LE210023
Eheschutz
4. März 2022Deutsch94 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller
Beschluss und Urteil vom 4. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. März 2021 (EE200054-G)
Rechtsbegehren:
Es wird auf die Seiten 2 ff. des Urteils der Vorinstanz vom 22. März 2021 verwiesen.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. März 2021 (Urk. 98 S. 70 ff.):
1. Hinsichtlich der Auskunfts- und Editionsbegehren gemäss Antrag Nr. 1 der Gesuchstellerin wird das Verfahren als zufolge Gegenstandslosigkeit (Steuererklärung 2019) bzw. Rückzugs des Gesuchs (übrige Auskunfts- und Editionsbegehren) erledigt abgeschrieben.
2. Hinsichtlich des prozessualen Antrags Nr. 3 der Gesuchstellerin sowie hinsichtlich des prozessualen Antrags Nr. 1 des Gesuchsgegners betreffend vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts wird das Verfahren als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
3. Die prozessualen Anträge Nrn. 2 und 3 des Gesuchsgegners betreffend Edition der Migrationsakten von C._____ werden abgewiesen.
4. Die Anträge Nrn. 1 und 2 des Gesuchsgegners betreffend Erteilung einer Weisung zur Pflichtmediation und Sistierung werden abgewiesen.
5. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.
6. Hinsichtlich des Antrags Nr. 9 der Gesuchstellerin sowie hinsichtlich der (Eventual-)Anträge Nrn. 5 und 6 des Gesuchsgegners betreffend Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrats wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
7. Die Anträge Nrn. 10 - 12 der Gesuchstellerin betreffend Räumung der ehelichen Wohnung, Berechtigung zur gutscheinenden Verwendung sowie Aufhebung der Verpflichtung zur Untervermietung der Garage werden abgewiesen.
8. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, D._____, geboren am tt.mm.2014, und E._____, geboren am tt.mm.2018, werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.
9. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder der Parteien wie folgt – auf eigene Kosten – zu betreuen:
a) Bis 30. April 2021:
- Betreuung von E._____ jeweils samstags und sonntags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
- Betreuung von D._____ jeweils samstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie sonntags von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
b) Ab 1. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 ändert sich die Betreuung von D._____ folgendermassen:
- samstags und sonntags von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
c) Ab 1. Juni 2021 ändert sich die Betreuung für beide Töchter folgendermassen:
- freitags und samstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
d) Sobald der Gesuchsgegner über eine eigene Wohnung verfügt, frühestens jedoch ab 1. Juni 2021:
- für D._____: Freitags ab 15.00 Uhr bis samstags 18.00 Uhr.
Bis zum Bezug einer eigenen Wohnung bleibt es bei der vorherigen Betreuungsregelung.
e) Ab 23. August 2021 ändert sich die Betreuung von D._____ folgendermassen:
- zusätzlich während vier Wochen Ferien im Jahr;
- in geraden Kalenderjahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in ungeraden Kalenderjahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Pfingstsamstag
bis und mit Pfingstmontag (im Jahr 2021 ohne Übernachtung, täglich von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr).
f) Ab 25. Dezember 2021 ändert sich die Betreuung von E._____ folgendermassen:
- in geraden Kalenderjahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in ungeraden Kalenderjahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr.
Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig, spätestens aber bis Ende November des jeweiligen Vorjahres, abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in geraden Kalenderjahren das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien für das kommende (ungerade) Jahr zu; in ungeraden Kalenderjahren der Gesuchstellerin. Das Entscheidungsrecht ist bis spätestens Ende Januar des jeweiligen Jahres auszuüben.
Weitergehende oder von vorstehenden Anordnungen abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien und unter Einbezug der Wünsche und Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder bleiben vorbehalten.
10. Der Gesuchsgegner wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflich-tet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, erstmals rückwirkend auf den 1. Oktober 2020:
- für D._____: CHF 2'982.– zuzüglich Familienzulagen (davon CHF 1'270.– Barunterhalt, CHF 1'712.– Überschussanteil und CHF 0.– Betreuungsunterhalt)
- für E._____: CHF 6'069.– zuzüglich Familienzulagen (davon CHF 1'276.– Barunterhalt, CHF 3'081.– Betreuungsunterhalt und CHF 1'712.– Überschussanteil)
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar.
11. Der Gesuchsgegner wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflich-tet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 4'774.– zu bezahlen, erstmals rückwirkend auf den 1. Oktober 2020.
12. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht seit 1. Dezember 2020 Zahlungen in der Höhe von CHF 30'400.– geleistet hat (entsprechend CHF 7'200.– zuzüglich Familienzulagen für die Monate Dezember 2020 sowie Januar bis März 2021). Die noch offene Unterhaltspflicht inkl. Familienzulagen für die genannte Zeitspanne beträgt CHF 26'500.–.
13. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
14. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde:
Einkommen:
- Gesuchsgegner: CHF 23'936.– netto pro Monat - Gesuchstellerin: CHF 0.– - D._____: CHF 200.– (Familienzulage) - E._____: CHF 200.– (Familienzulage)
Familienrechtlicher Bedarf:
- Gesuchsgegner: CHF 5'696.–
- Gesuchstellerin: CHF 4'431.– (davon Lebenshaltungskosten: CHF 3'081.–)
- D._____: CHF 1'470.– - E._____: CHF 1'476.–
15. Der (Eventual-)Antrag Nr. 8 des Gesuchsgegners betreffend Verwendung der Kinderunterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
16. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils unaufgefordert eine Kopie des jährlichen Steuereinschätzungsentscheids zuzustellen. Allfällige Rückvergütungen aus zu viel abgezogener Quellensteuer hat er innert 30 Tagen nach Erhalt zu zwei Dritteln an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
17. Der (Eventual-)Antrag Nr. 10 des Gesuchsgegners betreffend Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
18. Der prozessuale Antrag Nr. 1 der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
19. Der prozessuale Antrag Nr. 2 der Gesuchstellerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 795.– Übersetzungskosten CHF 6'795.– Kosten total.
21. Die Gerichtskosten werden zu 5/8 dem Gesuchsgegner und zu 3/8 der Gesuchstellerin auferlegt.
22. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
23. (Mitteilungssatz)
24. (Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge:
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers:
in der Berufungsbegründung (Urk. 97 S. 2):
"1. Es seien die Dispositivziffern 8 (Obhut), 9 (Betreuungsregelung),
10 (Kinderunterhalt), 11 (Ehegattenunterhalt), 12 (Feststellung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge), 14 (Festhalten der Bemessungsfaktoren des Entscheides), 21 (Auferlegung der Gerichtskosten) und 22 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. März 2021 aufzuheben und es sei im Sinne der nachfolgenden Anträge zu entscheiden.
1.1. Es sei Dispositivziffer 8 (Obhut) des Urteils vom 22. März 2021 aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: Die gemeinsamen Kinder der Parteien, D._____, geboren am tt.mm.2014, und E._____, geboren tt.mm.2018, seien bis Ende August 2022 unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und spätestens ab dem 1. September 2022 unter die alternierende Obhut beider Parteien.
1.2. Es sei Dispositivziffer 9 (Betreuungsregelung) des Urteils vom 22. März 2021 aufzuheben und im Hinblick auf eine zukünftige alternierende Betreuung durch folgende Regelung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder der Parteien, D._____, geb. tt.mm.2014, und E._____, geb. tt.mm.2018, wie folgt zu betreuen: a) Bis 30. April 2021: Jeden Samstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr und jeden Sonntag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr; b) Ab 1. Mai bis 31. Mai 2021: Jeden Samstag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr und jeden Sonntag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
c) Ab 1. Juni 2021: Jeden Freitag ab 15.00 Uhr bis Samstag,
18.00 Uhr; d) Ab 1. September 2021: - Jede Woche von Donnerstagsabend, 18.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr; - Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.
e) Ab 23. August 2021: - zusätzlich während vier Wochen Ferien pro Jahr; - in geraden Kalenderjahren von Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (26.12 / 2.1) und in ungeraden Kalenderjahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Sylvester/Neujahr (25.12 / 31.12 - 1.1) sowie an Pfingsten von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagabend, 18.00 Uhr. f) Spätestens ab 1. September 2022: - Jede Woche von Mittwoch, nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Freitagabend, 18.00 Uhr; - Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Es seien die Parteien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig, spätestens aber bis Ende November des jeweiligen Vorjahres, abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Gesuchsgegner in geraden Kalenderjahren das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien für das kommende (ungerade) Jahr zuzusprechen; in den ungeraden Kalenderjahren der Gesuchstellerin. Das Entscheidungsrecht sei bis spätestens Ende Januar des jeweiligen Jahres auszuüben. Es seien weitergehende oder von vorstehenden Anordnungen abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien und unter Einbezug der Wünsche und Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder vorbehalten.
1.3. Es sei die Betreuungsregelung gemäss vorstehender Ziffer vorsorglich zu erlassen.
1.4. Es sei Dispositivziffer 10 (Kinderunterhalt) des Urteils vom 22. März 2021 aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen:
ab 1. Oktober 2020 bis 31. August 2021: - Für D._____: CHF 1'545 (davon CHF 912 Barunterhalt, CHF 434 Überschussanteil und CHF 0 Betreuungsunterhalt) - Für E._____: CHF 4'116 (davon CHF 918 Barunterhalt, CHF 434 Überschussanteil und CHF 2'764 Betreuungsunterhalt)
ab 1. September 2021 bis 31. August 2022: - Für D._____: CHF 1'843 (davon CHF 912 Barunterhalt, CHF 731 Überschussanteil und CHF 0 Betreuungsunterhalt) - Für E._____: CHF 2'628 (davon CHF 918 Barunterhalt, CHF 731 Überschussanteil und CHF 979 Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: - Für D._____: CHF 2'287 (davon CHF 912 Barunterhalt, CHF 1'176 Überschussanteil und CHF 0 Betreuungsunterhalt) - Für E._____: CHF 2'293 (davon CHF 918 Barunterhalt, CHF 1'176 Überschussanteil und CHF 0 Betreuungsunterhalt)
1.5. Es sei Dispositivziffer 11 (Ehegattenunterhalt) des Urteils vom 22. März 2021 aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 1'567, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jedes Monates, rückwirkend ab 1. Oktober 2020 und bis 31. August 2022, zu bezahlen.
1.6. Es sei Dispositivziffer 12 (Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen) aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht seit 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 Zahlungen in der Höhe von CHF 40'647 geleistet hat (entsprechend CHF 7'200 zuzüglich Familienzulagen für die Monate Dezember 2020 sowie Januar bis März 2021, plus CHF 10'247 für die Monate Oktober und November 2020 [Miete und Krankenkasse sowie diverse weitere Direktzahlungen]). Die noch offene Unterhaltspflicht inkl. Familienzulagen für die Zeitspanne Oktober 2020 bis März 2021 beträgt CHF 6'327.
1.7. Es seien die ab April 2021 geleisteten monatlichen Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers von CHF 5'800 monatlich von den rückwirkend ab April 2021 festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
1.8. Es sei Dispositivziffer 21 (Auferlegung der Gerichtskosten) des Urteils vom 21. März 2021 aufzuheben und es seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
1.9. Es sei Dispositivziffer 22 (Parteientschädigung) des Urteils vom 21. März 2021 aufzuheben und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
in der Noveneingabe vom 10. August 2021 (Urk. 132 S. 1 f.):
"1. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, D._____, geboren am tt.mm.2014, und E._____, geboren am tt.mm.2018, unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.
2. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz beim Berufungskläger haben.
3. Es sei die Festlegung und Organisation des Besuchsrechts der Berufungsbeklagten der Parteiabsprache zu überlassen und für den Fall, dass keine Einigung gefunden werden könne, ein angemessenes, gerichtsübliches Besuchsrecht festzusetzen.
4. Es sei vorzumerken, dass der Berufungskläger sämtliche in seinem Haushalt anfallenden Kinderkosten übernimmt und er auf Kinderunterhaltsbeiträge und persönliche Unterhaltsbeiträge der Berufungsbeklagten verzichtet.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."
in der Eingabe vom 28. September 2021, neu (Urk. 140 S. 2):
"(…)
7. Es sei für die Kinder D._____ und E._____ so rasch als möglich eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten und es seien der Beistandsperson folgende Aufgaben zu übertragen: - Die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrenntlebende Eltern gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder D._____ und E._____ zu sorgen; - Die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten / gerichtlich festgesetzten Betreuungsregelung zu überwachen und den Eltern bei diesbezüglichen Konflikten beratend und vermittelnd beizustehen; - Antrag an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu stellen, falls die Anordnungen veränderten Lebensumständen anzupassen sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten:
in der Berufungsantwort (Urk. 104 S. 2 ff.):
"1. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. März 2021 (Geschäfts-Nr. EE200054) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu berechtigen und zu verpflichten, die Töchter D._____, geb. tt.mm.2014, und E._____, geb. tt.mm.2018 auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Phase I: Ab Wiederaufnahme der Besuche durch den Berufungskläger während drei Monaten die Tochter E._____ jeweils samstags und sonntags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, und die Tochter D._____ jeweils samstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, und sonntags von
12.00 Uhr bis 18:00 Uhr. Phase II: Nach Abschluss von Phase I während drei Monaten die Tochter E._____ jeweils samstags und sonntags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, und die Tochter D._____ jeweils samstags und sonntags von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Phase III: Nach Abschluss von Phase II während drei Monaten beide Töchter E._____ und D._____ jeweils freitags und samstags von 15.00 Uhr bis 18:00 Uhr. Phase IV: Nach Abschluss von Phase III, frühestens jedoch ab dem Bezug des Berufungsklägers einer eigenen, kindsgerechten Wohnung, während drei Monaten die Tochter D._____ von freitags, 15.00 Uhr, bis samstags, 18:00 Uhr, die Tochter E._____ jeweils freitags und samstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Phase V: Nach Abschluss von Phase IV für die weitere Dauer des Getrenntlebens die Tochter D._____: von freitags, 15:00 Uhr, bis samstags, 18:00 Uhr, in geraden Kalenderjahren an Ostern von Ostersamstag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, in ungeraden Kalenderjahren an Pfingsten von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien. Die Parteien sollen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig, spätestens aber bis Ende November des jeweiligen Vorjahres, absprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Berufungskläger in geraden Kalenderjahren das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien für das kommende (ungerade) Jahr zu; in ungeraden Kalenderjahren der Berufungsbeklagten. Das Entscheidungsrecht sei bis spätestens Ende Januar des jeweiligen Jahres auszuüben. Nach Abschluss von Phase IV für die weitere Dauer des Getrenntlebens die Tochter E._____ jeweils freitags und samstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie in geraden Kalenderjahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in ungeraden Kalenderjahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr. Weitergehende oder von vorstehenden Anordnungen abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien und unter Einbezug der Wünsche und Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder sollen vorbehalten bleiben.
2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht von 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021 Zahlungen in der Höhe von CHF 40'370.00, inklusive Familienzulagen, geleistet hat. Die noch offene Unterhaltspflicht von 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 beträgt CHF 73'430.00, inklusive Familienzulagen.
3. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsklägers."
in der Eingabe vom 30. August 2021, neu (Urk. 135 S. 2 ff.):
"1. Es seien die mit Eingabe vom 10. August 2021 gestellten Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. (…)".
in der Eingabe vom 14. Oktober 2021, sinngemäss (Urk. 142 S. 2): Der Antrag des Gesuchsgegners auf Errichtung einer Beistandschaft für die gemeinsamen Töchter sei gutzuheissen.
