LE210037
Eheschutz
14. Februar 2022Deutsch38 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 14. Febru...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw LL.M. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 (EE190085-C)
Rechtsbegehren:
des Gesuchstellers (Urk. 1, Urk. 69 und Prot. I S. 19 ff., sinngemäss):
1. Es sei den Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 16. April 2019 getrennt leben.
2. Der gemeinsame Sohn, C._____, geb. tt.mm.2014, sei unter die alleinige Sorge des Gesuchstellers zu stellen. Eventualiter sei die elterliche Sorge der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ einzuschränken, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____ vollständig dem Gesuchsteller alleine zuzuteilen sei.
3. Dem Gesuchsteller sei somit auch die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn, C._____, zuzuteilen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des gemeinsamen Kindes sei beim Gesuchsteller beizubehalten, eventualiter beim Gesuchsteller festzulegen.
4. Der Gesuchsgegnerin sei ein grosszügiges Besuchs- und Ferienbesuchsrecht in der Schweiz einzuräumen.
4.1 Eventualiter: Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin in die Schweiz zurückkehrt und die alternierende/geteilte Obhut angeordnet würde, sei der Wohnsitz beim Gesuchsteller festzulegen und es sei folgende Betreuungsregelung anzuordnen: Betreuung durch die Gesuchsgegnerin:
− am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats jeweils ab Freitag, Kindergarten-/Schulschluss, bis Montagmorgen, Kindergarten-/Schulbeginn,
− Jeden zweiten Mittwochnachmittag ab Kindergarten/Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Kindergarten/Schulbeginn,
− Jährlich für 4 Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen sind.
− Während der Hälfte der gesetzlichen/kantonalen Feiertage,
− Die Betreuung von C._____ (Besuchs- und Ferienbesuchsrecht) durch die Gesuchsgegnerin sei bis auf Weiteres auf die Schweiz zu begrenzen.
In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Gesuchsteller betreut.
4.2 Subeventualiter: Für den Fall, dass wider Erwarten der Gesuchsgegnerin die alleinige Obhut zugeteilt wird, wird – lediglich aus Sorgfaltspflichtgründen – der Antrag gestellt, dass der Gesuchsteller berechtigt sei, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 17:00 Uhr mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen. Ihm sei auch ein Ferienbesuchsrecht von 6 Wochen im Jahr einzuräumen. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, sein Ferienbesuchsrecht in der Schweiz auszuüben.
5. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse (bis zu CHF 10'000.–) im Unterlassungsfalle zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____ sofort nach Rechtskraft dieses Urteils in die Schweiz zurückzubringen und ihn zusammen mit sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen (gültigen oder abgelaufenen) Reisedokumenten wie bulgarischer und britischer Pass sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung B) des gemeinsamen Sohnes dem Gesuchsteller zu übergeben.
5.1 Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse (bis zu CHF 10'000.–) im Unterlassungsfalle zu verpflichten, sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen (gültigen oder abgelaufenen) Reisedokumente (bulgarischer und britischer Pass sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung B) des gemeinsamen Sohnes dem Gesuchsteller zu übergeben und schriftlich zu bestätigen, dass der Gesuchsteller berechtigt sei, alleine mit C._____ zu reisen.
6. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuteilen.
7. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils sämtliche Schlüssel für die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ per 31. März 2021 zu übergeben.
8. Die Gesuchsgegnerin sei ab der Rückkehr von C._____ in die Schweiz zur Leistung angemessener monatlicher Beiträge, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, an den Unterhalt von C._____ (Barunterhalt) zu verpflichten.
9. Die gegenteiligen Anträge der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.
der Gesuchsgegnerin (Urk. 71, Urk. 79 und Prot. I. S. 22 ff., sinngemäss):
1. Die Anträge des Gesuchstellers in der Hauptsache und in den Massnahmegesuchen seien, soweit sie nicht mit den Anträgen der Gesuchsgegnerin übereinstimmen, umfassend abzuweisen;
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben und es sei der Gesuchsgegnerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu genehmigen;
3. Der gemeinsame Sohn, C._____, geboren tt.mm.2014, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchsgegnerin zu stellen;
4. Eventualiter zu Ziffer 3: Im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge sei der Gesuchsgegnerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen;
5. Subeventualiter zu Ziffer 3 und eventualiter zu Ziffer 4: Der Gesuchsgegnerin sei der Wegzug nach Bulgarien mit ihrem Sohn zu genehmigen;
6. Die eheliche Wohnung, D._____-strasse …, E._____, sowie Hausrat und Mobiliar, seien der Gesuchsgegnerin und dem gemeinsamen Sohn zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, für den Fall, dass sie zur Rückkehr, beziehungsweise zur Rückführung ihres Sohnes, in die Schweiz verpflichtet werden;
7. Der Gesuchsgegnerin sei die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn zuzuteilen;
8. Dem Gesuchsteller sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzuweisen;
9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn monatliche Unterhaltszahlungen, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens Fr. 385.50 zu leisten, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
10. Eventualiter zu Ziffer 9: Subsidiär, für den Fall, dass das Gericht dem Rechtsbegehren nach Ziffer 3 oder den Eventual- und Subeventualanträgen in Ziffer 4 und 5 nicht folgt und der Sohn in die Schweiz zurückkehren muss, sei der Gesuchsteller zu verpflich-ten, Unterhaltsbeiträge, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens Fr. 385.50 für das vergangene Jahr und Fr. 4'154.55 für die Zukunft für den gemeinsamen Sohn zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
11. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monatliche Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von
mindestens Fr. 4'458.60 zu leisten, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
12. Eventualiter zu Ziffer 11: Subsidiär, für den Fall, dass das Gericht dem Rechtsbegehren nach Ziffer 3 oder den Eventual- und Subeventualanträgen in Ziffer 4 und 5 nicht folgt und die Gesuchsgegnerin mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückkehren muss, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin persönlich Unterhaltsbeiträge, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens Fr. 4'458.60 für das vergangene Jahr und Fr. 3'765.– für die Zukunft jeweils monatlich zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
16. Es sei der Arbeitgeber des Gesuchstellers anzuweisen, allfällige sich aus dem Eheschutzurteil ergebende Unterhaltszahlungen direkt unter Abzug vom Lohn an die Gesuchsgegnerin zu leisten.
