LE210039
Eheschutz
27. Januar 2022Deutsch67 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 27....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Beschluss und Urteil vom 27. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Teil-Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Juni 2021 (EE200013-A)
Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren:
der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 33 S. 1 ff.; Urk. 73 S. 2 f.; Urk. 104 S. 2; Urk. 119 S. 2, sinngemäss):
1. Es sei den Parteien zu bewilligen, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.
2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse... in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis zum 30. Juni 2020, 12.00 Uhr, zu verlassen, und der Gesuchstellerin die Hausschlüssel sowie die Fernbedienung für das Garagentor auszuhändigen. Im Unterlassungsfall sei die Polizei anzuweisen, den Gesuchsgegner aus der Liegenschaft auszuweisen.
3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft sei abgesehen von den persönlichen Gegenständen des Gesuchsgegners - für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu überlassen.
4. Es seien die gemeinsamen Kinder − E._____, geboren am tt.mm. 2012 − F._____, geboren am tt.mm. 2013 und − G._____, geboren am tt.mm. 2015 unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − jede Woche jeweils am Freitag, von Schulschluss/ Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr; − an jedem zweiten Wochenende von Freitag, Schulschluss/ Kindergartenschluss, bis Samstagabend, 18.00 Uhr; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − während 3 Wochen Ferien pro Jahr; für die Sommerferien 2020 sei Folgendes festzulegen: vom 11. Juli 2020 bis am 2. August 2020 werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut; sollte der Gesuchsgegner die letzte Sommerferienwoche 2020 mit den Kindern verbringen, hat er sie am Samstagmorgen, 15. August 2020, wieder der Gesuchstellerin zu übergeben.
Es sei ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht für Ostern/ Auffahrt/Pfingsten festzulegen sowie eine gerichtsübliche Konfliktregelung betreffend Ferienbetreuung.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder, für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Barunterhalt (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Von Juni bis Juli 2020: für E._____: CHF 890.– für F._____: CHF 980.– für G._____: CHF 960.– Ab August 2020: für E._____: CHF 890.– für F._____: CHF 795.– für G._____: CHF 775.–
7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Therapien, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Schullager etc.) seien durch die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Es sei festzulegen, dass sich die Parteien für die hälftige Kostentragung über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben müssen, und dass bei Nichteinigung der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein trägt.
8. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind.
9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen Betrag von CHF 214.45 zu überweisen, erstmals rückwirkend auf den 1. Juni 2020, bis der Kredit gemäss Finanzierungsvertrag vom 3. Juli 2019 abbezahlt ist.
10. Auf den gesuchsgegnerischen Antrag Ziffer 8 gemäss Eingabe vom 17. September 2020, es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, die Entlassung des Gesuchsgegners aus den Hypothekarverträgen mit der H._____ AG zu bewirken, sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen.
11. Es sei per 31. Mai 2020 die Gütertrennung anzuordnen.
12. Die Stiftung I._____, Geschäftsstelle, J._____-strasse..., K._____, sei mit sofortiger Wirkung unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfalle anzuweisen, das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe der durch das Gericht im Eheschutzurteil definitiv festzusetzenden, an die Gesuchstellerin für sich und die Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeiträge direkt an die Gesuchstellerin bzw. auf deren Bankkonto bei der H._____ AG (IBAN: CH1) lautend auf B._____, zu überweisen.
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners.
des Gesuchsgegners (Urk. 35 S. 2 f.; Urk. 85 S. 2; Urk. 94 S. 2; Urk. 110 S. 1, sinngemäss):
1. Es sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, aus der ehelichen Liegenschaft an der C._____-strasse... in D._____ auszuziehen;
2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der genannten Adresse für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung mit den gemeinsamen Kindern zuzuweisen;
3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft seien vorbehältlich einer anderen Einigung zwischen den Parteien für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zu überlassen.
4. Es seien die gemeinsamen Kinder E._____, geb. tt.mm. 2012, sowie F._____, geb. tt.mm. 2013, und G._____, geb.tt.mm. 2015, (Kinder), unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen;
5. Es seien die Kinder an den folgenden Tagen unter die Obhut des Ehemanns zu stellen: − an zwei Tagen unter der Woche, jeweils Donnerstag und Freitag; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; − jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − während 6 Wochen Ferien pro Jahr.
6. Es seien die Kinder an den folgenden Tagen unter die Obhut der Ehefrau zu stellen: − an drei Tagen unter der Woche, jeweils von Montag bis Mittwoch; − an jedem zweiten Wochenende; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − während 6 Wochen Ferien pro Jahr.
7. Es sei der Ehefrau unter Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder alleine ihre Grosseltern, L._____ & M._____, wohnhaft an der N._____-strasse..., D._____, besuchen zu lassen. Erlaubt sein sollen einzig Besuche bis zu maximal 3 Stunden am Stück und maximal einmal pro Woche, sofern die Ehefrau ebenfalls anwesend ist;
8. Es sei der Ehefrau unter Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder vom 11. Juli 2020 bis am 2. August 2020 in die Ferien mitzunehmen;
9. Es seien die Parteien zu verpflichten, je für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen;
10. Es sei der Ehemann zu verpflichten, ab 1. Januar 2021 monatlich CHF 1'971.00 an den Kinderunterhalt zu bezahlen durch Übernahme und direkte Bezahlung der folgenden Kosten: − die Hälfte des Grundbetrags der Kinder von total CHF 600.00; − den Wohnkostenanteil der Kinder an seiner eigenen Wohnung im Betrag von CHF 900.00 pro Monat; − CHF 282.00 pro Monat für den Mittagstisch der Kinder; − CHF 150.00 pro Monat für den Klavierunterricht von E._____; − CHF 39.00 für die Krankenkasse der Kinder.
11. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, ab 1. Januar 2021 monatlich CHF 1'338.00 an den Kinderunterhalt zu bezahlen und dabei die folgenden Kosten für die Kinder direkt zu bezahlen: − die Hälfte des Grundbetrags der Kinder in der Höhe von CHF 600.00; − den Wohnkostenanteil der Kinder an ihrem eigenen Haus in der Höhe von CHF 738.00 pro Monat.
12. Die CHF 600 Kinderzulagen seien weiterhin dem Ehemann auszubezahlen;
13. Es sei festzustellen, dass der Ehemann der Ehefrau aus der Trennungsvereinbarung vom 18. Juni 2020 kein Geld mehr schuldet;
14. Es sei die Ehefrau unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB anzuweisen, bei der H._____ AG die Entlassung des Ehemanns aus den Hypothekarverträgen betreffend die eheliche Liegenschaft zu beantragen;
15. Es sei die Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Entlassung des Ehemanns aus den Hypothekarverträgen bei der H._____ AG als Solidarschuldner anzuordnen;
16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin.
Teil-Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Juni 2021: (Urk. 122 S. 64 ff. = Urk. 130 S. 64 ff.)
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 688.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 680.– sowie an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes G._____, geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 659.–, zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 660.–, zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2020.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 448.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 440.– sowie an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes G._____, geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 422.–, zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 660.–, zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 380.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 377.– sowie an den Sohn G._____, geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 360.–, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2022.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 458.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 365.– sowie an den Sohn G._____, geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 348.–, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. April 2022.
5. Die in vorstehender Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 zu leistenden Barunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus geschuldet, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Kinder in deren Haushalt wohnen und keine eigene Zahlstelle bezeichnen oder eigenständige Ansprüche gegen den Gesuchsgegner gestellt haben.
6. Die Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden, zu beteiligen. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so wird der veranlassende Elternteil verpflichtet, die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
7. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2021 mit 101.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
101.8 (alter Index)
Fällt der Index unter den Stand von 101.8 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung
8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Zeit von 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Barunterhaltsbeiträge für die Kinder E._____, F._____ und G._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 16'078.75 (Fr. 12'118.75 Kinderunterhaltsbeiträge + Fr. 3'960.– Kinderzulagen) in Verrechnung der bis zum 31. März 2021 bereits geleisteten Zahlungen, schuldet.
9. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen.
10. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die Stiftung I._____ mit Sitz an der J._____-strasse... in K._____, wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab 1. Juli 2021 vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 1'117.– in Abzug zu bringen und direkt zuhanden der Gesuchstellerin auf das Konto IBAN CH1 bei der H._____ AG, lautend auf B._____, zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung an den Gesuchsgegner.
11. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die Stiftung I._____ mit Sitz an der J._____-strasse... in K._____, wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab 1. April 2022 vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 1'171.– in Abzug zu bringen und direkt zuhanden der Gesuchstellerin auf das Konto IBAN CH1 bei der H._____ AG, lautend auf B._____, zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung an den Gesuchsgegner.
12. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner und zu einem Drittel der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt beidseitig vorbehalten.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Schriftliche Mitteilungen.]
15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.]
16. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen, 10 Tage.]
Berufungsanträge:
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 129 S. 2 f.): "1. Es seien die Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 8., 10., 11. und 12. des 2. Teil-Urteils vom 16. Juni 2021 des Bezirksgerichts Affolters aufzuheben.
2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm. 2012, sowie des Sohnes F._____, geboren am tt.mm. 2013 und des Sohnes G._____, geboren am tt.mm. 2015, einen Barunterhaltsbetrag von gesamthaft CHF 692.00 für den ganzen Zeitraum zu bezahlen sowie die ihm für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 ausbezahlten Kinderzulagen in der Höhe von gesamthaft CHF 1'980.00 weiterzuleiten.
3. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 207, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 200 sowie an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes G._____, geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 184.00, zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildung/Familienzulage in der Höhe von insgesamt CHF 660.00 zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2020.
4. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 207, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 200 sowie an den Sohn G._____, geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 136, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2022.
5. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 219, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 200 sowie an den Sohn G._____, geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 136, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals ab 1. April 2022.
6. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Bar-unterhaltsbeiträge für die Kinder E._____, F._____ und G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 8'054.00 (CHF 4'094.00 Kinderunterhaltsbeiträge + CHF 3'960 Kinderzulagen) in Verrechnung der bis zum 31. März 2021 bereits geleisteten Zahlungen, schuldet.
7. Es sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichneten Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 138 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 16. Juni 2021 (EE200013-A) in den vom Berufungskläger angefochtenen Punkten zu bestätigen.
