LE220011
Eheschutz
25. Oktober 2022Deutsch35 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 25. Okt...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini
Urteil vom 25. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Prof. Dr., Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Dr., Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. November 2019 (EE170043-I)
Rückweisung Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021 (vormaliges Verfahren LE190062-O)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss)
Es sei die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären, unter Regelung der Nebenfolgen.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. November 2019: (Urk. 134 S. 31 ff.)
"1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.
2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Str. 1, D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Es wird festgehalten, dass Mobiliar und Hausrat in der ehelichen Liegenschaft bleiben. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, neben ihren Sachen zum persönlichen Gebrauch auch die folgenden Möbel und Hausratsgegenstände mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen:
- Betttisch und Bücherregal aus Kiefernholz, - Backformen; - Brotkorb und Salzlöffel; - die Hälfte der festlichen Dekoration für Ostern, Halloween, Weihnachten; - ein Rucksack aus dem Keller; - eine Fahrradpumpe und ein Fahrradschloss.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre Sachen zum persönlichen Gebrauch sowie die vorgenannten Möbel und Hausratsgegenstände auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herauszugeben.
4. Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe von Gegenständen abgewiesen.
5. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Herausgabe des Elfenbein-Elefanten, der Schlüsselkarte für die Schlösser zur ehelichen Liegenschaft sowie der Indianer-Figurinen, wird abgewiesen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 22. März 2017 bis 31. Dezember 2017 Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'030.– zu bezahlen, und für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 22. März 2019 Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 919.–, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
Im Mehrbetrag wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Unterhaltsbeiträge ab Trennungszeitpunkt abgewiesen.
7. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin 2017 Fr. 7'213.00 Einkommen Gesuchstellerin 2018 Fr. 7'325.00 Gebührender Bedarf Gesuchstellerin Fr. 8'244.00
8. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr rückwirkend, ab 29. Mai 2016 bis 22. März 2017 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für den Umzug und die Einrichtung ihrer künftigen Wohnung einen Sonderbeitrag von Fr. 25'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.
10. Auf die Anträge des Gesuchsgegners, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, von ihm bezahlte Steuerforderungen zurückzuerstatten, wird nicht eingetreten.
11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 16'924.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 712.50 Dolmetscherkosten Fr. 8'712.50 Total
13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
14. (Schriftliche Mitteilung)
15. (Berufung)"
Berufungsanträge:
Erstberufung:
des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 133 S. 1 f.):
"1) Dispositiv-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben;
es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner zu keinen ehelichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, und es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf ehelichen Unterhalt abzuweisen.
2) Dispositiv Ziff. 7 sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass diesem Entscheid die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrundliegen:
a. [Einkommen.…; nicht angefochten]
b. Gebührender Bedarf Gesuchstellerin: CHF 6'707.
3) Dispositiv Ziff. 11 sei aufzuheben; der Antrag der Gesuchstellerin auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsgegner sei vollumfänglich abzuweisen.
4) Dispositiv Ziff. 13 sei aufzuheben;
es sei zu erkennen, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten vollumfänglich aufzuerlegen seien; eventualiter sei die Gerichtsgebühren von CHF 8'712.50 im Umfang von CHF 7'667 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 1'045.50 dem Gesuchsgegner / Berufungskläger aufzuerlegen.
die Gesuchstellerin / Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner / Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 12'000 inklusive Mehrwertsteuer für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen; eventualiter sei die von der Gesuchstellerin / Berufungsbeklagten geschuldete Parteientschädigung auf CHF 9'120 festzusetzen.
5) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten, zgl. Mehrwertsteuer.
Prozessualer Antrag:
Dispositiv Ziff. 11 sei (Anordnung des Prozesskostenbeitrages) sei die Vollstreckbarkeit zu entziehen und der Berufung in diesem Punkt die aufschiebende Wirkung zu gewähren."
der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 141 S. 2):
"1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 2. Dezember 2019 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsklägers.
und dem folgenden
prozessualen Antrag:
Es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren unter der Geschäfts-Nr. LE190063 zu vereinigen."
Zweitberufung
der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 149/133 S. 2 f.):
"1. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2019 aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- CHF 5'079.00 rückwirkend ab dem 22. März 2017 bis und mit 31. Dezember 2017;
- CHF 5'224.00 ab dem 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
2. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2019 aufzuheben und festzuhalten, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 auf folgenden Grundlagen basiert:
Monatliches Einkommen Gesuchstellerin (netto) / steuerbares Vermögen
- im Jahr 2017: CHF 7'213.00
- im Jahr 2018: CHF 7'325.00
- Barvermögen: CHF 0.00
Monatliches Einkommen Gesuchsgegner (netto) / steuerbares Vermögen (gemäss Steuererklärung 2016)
- Erwerbseinkommen, im Jahr 2016 CHF 24'218.00
- Wertschriftenertrag (StE 2016) CHF 45'016.00
- Barvermögen (StE 2016): CHF 2'213'294.00
3. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2019 aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 32'573.00 als Beitrag an die ehelichen Lasten für die Zeit vom 29. Mai 2016 bis am 22. März 2017 zu bezahlen.
4. Es sei Dispositiv Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2019 aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Sonderbeitrag von CHF 25'000.00 zu bezahlen.
5. Eventualiter sei das Urteil zur Ergänzung des Sachverhalts und Neuentscheidung in diesen Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten.
Sowie folgenden prozessualen Anträgen:
1. Es sei darauf zu verzichten, für das Berufungsverfahren von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss einzuverlangen.
2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 15'000.00, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen."
des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 149/142 S. 1):
"1) Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.
2) Die prozessualen Anträge (namentlich der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages) der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen:
A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1.