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.1. Die Parteien sind seit 2006 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, D._____, geboren am tt.mm.2014, sowie E._____, geboren am tt.mm.2018. Zur Zeit der Geburt von D._____ lebten und arbeiteten die Parteien in England. Im Oktober 2016 zog der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) in die Schweiz, wo er seine heutige Arbeitsstelle bei der F._____ GmbH antrat. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) blieb derweil in England, wo sie zunächst eine 80 %-Anstellung in einer Londoner G._____ und später ein 75 %-Pensum bei der H._____ innehatte; gleichzeitig sorgte sie mit Unterstützung ihrer Mutter für die Betreuung von D._____. Nach der Geburt von E._____ nahm die Gesuchstellerin ihre Erwerbstätigkeit bei der H._____ wieder auf. Am 8. Juni 2019 gab die Gesuchstellerin ihre Anstellung auf und zog mit den beiden Töchtern zum Gesuchsgegner in die Schweiz, wo sie seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Seit März 2020 lebt auch die Mutter der Gesuchstellerin in der (vormals) ehelichen Wohnung in I._____.
1.2. Mit Gesuch vom 21. August 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am 24. August 2020, machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2020 schlossen die Parteien eine Teiltrennungsvereinbarung, gestützt auf welche mitunter die Kinder für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt wurden und das Besuchsrecht des Gesuchsgegners vorsorglich geregelt wurde (vgl. Urk. 50; Urk. 53). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (Urk. 98 S. 7 ff.). Am 22. März 2021 erging das eingangs angeführte Urteil.
2. Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. April 2021 (gleichentags zur Post gegeben) Berufung erhoben (Urk. 97). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-96). Der Gesuchsgegner hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 101; Urk. 102). Mit Beschluss der Kammer vom 16. April 2021 wurde auf das Gesuch des Gesuchsgegners um vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts nicht eingetreten (Urk. 103 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). Die Berufungsantwort datiert vom 3. Mai 2021 (Urk. 104). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu den von der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort neu aufgestellten Behauptungen und neu eingereichten Unterlagen sowie zum Antrag auf Prozesskostenbeitrag Stellung zu nehmen (Urk. 108 S. 2, Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners am 18. Mai 2021 zugestellt (Urk. 108, Anhang Empfangsschein). Mit Verfügung vom 20. Mai 2021, welche gleichentags versandt wurde, wurde verfügt, dass der Gesuchsgegner innert der ihm noch laufenden Frist auch zur von der Gesuchstellerin am 17. Mai 2021 neu eingereichten Eingabe vom 14. Mai 2021 (vgl. Urk. 109 und Urk. 110) Stellung zu nehmen habe. Diese Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 115). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zu den Noven in der Berufungsantwort datiert vom 28. Mai 2021 (Urk. 112). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Dispositivziffern 10, 11, 12 und 22 des angefochtenen Urteils abgewiesen (Urk. 124 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). Sodann wurde mit Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 2021 das Begehren des Gesuchsgegners um Errichtung einer Beistandschaft für D._____ und E._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens abgewiesen (Urk. 141 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). Die nachfolgenden Stellungnahmen und Eingaben der Parteien (samt Beilagen) wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 117; Urk. 119; Urk. 122; Urk. 125; Urk. 129; Urk. 132; Urk. 135; Urk. 140). Mit Verfügung vom 4. November 2021 erfolgte in teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 2. November 2021 um Erlass von superprovisorischen Massnahmen eine Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners betreffend die Löhne November- und Dezember 2021 (Urk. 149 S. 2 und Urk. 152 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Unter dem 15. November 2021 nahm der Gesuchsgegner zum Antrag der Gesuchstellerin auf Schuldneranweisung Stellung (Urk. 154). Diese Stellungnahme sowie die Eingabe der Gesuchstellerin vom 29. November 2021 wurden je der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 156). Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 wurde für die Dauer des Berufungsverfahrens eine Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners installiert (Urk.
163 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 ersuchte der Gesuchsgegner erneut darum, es sei für D._____ und E._____ bereits für die Dauer des Berufungsverfahrens eine Beistandschaft zu errichten (Urk. 161). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 19. Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (Urk. 165; Urk. 166). Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 verzichtete die Gesuchstellerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 18. Februar 2022 (Urk. 167; Urk. 168/1; Urk. 169). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs.
1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1).
4. Der Gesuchsgegner ist durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 96/2; Urk. 97) und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 101; Urk. 102). Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung einzutreten.
5. Mit der Berufung nicht angefochten werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 8 (insoweit die elterliche Sorge bei beiden Parteien verbleibt), 13 und 15 bis 19. Die Rechtskraft dieser Ziffern ist vorzumerken.
Erwägungen
II.
A) Obhut
1.1
Umstritten ist die Zuteilung der Obhut. Der Gesuchsgegner beantragte vor Vorinstanz die Anordnung einer alternierenden Obhut (Urk. 45 S. 3, Antrag 1). Die Gesuchstellerin beanspruchte die alleinige Obhut über die beiden Töchter für sich (Urk. 48 S. 2, Antrag 3; Urk. 75 S. 2, Antrag 2).
1.2. Die Vorinstanz stellte die Töchter unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 98 S. 20 ff. und S. 71, Dispositiv-Ziffer 8). Sie erwog im Wesentlichen, seit der Etablierung der vorsorglichen Obhuts- und Besuchsregelung im Dezember 2020 seien betreffend die elterliche Kooperation und Kommunikation zumindest Ansätze einer Stabilisierung bzw. Beruhigung erkennbar. Für eine alternierende Obhut erscheine die Elternbeziehung der Parteien derzeit aber noch bei Weitem nicht genügend gefestigt. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen zur Pflichtmediation und zur elterlichen Sorge (vgl. Urk. 98 S. 16 ff. und S. 19). Sachliche Diskussionen über Kinderbelange würden nach wie vor vom Paarkonflikt, welcher sich hauptsächlich an finanziellen Fragen sowie an der Rolle der Mutter der Gesuchstellerin im Familiengefüge entzünde, überlagert und zeitweise gar verunmöglicht. Gemäss dem von der Vorinstanz gewonnenen Eindruck seien die Kommunikationsschwierigkeiten längst nicht nur der Gesuchstellerin, dem durch sie erwirkten Kontaktverbot oder der Mutter der Gesuchstellerin anzulasten (Urk. 98 S. 28).
1.2. Die Vorinstanz stellte die Töchter unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 98 S. 20 ff. und S. 71, Dispositiv-Ziffer 8). Sie erwog im Wesentlichen, seit der Etablierung der vorsorglichen Obhuts- und Besuchsregelung im Dezember 2020 seien betreffend die elterliche Kooperation und Kommunikation zumindest Ansätze einer Stabilisierung bzw. Beruhigung erkennbar. Für eine alternierende Obhut erscheine die Elternbeziehung der Parteien derzeit aber noch bei Weitem nicht genügend gefestigt. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen zur Pflichtmediation und zur elterlichen Sorge (vgl. Urk. 98 S. 16 ff. und S. 19). Sachliche Diskussionen über Kinderbelange würden nach wie vor vom Paarkonflikt, welcher sich hauptsächlich an finanziellen Fragen sowie an der Rolle der Mutter der Gesuchstellerin im Familiengefüge entzünde, überlagert und zeitweise gar verunmöglicht. Gemäss dem von der Vorinstanz gewonnenen Eindruck seien die Kommunikationsschwierigkeiten längst nicht nur der Gesuchstellerin, dem durch sie erwirkten Kontaktverbot oder der Mutter der Gesuchstellerin anzulasten (Urk. 98 S. 28).
Für die Vorinstanz sprach sodann das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität der Betreuungsverhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung klar gegen eine alternierende Obhut. So sei die Gesuchstellerin seit dem Umzug der Familie in die Schweiz im Sommer 2019 allein für die Betreuung der Kinder zuständig gewesen. Seit März 2020 habe sie dabei Unterstützung durch ihre Mutter, welche sie vor allem durch Haushaltsarbeiten entlaste, erhalten. Der Gesuchsgegner arbeite seit dem Lockdown im Frühjahr 2020 zu 100 % im Homeoffice und sei seither – bzw. war bis zur Trennung der Parteien im Herbst 2020 – im Leben der Kinder deutlich präsenter als zuvor. Seine Form der Betreuung habe sich bis anhin aber im Wesentlichen auf gelegentliche Freizeitunternehmungen, kurze …-Lehreinheiten und dergleichen beschränkt, während er in die tägliche Pflege und Erziehung (z.B. Ins-Bett-Bringen, Hilfe bei Hausaufgaben etc.) nicht oder nur marginal involviert gewesen sei. Aus Sicht der Kontinuität der Betreuungsverhältnisse als nicht massgebend sah die Vorinstanz eine allfällige Vereinbarung der Parteien über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin sechs Monate nach dem Umzug in die Schweiz an. Auch eine Anknüpfung an die bis zum Sommer 2019 gelebten Verhältnisse, als die Gesuchstellerin zu 75 % erwerbstätig gewesen sei und die Kinder hauptsächlich von der Mutter der Gesuchstellerin (fremd-)betreut worden seien, fällt gemäss Vorinstanz unter dem Aspekt der Kontinuität ausser Betracht. Dass der Gesuchsgegner, welcher dazumal bereits in der Schweiz gelebt habe, weitergehende Betreuungsleistungen erbracht hätte, mache er nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich. Die beantragte alternierende Obhut käme damit gemäss Vorinstanz einer grundlegenden Abkehr vom bisher während knapp zwei Jahren gelebten, den Kindern vertrauten Betreuungskonzept gleich. Würde der Gesuchsgegner nunmehr substantielle Betreuungsanteile übernehmen, wäre dies für die Kinder, welche ihren Vater aktuell nur während einiger Stunden pro Woche besuchen würden, mit einer erheblichen und sehr abrupten Umstellung verbunden. Dies gelte vor allem auch für Übernachtungen, welche insbesondere für Kleinkinder wie E._____ eine ungewohnte und potentiell überfordernde Situation darstellen würden. Eine solche Zäsur lasse sich mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren (Urk. 98 S. 28 f.).
Die Vorinstanz ging gestützt auf die vom Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen davon aus, dass für ihn nicht die Bedürfnisse der Kinder, sondern die Gleichbehandlung mit der Gesuchstellerin sowie finanzielle Aspekte im Zentrum stehen würden. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner es bislang – aus finanziellen Gründen und trotz entsprechenden Spielraums bzw. geeigneter Wohnungsangebote – vorziehe, ein Airbnb jenseits der Schweizer Grenze sowie ein einzelnes Zimmer in einer … Wohnung [in I._____] zu bewohnen, deute darauf hin, dass er nicht dazu bereit sei, zeitnah geeignete Rahmenbedingungen für eine alternierende Obhutsregelung zu schaffen. Dies wecke Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Beteuerungen, im Leben seiner Kinder präsent sein zu wollen. Auch das vom Gesuchsgegner präsentierte Betreuungskonzept mute nur oberflächlich durchdacht an. Seine Vorstellung, die Kinder neben seiner Vollzeitbeschäftigung regelmässig während mehrerer Tage pro Woche betreuen zu können, bezeichnet die Vorinstanz als unrealistisch, selbst wenn man die zusätzliche Flexibilität im Homeoffice berücksichtige. Dass die Arbeitstätigkeit im Homeoffice nicht mit der (anspruchsvollen) aktiven Betreuung zweier Kinder gleichgesetzt werden könne, bedürfe dabei keiner Erläuterung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Gesuchsgegner die Kinder bislang nie während mehr als ein paar Stunden allein betreut habe. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner einen gutbezahlten Job als Manager bei einer internationalen Grossunternehmung inne. Dass eine solche Tätigkeit mit einer erhöhten geschäftlichen Verantwortung sowie einer erschwerten Planbarkeit einhergehe und den Berufstätigen insbesondere auch zu Randzeiten stark beanspruchen könne, dürfe als notorisch vorausgesetzt werden. Die zeitliche Verfügbarkeit des Gesuchsgegners erscheine damit nicht in einem Ausmass gewährleistet, wie dies eine alternierende Obhutsregelung erfordern würde (Urk. 98 S. 28 ff.).
2. Mit Eingabe vom 10. August 2021 beantragt der Gesuchsgegner berufungsweise die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder (Urk. 132 S. 1, Antrag 1).
3. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung sind bei der vorzunehmenden Beurteilung primär das Kindeswohl und alle dafür wichtigen Umstände massgebend. Die Interessen der Eltern sind dabei von sekundärer Bedeutung. Im Einzelfall ist es schwierig festzustellen, was das Kindeswohl erfordert, denn das Kind hätte es zumeist nötig, zu beiden Elternteilen intensiv und konstant die Beziehung aufrechterhalten zu können. Das Bundesgericht hat im Übrigen versucht, eine gewisse Hierarchie in die Zuteilungskriterien zu bringen. Demnach muss vorab die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflich-tige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.5).
4. Zuteilungskriterien
4.1. Erziehungsfähigkeit der Parteien
4.1.1. Die Vorinstanz ging von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien aus. Auch die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner haben im erstinstanzlichen Verfahren die Erziehungsfähigkeit der jeweils anderen Partei nicht grundlegend in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 98 S. 16 ff.).
4.1.2. Die Gesuchstellerin führt in der Berufung zwar an, es erschliesse sich nicht, wie der Gesuchsgegner eine alternierende Obhut oder schon nur ein ausgedehntes Besuchsrecht wahrnehmen wolle, wenn er dabei jeweils auf die Unterstützung einer Drittperson angewiesen sei (Urk. 119 S. 6). Der Gesuchsgegner zeige Schwierigkeiten in der persönlichen Betreuung der Kinder, weshalb in seinem Untermietvertrag eine Kinderbetreuung inkludiert sei und er zudem auch noch eine "Deutschlehrerin" engagiert habe, obwohl er die Kinder aktuell nur am Wochenende einige Stunden betreuen solle (vgl. Urk. 104 S. 21). Allein aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner Hilfe bei der Erfüllung seiner Erziehungsaufgaben in Anspruch nimmt, lässt sich hingegen nicht schliessen, dass er nicht fähig wäre, D._____ und E._____ körperlich altersgerecht zu versorgen und zu selbstverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranzubilden. Sodann befremdet es zwar bzw. deutet auf ein eingeschränktes Einfühlungsvermögen des Gesuchsgegners gegenüber seinen Kindern hin, wenn er - was nicht konkret bestritten wurde (vgl.
Urk. 154) - vor diesen die Gesuchstellerin auf eine angebliche Schwangerschaft anspricht (vgl. Urk. 149 S. 5 und Urk. 151/2). Doch vermag auch dies die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht grundlegend in Frage zu stellen, zumal es diesem offensichtlich noch immer schwer fällt, zwischen Paar- und Elternebene zu unterscheiden. Der ebenfalls unbestrittene Vorfall, bei welchem der Gesuchsgegner D._____, weil er wütend auf sie geworden war, so fest kniff, dass es D._____ schmerzte (Urk. 149 S. 4 und Urk. 154; sodann Urk. 151/1), ist als einmalige Entgleisung anzusehen. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Parteien sich in der Pflege und Erziehung der Kinder in vielerlei Hinsicht uneinig sind (vgl. Urk. 98 S. 16; z.B. betreffend Anzahl Spielsachen). Da jedoch beide Erziehungsvorstellungen der Parteien vertretbar sind, haben sie keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit.
