Lexipedia

Entscheid

LE220016

Eheschutz

21. Mai 2024Deutsch198 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2024 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220016-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A)

Rechtsbegehren:

der Gesuchstellerin (Urk. 87 S. 1 f.):

"1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] am 2. Juli 2020 die eheliche Liegenschaft verlassen hat und die Parteien seit 1. Januar 2020 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft C._____ 1 [Adresse], D._____, sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung mitsamt Hausrat und Mobiliar zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die folgenden von ihm mitgenommenen Gegenstände: Sämtliche Weihnachtskugeln, unverzüglich zurückzugeben.

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 4'240.65 (Ersatz Möbel) zu bezahlen.

4. Die Obhut über die Kinder E._____, geboren tt. März 2004, und F._____, geboren tt. Juni 2005, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder gemäss Betreuungsplan (Beilage Plädoyer 2) auf eigenen Kosten zu betreuen; Eventualiter: der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 [Uhr], während drei Wochen Ferien im Jahr (davon zwei zusammenhängend im Sommer) sowie jeweils am 26. Dezember von

10.00 [Uhr] bis 27. Dezember 20.00 [Uhr] und am 2. Januar von

10.00 Uhr bis 20.00 [Uhr] auf eigene Kosten zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners] auf Pfingsten oder Ostern, verlängert sich seine Betreuung bis Montagabend 19.00 Uhr. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, kommt in geraden Jahren der Mutter das Vorrecht zu, in ungeraden Jahren dem Vater.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. April 2020 im Sinne der nachfolgenden Ausführungen für die Dauer des weiteren Getrenntlebens zu bezahlen (mindestens CHF 3'985 monatlich), zahlbar jeweils im voraus auf das Ende des vorangehenden Monats.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Betreuungsunterhalt für den Sohn im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (mindestens CHF 5'743 monatlich) rückwirkend ab 1. April 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlen, zahlbar jeweils im voraus auf das Ende des vorangehenden Monats. [Sollte der Betreuungsunterhalt gekürzt werden, sei der eheliche Unterhalt entsprechend zu erhöhen, vgl. nachfolgend.]

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Auslagen der beiden Kinder je einen Kindesbarunterhalt von je CHF 3'156 pro Kind rückwirkend seit 1. April 2020 für die weitere Dauer der Trennung zu bezahlen, zahlbar jeweils im voraus auf das Ende des vorangehenden Monats, dies über die Mündigkeit hinaus, solange das betreffende Kind in Ausbildung steht. Sollte ein Kind einen Lehrlingslohn erzielen, sei 1/4 davon vom Barunterhalt in Abzug zu bringen.

8. Der Gesuchstellerin sei das Fahrzeug BMW X5 zur alleinigen Nutzung für die Dauer der Trennung zuzuweisen.

9. Weitere und widersprechende Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners, zuzüglich Mehrwertsteuer."

des Gesuchsgegners (Urk. 89 S. 1 ff.):

"1. Dem Gesuchgegner sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2020 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft C._____ 1, D._____, sei für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung mit den Kindern zuzuweisen und die Vereinbarung der Parteien vom 28. August 2020 sei diesbezüglich entsprechend zu genehmigen.

3. Die beiden Kinder der Parteien, E._____, geboren tt. März 2004, und F._____, geboren tt. Juni 2005, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und die Vereinbarung der Parteien vom 28. August sei diesbezüglich entsprechend zu genehmigen.

4. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs sei angesichts des Alters der Kinder zu verzichten. Entsprechend seien die Anträge Ziffer 4 Abs. 2 und 3 der Gesuchstellerin abzuweisen.

5. Eventualiter sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, F._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr und E._____ wöchentlich von Mittwochabend

18.00 Uhr bis Freitag 08.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei der Gesuchgegner eventualiter berechtigt zu erklären, die Kinder in ungeraden Jahren über Ostern (Mittwoch vor Ostern

18.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr), in geraden Jahren über Pfingsten (Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.00 Uhr), jährlich vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis 25. Dezember 19.00 Uhr, in geraden Jahren über Silvester / Neujahr (30. Dezember

18.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) sowie während 5 Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Beide Parteien seien zu verpflichten, bei der Planung ihrer Ferien mit den Kindern auf die ihnen bereits schriftlich mitgeteilten Ferienpläne der jeweils anderen Partei mit den Kindern Rücksicht zu nehmen.

6. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, für E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von ab April 2020 bis Juli 2020 CHF 1'319.75 ab August 2020 bis März 2021 CHF 1'152.75 von April 2021 bis Juli 2021 CHF 1'259.30 im August 2021 CHF 1'196.30 von September 2021 bis Dezember 2021 CHF 863.30 von Januar 2022 bis Februar 2020 [recte: 2022] CHF 1'196.30 von März bis Juli 2022 CHF 581.30 ab August 2022 bis Juli 2023 CHF 454.30 zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen und er sei berechtigt zu erklären, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im darüberhinausgehenden Umfang seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen

7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, für F._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von ab April 2020 bis März 2021 CHF 1'310.75 von April 2021 bis Juli 2021 CHF 1'357.30 im August 2021 CHF 1'157.30 von September 2021 bis Dezember 2021 CHF 824.30 von Januar 2022 bis Juli 2022 CHF 1'157.30 ab August 2022 bis Juni 2023 CHF 1'122.30 im Juli 2021 CHF 507.30. ab August 2023 bis Juli 2024 CHF 427.30. zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen und er sei berechtigt zu erklären, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im darüberhinausgehenden Umfang seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen.

8. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2020 bis 30. September 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'820.00, von 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 von CHF 1'690.00 und ab Juni 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens von CHF 55.00 zu bezahlen und er sei berechtigt zu erklären, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im darüber hinausgehenden Umfang seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen.

9. Weiter sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, die Versicherungsprämien für das von der Gesuchstellerin gefahrene Auto, die Strassenverkehrsabgaben für das von der Gesuchstellerin gefahrene Auto und die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft akonto der der geschuldeten Unterhaltsbeiträge weiterhin direkt zu bezahlen.

10. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner auf erstes Verlangen folgende Gegenstände herauszugeben: - 1 Teppich und eine Stehlampe Acryl aus Wohnzimmer - Kommode aus Korridor - Tisch und 6 Stühle von Balkon - Div. 8 Schalen und Vasen der Glasi Hergiswil - 2 Goldketten - 20 Flaschen Rotwein (insbes. 2 Magnum Flaschen (einmal Amarone, einmal Barolo), 10 Falschen [recte: Flaschen] Weisswein, 5 Flaschen Champagner (Bollinger)

11. Es sei die Vereinbarung der Parteien vom 28. August 2020 betreffend die vom Gesuchgegner der Gesuchstellerin herauszugebenden Gegenstände zu genehmigen. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Weihnachtskugeln herauszugeben sei abzuweisen.

12. Es sei Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien vom 28. August 2020 zu genehmigen.

13. Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

14. Antrag Ziffer 6 der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen.

15. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und dieses nicht gegenstandslos geworden ist.

16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin."

Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022: (Urk. 121 S. 100 = Urk. 130 S. 100)

1. Die Editionsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Lohnabrechnungen Januar bis April 2021 und Lohnausweis 2020 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Vom Rückzug der Editionsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Herausgabe der monatlichen Lohnabrechnungen September 2020 bis März 2021, Anmeldung beim RAV, Stellensuchbemühungen seit Februar 2021, Taggeldabrechnungen April bis Mai 2021, der Rechnung der TUI (Sommerferien 2019), aktueller Arbeitsvertrag sowie der Autohaftpflichtversicherung wird Vormerk genommen und dies als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

3. [Mitteilung]

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022: (Urk. 121 S. 100 ff. = Urk. 130 S. 100 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 1. Januar 2020 getrennt leben.

3. Die nachfolgende Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 28. August 2020 wird – was die Kinderbelange betrifft – richterlich genehmigt und im Übrigen vorgemerkt. Sie lautet wie folgt:

"1. Elterliche Sorge und Obhut

a) Elterliche Sorge

Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder

E._____, geboren am tt. März 2004,  F._____, geboren am tt. Juni 2005.

Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

b) Obhut

Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.

2. Fahrzeug BMW X5

Der BMW X5 wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin überlassen.

3. Eheliche Wohnung

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft am 2. Juli 2020 verlassen hat

Im Übrigen wird die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugeteilt.

4. Mobiliar und Hausrat

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft am 2. Juli 2020 verlassen hat.

Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die folgenden Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: Schlüssel der ehelichen Wohnung, Schlüsselkarte und Unterlagen betreffend die eheliche Wohnung (Belege zum Hauskauf, zu den Investitionen etc.).

Des Weiteren verpflichtet sich der Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin den Garagenschlüssel bis spätestens am 14. September 2020 herauszugeben.

Über den weiteren gesuchstellerischen Antrag auf Herausgabe der Weihnachtskugeln und weitere Anträge des Gesuchsgegners wird zu einem weiteren Zeitpunkt gerichtlich entschieden.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für diesen Vergleich je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt."

4. Die nachfolgende zweite Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 26. Mai 2021 wird vorgemerkt. Sie lautet wie folgt:

"1. Mobiliar und Hausrat

Die Parteien vereinbaren, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bis Ende Juni 2021 20 bis 25 Weihnachtskugeln seiner Wahl herauszugeben hat. Die Gesuchstellerin verzichtet auf die Herausgabe weiterer Weihnachtskugeln. Weiter verzichtet der Gesuchsgegner auf die Herausgabe des Tisches sowie der 6 Stühle auf dem Balkon in der ehelichen Liegenschaft.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für diese Vereinbarung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt."

5. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern E._____, geb. tt. März 2004 sowie F._____, geb. tt. Juni 2005 und dem Gesuchsgegner wird verzichtet. Die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner hat in gegenseitiger Absprache zwischen den Parteien und den Kindern und unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder und des Gesuchsgegners zu erfolgen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter E._____, geboren am tt. März 2004, monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 2'710.– vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020

- Fr. 2'574.– vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 - Fr. 2'351.– vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 - Fr. 2'397.– vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 1'257.– vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 - Fr. 2'361.– vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 - Fr. 2'059.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, resp. rückwirkend per 1. April 2020, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin, auch über die Volljährigkeit hinaus, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von E._____. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange E._____ in deren Haushalt wohnt und keine eigene Zahlstelle bezeichnet oder eigenständige Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes F._____, geboren am tt. Juni 2005, monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 5'824.– (davon Fr. 3'173.– Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 - Fr. 6'097.– (davon Fr. 3'582.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 - Fr. 6'121.– (davon Fr. 3'582.– Betreuungsunterhalt) vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 - Fr. 6'826.– (davon Fr. 4'286.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 - Fr. 2'540.– vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 1'296.– vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 - Fr. 2'400.– vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 - Fr. 2'179.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, resp. rückwirkend per 1. April 2020, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin, auch über die Volljährigkeit hinaus, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von F._____. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange F._____ in deren Haushalt wohnt und keine eigene Zahlstelle bezeichnet oder eigenständige Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 6'538.– vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 - Fr. 5'388.– vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 - Fr. 5'487.– vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 - Fr. 4'594.– vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 - Fr. 8'880.– vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 2'757.– vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 - Fr. 8'703.– vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 - Fr. 6'173.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. April 2020.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Dispositivziffern 6-8 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (inkl. 13. Monatslohn, Vermögensertrag, Mietzinsertrag, Pauschalspesen):

- 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 25'577.– - 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 24'087.– - 1. Januar 2022 bis 30. April 2022: Fr. 10'985.– (Arbeitslosengelder, inkl. Vermögensertrag und Mietzinsertrag) - ab 1. Mai 2022: Fr. 23'777.– (hyp. Einkommen, 100% Anstellung, inkl.

13. Monatslohn, Vermögensertrag, Mietzinsertrag)

Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn): - 1. April 2020 bis 31. Juli 2022: Fr. 0.–

- ab 1. August 2022: Fr. 3'200.– (hyp. Einkommen, 100% Anstellung)

Monatliches Nettoeinkommen von E._____: - 1. April 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 360.– Kinderzulage - 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 649.– (Einkommen und Kinde[r]zulage von Fr. 360.–) - 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 599.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 280.–) - 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 591.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) - ab 1. August 2022: Fr. 726.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–)

Monatliches Nettoeinkommen von F._____:

- 1. April 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 300.– Kinderzulage - 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 300.– Kinderzulage - 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 378.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 265.–) - 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 524.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) - ab 1. August 2022: Fr. 578.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) - ab 1. Januar 2023: Fr. 557.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–) - ab 1. August 2023: Fr. 658.– (Einkommen und Kinderzulage von Fr. 253.–)

Vermögen des Gesuchsgegners:

rund Fr. 600'000.– (inkl. Liegenschaften)

Vermögen der Gesuchstellerin:

rund Fr. 250'000.– (inkl. Liegenschaften)

Vermögen von E._____:

Fr. 0.–

Vermögen von F._____:

Fr. 0.–

10. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2020 bis 31. Januar 2022 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 bereits Fr. 82'756.– bezahlt hat.

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 6 und 7 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Dezember 2021 mit 101.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag =

101.5 (alter Index)

Fällt der Index unter den Stand von 101.5 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung.

12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen einen Teppich und eine Acryllampe aus dem Wohnzimmer herauszugeben.

13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

14. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 1/5 und dem Gesuchsgegner zu 4/5 auferlegt.

15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'924.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

16. [Mitteilung]

17. [Rechtsmittel]

18. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 129 S. 2 ff.):

"1. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und der Gesuchgegner neu zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter E._____,

geboren tt. März 2004, monatliche Barunterhaltsbeiträge zzgl. der ihm ausbezahlten Kinder- / Ausbildungs- / Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:  CHF 1'813.60 vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020  CHF 1'965.60 vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020  CHF 1'718.60 vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020  CHF 1'842.14 vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021  CHF 1'036.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022  CHF 734.00 vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022  CHF 599.00 ab 1. August 2022 bis Dezember 2022, längstens aber bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von E._____.

2. Dispositiv Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner neu zu verpflichten, an den Unterhalt des Sohnes F._____, geboren tt. Juni 2005, monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. der ihm ausbezahlten Kinder- / Ausbildungs- / Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:  CHF 1'754.60 vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020  CHF 1'906.60 Barunterhalt und CHF 57.00 Betreuungsunterhalt vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020  CHF 1'906.60 Barunterhalt und CHF 57.00 Betreuungsunterhalt vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020  CHF 1'961.65 Barunterhalt und CHF 36.00 Betreuungsunterhalt vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021  CHF 1'961.65 von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021  CHF 1'130.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022  CHF 1'178.40 ab 1. April 2022 bis 30. Juli 2022  CHF 1'621.70 ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022, längstens aber bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von F._____.

3. Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  CHF 3'685.20 vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020  CHF 4'037.20 vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020  CHF 4'037.20 vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020  CHF 4'242.30 vom 1. Januar 2021 bis Juni 2021  CHF 4'278.00 von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021  CHF 2'757.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022  CHF 3'046.50 vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2002 [recte: 2022]  CHF 1'489.00 ab 1. August 2022 bis Dezember 2022.

4. Dispositiv Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf folgenden finanziellen Verhältnissen beruhen: Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (inkl. 13. Monatslohn, Vermögensertrag, Mietzinsertrag, Pauschalspesen, Arbeitslosentaggelder):  1. April 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 25'527.00  1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: CHF 24'037.00  Ab 1. Januar 2022: CHF 10'935.00 Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, Arbeitslosentaggeld, Vermögensertrag):  1. April 2020 bis 31. Juli 2022: CHF 840.00 (hypothetisches Einkommen, Vermögensertrag)  1. August 2022: CHF 3'675 (hypothetisches Einkommen, 100% Anstellung, Vermögensertrag) Monatliches Nettoeinkommen von E._____:  1. April 2020 bis 31. Juli 2020: CHF 360.00 Kinderzulage  1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 649.00 (Einkommen und Kinderzulagen von CHF 360.00)  1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: CHF 599.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 280.00)  1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: CHF 591.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00)  Ab 1. August 2022 CHF 726.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00) Monatliches Einkommen von F._____:  1. April 2020 bis 31. Juli 2020: CHF 300.00 Kinderzulage  1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 300.00 Kinderzulage  1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: CHF 378.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 265.00)

 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: CHF 524.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00)  Ab 1. August 2022: CHF 578.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00)  Ab 1. Januar 2023: CHF 557.00 (Einkommen, Kinderzulage von CHF 253.00)  Ab 1. August 2023: CHF 658.00 (Einkommen und Kinderzulage von CHF 253.00) Steuerbares Vermögen des Gesuchsgegners: rund CHF 600'000.00 (inkl. Liegenschaften) Steuerbares Vermögen Gesuchstellerin: rund CHF 250'000.00 (inkl. Liegenschaften) Vermögen von E._____: CHF 0.00 Vermögen von F._____: CHF 0.00

5. Dispositiv Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und festzustellen, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2020 bis zur Erstattung dieser Berufung in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehenden Ziffer[n] 1 bis 3 gegenüber der Gesuchstellerin und den beiden Kindern bereits CHF 141'864.10 bezahlt hat bzw. die Unterhaltsbeiträge in diesem Umfang getilgt hat. Eventualiter sei festzustellen, dass der Gesuchgegner bis 26. Mai 2021 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht CHF 93'020.00 bezahlt hat, und er sei berechtigt zu erklären, weitere nach dem 26. Mai 2021 an die Gesuchstellerin geleistete Zahlungen in Anrechnung zu bringen.

6. Dispositiv Ziff. 11 Absatz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei ersatzlos aufzuheben.

7. Dispositiv Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Gesuchstellerin zu ¾ und dem Gesuchgegner zu ¼ aufzuerlegen.

8. Dispositiv Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. Januar 2022 (EE200007-A) sei aufzuheben und die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'924 (inkl.. MwSt. zu bezahlen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MwSt. zu bezahlen."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 145 S. 1 = Urk. 161 S. 1):

"1) Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers, zzgl. MwSt. Prozessuales Editionsbegehren: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, die Steuererklärungen 2020 und 2021 einzureichen."

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz haben die Parteien am tt. November 2003 geheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder E._____, geboren am tt. März 2004, und F._____, geboren am tt. Juni 2005, hervor (Urk. 130 S. 8).

2. Mit Eingabe vom 12. März 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 130 S. 8 ff.). Dieser erging am 31. Januar 2022 (Urk. 121 = Urk. 130).

2. Mit Eingabe vom 12. März 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 130 S. 8 ff.). Dieser erging am 31. Januar 2022 (Urk. 121 = Urk. 130).

3. Gegen das Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) am 17. März 2022 fristgerecht (siehe Urk. 122; Urk. 129A) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 129). Zugleich ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 129 S. 5). Mit Verfügung vom 23. März 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern; ausserdem wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 133). Letzterer ging fristgerecht ein (Urk. 134). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zur aufschiebenden Wirkung datiert vom 5. April 2022 (Urk. 135). Am 25. April 2022 reichte der Gesuchsgegner einen Zahlungsbeleg ein (Urk. 138). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde der Berufung hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 im gesamthaft Fr. 38'211.78 (zuzüglich der in derselben Periode ausbezahlten Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) übersteigenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde sie verweigert (Urk. 141 S. 9). Am 4. Mai 2022 reichte der Gesuchsgegner zwei Zahlungsbelege ein (Urk. 142). Ohne dass ihr dazu Frist angesetzt worden wäre, erstattete die Gesuchstellerin am 18. Mai 2022 eine Berufungsantwort und verlangte die Edition der Steuererklärungen 2020 und 2021 (Urk. 145). Am 2. Juni 2022 und am 4. Juli 2022 reichte der Gesuchsgegner weitere Zahlungsbelege ein (Urk. 148; Urk. 151). Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Dem Gesuchsgegner wurde Frist angesetzt, um sich zum Editionsbegehren zu äussern (Urk. 153). Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 reichte er die Steuererklärung 2020 ein und machte von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 155). Am 22. Juli 2022 legte er noch ergänzende Unterlagen zur Steuererklärung 2020 ins Recht (Urk. 157). Am 26. Juli 2022 reichte die Gesuchstellerin nochmals dieselbe Berufungsantwort ein (Urk. 160). Mit Eingaben vom 9. August 2022, 5. September 2022 und 4. Oktober 2022 gingen weitere Zahlungsbelege des Gesuchsgegners ein (Urk. 162; Urk. 164; Urk. 167). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurden die neue Berufungsantwort und die Replik der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 169). Es folgten diverse Eingaben beider Parteien (Urk. 170; Urk. 173; Urk. 177; Urk. 180). In seiner Replik vom 21. November 2022 passte der Gesuchsgegner sein Begehren bezüglich bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge an (Urk. 180 S. 4). Beide Parteien äusserten sich mehrmals (Urk. 183; Urk. 186; Urk. 190; Urk. 198; Urk. 200; Urk. 203; Urk. 209; Urk. 212; Urk. 216; Urk. 218; Urk. 222; Urk. 223; Urk. 228; Urk. 231; Urk. 235; Urk. 238; Urk. 242; Urk. 245).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–128). Das Berufungsverfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 27. September 2023 bereits angezeigt wurde (Urk. 248). Am 6. Februar 2024 wurde die Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Gesuchstellerin aufgefordert, je eine Erklärung von E._____ und F._____ betreffend die Volljährigenunterhaltsbeiträge einzureichen (Urk. 252). Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 teilte die Gesuchstellerin mit, dass die mündigen Kinder mit dem Vater eine Abrede hätten und keine Vollmacht abgeben wollten (Urk. 253).

5. Zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle von Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzender in diesem Verfahren mit.

6. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen

1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde zunächst die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2022 (Urk. 130 S. 100). Ebenfalls nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (Getrenntleben), 3 (Genehmigung resp. Vormerkung der Vereinbarung vom 28. August 2020), 4 (Vormerkung der Vereinbarung vom 26. Mai 2021), 5 (persönlicher Verkehr) und 12 (Herausgabe des Teppichs und der Acryllampe) des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 129 S. 2 ff.; Urk. 130 S. 100 ff.). Diese Ziffern sowie die Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

1.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021, E. 5.3.1; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

1.3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle einer Haupt- und Eventualbegründung (OGer ZH LB140047 vom 05.02.2015, E. III.1.a; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

1.4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

2. Überschussanteile der Kinder

2.1. Die Vorinstanz erwog, die bisherige Lebensführung bilde den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten. Beim ehelichen Unterhalt dürfe es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt werde. Folglich bedürfe es einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt werde. Dieser sei sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspreche mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten sei ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten (mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 [= BGE 147 III 293], E. 4.4; Urk. 130 S. 18 f.).

2.2. Der Gesuchsgegner rügt, aus BGer 5A_891/2018, E. 4.4, ergebe sich nicht, dass die Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten. Vielmehr habe das Bundesgericht ausgeführt, dass das Kind selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen könne, welche den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite, wenn die Eltern sparsamer lebten, als es die Verhältnisse zuliessen (mit Verweis auf BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [= BGE 147 III 265], E. 7.3). Dazu komme, dass nicht von einer Verbesserung der Verhältnisse der Parteien seit der Trennung gesprochen werden könne. Dies ergebe sich aus den Einkommen der Parteien (Urk. 129 Rz. 10).

2.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, das Bundesgericht räume in seinem Entscheid vom 11. November 2020 den kantonalen Gerichten weiterhin ein Ermessen bei der Unterhaltsberechnung ein (Urk. 161 Rz. 3). Es habe festgehalten, dass ein Kind am gehobenen Lebensstandard eines nicht obhutsberechtigten Elternteils partizipieren dürfe. Somit bestehe nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine fixe Obergrenze des Überschussanteils beim Kindesunterhalt. Die Ausführungen zur Schattenrechnung beträfen den ehelichen Unterhalt (Urk. 161 Rz. 4).

2.4. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 festgehalten, dass ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung keinen Anspruch auf eine Lebensführung habe, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). In einem neueren Entscheid führte es hingegen aus, dass der Kinderunterhalt nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle. Diese Regel gelte für alle Kinder unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet seien oder ob sie zusammenlebten. Dabei enthalte das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4). In dieselbe Richtung zielen zwei weitere neuere Entscheide, wonach die Obergrenze nur zwischen Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]; BGer 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023, E. 5.1). In einem ebenfalls neueren Entscheid führte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid vom 11. November 2020 aus (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1): "Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden […]." Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind unter anderem die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern massgebende Kriterien. Das Gesetz differenziert nicht zwischen dem Standard vor der Trennung und jenem danach. Es sind auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, Kinder, deren Eltern nie zusammengelebt haben, anders zu behandeln als solche, bei denen dies der Fall war. Demzufolge ist auf die jeweils aktuellen Verhältnisse abzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass die Lebensstellung von der potentiellen Leistungsfähigkeit abweichen kann, wenn eine Sparquote nachgewiesen wird. In einem solchen Fall limitiert die Lebensführung der Eltern wie eingangs erwähnt auch jene des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). Dies bedeutet, dass sich das Kind eine allfällige Sparquote grundsätzlich entgegenhalten lassen muss (im Ergebnis gleich OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.18.6. [S. 47]; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.4.5).

2.5. Die Berufung erweist sich als unbegründet, soweit der Gesuchsgegner pauschal vorbringt, ein Kind könne nicht am höheren Lebensstandard nach der Trennung teilhaben.

3. Überschussanteil der Gesuchstellerin

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin benötige einen Überschussanteil von Fr. 4'851.–, um den zuletzt gemeinsam gelebten Standard zu erreichen (Urk. 130 S. 37). In der Phase I sprach sie ihr in der Folge einen Überschussanteil von Fr. 6'538.–, in der Phase II einen solchen von Fr. 5'388.– und in der Phase III einen solchen von Fr. 5'487.– zu (Urk. 130 S. 76 ff.).

3.2. Der Gesuchsgegner kritisiert, der Gesuchstellerin hätte in den Phasen I bis III kein höherer Überschussanteil als die Fr. 4'851.– zugebilligt werden dürfen. Die Vorinstanz sei nämlich zum Schluss gekommen, der Überschussanteil der Parteien habe während des Zusammenlebens Fr. 4'851.– pro Partei betragen (Urk. 129 Rz. 11).

3.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, aufgrund des gelebten Lebensstandards stimme die Unterhaltsberechnung mitsamt Überschussanteil (Urk. 161 Rz. 7 f.).

3.4. Die Vorinstanz führte an anderer Stelle aus, dass die Obergrenze des ehelichen Unterhalts dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspreche (Urk. 130 S. 18). Dies ist korrekt (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.17.5. [S. 41 f.] mit Hinweis). Inkonsequent ist es, wenn sie der Gesuchstellerin in der Folge dennoch einen höheren Überschussanteil zuwies. Dies wird zu korrigieren sein.

4. Sparquote und Bestimmung des ehelichen Standards

4.1. Die Vorinstanz bestimmte das Jahr 2019 als Referenzperiode, um den gemeinsam gelebten Standard feststellen zu können (Urk. 130 S. 19). Sie ermittelte für 2019 eine Sparquote von Fr. 34'550.– oder Fr. 2'879.– pro Monat (Urk. 130 S. 26). In der Folge subtrahierte sie den Gesamtbedarf der Familie im Jahr 2019 vom Gesamteinkommen desselben Jahres. Die Differenz verteilte sie als Überschuss zu je einem Drittel (oder Fr. 4'851.–) auf die Parteien und zu je einem Sechstel (oder Fr. 2'425.–) auf die Kinder. Sie stellte fest, dass die Obergrenze des ehelichen Unterhalts für die Gesuchstellerin das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des Überschussanteils von Fr. 4'851.– sei (Urk. 130 S. 37).

4.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des ehelichen Standards die Sparquote gar nicht berücksichtigt. Sie hätte vom Gesamteinkommen nicht nur das familienrechtliche Existenzminimum während des Zusammenlebens, sondern auch die Sparquote abziehen müssen (Urk. 129 Rz. 14).

4.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die Vorinstanz habe die Sparquote grundsätzlich korrekt berechnet und berücksichtigt (Urk. 161 Rz. 10).

4.4. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 130 S. 18), dass der eheliche Standard rechnerisch dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspricht (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliches Einkommen verbraucht wurde. Lebten die Parteien sparsamer, als es ihre Verhältnisse zuliessen, so resultiert eine Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3). Man gab für das alltägliche Leben weniger aus, als möglich gewesen wäre, und führte damit einen tieferen Lebensstandard. Rechnerisch wird dies berücksichtigt, indem man vom Gesamteinkommen der Referenzperiode nicht nur den Gesamtbedarf, sondern auch die Sparquote des betreffenden Jahres subtrahiert und die Differenz als Überschuss auf die Familienmitglieder verteilt (siehe BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2; OGer LE210005 vom 24.09.2021, E. III.17.8. [S. 44]).

4.5. Zusammenfassend rügt der Gesuchsgegner zu Recht, dass die Vorinstanz auch die Sparquote vom Gesamteinkommen 2019 hätte subtrahieren müssen.

5. Doppelte Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten

5.1. Die Vorinstanz errechnete trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 44'700.– pro Jahr, was monatlich Fr. 3'725.– entspreche (Urk. 130 S. 28). In der Folge erwog sie, dass die Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde. Dies gelte bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin, sodass bis zum 1. August 2022 keine Sparquote bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen sei (Urk. 130 S. 29).

5.2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei falsch, wenn der Überschussanteil während des Zusammenlebens bestimmt werde, der Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten gegenüberzustellen. Die trennungsbedingten Mehrkosten seien während des Zusammenlebens ja gerade nicht angefallen (Urk. 129 Rz. 15). Bei der Bestimmung des Überschusses während des Zusammenlebens gehe es darum, den Betrag zu bestimmen, welchen die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens für über das Existenzminimum hinausgehenden Konsum ausgegeben hätten. Bei den trennungsbedingten Mehrkosten handle es sich aber ausschliesslich um Positionen, welche im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen seien. Entsprechend würden sie auch in den neuen familienrechtlichen Existenzminima der Familienmitglieder bei Getrenntleben in voller Höhe berücksichtigt. Man dürfe sie nicht ein zweites Mal bei der Bestimmung des zum familienrechtlichen Existenzminimum zu addierenden Überschussanteils berücksichtigen. Die Vorinstanz berücksichtige die trennungsbedingten Mehrkosten (Erhöhung der Grundbeträge, höhere Wohnkosten, höhere Versicherungs- und Kommunikationspauschalen, Verdoppelung der Serafe-Gebühren) sowohl in den Existenzminima als auch bei der Bestimmung des Überschussanteils. Dies gehe nicht an (Urk. 129 Rz. 16). Sodann habe der Gesuchsgegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sich die Sparquote weiter erhöhe, wenn man von einem höheren Einkommen als 2019 ausgehe. Er habe insbesondere ausgeführt, dass bei E._____ ab August 2020 von einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 8'400.– und bei F._____ ab August 2021 von einem solchen von rund Fr. 7'200.– netto pro Jahr auszugehen sei. Allein dadurch erhöhe sich die Sparquote um weitere Fr. 15'000.– (Urk. 129 Rz. 29).

5.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, selbstverständlich seien die trennungsbedingten Mehrkosten vor der Trennung nicht angefallen. Dies sei aber gar nicht der Punkt. Ein Ehegatte könne den Lebensstandard vor der Trennung nicht weiterführen, wenn bloss ein Überschussanteil angerechnet werde, welcher die Sparquote während des Zusammenlebens abziehe, aber die Mehrkosten der Trennung völlig ausser Acht lasse. Das Bundesgericht habe im Entscheid 5A_311/2019 zu Recht ausgeführt, dass der Lebensstandard vor der Trennung die Obergrenze des Unterhalts bilde. Bezüglich der trennungsbedingten Mehrkosten beim Überschussanteil habe das Bundesgericht seine Praxis nicht geändert (Urk. 161 Rz. 13). So gebe es gerade bei den Mobilitätskosten erhebliche trennungsbedingte Mehrkosten, da die Autohaftpflichtversicherung während des Zusammenlebens unter den Ehegatten habe halbiert werden können. Nach der Trennung müsse die Gesuchstellerin sie alleine aus dem Überschussanteil finanzieren (Urk. 161 Rz. 14). Andere trennungsbedingte Mehrkosten seien die Ferien. So werde ein Hotelzimmer während des Zusammenlebens geteilt, nach der Trennung müsse ein Ehegatte ein Hotelzimmer alleine bezahlen (Urk. 161 Rz. 15). Eine Erhöhung von Einkommen oder späteren Bedarfszahlen beeinflusse die Sparquote während des Zusammenlebens nicht (Urk. 161 Rz. 23).

