LE210034
Eheschutz
18. Februar 2022Deutsch40 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 1...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dipl. Jur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021 (EE200054-F)
Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (Urk. 1 S. 2 ff.)
"1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 16. März 2020 getrennt leben.
2. Die Parteien seien per 16. März 2020 (Trennungsdatum) unter den ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung zu stellen.
3. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ sei der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Nutzung durch sie und die gemeinsamen Kinder zuzuweisen. Der Gesuchsteller sei aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
4. Die beiden Kinder E._____, geb. tt.mm.2009, und F._____, geb. tt.mm.2011, seien unter der elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.
5. Die beiden Kinder E._____, geb. tt.mm.2009, und F._____, geb. tt.mm.2011, seinen unter die gemeinsame Obhut beider Parteien zu stellen.
6. Die Parteien sprechen sich über die Betreuungszeiten ab. Im Konfliktfall gilt folgende Regelung: a. Der Gesuchsteller betreut die Kinder wie folgt: i. jeweils von Montag nach Schulschluss bis Mittwochmorgen, Schulbeginn; ii. an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn; iii. in den geraden Jahren in der Weihnachtswoche und in den ungeraden Jahren in der Silvesterwoche; iv. in den geraden Jahren über Ostern und in den ungeraden Jahren über Pfingsten; v. während 5 Wochen Ferien pro Jahr. b. Die Gesuchsgegnerin betreut die Kinder wie folgt: i. jeweils von Mittwoch nach Schulschluss bis Freitagmorgen, Schulbeginn; ii. an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn; iii. in den ungeraden Jahren in der Weihnachtswoche und in den geraden Jahren in der Silvesterwoche; iv. in den ungeraden Jahren über Ostern und in den geraden Jahren über Pfingsten; v. während 5 Wochen Ferien pro Jahr.
Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.
7. Jede Partei sei zu verpflichten, die Kinderkosten, die während der Betreuung durch die Partei anfallen (anteilige Mietkosten, Lebenshaltungskosten, Kleider etc.) zu übernehmen. Auch die Kosten, die während der Ferien bei der Partei anfallen, seien von der jeweiligen Partei zu tragen. Die Parteien seien zu verpflichten, alle ordentlichen Kinderkosten (Krankenkasse, Kinderbetreuung, Sportvereine etc.) jeweils hälftig zu teilen. Schliesslich seien die Parteien zu verpflichten, auch die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Arztkosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostenteilung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein.
8. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse sei auf einen persönlichen Unterhalt der Parteien zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin"
Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (Urk. 25 S. 2 ff. und Prot. S. 5)
"1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 31. März 2020 getrennt leben.
2. Es seien die Kinder, E._____, geb. tt.mm.2009, und F._____, geb. tt.mm.2011, unter die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung der Parteien zu stellen. Der Wohnort der Kinder sei bei der Mutter festzulegen.
3. Es sei die Betreuung der beiden Kinder wie folgt zu regeln: Der Vater betreut die Kinder wie folgt: - jeweils von Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, Schulbeginn; - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn; - in ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten, 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie über Pfingsten, von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn; - in geraden Kalenderjahren über Weihnachten, 25. Dezember,
12.00 Uhr, bis 26. Dezember 12.00 Uhr sowie über Ostern, von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn; - während fünf Wochen Ferien pro Jahr; Die Mutter betreut die Kinder wie folgt: - jeweils von Mittwoch, Schulbeginn, bis Freitag, 18.00 Uhr; - in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn; - in geraden Kalenderwochen über Weihnachten, 24. Dezember,
12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie über Pfingsten, von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn; - in ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten, 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember 12.00 Uhr sowie über Ostern, von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn; - während fünf Wochen Ferien pro Jahr; Die Eltern sprechen sich über die Ferien jeweils bis 31. Dezember des Vorjahres ab. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in geraden Kalenderjahren und der Mutter in ungeraden Kalenderjahren der Stichentscheid für ihre jeweiligen fünf Wochen Ferien zu. In den übrigen Schulferienwochen gilt die Regelbetreuung.
4. Es sei festzustellen, dass jede Partei die bei ihr anfallenden Kinderkosten (namentlich Ausgaben für Lebensmittel, Kleider, Taschengeld, Wohnkostenanteil sowie Ferien inkl. Ferienbetreuung) selbst trägt. Weiter sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin für die folgenden regelmässig anfallenden Kinderkosten aufkommt: - Krankenkassenprämien - Gesundheitskosten (exkl. Zahnarztkosten und Zahnkorrekturen) - Betreuungskosten - Hobbykosten Der Gesuchsteller sei sodann zu verpflichten, der Gesuchgegnerin für die beiden Kinder, E._____ und F._____, ab 1. April 2020 monatliche Barunterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftiger Kinderund/oder Ausbildungszulagen) in der Höhe von je CHF 1'050.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Die Parteien seien weiter zu verpflichten, zusätzliche bis anhin nicht berücksichtigte Kinderkosten (bspw. Schul-, Transport-, Telefonkosten sowie Kosten für auswärtige Verpflegung, etc.) in einem Verhältnis von 80 % durch den Gesuchsteller und 20 % durch die Gesuchstellerin zu tragen. Die Parteien seien weiter zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (bspw. Kosten für schulische Fördermassnahmen, Kosten für Zahnarzt und Zahnkorrekturen, etc.) in einem Verhältnis von 80 % zu Lasten des Gesuchstellers und 20 % zu Lasten der Gesuchgegnerin zu übernehmen. Voraussetzung für die Kostentragung in diesem Verhältnis ist, dass die Parteien sich vorgängig über die Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung bleibt vorbehalten.
