LE210052
Abänderung Eheschutz
16. Juni 2022Deutsch34 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210052-O/U damit vereinigt Geschäft-Nr.: LE210053-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210052-O/U damit vereinigt Geschäft-Nr.: LE210053-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller
Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Juli 2021 (EE200124-C)
Rechtsbegehren:
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 18 S. 2 f.):
"1. Es sei in Abänderung und Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 5. Februar 2020, Geschäftsnummer EE190054-C/U, und in Ergänzung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, vom 3. Dezember 2020 (Geschäftsnummer LE200014-O/U) der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 einen angemessenen persönlichen Unterhalt, mindestens jedoch Fr. 2'500.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am ersten eines jeden Monats im Voraus […].
2. Es sei das Obergerichtsurteil des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2020, (Geschäftsnummer LE200014-O/U), Ziff. 4 daselbst, per 1. Mai 2021 wie folgt abzuändern: a. Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____, auf Fr. 2'750.– monatlich zu erhöhen inklusive Betreuungsunterhalt zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen; b. Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge für D._____, auf Fr. 2'750.– monatlich zu erhöhen inklusive Betreuungsunterhalt zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."
des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweiberufungsklägers (Prot. Vi S. 6):
"1. Die Abänderungsklage sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Juli 2021 (Urk. 38 S. 18 f.):
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich im Umfang von Fr. 1'518.– zu leisten, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'724.– zuzüglich von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bezahlen (davon je Fr. 47.– als Betreuungsunterhalt), zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'062.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 70% (Fr. 2'843.40) und dem Gesuchsgegner zu 30% (Fr. 1'218.60) auferlegt.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'693.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. [Mitteilungssatz]
7. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage]
Berufungsanträge:
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten: in der Erstberufungsbegründung (Urk. 37 S. 2):
"1. Es sei in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juli 2021, Geschäftsnr. EE200124-C/U, der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 1'518.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats und rückwirkend ab 1. Oktober 2020.
2. Es sei Ziff. 2 des angefochtenen Urteils wie obgenannt ersatzlos aufzuheben.
3. Es seien in Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wie obgenannt die erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsgeger und Berufungsbeklagten vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Es sei in Aufhebung und Abänderung von Ziff. 5 des angefochtenen Urteils wie obgenannt der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'848.– inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren."
in der Zweitberufungsantwort (Urk. 57/45 S. 2): ----
des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: in der Zweitberufungsbegründung (Urk. 57/37 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. EE200124-C) sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2. Die Abänderungsklage der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
3. Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin."
in der Erstberufungsantwort (Urk. 48 S. 2):
"1. Die Berufung sei mit Bezug auf Antrag Nr. 1 infolge der Verfügung vom 7. September 2021 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. EE200124) als gegenstandslos zu erachten, eventualiter abzuweisen.
2. Im Übrigen sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2012. Sie sind Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2013. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 20/1). Dazumal lebten die Parteien noch gemeinsam an der Wilerstrasse 40 in E._____. Dieses Grundstück steht im Alleineigentum des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (fortan Gesuchsgegner). Darauf befindet sich ein Mehrfamilienhaus, bestehend aus einer 4.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss und einer 2.5-Zimmerwohnung (fortan Einliegerwohnung) sowie eines weiteren Raumes im Obergeschoss (Urk. 20/32 S. 7). Während des Eheschutzverfahrens war die Einliegerwohnung nicht vermietet, vielmehr schlief die Gesuchstellerin darin (Urk. 20/32 S. 8; Urk. 20/41 S. 16). Sodann benutzte sie den "baulich abgetrennten Raum im Obergeschoss" als Büro (vgl. Urk. 2 S. 24 f. = Urk. 20/62 = Urk. 56/66).
Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. Februar 2020 wurde unter anderem die Obhut über die Kinder der Gesuchstellerin zugeteilt und das Besuchsrecht des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 3/2 S. 47, Dispositiv-Ziffern
2 und 3). Sodann wurden die Wohnung im Erdgeschoss, der baulich abgetrennte Raum im Obergeschoss, der Garten und die Garage der ehelichen Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Dem Gesuchsgegner wurde eine Auszugsfrist angesetzt (Urk. 3/2 S. 47 f., Dispositiv-Ziffer 4). Weiter wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'720.– zuzüglich von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bezahlen (davon je Fr. 604.– als Betreuungsunterhalt), wobei die Unterhaltspflicht durch Direktzahlungen im Umfang von Fr. 594.– pro Monat (Hypothekarkosten eheliche Wohnung, Kosten Heizöl, Kaminfeger, Wasser/Abwasser, Gebäudeversicherungen und Abfallgebühren) als getilgt zu gelten hatte (Urk. 3/2 S. 48, Dispositiv-Ziffer 6). Mit Bezug auf den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin wurde erwogen, da diese ohne ihre Betreuungsaufgaben in einem 100%-Pensum arbeiten und ihren Bedarf selber decken könnte, sei ihr Manko je hälftig "als Betreuungsunterhalt der Kinder" zuzusprechen. Ehegattenunterhalt sei damit nicht zuzusprechen (vgl. Urk. 20/62 S. 44). Im Dispositiv wurde nichts betreffend den Ehegattenunterhalt festgehalten (vgl. Urk. 3/2 S. 47 ff.).