5.4. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, hat das Bundesgericht vorgegeben, wie man die Obergrenze berechnet, auf welche ein Ehegatte aufgrund des ehelichen Standards Anspruch hat (Urk. 130 S. 18 f.). Die Obergrenze gilt für den Ehegattenunterhalt (BGer 5A_754/2020 vom 10. August 2021, E. 3.2). Sie entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). Dies bedeutet gleichzeitig, dass nur die Mehrkosten berücksichtigt werden, welche bei den Positionen anfallen, die das familienrechtliche Existenzminimum bilden. Zumindest ein Teil davon findet auch im höheren Grundbetrag seinen Niederschlag. Was die Ferien angeht, ist es zutreffend, dass die Kosten pro Person höher sind, wenn man alleine reist. Nur ist der Standard auch höher, wenn man beispielsweise ein Hotelzimmer für sich alleine hat und es nicht mit jemand anderem teilen muss. Dasselbe gilt, wenn man ein Fahrzeug für sich alleine hat. Die Sparquote ist bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 299]; BGer 5A_274/2023 vom 15. November 2023, E. 6.1). Fraglich ist nun, wie man das nach der Trennung rechnerisch berücksichtigt. Die Vorinstanz subtrahiert die trennungsbedingten Mehrkosten von der Sparquote. Bei gleichbleibendem Gesamteinkommen wirkt sich dies neutral aus: Das Gesamteinkommen (Ertrag) entspricht nämlich der Summe der Bedarfe, der Überschussanteile und der Sparquote (Aufwand). Nach der Trennung erhöht sich der Gesamtbedarf um die trennungsbedingten Mehrkosten. Subtrahiert man diese gleichzeitig von der Sparquote, so bleibt der Überschuss gleich. Die trennungsbedingten Mehrkosten verschieben sich nämlich von der Sparquote ins familienrechtliche Existenzminimum. Problematisch ist diese Vorgehensweise jedoch, wenn das Gesamteinkommen nach der Trennung höher ist (weil beispielweise einem Elternteil ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird). Dann vergrössert sich nämlich der Überschuss auch zulasten der (um die trennungsbedingten Mehrkosten reduzierten) Sparquote, was nicht angeht (BGer 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023, E. 4.3.2). Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise, um den Unterhalt nach der Trennung zu berechnen: Zunächst wird das familienrechtliche Existenzminimum (worin die trennungsbedingten Mehrkosten enthalten sind) vom Gesamteinkommen subtrahiert. Anschliessend subtrahiert man den Überschuss bei Zusammenleben (siehe BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 297 f.]). Damit ist sichergestellt, dass der eheliche Standard gewahrt bleibt und nicht zugunsten der Sparquote reduziert wird. Von der Differenz subtrahiert man schliesslich die errechnete Sparquote (siehe BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). Fraglich ist, ob ein allenfalls noch verbleibender Betrag dem zu verteilenden Überschuss oder der Sparquote zuzuweisen ist: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Mitteln, die aufgrund der Selbständigkeit der Kinder frei werden, davon auszugehen, dass sie für beide Ehegatten verwendet worden wären (BGE 134 III 577 E. 8; BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.5.2; differenzierend Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 53). Bei Mehreinkommen der unterhaltsberechtigten Person hat die Kammer erkannt, dass ein solches zum Überschuss gehöre (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.5.3.). Auszugehen ist wie bei der Sparquote während des Zusammenlebens vom Grundsatz, dass eine solche nicht gegeben ist. Ausnahmsweise ist sie zu beachten, wenn der Unterhaltsschuldner sie behauptet und plausibel machen kann (BGE 140 III

485 E. 3.3); ein Beweis im eigentlichen Sinne kann nicht verlangt werden, weil zu prüfen ist, was gewesen wäre, wenn sich die Parteien nicht getrennt hätten. In allen Fällen ist der Überschussanteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich limitiert (E. II.3.4.), jener der Kinder jedoch nicht (E. II.2.4.); sie partizipieren somit auch am verbleibenden Rest, wenn dieser dem Überschuss zuzuweisen ist.

5.5. Die Vorinstanz errechnete für 2019, als die Parteien noch zusammenlebten, ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 25'580.– (Urk. 130 S. 37). Für die Zeit des Getrenntlebens ging sie jedoch teilweise von einem höheren Gesamteinkommen aus (Urk. 130 S. 76 ff.). Jedenfalls soweit dies auf die Einkommen der Kinder zurückzuführen war, berücksichtigte sie die Sparquote nur ungenügend (siehe Urk. 130 S. 29). Der Gesuchsgegner hat weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren begründet, weshalb die Mehreinkommen der Kinder zur Sparquote zu zählen seien (Urk. 61 Rz. 78; Urk. 129 Rz. 29). Sollte nach Abzug des familienrechtlichen Existenzminimums, dem Überschuss bei Getrenntleben und der Sparquote bei Getrenntleben noch etwas vom Gesamteinkommen übrig sein, so wird der entsprechende Betrag dem Überschuss zuzuweisen sein.

6. Sparquote: ZKB-Fondskonto

6.1. Die Vorinstanz erwog, aus den Steuererklärungen 2018 und 2019 ergebe sich eine Erhöhung des beweglichen Vermögens (Wertschriften und Guthaben) im Jahr 2019 um Fr. 36'125.–. Die Parteien brächten mit Verweis auf die Steuererklärungen 2018 und 2019 übereinstimmend vor, dass der Wert der drei Fonds des Gesuchsgegners (UBS (lux) Strategy Fund, LU, Balanced) im Jahr 2019 aufgrund des Kursanstiegs um Fr. 20'654.– zugenommen habe, was somit kein Sparen darstelle. Da bei der Berechnung der Sparquote Wertsteigerungen nicht zu berücksichtigen seien, sei davon auszugehen, dass sich das bewegliche Vermögen im Jahr 2019 um Fr. 15'471.– (Fr. 36'125.– - Fr. 20'654.– Kurssteigerungen) erhöht habe. Dieser Betrag sei zur Sparquote hinzuzuzählen (Urk. 130 S. 20 f.). Die Parteien hätten anlässlich der Parteibefragung übereinstimmend erklärt, dass das ZKB-Fondskonto der Gesuchstellerin im Jahr 2019 eröffnet worden und nicht in der Steuererklärung 2019 aufgeführt sei. Weiter sei das Guthaben des ZKB-Fondskontos per 31. Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 52'064.– ausgewiesen. Damit stelle sich die Frage, woher die Fr. 52'064.– stammten respektive ob das Geld im Jahr 2019 gespart worden sei. Es sei erwiesen, dass der Gesuchsgegner insgesamt Fr. 26'100.– (Fr. 5'000.– am 4. Januar 2019, Fr. 500.– am 25. Februar 2019 und Fr. 20'600.– am 1. Juli 2019) auf "B._____, Fond 2019" überwiesen habe. Von welchem Konto der restliche Betrag des Fondskontos überwiesen worden sei, könne offenbleiben. Unbestritten sei nämlich, dass die Fr. 52'064.– durch Überweisungen von bereits bestehenden Guthaben auf anderen Bankkonten geäufnet worden seien. Da der Gesuchsgegner nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Fr. 52'064.– im Jahr 2019 und nicht zuvor gespart worden seien, sei in der Referenzperiode (das Jahr 2019) kein Betrag zur Sparquote zu rechnen (Urk. 130 S. 23).

6.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, die Gesuchstellerin habe Anfang 2019 ein ZKB Fondskonto eröffnet. Auf dieses hätten die Parteien 2019 gemeinsam Mittel von über Fr. 50'000.– von anderen Konten, über welche sie bereits verfügt hätten, überwiesen. Das Guthaben auf dem neuen ZKB Fondskonto per Ende 2019 sei in der Steuererklärung nicht aufgeführt worden. Wenn man die Sparquote bestimme, indem man die Vermögensstände der Parteien per Ende 2018 und 2019 vergleiche, müsse man das gesamte Vermögen berücksichtigen. Zusätzlich zum in der Steuererklärung 2019 deklarierten Vermögen sei das Guthaben auf dem nicht deklarierten, 2019 neu eröffneten Fondskonto von Fr. 52'063.– zu berücksichtigen. Das effektive bewegliche Vermögen der Parteien per Ende 2019 habe Fr. 542'086.– und nicht nur Fr. 490'000.–, wie in der Steuererklärung deklariert, betragen. Es sei somit von per Ende 2018 Fr. 453'897.– auf effektiv Fr. 542'086.– und damit um Fr. 88'189.– angestiegen. Dies entspreche nach Abzug des Kursgewinns von Fr. 20'654.– einer Ersparnis von Fr. 67'535.– (Urk. 129 Rz. 18). Die Vorinstanz habe selbst festgestellt, dass die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, das ZKB Fondskonto der Gesuchstellerin sei erst im Jahr 2019 eröffnet worden und nicht in der Steuererklärung 2019 aufgeführt. Ebenfalls zutreffend habe die Vorinstanz ausgeführt, der Betrag des ZKB Fondskontos per Ende 2019 in der Höhe von Fr. 52'064.– sei ausgewiesen (Urk. 129 Rz. 19). Tatsächlich seien Fr. 67'535.– auf den in den Steuererklärungen 2018 deklarierten Konten im Jahr 2019 gespart worden. Im Umfang von Fr. 52'064.– hätten sie jedoch den "Abfluss" der Fr. 52'064.– auf das ZKB Fondskonto kompensiert (Urk. 129 Rz. 20).

6.3. Die Gesuchstellerin erwidert, würde man der gegnerischen Argumentation folgen, so würde der Wert des Fonds im Jahr 2019 als Erspartes gelten, obwohl er nachweislich aus bereits früher Erspartem gebildet worden sei (Urk. 161 Rz. 18). Im Übrigen werde bestritten, dass ein Vergleich der Bankguthaben per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 eine Sparquote auf den Franken genau beweise. Es sei gerichtsnotorisch, dass namentlich Ende Jahr Rechnungen für das nächste Jahr einträfen, die entweder noch im Dezember oder dann im Januar bezahlt würden, wie namentlich Hypothekarzinsen, Steuerrechnungen und Versicherungen. Je nachdem, ob diese Rechnungen im Dezember oder Januar bezahlt würden, könne dies den Vermögensstand auf den Bankkonten per 31. Dezember ganz erheblich mitbestimmen. Daher sei der vom Gesuchsgegner behauptete Vergleich der Bankkontoguthaben per Ende 2018 und per Ende 2019 weder eine substantiierte Behauptung über eine Sparquote noch ein korrekter Beleg dafür. Somit spielten die Fondskonten der Gesuchstellerin keine Rolle (Urk. 161 Rz. 19).

6.4. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_842/2022 vom 23. November 2023, E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Zum Nachweis einer allfälligen Sparquote kann man grundsätzlich auf die Vermögensentwicklung gemäss den Steuererklärungen abstellen (Angelo Schwizer / Hans-Peter Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht? Sparquote und gebührender Unterhalt sowie alternierende Obhut und Kindesunterhalt, AJP 2022, S. 3 ff., S. 7; Philipp Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1284; Arndt, a.a.O., S. 60). Bei komplexeren finanziellen Verhältnissen sollte die beweisbelastete Partei dagegen die Vermögensbildung gesondert ausweisen und sie gegenüber einem allfälligen Wertzuwachs abgrenzen. Halten die Ehegatten beispielsweise Wertschriften, so sind diese separat zu betrachten, da sich aus einem Wertzuwachs im Depotverzeichnis keine Sparquote ableiten lässt (Arndt, a.a.O., S. 60 f.; ähnlich Schwizer / Oeri, a.a.O., S. 7). Selbstverständlich handelt es sich, wie bei anderen Parametern der Unterhaltsberechnung auch (insbesondere der Steuern), um eine Annäherung. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei die Sparquote beispielsweise durch Zahlung möglichst vieler oder weniger Rechnungen zu ihren Gunsten beeinflussen wollte, so kann man dem durch Aufrechnungen oder Subtrahierungen begegnen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Zahlungsverhalten jedes Jahr in etwa dasselbe ist.

6.5. Beim vorliegend zu beurteilenden Vermögenswert handelt es sich um ein Fondsportfolio-Depot (Urk. 80/19). Dass ein solches Wertschwankungen unterliegt, ist notorisch. Nun stellte die Vorinstanz aber fest, dass die Fr. 52'064.–, welche sich per 31. Dezember 2019 auf dem Fondskonto befunden hätten, gesamthaft durch Überweisungen von bereits bestehenden Guthaben auf anderen Bankkonten geäufnet worden seien (Urk. 130 S. 23). Dies blieb unangefochten. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Konto im Jahr 2019 eröffnet worden und nicht in der Steuererklärung 2019 aufgeführt sei (Urk. 130 S. 23). Ob das auf das Fondskonto einbezahlte Geld im Jahr 2019 oder zuvor gespart worden ist, spielt bei einer Gesamtbetrachtung keine Rolle. Es wird nämlich das gesamte Vermögen zu Beginn jenem am Ende der Referenzperiode gegenübergestellt (korrigiert um allfällige Wertzu- oder -abnahmen). Mit anderen Worten wäre der Stand der übrigen (in der Steuererklärung 2019 aufgeführten) Konten um Fr. 52'064.– höher, wenn der Betrag nicht auf das Fondskonto einbezahlt worden wäre. Ein ungewöhnliches Zahlungsverhalten wurde sodann nicht geltend gemacht.

6.6. Zusammenfassend hätte die Vorinstanz die Fr. 52'064.– zur Sparquote zählen müssen.

7. Sparquote: Mietzinserträge des Gesuchsgegners

7.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe vorgebracht, dass die Verwaltung der Wohnung des Gesuchsgegners in G._____ LU den Ertrag immer erst im Folgejahr überweise. Deshalb sei der Ertrag für das Jahr 2019, welcher in der Steuererklärung 2019 mit Fr. 26'880.– ausgewiesen worden sei, erst im Jahr 2020 überwiesen worden. Im Jahr 2019 seien dem Gesuchsgegner lediglich Fr. 10'039.– für das Jahr 2018 ausbezahlt worden. In der Steuererklärung 2019 sei somit ein Mietertrag im Umfang von Fr. 16'842.– ausgewiesen, welcher dem Gesuchsgegner 2019 noch nicht zugeflossen sei und entsprechend nicht im Wertschriftenverzeichnis 2019 enthalten sei. Dies stelle eine weitere Sparquote von Fr. 16'842.– dar (Urk. 130 S. 23). Der Gesuchsgegner könne nicht geltend machen, dass er im Jahr 2019 Fr. 16'842.– gespart habe, weil ihm der Ertrag aus der Mietwohnung in G._____ LU aus dem Jahr 2019 noch nicht ausbezahlt worden sei. Solange er über einen Betrag nicht tatsächlich verfüge und diesen ausgeben könne, könne ein Betrag auch nicht gespart werden. Entsprechend seien die Fr. 16'842.– nicht zur Sparquote zu rechnen (Urk. 130 S. 24).

7.2. Der Gesuchsgegner erachtet die Argumentation der Vorinstanz als falsch. Letztere berücksichtige bei der Bestimmung des Einkommens der Parteien im Jahr 2019 die Mietzinserträge von Fr. 26'880.–. Der Gesuchsgegner habe diese 2019 erwirtschaftet, sie seien ihm in jenem Jahr aber noch nicht ausbezahlt worden. Berücksichtige die Vorinstanz den Betrag dennoch als Einkommen, so müsse sie den entsprechenden Anspruch (Forderung gegen die Verwaltung der Liegenschaft) auch als Vermögenswert und damit als Teil der Sparquote berücksichtigen. Man könne auch Geld sparen, über welches man nicht verfügen könne, weil es noch nicht ausbezahlt worden sei. Es erfolge eine Art "Zwangssparen". Forderungen gehörten zum Vermögen und seien zu berücksichtigen (Urk. 129 Rz. 26).

7.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Der Gesuchsgegner setze sich mit dem Umstand nicht einmal ansatzweise auseinander, dass die Verwaltungsfirma seiner Mietwohnung jedes Kalenderjahr allfällige Mietzinserträge des Vorjahres im nächsten Jahr ausbezahle. Er müsste deshalb für den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 selbstverständlich auch den Mietzinsertrag für das Jahr 2019 (der erst im Jahr 2020 ausbezahlt worden sei) hinzuzählen (Urk. 161 Rz. 21).

7.4. Die Referenzperioden für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote müssen identisch sein (OGer ZH LE210015 vom 24.01.2022, E. D.2.5.; Arndt, a.a.O., S. 51). Abzustellen ist dabei auf das Einkommen, über welches die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten (BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021, E. 4.6.2; BGer 5A_496/2019 vom 2. Juni 2021, E. 4.3.2; BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2). Entsprechend kann beispielsweise auch ein Bonus erst in jenem Jahr als Einkommen berücksichtigt werden, in welchem er ausbezahlt wird. Dies gilt selbst dann, wenn damit Leistungen des Vorjahres entschädigt werden. Dasselbe gilt im Übrigen im Steuerrecht: Nach dem Zuflussprinzip ist Einkommen nur steuerbar, wenn es zugeflossen ist, das heisst realisiert wurde. Dies ist der Fall, wenn die steuerpflichtige Person die Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Anspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Erforderlich ist ein abgeschlossener Erwerbsvorgang. Eine blosse Anwartschaft genügt nicht (BGer 9C_663/2022 vom 16. August 2023, E. 4.1 f. und 6.2.1).

7.5. Es ist unbestritten, dass die Erträge aus der Wohnung in G._____ immer erst im Folgejahr ausbezahlt werden (Urk. 129 Rz. 24; Urk. 161 Rz. 21). Die H._____ AG erstellt dazu eine Bilanz und Erfolgsrechnung für das ganze Jahr, woraus sich der Betrag ergibt (siehe Urk. 53/3). Dies setzt voraus, dass das entsprechende Jahr bereits abgelaufen ist. Wie hoch der Anspruch des Gesuchsgegners ist, ergibt sich mithin erst im Folgejahr. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung hat die Vorinstanz die Mietzinseinnahmen des Jahres 2019, welche sich erst 2020 realisierten, zu Recht nicht bei der Sparquote des Jahres 2019 berücksichtigt. Konsequenterweise hätte sie die Erträge allerdings auch nicht als Einkommen des Jahres 2019 ansehen dürfen (siehe Urk. 130 S. 32). Für 2019 sind die Mietzinserträge massgebend, welche effektiv ausbezahlt wurden. Dabei handelt es sich um jene des Jahres 2018. Diese beliefen sich auf Fr. 2'047.– (E. II.18.6.) oder monatlich Fr. 171.–.

8. Höheres Einkommen nach 2019 und Auswirkung auf die Sparquote

8.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sich die Sparquote erhöhe, wenn man von einem höheren Einkommen als 2019 ausgehe. Bei E._____ sei ab August 2020 mit einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 8'400.– und bei F._____ ab August 2021 von einem zusätzlichen Einkommen von rund Fr. 7'200.– netto pro Jahr zu rechnen. Allein dadurch erhöhe sich die Sparquote um weitere Fr. 15'000.–. Die Vorinstanz habe dies in keiner Art und Weise berücksichtigt. Sie sei für das Jahr 2019 von einem familiären Gesamteinkommen von Fr. 25'580.– ausgegangen, habe dann aber bei ihrer Unterhaltsberechnung deutlich höhere familiäre Einkommen verteilt (Urk. 129 Rz. 29).

8.2. Die Gesuchstellerin erwidert, bei der Unterhaltsberechnung seien stets die aktuellen Einkommen und die aktuellen Bedarfszahlen zu berücksichtigen. Eine Erhöhung von Einkommen oder späteren Bedarfszahlen beeinflusse die Sparquote während des Zusammenlebens nicht. Die leicht gestiegenen Einkommen nach der Trennung seien in die Unterhaltsberechnung aufzunehmen, ohne dass die Sparquote während des Zusammenlebens künstlich erhöht werde. Würde man der gegnerischen Argumentation folgen, so müssten zudem die berufsbedingten Mehrkosten (Schulkosten der Tochter, nachdem sie die Lehre begonnen habe; Auswärtsverpflegung der Mutter bei Erwerbstätigkeit und Auswärtsverpflegung der in der Lehre befindlichen Tochter; erhöhte Mobilitätskosten der Mutter und der Kinder) vom Einkommen wieder abgezogen werden (Urk. 161 Rz. 23). Der Gesuchsgegner können denn auch keine einzige Literaturstelle und keinen Gerichtsentscheid aufführen, welcher eine Erhöhung des Einkommens nach der Trennung infolge Erwerbstätigkeit als Sparquote qualifizieren würde (Urk. 161 Rz. 24).

8.3. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Aus den erwähnten Gesetzesvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass das Kind sein Einkommen vollumfänglich für die Deckung seines Barbedarfs zu verwenden hätte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; siehe BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, E. 5.1). Vielmehr ist ein solches "zu berücksichtigen" (Art. 285 Abs. 1 ZGB), und zwar in dem Mass, als es dem Kind "zugemutet werden kann" (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Die kantonalen Gerichte verfügen dabei über Ermessen (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Namentlich gibt es keine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Umstände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss, und ein volljähriges die Hälfte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1). Der Ermessensspielraum reicht von der fehlenden bis zur gänzlichen Anrechnung des Einkommens des Kindes. Je geringer die Leistungsfähigkeit der Eltern ist, desto eher ist es dem Kind zumutbar, seinen Unterhalt mit eigenem Einkommen zu bestreiten. Soweit sich die Kinderunterhaltsbeiträge aufgrund des Einkommens des Kindes reduzieren, ist davon auszugehen, dass die frei werdenden Mittel zugunsten der Lebenshaltung verwendet worden wären. Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann sie deshalb grundsätzlich nicht einfach für sich reklamieren (BGer 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022, E. 2.4.2; BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 6.2).

8.4. Folgt man dem Gesuchsgegner und weist man ein Mehreinkommen des Kindes der Sparquote zu, so muss das Kind sein Mehreinkommen im Ergebnis gänzlich für seinen Bedarf aufwenden. Dies widerspricht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Im Übrigen weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass nicht nur das Mehreinkommen, sondern auch der dadurch bedingte Mehrbedarf zu berücksichtigen ist.

9. Steuern im Jahr 2019

9.1. Die Vorinstanz erwog, die Staats- und Gemeindesteuer der Parteien in D._____ ZH habe im Jahr 2019 gemäss provisorischer Rechnung Fr. 36'933.65 betragen und die direkte Bundessteuer 2019 sei gemäss provisorischer Rechnung auf Fr. 19'790.– festgesetzt worden. Zudem hätten die Parteien für die Staats- und Gemeindesteuer 2019 in G._____ (Kanton Luzern) Fr. 1'467.10 bezahlt. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von Fr. 58'191.– im Jahr 2019 bzw. Fr. 4'849.– pro Monat (Urk. 130 S. 37).

9.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, sämtliche Gelder, welche 2019 (für welches Jahr auch immer) effektiv an die Steuerbehörden bezahlt worden seien, könnten 2019 für nichts anderes verwendet worden sein. Entsprechend sei auf die effektiven Steuerzahlungen abzustellen. Die Parteien hätten 2019 effektiv Steuern von Fr. 65'941.35 bezahlt, was monatlich Fr. 5'495.11 entspreche (Urk. 129 Rz. 31). Dies sei belegt (Urk. 180 Rz. 33).

9.3. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass 2019 Steuern von effektiv Fr. 65'941.35 bezahlt worden seien. Dies sei aber irrelevant. Habe die Familie im Jahr 2019 effektiv mehr Steuern bezahlt als geschuldet, indem sie Steuern der Vorjahre bezahlt habe, so müsste die Sparquote im gleichen finanziellen Betrag reduziert werden. Am Anfang der Bemessungsperiode hätten nämlich Steuerschulden in dieser Höhe bestanden, die den Lebensstandard reduziert hätten (Urk. 161 Rz. 26).

9.4. Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören nur die laufenden Steuern (BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023, E. 5.1.1). Beträge für angemessene Schuldentilgung können unter gewissen Voraussetzungen jedoch ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies ist der Fall, wenn es sich um regelmässig abbezahlte Schulden handelt, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für welche sie solidarisch haften; persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten (auch gegenüber dem Fiskus) gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht demgegenüber nach. Sie gehören deshalb nicht zum Existenzminimum, können jedoch nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Auslagen, die einmalig sind und nicht regelmässig anfallen, gehören zur Sparquote (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.7.3.; Arndt, a.a.O., S. 52).

9.5. Vorliegend kann grundsätzlich offenbleiben, wieviel die Parteien 2019 für die Steuern früherer Jahre zahlten und ob der entsprechende Betrag einmalig bezahlt wurde oder nicht. Auf den Überschussanteil während des Zusammenlebens wirkt es sich nämlich gleich aus, wenn man den Betrag beim Bedarf oder bei der Sparquote berücksichtigt. Weist man ihn jedoch dem Bedarf zu, so ist die Sparquote, welche für die Unterhaltsberechnung beim Getrenntleben eine Rolle spielen kann (E. II.5.4.), geringer. Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner 2019 insgesamt Fr. 48'239.35 an Steuern zahlte, nämlich Fr. 40'000.– am 28. Februar 2019 (Urk. 63/43), Fr. 3'514.– am 30. April 2019 (Urk. 63/45), Fr. 1'485.90 am 20. Mai 2019 (Urk. 63/46), Fr. 639.90 am 30. August 2019 (Urk. 63/37), Fr. 1'132.45 am 30. September 2019 (Urk. 63/44) und Fr. 1'467.10 am 29. November 2019 (Urk. 63/37). Demgegenüber überwies er die Fr. 17'702.– am 29. März 2019 keiner Gemeinde und keinem Kanton, sondern der Gesuchstellerin (Urk. 63/44). Die bezahlten Steuern entsprechen monatlich Fr. 4'020.–. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wieviel davon auf die laufenden und wieviel auf die vergangenen Steuern entfallen. Er legt sodann nicht dar, ob er regelmässig oder einmalig Schulden tilgte (siehe Urk. 129 Rz. 31). Mangels Substantiierung kann deshalb nichts im Rahmen der Sparquote berücksichtigt werden (E. II.6.4.). Vielmehr sind die effektiv bezahlten Steuern von monatlich Fr. 4'020.– als Steuern bzw. Schuldentilgung im Bedarf einzusetzen, wie dies der Gesuchsgegner denn auch verlangt (Urk. 129 Rz. 31).

10. Referenzperiode zur Bemessung des ehelichen Standards

10.1. Die Vorinstanz erwog, es erscheine sachdienlich, die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten, um den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard zu ermitteln. Selbst wenn zwei und mehr Jahre einen verlässlicheren Durchschnitt ergeben mögen, erscheine eine Bemessungsperiode von über zwei Jahren unter Berücksichtigung der Vorgabe des "zuletzt in der Ehe gelebten Standards" vorliegend nicht angebracht. In vereinzelten Fällen könne es sich allerdings rechtfertigen, die Referenzperiode abweichend vom Grundsatz festzulegen. Dies könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn kurz vor der Trennung ausserordentliche Kosten anfielen oder in unmittelbarer Zukunft erhebliche Kosten wegfielen, womit (wenn auch erst in Zukunft) die Bildung einer Sparquote ermöglicht werde. Dies scheine jedoch vorliegend nicht der Fall zu sein. Es seien kurz vor der Trennung keine ausserordentlichen Kosten anoder unmittelbar nach der Trennung erhebliche Kosten weggefallen. Deshalb sei festzustellen, was der gemeinsam gelebte Standard der Parteien im Jahr 2019 gewesen sei (Urk. 130 S. 19).

10.2. Die Gesuchstellerin führt aus, angesichts des beinahe identischen Gesamteinkommens von 2018 und 2019 empfehle es sich, zur Bemessung der Sparquote auf zwei Jahre abzustellen. Dies habe erstens den Vorteil, dass aussagekräftigere Zahlen entstünden. Zweitens könnten dadurch Fluktuationen beim Bezahlen von Rechnungen entweder Ende oder inner- oder ausserhalb der Bemessungsperiode besser berücksichtigt werden. Drittens könnten allfällige Abweichungen nach unten oder oben besser abgefedert werden (Urk. 161 Rz. 32).

10.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Vorinstanz habe zutreffend auf das Jahr 2019 abgestellt (Urk. 180 Rz. 36). Es werde bestritten, dass es "Fluktuationen beim Bezahlen von Rechnungen" gegeben habe (Urk. 180 Rz. 44).

10.4. Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote bzw. des ehelichen Standards dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210015 vom 24.01.2022, E. D.2.5.; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6.; OGer ZH LE170064 vom 06.03.2018, E. III.A.3.5.; Christine

Arndt / Paul Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Andrea Büchler / Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, 2016, S. 177 ff., S. 184 f.; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen).

10.5. Die Gesuchstellerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie spezifiziert insbesondere keine ausserordentlichen Kosten, welche kurz vor der Trennung angefallen sind. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.).

11. Zwischenergebnis: Berechnung des ehelichen Standards

11.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner monatliche Mietzinserträge von Fr. 1'716.– an (Urk. 130 S. 33). Tatsächlich können nur Fr. 171.– berücksichtigt werden (E. II.7.5.). Das von der Vorinstanz errechnete monatliche Familieneinkommen von Fr. 25'580.– (Urk. 130 S. 37) ist somit um Fr. 1'545.– tiefer; es beträgt Fr. 24'035.–.

11.2. Die Steuern von Fr. 4'849.– (Urk. 130 S. 37) sind um Fr. 829.– auf Fr. 4'020.– (E. II.9.5.) zu reduzieren. Damit reduziert sich auch der monatliche Gesamtbedarf von Fr. 11'027.– (Urk. 130 S. 37) auf Fr. 10'198.–.

11.3. Im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 130 S. 23) gehören auch jährlich Fr. 52'064.– zur Sparquote (E. II.6.6.). Letztere erhöht sich somit um monatlich Fr. 4'339.– von Fr. 2'879.– (Urk. 130 S. 26) auf Fr. 7'218.–.

11.4. Insgesamt verbleibt den Parteien ein zu verteilender Überschuss von Fr. 24'035.– - Fr. 10'198.– - Fr. 7'218.– = Fr. 6'619.– (siehe E. II.4.5.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchstellerin ein Drittel zustehe, blieb unangefochten (Urk. 129 Rz. 34; Urk. 130 S. 37) und ist zutreffend. Demzufolge beträgt der Überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 2'206.–. Die Kinder müssen sich den ehelichen Standard nicht als Obergrenze entgegenhalten lassen (E. II.2.4. f.).

12. Überschussanteil volljähriger Kinder

12.1. Die Vorinstanz erwog, der Volljährigenunterhalt sei grundsätzlich maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungszulagen) begrenzt (mit Verweis auf BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [= BGE 147 III 265], E. 7.2 und 7.3). Vorliegend rechtfertige es sich aber angesichts der guten finanziellen Verhältnisse und unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Kinder, deren Altersunterschied nur rund 15.5 Monate betrage, auch E._____, die am tt. März 2022 volljährig werde, im Rahmen des vorliegenden Eheschutzentscheids weiterhin für eine gewisse Zeit am Überschuss teilhaben zu lassen. So halte denn das Bundesgericht im vorher genannten Entscheid fest, dass "eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mir kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden Weise bevorteilen würde" (E. 7.2 in fine). Eine Bevorzugung von E._____ sei vorliegend angesichts des Charakters von Eheschutzentscheiden (die in der Regel für eine beschränkte Zeit die Verhältnisse der Parteien regelten) und angesichts des Altersunterschieds der Kinder sowie der Tatsache, dass beide eine Lehre absolvierten und zurzeit eine unterschiedlich lange Ausbildungszeit der Kinder und damit zusammenhängend eine Bevorzugung eines Kindes nicht im Raum stehe, nicht ersichtlich (Urk. 130 S. 80).

12.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, volljährige Personen hätten grundsätzlich für sich selber aufzukommen. Zweck des Volljährigenunterhalts sei einzig die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung und nicht die fortgesetzte Teilhabe am allenfalls hohen Lebensstandard der Eltern (Urk. 129 Rz. 37). Eine Ungleichbehandlung der Kinder sei sodann nicht ersichtlich. Beide Kinder hätten genau bis zu ihrem jeweiligen Eintritt in die Volljährigkeit Anspruch auf Beteiligung am Überschuss (Urk. 129 Rz. 38). Ab dem 1. Januar 2022 könnten die wirtschaftlichen Verhältnisse sodann nicht mehr als gut bezeichnet werden (Urk. 129 Rz. 40).

