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Entscheid

LE220008

Eheschutz

9. Mai 2022Deutsch43 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220008-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 9. Mai 2022 in Sachen A....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 9. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Januar 2022 (EE210038-E)

Rechtsbegehren:

des Gesuchstellers (Urk. 77 S. 1 f.):

"1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, und der Sohn D._____, geb. tt.mm.2016, seien für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen.

3. Die Gesuchsgegnerin sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende, am Samstag und am Sonntag, während jeweils vier Stunden zu betreuen (ohne Übernachtung). Eine Ausdehnung der Besuche sei in Abhängigkeit der gesundheitlichen Entwicklung der Gesuchsgegnerin vorzunehmen.

4. Es sei der Gesuchsgegnerin die Weisung zu erteilen, sich in eine ärztlich-psychotherapeutische Behandlung zu begeben, solange dies aus fachärztlicher Sicht für notwendig erachtet wird, um eine dauerhafte Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen.

5. Es sei für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dem Beistand folgende Aufträge zu erteilen: - die Parteien bei der Koordination und Durchführung der Besuche zu unterstützen; - die Einhaltung der Weisung gemäss Ziffer 4 zu kontrollieren; und - dem Gericht bzw. (nach Ende der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens) der KESB einen Bericht mit Auswertung der Besuchsrechtsausübung einzureichen und in Abhängigkeit der gesundheitlichen Entwicklung der Gesuchsgegnerin Anträge im Hinblick auf eine Ausdehnung der Besuchskontakte zu stellen.

6. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, sei samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller und den Kindern zur ausschliesslichen Nutzung zuzuweisen und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 1. Februar 2022 verlassen zu haben. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel der Liegenschaft (Eingangsschlüssel, Zimmertürenschlüssel, etc.) auszuhändigen.

7. Es seien die Fahrzeuge der Parteien (VW up!) und VW T5 Kombi TDI BMT mit dem Wechselkontrollschild ZH … dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel der Autos auszuhändigen.

8. Die anderslautenden Anträge der Gesuchsgegnerin (inkl. Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages) seien abzuweisen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin."

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Januar 2022: (Urk. 93 S. 12 ff. = Urk. 108 S. 12 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt.

3. Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

− jeweils in den geraden Wochen am Samstag von 10.00 Uhr bis

17.00 Uhr; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (d.h. am 25. Dezember) und Neujahr (d.h. am 1. Januar), von 10.00 Uhr bis

20.00 Uhr; − jeweils am Dienstag und am Donnerstag in der ersten Ferienwoche jeder Schulferien (Sportferien, Frühlingsferien, Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtsferien), von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr,

Anderweitige, einvernehmliche Absprachen der Parteien gehen dieser Betreuungsregelung vor.

4. Der Gesuchsgegnerin wird die Weisung erteilt, sich in eine ärztlich-psychotherapeutische Behandlung zu begeben, solange dies aus fachärztlicher Sicht für notwendig erachtet wird, um eine dauerhafte Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen.

5. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

− Unterstützung der Parteien bei der Koordination und Durchführung der Besuche;

− Kontrolle der Einhaltung der Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 4;

− dem Gericht bzw. der KESB einen Bericht mit Auswertung der Besuchsrechtsausübung einzureichen und in Abhängigkeit der gesundheitlichen Entwicklung der Gesuchsgegnerin Anträge im Hinblick auf eine rasche Ausdehnung der Besuchskontakte zu stellen.

6. Die KESB Bezirk Hinwil wird höflich ersucht, möglichst bald eine geeignete Beistandsperson für die Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziffer 5 zu ernennen.

7. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, wird, inkl. Hausrat, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller und den Kindern C._____ und D._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens am 28. Februar 2022 zu verlassen.

Die Gesuchsgegnerin wird – unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – verpflichtet, dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel der ehelichen Liegenschaft (Eingangsschlüssel, Zimmertürenschlüssel etc.) bis spätestens am 28. Februar 2022 auszuhändigen.

8. Die Fahrzeuge der Parteien "VW up!" und "VW T5 Kombi TDI BMT" mit dem Wechselkontrollschild ZH … werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.

Die Gesuchsgegnerin wird – unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – verpflichtet, dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel der Autos unverzüglich auszuhändigen.

9. Anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'600.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 2'167.00 Auslagen Gutachten Fr. 667.50 Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen sind vorbehalten.

11. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, vorab aber aus dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers von insgesamt Fr. 5'000.00 bezogen.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller diese Fr. 5'000.00 zu ersetzen. Die nicht gedeckten Kosten werden direkt von der Gesuchsgegnerin nachgefordert.

12. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.–, zzgl. 7.7 % MwSt., zu bezahlen.

13. [Mitteilung]

14. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 107C S. 1 ff.):

"1. Die Ziffern 2, 3, 4, 7, 8, 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19.01.2022 seien aufzuheben.

2. Ev. sei die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung und zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht zurückzuweisen.

3. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2016, seien unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.

4. Der Berufungsbeklagter sei berechtigt zu erklären, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (d.h. am 25. Dezember) und Neujahr (d.h. am 1. Januar) von

10.00 Uhr bis 20.00 Uhr;

- während zwei Wochen jährlich in den Schulferien, wobei der Ferienzeitpunkt der Berufungsklägerin jeweils mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben ist.

5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin angemessene Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder zu bezahlen.

6. Für die Kinder sei eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten und der Beistandsperson die Aufgabe zu übertragen, die Parteien bei der Koordination und Durchführung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern zu unterstützen.

7. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse … in F._____ sei der Berufungsklägerin und den Kindern samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 15. März 2022 zu verlassen. Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung von Bestrafung nach Art. 292 StGB – zu verpflichten, der Berufungsklägerin sämtliche Schlüssel der ehelichen Liegenschaft (Eingangsschlüssel, Zimmertürenschlüssel, Briefkastenschlüssel etc.) bis spätestens 15. März 2022 auszuhändigen.

8. Das Fahrzeug "VW up!" mit dem Kontrollschild ZH … sei der Berufungsklägerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen. Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung von Bestrafung nach Art. 292 StGB – zu verpflichten, der Berufungsklägerin sämtliche Schlüssel des Fahrzeugs bis spätestens 15. März 2022 auszuhändigen.

9. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000 zu bezahlen.