5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.
6. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-strasse …, D._____, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen und es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner diese bereits per 31. März 2020 verlassen hat.
7. Es sei das Auto Skoda Octavia der Gesuchsgegnerin während der Dauer der Trennung zur alleinigen Benützung zu überlassen. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die Fahrzeugpapiere auf erstes Verlangen hin herauszugeben.
8. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 31. März 2020 die Gütertrennung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Gesuchstellers."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021: (Urk. 30 S. 48 ff. = Urk. 35 S. 48 ff.)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 7. April 2020 getrennt leben.
2. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2011, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.
3. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____ r, geboren am tt.mm.2011, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der Hauptwohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchsgegnerin.
4. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 7. April 2020 angeordnet.
5. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
− jeweils von Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) von Freitag, Schulbeginn, bis Montag, Schulbeginn;
− in geraden Kalenderjahren über Weihnachten, 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, sowie über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag vor Pfingsten, Schulbeginn, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn;
− in ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten, 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, über Neujahr, vom 31. Dezember bis 1. Januar, sowie über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn.
Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
− jeweils von Mittwoch, Schulbeginn, bis Freitag, Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Wochenende (in geraden Kalenderwochen) von Freitag, Schulbeginn, bis Montag, Schulbeginn;
− in ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten, 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, sowie über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag vor Pfingsten, Schulbeginn, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn;
− in geraden Kalenderjahren über Weihnachten, 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, über Neujahr, vom 31. Dezember bis 1. Januar, sowie über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn.
Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von je fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind sodann verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn bei der jeweils anderen Partei anzumelden und mit ihr abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.
Die Parteien sind berechtigt, im gegenseitigen Einverständnis von dieser Betreuungsregelung, Feiertags- und Ferienbetreuung abzuweichen.
6. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
7. Der Skoda Superb Combi, Kontrollschild-Nr. ZH …, wird der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Fahrzeugausweis herauszugeben.
8. Es wird festgestellt, dass gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeträge geschuldet sind.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
für E._____:
– Fr. 731.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
– Fr. 755.– ab 1. Januar 2022 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
für F._____:
– Fr. 681.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
– Fr. 730.– ab 1. Januar 2022 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden auf das Ende des der Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monates fällig. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte belegte oder anerkannte Leistungen in Abzug zu bringen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und VVG) im gegenwärtigen Betrag von Fr. 113.– (E._____) und Fr. 113.– (F._____) direkt zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Fremdbetreuungskosten im gegenwärtigen Betrag von Fr. 154.– (E._____) und Fr. 139.– (F._____) zu bezahlen.
An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligt sich der Gesuchsteller zu 70% und die Ge-
suchsgegnerin zu 30% (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).
10. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil Bonus, Kinder- und Familienzulagen separat:
– Ehemann: Fr. 9'838.– (80%-Pensum)
– Ehefrau: Fr. 6'790.– (80%-Pensum)
– E._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.–, ab 1. Januar 2022: Fr. 318.–
– F._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.–
Vermögen:
– Ehemann: ca. Fr. 100'000.–
– Ehefrau: ca. Fr. 100'000.–
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.– (Pauschalgebühr).
12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurden. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller einen Vorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Schriftliche Mitteilung]
15. [Berufung]
Berufungsanträge:
des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 34 S. 2 ff.):
"1. Die Ziffern 9 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Mai 2021 im Verfahren EE200054-F seien wie folgt abzuändern:
«9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.:
für E._____:
- CHF 597.- rückwirkend ab 1. April 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 (Barunterhalt, inkl. Überschussanteil)
- CHF 508.- ab 1. Januar 2022 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
für F._____:
- CHF 547.- rückwirkend ab 1. April 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 (Barunterhalt, inkl. Überschussanteil)
- CHF 480.- ab 1. Januar 2022 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden auf das Ende des der Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monates fällig. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte belegte oder anerkannte Leistungen in Abzug zu bringen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und VVG) im gegenwärtigen Betrag von Fr. 113.– (E._____) und Fr. 113.– (F._____) direkt zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Fremdbetreuungskosten im gegenwärtigen Betrag von Fr. 154.– (E._____) und Fr. 139.– (F._____) zu bezahlen.
An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligt sich der Gesuchsteller bis 31.12.2021 zu 70% und die Gesuchsgegnerin zu 30% (soweit nicht Dritte, insbesondere
Versicherungen, für diese Kosten aufkommen), ab dem 01.01.2021 [recte 2022] zu 65% und die Gesuchsgegnerin zu 35%.»