12.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, dem Eheschutzgericht stehe ein erhebliches Ermessen zu (Urk. 161 Rz. 36). E._____ befinde sich in der Lehre. Sie sei erst im März 2022 18 Jahre alt geworden. In einem Jahr [2023] werde sie die Lehre

abgeschlossen haben. Angesichts der kurzen Unterhaltsdauer habe die Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt (Urk. 161 Rz. 37).

12.4. Das Bundesgericht hielt im Leitentscheid vom 11. November 2020 unmissverständlich fest, der Volljährigenunterhalt sei maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung sei. Zudem würde eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise bevorteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Seither führt das Bundesgericht in konstanter Praxis und ohne Ausnahme aus, dass Volljährige keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss haben (BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 5.5; BGer 5A_1072/2020 vom 25. August 2021, E. 8.4; BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.10; BGer 5A_274/2023 vom 15. November 2023, E. 5.3.5; BGer 5A_231/2023 vom 15. November 2023, E. 4.1). Den Gerichten kommt in diesem Bereich folglich kein Ermessen zu. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, welche einen Überschussanteil vorsehen (OGer ZH LZ210030 vom 12.01.2023, E. II.3.11. [S. 33]).

12.5. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz für die Volljährigenalimente keine Überschussanteile ausscheiden dürfen.

13. Einkommen der Gesuchstellerin: Editionsbegehren

13.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner rechne der Gesuchstellerin vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2021 ein Einkommen von Fr. 1'500.– pro Monat aus …-handel [Lebensmittel] (I._____) an. Die Gesuchstellerin habe diesbezüglich ausgeführt, dass das operative Geschäft – der …-handel – nie in Angriff genommen worden sei, da unter anderem der geplante Geschäftspartner frühzeitig ausgestiegen sei. Weiter habe sie eine Bestätigung des Geschäftsführers vom 1. November 2020 ins Recht gelegt, wonach im Jahr 2020 kein … der Marke "I._____" verkauft worden sei. Auch wenn der Beweiswert dieses Schreibens kaum über eine Parteibehauptung hinauskomme, deute dies darauf hin, dass der …-handel im Jahr 2020 kaum einträglich gewesen sei. Anlässlich der Parteibefragung habe die Gesuchstellerin weiter bestätigt, dass sie keine Einnahmen durch den …-handel generiert habe. Sie und ihr Geschäftspartner J._____ hätten wegen der Covidpandemie die Idee mit dem …-handel nicht mehr weitergeführt. So wolle bei der Gesuchstellerin auch erst im November 2019, einige Monate vor Beginn der Covid19-Pandemie, die Idee mit dem …-handel aufgekommen sein, operativ solle sie im …-handel nie tätig gewesen sein und sie habe nie Einnahmen aus dem …-handel erzielt. Aus den Akten ergäben sich sodann auch keinerlei Hinweise für Einkünfte aus dem…handel. Dem Gesuchsgegner gelinge es damit nicht, glaubhaft darzutun, dass die Gesuchstellerin ein Einkommen aufgrund des …-handels erzielt habe (Urk. 130 S. 48 f.).

13.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe bezüglich des Einkommens der Gesuchstellerin die Edition diverser Unterlagen verlangt, so die Jahresrechnung von I._____ 2019 und (sobald vorliegend) 2020, sowie die Edition der Lohnabrechnungen Januar bis September 2020. Im Eheschutzverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Dennoch habe die Vorinstanz einfach auf die blossen Behauptungen der Gesuchstellerin abgestellt, wonach sie während der Dauer des Eheschutzverfahrens kein Einkommen erziele. Damit habe sie den Anspruch des Gesuchsgegners auf Beweis sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 129 Rz. 42).

13.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Parteiaussage unter Androhung der Bestrafung bzw. Kostenfolgen bei Unwahrheiten sei ein geeignetes Beweismittel, namentlich im summarischen Verfahren. Sie habe ausgesagt, sie erziele kein Einkommen. Weiter habe sie Arztzeugnisse und weitere Unterlagen zu ihren gesundheitlichen Beschwerden eingereicht. Sie habe kein Einkommen mit dem …-handel erzielt. Das entsprechende Geschäft sei operativ nicht tätig. Im Übrigen belegten auch die Steuererklärungen 2020 und 2021 das fehlende Arbeitseinkommen (Urk. 161 Rz. 39).

13.4. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dabei hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Beweisführungsanspruch ist jedoch nicht verletzt, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (antizipierte Beweiswürdigung; BGer 4A_144/2019 vom 27. Mai 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

13.5. Die Vorinstanz befragte die Gesuchstellerin am 26. Mai 2021 formell als Partei im Sinne von Art. 191 ZPO (Prot. I, S. 22). Sie erachtete ihre Aussage als glaubhaft, wonach sie nie ein Einkommen aus …-handel erzielt habe (Urk. 130 S. 49). Hinsichtlich des …-handels zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf die Parteiaussage der Gesuchstellerin – einem vollwertigen Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO) – hätte abstützen dürfen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.). Es gelingt ihm insbesondere nicht, aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung nicht gegeben wären. Hinzu kommt, dass die Parteien in ihrer Steuererklärung 2019 kein Einkommen der Gesuchstellerin aus …-handel deklariert haben (Urk. 53/5.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Jahresrechnung 2019 etwas daran ändern sollte. Bezüglich des Einkommens 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Steuererklärung ein. Daraus geht hervor, dass sie im Jahr 2020 kein Erwerbseinkommen erzielte (Urk. 147/1 S. 2). Der Gesuchsgegner stellte dies in der Folge nicht mehr in Frage (siehe Urk. 155 Rz. 2 f.; Urk. 161 Rz. 39; Urk. 180 Rz. 48 f.). Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchstellerin in der Zeit von Januar bis September 2020 nicht erwerbstätig war und daher auch keine Lohnabrechnungen einreichen kann.

14. Einkommen der Gesuchstellerin: Arbeitslosentaggelder bis Juli 2022

14.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Gesuchstellerin in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kein Einkommen anzurechnen sei (Urk. 130 S. 50). Zu allfälligen Arbeitslosentaggelder äusserte sie sich soweit ersichtlich nicht (siehe Urk. 130 S. 37 ff.).

14.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe in seiner Gesuchsantwort vom 2. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin jedenfalls bis Mitte 2019

erwerbstätig gewesen sei. Sie könne sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden und Arbeitslosentaggelder beziehen. Da sie anwaltlich vertreten sei, habe sie bereits zuvor wissen müssen, dass sie sich beim RAV anmelden sollte. Auch der Gesuchsgegner habe sie wiederholt darauf hingewiesen. Massgebend für die Höhe der Taggelder sei das Einkommen in den letzten zwei Jahren vor Stellenverlust. Da die Gesuchstellerin zwei minderjährige Kinder habe, erhalte sie 80 % des versicherten Verdienstes. Aufgrund ihres Einkommens 2017 und 2018 sei davon auszugehen, dass sie mindestens Taggelder von Fr. 790.– netto pro Monat erzielen könne. Diese seien ihr anzurechnen (Urk. 129 Rz. 43). Die Vorinstanz habe sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör grob verletzt (Urk. 129 Rz. 44). Die Vorinstanz habe sodann betreffend die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zutreffend ausgeführt, diese komme in Frage, wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorzuwerfen sei. Solches Verhalten sei vorliegend offensichtlich gegeben. Die Gesuchstellerin sei bereits im April 2020 anwaltlich vertreten gewesen und habe daher wissen müssen, dass sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe. Vermindere ein Ehegatte sein Einkommen böswillig, so sei ihm ein hypothetisches Einkommen selbst dann anzurechnen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Die Gesuchstellerin habe böswillig auf ihr zustehende Arbeitslosentaggelder verzichtet, um möglichst hohe Unterhaltszahlungen zu erhalten. Für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2022 sei ihr daher zumindest ein Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern von Fr. 790.– pro Monat anzurechnen (Urk. 129 Rz. 45). Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin nicht erwerbs- und vermittlungsfähig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien nur für einige wenige Tage ausgestellt worden (Urk. 180 Rz. 49).

14.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Sie habe keinen Anspruch auf die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern gehabt. Sie sei nämlich nicht erwerbsfähig und dementsprechend nicht vermittlungsfähig gewesen. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei nicht zulässig. Dies komme einzig bei mutwilligem Verhalten in Frage, woran es vorliegend fehle (Urk. 161 Rz. 40).

14.4. Ein hypothetisches Einkommen kann einem Ehegatten auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Ehegatte bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der betroffene Ehegatte seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt nicht nur für den unterhaltspflichtigen, sondern auch für den unterhaltsberechtigten Ehegatten (BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018, E. 3.1.2). Eine Schädigungsabsicht ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020, E. 4.3.2). Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Sie ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).

14.5. Aus der vom Gesuchsgegner zitierten Stelle geht nicht hervor, dass er vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, die Gesuchstellerin hätte Arbeitslosengelder beziehen können (Urk. 61 Rz. 194 f.). Er machte vielmehr geltend, die Gesuchstellerin habe sich nicht beim RAV angemeldet, weil sie die Stelle selber gekündigt habe und nicht mehr habe arbeiten wollen (Urk. 61 Rz. 195). Im Berufungsverfahren bringt der Gesuchsgegner pauschal vor, der Gesuchstellerin hätten Arbeitslosentaggelder zugestanden (Urk. 129 Rz. 45). Er äussert sich nicht zu den einzelnen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.3.). Auch inhaltlich erweist sich seine Rüge als unbegründet: Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchstellerin lediglich über einen Primarschulabschluss aus Brasilien und keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 130 S. 43), blieb unangefochten. Damit kann sie höchstens im Niederlohnsektor arbeiten. Es ist ihr – sollte sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt haben – nicht möglich, die Verminderung des Einkommens rückgängig zu machen.

Es ist aktenkundig, dass sie im fraglichen Zeitraum (April 2020 bis Juli 2022; Urk. 129 Rz. 45) gesundheitliche Probleme hatte und teilweise auch arbeitsunfähig war (Urk. 53/8.1–8.2; Urk. 57/42; Urk. 74/12; Urk. 88/10). Es ist daher zumindest fraglich, ob sie vermittlungsfähig gewesen wäre. Damit ist nicht erstellt, dass sie sich allein deshalb nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete, um höhere Unterhaltsbeiträge zu erstreiten. Eine Schädigungsabsicht ist mithin zu verneinen.

14.6. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern anrechnete.

15. Einkommen der Gesuchstellerin: Lohn ab August 2022

15.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei der Gesuchstellerin zumutbar, eine im Rahmen des Schulstufenmodells liegende Arbeitstätigkeit (Vollzeitstelle als Serviceangestellte im Gastronomiebereich) aufzunehmen (Urk. 130 S. 44). Gestützt auf das Salarium (Region: Zürich [ZH]; Branche: 56 Gastronomie; Berufsgruppe: 51 Berufe im Bericht personenbezogener Dienstleistungen; Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 42; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 49; Dienstjahre: 3; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte; 12 / 13 Monatslohn: 13. Monatslohn; Sonderzahlungen: Nein; Monats- / Stundenlohn: Monatslohn) resultiere ein Medianbruttolohn für Schweizerinnen von Fr. 4'288.–, was netto (bei 16 % Sozialabzügen) Fr. 3'601.– entspreche. Angenommen würden drei Jahre Berufserfahrung, da die Gesuchstellerin seit 2008 nur über bescheidene Berufserfahrung verfüge. Mit Blick auf den erschwerenden Umstand, dass die Gesuchstellerin nicht sehr gut deutsch spreche, dafür aber ihre Muttersprache Portugiesisch sei, rechtfertige es sich, sie im unteren Viertel anzusiedeln, in welchem von einem Bruttolohn von Fr. 3'795.– pro Monat bzw. einem Nettomonatslohn von Fr. 3'187.– ausgegangen werde. Gemäss Art. 10 L-GAV Gastro betrage der Mindestlohn für eine Mitarbeiterin ohne Berufslehre ab 1. Januar 2022 inklusive 13. Monatslohn Fr. 3'766.– brutto (13 x Fr. 3'477.– / 12), was netto bei 16 % Sozialabzügen Fr. 3'164.– ergebe (Urk. 130 S. 46). Die Vorinstanz gewährte der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten und rechnete ihr ab dem 1. August 2022 ein hypothetisches Einkommen von gerundet Fr. 3'200.– an. Sie berücksichtigte bei dieser Frist die mangelnde Berufsausbildung und die ausbaubaren Deutschkenntnisse (Urk. 130 S. 48).

15.2. Der Gesuchsgegner rügt, gebe man die von der Vorinstanz aufgeführten Angaben ein, so resultiere ein Medianbruttolohn bei Schweizerinnen von Fr. 4'536.– und das Gehalt im untersten Viertel betrage brutto Fr. 4'014.–. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu den von ihr aufgeführten Zahlen komme (Urk. 129 Rz. 46). Die Sozialabzüge betrügen sodann nicht 16 %. Der Abzug für AHV / IV / EO betrage 5.3 % und jener der ALV 1.1 %. Zur Berechnung des BVG-Abzugs sei vom Jahresbruttolohn zunächst der Koordinationsabzug abzuziehen. Gehe man vom Jahresbruttolohn gemäss Vorinstanz aus, so verbleibe ein versicherter Lohn von Fr. 20'445.–. Beim Alter zwischen 45 und 54 Jahren betrage der BVG-Beitrag 15 %. Die eine Hälfte werde vom Arbeitgeber bezahlt, die andere vom Arbeitnehmer. Zu berücksichtigen sei also ein BVG-Beitrag von 7.5 %. Dies seien bei Fr. 20'445.– Fr. 1'533.37 pro Jahr bzw. monatlich Fr. 127.80. Total sei somit beim von der Vorinstanz angenommenen Bruttolohn von Fr. 3'795.– pro Monat von Lohnabzügen von Fr. 370.68 (das heisse 9.7 %) auszugehen. Es resultierte ein Nettolohn von mindestens Fr. 3'425.–. Tatsächlich sei jedoch entsprechend der Ausführungen zum Salarium von einem Nettolohn von mindestens Fr. 3'625.– auszugehen (Urk. 129 Rz. 47). Die Gesuchstellerin habe in der Vergangenheit nur deshalb kein Einkommen von Fr. 3'800.– brutto erzielt, weil sie nicht vollzeitig erwerbstätig gewesen sei (Urk. 180 Rz. 50). Es werde bestritten, dass sie zwei anspruchsvolle Kinder zu betreuen habe. Beide Kinder seien in der Lehre und den ganzen Tag ausser Haus (Urk. 180 Rz. 53). Weiter werde bestritten, dass die Gesuchstellerin gesundheitliche Beschwerden habe und nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 180 Rz. 52, 57 und 60).

15.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, es sei zu ambitioniert, ihr brutto Fr. 3'800.– bzw. netto Fr. 3'187.– als Einkommen anzurechnen. Sie habe das Einkommen in der Vergangenheit nicht erzielt, obwohl sie im Gastronomiebereich aushilfsweise tätig gewesen sei. Hinzu komme, dass die heute [am 18. Mai 2022] 50jährige Gesuchstellerin gesundheitliche Beschwerden habe, eine lange Berufspause aufweise und noch zwei anspruchsvolle Kinder zu betreuen habe. Dies lege nahe, eine deutlich längere Übergangsfrist (bis 31. Dezember 2022) und ein tieferes Einkommen (Fr. 2'856.– netto bei 100 %) anzunehmen (Urk. 161 Rz. 42). Sie stamme aus Brasilien. Deutsch sei nicht ihre Muttersprache. Sie habe keinerlei Berufsabschluss (Urk. 161 Rz. 43). Sie werde keine Stelle in einem grossen Gastronomieunternehmen finden können (Urk. 161 Rz. 46). Weiter sei sie nicht 49 Jahre alt, wie es die Vorinstanz eingegeben habe, sondern 50 (Urk. 161 Rz. 47). Werde der Salarium-Rechner mit diesen Vorgaben verwendet und das Einkommen am unteren Rand für Schweizerinnen angerechnet, so ergebe dies einen Bruttolohn von Fr. 3'400.– (Urk. 161 Rz. 48). Die Vorinstanz habe die Abzüge wenn überhaupt zu tief angesetzt. So zögen Arbeitgeber häufig noch den Krankentaggeldbeitrag ab, da dies gesetzlich zulässig sei und im Arbeitgeberinteresse stehe. Namentlich im Gastronomiebereich sei dies üblich. Das Krankentaggeld umfasse regelmässig 2 bis 3 % des Bruttolohnes (Urk. 161 Rz. 49). Die Frist, eine Stelle in der Gastronomie zu 100 % bis August 2022 zu finden, sei nicht realisierbar. Bei über 50-jährigen Ehegatten mit langer Berufspause, mit bloss kleiner Berufserfahrung, ohne Berufsausbildung und mangelhaften Deutschkenntnissen sei eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu wenig. Die Gesuchstellerin habe auch heute [am 18. Mai 2022] noch starke gesundheitliche Beschwerden. Sie habe bis heute keine Stelle gefunden (Urk. 161 Rz. 50).

15.4. Die Vorinstanz hat den Bruttolohn einerseits mit dem Salarium und andererseits unter Verweis auf die Mindestlöhne gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes begründet (Urk. 130 S. 46). Sie stützte sich damit auf zwei selbständige Begründungen. Die Gesuchstellerin macht allein gestützt auf das Salarium einen tieferen Bruttolohn als den Mindestlohn gemäss dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag geltend, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz dazu auseinanderzusetzen (Urk. 161 Rz. 42 ff.). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.).

15.5. Der Gesuchsgegner geht bei seinem Auszug aus dem Salarium ohne nähere Begründung und entgegen der Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge (Urk. 132/8). Soweit er gestützt auf seinen Auszug einen höheren Lohn behauptet, ist ihm deshalb nicht zu folgen. Damit bleibt es beim monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'795.– pro Monat. Die Höhe der Sozialabzüge ist – wie der Bruttolohn selber – mit Unsicherheiten behaftet. Es rechtfertigt sich deshalb, mit einer Pauschale zu rechnen. Es können

10 % (OGer ZH LZ200024 vom 11.11.2020, E. II.5.4), 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]), 14 % (OGer ZH LY220031 vom 09.03.2023, E. C.4.2.3.) oder 16.25 % sein (OGer ZH LC200028 vom 09.11.2020, E. IV.6. [S. 29]). Die 16 %, welche die Vorinstanz annahm, sind vor diesem Hintergrund am oberen Rahmen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise drei Dienstjahre annahm. Das Salarium definiert die Dienstjahre als "Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen". Wird einer Person neu ein hypothetisches Einkommen gestützt auf das Salarium angerechnet, ist entsprechend von null Dienstjahren auszugehen (siehe OGer ZH LE220010 vom 17.06.2022, E. C.1.5.). Weiter weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass auch die Prämien für eine Krankentaggeldversicherung zu berücksichtigen sind. So sind Gastronomieunternehmen verpflichtet, eine solche abzuschliessen. Die Prämien werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt (Art. 23 Ziff. 1 und 2 L-GAV Gastro [https://l-gav.ch/vertrag-aktuell/v-lohnersatz-und-sozialversicherungen/art-23-krankengeldversicherung-/-schwangerschaft, besucht am 9. April 2024]). Berücksichtigt man dies, so sind die Fr. 3'200.– netto, welche die Vorinstanz annahm, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

15.6. Es bleibt zu prüfen, ob die sechsmonatige Frist, welche die Vorinstanz der Gesuchstellerin einräumte, um eine Stelle zu finden, zu kurz war:

15.6.1. In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung zu laufen (OGer ZH LZ230009 vom 25.05.2023, E. III.C.2.3.2.; OGer ZH LE220042 vom 08.05.2023, E. E.4.1.).

15.6.2. Die Vorinstanz hat die von der Gesuchstellerin aufgeworfene fehlende Berufsausbildung, die geringe Berufserfahrung und die mangelhaften Deutschkenntnisse bei der Fristansetzung bereits berücksichtigt (Urk. 130 S. 48; Urk. 161 Rz. 50). Die Frist liegt am oberen Rahmen, weshalb sich keine Verlängerung aufdrängt. Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können (Urk. 177 S. 2; Urk. 203 Rz. 10), was der Gesuchsgegner bestreitet (Urk. 212 Rz. 10). Die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse bescheinigen eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 13. bis zum 24. September 2022 (Urk. 179/2). Die gesundheitlichen Beschwerden traten damit erst nach Ablauf der Übergangsfrist auf. Für diese letztere Zeit liegt kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Recht. Die Gesuchstellerin behauptet sodann nicht einmal, sich innerhalb der Übergangsfrist beworben zu haben. Die Behauptung des Gesuchsgegners, sie habe sich um keinerlei Arbeitsstellen bemüht (Urk. 212 Rz. 7), ist deshalb unbestritten. Die Gesuchstellerin braucht deshalb auch nicht aufgefordert zu werden, Belege betreffend Stellensuchbemühungen einzureichen. Das entsprechende Editionsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 212 Rz. 7, 8 und 10) ist abzuweisen. Auch aufgrund der fehlenden Bewerbungen rechtfertigt sich im Übrigen keine Verlängerung oder gar Neuansetzung der Übergangsfrist.

15.7. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2022 grundsätzlich ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– anzurechnen ist (Urk. 130 S. 48).

15.8. Weiter ist auf die gesundheitliche Entwicklung der Gesuchstellerin im Laufe des Berufungsverfahrens einzugehen:

15.8.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 macht die Gesuchstellerin geltend, sie leide tagtäglich an starken Rückenschmerzen. Grund sei offenbar eine defekte Wirbelsäule, welche nicht operiert werden könne. Aus diesem Grund müsse sie phasenweise (in der Regel alle zwei bis drei Monate) jede Woche in die Physiotherapie (wie schon 2021 und 2022). Ohne Schmerzmittel überstehe sie den Tag nicht mehr. Weiter leide sie seit rund einem halben Jahr an Schwindelanfällen und Tinnitus. Sie höre auf einem Ohr nicht mehr gut. Sie müsse sich wegen des Schwindels häufig übergeben und hinlegen (Urk. 203 Rz. 6 f.). Der Rechtsvertreter habe den behandelnden Arzt um eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gebeten. Die Antwort werde eingereicht, sobald sie vorliege (Urk. 203 Rz. 8). Die Gesuchstellerin könne auch für die Zukunft kein Einkommen erzielen, da sie aktuell und für die nächste Zeit erwerbsunfähig sei. Die in der Berufungsantwort vom 18. Mai 2022 geäusserte Hoffnung, sie könne ab Januar 2023 wieder arbeiten, habe sich leider nicht realisiert (Urk. 203 Rz. 11).

15.8.2. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Gesuchstellerin an konstanten Rückenschmerzen, Schwindelanfällen, Gehörproblemen, Schlaflosigkeit und Erschöpfung leide. Er bestreitet auch, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit in der Gastronomie nicht mehr möglich sei (Urk. 212 Rz. 2). Sie habe keine defekte Wirbelsäule und müsse nicht alle zwei bis drei Monate jede Woche in die Physiotherapie. Ein gelegentlicher Besuch der Physiotherapie würde sie sodann nicht an einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie hindern. Der stets dienstbereite Hausarzt der Gesuchstellerin habe die Zeugnisse unterschrieben. Es sei klar, dass er jedes Interesse habe, seine Kundin glücklich zu machen, um sie als Kundin zu behalten (Urk. 212 Rz. 3). Die Gesuchstellerin leide nicht an Schwindelanfällen, sondern habe dies lediglich gegenüber ihren Ärzten behauptet, um irgendwelche Papiere einreichen zu können. An Tinnitus leide sie ebenfalls nur zeitweise. Auch dabei handle es sich um eine Diagnose, die man ausschliesslich aufgrund der Aussagen des Patienten machen könne. Die Gesuchstellerin müsse sich nicht wegen des Schwindels häufig übergeben und hinlegen. Sie habe keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 212 Rz. 4).

15.8.3. Aus dem ärztlichen Bericht vom 4. Januar 2023 geht hervor, dass der Lagerungsschwindel nicht mehr bestehe. Es bestehe ab und zu noch ein eher diffuser, nicht-vertiginöser Schwindel. Rechts sei das Gehör seit ungefähr acht Jahren vermindert. Es habe sich subjektiv im letzten Jahr aber verschlechtert. Das aktuelle Hauptproblem seien ein zeitweiser Tinnitus rechts und die Hörverminderung. Die Gesuchstellerin müsse den Leuten jeweils die linke Kopfseite zudrehen (Urk. 205/3). Mit Eingabe vom 2. März 2023 reichte die Gesuchstellerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. K._____ für die Zeit vom 23. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023 ein (Urk. 216 f.). Ein weiteres desselben Arztes bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. März 2023 (Urk. 220/1). Mit Blick auf Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, Dr. med. K._____ unterliege keiner Wahrheitspflicht (Urk. 212 Rz. 5). Aus dem Arztbericht und den ärztlichen Zeugnissen geht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hervor. Die Gesuchstellerin hat sodann bis zum 27. September 2023, als das vorliegende Verfahren für spruchreif erklärt wurde, keine weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht. Sie hat auch nicht geltend gemacht, sich bei der Invalidenversicherung angemeldet zu haben. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie vorübergehend arbeitsunfähig war. Sie hätte während 60 Tagen Anspruch auf 88 % und anschliessend auf 80 % des Bruttolohnes gehabt (Art. 324a Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 23 Ziff. 1 L-GAV Gastro). Die Gesuchstellerin war während 67 Tagen arbeitsunfähig. Hinzu kommt die Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis zum 24. September 2022 (12 Tage; E. II.15.6.2.). Ihr Lohn hätte sich während zweier Monate auf rund Fr. 2'800.– (88 % von Fr. 3'200.–) und während ungefähr eines halben weiteren Monats auf rund Fr. 2'560.– (80 % von Fr. 3'200.–) belaufen.

15.9. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 ein monatliches hypothetisches Einkommen von (5 x Fr. 3'200.– +

2 x Fr. 2'800.– + [Fr. 2'560.– + Fr. 3'200.–] / 2) / 8 = Fr. 3'060.– und ab dem 1. April 2023 ein solches von Fr. 3'200.– anzurechnen.

16. Einkommen der Gesuchstellerin: Vermögensertrag

16.1. Die Vorinstanz erwog, es sei belegt, dass der Gesuchsgegner unter dem Titel "Gütertrennung" oder "Ehevertrag" Fr. 133'253.– auf ein Bankkonto der Gesuchstellerin überwiesen habe (Urk. 130 S. 50). Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner aufgrund dieser Überweisung weniger Vermögenserträge erhalten werde. Mangels weiterer Angaben sei ihm weiterhin gestützt auf die Steuererklärung 2019 ein Einkommen aus Wertschriftenertrag von Fr. 166.– pro Monat anzurechnen (Urk. 130 S. 55). Es sei gerichtsnotorisch, dass in den letzten Jahren kein bzw. nur ein sehr geringer Ertrag aufgrund der Geldanlage auf Bankkonten habe generiert werden können oder sogar Negativzinsen angefallen seien. Daher seien der Gesuchstellerin keine Vermögenserträge anzurechnen (Urk. 130 S. 50).

16.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, beim Vermögen in der Grössenordnung des Barvermögens der Gesuchstellerin könne von Negativzinsen keine Rede sein. Die Parteien hätten mit einem Vermögen von Fr. 490'000.– im Jahr 2019 nachgewiesenermassen einen Vermögensertrag von Fr. 1'987.90 erzielt und die Vorinstanz erwarte, dass der Gesuchsgegner diese Erträge (sogar mit dem durch die Zahlung an die Gesuchstellerin reduzierten Vermögen) nach wie vor erziele. Die Parteien hätten in der Vergangenheit Erträge von 0.4 % gehabt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchstellerin ein solcher Ertrag nicht möglich sein sollte. Es werde entsprechend daran festgehalten, dass ihr ein Ertrag von mindestens Fr. 50.– pro Monat anzurechnen sei (Urk. 129 Rz. 52). Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin lediglich ein Barvermögen von Fr. 42'093.– habe. Sie habe in ihren Steuererklärungen 2020 und 2021 nicht sämtliche Konten angegeben. So sei sie am Konto CH2 bei der UBS zur Hälfte berechtigt. Das Konto habe sie in den Steuererklärungen nicht aufgeführt. Sie habe sodann ihr Konto 3 bei der UBS und verfüge dort auch über ein Konto mit den Endziffern …. Auch dieses sei in ihren Steuererklärungen nicht aufgeführt (Urk. 180 Rz. 66). Sollte der vorinstanzliche Entscheid mehr oder weniger bestätigt werden, so werde der Gesuchsgegner erhebliche Unterhaltsbeiträge nachzahlen müssen. Entsprechend werde die Gesuchstellerin inskünftig über ein weitaus höheres Vermögen verfügen (Urk. 180 Rz. 67).

16.3. Die Gesuchstellerin erwidert, sie habe kein Barvermögen von Fr. 200'000.–, sondern per 31. Dezember 2021 ein solches von Fr. 42'093.–. Der Gesuchsgegner übersehe bei seiner Berechnung, dass sein bisher überwiesener Unterhalt ungenügend gewesen sei, um den gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder zu decken. Im Jahr 2021 habe er inklusive Kinderzulagen Fr. 55'482.– an Unterhalt überwiesen, das heisse monatlich Fr. 4'623.50. Man erkenne sofort, dass eine alleinerziehende Mutter mit zwei grossen Kindern damit nicht über die Runden komme (Urk. 161 Rz. 52). Die Gesuchstellerin habe im Jahr 2021 einen Wertschriftenertrag von Fr. 136.– realisiert. Diese monatlich rund Fr. 11.– seien für das vorliegende Verfahren völlig unbedeutend (Urk. 161 Rz. 53). Sie habe sämtliche Konten in der Steuererklärung deklariert. Der Gesuchsgegner erwähne ein gemeinsam von den Ehegatten geführtes Konto, das Hypothekenkonto bei der UBS. Er wisse selber bestens, dass darauf keine wesentlichen Guthaben vorhanden seien (aktuell seien es Fr. 1'488.35; Urk. 203 Rz. 15).

16.4. Das gemeinsame Konto CH2 der Parteien bei der UBS Switzerland AG hatte zwischen März 2020 und September 2022 immer Guthaben im tiefen vierstelligen Bereich (Urk. 182/14). Damit fällt kein unterhaltsrelevanter Vermögensertrag an. In der Steuererklärung 2020 deklarierte die Gesuchstellerin Guthaben in der Gesamthöhe von Fr. 156'150.– (Urk. 147/1 S. 11), in jener von 2021 solche von Fr. 42'093.– (Urk. 147/2 S. 15).

16.5. Das Sparkonto 3 bei der UBS Switzerland AG lautet auf die Gesuchstellerin und wies gemäss der der Steuererklärung 2018 beigefügten Bescheinigung per Ende 2018 ein Guthaben von Fr. 10'511.40 auf (Urk. 53/3). In der nur vom Gesuchsgegner unterschriebenen Steuererklärung 2019 ist ein Stand von Fr. 6'904.– aufgeführt. Der Gesuchsgegner merkte an, der Steuerausweis fehle, da die Gesuchstellerin ihn nicht zur Verfügung gestellt habe (Urk. 53/5.4). In der Steuererklärung 2020 führt die Gesuchstellerin das Konto nicht auf (Urk. 147/1 S. 11), was Fragen aufwirft. Diese können jedoch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung offenbleiben: Der Gesuchsgegner stellt das Begehren, die Gesuchstellerin habe vollständige Kontoauszüge sämtlicher Konten vom 1. Januar 2020 bis Ende November 2020 zu edieren (Urk. 180 Rz. 66). Das Editionsbegehren gestützt auf einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch ist von einem zivilprozessualen Editionsbegehren zu Beweiszwecken zu unterscheiden. Während der Anspruch auf Information oder Rechnungslegung selbständig eingefordert werden und namentlich als selbständiger Hilfsanspruch in einer Stufenklage mit dem Hauptanspruch gehäuft werden kann, setzt der zivilprozessuale Beweisantrag auf Edition gehörige Behauptungen darüber voraus, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollen (BGE 144 III 43 E. 4.1). Soweit der Gesuchsgegner sein Begehren als materiellrechtlich im Sinne von Art. 170 ZGB auffassen sollte, wäre die Kammer funktionell nicht zuständig. Sollte es als prozessual aufzufassen sein, wäre es nicht ausreichend substantiiert. Der Gesuchsgegner führt nämlich lediglich aus, er gehe davon aus, dass die Gesuchstellerin über ein deutlich höheres Vermögen verfüge, als sie deklariere (Urk. 180 Rz. 66). Er müsste angeben, von welchem Vermögen und welchem Zins er ausgeht. Das Editionsbegehren bezüglich der vollständigen Kontoauszüge sämtlicher Konten der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2020 bis Ende November 2020 ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist bei den Unterhaltsbeiträgen, von welchen der Gesuchsgegner behauptet, sie monatlich bezahlt zu haben (rund Fr. 3'500.– bis Fr. 4'600.–; Urk. 129 Rz. 143), nicht anzunehmen, dass daraus Ersparnisse gebildet werden konnten. Sollte das Konto noch existieren, so ist mit Blick auf die Bescheinigung per Ende 2018 anzunehmen, dass es maximal einen sehr tiefen fünfstelligen Betrag aufweist, welcher keinen nennenswerten Vermögensertrag abwirft.