Die Parteien sind seit 1996 verheiratet. Seit März 2017 leben sie getrennt. Aus der Ehe ging eine inzwischen volljährige Tochter, E._____, geboren am tt. Oktober 1998, hervor. Beide Parteien sind erwerbstätig (Urk. 1 S. 2, 6, 10; Urk. 4/4 S. 1; Prot. I S. 30; Urk. 16 S. 2 ff.).
2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Uster ein begründetes Eheschutzgesuch rechtshängig (Urk. 1). Die schriftliche Gesuchsantwort des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) datiert vom 8. August 2017 (Urk. 16). Der weitere Prozessverlauf ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 134 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 154 S. 6 f.). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 21. November 2019 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien (Urk. 128 = Urk. 134).
2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Uster ein begründetes Eheschutzgesuch rechtshängig (Urk. 1). Die schriftliche Gesuchsantwort des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) datiert vom 8. August 2017 (Urk. 16). Der weitere Prozessverlauf ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 134 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 154 S. 6 f.). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 21. November 2019 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien (Urk. 128 = Urk. 134).
3. Dagegen erhoben beide Parteien rechtzeitig (vgl. Urk. 129) mit Eingaben vom 2. bzw. 4. Dezember 2019 je Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 133 und Urk. 149/133). Über den Gang der Berufungsverfahren gibt das Urteil der Kammer vom 17. März 2021 Auskunft (Urk. 154 S. 7 ff.).
4. Die erkennende Kammer vereinigte und erledigte die Berufungsverfahren unter dem Datum des 17. März 2021 mit folgendem Beschluss und Urteil (Urk.
154 S. 55 ff.):
1. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LE190063 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LE190062 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 5 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. November 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 22. März 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Unterhaltsbeiträge ab Trennungszeitpunkt abgewiesen.
2. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 29. Mai 2016 bis 22. März 2017 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Umzug und die Einrichtung ihrer Wohnung einen Sonderbeitrag von Fr. 6'348.– zu
bezahlen. Der darin enthaltene Betrag von Fr. 3'100.– für die Mietkaution wird akonto Güterrecht geleistet. Im Mehrbetrag wird der Antrag der Gesuchstellerin abgewiesen.
4. Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 12 und 13) wird bestätigt.
6. Die vorinstanzlichen Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 80 % und dem Gesuchsgegner zu 20 % auferlegt und mit dem durch den Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner seinen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'800.– zu ersetzen.
9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
10. [Schriftliche Mitteilung]
11. [Rechtsmittelbelehrung]
5. Daraufhin gelangte der Gesuchsgegner mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 (teilweise publiziert, in: BGE 148 III 95) gut, hob die Dispositivziffern 1 sowie
5 bis 9 des obergerichtlichen Urteils vom 17. März 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung betreffend die nachehelichen Unterhaltsbeiträge sowie zur Verlegung der kantonalen Prozesskosten an das Obergericht zurück (Urk. 160 E. 5.1).
6. Im neu eröffneten Verfahren ersuchte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Februar 2022 um Edition des Lohnausweises 2021 der Gesuchstellerin sowie deren monatlichen Lohnabrechnungen Januar und Februar 2022 (Urk. 161). Mit Zuschrift vom 4. Mai 2022 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass sie neu durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ vertreten werde (Urk. 162 und Urk. 163). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zum Editionsbegehren anberaumt (Urk. 164). Innert erstreckter Frist (Urk. 166) liess sie alsdann mit Eingabe vom 2. Juni 2022 die Abweisung des Editionsbegehrens des Gesuchsgegners unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners beantragen (Urk. 167). Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 wurde die Gesuchstellerin zur Edition verpflichtet (Urk. 168). Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 brachte sie rechtzeitig die einverlangten Unterlagen bei (Urk. 169, Urk. 170 und Urk. 171/1-3). Mit Rechtsschrift vom 19. Juli 2022 bezog der Gesuchsgegner aufforderungsgemäss fristwahrend (vgl. Urk. 173) Stellung zu diesen Unterlagen, wobei er seinerseits eine neue Unterlage einreichte (Urk. 174, Urk. 175 und Urk. 176/1). Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2022 wurde diese Eingabe der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt und den Parteien der Eintritt in die Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 178). Mit Zuschrift vom 22. August 2022 machte die Gesuchstellerin von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 179). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner am 30. August 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 180). Innert zehn Tagen replizierte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. September 2022 (Urk. 181). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 13. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 182). Weitere Eingaben erfolgten nicht mehr.
B. Prozessuales
1. Zunächst ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine gesetzesmässige Besetzung des Gerichts auf einen Wechsel im Spruchkörper hinzuweisen: Zufolge des Altersrücktritts von Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider wirkt neu Oberrichterin lic. iur. B. Schärer an diesem Verfahren mit (vgl. BGE 142 I 93 E. 8).
2. Mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 7. Dezember 2021 wurde das obergerichtliche Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung zurückversetzt. Echte Noven sind nunmehr bis zum 16. August 2022 (Anzeige Urteilsberatungsphase) zu berücksichtigen (vgl. Urk. 168 S. 3 und Urk. 178).
3. An die Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Der Berufungsinstanz ist es daher, ausser bei Geltendmachung von zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1).
4. Das Bundesgericht hat die Dispositivziffern 1 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) sowie 5 bis 9 (erst- und zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils der Kammer vom 17. März 2021 aufgehoben (Urk. 160 E. 5.1, Dispositivziffer 1). Die übrigen Dispositivziffern dieses Urteils bleiben dementsprechend bestehen, weshalb hinsichtlich dieser nicht erneut (im gleichen Sinne) zu entscheiden ist.