1.2. Der Gesuchsgegner erhob gegen das Urteil vom 5. Februar 2020 Berufung. Er bezog die Einliegerwohnung (Urk. 56/65 S. 4, Antrag 4, und S. 30). In der Folge mietete die Gesuchstellerin per 1. Oktober 2020 (ebenfalls in E._____) eine 4.5-Zimmerwohnung und verliess mit den Kindern die vormals eheliche Liegenschaft (vgl. Urk. 56/111 S. 2). Mit Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2020 wurden die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt (Urk. 56/127 S. 34, Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 20/70). Das Betreuungsrecht des Gesuchsgegners wurde neu geregelt und er wurde verpflichtet, für C._____ und D._____ ab dem 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 Kindesunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) von je Fr. 878.– und ab dem 1. Oktober 2020 von je Fr. 1'959.– (davon Fr. 282.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Bis zum 30. September 2020 galt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners durch Direktzahlungen von monatlich Fr. 594.– als getilgt (Urk. 56/127 S. 34 f., Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
1.3. Die Gesuchstellerin hatte (bereits) mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 bei der Vorinstanz ein Abänderungsbegehren anhängig gemacht. Sie ersuchte um "Abänderung und Ergänzung" des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Februar 2020 und beantragte, es sei der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 zu verpflichten, ihr einen persönlichen Unterhalt von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin "in Abänderung und Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 5. Februar 2020" und in "Ergänzung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, vom 3. Dezember 2020" mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 einen "angemessenen persönlichen Unterhalt, mindestens jedoch Fr. 2'500.–". Weiter verlangte sie eine Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Kammer vom 3. Dezember 2020. So seien die Kindesunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ auf je Fr. 2'750.– pro Monat "inklusive Betreuungsunterhalt zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen" zu erhöhen (Urk. 18 S. 2 f.). Dabei berief sie sich insbesondere darauf, dass der Gesuchsgegner zwischenzeitlich vor der vormals ehelichen Liegenschaft ein (zweites) Haus gebaut habe, in welches er demnächst einziehen werde. Folglich werde die ganze eheliche Liegenschaft frei und könne weitervermietet werden (vgl. Urk. 18 S. 8). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Abänderungsverfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (vgl. Urk. 38 S. 3). Am 16. Juli 2021 erging das eingangs angeführte Urteil.
2.1. Gegen dieses Urteil hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. August 2021, gleichentags zur Post gegeben, Berufung mit den eingangs angeführten Begehren erhoben (Urk. 37). Die Berufung wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer LE210052-O angelegt. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-36) sowie die Akten des Berufungsverfahrens LE200014-O (Urk. 56/1-130) wurden beigezogen. Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 41; Urk. 44). Die Berufungsantwort datiert vom 18. Oktober 2021 (Urk. 48). Unter dem 18. November 2021 nahm die Gesuchstellerin zu den Noven des Gesuchsgegners in der Berufungsantwort Stellung. Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (Urk. 52). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
2.2. Der Gesuchsgegner hat gegen das Urteil der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. August 2021, gleichentags zur Post gegeben, ebenfalls Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen erhoben (Urk. 57/37). Die Berufung wurde unter der Geschäftsnummer LE210053-O angelegt. Der Gesuchsgegner hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 57/42; Urk. 57/43). Die Gesuchstellerin hat auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet (Urk. 57/45).
2.3. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE210053-O dieselben Parteien in der derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren - wie vom Gesuchsgegner beantragt (vgl. Urk. 48
S. 2) - zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LE210052-O weitergeführt. Das Verfahren LE210053 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben.
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2;
für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
4. Beide Parteien sind durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungen wurden form- und fristgerecht erhoben (Art.
314 Abs. 1 ZPO; Urk. 36; Urk. 37; Urk. 57/37) und die einverlangten Kostenvorschüsse gingen rechtzeitig ein (Urk. 44; Urk. 57/43). Auf die Berufungen ist unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung einzutreten.
Erwägungen
II.
