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Entscheid

LE210020

Eheschutz

11. Mai 2022Deutsch48 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 11....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Beschluss und Urteil vom 11. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. Januar 2021 (EE200048-D) Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 21 S. 2 ff.)

Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 5. Januar 2021: (Urk. 18 S. 34 ff. = Urk. 21 S. 34 ff.)

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit 29. Juli 2020 getrennt leben.

2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2018, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die gemeinsame Tochter C._____ hat ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.

3. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners zum gemeinsamen Kind von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes:

Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, in ungeraden Kalenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr C._____ auf eigene Kosten zu betreuen, sowie an einem Abend pro Woche für drei Stunden mit sich auf Besuch zu nehmen.

Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt und verpflichtet, das gemeinsame Kind für zwei einzelne Wochen auf eigene Kosten zu betreuen. Er teilt der Gesuchstellerin jeweils mindestens zwei Monate im Voraus mit, wann er die Betreuung während den Ferien ausüben will.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ rückwirkend ab 1. August 2020 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) in der Höhe von Fr. 1'377.– (hiervon Fr. 851.– Barunterhalt und Fr. 166.– Betreuungsunterhalt sowie Fr. 360.– Überschussbeteiligung) zu bezahlen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2020 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo-

nats zahlbare persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 720.– zu bezahlen.

6. Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 4 und 5 basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen:

Einkommen (pro Monat, netto): - Gesuchstellerin (ALV-Taggelder): Fr. 2'709.– - Gesuchsgegner (100%-Pensum): Fr. 5'440.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.–

Bedarf (pro Monat): - Gesuchstellerin: Fr. 2'875.– - Gesuchsgegner: Fr. 2'618.– - C._____: Fr. 1'051.–

7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition; bspw. Zahnkorrekturen, Schullager etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

8. Das Fahrzeug BMW 320d Touring, 1 [Autokennzeichen], Jhg. 05/2008, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung und Kostentragung zugewiesen.

9. Von der Teilvereinbarung der Parteien vom 14. September 2020 wird im Übrigen Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:

"Getrenntleben

1. […] Obhutszuteilung

2. […]

Persönlicher Verkehr

3. […] Zuweisung eheliche Wohnung

4. Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, dem Gesuchsgegner die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen. Unterhaltsbeiträge

5. Die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge und der persönlichen Unterhalt seien durch das Gericht zu entscheiden. Zuweisung des Fahrzeuges BMW

6. […] Anordnung Gütertrennung

7. […] Kosten und Entschädigung

8. […] Widerrufsvorbehalt

9. […]."

10. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 15. Juli 2020 die Gütertrennung angeordnet.

11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt.

12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

14. [Schriftliche Mitteilung]

15. [Rechtsmittelbelehrung]

16. [Fehlender Fristenstillstand]

Berufungsanträge:

des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 20 S. 2 f.):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 05. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. EE200048-D/U/B-3/cs) sei hinsichtlich Dispositiv Ziff. 2 wie folgt abzuändern: Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2018, wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die gemeinsame Tochter C._____ hat ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Berufungsbeklagten.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 05. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. EE200048-D/U/B-3/cs) sei hinsichtlich Dispositiv Ziff. 4 wie folgt abzuändern: Es wird festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden kann, der den gebührenden Unterhalt der gemeinsamen Tochter deckt.

3. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 05. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. EE200048-D/U/B-3/cs) sei hinsichtlich Dispositiv Ziff. 5 wie folgt abzuändern: Es wird festgestellt, dass kein persönlicher Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

4. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 05. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. EE200048-D/U/B-3/cs) sei hinsichtlich Dispositiv Ziff. 6 wie folgt abzuändern: Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 4 und

5 basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (pro Monat, netto): - Berufungsbeklagte (ALV-Taggelder): CHF 2'709.– - Berufungskläger (100 %-Pensum): CHF 3'000.– - C._____ (Familienzulagen): CHF 200.– Bedarf (pro Monat): - Berufungsbeklagte: CHF 2'370.88 - Berufungskläger: CHF 3'884.65 - C._____: CHF 965.42

5. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 05. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. EE200048-D/U/B-3/cs) in Bezug auf die Dispositive Ziff. 2, 4, 5 und 6 aufzuheben und diesbe-

züglich an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.

6. Es sei Vermerk davon zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 05. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. EE200048D/U/B-3/cs) im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."

Prozessualer Antrag: "8. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Dem Berufungskläger sei mit Wirkung ab dem 12. März 2021 (Datum der Zustellung des angefochtenen Entscheides an den Unterzeichnenden) Herr Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 27 S. 2):

"1. Die Berufung des Berufungsklägers sei im Haupt- und Eventualantrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Berufungsbeklagten eine nach der AnwGebV festzusetzende Parteientschädigung, zuzüglich 7,7% MWST, zu bezahlen."

Prozessuale Anträge: "1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Deckung der Aufwendungen ihrer anwaltschaftlichen Vertretung im Berufungsverfahren sowie allfälliger Gerichtsgebühren einen angemessenen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 6'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST, zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

(Prozessgeschichte)

1. Die Parteien sind seit dem 4. Oktober 2018 miteinander verheiratet. Am tt.mm. 2018 kam die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt (Urk. 8 S. 5). Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ein Eheschutzverfahren anhängig. An der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 unterzeichneten die Parteien eine Teilvereinbarung, worin sie sich unter anderem bezüglich der Obhutszuteilung und des persönlichen Verkehrs einigten (Urk. 12). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 zeigte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) seine Mandatierung an und stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 16). Am 5. Januar 2021 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 18 S. 34 ff. = Urk. 21 S. 34 ff.).

2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 22. März 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 19/3) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 20). Die Berufungsantwort datiert vom 27. Mai 2021 (Urk. 27). Die Parteien liessen sich am 16. August 2021, am 17. September 2021, am 7. Oktober 2021, am 11. November 2021 sowie am 3. Dezember 2021 erneut vernehmen (Gesuchsgegner: Urk. 34, Urk. 43; Urk. 47; Gesuchstellerin: Urk. 39 und Urk. 45). Diese Eingaben wurden jeweils der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-19) wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

Erwägungen

II.

(Prozessuales)

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 7-

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 7-

10 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Die Dispositiv-Ziffer 3 (Besuchsrechtsregelung) wurde zwar ebenfalls nicht explizit angefochten, hängt aber untrennbar mit der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 2 (Obhutszuteilung) zusammen, weshalb sie ebenfalls nicht rechtskräftig zu erklären ist. Keine Vormerknahme der Teilrechtskraft erfolgt mit Blick auf Art. 318 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13).

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III

413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September

2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend im Wesentlichen zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

4. Der Gesuchsgegner wirft in seiner Berufungsschrift der Vorinstanz eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor, da sie sich im angefochtenen Urteil nicht zur Rechtsvertretung des Gesuchsgegners äussere. Der Rechtsvertreter habe am 15. Dezember 2020 seine Mandatierung angezeigt und um Akteneinsicht gebeten. Eine Akteneinsicht habe gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz jedoch nicht mehr gewährt werden können, da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren abgeschlossen und das Urteil bereits in Fertigstellung gewesen sei (Urk. 20 S. 14 f.). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern diese Umstände für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen sein sollen und dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

III.

