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Entscheid

LE220007

Abänderung Eheschutz

12. August 2022Deutsch22 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220007-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärrer sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Urteil vom 12. August 2022 in Sachen A._____,...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärrer sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug

Urteil vom 12. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Abänderung Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2021 (EE210053-D)

_________________

Rechtsbegehren: (Urk. 11 S. 1 f.)

"1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. November 2020 (Geschäftsnummer: EE200065-D) wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab 1. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder der Gesuchsgegnerin wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: - für C._____: CHF 1'018.- für D._____: CHF 2'017.Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit ab 1. November 2021 nicht mehr in der Lage ist, einen Betrag an den Unterhalt von C._____ und D._____ zu bezahlen.

2. Es sei die Dispositiv-Ziff. 6 – Vereinbarung vom 9. November 2020 bzgl. Ziff. 4 wie folgt abzuändern:

Für die Phase vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021: Bedarf (pro Monat): - Gesuchsgegnerin: CHF 2'970.- Gesuchsteller: CHF 6'216.- C._____: CHF 1'018.- D._____: CHF 1'000.Einkommen (pro Monat): - Gesuchsgegnerin: CHF 0.- Gesuchsteller: CHF 9'251.- (exkl. Familienzulagen) - C._____: CHF 200.- D._____: CHF 200.Für die Phase ab 1. November 2021: Bedarf (pro Monat): - Gesuchsgegnerin: CHF 2'970.- Gesuchsteller: CHF 6'216.- C._____: CHF 1'018.- D._____: CHF 1'000.Einkommen (pro Monat): - Gesuchsgegnerin: CHF 0.- Gesuchsteller: CHF 4'362.- (exkl. Familienzulagen) - C._____: CHF 200.- D._____: CHF 200.-

3. Es sei die Dispositiv-Ziff. 6 – Vereinbarung vom 9. November 2020 bzgl. Ziff. 7 wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller schuldet der Gesuchsgegnerin keinen persönlichen Unterhalt.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2021: (Urk. 22 S. 13 = Urk. 27 S. 13)

1. Das Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 9. November 2020 wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 525.– Dolmetscherkosten,

Fr. 3'525.– Total

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage).

7. (Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Berufungsanträge

des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 26 S. 2):

" Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und das Abänderungsbegehren des Berufungsklägers sei gutzuheissen.

Eventualiter:

Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten."

Prozessualer Antrag (Urk. 26 S. 2): "Es seien die Akten der Vorinstanz (Geschäfts- Nr. EE210053-D, Nr. EE210030-D und EE200065-D) beizuziehen."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Töchter C._____, geboren am tt.mm 2019 (fortan C._____), und D._____, geboren am tt.mm 2020 (fortan D._____), hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. November 2020 (Geschäfts-Nr. EE200065-D; fortan Ursprungsentscheid) wurde das Getrenntleben der Parteien und insbesondere die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) gegenüber C._____, D._____ sowie der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) festgelegt (Urk 9/17 S. 5 ff.). Die im Abänderungsverfahren strittigen Dispositiv-Ziffern 4, 6.4, 6.7, 6.8 und 6.9 des Ursprungsentscheids lauten wie folgt (Urk. 9/17 S. 6 ff.):

«4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder der Gesuchstellerin wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per tt.mm 2020 für C._____ und rückwirkend per tt.mm 2020 für D._____:

für C._____:

– Fr. 5'196.– ab tt.mm 2020 bis 30. Mai 2020 (Phase 1) (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'211.– Überschuss)

– Fr. 2'226.– ab tt.mm 2020 (Phase 2) (hiervon Fr. 1'211.– Überschuss)

für D._____:

– Fr. 5'181.– ab tt.mm 2020 (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'211.– Überschuss)

5. [...]

6. Im Übrigen wird von der Vereinbarung der Parteien vom 9. November 2020 Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:

"Getrenntleben

1. [...]

Obhutszuteilung

2. [...]

Persönlicher Verkehr

3. [...]