«10. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil Bonus, Kinder- und Familienzulagen separat:
- Ehemann: CHF 9'838.- (80% Pensum) - Ehefrau: im Jahr 2021 CHF 6'790.- (80% Pensum) ab 01.01.2022 CHF 7'159.- E._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit CHF 268.ab 1. Januar 2022: CHF 318.- F._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit CHF 268.-
Vermögen: - Ehemann ca. CHF 100'000.- Ehefrau ca. CHF 100'000.-»
2. Dem Gesuchsteller und Berufungskläger sei zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 S. 2 ZPO zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklag[t]en."
der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagen (Urk. 43 S. 2):
"Es sei die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2011. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 machte der Gesuchsteller ein Eheschutzbegehren bei der Vorinstanz anhängig. Für den genauen Prozessverlauf ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 35 S. 6 f.). Am 19. Mai 2021 fällte die Vorinstanz das Urteil (Urk. 35 S. 48 ff.).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) mit Rechtsschrift vom 25. Juni 2021 Berufung und stellte die erwähnten Anträge (Urk. 34 S. 2 ff.). Der mit Verfügung vom 8. Juli 2021 auferlegte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 39, 40). Die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) datiert vom 2. September 2021 (Urk. 43) und wurde mit Verfügung vom 9. September 2021 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 46). Am 24. September 2021 erstattete der Gesuchsteller eine Replik (Urk. 47), welche am 29. September 2021 der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 6). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 liess auch sie sich noch einmal vernehmen (Urk. 51). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 4. November 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet (Urk. 54).
3. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
Erwägungen
II.
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
2. Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Daher sind die Vorbringen in der Replikeingabe des Gesuchstellers
(Urk. 47) zuzulassen. Aufgrund des erwähnten Novenrechts kann offengelassen werden, ob - wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (Urk. 51 S. 2) - die Replikeingabe als verspätet im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zum Ganzen: BGer 1B_340/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 2.3) erfolgt ist.
3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben),
2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Anordnung Gütertrennung), 5 (Betreuungsregelung), 6 (Zuweisung eheliche Liegenschaft), 7 (Zuweisung Fahrzeug) und 8 (Ehegattenunterhalt). Davon ist Vormerk zu nehmen. Hinsichtlich der nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3).
4. Gegenstand der Berufung bilden die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz bildete zwei Phasen: 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 und ab 1. Januar
2022.
5. Einkommen / Bedarf des Gesuchstellers
Das Einkommen des Gesuchstellers ist nicht angefochten und beträgt netto Fr. 9'838.– für ein 80 %-Pensum, zuzüglich Familienzulagen (Urk. 34 S. 15; 35 S. 25, S. 51). Dasselbe gilt für den vorinstanzlich errechneten Bedarf von Fr. 4'733.– (Urk. 34 S. 15; Urk. 35 S. 30).
6. Einkommen der Gesuchsgegnerin
6.1 Die Vorinstanz stützte sich auf den Arbeitsvertrag der Gesuchsgegnerin mit der G._____ AG und ging von einem monatlichen Nettolohn ohne Familienzulagen von Fr. 6'324.– aus bei 80 % (Urk. 35 S. 25). Dies ist unbestritten (Urk. 34 S. 5).
6.2 Die Gesuchsgegnerin erhält einen variablen Bonus. Die Vorinstanz erwog, es sei ausgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2019 für 2018 einen Bruttobonus von Fr. 14'000.– und im Jahr 2020 für 2019 einen solchen von Fr. 6'000.– erhalten habe. Es sei weiter belegt, dass die Gesuchsgegnerin von Mai 2020 bis Oktober 2020 teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb es angemessen erscheine, nicht einen durchschnittlichen Bonus, sondern einen Bonus von Fr. 6'000.– brutto bzw. Fr. 5'589.60 netto anzurechnen. Folglich sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'790.– (Fr. 6'324.– und Fr. 466.– Bonusanteil) auszugehen (Urk. 35 S. 26).
6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, gemäss den Akten habe die Gesuchsgegnerin den folgenden Bonus erhalten: für 2016 Fr. 10'000.–, für 2017 Fr. 13'000.–, für 2018 Fr. 14'000.–, für 2019 Fr. 6'000.–, für 2020 Bonus nicht belegt (Urk. 34 S. 6). Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz für den gesamten Zeitraum der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge vom niedrigsten Bonusbetrag in Höhe von Fr. 6'000.– ausgehe. Es sei auch nicht belegt, dass die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2020 keinen Bonus erhalten habe, zumal sie seit November 2020 wieder voll arbeitsfähig sei und in ihrem 80 %-Pensum gearbeitet habe. Es sei unverständlich und falsch, insbesondere ab dem Jahr 2022 nicht einen höheren Durchschnittsbonus hinzuzurechnen. Die Vorinstanz verletze zudem die Begründungspflicht, da sie nicht ausgeführt habe, weshalb ein Bonus von Fr. 6'000.– für die kommenden Jahre angemessen sein soll. Ab dem Jahr 2022 sei von einem Durchschnittsbonus der Jahre 2016 bis 2019 auszugehen. Konkret habe der Bonus in diesen vier Jahren Fr. 43'000.– bzw. pro Jahr Fr. 10'750.– betragen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sei von einem Bonusanteil von netto Fr. 835.– bzw. von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 7'159.– auszugehen (Urk. 34 S. 9 f.).
