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Entscheid

LE210025

Eheschutz

19. Januar 2022Deutsch72 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom tt.mm.2022 in Sac...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Beschluss und Urteil vom tt.mm.2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2021 (EE200048-F)

Rechtsbegehren:

Zuletzt aufrechterhaltene Anträge der Gesuchstellerin: (Urk. 48 S. 2–5 sinngemäss)

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 31. Juli 2020 voneinander getrennt leben.

2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 31. Juli 2020 einen Bar- und Betreuungsunterhalt für C._____ von Fr. 2'500.– und einen Bar- und Betreuungsunterhalt für D._____ von ebenfalls Fr. 2'500.– pro Monat zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche Kosten der ehelichen Eigentumswohnung an der E._____-strasse … in F._____ (Hypothekarzins, allfällige Amortisationen, Nebenkosten etc.) direkt zu bezahlen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin, mit Wirkung ab 31. Juli 2020, einen angemessenen persönlichen Unterhalt zu bezahlen, mind. jedoch Fr. 2'000.– pro Monat, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das von der Gesuchstellerin bisher benutze Familienauto der Marke BMW X5, ZH…, welches der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin am 20. Juli 2020 entzogen hat, der Gesuchstellerin sofort wieder herauszugeben und ihr zur Benutzung zuzuweisen, allenfalls bei erfolgtem Verkauf desselben ein entsprechendes Ersatzfahrzeug.

6. Es seien alle anderslautenden Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen.

7. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (Urk. 64 S. 2 und Urk. 78)

"1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 40'000.– für Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand resp. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für die Periode vom 9. Juni 2020 bis 22. Oktober 2020 und in der Person der Unterzeichnenden ab dem 22. Oktober 2020 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens."

Zuletzt aufrechterhaltene Anträge des Gesuchsgegners: (Urk. 50 S. 3 sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner derzeit finanziell nicht in der Lage ist, für die Kinder und für die Gesuchstellerin persönlich einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Ab dem Ende der Corona-Pandemie sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 286.– und für D._____ einen solchen von Fr. 277.50, jeweils zzgl. allfällige Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den 1. des Monats.

2. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, sofern sie sich nicht mit denjenigen des Gesuchsgegners decken.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin.

Prozessualer Antrag des Gesuchsgegners: (Urk. 50 S. 3)

"Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren."

Übereinstimmende Schlussanträge der Parteien: (Prot. I S. 44 sinngemäss)

Genehmigung beziehungsweise Vormerknahme der Teiltrennungsvereinbarung vom 8. Oktober 2020 (Urk. 54).

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2021: (Urk. 105 S. 62 ff. = Urk. 109 S. 62 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 31. Juli 2020 getrennt leben.

2. Die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015 und D._____, geboren am tt.mm.2017, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 31. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 (Phase 1) einen für C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1‘703.– (Barunterhalt) und für D._____ einen solchen in Höhe von CHF 1‘680.– (Bar- und Betreuungsunterhalt) jeweils zuzüglich allfälliger vom Gesuchsgegner bezogener Familienzulagen in Höhe von derzeit CHF 200.– zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass vom 31. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 (Phase 1) monatlich ein Betrag von CHF 99.– zur Deckung des Barunterhalts von C._____ fehlt. Bei D._____ liegt während dieses Zeitraums eine Unterdeckung von CHF 1'518.– vor, wovon CHF 1'442.– Betreuungsunterhalt bilden.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. November 2020 (Phase 2) einen für C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 818.– (Barunterhalt) und für D._____ einen solchen in Höhe von CHF 2'299.– (CHF 795.– Barunterhalt und CHF 1'504.– Betreuungsunterhalt) jeweils zuzüglich allfälliger vom Gesuchsgegner bezogener Familienzulagen in Höhe von derzeit CHF 200.– zu bezahlen.

6. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe und Zuweisung des Fahrzeugs BMW X5 wird abgewiesen.

7. Die Vereinbarung der Parteien vom 8. Oktober 2020 wird genehmigt beziehungsweise vorgemerkt. Sie lautet wie folgt:

"1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien vereinbaren auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Sie stellen fest, das Getrenntleben seit dem 31. Juli 2020 aufgenommen zu haben.

2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder

C._____, geboren am tt.mm.2015, D._____, geboren am tt.mm.2017, der Mutter zuzuteilen.

3. Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend ab Schulschluss respektive spätestens ab 17.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn, respektive spätestens 8.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 14.00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn, respektive spätestens 8.00 Uhr, − sowie in geraden Jahren an Ostern von Gründonnerstag 16.00 Uhr, bis Ostermontag,

18.00 Uhr, an Weihnachten, 24. Dezember 16.00 Uhr bis 25. Dezember 16.00 Uhr und an Neujahr vom 1. Januar 16.00 Uhr bis 2. Januar 16.00 Uhr, − in ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag ab Schulschluss, respektive spätestens ab 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, Weihnachten vom 25. Dezember 16.00 Uhr bis zum 26. Dezember 16.00 Uhr und an Neujahr vom 31. Dezember 16.00 Uhr bis zum 1. Januar 16.00 Uhr. − Im Sinne einer Ausnahmeregelung betreut die Mutter die Kinder im Jahr 2020 über Weihnachten vom 24. bis 28. Dezember 2020 08.00 Uhr und der Vater ab 28. Dezember 2020 08.00 Uhr bis 3. Januar 2021 18.00 Uhr.

Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr, davon höchstens zwei zusammenhängend, während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

Der Vater verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Mutter abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Mutter das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater.

In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut.

Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

4. Familienwohnung, Mobiliar und Hausrat Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung (Adresse: E._____-strasse … in F._____) samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung per 8. Oktober 2020, mit Ausnahme seiner persönlichen Gegenstände und der folgenden Gegenstände, welche sie ihm auf erstes Verlangen zur alleinigen Benützung herausgibt: − 1 Sideboard links (Wohnzimmer) − 1 Fernseher (Zimmer G._____) − 1 Aussentisch mit Stühlen − Bett aus dem ehelichen Schlafzimmer − 1 Set Badezimmertücher und Frottiertücher, mindestens je zwei (nicht rosarot) − 1 Bettüberzug komplett Joop (blau) − die Hälfte der Teller, des Bestecks, der Gläser (Küche) − 1 Unterschrank Badezimmer − 1 Tiefkühlschrank (Abstellzimmer) − 1 Roboter-Staubsauger − diverse Putzlappen (mindestens 5) − 1 Gasgrill − die Hälfte der aufteilbaren Spielsachen der Kinder − 1 grosse Decke auf dem Sofa (Wohnzimmer) − 6 Hocker (von den schönen, Abstellraum) − 1 Set Bettwäsche pro Kind − 1 Spiegel (Gang) Er verpflichtet sich die eheliche Wohnung ab sofort nicht mehr ohne Einverständnis der Gesuchstellerin zu betreten."

8. Der Gesuchsgegner wird dazu verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 20'000.– zu bezahlen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5‘400.– (Pauschalgebühr).

10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

11. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

12. (Schriftliche Mitteilung)

13. (Berufung)

Berufungsanträge:

des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 108):

"1. Ziff. 3 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2021 (EE200048-F) seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten wie folgt für die Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Bei einem monatlichen Einkommen des Ehemanns von Fr. 4'325.-- pro Monat: C._____ Fr. 58.--, D._____ Fr. 57.--;

b) Eventualiter bei einem Einkommen des Ehemanns von Fr. 4'825.-- (bei drei Wohnungen in der H._____ AG): C._____ Fr. 312.--, D._____ Fr. 303.--;

c) Subeventualiter bei einem Einkommen des Ehemanns von Fr. 4'658.-(bei zwei Wohnungen in der H._____ AG): C._____ Fr. 227.--, D._____ Fr. 221.--.

2. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die Wohnkosten der ehelichen Wohnung in Anrechnung an einen von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag direkt an den Gläubiger zu bezahlen.

3. Ziff. 8 des Urteils vom 3. März 2021 sei aufzuheben.

Eventualiter ist der vom Berufungskläger zu bezahlende Prozesskostenvorschuss auf Fr. 7'500.-- zu reduzieren.

4. Ziff. 10 des Urteils vom 3. März 2021 sei aufzuheben und es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten aufzuteilen.

5. Ziff. 11 des Urteils vom 3. März 2021 sei aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine 33 %-ige Prozessentschädigung zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 128):

"1. Es sei die Berufungsklage vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2021 in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 und 6 bis 13 zu bestätigen.

2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2021 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Juni 2021 (Phase 3) einen für C._____ monatlich im Voraus zahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'272.00 (Barunterhalt) und für D._____ einen solchen in Höhe von Fr. 4'028.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt) jeweils zuzüglich allfälliger vom Berufungskläger bezogener Familienzulagen in Höhe von derzeit je Fr. 200.– zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7,7 MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."

Prozessualer Antrag

"1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten für das obergerichtliche Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2014 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2017. In der Familie lebt auch G._____, die am tt.mm.2003 geborene Tochter der Gesuchstellerin aus erster Ehe. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 109 S. 4 ff.). Am 3. März 2021 erging der eingangs wiedergegebene Entscheid (Urk. 109 S. S. 61 ff.).

2. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) erhob am 14. Mai 2021 fristgerecht Berufung mit den erwähnten Anträgen (Urk. 108). Der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde innert Frist geleistet (Urk. 113, 114). Mit Datum vom 28. Mai 2021 ersuchte der Gesuchsgegner

nachträglich um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 116). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin), welche auf Abweisung des Gesuchs plädierte und gleichzeitig einen Prozesskostenvorschuss beantragte (Urk. 119), wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2021 der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 8 vollumfänglich und gegen Dispositiv-Ziffern 3 und 5 hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge bis und mit Mai 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt; im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 123). Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde beiden Parteien Frist angesetzt, der Gesuchstellerin, um die Berufung zu beantworten, dem Gesuchsgegner, um zum Prozesskostenvorschuss Stellung zu nehmen (Urk. 124). Die entsprechenden Rechtsschriften gingen am 16. bzw. 19. Juli 2021 ein (Urk. 125, 128) und wurden mit Verfügung vom 3. August 2021 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 132). Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde dem Gesuchsgegner auf entsprechendes Gesuch hin Frist für eine Stellungnahme angesetzt, welche am 26. August 2021 erstattet (Urk. 135, 136) und mit Eingabe vom 2. September 2021 ergänzt wurde (Urk. 140). Mit Eingabe vom 9. September 2021 äusserte sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme vom 26. August 2021 samt Ergänzung, was dem Gesuchsgegner am 20. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 144). Weitere Eingaben des Gesuchsgegners datieren vom 30. September 2021 (Urk. 148) und vom 11. Oktober 2021 (Urk. 152). Am 15. Oktober 2021 ging ein Beschluss der KESB Horgen vom 5. Oktober 2021 ein, wonach die KESB auf eine Meldung des Gesuchsgegners nicht eintrat (Urk. 154/12). In Bezug auf Urk. 148, 152 und 154/1-2 wurde der Gegenpartei bzw. den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (Prot. II S. 15 ff.). Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde den Parteien die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 157).

3. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

Erwägungen

II.

1.

Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

2.

Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ob der von der Gesuchstellerin gestellte Rechtsmittelantrag Ziff. 2 zulässig ist, kann offenbleiben, da das Gericht im Rahmen der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben),

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben),

2 (Obhutszuteilung), 6 (Abweisung Herausgabe Fahrzeug) und 7 (Genehmigung Teilvereinbarung). Hinsichtlich der nicht angefochtenen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 9) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

III.

1. Hauptgegenstand der Berufung bilden die Unterhaltsbeiträge für die Söhne C._____ und D._____.

2. Einkommen Gesuchsgegner

2.1 Der Gesuchsgegner ist Eigentümer von vier Gesellschaften: I._____ AG, J._____ AG, H._____ AG sowie K._____ GmbH. Die I._____ AG als auch die K._____ GmbH stehen im Eigentum der J._____ AG, wobei sämtliche Anteile der

J._____ AG sowie der H._____ AG im Eigentum des Gesuchsgegners stehen (vgl. aber nachfolgend Ziff. 2.3.3). Gemäss den einschlägigen Handelsregisterauszügen ist der Gesuchsgegner bei sämtlichen der angeführten Aktiengesellschaften als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Urk. 109 S. 17). Der H._____ AG gehören drei Eigentumswohnungen an der L._____-str. … und der M._____-str. … in N._____ sowie O._____ [Strasse] in P._____ (Urk. 109 S. 17 f.), die an Dritte vermietet sind. Dies blieb unbestritten.

