Damit resultiere mit den Vermögenserträgen von Fr. 6'822.– pro Monat ein massgebliches Gesamteinkommen von Fr. 14'422.–. Mit Blick auf seine hälftige Kinderbetreuung sei dies angemessen. Ein Grund für einen Vermögensverzehr sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert worden (Urk. 187 S. 25 ff.; vgl. auch Urk. 197 S. 16 ff.).
d) In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 macht die Gesuchstellerin geltend, vom Zeitpunkt der Trennung (20. Oktober 2019) bis Juni 2021 sei beim Gesuchsgegner nach wie vor von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe des bei der J._____ Group erzielten von Fr. 10'396.– auszugehen, zuzüglich der Vermögenserträge mithin von gesamthaft Fr. 17'218.– pro Monat. Ab Juli 2021 sei das tatsächliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, wobei es keinen Grund gebe, weshalb er nicht wie bisher eine Vollzeitstelle bekleiden könne, sondern fortan nur noch eine 80 %-Stelle, während sie 100 % arbeite. Eine vorhandene Arbeitskapazität sei praxisgemäss umfassend auszuschöpfen, insbesondere wenn es um Kindesunterhalt gehe. Ab 1. Juli 2021 sei daher von einem Nettoerwerbseinkommen des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 9'500.– zuzüglich Fr. 6'822.– Vermögenserträge, mithin insgesamt Fr. 16'322.– monatlich auszugehen. Darin sei eine allfällige Bonuszahlung noch nicht berücksichtigt (Urk. 191 S. 14 ff.).
e) Vom 21. Oktober 2019 bis Ende Dezember 2019 ist unstrittig von monatlichen Gesamteinkünften des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 17'218.– auszugehen (Fr. 10'396.– Erwerbseinkommen J._____ + Fr. 6'822.– durchschnittliche monatliche Vermögenserträge; Urk. 175 S. 26; Urk. 187 S. 28 f.).
Von Januar 2020 bis 31. Mai 2021 belaufen sich die tatsächlichen Einkünfte des Gesuchsgegners auf insgesamt Fr. 13'751.– im Monat (Fr. 6'929.– durchschnittliche volle monatliche Arbeitslosentaggelder + Fr. 6'822.– Vermögenserträge pro Monat; vgl. Urk. 129/110; Urk. 187 S. 30; Urk. 176 S. 65). Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsgegner zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. Einkommensminderung gleichwohl das bislang erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 17'218.– pro Monat in Anrechnung zu bringen ist, wie die Gesuchstellerin postuliert.
Ab 1. Februar 2019 bis Ende Dezember 2019 war der Gesuchsgegner bei der J._____ angestellt (Urk. 156/122 S. 2; Urk. 78/18). Gemäss einem ersten ärztlichem Zeugnis vom 31. Oktober 2019 wurde er vom 30. Oktober 2019 bis 3. November 2019 zu 100 % und vom 4. November 2019 bis 10. November 2019 zu
40 % krankgeschrieben (Urk. 78/72). Weitere vollumfängliche Krankschreibungen bis und mit 5. Februar 2020 folgten (Urk. 78/71, /72; Urk. 140/6). Am Vormittag des 7. November 2019 fand offenbar ein Meeting zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Arbeitgeberin statt, wobei insbesondere die Räumung des Arbeitsplatzes des Gesuchsgegners sowie die Rückgabe gewisser Gegenstände der Arbeitgeberin Thema waren (Urk. 156/123). Mit Schreiben vom 7. November 2019 kündigte der Gesuchsgegner selbst, unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. Urk. 156/122 S. 4), sein Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2020 (vgl. Urk. 78/70). Gemäss Vereinbarung vom 21. November 2019 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und der J._____ Group alsdann jedoch vorzeitig und im gegenseitigen Einvernehmen bereits per 31. Dezember 2019 aufgehoben (Urk. 78/70).
Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233, E. 3). Während der gesetzlichen 30-tägigen Sperrfrist im ersten Dienstjahr (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR), vorliegend vom 30. Oktober 2019 bis und mit 28. November 2019, war der erkrankte Gesuchsgegner vor einer Kündigung (zur Unzeit) durch die Arbeitgeberin geschützt. Danach hätte ihm per Ende Februar 2020 ordentlich gekündigt werden dürfen (Urk. 156/122 S. 4). Dass ihm mit Blick auf seine sich häufenden Krankheitstage (vgl. Urk. 78/71, /72) im ersten Dienstjahr die Kündigung drohte (vgl. Urk. 77 S. 39 und Urk. 155 S. 7), erscheint nachvollziehbar, weshalb dem aufgrund der Trennungssituation krankgeschriebenen Gesuchsgegner (vgl. Urk. 77 S. 39 und Urk. 155 S. 7) nicht vorgeworfen werden kann, dass er mit Blick auf den Eintrag in seinem Arbeitszeugnis und sein wirtschaftliches Fortkommen sein Arbeitsverhältnis am 7. November 2019 per 29. Februar 2020 (vgl. Urk. 78/70) selbst kündigte. Im ersten Dienstjahr wird der (volle) Lohn bei Krankheit grundsätzlich während dreier Wochen fortbezahlt (Art. 324a Abs. 1 und 2 OR). Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuchsgegner auch keine Schädigungsabsicht gegenüber der Gesuchstellerin unterstellt werden, wenn er die Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2019 unter Auszahlung des November- und Dezembergehalts aufgehoben wird, am 27. November 2019 unterzeichnete (Urk. 78/70). Zwar bestand offenbar eine Krankentaggeldversicherung (Urk. 78/73), allerdings blieb vor Vorinstanz unbestritten - und es bestehen auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte -, dass Krankentaggelder nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2019 nicht mehr zur Diskussion standen, da hierfür die entsprechenden Pflichten seitens der Arbeitgeberin bereits abgelaufen waren (Urk. 155 S. 7; Urk. 176 S. 66). Per Januar 2020 meldete sich der Gesuchsgegner denn auch beim RAV (vgl. Urk. 155 S. 7; Urk. 129/110). Somit sind dem Gesuchsgegner rückwirkend keine höheren hypothetischen Einkünfte anzurechnen, vielmehr ist auf die tatsächlich bezogenen Arbeitslosentaggelder (zuzüglich Vermögenserträge) abzustellen.
Ab 1. Juni 2021 verdient der Gesuchsgegner Fr. 7'600.– netto pro Monat im Rahmen eines 80 %-Pensums (Urk. 187 S. 26 unten; Urk. 189/1; Urk. 191 S. 15).
Ein solches reduziertes Pensum ist ihm mit Blick auf die rechtskräftige alternierende Obhut über die rund dreieinhalbjährige Tochter C._____ und insbesondere den Umstand, dass er sie jeweils von Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, betreut (Urk. 176 S. 79, Dispositivziffern 2 und 3.b), wobei er C._____ den ganzen Freitag persönlich betreut (vgl. Urk. 141 S. 19 f.; Urk. 197 S.
18 Rz. 75), zuzugestehen. Es besteht namentlich keinerlei Veranlassung, sein Einkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen, nur weil die Gesuchstellerin nunmehr ein solches versieht (vgl. nachstehend). Es liegt im Kindeswohl, dass C._____ in Anbetracht ihres Alters an einem Tag unter der Woche von einem Elternteil persönlich betreut wird und nicht in die Kinderkrippe muss. Am Gesagten ändern auch die von der Gesuchstellerin zitierten Entscheide betreffend volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. Urk. 191 S. 15 unten) nichts, zumal vorliegend genügend Mittel vorhanden sind. Dass der neue Lohn des Gesuchsgegners hochgerechnet auf ein 100 % Pensum zu tief wäre, behauptet die Gesuchstellerin im Übrigen zu Recht nicht; im Gegenteil (vgl. Urk. 191 S. 15). Keine Rolle spielt sodann, dass eine solche Pensumsreduktion (während des Zusammenlebens) nicht vereinbart war (vgl. Urk. 203 S. 14). Somit ist einschliesslich der Vermögenserträge von monatlichen Nettoeinkünften in der Höhe von Fr. 14'422.– auszugehen. Von gesicherten Bonuszahlungen (vgl. Urk. 191 S. 16; Urk. 203 S. 17; Urk. 207 S. 7) ist nicht auszugehen (Urk. 189/1, wo von einem allfälligen Anspruch auf eine variable Vergütung die Rede ist).
Zusammengefasst belaufen sich die massgeblichen Einkünfte des Gesuchsgegners somit auf Fr. 17'218.– vom 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019, Fr. 13'751.– von Januar 2020 bis und mit Mai 2021 und Fr. 14'422.– ab 1. Juni
2021.
4.2. Einkommen der Gesuchstellerin
a) Da der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft machen konnte, gemäss Lebensplanung der Parteien sei beabsichtigt gewesen, dass die Gesuchstellerin zunächst Deutsch erlerne und dann eine Arbeit aufnehme, weswegen die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt. mm. 2018, früh und mittlerweile auch re-
lativ umfassend fremdbetreut wurde und wird, erachtete die Vorinstanz für die Gesuchstellerin ein 70 %-Pensum für zumutbar und rechnete ihr unter Einräumung einer rund sechsmonatigen Übergangsfrist ab 1. Juli 2021 dementsprechend ein hypothetisches Einkommen als Betriebswirtschafterin in der Höhe von Fr. 5'720.– netto an (vgl. Urk. 176 S. 56 ff. m.H., insbes. S. 64).
b) Die Gesuchstellerin bestritt zunächst, wie bereits vor Vorinstanz, vehement eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihrerseits bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens. Vielmehr müsse sie zuerst Deutsch lernen und für eine Tätigkeit im Immobilienbereich mindestens das Niveau C1 erlangen, was bestenfalls im Juli 2022 der Fall sein werde. Das Einkommen und subsidiär das Vermögen des Gesuchsgegners in der Höhe von fast fünf Millionen reichten aus, um nach der Trennung die Kosten zweier Haushalte zu finanzieren. Mit Blick auf das Schulstufenmodell sei ihr lediglich ein 50 %-Pensum frühestens per 1. Juli 2023 zuzumuten, in dessen Rahmen sie ein Einkommen von Fr. 3'116.– netto pro Monat zu erzielen vermöge (Urk. 175 S. 17 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 liess sie dann aber vorbringen, es sei ihr trotz fehlender Berufserfahrung und mangelnder Sprachkenntnisse gelungen, per 1. Juli 2021 ein Vollpensum anzutreten, womit sie Fr. 84'000.– brutto pro Jahr bzw. unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge rund Fr. 5'753.– netto pro Monat verdiene (Urk. 191 S. 12 f.; Urk. 189/1). Im Rahmen ihrer Novenstellungnahme vom 25. Oktober 2021 bezifferte sie gestützt auf die nunmehr vorliegenden Lohnabrechnungen Juli bis September 2021 ein Monatsnettoeinkommen von Fr. 5'683.20 (Urk. 203 S. 12; Urk. 205/5). Ein zusätzliches Einkommen aus "phantom stock options" erhalte sie nicht (Urk. 203 S. 12; Urk. 205/6).