10. Ev. sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.

12. Schreiben des Gerichts seien künftig, solange der Berufungsbeklagte noch in der ehelichen Liegenschaft wohnt und über die Schlüssel verfügt, zu meinen Handen an das Sozialamt der Stadt F._____ (Postadresse: Stadt F._____, Sozialamt, Postfach, F._____) zuzustellen."

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 133 S. 2):

"Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin."

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Parteien haben am tt.mm.2012 geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei Kinder: C._____ (geboren am tt.mm.2012) und D._____ (geboren am tt.mm.2016; Urk. 1; Urk. 11).

2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 108 S. 4 f.). Am 19. Januar 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil zunächst in unbegründeter (Urk. 84) und dann – auf Begehren der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin; Urk. 91) – in begründeter Form (Urk. 93 = Urk. 108).

2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 108 S. 4 f.). Am 19. Januar 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil zunächst in unbegründeter (Urk. 84) und dann – auf Begehren der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin; Urk. 91) – in begründeter Form (Urk. 93 = Urk. 108).

3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit zwei Eingaben vom 11. Februar 2022 sowie einer weiteren vom 14. Februar 2022 fristgerecht (siehe Urk. 94) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 107A–C). Am 23. Februar 2022 teilte sie mit, dass sie die Sendungen entgegen ihrem Rechtsbegehren 12 an ihrer gewohnten Adresse entgegennehmen könne (Urk. 112). Mit Schreiben vom 8. März 2022 übermittelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil die seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils hinzugekommenen Akten in Kopie (Urk. 114). Mit Eingabe vom 14. März 2022 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 116). Mit Verfügung vom 15. März 2022 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten und sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern. Sodann wurde verfügt, dass alle Vollstreckungshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben hätten (Urk. 119). Mit Schreiben vom 16. März 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit, dass ihn die Gesuchsgegnerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe (Urk. 123). Am 25. März 2022 erstattete der Gesuchsteller die Berufungsantwort und äusserte sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 133). Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Akten dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin zur Einsichtnahme zugestellt und es wurde ihr Frist angesetzt, um sich zu den neu eingereichten Unterlagen und den neu aufgestellten Behauptungen zu äussern (Urk. 136). Die Frist lief am 11. April 2022 ab (siehe Urk. 136), ohne dass seitens der Gesuchsgegnerin eine Eingabe erfolgt wäre. Mit Schreiben vom 26. April 2022 teilte Rechtsanwalt X3._____ mit, dass er das Mandat niedergelegt habe; gleichzeitig sandte er die Akten sowie die ihm zuhanden der Gesuchsgegnerin zugestellten neuen Unterlagen zurück (Urk. 141 f.).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–106). Das Verfahren ist spruchreif. Am vorliegenden Entscheid wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech anstelle der abwesenden Oberrichterin Dr. D. Scherrer mit.

II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen

1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben) und 6 (Ersuchen an die KESB Bezirk Hinwil, einen Beistand zu ernennen) des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 107C S. 1). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Ebenfalls nicht formell angefochten wurden die Dispositiv-Ziffer 5 (Anordnung einer Beistandschaft) und 9 (Abweisung anderslautender Anträge der Parteien; Urk. 107C S. 1). Allerdings stellt die Gesuchsgegnerin bezüglich Dispositiv-Ziffer 5 einen abweichenden Antrag (Urk. 107C S. 2; dazu E. II.5.). Mit Dispositiv-Ziffer 9 ist offenbar gemeint, dass die Vorinstanz keine Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge festlegt (Urk. 108 S. 10). In ihrer Berufung verlangt die Gesuchsgegnerin die Zusprechung angemessener Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder (Urk. 107C S. 2). Vor diesem Hintergrund sind die Dispositiv-Ziffern 5 und 9 nicht in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

1.3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zum Autounfall im Jahr 2019 (Urk. 107A–B), zum "Pflegeplan" und zum Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Urk. 107B) lassen keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil erkennen. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

1.4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

2. Zustellung der Vorladung zur Verhandlung vom 10. Januar 2022

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchsgegnerin im Nachgang zur Verhandlung vom 21. Oktober 2021 ihre Begutachtungstermine vom 18. November 2021 und vom 1. Dezember 2021 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Die Gesuchsgegnerin habe sich verpflichtet, bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken. Zudem sei sie bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Ein weiterer Hinweis auf die Säumnisfolgen sei mit der Vorladung zur Verhandlung vom 10. Januar 2022 ergangen. Am 10. Januar 2022 sei nebst der Hauptverhandlung ein erneuter, dritter Begutachtungstermin vorgesehen gewesen. Die Gesuchsgegnerin sei indessen erneut säumig geblieben und habe auch auf die Zustellungen des Gerichts nicht mehr reagiert (Urk. 108 S. 4 f.).

2.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass sie nicht gehörig zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Sie habe die Vorladung nie erhalten. Auch die Begutachtungstermine seien ihr nicht mitgeteilt worden. Offenbar habe der Gesuchsteller das Schreiben des Gerichts mit den Begutachtungsterminen und die Vorladung entgegengenommen und sie ihr nicht ausgehändigt. Erst mit dem Urteil vom 19. Januar 2022 habe sie von den Begutachtungsterminen und der Vorladung auf den 10. Januar 2022 erfahren. Sie habe deshalb gar nicht zur Verhandlung und Begutachtung erscheinen können. Sie sei jederzeit bereit, sich einer Begutachtung zu unterziehen; sie habe sich nie einer Begutachtung widersetzt (Urk. 107C S. 3).