5. Die Gesuchstellerin ersuchte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Mai 2017 um den Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Seit dem 22. März 2019 ist beim Bezirksgericht Uster auch ein Scheidungsverfahren rechtshängig (Urk. 134 S. 3 f.). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht geäussert. Demnach ist das Eheschutzgericht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig (Art. 176 ZGB), während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (Urk. 160 E. 4.2 m.w.H., insbes. auf BGE 138 III 646 E. 3.3.2; BGE 137 III 614 E. 3.2.2; BGE 129 III 60 E. 2 und 3). Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners hätte daher - entgegen der Vorinstanz (Urk. 134 S. 4, 32, Dispositivziffer 6) - nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens beschränkt werden dürfen. In diesem Punkt ist die Rüge der Gesuchstellerin betreffend unrichtige Rechtsanwendung hinsichtlich der Dauer der Unterhaltsleistungspflicht (Urk. 149/133 S. 2, 6) mithin begründet. Im pendenten Scheidungsverfahren wurde (bislang) kein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestellt (Urk. 149/133 S. 6 unten; Urk. 149/137/2; Urk. 149/142 S. 2; Urk. 149/149 S. 3; Urk. 149/155 S. 2 f.). Zudem bleibt das Eheschutzgericht selbst bei einem positiven Kompetenzkonflikt, wenn also im Scheidungsverfahren bereits ein vorsorgliches Massnahmebegehren gestellt wurde, für die Beurteilung des bei ihm hängigen Begehrens bis zu einem allfälligen späteren Entscheid des Scheidungsgerichts über das dortige Massnahmebegehren zuständig (OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, Erw. B.4 m.w.H.).
Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021 sind nunmehr (in Abweichung von der langjährigen Kammerpraxis) auch Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, welche sich auf die Zeit nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 22. März 2019 beziehen, sofern sie novenrechtlich zulässig sind (vgl. Art. 229 ZPO und Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 148 III 95 E. 4.5 und Urk. 160 E. 5.1). Es ist daher auf sämtliche Erwägungen im Entscheid vom 17. März 2021, soweit sie die ehelichen Unterhaltsbeiträge betreffen, zurückzukommen, wonach Tatsachen und Beweismittel, welche sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung am 22. März 2019 ereigneten, (allein) aus diesem Grund nicht berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 154 S. 9 m.H.). Dabei ist auch auf entsprechende Fakten zurückzukommen, welche von der Gesuchstellerin (welche keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat) vorgebracht wurden. So kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 2.3.1).
C. Ehegattenunterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend (noch) von der einstufigen Unterhaltsberechnungsmethode ausgegangen wurde und unangefochtenermassen nach wie vor auszugehen ist (vgl. Urk. 154 S. 13; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.5 und BGE 147 III 301 E. 4.3 betreffend die grundsätzliche Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung auch bei den nachehelichen und ehelichen Unterhaltsbeiträgen, wobei namentlich Ausnahmen bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen weiterhin möglich sind).
2.1. Vor Bundesgericht nicht beanstandet wurden die der Gesuchstellerin (rückwirkend) angerechneten hypothetisch angemessenen Mietkosten im Betrag von Fr. 1'800.– pro Monat für eine grosszügige Dreieinhalb- bzw. Vierzimmerwohnung mit Garten im Raum D._____ (Urk. 154 S. 16 f.). Der Umstand, dass die Gesuchstellerin per 1. August 2019, und damit nach Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, (von einer kleinen Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss in D._____, vgl. Urk. 4/14; Urk. 1 S. 11; Urk. 65 S. 10) in eine Dreizimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'682.– pro Monat an der gleichen Adresse umgezogen ist (Urk. 149/145; Urk. 149/149 S. 32; Urk. 149/151/5), ändert daran nichts, zumal sie nach wie vor von einer blossen Übergangslösung, die noch immer nicht ihrem Standard entspreche, ausgeht und an einem höheren hypothetischen Mietzins festhält (Urk. 149/149 S. 32 f.). Sie hat denn auch Anspruch auf einen dem bisherigen ehelichen Lebensstandard angemessenen Wohnkomfort. Die gegenwärtige Wohnung entspricht einem solchen aber noch nicht.
2.2. Betreffend die Stromkosten und die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. Urk. 154 S. 17 f.) ist von den vorinstanzlich pro Monat veranschlagten, belegten Beträgen in der Höhe von Fr. 27.– (Urk. 4/94) bzw. Fr. 35.– (Urk. 4/96) auszugehen (Urk. 134 S. 13; Urk. 149/142 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchstellerin, welche effektiv in einer Zwei- bzw. Dreizimmerwohnung lebt, hypothetisch höhere diesbezügliche Kosten als die tatsächlich angefallenen angerechnet werden sollten (vgl. Urk. 149/133 S. 14; Urk. 149/142 S. 23; Urk. 154 S. 17 f.).
2.3. Was die Tierhaltungskosten (vgl. Urk. 154 S. 31 f.) anbelangt, ist festzuhalten, dass die mit Eingabe vom 23. März 2020 von der Gesuchstellerin neu eingereichten Tierarztrechnungen betreffend die Zeitspanne zwischen dem 11. Januar 2019 und dem 15. Januar 2020 (Urk. 149/151/4; Urk. 149/149 S. 25) entweder bereits vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können und müssen oder aber unverzüglich im Berufungsverfahren, das heisst innert einer Frist von praxisgemäss zehn Tagen, beizubringen gewesen wären (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie können daher keine Beachtung mehr finden. Insgesamt erscheint ein monatlicher Betrag von durchschnittlich rund Fr. 200.– für Tierhaltungskosten allerdings ohnehin angemessen.