(Obhut und Besuchsrecht)

1. Obhut

1.1. Der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner beantragt in seiner Berufungsschrift, die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2018, sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen (siehe Urk. 20, Ziffer 1 der Anträge).

1.2. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3.). Auf formell ungenügende Begehren ist nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indessen unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus: Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Am Erfordernis genügender Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime nichts. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.).

1.3. Den Anträgen des Gesuchsgegners lässt sich nicht entnehmen, welche Betreuungsregelung er konkret verwirklicht haben möchte. Insbesondere kann aus dem Antrag auf alternierende Obhut nicht abgeleitet werden, es werde eine je hälftige Betreuung verlangt (vgl. BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E.

3.3.2 und 3.3.4). Auch aus der Berufungsbegründung geht nicht hervor, welche Ausgestaltung der Betreuung er anstrebt. Der Gesuchsgegner beschränkt sich darin auf die Forderung, es sei eine "alternierende Obhut" zu prüfen und aufgrund der Umstände anzuordnen (vgl. Urk. 20). Soweit er erst in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (zweite Replik) darlegt, wie die Betreuungsregelung seiner Ansicht nach auszugestalten ist (vgl. Urk. 43 Rz. 2), ist er verspätet. Die "konkrete Ausgestaltung" wird im Übrigen auch nicht begründet. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, bloss allgemein auszuführen, der Gesuchsgegner wolle mehr Anteil am Leben seiner Tochter und mehr Verpflichtung als Hauptbezugsperson einnehmen (Urk. 43 Rz. 7), ein Grossteil der Betreuungsanteile bis zur Trennung und darüber hinaus habe er mit seinen Eltern gemeinsam übernommen (Urk. 43 Rz. 10) und die Grosseltern und er seien gewillt und stünden bereit, um sich des Kindes anzunehmen (Urk. 43 Rz. 11). Insoweit kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungspflicht nicht nach. Damit ist auf die gegen Dispositiv-Ziffer 2 erhobene Berufung nicht einzutreten. Auf die – teilweise weitschweifigen – Ausführungen des Gesuchsgegners in diesem Zusammenhang (siehe Urk. 20 S. 9-14 und S. 24-28; Urk. 34 Rz. 12-60) braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Gesuchsgegner in seiner Rechtsschrift vom 7. Oktober 2021 festhält, dass in seinem (ungenügenden) Berufungsantrag "freilich" von einer hälftigen Teilung der Betreuung ausgegangen worden sei, seine (verspätet) beantragte Regelung indes einen Betreuungsanteil von lediglich rund 40 % vorsieht (siehe Urk. 43 Rz. 2).

2. Besuchsrecht

Der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt in seiner Berufungsschrift keinen Antrag um Abänderung des vorinstanzlich festgesetzten Besuchsrechts (Disp. Ziff. 3) für den nun eingetretenen Fall, dass C._____ unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin verbleibt (siehe die Anträge in Urk. 20 sowie auch die Ausführungen in Urk. 20 S. 8). Sein diesbezüglicher Antrag in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vgl. Urk. 43 Rz. 4 und 5) ist verspätet. Abgesehen davon begründet er seinen Antrag auch nicht näher (vgl. Urk. 43). Es ist darauf nicht einzutreten. Nachdem sich die diesbezügliche vorinstanzliche Regelung zudem nicht als offensichtlich unangemessen erweist, bleibt es entsprechend dabei.

IV.

(Unterhalt)

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz ging auf Seiten des Gesuchsgegners von einem monatlichen (Netto-)Einkommen von Fr. 5'440.32 aus, seinen monatlichen Bedarf veranschlagte sie auf Fr. 2'618.–. Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 2'709.– und die monatlichen Einkünfte von C._____ auf Fr. 200.– (Familienzulagen). Den monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'875.– sowie denjenigen von C._____ auf Fr. 1'051.– fest. Den nach Deckung des Barunterhalts sowie des Betreuungsunterhalts von C._____ resultierenden Freibetrag (Fr. 1'800.–) teilte die Vorinstanz auf die Parteien und C._____ auf und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'377.– (Fr. 851.– [Barunterhalt] + Fr. 166.– [Betreuungsunterhalt] + Fr. 360.– [Überschussanteil]) sowie zur Bezahlung eines monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags von Fr. 720.– (siehe Urk. 21 E. VIII. S. 15-28).

1.2. Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufungsschrift das ihm angerechnete Einkommen sowie verschiedene Positionen im Bedarf der Parteien sowie von C._____ (vgl. Urk. 20 S. 15 ff.).

2. Einkommen des Gesuchsgegners

2.1. In Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz fest, er sei seit dem 22. März 2019 alleiniger Inhaber der "F._____". Er habe nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass er – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht deutlich mehr als Fr. 5'500.– verdiene. Aus den von ihm eingereichten Bankbelegen gehe für die Zeit von November 2019 bis September 2020 ein durchschnittlicher Umsatz von Fr. 9'166.66 hervor. Dieser Wert decke sich in etwa mit seinen Ausführungen, wonach er ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 11'000.– Umsatz erwirtschafte. Mangels eingereichter Lohnabrechnungen bzw. eines aktuellen Abschlusses (Bilanz und Erfolgsrechnung) der F._____ und basierend auf dem durchschnittlichen Einkommen eines Sanitär- und Heizungsinstallateurs sei von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 5'440.32 auszugehen. Dies ergebe sich aus einem Bruttolohn von durchschnittlich Fr. 6'350.– sowie Abzügen von insgesamt Fr. 909.68 (AHV Fr. 334.86, ALV Fr. 69.85, NBU Fr. 91.44, BVG/Pensionskasse Fr. 384.86 und Krankentaggeld Fr. 28.58; Urk. 21 E. VIII./C./2.2 f. S. 25).

2.2. Der Gesuchsgegner moniert in seiner Berufungsschrift unter Verweis auf eine selbst erstellte Tabelle sowie die eingereichten Kontoauszüge, er habe in den letzten 1.5 Jahren einen monatlichen Verlust von durchschnittlich Fr. 43.29 erzielt. Mit seinem monatlichen Gewinn sei der Gesuchsgegner gerade einmal in der Lage, seine eigenen Kosten zu decken. Er finanziere seinen Alltag massgeblich über sein Geschäftskonto. Dabei gelte es zu beachten, dass mindestens 75 % der Kontoumsätze geschäftlicher Natur seien. Er habe monatliche Ausgaben für diverse Bauhäuser und sonstige Baufachmärkte in Höhe von Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– sowie an Tankstellen in Höhe von Fr. 500 bis Fr. 800.–. Demgegenüber habe er nur unregelmässige Einnahmen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen gehe hervor, dass der Gesuchsgegner durchschnittlich von zwei bis drei Aufträgen profitiere, mit denen Umsätze in Höhe eines geringen vierstelligen Betrages erzielt würden. Wie sich aus der Gesamtbilanz der letzten 1.5 Jahre ergebe, würden sich die erzielten Umsätze in der Gegenüberstellung mit den erforderlichen Ausgaben nahezu aufheben. Allfällige Bedarfspositionen des Gesuchsgegners würden durch dessen geringe Geschäftsgewinne gedeckt, ohne dass er Rücklagen oder Überschüsse bilden könnte. Es sei anhand der rund 25 % privaten Aufwendungen der gesamten Ausgaben davon auszugehen, dass das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners einen Nettobetrag von Fr. 3'000.– nicht übersteige (Urk. 20 S. 15 f.).