4.1.3.1. Der Gesuchsgegner macht im Berufungsverfahren neu geltend, die Kinder könnten sich unter der Obhut der Gesuchstellerin nicht gesund entwickeln, weil die Erziehungsmethode der Mutter der Gesuchstellerin und deshalb auch die Erziehungsmethode der Gesuchstellerin den Kindern Unsicherheiten antrainiere, sie von ihren Bezugspersonen abhängig mache und keine Bindungen zu anderen Bezugspersonen, wie ihm, zulasse. Aufgrund der vermittelten Unsicherheiten und der geschaffenen Abhängigkeit zur Gesuchstellerin und zu ihrer Grossmutter müsse beispielsweise D._____ eine Psychotherapie beanspruchen. Der Gesuchstellerin selbst sei ihr eigener Erziehungsstil höchstwahrscheinlich nicht bewusst, da sie selbst unter der Erziehung ihrer Mutter zu einer unsicheren, von ihrer Mutter abhängigen Person geworden sei. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin nicht ohne ihre Mutter leben könne und mit allen Mitteln dafür kämpfe, dass sowohl sie selbst als auch ihre Mutter von ihm, dem Gesuchsgegner, finanziert würden, sollte hierfür Beweis genug sein. Die gesunde Entwicklung der gemeinsamen Kinder sei dadurch gefährdet (Urk. 154 S. 1 f.). Ihm sei die fehlende Bindungstoleranz und Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin erst nach und nach, im Verlauf des Berufungsverfahrens bewusst worden. Entsprechend stellt der Gesuchsgegner den Antrag, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen (vgl. Urk. 161 S. 2). Weiter sei eine Expertise von lic. phil. J._____, der Therapeutin von D._____, einzuholen (vgl. Urk. 161 S. 3).
4.1.3.2. Der Gesuchsgegner leitet die angebliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin insbesondere aus einer fehlenden Bindungstoleranz ab. Er wirft der Gesuchstellerin vor, sie verweigere ihm das vorinstanzlich zuerkannte Besuchsrecht, namentlich Übernachtungen von D._____, bzw. unterlaufe das Besuchsrecht durch negative Beeinflussung der Kinder (vgl. Urk. 132 S. 2; Urk. 140 S. 3 ff.; Urk. 154; Urk. 161).
Am 12. Dezember 2020 wurden die Besuche gemäss der Teiltrennungsvereinbarung aufgenommen (Urk. 104 S. 10). Ab dem 17. April 2021 fanden keine Besuche mehr statt (Urk. 104 S. 16). Vom 14. Juni 2021 an nahm der Gesuchsgegner die Töchter wieder regelmässig am Samstag und Sonntag von 15.00 bis
18.00 Uhr mit sich auf Besuch (Urk. 125 S. 1; Urk. 135 S. 5). Ab dem 12. September 2021 kam es nur noch zu kurzen Besuchen im Garten der Gesuchstellerin (Urk. 149 S. 4 f.). Nach dem 30. Oktober 2021 brach der Kontakt der Töchter zum Gesuchsgegner erneut ganz ab (Urk. 156 S. 4). Seit dem 24. Dezember 2021 besucht der Gesuchsgegner D._____ und E._____ wieder jeweils samstags und sonntags bei der Gesuchstellerin zu Hause (Urk. 165 S. 5).
Die Ursachen für die Kontaktunterbrüche sind umstritten. Die Besuche ab Dezember 2020 fanden zuerst - zumindest teilweise - bei der Gesuchstellerin statt. Hierbei kam es zu Unstimmigkeiten, weil der Gesuchsgegner während oder nach den Besuchen in den oberen Stock wollte, um mit der Mutter der Gesuchstellerin zu sprechen. Nachdem die Gesuchstellerin am 13. Februar 2021 die Polizei beigezogen hatte, fanden die Besuche nur noch ausserhalb der vormals ehelichen Wohnung statt. Weiter hielt der Gesuchsgegner die Besuchszeiten nicht immer ein (vgl. Urk. 104 S. 10 ff.; Urk. 112 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 90 S. 5 ff.). Gemäss der Gesuchstellerin bekundeten die Kinder aufgrund der Irregularitäten in den Besuchszeiten sowie des despektierlichen Verhaltens des Gesuchsgegners ihr gegenüber zunehmend Mühe, sich auf die Besuche einzulassen. Sie habe den Mädchen jeweils gut zureden und sie emotional positiv auf die Besuche vorbereiten müssen, damit sie überhaupt mitgegangen seien. Immer wieder hätten sie geäussert, nicht zum Vater zu wollen. Bei der Verabschiedung hätten die Mädchen sich an sie geklammert und geweint (Urk. 104 S. 13 f.). Dies wird vom Gesuchsgegner bezweifelt. E._____ habe nie geweint und sich an die Gesuchstellerin geklammert, nur D._____ habe teilweise Schwierigkeiten bei der Verabschiedung von der Mutter gezeigt. Wenn er jedoch eine Drittperson zur Übergabe mitgebracht habe, habe sich auch D._____ ohne Schwierigkeiten lösen können. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass D._____ nur dann zögerte, wenn die Gesuchstellerin und deren Mutter sie vor den Besuchen verunsichert hätten (Urk.
112 S. 5 f.).
Am 17. April 2021 eskalierte die Situation. An diesem Tag war E._____ krank. Es erscheint glaubhaft, dass die Kinder nicht mit dem Gesuchsgegner mitgehen wollten. Auf Geheiss des Gesuchsgegners hin stellte die Gesuchstellerin E._____ zwei Mal vor die Wohnungstüre. E._____ kehrte jedoch beide Male wieder zurück in die Wohnung. Als E._____ zum Gesuchsgegner sagte, die Vögel hätten Angst vor Papa, beschuldigte dieser vor den Kindern die Mutter der Gesuchstellerin als dafür verantwortlich, dass die Kinder Angst vor ihm hätten (vgl. Urk. 107/5 und Urk. 114/13). Sodann fügte er an, dass basierend auf dem, was derzeit vorgehe, sie alle wieder zurück in London enden würden (vgl. Urk. 121/10). Nach diesem Vorfall fanden keine Besuche mehr statt. Der Gesuchsgegner erklärte sich nur bereit, die Besuche wieder aufzunehmen, wenn die Kinder ihn anrufen und ihn um einen Besuch bitten würden. Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners scheint dieses Ansinnen, zumindest im direkten Anschluss an den Vorfall, nicht vom Bedürfnis getragen worden zu sein, die Kinder keinem Loyalitätskonflikt auszusetzen. So ist den E-Mails der Parteien vom 17. April 2021 zu entnehmen, wie die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner schildert, dass die Vorkommnisse die beiden Kinder gestresst hätten und es lange gebraucht habe, sie zu beruhigen. Sie bittet den Gesuchsgegner, um der Kinder willen, den Schaden zu beheben und den Tag positiv zu beenden. Der Gesuchsgegner äussert im weiteren Verlauf der E-Mail-Korrespondenz klar seine Ansicht, dass die Initiative zu Kontakten nunmehr von den Kindern aus kommen müsse. Sie sollen ihn anrufen und ihm sagen, dass sie ihn sehen wollen (vgl. Urk. 107/5). Am Sonntag dem 18. April 2021 forderte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner erneut auf, die Kinder zu besuchen. Der Gesuchsgegner beharrte jedoch darauf, dass D._____ ihn anrufen solle; dies selbst, nachdem die Gesuchstellerin offensichtlich mit D._____ über das Ansinnen des Gesuchsgegners gesprochen und diese geäussert hatte, dass sie nicht mit dem Gesuchsgegner telefonieren wolle (Urk. 107/6). Zutreffend ist, dass der Gesuchsgegner sich dann anfangs Mai 2021 gegenüber der Gesuchstellerin dahingehend äusserte, er wolle, dass sie den Kindern dabei behilflich sei, ihn anzurufen, damit diese das Gefühl hätten, es sei in Ordnung, nach ihm zu fragen (vgl. Urk. 114/13). Es ginge jedoch zu weit, allein hieraus ableiten zu wollen, dass er den Besuchsunterbruch von rund zwei Monaten (die Kontakte wurden im Juni wieder an jedem Samstag und Sonntag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr aufgenommen; Urk. 135 S. 5) nur deshalb vornahm, um die Kinder vor einem angeblichen Loyalitätskonflikt, welchem sie seiner Meinung nach von Seiten der Gesuchstellerin und deren Mutter ausgesetzt sind (Urk. 112 S. 7), zu schützen.
Am 12. September 2021 kam es gemäss der Gesuchstellerin zu einem neuerlichen Vorfall, aufgrund dessen das Vertrauen der Kinder in den Vater erschüttert wurde. Unwidersprochen blieben in diesem Zusammenhang die Behauptungen der Gesuchstellerin, D._____ sei während dieses Besuches weinend zu ihr gekommen und habe ihr geschildert, dass der Gesuchsgegner auf sie, D._____, wütend geworden sei und sie derart gekniffen habe, dass es ihr weh getan habe (vgl. Urk. 149 S. 4 f.; Urk. 151/1; Urk. 154). Seit diesem Vorfall wollten die Kinder wiederum nicht mehr mit dem Gesuchsgegner mitgehen. Der Gesuchsgegner spielte fortan mit den Kindern im Garten der vormals ehelichen Wohnung (Urk.
149 S. 5; Urk. 154). Am 30. Oktober 2021 brach der Gesuchsgegner den Kontakt zu den Kindern erneut, dieses Mal bis zum 24. Dezember 2021, ganz ab. Veranlassung hierfür war offensichtlich, dass die Gesuchstellerin in einem gegen den Gesuchsgegner eingeleiteten Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte. So führte der Gesuchsgegner in der E-Mail vom 6. November 2021 an, dass sie, die Gesuchstellerin, ihn nicht als Vater schätze, ausser für seine Rolle als Einkommensquelle (vgl. Urk. 158/4).
Gestützt auf das Gesagte ist eine Bindungsintoleranz der Gesuchstellerin nicht glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner D._____ und E._____ vorenthalten will. Sie spricht sich denn auch vorbehaltlos für die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB aus (vgl. nachfolgend E. II.C.). Vielmehr scheint der Gesuchsgegner konsterniert über das Verhalten seiner Töchter zu sein und Schwierigkeiten damit zu haben, ein Vertrauensverhältnis zu D._____ und E._____ aufzubauen. Es sei hier nochmals in Erinnerung gerufen, dass die Gesuchstellerin mit D._____ und E._____ erst im Juni 2019 in die Schweiz zog. Zuvor lebten die Gesuchstellerin und die Kinder - überwiegend - getrennt vom Gesuchsgegner in England. Auch nach dem Umzug in die Schweiz blieb die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson der Kindern. Es erscheint glaubhaft, dass die namentlich auf das Verhalten des Gesuchsgegners zurückzuführenden mehrmonatigen Kontaktunterbrüche D._____ und E._____ zusehends verunsichern. Sie sind dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Töchtern und ihrem Vater nicht dienlich und lassen es nachvollziehbar erscheinen, dass es D._____ und E._____ je länger je schwerer fällt, sich auf die Besuche mit dem Gesuchsgegner einzulassen.
4.1.3.3. Anzeichen dafür, dass die Erziehungsmethoden der Gesuchstellerin und deren Mutter die Kinder von ihnen abhängig machen und ihnen dadurch Unsicherheiten antrainiert würden, sind ebenso wenig ersichtlich, wie für eine unangemessene Abhängigkeit der Gesuchstellerin von ihrer Mutter. So hat sich die Mutter der Gesuchstellerin bereits in England um die Kinder der Parteien gekümmert (Urk. 1 S. 7 f.; Urk. 75 S. 15). Diese Betreuung hat D._____ und E._____ auch nach Ansicht des Gesuchsgegners dazumal nicht geschadet. Sodann muss, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zu den Unterhaltsbeiträgen ergibt (vgl. E. II.D.), der Gesuchsgegner nicht für den finanziellen Aufwand der Mutter der Gesuchstellerin aufkommen. Konkrete dahingehende Behauptungen, inwieweit die Mutter der Gesuchstellerin den Gesuchsgegner bei den Töchtern schlecht machen würde, bringt dieser - abgesehen vom bereits geschilderten Vorfall mit den Vögeln - nicht vor. Allein gestützt auf diesen Vorfall auf eine schwerwiegende Beeinflussung der Kinder durch die Mutter der Gesuchstellerin schliessen zu wollen, geht nicht an. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin auf ihr Recht auf finanzielle Unterstützung für sich und die Töchter pocht, schränkt ihre Erziehungsfähigkeit sodann nicht ein, im Gegenteil. Zur Versorgung der Kinder gehört es auch, darum besorgt zu sein, dass genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sind.
Weiter blieb unwidersprochen, dass D._____ ein eher ruhiges, introvertiertes Kind ist. Die Parteien haben daher für D._____, zusammen mit deren Lehrerin, eine Spieltherapie aufgegleist, um sie in "der zweifellos herausfordernden Trennungssituation zusätzlich zu unterstützen und zu stärken" (vgl. Urk. 156 S. 3 und Urk. 161; Urk. 158/3). Auch den Ausführungen der Gesuchstellerin, dass es D._____ gemäss ihrer Klassenlehrerin in der Schule ganz toll mache, seit der 1. Klasse sichtliche Fortschritte erzielt habe und insbesondere ihr Selbstvertrauen stetig zunehme, widersprach der Gesuchsgegner nicht (Urk. 156 S. 4; Urk. 161). Offensichtlich entwickelt sich D._____ trotz den zwischen den Parteien bestehenden Schwierigkeiten und den unregelmässigen Kontakten zum Gesuchsgegner gut. Die Gesuchstellerin nimmt die fachliche Hilfe, welche D._____ für eine gesunde und altersgerechte Entwicklung benötigt, in Anspruch. Diese Tatsache spricht gegen ein ungesundes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter. Wie bereits erwähnt, widersetzt sich die Gesuchstellerin denn auch der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht. Betreffend E._____ sind keine Auffälligkeiten bekannt. Offenbar entwickeln sich derzeit beide Kinder sowohl körperlich als auch emotional gut (vgl. Urk. 165 S. 3). Es erscheint nicht angezeigt, im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine "Expertise" von lic. phil. J._____ einzuholen (vgl. Urk. 161 S. 3).
4.1.3.4. Aufgrund des Gesagten bestehen keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin. Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen durch Gutachten sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen (vgl. OG ZH LE200070 vom 20.05.2021, S. 24, E. 4.2. m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung). Der Antrag des Gesuchsgegners auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens ist abzuweisen (vgl. Urk. 161 S. 2, prozessualer Antrag).
4.2. Betreuungsverhältnisse
D._____ und E._____ lebten während längerer Zeit mit der Gesuchstellerin und deren Mutter - ohne den bereits in der Schweiz arbeitenden Gesuchsgegner in England. Nachdem sich die ganze Familie in der Schweiz niedergelassen hatte, kümmerte sich hauptsächlich die nicht erwerbstätige Gesuchstellerin um die Kinder. Nach der Trennung der Parteien haben die Kinder den Gesuchsgegner, wie aufgezeigt, nur in einem eingeschränkten Rahmen gesehen. Zweimal brach der Kontakt zwischen dem Vater und den Töchtern über mehrere Monate vollständig ab. D._____ und E._____ müssen zum Gesuchsgegner zuerst ein Vertrauensverhältnis aufbauen. Sodann blieb unangefochten, dass der Gesuchsgegner seine Töchter bislang nie während mehr als ein paar Stunden allein betreut hat (vgl. Urk. 98 S. 31). Er muss in die Aufgaben als Erziehender erst einmal hineinwachsen. Es spricht hingegen nichts Grundlegendes dagegen, dass ihm dies nicht gelingen sollte. Es erscheint jedoch glaubhaft, dass die Kinder derzeit eine engere Bindung zur Gesuchstellerin als zum Gesuchsgegner haben. Zudem zeigt der Gesuchsgegner auch im Berufungsverfahren kein durchdachtes Betreuungskonzept auf. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die in seiner Position flexibel einteilbare Arbeitszeit (vgl. Urk. 97 S. 28). Weiter macht er geltend, für die Betreuungszeiten, welche er nicht selbst abdecken könne, eine professionelle Nanny zu engagieren (Urk. 132 S. 3). Zwar arbeitet der Gesuchsgegner noch immer zu
100 % im Homeoffice und es ist davon auszugehen, dass er derzeit kaum reisen muss. Dies wird sich hingegen nach dem Ende der Pandemie zwangsläufig wieder ändern. Mit der Vorinstanz ist, was nicht konkret angefochten wurde, davon auszugehen, dass es als notorisch angesehen werden darf, dass der gutbezahlte Job des Gesuchsgegners als Manager bei einer internationalen Grossunternehmung mit einer erschwerten Planbarkeit einhergeht und den Berufstätigen insbesondere auch zu Randzeiten stark beanspruchen kann (vgl. Urk. 98 S. 31), zumal sich der Gesuchsgegner neben seiner 100 %-igen Tätigkeit für die F._____ GmbH auch noch bei "K._____" engagiert (vgl. nachfolgend E. II.D.4.2.3.). Damit kann er eine planbare, überwiegend eigene Betreuung - im Gegensatz zur Gesuchstellerin - nicht gewährleisten. Mit Bezug auf die derzeitige Homeofficepflicht verkennt der Gesuchsgegner sodann, dass die Kinder nicht nur seine physische Anwesenheit brauchen, sondern er auch psychisch anwesend sein muss. Homeoffice allein ist kein Betreuungskonzept.