6.4 Die Gesuchsgegnerin entgegnet, sie sei seit Oktober 2019 ganz oder teilweise arbeitsunfähig, was vom Gesuchsteller nicht bestritten worden sei. Aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit habe sie per 1. Juni 2021 (recte 2020) einem Funktionswechsel mit erheblich weniger Verantwortung zustimmen müssen, um eine drohende Entlassung zu vermeiden. Faktisch handle es sich um eine "Degradierung", die sich auch in der möglichen Höhe von Bonuszahlungen niederschlagen werde. Ihre Vermutung habe sich im Frühling 2021 bewahrheitet und sie habe keinen Bonus ausbezahlt erhalten, was aus den Lohnabrechnungen März und April 2021 hervorgehe. Für das Jahr 2021 mit Auszahlung im Frühling 2022 sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass allfällige Bonuszahlungen erneut viel tiefer ausfallen würden, da das Geschäftsjahr wegen der Unwetter und Hagelschäden sehr schlechte Zahlen bringen würde. Sie, die Gesuchsgegnerin, rechne mit einem Bonus von maximal Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–. Die Vorinstanz habe sogar die Vermutung, wonach sie im Frühling 2021 keinen Bonus erhalten werde, übergangen. Demnach sei der angerechnete Betrag von Fr. 500.– aus der Sicht der Gesuchsgegnerin schon mehr als angemessen und könne keinesfalls als unangemessen gerügt werden. Selbst wenn das angerufene Gericht die Rüge des Gesuchstellers zulassen würde, wäre der Durchschnitt der Bonuszahlungen der letzten drei Jahre zu berechnen, wie dies bei unregelmässigen Leistungen üblich sei. Das ergäbe insgesamt Fr. 20'000.– (2018: Fr. 14'000.–, 2019: Fr. 6'000.–, 2020: Fr. 0.–) bzw. monatlich Fr. 517.– (Urk. 43 S. 3 ff.).
6.5 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, gemäss den eingereichten Unterlagen könne nicht von einer "Degradierung" die Rede sein und der Übertritt oder Funktionswechsel in eine andere Abteilung habe keine Änderung des Gehalts, des Pensums oder des Anspruchs auf Boni bewirkt. Die Behauptungen der Gesuchsgegnerin seien unbelegt geblieben. Bestritten werde auch, dass die Gesuchsgegnerin für 2020 überhaupt keinen Bonus erhalten habe (Urk. 47 S. 3 ff.).
6.6 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, zu dem auch erhaltene Boni zählen (BGer 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016, E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.1).
6.7 Mit der Salärabrechnung April 2020 wurde der Gesuchsgegnerin ein Bonus von Fr. 6'000.– [für 2019] vergütet (Urk. 26/3/4). Hingegen geht aus der März- und Aprilabrechnung 2021 keine sog. "Variable Vergütung" hervor (Urk. 45/3/1-2), weshalb glaubhaft ist, dass die Gesuchsgegnerin für das Geschäftsjahr 2020 keinen Bonus erhielt. Diese Annahme wird belegt durch die im Nachgang eingereichten Lohnabrechnungen Januar/Februar 2021 bzw. Mai bis September 2021 (Urk. 52/13/1-7). Da die Gesuchsgegnerin ihrerseits keine Berufung erhob und die vorinstanzliche Einkommensermittlung akzeptierte, ist letztere für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 zu bestätigen.
6.8 Die Auffassung des Gesuchstellers, für die Unterhaltsbeiträge ab dem Jahr 2022 sei von einem Durchschnittswert der für die Jahre 2016 bis 2019 ausgerichteten Boni auszugehen, erscheint nicht sachgerecht. Es widerspricht zum einen der zitierten Rechtsprechung. Zum anderen ist ausgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin längere Zeit arbeitsunfähig war (Urk. 35 S. 26) und für 2020 keinen Bonus erhielt. Folglich ist das im Durchschnittswert zu berücksichtigen. Weiter sind die von der Gesuchsgegnerin erwähnten Unwetterschäden, welche das Geschäftsergebnis ihrer Arbeitgeberin wohl negativ beeinflusst haben, gerichtsnotorisch (beispielsweise Sturmnacht von Mitte Juli 2021). Mit Blick auf die beschränkte Gültigkeit von Eheschutzmassnahmen erscheint es angemessen, vorliegend auf die letzten drei Jahre abzustellen und von einem Durchschnittsbonus von Fr. 556.– brutto bzw. von Fr. 518.– netto auszugehen ([Fr. 14'000.– + Fr. 6'000.– + Fr. 0.– ]: 36).
6.9 Ab dem Jahr 2022 ist daher ein Einkommen von rund Fr. 6'840.– netto (Fr. 6'324.– und Fr. 518.– Bonusanteil) anzurechnen.
7. Bedarf der Gesuchsgegnerin
7.1 Die Vorinstanz setzte den Bedarf auf Fr. 4'632.– fest (Urk. 35 S. 34). Dies anerkennt der Gesuchsteller für die erste Phase (Urk. 34 S. 15).
7.2 In der zweiten Phase werden die in den Gesundheitskosten von Fr. 283.– veranschlagten Fr. 200.– für eine Zahnbehandlung nicht akzeptiert. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin mache Rückstellungen für Zahnarztkosten von monatlich Fr. 500.– geltend. Sie habe eine Rechnung vom 3. Dezember 2020 für Behandlungskosten von € 3'125.19 und Kostenvorhersagen im Betrag von € 12'021.77 ins Recht gelegt. Die gesamten Behandlungskosten würden sich auf umgerechnet Fr. 16'510.– belaufen. Vorliegend handle es sich um grössere und aktuell anfallende Auslagen für Zahnbehandlungen, wobei von einer medizinischen Notwendigkeit auszugehen sei. Auch der Gesuchsteller habe bestätigt, dass die Gesuchsgegnerin seit langem Probleme mit den Zähnen habe. Der Gesuchsgegnerin sei zuzumuten, einen Teil der Kosten aus ihrem Überschuss zu finanzieren, weshalb es angemessen erscheine, monatliche Zahnarztkosten von Fr. 200.– zu berücksichtigen (Urk. 35 S. 32).