17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 (EE190085-C): (Urk. 98 S. 32 ff. = Urk. 101 S. 32 ff.)
Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 16. April 2019 getrennt leben.
2. Dem Gesuchsteller wird die alleinige elterliche Sorge für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2014, übertragen.
3. Dem Gesuchsteller wird die alleinige Obhut für den Sohn C._____ zugeteilt.
4. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse (bis zu CHF 10'000.–) im Unterlassungsfalle verpflich-tet, den gemeinsamen Sohn C._____ sofort nach Rechtskraft dieses Urteils in die Schweiz zurückzubringen und ihn zusammen mit sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen (gültigen oder abgelaufenen) Reisedokumenten wie bulgarischer und britischer Pass sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung B des gemeinsamen Sohnes dem Gesuchsteller zu übergeben.
5. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt, den Sohn C._____ während insgesamt vier Wochen pro Jahr innerhalb des Schweizer Hoheitsgebiets mit sich oder zu sich auf Besuch respektive in die Ferien zu nehmen. Das Besuchsund Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.
Ein weitergehendes beziehungsweise von dieser Regelung abweichendes Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet werden kann, während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ zu bezahlen.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 16. April 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 937.– für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
Einkommen:
– Gesuchsteller (GS): Fr. 12'500.–* (100 % Pensum) – Gesuchgegnerin (GGin): Fr. 332.–* (100 % Pensum) – Kind C._____: Fr. 200.– (Familienzulagen)
* Nettoeinkommen pro Monat (ohne Familienzulagen, bereits nach Abzug der Quellen[GS] resp. Staatssteuer [GGin])
Vermögen:
– irrelevant
9. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ wird samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsteller und dem Sohn C._____ zur alleinigen Benützung zugeteilt.
10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils sämtliche Schlüssel für die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ zu übergeben.
11. Im Übrigen werden die Anträge in der Hauptsache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'050.–; die Barauslagen betragen: Fr. 180.– Dolmetscherkosten vom 8. Dezember 2019 (act. 14) Fr. 765.– Dolmetscherkosten vom 13. Januar 2020 (act. 16) Fr. 180.– Dolmetscherkosten vom 6. Februar 2020 (act. 19) Fr. 1'042.50 Dolmetscherkosten Verhandlung vom 23. März 2021 Fr. 6'217.50 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu einem Drittel und der Gesuchsgegnerin zu zwei Drittel auferlegt.
14. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
15. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’450.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
16. [Schriftliche Mitteilungen.]
17. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.]
Berufungsanträge:
der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 100 S. 2 ff.):
"1. Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen, erstinstanzlichen Entscheids des Bezirksgerichts Bülach vom 20. April 2021 mit der Verfahrensnummer EE190085 sei im Umfang der Berufungsanträge, hinsichtlich der Antragsziffern 2-18 mit Ausnahme der Antragsziffern 11-14 zu hemmen;
2. Es seien die Dispositivziffern 2 (Zuteilung der elterlichen Sorge),
3 (Zuteilung der Obhut), 4 (Verpflichtung Zurückbringen des Sohnes), 5 (Besuchsrechtsregelung), 7 und 8 (Ehegattenunterhalt),
9 (Zuteilung der ehelichen Wohnung), 13 (Gerichtskosten) und
14 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. April 2021 mit der Verfahrensnummer EE190085 aufzuheben und es sei im Sinne der nachfolgenden Anträge zu entscheiden;
3. Das Obergericht sei sich für die Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut und der Regelung des Besuchsrechts als unzuständig zu erklären;
4. Eventualiter zu Antragsziffer 3: Es sei Dispositivziffer 2 (Zuteilung der elterlichen Sorge) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin die alleinige elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2014, zu übertragen;
5. Subeventualiter zu Antragsziffer 3 und eventualiter zu Antragsziffer 4: Falls das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge anordnet, sei der Berufungsklägerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn C._____ zuzuteilen;
6. Sub-subeventualiter zu Antragsziffer 3, subeventualiter zu Antragsziffer 4 und eventualiter zu Antragsziffer 5: Falls das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge anordnet, sei der Berufungsklägerin der Wegzug nach Bulgarien mit dem gemeinsamen Sohn C._____ zu bewilligen;
7. Eventualiter zu Antragsziffer 3: Es sei Dispositivziffer 3 (Zuteilung der Obhut) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn zuzuteilen;
8. Es sei Dispositivziffer 4 (Verpflichtung Zurückbringen des Sohnes) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben;
9. Eventualiter zu Antragsziffer 3: Es sei Dispositivziffer 5 (Besuchsrechtsregelung) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
"Dem Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.";
10. Für den Fall, dass das Gericht den Sohn zur Rückkehr in die Schweiz verpflichtet, sei Dispositivziffer 9 (Zuteilung der ehelichen Wohnung) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und die eheliche Wohnung, D._____-strasse …, E._____, sowie Hausrat und Mobiliar der Berufungsklägerin und dem gemeinsamen Sohn zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
11. Es seien Dispositivziffer 7 und 8 (Ehegattenunterhalt) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: "Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatliche Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens 3'750.00 CHF zu leisten, zahlbar an die Berufungsklägerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats.";