2.3. Der Gesuchsteller erwidert, die Gesuchsgegnerin sei nach der zweiten Verhandlung am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Oktober 2021 ausser sich gewesen. Sie habe beschlossen, dem Verfahren mit vollumfänglicher Verweigerungshaltung zu begegnen. Immer wieder habe er die Polizei rufen und dem Bezirksgericht per E-Mail Meldung darüber erstatten müssen, dass die Gesuchsgegnerin die Vereinbarung nicht einhalte (Urk. 133 Rz. 9). Die Gesuchsgegnerin habe gegenüber ihm schon früh deutlich gemacht, dass sie auf keinen Fall an der Begutachtung durch Dr. G._____ mitwirken werde. Diesen habe sie nach ursprünglicher Zustimmung nachträglich abgelehnt, weil er zu wenig Kontaktpunkte zu Grossbritannien oder einem englischsprachigen Land habe. In späteren iMessageNachrichten habe sie wiederholt ausgeführt, dass sie jeden Schweizer Psychologen ablehne (Urk. 133 Rz. 10). Die erste Einladung von Dr. G._____ sei offenbar mit A-Post am 8. November 2021 versandt worden, und am 9. November 2021 bei der Vorinstanz eingegangen. Man dürfe daher davon ausgehen, dass sie am Dienstag, 9. November 2021, im Briefkasten der Parteien gelandet sei. Der Gesuchsteller habe die eheliche Liegenschaft gemäss der Prozessvereinbarung vom 21. Oktober 2021 am Montagabend, 8. November 2021, um 20.45 Uhr verlassen und sie erst am Mittwochabend, 10. November 2021, 18 Uhr, wieder betreten. An jenem Dienstag, an welchem die Einladung von Dr. G._____ wohl gekommen sei, sei der Gesuchsteller sodann um 7.32 Uhr zur Arbeit in H._____ erschienen, wo er den ganzen Vormittag Sitzungen gehabt habe und bis auf eine kurze Mittagspause bis um 20.10 Uhr auch geblieben sei. Die Gesuchsgegnerin habe somit am Dienstag und Mittwoch Zeit gehabt, die Post aus dem Briefkasten zu holen, bevor der Gesuchsteller nach Hause gekommen sei. Dies habe sie zweifelsohne auch getan, zumal der Gesuchsteller die Einladung von Dr. G._____ nie in der Post gesehen habe (Urk. 133 Rz. 13). Dasselbe gelte auch für die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 10. Januar 2022: Diese sei am Montag, 13. Dezember 2021, versandt worden. Am Dienstag, 14. Dezember 2021, 12.19 Uhr, habe man versucht, sie der Gesuchsgegnerin zuzustellen. Der Gesuchsteller habe sich am 14. Dezember 2021 ganztags bei seinen Eltern in I._____ im Home-Office befunden. Entsprechend der zweiten Prozessvereinbarung sei er erst am Mittwoch, 15. Dezember 2021, um 18 Uhr, nach Hause zurückgekehrt (Urk. 133 Rz. 14). Nach erfolglosem Zustellversuch einer Gerichtsurkunde werde bekanntlich jeweils ein Abholschein im Briefkasten hinterlassen. Die Gesuchsgegnerin habe somit nach erfolgloser Zustellung durch die Post bis zur Rückkehr des Gesuchstellers rund eineinhalb Tage Zeit gehabt, um den Abholschein aus dem Briefkasten zu nehmen. Dies habe sie zweifelsohne auch getan: Der Gesuchsteller habe den Abholschein nie gesehen (Urk. 133 Rz. 15). Die Gesuchsgegnerin habe sodann auch vom Gesuchsteller gewusst, dass die Verhandlung am 10. Januar 2022 stattfinden werde. Sie habe sich aber dazu entschieden, nicht mehr am Verfahren teilzunehmen. Zwei Tage vor der Verhandlung habe sie ihm geschrieben "I am never attending your crappy court again" (Urk. 133 Rz. 16).

2.4. Die Zustellung von Vorladungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Kann eine eingeschriebene Sendung dem Empfänger nicht direkt übergeben werden, hinterlässt die Post eine Abholaufforderung ("Avis"; OGer ZH PS140284 vom 02.03.2015, E. II.4.3.2). Es besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass der oder die Postangestellte den "Avis" ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustelldatum korrekt registriert hat. Die natürliche Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird bzw. Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird (BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011, E. 2.3; OGer ZH LA210002 vom 08.03.2021, E. II.3.3.; OGer ZH PS140284 vom 02.03.2015, E. II.4.3.2). Dazu hat der Adressat die tatsächliche Zustellung zu bestreiten und dies aufgrund der Umstände plausibel zu machen. Massgeblich ist, ob die der Bestreitung zugrundeliegende Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Konkrete Hinweise auf bestimmte Pflichtwidrigkeiten des oder der Postangestellten sind nicht erforderlich (OGer ZH LA210002 vom 08.03.2021, E. II.3.3.; OGer ZH LA200007 vom 18.05.2020, E. III.5.; OGer ZH PS140284 vom 02.03.2015, E. II.4.3.3). Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Dies hat ganz konkret zu geschehen; ein blosser Verweis auf eine Gesetzesbestimmung genügt nicht. Im Unterlassungsfall können weder die Säumnis noch deren Rechtsfolgen eintreten. Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen, in denen die betroffene Partei die Säumnisfolge kannte oder bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können (BSK ZPO-Gozzi, Art. 147 N 20).

2.5. Die Gesuchsgegnerin erklärte sich am 26. August 2021 im Rahmen einer (ersten) Prozessvereinbarung damit einverstanden, dass über sie ein psychi-