Die Vorinstanz veranschlagte die folgenden monatlichen Einnahmen (Urk. 109 S. 29): I._____ AG: Fr. 3'575.– (Urk. 109 S. 21) H._____ AG: Fr. 2'000.– (Urk. 109 S. 26) Darlehenszins: Fr. 750.– (Urk. 109 S. 26)

2.2 I._____ AG

2.2.1 Der Gesuchsteller ist als Geschäftsführer in der I._____ AG angestellt (Urk. 38/10), welche eigenen Angaben zufolge auf einen Catering-Service spezialisiert ist (Urk. 37 S. 6). Die Firma wirbt für italienische und mediterrane Spezialitäten. Laut vorinstanzlichem Entscheid hat sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit das folgende monatliche Einkommen ausbezahlt (Urk. 109 S. 18): 2016: Fr. 5'840.– 2017: Fr. 3'896.– 2018: Fr. 11'715.– 2019: Fr. 6'805.– Für das Jahr 2020 machte der Gesuchsgegner aufgrund der Corona-Pandemie einen Umsatzrückgang geltend und ging von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'575.– monatlich aus (Urk. 37 S. 17). Die Vorinstanz verwies auf die pandemiebedingten Restriktionen der Gastronomie und im Cateringbereich und stellte auf dieses Einkommen ab (Urk. 109 S. 21).

2.2.2 Die Gesuchstellerin macht in der Berufungsantwort vom 19. Juli 2021 geltend, seit 31. Mai 2021 dürften die Restaurants wieder drinnen und draussen geöffnet sein. Daher gebe es keinen Grund mehr, dem Gesuchsgegner ein reduziertes Einkommen anzurechnen. In den Jahren 2015-2019 habe er durchschnittlich Fr. 7'258.– (inkl. Kinderzulagen) verdient, was einem Nettoeinkommen von Fr. 6'608.– entspreche. Insgesamt, d.h. mit Einbezug der H._____ AG und des Darlehens, sei ab 1. Juni 2021 von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 9'358.– auszugehen (Urk. 128 S. 8).

Der Gesuchsgegner repliziert in der Eingabe vom 26. August 2021, die bundesrätlichen Lockerungen hätten noch in keiner Weise eine wirtschaftliche Verbesserung der Situation bewirkt. Das Geschäft laufe weiterhin schlecht. Die Umsätze hätten sich nur geringfügig erhöht. Entsprechend habe die I._____ AG Verlängerung der Kurzarbeit bis zum 30. November 2021 beantragen müssen, die inzwischen bewilligt worden sei. Auch das Covid-Zertifikat werde Umsatzeinbussen verursachen. Die von der Gesuchstellerin als möglich angenommenen Lohnausschüttungen von Fr. 9'358.– seien illusorisch (Urk. 136 S. 7 f.).

2.2.3 Es ist notorisch, dass die Gastronomie trotz der Öffnung Ende Mai 2021 lange noch unter den Folgen der Corona-Pandemie zu leiden hatte und leidet. So hatte der Zürcher Kantonsrat an seiner Sitzung vom 4. Oktober 2021 zusätzliche

60 Millionen Franken Bundesgelder als Covid-19-Härtefallmassnahmen für Gastro-Ketten bewilligt (vgl. SDA-Mitteilung der Parlamentsdienste Zürcher Kantonsrat vom 4. Oktober 2021). Die erneute Bewilligung von Kurzarbeit unterstreicht die anhaltend schwierige Lage des Betriebs (Urk. 138/27). Die Gesuchstellerin hat denn die aktuellsten Zahlen nicht substantiiert bestritten, sondern an ihrer Darstellung festgehalten, dass der Gesuchsgegner aktuell ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 9'358.– zuzüglich Kinderzulagen verdienen könne (Urk. 144 S. 2). Mit Blick auf die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus haben Stand heute nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang zu Innenräumen in der Gastronomie (2G) und die Zertifikatspflicht ist bis 24. Januar 2022 befristet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 17. Dezember 2021; Stichwort Coronavirus). Eine Verlängerung der Zertifikatspflicht scheint indes nicht ausgeschlossen. Zwar ist die I._____ AG als ein auf Catering spezialisierter Betrieb und mit Lieferservice möglicherweise weniger von der Zertifikatspflicht betroffen. Gleichwohl erscheint es mit Blick auf die Unwägbarkeiten der Pandemie angemessen, den von der Vorinstanz festgelegten Lohn einstweilen der Berechnung zugrunde zu legen. Im Frühling 2021 hatte sich die epidemische Lage positiv entwickelt. Dies führte dazu, dass die Massnahmen gegen das Coronavirus stark reduziert werden konnten, was auch zu der von der Gesuchstellerin erwähnten Öffnung der Restaurants führte. Gestützt auf diese Erfahrung darf angenommen werden, dass sich die pandemische Situation im Sommer 2022 wiederum entspannen wird. Daher erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner ab Mai 2022 wieder ein höheres Einkommen anzurechnen.

2.2.4 In den vergangenen Jahren war das - ausbezahlte - Einkommen äusserst schwankend und bewegte sich zwischen Fr. 3'896.– im Jahr 2017 und Fr. 11'715.– im Jahr 2018. Im Jahr 2016 betrug es Fr. 5'840.– und im Jahr 2019 Fr. 6'805.– (vgl. Urk. 38/12). Vergleicht man die Umsatzzahlen in den Jahren 2016 - 2019 gemäss Urk. 38/15 mit den ausbezahlten Löhnen, korrespondieren diese nicht mit den ersteren. So gesehen können auch die im Jahr 2021 ausgewiesenen Umsatzzahlen (vgl. Urk. 138/28) nicht in ein Verhältnis mit einem Einkommen gesetzt werden. Der Gesuchsgegner unterliess es auch, aussagekräftige Buchhaltungsunterlagen einzureichen. So fehlen für die relevanten Jahre eine Bilanz und Erfolgsrechnung der I._____ AG, die Rückschlüsse vom erzielten Umsatz auf den jeweils ausbezahlten Lohn erlauben würden. Auch für das Jahr 2021 wurden neben den erwähnten Umsatzzahlen bis Juli 2021 keine aufschlussreichen Belege eingereicht. Basierend auf einem Bruttoeinkommen von Fr. 7'000.–, das sich der Gesuchsgegner vor der Pandemie auszahlen liess (vgl. 38/14), und mit Blick die unsichere pandemische Entwicklung ist daher von einem Nettobetrag von Fr. 6'000.– (ohne Kinderzulagen) auszugehen.

2.3 H._____ AG

2.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner behaupte, die H._____ AG sei eine Verwaltungsgesellschaft, welche kein Einkommen generiere. Dies widerspreche den Lohnausweisen. Laut diesen habe der Gesuchsgegner Nettoeinkünf-

te von Fr. 2'400.– im Jahr 2016 und von je Fr. 6'000.– in den Jahren 2017 und 2018 erzielt. Für das Jahr 2019 liege kein Lohnausweis vor. Als Grund für die fehlenden Einkünfte gebe der Gesuchsgegner grössere Reparaturen an, die jedoch nicht belegt seien. Zu den ausbleibenden Einkünften aus den Mietwohnungen der H._____ AG mache der Gesuchsgegner geltend, es sei an der Wohnung O._____ … in P._____ ein Balkonanbau geplant, dessen Kosten sich auf Fr. 100'000.– belaufen würden, und der Auftrag könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Baugesuch sei bereits bewilligt worden. Infolge des kostenintensiven Bauvorhabens sei für die Jahre 2020 und 2021 nicht mit Einkünften aus der H._____ AG zu rechnen. Das zur Realisierung des Bauprojekts benötigte Fremdkapital sei bereits zugesprochen worden und der Gesuchsgegner habe keinen Zugriff auf die für das Bauprojekt veranschlagten Fr. 100'000.–, weil sowohl die Fremd- wie die Eigenmittel der H._____ AG zweckgebunden seien. Weiter mache der Gesuchsgegner geltend, dass bei fehlender Umsetzung des Bauprojekts die Baubewilligung dahinfallen würde und neu eingegeben werden müsste. Auch sei dem Mieter der Umbau zugesichert worden, weshalb die H._____ AG diesem gegenüber vertraglich verpflichtet sei, den Balkon zu erstellen (Urk. 109 S. 22 ff.).

Die Vorinstanz schloss, beim Gesuchsgegner seien allfällige Gewinne der von ihm beherrschten H._____ AG als Einkünfte zu berücksichtigen. Mieteinnahmen, welche die entstehenden Kosten übersteigen würden, seien anzurechnen. Da es um Kinderunterhalt gehe, seien dem Gesuchsgegner besondere Anstrengungen zuzumuten. Daher sei das Bauprojekt aufzuschieben, bis die finanzielle Situation des Gesuchsgegners einen solchen Anbau erlaube. Eine allfällige erneute Eingabe und Bewilligung des Projekts sei mit Blick auf die prekäre finanzielle Situation der beiden Söhne des Gesuchsgegners hinzunehmen. Auch sei nicht einzusehen, weshalb eine Freigabe der Eigenmittel der H._____ nicht möglich sein solle. Als einziges Verwaltungsratsmitglied sei der Gesuchsgegner weisungsberechtigt und könne zumindest die Freigabe der Eigenmittel verlangen (Urk. 109 S. 24 f.).

Der Gesuchsgegner - so die Vorinstanz weiter - habe keine Angaben über die Höhe der Mietzinse der drei Eigentumswohnungen machen können. Wie aus den Akten hervorgehe, scheine die Verwaltung der Wohnungen an die Q._____ AG ausgelagert worden zu sein. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner zumindest über die Höhe der Mietzinse Kenntnis habe und von der beauftragten Verwaltung regelmässig Abrechnungen etc. erhalte. Da es sich lediglich um drei Wohnungen handle, erscheine seine Angabe als nicht glaubhaft und der Gesuchsgegner sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass er mit der Vermietung einen monatlichen Gewinn von Fr. 1'000.– pro Wohnung erwirtschafte. Da der Gesuchsgegner eine Wohnung für die Finanzierung des Verfahrens werde verkaufen müssen, seien ihm aus der Vermietung der beiden verbleibenden Wohnungen Fr. 2'000.– anzurechnen (Urk. 109 S. 25 f.).

2.3.2 Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die H._____ AG nicht ihm, sondern der J._____ AG gehöre und er unter dem Titel Gewinnentnahme nicht eine Dividende an sich selbst ausrichten könne. Solches würde von den Steuerbehörden möglicherweise nicht akzeptiert, da der Gesuchsgegner bereits zu 100 % in der I._____ AG arbeite und in der H._____ nur eine marginale Tätigkeit ausübe. Selbst wenn er plötzlich netto Fr. 2'000.– aus der H._____ AG zur Ausschüttung verwenden könnte, was einem Bruttolohn von Fr. 2'230.60 entspräche, müssten die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern abgezogen werden, weshalb ihm nur noch 50 % bzw. ca. Fr. 1'119.– pro Monat verbleiben würden (Urk. 108 S. 4 f.).

2.3.3 Die Behauptung, die H._____ AG gehöre der J._____ AG, ist neu und widerspricht den Angaben vor Vorinstanz, wonach der J._____ AG die I._____ AG und die K._____ GmbH gehörten und die H._____ AG dem Gesuchsgegner gehöre (Urk. 37 S. 8). Weiter setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit der entscheidrelevanten Erwägung auseinander, dass für die Frage der Leistungsfähigkeit bei sogenannten "Einmann-Aktiengesellschaften" nicht nur die ausbezahlten Löhne zu berücksichtigen seien, sondern auch die Gewinne, die eine Gesellschaft erziele und über die der wirtschaftlich Berechtigte frei verfügen könne, und dass davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner Alleinaktionär der Aktiengesellschaften sei (Urk. 109 S. 20). Da der Gesuchsgegner Alleinaktionär ist - etwas anderes wird nicht behauptet - und die Firma beherrscht, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand seines Lohns, sondern auch unter Einbezug seines Anteils am Gewinn der Gesellschaft zu bestimmen, und zwar ungeachtet dessen, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, Rz 01.33; OGer ZH LE190011 vom 10. September 2019, E. II.5.4; OGer ZH LE170064 vom 6. März 2018, E. III.1.4; OGer ZH LE160021 vom 23. September 2016, E. II/A/6.2.4). Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Abzügen gehen an der Sache vorbei: Es geht nicht darum, dass sich der Gesuchsgegner einen Lohn für Fr. 2'000.– ausbezahlen lässt, sondern dass er sich den Gewinn seiner Unternehmung als Einkommen anrechnen lassen muss. Die H._____ AG bleibt Steuersubjekt gegenüber dem Fiskus.