1.1
Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin habe ihre Abänderungsklage mit Datum vom 21. Oktober 2020 rechtshängig gemacht. Dazumal sei das Berufungsverfahren bei der Kammer noch rechtshängig gewesen. Abänderungsverfahren könnten erst eingereicht werden, wenn ein abänderbares Urteil vorhanden sei. Noven, welche sich während der Rechtshängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ergeben würden, seien von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilen und würden keinen Abänderungsgrund darstellen. Da das Eheschutzverfahren (inkl. Unterhaltsbeiträge) im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsverfahrens noch nicht rechtskräftig beurteilt und damit kein rechtskräftiges Eheschutzurteil gefällt gewesen sei, fehle es dem Abänderungsverfahren von vornherein an einem abänderbaren Urteil (Urk. 48 S. 9 f.; Urk. 57/37 S. 9).
1.2. Die Gesuchstellerin hatte im Eheschutzverfahren einen persönlichen Unterhalt von Fr. 1'223.57 pro Monat ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft beantragt (vgl. Urk. 20/30 S. 4, Antrag 7). Den Erwägungen des Urteils des Einzelgerichts vom 5. Februar 2020 ist klar zu entnehmen, dass der Gesuchstellerin kein persönlicher Unterhalt zugesprochen wird (vgl. vorne E. I.1.1.). Gegen das Urteil vom 5. Februar 2020 hat nur der Gesuchsgegner Berufung erhoben. Er beantragte mitunter die Reduktion der zuerkannten Kindesunterhaltsbeiträge. Die angehobene Berufung richtete sich hingegen nicht gegen die Nichtzusprechung von Ehegattenunterhalt (vgl. Urk. 56/65 S. 4, Antrag 5 und 6, und S. 31 ff.). Damit wurde - nachdem die Gesuchstellerin keine Berufung erhoben hatte - mit dem Urteil vom 5. Februar 2020 formell rechtskräftig entschieden, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Diese Entscheidung konnte fortan nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel an eine höhere Instanz gezogen werden (vgl. BGE 131 III 404 E. 3). Entsprechend lag - entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners - mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens am 21. Oktober 2020 ein rechtskräftiger und damit abänderbarer Entscheid vor (so auch die Vorinstanz; vgl. Urk. 38 S. 7 f.). Das dazumal gestellte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betraf lediglich den Ehegattenunterhalt und nur eine Abänderung des Urteils vom 5. Februar 2020 (vgl. Urk. 1 S. 2, Antrag 1). Die Erweiterung des Abänderungsbegehrens auf den Kindesunterhalt erfolgte erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. April 2021 (vgl. Urk. 18 S. 2 f., Anträge 2 und 3, und Prot. Vi S. 5) und damit nach Fällung des Entscheids der Kammer vom 3. Dezember 2020. Die Rüge des Gesuchsgegners verfängt somit nicht. Die Zulässigkeit der Klageänderung rügt der Gesuchsgegner nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. vorne E. I.3.).
1.2. Die Gesuchstellerin hatte im Eheschutzverfahren einen persönlichen Unterhalt von Fr. 1'223.57 pro Monat ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft beantragt (vgl. Urk. 20/30 S. 4, Antrag 7). Den Erwägungen des Urteils des Einzelgerichts vom 5. Februar 2020 ist klar zu entnehmen, dass der Gesuchstellerin kein persönlicher Unterhalt zugesprochen wird (vgl. vorne E. I.1.1.). Gegen das Urteil vom 5. Februar 2020 hat nur der Gesuchsgegner Berufung erhoben. Er beantragte mitunter die Reduktion der zuerkannten Kindesunterhaltsbeiträge. Die angehobene Berufung richtete sich hingegen nicht gegen die Nichtzusprechung von Ehegattenunterhalt (vgl. Urk. 56/65 S. 4, Antrag 5 und 6, und S. 31 ff.). Damit wurde - nachdem die Gesuchstellerin keine Berufung erhoben hatte - mit dem Urteil vom 5. Februar 2020 formell rechtskräftig entschieden, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Diese Entscheidung konnte fortan nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel an eine höhere Instanz gezogen werden (vgl. BGE 131 III 404 E. 3). Entsprechend lag - entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners - mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens am 21. Oktober 2020 ein rechtskräftiger und damit abänderbarer Entscheid vor (so auch die Vorinstanz; vgl. Urk. 38 S. 7 f.). Das dazumal gestellte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betraf lediglich den Ehegattenunterhalt und nur eine Abänderung des Urteils vom 5. Februar 2020 (vgl. Urk. 1 S. 2, Antrag 1). Die Erweiterung des Abänderungsbegehrens auf den Kindesunterhalt erfolgte erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. April 2021 (vgl. Urk. 18 S. 2 f., Anträge 2 und 3, und Prot. Vi S. 5) und damit nach Fällung des Entscheids der Kammer vom 3. Dezember 2020. Die Rüge des Gesuchsgegners verfängt somit nicht. Die Zulässigkeit der Klageänderung rügt der Gesuchsgegner nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. vorne E. I.3.).