2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
Die Parteien haben am tt. Dezember 2012 geheiratet (Urk. 3 S. 1). Der Ehe entsprangen drei Kinder, E._____, geboren am tt.mm. 2012, F._____, geboren am tt.mm. 2013 und G._____, geboren am tt.mm. 2015 (Urk. 3 S. 4 f.).
2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2020 schlossen die Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung (Urk. 37), worin sie sich bis auf die Unterhaltsbeiträge sowie die beantragte Gütertrennung umfassend einigten. Mit Teil-Urteil vom 22. Juni 2020 wurde diese Vereinbarung genehmigt (Urk. 38). In dem anschliessend unter der Geschäfts-Nr. EE200030-A geführten Abänderungsprozess wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2020 die Dispositiv-Ziffer 2.2. lit. c des Teil-Urteils vom 22. Juni 2020 betreffend die Betreuungsregelung aufgehoben und durch die von den Parteien im Rahmen der Verhandlung vom 17. September 2020 vereinbarte Änderung ersetzt (Urk. 128/18 und Urk. 128/27). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 130 S. 10 ff.). Am 16. Juni 2021 erliess die Vor-instanz das eingangs wiedergegebene 2. Teil-Urteil in begründeter Form (Urk. 122 = Urk. 130).
2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2020 schlossen die Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung (Urk. 37), worin sie sich bis auf die Unterhaltsbeiträge sowie die beantragte Gütertrennung umfassend einigten. Mit Teil-Urteil vom 22. Juni 2020 wurde diese Vereinbarung genehmigt (Urk. 38). In dem anschliessend unter der Geschäfts-Nr. EE200030-A geführten Abänderungsprozess wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2020 die Dispositiv-Ziffer 2.2. lit. c des Teil-Urteils vom 22. Juni 2020 betreffend die Betreuungsregelung aufgehoben und durch die von den Parteien im Rahmen der Verhandlung vom 17. September 2020 vereinbarte Änderung ersetzt (Urk. 128/18 und Urk. 128/27). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 130 S. 10 ff.). Am 16. Juni 2021 erliess die Vor-instanz das eingangs wiedergegebene 2. Teil-Urteil in begründeter Form (Urk. 122 = Urk. 130).
3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 4. (Postaufgabe am 5.) Juli 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 126) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 129 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 137). Die Berufungsantwort datiert vom 24. September 2021 (Urk. 138) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 142). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 4. November 2021 (Urk. 146) wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II. S. 7). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-127; Urk. 128/1-45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
5. Im Zuge der Entscheidredaktion wurde festgestellt, dass die im Berufungsverfahren zunächst gewählte Akturierung von den gesetzlichen Vorgaben (insb. §
130 Abs. 1 GOG ZH i.V.m. § 7 Abs. 2 Akturierungsverordnung) abweicht, weshalb eine umfassende Neunummerierung erforderlich war. Die ursprünglich beginnend mit der Berufungsschrift ab Urk. 46 durchnummerierten Akten des Berufungsverfahrens sind nunmehr anschliessend an die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-127) inkl. die Beizugsakten betreffend Geschäfts-Nr. EE200030 (Urk. 128/1-45) ab Urk. 129 (Berufungsschrift) durchnummeriert. Den Parteien ist mit dem vorliegenden Entscheid das aktualisierte Aktenverzeichnis zuzustellen.
II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffer 9 (Ehegattenunterhalt) des vorinstanzlichen Entscheids blieb unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Nicht in Rechtskraft erwachsen demgegenüber die zwar nicht beanstandeten, jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angefochtenen Kinderunterhalt stehenden Dispositiv-Ziffern 6 (ausserordentliche Kinderkosten) und 7 (Indexklausel). Ebenfalls unangefochten blieb die Dispositiv-Ziffer 13 (Entschädigungsfolgen). Diesbezüglich erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be-
trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Das Verschlechterungsverbot kommt nicht zum Tragen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3d; 129 III 417 E. 2.1.1). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO wird durchbrochen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III
301 E. 2.2).
III. Materielle Beurteilung
1. Ausgangslage
1.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge anhand der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung bestimmt. Die Unterhaltslast verteilte sie aufgrund der alternierenden Obhut nach Massgabe der relativen Leistungsfähigkeit (Einkommen abzüglich des familienrechtlichen Existenzminimums) und der Betreuungsanteile der Eltern. Dabei ging sie auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'630.– (60%-Pensum) aus; ihren Bedarf bezifferte sie auf insgesamt Fr. 3'536.– (für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 [Phase I und II]) bzw. Fr. 3'537.– (ab 1. Januar 2021 [Phase III und IV]). Dem Gesuchsgegner rechnete die Vorinstanz bis und mit Dezember 2020 ein Einkommen von Fr. 6'140.–, ab Januar 2021 ein solches von Fr. 6'270.– (je 100%-Pensum) an. Seinen Bedarf setzte sie auf insgesamt Fr. 2'870.– (für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020), Fr. 2'985.– (für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020) sowie Fr. 3'364.– (ab 1. Januar 2021) fest. Ausgehend von der mit Abänderungsvereinbarung vom 17. September 2020 vereinbarten (Urk. 128/18) und mit Urteil vom 29. Oktober 2020 genehmigten Betreuungsregelung (Urk. 128/27) legte die Vorinstanz die Betreuungsanteile im Verhältnis von 70% Gesuchstellerin zu 30% Gesuchsgegner fest. Entsprechend verpflichtete sie den Gesuchsgegner zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin (Urk. 130 S. 14 ff.). Die Höhe der im angefochtenen Entscheid festgelegten Unterhaltsbeiträge sowie die Berufungsanträge der Parteien können dem eingangs aufgeführten Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der anschliessenden Darstellung der Berufungsanträge entnommen werden (vgl. S. 7 ff. vorstehend).
1.2. Der Gesuchsgegner rügt die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in verschiedener Hinsicht. So will er der Gesuchstellerin ein höheres Einkommen angerechnet wissen und moniert (die Höhe) gewisse(r) Bedarfspositionen. Sodann stellt er die vorinstanzlich festgelegten Betreuungsanteile und damit einhergehend die Verteilung der Grundbeträge der Kinder, der Überschüsse sowie der Unterhaltslast generell zwischen den Parteien in Abrede. Letztlich richtet sich die Berufung des Gesuchsgegners gegen die Zahlungsanweisung an seine Arbeitgeberin (Urk. 129 S. 6 ff.).
2. Einkommen der Gesuchstellerin
2.1. Die Vorinstanz führte aus, der Nettomonatslohn der Gesuchstellerin inkl. Anteil am 13. Monatslohn betrage gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2020 Fr. 4'630.–. Gemäss Lohnabrechnungen vom Januar und Februar 2021 bleibe der Lohn der Gesuchstellerin im Vergleich zur Lohnabrechnung vom Januar 2020 unverändert, weshalb auch im Jahr 2021 von einem Nettomonatslohn von Fr. 4'630.– inkl. 13. Monatslohn auszugehen sei (Urk. 130 S. 17).
2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, das der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2021 angerechnete Einkommen von Fr. 4'630.– sei zu niedrig. Die Vorinstanz habe als Ausgangspunkt fälschlicherweise das Einkommen des Jahres 2020 genommen, obwohl aktenkundig sei, dass die Gesuchstellerin ab dem 17. August 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Folglich habe sie spätestens nach einer Wartefrist von 30 Tagen nur noch 80% des bisherigen Lohns durch die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers verdient. Das Jahr 2020 sei ein unterdurchschnittliches Jahr gewesen. So habe sich die Gesuchstellerin auch nicht mehr für eine Prämie qualifizieren können. Eine solche habe sie jedoch im Jahr 2019 noch erhalten. Entsprechend sei der Lohn der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2021 anhand des Lohnausweises 2019 zu berechnen und der Gesuchstellerin entsprechend monatlich Fr. 4'750.– netto anzurechnen (Urk. 129 Rz. 43 ff.).
2.3. Gemäss Lohnausweis 2020 betrug der Jahresbruttolohn Fr. 64'768.–, welcher exakt demjenigen entspricht, welcher sich anhand der Lohnabrechnungen Januar und Februar 2021 errechnen lässt ([Fr. 8'303.60 * 0.6] x 13, Urk. 121/2). Demzufolge trifft es nicht zu, dass sich die Krankheit der Gesuchstellerin im Jahr 2020 einkommensmindernd ausgewirkt hat und das Jahr 2020 ein unterdurchschnittliches Jahr gewesen ist (vgl. § 99 Abs. 2 VVO ZH). Wie die Gesuchstellerin sodann zu Recht entgegenhält, ist die erwähnte Prämie aus dem Jahr 2019 für die Berechnung des Einkommens ab 2021 nicht miteinzubeziehen (Urk. 138 Rz. 21), zumal es sich dabei – wie dem Lohnausweis 2019 entnommen werden kann (Urk. 29/3 S. 2) – ausdrücklich um eine Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 PVO ZH handelte (Urk. 29/3 S. 2), welche die Gesuchstellerin gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen (vgl. Urk. 33 Rz. 22 und Prot. I S. 8) aufgrund der erfolgreichen Mitarbeit in einer Projektgruppe erhalten hatte. Vor diesem Hintergrund dringt der Gesuchsgegner mit seiner Argumentation, die Gesuchstellerin habe sich aufgrund ihrer Krankschreibung im Jahr 2020 nicht für eine Prämie qualifiziert, nicht durch. Demzufolge bleibt es bei dem vorinstanzlich festgestellten Einkommen der Gesuchstellerin.
3. Bedarfspositionen
3.1. Wohnkosten des Gesuchsgegners
3.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe innert kurzer Frist eine für die Betreuungssituation der Kinder geeignete Wohnung gefunden, bei welcher auch der Mietzins für eine 5.5-Zimmerwohnung nicht überhöht erscheine. Hierbei gelte es zu beachten, dass O._____ ebenfalls in der Wohnung lebe. Es rechtfertige sich jedoch vorliegend nicht, den gesamten Mietzins in der Höhe von Fr. 3'190.– hälftig zu teilen, da die Grösse der Wohnung und die Anzahl Zimmer aufgrund der Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner sicherlich ausschlaggebend gewesen sei. Somit sei sowohl dem Gesuchsgegner als auch O._____ ein Mietzins im Verhältnis zu den von ihnen genutzten Räumlichkeiten anzurechnen. Es rechtfertige sich aufgrund der benötigten Zimmer für den Gesuchsgegner sowie für die Kinder dem Gesuchsgegner insgesamt Fr. 1'700.– für die Wohnkosten anzurechnen. Den Kindern seien davon je 1/5 und dem Gesuchsgegner 2/5 anzurechnen (Urk. 130 S. 31).