2.3.4 Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Er habe alle wesentlichen und von ihm verlangten Unterlagen ins Recht gelegt, insbesondere zu den in den Vorjahren vorgenommenen Ausschüttungen. Die Gesuchstellerin habe pauschal behauptet, dass er mit der Vermietung seiner drei Wohnungen monatlich Fr. 3'000.– generiere. Sie habe weder die Edition von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen oder dergleichen der H._____ AG verlangt, noch anderweitige Beweismittel ins Recht gelegt. Sie habe nicht einmal ausgeführt, ob es sich um kleine 1-Zimmer-Wohnungen, durchschnittliche 3-Zimmer-Wohnungen oder luxuriöse 5-Zimmer-Attika-Wohnungen handle. Auch habe sie weder etwas zum Mietzins noch zur (hypothekarischen) Belastung gesagt. Folglich sei es willkürlich, von einem Gewinn von Fr. 1'000.– pro Wohnung auszugehen (Urk. 108 S. 6 ff.).

Es ist in erster Linie der Gesuchsgegner, der die von ihm behaupteten (fehlenden) Einkünfte aus den drei Liegenschaften glaubhaft zu machen hat. Im Berufungsverfahren verweist er auf die von ihm "eingereichten Beilagen 13, 48, 49, 109 und 110", die aufzeigen würden, welche Lohnentnahmen in den vergangenen Jahren möglich gewesen seien (Urk. 108 S. 8). Bei Urk. 38/13 handelt es sich um die von der H._____ AG ausgestellten Lohnausweise 2016-18 (oben Erw. 2.3.1). In Urk. 38/48 bestätigt ein Treuhandbüro am 28. September 2020, dass der Gesuchsgegner für das Jahr 2019 und das laufende Jahr weder Lohn noch Honorare noch andere Vergütungen der H._____ AG erhalten habe. Dabei handelt es sich lediglich um eine Zeugnisurkunde (vgl. Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 177 N 7 f.), die nicht durch weitere Unterlagen, beispielsweise nur schon das in der Email erwähnte Steuerformular 12 für die Steuererklärung 2019, geschweige denn die Steuererklärung selbst untermauert ist. Urk. 38/49 betrifft die Baufreigabe der Gemeinde P._____ für den Balkonanbau an der Liegenschaft O._____. Urk. 94/109 und Urk. 94/110 betreffen schliesslich den Kostenvoranschlag und die Erhöhung der Hypothek. Mit all diesen Unterlagen ist nichts zu den Einkünften aus den Wohnungen gesagt. Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass es bei lediglich drei Wohnungen nicht glaubhaft sei, dass er über die Höhe der Mietzinse keine Kenntnis habe. Auch wurden weder Bilanz noch Erfolgsrechnung der H._____ AG eingereicht, weshalb sich nicht nachvollziehen lässt, wie viel Geld die H._____ AG erwirtschaftet. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht ein grosses Ermessen zu. Nach dem Gesagten ist es aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung vertretbar, dass die Vorinstanz ermessensweise von einem Betrag von Fr. 1'000.– pro Wohnung ausgegangen ist und dem Gesuchsgegner insgesamt monatlich Fr. 2'000.– angerechnet hat; dies auch mit Blick auf den Umstand, dass sich der Gesuchsgegner in den Jahren 2017 und 2018 jedenfalls Fr. 6'000.– als Lohn auszahlen liess (oben Erw. 2.3.1) und er im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von lukrativen und einkommensbildenden Vermögenswerten spricht (Urk. 108 S. 27).

2.3.5 Der Gesuchsgegner wendet ein, es sei ihm zuzugestehen und es entspreche der unternehmerischen Sorgfaltspflicht, dass er einen Teil des Gewinns als Reserve für unerwartete Ausgaben wie Reparaturen und Ersatzanschaffungen in den Wohnungen verbuchen könne (Urk. 108 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Erstens liegen die Buchhaltungsunterlagen der H._____ AG nicht im Recht und somit auch keine verlässlichen Zahlen zu den mietvertraglichen Verpflichtungen. Und zweitens ist wie erwähnt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit auf die vom Gesuchsgegner beherrschte H._____ AG im Sinne eines sog. Durchgriffs abzustellen (oben Erw. 2.2.3), und es sind im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1).

2.3.6 Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzliche Erwägung, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, dass er sich gegenüber seinem Mieter verpflichtet hätte, den Balkonanbau vorzunehmen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Gesuchstellerin die wiederholt gemachte Aussage nicht bestritten habe. Die Gesuchstellerin habe auch keine Beweismittel edieren lassen; das Versäumnis gehe zu deren Lasten (Urk. 108 S. 9). Die Rüge geht fehl. Das Verfahren untersteht der uneingeschränkten Untersuchungs- und der Offizialmaxime. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge unter Orientierung am Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime hat das Gericht sowohl behauptete unbestrittene oder anerkannte Tatsachen zu überprüfen als auch relevanten Tatsachen nachzugehen, die von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet werden (Pfändler-Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 296 N 2). Auch wenn sich die Gesuchstellerin zur Notwendigkeit des Balkonanbaus nicht geäussert hat, war die Vorinstanz aufgrund der prozessrechtlichen Maxime verpflichtet, diese Frage zu prüfen.

2.3.7 Der Gesuchsgegner reicht im Berufungsverfahren den Mietvertrag vom 2./5. Februar 2018 zwischen der H._____ AG und R._____ ein (Urk. 112/6). Daraus ergebe sich, dass sich die H._____ AG gegenüber dem Mieter vertraglich zum Bau des Balkons bis spätestens Ende März 2021 verpflichtet habe (Urk. 108 S. 9 f.). Es sei ihm, dem Gesuchsgegner, somit vertraglich nicht möglich, den Bau des Balkons aufzuschieben (Urk. 108 S. 9 f.). Die Berufungsschrift datiert vom 14. Mai 2021. Der Gesuchsgegner reicht allerdings keine Belege ein, die glaubhaft machen, dass der Balkonanbau in der Tat stattgefunden hat. Damit kann der Gesuchsgegner aus dem eingereichten Mietvertrag nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.3.8 Zusammenfassend dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen gegen die Anrechnung von Fr. 2'000.– als Einnahmen aus der H._____ AG nicht durch.

2.4 Darlehenszins

Das Darlehen des Gesuchsgegners an die S._____ AG in Höhe von Fr. 200'000.– bzw. der daraus resultierende Darlehenszins von Fr. 750.– sind nicht bestritten (Urk. 108 S. 11; Urk. 128 S. 8).

2.5 Zusammenfassend sind die folgenden Einnahmen anzurechnen: 31. Juli 2020 bis 30. April 2022: Fr. 6'325.– (Fr. 3'525.– + Fr. 2'000.– + Fr. 750.–) ab 1. Mai 2022: Fr. 8'750.– (Fr. 6'000.– + Fr. 2'000.– + Fr. 750.–).

3. Einkommen Gesuchstellerin

3.1 Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, es sollte der Gesuchstellerin aufgrund ihrer vergangenen Einkünfte möglich sein, ein Nettoeinkommen von Fr. 2'500.– bis Fr. 3'200.– pro Monat zu verdienen (Urk. 109 S. 35). Die Vorinstanz verwies auf die in der Vergangenheit erzielten Einkünfte bei der T._____ GmbH und der I._____ AG. So listete sie u.a. die durch die I._____ AG auf die Gesuchstellerin ausgestellten Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2020 bis Juli 2020 mit einem Nettolohn zwischen Fr. 1'430.– und Fr. 2'270.10 auf und erwähnte, dass die I._____ AG der Gesuchstellerin per 31. Juli 2020 gekündigt habe (Urk. 109 S. 35). Weiter führte sie aus, die Gesuchstellerin arbeite seit 11. Februar 2020 bei der U._____ AG als Kosmetikerin, wo sie als Lohn jeweils

45 % ihres Bruttoumsatzes erhalte. Von Februar 2020 bis November 2020 habe sie durchschnittliche monatliche Einnahmen von Fr. 1'320.– generiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre die Gesuchstellerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtet zu arbeiten, da D._____ mutmasslich ab August 2022 den Kindergarten besuchen werde. Daher seien der Gesuchstellerin die effektiv erzielten Einkünfte von Fr. 1'320.– anzurechnen. Ob sie in den vergangenen Monaten auch für die I._____ AG gearbeitet habe, spiele keine Rolle (Urk. 109 S. 35 ff.).

3.2 Der Gesuchsgegner hält an seinem Standpunkt vor Vorinstanz fest. Die Gesuchstellerin habe ihre Anstellung bei der U._____ AG aufgegeben und arbeite

neu für die V._____ GmbH, W._____, welche ihrer Mutter und ihrem Stiefvater gehören würde. Die Gesuchstellerin sei in der Gesellschaft angestellt und führe als einzige den Betrieb in W._____. Es sei davon auszugehen, dass sie mit ihrem eigenen Unternehmen viel höhere Einnahmen generieren werde. Vorsorglich sei von einem Einkommen von ca. Fr. 2'500.– bei 50 %-iger Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 108 S. 16). In der Berufungsantwort bestätigt die Gesuchstellerin ihre Anstellung bei der V._____ GmbH. Die Stelle bei U._____ AG sei ihr gekündigt worden und sie verdiene monatlich Fr. 1'600.– brutto bzw. Fr. 1'457.– netto bei einem geschätzten Pensum von 40 % (Urk. 128 S. 10).

In der Stellungnahme vom 26. August 2021 bestreitet der Gesuchsgeger die Kündigung und den neuen Lohn von Fr. 1'456.90 und verlangt, die Gesuchstellerin habe die Umsatzzahlen der Gesellschaft nachzuweisen, wie er das auch für die I._____ AG gemacht habe. Da der Gesuchstellerin gemäss Schulstufenmodell eine Beschäftigung von 50 % zugemutet werden könne, sei von einem möglichen und zumutbaren Einkommen von Fr. 1'821.10 auszugehen, was unter Einschluss des 13. Monatslohnes einen Nettolohn von Fr. 1'972.90, d.h. rund Fr. 2'000.– ergebe. Gestützt auf die Ausführungen vor Vorinstanz sei aktuell immer noch von einem Einkommen von Fr. 2'826.– auszugehen. Dass die Gesuchstellerin nur

40 % arbeite, werde bestritten. Tatsache sei, dass sie immer arbeite, wenn die Kinder im Kindergarten und der Kita oder beim Gesuchsgegner seien. Wenn sich die Kinder am Samstag nicht bei ihm aufhielten, würden sie gemäss den Söhnen jeweils G._____ zur Betreuung überlassen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin effektiv 80-90 % arbeite, sich aber lediglich einen 40 %-Pro forma-Lohn ausbezahlen lasse. C._____ und D._____ seien während des Tages in der Schule bzw. in der Kita, sodass es der Gesuchstellerin möglich sei, praktisch zu 100 % zu arbeiten (Urk. 136 S. 10 ff.). Die Gesuchstellerin entgegnet, gemäss Schulstufenmodell sei ihr als Hauptbetreuungsperson gar keine Erwerbstätigkeit zuzumuten; D._____ komme erst im August 2022 in den ersten Kindergarten. Sie arbeite tatsächlich ungefähr 40 % (Urk. 144 S. 3).

3.3 Stichtag für den Eintritt in die Schule bzw. den Kindergarten ist der 31. Juli (vgl. https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/volksschule/kindergarten). D._____ ist

am tt.mm.2017 geboren. Er kann den Kindergarten also noch nicht besuchen. Folglich geht der Hinweis auf das Schulstufenmodell fehl. Allerdings muss sich gemäss Rechtsprechung der die Obhut übernehmende Elternteil darauf behaften lassen, wenn er bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war (sog. Kontinuitätsprinzip; BGE 144 III 481 E. 4.5 und 4.7; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019, E. 3.5, nicht publ. in BGE 145 III 393). Unter diesem Aspekt muss sich die Gesuchstellerin dabei behaften lassen, weiterhin zumindest in einem Teilpensum zu arbeiten.