12. Eventualiter zu Antragsziffer 11: Subsidiär, für den Fall, dass das Gericht dem Rechtsbegehren nach Antragsziffer 4 oder den Eventual- und Subeventualanträgen in den Antragsziffern 5 und 6 nicht folgt und die Berufungsklägerin mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückkehren muss, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche Unterhaltsbeiträge, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens CHF 3'750.00 (für das vergangene Jahr) und CHF 3'760.00 (für die Zukunft) zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
13. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft in Höhe von mindestens 1'737.00 CHF zu leisten, zahlbar an die Berufungsklägerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
14. Eventualiter zu Antragsziffer 13: Subsidiär, für den Fall, dass das Gericht dem Rechtsbegehren nach Antragsziffer 4 oder den Eventual- und Subeventualanträgen in den Antragsziffern 5 und 6 nicht folgt und der Sohn in die Schweiz zurückkehren muss, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens CHF 1'737.00 CHF (für das vergangene Jahr) und 4'154.00 CHF (für die Zukunft) für den gemeinsamen Sohn zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
15. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen bzw. dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen;
16. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, gestützt auf seine familienrechtliche Unterstützungspflicht der Berufungsklägerin die Kosten für das Berufungsverfahren und einen angemessenen Prozesskostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von mindestens CHF 12'000.00 zu bezahlen;
17. Eventualiter zu Antragsziffer 16: Subsidiär sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu gewähren unter Beiordnung von RA Dr. X._____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Von der Anforderung der Gerichtsgebühren sei zunächst abzusehen;
18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten."
des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 111/100 S. 2 ff.):
"1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. EE190085-C) bezüglich Dispositivziffer 4 teilweise und bezüglich der Dispositivziffern 7, 13, 14 sowie 15 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse (bis zu CHF 10'000.00) im Unterlassungsfalle zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____ sofort in die Schweiz zurückzubringen und ihn zusammen mit sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen (gültigen oder abgelaufenen) Reisedokumenten wie bulgarischer und britischer Pass sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung B des gemeinsamen Sohnes dem Gesuchsteller und Berufungskläger zu übergeben.
3. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Bezahlung von Ehegattenunterhalt sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter: Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 248.00 zu bezahlen. Subeventualiter: Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 248.00, rückwirkend seit dem 23.03.2020 zu bezahlen. Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits CHF 4'629.50 an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin bezahlt hat.
4. Es seien der Gesuchsgegnerin sämtliche Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
5. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages sei abzuweisen.
6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Berufungskläger eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'350.00 zu bezahlen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Prozessuale Anträge des Gesuchstellers (Urk. 111/113 S. 2 f.):
"1. Die Verfahren mit den Geschäfts-Nr. LE210037-O sowie LE210038-O seien zu vereinen.
2. Es sei das Berufungsverfahren zunächst auf die Frage der (internationalen) Zuständigkeit zu beschränken und es sei vor Ansetzung der Fristen zur Erstattung der Berufungsantworten in den Verfahren mit den Geschäfts-Nr. LE210037-O sowie LE210038-O vorab über die (internationale) Zuständigkeit zu entscheiden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.
Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Kindes C._____, geboren am tt.mm.2014, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien steht. Die Parteien heirateten am tt.mm.2014 in F._____, Bulgarien, lebten zu diesem Zeitpunkt jedoch in England. Am 26. Juni 2017 zogen sie zusammen mit C._____ in die Schweiz. Am 16. April 2019 reiste die Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) mit C._____ zusammen nach Bulgarien und kehrte nicht mehr in die Schweiz zurück (Urk. 1, Urk. 33 und Prot. I S. 55, 62 f., 76 und 82).
2.
Mit Eingabe vom 6. August 2019 machte der Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan: Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1), das mit Urteil vom 20. April
2021 zunächst in unbegründeter (Urk. 81) und hernach in begründeter Form erstinstanzlich abgeschlossen wurde (Urk. 98). Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 101 S. 7 ff.).
3. Bereits am 18. Juli 2019 hatte die Gesuchsgegnerin ein Scheidungsverfahren in Bulgarien eingeleitet (Urk. 72/35). Da der Gesuchsteller am 25. Juli 2019 ein Verfahren betreffend Rückführung von C._____ nach HKsÜ einleitete (vgl. Urk. 3/19), wurde das Scheidungsverfahren am 28. Oktober 2019 vorübergehend sistiert (Urk. 115/3). Mit Urteil des Amtsgerichts Sofia vom 1. Juli 2020 wurde die Widerrechtlichkeit der Zurückhaltung von C._____ in Bulgarien erstinstanzlich bejaht und die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet (Urk. 39/2). Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin Berufung (Urk. 34/4 und Urk. 47/12). Gleichentags wie die Vorinstanz, d.h. ebenfalls mit Urteil vom 20. April 2021, entschied das Appellationsgericht in Sofia, Bulgarien, endgültig (keine Möglichkeit des Weiterzugs) über das Rückführungsgesuch und hielt – im Widerspruch zum vorliegend angefochtenen Entscheid – fest, dass C._____ nicht in die Schweiz zurückgeführt werden muss (Urk. 88/1 und Urk. 104/3).
