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Entscheid

LE210071

Eheschutz

18. Januar 2022Deutsch40 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. November 2021 (EE200325-L)

Rechtsbegehren:

A. Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 26 S. 1 ff. i.V.m. Urk. 45 S. 1 und Urk. 51 S. 1 sowie Prot. I S. 63 und 80; sinngemäss):

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchsteller seit 8. Dezember 2020 getrennt leben.

2. Es sei dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, zuzuteilen.

3. Es sei dem Gesuchsteller die alleinige Obhut über die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, zuzuweisen. C._____ hat den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Gesuchsteller.

4. Es sei der Gesuchsgegnerin folgendes Besuchsrecht einzuräumen:

4.1. Bis 31. Dezember 2021 bzw. solange sich die Gesuchsgegnerin in der Schweiz aufhält: a. Jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 9:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr sowie in der Woche ohne Wochenendbetreuung von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) mit der Auflage, diese in der Schweiz zu verbringen; b. während der Hälfte der Schulferien und Feiertage mit der Auflage, diese in der Schweiz zu verbringen.

4.2. Ab 1. Januar 2022 bzw. sobald sich die Gesuchsgegnerin dauerhaft im Ausland aufhält: a. ein Wochenende pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend mit der Auflage, diese in der Schweiz zu verbringen; b. die Hälfte der Schulferien und Feiertage mit der Auflage, diese in der Schweiz zu verbringen.

5. …

6. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'356.– für die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.

8. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten zu zwei Drittel zu beteiligen, sofern nicht Dritte dafür aufkommen.

9. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die auf ihrem Einkommen 2019 und allenfalls 2020 anfallenden Steuern zu bezahlen.

10. Es sei die Gütertrennung per 23. Dezember 2020 anzuordnen.

11. Es sei die mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 erlassene und mit Verfügung vom 28. April 2021 bestätigte Ausreisesperre für das Kind C._____, geb. tt.mm.2016, im Sinne einer präventiven Ausschreibung nach Rechtskraft des Eheschutzentscheides während der Dauer des Getrenntlebens, eventualiter während eines Jahres, in den entsprechenden Informationssystemen RIPOL und SIS einzutragen.

12. Es seien sämtliche anderslautende Begehren der Gesuchsgegnerin abzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwSt) zulasten der Gesuchsgegnerin.

Eventualbegehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers betreffend Obhut, Betreuung und Unterhalt (Urk. 51 S. 1 sowie Prot. I S. 64)

1. Es sei die gemeinsame Tochter C._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen, mit nachfolgendem Betreuungsplan: Die Parteien übernehmen die Betreuung von C._____ zur Hälfte. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8:30 Uhr statt.

2. C._____ hat den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater.

3. Es seien die Parteien zu verpflichten, diejenige Kosten des Kindes, die während der Zeit anfallen, die es beim betreuenden Elternteil verbringt (insbes. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und allfällige zusätzliche Fremdbetreuungskosten ausserhalb D._____, ausgenommen die Prämien der Krankenkasse von C._____, welche durch den Gesuchsteller bezahlt werden, sowie des Schulgeldes der D._____, welches hälftig bezahlt wird) jeweils selber zu übernehmen.

4. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller folgende Beiträge zzgl. Kinderzulage an die Kinderkosten, zahlbar jeweils monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, zu bezahlen: April und Mai 2021: monatlich CHF 3'154 zzgl. Kinderzulagen Juni-August 2021: monatlich CHF 2'610 zzgl. Kinderzulagen Ab 1. September 2021: monatlich CHF 1'396 zzgl. Kinderzulagen

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Gesuchsgegnerin.

B. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 1 ff.):

"1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. März 2021 getrennt leben.

2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ihren Wohnsitz bei der Mutter hat.

3. Es sei folgende Betreuungsregelung für die Tochter C._____ festzulegen:

3.1. Die Eltern betreuen die Tochter C._____ wie folgt: - der Vater in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag, Schulschluss bzw. 16.00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn bzw.

08.00 Uhr; - der Vater in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag, Schulschluss bzw. 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; - der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl über Auffahrt ab Mittwoch, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; - der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten die erste Weihnachtsferienwoche ab letztem Schultag Schulschluss (gemäss offiziellem Schulferienkalender) bis Samstag, 12.00 Uhr nach der ersten Weihnachtsferienwoche bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Weihnachtsferienwoche ab Samstag, 12.00 Uhr nach der ersten Weihnachtsferienwoche bis Sonntag, 18.00 Uhr vor Schulbeginn (gemäss offiziellem Schulferienkalender); - die Tochter C._____ verbringt die Hälfte der Schulferien mit dem Vater und die Hälfte der Schulferien mit der Mutter; können sich die Eltern nicht einigen, so dauert eine Ferienwoche jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Samstag,

12.00 Uhr; - die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahres-

zahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; - in der übrigen Zeit wird die Tochter C._____ von der Mutter betreut.

3.2. Die Eltern sind berechtigt, uneingeschränkt mit der Tochter C._____ zu reisen. Der verreisende Elternteil informiert den anderen Elternteil über das Reiseziel mit der Tochter C._____, sobald dieses feststeht. Der andere Elternteil verpflichtet sich, die notwendigen Dokumente zu unterschreiben, damit der verreisende Elternteil alleine mit der Tochter C._____ verreisen kann.

3.3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, den Schweizer sowie den amerikanischen Pass der Tochter C._____ der Gesuchsgegnerin herauszugeben. Die Parteien seien zu verpflichten, sich gegenseitig die jeweiligen Reisedokumente herauszugeben für den Fall, dass sie sie für Reisen oder Behördengänge benötigen. Die Parteien seien zu verpflichten, bei der nahtlosen Verlängerung der Schweizer ID, des Schweizer Passes sowie des amerikanischen Passes mitzuwirken.