atrisches Gutachten eingeholt werde (Urk. 25 S. 1; Prot. I, S. 12). Die Vorinstanz schlug in der Folge mit Verfügung vom 10. September 2021 Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Sachverständigen für das psychiatrische Gutachten vor (Urk. 33 S. 5). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 lehnte die Gesuchsgegnerin den Sachverständigen ab, da dieser nicht über genügende Kenntnisse der englischen Sprache verfüge. Sie erklärte, dass sie Dr. G._____ als Sachverständigen deshalb nicht akzeptieren werde (Urk. 42 Rz. 5 f.). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 verwarf die Vorinstanz den Einwand der Gesuchsgegnerin, ernannte Dr. G._____ zum Sachverständigen und wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sie zur Mitwirkung verpflichtet sei (Urk. 48 S. 5 f.). Am 18. Oktober 2021 zeigte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin der Vorinstanz an, dass er das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege (Urk. 50). Am 19. Oktober 2021 telefonierte der Gerichtsschreiber Kempf mit der Gesuchsgegnerin und teilte ihr mit, dass am 21. Oktober 2021 eine Vergleichsverhandlung stattfinden werde (Prot. I, S. 34). Anlässlich der Verhandlung vom 21. Oktober 2021 schlossen die Parteien eine zweite Prozessvereinbarung. Sie einigten sich insbesondere auf eine Betreuungsregelung und damit einhergehend die Nutzung der ehelichen Liegenschaft für die Zeit bis zum 31. Januar 2022 (Urk. 53; Prot. I, S. 36). Am 28. Oktober 2021 rief Gerichtsschreiber Kempf die Gesuchsgegnerin erneut an, konnte sie aber nicht erreichen; er hinterliess eine Nachricht mit der Bitte um Rückruf (Prot. I, S. 38). Am 2. November 2021 reagierte die Gesuchsgegnerin per E-Mail (Urk. 55). Mit Verfügung vom 3. November 2021 genehmigte die Vorinstanz die zweite Prozessvereinbarung (Urk. 54). Das als Gerichtsurkunde an die Gesuchsgegnerin versandte Exemplar kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 56). Mit Schreiben vom 8. November 2021 lud der Sachverständige die Gesuchsgegnerin zur Begutachtung vom 18. November 2021 ein (Urk. 57). Am 18. November 2021 teilte er der Vorinstanz telefonisch mit, dass die Gesuchsgegnerin nicht erschienen sei. Die Gerichtsschreiberin bat den Sachverständigen, nochmals einen Termin für die Begutachtung festzusetzen (Prot. I, S. 47). Dieser lud sie gleichentags zur Begutachtung auf den 1. Dezember 2021 ein (Urk. 62). Am 1. Dezember 2021 teilte er der Vorinstanz mit, dass die Gesuchsgegnerin erneut unentschuldigt nicht erschienen sei (Urk. 67). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 lud die Vorinstanz den Sachverständigen und die Gesuchsgegnerin zur Begutachtung auf den 10. Januar 2022 sowie – zusammen mit dem Gesuchsteller – zur anschliessenden Verhandlung vor (Urk. 69). Wiederum kam die an die Gesuchsgegnerin adressierte Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 70). In der Folge erschien die Gesuchsgegnerin weder zur Begutachtung noch zur Verhandlung vom 10. Januar 2022 (Prot. I, S. 56). Anlässlich dieser Verhandlung erstattete der Sachverständige sein Gutachten und der Gesuchsteller begründete sein Gesuch. Letzterer wurde sodann als Partei befragt (Prot. I, S. 57 ff.; Urk. 77). Am 19. Januar 2022 erging das vorinstanzliche Urteil in unbegründeter Form (Urk. 84). Die Gesuchsgegnerin nahm es am 21. Januar 2022 entgegen (Urk. 86) und verlangte in der Folge eine Begründung (Urk. 91). Das begründete Urteil vom 19. Januar 2022 (Urk. 93) wurde ihr am 8. Februar 2022 zugestellt (Urk. 94).

2.6. Die Doppel der Einladungen des Gutachters kamen bei der Vorinstanz an (Urk. 57; Urk. 62). Zudem teilte ersterer letzterer mit, dass die Gesuchsgegnerin unentschuldigt nicht erschienen sei (Prot. I, S. 47; Urk. 67). Es erscheint vor diesem Hintergrund glaubhaft, dass die Einladungen versandt und am 9. bzw. 19. November 2021 (eventuell auch einen Tag später) in den Briefkasten der Parteien an der E._____-strasse … in F._____ eingeworfen wurden (siehe Urk. 57; Urk. 62). Belegt ist sodann, dass die Abholungseinladung für die Verfügung vom 13. Dezember 2021, mit welcher die Parteien zur Verhandlung vom 10. Januar 2022 (und die Gesuchsgegnerin zusätzlich zur Begutachtung) vorgeladen wurden (Urk. 69), am Dienstag, 14. Dezember 2021, um 12.19 Uhr in den Briefkasten der Parteien eingeworfen wurde (Urk. 70; Urk. 135/8). Mit Ausnahme des 19. (ab

9 Uhr) und 20. Novembers 2021 befand sich zu jenen Zeitpunkten gemäss der zweiten Prozessvereinbarung nur die Gesuchsgegnerin (bzw. die Gesuchsgegnerin mit den Kindern) in der ehelichen Wohnung (Urk. 53). Sie war in der fraglichen Zeit nach eigenen Angaben nicht berufstätig (Urk. 42 Rz. 11; Urk. 107C S. 4). Mit Blick auf das Zeitbuchungssystem der Arbeitgeberin des Gesuchstellers erscheint glaubhaft, dass letzterer am 9. November 2021 von 7.32 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.51 Uhr bis 20.10 Uhr arbeitete (Urk. 135/7). Die Behauptung, wonach der Gesuchsteller die eheliche Liegenschaft am Montag, 8. November 2021, um

20.45 Uhr verlassen und sie erst am Mittwoch, 10. November 2021, um 18 Uhr wieder betreten habe (Urk. 133 Rz. 13), wurde nicht substantiiert bestritten. Dasselbe gilt für die Behauptung, wonach sich der Gesuchsteller am 14. Dezember

2021 ganztags bei seinen Eltern im Home-Office befunden habe und erst am 15. Dezember 2021 um 18.00 Uhr nach Hause zurückgekehrt sei (Urk. 133 Rz. 14). Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller vorübergehend bei seinen Eltern in I._____ wohnt(e) (Urk. 116 S. 2; Urk. 133 Rz. 14). Keine der Parteien konnte wissen, wann die Sendungen eintreffen würden. Hätte der Gesuchsteller letztere abfangen wollen, so hätte er über einen längeren Zeitraum tagsüber und täglich die eheliche Liegenschaft aufsuchen müssen. Dass er dies trotz seiner Anstellung als Ingenieur bei der J._____ AG in H._____ (Urk. 2/11 Rz. 12; Urk. 20 Rz. 49) hätte tun können, erscheint nicht glaubhaft. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er offenbar in einem Pensum von 80 % arbeitet und am Montag- und Freitagnachmittag frei hat (Urk. 20 Rz. 32). Damit erscheint es nicht plausibel, dass die Gesuchsgegnerin die Einladung des Gutachters vom 8. November 2021 (Urk. 57) und insbesondere den "Avis" für die Vorladung des Gerichts nicht erhalten hat.

2.7. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin bereits mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 vorbrachte, dass sie Dr. G._____ als Gutachter nicht akzeptieren könne (Urk. 42 Rz. 6). Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach sie auch in späteren iMessage-Nachrichten ausgeführt habe, dass sie jeden Schweizer Psychologen ablehne (Urk. 133 Rz. 10), blieb unbestritten und erscheint glaubhaft (Urk. 135/5– 6). Unbestritten und glaubhaft ist sodann, dass die Gesuchsgegnerin ihrem Mann am 8. Januar 2022 schrieb "I am never attending your crappy court again" (Urk. 133 Rz. 16; Urk. 135/10).