7.3 Der Gesuchsteller moniert, bei den von der Gesuchsgegnerin angeführten Zahnbehandlungskosten handle es sich nicht um in Zukunft regelmässig anfallende Kosten, sondern um eine einmalige grössere Behandlung, welche nach Angaben der Gesuchsgegnerin an der Hauptverhandlung im Jahr 2021 komplett abgeschlossen sein solle und demnach aus dem Gesamtvermögen, welches mit Fr. 100'000.– angegeben worden sei, zu begleichen wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Betrag über das Jahr 2021 hinaus anrechne. Die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers im vollen Umfang dauere jedenfalls bis zur Rechtskraft eines allfälligen Scheidungsurteils, also über das Jahr 2021 hinaus. Mithin seien der Gesuchsgegnerin in der Phase II, nach Abschluss der Zahnbehandlung, keine Kosten mehr anzurechnen (Urk. 34 S. 13 f.).
7.4 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass sie seit den Schwangerschaften grosse Probleme mit ihren Zähnen habe, welche sie in drei Etappen sanieren müsse. Es sei nicht korrekt, dass sie ausgeführt habe, die Zahnbehandlung sei im Jahr 2021 abgeschlossen. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass voraussichtlich die erste Etappe im März 2021 abgeschlossen sein werde, allenfalls könne die Zahnbehandlung im 2021 abgeschlossen werden, je nach Zahlungsfähigkeit. Mit der Anrechnung von "nur"
Fr. 200.– monatlich durch die Vorinstanz werde dies jedoch nicht möglich sein. Bis anhin habe erst die erste Etappe abgeschlossen werden können, für welche sich die effektiven Kosten auf insgesamt € 6'754.87 belaufen hätten, mithin € 532.45 mehr als gemäss Offerte. Für die bevorstehende zweite Behandlungsetappe sei gemäss neuem Kostenvoranschlag mit einem Betrag von € 1'134.21 (anstatt ursprünglich € 965.49) zu rechnen. Zudem gehe es nicht um persönliche Unterhaltsbeiträge, sondern um die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin. Daher sei es umso mehr angemessen, da die Gesuchsgegnerin in diesem Rahmen nicht leistungsfähig sei. Die Rüge des Gesuchstellers sei besonders stossend, da die Parteien per Einreichung des Eheschutzverfahrens ihr eheliches Vermögen geteilt hätten und mittlererweile die Gütertrennung angeordnet worden sei (Urk 43 S. 6 f.).
7.5 Der Gesuchsteller repliziert, gemäss dem neu eingereichten Kostenvoranschlag seien nurmehr Behandlungen im Umfang von € 1'134.21 geplant. Laut diesem Beleg seien die Kosten überschaubar und es bestehe keine Notwendigkeit, diese in den zukünftigen Bedarf einzurechnen. Zudem habe die Gesuchsgegnerin sich nicht auf notwendige Massnahmen beschränkt, vielmehr habe sie eine ästhetisch vorteilhafte, jedoch sehr kostenintensive Variante der Behandlung, nämlich Implantate durchführen lassen (Urk. 47 S. 6).
7.6 Die Berücksichtigung von Zahnarztkosten während gewisser Zeit liegt im Ermessen der Vorinstanz und entspricht auch den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (BlSchKG 2009, S. 193 ff.). Gemäss deren Ziffer II (verschiedene Auslagen) sind unmittelbar bevorstehenden grösseren Auslagen für den Arzt in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Im Recht liegen gegenwärtig Rechnungen über € 3'125.19 (Urk. 26/8), € 2'227.26 (Urk. 45/4) und € 1'402.42 Urk. 45/5), total € 6'754.87. Dazu kommt der aktuelle Kostenvoranschlag für € 1'134.21 (Urk. 45/6), der gemäss Gesuchsgegnerin die ursprünglich offerierten € 965.49 betrifft (Urk. 43 S. 7; Urk. 26/10). Sodann hatte die Gesuchsgegnerin einen weiteren Kostenvoranschlag über € 7'959.05 vor Vorinstanz eingereicht (Urk. 26/9). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ein weites Ermessen zu. Vor dem Hintergrund, dass der Entscheid über die Unterhaltsbeiträge nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 71-73 zu Art. 4 ZGB), ist die vorinstanzliche Anrechnung vertretbar. Erstens sind keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet, weshalb das Argument, die Unterhaltspflicht in vollem Umfange dauere jedenfalls bis zur Rechtskraft eines allfälligen Scheidungsurteils, also über das Jahr 2021 hinaus (Urk. 34 S. 13), nicht zielführend ist. Zweitens hat der Gesuchsteller die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Zahnprobleme seien schwangerschaftsbedingt und lange nicht saniert worden (Urk. 43 S. 6), nicht bestritten bzw. vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Probleme lange nicht behandelt bzw. hinausgezögert worden seien (vgl. Prot. I S. 16 f.). Ebenfalls nicht bestritten wurde die medizinische Notwendigkeit der Behandlung an sich. Die Behauptung in der Replik schliesslich, die Gesuchsgegnerin habe sich nicht auf die notwendigen zahnerhaltenden Massnahmen beschränkt, sondern bei der Einsetzung eines Implantants handle es sich sinngemäss um eine Luxussanierung (Urk. 47 S. 6 f.), ist mit dem vom Gesuchsteller eingereichten Online-Bericht der Sendung des bayerischen Rundfunks vom 17.12.2017 nicht glaubhaft gemacht, da jeglicher Bezug zur zahnmedizinischen Situation der Gesuchsgegnerin fehlt. Damit bleibt es bei Gesundheitskosten von total Fr. 283.–.