2.3. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass die Zumutbarkeit sowie die Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, auf Seiten des Gesuchsgegners zweifellos erfüllt seien, sei er doch als erfahrener Sanitär- und Heizungsinstalla-

teur im Grossraum Zürich ein sehr gefragter Handwerker, welcher sofort eine der zahlreichen freien Arbeitsstellen antreten könnte. Gemäss Lohnrechner.ch würden Sanitär- und Heizungsinstallateure im Kanton Zürich durchschnittlich Fr. 5'960.– bis Fr. 6'700.– pro Monat verdienen. Die unkommentierte Wiedergabe der per Monatsende aufgeführten Zahlungseingänge und Belastungen auf dem ZKB-Firmenkonto sei nicht geeignet, das effektive Einkommen des Gesuchsgegners glaubhaft zu machen. Dass es sich bei den Ausgaben um geschäftsbegründenden Aufwand handle, werde bestritten. Zudem sei nachgewiesen worden, dass der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erhebliche Bareinnahmen generiere. Der Gesuchsgegner räume selbst ein, dass er seine Lebenshaltungskosten über sein Geschäftskonto finanziere, worauf er zu behaften sei. Weder sei glaubhaft gemacht worden, dass mindestens 75 % der Kontoumsätze geschäftlicher Natur seien, noch ergäbe sich solches aus den zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen. Es sei nicht Aufgabe der Gesuchstellerin oder des Gerichts, die auf den Kontoauszügen ersichtlichen Ausgabenpositionen darauf zu untersuchen, ob es sich um private Bezüge bzw. Auslagen des Gesuchsgegners oder aber um geschäftsbegründende Auslagen handle. Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben eines Gewerbebetriebs sei eine Buchhaltung zu führen und gestützt darauf ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Gesuchsgegner habe bis dato nichts dergleichen eingereicht und dies aus gutem Grund, hätte dies doch ein wesentlich höheres als das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen zu Tage gefördert. Selbst wenn die behaupteten Auslagen für Bauhäuser und an Tankstellen zuträfen, würden dennoch monatliche Überschüsse von Fr. 12'000.– verbleiben. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner seine Waren nicht zum Einstandspreis an seine Kunden verkaufe, sondern regelmässig mit einem branchenüblichen Zuschlag von mindestens 50 % in Rechnung stelle, sodass den Auslagen in Baufachmärkten regelmässig weitaus höhere Einnahmen gegenüberstünden (Urk. 27 S. 21-25; siehe auch Urk. 27 S. 6-10; Urk. 39 S. 8-10).

2.4. In seiner Eingabe vom 16. August 2021 bestreitet der Gesuchsgegner die Vorbringen der Gesuchstellerin und macht im Wesentlichen geltend, dass ihn zwar die Beweislast zur Darlegung seiner tatsächlichen Vermögens- und Ein-

kommenssituation treffe. Indes sei es nicht an ihm, darzulegen, dass er nicht "mehr" verdienen könne. Er führe für geschäftliche und private Zwecke nur ein Konto und dieses spiegle die finanzielle Situation über den interessierenden Zeitraum ganzheitlich wider. Darauf könne abgestellt werden und eine weitere Aufschlüsslung und Kommentierung erübrige sich. Auch habe er vor Vorinstanz "transparent" angegeben, dass er sich bezüglich seiner finanziellen Situation im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unsicher gewesen sei. Die Pandemie habe sich zudem sehr wohl negativ auf den Geschäftsgang ausgewirkt. Das Geschäft sei während der andauernden Pandemie eingebrochen. Ab Juni 2020 sei der Saldo kontinuierlich gesunken, sodass das Geschäft nicht als rentabel bezeichnet werden könne. Dem stünde auch der Umstand der Neugründung der "F._____ GmbH" am 1. März 2021 nicht entgegen. Die ursprüngliche Firma "F1._____ " sei mangels Mitteilung des neuen Firmensitzes in E._____ im Handelsregister gelöscht worden, sodass sich der Gesuchsgegner gezwungen gesehen habe, eine neue Firma zu gründen. Die neu zu den Akten gereichten aktuellen Kontoauszüge zeigten, dass der Gesuchsgegner innerhalb der letzten vier Monaten durchschnittlich Fr. 3'400.– erwirtschaftet habe (Urk. 34 Rz. 61-77).

2.5. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äussert schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III

617 E. 5.1 u.a. mit Hinweis auf BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a, und 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2). Das Einkommen eines Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich anhand von Steuererklärungen, Geschäftsabschlüssen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu ermitteln, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen bzw. nicht schlüssig sind (OGer ZH LE190014 vom 24. April 2019, E. D.2.1; siehe auch ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 76).