c) Der Gesuchsgegner hielt zunächst an der vorinstanzlichen Einschätzung fest (Urk. 187 S. 17 ff., insbes. S. 22). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13. September 2021 lässt er die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens bestreiten, weil die Gesuchstellerin zusätzlich zum Jahresbruttoeinkommen von Fr. 84'000.– "phantom stock options" erhalte, welche ebenfalls Lohnbestandteil seien. Die Ausgabe derselben werde, wie aus dem Arbeitsvertrag hervorgehe, in einer separaten Vereinbarung im sog. "PSOP" geregelt, welche von der Gesuchstellerin zu edieren sei. Ziehe man vom monatlichen Bruttolohn von einstweilen Fr. 7'000.– die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in der Höhe von
13 % ab, so resultiere ohne den zusätzlichen Bonus ein monatliches Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 6'090.–. Die Vorinstanz sei per 1. Juli 2021 von einem (tieferen) hypothetischen Einkommen von Fr. 5'720.– monatlich ausgegangen, weshalb die Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert sei (Urk. 197 S. 14 f.).
d) Mit Blick auf den Stellenantritt der Gesuchstellerin per 1. Juli 2021 und ihren Verdienst in der Höhe von rund Fr. 5'683.–, welcher in der Grössenordnung des ihr von der Vorinstanz angerechneten Einkommens (Fr. 5'720.–, Urk. 176 S. 62) liegt, erübrigen sich nunmehr Ausführungen zum hypothetischen Einkommen (vgl. Urk. 175 S. 17-22). Vielmehr ist vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Ein allfälliges Zusatzeinkommen aus "phantom stock options" (= fiktive bzw. virtuelle Beteiligungspapiere, schuldrechtliche Erfolgsbeteiligung / Anwartschaft auf Geldzahlung; vgl. www.mitarbeiterbeteiligungen.ch/mitarbeiterbeteiligungs-arten/phantomstocks-stock-appreciation-rights) ist der Gesuchstellerin nicht anzurechnen. Einerseits wählt der Vorstand nach eigenem Ermessen Personen aus, denen Phantom Stock Options gewährt werden. Andererseits unterliegen diese einer Sperrfrist und es erfolgen keine Auszahlungen, solange es nicht zu einem "qualified exit" des Unternehmens kommt (Urk. 203 S. 12 f.; Urk. 205/6 Ziffern 2, 3 und 4). Solche Zahlungen sind mithin äusserst ungewiss, nicht regelmässig zu erwarten und somit nicht mit herkömmlichen jährlichen Bonuszahlungen vergleichbar. Dass Phantom Stock Option Plans zum AHV-pflichtigen Lohn gemäss Art. 7 lit. cbis AHVV gehören, wie der Gesuchsgegner vorbringen lässt (Urk. 207 S. 6), ändert daran nichts. Im vorliegenden Eheschutzverfahren können nur tatsächlich realisierte bezifferte geldwerte Leistungen als Einkommen Beachtung finden.
4.3. Einkommen des Kindes
Im Rahmen seiner Anstellung bei der J._____ erhielt der Gesuchsgegner keine Kinderzulagen ausbezahlt (Urk. 78/73; Urk. 78/18). Durch die Arbeitslosenkasse wurden ihm rund Fr. 200.– monatliche Kinderzulagen vergütet (Urk. 129/110). Es
ist davon auszugehen (vgl. Urk. 189/1), dass der Gesuchsgegner bei seiner neuen Anstellung Kinderzulagen in der nämlichen Höhe bezieht (vgl. auch Urk. 205/5, wonach die Gesuchstellerin keine Kinderzulagen erhält). Somit sind C._____ ab Januar 2020 Einkünfte in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat in Anrechnung zu bringen (vgl. auch Urk. 176 S. 66 unten). Die Kinderzulagen sind vorab vom Barbedarf von C._____ abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Die Vorinstanz sprach die Kindesunterhaltsbeiträge ohne Kinderzulagen zu (Urk. 176 S. 80, Dispositivziffer 6). Mit Blick auf die alternierende hälftige Obhut der Parteien und nachdem der Gesuchsgegner die Krankenkasse und grossmehrheitlich die Fremdbetreuung der Tochter bezahlt, rechtfertigt es sich, die Kinderzulagen ihm zu belassen.
4.4. Familienrechtlicher Bedarf / Vorbemerkungen
Wie eingangs erwähnt, sind die Bedarfe der Beteiligten zweitinstanzlich entsprechend der neuen bundesgerichtlichen Praxis nunmehr zweistufig festzulegen. Dabei bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.; fortan eidgenössische Richtlinien) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den eidgenössischen Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6. und 7.2.). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständig-erwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der zweistufigen Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.ä.m; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen.
4.4.1. Familienrechtlicher Bedarf der Gesuchstellerin
a) Unbestritten und rechtlich korrekt sind die folgenden von der Vorinstanz eingesetzten monatlichen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin: Fr. 1'350.– Grundbetrag, Fr. 1'666.– Wohnkosten (2/3 Anteil von Fr. 2'500.–), Fr. 150.– Kommunikation (Tel./Internet/Serafe) und Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Urk. 176 S. 29; Urk. 175 S. 23; Urk. 187 S. 24).
b) Betreffend die Krankenkassenprämien veranschlagte die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 708.75 pro Monat. Bezüglich den seitens der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 764.75 sei nicht auszuschliessen, dass diese Erhöhung im Jahr 2021 auf einer falschen Prämienregion beruhe, nachdem im entsprechenden Beleg die Gesuchstellerin mit einer Adresse in Zürich aufgeführt werde. Jedenfalls sei der Grund für die Prämienerhöhung nicht ersichtlich, weshalb auf die tiefere (anerkannte) Zahl abzustellen sei (Urk. 176 S. 29 ff.).
Die Gesuchstellerin beharrt im Rahmen ihrer Berufung auf den Fr. 764.75 für die monatlichen Krankenkassenprämien, welche sie mittels Versicherungspolice belegt habe. Es sei weder erstellt noch begründet, dass der Wohnsitz in Zürich im Vergleich zu D._____ zu einer um Fr. 56.– monatlich höheren Prämie führen würde (Urk. 175 S. 23; Urk. 140/11). Der Gesuchsgegner lässt erwidern, aus dem beigebrachten Beleg erhelle eindeutig, dass die Krankenkassenpolice für das Jahr 2021 auf der Prämienregion Zürich 1 basiere und nicht wie die Police für das Jahr 2020 auf der Region Zürich 2, zu welcher D._____ gehöre (und welche gemäss Zoneneinteilung bis zu 15 % günstiger sei; vgl. dazu Verordnung des EDI über die Prämienregionen, Art. 2 [SR 832.106]). Die Vorinstanz habe daher entsprechend dem Wohnsitz der Gesuchstellerin richtig auf die Zahlen 2020 abgestellt (Urk. 187 S. 24).
Die Gesuchstellerin vermochte nicht zu erklären, weshalb auf der Versicherungspolice für das Jahr 2021 ihre Wohnadresse in Zürich mit der (teureren) Prämienregion Zürich 1 angegeben ist (Urk. 140/11; vgl. Urk. 175 S. 23; Urk. 191 S. 13 f.). Weil sie nach wie vor in D._____ (Prämienregion Zürich 2) wohnt, sind die Angaben auf der Police 2021 offensichtlich falsch. Es ist notorisch, dass die verschiedenen Prämienregionen in grösseren Kantonen zu massgeblich unterschiedlich hohen Prämien zwischen Nachbargemeinden führen können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher durchgehend von den tieferen Krankenkassenprämien gemäss Versicherungspolice 2020 mit korrekter Wohnsitzangabe in D._____ in der Höhe von rund Fr. 709.– im Monat auszugehen.
c) Unter "Öffentl. Verkehr" rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin den vom Gesuchsgegner für ein 3-Zonen Jahresabonnement 2. Klasse anerkannten Betrag in der Höhe von Fr. 96.– monatlich an (Urk. 176 S. 29, 31 f.). Im Rahmen der vor-instanzlich angewandten einstufigen Berechnungsmethode wurden der Gesuchstellerin überdies keine Kosten für ein Fahrzeug angerechnet, weil sie nicht hinreichend habe glaubhaft machen können, dass sie regelmässig ein Auto der Parteien benutzt habe bzw. ständig über ein eigenes Auto habe verfügen können (Urk. 176 S. 45 f.). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchstellerin für Mobilität Kosten in der Höhe von Fr. 259.– (Autokosten bis Ende 2019) bzw. Fr. 96.– ab Januar 2020 geltend (Urk. 175 S. 23 f.).
Gemäss den anwendbaren eidgenössischen Richtlinien können nur Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zum Arbeitsplatz im Notbedarf berücksichtigt werden (vgl. Ziffer II.d). Auch im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum bei gehobeneren Verhältnissen sind keine Auslagen für ein Fahrzeug, welches keinen Kompetenzcharakter hat, zu berücksichtigen, ebenso wenig wie Kosten für den öffentlichen Verkehr, die nicht im Zusammenhang mit einer Berufsausübung stehen. Solche Mobilitätskosten sind vielmehr aus dem Überschuss zu finanzieren. Im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode ist es nicht (mehr) zulässig, das familienrechtliche Existenzminimum um beliebige Positionen zu erweitern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit sind der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2019 bis und mit Juni 2021 keine Mobilitätskosten im Bedarf in Anrechnung zu bringen. Ab Juli 2021 sind ihr die vom Gesuchsgegner anerkannten (vgl. Urk. 197 S. 16) Fr. 96.– für den Arbeitsweg nach Altstetten mit dem öffentlichen Verkehr (Urk. 191 S. 14) anzurechnen.
d) Neu sind der Gesuchstellerin ab Aufnahme ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit per 1. Juli 2021 anerkanntermassen Fr. 220.– Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (vgl. Ziffer II.b der eidgenössischen Richtlinien) zuzugestehen (Urk. 191 S. 14; Urk. 197 S. 16).
e) Bei guten finanziellen Verhältnissen sind, wie vorstehend erwähnt, die Steuern im familienrechtlichen Existenzminimum aufzunehmen. Steuerbetreffnisse können bereits aufgrund der Wechselwirkung zwischen diesen und der Höhe der Unterhaltsbeiträge nur aufwändig und damit im Widerspruch zur summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens präzis bestimmt werden. Die mutmassliche Steuerlast ist daher approximativ festzusetzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen.
