LE210059
Eheschutz
5. Mai 2022Deutsch30 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Beschluss und Urteil vom 5. Mai 2...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli
Beschluss und Urteil vom 5. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2021 (EE200080-E)
Rechtsbegehren:
der Gesuchstellerin (Urk. 1):
"1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen, und es sei festzustellen, dass die Gesuchsteller seit 12. Mai 2020 getrennt leben.
2. Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2019, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Es sei ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen ab 12. Mai 2020 für die Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich und im Voraus an die Gesuchstellerin.
5. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse …, E._____, sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchgegners."
des Gesuchsgegners (Urk. 28): "1. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, sofern und soweit sich diese nicht mit denjenigen des Gesuchsgegners decken.
3. Es sei der Gesuchsgegner für verpflichtet und berechtigt zu erklären, das Besuchsrecht für die Tochter C._____ wie folgt auszuüben: - in den ersten drei Wochen jeden Montag von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr in Begleitung der Gesuchstellerin oder von Herrn F._____, - ab der 4. Woche jeweils jeden Montag von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Dienstag von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, unbegleitet, - ab der 12. Woche jeweils jede Woche Montag, 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie Dienstag von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr, unbegleitet, - ab 1. Februar 2022 jede zweite Woche von Montag, 11:00 Uhr bis Dienstag, 19:00 Uhr, unbegleitet, - ab Eintritt in den Kindergarten sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____ für drei Wochen pro Jahr, aufgeteilt in 3 x eine Woche, zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, seine Ferienwünsche mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Weitergehende oder abweichende Besuchs- oder Ferienbesuchsrechte sind nach gegenseitiger Absprache vorbehalten.
3. Für den Fall, einer allfälligen Erkrankung des Kindes oder der Gesuchstellerin, welche dazu führt, dass der besuchsberechtigte Gesuchsgegner das Besuchsrecht nicht wahrnehmen kann, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ein entsprechendes Arztzeugnis innert drei Tagen vorzulegen, andernfalls sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen für die ausgefallene Besuchszeit entsprechende Nachholtermine innert der nachfolgenden 3 Wochen zu gewähren.
4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten an zwei Tagen in der Woche einen Anruf (Telefon, Skype, Facetime etc.) zwischen der Tochter C._____ und dem Gesuchsgegner zu gewähren.
5. Für den Fall der Unterlassung bzw. der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen des Entscheides ist der Gesuchstellerin die Ungehorsamsstrafe gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse anzudrohen.
6. Es sei eine Besuchsbeistandschaft für die Umsetzung, die Überwachung der Besuchsrechtsregelung sowie zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Parteien durch das Gericht anzuordnen.
7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Kinderunterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1 (bis 31. Januar 2022): maximal Fr. 100.00 Phase 2 (ab 1. Februar 2022): maximal Fr. 50.00 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2021: (Urk. 37 S. 42 f. = Urk. 40 S. 42 f.)
"1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 2. September 2021 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen vorgemerkt. Sie lautet wie folgt:
"1. Getrenntleben
Die Parteien erklären, seit dem 12. Mai 2020 getrennt zu leben.
2. Obhut
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, der Gesuchstellerin zuzuteilen.
3. Beistandschaft
Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:
• die Kindseltern bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Modalitäten der Besuchsregelung zu unterstützen, diese zu überwachen und wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln;
• die Umsetzung der begleiteten Besuche zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein;
• Antragstellung an die KESB falls Anpassungen notwendig werden sollten.
4. Ehegattenunterhalt
Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen.
5. Wohnung
Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin sowie der Tochter C._____ die eheliche Wohnung an der D._____-strasse …, E._____, zur Benützung.
6. Mobiliar und Hausrat
Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände haben sich die Parteien bereits aussergerichtlich verständigt."
3. Für die Tochter C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:
− die Kindseltern bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Modalitäten der Besuchsregelung zu unterstützen, diese zu überwachen und wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln;
− die Umsetzung der begleiteten Besuche zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein;
− Antragstellung an die KESB falls Anpassungen notwendig werden sollten
4. Die Kindesschutzbehörde Bezirk Hinwil wird ersucht, einen für die Aufgaben gemäss vorstehender Ziffer 3 geeigneten Beistand bzw. eine dafür geeignete Beiständin zu ernennen.