Finanzielle Grundlagen

4. Die Parteien gehen von folgenden finanziellen Grundlagen aus: Bedarf (pro Monat): - Gesuchstellerin: Fr. 2'970.– - Gesuchsgegner: Fr. 8'288.– - C._____: Fr. 1'018.– - D._____: Fr. 1'000.– Einkommen (pro Monat): - Gesuchstellerin: Fr. 0.– - Gesuchsgegner: Fr. 26'610.– (netto; exkl. Familienzulagen; Basis: Einkommensschnitt Jan. 2020 bis Sept. 2020) - C._____: Fr. 200.– (Familienzulage) - D._____: Fr. 200.– (Familienzulage)

Keine nennenswerten Vermögens- und Schuldenpositionen; beim Gesuchsgegner abgesehen von der Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in F._____ [Ortschaft] und der darauf laufenden Hypothek.

Kinderunterhalt

5. [...]

6. [...]

Persönlicher Unterhalt

7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'422.– zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per tt.mm 2020. Der Gesuchsgegner kann davon Beträge, die er direkt für die Hypothek- und Nebenkosten für die eheliche Wohnung bezahlt, in Abzug bringen.

Verrechnung

8. Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsgegner ab tt.mm 2020 Fr. 43'800.– an die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 5 und 7 bezahlt hat. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich die offenstehenden Fr. 63'465.– in 41 Raten à Fr. 1'500.– und einer letzten, 42. Rate von Fr. 1'965.–, erstmals per 1. Dezember 2020 zu bezahlen.

Zuweisung eheliche Wohnung

9. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse 1 in … F._____ samt Hausrat und Mobiliar wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugewiesen. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, dass die Gesuchstellerin bis spätestens 30. Juni 2021 in der ehelichen Wohnung bleiben darf. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die eheliche Wohnung beim Auszug gereinigt und in ordnungsgemässem Zustand (inkl. sämtlicher Schlüssel) dem Gesuchsgegner zurückzugeben.

[...]"»

2. Am 30. Juli 2021 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Dielsdorf die Abänderung des Ursprungsentscheids (Urk. 1 S. 2 f.). Zur weiteren Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3 f.). Am 8. November 2021 erliess das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 22 S. 13 = Urk. 27 S. 13).

3. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Februar 2022 rechtzeitig (Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 25/1) Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 26 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25/2). Der Gesuchsteller leistete den Vorschuss für die Gerichtskosten innert der mit Verfügung vom 14. Februar 2022 angesetzten Frist (Urk. 30 und 31). Nach Rücksprache mit den Parteien (Prot. II S. 4) wurden diese am 30. Mai 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 13. Juli 2022 vorgeladen (Urk. 32).

4. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 1 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2022 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 34):

«I.

Die Parteien beantragen gemeinsam, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2021 (Geschäfts-Nr. EE210053-D) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

"1. Die Dispositiv-Ziffern 4, 6.4, 6.7, 6.8 und 6.9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. November 2020 (Geschäfts-Nr. EE200065-D) werden wie folgt abgeändert:

' 4.A Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per tt.mm 2020 für C._____ und rückwirkend per tt.mm 2020 für D._____:

für C._____: – ab tt.mm 2020 bis 30. Mai 2020 Fr. 5'196.– (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt) – ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 Fr. 2'226.– (Barunterhalt) – ab 1. August 2022 Fr. 1'600.– (Barunterhalt)

für D._____: – ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 Fr. 5'181.– (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt) – ab 1. August 2022 Fr. 5'300.– (hiervon Fr. 3'700.– Betreuungsunterhalt)

4.B Der Gesuchsgegner ist berechtigt, ab dem 1. August 2021 bis zum 31. März 2023 oder bis zu einem allfälligen früheren Auszug der Gesuchstellerin und der Kinder aus der ehelichen Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in F._____ von den monatlich ge-

schuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 2'900.– abzuziehen. Hiervon entfallen je Fr. 700.– auf den Barunterhalt von C._____ und D._____ sowie Fr. 1'500.– auf den Betreuungsunterhalt von D._____.