2.8. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin zumindest den "Avis" für die Vorladung zur Verhandlung vom 10. Januar 2022 erhalten hat. Damit gilt die Vorladung als zugestellt. In dieser ist festgehalten, dass das Gericht bei Säumnis einer Partei die Eingaben berücksichtige, welche eingereicht worden seien. Im Übrigen fälle es seinen Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO (Abklärungen von Amtes wegen) gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei. Das ungenügend entschuldigte Fernbleiben einer Partei könne auch zu ihrem Nachteil gewürdigt werden (Urk. 69 S. 3). Gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde die Gesuchsgegnerin zur Begutachtung durch Dr. G._____ vorgeladen (Urk. 69 S. 3). Auch musste sie wissen, dass sich der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung zu den beantragten Eheschutzmassnahmen äussern werde und das Gericht hernach einen Entscheid werde fällen können.

3. Obhut und Besuchsrecht

3.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die Akten könne noch keiner Partei in grundsätzlicher Art die Fähigkeit abgesprochen werden, ausreichend für C._____ und D._____ zu sorgen. Bei der Gesuchsgegnerin bestehe aber wegen der im Eheschutzgesuch geschilderten Verhaltenszüge der Verdacht einer psychischen Erkrankung. Die Begründetheit dieser Verdachtselemente hätte, da besonderes, medizinisches Fachwissen erforderlich gewesen sei, im Rahmen einer Begutachtung durch Dr. G._____ überprüft werden sollen, um eine Kindeswohlgefährdung glaubhaft ausschliessen zu können. Die Begutachtung sei letztlich an der fehlenden Mitwirkung der Gesuchsgegnerin gescheitert. Diese Konstellation führe nicht dazu, dass man ohne Weiteres auf die Parteivorbringen des Gesuchstellers, der eine solche Erkrankung geltend gemacht habe, werde abstellen können (Art. 164 ZPO; BGE 140 III 264 E. 2.3). Dr. G._____ habe denn auch ausgeführt, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin teils noch als "gängiger Tonfall zwischen ehemaligen Liebenden" interpretiert werden könne und noch nicht Anlass für eine Diagnose biete. Dennoch habe Dr. G._____ unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Parteivorbringen des Gesuchstellers Anzeichen einer Erkrankung mit im Wesentlichen unklarer Diagnose und Ausmassen (eventuell bipolare Störung mit manischen Phasen) erkannt. Diese gefährde die Kinder, da namentlich der Loyalitätskonflikt verstärkt werde. Damit erscheine zumindest im vorliegenden Summarverfahren und unter Würdigung der Akten nach Art. 164 ZPO das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Gesuchsgegnerin glaubhaft. Aus diesen Gründen sei dem Gesuchsteller vorderhand die alleinige Obhut zuzuweisen (Urk. 108 S. 7).

3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, sie habe die Kinder bisher hauptsächlich betreut. Wenn nun plötzlich gesagt werde, sie sei dazu nicht fähig und könne die Kinder nur noch stundenweise betreuen, so mute dies seltsam an und entbehre jeder sachlichen Grundlage. Sie sei nicht psychisch krank, sondern durch die erheblichen ehelichen Konflikte nur stark belastet. Dies werde sich aber mit dem Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Liegenschaft ändern (Urk. 107C S. 3 f.). Bezüglich der Kinder gelte die Offizialmaxime. Es sei deshalb unverständlich, weshalb nur ihre Erziehungsfähigkeit Gegenstand von Abklärungen sei und jene des Gesuchstellers nicht geprüft werde. Wenn die Kinder sie nur noch ganz wenig sehen dürften, bedeute dies einen riesigen Einschnitt in ihrem Leben mit einer Belastung, die durch nichts gerechtfertigt sei. Damit sich für die Kinder möglichst wenig ändere, sei die Obhut der Gesuchsgegnerin zuzuteilen (Urk. 107C S. 4).

3.3. Der Gesuchsteller entgegnet, dass die psychischen Probleme erstmals nach der Zwangseinweisung ins Psychiatriezentrum Breitenau diagnostiziert worden seien. Auch die Schwester der Gesuchsgegnerin habe sie bestätigt und die KESB gebeten, die an einer vererbbaren psychischen Krankheit leidende Gesuchsgegnerin einer Zwangstherapie zuzuführen (Urk. 133 Rz. 21). Sie habe wie der Gesuchsteller auf dieselbe Krankheit verwiesen, an welcher auch der Vater der Gesuchsgegnerin leide (Urk. 133 Rz. 22). Letztere übergehe vollständig, dass dem Gericht nicht nur das Gutachten von Dr. G._____ vorgelegen habe, sondern unter anderem zwei Gefährdungsmeldungen der Schule sowie über zehn sehr kompakte Seiten Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers, welche durch zahlreiche Belege untermauert würden. Auf all das gehe die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort ein. Dies könne den Anforderungen an eine Berufung nicht genügen (Urk. 133 Rz. 24). Dass die Gesuchsgegnerin die Kinder früher hauptsächlich betreut habe, führe nicht automatisch dazu, dass sie unter ihre Obhut gestellt werden müssten. Massgebend sei einzig das Kindeswohl. Die Vorinstanz habe aufgrund der psychischen Erkrankung der Gesuchsgegnerin zu Recht erkannt, dass das Wohl der Kinder unter ihrer Obhut aktuell gefährdet sei (Urk. 133 Rz. 26). Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage sein sollte, für die Kinder zu sorgen. Wäre die Gesuchsgegnerin wirklich anderer Meinung gewesen, hätte sie im Rahmen der ersten Prozessvereinbarung vom 26. August 2021 auch die Begutachtung des Gesuchstellers verlangt (Urk. 133 Rz. 28).

3.4. Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar

2020, E. 3.2). Es besteht eine natürliche Vermutung dahingehend, dass Eltern erziehungsfähig sind.