4.3. Wohnsituation
Der Gesuchsgegner wohnt seit dem 16. Juni 2021 in einer 4 ½Zimmerwohnung in L._____ (Urk. 123/22). Der Vermieter beabsichtigt, die Liegenschaft zu sanieren bzw. umzubauen. Der Mietvertrag ist bis zum Beginn der Sanierungs-/Umbauarbeiten befristet (Urk. 123/22 S. 3, Ziffer 14). Gemäss Gesuchsgegner beginnen die Renovationsarbeiten voraussichtlich im Jahr 2022 (vgl. Urk. 130/1). Damit erscheint glaubhaft, dass sich die Wohnverhältnisse des Gesuchsgegners noch in diesem Jahr erneut verändern werden. D._____ ist bereits in I._____ eingeschult. E._____ wird (voraussichtlich) ab August 2022 den Kindergarten besuchen. Für die Entwicklung der Kinder sind stabile örtliche Verhältnisse wichtig. Diese Stabilität kann der Gesuchsgegner derzeit aufgrund der geschilderten Wohnverhältnisse weniger gewährleisten als die Gesuchstellerin.
5. Gestützt auf das Gesagte wird mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin dem Kindeswohl nach wie vor am besten Rechnung getragen. Gegen eine alternierende Obhut spricht derzeit namentlich, dass der Gesuchsgegner D._____ und E._____ aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses innert absehbarer Zeit nicht in einem für eine solche Regelung genügenden Ausmass wird betreuen können. Sodann ist aufgrund der derzeitigen Wohnsituation des Gesuchsgegners ungewiss, ob die für die Ausübung einer alternierenden Obhut notwendige geografische Nähe der Parteien über eine längere Zeitdauer gegeben ist. Zudem scheint der Gesuchsgegner mehr und mehr davon überzeugt zu sein, die Gesuchstellerin und deren Mutter würden die Kinder als Pfand dafür benutzen, um möglichst viel Geld aus ihm herauszupressen. Er hat die Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin vollständig eingestellt. Selbst die Tatsache, dass die Gefahr bestand, dass die Kinder und die Gesuchstellerin die vormals eheliche Wohnung aufgeben müssten, weil sie den Mietzins nicht mehr bezahlen konnten, hat den Gesuchsgegner nicht zu einem Umdenken bewegt (vgl. Urk. 149). Vielmehr straft er die Kinder ab, indem er sie nicht mehr besucht, weil die Gesuchstellerin eine gegen ihn eingeleitete Betreibung fortgesetzt hat (vgl. vorne E. II.A.4.1.3.2.). Eine normale Kommunikation zwischen den Parteien findet derzeit offensichtlich nicht statt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dazu fähig wären, in den Belangen von D._____ und E._____ laufend miteinander zu kommunizieren, mithin friedlich miteinander die täglich anfallenden Probleme bei der Kindererziehung zu besprechen und im Hinblick auf die für eine alternierende Obhut notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid sind D._____ und E._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
B) Besuchsrecht
1.1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner ein auf der Teiltrennungsvereinbarung vom 7. Dezember 2020 basierendes, stufenweise aufbauendes Besuchsrecht ein. Die Besuchszeiten der beiden Töchter wurden dabei unterschiedlich geregelt. So wurde der Gesuchsgegner u.a. für berechtigt erklärt, E._____ ab Juni 2021 (dritte und letzte Phase) jeweils am Freitag- und Samstagnachmittag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. Nicht vorgesehen sind während der Dauer des Getrenntlebens Übernachtungen von E._____ beim Gesuchsgegner sowie gemeinsame Ferien. D._____ hingegen sollte, sofern dem Gesuchsgegner bis zu diesem Zeitpunkt eine eigene Wohnung zur Verfügung stehe, ab Juni 2021 von freitags ab 15.00 Uhr bis samstags um 18.00 Uhr und ab August 2021 zudem während vier Wochen Ferien vom Gesuchsgegner betreut werden. Weiter wurde für beide Töchter das Feiertagsbesuchsrecht geregelt (Urk. 98 S. 71 ff. Dispositiv-Ziffer 9).
1.2. Für die Vorinstanz erschien im Interesse der Kinder eine etappenweise Ausdehnung der Betreuungszeiten durch den Gesuchsgegner geboten. Sie sah keine Veranlassung, von der in der Teiltrennungsvereinbarung getroffenen, differenzierten Besuchsregelung abzuweichen. Namentlich würden weder die gelegentlichen Verspätungen des Gesuchsgegners bei der bisherigen Besuchsrechtsausübung noch die fortbestehenden Kommunikationsdefizite der Parteien einen Grund für eine "Plafonierung" der Besuchszeiten darstellen. Eine Vereinheitlichung der Besuchszeiten der beiden Töchter sah die Vorinstanz aufgrund des Altersunterschiedes von D._____ und E._____ von vier Jahren und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedürfnisse der beiden Mädchen nicht als angezeigt an. In der Praxis habe sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass für Kleinkinder wie E._____ vor allem häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal seien. Im Gegensatz dazu lasse sich der physische Kontakt zur Hauptbetreuungsperson bei älteren Kindern wie D._____ hinreichend durch andere Kommunikationskanäle substituieren; auch verfügten ältere Kinder über ein differenzierteres Zeitempfinden bzw. ein ausgeprägteres Erinnerungsvermögen, weshalb längere Besuchskontakte mit Übernachtungen ins Auge gefasst werden könnten. Insofern stütze sich die in der Teiltrennungsvereinbarung getroffene Besuchsregelung auf sachliche Gründe und erscheine es unter Kindeswohlaspekten angezeigt, dass bei E._____ die Ausdehnung der Betreuungszeiten beim Vater weniger schnell voranschreiten würden als bei D._____. Dass D._____ derzeit noch Mühe habe, alleine Zeit mit dem Gesuchsgegner zu verbringen, dürfte gemäss Vorinstanz vor allem auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sie sich noch nicht an die neue Betreuungssituation gewöhnt habe. Für ein sechsjähriges Kind sei dies zwar durchaus verständlich, allerdings werde es im Leben von D._____ zunehmend (Alltags-)Situationen geben, bei denen sie ohne ihre Schwester oder ihre Mutter zurechtkommen müsse. Es sei Aufgabe der Parteien, die Selbständigkeit von D._____ – welche auch bereits erkennbare Fortschritte gemacht habe – konstruktiv zu fördern und ihr die entsprechende Sicherheit zu vermitteln, damit hinsichtlich der Besuche beim Gesuchsgegner bald eine neue, familiäre Routine einkehren könne. Die Vorinstanz schob die Übernachtungen von D._____ beim Gesuchsgegner für so lange auf, bis dieser über eine eigene Wohnung verfüge. Unter dieser Voraussetzung sprach die Vorinstanz dem Gesuchsgegner für D._____ sodann ein Ferien- und ein Feiertagsbesuchsrecht zu. Da für E._____ keine Übernachtungen und kürzere Betreuungszeiten vorgesehen seien, sah die Vorinstanz von der Festlegung eines Ferienbesuchsrechts ab. Hingegen sprach sie dem Gesuchsgegner eintägige Besuchsrechte an den Feiertagen zu (Urk. 98 S. 31 ff.).
2.1. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Berufung eine Neuregelung des Besuchsrechts. Da die Kontakte unterbrochen worden seien, müssten sie wieder schrittweise auf- und ausgebaut werden. Es müsse mit dem von der Vorinstanz aufgestellten Phasensystem wieder von vorne begonnen werden. Dabei seien die einzelnen Phasen in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids von einem auf drei Monate auszudehnen. D._____ und E._____ würden etwas länger brauchen, um sich an neue Verhältnisse zu gewöhnen, weshalb ihnen jeweils mehr Zeit einzuräumen sei, bevor von einem Betreuungssetting in das nächste gewechselt werde. Dies bringe mehr Ruhe und Verlässlichkeit in das System. Zudem werde der Gesuchsgegner nach dem Kontaktabbruch erst einmal einen Extraeffort leisten müssen, um das Vertrauen der Kinder wieder zu gewinnen (vgl. Urk. 104 S. 2 f., Antrag 1, und S. 20).
2.2. Der Gesuchsgegner beantragt einen stufenweisen Ausbau des Besuchsrechts hin zu einer annähernd hälftigen Betreuung (vgl. Urk. 97 S. 2 f., Antrag 1.2.). Dabei seien die Betreuungszeiten für D._____ und E._____ einheitlich festzusetzen und auch für E._____ Übernachtungen vorzusehen.
3. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGer 5A_530/2018 vom 20.02.2019, E. 4.1 m.H.).
Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeitgefühl bei einem Kleinkind anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wochen, sondern um Kontakte von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen. Zudem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten bei Kleinkindern zentral. Wichtig ist auch die vor der Trennung der Eltern gelebte Betreuung. Die Ausgestaltung hängt auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und namentlich auch den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern wichtig (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 08.12.2020, E. 2.3).
Mit der Schulpflicht wird ein wesentlicher Teil der Kinderbetreuung während des Tages durch Dritte, nämlich die Schule übernommen, was den Tagesablauf des Kindes vollständig verändert. Zudem verändert sich auch das Zeitgefühl des Kindes und die Notwendigkeit von kurzen Besuchsintervallen, um die Kontinuität in der Beziehung zu gewährleisten. Gleichzeitig wirken sich aber auch Trennungszeiten mit zunehmendem Alter anders aus. Insofern sind Abstufungen des Besuchsrechts sinnvoll. Sie sind aber nicht Selbstzweck. Vielmehr müssen objektive oder psychologische Gründe dargetan werden, warum mit einem bestimmten Alter oder ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Änderung angebracht ist. So kann eine Abstufung insbesondere auch dem Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung und dem Eingewöhnen an Besuche dienen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_290/2020 vom 08.12.2020, E. 3.3.4).
4.1. Wie dargelegt (vgl. vorne E. II.A.4.1.3.2.), verlief das Besuchsrecht bis anhin nicht reibungslos. Der Gesuchsgegner hat D._____ und E._____ mehrfach über Monate gar nicht besucht. Ansonsten fanden Besuche von jeweils wenigen Stunden an Samstagen und Sonntagen statt. Bei diesen Besuchen nahm der Gesuchsgegner die Töchter teilweise mit sich, mehrheitlich fanden sie jedoch in der vormals ehelichen Wohnung bzw. im Garten der Wohnung statt. Der Gesuchsgegner war schon vor der Trennung der Parteien nur beschränkt im Leben seiner Töchter präsent. Die Kinder, E._____ von Geburt an, haben während längerer Zeit getrennt vom Gesuchsgegner in England gelebt. Während des Zusammenlebens in der Schweiz ab Juni 2019 bis zur Trennung im Oktober 2020 teilten sich die Parteien die Betreuung der Kinder nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 98 S. 28, E. 4.3.2.) nicht auseinander (vgl. Urk. 97 S. 6 ff.), weshalb sie Bestand haben (vgl. vorne E. I.3.2.). Es erscheint daher glaubhaft, dass zwischen dem Gesuchsgegner und den Töchtern zuerst ein Vertrauens- und Beziehungsaufbau stattfinden muss (vgl. hierzu vorne E. II.A.4.2.). Dabei erscheint der von der Vorinstanz gewählte Weg, dass dem Gesuchsgegner vorerst an jedem Wochenende am Samstag und Sonntag ein Besuchsrecht für einige Stunden eingeräumt wird und nach einer gewissen Eingewöhnungszeit zu einem Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen gewechselt wird, im Grundsatz als angemessen. Offensichtlich leben die Parteien denn derzeit auch wieder ein Besuchsrecht sowohl am Samstag wie am Sonntag für wenige Stunden (vgl. Urk. 165 S. 5). Trotz des Altersunterschiedes von D._____ und E._____ von vier Jahren erscheint es hingegen als angezeigt, einheitliche Besuchszeiten festzusetzen. Die Schwestern leben im gleichen Haushalt. Soweit bekannt haben sie eine gute Beziehung zueinander. Es blieb unbestritten, dass sich D._____ bis anhin weigerte, alleine mit dem Gesuchsgegner mitzugehen (Urk. 97 S. 9; Urk. 104 S. 9 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sich die beiden Mädchen beim Aufbau der Beziehung zum Gesuchsgegner und im Umgang mit den anstehenden Änderungen, welche der stufenweise Ausbau des Besuchsrechts mit sich bringen wird, gegenseitig unterstützen und Halt geben. Der Anordnung von Übernachtungen steht, nachdem eine Vertrauensbasis zum Gesuchsgegner aufgebaut werden konnte, sowohl für D._____ als auch für E._____ nichts entgegen. D._____ wird zunehmend selbständiger und gewinnt an Selbstvertrauen (vgl. vorne E. II.A.4.1.3.3.). Sie befindet sich in Therapie und kann bei der Bewältigung der anstehenden Veränderungen auf fachliche Unterstützung zählen. E._____ wird im Sommer 2022 (voraussichtlich) in den Kindergarten kommen. Sie ist dann vier Jahre alt. Eine Loslösung von der Mutter findet immer mehr statt und sie hat sich an für sie zuerst fremden Orten einzuleben. Es wird nicht geltend gemacht, dass E._____ dies nicht könnte. Die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist gegeben (vgl. vorne E. II.A.4.1.2.). Damit ist nicht ersichtlich, wieso E._____ nicht - nachdem sie die Möglichkeit hatte, eine vertrauensvolle Beziehung zum Gesuchsgegner aufzubauen - zusammen mit ihrer Schwester bei ihrem Vater übernachten sollte. Das Bundesgericht sieht es denn auch als massgeblich für die Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung an, dass auch bei Kleinkindern möglichst schnell Übernachtungen eingeschlossen werden (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 08.12.2020, E. 3.4.1). Der Gesuchsgegner lebt derzeit in einer Wohnung, welche die Ausübung eines Wochenend- sowie Ferienbesuchsrechts zulässt. Es ist davon auszugehen, dass er auch inskünftig darum bemüht ist, Wohnverhältnisse zu schaffen, welche dies ermöglichen.
Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass D._____ und E._____ mit dem Gesuchsgegner, insbesondere durch den mehrfachen, vollständigen Kontaktunterbruch, ein Wechselbad der Gefühle erlebt haben. Kommt hinzu, dass ein Beziehungsaufbau zum Gesuchsgegner zufolge der örtlichen Trennung von diesem in ihrer frühen Kindheit wohl in einem wesentlich beschränkteren Umfang als üblich stattfand. Es erscheint daher glaubhaft, dass D._____ und E._____, wie von der Gesuchstellerin angeführt, etwas mehr Zeit brauchen, um wieder oder erstmals Vertrauen zum Gesuchsgegner aufzubauen bzw. sich auf eine Beziehung mit ihm einzulassen. Entsprechend ist den Kindern eine längere Phase als üblich zuzugestehen, bis das Besuchsrecht ausgedehnt wird. Der Gesuchsgegner sieht die Kinder von Beginn an jedes Wochenende sowohl am Samstag als auch am Sonntag. Wie dargelegt, wird dieses Besuchsrecht seit dem 24. Dezember 2021 bereits wieder gelebt, wobei der Gesuchsgegner die Kinder bei der Gesuchstellerin zu Hause besucht. Es darf davon ausgegangen werden, dass, wenn jetzt damit begonnen wird, dass der Gesuchsgegner die Kinder wieder zu sich zu Besuch nimmt, sich diese nach rund zwei Monaten derart an den Vater und dessen Wohnverhältnisse gewöhnt haben, dass mit ersten Übernachtungen begonnen werden kann. Was derzeit aufgrund des in der Vergangenheit Geschehenen und der noch schwachen Bindung zwischen Vater und Töchtern nicht angezeigt erscheint, ist, dem Gesuchsgegner zusätzlich die Betreuung an einem Tag unter der Woche zuzusprechen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens und damit des weiteren Getrenntlebens der Parteien muss das Ziel sein, dass die Kinder eine stabile Beziehung und Vertrauen zum Gesuchsgegner aufbauen können. Dem scheint ein zu häufiges hin und her nicht förderlich zu sein. Sodann müssen die Kinder darauf vertrauen können, dass der Gesuchsgegner die Besuchszeiten in der Zukunft auch effektiv und regelmässig wahrnimmt. Der Gesuchsgegner hat eine Top Management Position inne. In Zeiten ohne Pandemie reist er viel. Gemäss Gesuchstellerin ist er teils über Wochen unterwegs (vgl. Prot. Vi S. 15). Es ist nicht ersichtlich, wie er einen zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche bewältigen will. Hingegen soll die Besuchszeit, nachdem Wochenendbesuche mit zwei Übernachtungen installiert sind, am Freitag bereits um 12.30 Uhr bzw. nach Schulschluss beginnen. Es ist davon auszugehen, dass es sich der Gesuchsgegner auch nach dem Ende der Pandemie und der Rückkehr zu einer gewissen beruflichen Normalität, einrichten kann, alle zwei Wochen am Freitagnachmittag frei zu machen.
4.2. Gestützt auf das Gesagte erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner ab sofort ein Besuchsrecht für D._____ und E._____ an jedem Samstag und Sonntag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr einzuräumen. Per 1. Mai 2022 sind die Besuchszeiten von drei Stunden pro Tag auf fünf Stunden auszudehnen. D._____ und E._____ sollen sich, bevor es zu Übernachtungen kommt, beim Gesuchsgegner einleben. Es ist daher den Kindern und dem Vater die Möglichkeit zu geben, gemeinsam Zeit in der Wohnung des Gesuchsgegners zu verbringen und namentlich einmal eine Mahlzeit gemeinsam einzunehmen. Hierfür wird mehr Zeit als drei Stunden benötigt. Sodann sollte die Ausdehnung der Besuchszeiten auch zu einer Entspannung bezüglich der Einhaltung der Besuchszeiten führen, da mehr Zeit für Aktivitäten zur Verfügung steht. Entsprechend ist der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Kinder ab dem 1. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022 an jedem Samstag und Sonntag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. Juni 2022 steht einem Wochenendbesuchsrecht nichts mehr entgegen. Um den Kinder die Eingewöhnungszeit zu erleichtern, ist für zwei Monate nur eine Übernachtung vorzusehen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, D._____ und E._____ bis zum 31. Juli 2022 an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. August 2022 kann er D._____ und E._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 12.30 Uhr bzw. nach Schulschluss, bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf Besuch nehmen.
Sodann ist ein angemessenes Feiertags- und Ferienbesuchsrecht einzurichten. Es erscheint angemessen, dass der Gesuchsgegner die Kinder in den geraden Kalenderjahren über die ganzen Osterfeiertage (von Donnerstagabend, 17.00 Uhr, bis Montagabend 19.00 Uhr), am 26. Dezember von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und vom 1. Januar ab 9.00 Uhr bis am 2. Januar um 19.00 Uhr zu sich auch Besuch nehmen kann. In den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeiertage (von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montagabend 19.00 Uhr), vom 24. Dezember ab 9.00 Uhr bis am 25. Dezember um 19.00 Uhr und an Silvester ab 9.00 Uhr bis am 1. Januar um 19.00 Uhr. Von dieser Regelung noch ausgenommen sind die Oster- und Pfingstfeiertage im Jahre 2022. Gestützt auf die (zumindest mit Bezug auf D._____) übereinstimmenden Anträge (vgl. Urk. 97 S. 3, Antrag 1.2.e, und Urk. 104 S. 3, Antrag 1 Phase V) ist der Gesuchsgegner sodann für berechtigt zu erklären, D._____ und E._____ ab 2023 während vier Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils bis Ende des laufenden Jahres ab; im Konfliktfall kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. Weitergehende oder abweichende Besuchsrechtsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
C. Beistandschaft
1. Erfordern es die Verhältnisse, ist dem Kind ein Beistand zu ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand können besondere Befugnisse, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (vgl. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB).
2. Die Parteien sind sich in der Pflege und Erziehung der Kinder in vielerlei Hinsicht uneinig (vgl. Urk. 98 S. 16, E. 2.4.). Es ist nicht erkennbar, dass sich die Situation seit Fällung des erstinstanzlichen Urteils verbessert hätte. Sachliche Diskussionen über die Kinderbelange werden nach wie vor vom Paarkonflikt, welcher sich hauptsächlich an finanziellen Fragen sowie an der Rolle der Mutter der Gesuchstellerin im Familiengefüge entzündet, überlagert und zeitweise gar verunmöglicht (vgl. Urk. 98 S. 28, E. 4.3.1.). Unangefochten blieb (vgl. Urk. 98 S. 28 E. 4.3.1.) und dies ergibt sich auch aus den Berufungsakten, dass die Kommunikationsschwierigkeiten längst nicht nur der Gesuchstellerin, dem durch sie erwirkten Kontaktverbot und der Mutter der Gesuchstellerin anzulasten sind.
Unter den gegebenen Umständen erscheint es angezeigt, wie von beiden Parteien beantragt (vgl. Urk. 140 S. 2, Antrag 7; Urk. 142 S. 1; Urk. 161 S. 1, Antrag 1; Urk. 165 S. 4), für E._____ und D._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand sind die folgenden Aufgaben zu erteilen:
- die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen,
- die weitere Erziehung, Entwicklung und Ausbildung der Kinder zu fördern und zu überwachen,
- das angeordnete Besuchsrecht als neutrale Drittperson sicherzustellen, zu überwachen und im Fall von Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln,
- nötigenfalls mit den Parteien Anpassungen des Besuchsrechts zu vereinbaren, eine neue einvernehmliche Besuchsregelung zu treffen oder bei der zuständigen Behörde entsprechend Antrag zu stellen,
- die Parteien in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrauensbildung, zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange sowie beim Informationsaustausch untereinander zu unterstützen.
4. Da mit dem vorliegenden Endentscheid eine Beistandschaft für D._____ und E._____ errichtet wird, fällt das rechtlich geschützte Interesse des Gesuchsgegners an der Beurteilung seines Begehrens um Errichtung einer Beistandschaft für die Dauer des Berufungsverfahrens nunmehr dahin (vgl. Urk. 161 S. 1, Antrag 1). Der Antrag ist abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO).
D. Unterhalt
1.1. Weiter ist die Höhe der vom Gesuchsgegner zu zahlenden Unterhaltsbeiträge umstritten. Die Vorinstanz hat sowohl die Kindesunterhaltsbeiträge als auch den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin korrekterweise nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (vgl. Urk. 98 S. 37).
Der Gesuchstellerin rechnete die Vorinstanz keine Einkünfte an (Urk. 98 S. 37 ff.). Das Einkommen des Gesuchsgegners setzte sie auf Fr. 23'936.– netto pro Monat fest (Urk. 98 S. 41 ff.). Die Familienzulagen für D._____ und E._____ betragen je Fr. 200.– pro Monat (Urk. 98 S. 49). Sie werden vom Gesuchsgegner bezogen. Es resultierte ein Familieneinkommen von Fr. 24'396.– netto pro Monat. Die Vorinstanz ging von einem familienrechtlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'431.–, des Gesuchsgegners von Fr. 5'696.–, von D._____ von Fr. 1'470.– und von E._____ von Fr. 1'476.– aus. Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin setzte sie auf Fr. 3'081.– fest (Urk. 98 S. 51 ff.). Nach Deckung des gesamten familienrechtlichen Bedarfs ergab sich gemäss Vorinstanz ein Überschuss von Fr. 11'263.– pro Monat (Urk. 98 S. 58). Die Vorinstanz erkannte auf eine um die trennungsbedingten Mehrkosten bereinigte Sparquote von Fr. 990.– pro Monat (Urk. 98 S. 58 ff.), womit sich der zu verteilende Überschuss auf Fr. 10'273.– reduzierte. Hiervon sprach sie den Parteien je einen Drittel und D._____ und E._____ je einen Sechstel zu (Urk. 98 S. 60 f.). Es ergaben sich die folgenden Unterhaltsbeiträge, zahlbar rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 (Urk. 98 S. 61):
D._____: Fr. 2'982.– zuzüglich Familienzulagen (davon Fr. 1'270.– Barunterhalt, Fr. 1'712.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
E._____: Fr. 6'069.– zuzüglich Familienzulagen (davon Fr. 1'276.– Barunterhalt, Fr. 3'081.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'712.– Überschussanteil)
Gesuchstellerin: Fr. 4'774.– (Fr. 1'350.– + Fr. 3'424.– Überschussanteil).
1.2. Der Gesuchsgegner beantragt mit der Berufung die Herabsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt (vgl. Urk. 97 S. 3 f. Antrag 1.4.):
ab 1. Oktober 2020 bis 31. August 2021:
D._____: Fr. 1'545.– zuzüglich Familienzulagen (davon Fr. 912.– Barunterhalt, Fr. 434.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
E._____: Fr. 4'116.– zuzüglich Familienzulagen (davon Fr. 918.– Barunterhalt, Fr. 434.– Überschussanteil und Fr. 2'764.– Betreuungsunterhalt)
ab 1. September 2021 bis 31. August 2022:
D._____: Fr. 1'843.– (davon Fr. 912.– Barunterhalt, Fr. 731.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
E._____: Fr. 2'628.– (davon Fr. 918.– Barunterhalt, Fr. 731.– Überschussanteil und Fr. 979.– Betreuungsunterhalt)
ab 1. September 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens:
D._____: Fr. 2'287.– (davon Fr. 912.-- Barunterhalt, Fr. 1'176.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
E._____: Fr. 2'293.– (davon Fr. 918.– Barunterhalt, Fr. 1'176.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
Sodann sei er zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2020 und bis zum 31. August 2022 persönlichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'567.– zu bezahlen (Urk. 97 S. 4, Antrag 1.5.).
2. Einkommen
2.1. Einkommen der Gesuchstellerin
2.1.1. Die Gesuchstellerin besitzt einen Bachelor der Yale University und einen LLM der rechtswissenschaftlichen Fakultät der University of Cambridge. Sie arbeitete unter anderem in einer international tätigen Anwaltskanzlei und war vor dem Umzug in die Schweiz in einem 75 %-Pensum bei der H._____ tätig. In der Schweiz ging die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Vorinstanz rechnete ihr kein hypothetisches Einkommen an. Sie begründete dies namentlich mit den Betreuungsaufgaben der Gesuchstellerin gegenüber der im Urteilszeitpunkt zwei Jahre alten E._____ (vgl. Urk. 98 S. 37 ff.).
2.1.2. Da der Gesuchsgegner die Kinder ab September 2021 nicht von Donnerstag- bis Freitagabend betreut hat, konnte die Gesuchstellerin ab diesem Zeitpunkt nicht in einem 20 %-Pensum arbeitstätig sein (vgl. Urk. 97 S. 11). Rückwirkend ist ihr kein Erwerbseinkommen anzurechnen.
2.1.3.1. Weiter moniert der Gesuchsgegner, ab Eintritt von E._____ in den Kindergarten im August 2022 sei es der Gesuchstellerin gemäss dem Schulstufenmodell zumutbar, einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie der Gesuchstellerin ab September 2022 kein hypothetisches Einkommen für ein 50 %-Pensum anrechne. Ausgehend vom vor Vorinstanz geltend gemachten Einkommen könne die Gesuchstellerin dannzumal ein Einkommen von netto Fr. 4'450.– pro Monat erzielen (Urk. 97 S. 12).
2.1.3.2. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Gesuchstellerin - entgegen ihrer Ansicht - keinen Anspruch auf Schutz der bisherigen Rollenverteilung für die gesamte Dauer der Trennungszeit (vgl. Urk. 104 S.
23 f.). Vielmehr hat das Eheschutzgericht in Fällen, in denen - wie vorliegend - erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich den Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetzt und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt (vgl. BGer 5A_42/2020 vom 30.03.2020, E. 5.4 und 5.5. m.H.).
2.1.3.3. E.____ wird am tt.mm.2022 vier Jahre alt. Dann wird sie schulpflich-tig (vgl. § 3 Abs. 2 Volksschulgesetz). Gemäss Gesuchstellerin kann aktuell keine Prognose darüber gestellt werden, ob E._____ im August 2022 effektiv eingeschult werde. Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, das E._____ derzeit noch nicht bereit sei für eine Fremdbetreuung (Urk. 104 S. 22 f.). Die Frage kann offenbleiben. Denn wie bereits erwähnt, wohnt die Mutter der Gesuchstellerin bei ihr und den Kindern. Anzeichen dafür, dass sich diese Gegebenheit in Zukunft ändern würde, sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Die Grossmutter mütterlicherseits hat D._____ und E._____ von klein auf betreut, so auch in England. Soweit bekannt, hat die Grossmutter ein inniges Verhältnis zu ihren Enkelinnen. Einer Erwerbstätigkeit geht sie nicht nach. Sie kann demnach die Betreuung von E._____ bei einer beruflichen Abwesenheit der Gesuchstellerin übernehmen. Für eine derartige "Fremdbetreuung" ist E._____ zweifelsohne bereit. Weitere Gründe, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen liessen, bringt die Gesuchstellerin nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Der Gesuchstellerin ist damit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 1. September 2022 - unabhängig von der Frage der Einschulung von E._____ zumutbar.
2.1.3.4. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass sie keine Anstellung finden würde. Sie wendet jedoch ein, bei einem 50 %-Pensum bestenfalls ein Einkommen von Fr. 3'000.– pro Monat erzielen zu können (vgl. Urk. 104 S. 24 f.). Die Gesuchstellerin ist gut ausgebildet. Sie wird im Frühling 39 Jahre alt und hat bis im Jahre 2019 (Umzug in die Schweiz) - nur unterbrochen durch Mutterschaftsurlaube - immer in hohem Pensum bei einer Anwaltskanzlei oder Bank gearbeitet. Die Gesuchstellerin verfügt über Berufserfahrung. Ihre sicherlich noch nicht perfekten Deutschkenntnisse benachteiligen sie nicht bei der Stellensuche, da sie über ausgezeichnete Englischkenntnisse verfügt. Gemäss unbestritten gebliebener Berechnung nach Salarium kann die Gesuchstellerin als Juristin im unteren Kader einen Nettolohn von rund Fr. 10'500.– brutto bzw. Fr. 8'925.– netto pro Monat erzielen (vgl. Urk. 45 S. 17; Urk. 46/13; Urk. 48 S. 23). Notorisch ist hingegen, dass gerade bei Banken und in Anwaltskanzleien die Arbeitsbelastungen hoch sind und sich nicht so leicht 50 %-Anstellungen finden lassen. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchstellerin allenfalls auf eine weniger gut bezahlte Tätigkeit, namentlich ohne Führungsaufgaben, wird ausweichen müssen. Es ist von einem erzielbaren Einkommen mit einem 50 %-Pensum von netto Fr. 3'500.– pro Monat auszugehen. Dieses Einkommen ist der Gesuchstellerin ab dem 1. September 2022 anzurechnen.