3.1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zwar noch korrekt festgehalten, dass die Aufteilung des Mietzinses im Verhältnis zu den von ihnen genutzten Räumlichkeiten anzurechnen sei, doch gebe es keine sachlichen Gründe für die Aufteilung Fr. 1'700.– für ihn und die Kinder bzw. Fr. 1'490.– für O._____. Er beanspruche drei der 5.5 Zimmer ausschliesslich für sich und die Kinder und teile sich mit Frau O._____ das Wohnzimmer und die Küche, wobei er diese beiden Räume ebenfalls stärker beanspruche. Somit seien Wohnzimmer und Küche im Verhältnis 2:1 zu Gunsten des Gesuchsgegners anzurechnen. Daraus ergebe sich also, dass der Gesuchsgegner drei Schlafzimmer sowie 2/3 der 1.5 Zimmer für Küche und Wohnzimmer verwende. Er belege somit vier von 5.5 Zimmer, was einem prozentualen Anteil von 72%, mithin Fr. 2'296.80, entspreche. Demnach seien die von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Fr. 2'000.– angemessen. Sodann habe er für die Wohnung eine Mietkaution von Fr. 6'400.– hinterlegen müssen. Diese Kosten seien angefallen und seien ihm deshalb auch anzurechnen (Urk. 129 Rz. 19 ff.; Rz. 40 f.).
3.1.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass der Gesuchsgegner die Kinder in der Wohnung betreue, Rechnung getragen, indem sie nicht etwa von einer hälftigen Teilung der effektiven Wohnkosten ausgegangen sei. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass die Kindern nicht die gesamte Zeit, sondern nur einen Anteil von 30% beim Gesuchsgegner in der Wohnung verbringen würden. Der scheingenauen Argumentation des Gesuchsgegners könne somit nicht gefolgt werden. Das Ergebnis der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, insbesondere da der Mietzins von Fr. 3'190.– sehr hoch sei. Sodann sei der Gesuchsgegner mit seiner Freundin O._____ Mitte Oktober 2021 in eine neue Wohnung eingezogen, weshalb er aufzufordern sei, den neuen Mietvertrag zu edieren und seine Adresse bekannt zu geben (Urk. 138 Rz. 10 ff.).
3.1.4. Dem Gesuchsgegner ist darin zuzustimmen, dass aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend hervorgeht, wie sie auf die konkrete Aufteilung von Fr. 1'700.– für den Gesuchsgegner und Fr. 1'490.– für O._____ kommt. Indes kann auch der seitens des Gesuchsgegners vorgenommenen Berechnung nicht gefolgt werden. So erscheint insbesondere eine stärkere Gewichtung der Küche und des Wohnzimmers zugunsten des Gesuchsgegners nicht angezeigt, zumal – wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (Urk. 138 S. 4) – die Kinder nur 30% der Zeit in der Wohnung des Gesuchsgegners verbringen. Die Aufteilung im genauen Verhältnis nach Nutzung der Räume ist aber auch aus weiteren Gründen nicht zielführend. Als allgemein bekannt darf etwa gelten, dass der Mietzins sich nicht proportional zu der Anzahl Zimmer entwickelt, zumal die Grundausstattung Küche, Bad und WC in einer kleinen Wohnung ebenso vorhanden sein muss, wie in einer grossen Wohnung. Demzufolge beträgt der Mietzins einer 2.5Zimmerwohnung in der Regel auch nicht nur halb so viel wie jener einer 5Zimmerwohnung. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine Wohnung mit Garten und Gartensitzplatz handelt (vgl. Urk. 128/17/1), wobei sich diese Sonderausstattung ebenfalls im Mietzins niederschlägt. Würde der Mietzins stur nach genutzten Zimmern aufgeteilt, bliebe etwa der Wert dieser Nutzung bei dem O._____ anzurechnenden Mietzinsanteil unberücksichtigt. Letztlich blieb auch unwidersprochen, dass es sich bei O._____ nicht etwa um eine "gewöhnliche" Mitbewohnerin, sondern um die Freundin des Gesuchsgegners handelt (vgl. Urk. 138 S. 4), weshalb insgesamt von einer engeren Verflechtung der Haushalte ausgegangen werden muss. Dem Gesagten zufolge wird eine mathematisch genaue Aufteilung des Mietzinses anhand der genutzten Wohnräume den gelebten Verhältnissen nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorinstanzlich angerechneten Fr. 1'700.– für den Gesuchsgegner mit den drei Kindern angemessen; und zwar aus denselben Überlegungen auch dann, wenn der Gesuchsgegner tatsächlich, wie von der Gesuchstellerin behauptet, per Oktober 2021 mit O._____ in eine neue Wohnung gezogen sein sollte.
3.1.5. Klarerweise nicht zum Bedarf gehört die Mietkaution, zumal es sich dabei nicht um eine Ausgabe, sondern eine reine Sicherheitsleistung handelt. Das Geld ist zwingend bei einer Bank auf einem Sparkonto, das auf den Namen des Mieters lautet, zu hinterlegen (Art. 257e Abs. 1 OR). Das Vermögen des Gesuchsgegners vermindert sich durch das Leisten der Mietkaution nicht, weshalb dieser Vorgang auch keine unterhaltsrechtliche Relevanz aufweist.
3.2. Betreuungskosten des Gesuchsgegners
3.2.1. Diesbezüglich führt der Gesuchsgegner aus, wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, habe er die eheliche Liegenschaft früher verlassen müssen als abgemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, sofort in D._____ eine Unterkunft zu finden. Bis Ende September 2020 habe er bei O._____ in K._____ unterkommen können. Wenn er die Kinder betreut habe, immer am Donnerstag und Freitag, habe er täglich sechs Mal mit dem Auto von K._____ nach D._____ fahren müssen. Sodann habe er auswärtige Verpflegung einkaufen müssen, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, über Mittag nach K._____ zu gehen mit den Kindern. Dabei seien ihm im Zeitraum von Juli bis September 2020 Kosten von Fr. 1'008.– entstanden (16 Betreuungstage x 90 Km x 0.70 Rp), weshalb ihm pro Monat Fr. 336.– anzurechnen seien (Urk. 129 Rz. 36 ff.).
3.2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die zusätzlichen Fahrkosten seien dem Gesuchsgegner deshalb entstanden, weil gegen ihn mit Verfügung vom 20. August 2020 der Kantonspolizei Zürich unter anderem ein Rayonverbot verhängt worden sei, welches mit Verfügung vom 3. September 2020 vom Zwangsmassnahmegericht bis am 4. Dezember 2020 verlängert worden sei, und er die eheliche Liegenschaft nicht mehr habe betreten dürfen. Es mute daher befremdend an, wenn er für Fahrten, um die Kinder in die Schule zu bringen, Kosten geltend mache. Diese seien ohnehin gerichtsüblich vom betreuenden Elternteil zu finanzieren, ohne dass hierfür gesondert ein Betrag einzurechnen wäre. Es werde sodann bestritten, dass an den aufgeführten Daten tatsächlich sechs Fahrten von K._____ nach D._____ stattgefunden hätten und ein Betrag von Fr. 336.– wäre auch völlig überhöht (Urk. 138 Rz. 19 ff.).
3.2.3. Im erweiterten familienrechtlichen Bedarf können grundsätzlich Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts berücksichtigt werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Wenn beide Parteien in derselben Ortschaft wohnen, gleichen sich diese Kosten bei alternierender Betreuung gewissermassen aus, weshalb hierfür kein Betrag einzusetzen ist. Allerdings ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner auch während der Zeit, da er in K._____ wohnhaft war, die Kinder an zwei Tagen unter der Woche betreute, womit ihm im Vergleich mit der Gesuchstellerin zur Ausübung seiner Betreuung höhere Kosten entstanden sind. Da im Bedarf des Gesuchsgegners in der Phase vom 1. Juli 2020 bis Ende September 2020 gar keine Mobilitätskosten berücksichtigt wurden, erscheint es angemessen, ihm für diese Phase für die Fahrten einen Betrag anzurechnen. Was der Auslöser war, weshalb der Gesuchsgegner kurzfristig nach K._____ zog, ist dabei nicht von Relevanz. Der Gesuchsgegner hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass er die Strecke von K._____ nach D._____ an seinen Betreuungstagen Donnerstag und Freitag insgesamt sechs Mal zurücklegen musste (Morgen hin- und zurück; Mittag hin- und zurück und Abends hin- und zurück). Die Gesuchstellerin bestreitet dies auch nur pauschal, ohne etwa geltend zu machen, die Kinder hätten an diesen Tagen das Mittagessen bei ihren Eltern oder im Hort eingenommen. Gemäss den Ausführungen der Parteien vor Vorinstanz besuchten die Kinder den Hort jeweils am Montag und assen dienstags bei den Grosseltern (Prot. I S. 15 und S. 20). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner am 20./21. August 2020; 27./28. August 2020, 3./4. September 2020, 10./11. September 2020, 18. September 2020 und 24./25. September 2020 je eine Strecke von 90 Kilometer zurücklegte. Indes ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht näher dargelegt, weshalb er am Montag, 6. und Dienstag 7. Juli 2020 die Strecke von K._____ nach D._____ aufgrund der Kinderbetreuung zurückgelegt haben soll (vgl. Urk. 129 Rz. 38). Ausgehend von 11 Betreuungstagen und 90 zurückgelegten Kilometern pro Tag sowie unter Berücksichtigung einer Kilometerpauschale von Fr. 0.70, sind dem Gesuchsgegner in der Phase vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 somit monatlich Fr. 230.– Mobilitätskosten einzurechnen.