2.1. Weiter rügt der Gesuchsgegner, die Kammer habe bezüglich der von der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2021 (recte: 2020) vorgebrachten Abänderungsgründe (neue Wohnkosten per 21. Oktober 2021 [recte: 2020] und erhöhtes Einkommen des Gesuchsgegners durch "Vermietung der zweiten Wohnung" in der ehelichen Liegenschaft) bereits ein Urteil gefällt. Sie habe die beiden Faktoren im Urteil vom 3. Dezember 2021 (recte: 2020) vollumfänglich berücksichtigt, womit bezüglich den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Abänderungsgründen eine res iudicata vorliege. Die Abänderungsgründe hätten nicht noch einmal durch die erste Instanz beurteilt werden dürfen (vgl. Urk. 57/37 S. 9 f.).
2.2. Ändern sich die Verhältnisse, passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Anlass zu einer Abänderung können grundsätzlich nur echte Noven geben, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten; umgekehrt sind neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie im Verfahren, welches im abzuändernden Entscheid gemündet hat, gestützt auf Art. 229 ZPO oder Art. 317 Abs. 1 ZPO noch hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2 f. und BGE 148 III 95 E. 4.3.2 m.H.). Insoweit greift der Grundsatz, dass das angerufene Gericht auf eine Klage nur eintreten darf, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), auch im Abänderungsverfahren. Eine nochmalige gerichtliche Beurteilung derselben Frage stände im Widerspruch zum durch die materielle Rechtskraft verbürgten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes.
2.3. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz "im Verhältnis zum bezirksgerichtlichen Urteil" eigene höhere Wohnkosten als Abänderungsgrund geltend. Weiter erziele der Gesuchsgegner ein höheres Einkommen durch die Möglichkeit der Vermietung von einer bzw. beider Wohnungen der vormals ehelichen Liegenschaft, und es habe sich die "rechtliche Berechnungsgrundlage" bezüglich Frauenalimente geändert. Im Verhältnis "zum obergerichtlichen Entscheid" berief sich die Gesuchstellerin auf das höhere Einkommen des Gesuchsgegners zufolge der Vermietung der ganzen ehelichen Liegenschaft sowie die sich auch mit Bezug auf die Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge geänderte Rechtsprechung (vgl. Urk. 18 S. 9).
2.4. Der Ehegattenunterhalt war, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens. Somit konnte die Gesuchstellerin die Noven, dass sie einen erhöhten Bedarf aufweise, weil sie eine neue Wohnung bezogen habe, und dass der Gesuchsgegner ein höheres Einkommen erziele, da er eine Wohnung der vormals ehelichen Liegenschaft vermieten könne, diesbezüglich nicht mehr in das Rechtsmittelverfahren einbringen. Die Kammer prüfte denn auch den Bedarf der Gesuchstellerin und damit auch die Tatsache der erhöhten Wohnungskosten einzig unter dem Aspekt des Betreuungsunterhalts und das Einkommen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Berechnung des Kindesunterhalts (vgl. Urk. 56/127 S. 26 ff.). Die Noven wurden somit im vorliegenden Abänderungsverfahren erstmals eingebracht. Eine vormalige gerichtliche Beurteilung der beiden Punkte im Zusammenhang mit der Berechnung des Ehegattenunterhalts fand nicht statt. Die Möglichkeit der Vermietung der ganzen Liegenschaft war im ersten Berufungsverfahren noch kein Thema.
2.5. Mit Bezug auf den Kindesunterhalt können die vorgenannten Tatsachen (neuer Mietzins Gesuchstellerin, erhöhtes Einkommen Gesuchsgegner durch die Vermietung der Einliegerwohnung) im vorliegenden Verfahren nicht mehr als Abänderungsgründe angerufen werden, weil die Kammer diese mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 bereits beurteilt hat. Hingegen hat sich die Gesuchstellerin entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners - vorinstanzlich nicht bloss auf neue Wohnkosten per 21. Oktober 2021 [recte: 2020] und ein erhöhtes Einkommen des Gesuchsgegners durch die "Vermietung der zweiten Wohnung" in der ehelichen Liegenschaft als Abänderungsgrund berufen (vgl. Urk. 57/37 S. 9 f.). Vielmehr hat sie auch bezüglich des Kindesunterhalts - im Unterschied zum ersten Berufungsverfahren - neu geltend gemacht, dass der Gesuchsgegner zufolge eines geplanten Umzuges in sein neu erstelltes Haus nunmehr die gesamte vormals eheliche Liegenschaft vermieten könne. Von einer "res iudicata" ist daher nicht auszugehen.