3.5. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie es als glaubhaft erachte, dass die Gesuchsgegnerin psychisch krank sei und dadurch die Kinder gefährde. Sie sprach ihr die Erziehungsfähigkeit nicht grundlegend ab (Urk. 108 S. 7). Die Gesuchsgegnerin bestreitet pauschal, psychisch krank zu sein, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (Urk. 107C S. 4). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.). Hinzu kommt, dass das Psychiatriezentrum Breitenau bei ihr im Jahr 2019 eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostizierte (Urk. 21/3). Gemäss dem Sachverständigen klingen die Symptome dieser Krankheit in der Regel nach Tagen oder Wochen wieder ab und kommen meistens nicht wieder. Es kann aber vorkommen, dass eine solche akute psychische Störung nochmals auftritt oder dass es sogar ein Vorbote einer psychischen Krankheit, beispielsweise einer Schizophrenie, ist (Prot. I, S. 57). Die Schwester der Gesuchsgegnerin, K._____, wies mit E-Mail vom 22. Februar 2022 darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund psychischer Probleme behandlungsbedürftig und eine Gefahr für sich selbst und andere sei (Urk. 115/34 S. 2). Auch seitens der Schule der Kinder wurde am 7. März 2022 berichtet, dass die Gesuchsgegnerin psychisch auffällig sei (Urk. 115/43). Es gibt somit neben den unbestritten gebliebenen Vorbringen des Gesuchstellers (Urk. 77 Rz. 3 ff.) und den darauf gestützten Schlussfolgerungen des Sachverständigen (Prot. I, S. 60 f.) weitere Anhaltspunkte dafür, dass eine psychische Erkrankung besteht und die Kinder aktuell gefährdet sind, wenn sie unter der Obhut der Gesuchsgegnerin sind. Es ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den entsprechenden Schluss zog.

3.6. Was die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers anbelangt, bringt die Gesuchsgegnerin nichts vor, was Anlass dazu geben würde, diese anzuzweifeln (siehe Urk. 107C S. 4). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen erneut nicht (E. II.1.3.).

3.7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung gegen die vorinstanzliche Regelung der Obhut und des Besuchsrechts als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4. Weisung

4.1. Die Vorinstanz erwog, das Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin sei in Einklang mit der fachmedizinischen Einschätzung von Dr. G._____ einstweilen einzuschränken, bei Besserung aber rasch wieder auszubauen und zumindest gerichtsüblich zu normalisieren. Dafür müsse sich die Gesuchsgegnerin in eine ärztlich-psychotherapeutische Behandlung begeben, solange dies aus fachärztlicher Sicht notwendig erachtet werde (Urk. 108 S. 7 f.).

4.2. Die Gesuchsgegnerin ficht die entsprechende Dispositiv-Ziffer 4 an (Urk. 107C S. 1). Sie macht geltend, sie sei mit der verbindlichen Weisung für eine Therapie nicht einverstanden. Diese sei auch nicht erforderlich (Urk. 107C S. 3). Mit dieser Argumentation genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.).

5. Beistandschaft

5.1. Die Vorinstanz erwog, zur Einhaltung der Weisung müsse eine Beistandschaft errichtet werden. Diese solle die Parteien bei der Koordination und Durchführung der Besuche unterstützen. Nur so könne entsprechend rasch auf eine positive Veränderung mit Anträgen auf Ausweitung der Besuche reagiert werden. Allein diese Anordnung trage dem dynamischen Verlauf einer Erkrankung und deren negativen Auswirkungen auf C._____ und D._____ gebührend Rechnung. Sie schütze die Kinder ebenfalls davor, selbst die Verantwortung für die Eltern übernehmen zu müssen (Urk. 108 S. 8). In der Folge ordnete die Vorinstanz eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an und übertrug der Beistandsperson folgende Aufgaben: Unterstützung der Parteien bei der Koordination und Durchführung der Besuche; Kontrolle der Einhaltung der Weisung an die Gesuchsgegnerin, sich in eine ärztlich-psychologische Behandlung zu begeben; dem Gericht bzw. der KESB einen Bericht mit Auswertung der Besuchsrechtsausübung einreichen und in Abhängigkeit der gesundheitlichen Entwicklung der Gesuchsgegnerin Anträge im Hinblick auf eine rasche Ausdehnung der Besuchskontakte stellen (Urk. 108 S. 12 f.).

5.2. Die Gesuchsgegnerin verlangt nicht die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 5. Sie beantragt aber die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Der Beistandsperson sei die Aufgabe zu übertragen, die Parteien bei der Koordination und Durchführung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern zu unterstützen (Urk. 107C S. 1 f.). In der Begründung führt sie aus, sie halte eine solche Beistandschaft für sinnvoll (Urk. 107C S. 4). Eine Begründung dafür, weshalb der Aufgabenbereich einzuschränken sei, ist nicht ersichtlich, weshalb auf ihren Antrag nicht einzutreten ist (E. II.1.3.).

6. Unterhalt

6.1. Die Vorinstanz erwog, dass mangels bezifferter Anträge keine Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen seien (Urk. 108 S. 10).

6.2. Die Gesuchsgegnerin verlangt die Zusprechung angemessener Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder (Urk. 107C S. 2 und 4). Sie kenne die finanzielle Situation ihres Ehemannes nicht. Sie sei zurzeit nicht berufstätig und verfüge über keine finanziellen Mittel. Die Unterhaltsbeiträge könne sie erst beziffern, wenn ihr die Zahlen vorlägen (Urk. 107C S. 4).

6.3. Der Gesuchsteller erwidert, die Unterhaltsbeiträge seien kein Thema des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Es sei nicht möglich, das Verfahren erst vor zweiter Instanz mit einem völlig neuen Prozessthema zu versehen. Die Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime ändere daran nichts (Urk. 133 Rz. 36). Ohnehin seien die Anträge nicht beziffert worden (Urk. 133 Rz. 37).

6.4. Die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen zuhanden der Gesuchsgegnerin scheitert bereits daran, dass sie in der Obhut des Gesuchstellers verbleiben und die Gesuchsgegnerin nur ein minimales Besuchsrecht hat. Letztere zeigt nicht auf, wo sie vor Vorinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Ob ein neuer Antrag im Berufungsverfahren möglich ist, kann offenbleiben: So sind auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dies wäre der Gesuchsgegnerin auch möglich gewesen, hat der Gesuchsteller doch bereits vor Vorinstanz umfangreiche Unterlagen zu Einkommen und Bedarf eingereicht (Urk. 16/1–34) und sich auch dazu geäussert (Urk. 15 S. 2; Urk. 20 Rz. 60 ff.).