2.2. Einkommen Gesuchsgegner
2.1.1. Die Vorinstanz ging von einem durchschnittlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 33'609.– brutto pro Monat aus (Fr. 16'550.– Fixlohn, Fr. 11'122.– Mitarbeiterbeteiligungen und Fr. 5'937.– Bonus). Nach Abzug der Sozialabgaben von 6.4 % (entsprechend 5.3 % AHV/IV/EO sowie 1.1 % ALV) so-
wie der Quellensteuer von 23.91 % resultierte ein Einkommen von Fr. 23'936.– netto pro Monat (vgl. Urk. 98 S. 45 ff.).
2.1.2. Der Gesuchsgegner moniert die Anrechnung der Mitarbeiterbeteiligungen als Einkommen (Urk. 97 S. 12).
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb sie die vom Gesuchsgegner anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung gemachte Äusserung, dass betreffend der Mitarbeiterbeteiligungen eine vierjährige Sperrfrist bestehe (Prot. Vi S. 25), gestützt auf die im Recht liegenden Urkunden und das Verhalten des Gesuchsgegners nicht als glaubhaft erachtet (Urk. 97 S. 46). Die Rüge des Gesuchsgegners, er habe "wiederholt glaubhaft ausgeführt", dass die Mitarbeiterbeteiligungen nie für den Familienunterhalt verwendet worden seien, weil sie nicht garantiert und jeweils für vier Jahre nach der Zuteilung gesperrt gewesen seien, womit sich die Vorinstanz nicht auseinander setze, sondern ihre Argumentation lediglich darauf stütze, dass der Nachweis der vierjährigen Sperrfrist nicht gelungen sei, geht daher an der Sache vorbei. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Da der Gesuchsgegner im Weiteren weder die Höhe der Sozialversicherungsabzüge von 6.4 % noch den Satz für die Quellensteuer von 23.91 % anficht, ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 23'936.– auszugehen. Auf die Frage, ob die Mitarbeiterbeteiligungen eine Sparquote darstellen (vgl. Urk. 97 S. 12), wird noch zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. II.D.4.2.3.).
2.1.3. Unbestritten blieb, dass sich der Lohn des Gesuchsgegners im Juni 2021 um Fr. 1'000.– pro Monat erhöht hat (vgl. Urk. 135 S. 11 und Urk. 140 S. 6). Hingegen ist dies nicht weiter zu berücksichtigen, da beim ehelichen Unterhalt die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten bildet (vgl. BGer 5A_891/2018 vom 02.02.2021, E. 4.4.). Die Kosten der Gesuchstellerin zur Beibehaltung der bisherigen Lebensführung werden auch ohne die Berücksichtigung der Lohnerhöhung gedeckt. Mit Bezug auf die Töchter erscheint eine Erhöhung der Kosten gegenüber den Verhältnissen vor der Trennung aufgrund der ausgewiesenen Überschüsse nicht als angezeigt (vgl. nachfolgend E. II.D.4.3.).
2.3. Einkommen Töchter
Bei D._____ und E._____ sind die Familienzulagen von je Fr. 200.– pro Monat zu berücksichtigen.
3. Bedarfe
3.1. Bedarf Gesuchstellerin
3.1.1. Die Vorinstanz hat das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin auf Fr. 4'431.– (davon Fr. 3'081.– Lebenshaltungskosten) festgesetzt (vgl. Urk. 98 S. 51 f.).
3.1.2. Umstritten war vor Vorinstanz, ob bei der Gesuchstellerin, welche im gleichen Haushalt mit ihrer Mutter und den Kindern lebt, der Grundbetrag von Fr. 1'350.– für alleinerziehende Personen oder der tiefere Betrag von Fr. 1'100.– für alleinerziehende Personen in Haushaltsgemeinschaft mit Erwachsenen einzusetzen ist (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009). Die Vorinstanz setzte Fr. 1'350.– ein (Urk. 98 S. 52), was der Gesuchsgegner rügt (Urk. 97 S. 13).
Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Existenzminimum basierend auf den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (fortan Richtlinien) zu berechnen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Richtlinien unterscheiden nicht danach, ob ein alleinerziehender Schuldner mit Kindern in einer kostensenkenden Wohn- oder Lebensgemeinschaft wohnt oder nicht. Der Grundbetrag beträgt in beiden Fällen Fr. 1'350.– (vgl. Richtlinien I. Monatlicher Grundbetrag). Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
3.1.3. Die Gesuchstellerin und die Kinder wohnen zusammen mit der Mutter der Gesuchstellerin in der vormals ehelichen Wohnung. Der Mietzins beträgt Fr. 3'400.– (inklusive Nebenkosten) pro Monat zuzüglich Fr. 300.– für die Garage (Urk. 3/19; Urk. 3/20). Die Vorinstanz teilte die Kosten praxisgemäss zur Hälfte auf die Gesuchstellerin (Fr. 1'850.–) und je zu einem Viertel auf D._____ und E._____ (Fr. 925.–) auf (Urk. 98 S. 52 f.).
Die Höhe der Kosten blieb unangefochten. Hingegen rügt der Gesuchsgegner, gemäss Teiltrennungsvereinbarung sei die Gesuchstellerin verpflichtet worden, die Garage zu vermieten. Ihr Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtung sei von der Vorinstanz abgewiesen worden. Entsprechend könnten ihr keine Kosten für die Miete der Garage angerechnet werden (Urk. 97 S. 14).
Gemäss Trennungsvereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsgegner zu Akontozahlungen von Fr. 7'200.– pro Monat zuzüglich Familienzulagen. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich, die Garage so rasch als möglich unter zu vermieten (vgl. Urk. 50 S. 2, Ziffer 3 Akontobeiträge). Zweck dieser Regelung war wohl, dass ab dem Zeitpunkt der Untervermietung die Mieteinnahmen als zusätzliche Akontozahlungen zu veranschlagen gewesen wären. Eine konkrete Unterhaltsberechnung wurde denn auch nicht vorgenommen. Glaubhaft erscheint, dass es der Gesuchstellerin in der Folge nicht möglich war, die Garage unter zu vermieten, weil der Gesuchsgegner noch eigene Gegenstände darin lagerte und sich gegen eine Vermietung stellte, weil D._____ und E._____ dadurch in Kontakt mit fremden Drittpersonen kommen könnten (vgl. Urk. 104 S. 26 f.; Urk. 77/4-7). Der Gesuchsgegner erklärt im Berufungsverfahren weder sein nunmehriges Einverständnis zur Vermietung der Garage an eine Drittperson noch, dass er die Garage zeitnah räumen würde (vgl. Urk. 112 S. 9). Entsprechend erscheint es als angemessen, im Rahmen des Eheschutzverfahrens Fr. 300.– Miete für die Garage im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
Weiter beruft sich der Gesuchsgegner darauf, die Mietkosten seien nach grossen und kleinen Köpfen auf die Gesuchstellerin, deren Mutter und die Kinder zu verteilen (Urk. 97 S. 13). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Wohnkosten im derzeitigen Umfang bereits vor dem Einzug der Mutter der Gesuchstellerin angefallen sind und somit zum ehelichen Standard gehörten (vgl. Urk 97 S. 53). Die Berechnung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
3.1.4. Neu zu berechnen ist der Steueranteil der Gesuchstellerin, da - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 97 S. 56 f.) - nach der aktuel-
len Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Bedarfen der Kinder ein Steueranteil festzusetzen ist (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.).
Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. August 2022 hat der Gesuchsgegner Kindes- sowie persönlichen Unterhalt in der Höhe von (inkl. Familienzulagen) approximativ jährlich Fr. 151'200.– (12 x Fr. 12'600.–) an die Gesuchstellerin zu bezahlen. In Abzug zu bringen sind die Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– und die Kinderabzüge von Fr. 18'000.– (2 x Fr. 9'000.–), womit ein steuerbares Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 128'000.– resultiert. Die Gesuchstellerin hat soweit bekannt - kein Vermögen. Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (getrennt, Verh.- Einelterntarif, konfessionslos, Steuerjahr 2021, I._____) ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 12'725.50. Bei den direkten Bundessteuern ist von einem relevanten Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 135'000.– auszugehen (Versicherungsprämien Fr. 3'000.– und Kinderabzüge Fr. 13'000.–). Es ergibt sich eine Steuerbelastung von Fr. 3'876.– (Verh.- Einelterntarif, 2 Kinder, Steuerjahr 2021), womit gesamthaft (gerundet) Fr. 1'380.– pro Monat resultieren ([Fr. 12'725.50 + Fr. 3'876.–]: 12). Hiervon sind die Steueranteile von D._____ und E._____ auszuscheiden. Sie belaufen sich auf je Fr. 385.– (vgl. nachfolgend E. II.D.3.2.3.). Damit sind bei der Gesuchstellerin Fr. 610.– zu berücksichtigen.
3.1.5. Zufolge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind im Existenzminimum der Gesuchstellerin ab dem 1. September 2022 erhöhte Fahrkosten zu berücksichtigen. Da sich die Stellensuche der Gesuchstellerin wohl vor allem auf die Stadt Zürich konzentrieren wird, erscheint es angemessen, von den Kosten für ein Monatsabonnement der 2. Klasse für drei Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes auszugehen. Es sind Fr. 125.– einzusetzen (vgl. https://www.zvv.ch/zvv/de/abosund-tickets/abos/netzpass.html, besucht am 07.02.2022). Die Kosten zählen, da sie zufolge der Aufnahme der Erwerbstätigkeit anfallen, zu den Lebenshaltungskosten (vgl. Urk. 97 S. 54).
Nicht zu berücksichtigen sind Kosten für auswärtige Verpflegung. Die Gesuchstellerin wird mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Stelle in einem Dienstleis-
tungsbetrieb annehmen. Diese Betriebe verfügen regelmässig über eine Kantine oder bezahlen ihren Mitarbeitern eine Essensentschädigung.
Weiter verändert sich per 1. September 2022 die Steuerbelastung der Gesuchstellerin. Neu ist von einem Nettoerwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 42'000.– (12 x Fr. 3'500.–) auszugehen. Die vom Gesuchsgegner zu zahlenden Unterhaltsbeiträge belaufen sich auf (inkl. Familienzulagen) approximativ Fr. 134'400.– (12 x Fr. 11'200.–). Es ergibt sich ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 176'400.–. In Abzug zu bringen sind die Versicherungsprämien von Fr. 5'200.–, die Berufsauslagen von (geschätzten) Fr. 2'500.–, die Fremdbetreuungskosten von Fr. 18'000.– ([12 x Fr. 750.– x 2], vgl. nachfolgend E. II.D.3.2.3.) und die Kinderabzüge von Fr. 18'000.– (2 x Fr. 9'000.–), womit ein steuerbares Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 132'700.– resultiert. Es ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 13'246.25 (Steuerjahr 2022). Bei den direkten Bundessteuern ist von einem relevanten Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 147'800.– auszugehen (Versicherungsprämien Fr. 3'000.–, Berufsauslagen Fr. 2'500.–, Kinderabzüge Fr. 13'000.– und Fremdbetreuungskosten Fr. 10'100.–). Es ergibt sich eine Steuerbelastung von Fr. 5'274.– (Steuerjahr 2022), womit gesamthaft (gerundet) Fr. 1'540.– pro Monat ([Fr. 13'246.25 + Fr. 5'274.–]: 12) resultieren. Hiervon sind die Steueranteile von D._____ und E._____ auszuscheiden. Sie belaufen sich auf Fr. 550.– für D._____ und Fr. 520.– für E._____ (vgl. nachfolgend E. II.D.3.2.3.). Bei der Gesuchstellerin sind Fr. 470.– zu berücksichtigen.
3.1.6. Damit ergibt sich für die Gesuchstellerin ein familienrechtliches Existenzminimum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. August 2022 von Fr. 4'291.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten Fr. 1'850.–, Krankenkasse Fr. 251.–, Kommunikation Fr. 120.–, Serafe Fr. 30.–, Hausrat/Haftpflicht Fr. 30.–, Mobilität Fr. 50.–, Steuern Fr. 610.–). Die Lebenshaltungskosten belaufen sich auf Fr. 3'081.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten Fr. 1'200.–, Krankenkasse Fr. 251.–, Kommunikation Fr. 120.–, Serafe Fr. 30.–, Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Steuern Fr. 100.–). Ab dem 1. September 2022 erhöht sich das familienrechtliche Existenzminimum auf Fr. 4'226.– (neu Mobilität Fr. 125.–, Steuern Fr. 470.–). Die Lebenshaltungskosten betragen Fr. 3'206.– (neu Mobilität Fr. 125.–).
3.2. Bedarfe D._____ und E._____
3.2.1. Die Vorinstanz hat das familienrechtliche Existenzminimum von D._____ auf Fr. 1'470.– und jenes von E._____ auf Fr. 1'476.– festgesetzt (Urk.
97 S. 51 f.).
3.2.2. Die Gesuchstellerin hat per 1. September 2022 eine Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum aufzunehmen. Entsprechend sind im Bedarf der beiden Töchter ab diesem Zeitpunkt Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Gemäss der Tarifübersicht der Schule I._____ betragen die Kosten ausgehend von der Annahme, dass pro Woche zweimal eine Morgenbetreuung (2 x Fr. 30.–), dreimal eine Mittagsbetreuung (3 x Fr. 26.–) und je einmal eine Nachmittagsbetreuung kurz (1 x Fr. 29.–) und lang (1 x Fr. 48.–) anfallen, Fr. 215.– pro Kind. Es resultieren Fr. 860.– pro Monat (vgl. Angebot, Organisation und Elternbeiträge, Anhang zum Reglement schulergänzende Betreuung der Gemeinde I._____, Ziffer 4.7. Tarifübersicht und Ziffer 4.8. Beitragsermässigungen; abrufbar über www.schule-I._____.ch, Schul- und familienergänzende Angebote). Unter Einbezug der Tatsache, dass die Kinder sowohl Ferien mit der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner verbringen werden und in dieser Zeit nicht betreut werden müssen, erscheint die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 750.– pro Kind als glaubhaft.
3.2.3. Zur Berechnung des auf D._____ anfallenden Steueranteils ist der ihr anzurechnende Barunterhaltsbeitrag und die Familienzulagen in das Verhältnis zu den von der Gesuchstellerin insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die zu versteuernden Einkünfte der Gesuchstellerin belaufen sich bis zum 31. August 2022 auf Fr. 128'000.– (vgl. vorne E. II.D.3.1.4.). Für D._____ wird der Gesuchsgegner einen Barunterhaltsbeitrag (inklusive Überschussanteil) von approximativ Fr. 2'800.– zuzüglich Fr. 200.– Familienzulagen pro Monat, mithin Fr. 36'000.– pro Jahr (12 x Fr. 3'000.–), bezahlen müssen. Dies entspricht rund 28 %, womit ein Steueranteil von (gerundet) Fr. 385.– einzusetzen ist (28 % von Fr. 1'380.–). Für E._____ ist ein gleich hoher Steueranteil zu veranschlagen, da der Barunterhalt inklusive Überschussanteil in etwa gleich hoch ausfällt.