2.4. Hinsichtlich der Semestergebühren von Fr. 50.– monatlich bleibt es dabei, dass diese lediglich bis Ende 2018 zu berücksichtigen sind, zumal die Gesuchstellerin es unterliess, im Rahmen ihrer Zweitberufung vom 4. Dezember 2019 auf den Umstand hinzuweisen, dass sie auch im Jahr 2019 immer noch immatrikuliert sei. Ihre diesbezüglichen neuen Vorbringen sind daher verspätet und nicht mehr zulässig (vgl. Urk. 154 S. 35 m.H.). Die Rechnung der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 betreffend die Semestergebühren Frühjahressemester 2020 (Urk. 149/151/2) reichte die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren erst mit Eingabe vom 23. März 2020 (Urk. 149/149) und damit verspätet ein (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Ab Januar 2019 ist dementsprechend kein solcher Betrag mehr im Bedarf der Gesuchstellerin zu veranschlagen. Der Umstand, dass die Semestergebühren vom erstinstanzlichen Scheidungsgericht im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 9. Februar 2021 berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 176/1 S. 10), ändert daran nichts, zumal die fragliche Rechnung dort rechtzeitig beigebracht wurde.
2.5. Betreffend die laufenden Steuern erwog die Kammer im Entscheid vom 17. März 2021, es könne als Basis die vom Gesuchsgegner eingereichte Steuererklärung 2017 der Gesuchstellerin herangezogen werden, worin diese ein steuerbares Einkommen (ohne Unterhaltsbeiträge) in der Höhe von Fr. 57'524.– bzw. Fr. 55'224.– für die Bundessteuer aufführe (Urk. 149/144/4). Mit Blick auf die mutmasslich in etwa geschuldeten ehelichen Unterhaltsbeiträge rechtfertige es sich, von einem steuerbaren Gesamteinkommen in der Höhe von zirka rund Fr. 76'000.– auszugehen. Ferner rechtfertige sich die Berücksichtigung des von der Gesuchstellerin geltend gemachten steuerbaren Vermögens in der Höhe von Fr. 880'000.– (Urk. 149/137/4). In Anwendung des Grundtarifs, des Steuerfusses der Gemeinde D._____ und ohne Kirchensteuern ergebe sich insgesamt ein monatlicher Betrag von rund Fr. 900.– (Urk. 154 S. 35 ff.).
Dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ist zu entnehmen, dass die Kammer nach Dafürhalten des Gesuchsgegners übersehen habe, dass die Gesuchstellerin aktenkundig über kein zu versteuerndes Vermögen verfüge. Daher sei die Steuerlast falsch berechnet werden (Urk. 160 E. 3.2). Das Bundesgericht überliess es der Kammer, diesen Punkt (gegebenenfalls) im Rahmen ihrer neuen Entscheidung zu prüfen (Urk. 160 E. 5.1.).
Laut der Gesuchstellerin beträgt ihr steuerbares Vermögen rund Fr. 880'000.–, nämlich die hälftigen Miteigentumsanteile an der ehelichen Liegenschaft (Steuerwert Fr. 1'645'000.–) und der Liegenschaft in Deutschland (Steuerwert Fr. 168'638.–; Urk. 149/133 S. 22; Urk. 149/133 S. 22 m.H.; Urk. 1 S. 59; Urk. 4/6 [gemeinsame Steuererklärung 2015], Urk. 4/109 [provisorische Steuerberechnung Staats- und Gemeindesteuern Gesuchstellerin 2017]; Urk. 149/137/4 [provisorische Steuerberechnung Staats- und Gemeindesteuern Gesuchstellerin 2019]). Die Gesuchstellerin ist unbestrittenermassen Miteigentümerin zur Hälfte der beiden Liegenschaften (Urk. 1 Rz. 174; Urk. 4/3 [Kaufvertrag eheliche Liegenschaft]; Urk. 99; Urk. 149/142 Rz. 151 und 155). Dementsprechend hat sie ihre Miteigentumsanteile auch als Vermögenswerte zu versteuern. Allfällige güterrechtliche Ersatzforderungen des Gesuchsgegners im Scheidungsverfahren ändern daran nichts (vgl. Urk. 154 S. 55 m.H.). Allerdings sind davon die hälftigen Hypothekarschulden in Abzug zu bringen. Laut der (nach Rechtshängigkeit der Scheidungsklage erstellten und im aufgehobenen Entscheid der Kammer gemäss damaliger Praxis nicht berücksichtigten) Steuererklärung 2018 vom 30. Oktober 2019, eingereicht durch den Gesuchsgegner mit Noveneingabe vom 3. September 2020 (Urk. 149/160; Urk. 149/163/5 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO) deklarierte die Gesuchstellerin effektiv ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft in D._____ im Betrag von Fr. 822'500.– als Vermögen. Unter Einbezug des beweglichen Vermögens von Fr. 6'420.– und abzüglich der (hälftigen) Hypothekarschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 800'000.– bei der F._____ und der H._____ (Urk. 149/163/5 S. 4 und Schuldenverzeichnis; Urk. 4/6) sowie der weiteren Schulden im Umfang von insgesamt Fr. 17'640.– (Urk. 149/163/5 S. 4 und Schuldenverzeichnis) ergibt sich ein steuerbares Vermögen von rund Fr. 11'000.– (vgl. auch Urk. 149/163/6 [Schlussrechnung 2018 Staats- und Gemeindesteuern Gemeinde D._____]). Die unbelastete eheliche Liegenschaft in G._____ (vgl. Urk. 154 S. 55 m.H.) versteuerte die Gesuchstellerin in der Schweiz demgegenüber nicht (vgl. Urk. 149/163/5 S. 4). Sodann deklarierte die Gesuchstellerin gemäss der nunmehr zu berücksichtigenden Steuererklärung 2018 betreffend dieses Jahr steuerbare Einkünfte in der Höhe von Fr. 67'061.– (Gemeinde- und Staatssteuern) bzw. Fr. 64'761.– (direkte Bundessteuer; Urk. 149/163/5 S. 3). Mit Blick auf die mutmasslich in etwa geschuldeten ehelichen Unterhaltsbeiträge rechtfertigt es sich in Ausübung pflichtgemässer Schätzung, von einem steuerbaren Gesamteinkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von zirka rund Fr. 77'000.– bzw. Fr. 75'000.– (betreffend die direkte Bundessteuer) auszugehen. In Anwendung des Grundtarifs, des Steuerfusses der Gemeinde D._____ und ohne Kirchensteuer ergibt sich insgesamt ein monatlicher Betrag von rund Fr. 800.– für Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Von diesem Referenzwert ist ab 22. März 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens auszugehen. Im Übrigen anerkannte der Gesuchsgegner selbst ursprünglich gar einen Betrag von Fr. 884.– monatlich für laufende Steuern (Urk. 60 Rz. 55). Ab Dezember 2022 ist der Gesuchstellerin, wie darzutun sein wird (vgl. Erw. 3.2), zwar zusätzlich zum Erwerbseinkommen ein (hypothetisches) Einkommen aus Mietertrag von Fr. 750.– pro Monat anzurechnen, womit sich die geschuldeten Unterhaltsbeiträge markant reduzieren. Allerdings hat sie auch dieses Einkommen zu versteuern, weshalb sich keine Anpassung des monatlichen Steuerbetrags aufdrängt.