Angesichts der Gesamtunterhaltsbeiträge, welche der Gesuchstellerin für sich und C._____ für November und Dezember 2019 zuzusprechen und von ihr zu versteuern sind, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Kinderabzugs (Fr. 9'000.– Staats- und Gemeindesteuern, Fr. 6'500.– direkte Bundessteuern) sowie des pauschalen Abzugs für Versicherungsprämien (Fr. 2'600.– Staats- und Gemeindesteuern, Fr. 1'700.– direkte Bundessteuern; vgl. § 34 Abs. 1 lit. a und §
31 Abs. 1 lit. g StG/ZH [LS 631.1]; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [SR 642.11]; Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) und mit Blick auf den anwendbaren Verheirateten- und Einelterntarif (§ 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2 und 2bis DBG) sowie den Steuerfuss in D._____ den Betrag für die laufenden Steuern auf Fr. 300.– pro Monat festzulegen (vgl. www.zh.ch/de/Steuern: Steuerrechner Kanton Zürich). Davon ist ein Steueranteil für C._____, welcher in deren Bedarf zu veranschlagen ist, auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser ist angesichts des Verhältnisses zwischen den Barunterhaltsbeiträgen für C._____ und den von der Gesuchstellerin zu versteuernden Gesamtunterhaltsbeiträgen auf rund 20 % festzulegen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2). Dementsprechend sind im Bedarf der Gesuchstellerin für die laufenden Steuern Fr. 240.– und bei C._____ Fr. 60.– in Anschlag zu bringen.
Von Januar 2020 bis und mit Juni 2021 rechtfertigt es sich in Anbetracht der mutmasslich festzulegenden Unterhaltsbeiträge sowie mit Blick auf die erwähnten Abzüge, den anwendbaren Tarif und den Steuerfuss Fr. 250.– für die laufenden Steuern vorzusehen. Davon ist wiederum ein Steueranteil von 20 % und damit der Betrag von Fr. 50.– für C._____ auszuscheiden.
Ab Juli 2021 erzielt die Gesuchstellerin ein eigenes Erwerbseinkommen. Diesbezüglich ist sie jedoch quellensteuerpflichtig (vgl. Urk. 205/5). Sie wird daher weiterhin nur die Unterhaltsbeiträge für sich und C._____ ordentlich zu versteuern haben. Der Quellensteuerabzug in der Höhe von Fr. 443.10 (6.330 %) wird schon beim Einkommen abgezogen und ist daher nicht im Bedarf zu veranschlagen. Mit Blick auf die mutmasslichen, angesichts des eigenen Einkommens der Gesuchstellerin markant tieferen Gesamtunterhaltsbeiträge (kein Betreuungsunterhalt mehr) kommt die Steuerbelastung unter Berücksichtigung der erwähnten Abzüge, des anwendbaren Tarifs und des Steuerfusses auf unter Fr. 10.– pro Monat zu liegen und erscheint daher vernachlässigbar.
f) Angesichts der anzuwendenden zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode sind im familienrechtlichen Existenzminimum der Gesuchstellerin sodann keine weiteren Kosten, wie Lifestyle, Ferien (Reise- und Übernachtungskosten), auswärtiges Essen, Haarpflege, Wax, Nägel, Yoga, Fitness, Kleider und Schmuck (vgl. Urk. 176 S. 32 ff.; Urk. 175 S. 24 f.; Urk. 187 S. 25) zu berücksichtigen. Damit ist die Gesuchstellern auf ihren Überschussanteil zu verweisen. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher.
g) Zusammengefasst präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin somit wie folgt:
Nov. / Dez. 2019 Jan. 2020 bis Juni ab Juli 2021 2021 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Wohnung Fr. 1'666 Fr. 1'666 Fr. 1'666 Kommunikation Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Hausrat- Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 /Haftpflichtvers. Krankenkasse Fr. 709 Fr. 709 Fr. 709 Mobilität Fr. 0 Fr. 0 Fr. 96 Mehrauslagen Fr. 0 Fr. 0 Fr. 220 Essen Steuern Fr. 240 Fr. 200 total Fr. 4'145 Fr. 4'105 Fr. 4'221
4.4.2. Familienrechtlicher Bedarf des Gesuchsgegners
a) Unbestritten sind die monatlichen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'666.–, die Krankenkassenprämien im Betrag von rund Fr. 635.– pro Monat, die Kommunikationskostenpauschale von Fr. 150.– pro Monat sowie die Versicherungskosten von Fr. 30.– monatlich (Urk. 176 S. 49 f.; Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17; Urk. 187 S. 27).
b) Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz verkenne, dass der Gesuchsgegner mit seiner Mutter und damit einer erwachsenen Person in Haushaltsgemeinschaft lebe, weshalb ihm - trotz alternierender Obhut - ein reduzierter Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'250.– anzurechnen sei (Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17). Der Gesuchsteller lässt solches bestreiten, zumal gemäss den eidgenössischen Richtlinien nur dann ein Abzug vorzunehmen sei, wenn die andere erwachsene Person über ein Einkommen verfüge, was hier nicht der Fall sei und auch von der Gegenseite nicht substantiiert behauptet werde. Darüber hinaus liege auch kein konkubinatsgleicher Haushalt mit der Mutter vor. Es bleibe damit beim von der Erstinstanz veranschlagten Grundbetrag von Fr. 1'350.– (Urk. 187 S. 27; Urk. 176 S. 50). Dazu äusserte sich die Gesuchstellerin nicht mehr (Urk. 191 S. 17).
Die gemäss höchstrichterlicher Praxis anzuwendenden eidgenössischen Richtlinien enthalten für einen alleinerziehenden Schuldner lediglich einen Grundbetrag
von Fr. 1'350.– (vgl. Ziffer I). Dies im Gegensatz zum nicht mehr anwendbaren Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach für einen alleinerziehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 1'250.– vorgesehen war (vgl. Ziffer II.2.1). Nach den eidgenössischen Richtlinien kann sodann bei kostensenkender Wohn/Lebensgemeinschaft, wenn der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über ein Einkommen verfügt, grundsätzlich der hälftige Ehegattengrundbetrag eingesetzt werden (Ziffer I). Vorliegend lebt der Gesuchsgegner aber mit seiner Mutter und nicht etwa einer Partnerin in einer Wohngemeinschaft. Zudem betreut er C._____ zur Hälfte. Es bleibt damit beim vorinstanzlich veranschlagten Grundbetrag von Fr. 1'350.–.
c) Unter dem Titel "Zus. Gesundheitskosten" veranschlagte die erste Instanz beim Gesuchsgegner einen monatlichen Betrag von Fr. 83.– für Franchise und Selbstbehalt von jährlich Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit seiner infolge der Trennungssituation notwendig gewordenen psychotherapeutischen Behandlung; dies gestützt auf einen Beleg für das Jahr 2018, welcher diese Auslagen ausweise, sowie die glaubhaften Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach er nach wie vor in regelmässiger Behandlung stehe, weshalb ihm diese Auslagen auch in den Folgejahren anfielen. Überdies habe die Gesuchstellerin diese Position auch nicht substantiiert bestritten (Urk. 176 S. 50 f.).
Im Berufungsverfahren stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, es sei keineswegs glaubhaft gemacht, dass die Auslagen auch in den Folgejahren anfielen, nachdem der Gesuchsgegner nicht gesagt habe, er befinde sich aktuell in Behandlung, und anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 sogar ausgesagt habe, er habe "wirklich kein psychisches Problem". Es seien deshalb - wenn überhaupt - nur die tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Mit Blick auf die korrekte Referenzperiode vom 21. Oktober 2018 bis 21. Oktober 2019 entfalle auf die Monate November und Dezember 2018 ein Betrag von Fr. 15.–, welcher beim Gesuchsgegner im Bedarf als ungedeckte Gesundheitskosten zu berücksichtigen sei (Urk. 175 S. 28 f.). Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Er habe vor Vor-instanz anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 ausgeführt, dass er immer noch in Behandlung sei, weswegen die Kosten entsprechend dem angefochtenen Entscheid mitzuberücksichtigen seien.
Laut Kostenzusammenstellung für 2018 hatte der Gesuchsgegner zusätzliche Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 1'000.–. Dabei handelt es sich jedoch nicht ausschliesslich um Kosten für psychiatrische/psychotherapeutische Behandlungen (vgl. Urk. 78/53). Vom 30. Oktober 2019 bis und mit 5. Februar 2020 war er aufgrund der Trennungssituation krankgeschrieben (Urk. 78/71, /72; Urk. 140/6). Im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz am 12. Mai 2020 bejahte der Gesuchsgegner, immer noch krankgeschrieben zu sein. Er habe aber keine Krankheit, es sei der Stress (Urk. 88 S. 19, 21). Er sei etwa drei- bis viermal bei einer Psychologin gewesen. Dr. K._____ (Psychiater, vgl. Urk. 78/72) habe er in seinem Leben nur zweimal gesehen, als er die zwei Zeugnisse ausgestellt habe. Wenn er zu viel Stress habe, dann gehe er zum Psychologen (Urk. 88 S. 23 f.). Auf die Frage, wie er sich zum Antrag betreffend Abklärung seiner Erziehungsfähigkeit stelle, antwortete der Gesuchsgegner, er habe wirklich kein psychisches Problem. Er sei gerade bei einem Arzt gewesen und dieser müsste etwas machen, wenn er bei ihm ein Problem feststellen würde (Urk. 88 S. 19, 21, 23 ff.).
Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls plausibel, dass dem Gesuchsgegner nicht nur im Jahr 2018 (Urk. 78/53), sondern auch im Jahr 2019 umgerechnet Kosten im Umfang von Fr. 83.– pro Monat anfielen (Fr. 300.– Franchise + Fr. 700.– maximaler jährlicher Selbstbehalt: 12 Monate, vgl. Urk. 78/53 S. 2). Seit 6. Februar 2020 ist der Gesuchsgegner allerdings wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 140/6; Urk. 129/110) und hat per Juni 2021 eine Anstellung im 80 %Pensum bei der L._____ gefunden (Urk. 187 S. 26; Urk. 189/1). Dass er weiterhin in regelmässiger psychologischer Behandlung steht und ihm nach wie vor die Franchise und der jährliche maximale Selbstbehalt anfallen, vermochte er nicht hinreichend glaubhaft zu machen, geschweige denn entsprechende Kosten zu belegen. Es wäre ein Leichtes gewesen, eine Kostenzusammenstellung für das Jahr 2020 beizubringen. Somit können dem Gesuchsgegner ab 1. Januar 2020 nur die von der Gesuchstellerin anerkannten ungedeckten Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 15.– pro Monat (Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17) angerechnet werden.
d) Für Mobilität berechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Fr. 259.– (Autokosten für den Arbeitsweg bis Ende 2019 und danach Fr. 96.– pro Monat für den öffentlichen Verkehr analog der Gesuchstellerin (Urk. 176 S. 50, 52 f.). Die Gesuchstellerin anerkennt diese Zahlen nur unter dem Vorbehalt, dass auch ihr bis Ende 2019 Fr. 259.– monatlich zugestanden werden. Ab Juni 2021 sei es dem Gesuchsgegner zuzumuten, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten, wofür ihm Fr. 96.– pro Monat zuzugestehen seien (Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17). Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass bis Ende 2019 die Kosten für das Fahrzeug in der Höhe von Fr. 259.– anzurechnen seien, da dieses Fahrzeug für die Ausübung des Berufs verwendet worden sei. Danach seien die Kosten für das Abonnement des öffentlichen Verkehrs in der Höhe von Fr. 96.– zu veranschlagen, da er auf diese Auslagen zwecks Stellensuche angewiesen gewesen sei. Ab dem 1. Juni 2021 sei er wiederum für seine Stelle auf ein Auto angewiesen und müsse nach N._____ pendeln. Zusammen mit der hälftigen Betreuung von C._____ und dem Bringen und Holen von der Kita sei diese Reise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich, weswegen die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen seien (Urk. 187 S. 28).