5. Der Gesuchsgegner wird als berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ zweimal im Monat für je drei Stunden zu gesamthaft acht Besuchen im Beisein einer von dem Beistand / von der Beiständin vorgeschlagenen Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
6. Die ernannte Fachperson wird verpflichtet, dem Beistand / der Beiständin Rückmeldungen betreffend die Besuche zu geben und falls die Notwendigkeit einer Verlängerung besteht, rechtzeitig einen begründeten Antrag zur Verlängerung des begleiteten Besuchsrechts an den Beistand / die Beiständin zu stellen.
7. Der Gesuchsgegner wird nach erfolgreicher Durchführung des begleiteten Besuchsrechts als berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ wöchentlich für je drei Stunden auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen:
− 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 244.–
− 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 Fr. 0.–
− 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 502.–
− ab 1. August 2021 Fr. 666.–
Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zu bezahlen, im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
9. Es wird festgestellt, dass mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 8 der Barbedarf der Tochter C._____ nicht gedeckt ist. Zur Deckung des Bedarfs fehlen monatlich die folgenden Beträge:
− Fr. 450.– vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
− Fr. 694.– vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021
− Fr. 239.– vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2021
− Fr. 75.– ab 1. August 2021
10. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'027.50 Dolmetscherkosten.
12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittelbelehrung)"
Berufungsanträge:
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 40 S. 2 f.):
"1. Es seien die Dispositivziffern 6 bis 7 des angefochtenen Entscheides vom 3. September 2021 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger für verpflichtet und berechtigt zu erklären, das Besuchsrecht für die Tochter C._____ wie folgt auszuüben: - in den ersten drei Wochen jeden Montag von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Dienstag von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr, - ab der 4. Woche jeweils jeden Montag von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Dienstag von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, unbegleitet, - ab der 12. Woche jeweils jede Woche Montag, 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie Dienstag von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr, unbegleitet, - ab Februar 2022 jede zweite Woche von Montag, 11:00 Uhr bis Dienstag, 19:00 Uhr, unbegleitet, - ab Eintritt in den Kindergarten sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____ für drei Wochen pro Jahr, aufgeteilt in 3 x eine Woche, zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger ist zu verpflichten, seine Ferienwünsche mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner und Berufungskläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte. Weitergehende oder abweichende Besuchs- oder Ferienbesuchsrechte sind nach gegenseitiger Absprache vorbehalten. Für den Fall einer allfälligen Erkrankung des Kindes oder der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, welche dazu führt, dass der besuchsrechtigte Gesuchsgegner und Berufungskläger das Besuchsrecht nicht ausüben kann, sei die Gesuchstellerin und Berufugnsbeklagte zu verpflichten, ein entsprechendes Arztzeugnis innert drei Tagen vorzulegen, andernfalls sei die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger auf erstes Verlangen für die ausgefallene Besuchszeit entsprechende Nacholtermine innert der nachfolgenden 3 Wochen zu gewähren. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten an zwei Tagen in der Woche einen Anruf (Telefon, Skype, Facetime etc.) zwischen der Tochter C._____ und dem Gesuchsgegner und Berufungskläger zu gewähren.
Für den Fall der Unterlassung bzw. der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen des Entscheides ist der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte die Ungehorsamsstrafe gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse anzudrohen.
2. Es sei Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides vom 3. September 2021 wie folgt abzuändern: Es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte an den Kinderunterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1 (bis 31. Dezember 2020): Fr. 0.00 Phase 2 (ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2021): Fr. 0.00 Phase 3 (ab 1. April bis 31. Juli 2021). Fr. 117.80 Phase 4 (ab 1. August 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 117.80 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
4. Es sei der angefochtenen Dispositivziffer 6, 7 und 8 des Entscheides vom Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst.) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."
Prozessuale Anträge des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 40 S. 5):
"1. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen angemessenen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2):
"1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen: Fr. 586.-- ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020, Fr. 0.-- ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2021, Fr. 969.-- ab 1. April 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich und im Voraus auf den Ersten jeden Monats an die Berufungsbeklagte.