3.3. Mobilitätskosten der Parteien
3.3.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin über alle Phasen Mobilitätskosten von Fr. 252.– (30 km x 3 Tage x 0.70 Fr.) an. Hierbei führte sie aus, die Gesuchstellerin wohne in D._____ ZH und arbeite in P._____ ZH. Sie könne für den Arbeitsweg grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, habe jedoch mit dem Auto eine erhebliche Zeitersparnis. Da sie die Kinder überwiegend auch nach der Arbeit betreuen müsse, könne sie sich schneller wieder der Kinderbetreuung widmen. Somit sei dem Fahrzeug Kompetenzcharakter einzuräumen (Urk. 130 S. 29).
3.3.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Fahrt nach P._____ daure mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nur 39 Minuten. Mit dem Auto daure die Fahrt ca. 20 Minuten, was als gerichtsnotorisch zu gelten habe. Entgegen der Vorinstanz bringe demnach die Verwendung des Autos keine erhebliche Zeitersparnis. Die Vorinstanz berücksichtige auch nicht, dass die Gesuchstellerin an Tagen arbeite, an welchen der Gesuchsgegner für die Betreuung verantwortlich sei. Konkret arbeite sie am Montag, Donnerstag und am Freitag. Am Donnerstag und am Freitag sei er für die Kinderbetreuung verantwortlich; am Montag springe die Mutter der Gesuchstellerin ein. Sodann habe er erst nach Einreichung der Berufung bzw. anlässlich eines Gesprächs im September 2021 mit Frau Q._____, der Beiständin der drei Kinder, erfahren, dass die Gesuchstellerin seit Frühling 2021 ohnehin über keinen Führerschein mehr verfüge und ihr damit nichts anderes übrig bleibe, als die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Ferner habe die Gesuchstellerin in der zweiten Phase (mithin Oktober bis Dezember 2020) gar nicht gearbeitet, weil sie krankgeschrieben gewesen sei (Urk. 129 Rz. 46 ff.).
3.3.3. Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, ihr Arbeitsweg würde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln doppelt so lange dauern. Die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln daure nicht nur 39, sondern je nach Verbindung zwischen 50 Minuten und 1 Stunde 10 Minuten, während sie mit dem Auto lediglich rund 20 bis 30 Minuten benötige. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, sei sie auch wegen der Kinderbetreuung auf ein Auto angewiesen. Sie arbeite jeweils am Dienstag, Donnerstag und Freitag. Um am Donnerstag rechtzeitig ins Büro nach P._____ zu gelangen und am Dienstag rechtzeitig wieder zu Hause zu sein, sei sie auf ein Auto angewiesen. Ferner würden dem Gesuchsgegner ebenfalls nicht die ÖV-Kosten angerechnet, weshalb es sich zusätzlich aus Gleichbehandlungsgründen aufdränge, ihr Fr. 252.– einzurechnen (Urk. 138 Rz. 22 ff.).
3.3.4. Die schnellste Verbindung zwischen D._____ und P._____ dauert 41 Minuten und verkehrt jede Stunde (www.sbb.ch/Fahrplan). Wie sodann der Homepage der Gemeinde P._____ entnommen werden kann, ist der Arbeitgeber der Gesuchstellerin an der R._____-strasse..., mithin direkt beim Bahnhof P._____, lokalisiert. Vor diesem Hintergrund genügt der bloss pauschale Hinweis der Gesuchstellerin, auf das Auto angewiesen zu sein, um rechtzeitig ins Büro zu kommen, nicht. Ferner blieb unwidersprochen, dass die Mutter der Gesuchstellerin an einem Tag die Kinder betreut, weshalb bezüglich der Bring- und Abholzeiten an diesem Tag von einer gewissen Flexibilität ausgegangen werden darf. Ebenfalls unwidersprochen blieb seitens der Gesuchstellerin, dass sie seit Frühling 2021 über keinen Führerausweis mehr verfügt und demnach bereits seit nunmehr einem halben Jahr ohnehin auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist. Dem Gesagten zufolge ist es der Gesuchstellerin zumutbar, für ihren Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Dasselbe hat jedoch, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, für den Gesuchsgegner zu gelten, zumal sich dessen Arbeitsweg von D._____ nach K._____ ebenfalls ohne Weiteres mit dem ÖV zurücklegen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die alternativen Verbindungen zwischen D._____ und P._____ zwei Zonen überschreiten, rechtfertigt es sich, beiden Parteien Fr. 95.– für Mobilitätskosten einzurechnen. Von keiner Relevanz kann sodann die knapp zweimonatige Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin sein, zumal ihr während dieser Zeit auch weiterhin ein Einkommen angerechnet wird.
3.4. Fremdbetreuungskosten
3.4.1. Gestützt auf die Zahlungsbestätigung der Elternbeiträge 2020 des Hortes S._____ (Urk. 121/9) berücksichtigte die Vorinstanz für die Kinder E._____, F._____ und G._____ für die Deckung der Hortkosten bzw. den Besuch des Mittagstisches von Juli bis September 2020 je Fr. 135.– und ab Oktober 2020 je Fr. 94.– (Urk. 130 S. 29, S. 32 f., S. 35 f.).
3.4.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Kinder würden ab Januar 2021 den Mittagstisch nicht mehr besuchen. Er habe vor Vorinstanz diesbezüglich seine Befragung, die Befragung der Leiterin des Hortes sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft offeriert. Das Gericht habe hierzu keine Beweise erhoben und stattdessen entschieden, dass pro Kind monatlich weiterhin Kosten für die Fremdbetreuung von Fr. 94.– bestehen würden. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und in unzulässiger Weise darauf verzichtet, einen offerierten Beweis zu erheben. Er selber habe eine entsprechende schriftliche Auskunft nicht einholen können, zumal er damit auf eine offerierte Zeugin eingewirkt hätte (Urk. 129 Rz. 26 ff.).
3.4.3. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass die Kinder seit April 2021 den Hort nicht mehr besuchen. Indes führt sie aus, es sei zu bedenken, dass sich dies auch wieder ändern könne, da die Stundenpläne der Kinder von Semester zu Semester variieren würden, so dass ein Betrag für Fremdbetreuungskosten reserviert werden müsse. Die Kinder F._____ und G._____ seien erst sechs bzw. sieben Jahre alt und seien grundsätzlich weiterhin auf Fremdbetreuung angewiesen. Von diesem Gedanken habe sich wohl auch die Vorinstanz leiten lassen (Urk. 138 S. 5).
3.4.4. Unzutreffend ist, dass die Vorinstanz zu diesem Thema keine Beweise erhoben hätte. So wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. März 2021 aufgefordert, aktuelle Belege zur Mittagsbetreuungssituation der Kinder einzureichen (Urk. 113 S. 2), worauf diese eine Übersicht der Zahlungen des Jahres 2020 sowie einen Beleg zum Dauerauftrag ins Recht legte (Urk. 121/8-9). Aus Letzterem ging jedoch hervor, dass der Dauerauftrag per 31. März 2021 aufgehoben und die letzte Zahlung an den Begünstigten Hort S._____ im Betrag von Fr. 281.25 am 27. März 2021 ausgeführt wurde (Urk. 121/8). Weshalb die Vorinstanz dennoch weiterhin je Fr. 94.– als Fremdbetreuungskosten in den Bedarfen der Kinder berücksichtigte, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich vorliegend jedenfalls nicht, einen Betrag für Fremdbetreuungskosten zu reservieren. Wie aus einem E-Mail des Horts S._____ hervorgeht, sind die Fr. 94.– pro Kind für je ein Mittagessen pro Woche angefallen (Urk. 75/1). Da die Kinder unabhängig vom konkreten Stundenplan stets ein Mittagessen einnehmen müssen, ist auch bei künftig anderslautenden Stundenplänen davon auszugehen, dass man sich – wie offenbar jetzt auch – ohne Fremdbetreuung organisieren kann. So hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz denn auch ausgeführt, dass die Kinder vor der Corona-Zeit jeweils zum Mittagessen zu den Grosseltern gegangen seien (Prot. I. S. 15). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht, dass aktuell die Stundenpläne, die wiederum bis Sommer 2022 Geltung haben, eine Fremdbetreuung über Mittag erforderlich machen würden. Demzufolge sind ab April 2021 bei den Kindern keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen.
3.5. Aufteilung Grundbetrag
3.5.1. Mit Teil-Vereinbarung vom 18. Juni 2020 bzw. mit Teil-Urteil vom 20. Juni 2020 wurde festgelegt, dass der Gesuchsgegner die Kinder jeden Donnerstag ab
18.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr, sofern er es mit seinem Arbeitspensum von 100% vereinbaren könne, jeden Donnerstag bereits ab 7.00 Uhr betreue (Urk. 37). Gemäss Abänderungsvereinbarung vom 17. September 2020 – genehmigt mit Urteil vom 29. Oktober 2020 (Urk. 128/27) – einigten sich die Parteien in der Folge jedoch darauf, dass der Gesuchsgegner die Kinder jedes zweite Wochenende sowie unter der Woche jeweils von Donnerstag ab 12.00 Uhr bis Freitag, 19.45 Uhr (verpflegt) betreut (Urk. 128/18). Ausgehend von der letztgenannten Betreuungsregelung stellte die Vorinstanz fest, dass die Betreuungsverantwortung unter der Woche an 7 Halbtagen bei der Gesuchstellerin und an 3 Halbtagen beim Gesuchsgegner liege. Da die Betreuungsverantwortung auch dann gegeben sei, wenn unter der Verantwortung eines Elternteils fremdbetreut werde, weil dann immerhin eine Zuständigkeit bei Notfällen/Krankheit etc. bestehe, sei von einem Betreuungsverhältnis von 70% (Gesuchstellerin) zu 30% (Gesuchsgegner) auszugehen. Entsprechend diesem Verhältnis teilte sie in der Folge die Grundbeträge der Kinder auf die Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner auf (Urk. 130 S. 23).