4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchgsgegnerin ab 1. April 2021 einen monatlichen Barunterhalt für die Tochter C._____ von mindestens CHF 5'361.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Ausserordentliche Kosten für die Tochter C._____ (z.B. für Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen) seien von den Parteien nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.

6. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

7. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

8. Alle anderslautenden Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers."

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. November 2021: (Urk. 64 S. 115 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. Auf die Anträge der Parteien betreffend Festlegung des Trennungszeitpunktes wird nicht eingetreten.

2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, wird beiden Parteien mit alternierender Betreuung übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter.

3. Die Parteien werden für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ wie folgt alternierend zu betreuen:

In ungeraden Kalenderwochen betreut - der Gesuchsteller C._____ von Montagnachmittag (ab Kindergartenschluss bzw. 16.00 Uhr) bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn bzw.

8.30 Uhr) und von Freitagnachmittag (ab Kindergartenschluss bzw.

13.00 Uhr) bis Montagnachmittag der folgenden Woche (Kindergartenschluss bzw. 16.00 Uhr); - die Gesuchsgegnerin C._____ am Montag bis Kindergartenschluss bzw.

16.00 Uhr und von Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn bzw. 8.30 Uhr) bis Freitagnachmittag (Kindergartenschluss bzw. 13.00 Uhr);

In geraden Kalenderwochen betreut - der Gesuchsteller C._____ am Montag bis Kindergartenschluss bzw.

16.00 Uhr und von Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn bzw. 8.30 Uhr) bis Freitagnachmittag (Kindergartenschluss bzw. 13.00 Uhr); - die Gesuchsgegnerin C._____ von Montagnachmittag (ab Kindergartenschluss bzw. 16.00 Uhr) bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn bzw.

8.30 Uhr) und von Freitagnachmittag (ab Kindergartenschluss bzw.

13.00 Uhr) bis Montagnachmittag der folgenden Woche (Kindergartenschluss bzw. 16.00 Uhr).

Die Parteien werden zusätzlich für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ gestützt auf die vereinbarte Ferien- sowie Feiertagsregelung für Weihnachten und Neujahr (die restlichen Feiertagsregelungen fallen mit der hälftigen Betreuungsregelung weg) wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - C._____ verbringt die Hälfte der Schulferien mit dem Gesuchsteller und die Hälfte der Schulferien mit der Gesuchsgegnerin; - der Gesuchsteller übernimmt in Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten die erste Weihnachtsferienwoche ab letztem Schultag Schulschluss (gemäss offiziellem Schulferienkalender) bis Samstag,

12.00 Uhr nach der ersten Weihnachtsferienwoche bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Weihnachtsferienwoche ab Samstag,

12.00 Uhr nach der ersten Weihnachtsferienwoche bis Sonntag,

18.00 Uhr vor Schulbeginn (gemäss offiziellem Schulferienkalender); im Übrigen ist C._____ bei der Gesuchsgegnerin. - können sich die Parteien nicht einigen, so dauert eine Ferienwoche jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Samstag, 12.00 Uhr; - die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus zwischen den Parteien abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu.

Die Parteien werden verpflichtet, C._____ während ihren Betreuungszeiten jeweils in den E._____-Kindergarten D._____ zu bringen bzw. dort abzuholen. Während den Betriebsferien bzw. sonstiger Schliessung des E._____Kindergartens (z.B. an Ostern/Pfingsten) sowie bei persönlicher Betreuung von C._____ am Tag des Betreuungswechsels hat die betreuende Partei das Kind dem anderen Elternteil an dessen Wohnsitz zu übergeben. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem oben festgelegten Betreuungsplan – ausserhalb der Fremdbetreuungszeiten im E._____-Kindergarten – selber zu übernehmen, ist dieser verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- April und Mai 2021: Der Gesuchsteller wird verpflichtet rückwirkend für April und Mai 2021, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallenden Kinderkosten, der Gesuchsgegnerin für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'800.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller für die Monate April und Mai 2021 die Schulkosten von C._____ in der Höhe von monatlich CHF 2'000.– und die Krankenkassenprämien von C._____ über CHF 196.65 pro Monat direkt bezahlt hat.

- Juni bis August 2021: Der Gesuchsteller wird verpflichtet rückwirkend für Juni bis August 2021, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallenden Kinderkosten, der Gesuchsgegnerin für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller für den Monat Juni 2021 die Schulkosten von C._____ in der Höhe von CHF 2'000.– und die Krankenkassenprämien von C._____ für Juni 2021 über CHF 196.65, für Juli 2021 über CHF 163.85 und August 2021 über CHF 180.25 direkt bezahlt hat. - September bis November 2021: Der Gesuchsteller wird verpflichtet rückwirkend für September bis November 2021, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallenden Kinderkosten, der Gesuchsgegnerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller für September 2021 die Hälfte der Schulkosten von C._____ über CHF 1'000.– sowie die Krankenkassenprämien von C._____ über CHF 180.25 direkt bezahlt hat.

- Dezember 2021: Der Gesuchsteller wird verpflichtet für Dezember 2021, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallenden Kinderkosten, der Gesuchsgegnerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'240.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.

- Ab Januar 2022: Der Gesuchsteller wird verpflichtet ab Januar 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallenden Kinderkosten, der Gesuchsgegnerin für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'800.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. Januar 2022. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.