2.6. Der Gesuchsgegner gab an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er durchschnittlich Fr. 5'000.– verdiene. Sein Einkommen sei zwar höher, es müssten aber noch etliche Auslagen abgezogen werden (Prot. I S. 6 f.). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde der Gesuchsgegner von der Vorinstanz aufgefordert, einen aktuellen Abschluss des Einzelunternehmens F._____ (sofern vorhanden Bilanz und Erfolgsrechnung) sowie die dazugehörigen Kontoauszüge und Belege einzureichen, mit der Androhung, dass eine unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt würde (Urk. 13). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner in der Folge – entgegen seiner anderslautenden Zusicherung (vgl. Prot. I S. 10) – nur teilweise nach, indem er lediglich die Kontoauszüge des auf "F1._____ " lautenden "ZKB Firmenkontos" einreichte (vgl. Urk. 14). Auch im Berufungsverfahren reicht der Gesuchsgegner weder einen entsprechenden Jahresabschluss noch eine Steuerklärung ein, sondern stützt sich – wie gesehen – weiterhin auf die Kontoauszüge und macht unter Verweis auf die monatlichen Zahlungseingänge sowie -ausgänge geltend, kaum über Einkommen zu verfügen bzw. maximal Fr. 3'000.– pro Monat zu verdienen (siehe aber Urk. 34 Rz. 77, wonach der Gesuchsgegner in den letzten Monaten nunmehr durchschnittlich Fr. 3'400.– verdient haben will). Allerdings vermögen diese vorliegend nichts über das tatsächliche Einkommen des Gesuchsgegners auszusagen, zumal er selbst geltend macht, dass er seinen Lebensunterhalt massgeblich über das Geschäftskonto finanziert habe, mithin Privatbezüge vorgenommen habe. Seine (pauschale) Behauptung, dass jeweils lediglich 25 % der ausgewiesenen Ausgaben für private Zwecke verwendet worden seien, ist sodann zum einen völlig unsubstantiiert und wurde durch keine objektiven Anhaltspunkte untermauert. Zum anderen erscheint dies auch nicht plausibel. So betrugen die ausgewiesenen Ausgaben für Baumärkte (G._____, H._____, I._____ und J._____ AG etc.) sowie an Tankstellen (unter Berücksichtigung der Ausgaben an Tankstellen in Deutschland und Österreich) von Januar 2020 bis Februar 2021 durchschnittlich lediglich rund 30 %, wobei die aufgeführten Ausgaben an Tankstellen wohl kaum nur geschäftlicher Natur waren (vgl. Prot. I S. 10, wonach der Gesuchsgegner privat einen geleasten BMW M6 fahre). Auch der Gesuchsgegner geht von einem monatlichen Aufwand für Baumärkte und fürs Tanken in Höhe von lediglich Fr. 2'000.– bis Fr. 2'800.– aus (Urk. 20 S. 16). Indes betrugen die Ausgaben des Gesuchsgegners zwischen Januar 2020 und Februar 2021 durchschnittlich rund Fr. 10'000.– (siehe Urk. 14 und Urk. 24/9). Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass weitere vom Gesuchsgegner nicht dargetane geschäftliche Ausgaben (bspw. durch Überweisungen, deren Zahlungszweck auf den Kontoauszügen nicht ersichtlich ist) erfolgten, resultierte dennoch eine weitaus geringere Prozentzahl für geschäftlichen Aufwand als die vom Gesuchsgegner behaupteten 75 %. Nichts anderes ergibt sich auch aus der eingereichten Online-Kontoübersicht für die Zeit von April bis Juli 2021 (vgl. Urk. 36/19, wobei bei den Übergängen ersichtlich ist, dass nicht sämtliche Zahlen abgebildet wurden, und insbesondere der Monat Juli 2021 nur unvollständig eingereicht wurde). Seine Behauptung, die Auftragslage – und letztlich sein Einkommen – habe sich infolge der Pandemie verschlechtert, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt sich den eingereichten Kontoauszügen entnehmen, dass der Gesuchsgegner in den betreffenden Monaten März 2020 bis Februar 2021 monatliche Einnahmen von durchschnittlich rund Fr. 11'600.– erzielte, wobei er im Mai 2020 und Dezember 2020 die höchsten Einnahmen verzeichnen konnte. Einzig in den Monaten Juli und August 2020 konnte der Gesuchsgegner Einkünfte von lediglich durchschnittlich Fr. 1'800.– generieren (siehe Urk. 14 und Urk. 24/9), wobei aber auch zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei bekanntermassen um Sommerferienmonate handelt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Gesuchsgegners vor Vorinstanz, er erziele einen monatlichen Umsatz von Fr. 10'000.– bis Fr. 11'000.– pro Monat und sein durchschnittliches Einkommen betrage Fr. 5'000.– durchaus plausibel, weshalb es sich rechtfertigt, in Bezug auf den Gesuchsgegner von diesem (effektiven) Einkommen auszugehen. Dafür, dass der Gesuchsgegner in tatsächlicher Hinsicht ein weitaus höheres Einkommen – insbesondere infolge nicht deklarierter Bareinnahmen – generiere, liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um Vermutungen der Gesuchstellerin. Abgesehen davon legt die Gesuchstellerin auch nicht dar, von welchem konkreten (höheren) Lohn stattdessen auszugehen wäre. Auf die (erneute) Aufforderung zur Einreichung der vollständigen Einkommensbelege des Gesuchsgegners – wie es die Gesuchstellerin verlangt (Urk. 27 S. 4) – kann daher verzichtet werden.

Das genannte Einkommen entspricht auch in etwa dem statistischen Medianlohn gemäss www.lohnrechner.ch für einen 35-jährigen Sanitärinstallateur mit abgeschlossener Berufslehre und mit 0 Dienstjahren (wobei hier auf die Anzahl Dienstjahre beim aktuellen Arbeitgeber und nicht auf die Berufserfahrung abgestellt wird) bei 40 Wochenstunden (Pensum von rund 100 %) im Kanton Zürich (Weitere Parameter: 71 Bau- u. Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. ElektrikerInnen; Baubranche: Bauinstallation; ohne Kaderfunktion). Hierbei resultiert ein Bruttolohn von Fr. 6'030.– bzw. nach Abzug von rund 15 % Sozialabgaben gerundet Fr. 5'100.– netto pro Monat. Soweit die Vorinstanz unter Verweis auf die Berechnungen der Gesuchstellerin das statistische (Brutto)Einkommen auf Fr. 6'350.– pro Monat bezifferte, ist darauf hinzuweisen, dass bei den diesbezüglichen Berechnungen von einem Alter von 43 Jahren ausgegangen wurde (siehe Urk. 10/24), der Gesuchsgegner im heutigen Zeitpunkt aber erst

35 Jahre alt ist. Demgemäss fällt die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens – was im Übrigen auch nicht explizit verlangt wurde – ausser Betracht.

2.7. Damit ist in Bezug auf den Gesuchsgegner von einem Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat auszugehen.

3. Einkünfte der Gesuchstellerin und C._____

3.1. Die Vorinstanz bezifferte die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin auf Fr. 2'709.– pro Monat (Urk. 21 E. VIII./C./3.1 S. 25 f.). Dies wird vom Gesuchs-

gegner in seiner Berufungsschrift nicht beanstandet (siehe Urk. 20) und auch die Gesuchstellerin bringt nichts hiergegen vor. Insofern bleibt es dabei. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 seitenweise darlegt, dass und weshalb die Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 2'400.– erzielen könnte (Urk. 34 Rz. 78107), erweisen sich seine Ausführungen als unnötig und es ist nicht weiter darauf einzugehen.

3.2. Die von der Vorinstanz auf Seiten von C._____ berücksichtigten Einkünfte von Fr. 200.– pro Monat (Familienzulagen) blieben unbeanstandet und sind daher zu übernehmen.

4. Bedarf des Gesuchsgegners

4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'100.– pro Monat. Hierzu erwog sie, dass der Gesuchsgegner mit seinen Eltern zusammen wohne. An der Verhandlung habe er angegeben, er bezahle einen Mietzins von Fr. 2'300.– pro Monat inklusive sämtlicher Nebenkosten für Internet sowie TV. Er trage die Mietkosten alleine, da sein Vater lediglich Fr. 2'300.– verdiene und seine Mutter den Haushalt besorge. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er den Mietzins auf Fr. 2'500.– pro Monat beziffert, da noch Nebenkosten dazukämen. Da der Gesuchsgegner die Wohnung mit zwei erwachsenen Personen teile, sein Vater jedoch nur teilweise erwerbstätig sei, erscheine es angemessen, dem Gesuchsgegner für Mietkosten einen Betrag von Fr. 1'100.– pro Monat anzurechnen. Anzumerken bleibe, dass der Gesuchsgegner seine Wohnung zudem als Lager für sein Einzelunternehmen nutze, sodass ein Teil der Miete auf das Einzelunternehmen entfalle, womit der Anteil seines Vaters geschmälert werde und von seinem eher gering ausfallenden Einkommen getragen werden könne (Urk. 21 E. VIII./B./3.3 S. 17).