3.5.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Betreuungsverhältnis von 30% zu 70% ausgegangen. Die Parteien hätten am 18. Juni 2020 vereinbart, dass der Gesuchsgegner die Kinder immer am ganzen Donnerstag und am ganzen Freitag betreue. Anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2020 sei diese Regelung einzig aus praktischen Gründen dahingehend modifiziert worden, dass die beiden Übergabetermine zeitlich um einige Stunden nach hinten verschoben worden seien. So erfolge die Übergabe am Donnerstag nicht mehr vor der Schule am Vormittag, sondern am Nachmittag und würden die Kinder am Freitag noch die Zeit bis nach dem Abendessen beim Gesuchsgegner verbringen. Durch diese Verschiebung habe die Gesuchstellerin nicht mehr Zeit, die sie mit den Kindern verbringe. Die Kinder seien ohnehin nach dem Erwachen in der Schule und somit am Vormittag nicht zu betreuen. Entsprechend sei mit einem Betreuungsverhältnis von 40% zu 60% zu rechnen. Sodann sei die Gesuchstellerin ab Oktober 2020 bis Ende Jahr 2020 in einer Klinik gewesen, wobei der Gesuchsgegner in dieser Phase die Kinder immer ab Mittwochabend inkl. Nachtessen bis Freitag inkl. Nachtessen betreut habe. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, die Wochentage in 10 Halbtage aufzuteilen, führe dazu, dass das Mittagessen am Donnerstagmittag zwischen den Parteien aufgeteilt werde, obwohl die Kinder dieses beim Gesuchsgegner einnehmen würden (Urk. 129 Rz. 13 ff.).
3.5.3. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, sind die Kinder nicht einfach nach dem Erwachen in der Schule (Urk. 138 Rz. 7 f.). Vielmehr hat sie dafür zu sorgen, dass die drei Kinder rechtzeitig und verpflegt in die Schule kommen. Wie sich die Zeiten, in welchen die Kinder in der Schule sind, auf die Betreuungsanteile auswirken, ist höchstrichterlich nicht abschliessend geklärt. In einem Entscheid aus dem Jahr 2019 hat das Bundesgericht für die Berechnung der Betreuungsanteile lediglich auf die schulfreien Zeiten der beiden 10 bzw. 12 Jahre alten Töchter (Morgen, Abend und Wochenende) abgestellt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 2.2). Einhergehend mit der Vorinstanz und analog zum Naturalunterhalt erscheint es jedoch aufgrund der "Notfallzuständigkeit" – insbesondere bei (wie vorliegend) jüngeren Kindern – sachgerecht, auch die Zeiten miteinzubeziehen, in welchen das Kind fremdbetreut wird und dabei darauf abzustellen, wer während dieser Zeit die Betreuungsverantwortung trägt (vgl. auch Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871 ff., S. 887; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kinderunterhaltes – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichtes vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B 5A_311/2019; FamPra.ch 2021, S. 251 ff., S. 278; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.1; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E.4.3). Entscheidend ist demnach, dass es bei vorliegender Betreuungsregelung bis um 12 Uhr in der Verantwortung der Gesuchstellerin liegt, zu Hause bleiben oder kurzfristig eine anderweitige Betreuung organisieren zu müssen, sollte eines der drei Kinder infolge Krankheit o.ä. die Schule oder die Kita nicht besuchen können. Aus welchen Gründen die Anpassung vorgenommen wurde, ist dabei nicht von Relevanz. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Halbtagmorgen des Donnerstags als Betreuungsanteil der Gesuchstellerin angerechnet hat. Für die leicht abweichend gelebte Betreuung während des Klinikaufenthalts der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich sodann nicht, von einer anderen Aufteilung des Grundbetrags auszugehen, zumal es sich dabei, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, lediglich um eine vorübergehende Ausnahmesituation handelte (Urk. 138 Rz. 8). Das vorinstanzliche Ergebnis erscheint allerdings insofern nicht sachgerecht, als dass die Wochenendbetreuung gänzlich aus der Berechnung ausgeklammert wurde. So trifft zwar zu, dass die Parteien an den Wochenenden ausgeglichen betreuen, doch wirkt sich diese Betreuungszeit dennoch rechnerisch auf das Betreuungsverhältnis aus. Berücksichtigt man pro Woche pro Partei nämlich je zwei weitere Halbtage, so präsentiert sich das Betreuungsverhältnis 5:9 Halbtage (1 Woche = 14 Halbtage) und somit 35% Gesuchsgegner zu 65% Gesuchstellerin. Die Grundbeträge der Kinder sind diesem Verhältnis entsprechend aufzuteilen.
3.6. Fazit
Die übrigen Bedarfspositionen wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Die Bedarfe der Parteien sind somit den vorstehenden Erwägungen entsprechend wie folgt anzupassen:
− Der Bedarf der Gesuchstellerin reduziert sich aufgrund der tieferen Mobilitätskosten von Fr. 95.– in allen Phasen um Fr. 157.– (Fr. 252.–./. Fr. 95.–).
− Der Bedarf des Gesuchsgegners erhöht sich in der Phase vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 um Fr. 230.– Betreuungskosten; ab dem 1. Januar 2021 reduziert er sich aufgrund der tieferen Mobilitätskosten von Fr. 95.– um Fr. 132.– (Fr. 227.–./. Fr. 95.–). Sodann erhöht sich der beim Gesuchsgegner anfallende Anteil am Grundbetrag der Kinder (neu 35%).
− Die Barbedarfe der Kinder reduzieren sich ab April 2021 um die Fremdbetreuungskosten von je Fr. 94.–, weshalb sich die Bildung einer fünften Phase aufdrängt.
4. Unterhaltsberechnung
4.1. Unterhaltslast
4.1.1. Bei einem unter der alternierenden Obhut stehenden Kind haben die Eltern die finanziellen Lasten grundsätzlich umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019 S. 1217 f.; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 5.4.1), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2 und E. 5.4.3 f.; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 5.4.1) und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5 mit weiteren Hinweisen). Wie vorstehend erläutert (vgl. E. III/3.6) ist von einem Betreuungsanteil des Gesuchsgegners von 35% und einem Betreuungsanteil der Gesuchstellerin von 65% auszugehen. Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich anhand einer Gegenüberstellung des Einkommens und des Bedarfs der jeweiligen Partei (BGE 128 III 161 E. 2c).
4.1.2. Demnach ist die Unterhaltslast gestützt auf die Matrix aus dem Referat des Bundesrichters von Werdt (vgl. Referat Bundesrichter von Werdt, Eherechtstagung des IRP-HSG vom 01.12.2020 S. 14 f.) grundsätzlich wie folgt auf die Parteien zu verteilen:
a) vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020
GSin GG Total Einkommen in Fr. 4'630.00 6'140.00 10'770.00 Bedarf in Fr. 3'379.00 3'100.00 6'479.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'040.00 4'291.00 Leistungsfähigkeit in % 29.15 70.85 100.00 Betreuungsanteil in % 65.00 35.00 100.00 Anteil nach Matrix von Werdt in % 19.00 81.00 100.00
b) vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
GSin GG Total Einkommen in Fr. 4'630.00 6'140.00 10'770.00 Bedarf in Fr. 3'379.00 2'985.00 6'364.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'155.00 4'406.00 Leistungsfähigkeit in % 28.40 71.60 100.00 Betreuungsanteil in % 65.00 35.00 100.00 Anteil nach Matrix von Werdt in % 18.00 82.00 100.00
c) ab 1. Januar 2021
GSin GG Total Einkommen in Fr. 4'630.00 6'270.00 10'900.00 Bedarf in Fr. 3'379.00 3'232.00 6'611.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'038.00 4'289.00 Leistungsfähigkeit in % 29.20 70.80 100.00 Betreuungsanteil in % 65.00 35.00 100.00 Anteil nach Matrix von Werdt in % 19.00 81.00 100.00
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die anhand der Matrix rechnerisch ermittelten Anteile nicht stur, sondern zusätzlich in Ausübung von Ermessen umzusetzen. So ist im Anwendungsfall entweder von gerundeten Prozentzahlen (z.B. auf ganze Zehner gerundet) oder aber von gerundeten Beträgen auszugehen (vgl. Referat Bundesrichter von Werdt, Eherechtstagung des IRP-HSG vom
01.12.2020 S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Unterhaltslast in allen Phasen im Verhältnis 20% Gesuchstellerin zu 80% Gesuchsgegner zu verteilen. Diese Aufteilung wäre im Übrigen auch bei Anwendung der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsanteile sowie Einkommens- und Bedarfszahlen angemessen gewesen, zumal sich kleinere Änderungen im Bedarf und/oder Einkommen nur minimal auf das Leistungsfähigkeitsverhältnis auswirken. Ausgehend von den vorinstanzlichen Bedarfszahlen verhält sich die Leistungsfähigkeit der Parteien im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 im Verhältnis von 25% Gesuchstellerin zu 75% Gesuchsgegner, in der Phase vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 im Verhältnis von 25.7% Gesuchstellerin zu 74.3% des Gesuchsgegners und letztlich ab 1. Januar 2021 im Verhältnis von 27.3% Gesuchstellerin zu 72.7% Gesuchsgegner. Die zu rundenden Anteile nach Matrix verändern sich ausgehend von diesen Verhältnissen bei gleichbleibenden Betreuungsanteilen nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Vorinstanz ermessensweise ab Januar 2021 eine Verteilung von 25% zu 75% als gerechtfertigt betrachtete (vgl. Urk. 130 S. 38).