16.6. Der Gesuchsgegner behauptet sodann, dass er eventuell erhebliche Unterhaltsbeiträge nachzahlen werden müsse und 2021 deutlich mehr als Fr. 55'482.– an Unterhalt für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder bezahlt habe (Urk. 180 Rz. 67). Fr. 55'482.– pro Jahr entsprechen Fr. 4'623.50 pro Monat. Damit lässt sich kein Vermögen äufnen – erst recht kein solches, welches monatliche Erträge von Fr. 50.– generiert. Zu beachten ist sodann, dass die Unterhaltsbeiträge für den Verbrauch bestimmt sind.

16.7. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Gesuchstellerin kein Einkommen aus Vermögensertrag angerechnet wird (Urk. 130 S. 50).

17. Einkommen des Gesuchsgegners: Vermögensertrag

17.1. Die Vorinstanz erwog, es erscheine nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner aufgrund der Überweisung von insgesamt Fr. 133'253.– auf das Bankkonto der Gesuchstellerin weniger Vermögenserträge erhalten werde. Mangels weiterer Angaben sei ihm weiterhin gestützt auf die Steuererklärung 2019 ein Einkommen aus Wertschriftenertrag von Fr. 166.– pro Monat anzurechnen (Urk. 130 S. 55).

17.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe der Gesuchstellerin rund einen Drittel des deklarierten Barvermögens übertragen. Selbstverständlich habe sich dadurch sein Vermögensertrag um einen Drittel reduziert (Urk. 129 Rz. 54). Es sei ihm für 2020 und 2021 daher maximal ein Vermögensertrag von Fr. 115.90 pro Monat anzurechnen. Ab 2022 könne ebenfalls von diesem Ertrag ausgegangen werden, sofern der Berufung die aufschiebende Wirkung gewährt werde (Urk. 129 Rz. 56).

17.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Der Gesuchsgegner verletze seine Mitwirkungspflicht, indem er seine Steuererklärungen 2020 und 2021 im Berufungsverfahren nicht einreiche (Urk. 161 Rz. 55).

17.4. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 reicht der Gesuchsgegner das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2020 ein und bringt vor, vom

deklarierten Ertrag von total Fr. 1'293.– entfielen Fr. 839.– auf E._____ und F._____ (Urk. 157). Das Replikrecht dient nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime: Auch dort ist die Berufung nämlich innert Frist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Würde man das Nachschieben von Rügen zulassen, so käme dies einer Erstreckung der gesetzlichen Berufungsfrist gleich, was Art. 144 Abs. 1 ZPO ausdrücklich verbietet (OGer ZH LZ230019 vom 10.07.2023, E. II.8.4.; siehe OGer ZH LZ220029 vom 05.12.2022, E. II.7.5.). Das unbeschränkte Novenrecht (E. II.1.4.) vermag die gesetzlichen Fristen nicht zu durchbrechen. Der Gesuchsgegner unterschrieb das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2020 am 4. Oktober 2021 (Urk. 159/1). Er hätte damit ohne Weiteres in seiner Berufung vom 17. März 2022 vorbringen können und auch müssen, dass vom Vermögensertrag 2020 ein sehr grosser Teil auf E._____ und F._____ entfallen seien.

17.5. Ein tieferes Anlagevermögen führt üblicherweise auch zu tieferen Erträgen. Der Gesuchsgegner hat unter Hinweis auf seine Steuererklärung 2021 vom 28. August 2022 als (zulässiges) Novum geltend gemacht, sein Vermögensertrag habe 2021 nur Fr. 393.– betragen, im Mehrbetrag sei er auf Werte der Kinder entfallen (Urk. 180 Rz. 69). Aus der Steuererklärung 2021 ergibt sich ein Vermögensertrag von Fr. 1'145.–; davon entfielen Fr. 274.– + Fr. 308.– = Fr. 582.– auf die Kinder (Urk. 182/17 S. 22). Dem Gesuchsgegner verblieben somit Fr. 563.– oder monatlich Fr. 47.–. Der Berufung wurde teilweise die aufschiebende Wirkung erteilt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner sein liquides Vermögen vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 um monatlich Fr. 8'204.– und anschliessend um monatlich Fr. 5'151.– abbauen werde (Urk. 141 S. 8).

17.6. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner für 2020 weiterhin einen Vermögensertrag von Fr. 166.– pro Monat anzurechnen. 2021 beträgt er Fr. 47.–. Ab 2022 ist infolge Geringfügigkeit von der Anrechnung eines Vermögensertrags abzusehen. Vorbehalten bleiben die Mietzinseinnahmen.

18. Einkommen des Gesuchsgegners: Mietzinseinnahmen

18.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten übereinstimmend vorgebracht, dass der Gesuchsgegner durch Vermietung seiner Wohnung in G._____ LU im Jahr 2019 einen Mietzinsertrag in der Höhe von Fr. 26'880.– erzielt habe. Nach Abzug der ausgewiesenen, im Jahr 2019 bezahlten Hypothekarzinsen von Fr. 6'287.– sei dem Gesuchsgegner der monatliche Nettomietzinsertrag in der Höhe von Fr. 1'716.– (Fr. 20'593.– / 12) als Einkommen anzurechnen (Urk. 130 S. 32). Den Ausführungen der Parteien sei zu entnehmen, dass dem Gesuchsgegner weiterhin ein Einkommen aus Mietzinsertrag angerechnet werden solle. Anlässlich der Parteibefragung [vom 26. Mai 2021] habe der Gesuchsgegner auf entsprechende Nachfrage erklärt, dass der Nettomietertrag sowie die Hypothekarzinsen betreffend seine Wohnung in G._____ LU immer noch den Angaben in der Steuererklärung 2019 entsprechen würden. Daher sei weiterhin ein monatlicher Nettomietzinsertrag von Fr. 1'716.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 130 S. 54 f.).

18.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Mietzinseinnahmen in den Jahren 2020 und 2021 hätten sich stark erhöht. Der Gesuchsgegner habe nämlich die Mietzinsen in den Jahren 2020 und 2021 stark erhöht und keinerlei Investitionen und Reparaturen gehabt (Urk. 161 Rz. 57). Die Steuererklärung 2021 des Gesuchsgegners zeige, dass er immer noch Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 2'760.– habe. Er ziehe einen Aufwand von Fr. 10'636.– für seine vermietete Wohnung ab. Es erstaune, dass er mitten in seiner Arbeitslosigkeit derart hohe Investitionen in seine Wohnung in G._____ machen wolle. Der Abzug werde bestritten. Es sei zu vermuten, dass der Betrag nicht stimme. Damit bleibe es beim vorinstanzlich angerechneten Mieteinkommen des Gesuchsgegners, wenn nicht sogar einem höheren (Urk. 203 Rz. 17).

18.3. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass sich die Mietzinseinnahmen erhöht hätten. 2021 hätten sie Fr. 22'484.– betragen. Von diesen Einnahmen seien die Hypothekarzinsen, welche für die vermietete Wohnung bezahlt werden müssten, abzuziehen. Diese hätten 2020 Fr. 5'133.– und 2021 Fr. 3'801.– betragen. Der zu berücksichtigende Nettoertrag habe somit 2020 Fr. 12'978.– und 2021 Fr. 18'683.– betragen. Dies entspreche für 2020 Fr. 1'082.60 pro Monat (und nicht Fr. 1'716.– wie von der Vorinstanz angenommen) und für 2021 Fr. 1'556.90 (und nicht Fr. 1'716.– wie von der Vorinstanz angenommen). Auch für 2022 und die Zukunft sei maximal von Mietzinseinnahmen von Fr. 1'556.– pro Monat auszugehen. Die Unterhaltsberechnung sei entsprechend zu korrigieren (Urk. 180 Rz. 70).

18.4. Wie erwähnt, dient das Replikrecht nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (E. II.17.4.).

18.5. Der Gesuchsgegner hat in seiner Berufungsschrift vom 17. März 2022 die Mietzinserträge von Fr. 1'716.– für alle Phasen ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 129 Rz. 66). Soweit er in seiner Replik die Mietzinseinnahmen für 2020 kritisiert, verweist er auf seine am 4. Oktober 2021 unterschriebene Steuererklärung 2020 (Urk. 180 Rz. 70; Urk. 156/1). Die entsprechende Rüge hätte er damit innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist erheben können und auch müssen. Aus diesem Grund bleibt es für 2020 und 2021 (E. II.7.5.) bei den Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 1'716.–.

18.6. Ein zulässiges Novum ist demgegenüber der Hinweis auf die Steuererklärung 2021 (Urk. 180 Rz. 70). So ergibt sich aus den in den Steuererklärungen 2018 und 2019 beiliegenden Verwaltungsabrechnungen der H._____ AG, dass diese die Abrechnungen für das Vorjahr erst nach dem März erstellt (Urk. 53/3; Urk. 53/5.4). Die Mietzinseinnahmen für die Zukunft sind analog zum Einkommen eines Selbständigerwerbenden zu bestimmen. Abzustellen ist auf den Durchschnitt mehrerer Jahre. Auffällige, das heisst, besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (BGE 143 III 617 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Gesuchsgegner für 2019 anstelle des effektiven Aufwands von Fr. 1'063.– in der Steuererklärung eine Pauschale von Fr. 6'720.– geltend machte (Urk. 53/5.4). Die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung in G._____ entwickelten sich wie folgt (Angaben jeweils pro Jahr):

Jahr Mietzinsertrag Aufwand Hypothekar- Nettoertrag Beleg zinsen

2018 Fr. 26'693.– Fr. 15'624.– Fr. 9'022.– Fr. 2'047.– Urk. 53/3

2019 Fr. 33'600.– Fr. 1'063.– Fr. 9'304.– Fr. 23'233.– Urk. 53/5.4

2020 Fr. 33'400.– Fr. 15'289.– Fr. 5'133.– Fr. 12'978.– Urk. 159/2–3

2021 Fr. 33'120.– Fr. 10'636.– Fr. 3'801.– Fr. 18'683.– Urk. 182/17

Für 2021 (bzw. 2022; E. II.7.5.) betragen die monatlichen Mietzinseinnahmen Fr. 18'683.– / 12 = Fr. 1'557.–. Die Tabelle zeigt, dass die Bruttomietzinserträge seit 2019 bei über Fr. 33'000.– liegen. Was den Aufwand betrifft, ist 2019 ein Ausreisser. Aus den übrigen Vorjahren ergibt sich, dass der Aufwand, welchen der Gesuchsgegner für 2021 geltend gemacht hat, entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 203 Rz. 17) nicht als übermässig bezeichnet werden kann. Die Hypothekarzinsen weisen eine sinkende Tendenz auf. Insgesamt rechtfertigt es sich, ab 2022 (bzw. 2023; E. II.7.5.) von jährlichen Nettoerträgen von Fr. 18'000.– auszugehen, was monatlich Fr. 1'500.– entspricht.

18.7. Zusammenfassend ist für 2020 und 2021 von monatlichen Mietzinserträgen von Fr. 1'716.–, für 2022 von solchen in Höhe von Fr. 1'557.– und ab 2023 von solchen in Höhe von Fr. 1'500.– auszugehen.

19. Einkommen des Gesuchsgegners: Arbeitslosengelder und Lohn ab 1. Januar 2022

19.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe das Kündigungsschreiben der L._____ SA vom 24. Januar 2021 per 31. März 2021 eingereicht. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass keine "echte Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch die ehemalige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners – wie dies die Gesuchstellerin ausgeführt habe – erfolgt sei (Urk. 130 S. 52). In der Folge erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner per 1. Mai 2022 eine neue Stelle in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich zum bisher erzielten Lohn (monatlich Fr. 21'895.– netto) finden könne (Urk. 130 S. 57 f.).

19.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe sich seit der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren (Mai 2021) bis heute [17. März 2022] auf mindestens 113

weitere Stellen mit sorgfältig erstellten Dossiers beworben, aber keine Stelle gefunden (Urk. 129 Rz. 59). Die Tatsache, dass er seit über einem Jahr intensiv nach einer Stelle suche, aber keine gefunden habe, zeige, dass er tatsächlich keine Stelle finden könne. Es bestehe daher kein Raum, um ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 129 Rz. 61). Im Dezember 2022 werde er die letzten Arbeitslosengelder beziehen können, danach werde er ausgesteuert (Urk. 129 Rz. 62). Mit Eingabe vom 3. November 2022 teilt der Gesuchsgegner mit, er sei bis Ende September 2022 arbeitslos geblieben und habe lediglich Arbeitslosentaggelder von monatlich Fr. 9'103.– bezogen (Urk. 170 Rz. 2 f.). Auf den 1. Oktober 2022 habe er nun erfreulicherweise eine neue Stelle gefunden. Sein Fixeinkommen betrage (nach Abzug der Kinder- / Ausbildungszulagen) inklusive 13. Monatslohn netto Fr. 11'645.– pro Monat. Dazu kämen Autopauschalspesen von monatlich Fr. 1'800.–. Sein Erwerbseinkommen betrage somit ab Oktober 2022 netto Fr. 13'445.85 (Urk. 170 Rz. 4). Ein Bonus sei möglich (Urk. 170 Rz. 5). Am 6. Februar 2023 ergänzt der Gesuchsgegner, er habe inzwischen den Bonusplan für 2023 erhalten. Daraus sei ersichtlich, dass bei vollständiger Zielerreichung ein Bonus von 25 % des Jahreslohnes erreicht werden könne. Die Auszahlung des Bonus' stehe im Belieben des Arbeitgebers (Urk. 209 S. 2).

19.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, es entspreche gängiger Rechtsprechung, dass einem Unterhaltspflichtigen nach einer Übergangsfrist das frühere Erwerbseinkommen angerechnet werde (Urk. 161 Rz. 60). Die Vorinstanz habe zu Recht darauf hingewiesen, dass es möglich sein müsse, nach einem Jahr Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle im bisherigen Tätigkeitsbereich (zu den gleichen Konditionen wie früher) zu finden (Urk. 161 Rz. 63). Hinzu komme, dass Zweifel daran angebracht seien, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Gesuchsgegner herbeigeführt worden sei. Es wirke äusserst merkwürdig, wenn die Arbeitgeberin dem Gesuchsgegner nach der Trennung und während eines hochstrittig geführten Eheschutzverfahrens kündige. Die Vorinstanz habe es trotz ausdrücklichem Antrag der Gesuchstellerin unterlassen, eine gerichtliche Anfrage bei der Arbeitgeberin zum Hintergrund der Kündigung zu machen (Urk. 161 Rz. 64). Es werde bestritten, dass das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners ab 1. Oktober 2022 bloss Fr. 13'445.85 netto betrage. Im Arbeitsvertrag sei nämlich auch ein Bonus vereinbart (Urk. 177 S. 1). Der Gesuchsgegner sei als "Director Medical Sales" angestellt worden. Er leite somit ein Verkaufsteam und dies weiterhin im Medizinalgeräte-Bereich, in welchem er mehr als 20 Jahre Erfahrung habe. Seine Position unterscheide sich nicht von seiner früheren Anstellung. Damit sei davon auszugehen, dass er seit dem 1. Oktober 2022 sein gewohntes, von der Vorinstanz korrekt erfasstes Einkommen verdiene (Urk. 177 S. 2).

19.4. Was die Kündigung betrifft, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, wo sie den Antrag auf eine gerichtliche Anfrage gestellt hätte (Urk. 161 Rz. 64). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.). Hinzu kommt, dass sie nicht einmal behauptet, der Gesuchsgegner habe die Kündigung selber herbeigeführt. Sie bezweifelt lediglich, dass die Arbeitgeberin gekündigt habe. Und schliesslich ist die alleinige Tatsache, dass die Kündigung während eines strittigen Eheschutzverfahrens erfolgte, nicht geeignet, um zu beweisen, dass der Gesuchsgegner sie herbeigeführt hat. Letzterer hat substantiiert behauptet, sich von Mai 2021 bis März 2022 auf mindestens 113 Stellen beworben zu haben, wobei er die angeschriebenen Arbeitgeber und die jeweilige Funktionsbezeichnung auflistete (Urk. 129 Rz. 59; Urk. 132/9). Die Gesuchstellerin hat diese Bemühungen nicht substantiiert bestritten (siehe Urk. 161 Rz. 60). Es fragt sich, weshalb der Gesuchsgegner seine eigene Kündigung hätte herbeiführen sollen, um sich danach einem Bewerbungsstress auszusetzen. Die L._____ SA begründete die Kündigung mit wirtschaftlichen Gründen (Urk. 80/1). Die Gesuchstellerin unterstellt ihr implizit, falsche Gründe vorgeschoben zu haben, ohne dafür einen Beweis zu nennen. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Gesuchsgegner die Kündigung nicht selber herbeigeführt hat (Urk. 130 S. 52).

19.5. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Die Möglichkeit ist dabei eine Tatfrage (BGer 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023, E. 2.1). Ein hypothetisches Einkommen führt zu höheren Unterhaltsbeiträgen. Daher hat die unterhaltsberechtigte Partei als anspruchsbegründende Tatsache zu beweisen, dass die unterhaltsverpflichtete Partei das hypothetische Einkommen effektiv erreichen kann (siehe Art. 8 ZGB).

19.6. Die Gesuchstellerin äussert sich in ihrer Berufungsantwort nur pauschal zu den Stellensuchbemühungen des Gesuchsgegners (siehe Urk. 161 Rz. 65). Sie zeigt nicht konkret auf, was er hätte besser machen können. Auch legt sie nicht dar, wo er sich sonst noch hätte bewerben sollen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Stellenangebote für Führungskräfte weniger zahlreich sind als jene für Untergebene. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es nicht so viele Führungspositionen in einem Unternehmen gibt. Vor diesem Hintergrund erscheint es glaubhaft, dass es dem Gesuchsgegner nicht möglich war, vor dem 1. Oktober 2022 eine neue Stelle zu finden. Für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. September 2022 sind daher nur die ausbezahlten Arbeitslosengelder (exklusive Ausbildungszulagen) als "Erwerbseinkommen" zu berücksichtigen. Dieses betrug durchschnittlich (Fr. 8'389.– + Fr. 9'647.30 + Fr. 8'808.40 + Fr. 9'227.85 + Fr. 9'227.85 + Fr. 8'808.40 + Fr. 9'647.30 + Fr. 9'227.85) / 8 = Fr. 9'123.– pro Monat (Urk. 132/11; Urk. 172/1).

19.7. Der Gesuchsgegner arbeitet seit dem 1. Oktober 2022 in einem Pensum von 100 % bei der M._____ AG als "Director Medical Sales EMEIA" (Urk. 172/2).

19.7.1. Das Basissalär beträgt Fr. 166'010.– brutto pro Jahr und wird in

13 Monatslöhnen à Fr. 12'770.– ausbezahlt (Urk. 172/2). Netto erhält der Gesuchsgegner nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen (von 2 x Fr. 300.–) Fr. 10'750.90 pro Monat (Urk. 172/3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der BVG-Beitrag von Fr. 1'600.– in der Lohnabrechnung für Oktober 2022 (Urk. 172/3) geschätzt ist. Die Abzüge betragen für Arbeitnehmende im Alter des Gesuchsgegners

15 % (Art. 16 BVG). Mindestens die Hälfte wird von der Arbeitgeberin bezahlt (Art. 66 Abs. 1 BVG). Bei dem auf der Lohnabrechnung aufgeführten Bruttoeinkommen von Fr. 12'770.– werden dem Gesuchsgegner daher maximal Fr. 957.75 (7.5 % von Fr. 12'770.–) abgezogen. Korrigiert man dies, so beträgt der monatlich ausbezahlte Nettolohn Fr. 11'393.15. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'343.–. Zu addieren sind die Pauschalspesen von Fr. 200.– pro Monat (Urk. 172/3).

19.7.2. Fraglich ist, wie hinsichtlich der monatlichen Pauschalspesen für das Auto von Fr. 1'800.– (Urk. 172/3) zu verfahren ist:

19.7.2.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, er müsse bei der neuen Arbeitgeberin aus beruflichen Gründen regelmässig mit dem Auto fahren. Entsprechend seien die Kosten der Vignette von Fr. 40.– sowie die Benzinkosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen (oder die Pauschalspesen seien nicht voll als Einkommen zu berücksichtigen). Das Benzin habe in den ersten vier Monaten des neuen Arbeitsverhältnisses (Oktober 2022 bis Januar 2023) insgesamt Fr. 718.– gekostet, was Fr. 180.– pro Monat entspreche. Diese Kosten würden ihm nicht zusätzlich zur Pauschale vergütet und seien ihm daher im Bedarf anzurechnen (Urk. 200 Rz. 7). Dasselbe gelte für die Unterhaltskosten von mindestens Fr. 275.– pro Monat (Urk. 200 Rz. 8). Die neue Arbeitgeberin verlange sodann, dass das Geschäftsauto maximal

60 Monate alt sei und nicht mehr als 180 g CO2/km ausstossen dürfe. Das Auto des Gesuchsgegners, ein Audi aus dem Jahr 2014, entspreche diesen Vorgaben nicht. Entsprechend müsse er nun nach Ablauf der Probezeit innert dreier Monate ein neues Auto organisieren (Urk. 200 Rz. 9). Ein solches werde rund Fr. 70'000.– kosten (Urk. 200 Rz. 10). Aufgrund der in keinem Verhältnis zu seinem Einkommen stehenden Unterhaltsbeiträge verfüge er heute nicht mehr über ausreichend Mittel, um ein solches Fahrzeug aus Eigenkapital zu finanzieren. Er habe aktuell noch liquide Vermögenswerte von Fr. 150'000.–. Aufgrund der zu erwartenden Steuernachzahlung für 2021 und der laufenden Kosten, welche insbesondere auch aufgrund der hohen Unterhaltsbeiträge das Einkommen massiv überstiegen, sei absehbar, dass er bis spätestens Mitte 2023 über keine Mittel mehr verfügen werde. Entsprechend könne er es sich nicht leisten, Fr. 70'000.– für den Kauf eines Fahrzeugs auszugeben. Er werde ein entsprechendes Fahrzeug leasen müssen. Bei einer Laufzeit von 60 Monaten sei mit einer monatlichen Leasingrate zwischen Fr. 1'105.– und Fr. 1'165.– zu rechnen. Es sei somit mindestens ein Betrag von Fr. 1'135.– pro Monat für die Leasingrate spätestens ab April 2023 zusätzlich zum von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 200 Rz. 11). Die Kosten des Gesuchsgegners überstiegen somit die Autopauschale. Würden sie nicht im Bedarf berücksichtigt, so dürfe die Autopauschale nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Urk. 200 Rz. 12).

19.7.2.2. Die Ausführungen des Gesuchsgegners blieben unbestritten. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsgegner keine Anteile für seine Freizeitgestaltung ausscheidet. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Fr. 1'800.– nicht als Einkommen und auf der Bedarfsseite ab 1. April 2023 keine Mobilitätskosten anzurechnen. Was die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2023 betrifft, erscheint es aufgrund der fehlenden Leasingraten angemessen, Fr. 1'100.– der Pauschale zum Einkommen zu addieren. Im Bedarf ist für Mobilitätskosten kein Betrag zu berücksichtigen.

19.7.3. Fraglich ist, ob der Gesuchsgegner einen Bonus erhält und falls ja, in welcher Höhe. Vorauszuschicken ist, dass die Gesuchstellerin aus der früheren Anstellung des Gesuchsgegners entgegen ihrer Ansicht (Urk. 177 S. 2) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Jede Arbeitgeberin ist in der Gestaltung der Boni frei und – vertragliche Abmachung vorbehalten – nicht an frühere Löhne gebunden, welche der Arbeitnehmer bei seiner früheren Anstellung erzielte. Aus dem Arbeitsvertrag geht lediglich hervor, dass ein Bonus möglich ist (Urk. 172/2 S. 5). Der Gesuchsgegner weist zu Recht darauf hin, dass in seinem Pensionskassenausweis ein versicherter Lohn von Fr. 207'513.– aufgeführt ist (Urk. 200 Rz. 2). Dieser entspricht zugleich auch dem Jahreslohn (Urk. 202/1). Der Pensionskassenausweis ist ab dem 15. November 2022 gültig (Urk. 202/1). Dies bedeutet, dass die neue Arbeitgeberin vor diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Jahreslohn der Pensionskasse gemeldet haben muss. Es erscheint glaubhaft, dass der Bonus zwischen dem 15. November 2022 und dem 14. November 2023 ausbezahlt wurde. Dieser betrug Fr. 207'513.– - Fr. 166'010.– (E. II.19.7.1.) = Fr. 41'503.– brutto, was monatlich Fr. 3'459.– entspricht. Der Gesuchsgegner macht gestützt auf die Lohnabrechnung für Oktober 2022 Sozialabzüge von 17.7 % geltend (Urk. 200 Rz. 3). Tatsächlich sind die dort aufgeführten Fr. 1'600.– an BVG-Beiträgen geschätzt (Urk. 172/3). Sie betragen maximal 7.5 % (oder Fr. 957.75) des Bruttoeinkommens (E. II.19.7.1.). Damit ist von Nettoabzügen in der Höhe von Fr. 699.05 + Fr. 135.85 + Fr. 4.20 + Fr. 957.75 = Fr. 1'796.85 auszugehen (siehe Urk. 172/3). Dies entspricht rund 14 % des Bruttoeinkommens von Fr. 12'770.–. Zusammenfassend ist von einem monatlichen Bonus von netto Fr. 2'975.– (86 % von Fr. 3'459.–) auszugehen.

19.7.4. Zusammenfassend ist dem Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'343.– (Basissalär) + Fr. 1'100.– (Anteil der Autopauschale) + Fr. 200.– (Pauschalspesen) + Fr. 2'975.– (Anteil am Bonus) = Fr. 16'618.– anzurechnen. Ab dem 1. April 2023 ist die Autopauschale nicht mehr aufzurechnen, womit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 15'518.– auszugehen ist. Die Mobilitätskosten sind im Einkommen bereits berücksichtigt.

20. Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder ab 1. Januar 2021

20.1. Die Vorinstanz erwog, die Hypothekarzinsen seien bis Ende Juni 2020 ausgewiesen und hätten Fr. 354.– pro Monat bei der UBS (Hypothek von Fr. 600'000.–) sowie Fr. 350.– bei der ZKB (Hypothek von Fr. 200'000.–), das heisse monatlich insgesamt Fr. 704.– betragen. Zudem sei auf die Rechnungen der Stockwerkeigentümerverwaltung von Juli 2020 bis Juni 2021 abzustellen, wonach Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 12'244.– bzw. Fr. 1'020.– pro Monat angefallen seien. Schliesslich seien Fr. 100.– Unterhaltskosten zu berücksichtigen, was der Gesuchsgegner anerkannt habe. Die Wohnkosten beliefen sich somit auf Fr. 1'824.– pro Monat (Urk. 130 S. 63). In der Folge rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin ab dem Auszug des Gesuchsgegners (das heisst, ab dem 1. Juli 2020) die Hälfte (oder Fr. 912.–) und den Kindern je einen Viertel (oder Fr. 456.–) an und zwar auch für alle späteren Phasen (Urk. 130 S. 67–69 und 72–74).

20.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Stockwerkeigentümerbeiträge hätten nur bis Ende 2020 Fr. 12'244.– pro Jahr betragen (Urk. 129 Rz. 67). Er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie ab 2021 dauerhaft nur noch bei jährlich Fr. 11'000.– lägen, weil der Beitrag in den Erneuerungsfonds reduziert worden sei. Tatsächlich betrügen sie noch Fr. 11'129.85 pro Jahr (Urk. 129 Rz. 68). Damit hätten sich die Wohnkosten um monatlich Fr. 91.84 reduziert. Im Bedarf der Gesuchstellerin seien ab Januar 2021 nur noch Wohnkosten von Fr. 866.08 und in jenem der Kinder solche von Fr. 433.04 zu berücksichtigen (Urk. 129 Rz. 69). Es werde bestritten, dass die Hypothekarzinsen markant steigen würden (Urk. 180 Rz. 87).

20.3. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass der Beitrag in den Erneuerungsfonds ab 2021 reduziert wurde. Der Betrag von Fr. 11'129.85 sei ein Ausnahmefall (Urk. 161 Rz. 74). Im Übrigen würde es keinen Sinn machen, die Unterhaltsphasen in Bezug auf die Wohnkosten in verschiedene Phasen zu unterteilen. Namentlich sei davon auszugehen, dass die Hypothekarzinsen infolge der Inflation markant steigen würden. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt (Urk. 161 Rz. 75).

20.4. Der vom Gesuchsgegner angerufene Beleg enthält unter anderem zwei Rechnungen der N._____ GmbH vom 17. März 2021. Der eine Rechnungsbetrag lautet (nach Abzug einer Teilzahlung von Fr. 25.70) auf Fr. 5'389.95, der andere auf Fr. 5'739.90 (Urk. 88/4). Der Gesuchsgegner addiert diese Beträge offenbar, woraus sich die Summe von Fr. 11'129.– ergibt. Die aufgeführten Beträge setzen sich aus Teilbeträgen zusammen. Von einem Erneuerungsfonds ist dabei jedoch nicht die Rede. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die dort aufgeführten Beträge dauerhaft dieselben sind. Die Beträge sind halbjährlich geschuldet, wobei die Fr. 5'389.95 den Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 abdecken. Für welche Periode die Fr. 5'739.90 geschuldet sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht ausgeführt. Die Fälligkeit per 1. Januar 2022 und die halbjährliche Periodizität könnten darauf hindeuten, dass ebenfalls die zweite Jahreshälfte 2021 gemeint ist. Der von der Vorinstanz zitierte Beleg (Urk. 53/13) deckt den Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 ab. Daraus geht hervor, dass die Beiträge in den Erneuerungsfonds akonto zu bezahlen sind. Es ist mithin davon auszugehen, dass sie jedes Jahr variieren. Bei der Wohnungsmiete ist es üblich, hinsichtlich der Nebenkosten auf die Akontobeträge abzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dass die Akontobeträge dauerhaft niedriger wären, ergibt sich aus dem vom Gesuchsgegner angerufenen Beleg (Urk. 88/4) nicht.

20.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei den Wohnkosten, welche die Vorinstanz der Gesuchstellerin und den beiden Kindern angerechnet hat.

21. Krankenkassenprämien und ungedeckte Gesundheitskosten der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2021

21.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2020 habe die Gesuchstellerin ungedeckte Gesundheitskosten (Franchise) von Fr. 1'562.55 und Fr. 66.65 Selbstbehalt bezahlt und es seien Fr. 10.– an nicht versicherten Behandlungskosten angefallen. Da die Gesuchstellerin auch bisher regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten in Form von Franchise und Selbstbehalt gehabt habe (wenn auch in etwas tieferem Umfang), seien ihr im Jahr 2020 durchschnittlich ungedeckte Gesundheitskosten von gerundet Fr. 135.– pro Monat zu berücksichtigen (Fr. 1'628.65 / 12). Da sie nicht ausgeführt habe, wofür die nicht versicherten Behandlungskosten angefallen seien, seien ihr diese nicht anzurechnen (Urk. 130 S. 63). In der Folge setzte die Vorinstanz auch für alle späteren Phasen Fr. 135.– für ungedeckte Gesundheitskosten ein (Urk. 130 S. 67–69 und 72– 74). Sie erwog weiter, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Gesuchstellerin hätten sich in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf insgesamt Fr. 300.– belaufen (Urk. 130 S. 62 f.). Im Jahr 2021 hätten sie Fr. 429.– betragen (Urk. 130 S. 70).