6.4. Die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ sowie für die Gesuchstellerin basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

Einkommen: (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) Gesuchstellerin: Fr. 0.– Gesuchsgegner: – bis 31. Juli 2021 [recte 2022] Fr. 26'610.– (Arbeitspensum 100 %; Basis: Einkommensdurchschnitt Jan. 2020 bis Sept. 2020) – ab 1. August 2022 Fr. 17'000.– (Arbeitspensum 65 %; inkl. Mieteinnahmen und Versicherungsleistungen) C._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen) D._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen)

Vermögen: Gesuchsgegner: Fr. 3'000'000.– Die Gesuchstellerin und die Kinder verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen.

familienrechtlicher Bedarf (pro Monat): Gesuchstellerin: Fr. 3'700.– Gesuchsgegner: Fr. 7'700.– C._____: Fr. 1'300.– D._____: Fr. 1'300.–

6.7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 monatlich Fr. 2'422.– und ab 1. August 2022 monatlich Fr. 1'100.– als persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sind jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats zu bezahlen.

6.8. [aufgehoben]

6.9 Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse 1 in … F._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugewiesen. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, dass die Gesuchstellerin bis spätestens 31. März 2023 in der eheliche Liegenschaft bleiben darf.

Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, bis spätestens 31. März 2023 aus der ehelichen Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in … F._____ auszuziehen. Die eheliche Liegenschaft ist beim Auszug gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand (inkl. sämtlicher Schlüssel) dem Gesuchsgegner zurückzugeben.

Es wird Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin sich damit einverstanden erklärt, die eheliche Wohnung vor dem 31. März 2023 zu verlassen, sofern der Gesuchsgegner ihr seine Wohnung am G._____ 1 in … F._____ zu den gegenwärtigen Mietkonditionen überlässt.

Der Gesuchsgegner ist berechtigt, ab dem 1. April 2023 von den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 4'200.– abzuziehen, sofern die Gesuchstellerin und die Kinder noch nicht aus der ehelichen Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in … F._____ ausgezogen sind und der Ge[ch]suchsgegner seine Wohnung am G._____ 1 in … F._____ geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand zur Verfügung gestellt hat. Hiervon entfallen je Fr. 1'100.– auf den Barunterhalt von C._____ und D._____ sowie Fr. 2'000.– auf den Betreuungsunterhalt von D._____.

Hat der Gesuchsgegner seine Wohnung am G._____ 1 in … F._____ mit einer Vorankündigung von zwei Monaten geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellt und hat die Gesuchstellerin die Wohnung nicht übernommen, so ist der Gesuchsgegner berechtigt, ab zwei Monaten nach der Vorankündigung von den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 4'200.– abzuziehen.

Erwägungen

II.

Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die bis 31. Juli 2022 noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ und die Gesuchsgegnerin von gesamthaft Fr. 80'000.– in vier Raten à Fr. 20'000.– zu zahlen. Die erste Zahlung hat am 1. August 2022, die zweite Zahlung hat am, die dritte Zahlung hat am 1. Oktober 2022 und die vierte Zahlung hat am 1. November 2022 zu erfolgen.

Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, sämtliche zur Zeit laufenden Betreibungen betreffend die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gegen den Gesuchsteller bis 22. Juli 2022 beim zuständigen Betreibungsamt zurückzuziehen.

III.

Die Parteien anerkennen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung für beide Verfahren.»

II.

1.

Soweit es Kinderbelange, worunter auch Kinderunterhaltsbeiträge fallen, zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).

2.1

Im Rahmen der Abänderung wurden dem familienrechtlichen Bedarf der Gesuchsgegnerin und den Kindern die gerichtsüblichen Grundbeträge, Wohnkos-

ten (Gesuchsgegnerin Fr. 1'500.–; C._____ und D._____ je Fr. 700.–; vgl. Urk. 34 S. 3 Ziffer I.1.4.B.), Krankenkassenkosten und regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten, die monatlich anfallenden Steuern sowie die gerichtsüblichen Kommunikationskosten und Pauschale für die Hausrat- und Haftpflicht (nur der Gesuchsgegnerin) angerechnet. Demgegenüber wurde beim Gesuchsteller aufgrund seiner Einkommenseinbusse ein tieferer Betrag für die Steuern als im Ursprungsentscheid berücksichtigt (vgl. Urk. 9/17 S. 7 Dispositiv-Ziffer 6.4.; Urk. 34 S. 3 f. Ziffer I.1.6.4.). Die wesentlichste Anpassung liegt jedoch darin, dass die Parteien ab 1. August 2022 von einem aus gesundheitlichen Gründen reduzierten Arbeitspensum des Gesuchstellers von 65 % und damit von einem gegenüber dem Ursprungsentscheid tieferen Einkommen von monatlich Fr. 17'000.– ausgehen (Urk. 34 S. 3 f. Ziffer I.1.6.4.; Urk. 29/5). Weil dem Gesuchsteller zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten nicht mehr das gleiche Einkommen wie für die vorangehende Periode (tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022) zur Verfügung steht, beantragen die Parteien eine Anpassung der zukünftig an die Kinder und die Gesuchsgegnerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge.