4.1.3. Zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe der vom Gesuchsgegner für die Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist der Barbedarf vorab um die Kinderzulagen zu reduzieren, danach entsprechend den vorstehend errechneten Quoten zwischen den Parteien aufzuteilen und schliesslich die beim Gesuchsgegner direkt anfallenden Kosten in Abzug zu bringen. Demnach resultieren die folgenden Unterhaltsbeiträge:
a) Phase I: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020
E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 957.00 947.00 924.00 2'828.00./. Kinderzulage in Fr. 220.00 220.00 220.00 660.00 Zwischentotal 737.00 727.00 704.00 2'168.00 Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 590.00 582.00 563.00 1'735.00./. Anteil Grundbetrag 140.00 140.00 140.00 420.00./. Wohnkostenanteil 00.00 00.00 00.00 00.00 Unterhaltsbeitrag GG 450.00 442.00 423.00 1'315.00 b) Phase II: 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 1'256.00 1'246.00 1'223.00 3'726.00./. Kinderzulage in Fr. 220.00 220.00 220.00 660.00 Zwischentotal 1'036.00 1'026.00 1'003.00 3'065.00 Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 829.00 821.00 802.00 2'452.00./. Anteil Grundbetrag 140.00 140.00 140.00 420.00./. Wohnkostenanteil 340.00 340.00 340.00 1'020.00 Unterhaltsbeitrag GG 349.00 341.00 322.00 1'012.00 c) Phase III: 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 1'250.00 1'246.00 1'223.00 3'719.00./. Kinderzulage in Fr. 200.00 200.00 200.00 600.00 Zwischentotal 1'050.00 1'046.00 1'023.00 3'119.00 Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 840.00 837.00 818.00 2'495.00./. Anteil Grundbetrag 140.00 140.00 140.00 420.00./. Wohnkostenanteil 340.00 340.00 340.00 1'020.00 Unterhaltsbeitrag GG 360.00 357.00 338.00 1'055.00 d) Phase IV: 1. April 2021 bis 31. März 2022 E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 1'156.00 1'152.00 1'129.00 3'437.00./. Kinderzulage in Fr. 200.00 200.00 200.00 600.00 Zwischentotal 956.00 952.00 929.00 2'837.00 Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 765.00 762.00 743.00 2'270.00./. Anteil Grundbetrag 140.00 140.00 140.00 420.00./. Wohnkostenanteil 340.00 340.00 340.00 1'020.00 Unterhaltsbeitrag GG 285.00 282.00 263.00 830.00 e) Phase V: ab 1. April 2022 E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 1'356.00 1'152.00 1'129.00 3'637.00./. Kinderzulage in Fr. 200.00 200.00 200.00 600.00 Zwischentotal 1'156.00 952.00 929.00 3'037.00 Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 925.00 762.00 743.00 2'430.00./. Anteil Grundbetrag 210.00 140.00 140.00 490.00./. Wohnkostenanteil 340.00 340.00 340.00 1'020.00 Unterhaltsbeitrag GG 375.00 282.00 263.00 920.00
4.2. Überschussverteilung
4.2.1. Die Überschussverteilung ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen, wobei stets die Besonderheiten des konkreten Falles zu beachten sind, welche gegebenenfalls ein Abweichen von diesem Grundsatz als geboten erscheinen lassen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Die Vor-instanz hat den Überschuss dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen entsprechend (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3) im Verhältnis von 30% je Elternteil und 13.33% je Kind verteilt. Diese Verteilung erscheint vorliegend angemessen. Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsgegner, wenn er geltend macht, es sei gar keine Überschussverteilung vorzunehmen, da beide Parteien über einen Überschuss verfügen würden, und es nicht zu beanstanden sei, wenn den Kindern während der Zeit beim Gesuchsgegner mehr Geld zu Verfügung stehe (Urk. 129 Rz. 30 ff.). Vielmehr hat gewissermassen ein Ausgleich der für die Kinder in den beiden Haushalten verfügbaren Mittel zu erfolgen bzw. sollen die Kinder bei beiden Elternteilen gleichermassen vom Überschuss profitieren. Da naturgemäss bei dem Elternteil mit den höheren Betreuungsanteilen auch höhere Kosten für Freizeitbeschäftigungen, Ferien etc. anfallen, sind die auf die Kinder entfallenden Überschussanteile im Verhältnis der Betreuungsanteile zu verteilen.
4.2.2. Demzufolge sowie unter Berücksichtigung der vorstehend festgelegten Anteile an den Barbedarfen (vgl. E. III/4.1.3), ergeben sich folgende Überschüsse:
a) Phase I: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in 1'251.00 3'040.00 Fr../. Anteil Barbedarf in
433.00 1'735.00 Fr. Überschuss 818.00 1'305.00 Total 2'123.00 Verteilung Überschuss
30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 in % Verteilung Überschuss
637.00 637.00 283.00 283.00 283.00 in Fr. 35% bei GG in Fr. 99.00 99.00 99.00 65% bei GSin in Fr. 184.00 184.00 184.00 Total bei GSin/GG 1'189.00 934.00 von GG auszugleichen 371.00 124.00 124.00 124.00
Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem verbleibenden Überschuss den auf sie entfallenden Überschussanteil von Fr. 637.– zu decken. Ihr verbleiben freie Mittel von Fr. 181.– (Fr. 818.–./. Fr. 637.–), welche sie für die den Kindern bei ihr zustehenden Überschussanteile aufzuwenden hat. Die fehlenden Fr. 371.– (Fr. 552.– [3 x Fr. 184.–]./. Fr. 181.–) sind vom Gesuchsgegner auszugleichen und die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend um je gerundet Fr. 124.– zu erhöhen.
b) Phase II: 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in 1'251.00 3'155.00 Fr../. Anteil Barbedarf in
613.00 2'452.00 Fr. Überschuss 638.00 703.00 Total 1'341.00 Verteilung Überschuss
30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 in % Verteilung Überschuss
402.00 402.00 178.00 178.00 178.00 in Fr. 35% bei GG in Fr. 62.00 62.00 62.00 65% bei GSin in Fr. 116.00 116.00 116.00 Total bei GSin/GG 750.00 588.00 von GG auszugleichen 112.00 37.00 37.00 37.00
Nach Abzug ihres Überschussanteils von Fr. 402.– verbleiben der Gesuchstellerin freie Mittel von Fr. 236.– (Fr. 638.–./. Fr. 402.–). Damit sind die bei ihr anfallenden Überschussanteile der Kinder von insgesamt Fr. 348.– (3 x Fr. 116.–) im Umfang von Fr. 112.– (Fr. 348.–./. Fr. 236.–) ungedeckt, was vom Gesuchsgegner auszugleichen ist. Demzufolge erhöhen sich die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge um je gerundet Fr. 37.–.
c) Phase III: 1. Januar 2021 bis 31. März 2021
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in 1'251.00 3'038.00 Fr../. Anteil Barbedarf in
624.00 2'495.00 Fr. Überschuss 627.00 543.00 Total 1'170.00 Verteilung Überschuss
30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 in % Verteilung Überschuss
351.00 351.00 156.00 156.00 156.00 in Fr. 35% bei GG in Fr. 55.00 55.00 55.00 65% bei GSin in Fr. 101.00 101.00 101.00 Total bei GSin/GG 654.00 516.00 von GG auszugleichen 27.00 9.00 9.00 9.00
Die Gesuchstellerin verfügt nach Abzug des ihr zustehenden Überschussanteils von Fr. 351.– über frei verfügbare Mittel von Fr. 276.–. Damit ist sie bis auf Fr. 27.– (Fr. 303.– [3 x Fr. 101.– ]./. Fr. 276.–) in der Lage, die auf ihren Haushalt entfallenden Überschussanteile der Kinder zu decken. Entsprechend sind die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge lediglich um je Fr. 9.– zu erhöhen.
d) Phase IV: 1. April 2021 bis 31. März 2022
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in 1'251.00 3'038.00 Fr../. Anteil Barbedarf in
567.00 2'270.00 Fr. Überschuss 684.00 768.00 Total 1'452.00 Verteilung Überschuss
30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 in % Verteilung Überschuss
435.00 435.00 194.00 194.00 194.00 in Fr. 35% bei GG in Fr. 68.00 68.00 68.00 65% bei GSin in Fr. 126.00 126.00 126.00 Total bei GSin/GG 813.00 639.00 von GG auszugleichen 129.00 43.00 43.00 43.00
Nach Abzug des ihr zustehenden Überschussanteils von Fr. 435.– verbleiben der Gesuchstellerin Fr. 249.–. Damit sind die bei ihr anfallenden Überschussanteile der Kinder von insgesamt Fr. 378.– (3 x Fr. 126.–) im Umfang von Fr. 129.– (Fr. 378.–./. Fr. 249.–) ungedeckt. Ausgleich schaffend erhöhen sich entsprechend die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge um je Fr. 43.–.
e) Phase V: ab 1. April 2022
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in 1'251.00 3'038.00 Fr../. Anteil Barbedarf in
607.00 2'430.00 Fr. Überschuss 644.00 608.00
Total 1'252.00 Verteilung Überschuss
30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 in % Verteilung Überschuss
375.00 375.00 167.00 167.00 167.00 in Fr. 35% bei GG in Fr. 58.00 58.00 58.00 65% bei GSin in Fr. 109.00 109.00 109.00 Total bei GSin/GG 702.00 549.00 von GG auszugleichen 58.00 19.00 19.00 19.00
Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Überschuss den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 375.– zu decken. Es verbleibt ein Betrag von Fr. 269.–, womit ihr Fr. 58.– (Fr. 327.– [3 x Fr. 109.–]./. Fr. 269.–) für die Deckung der bei ihr vorgesehenen Überschussanteile der Kinder fehlen. Demzufolge erhöhen sich die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge um gerundet Fr. 19.– pro Kind.
4.2.3. Die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge (E. III/4.1.3) sind folglich um die soeben festgestellten (E. III/4.2.2) Überschussanteile zu erhöhen. Es resultieren folgende monatliche Unterhaltsbeiträge:
Phase I: vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 − Fr. 574.– für E._____ (Fr. 450.– + Fr. 124.–) − Fr. 566.– für F._____ (Fr. 442.– + Fr. 124.–) − Fr. 547.– für G._____ (Fr. 423.– + Fr. 124.–)
Phase II: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 − Fr. 386.– für E._____ (Fr. 349.– + Fr. 37.–) − Fr. 378.– für F._____ (Fr. 341.– + Fr. 37.–) − Fr. 359.– für G._____ (Fr. 322.– + Fr. 37.–)
Phase III: vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 − Fr. 369.– für E._____ (Fr. 360.– + Fr. 9.–) − Fr. 366.– für F._____ (Fr. 357.– + Fr. 9.–) − Fr. 347.– für G._____ (Fr. 338.– + Fr. 9.–)
Phase IV: vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 − Fr. 328.– für E._____ (Fr. 285.– + Fr. 43.–)
− Fr. 325.– für F._____ (Fr. 282.– + Fr. 43.–) − Fr. 306.– für G._____ (Fr. 263.– + Fr. 43.–)
Phase V: ab April 2022 − Fr. 394.– für E._____ (Fr. 375.– + Fr. 19.–) − Fr. 301.– für F._____ (Fr. 282.– + Fr. 19.–) − Fr. 282.– für G._____ (Fr. 263.– + Fr. 19.–)
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar – sofern sie nicht rückwirkend geschuldet sind – jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4.3. Indexierung
Nach ständiger Praxis der Kammer sind die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nicht zu indexieren (vgl. ZR 101 [2002], Nr. 60; OGer LE180024 vom 27. November 2018, E. III.A.4.6), weshalb die entsprechende Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheides ersatzlos aufzuheben ist.