21.2. Der Gesuchsgegner anerkennt, dass sich die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin bis Ende 2020 auf insgesamt Fr. 300.– und danach Fr. 429.– belaufen haben (Urk. 129 Rz. 70). Er bringt jedoch vor, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin ihre Franchise herabgesetzt habe. Statt Fr. 2'500.– wie 2020 betrage sie seit 2021 nur noch Fr. 300.–. Damit könnten keine Franchisekosten von Fr. 1'562.– mehr berücksichtigt werden (Urk. 129 Rz. 71). Ausgehend von den Selbstbehaltskosten 2020 von Fr. 66.65 und den nicht versicherten Kosten 2020 von Fr. 10.– könnten maximal noch nicht gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 31.– pro Monat berücksichtigt werden (Urk. 129 Rz. 72).

21.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, es sei reine Spekulation, dass sich die ungedeckten Gesundheitskosten ab dem 1. Januar 2023 [recte: 2021] reduzieren würden. Selbst wenn die Franchise ab dem 1. Januar 2021 reduziert sei, habe dies nur einen geringen Einfluss auf die Höhe der ungedeckten Gesundheitskosten, da der Selbstbehalt (10 % der Behandlungskosten und Medikamente) weiterhin zu bezahlen sei und sie immer noch chronische Gesundheitsprobleme, namentlich Rückenschmerzen, habe (Urk. 161 Rz. 76). Die Vorinstanz habe zu Recht berücksichtigt, dass die ungedeckten Gesundheitskosten in der Vergangenheit noch höher gewesen seien, sodass sie einen Durchschnitt von gerundet Fr. 135.– pro Monat berücksichtigt habe. Weiter habe sie die nichtversicherten Behandlungskosten nicht in den Bedarf aufgenommen. Da diese aber auch angefallen seien (regelmässige Einkäufe von nicht ärztlich verschriebenen Medikamenten und dergleichen in Apotheken), seien die ungedeckten Gesundheitskosten effektiv höher als die Fr. 135.– (Urk. 161 Rz. 77).

21.4. Aufwände für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung (genauer: im betreibungsrechtlichen Existenzminimum [BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 5.2.3]) zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.4.1). Es muss sich indessen um notwendige Gesundheitskosten handeln (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 5.2.3; BGer 5A_991/2014 vom 27. Mai 2015, E. 2.1). Nicht notwendige Gesundheitskosten gehören als Gesundheitspflege zum Grundbedarf (BlSchK 2009, S. 193). Versicherte haben sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 KVG). Der Selbstbehalt ist auf Fr. 700.– begrenzt (Art. 64 Abs. 3 KVG und Art. 103 Abs. 2 KVV).

21.5. Die Gesuchstellerin hatte 2020 eine Jahresfranchise von Fr. 2'500.– (Urk. 53/19). Es ist unbestritten, dass sie seit 2021 nur noch Fr. 300.– beträgt (Urk. 129 Rz. 71; siehe Urk. 161 Rz. 76). Die Vorinstanz begründete die ungedeckten Gesundheitskosten bis 2020 unter anderem damit, dass die Gesuchstellerin im Rahmen der Franchise Fr. 1'562.55 habe bezahlen müssen (Urk. 130 S. 63). Derart hohe Kosten sind mit einer Franchise von Fr. 300.– ausgeschlossen. Selbst wenn man den maximalen Selbstbehalt addiert, fallen keine Kosten von mehr als Fr. 1'000.– an, was der Gesuchsgegner denn auch zutreffend bemerkt (Urk. 180 Rz. 88). Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, sie habe weiterhin ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 135.– oder gar mehr (Urk. 161 Rz. 76 f.), beziffert sie diese nicht und reicht auch keine Belege ein. Damit sind ihr ab dem 1. Januar 2021 nur die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 31.– pro Monat anzurechnen, worin auch die Jahresfranchise von Fr. 300.– enthalten ist.

22. Mobilitätskosten von F._____ ab dem 1. August 2020

22.1. Die Vorinstanz erwog, F._____ werde am 1. August 2021 seine Lehre in O._____ beginnen. Deshalb sei bei ihm ein 5-Zonen-Ticket im Wert von Fr. 1'343.– pro Jahr bzw. Fr. 112.– pro Monat anteilsmässig zu berücksichtigen (Urk. 130 S. 70).

22.2. Der Gesuchsgegner rügt, F._____ mache die Lehre nicht in O._____, sondern in Zürich. Dies ergebe sich aus dem bei den Akten befindlichen Lehrvertrag. Dort sei nämlich als Ausbildungsort ausdrücklich P._____ am Q._____ 4 [Adresse] in … Zürich aufgeführt (Urk. 129 Rz. 74). Damit brauche F._____ nur ein Abonnement für vier Zonen, was pro Jahr Fr. 1'104.– bzw. Fr. 92.– pro Monat koste (Urk. 129 Rz. 75).

22.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Der Betriebsort der P._____ sei in O._____, wo F._____ seine Lehre mache (Urk. 161 Rz. 78).

22.4. Im Lehrvertrag wird als Lehrbetrieb die P._____ AG in O._____ aufgeführt. Als Ausbildungsort figuriert demgegenüber die P._____ AG in Zürich (Urk. 102/1). Es ist demzufolge glaubhaft gemacht, dass sich der Ausbildungsort in Zürich befindet. Der von der Gesuchstellerin eingereichte Beleg (Urk. 147/4), ein Ausdruck der Homepage der P._____, ist nicht geeignet, dies umzustossen. Die Gesuchstellerin hat sodann auch keine Kopie des 5-Zonen-Abonnements eingereicht. F._____ wohnt in D._____. Er braucht ein Abonnement mit vier Zonen, um nach Zürich zu gelangen (Urk. 132/16). Ein solches kostet für Jugendliche Fr. 1'104.– pro Jahr (Urk. 132/17) oder Fr. 92.– pro Monat.

22.5. Zusammenfassend sind F._____ ab dem 1. August 2021 Mobilitätskosten von monatlich Fr. 92.– anzurechnen.

23. Steuern nach Volljährigkeit

23.1. E._____ wurde am tt. März 2022 volljährig (siehe E. I.1.). Die Vorinstanz differenzierte hinsichtlich der Steuern nicht. Sie zog nämlich weiterhin die gesamten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Gesuchsgegners ab und qualifizierte sie als Einkommen der Gesuchstellerin; zudem berechnete sie ausgehend von den Steuern der Gesuchstellerin die Steueranteile beider Kinder (Urk. 130 S. 70–76). Gleichzeitig berücksichtigte sie bei ihr weiterhin die gesamten Sozialabzüge von Fr. 18'000.– (Urk. 130 S. 71 f. und 75).

23.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass E._____ 2022 volljährig geworden sei und ihr Einkommen 2022 selbst versteuern müsse. Angesichts der Geringfügigkeit ihres Einkommens fielen jedoch effektiv keine Steuern an (Urk. 129 Rz. 80). Bei der Gesuchstellerin reduzierten sich auch die Abzüge um Fr. 10'300.– (Kinderabzug E._____ und Versicherungsabzug E._____; Urk. 129 Rz. 81). Auch F._____ werde ab 2023 (Eintritt in die Volljährigkeit) sein Einkommen selbst versteuern müssen. Wie bei E._____ fielen wegen der Höhe jedoch keine Steuern an (Urk. 129 Rz. 85).

23.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Steuern seien nachvollziehbar und korrekt. Die Vorinstanz habe die Steuerabzüge sogar zu hoch angesetzt. So habe sie Fr. 18'000.– für "Abzug Kinder im Haushalt" angenommen. Sie habe verkannt, dass der Kinderabzug bloss für unmündige Kinder gemacht werden könne (Urk. 161 Rz. 81). Die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach angesichts der Geringfügigkeit des Lohnes von E._____ keine Steuern bei ihr anfallen würden, sei falsch. Im Jahr 2022 müsse die mündige Tochter E._____ ihren Lehrlingslohn (Durchschnitt des 2. und 3. Lehrlingslohnes, das heisse rund Fr. 810.– monatlich) sowie den Kindesunterhalt versteuern (Urk. 161 Rz. 83). Für F._____ gelte das Gleiche (Urk. 161 Rz. 85).

23.4. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann Volljährigenunterhaltsbeiträge von seinem Einkommen nicht abziehen (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Dafür muss sie das volljährige Kind auch nicht als Einkommen versteuern (§ 24 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG; Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 13 Rz. 237). Der Kinderabzug kann auch für ein volljähriges Kind geltend gemacht werden, welches in Erstausbildung ist (§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Wie erwähnt werden Volljährigenunterhaltsbeiträge dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zugerechnet. Daraus ist zu schliessen, dass er für den Unterhalt des mündigen Kindes sorgt und insofern auch den Kinderabzug geltend machen kann (BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.1.3). Erforderlich ist freilich, dass die entrichteten Alimente zumindest die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Kinderabzugs erreichen (BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.8; BGer 2C_516/2013 vom 4. Februar 2014, E. 2.1).

23.5. Die Vorinstanz hat die steuerrechtlichen Unterschiede, welche sich für den Volljährigenunterhalt ergeben, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dies wird bei der Neuberechnung der Steuern nachzuholen sein.

24. Steuerabzüge des Gesuchsgegners (April 2020 bis Dezember 2021)

24.1. Die Vorinstanz erwog, es sei von einem Jahresnettoeinkommen im Jahr 2020 von rund Fr. 270'000.– (Fr. 21'895.– + Fr. 1'716.– + Fr. 166.–] x 12) auszugehen. Die Pauschalspesen von Fr. 21'800.– seien nicht zu versteuern. Gleiches gelte für den Eigenmietwert von netto rund Fr. 16'000.– (Fr. 26'000.– abzüglich geschätzter Liegenschaftsaufwand von Fr. 10'000.–, der durch die Gesuchstellerin zu versteuern sei). Es seien folgende Abzüge vorzunehmen: Versicherung Fr. 5'200.– [Fr. 2600.– + Fr. 2600.– Abzug Kinder], Schuldzinsen: Fr. 4'500.– [für Hypothek Liegenschaft in G._____ LU], Kosten Verwaltung Privatvermögen: Fr. 1'630.–, Beiträge an dritte Säule: Fr. 6'826.–, Fahrkosten: Fr. 5'000.–, auswärtige Verpflegung: Fr. 3'200.–, Pauschalabzug Berufsausübungskosten von 3 % des Nettolohns: Fr. 4'000.– (Höchstbetrag), Aus- und Weiterbildungskosten: Fr. 500.– (= Fr. 30'856.–) sowie Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 126'000.– (ausgehend von rund Fr. 14'000.– Unterhaltsbeiträgen pro Monat, 9 x Fr. 14'000.–), total rund Fr. 157'000.–. Dies ergebe ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 113'000.– (Urk. 130 S. 65 f.; siehe auch Urk. 130 S. 70 f.)

24.2. Der Gesuchsgegner rügt, er könne den Kinderversicherungsabzug nicht vornehmen. Die Hypothekarzinsen der Liegenschaft G._____ seien bereits bei der

Berechnung des Einkommens abgezogen worden und könnten entsprechend kein zweites Mal subtrahiert werden. Er müsse sodann keine Einzahlungen in die Säule 3a machen, weshalb dieser Abzug unzulässig sei (Urk. 129 Rz. 112). Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin habe die Vorinstanz die Unterhaltskosten für die Liegenschaft in G._____ bereits bei der Bestimmung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt (Urk. 180 Rz. 96).

24.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, mangels aussagekräftiger Steuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 könnten die gegnerischen Behauptungen nicht überprüft werden. Zutreffend sei einzig, dass die Schuldzinszahlungen für die Hypothek in G._____ nicht doppelt gezählt werden könnten. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dies zu tieferen Steuern führen solle. Es handle sich um einen minimen Betrag von Fr. 4'500.–, der ohne praktischen Einfluss auf die Steuerlast sei. Weiter habe die Vorinstanz die Liegenschaftenkosten (Unterhalt, Reparaturen usw.) für die Liegenschaft in G._____ nicht abgezogen. Dies sei ein steuerlicher Abzugsposten (Urk. 161 Rz. 94). Der Gesuchsgegner habe in der Vergangenheit in die dritte Säule eingezahlt und dies auch im Bedarf im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Mithin sei davon auszugehen, dass er die Einzahlung in die dritte Säule tätige (Urk. 161 Rz. 95).

24.4. Für die Versicherungsprämie des Kindes sind Abzüge von Fr. 1'300.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 700.– (direkte Bundessteuer) zulässig. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann sie jedoch nicht geltend machen, weil ihm (für diese Phase) auch der Kinderabzug verwehrt ist (§ 31 Abs. 1 lit. g StG und § 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Der Gesuchsgegner bringt daher zu Recht vor, dass die Vorinstanz den Abzug von Fr. 2'600.– bei ihm zu Unrecht vorgenommen habe.

24.5. Es ist unbestritten (Urk. 129 Rz. 112; Urk. 161 Rz. 94) und zutreffend (E. II.18.6. f.), dass die Hypothekarzinsen von Fr. 4'500.– für die Liegenschaft in G._____ bereits bei der Einkommensbestimmung berücksichtigt wurden. Soweit die Gesuchstellerin als eigenständige Rüge geltend macht, man müsse die Liegenschaftenkosten abziehen (Urk. 161 Rz. 94), beziffert sie diese nicht. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.). Im Übrigen zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass die Liegenschaftenkosten im Einkommen aus der Vermietung bereits enthalten sind (E. II.18.6.).

24.6. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule) sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar (Art. 82 Abs. 1 BVG). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er Einzahlungen tätige (siehe Urk. 129 Rz. 112; Urk. 180 Rz. 95 ff.). Er hat denn in den Steuerklärungen 2020 und 2021 auch Fr. 6'826.– bzw. Fr. 6'883.– aufgrund der Beiträge in die 3. Säule abgezogen (Urk. 156/1 S. 5; Urk. 182/17 S. 6). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Abzug in der Steuerberechnung berücksichtigte.

24.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz für die Zeit von April 2020 bis Dezember 2021 die Abzüge des Gesuchsgegners um Fr. 7'100.– zu hoch bemessen.

25. Steuerabzüge des Gesuchsgegners (Januar bis März 2022)

25.1. Die Vorinstanz erwog, es sei von einem Jahresnettoeinkommen von rund Fr. 290'000.– (Fr. 24'087.– Einkommen/Monat, es falle kein Eigenmietwert an) auszugehen. Folgende Abzüge seien vorzunehmen: Versicherung Fr. 5'200.– [Fr. 2'600.– + Fr. 2'600.– Abzug Kinder], Schuldzinsen: Fr. 4'500.– [für Hypothek Liegenschaft in G._____ LU], Kosten Verwaltung Privatvermögen: Fr. 1'630.–, Beiträge an dritte Säule: Fr. 6'826.–, Fahrkosten: Fr. 5'000.–, auswärtige Verpflegung: Fr. 3'200.–, Pauschalabzug Berufsausübungskosten von 3 % des Nettolohns Fr. 4'000.– (Höchstbetrag), Aus- und Weiterbildungskosten: Fr. 500.– (= Fr. 30'856.–) sowie Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 168'000.– (ausgehend von Unterhaltszahlungen von rund Fr. 14'000.–/Monat), total rund Fr. 199'000.–. Dies ergebe ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 91'000.– (Urk. 130 S. 70 f.).

25.2. Der Gesuchsgegner rügt, er könne keinen Versicherungsabzug für die Kinder vornehmen. Die Hypothekarzinsen für die Wohnung in G._____ könnten nicht doppelt abgezogen werden. Er könne und müsse sodann nicht sparen. Entsprechend könne auch kein Betrag an die Säule 3a abgezogen werden. In dieser Phase werde ihm nur gerade sein familienrechtliches Existenzminimum belassen. Er verfüge somit offensichtlich über keine Mittel für Einzahlungen in die Säule 3a.

Da er arbeitslos sei, könne er sodann keine Berufskosten und keine Weiterbildungskosten abziehen (Urk. 129 Rz. 117; Urk. 180 Rz. 100).

25.3. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass der Gesuchsgegner den Versicherungsabzug für die Kinder nicht machen könne. Die Behauptung könne nicht überprüft werden, weil er die Steuererklärungen 2020 und 2021 nicht einreiche. Aufgrund der Betreuungsanteile könne er sehr wohl einen Teil des Kinderabzuges geltend machen (Urk. 161 Rz. 97).

25.4. Es wurde bereits aufgezeigt, dass der Gesuchsgegner den Versicherungsabzug für die (noch nicht volljährigen) Kinder nicht geltend machen kann (E. II.24.4.). Dies hat er denn in den Steuererklärungen 2020 und 2021 auch nicht getan (siehe Urk. 156/1 S. 5; Urk. 182/17 S. 6). Die Vorinstanz hat demzufolge zu Unrecht Fr. 2'600.– abgezogen (Urk. 130 S. 70).

25.5. Sie hat sodann zu Unrecht Fr. 4'500.– an Hypothekarzinsen für die Liegenschaft in G._____ abgezogen (E. II.24.5.; Urk. 130 S. 70).

25.6. Was die Abzüge für die 3. Säule angeht, ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Kündigung am 24. Januar 2021 entgegennahm (Urk. 80/1). Dennoch bezahlte er für dasselbe Jahr insgesamt Fr. 6'905.– in die dritte Säule ein (Urk. 182/17 S. 6). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass er seit dem 1. Oktober 2022 wieder erwerbstätig ist (E. II.19.7.). Er hat keine Auszüge seiner Konten der

3. Säule vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass er 2022 nichts einbezahlt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass er 2022 keine Einzahlungen getätigt hat.

25.7. Berufskosten sind Kosten, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens getätigt werden und mit ihr in einem direkten ursächlichen Zusammenhang stehen, oder Kosten, welche direkt durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden (BGE 142 II 293 E. 3.1; BGer 2C_566/2008 vom 16. Dezember 2008, E. 2.2). Dazu gehören auch Auslagen bei der Stellensuche von steuerpflichtigen Personen, die Arbeitslosentaggelder beziehen (BGer 2C_681/2008 vom 12. Dezember 2008, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Claudia Suter/Sirgit Meier, Art. 26 DBG in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 26 N 3). Die Rüge des Gesuchsgegners, wonach er keine Berufskosten abziehen könne (Urk. 129 Rz. 117), erweist sich somit als unbegründet. Dass die Kosten für die Stellensuchbemühungen tiefer gewesen wären, hat er sodann nicht behauptet. Ob die Ausund Weiterbildungskosten von Fr. 500.– bei Arbeitslosigkeit abziehbar sind, kann mangels Erheblichkeit offenbleiben.

25.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Abzüge des Gesuchsgegners von Januar bis März 2022 um Fr. 7'100.– zu hoch bemessen. Dies gilt auch für die Zeit nach März 2022 (siehe Urk. 170 S. 70 und 75).

26. Betreuungsunterhalt

26.1. Die Vorinstanz rechnet der Gesuchstellerin in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kein Einkommen an (Urk. 130 S. 50). Für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 errechnet sie für die Gesuchstellerin ein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'173.– (Urk. 130 S. 62). Darin ist nach Abzug der Steueranteile der Kinder auch ein verbleibender Steueranteil von Fr. 675.– enthalten (Urk. 130 S. 62 und 66).

26.2. Der Gesuchsgegner rügt, am 1. April 2020 sei F._____ fast 15 Jahre alt gewesen und habe bereits die Oberstufe besucht. E._____ sei 16 Jahre alt gewesen und habe ebenfalls die Oberstufe besucht. Man habe von der Gesuchstellerin deshalb unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung bereits im April 2020 ein Arbeitspensum von 80 % und ab Juni 2021 ein solches von 100 % verlangen können (Urk. 129 Rz. 125). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Gesuchstellerin bei einem 100 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– erzielen könnte. Somit wäre bei einem 80 %-Pensum von einem Nettoeinkommen von mindestens Fr. 2'560.– auszugehen (Urk. 129 Rz. 126). Die Vorinstanz habe für den Zeitraum April 2020 bis Juni 2020 ein familienrechtliches Existenzminimum der Gesuchstellerin von Fr. 3'173.– errechnet. Beim Betreuungsunterhalt seien nur die auf den Betreuungsunterhalt bzw. das familienrechtliche Existenzminimum entfallenden Steuern zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen seien die auf den Barunterhalt für das Kind bzw. den Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten entfallenden Steuern. Die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des familienrechtlichen Existenzminimums indessen Steuern von Fr. 675.– berücksichtigt. Es verstehe sich von selbst, dass auf das Existenzminimum kaum Steuern anfielen. Im Kanton Zürich werde praxisgemäss bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ein Steuerbetrag von Fr. 100.– berücksichtigt. Somit betrügen die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin in Phase I lediglich Fr. 2'598.–. Diese hätte sie mit einem Einkommen bei einem 80 %-Pensum decken können. Ein allfälliges Eigenversorgungsdefizit sei nicht betreuungsbedingt gewesen. Damit sei für die Phase I kein Betreuungsunterhalt geschuldet (Urk. 129 Rz. 127). Analoge Überlegungen würden auch für die späteren Phasen gelten. So seien in den Phasen II und III maximal Fr. 57.– betreuungsbedingt gewesen. In Phase IV falle kein Betreuungsunterhalt mehr an (Urk. 129 Rz. 128–130).

26.3. Die Gesuchstellerin erwidert, man könne ihr rückwirkend ab 1. April 2020 kein Einkommen anrechnen (Urk. 161 Rz. 101). Sie sei schon ein Jahr vor der Trennung arbeitslos und konstant arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Der Gesuchsgegner bringe keinerlei Gründe vor, weshalb rückwirkend ein fiktives Einkommen anzurechnen sei (Urk. 161 Rz. 103). Selbstverständlich seien auch die effektiven Steuern beim Betreuungsunterhalt eines Ehegatten zu erfassen. Es werde bestritten, dass bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts bloss ein Steuerbetrag von Fr. 100.– zu berücksichtigen sei (Urk. 161 Rz. 105). Ginge man davon aus, dass im Bedarf für den Betreuungsunterhalt bloss Fr. 100.– an Steuern enthalten seien, so wäre die daraus entstehende Differenz auf den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin und den Barunterhalt der beiden Kinder zuzuordnen. Mithin handle es sich um ein Nullsummenspiel (Urk. 161 Rz. 108).

26.4. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des Überschussanteils während des Zusammenlebens (E. II.3.4.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuern der Gesuchstellerin nicht gänzlich im Rahmen des Betreuungsunterhalts berücksichtigt werden sollten. Letzterer erstreckt sich nämlich bis auf das familienrechtliche Existenzminimum, wozu auch die Steuern des betreuenden Elternteils zählen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies ist konsequent: So soll mit dem Betreuungsunterhalt die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; BGE 144 III 481 E. 4.3). Zum Lebensunterhalt gehören auch die Steuern, und zwar unabhängig davon, ob das steuerbare Einkommen aus Ehegatten- oder Kinderunterhalt besteht. Verschiebt man die Steuern, die nicht auf Kinderunterhalt zurückzuführen sind, in den Ehegattenunterhalt, führt dies namentlich im Bereich der Vermögenssteuer zu einer Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern. Letztere müssten selber dafür aufkommen, und dies schlimmstenfalls, ohne aufgrund der Betreuung ein eigenes Einkommen erzielen zu können. Dies würde dazu führen, dass sie im Gegensatz zu verheirateten oder geschiedenen Elternteilen erwerbstätig sein müssten, was sich in einer geringeren Betreuung des Kindes niederschlagen würde. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund. Sie würde auch dem Ziel der Revision des Unterhaltsrechts widersprechen. Mit dieser sollte verhindert werden, dass die Kinder verheirateter bzw. geschiedener Eltern anders behandelt werden als jene unverheirateter Eltern (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl. 2014, S. 529 ff., S. 541). Auch aus dem vom Gesuchsgegner angerufenen Entscheid (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3) ergibt sich nichts anderes. Es geht dort lediglich um die Frage, ob der Steueranteil des Kindes auf dem Barunterhalts- oder (auch) auf dem Betreuungsunterhaltsbeitrag zu berechnen ist. Es geht daraus nicht hervor, dass auch Steueranteile auf dem Betreuungs- und dem persönlichen Unterhaltsbeitrag zu berechnen wären. Zu diesem Schluss kommt auch das Bundesgericht, wenn es ausführt (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3): "Mit anderen Worten deckt der Betreuungsunterhalt auch [und damit nicht nur] die darauf entfallenden Steuern." Üblicherweise entspricht der Betreuungsunterhalt der Differenz zwischen dem familienrechtlichen Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils und dessen Eigenversorgungskapazität (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3). Ob nun letztere aufgrund der Kinderbetreuung oder aus anderen Gründen (beispielsweise Krankheit) eingeschränkt ist, kann im Rahmen des Eheschutzes offenbleiben. Tatsache ist nämlich, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil Anspruch auf Fortführung des ehelichen Standards hat. Reduziert man den Betreuungsunterhalt, so muss man den Ehegattenunterhalt entsprechend erweitern. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten, weshalb eine Erhöhung der persönlichen Unterhaltsbeiträge von vornherein ausgeschlossen sei (Urk. 180 Rz. 106). Der Gesuchsgegner hat die Alimente jedoch angefochten (Urk. 129 S. 3) und sie damit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Das Bundesgericht erachtet eine Erweiterung des Ehegattenunterhalts mit Blick auf die Dispositionsmaxime zumindest nicht als willkürlich, wenn der Ehegatte im Gesamtbetrag (Betreuungs- und Ehegattenunterhalt) nicht besser gestellt wird (BGE 149 III 172 E. 3.4.1 [S. 178]).

26.5. Zusammenfassend kann der Gesuchsgegner aus seinen Ausführungen unter dem Titel "Betreuungsunterhalt" (Urk. 129 Rz. 124 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

27. Zahlstelle für den Volljährigenunterhalt

27.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe die Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder zu leisten. Er habe sie an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt wohnten und keine eigene Zahlstelle bezeichnet oder eigenständige Ansprüche gegen den Gesuchsgegner erhoben hätten (Urk. 130 S. 82).

27.2. Der Gesuchsgegner rügt, für diese Anordnung gebe es keine Rechtsgrundlage. Gläubiger der Unterhaltsbeiträge seien die Kinder. Ab Volljährigkeit seien die Alimente deshalb an die Kinder und nicht an die Gesuchstellerin zu bezahlen (Urk. 129 Rz. 131). Er sei diesbezüglich beschwert und es spiele für ihn eine Rolle, ob er den Unterhalt an die volljährigen Kinder oder die Gesuchstellerin zahle. Zahle er direkt an die Kinder, wisse er nämlich, dass das Geld ihnen zugutekomme. Müsse er an die Gesuchstellerin bezahlen, so sei dies leider nicht gewährleistet. Die Gesuchstellerin verwende einen erheblichen Anteil der Kinderunterhaltsbeiträge wohl für sich und nicht für die Kinder. Sie verkenne sodann, dass sie betreffend die volljährigen Kinder keine Obhut mehr innehabe und auch nicht mehr Prozessstandschafterin sei (Urk. 180 Rz. 107).

27.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner sei in Bezug auf die Mutter als Zahlstelle nicht beschwert und dementsprechend nicht zur Berufung legitimiert. Es spiele für ihn keine Rolle, ob er den Unterhalt an die Kinder oder an die Mutter bezahle. Im Übrigen basiere die Anordnung auf Art. 277 ZGB und der Prozessstandschaft des obhutsberechtigten Elternteils (Urk. 161 Rz. 111).

27.4. Die Beschwer ist eine Voraussetzung, um auf ein Rechtsmittel einzutreten. Es handelt sich dabei um das Rechtsschutzinteresse im konkreten Einzelfall. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Die Beschwer bestimmt sich nach dem Dispositiv, nicht den Erwägungen. Formell beschwert ist der Rechtsmittelkläger, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von den vorinstanzlich gestellten Anträgen abweicht. Seltener liegt materielle Beschwer vor. Dabei ist den Anträgen des Rechtsmittelklägers entsprochen worden, seine Rechtsstellung ist jedoch durch den angefochtenen Entscheid beeinträchtigt (BSK ZPO-Spühler, Vor Art. 308–334 N 12).

27.5. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz nicht beantragt, dass er die Volljährigenalimente direkt an die Kinder zu bezahlen habe (Urk. 89 S. 2 f.). Er ist damit nicht formell beschwert. Der Gesuchsgegner will seine (materielle) Beschwer daraus ableiten, dass die Gesuchstellerin einen erheblichen Anteil der Kinderunterhaltsbeiträge "wohl für sich und nicht für die Kinder" verwende (Urk. 180 Rz. 107). Angenommen, dass dies zuträfe, würde es die Rechtsstellung der Kinder und nicht jene des Gesuchsgegners beeinträchtigen. Darüber hinaus wird noch zu zeigen sein, dass der Gesuchsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht autoritativ verpflichtet werden kann, Volljährigenunterhaltsbeiträge zu bezahlen (E. II.35.4.2., II.36.4. und II.37.4.).

27.6. Zusammenfassend ist auf die Rüge im Zusammenhang mit der Zahlstelle nicht einzutreten, weil der Gesuchsgegner weder formell noch materiell beschwert ist.

28. Indexierung der Unterhaltsbeiträge

28.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten zur Indexierung der Unterhaltsbeiträge keine Anträge gestellt. Indes sei gestützt auf Art. 301a lit. d ZPO darüber hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge zu befinden. Vorliegend rechtfertige es sich, die Kinderunterhaltsbeiträge zu indexieren (Urk. 130 S. 82).

28.2. Der Gesuchsgegner rügt, üblicherweise würden Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nicht indexiert (Urk. 129 Rz. 132).

28.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Angesichts der aktuellen Inflationszahlen von 2 bis 3 % pro Jahr habe die Vorinstanz korrekt eine Indexierung des Kinderunterhalts angeordnet. Die Indexierung von persönlichen und Kinderunterhaltsbeiträgen sei zulässig (mit Verweis auf BGE 100 II 245; BGE 98 II 257), sogar wenn keine ausdrückliche Gesetzesgrundlage bestehe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wolle der Gesetzgeber die Unterhaltsbeiträge nicht dem Kaufkraftschwund ausliefern. Der Verzicht auf eine Indexierung in Eheschutzverfahren habe keine Rechtsgrundlage, da nach der dargestellten Rechtsprechung eine Indexierung von Kinderunterhalt allgemein naheliegend sei. Eine unterschiedliche Behandlung von Kinderunterhalt im Eheschutz- und Scheidungsverfahren sei nicht gerechtfertigt. Warum sollte eine Mutter nach der Trennung schlechter gestellt sein als eine Mutter nach der Scheidung? Es gebe keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung (Urk. 161 Rz. 112).

28.4. Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Dazu kann es die Unterhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise anpassen (BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2 f.). Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime ist ein entsprechender Parteiantrag erforderlich, nicht aber im Bereich der Offizialmaxime (BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.1). Art. 286 Abs. 1 ZGB ist eine Kann-Vorschrift, was bedeutet, dass das Gericht hinsichtlich der Frage, ob es eine automatische Anpassung vorsehen will, über Ermessen verfügt. Im Eheschutzverfahren wird grundsätzlich von einer Anpassung abgesehen (OGer ZH LE180024 vom 27.11.2018, E. III.A.4.6.; OGer ZH vom 21.02.2001, in: ZR 101 [2002] Nr. 60, E. 8.). Hintergrund ist die Tatsache, dass die dort festgesetzten Unterhaltspflichten in der Regel nur während eines überschaubaren Zeitraums gelten. Nach zwei Jahren Getrenntleben kann man nämlich auf Scheidung klagen (Art. 114 ZGB; siehe OGer ZH vom 21.02.2001, in: ZR 101 [2002] Nr. 60, E. 8.).

28.5. Die Parteien sind seit dem 1. Januar 2020 getrennt (Urk. 130 S. 100). Die Scheidung ist offenbar seit Mai 2022 hängig (Urk. 212 Rz. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht notwendig, die Unterhaltsbeiträge zu indexieren.

29. Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen

29.1. Die Vorinstanz teilte den Überschuss jeweils zu 40 % auf die Eltern und zu 10 % auf die Kinder auf (Urk. 130 S. 76–79).

29.2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Überschuss in Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu je einem Drittel zu Gunsten der Parteien und zu je einem Sechstel zu Gunsten der Kinder aufgeteilt werden sollte (Urk. 129 Rz. 133).

29.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung sei nicht zu beanstanden (Urk. 161 Rz. 113).