Die Gesuchsgegnerin wird ihrerseits verpflichtet, die bei ihr direkt anfallenden Kinderkosten sowie die restlichen Kinderkosten (insb. Gesundheits- und Fremdbetreuungskosten) mit den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen. Es wird sodann Vormerk davon genommen, dass die Familienzulagen aktuell von der Gesuchsgegnerin bezogen und von ihr für den Unterhalt der Tochter C._____ verwendet werden. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Jede Partei übernimmt zudem die Kosten für die Tochter C._____, die während den 6.5 Wochen Ferien bei ihm/ihr anfallen (mit Ausnahme der einberechneten Ferienbetreuung in der E._____-Schule), seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

April und Mai 2021:

Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 8'724.– (Arbeitslosentaggelder) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.–

Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 4'299.– − Gesuchsgegnerin: CHF 6'832.– − C._____: CHF 4'857.– (davon CHF 4'497.– bei GGin und CHF 360.– bei GS)

Juni bis August 2021:

Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 8'724.– (Arbeitslosentaggelder) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.–

Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 5'833.– − Gesuchsgegnerin: CHF 6'832.– − C._____: CHF 6'149.– (davon CHF 4'537.– bei GGin und CHF 1'612.– bei GS)

September bis November 2021:

Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 11'321.– (100% ohne Bonus) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.–

Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 6'053.– − Gesuchsgegnerin: CHF 6'832.– − C._____: CHF 6'149.–

(davon CHF 4'537.– bei GGin und CHF 1'612.– bei GS)

Dezember 2021:

Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 11'321.– (100% ohne Bonus) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.–

Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 6'153.– − Gesuchsgegnerin: CHF 6'832.– − C._____: CHF 6'149.– (davon CHF 4'457.– bei GGin und CHF 1'692.– bei GS)

ab Januar 2022:

Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 12'736.– (100% inkl. Bonusanteil) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.–

Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 6'853.– − Gesuchsgegnerin: CHF 7'152.– − C._____: CHF 6'249.– (davon CHF 4'557.– bei GGin und CHF 1'692.– bei GS)

6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Ehegattenunterhaltsbeiträge wird Vormerk genommen.

7. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung per 23. Dezember 2020 wird abgewiesen.

8. Der ursprüngliche Antrag Ziffer 5 des Gesuchstellers um Zuweisung der ehemals ehelichen Wohnung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

9. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Aufrechterhaltung des für die Tochter C._____ vorsorglich erlassenen Ausreiseverbotes wird abgewiesen.

10. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, das Ausreiseverbot für das Kind C._____, geb. tt.mm.2016, aus den entsprechenden Informationssystemen SIS und RIPOL zu entfernen.

11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Schweizer Reisepass von C._____ auf erstes Verlangen zur Aufbewahrung auszuhändigen. Die Parteien werden zudem verpflichtet, sich bei Bedarf gegenseitig die notwendigen Reisedokumente von C._____ auszuhändigen sowie bei den diesbezüglichen notwendigen Amtshandlungen mitzuwirken und bei einer anstehenden Reise ins Ausland alleine mit der Tochter den anderen Elternteil im Voraus über das Reiseziel zu informieren. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend die Herausgabe des abgelaufenen amerikanischen Reisepasses von C._____ wird nicht eingetreten.

12. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend die Verteilung der Steuerschulden wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'327.50 Dolmetscherkosten Fr. 7'327.50 Total

14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. (Schriftliche Mitteilung)

17. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 63 S. 2):

"1. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2021 teilweise, nämlich und ausschliesslich zweiter Satz, aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: «Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist beim Vater.»

2. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: «Die mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 erlassene und mit Verfügung vom 28. April 2021 bestätigte Ausreisesperre für das Kind C._____, geb. tt.mm.2016, bleibt während der Dauer des Getrenntlebens in den entsprechenden Informationssystemen RIPOL und SIS eingetragen.» Eventualiter sei wie folgt zu entscheiden: «Die mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 erlassene und mit Verfügung vom 28. April 2021 bestätigte Ausreisesperre für das Kind C._____, geb. tt.mm.2016, bleibt während eines weiteren Jahres in den entsprechenden Informationssystemen RIPOL und SIS eingetragen.»

3. Es sei Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2021 ersatzlos aufzuheben.

4. Es sei Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2021 teilweise, nämlich und ausschliesslich Absatz 1, ersatzlos aufzuheben.

5. Es sei der vorliegenden Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO in Bezug auf Ziffern 2, 3 und 4 die aufschiebende Wirkung ohne Anhörung der Berufungsbeklagten im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt) zulasten der Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____ (Jg. 2016).

2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 verbot die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) superprovisorisch, die Schweiz bzw. den Schengen-Raum mit der gemeinsamen Tochter C._____ zu verlassen, verbunden mit der entsprechenden Eintragung in den relevanten Informationssystemen SIS und RIPOL. Ferner wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die sich bei ihr befindlichen Reisepässe des Kindes bei der Vorinstanz zu hinterlegen (Urk. 4). Mit Verfügung vom 28. April 2021 bestätigte die Vorinstanz das Ausreiseverbot gemäss Verfügung vom 24. Dezember 2020 (Urk. 30). Am 29. November 2021 erliess die Vorinstanz sodann das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 60 S. 115 ff. = Urk. 64 S. 115 ff.).

3. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 rechtzeitig (Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 78) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 63 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das Ge-

such des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– für das Berufungsverfahren angesetzt (Urk. 68), welcher rechtzeitig einging (Urk. 69).

4. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens der Gesuchsgegnerin um Erlass der folgenden superprovisorischen Massnahmen (Urk. 74 S. 2):

" 1. Es sei der Berufungskläger/Gesuchsgegner superprovisorisch zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin sofort auf erstes Verlangen hin den Schweizer Reisepass der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, auszuhändigen.

2. Es sei der Berufungskläger/Gesuchsgegner superprovisorisch zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin zusätzlich zum Schweizer Reisepass sofort auf erstes Verlangen hin den US-amerikanischen Reisepass sowie die schweizerische Identitätskarte von C._____ zum Zwecke der Ausstellung neuer gültiger Pässe und ID's auszuhändigen.

3. Es sei dem Berufungskläger/Gesuchsgegner superprovisorisch die Weisung zu erteilen, sofort auf erstes Verlangen hin seine schriftliche Zustimmung zur Ausstellung der neuen Pässe für die gemeinsame Tochter C._____ zu erteilen, eventualiter sei die Zustimmung des Vaters durch das Obergericht des Kantons Zürich zu ersetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Berufungsklägers/Gesuchsgegners."