Der Gesuchsgegner moniert im Wesentlichen, es sei aktenkundig, dass sein Vater ein monatliches Einkommen von Fr. 2'300.– erziele, während seine Mutter den Haushalt besorge. Zudem würden die Eltern sämtliche Ausgaben für Nahrungsmittel übernehmen. Unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern seien Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'200.– anzurechnen. Diese Zahlungen seien durch die eingereichten Kontoauszüge ausgewiesen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass seine "etwaigen" Arbeitsutensilien lediglich in einer Abstellkammer in der nämlichen Liegenschaft gelagert würden (Urk. 20 S. 17 ff.). In seiner Eingabe vom 16. August 2021 führt der Gesuchsgegner sodann aus, den eingereichten Kontoauszügen könne entnommen werden, dass er für die gesamten Mietkosten "der Familie in E._____" in Höhe von Fr. 2'500.– aufkomme. Es sei hierzu auf die belegten Zahlungen von monatlich Fr. 2'500.– an K._____, den Vermieter der Liegenschaft, verwiesen (Urk. 34 Rz. 115).

Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, und nicht mehr das bis anhin im Kanton Zürich angewandte Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Gemäss Ziffer II dieser Richtlinien sind bei einer Wohngemeinschaft die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen.

Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz zunächst Mietkosten von Fr. 2'300.– geltend (Prot. I S. 5), welche er kurz danach auf Fr. 2'500.– korrigierte (Prot. I S. 10). Im Berufungsverfahren behauptet der Gesuchsgegner unter Verweis auf seine Kontoauszüge in seiner Berufungsschrift zuerst, dass die von ihm getragenen Mietkosten Fr. 2'200.– pro Monat betragen würden. In seiner Eingabe vom 16. August 2021 macht er sodann geltend, dass er für die gesamten Mietkosten in Höhe von Fr. 2'500.– aufkomme. Den entsprechenden Mietvertrag hat er aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eingereicht und auch aus den Kontoauszügen gehen zumindest die behaupteten Zahlungen in Höhe von Fr. 2'200.– nicht ohne Weiteres hervor. Bezüglich der behaupteten Fr. 2'500.– pro Monat lassen sich den eingereichten Unterlagen lediglich zwei Überweisungen an "K._____ E._____" entnehmen, wobei lediglich eine davon den Vermerk "Miete" trägt (siehe Urk. 36/21). Von einer "Dokumentation" der Zahlungen – wie es der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner behauptet – kann insoweit keine Rede sein. Gleiches gilt bezüglich des angeblichen Einkommens des Vaters in Höhe von Fr. 2'300.– pro Monat. Weder hat der Gesuchsgegner hierzu einen Arbeitsvertrag eingereicht, noch verweist er auf aussagekräftige Dokumente. Soweit er der Vorinstanz schliesslich vorwirft, sie habe verkannt, dass seine "etwaigen" Arbeitsutensilien lediglich "in einer Art" Abstellkammer gelagert würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er vor Vorinstanz diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt hat. Damit hat der Gesuchsgegner seine effektiven monatlichen Wohnkosten nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht. Da allerdings die Gesuchstellerin ihm Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'100.– zugesteht und dieser Betrag – selbst wenn von den behaupteten (Gesamt-)Mietkosten von Fr. 2'500.– auszugehen wäre – angesichts der Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern sowie den örtlichen (Gemeinde E._____) sowie persönlichen (Lager für seine Arbeitsutensilien; Sitz der GmbH) Gegebenheiten auch nicht offensichtlich unangemessen erscheint, bleibt es bei anzurechnenden Wohnkosten von Fr. 1'100.– pro Monat. Soweit der Gesuchsgegner die Anrechnung eines Betrags von Fr. 2'200.– deshalb als angemessen erachtet, weil seine Eltern dafür sämtliche Ausgaben für Nahrungsmittel übernähmen, ist er darauf hinzuweisen, dass diesfalls konsequenterweise ein Abzug bei seinem Grundbetrag vorzunehmen wäre. Was der Gesuchsgegner schliesslich mit seinen Ausführungen zu den Wohnverhältnissen der Gesuchstellerin geltend machen will (vgl. Urk. 20 S. 18 f.), bleibt unklar. Soweit er damit monieren will, die der Gesuchstellerin angerechneten Wohnkosten seien zu hoch, legt er in seiner Berufungsschrift bereits nicht dar, von welchen Wohnkosten stattdessen auszugehen wäre. Abgesehen davon erscheint in der Regel ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als angemessen (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 355 f.), weshalb entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners nicht zu beanstanden ist, dass die Gesuchstellerin zusammen mit C._____ eine 3.5-Zimmerwohnung bewohnt. Dass die Parteien in tatsächlicher Hinsicht eine alternierende Obhut gelebt haben und weiter leben, hat der Gesuchsgegner sodann nicht rechtsgenügend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es bleibt damit bei anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'100.– pro Monat.

4.2. Die Vorinstanz rechnete den Parteien im Bedarf jeweils einen Betrag von Fr. 100.– für Steuern an (Urk. 21 E. VIII./B./10 S. 22 f.). Der Gesuchsgegner moniert, dass vorliegend "unstreitig" knappe finanzielle Verhältnisse vorlägen, weshalb im Existenzminimum der Parteien zu Unrecht ein Betrag für Steuern berücksichtigt worden sei (mit Verweis auf BGer 5A_321/2016 vom 25. Oktober 2016, E. 4.3.; Urk. 21 S. 19; s.a. Urk. 34 Rz. 117 f.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, sofern es die finanziellen Mittel zulassen, mithin kein Mankofall vorliegt. Hierzu gehören bei beiden Elternteilen typischerweise die Steuern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, resultiert vorliegend ein Überschuss, weshalb die Steuern im Bedarf zu berücksichtigen sind. Die Rüge des Gesuchsgegners geht damit ins Leere. Weitere Beanstandungen hat er in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid.

4.3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angerechneten Prämien für die obligatorische Grundversicherung (KVG) in Höhe von Fr. 267.– pro Monat (Urk. 21 E. VIII./B./4.4 S. 18) bringt die Gesuchstellerin vor, der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz Kosten in Höhe von Fr. 219.65 pro Monat behauptet, weshalb lediglich dieser Betrag im Bedarf anzurechnen sei (Urk. 27 S. 30). Dies blieb seitens des Gesuchsgegners unkommentiert (siehe Urk. 34 Rz. 119).

Die Vorbringen der Gesuchstellerin treffen zu (siehe auch Prot. I S. 5). Einen entsprechenden Beleg hat der Gesuchsgegner zudem weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren eingereicht. Nachdem die Gesuchstellerin jedoch einen Betrag von Fr. 219.65 anerkennt, ist dieser Betrag im Bedarf des Gesuchsgegners vorzusehen. Angemerkt sei, dass der Gesuchsgegner in einer der Berufungsschrift beigelegten Unterhaltsberechnung selbst von diesem Betrag ausgeht (siehe Urk. 24/10).