3. Bereits am 18. Juli 2019 hatte die Gesuchsgegnerin ein Scheidungsverfahren in Bulgarien eingeleitet (Urk. 72/35). Da der Gesuchsteller am 25. Juli 2019 ein Verfahren betreffend Rückführung von C._____ nach HKsÜ einleitete (vgl. Urk. 3/19), wurde das Scheidungsverfahren am 28. Oktober 2019 vorübergehend sistiert (Urk. 115/3). Mit Urteil des Amtsgerichts Sofia vom 1. Juli 2020 wurde die Widerrechtlichkeit der Zurückhaltung von C._____ in Bulgarien erstinstanzlich bejaht und die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet (Urk. 39/2). Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin Berufung (Urk. 34/4 und Urk. 47/12). Gleichentags wie die Vorinstanz, d.h. ebenfalls mit Urteil vom 20. April 2021, entschied das Appellationsgericht in Sofia, Bulgarien, endgültig (keine Möglichkeit des Weiterzugs) über das Rückführungsgesuch und hielt – im Widerspruch zum vorliegend angefochtenen Entscheid – fest, dass C._____ nicht in die Schweiz zurückgeführt werden muss (Urk. 88/1 und Urk. 104/3).
4. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien – die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Juni 2021 (Urk. 100), der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (Urk. 111/100) – innert Frist (vgl. Urk. 99) Berufung mit den vorne zitierten Anträgen. Der vom Gesuchsteller einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 111/106). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wurde auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei ihrer Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 9, 13 und 14 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eingetreten (Urk. 105). Demgegenüber wurde ihrer Berufung betreffend Dispositiv-Ziffern 2 und 3 mit Verfügung vom 24. August 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 110). Auch der Gesuchsteller stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (betreff. Disp.-Ziff. 7 und 14), welches mit Verfügung vom 31. August 2021 abgewiesen wurde (Urk. 111/108). Mit Eingabe vom 28. September 2021 beantragte der Gesuchsteller in prozessualer Hinsicht nebst der Verfahrensvereinigung, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Frage der (internationalen) Zuständigkeit zu beschränken und vor Ansetzung der Fristen zur Erstattung der Berufungsantworten in den Verfahren LE210037 sowie LE210038 vorab über die (internationale) Zuständigkeit zu entscheiden sei (Urk. 111/113 S. 2). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 wurde die Zweitberufung des Gesuchstellers (LE210038-O) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LE210037-O) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 111/116 = Urk. 113). Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 28. September 2021 bzw. zum Antrag des Gesuchstellers auf Beschränkung des Berufungsverfahrens auf die Frage der (internationalen) Zuständigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 112). Die Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (Urk. 115) sowie deren Ergänzung vom 2. November 2021 (Urk. 118) erfolgten innert einmal erstreckter Frist (Urk. 114 und Prot. II S. 8) und wurden dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 120). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 23. November 2021 Stellung (Urk. 121); seine Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin am 3. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 8). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-99). Das Verfahren erweist sich in Bezug auf die Frage der internationalen Zuständigkeit als spruchreif. Da die Gesuchsgegnerin sich nicht gegen eine Beschränkung des Verfahrens aussprach und eine solche vorliegend auch zweckmässig erscheint (vgl. Art. 125 lit. a ZPO), sind die vereinigten Berufungsverfahren darauf zu beschränken.
II. Internationale Zuständigkeit
A. Vorbringen der Parteien
1. Die Parteien sind sich insofern einig, dass hinsichtlich der Kinderbelange im engeren Sinne aufgrund des endgültigen Entscheids des Appellationsgerichts Sofia, Bulgarien, vom 20. April 2021 die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für Anordnungen betreffend die Kinderbelange im engeren Sinne weggefallen sei (Urk. 100 Rz. 10 ff.; Urk. 111/113 Rz. 10 ff. sowie Urk. 115 Rz. 12).
2. Der Gesuchsteller ist ferner der Auffassung, dass auf sämtliche Eheschutzbegehren der Parteien nicht einzutreten sei. Im Wesentlichen führt er hierzu aus, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sei nach Wiederaufnahme des bulgarischen Scheidungsverfahrens, worin die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 4. September 2019 auch Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich der Kinderbelange sowie Unterhalt gestellt habe, nachträglich weggefallen. Die Schweizer Gerichte wären heute nur dann zuständig, wenn nicht damit gerechnet werden könnte, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist über die vorsorglichen Massnahmebegehren entscheide. In der Eingabe vom 28. September 2021 macht er geltend, eine erste Verhandlung vor dem bulgarischen Familiengericht habe jedoch bereits stattgefunden und am 7. Oktober 2021 oder spätestens während des Monats Oktober 2021 werde der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen erwartet und am 7. Oktober 2021 auch bereits die erste Verhandlung in der Hauptsache stattfinden (Urk. 111/113 Rz. 3 ff.).
3. Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, da sich der Gesuchsteller trotz Kenntnis des Scheidungsverfahrens in Bulgarien dazu entschieden habe, ein Eheschutzgesuch bei der Vorinstanz einzuleiten, sei sein Berufen auf Unzuständigkeit rechtsmissbräuchlich. Auch als sie Ende Oktober 2020 die Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf die Kinderbelange bestritten habe, habe er sich weiterhin auf deren Zuständigkeit berufen. Der Gesuchsteller versuche sich lediglich seiner finanziellen Verpflichtungen zu entziehen, da er realisiert habe, dass die Gerichte in Bulgarien regelmässig viel tiefere oder gar keine Unterhaltsbeiträge festlegen würden. Sodann sei die Auffassung des Gesuchstellers, dass eine Schweizer Zuständigkeit nur bestünde, wenn nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein Entscheid eines bulgarischen Gerichts zu den vorsorglichen Massnahmen erwartet werden könne, unvollständig und blende die weiteren Fallgruppen, welche ein besonderes Rechtsschutzinteresse und damit die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nach Art. 10 lit. b IPRG begründen würden, komplett aus. Es sei zwar mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 über die vorsorglichen Massnahmen im bulgarischen Verfahren entschieden worden, doch sei diesem klar zu entnehmen, dass sie keinen Unterhalt für sich selber beantragt habe und ihr auch kein solcher zugesprochen worden sei. Wie sie bereits mehrfach erwähnt habe, sei dies nach bulgarischem Familienrecht nicht möglich. Sie habe vor dem bulgarischen Scheidungsgericht lediglich vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge, den Aufenthaltsort und den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes beantragt. Somit falle aufgrund des bulgarischen Scheidungsverfahrens zwar ihr Antrag in Bezug auf den Kinderunterhalt weg, jedoch nicht in Bezug auf den Ehegattenunterhalt. Diesbezüglich sei sie auf das Schweizer Eheschutzverfahren angewiesen, um einen lückenlosen Rechtsschutz zu erhalten (Urk. 115 Rz. 6 ff.).
B. Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters
1. Bereits aufgrund des zwischen den Parteien in Bulgarien anhängig gemachten Scheidungsverfahrens liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der Eheschutzbegehren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Staatsverträgen.
2. Kinderbelange im engeren Sinne
2.1. Die internationale Zuständigkeit in Bezug auf die Obhut, die elterliche Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils richtet sich nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ sind die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder zum Erlass von Massnahmen zu deren Schutz zuständig. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes wechselt nach Art. 5 HKsÜ auch die Zuständigkeit des Gerichts zum neuen Aufenthaltsort. Sie wird demnach nach Rechtshängigkeit eines Verfahrens nicht perpetuiert, sondern kann später dahinfallen, namentlich auch während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 III 1 E. 2.1; BGE 143 III 193 E. 2; BGE 144 III 469 E. 4.2.2). Bei einem legalen Umzug von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat erwirbt das Kind bereits mit Bezug der neuen Wohnung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort, an dem seine Eltern resp. sein Elternteil sich und das Kind bei den Behörden und bei der Schule angemeldet haben. Eine Zeitspanne der Eingewöhnung ist nicht erforderlich. Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes bleiben die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle das Verbringen oder Zurückhalten genehmigt hat oder das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeldeingelebt hat (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ).
2.2. Die Vorinstanz kam in Nachachtung dieser Grundsätze (vgl. Urk. 101 E.II/2.3 - 2.6) zum Schluss, die Gesuchsgegnerin habe C._____ ohne Einwilligung und unter Verletzung des Sorgerechts des Gesuchstellers in Bulgarien zurückbehalten, womit das Zurückhalten des Kindes widerrechtlich im Sinne von Art. 7 HKsÜ gewesen sei. Der Gesuchsteller habe ferner von Beginn an einen Antrag auf Rückführung von C._____ in die Schweiz gestellt und verlange die Rückführung auch heute noch (mit Verweis auf Urk. 1, Urk. 69 und Prot. I S. 19 ff.). Darüber hinaus sei die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens von C._____ in Bulgarien vom Amtsgericht in Sofia in erster Instanz bejaht und die Rückführung angeordnet worden (mit Verweis auf Urk. 39/2), wobei dieser Entscheid an die nächste Instanz weitergezogen worden sei. Somit gelte der vom Gesuchsteller gestellte Antrag auf Rückgabe von C._____ nach wie vor als hängig, weshalb die Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Wohnsitzes von C._____ in Bulgarien nicht gegeben seien. Sein gewöhnlicher Aufenthalt liege nach wie vor in der Schweiz, weshalb sie zur Beurteilung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie von Kindesschutzmassnahmen zuständig sei (Urk. 101 E. II/2.7).
2.3. Wie bereits eingangs erwähnt, hat vorliegend das zweitinstanzliche Gericht in Bulgarien am 20. April 2021 – und damit gleichentags wie die Vorinstanz – endgültig, d.h. ohne Anfechtungsmöglichkeit, über das Rückführungsgesuch entschieden und – im Widerspruch zum vorliegend angefochtenen Entscheid – festgehalten, dass C._____ nicht in die Schweiz zurückgeführt werden muss. Entsprechend ist seit Ausfällung des Urteils vom 20. April 2021 des Appellationsgerichts Sofia kein Antrag auf Rückführung mehr hängig. Da C._____ sich zudem bereits seit mehr als einem Jahr (Einreise am 16. April 2019) in Bulgarien aufhält und sich unbestrittenermassen auch in Bulgarien eingelebt hat, ist die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte in Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn – wovon wie bereits erwähnt auch die Parteien ausgehen (vgl. E. II/A.1.) – am 20. April 2021 weggefallen. Die Vorinstanz war demnach – wenn auch für sie nicht erkennbar – im Urteilszeitpunkt nicht mehr befugt, über die Obhut, die elterliche Sorge sowie das Besuchsrecht zu entscheiden und hätte auf die entsprechenden Anträge der Parteien nicht eintreten dürfen. Die Dispositiv-Ziffern
2 bis 5 des Urteils der Vorinstanz vom 20. April 2021 sind somit aufzuheben und es ist auf die Begehren mit Bezug auf die Obhut, die elterliche Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Besuchsrecht nicht einzutreten.
3. Kinder- und Ehegattenunterhalt
3.1. Die Vorinstanz erachtete sich gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 LugÜ (Annexzuständigkeit) auch für die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zuständig, da über mit dem Unterhalt zusammenhängende elterliche Verpflichtungen zu entscheiden sei (Urk. 101 E. II/2.9). Betreffend die Auswirkungen des bereits hängigen Scheidungsverfahrens in Bulgarien auf die Zuständigkeit machte sie keine Ausführungen, sondern berücksichtigte das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass es gemäss bulgarischem Familienrecht nicht möglich sei, für die Dauer des Verfahrens Ehegattenunterhalt zu beantragen, im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts (Urk. 101 E. II/2.10).