2.6. Die Rüge des Gesuchsgegners verfängt somit im Ergebnis nicht. Aus dem Gesagten erhellt sodann, dass - bei gegebenen Voraussetzungen - mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. Februar 2020 und mit Bezug auf den Kindesunterhalt das Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2020 abzuändern ist. Entsprechend ist betreffend beiden Entscheiden je einzeln zu prüfen, ob ein Abänderungsgrund gegeben ist.
III.
1. Abänderungsgründe
1.1. Eine Anpassung von Eheschutzmassnahmen setzt nach Art. 179 Abs. 1 ZGB voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Für eine Abänderung kommen im Unterhaltskontext sämtliche Umstände in Betracht, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind; namentlich auch eine Änderung der Wohnsituation eines Ehegatten. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine wesentliche und dauerhafte Änderung in diesem Sinne vorliegt, hat es auf Basis der massgeblichen Kriterien von Art. 163 ZGB im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4 ZGB) den Unterhaltsbeitrag neu festzulegen. Dabei sind sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten. Im Sinne einer "Neunerprobe" sind anschliessend die dem ersten Unterhaltsurteil zu Grunde liegenden Verhältnisse (je Einkommen und Bedarf) den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen. Aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer 5A_120/2021 vom 11.02.2022, E. 5.3.1 m.H.).
1.2. Die Vorinstanz erwog, bei den erhöhten Wohnkosten handle es sich um eine dauerhafte und wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgerichts Bülach vom 5. Februar 2020, womit ein Abänderungsgrund betreffend Ehegattenunterhalt gegeben sei (Urk. 38 S. 8). Sowohl im Urteil des Einzelgerichts vom 5. Februar 2020 als auch im Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2020 wurden dem Gesuchsgegner aus der Vermietung der Einliegerwohnung Einkünfte von Fr. 1'000.– angerechnet (Urk. 3/2 S. 31;
Urk. 56/127 S. 26). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten höheren Mieteinnahmen durch eine Vermietung "der grösseren Wohnung" im Erdgeschoss sah die Vorinstanz ebenso wenig als belegt an, wie, dass der Gesuchsgegner "nach Bau des neuen Einfamilienhauses" die gesamte eheliche Liegenschaft vermieten könne. Diese Tatsachen stellten gemäss Vorinstanz damit keine Abänderungsgründe dar (vgl. Urk. 38 S. 9). Weiter hielt die Vorinstanz dafür, die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner würde im Jahre 2021 mehr verdienen, erweise sich als unrichtig und würde darüber hinaus keinen Abänderungsgrund darstellen (Urk. 38 S. 9). Die Vorinstanz anerkannte damit einzig die erhöhten Wohnkosten der Gesuchstellerin als Abänderungsgrund an und dies nur hinsichtlich des Ehegattenunterhalts.
1.3. Die Kammer hat in ihrem Entscheid, wie bereits erwähnt, den Bedarf der Gesuchstellerin nur "unter dem Aspekt des Betreuungsunterhalts" behandelt (vgl. Urk. 56/127 S. 26). In diesem Zusammenhang anerkannte sie die neuen Wohnkosten von Fr. 2'990.– und verteilte sie anteilsmässig auf die Gesuchstellerin und die beiden Kinder (vgl. Urk. 56/127 S. 27 ff.). Die vollständige Abdeckung der Wohnkosten der Gesuchstellerin durch den Betreuungsunterhalt ändert hingegen nichts daran, dass die Gesuchstellerin diese Kosten vorliegend heranziehen kann, um in Abänderung des mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt massgeblichen Entscheids des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. Februar 2020 neu einen Ehegattenunterhalt von Fr. 2'500.– pro Monat zu verlangen. Dabei handelt es sich nicht um eine "res iudicata". Eine doppelte Berücksichtigung desselben Abänderungsgrundes findet nicht statt (vgl. vorne E. II.2.4. und Urk. 37 S. 11). Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Ehegattenunterhalts zu Recht das grundsätzliche Vorliegen eines Abänderungsgrundes bejaht.
1.4. Unangefochten blieb, dass der Bau des neuen Einfamilienhauses durch den Gesuchsgegner und die daraus (inskünftig) allenfalls resultierende Vermietung der ganzen vormals ehelichen Liegenschaft keinen Abänderungsgrund darstelle (vgl. Urk. 38 S. 9; Urk. 37; Urk. 57/37). Mit ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 18. November 2021 hat die Gesuchstellerin lediglich ihre vorinstanzlichen Ausführungen wiederholt (vgl. Urk. 18 S. 8 und Urk. 52 S. 7), weshalb insoweit auf die Erstberufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. I.3.). Damit fehlt es an einem Grund für die Abänderung der mit Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2020 festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge, denn die Änderung der Rechtsprechung allein bildet keinen Abänderungsgrund (vgl. hierzu Lorenz Droese, Res iudicata ius facit, 2015, S. 264). Eine gesetzliche Grundlage oder einschlägige Rechtsprechung, welche es dem Gericht erlauben würde, bei der Abänderung von Ehegattenunterhalt auch die in einem anderen Entscheid rechtskräftig festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge, hinsichtlich welchen kein Abänderungsgrund gegeben ist, neu festzusetzen, ist nicht ersichtlich und wird weder von der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 9 ff.) noch den Parteien dargetan. Aus der Offizialmaxime allein lässt sich dies nicht herleiten (vgl. Urk. 48 S. 11 f.). Demnach ist das Begehren der Gesuchstellerin um Abänderung der mit Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2020 festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ abzuweisen.