Der Gesuchsgegner war vom 30. Oktober 2019 bis und mit 30. November 2019 und ab dem 2. Dezember 2019 für weitere vier Wochen, also in etwa bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der J._____ Zürich AG per 31. Dezember 2019 gänzlich krankgeschrieben (Urk. 78/70-72; Urk. 140/6). Ab dem 5. November 2019 bis zum Ende der Anstellung am 31. Dezember 2019 war er zudem entsprechend seinem Wunsch freigestellt (Urk. 78/70). Während November und Dezember 2019 (vgl. auch Urk. 156/123 betreffend Räumung des Arbeitsplatzes) war der Gesuchsgegner somit nicht mehr erwerbstätig und dementsprechend fielen auch keine (regelmässigen) Fahrten zum Arbeitsplatz mehr an. Die Fr. 259.– sind daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind ihm - wie der Gesuchstellerin bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit - keinerlei Mobilitätskosten zuzugestehen. Er ist diesbezüglich auf einen allfälligen Überschuss zu verweisen. Für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit von Januar 2020 bis Ende Mai 2021 (Urk. 129/110) rechtfertigt sich mit Blick auf die Stellensuche und Termine beim RAV die Anrechnung der Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von Fr. 96.– im Monat. Ab 1. Juni 2021 arbeitet der an der F._____-strasse... in D._____ wohnhafte Gesuchsgegner bei der L._____ an der M._____-strasse... in Zürich N._____ (Urk. 187 S. 28; Urk. 189/1). Angesichts seines 80 %-Pensums sowie der hälftigen Betreuungsverantwortung über C._____ und der dafür erforderlichen Flexibilität rechtfertigt es sich, ihm die geltend gemachten Fahrzeugkosten in der Höhe von Fr. 259.– ab 1. Juni 2021 im Bedarf einzuberechnen.
e) Von November 2019 bis und mit Mai 2021 sind dem Gesuchsgegner unter dem Titel Mehrauslagen auswärtige Verpflegung keinerlei Kosten anzurechnen (vgl. auch Urk. 175 S. 28, 30), weil er ab 30. Oktober 2019 nicht mehr erwerbstätig war und sich dementsprechend zu Hause verköstigen konnte. Ab Juni 2021 sind ihm entsprechend seinem 80 %-Pensum anerkanntermassen (Urk. 191 S. 17) Fr. 176.– pro Monat in Anrechnung zu bringen. Dass die Gesuchstellerin diese Position vor Vorinstanz nicht bestritten hat (vgl. Urk. 187 S. 28), ist in Anbetracht der anwendbaren Untersuchungsmaxime nicht von Belang. Überdies dürfte die Verhandlungsmaxime (Ehegattenunterhaltsbeiträge) nur im Ergebnis nicht verletzt werden, nicht aber mit Bezug auf einzelne Bedarfspositionen.
f) Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf des Gesuchsgegners im Jahr 2019 laufende Steuern von Fr. 2'655.–, basierend auf der Steuererklärung 2019 (Urk. 162/185). Aufgrund des tieferen Einkommens des Gesuchsgegners zufolge Arbeitslosigkeit ergebe sich für 2020 eine Senkung der Steuerlast. Diese sei allerdings geringfügig, weil die hohen Steuern im Wesentlichen aufgrund des Vermögens des Gesuchsgegners anfielen. Die Steuerlast sei für das Jahr 2020 daher auf Fr. 2'595.– zu schätzen (Urk. 176 S. 50, 54). Diese Steuerbetreffnisse blieben seitens der Parteien unbestritten, insbesondere auch ab Juni bzw. Juli 2021 (vgl. Urk. 175 S. 28; Urk. 187 S. 27 f.; Urk. 191 S. 17; Urk. 197 S. 18). Sie erscheinen angemessen und sind zu übernehmen, zumal der Gesuchsgegner ab Juli 2021 in einem reduzierten Pensum von 80 % erwerbstätig ist. Ein Steueranteil für C._____ in deren Bedarf beim Gesuchsgegner ist trotz alternierender Obhut mit hälftiger Betreuung nicht auszuscheiden, weil der Gesuchsgegner keine Kinderunterhaltsbeiträge erhält.
g) Kosten für Hobbies und Ferien (Urk. 176 S. 50) sowie den Betrieb des Ferraris (vgl. Urk. 176 S. 52) können, wie bei der Gesuchstellerin, angesichts der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode im familienrechtlichen Existenzbedarf keine Berücksichtigung finden. Der Gesuchsgegner ist damit auf seinen Überschussanteil zu verweisen.
h) Zusammengefasst ist von folgendem familienrechtlichen Bedarf des Gesuchsgegners auszugehen: Nov. / Dez. 2019 Jan. 2020 bis Mai ab Juni 2021 2021 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Wohnung Fr. 1'666 Fr. 1'666 Fr. 1'666 Kommunikation Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Hausrat- Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 /Haftpflichtvers. Krankenkasse Fr. 635 Fr. 635 Fr. 635 Gesundheitskosten Fr. 83 Fr. 15 Fr. 15 Mobilität Fr. 0 Fr. 96 Fr. 259 Mehrauslagen Es- Fr. 0 Fr. 0 Fr. 176 sen Steuern Fr. 2'655 Fr. 2'595 Fr. 2'595 total Fr. 6'569 Fr. 6'537 Fr. 6'876
4.4.3. Barbedarf des Kindes
a) Nicht bestritten und zutreffend ist der Kindergrundbetrag in der Höhe von Fr. 400.–, welcher zwischen den Parteien zufolge der alternierenden hälftigen Betreuung zu halbieren ist. Sodann fallen für C._____ bei beiden Parteien je Wohnkosten von rund Fr. 834.– an (1/3 von Fr. 2'500.– jeweilige Gesamtmietkosten). Die Krankenkassenprämien belaufen sich auf rund Fr. 196.– im Monat und werden vom Gesuchsgegner bezahlt.
b) Die monatlichen Fremdbetreuungskosten für zwei bzw. ab Januar 2020 drei Tage pro Woche betragen Fr. 1'250.– bis Ende 2019 bzw. Fr. 1'870.– ab Januar 2020; sie wurden und werden vom Gesuchsgegner bezahlt (Urk. 176 S. 30, 50,
54; Urk. 175 S. 30; Urk. 187 S. 28; Urk. 6/77 S. 32; Urk. 193/5). Ab September 2021 besucht C._____ zusätzlich zu den drei Tagen in der O._____ Krippe jeweils am Montag die P._____ Krippe, was rund Fr. 565.– pro Monat kostet (Urk. 193/6, /7). Es rechtfertigt sich, diese Kosten, für welche der Gesuchsgegner nicht aufkommen will (Urk. 197 S. 18 f.), auf Seiten der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Dementsprechend hat sie diese Kosten auch zu bezahlen. Dabei hat sich im Rahmen der Gesamtrechnung selbstredend auch der Gesuchsgegner an diesen Kosten zu beteiligen. Die (nicht angefochtene, rechtskräftige) Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 176 S. 80), wonach der Gesuchsgegner verpflichtet wurde, zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen die Kosten des Kindes für die Krankenkasse und die Fremdbetreuung zu bezahlen, ist somit dahingehend zu ergänzen, dass die Gesuchstellerin zu verpflich-ten ist, die Fremdbetreuungskosten für den zusätzlichen Wochentag ab 1. September 2021 in der P._____ Kinderkrippe zu bezahlen.
Umstritten sind die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für die Monate Juli und August 2021. Die Gesuchstellerin macht geltend, leider sei die O._____ Krippe während der Sommerferien vom 19. Juli bis 20. August 2021 bereits voll gewesen. Auch der Tagesfamilienverein D._____ H._____ habe keine Kapazität mehr gehabt. Sie habe daher geplant, diese Zeit gemeinsam mit C._____ in den USA bei ihrer Familie zu verbringen. Ihr Arbeitgeber habe die Ferien bereits bewilligt gehabt und so wäre die Betreuung von C._____ auch während der fünfwöchigen kitafreien Zeit gewährleistet gewesen. Da der Gesuchsgegner seine Zustimmung zur Ausreise jedoch stur verweigert habe und keine Einigung über die Aufteilung der Ferien zustande gekommen sei, habe sie sich betreffend eine Alternative für die Kindsbetreuung umschauen müssen. In der ersten Juli-Hälfte sei C._____ von der Nanny am Montag und jeweils dienstags bis donnerstags (wie üblich) von der O._____ Kita betreut worden. In der zweiten Juli-Hälfte (ab 19. Juli 2021, Schulferienbeginn) sei C._____ am Montag und Dienstag von der Nanny und am Mittwoch in der P._____ Kita in G._____ betreut worden. Die Zusatzkosten hätten sich für diesen Monat auf Fr. 4'009.– belaufen. Hinzu komme die Jahresprämie für die UVG-Versicherungskosten in der Höhe von Fr. 1'037.–, welche sie bezahlen müsse. Die gesamten Fremdbetreuungskosten für die Monate Juli und August 2021 hätten Fr. 6'823.– betragen (Urk. 191 S. 18 f.; Urk. 193/3-9).
Der Gesuchsgegner lässt erwidern, es sei unbegreiflich, weshalb er für die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für die Monate Juli und August 2021 aufkommen sollte. Wenn die Gesuchstellerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit innert kürzester Zeit und unmittelbar vor den bevorstehenden Sommerferien annehme, so hätte sie dies mit Blick auf das Kindeswohl besser überdenken, planen und absprechen müssen. Er sei in die Fremdbetreuung von C._____ für die Feriendauer nicht einbezogen worden. Die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten seien auf das Verschulden der Gesuchstellerin zurückzuführen und entsprechend auch von ihr zu bezahlen. Insbesondere sei nicht ersichtlich und von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, zwei Wochen Ferien in der Schweiz mit C._____ zu verbringen und sodann während weiteren zwei Wochen im Homeoffice von der Schweiz aus zu arbeiten. Ferner bestreite er die nicht mit ihm abgesprochenen Fremdbetreuungskosten auch in ihrer Höhe. Es könne nicht sein, dass ihm für zwei Monate rund fünfmal so hohe Fremdbetreuungskosten auferlegt würden (Urk. 197 S. 18 ff.; Urk. 207 S. 4 f.).
Die Gesuchstellerin hat am 1. Juli 2021 ihre Vollzeitstelle angetreten (Urk. 193/1) und war daher auf eine zusätzliche Betreuung von C._____ jeweils montags sowie eine Ferienbetreuung an ihren Betreuungstagen angewiesen. Weil es in der O._____ Krippe keinen zusätzlichen Platz mehr hatte, engagierte sie eine Nanny. Die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für die Nanny in der ersten Julihälfte 2021 für zwei Montage (5. und 12. Juli 2021, vgl. Urk. 193/8) betragen rund Fr. 548.– (18.25 Stunden à Fr. 30.– netto, Urk. 193/8) zuzüglich gerundet Fr. 87.– für die obligatorische, auf einen Monat umgerechnete Unfall- und Krankentaggeldversicherung (Urk. 193/9, Fr. 1'037.–: 12 Monate) und damit gesamthaft Fr. 635.–. Sie sind im Bedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin anzurechnen.