3.2. Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit indes nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens angeordnet werden (BGE 129 III 60 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch die Präzisierung dieser Rechtsprechung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird, in BGE 138 III 646 E. 3.3.2; auch BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.2). Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese für Binnensachverhalte geltende Regel auch in internationalen Verhältnissen grundsätzlich massgebend ist (BGer 5C.243/1990 vom 5. März 1991, E. 2c, SJ 1991 S. 463). Vorliegend hat der Gesuchsteller das Gesuch um Eheschutzmassnahmen in der Schweiz als seinem Wohnsitzstaat zu einem Zeitpunkt (am 6. August 2019) gestellt, als die Scheidungsklage in Bulgarien (seit 18. Juli 2019 [Urk. 72/35]) bereits hängig war. Damit sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts ist allerdings vorbehalten, wenn von vornherein, d.h. bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326 E. 3.2. und 3.3. mit weiteren Hinweisen) oder sich eine Zuständigkeit aus Art. 10 IPRG ergibt.
3.3. Die Anerkennung der Unterhaltsregelung eines bulgarischen Scheidungsurteils richtet sich vorliegend nach dem Lugano-Übereinkommen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 LugÜ gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung, sofern keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 f. LugÜ einer solchen entgegenstehen. Da Verweigerungsgründe weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist von einer positiven Anerkennungsprognose hinsichtlich vorsorglich angeordneter Unterhaltszahlungen im bulgarischen Scheidungsverfahren auszugehen.
3.4. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich eine Zuständigkeit für den Erlass von Eheschutzmassnahmen durch ein schweizerisches Gericht auf Art. 10 IPRG (gilt auch für Art. 31 LugÜ, welcher auf Art. 10 IPRG verweist) stützen lässt. Das Bundesgericht hat Fallgruppen aufgezählt, in welchen während eines hängigen Scheidungsprozesses im Ausland ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen besteht. Dies ist der Fall, (1.) wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem aArt. 136 ZGB (neu Art. 276 ZPO) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmeentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.)
wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheidet (BGE 134 III 326 E. 3.5.1.; BGer 5A_588/2014 vom 12. November 2014, E. 4.4).
3.5. Wie sich im Berufungsverfahren zeigte – die Gesuchsgegnerin jedoch im vorinstanzlichen Verfahren auf entsprechende Frage nicht offenlegte (vgl. Prot. I S. 51) –, hatte die Gesuchsgegnerin das bulgarische Scheidungsgericht bereits am 4. September 2019 um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Sorgerecht, Wohnort und Unterhalt von C._____ ersucht (Urk. 115/4). Das bulgarische Scheidungsgericht hatte sodann bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 auf den 27. November 2019 eine Verhandlung anberaumt (Urk. 115/3). In der Folge wurde das Verfahren jedoch aufgrund des hängigen Antrags betreffend Rückführung von C._____ vorübergehend sistiert (Urk. 115/3). Es war somit von Anfang an klar, dass das bulgarische Scheidungsgericht nach dem endgültigen Entscheid im Rückführungsverfahren über die Anträge entscheiden würde. Dass das Verfahren in ungerechtfertigter Weise sistiert worden wäre, wurde von der Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hatte diese vor Vorinstanz sogar selber beantragt, dass auf das Eheschutzgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten bzw. eventualiter bis zum Abschluss des Rückführungsverfahrens in Bulgarien zu sistieren sei (Urk. 33 S. 2). Es ist demnach einer zweckmässigen Sistierung geschuldet, dass nicht sogleich ein Entscheid hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen erging. Ein Anwendungsfall von Fallgruppe Nr. 5 liegt nicht vor. In der Zwischenzeit – und auch zeitnah zur Wiederaufnahme des Verfahrens – hat das bulgarische Scheidungsgericht über die vorsorglich gestellten Anträge der Gesuchsgegnerin entschieden und hat dabei den Gesuchsteller – wie aus dem Protokoll hervorgeht (Urk. 119 S. 2 f.) – unter anderem verpflichtet, ab dem 7. Oktober 2021 für den Sohn C._____ monatlich 800 Bulgarische Lew (entsprechend Fr. 430.–) zu bezahlen. Aufgrund dessen spricht sich mittlerweile auch die Gesuchsgegnerin selber ein Rechtsschutzinteresse betreffend den Antrag auf Zusprechung von Kinderunterhalt ab ("Der Antrag betreffend Kinderunterhalt fällt weg", Urk. 115 Rz. 12). Eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gestützt auf Art. 10 IPRG zum Erlass von Massnahmen hinsichtlich des Kinderunterhalts ist somit nicht gegeben. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben und auf die Rechtsbegehren betreffend Kinderunterhalt nicht einzutreten.