3.4 Die Stammanteile der V._____ GmbH in W._____ SZ gehören der Mutter der Gesuchstellerin und deren Ehemann. Die Gesuchstellerin ist - im Gegensatz zum Gesuchsgegner in Bezug auf die I._____ AG - nicht wirtschaftlich Berechtigte, weshalb sie nicht verpflichtet werden kann, die Geschäftsunterlagen einzureichen. Im Recht liegen zwei Lohnabrechnungen, welche ein 40 %-Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 1'600.– bescheinigen (Urk. 130/3). Den Arbeitsvertrag mit der V._____ GmbH hat die Gesuchstellerin allerdings nicht eingereicht. Über einen allfälligen 13. Monatslohn äussert sie sich nicht. Er ist aufzurechnen, da die Gesuchstellerin die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 136 S. 10) nicht substantiiert bestritten hat. Dies führt zu einem aktuell anrechenbaren Einkommen von rund Fr. 1'580.–. Eine weitere Aufrechnung vor dem Eintritt des jüngeren Sohnes in den Kindergarten ist nicht vorzunehmen. Gemäss den Unterlagen erzielte die Gesuchstellerin von Januar bis Juli 2020 bei der I._____ AG ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 1'960.– bei unbekanntem Beschäftigungsgrad (Urk. 38/32). Zusätzlich arbeitete sie ab 11. Februar 2020 bei der U._____ AG zu einem Durchschnittslohn gemäss Vorinstanz von Fr. 1'320.–. Diese Anstellung ist eigenen Angaben zufolge ab Mai 2021 durch die Tätigkeit bei der V._____ GmbH abgelöst worden. Vor der Trennung der Parteien per Ende Juli 2020 hat die Gesuchstellerin also gut fünfeinhalb Monate zwei Jobs innegehabt, wobei während drei Monaten bei der I._____ AG Kurzarbeit bestand. Daraus kann aus dem Grundsatz der Kontinuität nicht abgeleitet werden, die Gesuchstellerin müsse mehr als die erwähnten Fr. 1'580.– (inkl. 13. Monatslohn) verdienen. Hingegen ist ihr ab August 2022, wenn D._____ in den Kindergarten kommt, ein

50 %-Pensum anzurechnen, was Fr. 1'975.– netto ergibt.

3.5 Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin das folgende Einkommen anzurechnen: 31. Juli 2020 bis 30. April 2021: Fr. 1'320.– 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 1'580.– Mittelwert: 31.07.2020 - 31.07.2022: Fr. 1'480.– (gerundet; vgl. unten Erw. 5.2) ab 1. August 2022 Fr. 1'975.–.

4. Den Söhnen sind je die Familienzulagen von Fr. 200.–, welche der Gesuchsgegner bezieht, anzurechnen.

5. Bedarf der Parteien und Kinder

5.1 Ausgangspunkt bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (fortan Richtlinien; veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.). Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei knappen finanziellen Verhältnissen vorab die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien sowie der berechtigten Kinder zu decken. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Nur wenn es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

5.2 Die Vorinstanz setzte zwei Phasen fest: 31. Juli bis 31. Oktober 2020 und ab 1. November 2020 (Urk. 109 S. 62 f., Dispo-Ziffer 3 und 5). Aufgrund der Veränderungen auf der Einkommensseite drängen sich zwei weitere Phasen auf: ab 1. Mai 2022 und ab 1. August 2022. Dagegen ist der Einkommensveränderung der Gesuchstellerin im Frühling 2021 mit der Annahme eines Durchschnittswerts Rechnung zu tragen, um eine zusätzliche Unterteilung zu vermeiden. Es rechtfertigt sich daher, der Unterhaltsberechnung die folgenden vier Phasen zu Grunde zu legen: Phase I: 31. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020, Phase II: 1. November 2020 bis 30. April 2022, Phase III: 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022, Phase IV: ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

6. Bedarf des Gesuchsgegners

6.1 Die Vorinstanz setzte das familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners auf Fr. 3'117.– fest (Urk. 109 S. 34). Die Positionen Versicherungen (Fr. 30.–), Serafe (Fr. 30.–) und Kommunikation (Fr. 120.–) können in allen vier Phasen berücksichtigt werden (vgl. Urk. 109 S. 34; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Umstritten sind die Wohn-, Prämien- und Gesundheitskosten.

6.2 Wohnkosten

Die Vorinstanz veranschlagte die Wohnkosten mit Fr. 1'400.–. Sie erwog, der Gesuchsgegner mache für die gemietete 4.5-Zimmer-Wohnung Fr. 2'365.– geltend inklusive Nebenkosten und Parkplatz. Er begründe dies einerseits damit, dass beide Parteien Anspruch auf denselben Lebensstandard hätten. Andrerseits führe er an, dass Mietwohnungen - verglichen mit Eigentumswohnungen - verhältnismässig teurer seien und die Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 1'909.– geltend mache. Allerdings rechne der Gesuchsgegner selbst lediglich mit gegnerischen Wohnkosten von Fr. 1'317.–. Die geltend gemachten Wohnkosten seien viel zu hoch. Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse seien Fr. 1'400.– anzurechnen (Urk. 109 S. 30).

Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass ihm Fr. 2'365.– zuzugestehen seien. Er argumentiert erneut mit dem Anspruch auf denselben Lebensstandard wie die Gesuchstellerin, welche in der grosszügigen 5 ½-Zimmer-Wohnung lebe. Eine gemietete Wohnung koste zurzeit erfahrungsgemäss das Doppelte einer im Eigentum stehenden. Die Kosten der aktuellen Wohnung in der Höhe von Fr. 2'365.– würden im unteren Rahmen der auf dem Markt stehenden Angebote liegen. Der Gesuchsgegner könne unmöglich eine Wohnung für Fr. 1'400.– für sich und die Kinder finden (Urk. 108 S. 11).

Der Gesuchsgegner betreut seine beiden Söhne im Alter von 6 und 4 Jahren alle zwei Wochen von Freitagabend bis Montagmorgen und wöchentlich am Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen. Die noch kleinen Kinder haben sich ein Zimmer zu teilen. Dem Wunsch von C._____ für ein eigenes Zimmer beim Vater kann nicht entsprochen werden (Urk. 136 S. 8). Zusammen mit einem Schlafzimmer für den Gesuchsgegner sowie einem Wohnzimmer ergeben sich 3 bis 3 ½ Zimmer. Nicht berücksichtigt werden kann bei den vorliegend knappen Verhältnissen das Anrecht auf Fortführung des angestammten Lebensstandards. Zum einen setzt dieses Anrecht voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete ausreichend leistungsfähig ist (vgl. den vom Gesuchsgegner zitierten BGE 132 III 593, Regeste, den nachehelichen Unterhalt betreffend). Zum anderen kann die Gesuchstellerin mit den Kindern nur deshalb in der "luxuriösen und grossflächigen" 5 1/2Zimmer-Wohnung verbleiben, weil so die Wohnkosten möglichst tief gehalten werden können, und nicht, weil sie mit den Söhnen in der Zeit der Trennung Anspruch auf 5 ½ Zimmer mit 170 m2 hätte. Aufgrund der in Erw. 5.1 erwähnten bundesgerichtlichen Praxis in BGE 147 III 265 haben sich vorliegend die Wohnkosten am betreibungsrechtlichen Existenzminim zu orientieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Daher ist der Betrag von Fr. 1'400.– in den Phasen I und II zu bestätigen. Ab Phase III sind Fr. 1'600.– zuzusprechen, da selbst ein Grossteil der von der Gesuchstellerin eingereichten Inseraten sich in diesem Preissegment befindet (Urk. 122/2-4).

6.3 Zusatzversicherung VVG

Die Vorinstanz nahm lediglich die Krankenkassenprämie in den Bedarf auf, da die Zusatzversicherung infolge der engen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 109 S. 31). Der Gesuchsgegner moniert, die Begründung sei nicht stichhaltig. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGer 5A_321/2016 seien die Prämien für die Zusatzversicherung auch dann zu berücksichtigen, wenn sachliche Gründe dafür bestehen würden (Urk. 108 S. 13). Er habe belegt, dass er aufgrund der im November 2014 vorgenommenen Magenoperation weiterhin regelmässig in Kontrolle gehe und täglich Esmoprozol einnehmen müsse, was die Gesuchstellerin nicht bestritten habe. Auch werde er voraussichtlich in den kommenden Monaten eine ergänzende Operation machen müssen. Er sei deshalb auf die Zusatzversicherung angewiesen, welche u.a. die Behandlung durch Ärzte ausserhalb des Wohnorts, durch Naturheilpraktiker, therapeutische Hilfsmittel, Nichtpflichtmedikamente etc. decke (Urk. 108 S. 13).

Da die Fremdbetreuungskosten in dieser Phase erheblich tiefer ausfallen (unten Erw. 8.4), kann nach der neusten Rechtsprechung (BGE 147 III 265 E. 7.2) die Zusatzversicherung eingerechnet werden.

6.4 Gesundheitskosten

Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner mache für 2020 monatlich Fr. 191.– geltend, belegt seien jedoch nur Kosten in Höhe von Fr. 296.– für die Zeit von Januar 2020 bis 8. Juli 2020, weshalb Fr. 49.– zuzusprechen seien (Urk. 109 S. 31).

Der Gesuchsgegner kritisiert die Vorinstanz, welche lediglich auf eine vorläufige Kostenaufstellung abstelle. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2020 habe die Prämien- und Kostenübersicht 2020 natürlich nicht vorgelegen. Aber er habe die Prämien- und Kostenübersicht 2019 und die Erhöhung der Jahresfranchise auf Fr. 2'000.– eingereicht. Ferner habe er belegt, dass er immer noch in Behandlung stehe und auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Massgebend sei lediglich die Aufstellung eines Jahres, welche einen verlässlichen Durchschnitt aufzeigen könne. Im Jahr 2020 habe er für Franchise, Selbstbehalt und nicht versicherte Leistungen insgesamt Fr. 2'123.35 bzw. monatlich Fr. 176.90 zu bezahlen gehabt (Urk. 108 S. 14 f.). Die Gesuchstellerin hält das Nachreichen der Kostenübersicht für verspätet (Urk. 128 S. 10).

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zum Novenrecht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) ist das Novum zuzulassen. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 2'123.35 ist belegt (Urk. 109/10), weshalb die Gesundheitskosten neu mit Fr. 177.– statt Fr. 49.– zu veranschlagen und in allen Phasen aufzunehmen sind.

6.5 Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 sind im erweiterten Bedarf die Steuern aufzunehmen, soweit es die finanziellen Mittel zulassen. Dies ist ab Phase II der Fall.

Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5, zur amtlichen Publikation bestimmt). Der Gesuchsgegner wird aufgrund seiner Pflicht zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen zum Grundtarif besteuert (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien [ab Steuerperiode 2019]).

6.6 In der Phase II ist beim Gesuchsgegner von jährlichen Einnahmen von mutmasslich Fr. 76'000.– (12 x Fr. 6'325.– exkl. Familienzulagen) auszugehen. Die Abzüge sind auf ungefähr Fr. 50'000.– (Berufsauslagen [Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, Pauschalabzug], Versicherungsabzug, Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 35'000.– [exkl. Familienzulagen]) zu veranschlagen. Damit resultiert ein anrechenbares Einkommen von gerundet Fr. 26'000.–. Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner ergibt sich für die Bundes-, Staats- und Gemeindessteuern eine jährliche Belastung von rund Fr. 1'500.–. Unter summarischen Gesichtspunkten (und ohne Berücksichtigung der Vermögensseite) sind monatlich Fr. 125.– anzurechnen.

6.7 In den Phasen III und IV ist von jährlichen Einnahmen von mutmasslich Fr. 105'000.– (12 x Fr. 8'750.–; exkl. Familienzulagen) auszugehen. Die Abzüge sind wiederum auf ungefähr Fr. 50'000.– zu veranschlagen. Damit resultiert ein anrechenbares Einkommen von gerundet Fr. 55'000.–. Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner ergibt sich für die Bundes-, Staats- und Gemeindessteuern eine jährliche Belastung von rund Fr. 5'600.–. Unter summarischen Gesichtspunkten (und ohne Berücksichtigung der Vermögensseite) sind monatlich Fr. 470.– anzurechnen.