7.7 Nach dem Gesagten ist der Bedarf der Gesuchsgegnerin in Höhe von Fr. 4'632.– für die Phase II zu bestätigen.
8. Familienzulage
Zum besseren Verständnis festzuhalten ist, dass beide Parteien Familienzulagen beziehen: der Gesuchsteller in der Höhe von je Fr. 200.– pro Kind bzw. ab dem Jahr 2022 von Fr. 250.– für E._____; die Gesuchsgegnerin in Höhe von Fr. 136.–, demnach Fr. 68.– pro Kind. E._____ und F._____ ist ein Betrag von je Fr. 268.–, E._____ ab 1. Januar 2022 von Fr. 318.–, als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 35 S. 26, 43 und 51).
9. Leistungsfähigkeit / Überschussverteilung Phase I (1. April 2020 bis 31. Dezember 2021)
9.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien würden die Kinder je zur Hälfte betreuen, weshalb sie den Barunterhalt für die Kinder proportional zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu tragen hätten. Sie ermittelte für den Gesuchsteller eine Leistungsfähigkeit von Fr. 5'105.– (Fr. 9'838.– - Fr. 4'733.–) und für die Gesuchsgegnerin eine solche von Fr. 2'158.– (Fr. 6'790.– - Fr. 4'632.–), was einem Verhältnis von 70% (Gesuchsteller) zu 30% (Gesuchsgegnerin) entspricht (Urk. 35 S. 40 f.).
Den Bedarf der Kinder legte sie wie folgt fest (Urk. 35 S. 37, 39): E._____: GS Fr. 917; GGin Fr. 1'054.–; F._____: GS Fr. 817.–; GGin Fr. 939.–.
Unter Berücksichtigung der Familienzulagen resultierte je der folgende Barbedarf (Urk. 35 S. 40): E._____: GS Fr. 717; GGin Fr. 986.–; F._____: GS Fr. 617.–; GGin Fr. 871.–.
In der Folge sprach die Vorinstanz die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge: E._____: Fr. 731.– (Fr. 475.– [Barunterhalt] + Fr. 256.– [Überschussanteil] F._____: Fr. 681.– (Fr. 425.– [Barunterhalt] + Fr. 256.– [Überschussanteil].
9.2 Der zu leistende Barunterhalt ist nicht bestritten (Urk. 34 S. 20), kritisiert wird die Aufteilung des Überschusses.
9.3 Die Vorinstanz errechnete für die vier Familienmitglieder bei einem Gesamtbedarf von Fr. 13'092.– und einem Gesamteinkommen von Fr. 17'164.– einen Überschuss von Fr. 4'072.–. Der Betrag ist unbestritten (Urk. 34 S. 19). Den Überschuss teilte sie praxisgemäss nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, was für die Kinder zu einem Anteil von Fr. 305.40 je Elternteil führte (7.5 %; Urk. 35 S. 41). Sodann schloss die Vorinstanz, der gesamte Überschuss des Gesuchstellers von Fr. 3'771.– stehe zu demjenigen der Gesuchsgegnerin von Fr. 301.– im Verhältnis von 92 % zu 8 %. Entsprechend errechnete sie einen zu leistenden Überschussanteil von Fr. 256.84 (Urk. 35 S. 42). Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, den von ihm an die Gesuchsgegnerin zugunsten der Kinder zu leistenden Unterhaltsbeitrag einzubeziehen. Sein Überschuss betrage nicht Fr. 3'371.–, sondern lediglich Fr. 2'871.30. Dieser Betrag entspreche
70 % des Gesamtüberschusses in Höhe von Fr. 4'072.–. Ausgehend vom Betrag von Fr. 305.40 müsse er nicht, wie die Vorinstanz behaupte, 92 %, sondern nur
70 % übernehmen, d.h. Fr. 213.98, und die Gesuchsgegnerin 30 %, d.h. Fr. 91.62. Folglich müsse er nur einen reduzierten Überschussanteil von Fr. 122.16 pro Kind und nicht Fr. 256.– bezahlen (Urk. 34 S. 20).
9.4 Verbleiben nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen, d.h. ein Überschuss, so ist dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (Eltern und minderjährige Kinder) zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Im zu beurteilenden Fall sind keine Gründe für ein Abweichen von der Regel zu erblicken. Beide Parteien sind zu 80 % erwerbstätig und betreuen ihre Söhne je zur Hälfte. Mit der Vorinstanz sind den Parteien daher grundsätzlich je
35 % und den Kindern je 7.5 % pro Elternteil zuzuteilen. Im Quantitativen ist von einem Betrag von Fr. 4'072.– auszugehen, weshalb den Kindern pro Elternteil Fr. 305.40 zustehen.
9.5 Bei alternierender hälftiger Betreuung tragen beide Elternteile den Barbedarf des Kindes (einschliesslich Überschussanteil) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Demzufolge hat der Gesuchsteller vom gebührenden Unterhalt 70 % und die Gesuchsgegnerin 30 % zu tragen. Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung:
Barbedarf Überschuss Anteil GS Anteil GGin
E._____ bei GS 306.70
717.00 305.40 715.70 1'022.40 bei GGin 387.40
986.00 305.40 904.00 1'291.40
F._____ bei GS 276.70
617.00 305.40 645.70 922.40 bei GGin 352.90
871.00 305.40 823.50 1'176.40
Für E._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 904.– abzüglich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 306.70 = Fr. 597.30. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 475.10 Barunterhalt und Fr. 122.20 Überschussanteil zusammen.