3.6. Hinsichtlich der persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge beruft sich die Gesuchsgegnerin auf die Fallgruppe 1 bzw. macht – wie auch bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 71 Rz. 62; Prot. I S. 49) – geltend, dass es gemäss bulgarischem Recht nicht möglich sei, während der Dauer des Verfahrens persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu beantragen. Zur Untermauerung reichte sie eine Übersetzung der Art. 139 ff. Familiengesetzbuch ein (Urk. 72/36). Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin geht aus diesen Bestimmungen jedoch nicht hervor, dass in Bulgarien während der Dauer des Verfahrens kein Ehegattenunterhalt gefordert werden kann. Vielmehr werden in Art. 139 ff. Familiengesetzbuch lediglich die Grundsätze des Unterhalts (Höhe, Dauer, Voraussetzungen etc.) geregelt. Entsprechend enthält etwa auch der in Art. 143 des bulgarischen Familiengesetzbuchs geregelte Kinderunterhalt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, diesen vorsorglich regeln zu können. Art. 146 Abs. 2 des Familiengesetzbuches sieht jedoch vor, dass die Klage auf Unterhalt im Schnellverfahren gemäss dem Zivilprozessbuch verhandelt wird (Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band IV, 243. Lieferung, Bulgarien, S. 73), was sinngemäss auf ein summarisches Verfahren oder eben vorsorgliche Massnahmen schliessen lässt. Die vorsorglichen Massnahmen sind auch im bulgarischen Recht in der Zivilprozessordnung geregelt und zwar, wie aus dem Urteil bzw. dem Protokoll zum Urteil vom 7. Oktober 2021 hervorgeht, in Art. 323 Abs. 1 der bulgarischen Zivilprozessordnung (Urk. 119/4 S. 2; Gesetz abrufbar unter www.justice.government.bg/Ministry/Regulations/Codes/Zivilprozessordnung). Ob nach dieser Bestimmung vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf eheliche Unterhaltsbeiträge tatsächlich ausgenommen sind – was zumindest eine vorläufige Übersetzung derselben nicht bestätigt (gemäss www.deepl.com lautet Art. 323 Abs. 1 der bulgarischen ZPO wie folgt: "Auf Antrag einer der Parteien ordnet das mit der Klage auf Ehescheidung oder Ungültigerklärung der Ehe befasste Gericht einstweilige Massnahmen in Bezug auf den Unterhalt, die Familienwohnung und die Nutzung des während der Ehe erworbenen Vermögens sowie in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt der Kinder an.") – kann jedoch offen bleiben, zumal dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten, beglaubigt übersetzten Scheidungsantrag vom 18. Juli 2019 zu entnehmen ist, dass die Gesuchsgegnerin "in Anbetracht unserer guten Verhältnisse in der Vergangenheit" explizit auf die Beantragung von Ehegattenunterhalt gemäss Art. 145 des bulgarischen Familiengesetzbuchs verzichtet hat (Urk. 72/35 S. 5). Nachdem die Gesuchsgegnerin auf die Beantragung von Ehegattenunterhalt verzichtet hat, hat sie auch auf das diesbezügliche Schnellverfahren nach Art. 146 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs verzichtet. Entsprechend mangelte es der Gesuchsgegnerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse, welches den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nach Einleitung des Scheidungsverfahrens in Bulgarien durch ein Schweizer Gericht als notwendig erscheinen lassen würde. Entsprechend besteht auch für die ehelichen Unterhaltsbeiträge keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 sind aufzuheben und auf die von der Gesuchsgegnerin mit Bezug auf Ehegattenunterhalt gestellten Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
4. Weitere Anordnungen
Soweit der Gesuchsteller erst mit Eingabe vom 28. September 2021 ergänzende Berufungsanträge stellt, ist er damit verspätet (vgl. Urk. 111/113 S. 2 und Urk. 99). Insbesondere liegt auch keine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO vor, zumal der Entscheid im Rückführungsverfahren in Bulgarien (vgl. Urk. 87/88 und Urk. 111/100) sowie die Kenntnis über das in Bulgarien hängige Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 72/35) bereits bei Einreichung der Berufung vorlagen und es entsprechend am Erfordernis neuer Tatsachen oder Beweismittel fehlt (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Nicht bzw. nicht rechtzeitig angefochten und damit trotz abschliessender Natur der internationalen Zuständigkeitsordnung und geltender Offizialmaxime in Rechtskraft erwachsen sind demnach die Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung Getrenntleben/Trennungszeitpunkt) sowie die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 (Zuteilung der ehelichen Wohnung) des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 20. April 2021. Daran ändern auch die von der Gesuchsgegnerin gestellten Berufungsanträge nichts, zumal sie lediglich für den Eventualfall eines neuen Entscheids betreffend Rückkehr von C._____ eine Zuteilung der ehelichen Wohnung an sich beantragt (vgl. Urk. 100 S. 3).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens
5.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 4'050.– zuzüglich Fr. 2'167.50 Dolmetscherkosten (Urk. 101 Dispositiv-Ziffer 12) und die volle Parteientschädigung auf Fr. 10'350.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 101 E. VIII/8.3) festgesetzt, was unangefochten blieb.
5.2. Zur Auferlegung der Prozesskosten erwog die Vorinstanz, vorliegend sei von einem überwiegenden Obsiegen des Gesuchstellers auszugehen, weshalb die Gesuchsgegnerin zwei Drittel und der Gesuchsteller einen Drittel der Verfahrenskosten zu tragen habe (Urk. 101 E. VIII/8.2).
5.3. Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids wird sowohl auf die Begehren betreffend die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhut, elterliche Sorge, Besuchsrecht) als auch die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht eingetreten. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da jedoch erst der endgültige Entscheid im parallel laufenden Rückführungsverfahren am Tag der Urteilsausfällung zur Unzuständigkeit der Vor-instanz und damit zum Nichteintreten hinsichtlich der Kinderbelange im engeren Sinn geführt hat, indes aufgrund des von der Gesuchsgegnerin in Bulgarien bereits im Juli 2019 eingereichten Scheidungsverfahrens von Beginn an keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Zusprechung von Kinder- und Ehegattenunterhalt bestand, erscheint es angemessen, von diesem Grundsatz abzuweichen (Art. 107 lit. b und lit. c ZPO) und die Kosten analog der Vorinstanz zu verteilen.