29.4. Der Überschuss ist nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285]). Unter einem "grossen Kopf" ist dabei ein Elternteil und unter einem "kleinen Kopf" ein Kind zu verstehen, wobei einem "grossen Kopf" ein doppelt so hoher Überschussanteil zuzuweisen ist wie einem "kleinen Kopf" (BGE 149 III 441 E. 2.4; BGer 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023, E. 5.2.1). In begründeten Einzelfällen kann und muss man ermessensweise von diesem Grundsatz abweichen (BGer 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023, E. 5.2.1; BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023, E. 3.3).

29.5. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb sie von der Regel abweicht. Ein Grund, den Überschussanteil der Kinder auf 10 % zu begrenzen, ist auch nicht ersichtlich. Der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Freizeitaktivitäten,

Hobbys, Ferien und Ähnliches mehr) erhöht sich nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023, E. 2.6 [zur Publikation vorgesehen]). E._____ wurde am tt. März 2020, als die Gesuchstellerin das Eheschutzverfahren einleitete, 16 und F._____ war

14 Jahre alt (siehe E. I.1. f.).

29.6. Vor diesem Hintergrund ist ein allfälliger Überschuss zu je einem Drittel auf die Parteien und zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder aufzuteilen. Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (E. II.12.5.). Daher ist letzterer ab E._____s Volljährigkeit zu 40 % auf die Eltern und zu 20 % auf F._____ und ab F._____s Volljährigkeit je hälftig auf die Eltern zu verteilen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Überschussanteil der Gesuchstellerin auf Fr. 2'206.– begrenzt ist (E. II.11.4.).

30. Leasing der Gesuchstellerin

30.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 keine Mobilitätskosten an, weil sie nicht arbeitete und dem BMW X5 deshalb kein Kompetenzcharakter zukam (Urk. 130 S. 62–73). Danach rechnete sie ihr ein hypothetisches Einkommen und entsprechend Mobilitätskosten von Fr. 150.– pro Monat an (Urk. 130 S. 73 f.).

30.2. Mit Eingabe vom 3. November 2022 bringt die Gesuchstellerin vor, dass ihr BMW X5 mittlerweile fahruntüchtig sei. Sie werde ein Leasing abschliessen müssen, da sie kein liquides Vermögen mehr habe (Urk. 173). Am 24. November 2022 macht die Gesuchstellerin geltend, sie habe einen Leasingvertrag abgeschlossen und bezahle nunmehr monatliche Leasingkosten von Fr. 1'094.–. Fr. 600.– seien in ihrem Bedarf und je Fr. 200.– im Bedarf der Kinder einzusetzen, da das Fahrzeug auch in deren Interesse angeschafft worden sei (Bringen und Abholen am Ort der Freizeitaktivitäten, Arztbesuche, Einkäufe usw.; Urk. 183). Ein Fahrzeug gehöre zum Lebensstandard (Urk. 203 Rz. 21).

30.3. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Störung am BMW behoben werden könne. So seien E._____ und F._____ mit seiner Freundin mit dem

BMW am 16. Oktober 2022 beim Gesuchsgegner zu Hause vorgefahren (Urk. 180 Rz. 132). Die Gesuchstellerin müsse sicher kein Fahrzeug leasen. Zum einen verfüge sie über Vermögen, zum anderen brauche sie kein Auto, denn sie sei nach ihrer eigenen Darstellung nicht erwerbstätig. Die Vorinstanz habe sodann zutreffend lediglich Mobilitätskosten von Fr. 150.– berücksichtigt (Urk. 180 Rz. 133). Am 20. Januar 2023 führt der Gesuchsgegner aus, die Gesuchstellerin sei nach wie vor im Besitz des BMW X5. Dieser gehöre ihm. Sie weigere sich, ihm das Auto zurückzugeben. Da sie bereits über ein Auto verfüge, brauche sie selbstverständlich kein zweites Fahrzeug (Urk. 198 Rz. 1). Im Übrigen hätte sie auch sonst keinen Leasingvertrag abschliessen müssen, sondern auch ein weiteres Auto kaufen können. Vor der Trennung der Parteien habe sie kein Leasingfahrzeug gehabt. Entsprechend gehörten Leasingraten nicht zur ihrem gebührenden Bedarf. Erst recht hätte sie nicht einen Audi SQ8 mit einem Preis von Fr. 171'128.55 leasen müssen (Urk. 198 Rz. 2). Bestritten werde, dass sie das Auto auch im Interesse der "Kinder" angeschafft habe. Die Tochter sei volljährig und der Sohn könne ohne Weiteres selbst zu seinen Freizeitaktivitäten, Arztbesuchen usw. Er werde im Juni 2023 ebenfalls volljährig (Urk. 198 Rz. 3). Die neuen und völlig unnötigerweise von der Gesuchstellerin eingegangenen Leasingverpflichtungen seien weder in ihrem noch im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen (Urk. 198 Rz. 4).

30.4. Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BGE 147 III 265 E. 7.2). Danach sind Leasingraten zu berücksichtigen, wenn es sich um ein Kompetenzstück handelt, der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Zahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist; zudem muss ein rechtsgültiger Eigentumsvorbehalt vorliegen (BlSchK 2009, S. 195).

30.5. Aus den eingereichten Belegen (Urk. 175) ist nicht ersichtlich, dass der BMW X5 nicht reparierbar und demzufolge zu ersetzen wäre. Der Gesuchsgegner behauptete am 20. Januar 2023, dass die Gesuchstellerin nach wie vor im Besitz des BMW X5 sei (Urk. 198 Rz. 1), was unbestritten blieb. Damit erscheint nicht glaubhaft, dass das Fahrzeug fahruntüchtig war bzw. ist. Bereits aus diesem Grund können keine Leasingraten berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin nicht behauptet, für die Arbeit auf ein Fahrzeug (und dazu eines mit einem Neuwert von Fr. 171'128.55 [Urk. 185/1]) angewiesen zu sein.

30.6. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei den Mobilitätskosten von Fr. 150.– ab dem 1. August 2022 (siehe auch E. II.15.9.), welche die Gesuchstellerin nicht beanstandet hat (siehe Urk. 161 Rz. 14).

31. Krankenkassenprämien ab 2023

31.1. Mit Eingabe vom 15. November 2022 bringt die Gesuchstellerin als Novum vor, ihre Krankenkassenprämien (KVG und VVG) würden ab 1. Januar 2022 [recte: 2023] auf insgesamt Fr. 459.70 pro Monat steigen. Jene von E._____ betrügen neu insgesamt Fr. 288.55 und jene von F._____ Fr. 114.– (Urk. 177 S. 3).

31.2. Die neuen Prämien blieben unbestritten und sind belegt (Urk. 179/3–5).

32. Unterhalt vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 (Phase I)

32.1. Die erste Phase dauert vom 1. April 2020 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft per 30. Juni 2020 (Urk. 130 S. 67).

32.2. Die Gesuchstellerin hat in dieser Phase kein Einkommen (E. II.13.5., II.14.6. und II.16.7.). Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 23'695.– (Lohn; Urk. 130 S. 59) + Fr. 1'716.– (Mietzinseinnahmen; E. II.18.7.) + Fr. 166.– (Vermögensertrag; E. II.17.6.) = Fr. 25'577.–. E._____ hat eine Familienzulage von Fr. 360.– und F._____ eine solche von Fr. 300.– (Urk. 130 S. 60).

32.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

Bedarfsposition Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ F._____

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Fr. 600.–

1) Wohnkosten Fr. 608.– Fr. 608.– Fr. 304.– Fr. 304.– (inkl. Nebenkosten)

1) Krankenkasse Fr. 300.– Fr. 270.– Fr. 113.– Fr. 92.– (KVG und VVG)

1) Ungedeckte Ge- Fr. 135.– Fr. 0.– Fr. 6.– Fr. 0.– sundheitskosten

1) Versicherungen Fr. 15.– Fr. 15.–

1) Kommunikations- Fr. 75.– Fr. 75.– Fr. 45.– Fr. 45.– kosten

1) Serafe-Gebühr Fr. 15.– Fr. 15.–

1) Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 92.– Fr. 0.–

1) Auswärtige Ver- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– pflegung

2) Steuern Fr. 473.– Fr. 2'780.– Fr. 356.– Fr. 356.–

Total Fr. 2'971.– Fr. 5'173.– Fr. 1'516.– Fr. 1'397.–

1) Die Grundbeträge, die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die ungedeckten Gesundheitskosten, die Versicherungen, die Kommunikationskosten, die Serafe-Gebühr, die Mobilitätskosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung blieben unangefochten (siehe Urk. 130 S. 62).

2) Die Vorinstanz stellte fest, dass die Gesuchstellerin 2020 kein Einkommen erzielt habe. Sie habe aber rund Fr. 16'000.– Eigenmietwert, Fr. 5'940.– (Fr. 660.– pro Monat) Kinderzulagen sowie die Unterhaltsbeiträge zu versteuern (Urk. 130 S. 66). Dies blieb mit Ausnahme des Einkommens (E. II.13.5. und II.14.6.) unangefochten. Entgegen der Vorinstanz sind die Kinderzulagen sodann – wie die übrigen Einkommenspositionen – auf das Jahr hochzurechnen. Sie betragen 12 x (Fr. 360.– + Fr. 300.–) = Fr. 7'920.–. Die Unterhaltsbeiträge sind auf Fr. 121'200.– zu schätzen. Die Abzüge von Fr. 34'300.– blieben unangefochten, ebenso das steuerbare Vermögen von Fr. 250'000.– (siehe Urk. 130 S. 66). Das steuerbare Einkommen beträgt somit Fr. 110'820.–. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2020; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Evangelisch; Gemeinde: D._____ [Urk. 130 S. 66]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 12'139.70 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'080.–. Die monatliche Steuerlast beträgt Fr. 1'185.–.

Ein Anteil der Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozial-

versicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis beträgt (Fr. 2'450.– + Fr. 360.–) x 12 / Fr. 110'820.– = 0.3. 30 % von Fr. 1'185.– entsprechen Fr. 356.– pro Kind. Der Gesuchstellerin verbleiben Fr. 473.–.

Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 306'924.– (siehe E. II.32.2.). Die Abzüge (exklusive Unterhalt) von Fr. 30'856.– (Urk. 130 S. 65 f.) sind um Fr. 7'100.– auf Fr. 23'756.– herabzusetzen (E. II.24.7.). Abzuziehen sind sodann die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 121'200.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 161'968.– Das steuerbare Vermögen von Fr. 600'000.– blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 65). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2020; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: R._____ [Urk. 130 S. 65]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 24'479.85 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 8'842.60. Die monatliche Steuerlast beträgt (gerundet) Fr. 2'780.–.

32.4. Dem Gesamteinkommen von Fr. 26'237.– (siehe E. II.32.2.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 11'057.– gegenüber. Die Differenz beträgt Fr. 15'180.–. Von dieser sind zunächst der Überschuss beim Zusammenleben von Fr. 6'619.– sowie die Sparquote von Fr. 7'218.– zu subtrahieren (E. II.5.4. und II.11.3. f.). Es verbleiben Fr. 1'343.–, welche dem Überschuss zuzuweisen sind (E. II.5.4.). Dieser beläuft sich auf Fr. 6'619.– + Fr. 1'343.– = Fr. 7'962.– und ist zu je einem Drittel (oder Fr. 2'654.–) auf die Parteien und zu je einem Sechstel (oder Fr. 1'327.–) auf die Kinder zu verteilen. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin ist jedoch auf Fr. 2'206.– begrenzt (E. II.11.4.).

32.5. Der Barunterhalt für E._____ beträgt Fr. 1'516.– (Bedarf von E._____) + Fr. 1'327.– (Überschussanteil) - Fr. 350.– (Familienzulage) = Fr. 2'493.–. Der Barunterhalt von F._____ beläuft sich auf Fr. 1'397.– (Bedarf von F._____) +

Fr. 1'327.– (Überschussanteil) - Fr. 300.– (Familienzulage) = Fr. 2'424.–. Der ihm als jüngstem Kind zuzusprechende Betreuungsunterhalt entspricht dem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 2'971.–. Letztere hat darüber hinaus Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'206.– (Überschussanteil beim Zusammenleben).

32.6. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'094.– zu bezahlen, nämlich Fr. 2'493.– für E._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), Fr. 5'395.– (davon Fr. 2'971.– Betreuungsunterhalt) für F._____ und Fr. 2'206.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

33. Unterhalt vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 (Phase II)

33.1. Die zweite Phase beginnt mit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft (E. II.32.1.) und endet am 31. Dezember 2021; ab diesem Zeitpunkt ist dem Gesuchsgegner keine Abgangsentschädigung mehr als Einkommen anzurechnen (Urk. 130 S. 69). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 130 S. 68) rechtfertigt der Lehrbeginn von E._____ am 1. August 2020 keine separate Phase, da die Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung gering sind.

33.2. Die Gesuchstellerin hat in dieser Phase kein Einkommen (E. II.13.5., II.14.6. und II.16.7.). Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Gesuchsgegners aus Lohn, Abgangsentschädigung und Arbeitslosengelder beträgt (6 x Fr. 23'695.– + 12 x Fr. 22'205.–) / 18 = Fr. 22'702.– (siehe Urk. 130 S. 59). Hinzu kommen Mietzinserträge von monatlich Fr. 1'716.– (E. II.18.7.) sowie Vermögenserträge von monatlich (6 x Fr. 166.– + 12 x Fr. 47.–) / 18 = Fr. 87.– (E. II.17.6.). Insgesamt ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 24'505.– auszugehen. E._____s monatliches Einkommen beläuft sich auf (Fr. 360.– + 5 x Fr. 649.– + 12 x Fr. 599.–) / 18 = Fr. 600.– (siehe Urk. 130 S. 60 f.). Dasjenige von F._____ beträgt (6 x Fr. 300.– + 12 x Fr. 378.–) / 18 = Fr. 352.– (siehe Urk. 130 S. 60 f.).

33.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

Bedarfsposition Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ F._____

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Fr. 600.–

2) Wohnkosten Fr. 912.– Fr. 2'665.– Fr. 456.– Fr. 456.– (inkl. Nebenkosten)

3) Krankenkasse Fr. 386.– Fr. 270.– Fr. 109.– Fr. 102.– (KVG und VVG)

4) Ungedeckte Ge- Fr. 66.– Fr. 0.– Fr. 6.– Fr. 0.– sundheitskosten

1) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 30.–

1) Kommunikations- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 45.– Fr. 45.– kosten

1) Serafe-Gebühr Fr. 30.– Fr. 30.–

5) Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 132.– Fr. 87.–

1) Auswärtige Ver- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– pflegung

6) Steuern Fr. 532.– Fr. 2'410.– Fr. 327.– Fr. 351.–

Total Fr. 3'456.– Fr. 6'965.– Fr. 1'675.– Fr. 1'641.–

1) Die Grundbeträge sowie die Kosten für Versicherungen, Kommunikation, Serafe und auswärtige Verpflegung blieben unangefochten (siehe Urk. 130 S. 67–69).

2) Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen bezüglich der Wohnkosten nicht durch (E. II.20.5.). Deshalb ist von den Wohnkosten der Vorinstanz auszugehen (Urk. 130 S. 67–69).

3) Die monatlichen Krankenkassenkosten der Gesuchstellerin betragen durchschnittlich (6 x Fr. 300.– + 12 x Fr. 429.–) / 18 = Fr. 386.– (Urk. 130 S. 67–69; E. II.21.2.). E._____ sind (6 x Fr. 113.– + 12 x Fr. 107.–) / 18 = Fr. 109.–, F._____ (6 x Fr. 92.– + 12 x Fr. 107.–) / 18 = Fr. 102.– und dem Gesuchsgegner Fr. 270.– anzurechnen (Urk. 130 S. 67–69).

4) Die ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin betragen bis Ende 2020 monatlich Fr. 135.– (Urk. 130 S. 67 f.), danach Fr. 31.– (E. II.21.5.). Sie belaufen sich damit durchschnittlich auf (6 x Fr. 135.– + 12 x Fr. 31.–) / 18 = Fr. 66.–. Im Übrigen

blieben die ungedeckten Gesundheitskosten unangefochten, sodass auf die Zahlen der Vorinstanz abgestellt werden kann (Urk. 130 S. 67–69).

5) E._____s Mobilitätskosten betragen monatlich durchschnittlich (Fr. 92.– + 17 x Fr. 134.–) / 18 = Fr. 132.– (Urk. 130 S. 67–69). Jene von F._____ belaufen sich auf

17 x Fr. 92.– / 18 = Fr. 87.– (Urk. 130 S. 67; E. II.22.5.). Die Mobilitätskosten der Parteien blieben unangefochten, sodass auf die Zahlen der Vorinstanz abgestellt werden kann (Urk. 130 S. 67–69).

6) Die Gesuchstellerin hat wie in der vorherigen Phase rund Fr. 16'000.– Eigenmietwert, Fr. 7'920.– Kinderzulagen sowie die Unterhaltsbeiträge zu versteuern (Urk. 130 S. 66 und 71; E. II.32.3.). Weiteres Einkommen hat sie nicht. Die Unterhaltsbeiträge sind auf Fr. 122'400.– zu schätzen. Die Abzüge von Fr. 34'300.– blieben unangefochten, ebenso das steuerbare Vermögen von Fr. 250'000.– (siehe Urk. 130 S. 66 und 71). Das steuerbare Einkommen beträgt somit Fr. 112'020.–. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2021; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Evangelisch; Gemeinde: D._____ [Urk. 130 S. 66 und 71]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 12'340.40 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'152.–. Die monatliche Steuerlast beträgt (gerundet) Fr. 1'210.–.

Ein Anteil der Steuern ist den Kindern zuzuweisen (E. II.32.3.). Der Anteil von E._____ beträgt (Fr. 2'200.– + Fr. 360.–) x 12 / Fr. 112'020.– = 0.27. 27 % von Fr. 1'210.– entsprechen Fr. 327.–. Der Anteil von F._____ beläuft sich auf (Fr. 2'400.– + Fr. 300.–) x 12 / Fr. 112'020.– = 0.29. 29 % von Fr. 1'210.– entsprechen Fr. 351.–. Der Gesuchstellerin verbleiben Fr. 532.–.

Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 294'060.– (siehe E. II.33.2.). Die Abzüge (exklusive Unterhalt) von Fr. 30'856.– (Urk. 130 S. 65 f. und 70) sind um Fr. 7'100.– auf Fr. 23'756.– herabzusetzen (E. II.24.7.). Abzuziehen sind sodann die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 122'400.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 147'904.–. Das steuerbare Vermögen von Fr. 600'000.– blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 65 und 70). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2021; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: R._____ [Urk. 130 S. 65 und 70]), so resultiert eine Staatsund Gemeindesteuer von Fr. 21'601.95 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 7'302.60. Die monatliche Steuerlast beträgt (gerundet) Fr. 2'410.–.

33.4. Dem Gesamteinkommen von Fr. 25'457.– (siehe E. II.33.2.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 13'737.– gegenüber. Die Differenz beträgt Fr. 11'720.–. Davon ist zunächst der Überschuss bei Zusammenleben von Fr. 6'619.– zu subtrahieren (E. II.5.4. und II.11.4.). Die Differenz von Fr. 5'101.– ist aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten kleiner als die Sparquote bei Zusammenleben von Fr. 7'218.– (E. II.11.3.); sie verbleibt als Sparquote beim Gesuchsgegner. Der Überschuss von Fr. 6'619.– ist zu je einem Drittel (oder Fr. 2'206.–) auf die Parteien und zu je einem Sechstel (oder Fr. 1'103.–) auf die Kinder aufzuteilen.

33.5. Der Barunterhalt für E._____ beträgt Fr. 1'675.– (Bedarf von E._____) + Fr. 1'103.– (Überschussanteil) - Fr. 600.– (Einkommen) = Fr. 2'178.–. Der Barunterhalt von F._____ beläuft sich auf Fr. 1'641.– (Bedarf von F._____) + Fr. 1'103.– (Überschussanteil) - Fr. 352.– (Einkommen) = Fr. 2'392.–. Der ihm als jüngstem Kind zuzusprechende Betreuungsunterhalt entspricht dem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'456.–. Letztere hat darüber hinaus Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'206.– (Überschussanteil beim Zusammenleben).

33.6. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'232.– zu bezahlen, nämlich Fr. 2'178.– für E._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), Fr. 5'848.– (davon Fr. 3'456.– Betreuungsunterhalt) für F._____ und Fr. 2'206.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

34. Unterhalt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 (Phase III)

34.1. Die dritte Phase beginnt ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Gesuchsgegner kein Einkommen aus der Abgangsentschädigung mehr angerechnet werden kann (E. II.33.1.). Sie dauert bis zur Volljährigkeit von E._____ (siehe E. I.1.). Letztere hat nicht nur zur Folge, dass ihr kein Überschussanteil mehr angerechnet werden kann (E. II.12.5.); sie wirkt sich auch steuerrechtlich aus (E. II.35.3.).

34.2. Die Gesuchstellerin hat in dieser Phase kein Einkommen (E. II.13.5., II.14.6. und II.16.7.). Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners beträgt

Fr. 9'123.– (Arbeitslosengelder; E. II.19.6.) + Fr. 0.– (Vermögensertrag; E. II.17.6.) + Fr. 1'557.– (Mietzinserträge; E. II.18.7.) = Fr. 10'680.–. E._____ ist ein monatliches Einkommen von Fr. 591.–, F._____ ein solches von Fr. 524.– anzurechnen (Urk. 130 S. 61).

34.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

Bedarfsposition Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ F._____

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Fr. 600.–

2) Wohnkosten Fr. 912.– Fr. 2'665.– Fr. 456.– Fr. 456.– (inkl. Nebenkosten)

1) Krankenkasse Fr. 429.– Fr. 270.– Fr. 107.– Fr. 107.– (KVG und VVG)

3) Ungedeckte Ge- Fr. 31.– Fr. 0.– Fr. 6.– Fr. 0.– sundheitskosten

1) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 30.–

1) Kommunikations- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 45.– Fr. 45.– kosten

1) Serafe-Gebühr Fr. 30.– Fr. 30.–

4) Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 134.– Fr. 92.–

1) Auswärtige Ver- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– pflegung

5) Steuern Fr. 129.– Fr. 290.– Fr. 83.– Fr. 83.–

Total Fr. 3'061.– Fr. 4'845.– Fr. 1'431.– Fr. 1'383.–

1) Die Grundbeträge, die Krankenkassenprämien sowie die Kosten für Versicherungen, Kommunikation, Serafe und auswärtige Verpflegung blieben unangefochten (siehe Urk. 130 S. 72; siehe E. II.21.2.).

2) Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen bezüglich der Wohnkosten nicht durch (E. II.20.5.). Deshalb ist von den Wohnkosten der Vorinstanz auszugehen (Urk. 130 S. 72).

3) Der Gesuchstellerin sind für ungedeckte Gesundheitskosten monatlich Fr. 31.– zuzugestehen (E. II.21.5.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 130 S. 72).

4) F._____s monatliche Mobilitätskosten belaufen sich auf Fr. 92.– (E. II.22.5.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 130 S. 72).

5) Die Gesuchstellerin hat wie in der vorherigen Phase rund Fr. 16'000.– Eigenmietwert sowie die Unterhaltsbeiträge zu versteuern (E. II.33.3.). Hinzu kommen die Familienzulagen von 12 x 2 x Fr. 253.– = Fr. 6'072.– (siehe Urk. 130 S. 61). Die Unterhaltsbeiträge sind auf Fr. 66'000.– zu schätzen. Weiteres Einkommen hat sie nicht. Die Abzüge von Fr. 34'300.– blieben unangefochten, ebenso das steuerbare Vermögen von Fr. 250'000.– (siehe Urk. 130 S. 71 f.). Das steuerbare Einkommen beträgt somit Fr. 53'772.–. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Evangelisch; Gemeinde: D._____ [Urk. 130 S. 71]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'537.10 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die monatliche Steuerlast beträgt Fr. 295.–.

Ein Anteil der Steuern ist den Kindern zuzuweisen (E. II.32.3.). Der Anteil von E._____ beträgt (Fr. 1'000.– + Fr. 253.–) x 12 / Fr. 53'772.– = 0.28. 28 % von Fr. 295.– entsprechen Fr. 83.–. Dasselbe gilt bezüglich F._____. Der Gesuchstellerin verbleiben Fr. 129.–.

Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 128'160.– (siehe E. II.34.2.). Die Abzüge (exklusive Unterhalt) von Fr. 30'856.– (Urk. 130 S. 70 f.) sind um Fr. 7'100.– auf Fr. 23'756.– herabzusetzen (E. II.25.8.). Abzuziehen sind sodann die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 66'000.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 38'404.–. Das steuerbare Vermögen von Fr. 600'000.– blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 70). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: R._____ [Urk. 130 S. 70]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'283.90 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 191.45. Die monatliche Steuerlast beträgt Fr. 290.–.

34.4. Dem Gesamteinkommen von Fr. 11'795.– (siehe E. II.34.2.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 10'720.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von

Fr. 1'075.–. Dieser ist tiefer als der nach Abzug der Sparquote verbleibende Überschuss während des Zusammenlebens (E. II.11.4.), was bedeutet, dass die Sparquote in der dritten Phase vollständig aufgebraucht wird. Der Überschuss von Fr. 1'075.– ist zu einem Drittel (oder Fr. 358.–) auf die Parteien und zu einem Sechstel (oder Fr. 179.–) auf die Kinder aufzuteilen.

34.5. Der Barunterhalt für E._____ beträgt Fr. 1'431.– (Bedarf von E._____) + Fr. 179.– (Überschussanteil) - Fr. 591.– (Einkommen) = Fr. 1'019.–. Der Barunterhalt von F._____ beläuft sich auf Fr. 1'383.– (Bedarf von F._____) + Fr. 179.– (Überschussanteil) - Fr. 524.– (Einkommen) = Fr. 1'038.–. Der ihm als jüngstem Kind zuzusprechende Betreuungsunterhalt entspricht dem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'061.–. Letztere hat darüber hinaus Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe ihres Überschussanteils von Fr. 358.–.

34.6. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'476.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'019.– für E._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), Fr. 4'099.– (davon Fr. 3'061.– Betreuungsunterhalt) für F._____ und Fr. 358.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

35. Unterhalt vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022 (Phase IV)

35.1. Die vierte Phase beginnt mit der Volljährigkeit von E._____ (E. II.34.1.) und endet mit der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners (siehe E. II.19.7.). Die Tatsache, dass der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (E. II.15.7.), rechtfertigt keine zusätzliche Phase. Zum einen ist ihr ein sehr tiefes Einkommen anzurechnen, zum anderen betrifft es eine sehr kurze Zeit von bloss zwei Monaten.

35.2. Die Gesuchstellerin hat vom 1. April 2022 bis zum 31. Juli 2022 kein Einkommen (E. II.13.5., II.14.6. und II.16.7.). Vom 1. August 2022 bis zum 30. September 2022 ist ihr ein solches von monatlich Fr. 3'060.– anzurechnen (E. II.15.9.). Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2 x Fr. 3'060.– / 6 = Fr. 1'020.–. Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 9'123.– (Arbeitslosengelder; E. II.19.6.) + Fr. 0.– (Vermögensertrag; E. II.17.6.) + Fr. 1'557.– (Mietzinserträge; E. II.18.7.) = Fr. 10'680.–. E._____ ist ein monatliches Einkommen von (4 x Fr. 591.– + 2 x Fr. 726.–) / 6 = Fr. 636.–, F._____ ein solches von (4 x Fr. 524.– + 2 x Fr. 578.–) / 6 = Fr. 542.– anzurechnen (Urk. 130 S. 61).

35.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

Bedarfsposition Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ F._____

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Fr. 600.–

2) Wohnkosten Fr. 912.– Fr. 2'665.– Fr. 456.– Fr. 456.– (inkl. Nebenkosten)

1) Krankenkasse Fr. 429.– Fr. 270.– Fr. 107.– Fr. 107.– (KVG und VVG)

3) Ungedeckte Ge- Fr. 31.– Fr. 0.– Fr. 6.– Fr. 0.– sundheitskosten

1) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 30.–

1) Kommunikations- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 45.– Fr. 45.– kosten

1) Serafe-Gebühr Fr. 30.– Fr. 30.–

4) Mobilitätskosten Fr. 50.– Fr. 210.– Fr. 134.– Fr. 92.–

5) Auswärtige Ver- Fr. 73.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– pflegung

6) Steuern Fr. 211.– Fr. 350.– Fr. 7.– Fr. 99.–

Total Fr. 3'266.– Fr. 4'905.– Fr. 1'355.– Fr. 1'399.–

1) Die Grundbeträge, die Krankenkassenprämien sowie die Kosten für Versicherungen, Kommunikation und Serafe blieben unangefochten (siehe Urk. 130 S. 72–74; E. II.21.2.).

2) Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen bezüglich der Wohnkosten nicht durch (E. II.20.5.). Deshalb ist von den Wohnkosten der Vorinstanz auszugehen (Urk. 130 S. 72–74).

3) Der Gesuchstellerin sind für ungedeckte Gesundheitskosten monatlich Fr. 31.– zuzugestehen (E. II.21.5.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 130 S. 72–74).

4) Die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin belaufen sich auf durchschnittlich Fr. 150.– x 2 / 6 = Fr. 50.– (siehe Urk. 130 S. 72–74). F._____s monatliche Mobilitätskosten belaufen sich auf Fr. 92.– (E. II.22.5.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 130 S. 72–74).

5) Die monatlichen Kosten für (hypothetische) auswärtige Verpflegung der Gesuchstellerin belaufen sich auf Fr. 220.– x 2 / 6 = Fr. 73.– (siehe Urk. 130 S. 72–74). Entgegen der Vorinstanz (siehe Urk. 130 S. 72 f.) wird dem Gesuchsgegner ab dem 1. Mai 2022 kein hypothetisches Einkommen angerechnet (E. II.19.6.). Folglich kann bei ihm wie in der vorherigen Phase kein Betrag für auswärtige Verpflegung eingesetzt werden. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach den Kindern kein Betrag einzusetzen ist, blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 72–74).

6) Bezüglich der Steuern ist zu berücksichtigen, dass die Eltern Volljährigenunterhaltsbeiträge von ihrem Einkommen nicht abziehen können. Dafür muss sie das volljährige Kind auch nicht als Einkommen versteuern (E. II.23.4.). E._____ verdient (4.5 x Fr. 1'000.– + 1.5 x Fr. 1'400.–) / 6 x 13 / 12 = Fr. 1'192.– brutto pro Monat (inklusive

13. Monatslohn; Urk. 63/78). Die Sozialversicherungsabzüge betragen 6.4 % (Urk. 130 S. 60). Hinzu kommen Familienzulagen von monatlich Fr. 253.– (Urk. 130 S. 61). Auszugehen ist folglich von einem zu versteuernden Einkommen von (Fr. 1'192.– x 0.936 + Fr. 253.–) x 12 = Fr. 16'425.–. Abzuziehen sind rund Fr. 5'700.– für Berufsauslagen und Fr. 2'600.– für Versicherung (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH in der Fassung bis 1. Juli 2023). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 8'125.–. Das steuerbare Vermögen ist vernachlässigbar. Es fällt keine Bundessteuer an (Art. 36 Abs. 1 DBG). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 78.–, was monatlich Fr. 7.– entspricht.

Die Gesuchstellerin hat wie in der vorherigen Phase rund Fr. 16'000.– Eigenmietwert sowie die Unterhaltsbeiträge zu versteuern (E. II.34.3.). Hinzu kommen die Familienzulagen für F._____ von 12 x Fr. 253.– = Fr. 3'036.– (siehe Urk. 130 S. 61) und das hypothetische Einkommen von Fr. 12'240.– (siehe E. II.35.2.). Die Unterhaltsbeiträge (exklusive Volljährigenalimente) sind auf Fr. 51'600.– zu schätzen. Abziehbar sind Fr. 2'600.– + Fr. 1'300.– = Fr. 3'900.– für Versicherung (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH in der Fassung bis 1. Juli 2023), Fr. 9'000.– Schuldzinsen (Urk. 130 S. 71 und 75), Fr. 1'630.– Kosten der Verwaltung des Privatvermögens (Urk. 130 S. 71 und 75), 12 x Fr. 50.– = Fr. 600.– Mobilitätskosten, Fr. 1'600.– auswärtige Verpflegung (Urk. 130 S. 75), Fr. 2'000.– übrige für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten (Ziff. 3 der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs [ab Steuerperiode 2022] vom 23. Juli 2021; LS 631.33), Fr. 500.– Aus- und Weiterbildung (Urk. 130 S. 75) sowie der Kinderabzug von Fr. 9'000.– für F._____ (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH in der Fassung bis 1. Juli 2023). Die Abzüge betragen somit insgesamt Fr. 28'230.–. Das steuerbare Einkommen beträgt folglich Fr. 54'646.–. Das steuerbare Vermögen von Fr. 250'000.– blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 71 und 75). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Evangelisch; Gemeinde: D._____ [Urk. 130 S. 71 und 75]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'649.45 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 49.–. Die monatliche Steuerlast beträgt (gerundet) Fr. 310.–.