Für F._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 823.50 abzüglich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 276.70 = Fr. 546.80. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 424.60 Barunterhalt und Fr. 122.20 Überschussanteil zusammen.
10. Leistungsfähigkeit / Überschussverteilung Phase II (ab 1. Januar 2022)
10.1 Die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ist unverändert mit Fr. 5'105.– festzulegen, während sie sich bei der Gesuchsgegnerin auf Fr. 2'208.– erhöht (Fr. 6'840.– - Fr. 4'632.–). Dies entspricht weiterhin einem Verhältnis von gerundet
70 % (Gesuchsteller) und 30 % (Gesuchsgegnerin). Dem vom Gesuchsteller beantragten Verhältnis von 65 % zu 35 % (Urk. 34 S. 22) kann nicht entsprochen werden. Daher wird Dispositiv-Ziffer 9 Abs. 5 betreffend die Begleichung von ausserordentlichen Kinderkosten zu bestätigen sein.
10.2 Die Bedarfszahlen der Kinder sind nicht bestritten (Urk. 34 S. 22). Sie betragen (Urk. 35 S. 37, 39): E._____: GS Fr. 917; GGin Fr. 1'054.–; F._____: GS Fr. 917.–; GGin Fr. 1'039.–.
Unter Berücksichtigung der Familienzulagen resultierte je der folgende Barbedarf (Urk. 35 S. 40 f.):
E._____: GS Fr. 667; GGin Fr. 986.–; F._____: GS Fr. 717.–; GGin Fr. 971.–.
Die von der Vorinstanz festgelegten Barunterhaltsbeiträge der Kinder sind zu bestätigen: Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin Fr. 490.10 für E._____ und Fr. 464.60 für F._____ zu bezahlen (vgl. im Einzelnen Urk. 35 S. 44).
10.3 Die Vorinstanz errechnete für die vier Familienmitglieder bei einem Bedarf von Fr. 13'292.– und einem Einkommen von Fr. 17'214.– einen Überschuss von Fr. 3'922.–, was zu einem Kinderanteil von je Fr. 294.15 führte (Urk. 35 S. 44). Unter Berücksichtigung des leicht höheren Einkommens der Gesuchsgegnerin (Fr. 9'838.– + Fr. 6'840.– + Fr. 318.– + Fr. 268.–) beträgt der Überschuss neu Fr. 3'972.– (Fr. 17'264.– - Fr. 13'292.–). Davon ist jedem Kind pro Elternteil 7.5 % zuzuweisen, d.h. Fr. 298.–.
10.4 Vom Barbedarf samt Überschussanteil hat der Gesuchsteller wiederum
70 % und die Gesuchsgegnerin 30 % zu tragen:
Barbedarf Überschuss Anteil GS Anteil GGin
E._____ bei GS 289.50
667.00 298.00 675.50 965.00 bei GGin 385.20
986.00 298.00 898.80 1'284.00
F._____ bei GS 304.50
717.00 298.00 710.50 1'015.00 bei GGin 380.70
971.00 298.00 888.30 1'269.00
Für E._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 898.80 abzüglich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 289.50 = Fr. 609.30. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 490.10 Barunterhalt und Fr. 119.20 Überschussanteil zusammen.
Für F._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 888.30 abzüglich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 304.50 = Fr. 583.80. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 464.60 Barunterhalt und aus Fr. 119.20 Überschussanteil zusammen.
11. Unter Berücksichtigung des unter Erw. 9 und 10 Ausgeführten ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (gerundet) zu leisten: für E._____ - 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 Fr. 600.– - ab 1. Januar 2022 Fr. 610.–
für F._____ - 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 Fr. 550.– - ab 1. Januar 2022 Fr. 580.–
Die Familienzulagen verbleiben bei demjenigen Elternteil, der sie bezieht.
12.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sollte das Gericht die Überschussverteilung wider Erwarten korrigieren und diese im Verhältnis von 30 % zu 70 % festlegen, so müsste gleichzeitig festgehalten werden, dass sämtliche aus dem Überschussanteil zu bezahlende Auslagen (Hobby-, Kommunikations-, Schul- und Mobilitätskosten) von den Parteien bei beidseitiger Zustimmung je zur Hälfte zu bezahlen seien. Der Gesuchsteller verkenne nämlich, dass den Überschussanteilen der Kinder auch effektive Rechnungen für Hobbies entgegenstehen würden, wie etwa Rechnungen für den Fussballklub oder die Musikschule. Dazu kämen Rechnungen für nicht regelmässige Ausgaben wie beispielsweise solche für die Fussballcamps der beiden Söhne. All diese Rechnungen seien bis anhin an ihre Adresse gekommen. Der Entscheid der Vorinstanz, der Gesuchsgegnerin einen grösseren Betrag des Überschusses zuzugestehen, sei durchaus angemessen. Als Rechnungsempfängerin werde sie, die Gesuchsgegnerin, für die Hobbykosten im bisherigen Rahmen aufkommen müssen bzw. der Gesuchsteller könne seit Frühling 2020 allfällig selber bezahlte Rechnungen für Hobbykosten von der Unterhaltszahlung abziehen (Urk. 43 S. 9 ff.).