4.4. Gesamtschuld vom 1. Juli 2020 bis 31. März 2021
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die in Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids festgestellte Gesamtschuld neu zu berechnen. Die Vorinstanz bezifferte die bis zum 31. März 2021 bereits geleisteten Zahlungen unangefochten auf Fr. 1'243.25. Unbestritten ist ferner, dass der Gesuchsgegner bis im Dezember 2020 die Kinderzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 3'960.– bezog (Urk. 130 S. 45 und S. 66). Unter Berücksichtigung der mit vorliegendem Urteil anzupassenden Unterhaltsbeiträge schuldet der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. März 2021 neu Fr. 11'676.– (Phase I [3 x Fr. 574.–] + [3 x Fr. 566.–] + [3 x Fr. 547.–] + Phase II [3 x Fr. 386.–] + [3 x Fr. 378.–] + [3 x Fr. 359.–] + Phase III [3 x Fr. 369.–] + [3 x Fr. 366.–] + [3 x Fr. 347.–]). Demzufolge resultiert eine neue Gesamtschuld von Fr. 14'392.75 (Fr. 10'432.75 + Fr. 3'960.–).
5. Schuldneranweisung
5.1. Die Vorinstanz hiess das Begehren um Anweisung des Arbeitgebers des Gesuchsgegners gut. Sie erwog, die Parteien hätten am 18. Juni 2020 eine Vereinbarung geschlossen, in welcher sich der Gesuchsgegner verpflichtet habe, bis zur definitiven Einigung der Parteien bzw. bis zu einem gerichtlichen Entscheid über die Unterhaltsbeiträge, der Gesuchstellerin akonto monatlich Fr. 2'451.35 zu bezahlen. Diese Vereinbarung sei mit Teil-Urteil vom 22. Juni 2020 genehmigt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass die vereinbarten Zahlungen viel zu hoch gewesen seien und man davon ausgegangen sei, dass das Verfahren bald beendet sei. So hätte er mindestens damit rechnen müssen, dass es bis zu einem gerichtlichen Entscheid erheblich länger dauern dürfte. Ausserdem hätten beide Parteien in ihrem Ausmass dazu beigetragen, dass sich das Verfahren verzögert habe. Der Gesuchsgegner habe lediglich Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'951.35 (bzw. abzüglich seiner darin enthaltenen KVG-Prämien insgesamt Fr. 1'243.25) geleistet, obwohl bis Ende März 2021 Akonto-Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 22'062.15 geschuldet gewesen seien. Er könne nicht eigenmächtig vereinbarte Akonto-Unterhaltszahlungen in einem solch hohen Mass reduzieren. Auch dann nicht, wenn die Gesuchstellerin sich verweigert habe, ihm Gegenstände wie bspw. Ski oder Fahrräder auszuhändigen, was ihn dazu veranlasst habe, neue zu kaufen resp. andere Dinge zu bezahlen. Daraus sei zu schliessen, dass der Gesuchsgegner auch in Zukunft, bspw. wenn er mit vorliegendem Urteil nicht einverstanden sei, erneut die Unterhaltsbeiträge eigenmächtig reduzieren oder einstellen werde. Somit sei festzustellen, dass die Zahlungsmoral des Gesuchsgegners nicht intakt sei und sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht bessern werde. Eine Pflichtvergessenheit von einer gewissen Schwere könne vorliegend bei einem Ausstand der geschuldeten Akonto-Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2021 von insgesamt Fr. 20'818.90 (Fr. 22'062.15 - Fr. 1'243.25) bejaht werden. Die Schuldneranweisung stelle zwar einen gewissen Eingriff in die Privatsphäre des Gesuchsgegners dar, doch überwiege die finanzielle Sicherheit, welche der Gesuchstellerin dadurch entstehe, erheblich. Ihr sei nicht zuzumuten, jeden Monat eine finanzielle Unsicherheit tragen zu müssen. Insgesamt erweise sich die Schuldneranweisung somit als verhältnismässig (Urk. 130 S. 60 f.).
5.2. Der Gesuchsgegner setzt diesen ausführlichen Erwägungen im Wesentlichen seine eigene Berechnung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge entgegen (Urk. 129 Rz. 98 ff.). Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist jedoch mit Blick auf die Unterhaltsberechnung im Ergebnis nicht erheblich von der vorinstanzlich berechneten Unterhaltsschuld abzuweichen. Selbst wenn sich also der mit Teil-Urteil vom 18. Juni 2020 berechnete monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'451.35 als zu hoch erwiesen hat, bleibt der Gesuchsgegner damit auch im Berufungsverfahren eine Erklärung schuldig, weshalb er über den gesamten Zeitraum von Juli 2020 bis März 2021 lediglich Fr. 1'243.25, was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 138.– entspricht, bezahlt hat. Dies nota bene, obwohl nur schon die Kinderzulagen, welche er unbestrittenermassen bis im Dezember 2020 noch bezog, diesen Betrag bei weitem überstiegen. Allein der Umstand, dass er den Kindern gewisse Dinge neu habe kaufen müssen, vermag, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, daran jedenfalls nichts zu ändern, zumal der Gesuchsgegner noch nicht einmal darlegt, wie viel diese neuen Anschaffungen gekostet haben sollen (vgl. Urk. 129 Rz. 105). Wie die Gesuchstellerin sodann zu Recht vorbringt (Urk. 138 Rz. 32), verfängt auch das Argument des Gesuchsgegners, er sei Gefahr gelaufen, zu viel zu bezahlen (Urk. 129 Rz. 101), nicht, da bereits geleistete Zahlungen an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet würden. Aus demselben Grund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihn die Betreibung der Gesuchstellerin im Februar 2021 von weiteren Zahlungen abgehalten haben soll, zumal auch diese Zahlungen mit der Gesamtschuld hätten in Verrechnung gebracht werden können.
5.3. Dem Gesagten zufolge sind die Voraussetzungen einer Schuldneranweisung einhergehend mit der Vorinstanz gegeben. Infolge Zeitablaufs und des Umstands, dass die Schuldneranweisung nur für zukünftige Lohnzahlungen erfolgen kann, ist die Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners neu ab 1. Februar 2022 anzuordnen.
6. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
6.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'500.– fest (Urk. 130 S. 67, Dispositiv-Ziffer 12). Diese Regelung blieb unangefochten, erscheint als angemessen und ist zu bestätigen. Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, der Gesuchsgegner unterliege mit seinen Anträgen betreffend Kinderunterhalt teilweise und mit seinem Abweisungsantrag betreffend Schuldneranweisung vollumfänglich, und auf die Rechtsbegehren betreffend Kinderzulagen und Entlassung aus den Hypothekarverträgen werde nicht eingetreten. Zudem habe er im Juli 2020 einen Antrag um Anordnung superprovisorischer Massnahmen sowie im Januar 2021 einen Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt, welche mit Verfügung vom 15. Juli 2020 resp. 28. Januar 2021 abgewiesen worden seien, wobei die Kostenregelung dem Endentscheid vorbehalten worden sei (mit Verweis auf Urk. 51 und Urk. 100). Die Gesuchstellerin hingegen unterliege teilweise mit ihren Anträgen betreffend Kinderunterhalt sowie vollumfänglich mit ihren Anträgen um Leistung eines Ehegattenunterhalts sowie der Anordnung der Gütertrennung. Insgesamt rechtfertige sich demnach eine Aufteilung der Gerichtskosten von zwei Dritteln zu Lasten des Gesuchsgegners und zu einem Drittel zu Lasten der Gesuchstellerin, doch seien die Kosten zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Zusprechung der Parteientschädigung sei von diesem Verteilschlüssel abzuweichen, da der Gesuchstellerin für die Beurteilung des superprovisorischen Antrags sowie des Antrags um Anordnung vorsorglicher Massnahmen des Gesuchsgegners kein zusätzlicher Aufwand entstanden sei (mit Verweis auf Urk. 51 und Urk. 100). Da die Parteien im Übrigen zu ungefähr gleichen Teilen unterliegen würden, sei auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Urk. 130 S. 62 f.).
6.3. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass es sich bei all diesen Beanstandungen am erstinstanzlichen Urteil nicht mehr rechtfertige, die Kosten im Verhält-
nis zwei Drittel zu einem Drittel zu seinen Lasten zu verteilen. Die Kosten seien vielmehr hälftig zwischen den Parteien zu teilen. Sie hätten gemeinsam dazu beigetragen, dass das vorliegende Verfahren entstanden sei. Als Konsequenz hätten sich diverse kleinere und grössere Konfliktherde ergeben. Dabei habe der Gesuchsgegner nie ein Rechtsbegehren gestellt, dass zum Vornherein aussichtslos gewesen wäre, und in der Sache sei er auch nicht zu mehr als der Hälfte unterlegen (Urk. 129 Rz. 109).
6.4. Wie bereits erwähnt, sind die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Ergebnis nicht erheblich zu reduzieren (vgl. auch nachfolgend E. IV/2), und auch die Schuldneranweisung bleibt bestehen, weshalb keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung angezeigt ist. Die Vorinstanz hat sodann die Kostenauflage nachvollziehbar begründet. Diesen Erwägungen hat der Gesuchsgegner nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Insbesondere ist für die Kostenauflage nicht erforderlich, dass die Rechtsbegehren von Vornherein aussichtslos gewesen wären. Vielmehr ist ausreichend, dass die superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmebegehren des Gesuchsgegners abgewiesen wurden und er in dieser Hinsicht unterliegt.