Ein Anteil der Steuern ist dem Kind zuzuweisen (E. II.32.3.). F._____s Anteil beträgt (Fr. 1'200.– + Fr. 253.–) x 12 / Fr. 54'646.– = 0.32. 32 % von Fr. 310.– entsprechen Fr. 99.–. Der Gesuchstellerin verbleiben Fr. 211.–.

Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 128'160.– (siehe E. II.35.2.). Die Abzüge (exklusive Unterhalt) von Fr. 30'856.– (Urk. 130 S. 70 und 75) sind um Fr. 7'100.– auf Fr. 23'756.– herabzusetzen (E. II.25.8.). Abziehbar ist grundsätzlich auch ein Kinderabzug für E._____ von Fr. 9'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH in der Fassung bis 1. Juli 2023; E. II.23.4.). Wie noch zu zeigen sein wird (E. II.35.4.2.), betragen ihre jährlichen Unterhaltsbeiträge jedoch nur 12 x Fr. 719.– = Fr. 8'628.–, weshalb nur dieser Betrag abziehbar ist (E. II.23.4.). Insgesamt belaufen sich die Abzüge (exklusive Alimente) auf Fr. 32'384.–. Abzuziehen sind sodann die Unterhaltsbeiträge (exklusive Volljährigenalimente) von geschätzt Fr. 51'600.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 44'176.– Das steuerbare Vermögen von Fr. 600'000.– blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 70 und 74). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: R._____ [Urk. 130 S. 70 und 74]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'934.40 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 289.15. Die monatliche Steuerlast beträgt (gerundet) Fr. 350.–.

35.4. Zunächst ist auf den Volljährigenunterhalt einzugehen:

35.4.1. Dieser ist erst geschuldet, wenn das familienrechtliche Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder gedeckt ist. Letztere können jedoch an einem allfälligen Überschuss erst partizipieren, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 284]). Das volljährige Kind hat wie erwähnt keinen Anspruch auf einen Überschussanteil (E. II.12.4.). Ein Elternteil kann sodann für ein volljährig gewordenes Kind keinen Volljährigenunterhalt mehr verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das volljährige Kind der Prozessführung durch den Elternteil zustimmt (BGE 129 III 55 E. 3.1.5; BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 1.3; BGer 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020, E. 1.2).

35.4.2. E._____ wurde am tt. März 2022 volljährig (siehe Art. 14 ZGB und E. I.1.). Die Gesuchstellerin hat trotz Aufforderung des Gerichts keine Zustimmungserklärung eingereicht (Urk. 252 f.). Damit kann der Gesuchsgegner im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht autoritativ verpflichtet werden, Volljährigenalimente für E._____ zu bezahlen. Gleichwohl sind die Unterhaltsbeiträge zu bestimmen, weil sie vorfrageweise eine Rolle spielen. Sie betragen Fr. 1'355.– (Bedarf von E._____) - Fr. 636.– (anrechenbares Einkommen von E._____; E. II.35.2.) = Fr. 719.– pro Monat.

35.5. Dem Gesamteinkommen der übrigen Familienmitglieder von Fr. 12'242.– (siehe E. II.35.2.) steht ein Gesamtbedarf (exklusive jenem von E._____) von Fr. 9'570.– gegenüber. Von der Differenz von Fr. 2'672.– ist zunächst E._____s Unterhalt abzuziehen. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'953.–. Dieser ist tiefer als der nach Abzug der Sparquote verbleibende Überschuss während des Zusammenlebens (E. II.11.4.), was bedeutet, dass die Sparquote in der vierten Phase vollständig aufgebraucht wird. Der Überschuss ist zu 40 % (oder Fr. 781.–) auf die Parteien und zu 20 % (oder Fr. 391.–) auf F._____ zu verteilen (E. II.29.6.).

35.6. Der Barunterhalt für F._____ beträgt Fr. 1'399.– (Bedarf von F._____) + Fr. 391.– (Überschussanteil) - Fr. 542.– (anrechenbares Einkommen von F._____) = Fr. 1'248.–. Mit Blick darauf, dass F._____ zu Beginn der Phase fast 17 Jahre alt war (siehe E. I.1.), rechtfertigt es sich, von einem Betreuungsunterhalt abzusehen. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'266.– (Bedarf der Gesuchstellerin) + Fr. 781.– (Überschussanteil) - Fr. 1'020.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 3'027.–. Die Vorinstanz hat ihr für den April 2022 lediglich persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'757.– zugesprochen, dafür aber einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'296.– festgesetzt (Urk. 130 S. 103 f.). Die Summe ist höher als die nunmehr zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 3'027.–. Deshalb steht die Dispositionsmaxime einer Erhöhung nicht entgegen (E. II.26.4.).

35.7. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'275.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'248.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) für F._____ und Fr. 3'027.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

36. Unterhalt vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023 (Phase V)

36.1. Die fünfte Phase beginnt mit dem Ende der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners (E. II.35.1.) und endet mit der Volljährigkeit von F._____ (siehe E. I.1.).

36.2. Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt monatlich (6 x Fr. 3'060.– + 3 x Fr. 3'200.–) / 9 = Fr. 3'107.– (E. II.15.9.). Jenes des Gesuchsgegners beläuft sich auf (6 x Fr. 16'618.– + 3 x Fr. 15'518.–) / 9 (Lohn; E. II.19.7.4.) + Fr. 0.– (Vermögensertrag; E. II.17.6.) + (3 x Fr. 1'557.– + 6 x Fr. 1'500.–) / 9 (Mietzinserträge; E. II.18.7.) = Fr. 17'770.–. Die Familienzulagen betragen neu Fr. 300.– pro Kind (Urk. 172/3). E._____ ist ein monatliches Einkommen von Fr. 473.– + Fr. 300.– = Fr. 773.–, F._____ ein solches von (3 x Fr. 325.– + 6 x Fr. 304.–) / 9 + Fr. 300.– = Fr. 611.– anzurechnen (siehe Urk. 130 S. 61).

36.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

Bedarfsposition Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ F._____

1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Fr. 600.–

2) Wohnkosten Fr. 912.– Fr. 2'665.– Fr. 456.– Fr. 456.– (inkl. Nebenkosten)

3) Krankenkasse Fr. 450.– Fr. 270.– Fr. 228.– Fr. 112.– (KVG und VVG)

4) Ungedeckte Ge- Fr. 31.– Fr. 0.– Fr. 6.– Fr. 0.– sundheitskosten

1) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 30.–

1) Kommunikations- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 45.– Fr. 45.– kosten

1) Serafe-Gebühr Fr. 30.– Fr. 30.–

5) Mobilitätskosten Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 134.– Fr. 92.–

1) Auswärtige Ver- Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– pflegung

6) Steuern Fr. 558.– Fr. 1'676.– Fr. 22.– Fr. 288.–

Total Fr. 3'881.– Fr. 6'241.– Fr. 1'491.– Fr. 1'593.–

1) Die Grundbeträge sowie die Kosten für Versicherungen, Kommunikation, Serafe und auswärtige Verpflegung blieben unangefochten (siehe Urk. 130 S. 73 f.).

2) Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen bezüglich der Wohnkosten nicht durch (E. II.20.5.). Deshalb ist von den Wohnkosten der Vorinstanz auszugehen (Urk. 130 S. 73 f.).

3) Die monatlichen Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin betragen (3 x Fr. 429.– + 6 x Fr. 460.–) / 9 = Fr. 450.– (Urk. 130 S. 73 f.; E. II.31.), jene des Gesuchsgegners Fr. 270.– (Urk. 130 S. 73 f.). E._____ sind durchschnittliche Prämien von (3 x Fr. 107.– + 6 x Fr. 289.–) / 9 = Fr. 228.–, F._____ solche von (3 x Fr. 107.– + 6 x Fr. 114.–) / 9 = Fr. 112.– anzurechnen (Urk. 170 S. 73 f.; E. II.31.).

4) Der Gesuchstellerin sind für ungedeckte Gesundheitskosten monatlich Fr. 31.– zuzugestehen (E. II.21.5.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 130 S. 74).

5) Die neuen Leasingkosten der Gesuchstellerin können nicht berücksichtigt werden (E. II.30.5. f.). Die Mobilitätskosten des Gesuchsgegners wurden bereits bei seinem Einkommen berücksichtigt (E. II.19.7.2.2.). F._____s monatliche Mobilitätskosten belaufen sich auf Fr. 92.– (E. II.22.5.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 130 S. 74).

6) Bezüglich der Besteuerung von Volljährigenalimenten ist auf die vorherigen Erwägungen zu verweisen (E. II.35.3.). E._____ verdient Fr. 1'400.– x 13 / 12 = Fr. 1'517.– brutto pro Monat (inklusive 13. Monatslohn; Urk. 63/78). Die Sozialversicherungsabzüge betragen 6.4 % (Urk. 130 S. 60). Hinzu kommen Familienzulagen von monatlich Fr. 300.– (Urk. 172/3). Auszugehen ist folglich von einem zu versteuernden Einkommen von (Fr. 1'517.– x 0.936 + Fr. 300.–) x 12 = Fr. 20'639.–. Abzuziehen sind rund Fr. 5'700.– für Berufsauslagen und Fr. 2'600.– für Versicherungen (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH in der Fassung bis 1. Juli 2023). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 12'339.–. Das steuerbare Vermögen ist vernachlässigbar. Es fällt keine Bundessteuer an (Art. 36 Abs. 1 DBG). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 264.–, was monatlich Fr. 22.– entspricht.

Die Gesuchstellerin hat wie in der vorherigen Phase rund Fr. 16'000.– Eigenmietwert sowie die Unterhaltsbeiträge zu versteuern (E. II.35.3.). Hinzu kommen die Familienzulagen für F._____ von 12 x Fr. 300.– = Fr. 3'600.– (Urk. 172/3) und das hypothetische Einkommen von Fr. 37'284.– (siehe E. II.36.2.). Die Unterhaltsbeiträge (exklusive Volljährigenalimente) sind auf Fr. 63'600.– zu schätzen. Abziehbar sind Fr. 2'600.– + Fr. 1'300.– = Fr. 3'900.– für Versicherung (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH in der Fassung bis 1. Juli 2023), Fr. 9'000.– Schuldzinsen (Urk. 130 S. 75), Fr. 1'630.– Kosten der Verwaltung des Privatvermögens (Urk. 130 S. 75), 12 x Fr. 150.– = Fr. 1'800.– Mobilitätskosten, Fr. 1'600.– auswärtige Verpflegung (Urk. 130 S. 75), Fr. 2'000.– übrige für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten (Ziff. 3 der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs [ab Steuerperiode 2022] vom 23. Juli 2021), Fr. 500.– Ausund Weiterbildung (Urk. 130 S. 75) sowie der Kinderabzug von Fr. 9'000.– für F._____ (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH in der Fassung bis 1. Juli 2023). Die Abzüge betragen somit insgesamt Fr. 29'430.–. Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 91'054.–. Das steuerbare Vermögen von Fr. 250'000.– blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 75). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Evangelisch; Gemeinde: D._____ [Urk. 130 S. 75]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 8'936.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'218.–. Die monatliche Steuerlast beträgt Fr. 846.–.

Ein Anteil der Steuern ist dem Kind zuzuweisen (E. II.32.3.). F._____s Anteil beträgt (Fr. 2'300.– + Fr. 300.–) x 12 / Fr. 91'054.– = 0.34. 34 % von Fr. 846.– entsprechen Fr. 288.–. Der Gesuchstellerin verbleiben Fr. 558.–.

Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 213'240.– (siehe E. II.36.2.). Die Abzüge (exklusive Unterhalt) von Fr. 30'856.– (Urk. 130 S. 75) sind um Fr. 7'100.– auf Fr. 23'756.– herabzusetzen (E. II.25.8.). Abziehbar ist auch ein Kinderabzug für E._____ von Fr. 9'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH in der Fassung bis 1. Juli 2023). Wie noch zu zeigen sein wird, betragen die Volljährigenunterhaltsbeiträge jedoch nur

12 x Fr. 718.– = Fr. 8'616.– (E. II.36.4.); daher kann nur letzterer Betrag berücksichtigt werden (E. II.23.4.). Insgesamt betragen die Abzüge (exklusive Alimente) Fr. 32'372.–. Abzuziehen sind sodann die Unterhaltsbeiträge (exklusive Volljährigenalimente) von geschätzt Fr. 63'600.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 117'268.–. Das steuerbare Vermögen von Fr. 600'000.– blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 74). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: R._____ [Urk. 130 S. 74]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 15'921.30 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 4'194.75. Die monatliche Steuerlast beträgt (gerundet) Fr. 1'676.–.

36.4. E._____s monatlicher Volljährigenunterhalt beträgt Fr. 1'491.– (Bedarf von E._____) - Fr. 773.– (anrechenbares Einkommen von E._____; E. II.36.2.) = Fr. 718.–. Wie bereits in der vorherigen Phase kann der Gesuchsgegner nicht autoritativ verpflichtet werden, den entsprechenden Betrag zu bezahlen (E. II.35.4.).

36.5. Dem Gesamteinkommen (exklusive jenem von E._____) von Fr. 21'488.– steht ein Gesamtbedarf (exklusive jenem von E._____) von Fr. 11'715.– gegenüber. Von der Differenz von Fr. 9'773.– ist zunächst der Volljährigenunterhalt zu subtrahieren. Vom Überschuss von Fr. 9'055.– sind sodann der

Überschuss beim Zusammenleben von Fr. 6'619.– sowie die Sparquote von Fr. 7'218.– abzuziehen (E. II.5.4. und II.11.3. f.). Es zeigt sich dabei, dass die Sparquote teilweise durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der verbleibende Überschuss von Fr. 6'619.– ist zu je 40 % (oder Fr. 2'648.–) auf die Parteien und zu 20 % (oder Fr. 1'323.–) auf F._____ zu verteilen. Der Anteil der Gesuchstellerin ist jedoch auf Fr. 2'206.– beschränkt (E. II.29.6.).

36.6. Der Barunterhalt für F._____ beträgt Fr. 1'593.– (Bedarf von F._____) + Fr. 1'323.– (Überschussanteil) - Fr. 611.– (anrechenbares Einkommen von F._____) = Fr. 2'305.–. Wie in der vorherigen Phase (E. II.35.6.) ist von einem Betreuungsunterhalt abzusehen. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'881.– (Bedarf der Gesuchstellerin) + Fr. 2'206.– (Überschussanteil) - Fr. 3'107.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 2'980.–.

36.7. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'285.– zu bezahlen, nämlich Fr. 2'305.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) für F._____ und Fr. 2'980.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

37. Unterhalt ab 1. Juli 2023 (Phase VI)

37.1. Die sechste Phase beginnt mit der Volljährigkeit von F._____ (E. II.36.1.). Gemäss Lehrvertrag endete die Lehre von E._____ am 16. August 2023 (Urk. 63/78). Gleichwohl bezahlte der Gesuchsgegner noch im September 2023 Unterhalt an sie (Urk. 247/3). Bereits am 21. Juli 2022 hatte er geltend gemacht, E._____ werde im August 2022 eine neue dreijährige Lehre beginnen (Urk. 155 Rz. 2). Die Gesuchstellerin brachte am 14. Februar 2024 vor, dass die volljährigen Kinder mit dem Vater eine Abrede hätten und deshalb keine Vollmacht einreichen wollten (Urk. 253). Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass E._____ immer noch in Ausbildung ist.

37.2. Der Gesuchstellerin ist ein monatliches Einkommen von Fr. 3'200.– anzurechnen (E. II.15.9.). Jenes des Gesuchsgegners beträgt Fr. 15'518.– (Lohn;

E. II.19.7.4.) + Fr. 0.– (Vermögensertrag; E. II.17.6.) + Fr. 1'500.– (Mietzinserträge; E. II.18.7.) = Fr. 17'018.–. Die Familienzulagen betragen Fr. 300.– pro Kind (Urk. 172/3). E._____ ist ein monatliches Einkommen von Fr. 473.– + Fr. 300.– = Fr. 773.–, F._____ ein solches von Fr. 405.– + Fr. 300.– = Fr. 705.– anzurechnen (siehe Urk. 130 S. 61; Urk. 172/3). Die Tatsache, dass die Vorinstanz ihm für Juli 2023 nur Fr. 304.– als Lehrlingslohn anrechnete (Urk. 130 S. 61), kann vorliegend unberücksichtigt bleiben. Zum einen kann F._____s Unterhaltsbeitrag nicht autoritativ festgelegt werden, zum anderen spielt er für die Berechnung der Überschussanteile keine Rolle, weil den beiden volljährigen Kindern keine solchen zustehen und der Anteil der Gesuchstellerin auf Fr. 2'206.– begrenzt ist (E. II.29.6.).

37.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

Bedarfsposition Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ F._____

1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Fr. 600.–

2) Wohnkosten Fr. 912.– Fr. 2'665.– Fr. 456.– Fr. 456.– (inkl. Nebenkosten)

3) Krankenkasse Fr. 460.– Fr. 270.– Fr. 289.– Fr. 114.– (KVG und VVG)

4) Ungedeckte Ge- Fr. 31.– Fr. 0.– Fr. 6.– Fr. 0.– sundheitskosten

5) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 30.–

5) Kommunikations- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 45.– Fr. 45.– kosten

5) Serafe-Gebühr Fr. 30.– Fr. 30.–

6) Mobilitätskosten Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 134.– Fr. 92.–

5) Auswärtige Ver- Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– pflegung

7) Steuern Fr. 720.– Fr. 1'905.– Fr. 19.– Fr. 11.–

Total Fr. 3'903.– Fr. 6'470.– Fr. 1'549.– Fr. 1'318.–

1) Aufgrund der Volljährigkeit beider Kinder ist der Grundbetrag der Gesuchstellerin auf Fr. 1'200.– herabzusetzen (OGer ZH LZ210030 vom 12.01.2023, E. II.3.6. [S. 26]). Im Übrigen ist von den Grundbeträgen der Vorinstanz auszugehen (Urk. 130 S. 73).

2) Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen bezüglich der Wohnkosten nicht durch (E. II.20.5.). Weiter wird angenommen, dass die beiden mittlerweile volljährigen Kinder weiterhin bei der Gesuchstellerin wohnen. Folglich ist von den Wohnkosten der Vorinstanz auszugehen (Urk. 130 S. 73 f.).

3) Die monatlichen Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Gesuchstellerin betragen Fr. 460.–, jene von E._____ Fr. 289.– und jene von F._____ Fr. 114.– (E. II.31.). Die Prämien des Gesuchsgegners belaufen sich auf Fr. 270.– (Urk. 130 S. 73 f.).

4) Der Gesuchstellerin sind für ungedeckte Gesundheitskosten monatlich Fr. 31.– zuzugestehen (E. II.21.5.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 130 S. 73 f.).

5) Die Kosten für Versicherungen, Kommunikation, Serafe und auswärtige Verpflegung blieben unangefochten (siehe Urk. 130 S. 73 f.).

6) Die neuen Leasingkosten der Gesuchstellerin sind unbeachtlich (E. II.30.5. f.). Die Mobilitätskosten des Gesuchsgegners wurden bereits bei seinem Einkommen berücksichtigt (E. II.19.7.2.2.). F._____s monatliche Mobilitätskosten belaufen sich auf Fr. 92.– (E. II.22.5.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 130 S. 73 f.).

7) Bezüglich der Besteuerung von Volljährigenalimenten ist auf die früheren Erwägungen zu verweisen (E. II.35.3.).

E._____ verdient Fr. 1'400.– x 13 / 12 = Fr. 1'517.– brutto pro Monat (inklusive

13. Monatslohn; Urk. 63/78). Die Sozialversicherungsabzüge betragen 6.4 % (Urk. 130 S. 60). Hinzu kommen Familienzulagen von monatlich Fr. 300.– (Urk. 172/3). Auszugehen ist folglich von einem zu versteuernden Einkommen von (Fr. 1'517.– x 0.936 + Fr. 300.–) x 12 = Fr. 20'639.–. Abzuziehen sind rund Fr. 5'700.– für Berufsauslagen und Fr. 2'900.– für Versicherungen (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 12'039.–. Das steuerbare Vermögen ist vernachlässigbar. Es fällt keine Bundessteuer an (Art. 36 Abs. 1 DBG). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staatsund Gemeindesteuer von Fr. 230.–, was monatlich Fr. 19.– entspricht.

F._____ verdient Fr. 1'200.– x 13 / 12 = Fr. 1'300.– brutto pro Monat (inklusive

13. Monatslohn; Urk. 102/1). Die Sozialversicherungsabzüge betragen 6.4 % (Urk. 130 S. 60). Hinzu kommen die Familienzulagen von Fr. 300.– (Urk. 172/3). Auszugehen ist demzufolge von einem zu versteuernden Einkommen von (Fr. 1'300.– x 0.936 + Fr. 300.–) x 12 = Fr. 18'202.–. Abzuziehen sind wie bei E._____ pauschal Fr. 5'700.– für Berufsauslagen und Fr. 2'900.– für Versicherungen. Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 9'602.–. Das steuerbare Vermögen ist vernachlässigbar. Es fällt keine Bundessteuer an (Art. 36 Abs. 1 DBG). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staatsund Gemeindesteuer von Fr. 130.–, was monatlich Fr. 11.– entspricht.

Die Gesuchstellerin hat wie in der vorherigen Phase rund Fr. 16'000.– Eigenmietwert sowie die Unterhaltsbeiträge zu versteuern (E. II.36.3.). Hinzu kommt das hypothetische Einkommen von Fr. 38'400.– (siehe E. II.37.2.). Die Unterhaltsbeiträge (exklusive Volljährigenalimente) sind auf Fr. 34'800.– zu schätzen. Abziehbar sind Fr. 2'900.– für Versicherung (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH), Fr. 9'000.– Schuldzinsen (Urk. 130 S. 75), Fr. 1'630.– Kosten der Verwaltung des Privatvermögens (Urk. 130 S. 75), 12 x Fr. 150.– = Fr. 1'800.– Mobilitätskosten, Fr. 1'600.– auswärtige Verpflegung (Urk. 130 S. 75), Fr. 2'000.– übrige für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten (Ziff. 3 der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung [ab Steuerperiode 2024] vom 3. Oktober 2023; LS 631.33) sowie Fr. 500.– für Aus- und Weiterbildung (Urk. 130 S. 75). Die Abzüge betragen somit insgesamt Fr. 19'430.–. Das steuerbare Einkommen beträgt folglich Fr. 69'770.–. Das steuerbare Vermögen von Fr. 250'000.– blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 75). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif [aufgrund der Volljährigkeit beider Kinder]; Konfession: Evangelisch; Gemeinde: D._____ [Urk. 130 S. 75]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 7'664.30 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 974.65. Die monatliche Steuerlast beträgt Fr. 720.–.

Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 204'216.– (siehe E. II.37.2.). Zu berücksichtigen ist, dass der Versicherungsabzug entgegen der Vorinstanz (Urk. 130 S. 75) nicht mehr Fr. 2'600.–, sondern neu Fr. 2'900.– beträgt (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH). Von den Abzügen (exklusive Unterhalt) von Fr. 30'856.– (Urk. 130 S. 75) sind somit Fr. 7'100.– zu subtrahieren (E. II.25.8.) und – aufgrund des gestiegenen Versicherungsabzugs – Fr. 300.– zu addieren. Abziehbar sind auch die Kinderabzüge für E._____ und F._____ von grundsätzlich je Fr. 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH). Wie noch zu zeigen sein wird, betragen die jährlichen Alimente für F._____ jedoch nur 12 x Fr. 613.– = Fr. 7'356.– (E. II.37.4.), weshalb für ihn dieser Betrag zu berücksichtigen ist (E. II.23.4.). Insgesamt belaufen sich die Abzüge (exklusive Alimente) auf Fr. 40'712.–. Abzuziehen sind sodann die Unterhaltsbeiträge (exklusive Volljährigenalimente) von geschätzt Fr. 34'800.–. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 128'704.–. Das steuerbare Vermögen von Fr. 600'000.– blieb unangefochten (siehe Urk. 130 S. 74). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: R._____ [Urk. 130 S. 74]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 17'761.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 5'099.30. Die monatliche Steuerlast beträgt Fr. 1'905.–.

37.4. E._____s monatlicher Volljährigenunterhalt beträgt Fr. 1'549.– (Bedarf von E._____) - Fr. 773.– (anrechenbares Einkommen von E._____; E. II.37.2.) = Fr. 776.–. Die Volljährigenalimente für F._____ belaufen sich auf Fr. 1'318.– (Bedarf von F._____) - Fr. 705.– (anrechenbares Einkommen von F._____; E. II.37.2.) = Fr. 613.–. Die Gesuchstellerin hat trotz Aufforderung des Gerichts keine Zustimmungserklärung von F._____ eingereicht (Urk. 252 f.). Damit kann der Gesuchsgegner weder bezüglich E._____ noch bezüglich F._____ autoritativ verpflichtet werden, Volljährigenunterhaltsbeiträge zu bezahlen (E. II.35.4.).

37.5. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 20'218.– (siehe E. II.37.2.) steht ihr Gesamtbedarf von Fr. 10'373.– gegenüber. Von der Differenz von Fr. 9'845.– sind zunächst die Volljährigenunterhaltsbeiträge von Fr. 776.– und Fr. 613.– zu subtrahieren. Vom Überschuss von Fr. 8'456.– sind sodann der Überschuss beim Zusammenleben von Fr. 6'619.– sowie die Sparquote von Fr. 7'218.– abzuziehen (E. II.5.4. und II.11.3. f.). Es zeigt sich dabei, dass die Sparquote teilweise durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der verbleibende Überschuss von Fr. 6'619.– ist zu je 50 % (oder Fr. 3'309.50) auf die Parteien zu verteilen. Der Anteil der Gesuchstellerin ist jedoch auf Fr. 2'206.– beschränkt (E. II.29.6.).

37.6. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'903.– (Bedarf der Gesuchstellerin) + Fr. 2'206.– (Überschussanteil) Fr. 3'200.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 2'909.–.

37.7. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Juli 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche, persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'909.– zu bezahlen.

38. Finanzielle Grundlagen

38.1. Die Vorinstanz erwog ohne nähere Begründung, das Vermögen des Gesuchsgegners betrage rund Fr. 600'000.– (inklusive Liegenschaften), jenes der Gesuchstellerin Fr. 250'000.– (inklusive Liegenschaften) und jenes von E._____ und F._____ je Fr. 0.– (Urk. 130 S. 92 f.).

38.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Angaben betreffend das Vermögen der Parteien seien nur dann richtig, wenn damit das steuerbare Vermögen gemeint sei. Der Verkehrswert der Liegenschaften sei nämlich deutlich höher als der Steuerwert. Dispositiv-Ziffer 9 sei betreffend das Vermögen der Parteien insofern zu präzisieren, als dass festgehalten werde, dass das steuerbare Einkommen [recte: Vermögen] gemeint sei (Urk. 129 Rz. 153).

38.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Die Vorinstanz habe die finanziellen Grundlagen korrekt erfasst (Urk. 161 Rz. 133).

38.4. Aus den Steuerberechnungen der Vorinstanz geht hervor, dass mit den Fr. 600'000.– bzw. Fr. 250'000.– die steuerbaren Vermögen gemeint sind (Urk. 130 S. 65 f., 70 f. und 74 f.). Es spricht demzufolge nichts dagegen, dies entsprechend zu präzisieren. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 ist sodann von folgenden Einkommen (Pensum von 100 %, inklusive 13. Monatslohn, Bonus, Vermögens- und Mietzinserträge) auszugehen, wobei jene der Kinder keine Rolle spielen, weil keine Volljährigenalimente zugesprochen werden (E. II.35.4.2., II.36.4. und II.37.4.):

 Gesuchstellerin: Fr. 3'200.– (hypothetisches Einkommen; E. II.15.9.)

 Gesuchsgegner: Fr. 17'018.– (E. II.37.2.)

39. Bezahlte Unterhaltsbeiträge: Zahlungen für Juni 2021 bis März 2022

39.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner habe von April 2020 bis und mit Mai 2021 insgesamt Fr. 57'970.20 an Unterhalt bezahlt. Dieser Betrag sei an die Unterhaltsschuld anzurechnen (Urk. 130 S. 83).

39.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe sich in der Gesuchsantwort ausdrücklich vorbehalten, unmittelbar vor dem Entscheid des Gerichts die bis dahin erfolgten weiteren Unterhaltsleistungen geltend zu machen, und verlangt, dass ihm dazu Gelegenheit gegeben werde (Urk. 129 Rz. 142). Er habe davon ausgehen dürfen, dass er diese Möglichkeit erhalte. Das Gegenteil würde bedeuten, dass jedem Unterhaltsschuldner geraten werden müsse, der Unterhaltsgläubigerin und den Kindern während der Dauer des Eheschutzverfahrens überhaupt keinen Unterhalt zu bezahlen, weil er sonst Gefahr laufe, denselben Betrag doppelt bezahlen zu müssen. Der Gesuchsgegner habe auch nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2021 monatlich Fr. 4'605.85 an die Gesuchstellerin bezahlt (Urk. 129 Rz. 143). Er habe für die Monate Juni 2021 bis und mit März 2021 [recte: 2022] insgesamt Fr. 46'058.50 überwiesen. Die Gesuchstellerin anerkenne aber treuwidrig die Zahlungen von Fr. 4'605.85 pro Monat für die Monate Juni 2021 bis Januar 2022 nicht an, obwohl sie genau wisse, dass der Gesuchsgegner ihr die Beträge überwiesen habe (Urk. 129 Rz. 144). Betreffend Kinderunterhalt gelte der Untersuchungsgrundsatz. Sodann sei zu beachten, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen anzurechnen seien. Diese gelte unabhängig davon, ob sie novenrechtlich verspätet geltend gemacht würden oder nicht (Urk. 180 Rz. 111). Der Gesuchsgegner müsse auch seine nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils gemachten Zahlungen geltend machen können, da er sie anderenfalls nach Vorliegen des Obergerichtsurteils in einem Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend machen könne (Urk. 180 Rz. 113). Er habe die Kinderzulagen für den Zeitraum April 2020 bis März 2022 (total Fr. 13'933.75) am 13. Mai 2022 der Gesuchstellerin überwiesen. Seither überweise er sie mit den monatlichen Zahlungen. Die Familienzulagen des RAV schwankten und betrügen nicht jeden Monat total Fr. 500.– (Urk. 180 Rz. 114). Die bezahlten Beträge seien an eine allfällige Schuld (nominale Unterhaltsbeiträge plus Ausbildungszulagen) anzurechnen. Es seien keine Beträge von den effektiv geleisteten Beträgen abzuziehen (Urk. 180 Rz. 115).

39.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Vorinstanz habe die Zahlungen des Gesuchsgegners erfasst, soweit sie ihr bekannt gewesen seien (Urk. 161 Rz. 115). Es sei korrekt, dass von Mai 2021 bis März 2022 Fr. 46'058.50 überwiesen worden seien (Urk. 161 Rz. 116). Es seien jedoch bloss Zahlungen bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils zu berücksichtigen. Zahlungen ab 1. Februar 2022 seien für dieses Berufungsverfahren unbeachtlich. Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil Zahlungen ab Februar 2022 nicht berücksichtigen können, sodass das Urteil diesbezüglich nicht unrichtig sei. In einem Rechtsöffnungsverfahren könne der Gesuchsgegner aber geltend machen, er habe seit dem 31. Januar 2022 Unterhalt bezahlt. Da der Gesuchsgegner diese Zahlungen seit dem 31. Januar 2022 in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren geltend machen könne, sei er für seine Rügen nicht beschwert (Urk. 161 Rz. 117). Er vergesse zudem, dass er eine Kinderzulage von monatlich Fr. 660.– bzw. seit Arbeitslosigkeit Fr. 500.– zu überweisen habe. Während 24 Monaten habe er keine Kinderzulage überwiesen (Urk. 161 Rz. 118). Bis März 2022 handle es sich dabei um eine ausstehende Schuld von Fr. 13'920.–. Der überwiesene Betrag von Fr. 46'058.50 im Zeitraum Juni 2021 bis und mit März 2022 sei somit um die ausstehenden Kinderzulagen zu reduzieren, was Fr. 32'138.50 ergebe. Zwei Monate (März und Februar 2022) seien noch abzuziehen, weil die Zahlungen nach Urteilserlass erfolgt seien. Mithin anerkenne die Gesuchstellerin Unterhaltszahlungen von Fr. 22'926.80 bis 31. Januar 2022 (Urk. 161 Rz. 121).