6.8 Damit ist für den Gesuchsgegner von folgenden Bedarfsverhältnissen auszugehen: Phase I Phase II Phase III Phase IV Existenzminimum Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'400.00 1'400.00 1'600.00 1'600.00 Krankenkasse KVG 288.00 288.00 288.00 288.00 Total 2'888.00 2'888.00 3'088.00 3'088.00 Erweiterungen Kommunikation + Serafe 150.00 150.00 150.00 150.00 Versicherungen 30.00 30.00 30.00 30.00 Krankenkasse VVG 126.00 126.00 126.00 126.00 Gesundheitskosten 177.00 177.00 177.00 177.00 Steuern 125.00 470.00 470.00 Massgebender Bedarf 3'371.00 3'496.00 4'041.00 4'041.00

7. Bedarf der Gesuchstellerin

7.1 Die Vorinstanz setzte das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin auf Fr. 2'762.– fest (Urk. 109 S. 44). Die Positionen Versicherungen (Fr. 45.–), Serafe (Fr. 30.–) und Kommunikation (Fr. 120.–) können in allen Phasen berücksichtigt werden. Umstritten sind die Wohnkosten und die Krankenkassenprämie.

7.2 Wohnkosten eheliche Liegenschaft

7.2.1 Die Vorinstanz veranschlagte Fr. 750.– für Hypothekarzinsen und Fr. 567.– für Nebenkosten und teilte diese zu 55 % der Gesuchstellerin und zu je 15 % den drei Kindern G._____, C._____ und D._____ zu (Urk. 109 S. 39 f., S. 45). Zu den Nebenkosten erwog sie, der Gesuchsgegner anerkenne lediglich Fr. 475.– der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 567.–. Er behaupte, die Nebenkosten würden Fr. 91.65 für den Erneuerungsfonds enthalten, und er verweise diesbezüglich auf eine Email der Hausverwaltung AA._____, welche bestätige, dass pro Monat Fr. 91.65 in den Erneuerungsfonds einbezahlt würden. Aus der Email gehe aber nicht hervor, dass die Fr. 91.65 in den Nebenkosten von Fr. 567.– enthalten sein würden, weshalb der Gesuchsgegner seine Behauptung nicht habe glaubhaft machen können (Urk. 109 S. 40).

7.2.2 Der Gesuchsgegner hält an seiner Auffassung fest. Es sei gerichtsnotorisch, dass in den in aller Regel quartalsweise gestellten Rechnungen von AB._____Verwaltungen von den Wohneigentümern anteilsmässige Beiträge an die Allgemeinkosten der Liegenschaft verlangt würden. Diese würden immer die Nebenkosten sowie einen Beitrag an den Erneuerungsfonds enthalten. Die Liegenschaftenverwaltung habe Fr. 1'750.– verrechnet, und es gebe nicht den geringsten Hinweis dafür, dass es sich bei dieser Rechnung um die Verrechnung lediglich der Nebenkosten handeln würde. Der Betrag von Fr. 567.– (effektiv Fr. 583.33) enthalte Fr. 91.65 für den Erneuerungsfonds. Dies habe er auch an der Hauptverhandlung erklärt, was die Gesuchstellerin nicht bestritten habe. Wenn es für die Vorinstanz unklar gewesen wäre, ob die Akontozahlung auch einen Anteil an den Erneuerungsfonds enthalte, hätte sie bei den Parteien nachfragen müssen. Der Gesuchsgegner reicht dazu eine Email von AA._____ für die Klarstellung ein (Urk. 108 S. 18; Urk. 112/15).

Die Gesuchstellerin erwidert, es komme sehr wohl vor, dass Nebenkosten und Erneuerungsfonds getrennt in Rechnung gestellt würden. Die neu eingereichte Email erfolge prozessual zu spät und sei unbeachtlich. Im Übrigen seien die Kosten für ständige Reparaturen und Handwerkerrechnungen nicht berücksichtigt (Urk. 128 S. 10 f.).

7.2.3 Aus der von der Vorinstanz zitierten Email der Verwaltung AA._____ vom 5. Oktober 2020 (Urk. 45/68) erhellt in der Tat nicht, dass der Anteil Erneuerungsfonds auf der Rechnung für Nebenkosten gemäss Urk. 31/a/11/1 enthalten ist. Insofern ist der Vorinstanz keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Hingegen ergibt sich aus der Email vom 10. Mai 2021 (Urk. 112/15), welche prozessual zulässig ist (Erw. II.2), dass die monatlichen Akontozahlungen den Betrag von Fr. 91.65 enthalten. Folglich hat der Gesuchsgegner seine Behauptung glaubhaft gemacht und es sind die Nebenkosten auf gerundet Fr. 492.– (Fr. 584.–./. Fr. 91.65) zu reduzieren.

7.2.4 Der Gesuchsgegner kritisiert den Verteilschlüssel. Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien die Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Dies sei auch die Praxis der Zürcher Gerichte. Entsprechend wären die Wohnkosten von Fr. 1'225.35 mit Fr. 490.– auf die Gesuchstellerin und mit Fr. 245.– pro Kind aufzuteilen. Zudem werde G._____ am tt.mm.2021 volljährig und werde ab diesem Zeitpunkt als Erwachsene gerechnet. Ab dem tt.mm.2021 gelte daher folgende Aufteilung: (je) Fr. 408.– für die Gesuchstellerin und G._____, (je) Fr. 204.– für C._____ und D._____ (Urk. 108 S. 18 f.).

Die Gesuchstellerin entgegnet, die Festlegung des Wohnkostenanteils von 15 % pro Kind und 55 % pro Erwachsene liege im Ermessen des Gerichts und sei angemessen. Das Vorbringen, G._____ werde volljährig, erfolge verspätet (Urk 128 S. 11).

7.2.5 Das Verfahren untersteht der uneingeschränkten Untersuchungs- und der Offizialmaxime. Die Tatsache, dass G._____ am tt.mm.2021 volljährig wurde, ist daher zu beachten. Gemäss den Richtlinien sind bei einer Wohngemeinschaft mit volljährigen Kindern mit eigenem Erwerbseinkommen die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (II. Zuschläge). G._____ absolviert seit August 2020 eine Lehre zur Kauffrau in einem Zürcher Anwaltsbüro. Sie verdient im ersten Jahr Fr. 800.–, im zweiten Fr. 1'000.– und im dritten Fr. 1'500.– (Urk. 38/53). Die Vorinstanz hielt zum Lehrlingslohn fest, dass praxisgemäss ein Drittel von G._____s Lehrlingslohn an ihre Kosten anzurechnen seien (Urk. 109 S. 38). Der Gesuchsgegner behauptet nicht, dass die Tochter der Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt mit dem Lehrlingslohn vollumfänglich selbst bestreiten könne und nicht mehr unterstützungsbedürftig wäre. Der Umstand allein, dass G._____ nun volljährig ist, vermag die Anrechnung eines höheren Anteils an den Wohnkosten nicht zu rechtfertigen. Zum Verteilschlüssel ist anzumerken, dass grundsätzlich keine konkrete Berechnungsmethode für den auf das Kind entfallenden Anteil an den Wohnkosten – anders als bei der Überschussverteilung, welche nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3) – besteht. Allerdings entspricht es der Praxis der urteilenden Kammer, den Wohnkostenanteil bei zwei Kindern im gleichen Haushalt mit je einem Viertel des Mietzinses pro Kind zu berücksichtigen (OGer ZH LZ180018 vom 7.05.2019, E. III.2.1.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch den "Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechner", Kommentar zu den Wohnkosten [Zeile 22], abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch). Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, diesen Verteilschlüssel anzuwenden und bei der Gesuchstellerin 40 % und bei den Kindern G._____, C._____ und D._____ je 20 % der Wohnkosten in den Bedarf aufzunehmen. Die konkreten Beträge sind nach dem Ausgeführten leicht zu korrigieren. Die Hypothekarzinsen (Fr. 750.–) und die Nebenkosten (Fr. 492.–) belaufen sich neu auf Fr. 1'142.–. Es resultieren die folgenden Beträge: Gesuchstellerin Fr. 458.–, G._____, C._____ und D._____ je Fr. 228.–.

7.3 Krankenkassenprämie

7.3.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, er habe vor Vorinstanz mehrmals geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin Prämienverbilligung beantragen könne. Die Gesuchstellerin habe dies bestritten, die Vorinstanz habe sie diesbezüglich nicht befragt und damit die Begründungspflicht verletzt (Urk. 108 S. 19).

Die Gesuchstellerin wendet ein, die Krankenkassenprämien würden derzeit vom Sozialamt bezahlt. Ihr massgebliches Einkommen hänge von den strittigen Unterhaltsbeiträgen ab, weshalb es noch offen sei, ob sie IPV erhalte (Urk. 128 S. 11).

7.3.2 Die Parteien leben seit 31. Juli 2020 getrennt. Ein Antrag auf Prämienverbilligung setzt voraus, dass eine aktuelle Steuererklärung vorliegt. Gemäss dem Merkblatt von SVA Zürich "Individuelle Prämienverbilligung 2020" hat im Jahr 2020 Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wer am 1. Januar 2020 Wohnsitz im Kanton Zürich hat und zudem am 1. April 2019 mit den letzten definitiven Steuerfaktoren gewisse Einkommens- und Vermögenslimiten nicht überschreitet (Ziff. 15). Laut der Steuererklärung 2019 deklarierten die Parteien ein Vermögen von Fr. 432'486.– (Urk. 51/76), weshalb ein Anspruch nicht vorliegt (vgl. Ziff. 15: max. Vermögen Fr. 300'000.–). Weiter ist der Gesuchstellerin insoweit zuzustimmen, dass ihr massgebliches steuerbares Einkommen für 2020 derzeit nicht spruchreif ist und sie einstweilen nicht in der Lage ist, einen Antrag einzureichen. Dazu kommt, dass die Krankenkassenprämien zurzeit von der Sozialhilfe bezahlt werden und daher kein zusätzlicher Anspruch besteht.

7.4 Mobilität

7.4.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin beantrage Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 600.– pro Monat mit der Begründung, dass sie auf ein Fahrzeug angewiesen sei, um die Haushaltsführung, Kinderbetreuung, den Kontakt zu ihrer in AC._____ lebenden Mutter sowie die Arbeit miteinander vereinbaren zu können. Der Arbeitsort der Gesuchstellerin befinde sich am AD._____ [Strasse] … in AE._____. Im Zusammenhang mit der Berechnung des Notbedarfs seien ausschliesslich die für die Arbeitstätigkeit notwendigen Fahrkosten zu berücksichtigen. Vorliegend stelle das Auto kein Kompetenzstück für die Gesuchstellerin dar. Schliesslich müsse die Gesuchstellerin nicht nachts arbeiten und könne den Arbeitsort mit dem ÖV erreichen. Es sei ihr ohne Weiteres zumutbar, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad zurückzulegen. Die Kosten für ein Jahresabonnement würden vorliegend Fr. 782.– betragen. Dies entspreche monatlichen Kosten in Höhe von Fr. 65.– (Urk. 109 S. 42).

7.4.2 Die Gesuchstellerin widerspricht und hält daran fest, dass ihr Fr. 600.– anzurechnen seien. Man müsse ihre Aufgaben ganzheitlich betrachten und nicht nur ihren Arbeitsweg beurteilen. Zwar können sie grundsätzlich auch den Arbeitsweg nach W._____/SZ, wo sich ihr neuer Arbeitsort befinde, mit den öV oder dem Fahrrad zurücklegen. Die Vorinstanz verkenne bei ihrer Einschätzung, dass die Gesuchstellerin immer auch noch ein oder zwei Kinder zur Kita oder zum Kindergarten bringe bzw. abhole. Ihre Termine nehme sie während der Fremdbetreuungszeit der Kinder wahr. So müsse sie manchmal am Vormittag nach W._____, um zwischen 9.00 und 11.30 Uhr eine Kundin zu bedienen. Das würde ohne Auto nicht funktionieren. Wäre sie mit zwei kleinen Kindern und vollen Einkaufstaschen mit den öV unterwegs, wäre sie nicht rechtzeitig zurück und nicht flexibel genug, um die Kundentermine während der Fremdbetreuungszeit der Kinder abzuarbeiten. Einerseits werde von der Gesuchstellerin erwartet, dass sie erwerbstätig sei und die Kinder betreue, gleichzeitig werde ihr das dazu notwendige Fahrzeug nicht zugestanden (Urk. 128 S. 12).