ten (Gesuchsgegnerin Fr. 1'500.–; C._____ und D._____ je Fr. 700.–; vgl. Urk. 34 S. 3 Ziffer I.1.4.B.), Krankenkassenkosten und regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten, die monatlich anfallenden Steuern sowie die gerichtsüblichen Kommunikationskosten und Pauschale für die Hausrat- und Haftpflicht (nur der Gesuchsgegnerin) angerechnet. Demgegenüber wurde beim Gesuchsteller aufgrund seiner Einkommenseinbusse ein tieferer Betrag für die Steuern als im Ursprungsentscheid berücksichtigt (vgl. Urk. 9/17 S. 7 Dispositiv-Ziffer 6.4.; Urk. 34 S. 3 f. Ziffer I.1.6.4.). Die wesentlichste Anpassung liegt jedoch darin, dass die Parteien ab 1. August 2022 von einem aus gesundheitlichen Gründen reduzierten Arbeitspensum des Gesuchstellers von 65 % und damit von einem gegenüber dem Ursprungsentscheid tieferen Einkommen von monatlich Fr. 17'000.– ausgehen (Urk. 34 S. 3 f. Ziffer I.1.6.4.; Urk. 29/5). Weil dem Gesuchsteller zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten nicht mehr das gleiche Einkommen wie für die vorangehende Periode (tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022) zur Verfügung steht, beantragen die Parteien eine Anpassung der zukünftig an die Kinder und die Gesuchsgegnerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge.

Ab dem 1. August 2022 liegen unter Berücksichtigung des neuen Einkommens des Gesuchstellers Gesamteinkünfte von Fr. 17'400.– vor (Gesuchsteller Fr. 17'000.– sowie C._____ und D._____ je Fr. 200.–), womit nicht nur der familienrechtliche Bedarf der Parteien und der Kinder von gesamthaft Fr. 14'000.– (Gesuchsgegnerin Fr. 3700.–, Gesuchsteller Fr. 7'700.– sowie C._____ und D._____ je Fr. 1'300.–) gedeckt, sondern auch ein Überschuss von Fr. 3'400.– (Fr. 17'400.– - Fr. 14'000.–) verteilt werden kann. Die in der Vereinbarung vorgesehene Beschränkung des Überschussanteils auf Fr. 300.– für die Kinder erscheint aufgrund ihres Alters und unter Beachtung ihres hohen familienrechtlichen Bedarfs angemessen.

2.2. Ebenso ist der Abzug der Wohnkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für die Dauer, in welcher sie in der ehelichen Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in … F._____ wohnen (Urk. 34 S. 3 Ziffer I.1.4.B), als vertretbar zu erachten. Der entsprechenden Klausel steht aus Sicht des Kindeswohls nichts entgegen, zumal der Gesuchsteller damit die laufenden Kosten der Liegenschaft zu decken beabsichtigt und ein erhebliches Interesse daran hat, die Liegenschaft nicht veräussern zu müssen.

2.3. Die Parteien halten im Rahmen der Vereinbarung im Weiteren übereinstimmend fest, dass bis 31. Juli 2022 Fr. 80'000.– von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für die Kinder und die Gesuchsgegnerin noch nicht vom Gesuchsteller beglichen worden seien (Urk. 34 S. 5 Ziffer II). Ausgehend von den ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 251'226.– (4 x Fr. 5'196.– + 26 x Fr. 2'226.– + 26 x Fr. 5'181.– + 30 x Fr. 2'422.– - 12 x Fr. 2'900.–) wurden vom Gesuchsteller gesamthaft Fr. 171'226.– bezahlt bzw. ihm von der Gesuchsgegnerin vom persönlichen Unterhalt erlassen. Damit erschliesst sich zumindest indirekt, in welchem Umfang der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht bereits nachgekommen ist (vgl. Maier, Die Berücksichtigung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, FamPra.ch 2021 S. 612).