Während der fünfwöchigen Schulsommerferien (19. Juli bis 20. August 2021) konnte C._____ die O._____ Krippe nicht besuchen, einerseits zufolge zweiwöchiger Betriebsferien (KW 30 und 31 bzw. vom 26. Juli bis 6. August 2021), andererseits weil die Ferienbetreuung in den restlichen Ferienwochen (vgl. wwwO._____ -….ch: Schulferien) bereits ausgebucht war. Dabei war die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Monatspauschale von Fr. 1'870.– auch in den Monaten mit Betriebsferien geschuldet. Die Kosten sind üblicherweise für das Jahr berechnet und auf zwölf gleiche Teile gesplittet. Etwas anderes wurde denn auch nicht geltend gemacht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellerin, welche die Ferien (in den USA) vom Arbeitgeber bereits bewilligt erhalten hatte (vgl. Urk. 199/15), nicht auch in der Schweiz wenigstens während der ersten beiden Schulferienwochen (19. Juli bis 30. Juli 2012) Ferien beziehen konnte, um keine zusätzlichen Fremdbetreuungskosten zu generieren. In der ersten Schulferienwoche hat sie das offenbar auch getan, zumal für die Nanny keine Arbeit anfiel (vgl. 193/8 S. 1). Für die zweite Julihälfte sind ihr daher keine zusätzlichen Fremdbetreuungskosten anzurechnen. Im August 2021 war C._____ jeweils am Mittwoch (wobei die Gesuchstellerin am Vormittag und der Gesuchsgegner am Nachmittag die Betreuungsverantwortung hat, vgl. Urk. 176 S. 79; Urk. 199/15) in der P._____ Krippe zum Preis von Fr. 565.– (Urk. 193/6, /7; Urk. 203 S. 16). Montags und dienstags wurde sie von der Nanny betreut, wobei die Gesuchstellerin für diesen Monat belegtermassen (Urk. 205/8; Urk. 193/8 S. 2) insgesamt Fr. 1'580.35 bezahlte. Dazu kommen die Fr. 87.– für die Unfallversicherung. Gesamthaft belaufen sich die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für den August 2021 somit auf rund Fr. 2'232.–. Diese (notwendigen) Fremdbetreuungskosten sind im Bedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin anzurechnen. Im Bedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin sind somit für die Monate Juli und August 2021 durchschnittlich je rund Fr. 1'434.– zusätzliche Fremdbetreuungskosten zu veranschlagen ({Fr. 635.– + Fr. 2'232.–}: 2).
Im Übrigen bezog die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner durchaus in die Organisation der Betreuung von C._____ während der Schulferien am Mittwoch (mit aufgeteilter Betreuungsverantwortung) mit ein (vgl. Anfrage vom 8. Juni 2021 [Urk. 199/15]; E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 18. bis 23. Juli 2021 [Urk. 205/7]). Das bei der P._____ Krippe zu entrichtende Depot in der Höhe von Fr. 560.– (vgl. Urk. 193/7) ist hingegen, mit dem Gesuchsgegner (vgl. Urk. 197 S. 20), nicht im Barbedarf von C._____ zu veranschlagen. Es handelt sich dabei nicht um regelmässig anfallende Kosten. Zudem besteht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Rückerstattungsanspruch.
Anzumerken bleibt, dass der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden kann, per Juli 2021 und damit kurz vor den Sommerferien eine Vollzeitstelle angetreten zu haben, nachdem ihr die Vorinstanz per diesem Datum ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 5'720.– anrechnete (Urk. 176 S. 64). Es liegt im Interesse sämtlicher Beteiligten, dass die Gesuchstellerin eine Arbeitsstelle hat. Auch ist der Gesuchstellerin nicht anzulasten, sie habe sich nicht rechtzeitig um die Fremdbetreuung der Tochter in den Sommerferien gekümmert. Den Arbeitsvertrag unterzeichnete sie am 26. Mai 2021 (Urk. 193/1). Die Anfrage bei der O._____ Kita hatte sie bereits am 20. Mai 2021 getätigt (Urk. 193/3) und beim Tagesfamilienverein D._____ H._____ fragte sie mit E-Mail vom 3. Juni 2021 nach (Urk. 193/4). Den Gesuchsgegner setzte sie mit E-Mail vom 4. Juni 2021 über den Stellenantritt per 1. Juli 2021 in Kenntnis und teilte ihm mit, dass C._____ s Kinderkrippe keine verfügbaren Plätze mehr habe und die Betreuung von C._____ anderweitig sichergestellt werden müsse (Urk. 197 S. 19 f.; Urk. 199/15; vgl. auch E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien zum Thema Kinderbetreuung in den Sommerferien vom 18. Juli bis 23. Juli 2021 [Urk. 205/7]).
c) Die (von der Vorinstanz nicht ausgeschiedenen, vgl. Urk. 176 S. 55) Steueranteile im Barbedarf von C._____ belaufen sich, wie erwähnt, auf Fr. 60.– von November 2019 bis 31. Dezember 2019 und Fr. 50.– vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021. Ab Juli 2021 erscheinen sie vernachlässigbar.
d) Dementsprechend ist von folgendem Barbedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin auszugehen: Nov./Dez. 2019 Jan. 2020 bis Juli und Au- ab Sept. Juni 2021 gust 2021 2021 Grundbetrag Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 Wohnungsanteil Fr. 834 Fr. 834 Fr. 834 Fr. 834 Steueranteil Fr. 60 Fr. 50 - Fremdbetreuung Fr. 0 Fr. 0 Fr. 1'434 Fr. 565 total Fr. 1'094 Fr. 1'084 Fr. 2'468 Fr. 1'599 Der Barbedarf von C._____ beim Gesuchsgegner stellt sich wie folgt dar:
Nov./Dez. 2019 ab Januar 2020 Grundbetrag Fr. 200 Fr. 200 Wohnungsanteil Fr. 834 Fr. 834 Krankenkasse Fr. 196 Fr. 196 Fremdbetreuung Fr. 1'250 Fr. 1'870 total Fr. 2'480 Fr. 3'100
4.5. Unterhaltsberechnung November und 1. Januar 2020 Juni 2021 Dezember 2019 bis 31. Mai 2021 Einkommen GSin Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 Einkommen GG Fr. 17'218 Fr. 13'751 Fr. 14'422 Einkommen Fr. 0 Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkünfte Fr. 17'218 Fr. 13'951 Fr. 14'622 Bedarf GSin Fr. 4'145 Fr. 4'105 Fr. 4'105 Bedarf GG Fr. 6'569 Fr. 6'537 Fr. 6'876 Bedarf C._____ bei Fr. 1'094 Fr. 1'084 Fr. 1'084 GSin Bedarf C._____ bei Fr. 2'480 Fr. 3'100 Fr. 3'100 GG totaler Bedarf Fr. 3'574 Fr. 4'184 Fr. 4'184 C._____ Gesamtbedarf Fr. 14'288 Fr. 14'826 Fr. 15'165 Überschuss/Manko Fr. 2'930 - Fr. 875 - Fr. 543 Juli und August ab 1. September 2021 2021 Einkommen GSin Fr. 5'683 Fr. 5'683 Einkommen GG Fr. 14'422 Fr. 14'422 Einkommen Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkünfte Fr. 20'305 Fr. 20'305 Bedarf GSin Fr. 4'221 Fr. 4'221 Bedarf GG Fr. 6'876 Fr. 6'876 Bedarf C._____ Fr. 2'468 Fr. 1'599 bei GSin Bedarf C._____ Fr. 3'100 Fr. 3'100 bei GG totaler Bedarf Fr. 5'568 Fr. 4'699 C._____ Gesamtbedarf Fr. 16'665 Fr. 15'796 Überschuss Fr. 3'640 Fr. 4'509 a) Beide Ehegatten haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzulegen, welche Ausgaben dazu zur Weiterführung notwendig sind (BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1). Die derart ermittelten Unterhaltsbeiträge bilden die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 147 III 293 E. 4.4). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4; siehe BGE 147 III 293, E. 4.4; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1). Eine nachgewiesene Sparquote beeinflusst die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standards (BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.3). Dieser entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 E. 4.4).
Wie vorstehend bereits erwähnt, ist von einem gemeinsamen Bedarf der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens bis zur Trennung per 21. Oktober 2019 von Fr. 10'617.– auszugehen. Im Jahr 2019 verdiente der Gesuchsgegner durchschnittlich rund Fr. 19'200.– pro Monat (Urk. 162/185 S. 4), womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 8'583.– verblieb. Davon ist die oben berechnete Sparquote von Fr. 6'345.– (S. 25) abzuziehen. Vom verbleibenden Überschuss von Fr. 2'238.–, der vorliegend nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist, entfallen 40 % und damit Fr. 895.– im Monat auf die Gesuchstellerin. Der so ermittelte Überschussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens betragsmässig limitiert bleiben, während C._____ auch in jenem Zeitraum zu 20 % am Überschuss teilhaben wird. Der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin besteht mithin aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum beim Getrenntleben zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 895.– während des Zusammenlebens (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4).
b) Vor der Überschussverteilung ist zunächst eine nachgewiesene Sparquote vom Überschuss in Abzug zu bringen. Dabei ist zu bedenken, dass eine während des Zusammenlebens tatsächlich vorhandene Sparquote nach Aufnahme des Getrenntlebens in der Regel durch die Mehrkosten der getrennten Haushalte ganz oder teilweise aufgebraucht wird. Daher darf nicht unbesehen die bisherige Sparquote zum Abzug zugelassen werden. Vielmehr sollten die Mehrkosten eines zweiten Haushalts zuerst zu Lasten der bisherigen Sparquote gehen, bevor die Beteiligten bei sehr wohlhabenden Verhältnissen die frühere Lebenshaltung einschränken müssen (vgl. Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechnung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021, S. 7 m.w.H.). Die scheidungsbedingten Mehrkosten gehen zulasten der Sparquote (BGE 147 III 293 E. 4.4). Eine Reduktion des Überschusses darf daher nur vorgenommen werden, wenn der Sparbetrag höher als die trennungsbedingten Mehrkosten ist (vgl. Maier, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871, 882).