5. Da für Rechtsanwältin Y._____ keine Vollmacht der Gesuchsgegnerin vorlag, wurde dieser mit Verfügung vom 11. Januar 2022 Nachfrist zum Einreichen einer Originalvollmacht angesetzt (Urk. 77), welche mit Eingabe vom 14. Januar 2022 innert angesetzter Nachfrist eingereicht wurde (Urk. 79 und 79A).

6. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann vom Einholen einer Stellungnahme des Gesuchstellers zum Massnahmebegehren der Gesuchsgegnerin abgesehen werden.

Erwägungen

II.

1.

Soweit die Gesuchsgegnerin darum ersucht, der Gesuchsteller sei im Rahmen vorsorglicher Massnahme zur Herausgabe des abgelaufenen amerikani-

schen Reisepasses von C._____ zu verpflichten (Massnahmebegehren Ziff. 2), ist ein schutzwürdiges Interesse weder dargetan noch ersichtlich, zumal die Vorinstanz auf den entsprechenden Antrag in der Hauptsache nicht eintrat (Urk. 64 S. 122 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 3), was unangefochten blieb und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet.

schen Reisepasses von C._____ zu verpflichten (Massnahmebegehren Ziff. 2), ist ein schutzwürdiges Interesse weder dargetan noch ersichtlich, zumal die Vorinstanz auf den entsprechenden Antrag in der Hauptsache nicht eintrat (Urk. 64 S. 122 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 3), was unangefochten blieb und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet.

2. Bezüglich der übrigen Massnahmeanträge führt die Gesuchsgegnerin zutreffend aus, der Gesuchsteller sei bereits von der Vorinstanz verpflichtet worden, ihr bei Bedarf die weiteren notwendigen Reisedokumente von C._____ auszuhändigen und bei den diesbezüglich notwendigen Amtshandlungen mitzuwirken. Gleichwohl verweigere er sowohl die Aushändigung der Pässe als auch seine schriftliche Zustimmung zum Ausweisantrag (Urk. 74 S. 6 Rz. 14 mit Verweis auf Urk. 64 S. 121). Bezüglich dieser Anträge besteht somit bereits eine zwar angefochtene, aber gleichwohl vollstreckbare Anordnung der Vorinstanz (vgl. Urk. 64 S. 121 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 1 und 2), zumal der Antrag des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 abgewiesen wurde (Urk. 68 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1). Inwiefern dennoch ein schutzwürdiges Interesse an einer erneuten Verpflichtung des Gesuchstellers besteht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Sofern die Gesuchsgegnerin um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen hätte ersuchen wollen, wäre die Rechtsmittelinstanz hierfür nicht zuständig.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Massnahmeanträge der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten.

4.1. Die Gerichtskosten für den Massnahmeentscheid sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Massnahmeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

III.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 Satz 1, 3 bis 8, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren bezüglich Kinderbelange auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Übrigen können im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1).

IV.

A. Ausreiseverbot

1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte Entführungsgefahr, im Rahmen des Entscheids über superprovisorische Massnahmen vom 24. Dezember 2020 sei es dem Gesuchsteller zunächst gelungen, die Gefahr glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ nach Grossbritannien oder in ein anderes Land ausreisen könnte. Auch in der Verfügung vom 28. April 2021 sei die superprovisorisch verhängte Ausreisesperre aufgrund der damals noch unklaren beruflichen Zukunft (insb. Arbeitsort) der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bestätigt worden (mit Verweis auf Urk. 30 E. II/E/2.3). Für die Zukunft habe sich eine Fluchtgefahr jedoch nicht erhärten lassen. Die Gesuchsgegnerin habe einen unbefristeten Schweizer Arbeitsvertrag mit F._____ per Januar 2022 vorgelegt (mit Verweis auf Urk. 50/11 i.V.m. Urk. 50/9) und damit glaubhaft machen können, dass sie ab 1. Januar 2022 unbefristet von den Büroräumlichkeiten ihrer Arbeitgeberin in Zürich aus als Solution Managerin arbeiten und die Kundenbetreuung im Ausland entsprechend wegfallen werde. Die geäusserten Widersprüche des Gesuchstellers habe die Gesuchsgegnerin mit Verweis auf Urk. 46/1 plausibel erklären und aus der Welt schaffen können, weshalb das unbefristete Arbeitsverhältnis in der Schweiz glaubhaft erscheine. Die restlichen Zweifel des Gesuchstellers an der Echtheit bzw. Gültigkeit des Schweizer Arbeitsvertrages seien unsubstantiiert geblieben und überzeugten nicht. Auch im eherechtlichen Summarverfahren müsse Urkunden eine zentrale Bedeutung zukommen, weshalb die eingereichten Arbeitsverträge durchaus als Beweis fungierten. Hinweise für deren offensichtliche Ungültigkeit seien nicht ersichtlich. Zudem stelle auch der Gesuchsteller bei seiner Unterhaltsberechnung auf den in Schweizer Franken ausbezahlten Grundlohn der Gesuchsgegnerin bei F._____ ab, weshalb seine Argumentation, dass der Schweizer Arbeitsvertrag gar nicht wirklich bestehe, widersprüchlich erscheine (mit Verweis auf Urk. 51 S. 2 ff.). Eine berufs- oder steuermotivierte Flucht ins Ausland erscheine aufgrund des unbefristeten Schweizer Arbeitsverhältnisses der Gesuchsgegnerin unwahrscheinlich. Sodann habe die Gesuchsgegnerin auch glaubhaft dargelegt, dass ihr Zuhause seit 2014 in der Schweiz sei und sie auch beabsichtige, in Zukunft in der Schweiz zu leben, und ein Umzug ins Ausland bereits mit Blick auf das Kindeswohl von C._____ für sie nicht in Frage komme (mit Verweis auf Prot. I S. 40 und Urk. 45 S. 10 f.). Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohnehin von der gemeinsamen elterlichen Sorge umfasst sei (Art. 301a ZGB). Ein Aufenthaltswechsel unter Verletzung des Zustimmungserfordernisses würde damit ein widerrechtliches Verbringen des Kindes ins Ausland gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung darstellen (mit Verweis auf Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Das Kindesvermögen, Minderjährige unter Vormundschaft, Bern 2016, N 16 zu Art. 301a ZGB). Aufgrund der festzulegenden alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung werde nun beiden Elternteilen eine feste Betreuungsrolle zuteil, weshalb die Gesuchsgegnerin angehalten sein werde, die gegenseitigen wöchentlichen Übergaben in der Schweiz stets zu ermöglichen. Die Gefahr eines Wegzugs bzw. einer Flucht ins Ausland erscheine nach Würdigung der Gesamtumstände daher nicht (mehr) begründet (Urk. 64 S. 108 f.).