2.6. Zusammengefasst präsentiert sich der gebührende Lebensunterhalt der Gesuchstellerin somit folgendermassen, wobei einzig hinsichtlich der Position lau-
fende Steuern eine Änderung gegenüber dem Entscheid der Kammer vom 17. März 2021 (Urk. 154 S. 37 f.) erfolgt: Miete Fr. 1'800 hyp. Strom Fr. 27 Parkplatz Fr. 60 Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 35 Rechtsschutzversicherung Fr. 25 Reiseversicherung Fr. 40 Kommunikation Fr. 156 Krankenkasse Fr. 742, Fr. 870 ab 1.1.2019 Weitere Gesundheitskosten Fr. 268 Regagönnerbeitrag Fr. 3 Fahrzeugkosten Fr. 391 öffentlicher Verkehr Fr. 180 Haushalt, Lebensmittel Fr. 790 Bargeldbezüge Fr. 393 Drogerie-/ Apothekenartikel Fr. 50 Kleider Fr. 138 Blumen Fr. 19 Coiffeur Fr. 78 Haushaltshilfe Fr. 240 chemische Reinigung Fr. 19 Kultur Fr. 33 Zürcher Kunstgesellschaft Fr. 10 Zeitungen, Zeitschriften Fr. 94 Bücher Fr. 32 … Club Fr. 150 Fitnesscenter Fr. 98 Ferien Fr. 604 Restaurantbesuche Fr. 220 Bankschliessfach Fr. 19 Tierhaltungskosten Fr. 200 Säule 3a Fr. 564 Semestergebühren Fr. 50 bis Ende 2018 Steuern Fr. 800 Steuerberater Fr. 40 total Fr. 8'368, Fr. 8'446 ab 1.1.2019
3.1. Die Gesuchstellerin arbeitet in zwei Teilzeitpensen an der Universität Zürich (Urk. 1 Rz. 175 i.V.m. Rz. 111 ff.). Unbestrittenermassen ist von monatlichen Nettoeinkünften der Gesuchstellerin (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 7'213.– im Jahr 2017 und Fr. 7'325.– im Jahr 2018 auszugehen (Urk. 134 S. 23 f.; vgl. auch Urk. 154 S. 38; Urk. 169 S. 1; Urk. 174 Rz. 3). Darin sind auch Bonuszahlungen an die Gesuchstellerin enthalten (Urk. 154 S. 40; vgl. demgegenüber die Vorinstanz: "ohne Bonus [kein Anspruch, einmalig]", Urk. 134 S. 24; vgl. auch Urk. 174 S. 1), nachdem insbesondere gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen der Jahre 2017 und 2018 einschliesslich 13. Monatslohn im Vergleich zu den Lohnausweisen, welche sämtliche Lohnzahlungen enthalten, tiefere Monatseinkünfte resultieren (vgl. Urk. 59/15 [Lohnausweis 2017]; Urk. 4/86 [Lohnabrechnungen Januar 2017 bis April 2017 {Fr. 6'494.40 netto pro Monat x 13: 12 = Fr. 7'035.60}]; Urk. 87 S. 4 f.; Urk. 89/1; Urk. 89/3 [Lohnausweis 2018]; Urk. 89/5 [Lohnabrechnungen Januar 2019 bis März 2019 {Fr. 6'465.40 x 13: 12 = Fr. 7'004.20}]). In den Jahren 2015 bis und mit 2018 wurden der Gesuchstellerin aktenkundig jeweils Zulagen gemäss § 26 Abs. 3 PVG zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.– vergütet (Urk. 4/83, /85; Urk. 59/25; Urk. 149/163/1, 2). Der Betrag von Fr. 125.– für Lunchchecks wird direkt vom Lohn abgezogen und ist beim Einkommen dementsprechend nicht zu berücksichtigen (Urk. 149/149 S. 4; Urk. 89/5; Urk. 141 S. 13). Lunch-Check Beiträge sind kein Lohnbestandteil. Bis Fr. 180.– pro Monat und Mitarbeitenden müssen solche Verpflegungsbeiträge nicht als Lohn ausgewiesen werden. Im Lohnausweis wird lediglich das Feld G oben rechts ("Kantineverpflegung/Lunch-Checks") angekreuzt (vgl. Urk. 171/1, /2; www.lunchcheck.ch/arbeitgeber {Broschüre}). Solches und insbesondere der Umstand, dass der Arbeitgeber ebenfalls Fr. 125.– monatlich für Lunchchecks bezahlt (vgl. Urk. 133 S. 12; Urk. 149/142 S. 2 f.; Urk. 149/155), wäre bei den Berufsauslagen im Rahmen der Bedarfsermittlung zu thematisieren. Angesichts der vorliegenden komfortablen Einkommensverhältnisse gehört dies jedoch zum Lebensstandard und ist nicht weiter beachtlich. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchstellerin für Restaurantbesuche Fr. 220.– im Bedarf angerechnet wurden, umfasst dieser Betrag doch auch private Restaurantbesuche (vgl. Urk. 154 S. 31 i.V.m. Urk. 134 S. 22).