6.5. Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen nicht einzutreten.

7. Zuteilung der ehelichen Wohnung

7.1. Die Vorinstanz erwog, die Zuteilung der ehelichen Wohnung folge der Obhutszuteilung. Ausserdem habe C._____ gegenüber dem Gericht den klaren Wunsch geäussert, in F._____ bleiben zu wollen. Deshalb sei die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse … in F._____ samt Hausrat dem Gesuchsteller und den beiden Kindern für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuteilen. Die glaubhaft gemachte Erkrankung der Gesuchsgegnerin ändere an dieser Beurteilung nichts, da die Liegenschaft hierfür nicht speziell umgerüstet worden sei (Urk. 108 S. 9).

7.2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass sie die Obhut über die beiden Kinder haben sollte, weshalb ihr auch die eheliche Liegenschaft zuzuweisen sei (Urk. 107C S. 4 f.).

7.3. Da die Kinder beim Gesuchsteller verbleiben (E. II.3.), ist auch die vorinstanzliche Regelung, wonach ihm die eheliche Liegenschaft zuzuweisen ist, nicht zu beanstanden.

8. Fahrzeuge

8.1. Die Vorinstanz erwog, dem Gesuchsteller, der in Zukunft die Hauptbetreuung übernehmen werde, seien entsprechend auch die beiden Fahrzeuge der Parteien, VW up! und VW T5 Kombi, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen (Urk. 108 S. 9).

8.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Parteien hätten zwei Fahrzeuge. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Gesuchsteller beide Fahrzeuge zur Benützung erhalten solle und sie keines. Beide sollten je ein Fahrzeug erhalten. Sie sei mit dem kleineren VW up! zufrieden und beantrage deshalb, dass ihr dieses Fahrzeug während des Getrenntlebens zugewiesen werde (Urk. 107C S. 5).

8.3. Der Gesuchsteller entgegnet, er habe das grosse Auto der Parteien, den VW Camper, aus dem Verkehr gezogen, nachdem die Gesuchsgegnerin ihn wiederholt beschädigt habe. Das Fahrzeug sei zur Zeit nicht fahrtüchtig und würde grössere, kostspielige Reparaturen benötigen (unter anderem Bremsen und Antriebswelle). Es sei sodann nur für Ausflüge, nicht aber wirklich für das Alltägliche (Botengänge, zur Schule und zur Arbeit fahren, Einkäufe etc.) geeignet. Im Endeffekt könne somit nur über die Zuteilung des VW up! entschieden werden. Diesen benötige der Berufungsbeklagte für die Arbeit und die Betreuung der Kinder (Arztbesuche, Besuche etc.; Urk. 133 Rz. 43).

8.4. Die Behauptungen des Gesuchstellers, die sich im Wesentlichen mit jenen vor Vorinstanz decken (Urk. 77 Rz. 57), blieben (auch im Berufungsverfahren) unbestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass das grössere Auto nicht fahrtüchtig ist und der Gesuchsteller das kleinere Fahrzeug unter anderem benötigt, um zur Arbeit zu fahren. Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, weshalb sie auf ein Auto angewiesen wäre.

8.5. Zusammenfassend ist ihr Antrag auf Zusprechung des VW up! abzuweisen.

9. Ergebnis

9.1. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Januar 2022 sind zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

9.2. Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 10, 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils), da die Gesuchsgegnerin vollumfänglich unterliegt und die Höhe der Gerichtskosten nicht angefochten hat.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Prozesskostenbeitrag

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

1.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1.2. Zudem ist sie zu verpflichten, den Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 und §§ 5 f. AnwGebV). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 % (siehe Urk. 133 S. 2).

2. Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege

2.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt einen Prozesskostenvorschuss [recte: Prozesskostenbeitrag] in Höhe von Fr. 8'000.–, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 107C S. 2). Sie macht geltend, dass sie zurzeit völlig mittellos sei. Ihr Vermögen liege in der ehelichen Liegenschaft, sei also illiquid. Ohne Zustimmung des Gesuchstellers könne sie keine zusätzliche Hypothek auf der gemeinsamen Liegenschaft aufnehmen. Da ihr die Begutachtungstermine und die Vorladung zur Verhandlung nie zugestellt worden seien, sei ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos (Urk. 107C Rz. 11).

2.2. Der Gesuchsteller entgegnet, dass die Gegenpartei nie vorgehabt habe, an den Begutachtungen mitzuwirken oder vor Gericht zu erscheinen. Ihr Begehren sei daher aussichtslos (Urk. 133 Rz. 45). Sie habe zudem bereits erstinstanzlich einen Prozesskostenvorschuss beantragt. Dieser sei aber abgelehnt worden, weil sie nicht vollumfänglich Auskunft über ihre finanziellen Mittel erteilt habe. Das verhalte sich auch beim vorliegenden Begehren nicht anders. Sie verweise bloss auf ihre Konten und auf die eheliche Liegenschaft. Mit keinem Wort erwähne sie, dass sie über Wohneigentum in Grossbritannien verfüge. Zudem suggeriere sie, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei habe sie bereits im November 2021 per iMessage geschrieben, dass sie montags und freitags nicht mehr verfügbar sei, da sie arbeite (Urk. 133 Rz. 46). Sie habe aufgrund der Verfügung vom 10. September 2021 um ihre Mitwirkungsobliegenheiten gewusst. Zudem sei offensichtlich, dass eine rechtskundige Person sie bei der Ausarbeitung der dritten Berufungsschrift unterstützt habe. Deshalb sei ihr Antrag ohne Weiterungen abzuweisen (Urk. 133 Rz. 47).

2.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (siehe Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO jedoch nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die gesuchstellende Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3; siehe BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2). Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (OGer ZH LE200021 vom 25.06.2020, E. 5.4.2 [S. 18 f.]).

2.4. Vorliegend musste aufgrund von Indizien festgestellt werden, ob die Gesuchsgegnerin die Vorladung zur Verhandlung vom 10. Januar 2022 erhalten hat oder nicht (E. II.2.5. ff.). Wäre die Gesuchsgegnerin in diesem Punkt durchgedrungen, hätte der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung einer Begutachtung und Verhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen. Die Berufung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos.