Ab dem 1. September 2022 ist bei der Gesuchstellerin von zu versteuernden Einkünften von Fr. 132'700.– auszugehen (vgl. vorne E. II.D.3.1.5.). Für D._____ wird der Gesuchsgegner einen Barunterhaltsbeitrag von approximativ Fr. 3'800.– zuzüglich Fr. 200.– Familienzulagen pro Monat, mithin Fr. 48'000.– (12 x Fr. 4'000.–) pro Jahr bezahlen müssen. Dies entspricht rund 36 %, womit ein Steueranteil von (gerundet) Fr. 550.– (36 % von Fr. 1'540.–) einzusetzen ist. Für E._____ ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag inklusive Familienzulagen von approximativ Fr. 3'800.– pro Monat, mithin Fr. 45'600.– pro Jahr. Dies entspricht rund 34 % bzw. (gerundet) Fr. 520.–.
3.2.4. Damit ergibt sich für D._____ vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. August 2022 ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'855.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Wohnkosten Fr. 925.–, Krankenkasse Fr. 125.–, Mobilität Fr. 20.–, Steueranteil Fr. 385.–). Ab dem 1. September 2022 erhöht sich das Existenzminimum auf Fr. 2'770.– (neu Fremdbetreuungskosten Fr. 750.– und Steueranteil Fr. 550.–).
Für E._____ ergibt sich vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. August 2022 ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'861.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Wohnkosten Fr. 925.–, Krankenkasse Fr. 131.–, Mobilität Fr. 20.–, Steueranteil Fr. 385.–). Ab dem 1. September 2022 erhöht sich das Existenzminimum auf Fr. 2'746.– (neu Fremdbetreuungskosten Fr. 750.– und Steueranteil Fr. 520.–).
3.3. Bedarf Gesuchsgegner
3.3.1. Die Vorinstanz hat das familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners auf Fr. 5'696.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkosten Fr. 3'400.–, Krankenkasse Fr. 291.–, Kommunikation Fr. 120.–, Serafe Fr. 30.–, Hausrat/Haftpflicht Fr. 30.–, Mobilität Fr. 125.–, 3. Säule Fr. 500.–; Urk. 98 S. 51).
3.3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in Anbetracht der guten finanziellen Verhältnisse, abgesehen vom Zeitpunkt einer Aufnahme der Er-
werbstätigkeit durch die Gesuchstellerin im September 2022, von einer etappenweisen Berechnung der Unterhaltsbeiträge abzusehen ist (vgl. Urk. 98 S. 58). Es spielt daher keine Rolle, ob der Gesuchsgegner einige Monate in I._____ in einer Wohngemeinschaft gelebt hat. Sodann sehen die Richtlinien eine Herabsetzung des Grundbetrages nur dann vor, wenn der Schuldner mit einem Partner in einer kinderlosen, kostensenkenden "Wohn-/Lebensgemeinschaft" lebt (vgl. Richtlinien I. Monatlicher Grundbetrag). Dies wird nicht behauptet (vgl. Urk. 104 S. 28). Entsprechend ist beim Gesuchsgegner in beiden Phasen ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– einzusetzen.
3.3.3. Wie bereits ausgeführt, lebt der Gesuchsgegner derzeit in einer
4 ½-Zimmerwohnung in I._____. Der Mietzins beträgt Fr. 2'556.– pro Monat (inklusive Fr. 265.– akonto Heizung/Warmwasser und Fr. 31.– TV-/Radio-Pauschale; vgl. Urk. 123/22). Im familienrechtlichen Existenzminimum können an den finanziellen Verhältnissen orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Es ist daher bei den vorliegenden sehr guten Verhältnissen am bis zur Trennung geführten Lebensstandard anzuknüpfen. Es besteht gestützt auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgericht keine Veranlassung dazu, von der bisherigen Praxis abzuweichen, dass wenn ein Ehegatte die Wohnkosten freiwillig einschränkt, ohne dass dies geboten gewesen wäre, die dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Kosten im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. Jann Six, Eheschutz: ein Handbuch für die Praxis, S. 122, N 2.103). Entsprechend sind die Fr. 3'400.– Wohnkosten im Bedarf des Gesuchsgegners zu belassen.
3.3.4. Das familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners beläuft sich ab dem 1. Oktober 2020 und auch für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 5'696.– pro Monat.
4. Unterhaltsberechnung
4.1. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 97 S. 57). Da der Gesuchstellerin ab dem 1. September 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind neu zwei Phasen zu berechnen.
Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. August 2022 beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners Fr. 23'936.–. Zuzüglich der Familienzulagen von D._____ und E._____ von je Fr. 200.– ergibt sich ein Gesamteinkommen von Fr. 24'336.–. Nach Abzug des gesamten familienrechtlichen Bedarfs von Fr. 13'703.– (Fr. 1'855.– + Fr. 1'861.– + Fr. 4'291.– + Fr. 5'696.–) verbleibt ein Überschuss von Fr. 10'633.–. Ab dem 1. September 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens beläuft sich das Gesamteinkommen der Familie auf netto Fr. 27'836.– (Fr. 23'936.– + Fr. 3'500.– + Fr. 400.–). Abzüglich des gesamten familienrechtlichen Bedarfs von Fr. 15'438.– (Fr. 2'770.– + Fr. 2'746.– + Fr. 4'226.– + Fr. 5'696.–) verbleibt ein Überschuss von Fr. 12'398.–.
4.2. Sparquote
4.2.1. Die Vorinstanz sah eine Sparquote aus Vermögenszuwachs von Fr. 4'800.– pro Monat als bewiesen an. Die trennungsbedingten Mehrkosten setzte sie auf Fr. 3'810.– fest (Fr. 350.– Mehrkosten Grundbetrag, Fr. 3'400.– Mietkosten Gesuchsgegner, Fr. 30.– Hausrat/Haftpflicht und Fr. 30.– Serafe). Die verbleibende Sparquote von Fr. 990.– (Fr. 4'800.– - Fr. 3'810.–) beliess die Vorinstanz dem Gesuchsgegner (vgl. Urk. 97 S. 59 f.).
4.2.2. Unangefochten blieb die Sparquote aus Vermögenszuwachs von Fr. 4'800.– pro Monat. Umstritten ist die Berechnung der trennungsbedingten Mehrkosten (Urk. 97 S. 15; Urk. 104 S. 27 f.; Urk. 112 S. 10; Urk. 119 S. 11).
Der Grundbetrag der Parteien vor der Trennung (für ein Ehepaar) betrug Fr. 1'700.– (Richtlinien I. Monatlicher Grundbetrag). Nunmehr belaufen sich die Grundbeträge auf total Fr. 2'550.– (Fr. 1'350.– + Fr. 1'200.–; vgl. vorne E. II.D.3.1.2. und 3.3.2.). Es entstehen Mehrkosten von Fr. 850.–. Sodann fallen gegenüber der Zeit vor der Trennung zusätzlich die Wohnkosten des Gesuchsgegners von Fr. 3'400.– sowie - unbestritten - Fr. 30.– für Serafe und Fr. 30.– Hausrat/Haftpflichtversicherung an. Es ergeben sich trennungsbedingte Mehrkosten von total Fr. 4'310.–. Der nicht aufgebrauchte Teil der Sparquote von Fr. 490.– pro Monat ist dem Gesuchsgegner zu belassen.
4.2.3. Verwendung der Mitarbeiterbeteiligungen
4.2.3.1. Umstritten ist, ob die (freigewordenen) Mitarbeiterbeteiligungen für den Familienunterhalt verwendet wurden. Die Vorinstanz sah es nicht als glaubhaft an, dass der Gesuchsgegner seine Guthaben aus den Mitarbeiterbeteiligungen zugunsten von "K._____" verwendet habe. Sie verneinte eine weitere Sparquote (Urk. 98 S. 60).
4.2.3.2. Gemäss dem Gesuchsgegner handelt es sich bei K._____ um eine gemeinnützige Organisation, welche sich für den Erhalt seltener Sprachen einsetzt; hierfür werden unter anderem Sprachlehrer engangiert. Die Rechtsform von K._____ sowie die Rechtsstellung des Gesuchsgegners in der Organisation sind umstritten (vgl. Urk. 104 S. 30 ff.; Urk. 112 S. 12; Urk. 119 S. 12 f.; Urk. 125 S. 2 f.; Urk. 149 S. 8 f.). Beide Fragen müssen vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Massgebend ist einzig, dass der Gesuchsgegner geltend macht, K._____ bereits vor der Trennung der Parteien und noch heute mittels dem Verkauf seiner freiwerdenden Mitarbeiterbeteiligungen zu finanzieren (Urk. 112 S. 12). Seien nach der Unterstützung von K._____ noch Mittel aus dem Verkauf der Beteiligungen übrig geblieben, habe er die Gelder für die zukünftige Unterstützung von K._____ auf sein E-Trade Konto Nummer 1 einbezahlt (Urk. 97 S. 20). Gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge der Bank M._____ für das Konto Nr. 2 sowie die Kreditkartenabrechnungen ist für den Gesuchsgegner erstellt, dass - nebst der von der Vorinstanz berücksichtigten Sparquote - mindestens weitere Fr. 4'456.– pro Monat nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätten (Urk.
112 S. 12).
4.2.3.3. Der Gesuchsgegner rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Die Beurteilung dieser Rüge kann offenbleiben, da der Gesuchsgegner in der Berufung die nach seiner Sachdarstellung seit Juni 2019 in Absprache mit der Gesuchstellerin erfolgte Investition der freiwerdenden Mitarbeiterbeteiligungen "detailliert" erläutert und belegt (Urk. 97 S. 18 ff.). Die neuen Behauptungen und neu eingereichten Beweismittel sind zu beachten (vgl. vorne E. I.3.2.).
4.2.3.4. Gestützt auf die im Recht liegenden Auszüge der Kreditkarte American Express "Account Ending 3" erscheint glaubhaft, dass vom 1. Juni 2019 bis
zum 31. Dezember 2019 USD 28'818.–, vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 USD 45'291.– und vom 1. Januar 2021 bis zum 19. März 2021 USD 15'388.– zugunsten von "N._____" (Employment Agency in O._____) belastet wurden (vgl. Urk. 97 S. 19; Urk. 100/5). Die Gesuchstellerin bestreitet die Höhe der geltend gemachten Beträge denn auch nicht explizit (Urk. 104 S. 30 ff.). Die Kreditkarte lautet auf den Namen des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 100/5). An der angegebenen Adresse in den Vereinigten Staaten ("… [Adresse]") wohnt eine Cousine des Gesuchsgegners (Urk. 104 S. 32; Urk. 112 S. 11; Urk. 119 S. 13). Es erscheint glaubhaft, dass diese Adresse verwendet wird, weil die American Express eine amerikanische Korrespondenzadresse verlangt (Urk. 112 S. 11). Es ist denn mittels Kontoauszügen von Juni 2019 bis März 2021 belegt, dass die Bezahlung der Kreditkartenrechnungen ab dem auf beide Parteien lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank M._____ erfolgte (vgl. Urk. 114/16). Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass die überwiegend an die N._____ sowie weitere Empfänger mittels der Kreditkarte getätigten Zahlungen der Deckung von Lebenshaltungskosten der Parteien gedient hätten.
Bei Zahlungen von total USD 89'497.– vom 1. Juni 2019 bis zum 19. März 2021 ergeben sich Auslagen von durchschnittlich USD 4'105.35 (USD 89'497.– durch 654 Tage x 30 Tage) bzw. (gerundet) Fr. 3'800.– pro Monat (Umrechnungskurs 0.925; www.oanda.com, besucht am 07.02.2022). Gemäss Gesuchstellerin reduziert sich dieser Betrag um Fr. 450.–, da den Kontoauszügen der Bank M._____ zu entnehmen sei, dass der Gesuchsgegner offensichtlich über Amazon ("INDN:K._____") auch Gutschriften erhalte (vgl. Urk. 119 S. 14). Dies erscheint glaubhaft, weshalb diese Zahlungen in Abzug zu bringen sind (vgl. Urk. 114/16). Hingegen ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass auf das Konto des Gesuchsgegners auch allfällige Einnahmen von Sprachlehrern fliessen würden (vgl. Urk. 119 S. 14), noch dafür, "dass es sich bei K._____ um ein profitorientiertes Unternehmen handelt und der Gesuchsgegner mindestens im Betrag der Investitionen auch wieder Gewinne machte" (vgl. Urk. 119 S. 14 f.). Vielmehr erscheint glaubhaft, dass es sich bei K._____ um eine gemeinnützige Gesellschaft handelt (vgl. hierzu Urk. 125 S. 2 und Urk. 127/25), welche keine Entschädigung an ihren Gesellschafter ausbezahlt. Entsprechend ist dem Gesuchsgegner im Rahmen des Eheschutzes auch kein Einkommen aus K._____ anzurechnen.
4.2.3.5. Gestützt auf das Gesagte erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner monatlich Fr. 3'350.– (Fr. 3'800.– - Fr. 450.–) für K._____ aufgewendet hat. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind "spezielle Bedarfspositionen" im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 II 256 E. 7.3.). Die Fr. 3'350.– wurden bereits vor der Trennung der Parteien nicht zur Deckung der Kosten der Familie aufgewendet. Das Geld wurde auch nicht an irgend eine andere Organisation als K._____ gespendet (vgl. Urk.
104 S. 30). Entsprechend sind die glaubhaft nachgewiesenen Zuwendungen von Fr. 3'350.– ebenfalls vorab vom Überschuss abzuziehen und dem Gesuchsgegner zuzuweisen. Voraussetzung ist, dass die trennungsbedingten Mehrkosten gedeckt bleiben, was vorliegend der Fall ist. Allenfalls vom Gesuchsgegner aus dem Verkauf der Mitarbeiterbeteiligungen auf das E-Trade Konto Nr. 1 investierte Gelder wurden, da das Konto bereits im Jahre 2018 bestand (vgl. Urk. 46/7), bei der Berechnung der Sparquote aus Vermögenszuwachs mitberücksichtigt (vgl. Urk.
98 S. 59 f.). Sie können nicht nochmals in Abzug gebracht werden (vgl. Urk. 97 S. 20).
4.3. Es ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen:
1. Oktober 2020 bis 31. August 2022:
Abzüglich der ermittelten Sparquoten resultiert eine Überschuss von Fr. 6'793.– (Fr. 10'633.– - Fr. 490.– - Fr. 3'350.–). Unangefochten blieb die Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. Urk. 97 S. 20 f.; Urk. 98 S. 60 f.). Damit resultiert bei der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ein Überschuss von je Fr. 2'264.– und bei D._____ und E._____ von Fr. 1'132.50. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass (allfällige) Steuerrückerstattungen des Gesuchsgegners im Verhältnis zwei Drittel an die Gesuchstellerin und einen Drittel an den Gesuchsgegner aufgeteilt werden. Diese Regelung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 98 S. 74, Dispositiv-Ziffer 16; vorne E. I.5.).
Der Barbedarf von D._____ beträgt (abzüglich der Familienzulage von Fr. 200.–) Fr. 1'655.–, jener von E._____ Fr. 1'661.–. Der Betreuungsunterhalt ist praxisgemäss dem jüngsten Kind zuzuweisen. Er setzt sich aus den Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin zusammen (vgl. vorne E. II.D.3.1.6.), weshalb er bei E._____ Fr. 3'081.– beträgt. Unter Berücksichtigung des Überschussanteils ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für D._____ einen Unterhalt von (gerundet) Fr. 2'790.– (Fr. 1'655.– + Fr. 1'132.50) und für E._____ von (gerundet) Fr. 5'880.– (Fr. 1'661.– + Fr. 3'081.– + Fr. 1'132.50), davon Fr. 3'081.– Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Familienzulagen für D._____ und E._____ als Kindesunterhalt zu leisten. Der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner einen Unterhalt von (gerundet) Fr. 3'470.– (Fr. 4'291.– Fr. 3'081.– + Fr. 2'264.–) zu bezahlen.