Per 1. April 2019 erhielt die Gesuchstellerin betreffend ihre Anstellung beim Rechtswissenschaftlichen Institut offenbar eine Lohnerhöhung (Urk. 87 S. 5; Urk. 89/2; Urk. 149/149 S. 4; Urk. 151/1; Urk. 134 S. 24). Gestützt auf den Lohnausweis 2019 (Urk. 149/163/4, welchen der Gesuchsgegner unverzüglich nach Erhalt im Scheidungsverfahren mit Eingabe vom 3. September 2020 beibrachte, Urk. 160 S. 1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO) ist betreffend das Jahr 2019 von durchschnittlichen monatlichen Einkünften der Gesuchstellerin von Fr. 8'117.– auszugehen (Fr. 97'406.– [einschliesslich anteilsmässiges Dienstaltersgeschenk von Fr. 7'724.– und im Dezember 2019 ausbezahlte Zulage gemäss § 26 Abs. 3 PVO [LS 177.11] von Fr. 2'000.– {Urk. 149/163/3}]: 12; vgl. Urk. 174 Rz. 3). Gemäss dem edierten (vgl. Urk. 168) Lohnausweis 2020 erzielte die Gesuchstellerin im Jahr 2020 ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von rund Fr. 7'548.– (Urk. 169 Rz. 2 und Urk. 171/1 [Fr. 90'580.–: 12]). Per 1. Januar 2021 trat sie an der Universität Zürich intern bei der … Fakultät eine neue Teilzeitstelle als … [Funktion] an (Urk. 167 S. 2 f.; Urk. 169 Rz. 6), wobei der Gesuchsgegner diesbezüglich von einer Beförderung mit Lohnerhöhung ausgehen will (Urk. 161; Urk. 174 Rz. 8), was die Gesuchstellerin bestreiten lässt. Gemäss dem edierten (vgl. Urk. 168) Lohnausweisen 2021 erzielte die Gesuchstellerin im Jahr 2021 ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von Fr. 7'689.– (Urk. 169 Rz. 3; Urk. 171/2 [Fr. 92'272.–: 12]; vgl. auch Urk. 174 Rz. 3). Bezüglich des Jahres 2022 edierte die Gesuchstellerin aufforderungsgemäss zwei Lohnabrechnungen betreffend Januar und Februar 2022. Daraus erhellt ein monatlich ausbezahlter Nettolohn in der Höhe von jeweils Fr. 6'749.45 (Urk. 171/3). Einschliesslich
13. Monatslohn ergibt sich ein Monatsnettolohn von rund Fr. 7'312.–. Es rechtfertigt sich allerdings, mit dem Gesuchsgegner (Urk. 174 Rz. 7), auch betreffend das Jahr 2022 und inskünftig von monatlichen Einkünften in der Höhe von Fr. 7'689.– entsprechend jenen des Jahres 2021 auszugehen, zumal die Gesuchstellerin offenbar regelmässig Zulagen gemäss § 26 Abs. 3 PVG bzw. Boni erhält, die in den Lohnausweisen allerdings nicht separat ausgewiesen, sondern vielmehr im massgeblichen Nettolohn eingeschlossen sind (vgl. Urk. 176/1 S. 11 und Urk. 149/163/3 betreffend die Jahre 2018 und 2019; Urk. 169 S. 1, wo die Gesuchstellerin selbst einräumt, im Jahr 2020 eine Einmalzulage von Fr. 2'000.– erhalten zu haben und Urk. 169 S. 2, wo die Gesuchstellerin betreffend das Jahr 2021 von einer Einmalzulage von Fr. 3'000.– spricht [vgl. auch Urk. 174 Rz. 3]). Mit Blick auf die regelmässige jährliche Vergütung einer Einmalzulage gemäss §
26 Abs. 3 PVO über die Dauer von nunmehr sieben Jahren spielt es denn auch keine Rolle, dass darauf kein Anspruch besteht (vgl. Urk. 149/163/1 "ohne Präjudiz für die Zukunft"; Urk. 169 S. 1 f.).
Praktikabilitätshalber ist betreffend die vergangenen Jahre 2017 bis und mit 2021 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von rund Fr. 7'580.– auszugehen (Fr. 37'892.– {Fr. 7'213.– + Fr. 7'325.– + Fr. 8'117.– + Fr. 7'548.– + Fr. 7'689.–}: 5), ab 1. Januar 2022 von einem Einkommen in der Höhe von rund Fr. 7'690.– netto pro Monat.