1.5. Neu zu berechnen sind damit nur die der Gesuchstellerin allenfalls ab dem 1. Oktober 2020 zustehenden persönlichen Unterhaltsbeiträge. Dabei ist auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Der Entscheid der Kammer vom 3. Dezember 2020 wirkt sich auf die Berechnung insoweit aus, als darin der Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____ ab dem 1. Oktober 2020 auf je Fr. 282.– pro Monat festgesetzt wurde (vgl. Urk. 56/127 S. 35, Dispositiv-Ziffer 4).
2. Berechnung Ehegattenunterhalt
2.1. Die Vorinstanz setzte das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 3'819.– fest (Urk. 38 S. 12, E. 3.2). Beim Gesuchsgegner ging sie vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 von einem Einkommen von netto Fr. 12'183.80 pro Monat (exkl. Kinderzulagen von Fr. 400.–) aus. Ab dem 1. Januar 2021 rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Mieteinnahmen von Fr. 1'000.– für die Vermietung der Einliegerwohnung an, womit ein Einkommen von netto Fr. 13'183.80 pro Monat resultierte (Urk. 38 S. 12 f., E. 3.3). Das familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners legte die Vorinstanz auf Fr. 5'106.– fest (Urk. 38 S. 13 f., E. 4.2., und S. 15 f., E. 4.10.). Bei der Gesuchstellerin ging sie gestützt auf den Entscheid der Kammer vom 3. Dezember 2020, welcher die erhöhten Wohnkosten bereits berücksichtigt hatte, von Lebenshaltungskosten von Fr. 3'913.– pro Monat aus (Urk. 38 S. 14 f., E. 4.3.-4.6., und S. 15 f., E. 4.10.). Den bisher gelebten Lebensstandard bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 5'431.–. Dabei ging sie von den gemäss Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2020 neu auf Fr. 3'913.– festgesetzten Lebenshaltungskosten aus und erhöhte diese um die vom Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 5. Februar 2020 festgelegten – die Lebenshaltungskosten übersteigenden – Bedarfspositionen Auto (Fr. 200.–), Putzfrau (Fr. 350.–), Hobbies und Ferien (Fr. 400.–) sowie Säule 3a (Fr. 568.–; Urk. 38 S. 16). Betreffend die Kinder übernahm die Vorinstanz den von der Kammer im Urteil vom 3. Dezember 2020 festgesetzten Bedarf von je Fr. 1'877.– (Urk. 38 S. 15 f., E. 4.10., und S. 16, E. 5.1.).
Gemäss Vorinstanz beliefen sich die Gesamteinkünfte auf Fr. 16'403.60 bzw. Fr. 17'403.60. Davon seien die Lebenshaltungskosten der Parteien sowie der Kinder im Umfang von Fr. 12'773.– in Abzug zu bringen, womit in einer ersten Phase vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Überschuss von Fr. 3'630.60 und in einer zweiten Phase ein solcher von Fr. 4'630.60 resultiere (Urk.
38 S. 16, E. 5.2.). Zufolge des gegenüber dem Entscheid der Kammer vom 3. Dezember 2020 erhöhten Einkommens der Gesuchstellerin reduzierte die Vorinstanz ab dem 1. Januar 2021 den Betreuungsunterhalt um Fr. 235.– pro Kind von je Fr. 282.– auf Fr. 47.– (vgl. Urk. 38 S. 16, E. 5.1., und S. 17, E. 5.4.). Die Vorinstanz erwog, die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin seien durch ihr eigenes Einkommen und den Betreuungsunterhalt gedeckt. Um ihren gebührenden Bedarf von Fr. 5'431.– zu decken, würden der Gesuchstellerin monatlich Fr. 1'518.– fehlen (Fr. 5'431.– - Fr. 3'819.– - Fr. 47.– - Fr. 47.–). Diesen Betrag sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2020 als persönlichen Unterhalt zu (vgl. Urk. 38 S. 17).