2. Es sei festzustellen, dass mit diesen Unterhaltsbeiträgen der Barbedarf der Tochter C._____ wie folgt nicht gedeckt ist: Manko von Fr. 383.--vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020, Manko von Fr. 969.-- vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021.
3. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers."
Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2):
"In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei Antrag des Berufungsklägers um Leistung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen. Vielmehr sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. Im Falle seiner Leistungsunfähigkeit wird eventualiter beantragt, es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr meiner Person eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019. Mit Eingabe vom 9. November 2021 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Am 3. September 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 37 = Urk. 40).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 innert Frist Berufung, wobei er die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 39). Mit Verfügung vom 1. November 2021 wurde der Antrag des Gesuchsgegners, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen, betreffend die Dispositivziffern 6 und 7 abgewiesen und der Gesuchstellerin hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 8 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 44). Nach Eingang der Stellungnahme vom 15. November 2021 (Urk. 45) wurde mit Verfügung vom 30. November 2021 der Berufung des Gesuchsgegners in Bezug auf Dispositivziffer 8 für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge bis Ende Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Antrag abgewiesen (Urk. 46). Die Berufungsantwort datiert vom 24. Januar 2022 (Urk. 49). In der Folge erklärten sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden (Urk. 54), worauf mit Schreiben vom 18. Februar 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 23. März 2022 vorgeladen wurde (Urk. 55). Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde dem Gesuchsgegner die Berufungsantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 56).
3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 23. März 2022 die folgende Teilvereinbarung (Prot. II S. 8 f.; Urk. 58):
"1. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wie folgt:
Phase I: Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, C._____ für einen Monat jede Woche während drei Stunden – unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien, vorzugsweise am Montag – im Beisein einer von der Beiständin vorgeschlagenen Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Phase II: Nach Ablauf von Phase I ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, C._____ für vier Monate jede Woche während fünf Stunden– unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien, vorzugsweise am Montag – im Beisein einer von der Beiständin vorgeschlagenen Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Phase III: Nach Ablauf von Phase II ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, C._____ für vier Monate jede Woche während sechs Stunden – unter Be-
rücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien, vorzugsweise am Montag – zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben begleitet werden.
Phase IV: Nach Ablauf von Phase III ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens an einem Tag pro Woche – unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien, vorzugsweise am Montag – von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Es bleibt den Parteien unbenommen, diese Besuchsregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern.
2. Die Parteien beantragen, den Auftrag der Beiständin wie folgt zu ergänzen:
– für die Besuche gemäss Phase III die Übergabe im Beisein einer Drittperson zu organisieren;
– den Besuchstag für die Phasen I-IV in Absprache mit den Parteien festzulegen und im Konfliktfall zu entscheiden;
3. Der Gesuchsgegner zieht die Berufungsanträge Nr. 1 Abs. 4-6 betreffend Arztzeugnis, Telefongespräche und Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zurück."
4. Im Anschluss an die Verhandlung wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 24. März 2022 Frist angesetzt, um sein Replikrecht zur Berufungsantwort auszuüben und zum Gesuch der Berufungsbeklagten um Leistung eines Prozesskostenbeitrages Stellung zu nehmen (Urk. 59). Mit Schreiben vom 11. April 2022 zog die Vertreterin des Gesuchsgegners die Berufung in Bezug auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge zurück und ersuchte um Genehmigung der getroffenen Teilvereinbarung (Urk. 60). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-38) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (alleinige Obhut), 2 (Genehmigung Teilvereinbarung), 3 (Anordnung Beistandschaft) und 4 (Ernennung Beistand) in Rechtskraft erwachsen ist. Dispositiv-Ziffer 10 (Abweisung übrige Anträge) des angefochtenen Entscheids wurde nur teilweise rechtskräftig, jedoch nicht betreffend die Berufungsanträge Ziffer 1 Abs. 4-6 (Arztzeugnis, Telefongespräche und Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB). Die Feststellung des Mankos (Dispositiv-Ziffer 9) wurde nicht angefochten, weil aber die angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 8) einen direkten Einfluss auf die jeweiligen Mankos haben, kann Dispositiv-Ziffer 9 unter Geltung der Offizialmaxime nicht von vornherein als rechtskräftig erklärt werden. Mit dem Rückzug der Berufung in Bezug auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. IV.) wird jedoch auch Dispositiv-Ziffer 9 rechtskräftig.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (alleinige Obhut), 2 (Genehmigung Teilvereinbarung), 3 (Anordnung Beistandschaft) und 4 (Ernennung Beistand) in Rechtskraft erwachsen ist. Dispositiv-Ziffer 10 (Abweisung übrige Anträge) des angefochtenen Entscheids wurde nur teilweise rechtskräftig, jedoch nicht betreffend die Berufungsanträge Ziffer 1 Abs. 4-6 (Arztzeugnis, Telefongespräche und Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB). Die Feststellung des Mankos (Dispositiv-Ziffer 9) wurde nicht angefochten, weil aber die angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 8) einen direkten Einfluss auf die jeweiligen Mankos haben, kann Dispositiv-Ziffer 9 unter Geltung der Offizialmaxime nicht von vornherein als rechtskräftig erklärt werden. Mit dem Rückzug der Berufung in Bezug auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. IV.) wird jedoch auch Dispositiv-Ziffer 9 rechtskräftig.