7.4.3 Wie die Vorinstanz betonte, sind im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums lediglich die Fahrten zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin räumt ein, dass die Fahrten zum neuen Arbeitsort mit öV zurückgelegt werden können. Gemäss den vom Gesuchsgegner eingereichten Fahrplanangaben gibt es Verbindungen, die rund 30 Minuten dauern (Urk. 137/34). Was die Mitnahme der Kinder zur Kita/zum Hort betrifft, liess die Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend machen, man habe die teure AF._____-Betreuung wegen der praktischen Ganztagesbetreuung ausgewählt (Urk. 78 S. 13). Gemäss einer Rechnung vom April 2020 erfolgt die Betreuung an "3 Halbe Tag & 3 Ganze Tage mit Mittagessen" (Urk. 31/a/11/3). Das Argument der Gesuchstellerin, sie müsse ihre Termine beispielsweise zwischen 9.00 und 11.30 legen, überzeugt nicht. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin auf dem Nachhauseweg Einkäufe tätigt, vermag selbstredend den Kompetenzcharakter nicht zu begründen. Der zu beurteilende Fall unterscheidet sich denn auch von dem in BGE 110 III 17 erwähnten Sachverhalt. Damals erkannte das Bundesgericht, der Gebrauch eines Automobils für die Fahrt zur Arbeit sei bei einer alleinstehenden Mutter eines kleinen Kindes als notwendig zu betrachten, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit einer Verlängerung der Fahrzeit verbunden wäre, die das Zusammensein mit dem Kind zeitlich über Gebühr einschränken würde (BGE 110 III 17 Regeste). Die Gesuchstellerin, welche eigenen Angaben zufolge ein 40 %-Pensum versieht, macht nicht geltend, dass sie bei Benützung der öV ihre Kinder abends lange in der Kita bzw. im Kindergarten/Hort zurücklassen müsse und der Kontakt mit ihnen über Gebühr eingeschränkt würde. Nach dem Gesagten kommt dem Auto kein Kompetenzcharakter zu. Im Übrigen ist der Betrag von Fr. 600.– nicht substantiiert. Gemäss den in Erw. 5.1 erwähnten Richtlinien wären bei Kompetenzqualität die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (Richtlinien II Unumgängliche Berufsauslagen). Die Gesuchstellerin äusserte sich dazu nicht. Hingegen hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz den Betrag von Fr. 80.– anerkannt (Urk. 44 S. 16), weshalb dieser in Phase I zuzusprechen ist. Ab Beginn Phase II (um weitere Phasen zu vermeiden) sind die Kosten für den Arbeitsweg F._____/W._____ zu berücksichtigen. Das Jahresabonnement Z-Pass OSTWIND ZVV (3 Zonen) kostet Fr. 1'197.–, weshalb Fr. 100.– zu veranschlagen sind.

7.5 In der Phase II ist auf Seiten der Gesuchstellerin von (jährlichen) Einkünften von rund Fr. 57'000.– (12 x Fr. 1'480.– [Einkommen] + 12 x ~Fr. 2'900.– [Unterhaltsbeiträge] + 12 x Fr. 400.– [Familienzulagen]) auszugehen. Die Abzüge bewegen sich in der Grössenordnung von Fr. 20'000.– (Berufsauslagen [Mobilität, Verpflegung, Pauschalabzug], Versicherungspauschale und Kinderabzug). Dies ergibt ein steuerbares Einkommen von Fr. 37'000.–. Damit resultieren Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: F._____) von rund Fr. 1'600.– pro Jahr bzw. rund Fr. 140.– pro Monat. Dieser Betrag ist proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträge) des Elternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen. Entsprechend ist im Bedarf der Gesuchstellerin ein monatliches Steuerbetreffnis von gerundet Fr. 40.– (~ 30 %) und im Bedarf der Kinder ein solches von je Fr. 50.– (~ 70 %) vorzusehen.

7.6 In der Phase III ist auf Seiten der Gesuchstellerin von geschätzten (jährlichen) Einkünften von rund Fr. 62'000.– (12 x Fr. 1'480.– [Einkommen] + 12 x ~Fr. 3'300.– [Unterhaltsbeiträge] + 12 x Fr. 400.– [Familienzulagen]) auszugehen. Die Abzüge bewegen sich wiederum in der Grössenordnung von Fr. 20'000.–. Dies ergibt ein steuerbares Einkommen von etwa Fr. 42'000.–. Damit resultieren Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: F._____) von rund Fr. 2'200.– pro Jahr bzw. rund Fr. 190.– pro Monat. Es erscheint angemessen, der Gesuchstellerin Fr. 50.– und den Kindern je Fr. 70.– einzurechnen.

7.7 In der Phase IV ist auf Seiten der Gesuchstellerin von geschätzten (jährlichen) Einkünften von rund Fr. 65'000.– (12 x Fr. 1'975.– [Einkommen] + 12 x ~Fr. 3'000.– [Unterhaltsbeiträge] + 12 x Fr. 400.– [Familienzulagen]) auszugehen. Die Abzüge bewegen sich wiederum in der Grössenordnung von Fr. 20'000.– Dies ergibt ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'000.–. Damit resultieren Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: F._____) von rund Fr. 2'500.– pro Jahr bzw. rund Fr. 200.– pro Monat. Entsprechend sind im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 60.– und im Bedarf der Kinder je Fr. 70.– vorzusehen.

Phase I Phase II Phase III Phase IV Existenzminimum Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 1'350.00 1'350.00 Wohnkosten 458.00 458.00 458.00 458.00 Krankenkasse KVG 403.00 403.00 403.00 403.00 Mobilität 80.00 100.00 100.00 100.00 Total 2'291.00 2'311.00 2'311.00 2'311.00

Erweiterungen Kommunikation + Serafe 150.00 150.00 150.00 150.00 Versicherungen 45.00 45.00 45.00 45.00 Gesundheitskosten 25.00 25.00 25.00 25.00 Steuern 40.00 50.00 60.00

Massgebender Bedarf 2'511.00 2'571.00 2'581.00 2'591.00

8. Bedarf C._____ und D._____

8.1 Die Vorinstanz setzte den Bedarf für C._____ in Phase I auf Fr. 1'703.– und in Phase II auf Fr. 803.– fest, für D._____ auf Fr. 1'680.– bzw. Fr. 780.– (Urk. 109 S. 47 ff.).

8.2 Unter Hinweis auf Erw. 7.2.5 ist der Wohnkostenanteil auf je Fr. 228.– festzulegen.

8.3 Bei der Krankenkasse kann bei den Kindern die gesamte Prämie aufgenommen werden. Ohnehin lässt sich der Prämienabrechnung keine Aufsplittung in KVG und VVG entnehmen (Urk. 31/a/11/5). Betreffend die IPV ist auf Erw. 7.3 zu verweisen. Bei D._____ können die nicht bestrittenen Gesundheitskosten ebenfalls aufgenommen werden.

8.4 Fremdbetreuung

8.4.1 Die Vorinstanz erwog, die Fremdbetreuungskosten in der AG._____ würden für beide Söhne Fr. 2'300.– betragen. C._____ werde im Hort an drei halben Tagen und D._____ in der Kita an drei halben Tagen pro Woche plus Mittagessen

fremdbetreut. Infolge eines ab November 2020 von der Gemeinde F._____ gewährten Rabatts von 80 % hätten sich die Fremdbetreuungskosten auf Fr. 250.– pro Kind reduziert. Daher sei auf die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass die Betreuungskosten in keinem Verhältnis zum Einkommen der Gesuchstellerin stehen würden, nicht einzugehen. In der Phase I seien Fr. 1'150.– und ab Phase II Fr. 250.– anzurechnen (Urk. 109 S. 46).

8.4.2 Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin habe von der AG._____ eine Ausfallentschädigung für die Monate August und September 2020 erhalten, weshalb die Fremdbetreuungskosten in der Phase I umzurechnen und mit Fr. 383.– pro Kind zu veranschlagen seien (Urk. 108 S. 20 f.). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner verkenne, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Beleg der AG._____ nicht um die Ausfallentschädigung für August und September 2020 handle, sondern um eine, die den Lockdown zwischen 17. März und 17. Juni 2020 betreffe. Es handle sich um eine güterrechtliche Forderung. Dass die AG._____ die der Familie A._____ B._____ C._____ D._____ zustehende Ausfallentschädigung mit ihrer eigenen Forderung von ausstehenden Beträgen verrechnet habe, ändere an der familienrechtlichen Bedarfsberechnung für August und September 2020 nichts (Urk. 128 S. 13).

Gemäss der nicht datierten Zahlungsbestätigung der AG._____ betrifft die Rückerstattung von Fr. 4'600.– die Zeit vom 17. März bis 17. Juni 2020, als die Parteien noch zusammenlebten. Ebenso ist daraus zu schliessen, dass die Parteien die Monate August und September 2020 nicht zeitnah beglichen hatten, weshalb eine Verrechnung durch die AG._____ erfolgte (Urk. 112/17). Unter dem Aspekt des Unterhaltsrechts fallen folglich für August und September 2020 für die Fremdbetreuung keine Auslagen mehr an. Sie sind daher nicht in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Konkret müssen in der Phase I nicht die ursprünglich geschuldeten Fr. 6'900.–, sondern nur (noch) Fr. 2'300.– bezahlt werden. Um eine weitere Abstufung zu vermeiden, ist dieser Betrag - wie vom Gesuchsgegner vorgeschlagen - auf drei Monate umzulegen und mit Fr. 766.– bzw. mit Fr. 383.– pro Kind zu berücksichtigen. Wie es sich mit der Rückerstattung güterrechtlich verhält, kann offenbleiben.

8.4.3 In der Eingabe vom 9. September 2021 teilte die Gesuchstellerin mit, dass C._____ seit August 2021 in die 1. Klasse gehe. Die monatlichen Kosten für den subventionierten Platz im Hort würden Fr. 221.65 betragen gegenüber den früheren Fr. 250.– für die Kita (Urk. 144 S. 3). Um weitere Phasen zu vermeiden, ist diese Reduktion ab Mai 2022 (ab Phase III) mit gerundet Fr. 220.– zu berücksichtigen.

8.5 In der Phase II kann für die Kinder ein Steueranteil von je Fr. 50.– ausgeschieden werden (vgl. Erw. 7.5). Ab der Phase III ist das Betreffnis mit je Fr. 70.– zu veranschlagen (vgl. Erw. 7.6 f.).

8.6 Es resultiert der folgende Bedarf:

C._____ Phase I Phase II Phasen III + IV

Existenzminimum Grundbetrag 400.00 400.00 400.00 Wohnkostenanteil 228.00 228.00 228.00 Krankenkasse 155.00 155.00 155.00 Fremdbetreuung 383.00 250.00 220.00 Total 1'166.00 1'033.00 1'003.00

Erweiterungen Steuern 50.00 70.00 Familienrechtl. Bedarf 1'166.00 1'083.00 1'073.00

D._____ Phase I Phase II Phase III + IV

Existenzminimum Grundbetrag 400.00 400.00 400.00 Wohnkostenanteil 228.00 228.00 228.00 Krankenkasse 119.00 119.00 119.00 Fremdbetreuung 383.00 250.00 250.00 Total 1'130.00 997.00 997.00

Erweiterungen Gesundheitskosten 13.00 13.00 13.00 Steuern 50.00 70.00 Familienrechtl. Bedarf 1'143.00 1'060.00 1'080.00

9. Berechnung der Unterhaltsbeiträge

9.1 Phase I: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt (31.7. - 31.10.2020)

Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 2'955.– (Fr. 6'325.–./. Fr. 3'370.–). Der Gesuchsgegner hat die Barunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 970.– (Fr. 1'170.–./. Fr. 200.–) und Fr. 940.– (Fr. 1'140.–./. Fr. 200.–) zu bezahlen. Weiter ist er zu verpflichten, Fr. 1'030.– Betreuungsunterhalt zu entrichten. Die Gesuchstellerin hat bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 1'480.– und einem Bedarf von gerundet Fr. 2'510.– ein betreuungsbedingtes Manko von Fr. 1'030.–. Der Betreuungsunterhalt (BU) ist praxisgemäss beim jüngsten Kind, D._____, anzurechnen. Die restlichen Fr. 14.– verbleiben angesichts der kurzen Phase beim Gesuchsgegner. Es sind die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, je zuzüglich Familienzulage: C._____: Fr. 970.– D._____: Fr. 940.– + Fr. 1'030.– (BU) = Fr. 1'970.–

9.2 Phase II: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt (1.11.2020 - 30.4.2022)

Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 2'830.– (Fr. 6'325.–./. Fr. 3'495.–). Der Gesuchsgegner hat die Barunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 880.– (Fr. 1'080.–./. Fr. 200.–) und Fr. 860.– (Fr. 1'060.–./. Fr. 200.–) zu bezahlen. Weiter ist er zu verpflichten, Fr. 1'090.– Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Die Gesuchstellerin hat bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 1'480.– und einem Bedarf von Fr. 2'570.– ein betreuungsbedingtes Manko von Fr. 1'090.–. Es sind die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, je zuzüglich Familienzulage: C._____: Fr. 880.– D._____: Fr. 860.– + Fr. 1'090.– (BU) = Fr. 1'950.–

9.3 Phase III: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt (1.5. - 31.7.2022)

Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 4'710.– (Fr. 8'750.–./. Fr. 4'040.–). Der Gesuchsgegner hat die Barunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 870.– (Fr. 1'070.–./. Fr. 200.–) und Fr. 880.– (Fr. 1'080.–./. Fr. 200.–) zu bezahlen. Weiter ist er zu verpflichten, Fr. 1'100.– Betreuungsunterhalt zu entrichten. Die Gesuchstellerin hat bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 1'480.– und einem Bedarf von gerundet Fr. 2'580.– ein betreuungsbedingtes Manko von Fr. 1'100.–. Daraus resultieren die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge: C._____: Fr. 870.– D._____: Fr. 880.– + Fr. 1'100.– (BU) = Fr. 1'980.– Bei dieser Sichtweise resultiert ein Überschuss von Fr. 1'860.– (Fr. 4'710.–./. Fr. 870.–./. Fr. 1'980.–). Der Überschuss ist nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1). Im zu beurteilenden Fall sind keine Gründe für ein Abweichen von der Regel zu erblicken. Daher sind je Fr. 310.– (1/6) den Kindern zuzuteilen. Der Restbetrag verbleibt beim Gesuchsgegner. Die Gesuchstellerin hat kein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ergriffen. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime und damit dem Verbot der reformatio in peius. Daran ändert nichts, dass vorliegend der Kinderunterhalt zu beurteilen ist. Entsprechend ist einzig den beiden Kindern in Anwendung der Offizialmaxime ein Überschussanteil zuzusprechen.