2.2. Unangefochten blieben die von der Vorinstanz den Parteien angerechneten Einkünfte. Ebenso wenig werden die festgesetzten Bedarfszahlen (bei der Gesuchstellerin insbesondere die Höhe der Lebenshaltungskosten von Fr. 3'913.– und der bisher gelebte Lebensstandard von Fr. 5'431.–) in Frage gestellt.
Hingegen rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung die im ursprünglichen Eheschutzverfahren belegte und dem Eheschutzurteil vom 5. Februar 2020 auch zu Grunde liegende Sparquote von Fr. 92'199.80 nicht berücksichtigt. Nach Abzug der Sparquote belaufe sich der zu verteilende Überschuss nicht auf Fr. 3'630.60 pro Monat (für die Phase 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020) und auf Fr. 4'630.60 pro Monat ab dem 1. Januar 2021. Vielmehr sei die Sparquote von Fr. 92'199.80 pro Jahr bzw. Fr. 7'683.30 pro Monat in Abzug zu bringen. Selbst unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 35'2[3]2.– pro Jahr (Grundbetrag Fr. 350.– [Fr. 1'700.– - Fr. 1350.– ], Wohnkosten Fr. 2'396.– [Fr. 2'990.– - Fr. 594.–], Versicherungen Fr. 40.– und Kommunikation Fr. 150.– pro Monat) gebe es keinen Überschuss mehr zu verteilen und damit auch keine Grundlage für die Berücksichtigung neuer Bedarfspositionen auf Seiten der Gesuchstellerin (Urk. 57/37 S. 14 ff.).
2.3. Der eheliche Unterhalt ist nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der zweistufigen Methode zu berechnen. Dies gilt ebenfalls bei einer Abänderung eines früheren Eheschutzurteils, welches auf Basis der einstufigen Methode erging (vgl. BGE 147 III 301 E. 4.3). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Eine Sparquote spielt dabei insoweit eine Rolle, als sie grundsätzlich vom Überschuss abzuziehen ist und bei derjenigen Partei verbleibt, die sie erwirtschaftet hat (vgl. hierzu OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021 E. 1.6).
Indessen ist eine Sparquote derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet, nur zu belassen, insoweit sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (vgl. BGer 5A_365/2019 vom 14.12.2020, E. 5.2.2.2 m.H.). Denn
beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten. Auf die Fortführung dieses, zuletzt gemeinsam gelebten Standards, haben beide Teile bei genügend vorhandenen finanziellen Mitteln Anspruch. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. hierzu für den nachehelichen Unterhalt BGE 147 III 293 E. 4.4).
2.4. Der bisherige Lebensstandard der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 5'431.– pro Monat. Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, dass aus der unangefochten vor der Trennung vorhandenen Sparquote (inklusive der Säulen 3a beider Parteien; vgl. Urk. 20/32 S. 32 ff.) von Fr. 7'683.30 pro Monat die trennungsbedingten Mehrkosten der Parteien nicht gedeckt werden könnten. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin berechnet sich damit wie folgt:
gebührender Bedarf: Fr. 5'431.– Einkommen: - Fr. 3'819.– Betreuungsunterhalt (Fr. 282.– je Kind): - Fr. 564.– persönlicher Unterhalt: Fr. 1'048.–
Der Gesuchsgegner erzielte vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Einkommen von netto Fr. 12'183.80 pro Monat (exkl. Familienzulagen) und ab dem 1. Januar 2021 von Fr. 13'183.80 pro Monat. Er hat pro Monat Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'959.– (zuzüglich Familienzulage) pro Kind sowie Fr. 1'048.– für die Gesuchstellerin persönlich, damit gesamthaft Fr. 4'966.– zu bezahlen. Mithin verbleiben dem Gesuchsgegner zur Deckung des eigenen gebührenden Bedarfs Fr. 7'217.80 bzw. Fr. 8'217.80 pro Monat. Das familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners beläuft sich auf Fr. 5'106.–. Demnach stehen ihm monatlich Fr. 2'111.80 bzw. Fr. 3'111.80 zur Deckung der Auslagen für die Putzfrau, die Säule 3a, die Hobbies und Ferien sowie das Auto (Total auf Seiten Gesuchstellerin Fr. 1'518.–) zur Verfügung. Mithin ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner mit den ihm verbleibenden Mitteln seinen vor der Trennung gelebten Standard nach wie vor zu decken vermag. Etwas Gegenteiliges wird denn vom Gesuchsgegner auch nicht behauptet.