Die scheidungsbedingten Mehrkosten der Parteien präsentieren sich folgendermassen: November Jan. 2020 Juni 2021 Juli / Aug. ab Sept. und De- bis Mai 2021 2021 zember 2021 2019 Gesamtbedarf Ge- Fr. 14'288 Fr. 14'826 Fr. 15'165 Fr. 16'665 Fr. 15'796 trenntleben Gesamtbedarf Zu- Fr. 10'617 Fr. 10'617 Fr. 10'617 Fr. 10'617 Fr. 10'617 sammenleben bis
21. Okt. 2019 trennungsbedingte Fr. 3'671 Fr. 4'209 Fr. 4'548 Fr. 6'048 Fr. 5'179 Mehrkosten verbleibende Fr. 2'674 Fr. 2'136 Fr. 1'797 Fr. 297 Fr. 1'166 Sparquote
Vorliegend ist die Sparquote während des Zusammenlebens (Fr. 6'345.–) in sämtlichen Zeitphasen höher als die trennungsbedingten Mehrkosten, weshalb ein während des Getrenntlebens resultierender Überschuss entsprechend um die
nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote vorab zu reduzieren ist.
c) Der Überschuss wird grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). C._____ wird von den Parteien alternierend zu gleichen Teilen betreut. Der in der ersten Phase des Getrenntlebens von November 2019 bis Dezember 2019 resultierende Überschuss von Fr. 2'930.– ist den Parteien nach Abzug der verbleibenden Sparquote von Fr. 2'674.– pro Monat je zu 40 % (Fr. 102.–) und C._____ zu 20 % (Fr. 51.–) zuzuweisen. Im Juli 2021 und August 2021 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 3'640.–, ab 1. September 2021 ein solcher von Fr. 4'509.–. Zu diesen Überschüssen trägt auch die Vollzeiterwerbstätigkeit der Gesuchstellerin bei. Eine solche wäre ihr in Anbetracht des Schulstufenmodells (vgl. BGE 144 III 481) und des
80 %-Pensums des Gesuchsgegners eigentlich (noch) nicht zuzumuten. Allerdings liegt ihr damit erwirtschaftetes Nettomonatseinkommen von Fr. 5'683.– in der Grössenordnung des ihr von der Vorinstanz für ein zumutbares 70 %-Pensum angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 5'720.– (Urk. 176 S. 61 f.). Die Gesuchstellerin vermag nicht substantiiert darzutun, geschweige denn zu belegen, dass sie vergeblich versuchte, eine entsprechende Anstellung zu finden (Urk. 175 S. 17-22; Urk. 180; Urk. 191 S. 12 f.; Urk. 192; Urk. 203 S. 14; Urk. 204). Ihr aktuelles Einkommen ist dementsprechend nicht als überobligatorisch zu qualifizieren. Die erwähnten Überschüsse abzüglich die verbleibenden Sparquoten von Fr. 297.– bzw. Fr. 1'166.– ab September 2021 sind somit grundsätzlich nach wie vor je zu 40 % den Parteien und zu 20 % C._____ zuzuweisen. Ab Juli 2021 beträgt der 40 %ige Überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 1'337.– (Fr. 3'640.– Überschuss Fr. 297.– verbleibende Sparquote = Fr. 3'343.– zu verteilender Überschuss bzw. Fr. 4'509.– Überschuss - Fr. 1'166.– verbleibende Sparquote = Fr. 3'343.– zu verteilender Überschuss). Damit erhielte sie jedoch mehr als ihren gebührenden Unterhalt. Es steht ihr, wie oben erwähnt, ein maximaler Überschuss von Fr. 895.– zu, während C._____ weiterhin Anspruch auf 20 % des Überschusses und damit Fr. 669.– hat. Mit Blick auf die alternierende hälftige Obhut der Parteien für C._____ sind deren Überschussanteile den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen, d.h. je Fr. 25.– im November und Dezember 2019 und je Fr. 334.– ab Juli 2021.
d) Vom 1. Januar 2020 bis und mit Mai 2021 ergibt sich ein Manko von Fr. 875.– und im Juni 2021 ein solches von Fr. 543.–. Es erscheint hier mit Blick auf das grosse Vermögen des Gesuchsgegners jedoch nicht angezeigt, den familienrechtlichen Bedarf entsprechend um gewisse Positionen (Versicherungs- und Kommunikationspauschale, Steuern) zu kürzen bzw. das Existenzminimum nur entsprechend den Ressourcen auf den erweiterten familienrechtlichen Bedarf aufzustocken (vgl. BGE 147 III 265, E. 7.3). Vielmehr rechtfertigt sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen, eine vorübergehende Vermögensanzehrung. Die Vorinstanz erachtete eine solche im Übrigen hinsichtlich des Jahres 2019 für zumutbar, ebenso betreffend das Jahr 2020 und Januar bis Juni 2021 (im Umfang von Fr. 1'186.– pro Monat), allerdings mit einer Reduktion gewisser (einstufiger) Be-darfspositionen, wie Reisen bei den Parteien und C._____, Betrag zur freien Verfügung bei der Gesuchstellerin und die Hobbykosten beim Gesuchsgegner (vgl. Urk. 176 S. 68).
Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Dauer. Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen. Nicht darunter fällt durch Erbanfall erworbenes Vermögen; dieses muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Klassischerweise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann. Besteht eine eigentliche Mankosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezogen werden. Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen (BGE 147 III 393, E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch Urk. 176 S. 67 m.H.).
Die Parteien äusserten sich im Rahmen der Berufungs- und Berufungsantwortschrift nicht zur Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs (Urk. 175 S. 31 ff.; Urk. 191 S. 21 ff; Urk. 203 S. 16 f.; Urk. 187 S. 29 ff.; Urk. 197 S. 21 ff.). Angesichts der Ausführungen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Sparquote, welche mit Bezug auf das Einkommen 28 % betragen haben soll (vgl. Urk. 6/77 S. 25), ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es sich beim gesamten Vermögen des Gesuchsgegners um durch Erbanfall erworbenes Vermögen (vgl. Prot. I S. 18) handelt, auf welches, wie erwähnt, grundsätzlich nicht zwecks Deckung des Unterhalts zugegriffen werden kann.
Entgegen der Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung vorliegend, wie dargetan, nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen. Insofern kein Überschuss resultiert, beschränkt sich der geschuldete Unterhalt maximal auf den (familienrechtlichen) Existenzbedarf (ohne Überschussanteil). Es besteht kein darüber hinausgehender Anspruch, den bisherigen ehelichen Lebensstandard einfach aus dem Vermögen zu decken, insbesondere wenn dieses nicht als ständige Finanzierungsquelle gedient hat, was vorliegend, mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 68), zu verneinen ist. Hingegen soll der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin und C._____ gedeckt werden. Vorliegend ist das Manko in der Zeit von Januar 2020 bis Ende Juni 2021 auf die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners, die Erhöhung der Krippenkosten sowie die weiterhin aufgrund seines grossen Vermögens hohe Steuerbelastung und die Einkommenslosigkeit der Gesuchstellerin zurückzuführen. Es erscheint gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner angesichts seines Vermögens von über fünf Millionen (vgl. Urk. 62/185) für die beschränkte Dauer von 18 Monaten einen Vermögensverzehr in der Höhe von insgesamt rund Fr. 15'400.– (17 x Fr. 875.– + Fr. 543.–) zuzumuten. Dabei ist angesichts des Gleichbehandlungsgebots zu bemerken, dass die Gesuchstellerin über kein nennenswertes Vermögen verfügt (vgl. Urk. 176 S. 67; Urk. 175 S. 40 sowie nachstehend lit. F).
e) Der Betreuungsunterhalt (Art. 276 Abs. 2 und 285 Abs. 2 ZGB) deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils (vgl. BGE 144 III 377 E. 7), welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum (= Notbedarf), zuzüglich einer Steuerpauschale auf diese Kosten von Fr. 100.–, entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (OGer ZH LE160071 vom 30.03.2017, E. III.D.2.; vgl. auch Urk. 176 S. 28 m.w.H.).
Ohne die laufenden Steuern betragen die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin bis und mit Juni 2021 Fr. 4'005.– (vgl. Fr. 1'350.– Grundbetrag Alleinerziehende, Fr. 1'666.– 2/3 Mietkosten, Fr. 709.– Krankenkassenprämien, Fr. 150.– Tel./Internet/Serafe, Fr. 30.– Hausrat/Haftpflicht und Fr. 100.– Steuerpauschale; vgl. auch Urk. 187 S. 29 ff.). Die erste Instanz sprach ihr denn auch einen Betreuungsunterhalt in dieser Höhe zu (Urk. 176 S. 29, 80). Zu Recht berücksichtigte sie keine Mobilitätskosten bei der damals nicht erwerbstätigen Gesuchstellerin (vgl. demgegenüber: Urk. 175 S. 23). Der bis und mit Juni 2021 zugesprochene Betreuungsunterhalt von Fr. 4'005.– wird vom Gesuchsgegner nicht angefochten (vgl. Urk. 187 S. 2, 30 f.). Er ist zu bestätigen. Vollständigkeitshalber ist dabei festzuhalten, dass auch der Gesuchsgegner die Tochter zur Hälfte betreut, allerdings entsteht ihm dadurch kein finanzielles (Betreuungs-)Manko, weshalb er keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. Der Betreuungsunterhalt ist vom möglichen ehelichen Unterhalt abzuziehen.
Ab Juli 2021 verdient die Gesuchstellerin Fr. 5'683.– netto monatlich (vgl. Urk. 191 S. 13; Urk. 193/1; Urk. 205/5) und ist daher in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 4'321.– im Monat (Fr. 4'005.– zuzüglich Fr. 96.– Kosten öffentlicher Verkehr und Fr. 220.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung) selbst zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Dies anerkennt auch die Gesuchstellerin (Urk. 191 S. 2, 23).
f) Bei alternierender hälftiger Betreuung tragen beide Elternteile den Barbedarf des Kindes (einschliesslich Überschussanteil) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2. und 4.3.2.3.). Ab Juli 2021 verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'462.– (Fr. 5'683.– Einkommen - Fr. 4'221.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 7'546.– (Fr. 14'422.– Einkommen - Fr. 6'876.– Bedarf). Vom Barbedarf der Tochter C._____ samt Überschussanteil abzüglich Kinderzulagen hat die Gesuchstellerin dementsprechend 17 % (Fr. 1'462.–: Fr. 9'008.–) und der Gesuchsgegner 83 % (Fr. 7'546.–: Fr. 9'008.–) zu tragen.
g) Unter Berücksichtigung des Gesagten ergeben sich die folgenden Kindesunterhaltsbeiträge für C._____ und ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin:
aa) Phase 1: November und Dezember 2019:
- Fr. 1'119.– Barunterhalt C._____ (Fr. 1'094.– Barbedarf C._____ bei der Gesuchstellerin + Fr. 25.– [1/2 Überschuss C._____ bei der Gesuchstellerin]);
- Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt C._____;
- Fr. 242.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'145.– Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 102.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt).
bb) Phase 2: Januar 2020 bis und mit Juni 2021:
- Fr. 1'084.– Barunterhalt C._____ (Bedarf C._____ bei der Gesuchstellerin);
- Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt C._____;
- Fr. 100.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'105.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt).
cc) Phase 3: Juli und August 2021:
- Fr. 1'742.– Barunterhalt C._____ (Fr. 2'468.– Bedarf C._____ bei der Gesuchstellerin + Fr. 334.– Überschussanteil C._____ bei der Gesuchstellerin - Fr. 1'060.– [17 % von Fr. 6'237.– Gesamtbedarf und Gesamtüberschuss von C._____ entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin]);
- Fr. 0.– Betreuungsunterhalt;
- Fr. 493.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'221.– Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 895.– Überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 1'060.– Anteil Gesuchstellerin am gesamten Barbedarf von C._____ samt Gesamtüberschuss - Fr. 5'683.– Einkommen Gesuchstellerin).
dd) Phase 4: ab September 2021:
- Fr. 1'021.– Barunterhalt C._____ (Fr. 1'599.– Bedarf C._____ bei der Gesuchstellerin + Fr. 334.– Überschussanteil C._____ bei der Gesuchstellerin - Fr. 912.– [17 % von Fr. 5'368.– Gesamtbedarf und Gesamtüberschuss von C._____ entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin]);
- Fr. 0.– Betreuungsunterhalt;
- Fr. 345.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'221.– Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 895.– Überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 912.– Anteil Ge-
suchstellerin am gesamten Barbedarf von C._____ samt Gesamtüberschuss - Fr. 5'683.– Einkommen Gesuchstellerin).