Es sind die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, je zuzüglich Familienzulage: C._____: Fr. 870.– + Fr. 310.– = 1'180.– D._____: Fr. 880.– + Fr. 310.– + Fr. 1'100.– (BU) = Fr. 2'290.–

9.4 Phase IV: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt (ab 1.8.2022)

Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 4'710.– (Fr. 8'750.–./. Fr. 4'040.–). Der Gesuchsgegner hat die Barunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 870.– (Fr. 1'070.–./. Fr. 200.–) und Fr. 880.– (Fr. 1'080.–./. Fr. 200.–) zu bezahlen. Weiter ist er zu verpflichten, Fr. 615.– Betreuungsunterhalt zu entrichten. Die Gesuchstellerin hat bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 1'975.– und einem Bedarf von gerundet Fr. 2'590.– ein betreuungsbedingtes Manko von Fr. 615.–. Daraus resultieren die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge: C._____: Fr. 870.– D._____: Fr. 880.– + Fr. 615.– (BU) = Fr. 1'495.– Bei dieser Sichtweise resultiert ein Überschuss von Fr. 2'345.– (Fr. 4'710.–./. Fr. 870.–./. Fr. 1'495.–). Der Überschuss ist wiederum nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen. Folglich sind den Kindern je Fr. 390.– zuzuteilen.

Es sind die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, je zuzüglich Familienzulage: C._____: Fr. 870.– + Fr. 390.– = 1'260.– D._____: Fr. 880.– + Fr. 390.– + Fr. 615.– (BU) = Fr. 1'890.– (gerundet)

9.5 Die bis dato ausstehenden Unterhaltsbeiträge sind sofort fällig. Die künftigen Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ sind zahlbar an die Gesuchstellerin und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

9.6 Da Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, sind im Dispositiv die Angaben gemäss Art. 301a ZPO festzuhalten.

10. Bezahlung der Kosten der ehelichen Wohnung

10.1 Vor Vorinstanz stellten beide Parteien den Antrag, sämtliche im Zusammenhang mit der ehelichen Eigentumswohnung stehenden Kosten (Hypothekarzins, Amortisationen, Nebenkosten etc.) seien durch den Gesuchsgegner direkt zu bezahlen, der Gesuchsgegner in Anrechnung an einen von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag. Die Vorinstanz wies das Begehren ab mit der Begründung, das Vorgehen erscheine nicht opportun, da vorliegend ein Wohnkostenanteil für G._____ auszuscheiden sei, der nicht vom Gesuchsgegner zu bezahlen sei (Urk. 109 S. 53). Der Gesuchsgegner hält mit Berufungsantrag Ziff. 2 an seinem Antrag fest. Er moniert, die Begründung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, was die direkte Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Gläubiger mit dem Wohnkostenanteil von G._____ zu tun haben sollte. Er stütze seinen Antrag auf Art. 121 Abs. 2 ZGB. Mit dieser Bestimmung könne der vom Vermieter bzw. bei Wohneigentum - von der Hypothekarbank belangte Ehegatte auch dann mit familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen verrechnen, wenn die Zahlung für den Unterhalt der Gläubigerin und ihrer Familie unbedingt erforderlich sei (Urk. 108 S. 23). In der Stellungnahme vom 26. August 2021 ergänzte der Gesuchsgegner, er sei von der Liegenschaftenverwaltung AA._____ darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Gesuchstellerin mit den Nebenkostenzahlungen bereits im Umfang von Fr. 5'555.45 im Rückstand sei und die Nebenkosten einfach nicht bezahle. Er sei telefonisch darauf aufmerksam gemacht worden, dass man ihn als Vertragspartner belangen würde, wenn die Zahlungen nicht eingehen sollten (Urk. 136 S. 16). In einer weiteren Eingabe vom 11. Oktober 2021 teilte der Gesuchsgegner mit, dass die Gesuchstellerin auch weiterhin ihrer Pflicht zur Bezahlung der Hypothekarzinsen und der Nebenkosten für die eheliche Liegenschaft nicht nachkomme. Er sei erneut von der Liegenschaften-Verwaltung und von der AH._____ gemahnt worden (Urk. 152 S. 2).

10.2 Im Streit stehen Kinderunterhaltsbeiträge. Mit Kindesunterhaltsbeiträgen kann nicht verrechnet werden (Brianza, OFK-ZGB, Art. 121 N 2; BSK ZGB I-Gloor, Art. 121 N 9), weshalb die Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 ZGB nicht zur Anwendung gelangt.

10.3 Die Parteien sind je hälftige Miteigentümer der Eigentumswohnung an der E._____-str. … in F._____. Der Gesuchsgegner hat sie für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin überlassen, welche sie mit ihrer Tochter G._____ und den beiden Söhnen C._____ und D._____ bewohnt. Es erscheint daher zweckmässig, die entsprechenden Kosten im Bedarf der Gesuchstellerin bzw. dem der Kinder zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012. E. 7.2.2; oben Erw. 8.2). Daran vermag auch die vorliegend glaubhaft gemachte Tatsache nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin ihrer Zahlungspflicht offenbar nur verspätet nachkommt. Die Gesuchstellerin ist jedoch mit Nachdruck daran zu erinnern, dass sie verpflichtet ist, die Hypothekarzinsen sowie alle weiteren Kosten bzw. Rechnungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft termingerecht zu tragen bzw. zu bezahlen, soweit diese gewöhnlichen Unterhalt darstellen. Dazu gehören insbesondere (aber nicht ausschliesslich) anfallende Nebenkosten (Nebenkosten gemäss Abrechnung Stockwerkeigentümergemeinschaft, Gebühren für Abwasser und Abfall) sowie die Prämie der Gebäudeversicherung. Berufungsantrag Ziffer 2 ist deshalb abzuweisen.

11. Prozesskostenbeitrag

11.1 In Dispositiv-Ziffer 8 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 20'000.– zu bezahlen. Sie erwog, aufgrund ihrer eigenen Ausführungen [zur Unterhaltsberechnung] erscheine klar, dass die Parteien nicht genügend laufende Einkünfte erzielen würden, um nebst ihren laufenden Ausgaben die Gerichts- und ihre Anwaltskosten zu decken. In der Folge analysierte sie die Vermögenssituation und gelangte zum Schluss, dass die Gesuchstellerin neben der Eigentumswohnung in Miteigentum über keine weiteren Vermögenswerte verfügen würde (Urk. 109 S. 57). In Bezug auf den Gesuchsgegner hielt sie unter dem Titel "Veräusserung einer Eigentumswohnung der H._____ AG" zusammengefasst fest, dass die Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend den Verkauf einer seiner Wohnungen und die von ihm beschriebenen Nachteile (hohe Einkommenssteuern auf Auszahlung eines allfälligen Lohnes, Verkauf von Wohnungen unter dem Wert – was im Übrigen eine reine Spekulation darstelle, da die Immobilienbranche von der Corona-Pandemie nicht merklich betroffen sei) keine genügenden Gründe dafür darstellten, dass einer Partei, der – mit Zwischenschaltung zweier von ihr beherrschten Aktiengesellschaften – drei an Dritte vermietete Eigentumswohnungen gehörten, die Gerichtsund Anwaltskosten vom Staat und damit letztlich vom Steuerzahler bezahlt werden sollten. Mit dem Verkauf einer Wohnung werde es dem Gesuchsgegner ohne weiteres möglich sein, für die Verfahrenskosten inklusive der Anwaltskosten beider Parteien aufzukommen (Urk. 109 S. 59).

11.2 Der Gesuchsgegner beantragt die Aufhebung der Verpflichtung, eventualiter sei der Prozesskostenbeitrag auf Fr. 7'500.– zu reduzieren. Er macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Er habe vor Vorinstanz in diversen Eingaben verschiedene Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen bzw. zu allfälligem Vermögen verlangt, welche die Gesuchstellerin nicht eingereicht habe. Sie sei anwaltlich vertreten und sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb das Gesuch abzuweisen gewesen wäre (Urk. 108 S. 24 f). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie habe Auszüge von allen ihren Konti und eine Bestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde F._____ eingereicht. Von fehlender Mitwirkung könne keine Rede sein. Sie sei klar mittellos und auf den Prozesskostenbeitrag dringend angewiesen, damit sie die Rechnungen ihrer Anwälte bezahlen könne, die bis heute noch kein Honorar erhalten hätten. Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners besitze sie auch kein neues Konto bei der AI._____ (Urk. 128 S. 15 f.).

11.3 Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutzverfahren ist praxisgemässs als Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags entgegenzunehmen und zu behandeln. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Zudem muss die verpflichtete Person leistungsfähig sein.

11.4 Im Recht liegen Bankauszüge der Gesuchstellerin bei der AI._____ per Ende April, Mai 2020 und Ende September 2020, welche keine nennenswerten Vermögenswerte ausweisen (Urk. 3/20, 3/21, 49/24). Das Gleiche trifft für den Auszug der AH._____ per Mitte September 2020 zu, der im Minus ist (Urk. 49/25). Über das gemeinsame Konto bei der AJ._____ liegt z.B. ein Auszug per 31. Januar 2019 mit einem Stand von rund Fr. 13'000.– vor (Urk. 49/33). Der Gesuchsgegner macht jedenfalls nicht geltend, dass die Gesuchstellerin dank ihrer Beteiligung an diesem gemeinsamen Konto über erhebliche liquide Mittel verfügen würde. Sodann wird die Gesuchstellerin seit 1. März 2021 von der Sozialbehörde F._____ finanziell unterstützt (Urk. 122 /3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin prozessual mittellos ist.

11.5 Der Gesuchsgegner moniert ferner, es sei ihm nicht zuzumuten, eine der Wohnungen der H._____ AG zu verkaufen. Die Vorinstanz habe gar nicht geprüft, ob mit einem Verkauf einer der Wohnungen ein Gewinn und damit ein frei verwendbarer Betrag zur Verfügung stehen würde. Lehre und Rechtsprechung zählten zu den zumutbaren Massnahmen der Mittelbeschaffung insbesondere die Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, die Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten oder die Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens. Nicht dazu gezählt werde der Verkauf von vermieteten und damit gewinnbringenden Liegenschaften, denn es sei unsinnig, lukrative und einkommensbildende Vermögenswerte aufzugeben und damit der Generierung von Einkommen die Grundlage definitiv zu entziehen. Bei den drei in der H._____ AG liegenden Wohnungen handle es sich um die Altersvorsorge des Gesuchsgegners, die sich dieser in den vergangenen Jahren aufgebaut habe, um im Alter eine gesicherte Existenz zu haben (Urk. 108 S. 26 f.).