1. September 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:
Abzüglich der ermittelten Sparquoten resultiert ein Überschuss von Fr. 8'558.– (Fr. 12'398.– - Fr. 490.– - Fr. 3'350.–). Es resultiert für die Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner grundsätzlich ein Überschuss von (gerundet) je Fr. 2'853.– und für D._____ und E._____ von (gerundet) je Fr. 1'426.–. Hingegen ist der Überschussanteil der Gesuchstellerin bei Fr. 2'264.– zu belassen, da sie erst nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4.).
Der Barbedarf von D._____ beträgt (abzüglich der Familienzulage von Fr. 200.–) Fr. 2'570.–, jener von E._____ Fr. 2'546.–. Da die Gesuchstellerin in dieser Phase mit ihrem Einkommen von netto Fr. 3'500.– die Lebenshaltungskosten von Fr. 3'206.– zu decken vermag, ist kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des Überschussanteils ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für D._____ einen Unterhalt von (gerundet) Fr. 4'000.– (Fr. 2'570.– + Fr. 1'426.–) und für E._____ von (gerundet) Fr. 3'970.– (Fr. 2'546.– + Fr. 1'426.–), je zuzüglich Familienzulage, zu bezahlen. Für die Gesuchstellerin resultiert ein Unterhaltsanspruch von Fr. 2'990.– (Fr. 4'226.– Bedarf + Fr. 2'264.– Überschussanteil - Fr. 3'500.– Einkommen).
Die Unterhaltsbeiträge sind - soweit nicht rückwirkend geschuldet - zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Geleistete Zahlungen
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Gesuchsgegner in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht seit 1. Dezember 2020 Zahlungen in der Höhe von Fr. 30'400.– geleistet habe (entsprechend Fr. 7'200.– zuzüglich Familienzulagen für die Monate Dezember 2020 sowie Januar bis März 2021). Die noch offene Unterhaltspflicht inkl. Familienzulagen für die genannte Zeitspanne betrage Fr. 26'500.– (Urk. 98 S. 61 ff. und S. 73, Dispositiv-Ziffer 12). Die Höhe der anrechenbaren Zahlungen ist umstritten (vgl. Urk. 97 S. 4, Antrag 1.6., und S. 23 f.).
5.2. Gestützt auf die Behauptungen der Parteien sowie die im Recht liegenden Belege erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 Zahlungen von total Fr. 61'747.– (sei dies direkt an die Gesuchstellerin oder mittels Zahlungen an Gläubiger der Gesuchstellerin) geleistet hat (Fr. 40'647.– + [2 x Fr. 5'800.–] + Fr. 2'100.– + [2 x Fr. 3'700.–]; vgl. Urk. 97 S. 23 f.; Urk. 100/11; Urk. 104 S. 35; Urk. 107/8; Urk. 112 S. 13; Urk. 114/17+18; Urk. 119 S. 6; Urk. 135 S. 11; Urk. 137/5-7; Urk. 149 S. 6; Urk. 151/8). Seither leistet der Gesuchsgegner keine Zahlungen mehr (vgl. Urk. 149 S. 9; Urk. 154). Sodann hat die Gesuchstellerin am 11. Juni 2021 unbestrittenermassen vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der Bank M._____ USD 6'000.– bzw. Fr. 5'177.40 abgehoben (vgl. Urk. 119 S. 7; Urk. 121/3+4). Der Gesuchsgegner verlangt die Anrechnung dieser Zahlungen an die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Urk. 117). Die Gesuchstellerin widersetzt sich dem nicht (vgl. Urk.
129 S. 2). Weiter scheint gestützt auf die vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Februar 2022 eingereichte Abrechnung ("Verwertung mit voller Deckung") des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon sowie das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Oktober 2021 glaubhaft, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltsverpflichtung im Umfang von weiteren Fr. 38'625.– bereits nachgekommen ist (vgl. Urk. 151/5 S. 5, E. 2.4., und Urk. 168/1; Fr. 40'779.– - Fr. 2'154.– [Parteientschädigung erstinstanzliches Verfahren]). Damit resultieren vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 anrechenbare Zahlungen von Fr. 105'549.40. Dies ist vorzumerken.
E) Schuldneranweisung
1. Mit Eingabe vom 2. November 2021 stellte die Gesuchstellerin einen neuen Antrag. Sie ersuchte um eine Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 7'600.– pro Monat (Fr. 7'200.– zuzüglich Fr. 400.– Familienzulagen; vgl. Urk. 149 S. 2, Antrag 1). Gemäss dem Gesuchsgegner erübrigt sich eine Schuldneranweisung, da ihm die Obhut über die Kinder zugeteilt werden müsse (vgl. Urk. 154 S. 2).
2. Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung sowie die Zulässigkeit der Klageänderung ist auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2022 zu verweisen (vgl. Urk. 163 S. 3 E. 2.2.).
3. Der vorliegende Entscheid wird mit Bezug auf den zugesprochen Unterhalt mit seiner Fällung rechtskräftig und vollstreckbar. Der Gesuchsgegner hat letztmals per 31. Mai 2021 Fr. 2'100.– an die Gesuchstellerin überwiesen (vgl. Urk. 137/7; Urk. 137/6). Seither bezahlt er keinen Unterhalt mehr, weder für die Gesuchstellerin persönlich noch die gemeinsamen Kinder. Der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 15. November 2021 (vgl. Urk. 154) kann nicht entnommen werden, dass er inskünftig bereit wäre, wieder regelmässig Zahlungen zu tätigen. Aufgrund der kompletten Zahlungsverweigerung des Gesuchsgegners ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Erlass des vorliegenden Entscheids ihn zu einem Umdenken bewegen könnte. Es erscheint daher angemessen, im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners zu verpflichten, von seinem Fixlohn jeden Monat (antragsgemäss) Fr. 7'600.– direkt auf ein Konto der Gesuchstellerin zu überweisen. Bei diesem Vorgehen kann der Gesuchsgegner, indem er den fehlenden Betrag zum zuerkannten Gesamtunterhaltsbeitrag inskünftig jeden Monat pünktlich überweist, unter Beweis stellen, dass er nunmehr seinen Unterhaltspflichten nachkommen will.
III.
1.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen (Übersetzungskosten) betragen Fr. 795.– (Urk. 98 S. 75, Dispositiv-Ziffern 20). Die Kostenfestsetzung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
1.2.1. Die Kosten wurden dem Gesuchsgegner zu fünf Achteln und der Gesuchstellerin zu drei Achteln auferlegt. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 98 S. 75, Dispositiv-Ziffern 21 bis 22). Der Gesuchsgegner beantragt, es seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 97 S. 4, Anträge 1.8. und 1.9.).
1.2.2. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 98 S. 68 E. 3.1. f.). Auch wenn der Gesuchstellerin und den Kindern vorliegend tiefere Unterhaltsbeiträge als im angefochtenen Entscheid zugesprochen werden, erscheint die getroffene Regelung weiterhin als angemessen. Der Gesuchsgegner verdient über Fr. 120'000.– brutto pro Jahr. Es erscheint daher glaubhaft, dass er von Amtes wegen ordentlich veranlagt wird (vgl. Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Gültig für Fälligkeiten ab 1. Januar 2021, Ziffer 13; herausgegeben vom Kanton Zürich, Finanzdirektion, Kantonales Steueramt, Division Quellensteuer). Dabei werden die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften in Abzug gebracht werden, was zu einer erheblich (wohl im Bereich von mehreren tausend Franken) tieferen Steuerlast führen wird. Zwei Drittel der Rückerstattungen hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin als Unterhalt zu leisten (vgl. Urk.
98 S. 74, Dispositiv-Ziffer 16). Damit ist von einem überwiegenden Obsiegen der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Unterhaltsregelung auszugehen, was es rechtfertigt, den auf diesen Regelungskomplex entfallenden Kostenanteil zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung der je hälftigen Auferlegung der Kosten mit Bezug auf die weiteren zu behandelnden Regelungskomplexe, insbesondere betreffend die Kinderbelange (Obhut und Besuchsrecht), erscheint es nach wie vor angemessen, der Gesuchstellerin drei Achtel und dem Gesuchsgegner fünf Achtel der Kosten aufzuerlegen. Entsprechend hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer blieb unangefochten. Sie ist ebenfalls zu bestätigen.
2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrfach über vorsorgliche Massnahmeanträge zu entscheiden war, auf Fr. 7'500.– festzusetzen.
2.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die Regelung der Kinderbelange (Obhut und Besuchsrecht) sind die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Da der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen betreffend den Unterhalt grossmehrheitlich unterliegt, erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin einen Drittel und dem Gesuchsgegner zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss von Fr. 5'500.– zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner Fr. 500.– des Kostenvorschusses zu ersetzen. Über Fr. 2'000.– wird ihr Rechnung gestellt.
2.3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Entsprechend hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'333.35 zuzüglich Fr. 179.65 (7.7 % Mehrwertsteuer), damit Fr. 2'513.– zu bezahlen.
3. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Prozessführung
3.1. Die Gesuchstellerin beantragt einen Prozesskostenbeitrag von (einstweilen) Fr. 15'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer; eventualiter sei ihr die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (vgl. Urk. 104 und Urk. 135, je S. 4, prozessuale Anträge 1 und 2). Die Zusprechung des Beitrages soll erfolgen, wenn ihre Unterhaltsbeiträge derart reduziert würden, dass sie aus dem Überschuss die Gerichts- und Anwaltskosten nicht mehr bestreiten könnte (vgl. Urk. 104 S. 39).
3.2. Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 98 S. 66 E. 3.).
3.3. Die Gesuchstellerin hat im Berufungsverfahren, für welches sie einen Prozesskostenbeitrag verlangt, Gerichtskosten von Fr. 2'500.– sowie die eigenen Anwaltskosten, welche sie mit über Fr. 15'000.– beziffert (vgl. Urk. 135 S. 13; Urk. 137/8), abzüglich der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'513.– zu tragen. Mithin entstehen der Gesuchstellerin Kosten von rund Fr. 15'000.–. Die Gesuchstellerin verfügt (ohne Berücksichtigung allfälliger Steuerrückerstattungen) über einen Überschuss von Fr. 2'264.– pro Monat. Sie vermag demnach die anfallenden Kosten problemlos innerhalb eines Jahres zu decken. Damit ist die Gesuchstellerin nicht mittellos, weshalb ihr Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 8 (insoweit die elterliche Sorge bei beiden Parteien verbleibt), 13 und 15 bis 19 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens wird abgewiesen.
3. Der Antrag des Gesuchsgegners um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Beistandschaft) wird abgeschrieben.
4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
und sodann erkannt:
1. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, D._____, geboren am tt.mm. 2014, und E._____, geboren am tt.mm. 2018, werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder D._____ und E._____ wie folgt - auf eigene Kosten - mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
a) Ab sofort bis 30. April 2022:
An jedem Samstag und Sonntag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
b) Ab 1. Mai 2022 bis 31. Mai 2022:
An jedem Samstag und Sonntag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
c) Ab 1. Juni 2022 bis 31.Juli 2022:
An jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr.
d) Ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:
An jedem zweiten Wochenende von Freitag, 12.30 Uhr bzw. Schulschluss, bis Sonntagabend 18.00 Uhr.
Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder
- in den geraden Kalenderjahren über die ganzen Osterfeiertage (von Donnerstagabend, 17.00 Uhr, bis Montagabend 19.00 Uhr), am 26. Dezember von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und vom 1. Januar ab 9.00 Uhr bis am 2. Januar um 19.00 Uhr;
- in den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeiertage (von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montagabend 19.00 Uhr), vom 24. Dezember ab 9.00 Uhr bis am 25. Dezember um 19.00 Uhr und an Silvester ab
9.00 Uhr bis am 1. Januar um 19.00 Uhr mich sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
An den Osterfeiertagen im Jahre 2022 findet noch kein Feiertagsbesuchsrecht statt, sondern lediglich die Besuche gemäss Dispositiv-Ziffer 2.a).
Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder ab 2023 während vier Wochen in den Schulferien mit sich auf Besuch zu nehmen.
Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien für das Folgejahr jeweils bis Ende des laufenden Jahres ab; im Konfliktfall kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu.
Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2021, und E._____, geboren am tt.mm.2018, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Der Beistand wird damit beauftragt:
- die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen,
- die weitere Erziehung, Entwicklung und Ausbildung der Kinder zu fördern und zu überwachen,
- das angeordnete Besuchsrecht als neutrale Drittperson sicherzustellen, zu überwachen und im Fall von Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln,
- nötigenfalls mit den Parteien Anpassungen des Besuchsrechts zu vereinbaren, eine neue einvernehmliche Besuchsregelung zu treffen oder bei der zuständigen Behörde entsprechend Antrag zu stellen,
- die Parteien in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrauensbildung, zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange sowie beim Informationsaustausch untereinander zu unterstützen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen wird ersucht, einen Beistand zu ernennen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich Familienzulage, wie folgt zu bezahlen:
a) 1. Oktober 2020 bis 31. August 2022:
für D._____: Fr. 2'790.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–)
für E._____: Fr. 5'880.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 3'081.–)
b) Ab 1. September 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:
für D._____: Fr. 4'000.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–)
für E._____: Fr. 3'970.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–)
Die Unterhaltsbeiträge sind - soweit nicht rückwirkend geschuldet - zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
1. Oktober 2020 bis 31. August 2022: Fr. 3'470.–
ab 1. September 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 2'990.–
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
6. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde:
Einkommen:
Gesuchsgegner: Fr. 23'936.– netto pro Monat Gesuchstellerin: 1. Oktober 2020 bis 31. August 2022: Fr. 0.– ab 1. September 2022: Fr. 3'500.– netto pro Monat D._____: Fr. 200.– (Familienzulage) E._____: Fr. 200.– (Familienzulage)
Familienrechtlicher Bedarf:
Gesuchsgegner: Fr. 5'696.– Gesuchstellerin: 1. Oktober 2020 bis 31. August 2022: Fr. 4'291.– (davon Lebenshaltungskosten: Fr. 3'081.–) ab 1. September 2022: Fr. 4'226.– (davon Lebenshaltungskosten Fr. 3'206.–) D._____: 1. Oktober 2020 bis 31. August 2022: Fr. 1'855.– ab 1. September 2022: Fr. 2'770.– E._____: 1. Oktober 2020 bis 31. August 2022: Fr. 1'861.– ab 1. September 2022: Fr. 2'746.–
7. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltsverpflich-tung vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 im Umfang von Fr. 105'549.40 bereits nachgekommen ist.
8. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, F.____ GmbH, … [Adresse], wird angewiesen, vom Fixlohn des Gesuchsgegners (A._____, geboren tt. Januar 1982) jeden Monat Fr. 7'600.– zugunsten der Gesuchstellerin (B._____, geboren tt. April 1983) auf deren Bankkonto IBAN 3 bei der P._____ Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern
20 bis 22) wird bestätigt.
10. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.
11. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel und dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln auferlegt. Sie werden mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner Fr. 500.– des Vorschusses zu erstatten. Im Betrag von Fr. 2'000.– wird ihr von der Obergerichtskasse Rechnung gestellt.
12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'513.– zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urkunden 167 und 168/1 sowie an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urkunde 169, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, Dorfstrasse 7, Postfach 332, Küsnacht, an die F._____ GmbH, … (im Auszug von Dispositiv-Ziffer 8), an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: jo