3.2. Der Gesuchsgegner beantragte vor Vorinstanz sodann die Anrechnung von Fr. 1'300.– als hypothetisches Einkommen aufgrund des Verzichts auf Mietzinseinnahmen aus der von der Mutter der Gesuchstellerin bewohnten, im Miteigentum der Parteien stehenden, Liegenschaft in G._____ (Urk. 99). Die Vorinstanz berücksichtigte im angefochtenen Entscheid vom 21. November 2019 kein solches Einkommen, weil einerseits die Geltendmachung seitens des Gesuchsgegners reichlich spät und nachdem das Scheidungsverfahren bereits hängig sei erfolge und andererseits es offenbar zum gelebten Lebensstandard gehöre, dass die Mutter der Gesuchstellerin ohne Bezahlung einer Miete dort leben dürfe. Der Eheschutzrichter habe daran nichts zu ändern (Urk. 134 S. 24). Im Entscheid vom 17. März 2021 erwog die Kammer, nachdem die Scheidung per 22. März 2019 rechtshängig gemacht worden sei, könnten der Gesuchstellerin rückwirkend nunmehr ohnehin keine hypothetischen Mieteinkünfte mehr angerechnet werden. Es bleibe daher mit der Vorinstanz dabei, dass der Gesuchstellerin hieraus kein fiktives Einkommen anzurechnen sei (Urk. 154 S. 39).
Zulässig ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus zumutbarer und möglicher Vermietung von Wohneigentum. Auch hier ist grundsätzlich eine angemessene Umstellungsfrist einzuräumen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 141 Rz. 2.148, S. 144 Rz. 2.154). Rückwirkend sind der Gesuchstellerin daher nach wie vor keine hypothetischen Mietzinseinnahmen betreffend die Eigentumswohnung in G._____ anzurechnen. Allerdings wusste sie spätestens seit Ende Juni 2019 (vgl. Urk. 99 und Urk. 100/1), dass der Gesuchsgegner nicht mehr damit einverstanden war, dass ihre Mutter unentgeltlich in der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in G._____ wohnt, und musste mit der Anrechnung eines hypothetischen Mietertrages rechnen (Urk. 99 und Urk. 100/1-2). Die Mutter der Gesuchstellerin partizipiert im Übrigen nicht an der bisherigen Lebenshaltung der Parteien. Wenngleich sich der Unterhaltsbeitrag während der Dauer der Ehe nach wie vor auf Art. 163 ZGB stützt, sind mit Blick auf die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage die Kriterien für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB miteinzubeziehen (BGE 128 III 65 E. 4a; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 138 III 97 E. 2.2). Die Gesuchstellerin hat dabei ihre Eigenversorgungskapazität bestmöglichst auszuschöpfen (cleanbreakPrinzip). Im Rahmen seiner Zweitberufungsantwort vom 30. Januar 2020 und damit rechtzeitig (vgl. Urk. 181 S. 1; Urk. 179 S. 1) hielt der Gesuchsgegner an der Anrechnung eines hypothetischen Mietertrages aus der Vermietung der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung in G._____ fest, wobei er ausgehend von einem auf dem Markt erzielbaren monatlichen Mietzins von Euro 2'000.– bis Euro 2'500.– die Anrechnung eines Betrages in der Höhe von Euro 750.– als angemessen erachtete. Dabei unterstellte er sinngemäss eine weiterdauernde Vermietung der Wohnung an die Mutter der Gesuchstellerin (Urk. 149/142 S. 2 Rz. 8-10). Darauf ist er zu behaften, zumal er keine Veränderung der tatsächlichen Ausgangslage geltend gemacht hat (vgl. demgegenüber Urk. 174 Rz. 9-11, wo er von einem möglichen und zumutbaren Mietzinseinkommen von Euro 1'000.– ausgehen will). Die Gesuchstellerin bestritt den vom Gesuchsgegner behaupteten marktkonformen Mietzins nicht, sondern machte lediglich geltend, dass ihre Mutter nicht näher bezifferte Kosten für die Wohnung übernehme (Urk. 149/149 S. 3 f. Rz. 7). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin ab Dezember 2022 einen hypothetischen Mietertrag aus der Vermietung der Wohnung in G._____ an ihre Mutter oder eine Drittperson in der Höhe von rund Fr. 750.– pro Monat (Wechselkurs ca. 1:1) als Einkommen anzurechnen (vgl. im Übrigen auch Urk. 176/1 S. 17 [prozessleitende Verfügung der Scheidungsrichterin am Bezirksgericht Uster vom 9. Februar 2021], wonach sich die Gesuchstellerin zwecks Finanzierung des Prozesses nach einer angemessenen Übergangsfrist von sechs Monaten einen Mietertrag von EUR 1'000.– d.h. knapp Fr. 1'080.– anrechnen zu lassen habe). Damit ist ab Dezember 2022 von einem Gesamteinkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von gerundet Fr. 8'440.– (Fr. 7'689.– Erwerbseinkommen + Fr. 750.– Mietertrag) auszugehen.
4. Unterhaltsberechnung April 2017 bis Januar 2019 Januar 2022 ab Dezember Ende De- bis Ende De- bis Ende No- 2022 zember 2018 zember 2021 vember 2022 Einkommen GSin Fr. 7'580 Fr. 7'580 Fr. 7'690 Fr. 8'440 Gebührender Fr. 8'370 Fr. 8'450 Fr. 8'450 Fr. 8'450 Bedarf GSin Unterhaltsbeitrag Fr. 790 Fr. 870 Fr. 760 Fr. 10 Von April 2017 bis und mit November 2022 resultieren durchschnittliche monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von rund Fr. 830.– (Fr. 56'270.–: 68 Monate). Ab 1. Dezember 2022 entfällt die Pflicht des Gesuchsgegners zur Leistung von Unterhalt angesichts der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin. Dispositivziffer 1 des diesbezüglich aufgehobenen Urteils der Kammer vom 17. März 2021 ist entsprechend neu zu fassen.