2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich eine Fluchtgefahr für die Zukunft nicht erhärtet habe. Sie stütze sich dabei u.a. auf die unglaubhaften Aussagen der Gesuchsgegnerin vor Schranken. Dabei widerspreche die Vorinstanz sich diametral in ihrer Begründung. So beziehe sie sich sowohl zur Begründung des Entscheids vom 28. April 2021 (Urk. 30) als auch des angefochtenen Entscheids auf S. 40 des vorinstanzlichen Protokolls, ziehe jedoch entgegengesetzte Schlüsse. Im Entscheid vom 28. April 2021 habe die Vorinstanz das Aufrechterhalten der Ausreisesperre mit den fehlenden Bezugspunkten der Gesuchsgegnerin in der Schweiz begründet und explizit erwähnt, dass die Gesuchsgegnerin zwar erklärt habe, dass sie in der Schweiz zu Hause sei, jedoch dazu keine weiteren, konkreten Angaben habe machen können. Ebenso wenig ändere die Benennung von einigen Kollegen in der Schweiz etwas daran, dass die Gesuchsgegnerin keine verfestigte Vorstellung eines künftigen familiären Lebens in der Schweiz gebildet habe (mit Verweis auf Urk. 30 S. 19 und Prot. I S. 40). Im angefochtenen Entscheid nehme die Vorinstanz auf dieselben Aussagen Bezug, erachte diese aber plötzlich und aus unerklärlichen Gründen als glaubhaft und ziehe daraus überdies den Schluss, dass eine Flucht ins Ausland nunmehr unwahrscheinlich erscheine, obschon sich an der Situation nichts Grundsätzliches verändert habe. Zudem verneine die Vorinstanz zu Unrecht eine Fluchtgefahr, da sie das Schreiben vom 27. September 2021 als unbefristeten Schweizer Arbeitsvertrag qualifiziere. Dabei verkenne sie, dass ein unbefristeter regulärer Arbeitsvertrag bei F._____ in der Schweiz kaum aus einem Zweizeiler bestehen dürfte (Urk. 50/11), welcher auf einen befristeten Arbeitsvertrag verweise (Urk. 50/9). Die diesbezüglich von ihm aufgedeckten Widersprüche habe die Gesuchsgegnerin nur insofern erklären können, als es sich angeblich um einen Fehler im Titel gehandelt habe und deshalb am 20. Januar 2021 eine zweite Version erstellt worden sei (mit Verweis auf Prot. I S. 88). Dies werfe allerdings die Frage auf, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht den korrigierten Arbeitsvertrag ins Recht gereicht habe. Andererseits habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass es überhaupt keinen Fehler im Titel gebe, denn die Titel auf Urk. 46/1 und Urk. 50/9 seien identisch: "Time-limited Contract of Employment". Wenn die Gesuchsgegnerin mit "Titel" die Jobbezeichnung gemeint haben sollte (was sich aber nicht aus ihren Ausführungen ergebe), so sei umso befremdlicher, dass sie einen Vertrag mit einer angeblich falschen Jobbezeichnung ins Recht gereicht habe. Damit habe die Vorinstanz aktenwidrig die Erklärung der Gesuchsgegnerin als plausibel erachtet (Urk. 63 S. 6 f.).

Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Gesuchsgegnerin sowohl den befristeten Vertrag als auch die Vertragsverlängerung erst an der Verhandlung am 30. September 2021 eingereicht habe, obwohl sie nach eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 8. April 2021 im Besitz eines Arbeitsvertrags gewesen sei (mit Verweis auf Prot. I S. 38). Anlässlich der ersten Verhandlung habe sie nur eine Bestätigung über die Rotation vom 15. Januar 2021 (Urk. 15/25) vorgelegt, obschon der befristete Vertrag vom 18./19. Januar 2021 bzw. 20. Januar 2021 damals bereits vorhanden gewesen sei. Ebenfalls ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz die Tatsache, dass die anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2021 eingereichte Vertragsverlängerung vom 27. September 2021 datiere, mithin nur drei Tage vor der zweiten Verhandlung und nach Kenntnis seiner Eingabe vom 16. September 2021 betreffend präventive Ausschreibung (Urk. 45) erstellt worden sei. Falsch sei sodann, wenn die Vorinstanz gestützt auf den angeblich unbefristeten Schweizer Arbeitsvertrag mit Arbeitsort Zürich ab 1. Januar 2022 die Fluchtgefahr verneine. Sie habe verkannt, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin bei der globalen Firma F._____ arbeite und immer noch unter dem bis Ende Dezember 2021 befristeten Arbeitsvertrag stehe, gemäss welchem sich der Arbeitsort nach Ende der Rotation wieder in G._____ befinde. Der angeblich unbefristete Vertrag trete erst ab 1. Januar 2022 in Kraft, so dass die Gesuchsgegnerin bis dahin jederzeit einen neuen Vertrag mit ihrer Arbeitgeberin abschliessen könnte, welcher wieder auf kundenbasierten Projekten beruhe und einen Arbeitsort ausserhalb der Schweiz vorsehe. Damit bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin ihren Arbeitsort ab Januar 2022 wieder im Ausland haben werde und sie ihre Drohung umsetze, mit der gemeinsamen Tochter in G._____ Wohnsitz zu nehmen (Urk. 63 S. 7).

Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Aspekt der steuerlich begründeten Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Aufgrund des englischen Arbeitsvertrags der Gesuchsgegnerin ergebe sich eine namhafte Doppelbesteuerung. Mit E-Mail vom 22. November 2021 sowie mit Einschreiben vom 21. Dezember 2021 sei die Gesuchsgegnerin vom Steueranwalt des Gesuchstellers über die ausstehende Steuerschuld für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 46'696.70 informiert und aufgefordert worden, die erste Rate per 30. November 2021 zu bezahlen. Diesen Aufforderungen sei die Gesuchsgegnerin nicht nachgekommen. Damit seien seine Befürchtungen, dass die Gesuchsgegnerin sich auch aus steuerlichen Gründen mit der gemeinsamen Tochter ins Ausland absetzen könnte, weiterhin berechtigt. Insgesamt sei weiterhin von einer Fluchtgefahr auszugehen, weshalb die Ausreisesperre antragsgemäss aufrecht zu erhalten sei (Urk. 63 S. 7 f.; Urk. 70 S. 1).

3.1. Zu den behaupteten Ungereimtheiten beim Arbeitsvertrag der Gesuchsgegnerin ist festzuhalten, dass H._____, COO von F1._____ (F1._____), der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 27. September 2021 mitteilte, "We are de-

lighted to extend you a permanent contract of employment with F1._____." (Urk. 50/11). Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, ein unbefristeter regulärer Arbeitsvertrag bei F._____ werde wohl kaum aus einem Zweizeiler bestehen, welcher auf einen befristeten Arbeitsvertrag verweise (Urk. 63 S. 6 Rz. 7). Er müsse davon ausgehen, dass die Verlängerung nur zu Prozesszwecken erstellt worden sei (Urk. 63 S. 7 Rz. 8). Selbst wenn dies zuträfe, wäre es ohne Belang, zumal der Gesuchsteller nicht geltend macht, das Schreiben vom 27. September 2021 sei gefälscht worden oder weise einen falschen Inhalt auf, und dafür im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Entsprechend bleibt der Inhalt der Erklärung massgebend, wonach die Gesuchsgegnerin ab Januar 2022 über eine unbefristete Anstellung bei F1._____ verfügt. Damit unterscheidet sich die aktuelle Situation der Gesuchsgegnerin grundlegend von derjenigen, welche dem vorinstanzlichen Massnahmeentscheid vom 28. April 2021 zugrunde lag. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine berufsmotivierte Flucht ins Ausland wenig wahrscheinlich erscheint.

3.2. Die Befürchtung des Gesuchstellers betreffend steuerlich bedingter Fluchtgefahr beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin bis anhin bei F2._____ angestellt war, was gemäss seiner Darstellung mit einer namhaften Doppelbesteuerung einherging. Wie oben unter Ziff. 2.1 dargelegt, ist die Gesuchsgegnerin (spätestens) seit Januar 2022 bei F1._____ angestellt. Entsprechend dürfte die Doppelbesteuerungsproblematik inzwischen entfallen sein. Soweit der Gesuchsteller befürchtet, die Gesuchsgegnerin könnte sich aufgrund des auf sie entfallenden Anteils an den Staats- und Gemeindesteuern 2019 (in Höhe von Fr. 46'696.70 für beide Ehegatten; der auf die Gesuchsgegnerin entfallende Anteil beläuft sich nach Ansicht des Gesuchstellers auf 60% bzw. rund Fr. 28'000.– [Urk. 72/1 S. 10]) zu einer Flucht ins Ausland veranlasst sehen, beruht dies auf nicht nachvollziehbaren Mutmassungen, zumal die ausgebliebene Tilgung angesichts eines jährlichen Bruttoeinkommens in der Höhe von Fr. 125'000.– zzgl. Bonus (Urk. 50/9 und Urk. 50/11) weniger auf die fehlende Möglichkeit als vielmehr den fehlenden Willen infolge Uneinigkeit über die Aufteilung der Steuerschuld zwischen den Ehegatten (vgl. Urk. 70 S. 2 und Urk. 72/1 letzte Seite [E-Mail der früheren Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin vom 18. Oktober 2021]) zurückzuführen sein dürfte.

3.3. Zur behaupteten fehlenden Verwurzelung der Gesuchsgegnerin in der Schweiz ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung vom 8. April 2021 auf die Frage "Wie sehen Sie Ihre Zukunft? Werden Sie in der Schweiz bleiben?" ausgeführt hatte, "Ja, hier bin ich zu Hause." (Prot. I S. 40). Soweit der Gesuchsteller ihr vorhält, sie habe diesbezüglich keine weiteren Angaben machen können, ist darauf hinzuweisen, dass dafür kein Anlass bestand, zumal keine entsprechende Nachfrage erfolgte. Abgesehen davon hat sich die Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit ganz offensichtlich auf die neuen Umstände infolge der Trennung der Parteien eingerichtet, indem sie den Mittelpunkt ihrer Arbeitstätigkeit in die Schweiz verlegte. Des Weiteren anerkennt sie, dass die Tochter C._____ in der Schweiz verwurzelt ist und nach der Trennung der Parteien auf stabile Verhältnisse im gewohnten Umfeld angewiesen ist (Urk. 49 S. 10 f. Rz. 21).