4.4. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Parteien sowie in demjenigen von C._____ die jeweiligen Kosten für die Krankenzusatzversicherung (VVG; Urk. 21 E. VIII./B./4. S. 17 f.).

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, resultiert vorliegend ein Überschuss, es liegt mithin kein Mankofall vor. Entsprechend sind die Kosten für die Krankenzusatzversicherung – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (siehe Urk. 20 S. 20) – im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.).

Im Weiteren macht der Gesuchsgegner geltend, dass sich seine Kosten für die Zusatzversicherung auf Fr. 85.65 pro Monat belaufen würden (Urk. 20 S. 20). Hierzu legt er Policen der Krankenkassen Sympany und Assura ins Recht, welche für das Jahr 2021 monatliche Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 85.65 ausweisen (Urk. 24/13). Die Kosten wurden damit rechtsgenügend glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung einer weiteren Unterhaltsphase sowie angesichts der geringfügigen Auswirkung auf den Unterhaltsbeitrag rechtfertigt es sich, diesen Betrag für die gesamte Zeit einzusetzen. Demgemäss sind dem Gesuchsgegner unter diesem Titel Fr. 85.65 pro Monat im Bedarf anzurechnen.

4.5. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners keine Mobilitätskosten, da er seine Berufsauslagen über das Geschäft abrechne (Urk. 21 E. VIII./B./8.3 S. 22).

Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, die Vorinstanz äussere sich im Zusammenhang mit den Mobilitätskosten lediglich zur Nutzung des Geschäftsfahrzeugs. Die Auslagen für das private Fahrzeug seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Der Gesuchsgegner verfüge zudem lediglich über ein Konto, womit die Vorinstanz mit ihrer Annahme, er rechne seine Berufsauslagen "separat" bzw. "übers Geschäft" ab, fehl gehe. Aus den beigelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass der Gesuchsgegner mehrmals wöchentlich tanke, da er als selbstständiger Unternehmer sein Geschäftsauto täglich über weite Strecken nutze. Die Kompetenzqualität des Fahrzeugs ergebe sich daraus, dass er seine Werkzeuge zur Ausübung seines Berufs stets mit sich führen müsse. Entsprechend seien diese Auslagen im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 20 S. 22 f.).

Die Kosten für die nicht berufsbedingte Mobilität sind aus dem Überschuss bzw. dem Grundbetrag zu bezahlen. Insofern haben die Auslagen für das private Fahrzeug von vornherein unberücksichtigt zu bleiben, soweit es nicht für die Berufsausübung benötigt wird (vgl. Maier, a.a.O., S. 338). Dass dies vorliegend der Fall ist, wird vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Abgesehen davon lässt er auch offen, wie hoch die Kosten sein sollen. Damit sind keine Kosten für das Privatfahrzeug des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Was die im Zusammenhang mit dem Geschäftsauto anfallenden Kosten betrifft, ist vorab festzuhalten, dass der Gesuchsgegner bereits nicht darlegt, wie sich die behaupteten Kosten von Fr. 350.– pro Monat konkret zusammensetzen sollen. Zudem werden diese Auslagen über das auf seine Unternehmung lautende Konto bei der ZKB bezahlt und der Gesuchsgegner brachte im Rahmen seiner Ausführungen zu seinem Einkommen selbst vor, dass es sich dabei um Ausgaben "geschäftlicher Natur" – mithin nicht um Privatbezüge – handle. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, diese Auslagen würden zum Geschäftsaufwand gehören und damit über das Geschäft bezahlt. Demgemäss sind im Bedarf auch keine (separaten) Kosten für das Geschäftsauto zu berücksichtigen.

4.6. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind daher zu übernehmen. Entsprechend ist von einem monatlichen Bedarf des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 2'620.30 (Fr. 1'100.– [Grundbetrag] + Fr. 1'100.– [Wohnkosten] + Fr. 219.65 [KVG] + Fr. 15.– [Radio/TV] + Fr. 85.65 [VVG] + Fr. 100.– [Steuern]) auszugehen.

5. Bedarf der Gesuchstellerin

5.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin den Grundbetrag für Alleinerziehende in Höhe von Fr. 1'350.– an (Urk. 21 E. VIII./B./2.2 S. 25 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die gemeinsame Tochter C._____ bei der Gesuchstellerin lebt. Dass die Parteien in tatsächlicher Hinsicht bereits eine alternierende Obhut praktizieren, vermochte der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen. Die Rügen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem der Gesuchstellerin angerechneten Grundbetrag (siehe Urk. 20 S. 16 f.) gehen damit ins Leere und es bleibt bei einem zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 1'350.–.

5.2. Soweit der Gesuchsgegner die der Gesuchstellerin angerechneten Wohnkosten bemängeln will, kann auf das unter Ziffer 4.1. Ausgeführte verwiesen werden.

5.3. Die Vorinstanz berücksichtigte Kosten für Telefonie und Internet in Höhe von Fr. 130.– sowie für die Serafe in Höhe von Fr. 30.–. Hierzu führte sie aus, dass die von der Gesuchstellerin in dieser Höhe geltend gemachten Kosten im gerichtsüblichen Rahmen liegen würden und ausgewiesen seien (Urk. 21 E. VIII./B./6.2 S. 20).

Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise zunächst vor, die Vorinstanz habe gestützt auf die eingereichten Belege zu Unrecht angenommen, dass sich die Kommunikationskosten auf Fr. 130.– belaufen würden. Gemäss der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz eingereichten Mahnung unterlägen die im Zusammenhang mit der Telefonie anfallenden Kosten der Gesuchstellerin hohen monatlichen Schwankungen, welche offenbar auf Einzelverbindungen zurückzuführen seien (Urk. 20 S. 21 f.). Was der Gesuchsgegner mit diesem Vorbringen konkret geltend machen will, bleibt unklar. Die Vorinstanz ging von einem Durchschnittswert aus und hielt überdies fest, dass dieser dem gerichtsüblichen Betrag entspreche. Inwiefern vor diesem Hintergrund der berücksichtigte Betrag von Fr. 130.– pro Monat nicht angemessen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Gesuchsgegner in der Folge vorbringt, es sei unklar, ob "der angefallene Betrag" überhaupt bezahlt worden sei (Urk. 20 S. 21), ist ihm entgegenzuhalten, dass den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass die Gesuchstellerin die offenen Beträge stets beglichen hat (vgl. Urk.10/15; siehe auch Urk. 30/33, wonach der Saldo im Monat März 2021 lediglich Fr. 101.90 betrug und die Telefonkosten sich im März 2021 auf insgesamt Fr. 135.30 beliefen). Die anfallenden Kosten für die Serafe in Höhe von Fr. 30.– pro Monat sind sodann notorisch und brauchen – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 20 S. 22) – nicht separat ausgewiesen zu werden. Überdies sind diese Kosten auch (anteilig) im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt worden, ohne dass er hierfür einen (Zahlungs)Beleg vorgelegt hat (siehe Urk. 21 E. VIII./B./6.3 S. 20). Damit bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid.

5.4. Der Gesuchsgegner ist der Auffassung, die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für die Haushalts- bzw. Hausratversicherung in Höhe von Fr. 40.– seien im Bedarf der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen, da sie diese Kosten nicht belegt habe (Urk. 20 S. 22).