2.5. Die Gesuchsgegnerin äussert sich in der Berufungsschrift nicht substantiiert zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Es wäre ihr daher Frist anzusetzen, um das Gesuch nachzubessern. Ob sie bei der Ausarbeitung der Berufungsschrift juristischen Beistand hatte oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Tatsache ist nämlich, dass sie in jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war. Zudem ist unklar, ob sie mit Blick auf ihre Deutschkenntnisse (siehe Urk. 120) in der Lage war und ist, die Trageweite der Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2021 (Urk. 33) zu verstehen. Gleichwohl kann vorliegend von der Ansetzung einer Nachfrist abgesehen werden, weil ihre finanziellen Verhältnisse aus der Eingabe ihres früheren Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 1. Oktober 2021 (Urk. 42) und den Beilagen dazu (Urk. 43/3–12) sowie den im Berufungsverfahren neu eingereichten Beilagen (Urk. 110/2/1–3) ausreichend hervorgehen. Vorab ist festzustellen, dass aus dem Kontoauszug des Privatkontos der Gesuchsgegnerin bei der Zürcher Kantonalbank nicht ersichtlich ist, dass die Gesuchsgegnerin Lohn erhielte. Der Auszug deckt den Zeitraum vom 11. Januar 2022 bis zum 8. Februar 2022 ab (Urk. 110/2/2). Dasselbe gilt hinsichtlich der Auszüge des Kontos bei der Lloyds Bank, welche den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 7. Februar 2022 betreffen (Urk. 110/2/1). Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin erwerbstätig ist. Sie und der Gesuchsteller sind je hälftige Miteigentümer der ehelichen Liegenschaft an der E._____-strasse … in F._____ (Urk. 16/12). Diese wies Ende 2019 einen Steuerwert von Fr. 444'000.– und eine Hypothek von Fr. 396'000.– auf (Urk. 16/32 S. 7 und 15). Eine Erhöhung der Hypothek ist nicht möglich (Urk. 43/7). Es stellt sich daher die Frage, ob eine Veräusserung des Miteigentumsanteils möglich und zumutbar ist (BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016, E. 2.2). Als erwerbende Partei käme faktisch nur der Gesuchsteller in Frage. Dieser verfügt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. III.2.6.) – nicht über die liquiden Mittel, um die Gesuchsgegnerin auszuzahlen. Letztere ist auch Eigentümerin einer Liegenschaft in Grossbritannien (… L._____ Road, M._____ [Ort], N._____ [Grafschaft]), die an die Gemeinde vermietet ist. Der Verkehrswert lag 2007 bei GBP 89'000.– (Urk. 42 Rz. 17; Urk. 43/8). Die Hypothek betrug im September 2021 GBP 79'907.73 (Urk. 43/9). Eine Erhöhung ist nicht möglich (Urk. 42 Rz. 17; Urk. 43/12). Die Gemeinde bezahlt einen Anteil der Miete von monatlich brutto GBP 345.20, einen weiteren Anteil von monatlich brutto GBP 80.– bezahlt der Mieter (Urk. 42 Rz. 17; Urk. 43/10–11; Urk. 110/2/1). Die Hypothekarzinsen belaufen sich auf rund GBP 140.– pro Monat (Urk. 43/9). Auf dem Konto bei der Lloyds Bank befanden sich per 8. Februar 2022 GBP 1'478.58 (Urk. 110/2/1), auf jenem bei der Zürcher Kantonalbank Fr. 724.16 (Urk. 110/2/2). Auch unter Berücksichtigung eines Ertrags aus einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft in Grossbritannien übersteigt das Vermögen der Gesuchsgegnerin den Notgroschen, der ihr zu belassen wäre, nicht (siehe OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. V.1.4. [S. 52]). Es ist sodann offensichtlich, dass die Mietzinseinnahmen nicht genügen, um den Bedarf zu decken.

2.6. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegnerin neben den Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.– auch Aufwände für ihren kurzzeitig in Erscheinung getretenen Anwalt in Höhe von Fr. 500.– entstanden sind. Zu prüfen ist nun, ob der Gesuchsteller für die Fr. 2'500.– aufkommen kann:

2.7. Auch der Gesuchsteller ist hälftiger Miteigentümer der ehelichen Liegenschaft (Urk. 16/12). Sein Bankvermögen beläuft sich auf rund Fr. 10'500.– (Urk. 133 Rz. 48; Urk. 135/14). In der Steuererklärung 2019 ist ein Grundstück in O._____ (TI) aufgeführt. Offenbar hat es keine Zufahrt und weist keinen Steuerwert auf (Urk. 16/32 S. 7). Gleichwohl soll es mit Fr. 80'000.– hypothekarisch belastet sein (Urk. 16/32 S. 15). Das Einkommen des Gesuchstellers beläuft sich auf netto Fr. 6'370.65 pro Monat (inklusive Kinderzulagen von Fr. 400.00; Urk. 135/13). Seit 2020 erhält er nach eigenen Angaben zusätzlich einen Bonus, wobei ein Teil im Dezember und ein Teil im März ausbezahlt wird (Urk. 15 S. 2). 2020 betrug das Nettoeinkommen Fr. 91'148.– (Urk. 16/1) oder knapp Fr. 7'600.– pro Monat, wobei darin auch die Kinderzulagen enthalten sein dürften. Der Bonusanteil im März 2022 betrug brutto Fr. 3'490.– (Urk. 135/13), jener im März 2020 brutto Fr. 3'390.– (Urk. 16/5). Es ist deshalb auch aktuell von einem monatlichen Nettolohn (inklusive Kinderzulagen und Bonus) von Fr. 7'600.– auszugehen. Den eigenen Bedarf sowie jenen von C._____ und D._____, für welchen er selber aufkommt, bezifferte der Gesuchsteller vor Vorinstanz mit total Fr. 6'594.05 (inklusive Steuern; Urk. 20 Rz. 71). Selbst wenn man einen Zuschlag auf den Grundbetrag von 25 % (oder Fr. 337.50) berücksichtigt (OGer ZH LZ210024 vom 25.01.2022, E. 6.2), verbleibt ihm ein Überschuss, womit er der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 2'500.– innert eines Jahres bezahlen kann.

2.8. Vor diesem Hintergrund ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Januar 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Januar 2022 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'507.80 zu bezahlen.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB Bezirk Hinwil, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

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