2.4. Die von den Parteien festgehaltenen neuen Zahlungsmodalitäten für die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge und die damit verbundene Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, die laufenden Betreibungen gegen den Gesuchsteller betreffend die ausstehenden Unterhaltszahlungen zurückzuziehen, sind mit Blick auf das Kindswohl nicht zu beanstanden. Die Ansprüche der Kinder werden nicht tangiert.

2.5. Der Gesuchsteller bewohnt derzeit eine 4.5-Zimmer-Wohnung am G._____

1 in … F._____ zur Miete. Die monatliche Miete beträgt Fr. 2'370.– (Urk. 9/14/13). Die Parteien vereinbaren zusammengefasst, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft spätestens bis 31. März 2023 verlässt. Vom Einverständnis der Gesuchsgegnerin, die eheliche Wohnung früher zu verlassen, sofern sie die gegenwärtige Wohnung des Gesuchstellers zu den gleichen Mietkonditionen übernehmen könne, ist Vormerk zu nehmen (Urk. 34 S. 4 f. Ziffer I.1.6.9). Bereits im Ursprungsentscheid wurde festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft bis 30. Juni 2021 zu verlassen (Urk. 9/17 S. 8 Dispositiv-Ziffer 6.9.) und folglich mit den Kindern eine neue Wohnung zu suchen habe. Die derzeit vom Gesuchsteller bewohnte Wohnung erscheint für die Gesuchsgegnerin und die Kindern hinsichtlich der Grösse, der Lage und des Mietzinses angemessen. Das Risiko, dass die Vermieterin sich allenfalls nicht mit einem Mietwechsel einverstanden erklärt, trägt der Gesuchsteller, schliesslich hat er die Wohnung der Gesuchsgegnerin zur Verfügung zu stellen, was ein entsprechendes Einverständnis der Vermieterin mitumfasst.

2.6. Die getroffene Vereinbarung erscheint im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

2.7. Der in der Vereinbarung ebenfalls geregelte persönliche Unterhalt zu Gunsten der Gesuchsgegnerin (Urk. 34 S. 4 Ziffer I.1.6.7.) untersteht der Dispositionsmaxime. Die klar in der Vereinbarung abgefasste Regelung trägt den finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 34 S. 3 f. Ziffer I.1.6.4.) hinreichend Rechnung, weshalb sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Vereinbarung erscheint damit als vollständig. Die Parteien waren anwaltlich vertreten und schlossen die Vereinbarung anlässlich einer zweitinstanzlichen Vergleichsverhandlung, womit auch die subjektiven Anforderungen (freier Wille, reifliche Überzeugung) erfüllt sind und die Vereinbarung ebenfalls hinsichtlich des persönlichen Unterhalts genehmigt werden kann.

III.

1. Die Parteien anerkennen die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'525.– (Urk. 34 S. 5 Ziffer III; Urk. 27 S. 13 Dispositiv-Ziffer 2). Entsprechend der in der Vereinbarung getroffenen Regelung sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 34 S. 5 Ziffer III).

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Zur Entscheidgebühr sind die Kosten für die Übersetzung während der Vergleichsverhandlung vom 13. Juli 2022 von Fr. 862.50 (Urk. 35) hinzuzurechnen. Die Gerichtskosten von rund Fr. 2'862.– sind den Parteien entsprechend ihrem Antrag je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 43 S. 5 Ziffer III).

3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 43 S. 5 Ziffer III).

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2021 wird aufgehoben.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 13. Juli 2022 wird genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

«I.