III.
1. Sind wie vorliegend Kinderbelange (Besuchsrecht und Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind, mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).
2. Die Parteien beantragen gemeinsam, die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung für C._____ sei durch ein in vier Phasen gegliedertes Besuchsrecht des Gesuchsgegners zu ersetzen. Zu Beginn sei das Besuchsrecht in Anwesenheit
einer Fachperson und nur für drei Stunden pro Woche auszuüben. Die Besuche seien vorzugsweise montags durchzuführen. Nach einem Monat sei die Besuchszeit für vier Monate auf fünf Stunden auszuweiten. In der darauf folgenden dritten Phase sollen sodann nur noch die Übergaben begleitet sein und die Besuche seien auf sechs Stunden auszuweiten. Die dritte Phase sei auf vier Monate festzusetzen und danach (vierte Phase) sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ einem Tag pro Woche – unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien, vorzugsweise am Montag – von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 58 S. 2 f.).
3. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwicklung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Gemäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13).
Gewöhnlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr aber gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Das begleitete Besuchsrecht sollte nur als Übergangslösung in Betracht gezogen werden, weshalb es nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2. m.w.H.).
4. Zwischen den Parteien besteht ein tiefgreifender Konflikt. Der Gesuchsgegner wurde mit Polizeiverfügung vom 13. Mai 2020 aufgrund von Drohungen und Sachbeschädigungen gegenüber der Gesuchstellerin aus der Wohnung weggewiesen. Die Gesuchstellerin beschuldigt den Gesuchsgegner, er habe sie gewürgt, mit dem Messer bedroht und ihr mehrere Male gesagt, dass er sie töten werde. Weiter wirft sie dem Gesuchsgegner übermässigen Alkoholkonsum vor. Die Gesuchstellerin zweifelt zudem daran, dass der Gesuchsgegner C._____ über mehrere Stunden hinweg kindgerecht und altersadäquat betreuen könne. Ebenfalls bestünden zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ sprachliche Barrieren, da C._____ nur Mundart sprechen und verstehen könne. Diese Befürchtung der Gesuchstellerin besteht weiterhin. Das Vertrauen zwischen den Parteien ist nachhaltig gestört. Angesichts der bereits eingesetzten Entfremdung C._____s und ihrem Alter ist es angemessen, zu Beginn das Besuchsrecht auf drei Stunden pro Woche zu beschränken. Die Gefahr einer Überforderung von C._____ erscheint nach einem Monat und bei einer Ausweitung des Besuchsrechts auf fünf Stunden pro Woche gering. Zusätzlichen Schutz für C._____ wird mit der Begleitung der Besuche durch eine Fachperson gewährleistet. Hervorzuheben ist, dass das begleitete Besuchsrecht aber nicht allein auf eine Verbesserung des Verhältnisses zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner abzielt. Dies allein würde die Dauer von fünf Monaten nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein längeres begleitetes Besuchsrecht vorliegend erforderlich, um das tiefgreifende Misstrauen zwischen den Parteien abzubauen und insbesondere um C._____ vor einem Loyalitätskonflikt zu schützen. Dem Gesuchsgegner dient das begleitete Besuchsrecht zudem dazu, den Anschuldigungen der Gesuchstellerin die Wahrnehmung einer Drittperson entgegen halten zu können. Die Übergabebegleitung in der dritten Phase ist dahingehend gerechtfertigt, als die Beziehung zwischen den Parteien äusserst konfliktbeladen ist. Die vereinbarte schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts belässt C._____ und den Parteien zudem hinreichend Zeit, um sich auf die Ausweitung einstellen zu können. Vor diesem Hintergrund ist das von den Parteien vereinbarte Besuchsrecht zu genehmigen.
5. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die vorinstanzlich geregelten Aufgaben der Beistandsperson an die von ihnen vereinbarte Besuchsrechtsregelung anzupassen und den Aufgabenkatalog zusätzlich zu ergänzen (Urk. 58 S. 3). Eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Umsetzung des Besuchsrechts und Unterstützung der Parteien ist in Anbetracht der derzeitigen Umstände unumgänglich. Dies wurde auch nicht angefochten. Die Parteien benötigen im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung der begleiteten Übergaben gemäss Phase III Unterstützung. Ebenfalls sind sie aufgrund des bestehenden Paarkonflikts auch bei Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und bei der Lösungsfindung bei Konflikten betreffend die Ausübung des Besuchsrechts auf eine fachkundige Hilfe angewiesen. Die Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beiständin ist daher angemessen und ebenfalls zu genehmigen. Darüber hinaus ist für den Aufbau des Vertrauens zwischen den Eltern der Rückzug der Berufungsanträge Ziffer 1 Abs. 4-6 betreffend Arztzeugnis, Telefongespräche und Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB notwendig. Dieser Rückzug dient damit dem Kindeswohl. Entsprechend ist das Berufungsverfahren diesbezüglich abzuschreiben.
6. Der Gesuchsgegner führte im Rahmen seiner Berufung aus, dass er Dispositivziffer 5 (Besuchsrecht für acht Besuche in Begleitung einer Fachperson) nicht anfechte, damit zeitnah ein Besuchsrecht installiert werden könne (Urk. 39 Rz. 17). Nachdem die getroffene Vereinbarung im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung angemessen erscheint und im Kindeswohl liegt, ist die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung restlos aufzuheben und durch das neu vereinbarte Besuchsrecht zu ersetzen.
IV.
Nach dem Rückzug der Berufungsanträge Ziffer 1 Abs. 4-6 gemäss der Teilvereinbarung (Urk. 58 Ziff. 3) zog der Gesuchsgegner im Anschluss an die Vergleichsverhandlung auch die Berufung in Bezug auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge zurück (Urk. 60). Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Die Offizialmaxime gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617, E. 4.5.2; BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019, E. 5.4). Das Gericht kann in diesen Fällen nicht nur mehr, sondern auch etwas anderes zusprechen, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (BGE 137 III 617, E 4.5.3; BGE 129 III 417, E 2.1.1). Zudem steht der Streitgegenstand den Parteien nicht zur freien Disposition. Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime bedeutet indessen nicht, dass das Gericht auch dann entscheiden könnte, wenn eine eingereichte Klage zurückgezogen wird (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11; BK ZPO-Spycher, Art. 296 N 16; BSK-Mazan/Steck, Art. 296 N 30a). Ein Klagerückzug ist damit trotz Geltung der Offizialmaxime möglich und zulässig, jedoch zeitigt dieser aufgrund der fehlenden Dispositionsbefugnis der Parteien keine Rechtskraftwirkungen (Art. 241 Abs. 2 ZPO gilt nicht; Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in FamPra.ch 2017, S.411). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten. Der Rückzug des Gesuchsgegners führt damit zur Beendigung des Verfahrens in Bezug auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge und das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge abzuschreiben.
V.
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Höhe und die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde nicht angefochten (Urk. 39; Urk. 49). Sie entsprechen auch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG), weshalb die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie deren Verteilung (Urk. 40 S. 45 Dispositiv-Ziffer 11 und 12) zu bestätigen sind. Weder angefochten noch zu beanstanden ist die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung (Urk. 40 S. 45 Dispositiv-Ziffer 13). Die Dispositiv-Ziffern 11 bis 13 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der durchgeführten Vergleichsverhandlung (Prot. II S. 8 f.) sowie der Erledigung des Verfahrens durch Teilvereinbarung und Rückzug in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Als weitere Gerichtskosten kommen diejenigen der Dolmetscherin hinzu (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), welche Fr. 615.– betragen (Prot. II S. 9).