2.5. Vorliegend hat sich gegenüber den dem Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. Februar 2020 zugrunde liegenden Verhältnissen insbesondere der Bedarf der Gesuchstellerin erheblich erhöht (Fr. 4'557.– [Urk. 2 S. 31], Fr. 5'431.–) und jener des Gesuchsgegners reduziert (Fr. 7'480.– [Urk. 2 S. 38], Fr. 6'624.– [Fr. 5'106.– + Fr. 1'518.– ]). Damit ist eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten, welche eine Neuverteilung der Unterhaltslasten rechtfertigt. Mithin ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin (rückwirkend) ab dem 1. Oktober 2020 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'048.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Da das Datum des rückwirkenden Beginns neu im Dispositiv festgehalten wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Problematik (vgl. Urk. 37 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 10 f.).
IV.
1.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 4'062.– festgesetzt (Urk. 38 S. 18, Dispositiv-Ziffer 3). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
1.2. Die Kosten wurden der Gesuchstellerin zu 70% (Fr. 2'843.40) und dem Gesuchsgegner zu 30% (Fr. 1'218.60) auferlegt (Urk. 38 S. 18, Dispositiv-Ziffer 4). Sodann wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgeger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'693.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 38 S. 19, Dispositiv-Ziffer 5). Die Gesuchstellerin beanstandet die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 37 S. 11 ff.). Trifft hingegen die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang
des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungssätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Praxisgemäss werden die Kosten für die Regelung der Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht etc.) den Parteien je zur Hälfte auferlegt, nicht jedoch die Kosten für die Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge. Gründe, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen wären, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ergeben sie sich nicht allein aus der Tatsache, dass sie "sehr wohl Anlass hatte", ein Abänderungsbegehren einzuleiten (vgl. Urk. 37 S. 12 f.).
Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz einen persönlichen Unterhalt von Fr. 2'500.– pro Monat sowie einen Kindesunterhalt für C._____ und D._____ von je Fr. 2'750.– pro Monat, mithin eine Erhöhung gegenüber dem obergerichtlichen Entscheid um Fr. 791.– (Fr. 2'750.– - Fr. 1'959.–), verlangt. Damit beläuft sich der Streitwert auf Fr. 4'082.– pro Monat (Fr. 2'500.– + Fr. 791.– + Fr. 791.–). Zugesprochen wird der Gesuchstellerin ein persönlicher Unterhalt von Fr. 1'048.– pro Monat. Die Kindesunterhaltsbeiträge bleiben unverändert. Die Gesuchstellerin obsiegt mit (gerundet) 25%. Entsprechend sind ihr drei Viertel (Fr. 3'046.50) und dem Gesuchsgegner ein Viertel (Fr. 1'015.50) der Kosten aufzuerlegen.
1.3. Unangefochten blieb die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten vollen Parteientschädigung von Fr. 3'848.– (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 38 S. 18, E. 2.2). Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 1'924.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.1. Ausgehend davon, dass die Eheschutzmassnahmen nach Eingang der Berufungen (im August 2021) für weitere zwei Jahre Bestand haben (damit total
34 Monate) ist im Berufungsverfahren von einem Streitwert beider Berufungen von Fr. 67'592.– auszugehen ([34 x Fr. 1'518.–] + [2 x 34 x Fr. 235.– {Fr. 1'959.– Fr. 1'724.–} ]). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Erst- und Zweitberufung zu beurteilen waren, auf Fr. 4'500.– festzusetzen.
2.2. Die Gesuchstellerin obsiegt mit ihrem Begehren um Aufhebung der Reduktion des Kindesunterhalts von Fr. 1'959.– auf Fr. 1'724.– pro Kind. Der Gesuchsgegner unterliegt mit dem Antrag um Aufhebung des Ehegattenunterhalts von Fr. 1'518.– im Umfang von Fr. 1'048.–. Damit ist von einem Obsiegen der Gesuchstellerin von (gerundet) drei Vierteln auszugehen. Entsprechend sind der Gesuchstellerin Kosten von Fr. 1'125.– (ein Viertel) und dem Gesuchsgegner von Fr. 3'375.– (drei Vierteln) aufzuerlegen. Die Parteien haben je einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet. Die Kosten werden aus den Vorschüssen bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 375.– zu erstatten.
2.3. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf die § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV sowie die Tatsache, dass es sich um eine Doppelberufung handelt, auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 154.–), damit insgesamt Fr. 2'154.– zu bezahlen.
1. Das Berufungsverfahren LE210053 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LE210052 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
und sodann erkannt:
1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Abänderung der in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. De-
zember 2020 für C._____ und D._____ festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge ab dem 1. Oktober 2020 wird abgewiesen.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'048.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 3) wird bestätigt.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln (Fr. 3'046.50) der Gesuchstellerin und zu einem Viertel (Fr. 1'015.50) dem Gesuchsgegner auferlegt.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'924.– zu bezahlen.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Viertel (Fr. 1'125.–) der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln (Fr. 3'375.–) dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Kosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (je Fr. 3'000.–) verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 375.– zu ersetzen.
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 90 und 98 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 67'592.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: st