Die Gesuchstellerin brachte vor Vorinstanz vor, "in den kommenden Tagen" eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Urk. 8 S. 13). Im Berufungsverfahren führt sie aus, dass sie eine solche abschliessen werde, sobald der Gesuchsgegner seiner Unterhaltszahlungspflicht vollumfänglich und regelmässig nachkommen werde (Urk. 27 S. 33). Da die Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt über keine solche Versicherung verfügt und ihr damit keine Kosten entstehen, ist ihr hierfür kein Betrag im Bedarf zu berücksichtigen. Dies erscheint im Übrigen auch deshalb als angemessen, da im Bedarf des Gesuchsgegners ebenfalls keine solchen (anteiligen) Kosten berücksichtigt werden.

5.5. Hinsichtlich der monierten Kosten für die Krankenzusatzversicherung (vgl. Urk. 20 S. 20 f.) und Steuern (Urk. 20 S. 19) kann auf das unter Ziffer 4.4. und Ziffer 4.2. Ausgeführte verwiesen werden. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind daher zu übernehmen. Entsprechend ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 2'835.– (Fr. 1'350.– [Grundbetrag]+ Fr. 977.– [Wohnkosten] + Fr. 194.– [KVG] + Fr. 30.– [Radio/TV] + Fr. 130.– [Kommunikationskosten] + Fr. 54.– [VVG] + Fr. 100.– [Steuern]) auszugehen.

6. Bedarf von C._____

6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf von C._____ Kosten für die Krankenzusatzversicherung (VVG) in Höhe von Fr. 44.75 (Urk. 21 E. VIII./B./4.3 S. 18 und Urk. 21 E. VIII./B./11.1 S. 23).

Der Gesuchsgegner macht geltend, die Kosten für die Zusatzversicherung von C._____ würden Fr. 49.90 pro Monat betragen (Urk. 20 S. 20). Den hierzu eingereichten Belegen lässt sich entnehmen, dass die Kosten für die Krankenzusatzversicherung ab 1. Januar 2021 nunmehr auf insgesamt Fr. 49.90 (Krankenkasse Assura Fr. 40.– + Krankenkasse Sympany Fr. 9.90) zu liegen kommen.

Angesichts der geringfügigen Differenz und zur Vermeidung einer weiteren Unterhaltsphase, rechtfertigt es sich, den ausgewiesenen Betrag von Fr. 49.90 für die gesamte Zeit im Bedarf einzusetzen. Hinsichtlich des Vorbringens des Gesuchsgegners, die diesbezüglichen Kosten könnten nicht berücksichtigt werden, da keine guten finanziellen Verhältnisse vorlägen (Urk. 20 S. 20), kann auf das unter Ziffer 4.4. Ausgeführte verwiesen werden.

6.2. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf von C._____ unter Verweis auf ihre "andauernden" ärztlichen Konsultationen, ihrem noch nicht gänzlich stabilen Gesundheitszustand sowie der eingereichten Belege zusätzliche Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 41.– pro Monat an (Urk. 21 E. VIII./B./5.4 S. 19).

Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, diese Kosten seien mangels Nachweises, dass sie notwendig seien und auch in Zukunft anfallen würden, sowie mangels entsprechender Belege nicht zu berücksichtigen (Urk. 20 S. 21). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin an der Hauptverhandlung vorbrachte, dass C._____ zweimal jährlich zur Kontrolle müsse (Prot. I S. 7), was vom Gesuchsgegner weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren explizit in Abrede gestellt wurde. Der von ihr in diesem Zusammenhang eingereichte Beleg weist sodann von der Versicherung nicht übernommene Kosten für das Jahr 2019 im Umfang von Fr. 491.60, mithin gerundet Fr. 41.– pro Monat, aus. Im Berufungsverfahren führt die Gesuchstellerin unter Verweis auf die neu eingereichte Abrechnung der Krankenkasse Assura (Urk. 30/32) aus, sie habe für die im Kinderspital Zürich im Januar 2021 durchgeführte "Quartalskontrolle" von C._____ einen Selbstbehalt von Fr. 97.60 bezahlen müssen (Urk. 27 S. 31). Dies blieb seitens des Gesuchsgegners unkommentiert (siehe Urk. 34 Rz. 120). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Bedarf von C._____ zusätzliche Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 41.– pro Monat berücksichtigt hat. Im Übrigen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass diese Kosten im Bedarf von C._____ und nicht – wovon er offenbar ausgeht (vgl. Urk. 20 S. 21) – in demjenigen der Gesuchstellerin berücksichtigt werden.

6.3. Hinsichtlich der Wohnkosten kann auf das unter vorstehend Ziffer 4.1. Ausgeführte verwiesen werden. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbean-

standet. Dementsprechend ist der monatliche Bedarf von C._____ auf Fr. 1'055.90 (Fr. 400.– [Grundbetrag]+ Fr. 488.– [Wohnkosten] + Fr. 77.– [KVG] + Fr. 41.– [zusätzliche Gesundheitskosten] + Fr. 49.90 [VVG]) zu veranschlagen.

7. Unterhaltsberechnung

7.1. Überschussverteilung

Die Vorinstanz wies den resultierenden Überschuss zu je 40 % den Parteien und zu 20 % C._____ zu (Urk. 21 E. VIII./D./5.1 S. 27). Der Gesuchsgegner bringt in diesem Zusammenhang einzig vor, dass mangels finanzieller Mittel keine Überschussverteilung vorgenommen werden könne (Urk. 20 S. 23). Dies trifft jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht zu. Nachdem die von der Vorinstanz vorgesehene Überschussverteilung darüber hinaus von keiner Partei beanstandet wird und sie sich auch nicht als offensichtlich unangemessen erweist, bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid.

7.2. Unterhaltsanspruch

7.2.1. Unter Zugrundelegung der vorgenannten (Berechnungs-)Grundlagen resultieren die folgenden Unterhaltsansprüche: GG GSin C._____ Total

Einkommen Fr. 5'000.00 2'709.00 200.00 7'909.00./. Bedarf Fr. 2'620.30 2'835.00 1'055.90 6'511.20 Überschuss/Manko Fr. 2'379.70 -126.00 -855.90 1'397.80 Überschussanteil Fr. 559.12 559.12 279.56 (Bar-)Unterhalt Fr. – 559.12 1'135.46 zzgl. Betreuungsunterhalt

Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 2'379.70. Die Gesuchstellerin verfügt über ein betreuungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 126.–, das vom Gesuchsgegner in Form von Betreuungsunterhalt zu decken ist. Es resultiert ein Überschuss in Höhe von Fr. 1'397.80, welcher gemäss dem unter vorstehender Ziffer erwähnten Verteilschlüssel auf die Parteien und C._____ aufzuteilen ist. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von C._____ einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von gerundet Fr. 1'260.– (hiervon Fr. 126.– Betreuungsunterhalt) sowie der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von gerundet Fr. 560.– pro Monat zu bezahlen. Soweit der Gesuchsgegner der Ansicht ist, dass die Gesuchstellerin infolge nicht lebensprägender Kurzehe keinen Anspruch auf Unterhalt habe oder dieser deshalb "zeitlich sehr stark" zu begrenzen sei (Urk. 34 Rz. 104), geht er fehl, zumal die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung weiterhin Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB bildet (vgl. hierzu BGE 137 III 385 E. 3.1= Pra 101 [2012] Nr. 4; 130 III 537 E. 3.2 m.w.H; Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 2018 S. 49 f.; BGer 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014, E. 4).