Dabei werden der Gesuchstellerin insgesamt nicht mehr persönliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen, als sie verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Urk. 191 S. 3). Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme und Noveneingabe vom 5. Juli 2021, wonach sie ab 1. Juli 2021 ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen decken könne, weshalb ab diesem Zeitpunkt "kein persönlicher Unterhalt mehr geschuldet sei" (Urk. 191 S. 20 Rz. 25), klar um einen Verschrieb; gemeint war, dass ab dann kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet sei (vgl. Urk. 191 S. 2 f., 22; Urk. 203 S. 2 f., 16 f.; demgegenüber: Urk. 197 S. 21).
E. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erste Instanz setzte die Entscheidgebühr für das weit überdurchschnittlich zeitaufwändige Verfahren (drei Verhandlungen, ein Massnahmeentscheid) auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 176 S. 78 f.). Die Kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 176 S. 71 f., 78 f., 81, Dispositivziffern 12 bis 15).
2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vor Vorinstanz waren zunächst die Kinderbelange im engeren Sinn ([alternierende] Obhut, Betreuungsanteile, Besuchsrecht) hoch strittig. Diesbezüglich bleibt es praxisgemäss bei einer hälftigen Kostenauflage an die Parteien (vgl. Urk. 176 S. 71 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bezüglich der Unterhaltsbeiträge wollte der Gesuchsgegner weder Betreuungsunterhalt noch Ehegattenunterhalt bezahlen, sondern einzig Fr. 800.– monatliche Barunterhaltsbeiträge für C._____ sowie deren Krankenkassenprämien (Fr. 196.– pro Monat) und Fremdbetreuungskosten (Fr. 1'870.– pro Monat ab Januar 2020) unter Anrechnung von Fr. 40'282.10 von Oktober 2019 bis 31. März 2020 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 77 S. 3 f.). Demgegenüber forderte die Gesuchstellerin Gesamtunterhaltsbeiträge für sich und C._____ im Umfang von monatlich Fr. 11'651.10 ab 21. Oktober 2019 und Fr. 12'271.10 ab 1. Januar 2020 (Urk. 2 S. 2). Der Antrag der Gesuchstellerin hinsichtlich der Bezahlung von Fr. 66'000.– durch den Gesuchsgegner fiel aufwandmässig nur geringfügig ins Gewicht (vgl. Urk. 176 S. 72). Hinsichtlich des für das erstinstanzliche Verfahren beantragten Prozesskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 25'000.– obsiegt die Gesuchstellerin nunmehr im Umfang von Fr. 22'570.– (vgl. nachstehend lit. F). In Anbetracht der festzulegenden Unterhaltsbeiträge (mutmassliche Geltungsdauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung praxisgemäss rund drei Jahre) rechtfertigt es sich, zumal die Gesuchstellerin diesbezüglich massiv überklagte, ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt zu rund 75 % und dem Gesuchsgegner zu 25 % aufzuerlegen. Dementsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 50 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung der einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3), nachdem die Verantwortung des Anwalts mit Blick auf die strittigen Kinderbelange hoch war, die tatsächlichen Verhältnisse sich etwas komplexer präsentierten und drei Verhandlungen stattfanden (vgl. Urk. 176 S. 78), auf Fr. 8'000.– einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer (volle Parteientschädigung = Fr. 16'000.–) festzulegen.
F. Prozesskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren
1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ab. Sie hielt dafür, die Gesuchstellerin habe Schulden von insgesamt CHF/US Dollar 13'352.57. Sodann verfüge sie über Aktiven im Umfang von CHF/US Dollar 2'925.09. Ihren und C._____ s nicht gedeckten Bedarf habe sie aus den Mitteln des K._____ Funds bezahlt, aus welchem sie seit der Trennung Zahlungen von US Dollar Fr. 28'179.– erhalten habe. Insgesamt stünden somit Aktiven von CHF/US Dollar 31'104.09 Passiven von CHF/US Dollar 13'352.57 gegenüber, was ein Guthaben von CHF/US Dollar 17'751.52 ergebe. Ferner werde die Gesuchstellerin - berechnet per Ende Jahr 2020 - gegenüber dem Gesuchsgegner einen Anspruch auf Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen über Fr. 11'952.– haben. Im Ergebnis resultiere ein Aktivenüberschuss von CHF/US Dollar von Fr. 29'703.–. Weil ihre Anwaltskosten Fr. 20'000.– nicht übersteigen dürften und sie Gerichtskosten im Umfang von Fr. 5'000.– zu tragen habe, sei sie daher in der Lage, die offenen Gerichts- und Anwaltskosten innert vernünftiger Frist zu begleichen (Urk. 176 S. 72 ff., 81, Dispositivziffer 12).
2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe ihre Bedürftigkeit unzutreffenderweise verneint. Zwar habe sie ihre Aktiven von Fr. 2'925.09 und ihre Passiven von Fr. 13'352.57 per Ende Oktober 2020 korrekt festgestellt. Allerdings sei sie dann unrichtigerweise davon ausgegangen, dass die aus dem K._____ Fund ausgeschütteten USD 28'179.– noch vorhanden seien. Dieses Guthaben sei bereits per Ende März 2020 aufgebraucht gewesen. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien bislang noch nicht auf ihrem Konto eingegangen. Seit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. April 2020 (Urk. 70) habe sich das Honorar ihres damaligen Rechtsvertreters auf Fr. 24'259.95 belaufen. Es sei ihr daher nicht möglich, die Anwaltskosten und die ihr zu belastenden Gerichtskosten innert vernünftiger Frist zu bezahlen (Urk. 175 S. 34 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sie im Juli 2021 notfallmässig eine Fremdbetreuung für C._____ habe organisieren und vorschiessen müssen, könne ihr nicht vorgeworfen werden, zuvor ein paar wenige Franken pro Monat gespart zu haben. Sie sei arbeitslos gewesen, ohne Aussicht auf eine baldige Anstellung, und der Gesuchsgegner habe ihr über ein Jahr lang nicht genügend Unterhalt bezahlt, um ihren Notbedarf decken zu können (Urk. 203 S. 18).
3. Der Gesuchsgegner hält an der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin fest und beanstandet überdies, sie sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen. Es sei namentlich nicht klar, was aus den Rückzahlungen des K._____ Funds von rund USD 22'000.– geworden sei. Ferner bestünde auch nach der Rückzahlung des ursprünglichen Kapitals Anspruch auf weitere rund USD 35'000.–. Die Gesuchstellerin habe es jedoch unterlassen, aktuelle Abrechnungen zum K._____ Funds einzureichen. Seit dem Entscheid der Vorinstanz habe er die Unterhaltsbeiträge gemäss diesem Urteil bezahlt bzw. nachbezahlt. Es falle auf, dass die Gesuchstellerin wesentliche Zahlungen tätige, die nichts mit der Erfüllung des familienrechtlichen Existenzminimums zu tun hätten. Es verbleibe ihr weit mehr als der übliche Notgroschen und sie sei ohne weiteres in der Lage, für ihre Prozesskosten alleine aufzukommen (Urk. 187 S. 32 ff.).
4.1. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages unter Ehegatten setzt voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist - wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege - eine tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014, E. 6 m.H.). Entsprechend sind nach der Praxis der Kammer bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer LY160046 vom 5.12.2017, IV./E.
3.2.3 m.Hinw.; so auch Denise Weingart, Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, 683). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Zur wirtschaftlichen Situation gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Weingart, a.a.O., S. 685). Es ist jedoch nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 369, E. 4.1 m.Hinw.). Als individueller Umstand kann berücksichtigt werden, dass zwischen den beiden Ehegatten ein grosses Vermögensgefälle besteht. Insoweit braucht sich der ansprechende Ehegatte nicht auf den notwendigen Lebensbedarf in Gestalt des strikten Existenzminimums verweisen zu lassen. Hingegen geht es nicht an, bei deutlich überdurchschnittlicher Lebenshaltung der Parteien für die anspruchsbegründende Bedürftigkeit auf den bis anhin gelebten Lebensstandard abzustellen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso es nicht auch solchen Personen zumutbar sein soll, ihren Lebensstandard während einer gewissen Zeit einzuschränken, um für ihre Prozesskosten aufzukommen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist derjenige Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369, E. 4.1 m.Hinw.; OGer ZH LY180041 vom 19.12.2018, S. 9 f.; OGer ZH LE180054 vom 22.02.2019, S. 23 ff.; OGer ZH LQ090096 vom 4.6.2010, II./E. 4.2 und 4.3; Weingart, a.a.O., S. 685). Die Bedürftigkeit ist dabei grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber fest, dass die Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr gegeben ist, kann auf die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015, E. 2.2; BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Es entspricht denn auch gefestigter Praxis der Kammer, die einem Ehegatten zuerkannten Unterhaltsleistungen bei der Beurteilung der für die Verfahrensfinanzierung verfügbaren eigenen Mittel zu berücksichtigen, sofern diese nicht uneinbringlich sind.
4.2. Die Gesuchstellerin ersuchte vor Vorinstanz am 1. April 2020 um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (recte: Prozesskostenbeitrages), eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 70 S. 3; Urk. 175 S. 34 unten; vgl. allerdings bereits: Urk. 2 S. 3). In der Phase vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 kann die Gesuchstellerin mit dem Betreuungsunterhalt (Fr. 4'005.–) und dem nachehelichen Unterhalt (Fr. 100.–) gerade ihren eigenen Bedarf (Fr. 4'105.– ) decken. Die Barunterhaltsbeiträge für die Tochter und deren Bedarf sind bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen (BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, E. 4.4.2). Einkommensmässig ist ihre Mittellosigkeit in dieser Zeit somit erstellt.