Die Parteien beantragen gemeinsam, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2021 (Geschäfts-Nr. EE210053-D) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

"1. Die Dispositiv-Ziffern 4, 6.4, 6.7, 6.8 und 6.9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. November 2020 (Geschäfts-Nr. EE200065-D) werden wie folgt abgeändert:

' 4.A Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per tt.mm 2020 für C._____ und rückwirkend per tt.mm 2020 für D._____: für C._____: – ab tt.mm 2020 bis 30. Mai 2020 Fr. 5'196.– (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt) – ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 Fr. 2'226.– (Barunterhalt) – ab 1. August 2022 Fr. 1'600.– (Barunterhalt) für D._____:

– ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 Fr. 5'181.– (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt) – ab 1. August 2022 Fr. 5'300.– (hiervon Fr. 3'700.– Betreuungsunterhalt)

4.B Der Gesuchsgegner ist berechtigt, ab dem 1. August 2021 bis zum 31. März 2023 oder bis zu einem allfälligen früheren Auszug der Gesuchstellerin und der Kinder aus der ehelichen Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in … F._____ von den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 2'900.– abzuziehen. Hiervon entfallen je Fr. 700.– auf den Barunterhalt von C._____ und D._____ sowie Fr. 1'500.– auf den Betreuungsunterhalt von D._____.

6.4. Die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ sowie für die Gesuchstellerin basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommen: (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) Gesuchstellerin: Fr. 0.– Gesuchsgegner: – bis 31. Juli 2021 [recte 2022] Fr. 26'610.– (Arbeitspensum 100 %; Basis: Einkommensdurchschnitt Jan. 2020 bis Sept. 2020) – ab 1. August 2022 Fr. 17'000.– (Arbeitspensum 65 %; inkl. Mieteinnahmen und Versicherungsleistungen) C._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen) D._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen) Vermögen: Gesuchsgegner: Fr. 3'000'000.– Die Gesuchstellerin und die Kinder verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen. familienrechtlicher Bedarf (pro Monat): Gesuchstellerin: Fr. 3'700.– Gesuchsgegner: Fr. 7'700.– C._____: Fr. 1'300.– D._____: Fr. 1'300.–

6.7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 monatlich Fr. 2'422.– und ab 1. August 2022 monatlich Fr. 1'100.– als persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sind jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats zu bezahlen.

6.8. [aufgehoben]

6.9 Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse 1 in … F._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugewiesen. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, dass die Gesuchstellerin bis spätestens 31. März 2023 in der eheliche Liegenschaft bleiben darf.

Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, bis spätestens 31. März 2023 aus der ehelichen Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in … F._____ auszuziehen. Die eheliche Liegenschaft ist beim Auszug gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand (inkl. sämtlicher Schlüssel) dem Gesuchsgegner zurückzugeben.

Es wird Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin sich damit einverstanden erklärt, die eheliche Wohnung vor dem 31. März 2023 zu verlassen, sofern der Gesuchsgegner ihr seine Wohnung am G._____ 1 in … F._____ zu den gegenwärtigen Mietkonditionen überlässt.

Der Gesuchsgegner ist berechtigt, ab dem 1. April 2023 von den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 4'200.– abzuziehen, sofern die Gesuchstellerin und die Kinder noch nicht aus der ehelichen Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in … F._____ ausgezogen sind und der Ge[ch]suchsgegner seine Wohnung am G._____ 1 in … F._____ geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand zur Verfügung gestellt hat. Hiervon entfallen je Fr. 1'100.– auf den Barunterhalt von C._____ und D._____ sowie Fr. 2'000.– auf den Betreuungsunterhalt von D._____.

Hat der Gesuchsgegner seine Wohnung am G._____ 1 in … F._____ mit einer Vorankündigung von zwei Monaten geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellt und hat die Gesuchstellerin die Wohnung nicht übernommen, so ist der Gesuchsgegner berechtigt, ab zwei Monaten nach der Vorankündigung von den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 4'200.– abzuziehen.

II.

Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die bis 31. Juli 2022 noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ und die Gesuchsgegnerin von gesamthaft Fr. 80'000.– in vier Raten à Fr. 20'000.– zu zahlen. Die erste Zahlung hat am 1. August 2022, die zweite Zahlung hat am 1. September 2022, die dritte Zahlung hat am 1. Oktober 2022 und die vierte Zahlung hat am 1. November 2022 zu erfolgen.

Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, sämtliche zur Zeit laufenden Betreibungen betreffend die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gegen den Gesuchsteller bis 22. Juli 2022 beim zuständigen Betreibungsamt zurückzuziehen.

III.

Die Parteien anerkennen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung für beide Verfahren.»

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'525.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 862.– Dolmetscherkosten Fr. 2'862.– Total

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'431.– zu ersetzen.

6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. O. Hug

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