11.6 Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit bzw. der fehlenden Mittellosigkeit der angesprochenen Person ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliches vorhandenes und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen, welches zur Deckung der Verfahrenskosten belastet oder auch veräussert werden kann (BGE

118 Ia 369 E. 4a). Dazu gehören selbstredend "lukrative und einkommensbildende Vermögenswerte", womit der Gesuchsgegner gleichzeitig eingesteht, dass es sich um Objekte handelt, die mit Gewinn verkauft werden können. Dass die Wohnungen im Besitz der H._____ AG und gleichwohl dem Gesuchsgegner als Vermögenswert anzurechnen sind, wurde bei der Einkommensermittlung bereits ausgeführt (Erw. 2.3; 2.3.5). Das Argument, es handle sich um die Altersvorsorge des Gesuchsgegners, kann nicht gehört werden, zumal er bei der I._____ AG in einem Angestelltenverhältnis steht und somit über die 2. Säule versichert ist und über insgesamt drei Eigentumswohnungen verfügt. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass es dem Gesuchsgegner möglich ist, eine der drei Wohnungen zur Beschaffung liquider Mittel für die Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten zu veräussern.

11.7 Eventualiter erachtet der Gesuchsgegner den Prozesskostenbeitrag als massiv überhöht. Die Vorinstanz gehe von "prekären finanziellen Verhältnissen" aus; angesichts dessen sei ein Betrag von Fr. 20'000.– für ein Eheschutzverfahren viel zu hoch. Die Gesuchstellerin habe Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 8'317.– beantragt. Auf zwei Jahre hochgerechnet, ergebe das einen Streitwert von Fr. 199'608.–, woraus unter Berücksichtigung der Reduktionsgründe eine Anwaltsgebühr von lediglich Fr. 7'500.– resultiere. Die Höhe sei auch im Verhältnis zur festgelegten Gerichtsgebühr von Fr. 5'400.– erstaunlich, da die Vorinstanz selber von einem erheblichen Aufwand für die Redaktion des begründeten Urteils spreche. Der anwaltliche Aufwand sei "künstlich" von Seiten der Gesuchstellerin verursacht worden. Dieses Vorgehen dürfe nicht dadurch belohnt werden, dass der Gesuchsgegner über das Mittel des Prozesskostenvorschusses gezwungen werde, die von der Gegenseite verschuldeten Anwaltskosten durch Verkauf seines Eigengutes zu finanzieren (Urk. 108 S. 28 f.). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Aufwand sei sowohl für das Gericht als auch die Rechtsanwälte beträchtlich gewesen, da die Parteien sehr zerstritten seien. Einen grossen Aufwand des erhöhten Aufwandes habe der Gesuchsgegner verursacht, indem er sein Einkommen bedeckt gehalten und diverse weitschweifige Eingaben und unzählige Beilagen eingereicht habe (Urk. 128 S. 16 f.).

11.8 Bei der Festsetzung des Prozesskostenbeitrags kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (nachfolgend AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen. Gestützt auf diese Verordnung wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV), zu- oder abzüglich allfälliger Zuschläge oder Reduktionen (§ 11 ff. AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (ausser die Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Anw-GebV) abdeckt (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners handelt es sich bei Eheschutzverfahren nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

Von einer hohen Verantwortung ist in eherechtlichen Prozessen dann auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind (ZR 110/2011 Nr. 67). Dies war vorliegend der Fall. Es ging massgeblich um die Zuteilung der Obhut über die beiden Söhne und um die Regelung der Betreuungsverhältnisse. Entsprechend ist von einer hohen Verantwortung auszugehen. In wirtschaftlicher Hinsicht lagen aufgrund der vom Gesuchsgegner gehaltenen juristischen Personen vielschichtige Verhältnisse vor. Die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners haben zu einem überdurchschnittlichen Aufwand geführt. Die rechtlichen Verhältnisse sind dagegen als durchschnittlich schwierig zu bezeichnen. Es erscheint daher eine Grundgebühr gestützt auf die §§ 5 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 bis 3 AnwGebV von zumindest Fr. 7'500.– als angemessen. Für die weiteren Verhandlungen und Stellungnahmen (vgl. Urk. 109 S. 4 ff.) ist ein Zuschlag von insgesamt 100 % zu gewähren, womit sich die Gebühr auf Fr. 15'000.– erhöht. Weiter ist es angezeigt, für Barauslagen Fr. 350.– zu veranschlagen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Zusätzlich sind Fr. 1'182.– für die anfallende Mehrwertsteuer von 7.7 % einzuberechnen. Damit resultiert eine angemessene Entschädigung von insgesamt Fr. 16'532.–. Berücksichtigt man ferner, dass die Gesuchstellerin hälftige Gerichtskosten von Fr. 2'700.– zu bezahlen hat, resultiert ein Betrag von annähernd Fr. 20'000.–. Vor dem Hintergrund des aufwändigen Verfahrens kann nicht gesagt werden, der erstinstanzlich zugesprochene Prozesskostenbeitrag sei unangemessen. Entsprechend ist Berufungsantrag Ziffer 3 abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

IV.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Urk. 109, Dispositiv-Ziffer 9) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen.

1.2 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 109, Dispositiv-Ziffern 10 und 11). Zusammengefasst erwog sie, dass die Parteien im Rahmen der Hauptverhandlung eine Konvention über sämtliche strittigen Punkte bis auf den Unterhalt und die Herausgabe des Fahrzeugs BMW X5 geschlossen hätten. Mit Blick auf die Festsetzung des dem Gesuchsgegner anrechenbaren Einkommens hätten sich zahlreiche Fragen gestellt. Im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt, dem vorliegend gewichtigsten Punkt, sei der Gesuchsgegner grösstenteils unterlegen. Die Gesuchstellerin ihrerseits unterliege mit ihrem Antrag auf Leistung persönlicher Unterhaltsbeiträge und auf Herausgabe des Fahrzeugs. Dies rechtfertige eine hälftige Verteilung der Gerichtskosten (Urk. 109 S. 59 ff.).

Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz sei mit ihrem Urteil im Ergebnis näher bei seinen Anträgen gelegen denn bei denjenigen der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz habe insgesamt Fr. 3'383.– (Phase I) und Fr. 3'117.– (Phase II) zugesprochen, während die Gesuchstellerin Fr. 8'317.– beantragt habe und er von Fr. 563.50 ausgegangen sei. Die Gesuchstellerin sei auch mit dem Antrag auf Zuweisung des BMW X5 unterlegen (Urk. 108 S. 29). Die Gesuchstellerin entgegnet zu Recht, sie habe Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.– und nicht von Fr. 8'317.– beantragt (Urk. 128 S. 17; vgl. auch Urk. 109 S. 60). Die vorinstanzliche Kostenregelung ist zu bestätigen. Grundsätzlich handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit und zudem machen die Unterhaltsbeiträge nur einen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens aus, wenn auch vorliegend einen gewichtigen. Da die Kinderbelange durch Vereinbarung geregelt werden konnten, was praxisgemäss zu einer hälftigen Kostenteilung führt, und auch hinsichtlich der anderen Streitpunkte in vermögensrechtlicher Hinsicht keine Partei eindeutig obsiegt hat, ist es angemessen, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen.

Denn auch die Anpassung der Unterhaltsbeiträge durch die erkennende Kammer vermögen eine andere Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. Berufungsantrag Ziffer 4 ist deshalb abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

1.3 Die hälftige Kostentragung zieht das Wettschlagen der Parteientschädigungen nach sich, weshalb Dispositiv-Ziffer 11 ebenfalls zu bestätigen ist. Ohnehin könnte auf Berufungsantag Ziffer 5 nicht eingetreten werden, da es an einem konkret bezifferten Antrag fehlt. Eine Berufung muss konkrete Anträge enthalten: auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge – wie dies auch bei einem Begehren auf Zusprechung einer Parteientschädigung für ein vorinstanzliches Verfahren der Fall ist – müssen beziffert sein (BGE 137 III 617 Erw. 4.3). Dass Parteientschädigungen nach kantonalen Tarifen zugesprochen werden (Art. 96 ZPO), entbindet die Parteien zwar von der Stellung bezifferter entsprechender Begehren für das laufende Verfahren, nicht jedoch von der Stellung bezifferter Begehren für ein bereits abgeschlossenes vorinstanzliches Verfahren. Aus dem Rechtsmittelantrag muss sich genau ergeben, wie der angefochtene Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Berufung lässt sich nicht entnehmen (weder aus den Anträgen noch aus der Begründung), welche Parteientschädigung der Gesuchsgegner als angemessen erachtet, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten wäre.

2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen.

2.2 Im Berufungsverfahren waren die Höhe der zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträge, die direkte Bezahlung der Liegenschaftenkosten, der Prozesskostenbeitrag sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung strittig. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin die erwähnten Unterhaltsleistungen von Fr. 3'383.– (Phase I) und Fr. 3'117.– (Phase II), je zuzüglich Fr. 400.– Familienzulage zu. Der Gesuchsgegner beantragte im Hauptstandpunkt Fr. 57.– und Fr. 58.–, über die Familienzulage äusserte er sich nicht (Urk. 108 S. 2). Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge zwischen Fr. 2'830.– und Fr. 3'470.–, je zuzüglich Fr. 400.– Familienzulage. Der Gesuchsgegner obsiegt daher in nur sehr geringem Umfang. Weiter unterliegt er betreffend den Prozesskostenbeitrag sowie vollumfänglich bezüglich der übrigen Begehren. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Kosten sind aus dem von ihm geleisteten Vorschuss zu beziehen.

2.3 Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 i.V.m. § 5, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 5'385.– (Fr. 5'000.– zzgl. 7.7% MwSt.) festzusetzen.

2.4.1 Die Gesuchstellerin ersucht auch im Berufungsverfahren um einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 128 S. 2). Sie macht geltend, sie sei klar mittellos. Sie verweist auf ihr Einkommen und macht geltend, dass sie immer noch beim Sozialamt gemeldet sei und bei ihrer Mutter Schulden im Betrag von Fr. 25'460.25 habe (Urk. 128 S. 17).

2.4.2 Für die rechtlichen Erwägungen zum Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag ist auf Erw. III./11.3 zu verweisen. Gerichtskosten hat die Gesuchstellerin keine zu tragen. Sodann ist der Gesuchsgegner zur Leistung einer vollen Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu verpflichten. Damit ist das Begehren um Leistung eines Prozesskostenbeitrags gegenstandslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. OGer ZH LZ180005 vom 11.06.2018, E. III.3; OGer ZH RZ170007 vom 15.01.2018, E. 4.3). Bei dieser Sachlage ist das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuschreiben und das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Aufgrund der beim Gesuchsgegner zu bejahenden Leistungsfähigkeit (oben Erw. III./11.6) sind die Voraussetzungen dazu nicht gegeben.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgeschrieben, das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich Familienzulage, zu bezahlen:

- 31. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 Fr. 970.– - 1. November 2020 bis 30. April 2022 Fr. 880.– - 1. Mai 2022 - 31. Juli 2022 Fr. 1'180.– - ab 1. August 2022 Fr. 1'260.–

Die bis dato ausstehenden Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. Die künftigen Unterhaltsbeiträge für C._____ sind zahlbar an die Gesuchstellerin und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich Familienzulage, zu bezahlen:

- 31. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 Fr. 1'970.– (davon Fr. 1'030.– als Betreuungsunterhalt)

- 1. November 2020 bis 30. April 2022 Fr. 1'950.–(davon Fr. 1'090.– Betreuungsunterhalt) - 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 Fr. 2'290.– (davon Fr. 1'100.– als Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2022 Fr. 1'890.– (davon Fr. 615.– als Betreuungsunterhalt)

Die bis dato ausstehenden Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. Die künftigen Unterhaltsbeiträge für D._____ sind zahlbar an die Gesuchstellerin und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde:

- Erwerbseinkommen Gesuchstellerin

31. Juli 2020 bis 31. Juli 2022 netto, exkl. Familienzulagen Fr. 1'480.–

ab 1. August 2022 (50 % tw. hypothetisch) netto, exkl. Familienzulagen Fr. 1'975.–

- Erwerbseinkommen Gesuchsgegner

31. Juli 2020 bis 30. April 2022 netto, exkl. Familienzulagen Fr. 6'325.–

ab 1. Mai 2022 (tw. hypothetisch) netto, exkl. Familienzulagen Fr. 8'750.–

- Familienzulage C._____ Fr. 200.– - Familienzulage D._____ Fr. 200.–

- Vermögen (nicht berücksichtigt)

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2021, einschliesslich der Dispositiv-Ziffern 8-11, bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, tt.mm.2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

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