D. Erst- und zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Laut Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021 ist auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden, weshalb auch die Dispositivziffern 5-9 des Urteils der Kammer vom 17. März 2021 aufgehoben wurden (Urk. 160 E. 5.1).
2. Die erste Instanz setzte die Gerichtsgebühr für das überdurchschnittlich aufwändige Eheschutzverfahren auf Fr. 8'000.– fest, zuzüglich Fr. 712.50 Dolmetscherkosten. Sie auferlegte die Kosten den Parteien gestützt auf Art. 107 Abs.
1 lit. c ZPO je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett, weil dem Verfahren ein tiefgreifender persönlicher Konflikt zwischen den Parteien zugrunde liege, an dem zwingenderweise beide Ehepartner beteiligt seien (Urk. 134 S. 2729, 32 f., Dispositivziffern 12 und 13). Der Gesuchsgegner beantragt, sämtliche erstinstanzliche Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen, eventualiter zu rund
90 %. Zudem sei sie zur Leistung einer Parteientschädigung an ihn in der Höhe von Fr. 12'000.– (inklusive Mehrwertsteuer), eventualiter zu einer solchen von Fr. 9'120.– zu verpflichten (Urk. 133 S. 2, 15 ff.). Die Gesuchstellerin hält an der vorinstanzlichen hälftigen Kostenauflage fest (Urk. 141 S. 18).
Die noch unter der kantonalzürcherischen ZPO begründete Praxis der hälftigen Kostenauflage bei Kinderbelangen im engeren Sinn (ohne Kinderunterhaltsbeiträge; vgl. ZR 84 Nr. 41) wurde unter der eidgenössischen ZPO beibehalten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie wurde ausgedehnt durch die auf bewährte Lehre gestützte Praxis vieler erstinstanzlicher Gerichte, in Eheschutzverfahren (auch ohne Kinderbelange) die Kosten den Ehegatten hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Kammer übt sich beim Eingriff in solche vorinstanzliche Ermessensentscheide regelmässig in Zurückhaltung (vgl. z.B. OGer ZH LE190027 vom 18.12.2019, S. 21; OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, S. 59). Auch vorliegend besteht keine Veranlassung, in die ermessensgemässe hälftige Kostenauflage durch die Vorinstanz im vorliegenden Eheschutzverfahren einzugreifen. So wurde nebst den finanziellen Ansprüchen auch die Berechtigung zum Getrenntleben vorgemerkt, die eheliche Liegenschaft dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zugeteilt sowie die Herausgabe von Mobiliar und Hausrat an die Gesuchstellerin geregelt (vgl. Urk. 134 S. 31). Daran ändert im Übrigen nichts, dass der Gesuchsgegner nunmehr hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge weitergehend obsiegt.
Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr wurde von keiner Partei kritisiert (Urk. 133 S. 2, 17; Urk. 141 S. 18), weshalb es dabei bleibt.
Im erstinstanzlichen Dispositiv ging jedoch vergessen, die Wettschlagung der Parteientschädigungen festzuhalten (vgl. Urk. 134 S. 13; vgl. auch Urk. 133 S. 17). Solches ist aus prozessökonomischen Gründen im Berufungsentscheid zu berichtigen (Art. 334 Abs. 1 ZPO analog).
3. Die Höhe der Gerichtsgebühr, welche die Kammer im aufgehobenen Urteil in Anwendung von § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festsetzte (Urk. 154 S. 54), wurde im Bundesgerichtsurteil nicht thematisiert. Allerdings hatte die Kammer im Nachgang Weiterungen vorzunehmen (vgl. Urk. 164; Urk. 166) und insbesondere am 16. Juni 2022 einen Editionsbeschluss zu fällen (Urk. 168), was zusätzlichen Aufwand generierte und eine Erhöhung der Gebühr auf Fr. 6'500.– rechtfertigt (vgl. § 9 Abs. 1 GebV OG analog). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchstellerin grossmehrheitlich hinsichtlich der rückwirkenden und für die Dauer des Getrenntlebens zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge, wobei diesbezüglich im Hinblick auf das hängige Scheidungsverfahren einstweilen nunmehr von einer Geltungsdauer von rund sechs Jahren seit April 2017 auszugehen ist, sowie auch betreffend die Höhe des zuzusprechenden Sonderbeitrags für den Umzug (Fr. 6'348.–, vgl. Urk. 154 S. 56, Dispositivziffer 3). Gänzlich unterliegt sie betreffend die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren beantragten Prozesskostenbeiträge (Fr. 16'924.– und Fr. 15'000.–, vgl. Urk. 154 S. 54 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin zu rund 85 % und dem Gesuchsgegner zu 15 % aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 137 und 139) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner die Kosten im Umfang von Fr. 2'025.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
Dementsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 70 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Weil dem Gesuchsgegner im neuerlichen Berufungsverfahren zusätzliche Aufwendungen entstanden sind (vgl. Urk. 161, 174 und 181), was einen weiteren Zuschlag von 10 % rechtfertigt (vgl. Urk. 154 S. 54), ist die Parteientschädigung auf Fr. 7'700.– einschliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer (volle Entschädigung = Fr. 11'000.–) festzusetzen (vgl. § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und 2 Anw-GebV).
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 22. März 2017 bis Ende November 2022 Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 830.– zu bezahlen. Darüber hinaus wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Unterhaltsbeiträge ab Trennungszeitpunkt abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 12 und 13) wird bestätigt.
3. Die vorinstanzlichen Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 85 % und dem Gesuchsgegner zu 15 % auferlegt und mit dem durch den Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner seinen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'025.– zu ersetzen.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'700.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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