7.2.2. Die von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten sowie auch der festgesetzte Beginn der Unterhaltspflicht (1. August 2020) blieben unbeanstandet und sind daher zu übernehmen.

7.2.3. Unbestrittenermassen hat der Gesuchsgegner von März bis Juli 2021 (Kinder-)Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'200.– (4x Fr. 1'000.– + 1x Fr. 1'200.–; Urk. 27 S. 33; Urk. 34 Rz. 109; Urk. 39 S. 13 f.; siehe auch Urk. 36/21) geleistet. Der Gesuchsgegner ist demnach berechtigt, an die von ihm rückwirkend zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate März bis Juli 2021 den Betrag von Fr. 5'200.– in Abzug zu bringen. Dies ist vorzumerken. Für die darüber hinausgehende Zeit wurden keine Belege eingereicht, weshalb hierfür der volle Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.

Der Gesuchsgegner bringt im Weiteren vor, er habe der Gesuchstellerin Fr. 600.– für ein neues Handy sowie weitere Fr. 500.– für ihre Ferien mit C._____ in L._____ zukommen lassen (Urk. 34 Rz. 112; Urk. 43 Rz. 14). Die Gesuchstellerin räumt die Zahlungen zwar ein, macht jedoch geltend, es habe sich um Schenkungen gehandelt (Urk. 39 S. 14). Der Gesuchsgegner hielt dem in der Folge lediglich entgegen, die Gesuchstellerin habe ihn mit einer Verkürzung der Besuchszeit unter Druck gesetzt, die Zahlungen zu tätigen (Urk. 43 Rz. 14). Damit blieb die Behauptung der Gesuchstellerin, es habe sich um Schenkungen gehandelt, im Wesentlichen unwidersprochen. Entsprechend sind diese Zahlungen nicht an den Unterhalt anzurechnen.

8. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

8.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

8.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'900.– fest (Urk. 21 E. XIII./2. und Disp. Ziff. 11 des Urteils) und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 21 E. XIII. S. 32 f. und Disp. Ziff. 11-13 des Urteils). Diese Regelung blieb unangefochten und erscheint – auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorzunehmenden Korrekturen in Bezug auf den Unterhalt – insgesamt als angemessen. Sie ist daher zu bestätigen.

V.

1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (exkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.

1.2. Der Gesuchsgegner unterliegt hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut) vollumfänglich und in Bezug auf die Unterhaltsfrage – bei Annahme einer Geltungsdauer der Regelung von rund zwei Jahren – zu rund

85 %. Die Obhutsfrage ist mit 25 % und die Unterhaltsfrage mit 75 % zu gewichten. Es rechtfertigt sich daher insgesamt, die Kosten dem Gesuchsgegner zu

90 % und der Gesuchstellerin zu 10 % aufzuerlegen. Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 80 % reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'446.– (inkl. MwSt., vgl. Urk. 27 S. 2) zu bezahlen.

2. Prozesskostenbeitrag/unentgeltliche Rechtspflege

2.1. Der Gesuchsgegner ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 20 S. 3). Die Gesuchstellerin beantragt ihrer-

seits, es sei ihr ein Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 27 S. 2).

2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1.; 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Ein Prozesskostenvorschuss setzt – wie die unentgeltliche Rechtspflege – voraus, dass die ersuchende Person mittellos ist und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem ist vorausgesetzt, dass es der zu verpflichtenden Gegenpartei möglich ist, der anderen Partei die benötigten Kosten zu bevorschussen.

2.3. Der Gesuchsgegner verfügt zwar rechnerisch über einen Überschuss (vgl. vorstehend Ziff. 7.2.1.). Indes ist zu berücksichtigen, dass der prozessrechtliche Notbedarf nicht mit dem betreibungsrechtlichen (und auch nicht mit dem familienrechtlichen) Bedarf gleichzusetzen ist. Bei Korrektur einzelner Positionen sowie in Berücksichtigung eines angesichts der Umstände vorliegend zu gewährenden pauschalen Zuschlages von 25 % auf den Grundbetrag verfügt der Gesuchsgegner nur noch über einen geringfügigen Überschuss, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er für die Kosten des vorliegenden Verfahrens innert nützlicher Frist aufzukommen vermag. Nachdem auch keine Anzeichen vorliegen, dass der Gesuchsgegner über nennenswertes Vermögen verfügt (vgl. Urk. 29/9 und Urk. 36/19), ist seine Mittellosigkeit zu bejahen. Die Gesuchstellerin verfügt rechnerisch ebenfalls über einen Überschuss. Nach Anpassung des Bedarfs an den zivilprozessualen Notbedarf resultiert jedoch auch in Bezug auf die Gesuchstellerin nur noch ein geringfügiger Überschuss, der für die Bestreitung der Prozesskosten nicht ausreicht. Ob ihre Mittellosigkeit – wie der Gesuchsgegner vorbringt (Urk. 34 Rz. 131 ff.) – selbstverschuldet ist, ist vorliegend irrelevant (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 24). Da die Gesuchstellerin offensichtlich ebenfalls über kein Vermögen verfügt (siehe Urk. 30/34), ist auch sie als mittellos anzusehen. Da die Rechtsbegehren der Parteien überdies nicht von vornherein aussichtslos waren und sie zur Wahrung ihrer Rechte offensichtlich auf einen Rechtsbeistand angewiesen waren, ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Gesuchstellerin ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

2.4. Da die Gesuchstellerin offensichtlich mittellos ist, erübrigte sich augenfällig ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ist infolge offensichtlich fehlender Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners abzuweisen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 7-10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. Januar 2021 und auf den Antrag auf Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des genannten Urteils wird nicht eingetreten.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ rückwirkend ab 1. August 2020 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) in der Höhe von Fr. 1'260.– (hiervon Fr. 855.– Barunterhalt und Fr. 126.– Betreuungsunterhalt sowie Fr. 279.– Überschussbeteiligung) zu bezahlen.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2020 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 560.– zu bezahlen.

3. Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 1 und 2 basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen:

Einkommen (pro Monat, netto): - Gesuchstellerin (ALV-Taggelder): Fr. 2'709.00 - Gesuchsgegner (100%-Pensum): Fr. 5'000.00 - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.00

Bedarf (pro Monat): - Gesuchstellerin: Fr. 2'835.00 - Gesuchsgegner: Fr. 2'620.30 - C._____: Fr. 1'055.90

4. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner seiner Verpflichtung bezüglich Kinderunterhalt vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2021 im Umfang von Fr. 5'200.– bereits nachgekommen ist.

5. Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 6'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer wird abgewiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 11-13) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 90 % dem Gesuchsgegner und zu 10 % der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'446.– zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

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