6.5. Insgesamt betrachtet erscheint die vorinstanzliche Kostenauflage auch unter Berücksichtigung der mit vorliegendem Urteil vorzunehmenden Korrektur der Unterhaltsbeiträge als angemessen. Nachdem auch die Entschädigungsfolgen bzw. der Verzicht auf Zusprechung von Parteientschädigungen unangefochten blieb, ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 12 und 13) zu bestätigen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt., mithin auf Fr. 4'308.– festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge und die Schuldneranweisung. Ausgehend von einer Geltungsdauer der Unterhaltsregelung von knapp 2.5 Jahren ab Juli 2020 bis Ende Dezember 2022 verpflichtete die Vor-instanz den Gesuchsgegner zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 37'305.– (Phase I [3 x Fr. 688.– ] + [3 x Fr. 680.–]+ [3 x Fr. 659.–] + Phase II [3 x Fr. 448.–] + [3 x Fr. 440.–] + [3 x Fr. 422.–] + Phase III [15 x Fr. 380.–] + [15 x Fr. 377.–] + [15 x Fr. 360.–] + Phase IV [9 x Fr. 458.–] + [9 x Fr. 365.–] + [9 x Fr. 348.–]). Der Gesuchsgegner strebt mit vorliegender Berufung eine Reduktion auf Fr. 15'605.– (Phase I [Fr. 692.–] + Phase II [3 x Fr. 207.–] + [3 x Fr. 200.–] + [3 x Fr. 184.–] + Phase III [15 x Fr. 207.–] + [15 x Fr. 200.–] + [15 x Fr. 136.–] + Phase IV [ 9 x Fr. 219.–] + [9 x Fr. 200.––] + [9 x Fr. 136.–]) an. Die vorinstanzlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung ist zu reduzieren auf insgesamt Fr. 31'977.– (Phase I [3 x Fr. 574.–] + [3 x Fr. 566.–] + [3 x Fr. 547.–] + Phase II [3 x Fr. 386.–] + [3 x Fr. 378.–] + [3 x Fr. 359.–] + Phase III [3 x Fr. 369.–] + [3 x Fr. 366.–] + [3 x Fr. 347.–] + Phase IV ([12 x Fr. 328.–] + [12 x Fr. 325.–] + [12 x Fr. 306.–] + Phase V [9 x Fr. 394.–] + [9 x Fr. 301.–] + [9 x Fr. 282.–]). Damit unterliegt der Gesuchsgegner mit Blick auf die Kinderunterhaltsbeiträge zu rund 75 %. Da er ferner mit dem Antrag betreffend Schuldneranweisung unterliegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner zu 80% und der Gesuchstellerin zu 20% aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'585.– (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.1. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 129 Rz. 110 f.; Urk. 138 Rz. 35 ff.).
3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss resp. -beitrag unter Ehegatten (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Wird kein entsprechender Antrag gestellt, ist von einer anwaltlich vertretenen Partei darzutun, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn die Mittellosigkeit der angesprochenen Partei und demnach die Aussichtslosigkeit eines Gesuches um Prozesskostenbeitrag bzw. die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig und ohne Durchsuchen der Akten greifbar ist, dass es überspitzt formalistisch wäre, weil blossem Selbstzweck dienend, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenbeitragsgesuches zu verlangen (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses setzt sodann voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist – wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege – eine tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014, E. 6 m.Hinw.).
3.3. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren weder einen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages gestellt noch dargelegt, weshalb ein entsprechendes Gesuch vorliegend aussichtslos wäre. Die Parteien beanspruchten jedoch bereits vor Vorinstanz das Armenrecht (Urk. 38 S. 7) und erneuern ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren (Urk. 129 Rz. 110 f.; Urk. 138 Rz. 35 ff.). Sodann wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits aufgrund der vorliegend strittigen Unterhaltsbeiträge umfassend dargelegt, weshalb die Mittellosigkeit der Parteien auch ohne Durchsuchen der Akten greifbar ist. Die fehlenden Ausführungen zur Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenbeitrags schaden damit nicht.
3.4. Der Gesuchsgegner verfügt über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 36/21). Nach Deckung seines Bedarfs, des bei ihm anfallenden Bedarfs der Kinder sowie nach Abzug der an die Gesuchstellerin zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge, weist der Gesuchsgegner derzeit einen Überschuss von Fr. 435.– pro Monat aus, welcher sich per April 2022 noch auf Fr. 375.– reduzieren wird (vgl. vorstehend E. III/4.2.2.e). Damit kann er die anfallenden Kosten von Fr. 3'600.–, Fr. 2'585.– Parteientschädigung an die Gesuchstellerin und die eigenen Anwaltskosten nicht in rund einem Jahr abbezahlen. Damit ist er mittellos im Sinne des Gesetzes. Die Gesuchstellerin verfügt zwar ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls über einen Überschuss von Fr. 435.– (bzw. ab April 2022 von Fr. 375.–). Bei Berücksichtigung eines üblicherweise zu gewährenden pauschalen Zuschlages von 25% auf den Grundbetrag (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56), verfügt auch die Gesuchstellerin über keinen ausreichenden Überschuss mehr, um für die Kosten des vorliegenden Verfahrens innert nützlicher Frist aufzukommen. Über liquide Mittel verfügt sie nicht (Urk. 140/3 und Urk. 140/4). Sie ist Alleineigentümerin der ehelichen Liegenschaft an der C._____-strasse..., in D._____ (Urk. 29/12), welche bereits mit einer Hypothekarschuld von Fr. 1'120'000.– belastet ist (Urk. 29/14-16). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 hat die H._____ sodann bestätigt, dass eine weitere Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei (Urk. 140/2). Damit ist auch ihre Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu bejahen. Im Weiteren kann nicht gesagt werden, dass der jeweilige Standpunkt der Parteien im Berufungsverfahren aussichtslos war. Zudem waren die rechtsunkundigen Parteien für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und es ist ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____. Beide Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
3.5.1. Rechtsanwältin MLaw Y2._____ informierte das Gericht mit Schreiben vom 3. November 2021 darüber, dass sie ab dem 4. November 2021 Mutterschaftsurlaub beziehe. Das Mandat werde von Rechtsanwältin Frau Y3._____,
welche am 16. Dezember 2021 in die Kanzlei eintrete, weitergeführt. Sie ersuche deshalb um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Bis dahin werde ihre Bürokollegin, Rechtsanwältin lic. iur Y._____ das Mandat weiterführen (Urk. 145).
3.5.2. Die Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin erfolgt ad personam und umfasst keine Substitutionsbefugnis (ZR 102 [2003], Nr. 37), weshalb eine Substitution als Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu betrachten ist. Entsprechend ist der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren bis und mit dem 3. November 2021 Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und ab dem 4. November 2021 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Da beim Auswechseln unentgeltlicher Rechtsbeistände wegen der damit verbundenen regelmässigen Mehrkosten zulasten des Staates Zurückhaltung zu üben ist (BSK ZPO Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 15, m.w.H.), rechtfertigt sich ein weiterer Wechsel auf Rechtsanwältin MLaw Y3._____ indes nicht. Dies gilt umso mehr, als die in Aussicht gestellte Vollmacht (vgl. Urk. 145) bis heute nicht eingereicht wurde und der erneute Wechsel ohnehin lediglich noch die Kosten für die Durchsicht des Endentscheids umfassen würde.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 9 des Teil-Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Juni 2021 (EE200013-A) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren bis am 3. November 2021 Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und ab dem 4. November 2021 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um nochmaligen Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab 16. Dezember 2021 in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y3._____ wird abgewiesen.
5. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 8,
10 und 11 des Teil-Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Juni 2021 (EE200013-A) aufgehoben.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder monatlich wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase I: vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 − Fr. 574.– für E._____ − Fr. 566.– für F._____ − Fr. 547.– für G._____ − zuzüglich insgesamt Fr. 660.– der ihm ausbezahlten Kinderzulagen
Phase II: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 − Fr. 386.– für E._____ − Fr. 378.– für F._____ − Fr. 359.– für G._____ − zuzüglich insgesamt Fr. 660.– der ihm ausbezahlten Kinderzulagen
Phase III: vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 − Fr. 369.– für E._____ − Fr. 366.– für F._____ − Fr. 347.– für G._____
Phase IV: vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 − Fr. 328.– für E._____ − Fr. 325.– für F._____
− Fr. 306.– für G._____
Phase V: ab April 2022 − Fr. 394.– für E._____ − Fr. 301.– für F._____ − Fr. 282.– für G._____
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
3. Die gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2 zu leistenden Barunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus geschuldet, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Kinder in deren Haushalt wohnen und keine eigene Zahlstelle bezeichnen oder eigenständige Ansprüche gegen den Gesuchsgegner gestellt haben.
4. Die Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden, zu beteiligen. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so wird der veranlassende Elternteil verpflichtet, die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
5. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Barunterhaltsbeiträge für die Kinder E._____, F._____ und G._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 14'392.75 (Fr. 10'432.75 Kinderunterhaltsbeiträge + Fr. 3'960.– Kinderzulagen) in Verrechnung der bis zum 31. März 2021 bereits geleisteten Zahlungen, schuldet.
6. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die Stiftung I._____ mit Sitz an der J._____-strasse... in K._____, wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, im Februar und März 2022 vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 959.– in Abzug zu bringen und direkt zuhanden der Gesuchstellerin auf das Konto IBAN CH1 bei der H._____ AG, lautend auf B._____, zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung an den Gesuchsgegner.
7. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die Stiftung I._____ mit Sitz an der J._____-strasse... in K._____, wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab 1. April 2022 vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 977.– in Abzug zu bringen und direkt zuhanden der Gesuchstellerin auf das Konto IBAN CH1 bei der H._____ AG, lautend auf B._____, zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung an den Gesuchsgegner.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 12 und 13) des Teil-Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Juni 2021 (EE200013-A) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500 festgesetzt.
10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu 8/10 und der Gesuchstellerin zu 2/10 auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'585.– zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung an
− die Parteien, unter Beilage einer Kopie des aktualisierten Aktenverzeichnisses, − die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, I._____ Stiftung, J._____strasse …, K._____ (im Auszug von Dispositiv-Ziffern 6 und 7), − an Rechtsanwältin MLaw Y2._____ (im Auszug von E. IV sowie von Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorangehenden Beschlusses), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
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