Was das Vermögen anbelangt, investierte der Gesuchsgegner am 1. Januar 2018 USD 50'000.– in einen K._____ Fund und überschrieb diesen gleichentags an
die Gesuchstellerin. Die Gewinnbeteiligung wurde ihr auf ihr Konto bei der Bank of America (Nr. 1) ausbezahlt. Weiter verfügt die Gesuchstellerin über ein Regular Savings Account bei der Bank of America (Konto Nr. 2) und ein Konto bei der Credit Suisse (IBAN-Nr. CH3). Die erste Zahlung aus dem K._____ Fund seit der Trennung erhielt die Gesuchstellerin am 23. Dezember 2019 in der Höhe von USD 5'481.75. Es folgte eine weitere Zahlung in der Höhe von USD 16'400.75 am 15. Januar 2020 (Urk. 140/39; Urk. 175 S. 35). Belegtermassen hatte sie am 24. Januar 2020 Aktiven von rund Fr. 18'688.– (USD 16'333.96 Bank of America + Fr. 2'353.50 CS; vgl. Urk. 175 S. 35; Urk. 140/37, /39; Urk. 71/6/25). Daraus bezahlte sie am 27. Januar 2020 die Honorarnote ihres Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 10'500.– (Urk. 140/43). Am 13. März 2020 erhielt die Gesuchstellerin eine weitere Zahlung aus dem K._____ Fund in Höhe von USD 2'913.16 (Urk. 140/40). Weil der Gesuchsgegner nur noch wenig Geld überwies (vgl. Urk. 71/6/25; Urk. 140/47; Urk. 175 S. 36), brauchte sie dieses Geld teilweise für den Lebensunterhalt. Per 24. März 2020 verfügte sie insgesamt über Fr. 7'613.76 (USD 6'721.14 Bank of America + Fr. 892.65 CS, vgl. Urk. 175 S. 36; Urk. 140/40; Urk. 140/47). Davon bezahlte sie am 31. März 2020 eine weitere Honorarnote ihres Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 2'024.40 (Urk. 140/44). Per Ende März 2020 wies sie daher Aktiven von Fr. 5'589.– aus. Aus dem K._____ Fund erhielt sie am 14. April 2020 einen Betrag von USD 3'229.98 (Urk. 140/41; Urk. 175 S. 36). Die ursprünglich investierte Summe wurde damit vollständig zurückbezahlt (Urk. 140/54 [E-Mail vom 16. Oktober 2020]; Urk. 175 S. 36). Am 22. Mai 2020 erhielt die Gesuchstellerin noch eine Gewinnausschüttung von lediglich USD
153.89 (Urk. 140/38; Urk. 175 S. 36). Es erscheint jedenfalls hinreichend glaubhaft, dass aus diesem Fund inskünftig keine weiteren namhaften Zahlungen mehr zu erwarten sind (vgl. demgegenüber: Urk. 187 S. 33). Bei der Zahlung von Fr. 8'600.47 auf das Konto bei der JPMorgan Chase Bank vom 8. März 2021 handelt es sich im Übrigen um die Abzahlung der dortigen Kreditkartenschulden der Gesuchstellerin (Urk. 193/10; Urk. 197 S. 27; Urk. 203 S. 18). Die am 6. April 2021 überwiesenen Fr. 6'000.– Ersparnisse (Urk. 193/10) stellen einerseits noch einen Notgroschen dar, andererseits legte die Gesuchstellerin glaubhaft dar, dass sie dieses Geld für die Vorfinanzierung der zusätzlichen Fremdbetreuungskosten im Juli 2021 verbrauchte (Urk. 203 S. 18). Die Gesuchstellerin vermochte zudem plausibel darzulegen, dass sie die am 5. März 2021 erhaltene Unterhaltsnachzahlung in der Höhe von Fr. 38'480.– fast vollständig für die Schuldentilgung aufbrauchte (vgl. Urk. 191 S. 26 f.; Urk. 193/10-12). Weil die Gesuchstellerin, wie erwähnt, hinsichtlich ihrer Erwerbseinkünfte quellensteuerpflichtig ist, kann sie im Übrigen auch keine diesbezügliche Steuererklärung einreichen (demgegenüber: Urk. 197 S. 27).
Insgesamt hat die Gesuchstellerin ihre finanziellen Verhältnisse mithin hinreichend und schlüssig dargetan. Ihre einkommens- und vermögensmässige Bedürftigkeit hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist erstellt. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist unbestritten.
Die Gesuchstellerin fordert für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 25'000.– im Hinblick auf die Bemühungen ihres damaligen Rechtsvertreters ab April 2020 (Urk. 70 S. 3 bzw. Urk. 139 S. 2; Urk. 175 S. 3, 37; Urk. 181/7). Für die Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbeitrages ist auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) abzustellen. Im Eheschutzverfahren beträgt die Entschädigung in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.–, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen pauschal nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Für die Festlegung der angemessenen Entschädigung stellt der Zeitaufwand nur ein Kriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er notwendig erscheint (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Überdies setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem (minimalen) Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1. m.w.H.). Die Aufstellung gemäss der Honorarnote des vorinstanzlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 8. Februar 2021 betreffend die ab April 2020 aufgewandten 95.7 Stunden (Urk. 181/7) ist daher nur bedingt ausschlaggebend. Wie erwähnt ging es vorliegend um Kinderbelange im engeren Sinn und es ist entsprechend von einer hohen Verantwortung des Anwaltes auszugehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse präsentierten sich sodann etwas komplizierter und es mussten drei Verhandlungen angesetzt werden. Zudem erschwerte der Umstand, dass die Gesuchstellerin nicht deutscher Muttersprache ist, die Mandatsführung. In rechtlicher Hinsicht bot der Fall jedoch keine besonderen Schwierigkeiten. Die von der Vorinstanz angesetzte Grundgebühr von Fr. 8'000.– erscheint daher angemessen. Ebenso der maximale Zuschlag von 100 %, weshalb von einer Entschädigung von rund Fr. 16'000.– auszugehen ist (vgl. Urk. 176 S. 77 f.). Zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 428.95 (Urk. 140/45) und Fr. 1'117.50 (Urk. 181/7) sowie 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 1'351.10) ist von einer angemessenen Entschädigung von rund Fr. 18'900.– für das gesamte erstinstanzliche Eheschutzverfahren auszugehen. Die Gesuchstellerin hat, wie erwähnt, per April 2020 bereits Anwaltskosten im Umfang von Fr. 12'524.40 beglichen (Urk. 140/4345; vgl. auch Urk. 176 S. 78), womit noch Fr. 6'376.– verbleiben. Allfälliges zusätzliches Anwaltshonorar (vgl. Urk. 140/45 und Urk. 181/7) kann dem Gesuchsgegner demgegenüber nicht überbunden werden. Der von der Gesuchstellerin zu tragende Anteil an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten beläuft sich auf Fr. 8'192.–. Ferner schuldet sie dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.–. Damit ist der Gesuchsgegner in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 22'570.– zu bezahlen.
G. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzulegen (vgl. § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Hinsichtlich der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren obsiegt die Gesuchstellerin grossmehrheitlich, ebenso betreffend den verlangten Prozesskostenbeitrag im Berufungsverfahren (vgl. nachstehend lit. H). Ausgehend von einer mutmasslichen Dauer der vorliegenden eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung von praxisgemäss drei Jahren rechtfertigt es sich ausgangsgemäss, der Gesuchstellerin die Kosten des (vereinigten) Berufungsverfahrens insgesamt zu 85 % aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner zu 15 % (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die von der Gesuchstellerin geschuldete, auf 70 % reduzierte Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner ist gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung auf Fr. 6'300.– einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer (volle Parteientschädigung inkl. MwSt. = Fr. 9'000.–) festzusetzen (§ 5 Abs.
1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
H. Prozesskostenbeitrag / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren
1. Für das Berufungsverfahren verlangt die Gesuchstellerin die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 175 S. 3; Urk. 203 S. 4).
2. Gemäss dem vorliegenden Entscheid verfügt die Gesuchstellerin ab September 2021 über einen monatlichen Freibetragsanteil in der Höhe von Fr. 895.–. Anhaltspunkte, dass die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sein sollten, bestehen keine. Im Gegenteil, hat der Gesuchsgegner doch sämtliche geschuldeten Unterhaltsbeiträge nunmehr (nach)bezahlt (vgl. Urk. 187 S. 33 f.; Urk. 193/10). Regelmässige aktuelle Schuldentilgungen hat die Gesuchstellerin sodann weder geltend gemacht, geschweige denn belegt (Urk. 203 S. 20 Rz. 111; Urk. 193/10; vgl. auch Urk. 191 S. 26, wonach sie die am 5. März 2021 erhaltene Unterhaltsnachzahlung in der Höhe von Fr. 38'480.– für die Schuldentilgung aufbrauchte). Damit ist sie jedenfalls in der Lage, ihren Kostenanteil für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'100.– sowie die dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren geschuldete reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'300.– innert eines guten Jahres zu bezahlen. Hingegen kann sie innert dieser Frist nicht auch noch für die angemessenen Kosten ihrer eigenen Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. vorstehend lit. G) aufkommen. In teilweiser Gutheissung ihres diesbezüglichen Berufungsantrages (Urk. 175 S. 3) ist der Gesuchsgegner daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen. Auf das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 9 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, ihr die Zustimmung zur Ausreise ins Ausland, insbesondere in die USA, für Ferienbesuche während der Schulferien mit C._____ zu erteilen, wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. In Ergänzung der rechtskräftigen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird folgende Ferienbesuchsrechtsregelung getroffen:
"3.d) C._____ verbringt pro Jahr 6.5 Wochen Ferien bei der Gesuchstellerin und 6.5 Wochen Ferien beim Gesuchsgegner. Die Parteien sprechen sich mindestens drei Monate im Voraus über den Bezug der Ferien ab. Kommt keine Einigung zustande, kommt der Gesuchstellerin in geraden Jahren das Entscheidungsrecht betreffend Ferien zu, in ungeraden Jahren dem Gesuchsgegner."
2. Es wird festgestellt, dass C._____ ihren Wohnsitz an der F._____-strasse... in... D._____ hat. Auf die weitergehenden Anträge der Parteien wird nicht eingetreten.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Von November 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 5'124.– (davon Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt);
b) ab Januar 2020 bis und mit Juni 2021: Fr. 5'089.– (davon Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt);
c) von Juli 2021 bis und mit August 2021: Fr. 1'742.– (Barbedarf);
d) ab September 2021: Fr. 1'021.– (Barbedarf).
Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für das Kind, die während der Zeit anfallen, die es beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung) jeweils selber.
4. In Ergänzung der rechtskräftigen Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die Fremdbetreuungskosten für den zusätzlichen Wochentag ab 1. September 2021 in der P._____ Kinderkrippe zu bezahlen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Von November 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 242.–;
b) von Januar 2020 bis und mit Juni 2021: Fr. 100.–;
c) von Juli 2021 bis und mit August 2021: Fr. 493.–;
d) ab September 2021: Fr. 345.–.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 22'570.– zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 10'000.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 345.00 Dolmetscherkosten 12. Mai 2020
Fr. 255.00 Dolmetscherkosten 4. November 2020
Fr. 322.50 Dolmetscherkosten 16. Dezember 2020
Fr. 10'922.50 Kosten total.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin zu
75 % und dem Gesuchsgegner zu 25 % auferlegt.
9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 85 % und dem Gesuchsgegner zu 15 % auferlegt.
12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'300.– zu bezahlen.
13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen.
14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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