5.4.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller ferner verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 101 Disp.-Ziff. 14). Der Gesuchsteller ist der Auffassung, mangels Schweizer Zuständigkeit könne er nicht zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags verpflichtet werden (Urk. 111/113 Rz. 24). Überdies macht er, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, es sei stossend, für die Anwaltskosten der Gesuchsgegnerin, welche durch ihr Handeln den Kontakt zwischen Sohn und Vater verhindere, aufzukommen. Der Prozesskostenbeitrag habe seinen Ursprung in der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Die eheliche Beistandspflicht habe aber hier ein Ende zu finden, habe die Gesuchsgegnerin diese mit ihrer egoistischen Entscheidung, C._____ gegen seinen ausdrücklichen Willen in Bulgarien zu behalten, doch selber verletzt. Das Verlangen eines Prozesskostenbeitrags sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn ihr Verhalten als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen würde, habe sie – sollten ihr über den prozeduralen Zwangsbedarf hinausgehende (rückwirkende und zukünftige) Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden – diese zur Bezahlung ihrer eigenen Prozesskosten zu verwenden. Es wäre stossend, wenn er seinen Überschuss für seine Gerichtsund Anwaltskosten verwenden müsste, die Gesuchsgegnerin ihren Überschuss jedoch nicht (Urk. 111/100 Rz. 69 ff.).
5.4.2. Der Prozesskostenbeitrag wird gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB abgestützt. Die Beistandspflicht findet ihre Grenzen einerseits an der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und andererseits an der Zumutbarkeit der Leistung (vgl. Jent, Die immaterielle Beistandspflicht zwischen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes, Diss. Basel, Bern 1985, S. 64 ff.; BK Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 ZGB N 27; ZK -Bräm, Art. 159 ZGB N 112; Hausheer/Geiser, Zur Festsetzung des Scheidungsunterhalts bei fehlenden Mitteln im neuen Scheidungsrecht, ZBJV 134 [1998], S. 93 ff.). Es ist zwar zutreffend, dass die Gesuchsgegnerin ihrerseits die ehelichen Pflichten verletzte, indem sie ohne Einwilligung des Gesuchstellers den Sohn C._____ in Bulgarien zurückhielt. Allein dies vermag jedoch die Leistung eines Prozesskostenbeitrags für den Gesuchsteller noch nicht unzumutbar zu machen, zumal mit dieser Argumentation – Verletzung ehelicher Pflichten – in nahezu allen Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren ein Prozesskostenbeitrag ausser Betracht fallen würde. Vorliegend war gerade strittig, ob der Sohn C._____ zurückgeführt werden muss, weshalb nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ausgegangen werden kann.
5.4.3. Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist
demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Mittel, die dieser zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (OGer ZH LE130066 vom 05.05.2014, E. 6.2; OGer ZH LY170001 vom 25.04.2017, E. V.4). Aufgrund der besonderen Konstellation, dass betreffend die Kinderbelange im engeren Sinne über das gesamte Verfahren eine Zuständigkeit der Vorinstanz bestand und erst am Urteilstag weggefallen ist, kann der Standpunkt der Gesuchsgegnerin jedenfalls in Bezug auf die Begehren zur Obhut, die elterlichen Sorge und das Besuchsrecht nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das vorinstanzlich festgestellte Einkommen der Gesuchsgegnerin in Bulgarien in Höhe von BGN 581.98, umgerechnet Fr. 332.–, ist ausgewiesen (Urk. 55/5) und wird auch in den Berufungsschriften der Parteien (bis auf eine unbeachtliche Umrechnungsdifferenz) nicht beanstandet (Urk. 100 Rz. 113; Urk. 111/100 Rz. 36). Soweit der Gesuchsteller die fehlende Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin darauf zurückführt, dass sie Ehegattenunterhalt erhalte und auch am Überschuss partizipiere (Urk. 111/100 Rz. 74 ff.), ist ihm in Anbetracht des Nichteintretens auf die Unterhaltsbegehren nicht zu folgen. Weitere Beanstandungen an der vorinstanzlich festgestellten Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin sind den Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu entnehmen, und auch seine eigene Leistungsfähigkeit stellt er nicht in Abrede. Entsprechend ist der vorinstanzlich zugesprochene Prozesskostenbeitrag zu bestätigen.
5.5. Im Ergebnis ist somit das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 12 bis 15) zu bestätigen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'500.– festzusetzen.
2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Kostenverteilung auf die mit Eingabe vom 28. September 2021 verspätet gestellten ergänzenden Berufungsanträge (Urk. 111/113 S. 2) nicht abgestellt werden kann. Da bereits auf das Eheschutzgesuch nicht einzutreten gewesen wäre, unterliegen beide Parteien mit ihren Berufungen. Der Gesuchsteller unterliegt sodann vollumfänglich hinsichtlich der gestellten Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gesuchsgegnerin teilweise (Gutheissung hinsichtlich zwei von sieben Dispositiv-Ziffern). Gesamthaft betrachtet ist damit von einem ausgeglichenen Unterliegen der Parteien auszugehen, weshalb die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind.
3. Die Gesuchsgegnerin ersucht im Berufungsverfahren um die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags im Betrag von Fr. 12'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 100 S. 4 und Rz. 144 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. II./5.4.3), ist ein Prozesskostenbeitrag unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem Gesagten muss die Berufung als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sowohl das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch jenes auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen wird auf das Eheschutzgesuch nicht eingetreten. Entsprechend werden die Dispositiv-Ziffern 2-8 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 aufgehoben.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 12 bis 15) wird bestätigt.
3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller ihren Kostenanteil (Fr. 1'750.–) zu ersetzen.
6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
versandt am: lm