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die Regelung der Kinderbelange (Besuchsrecht) sind die Kosten den Parteien praxisgemäss zur Hälfte aufzuerlegen. Da der Gesuchsgegner mit seinem Antrag auf Reduzierung der Kinderunterhaltsbeiträgen vollumfänglich unterliegt, erscheint es angemessen, ihm zwei Drittel und der Gesuchstellerin einen Drittel der Kosten aufzuerlegen, wobei die Kosten zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachfolgend Erw. V.5.) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Entsprechend hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'256.50 (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Gesuchstellerin in diesem Umfang sofort aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
5. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sowie subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (Urk. 39 S. 5; Urk. 49 S. 2).
Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der – dazu subsidiären (BGE 127 I 202 E. 3b) – unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie mittellos, ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Mittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1).
6. Unter Berücksichtigung des Einkommens und des Bedarfs sowie nach Leistung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge verbleibt sowohl auf Seite des Gesuchsgegners als auch auf Seite der Gesuchstellerin nur ein geringer monatlicher Überschuss, welcher nicht ausreicht, um die mutmasslichen Prozesskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (vgl. Urk. 40 E. 5). Daneben verfügen die Parteien über kein Vermögen. Sie haben beide als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten, weshalb gegenseitig kein Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages besteht. Da die Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren jedoch auch nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO waren, ist ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Als rechtsunkundige Parteien waren sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren auf anwaltliche Vertretung angewiesen. In
Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist daher der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Gesuchsgegner Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 9 und teilweise 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffer 1 Abs. 4-6 (betreffend Arztzeugnis, Telefongespräche und Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB) sowie Ziffer 2 (betreffend Kinderunterhaltsbeiträge) zufolge Rückzug abgeschrieben. Damit sind die Dispositiv-Ziffern 8 und 10 (soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen) des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2021 rechtskräftig.
3. Die Anträge der Parteien auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages werden abgewiesen.
4. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
5. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2021 werden aufgehoben.
2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 23. März 2022 wird genehmigt. Die Vereinbarung lautete wie folgt:
"1. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wie folgt:
Phase I: Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, C._____ für einen Monat jede Woche während drei Stunden – unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien, vorzugsweise am Montag – im Beisein einer von der Beiständin vorgeschlagenen Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Phase II: Nach Ablauf von Phase I ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, C._____ für vier Monate jede Woche während fünf Stunden– unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien, vorzugsweise am Montag – im Beisein einer von der Beiständin vorgeschlagenen Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Phase III: Nach Ablauf von Phase II ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, C._____ für vier Monate jede Woche während sechs Stunden – unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien, vorzugsweise am Montag – zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben begleitet werden.
Phase IV: Nach Ablauf von Phase III ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens an einem Tag pro Woche – unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien, vorzugsweise am
Montag – von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Es bleibt den Parteien unbenommen, diese Besuchsregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern.
2. Die Parteien beantragen, den Auftrag der Beiständin wie folgt zu ergänzen:
– für die Besuche gemäss Phase III die Übergabe im Beisein einer Drittperson zu organisieren;
– den Besuchstag für die Phasen I-IV in Absprache mit den Parteien festzulegen und im Konfliktfall zu entscheiden;
3. Der Gesuchsgegner zieht die Berufungsanträge Nr. 1 Abs. 4-6 betreffend Arztzeugnis, Telefongespräche und Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zurück."
3. Der Beiständin wird die zusätzliche Aufgabe übertragen, für die Besuche gemäss Phase III die Übergabe im Beisein einer Drittperson zu organisieren und den Besuchstag für die Phasen I-IV in Absprache mit den Parteien festzulegen und im Konfliktfall zu entscheiden.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 615.– Dolmetscherkosten.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln und der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'256.50
zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 60, an die KESB Bezirk Hinwil, an die Beiständin G._____, kjz …, … [Adresse], an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen.
Zürich, 5. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Meli versandt am:
ip