3.4. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein von der Gesuchsgegnerin gegen den Willen des Gesuchstellers veranlasster Aufenthaltswechsel der Tochter C._____ eine Kindsentführung darstellen und entsprechende Konsequenzen – auch in Bezug auf die elterliche Sorge und Obhut – nach sich ziehen würde. Weshalb die Gesuchsgegnerin mit einer letztlich wohl kaum aussichtsreichen Entführung der Tochter – sowohl das Vereinigte Königreich (Staatsangehörige; früherer Lebensmittelpunkt) als auch die Vereinigten Staaten (Staatsangehörige; Familie lebt in I._____ [Urk. 49 S. 11 Rz. 24]) sind Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens – zudem ihre berufliche Karriere massiv gefährden sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe das Bestehen einer Fluchtgefahr zu Unrecht verneint, als offensichtlich unbegründet. Vor diesem Hintergrund ist die Aufhebung des Ausreiseverbots für die Tochter C._____ nicht zu beanstanden.

B. Herausgabe Reisepass

1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien verpflichtet, in Bezug auf die Verlängerung und gegenseitige Aushändigung der Reisedokumente die Tochter betreffend zusammenzuwirken, zumal sie die gemeinsame elterliche Sorge innehätten und C._____ unter die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung durch die Parteien zu stellen sei. Selbstverständlich müsse es beiden Elternteilen möglich sein, mit der Tochter Ferien im Ausland zu verbringen. Der Gesuchsgegnerin sei sodann auch insoweit zuzustimmen, als C._____ das gleiche Recht habe, ihre Verwandten väterlicher- wie mütterlicherseits zu sehen und ihr deshalb der Kontakt insbesondere auch zu den in I._____ lebenden Grosseltern mütterlicherseits ermöglicht werden müsse. Der Gesuchsteller mache – bis auf seine unbegründeten Befürchtungen einer angeblichen Fluchtgefahr – keine Gründe geltend, weshalb er seinerseits auf den Schweizer Reisepass von C._____ angewiesen sei. Innerhalb von Europa könne er sodann notorisch auch bloss mit der Schweizer Identitätskarte der Tochter verreisen. Ferner gehe mit der Herausgabe des Schweizer Reispasses an die Gesuchsgegnerin – entgegen der Behauptung des Gesuchstellers – auch kein erhöhtes Fluchtrisiko einher, zumal die Gesuchsgegnerin für eine Reise ins Ausland alleine mit der Tochter ohnehin auf die Einverständniserklärung des Gesuchstellers angewiesen sein dürfte. Zudem habe die Gesuchsgegnerin beantragt, dass die Parteien zwar berechtigt sein sollen, mit der Tochter uneingeschränkt zu verreisen, der verreisende Elternteil den anderen Elternteil indes über das Reiseziel zu informieren habe (mit Verweis auf Urk. 49 S. 2 Ziff. 3.2). Auch dies spreche gegen ein Fluchtrisiko. Die Gesuchsgegnerin habe sich weiter damit einverstanden erklärt, dass der Gesuchsteller im Gegenzug den Schweizer Identitätsausweis von C._____ bei sich aufbewahren dürfe. Unter Würdigung der Gesamtumstände erscheine es demnach angezeigt, den Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin den Schweizer Reisepass von C._____ auf erstes Verlangen zur Aufbewahrung herauszugeben. Der Gesuchsteller sei seinerseits berechtigt, den Schweizer Identitätsausweis von C._____ aufzubewahren. Im Übrigen seien die Parteien infolge gemeinsamer elterlichen Sorge und alternierender Obhut gehalten, sich bei Bedarf die Reisedokumente der Tochter gegenseitig auszuhändigen und bei den notwendigen Amtshandlungen wie z.B. Verlängerung der Dokumente sowie Unterzeichnung von Einverständniserklärungen etc. mitzuwirken. Die Parteien seien sodann antragsgemäss zu verpflichten, bei anstehenden Auslandsreisen mit C._____ den anderen Elternteil im Voraus über das Reiseziel zu informieren (Urk. 64 S. 109 ff.).

2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz verkenne, dass immer noch Fluchtgefahr bestehe. Sei die Gesuchsgegnerin im Besitz des Schweizer Reisepasses, erhöhe sich die Fluchtgefahr, zumal die Zustimmungserklärung des nicht mitreisenden Elternteils von den Zollbehörden notorischerweise nicht immer verlangt werde. Auch die Begründung der Vorinstanz, dass die Gesuchsgegnerin für Reisen ins Ausland auf einen Reisepass angewiesen sei, vermöge die Aushändigung des Schweizer Reisepasses nicht zu rechtfertigen, da es beiden Elternteilen möglich sein müsse, mit der Tochter Ferien im Ausland zu verbringen. Er habe daher das Recht, im Besitz eines Reisepasses zu sein. Aufgrund seiner schweizerischen Staatsangehörigkeit sei der Schweizer Reisepass von C._____ bei ihm aufzubewahren (Urk. 63 S. 8 f.).

3. Wie oben unter Ziff. IV/A/3 dargelegt, ist vorliegend nicht mehr von einer Fluchtgefahr auszugehen. Des Weiteren erscheint zweckmässig, dass der Reisepass von C._____ von demjenigen Elternteil aufbewahrt wird, der ihn (mutmasslich) häufiger benötigt. Dies dürfte vorliegend die Gesuchsgegnerin sein, welche den Pass – im Gegensatz zum Gesuchsteller – nicht nur für Ferienreisen, sondern insbesondere auch für Besuche von Familie und Verwandten in den USA benötigt. Inwiefern vor diesem Hintergrund für die Aufbewahrung des Passes der Tochter dennoch auf die Staatsangehörigkeit der Parteien abgestellt werden sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, er habe für Reisen mit C._____ ins Ausland ebenfalls Anrecht auf deren Pass, hat die Vorinstanz diesem Umstand mit der beiden Parteien auferlegten Pflicht zur Aushändigung der notwendigen Reisedokumente für die Tochter C._____ (Urk. 64 S. 121 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 2) bereits hinreichend Rechnung getragen. Entsprechend erweist sich die Berufung in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.