12.2 Der Gesuchsteller entgegnet, die Rechnungen seien in Absprache mit der Gesuchsgegnerin ausschliesslich von ihm bezahlt worden, so die Rechnungen der Musikschule vom Herbst 2020 und Frühjahr 2021. Nur die Vereinsbeiträge für den Fussballverein habe die Gesuchsgegnerin bezahlt. Er wiederum habe die Kosten für die Vereins-Trainingkleidung für die Jahre 2020 und 2021 übernommen. Bei den Rechnungen für das Fussballcamp handle es sich nicht um Hobbykosten, sondern um Fremdbetreuungskosten während der Ferienzeit. Die Kinder seien jeweils in der Betreuungsverantwortung der Gesuchsgegnerin gewesen, weshalb diese auch für die Kosten aufzukommen habe. Demgegenüber habe er die Hälfte der Kosten für das Frühlingscamp übernommen, da in dieser Woche die reguläre, alternierende Obhut vorgelegen habe (Urk. 47 S. 10 f.).
12.3 Die vom Gesuchsgegner behaupteten Zahlungen sind belegt (Urk. 49/6-9, 49/12). Dem E-Mailverkehr zur Zahlung der Musikschulrechnung (vgl. Urk. 49/10) lässt sich entnehmen, dass die Parteien durchaus in der Lage sind zu kommunizieren und zu kooperieren, was notabene eine wesentliche Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist (vgl. Urk. 35 S. 12). Sodann steht den Kindern bei beiden Parteien betragsmässig derselbe Überschuss zu (vgl. Erw. 9.5 und 10.4). Dem Einwand der Gesuchsgegnerin, gemäss vorinstanzlichem Entscheid verbleibe dem Gesuchsteller ein Überschuss von monatlich Fr. 2'359.– und ihr von Fr. 1'713.–, woraus sie noch Hobbyrechnungen bezahlen müsse (Urk. 43 S. 10), ist entgegen zu halten, dass die Gesuchsgegnerin kein Rechtsmittel ergriffen hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid und ein allfälliger Ehegattenunterhalt nicht zu prüfen ist. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und damit dem Verbot der reformatio in peius. Daran ändert nichts, dass vorliegend der Kinderunterhalt zu beurteilen ist. Entsprechend ist einzig den beiden Kindern in Anwendung der Offizialmaxime der erwähnte Überschuss zuzusprechen. Es besteht daher kein Anlass, das Dispositiv im Sinne der Gesuchsgegnerin zu ergänzen.
13. Nicht angefochten sind von Dispositiv-Ziffer 9 deren Absatz 2 (Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge), Absatz 3 (Übernahme Krankenkassenprämien) und Absatz 4 (Übernahme Fremdbetreuungskosten). Diese Anordnungen sind zu bestätigen,
wobei betreffend die Fälligkeit zu präzisieren ist, dass die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sofort fällig werden. Bereits erwähnt wurde, dass Dispositiv-Ziffer 9 Absatz 5 betreffend ausserordentliche Kosten ebenfalls zu bestätigen ist (Erw. 10.1).
14. Dispositiv-Ziffer 10 mit den Angaben gemäss Art. 301a ZPO ist dem neuen Entscheid anzupassen.
15.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
15.2 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Urk. 35, Dispositiv-Ziffer 11) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 12 und 13) sind ebenfalls zu bestätigen (Urk. 35 S. 46 f.); die Anpassung der Unterhaltsbeiträge durch die erkennende Kammer vermag eine andere Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen.
III.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist ebenfalls auf Fr. 3'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
2. Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin für die Kinder Unterhaltsleistungen von Fr. 1'412.– (Phase I) und von Fr. 1'485.–(Phase II) zu. Der Gesuchsteller beantragte Fr. 1'144.– (Phase I) und Fr. 988.– (Phase II). Zugesprochen werden Fr. 1'150.– (Phase I) und Fr. 1'190.– (Phase II). In der Phase I obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich, in der Phase II zu rund 60 %. Ermessensweise sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller zu 1/5 und der Gesuchsgegnerin zu 4/5 aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.– zu ersetzen. Weiter ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1-8 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für E._____ - Fr. 600.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis Dezember 2021 - Fr. 610.– ab 1. Januar 2022
für F._____ - Fr. 550.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis Dezember 2021 - Fr. 580.– ab 1. Januar 2022
Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte belegte oder anerkannte Leistungen in Abzug zu bringen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und VVG) im gegenwärtigen Betrag von Fr. 113.– (E._____) und Fr. 113.– (F._____) direkt zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Fremdbetreuungskosten im gegenwärtigen Betrag von Fr. 154.– (E._____) und Fr. 139.– (F._____) zu bezahlen. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligt sich der Gesuchsteller zu 70% und die Gesuchsgegnerin zu 30% (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).
10. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil Bonus, Kinder- und Familienzulagen separat: – Ehemann: Fr. 9'838.– (80 %-Pensum) – Ehefrau: Fr. 6'790.– (80 %-Pensum) ab 1. Januar 2022: Fr. 6'840.– (80 %-Pensum)
– E._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.–, ab 1. Januar 2022: Fr. 318.– – F._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.– Vermögen: – Ehemann: ca. Fr. 100'000.– – Ehefrau: ca. Fr. 100'000.–."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021 bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller zu 1/5 und der Gesuchsgegnerin zu 4/5 auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchs-
gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz versandt am: ip