C. Wohnsitz der Tochter C._____

1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, beide Parteien beantragten, es sei festzuhalten, dass C._____ ihren Wohnsitz beim jeweiligen Elternteil habe (mit Verweis auf Urk. 26 S. 1 Ziff. 3 und Urk. 49 S. 1 Ziff. 2). Da C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen sei, sei zwingend ihr zivilrechtlicher Wohnsitz festzulegen. Im Hinblick auf das bei Kleinkindern wesentliche Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität der Verhältnisse sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Gesuchsgegnerin an der J._____-strasse … in … Zürich beizubehalten. Dies rechtfertige sich umso mehr, als der Gesuchsteller seinen Wohnsitz neu in K._____ habe (mit Verweis auf Prot. I S. 58). Die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes von C._____ beim Gesuchsteller hätte damit eine Einschulung von C._____ in einem anderen Schulkreis zur Folge. Eine solche Entwurzlung aus dem gewohnten Umfeld erscheine mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die seitens des Gesuchstellers vorgebrachte Argumentation, die öffentlichen Schulen in K._____ seien notorisch von besserer Qualität als diejenigen in der Stadt Zürich, vermöge zudem nicht zu überzeugen (mit Verweis auf Prot. I S. 66). Des Weiteren seien die Befürchtungen des Gesuchstellers, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ ins Ausland umziehen könnte, nicht mehr begründet, zumal die Gesuchsgegnerin glaubhaft habe darlegen können, dass sie auch in Zukunft von Zürich aus arbeiten und in der Schweiz wohnen werde. Ein Umzug aus C._____s vertrauter Umgebung komme für sie nicht in Frage (mit Verweis auf Prot. I S. 40 sowie Urk. 49 S. 10 f. und Urk. 50/9+11). Sodann sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohnehin von der gemeinsamen elterlichen Sorge umfasst (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Ein Aufenthaltswechsel unter Verletzung des Zustimmungserfordernisses würde damit ein widerrechtliches Verbringen des Kindes ins Ausland gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung darstellen (mit Verweis auf Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Das Kindesvermögen, Minderjährige unter Vormundschaft, Bern 2016, N 16 zu Art. 301a ZGB). Daher sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Gesuchsgegnerin festzulegen (Urk. 64 S. 42 f.).

2. Der Gesuchsteller beanstandet, die Vorinstanz stütze die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ auf eine falsch begründete Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse, indem sie seinen Wegzug nach K._____ anführe. Dabei verkenne sie, dass er die Wohnung an der J._____-strasse in Zürich nur wegen der durch eine Lüge der Gesuchsgegnerin erwirkten Wegweisung habe verlassen müssen. Indem die Vorinstanz ihm das grosszügige Überlassen der Wohnung im Nachgang zur ungerechtfertigten Wegweisung entgegenhalte, überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen. Hinzu komme, dass C._____ bei einer Festlegung des Wohnsitzes bei ihm nicht durch Einschulung in einen anderen Schulkreis entwurzelt werde. So besuche C._____ seit September 2019 den E._____ Kindergarten "D._____", welcher sich an der L._____-strasse … in Zürich befinde. Aus diesem Grund habe sie gar keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche freundschaftlichen Kontakte im Quartier zu finden. Des Weiteren sei der Kindergarten von seiner Wohnung aus signifikant schneller als von der Wohnung der Gesuchsgegnerin zu erreichen, so dass C._____ bei einem Wohnsitzwechsel von einem kürzeren und überdies sicheren Schulweg profitieren würde. Schliesslich seien auch die Schlussfolgerungen der Vorinstanz falsch, wonach seine Befürchtungen eines Umzugs der Gesuchsgegnerin mit C._____ ins Ausland unbegründet seien. So vermöge der Hinweis auf Art. 301a Abs. 2 ZGB seine Befürchtungen nicht zu entkräften, zumal die Gesuchsgegnerin nicht davor zurückgeschreckt sei, ihn gestützt auf eine Lüge aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen zu lassen. Da die Gefahr einer Ausreise weiterhin bestehe, sei zum Wohl von C._____ deren Wohnsitz bei ihm festzulegen, zumal nur so die geforderte Kontinuität und Stabilität gewährleistet werden könne (Urk. 63 S. 4 f.).

3.1. Der Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge befindet sich am Wohnsitz der Eltern oder – wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben – am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Im Fall einer alternierenden Obhut steht sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut beiden Eltern gemeinsam zu, so dass sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Der Fall der alternierenden Obhut stellt daher einen Anwendungsfall von Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ZGB dar, so dass das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort haben soll. Unter dem Aufenthaltsort i.S.v. Art. 25 ZGB wird dabei grundsätzlich derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind seine engsten Bindungen bzw. einen stärkeren Bezug aufweist (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.).

3.2. C._____ steht unter einer 50:50-Obhut der Parteien (Urk. 64 S. 48 ff.) und besucht einen privaten Kindergarten (Urk. 63 S. 4 Rz. 2; Urk. 64 S. 51). Die Festlegung ihres Wohnsitzes wirkt sich demnach weder auf ihren Schulort noch auf ihren Schulweg aus, zumal C._____ offenbar auch nach dem Kindergarten weiterhin die E._____-Schule besuchen wird (Urk. 63 S. 4 Rz. 2). Des Weiteren ist entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht mehr von einer Fluchtgefahr auszugehen (vgl. dazu oben Ziff. IV/A/3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich bei der Festlegung des Wohnsitzes von C._____ an den bisherigen Verhältnissen orientierte und jenen bei der Gesuchsgegnerin festsetzte.

D. Fazit

Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Gesuchstellers in allen Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist – vorbehältlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern – zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

V.

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 Satz 1, 3 bis 8, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, vom 29. November 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die Massnahmenanträge der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Massnahmeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das Massnahmeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen.

5. Für das Massnahmeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 2 Satz 2, 9 bis 11 Abs. 1 sowie 13 bis 15 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. November 2021 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 73, 74, 75 und 76/1-5, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 63, 66, 67/1-5, 70, 71 und 72/1-2, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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