39.4. Vorauszuschicken ist, dass Noven im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime unbeschränkt zulässig sind (E. II.1.4.). Dies gilt nicht nur für die Kinder-, sondern auch die damit zusammenhängenden Ehegattenalimente (BGE 147 III 301 E. 2.2). Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids oder eine Anpassung an veränderte Verhältnisse angestrebt wird. Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Schuldner beweisen, dass er die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt hat (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Rechtsöffnungsgericht keine Tilgung vor Erlass des Urteils berücksichtigen, weil es dann den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste (BGE 138 III 583 E. 6.1.2; BGE 135 III 315 E. 2.5). Was den Erlass des Urteils angeht, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Tilgung im Erkenntnisverfahren noch berücksichtigt werden kann (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend bis zum Zeitpunkt der Fall, in welchem das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergeht (BGE 142 III 413 E. 2.2.5).

39.5. Die Spruchreife wurde mit Verfügung vom 27. September 2023 angezeigt (Urk. 248). Bis zu jenem Zeitpunkt sind die Tilgungen zu berücksichtigen. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner für die Monate Juni 2021 bis und mit März 2022 insgesamt Fr. 46'058.50 an die Gesuchstellerin überwies (Urk. 129 Rz. 144; Urk. 161 Rz. 116). Belegt ist sodann, dass der Gesuchsgegner am 13. Mai 2022 Fr. 13'933.75 an Kinderzulagen für die Zeit von April 2020 bis März 2022 an die Gesuchstellerin überwies (Urk. 182/19).

39.6. Zusammenfassend sind insgesamt Fr. 59'992.25 zu den Fr. 57'970.20 gemäss Vorinstanz (Urk. 130 S. 83) zu addieren.

40. Bezahlte Unterhaltsbeiträge: Bundessteuerrechnung 2019

40.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, dass er die Rechnung für die direkte Bundessteuer 2019 am 6. April bzw. 28. August 2020 bezahlt habe. Deshalb sei die Hälfte des Betrages (Fr. 8'636.50), welchen die Gesuchstellerin gemäss der Trennungsvereinbarung zu begleichen hätte, mit seiner Unterhaltspflicht zu verrechnen. Wie der Gesuchsgegner selber geltend gemacht habe, entfalle die Bindungswirkung der aussergerichtlich geschlossenen Trennungsvereinbarung, wenn sich die Parteien über die geregelten Punkte uneinig seien. Da es sich bei der Aufteilung der Steuerschuld auf die Parteien um eine güterrechtliche Fragestellung handle, seien die Parteien diesbezüglich auf die erst in der Scheidung vorzunehmende güterrechtliche Auseinandersetzung zu verweisen (Urk. 130 S. 84).

40.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Bindungswirkung einer Trennungsvereinbarung entfalle nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in welchem die Parteien ihr wegfallendes Einverständnis erklärten. Dies sei seitens beider Parteien im März 2020 der Fall gewesen. Die Bundessteuern 2019 beträfen jedoch die Unterhaltsregelung des Jahres 2019, weshalb die Bindungswirkung nicht entfallen sei. Im Übrigen hätten die Parteien im Ehevertrag vom 10. Januar 2020 betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung ausdrücklich auf die Regelungen in der Trennungsvereinbarung verwiesen. Güterrechtliche Ansprüche bestünden selbstverständlich nicht erst im Scheidungsverfahren. Die Parteien hätten mit Ehevertrag vom 10. Januar 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2020 die Gütertrennung vereinbart. Damit könne der Gesuchsgegner bereits während des Eheschutzverfahrens Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen geltend machen. Es stehe ihm auch aufgrund der Solidarschuldnerschaft ein Regressrecht zu. Er habe durch alleinige Zahlung der Bundessteuern 2019 einen Anspruch von Fr. 9'397.– gegen die Gesuchstellerin erworben, welchen er mit ihren Unterhaltsforderungen zur Verrechnung gebracht und diese im entsprechenden Umfang getilgt habe (Urk. 129 Rz. 146). Auch ohne Ehevertrag hätte der Gesuchsgegner einen Regressanspruch im Betrag von Fr. 9'397.– gegen die Gesuchstellerin. Die Parteien seien nämlich Solidarschuldner der Steuern gewesen (Urk. 180 Rz. 117). Das Existenzminimum der Gesuchstellerin im Zeitraum April 2020 bis Ende 2021 sei nicht tangiert, wenn die Tilgung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 9'397.– durch Verrechnung mit den vom Gesuchsgegner für die Steuern 2019 der Parteien 2020 vorgenommenen Zahlungen getilgt würden. Der Gesuchsgegner wolle die für die Zeit bis Ende 2021 allenfalls bestehenden Unterhaltsschulden gegenüber der Gesuchstellerin persönlich mittels Verrechnung tilgen (Urk. 180 Rz. 118).

40.3. Die Gesuchstellerin erwidert, sie habe den Ehevertrag gestützt auf absichtliche Täuschung und Grundlagenirrtum fristgerecht angefochten. Mithin gebe es keine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch von Fr. 9'397.– aus angeblich zu viel bezahlten Steuern (Urk. 161 Rz. 123). Hinzu komme, dass Unterhalt verrechnungsfeindlich sei. Der Gesuchsgegner bringe denn auch nicht vor, er habe Unterhalt bezahlt, indem er die Steuern 2019, welche während des Zusammenlebens angefallen seien, bezahlt habe; er mache vielmehr geltend, dass er eine Gegenforderung zur Verrechnung bringe. Kinderunterhalt sei absolut verrechnungsfeindlich. Der persönliche Unterhalt sei grundsätzlich verrechnungsfeindlich, da zumindest das Existenzminimum gewahrt werden müsse (Urk. 161 Rz. 124). Der Gesuchsgegner bezeichne nicht genau, welche Unterhaltsschulden er verrechnen wolle (Urk. 161 Rz. 125). Hinzu komme, dass das Eheschutzgericht keine Verrechnungsforderungen prüfen könne. Er müsse prüfen, ob Unterhalt nach der Trennung bezahlt worden sei oder nicht (Urk. 161 Rz. 126).

40.4. Art. 176 ZGB sieht einen numerus clausus an möglichen Massnahmen vor, welche das Eheschutzgericht veranlassen kann (OGer ZH LE180072 vom 09.09.2019, E. II.B.3.3.; siehe BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 172 N 3). Es ist nicht zuständig, die güterrechtliche Auseinandersetzung (oder einen Teil davon) vorzunehmen. Diese ist vielmehr eine Nebenfolge der Scheidung (siehe Art. 120 ZGB). Auch ist es ihm verwehrt, allfällige obligationenrechtliche Ansprüche der Ehegatten zu prüfen. Vorfrageweise geprüfte Verrechnungsforderungen erwachsen in Rechtskraft, auch wenn sie sich nicht aus dem Dispositiv ergeben (BGer 4A_611/2014 vom 26. Februar 2015, E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren, in welchem die Glaubhaftmachung genügt (Christiana Fountoulakis, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen ZPO, ZZZ 2011/2012, S. 274 ff., S. 275). Das reduzierte Beweismass hat eine beschränkte materielle Rechtskraft zur Folge: Diese gilt nur für Verfahren derselben Erkenntnisstufe. Sie präjudiziert keine Prozesse, in denen der strikte Beweis zu erbringen ist (OGer ZH LZ220029 vom 05.12.2022, E. II.7.4.; siehe Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Markus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 11 Rz. 211). Die güterrechtliche Auseinandersetzung unterliegt dem ordentlichen Verfahren (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.1 und 4.4), in welchem das Regelbeweismass gilt. Würde das Eheschutzgericht vorfrageweise über das Güterrecht befinden, so wäre das Scheidungsgericht nicht daran gebunden und es bestünde die Gefahr sich widersprechender Urteile. Darüber hinaus lassen sich einzelne Forderungen aus Güterrecht nicht isoliert betrachten (siehe Art. 207 ff. ZGB und Art. 238 ZGB). Obligationenrechtliche Ansprüche unterliegen derselben Beweismassproblematik, selbst wenn diese im vereinfachten Verfahren zu beurteilen wären. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, im Eheschutzverfahren sowohl in der Hauptsache als auch vorfrageweise güterrechtliche oder obligationenrechtliche Ansprüche zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung anordnet (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.4).

40.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Parteien hinsichtlich der Bundessteuer 2019 zu Recht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung verwiesen.

41. Bezahlte Unterhaltsbeiträge: Hypothekarzinsen von April bis Juni 2020

41.1. Die Vorinstanz erwog, es sei belegt, dass der Gesuchsgegner die vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 angefallenen Hypothekarzinsen von gerundet je Fr. 2'112.– bezahlt habe. Die Parteien hätten im zweiten Quartal des Jahres 2020 zusammengelebt, weshalb dem Gesuchsgegner die Hälfte der Ende Juni 2020 bezahlten Fr. 2'112.–, das heisse Fr. 1'056.–, anzurechnen sei (Urk. 130 S. 84). Die Gesuchstellerin habe die Bezahlung der Hypothekarzinsen durch den Gesuchsgegner Ende September 2020 und Ende Dezember 2020 von je Fr. 2'123.– anerkannt, sodass weiter Fr. 4'246.– anzurechnen seien. Zudem habe sie sich mit der Anrechnung von Fr. 1'050.– (Hypothekarzinsen per Ende März 2021) an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners einverstanden erklärt. Total seien somit dem Gesuchsgegner Fr. 6'352.– an die Unterhaltsschuld anzurechnen (Urk. 130 S. 84 f.).

41.2. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz rechne ihm nur die Hälfte als Unterhaltszahlung an. Gleichzeitig berücksichtige sie aber im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder im entsprechenden Zeitraum (April 2020 bis 30. Juni 2020) zwei Drittel der Wohnkosten und damit auch der Hypothekarzinsen. Entsprechend müssten auch mindestens zwei Drittel der Hypothekarzinszahlung (das heisse Fr. 1'408.– und nicht nur Fr. 1'056.–) als Unterhaltszahlung angerechnet werden. Die vorinstanzlich errechneten Fr. 6'352.– seien somit um Fr. 352.– auf Fr. 6'704.– zu erhöhen (Urk. 129 Rz. 147).

41.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Der Gesuchsgegner habe die Hälfte der Liegenschaft genutzt und müsse deshalb auch für die Hälfte der Kosten aufkommen (Urk. 161 Rz. 128).

41.4. Die direkte Bezahlung von Wohnkosten ist eine Tilgung (Philipp Maier, Die Berücksichtigung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, FamPra.ch 2021, S. 583 ff., S. 595).

41.5. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchsgegner in der ersten Phase vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 die gesamten Hypothekarzinsen von Fr. 2'112.– bezahlt habe (Urk. 130 S. 84), blieb unangefochten. In dieser Phase werden die Wohnkosten (und damit auch die Hypothekarzinsen) zu je einem Drittel im Bedarf der Parteien und zu je einem Sechstel im Bedarf der Kinder berücksichtigt (E. II.32.3.; Urk. 130 S. 63). Folglich basieren auch die Unterhaltsbeiträge auf der Annahme, dass die genannten Personen im Umfang ihrer Anteile für die Wohnkosten aufzukommen haben. Dies trifft jedoch auf die Gesuchstellerin und die beiden Kinder nicht zu, weil der Gesuchsgegner für ihre Anteile bereits aufgekommen ist. Folglich sind ihm zwei Drittel von Fr. 2'112.– (oder Fr. 1'408.–) anzurechnen.

41.6. Zusammenfassend sind für die Hypothekarzinsen 2020 und 2021 entgegen der Vorinstanz (Urk. 130 S. 84 f.) nicht Fr. 6'352.– an die Unterhaltsschuld anzurechnen. Der Betrag ist vielmehr um Fr. 352.– auf Fr. 6'704.– zu erhöhen.

42. Bezahlte Unterhaltsbeiträge: EWZ-Rechnungen

42.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe am 10. August 2020 die Rechnungen der EWZ für den Zeitraum vom 29. April 2020 bis 1. Juli 2020 (Schlussrechnung) in der Höhe von Fr. 151.30 bezahlt. Er habe während dieser Periode noch in der ehelichen Liegenschaft gewohnt und damit mit der Zahlung auch seinen Bedarf gedeckt. Deshalb sei nur die Hälfte von Fr. 151.30, somit gerundet Fr. 76.–, als Unterhaltszahlung anzurechnen (Urk. 130 S. 85).

42.2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur die Hälfte der Zahlung als Unterhaltszahlung anzurechnen sein sollte. Die Parteien und die Kinder hätten nämlich zu viert in der Wohnung gewohnt. Es sei davon auszu-

gehen, dass mindestens zwei Drittel als Unterhaltszahlung für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder anzurechnen seien, somit ein Betrag von Fr. 101.– und nicht nur Fr. 76.–. Damit habe der Gesuchsgegner Fr. 25.– mehr an den geschuldeten Unterhalt bezahlt, als die Vorinstanz angenommen habe (Urk. 129 Rz. 148).

42.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Während des Zusammenlebens müssten die Ehegatten sich die Wohnkosten teilen, wie die Vorinstanz dies korrekt festgehalten habe. Im Übrigen sei dies auch in der Trennungsvereinbarung so festgehalten worden (Urk. 161 Rz. 129).

42.4. Der Strom ist in den Grundbeträgen enthalten (BlSchK 2009, S. 193). Der Gesuchstellerin werden in der ersten Phase Fr. 1'350.–, den beiden Kindern je Fr. 600.– und dem Gesuchsgegner Fr. 1'200.– angerechnet (E. II.32.3.). Der Anteil der Gesuchstellerin und der Kinder an den Grundbeträgen beläuft sich auf (Fr. 1'350.– + 2 x Fr. 600.–) / (Fr. 1'350.– + 2 x Fr. 600.– + Fr. 1'200.–) = 0.68. Damit erweist es sich als angemessen, zwei Drittel der bezahlten Fr. 151.30 (oder Fr. 101.–) an die bezahlten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

42.5. Zusammenfassend sind die bezahlten Unterhaltsbeiträge um Fr. 25.– zu erhöhen.

43. Bezahlte Unterhaltsbeiträge: Taschengeld für E._____ bis Juli 2020

43.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner wolle Taschengeld an seine Unterhaltsschuld angerechnet haben, ohne den Betrag genau zu nennen. Dafür habe keine Direktzahlungsvereinbarung bestanden und die Taschengeldzahlungen beträfen keine Bedarfsposition von E._____ (Taschengeld wäre aus dem Überschuss zu bezahlen). Auch sei nicht klar, wofür diese Gelder genau verwendet worden seien. Diese Taschengeldzahlungen seien damit als freiwillige Zahlungen zu würdigen und nicht an den Unterhalt anzurechnen (Urk. 130 S. 88).

43.2. Der Gesuchsgegner rügt, auch ein Überschussanteil werde mit den Unterhaltsbeiträgen abgedeckt. Falsch sei, dass man eine Taschengeldzahlung nur berücksichtigen könne, wenn es eine Direktzahlungsvereinbarung zwischen den Eltern gebe. Im Juli 2020 sei der Gesuchsgegner nämlich nach wie vor Mitinhaber der Obhut gewesen. Erst mit der Teilvereinbarung vom 28. August 2020 hätten die Parteien vereinbart, dass die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt würden. Entsprechend habe der Gesuchsgegner als Obhutsinhaber jedenfalls bis und mit Juli 2020 Bedarfspositionen der Kinder direkt decken dürfen. Entsprechend seien die Taschengeldzahlungen in den Monaten April 2020 bis Juli 2020 von total Fr. 500.– an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen, zumal die Unterhaltsbeiträge einen beachtlichen Überschussanteil enthielten (Urk. 129 Rz. 149).

43.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Der Kindesunterhalt sei an sie zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Kinder unmündig oder mündig seien. Die Taschengeldzahlung sei vor dem 18. Geburtstag von E._____ erfolgt. Der vom Gesuchsgegner direkt bezahlte Betrag sei keine Unterhaltszahlung, weil er an den falschen Empfänger gerichtet gewesen sei. Das Taschengeld sei eine vom Unterhalt unabhängige, zusätzliche freiwillige Leistung des Vaters an die Tochter gewesen, welche mit der Mutter nicht abgesprochen gewesen sei. So habe die Mutter diese Zahlungen nicht für die Bedarfsposten der Tochter oder Freibetragsauslagen verwenden können. E._____ habe das Geld für sich selber verwendet. Entsprechend könnten Taschengelder keine Unterhaltsschulden tilgen. Ansonsten könnte jeder Unterhaltspflichtige den vollen Unterhalt dem Kind überweisen und die Mutter würde auf den offenen Rechnungen des Kindes sitzen bleiben (Urk. 161 Rz. 130).

43.4. Das Taschengeld bedeutet insofern eine blosse Modalität der Unterhaltserfüllung, als der Unterhaltsbedarf in gewissem Umfang in Geldform an das Kind ausgerichtet wird. Auf diesem Weg soll das Kind selbst, entsprechend seinem Alter, entscheiden können, wie es gewisse seiner Bedürfnisse konkret befriedigen kann und will, die sonst durch elterlichen Entscheid zu finanzieren wären (Heinz Hausheer/Annette Spycher/Daniel Bähler, Kapitel 6: Kindesunterhalt, in: Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 6 Rz. 28 [S. 374]). Taschengelder gehören unterhaltsrechtlich zum Grundbetrag bzw. – insbesondere bei grösseren Beträgen – zum Überschuss des Kindes. Die Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind sind an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut zu bezahlen (Art. 289 Abs. 1 ZGB).

43.5. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner E._____ in den Monaten April 2020 bis Juli 2020 ein Taschengeld von insgesamt Fr. 500.– zukommen liess (Urk. 129 Rz. 149; siehe Urk. 161 Rz. 130). Dies entspricht Fr. 125.– pro Monat und ist mit Blick darauf, dass E._____ ein monatlicher Überschussanteil von Fr. 1'327.– (E. II.32.4.) bzw. Fr. 1'103.– (E. II.33.4.) zusteht, nicht übermässig hoch. Die Gesuchstellerin bringt denn auch nicht vor, dass E._____ in der Vergangenheit kein oder ein tieferes Taschengeld bekommen hätte. Die Parteien lebten bis Ende Juni 2020 zusammen mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft (E. II.32.1.). Sie hatten damit nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch die geteilte Obhut inne. Erst am 28. August 2020 vereinbarten sie, die Obhut für die Kinder der Gesuchstellerin zuzuteilen (Urk. 58 S. 2). Der Kinderunterhaltsbeitrag steht bei geteilter Obhut einem Elternteil nur in dem Umfang zu, in dem er tatsächlich für die Auslagen des Kindes aufkommt. Die Gesuchstellerin wird vorliegend trotz Zusammenlebens so behandelt, als ob sie für sämtliche Auslagen der Kinder aufgekommen wäre. Dies ist im Hinblick auf das Taschengeld von E._____ jedoch nicht der Fall.

43.6. Vor diesem Hintergrund sind die insgesamt Fr. 500.– entgegen der Vorinstanz (Urk. 130 S. 88) an die Unterhaltsschuld anzurechnen.

44. Bezahlte Unterhaltsbeiträge: Verkehrsabgaben und Versicherung

44.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe am 28. Februar 2022 notgedrungen (das Auto sei auf ihn eingelöst) die Verkehrsabgaben 2022 von Fr. 1'478.– und am 10. Februar 2022 die Autoversicherungsprämie 2022 von Fr. 1'297.60 des durch die Gesuchstellerin gefahrenen Fahrzeugs bezahlt. Beide Zahlungen hätten im Interesse der Gesuchstellerin gelegen und nur ihr gedient (Urk. 129 Rz. 150). Die Gesuchstellerin weigere sich seit Jahren, bei der Übertragung der Halterschaft auf sie selbst mitzuwirken. Entsprechend lauteten die Rechnungen auf den Gesuchsgegner und er sei gezwungen, sie zu bezahlen, wenn er nicht betrieben werden wolle. Sie beträfen jedoch den Bedarf der Gesuchstellerin (Urk. 180 Rz. 124). Am 23. Januar 2023 macht der Gesuchsgegner weiter geltend, die Gesuchstellerin sei nach wie vor im Besitz seines Fahrzeugs BMW X5. Da er immer noch Halter des Fahrzeugs sei und sich die Gesuchstellerin geweigert habe, für die Kosten von Versicherung und Strassenverkehrsabgabe zu bezahlen, habe er diese Kosten notgedrungen selber übernehmen müssen. Er habe für die Versicherung Fr. 1'341.40 und die Strassenverkehrsabgabe Fr. 1'478.– bezahlt (Urk. 200 Rz. 14).

44.2. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass die geltend gemachten Rechnungen für das Strassenverkehrsamt und die Autohaftpflichtversicherung eine Unterhaltszahlung seien. Der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner müsste wissen, dass Unterhalt durch Barüberweisung zu bezahlen sei. Die eingereichten Rechnungen des Strassenverkehrsamts und der Versicherung lauteten auf ihn. Er habe somit eigene Rechnungen bezahlt (Urk. 161 Rz. 131). Zudem seien die Rechnungen nach Erlass des Urteils bezahlt worden (Urk. 161 Rz. 132). Der Gesuchsgegner weigere sich, an der Übertragung der Halterschaft mitzuwirken. Er habe der Gesuchstellerin nicht einmal ermöglicht, die Rechnungen zu prüfen und selber zu bezahlen (Urk. 203 Rz. 20).

44.3. Der Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, eine Verkehrsabgabe zu entrichten (§ 1 VAG ZH) und eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 63 Abs. 1 SVG und Art. 67 Abs. 1 SVG).

44.4. Der Einwand der Gesuchstellerin, die Rechnungen seien nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bezahlt worden (Urk. 161 Rz. 132), ist unbehelflich (E. II.39.4. f.). Die Parteien kamen überein, den BMW X5 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu überlassen (Urk. 58 S. 2; Urk. 130 S. 100 f.). Weshalb die Haltereigenschaft nicht auf sie überging, spielt vorliegend keine Rolle. Auch die Gesuchstellerin hätte die Ausgaben nämlich nicht abwenden können, wenn sie Halterin gewesen wäre. Der Gesuchsgegner ist – abgesehen der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen – nicht verpflichtet, für Auslagen der Gesuchstellerin aufzukommen. Gleichzeitig kann er sich seinen gesetzlichen Halterpflichten nicht entziehen. Es ist belegt, dass er im Februar 2022 die Verkehrsabgabe 2022 für den BMW X5 von Fr. 1'478.– sowie die Motorfahrzeugversicherung für dasselbe Fahrzeug in Höhe von Fr. 1'297.60 bezahlt hat (Urk. 132/20–23). Glaubhaft ist sodann, dass er am 23. Januar 2023 die Verkehrsabgabe 2023 von Fr. 1'478.– und die Motorfahrzeugversicherung von Fr. 1'341.40 bezahlt hat (Urk. 202/8–9). Unbehelflich ist der Einwand der Gesuchstellerin, sie habe die Rechnungen nicht prüfen und selber bezahlen können (Urk. 203 Rz. 20). Sie bringt nämlich nicht vor, die Rechnungen seien zu hoch gewesen. Mit der impliziten Behauptung, sie hätte die Rechnungen selber bezahlt, anerkennt sie sodann, dass der Gesuchsgegner für ihre Auslagen aufgekommen ist.

44.5. Zusammenfassend sind insgesamt Fr. 5'595.– an die Unterhaltsschuld des Gesuchsgegners anzurechnen.

45. Bezahlte Unterhaltsbeiträge während des Berufungsverfahrens

45.1. Vorauszuschicken ist, dass der Gesuchsgegner im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht autoritativ verpflichtet werden kann, Volljährigenunterhaltsbeiträge zu bezahlen (E. II.35.4., II.36.4. und II.37.4.). Da die volljährigen Kinder diesbezüglich über keinen vollstreckbaren Titel verfügen, sind auch keine bezahlten Volljährigenalimente an die Unterhaltsschuld anzurechnen.

45.2. Es ist belegt (und wird seitens der Gesuchstellerin grundsätzlich anerkannt [Urk. 173; Urk. 203 Rz. 19]), dass der Gesuchsgegner während des Berufungsverfahrens und bis zur Urteilsberatungsphase (E. II.39.4. f.) folgende Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin überwies:

Datum Betrag Bezeichnung Beleg

1. April 2022 Fr. 5'793.85 Unterhalt April 2022 Urk. 140/1

2. Mai 2022 Fr. 11'356.45 Unterhalt Mai 2022 Urk. 144/1

1. Juni 2022 Fr. 11'356.45 Unterhalt Juni 2022 Urk. 150/1

4. Juli 2022 Fr. 11'344.90 Unterhalt Juli 2022 Urk. 152/1

2. August 2022 Fr. 8'616.95 Unterhalt Aug 2022 Urk. 163/1

1. September 2022 Fr. 8'605.45 Unterhalt Sept 2022 Urk. 165/1

3. Oktober 2022 Fr. 8'593.90 Unterhalt Okt 2022 Urk. 168/1

1. November 2022 Fr. 8'602.00 Unterhalt Nov 2022 Urk. 182/19

1. Dezember 2022 Fr. 8'652.00 Unterhalt Dez 2022 Urk. 188/1

3. Januar 2023 Fr. 8'652.00 Unterhalt Jan 2023 Urk. 192/1

1. Februar 2023 Fr. 8'652.00 Unterhalt Februar 2023 Urk. 211/1

1. März 2023 Fr. 8'652.00 Unterhalt März 2023 Urk. 225/1

3. April 2023 Fr. 8'652.00 Unterhalt April 2023 Urk. 230/1

2. Mai 2023 Fr. 8'652.00 Unterhalt Mai 2023 Urk. 233/1

1. Juni 2023 Fr. 6'173.00 Unterhalt Juni 2023 - Urk. 237/1 B._____

3. Juli 2023 Fr. 6'173.00 Unterhalt Juli 2023 - Urk. 240/1 B._____

2. August 2023 Fr. 6'173.00 Unterhalt August 2023 - Urk. 244/1 B._____

1. September 2023 Fr. 6'173.00 Unterhalt Septem- Urk. 247/1 ber 2023 - B._____

Total Fr. 150'873.95

45.3. Der Gesuchsgegner überwies am 1. Juni 2023 nur den Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 6'173.– an die Gesuchstellerin (Urk. 237/1). Weitere Fr. 2'479.– überwies er am gleichen Tag mit der Mitteilung "Unterhalt Juni 2023 - F._____" an F._____ (Urk. 237/2). Letzterer wurde am tt. Juni 2023 volljährig (siehe Art. 14 ZGB und E. I.1.). Solange das Kind minderjährig ist, sind seine Unterhaltsbeiträge an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut zu bezahlen, soweit das Gericht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die Leistung an jemand anderen als den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut bewirkt grundsätzlich keine Tilgung (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 4). Vorliegend sind keine Gründe für eine Ausnahme ersichtlich. Insbesondere war der Gesuchsgegner gemäss dem damals vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin zu bezahlen, und zwar auch über die Volljährigkeit von F._____ hinaus (Urk. 130 S. 103 f.; siehe Urk. 141 S. 9). Vor diesem Hintergrund können für Juni 2023 nur die Zahlungen an die Gesuchstellerin persönlich von Fr. 6'173.– an die Unterhaltsschuld angerechnet werden.

45.4. Zusammenfassend sind Fr. 150'873.95 an die Unterhaltsschuld des Gesuchsgegners anzurechnen.

46. Bezahlte Unterhaltsbeiträge: Ergebnis

Zu den Fr. 82'756.– gemäss Vorinstanz (Urk. 130 S. 105) sind Fr. 59'992.25 (E. II.39.6.), Fr. 352.– (E. II.41.6.), Fr. 25.– (E. II.42.5.), Fr. 500.– (E. II.43.6.), Fr. 5'595.– (E. II.44.5.) und Fr. 150'873.95 (E. II.45.4.) zu addieren. Dem Gesuchsgegner sind somit Fr. 300'094.20 an die Unterhaltsschuld anzurechnen.

47. Ergebnis

47.1. Die Dispositiv-Ziffern 6, 7, 8, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

"6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter E._____, geboren am tt. März 2004, monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs/Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

 Fr. 2'493.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020;

 Fr. 2'178.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021;

 Fr. 1'019.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, respektive rückwirkend per 1. April 2020, an die Gesuchstellerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes F._____, geboren am tt. Juni 2005, monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

 Fr. 5'395.– (davon Fr. 2'971.– Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020;

 Fr. 5'848.– (davon Fr. 3'456.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021;

 Fr. 4'099.– (davon Fr. 3'061.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022;

 Fr. 1'248.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022;

 Fr. 2'305.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, respektive rückwirkend per 1. April 2020, an die Gesuchstellerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

 Fr. 2'206.– vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2021;

 Fr. 358.– vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022;

 Fr. 3'027.– vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022;

 Fr. 2'980.– vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023;

 Fr. 2'909.– ab 1. Juli 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, respektive rückwirkend per 1. April 2020, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 8 basieren ab 1. Juli 2023 auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

Monatliches Nettoeinkommen (Pensum von 100 %, inklusive 13. Monatslohn, Bonus, Vermögens- und Mietzinserträge):

 Gesuchstellerin: Fr. 3'200.– (hypothetisches Einkommen)

 Gesuchsgegner: Fr. 17'018.–

Steuerbares Vermögen:

 Gesuchstellerin: rund Fr. 250'000.– (inklusive Liegenschaften)

 Gesuchsgegner: rund Fr. 600'000.– (inklusive Liegenschaften)

10. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2020 bis zum 27. September 2023 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 bereits Fr. 300'094.20 bezahlt hat."

47.2. Die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge) ist ersatzlos aufzuheben (E. II.28.5.).

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

1.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– und die (volle) Parteientschädigung auf Fr. 11'000.– fest (Urk. 130 S. 97 und 99). Sie erwog, vorliegend sei vor allem der Unterhalt strittig. Die Gesuchstellerin verlange vom 1. April 2020 bis 31. August 2024 Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 812'000.–. Der Gesuchsgegner habe solche von gerundet Fr. 113'500.– beantragt. Zugesprochen würden insgesamt rund Fr. 592'000.–. Damit obsiege die Gesuchstellerin bezüglich des Unterhalts zu knapp 73 %. Es rechtfertige sich daher, die Kosten dem Gesuchsgegner zu drei Viertel und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufzuerlegen (Urk. 130 S. 97–99). Im Dispositiv auferlegte die Vorinstanz die Gerichtskosten indessen zu einem Fünftel der Gesuchstellerin und zu vier Fünfteln dem Gesuchsgegner. Sie verpflichtete letzteren, ersterer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'924.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 130 S. 106).

1.3. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz führe aus, die Gesuchstellerin obsiege zu knapp 73 % und der Gesuchsgegner müsse 75 % bezahlen. Im Dispositiv habe sie ihn aber verpflichtet, vier Fünftel zu bezahlen (Urk. 129 Rz. 154). Hätte die Vorinstanz betreffend der Unterhaltsbeiträge richtig entschieden, so müsste er von April 2020 bis August 2024 total Fr. 219'279.– an Unterhalt bezahlen. Er hätte zu mehr als 75 % gewonnen. Entsprechend seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu drei Vierteln der Gesuchstellerin und zu einem Viertel dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 5'924.– gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid zu bezahlen (Urk. 129 Rz. 155).

1.4. Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Die Vorinstanz habe die Gerichtskosten korrekt verteilt und zu Recht eine Parteientschädigung angeordnet (Urk. 161 Rz. 134).

1.5. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchstellerin vom 1. April 2020 bis zum 31. August 2024 insgesamt Fr. 812'000.– an Unterhaltsbeiträgen verlangt hat, blieb unangefochten. Dasselbe gilt für die Feststellung, wonach der Gesuchsgegner für diesen Zeitraum Alimente von insgesamt Fr. 113'500.– beantragt hat (siehe Urk. 130 S. 98). Im vorliegenden Entscheid wird er zur Zahlung von 3 x Fr. 10'094.– (E. II.32.6.) + 18 x Fr. 10'232.– (E. II.33.6.) + 3 x Fr. 5'476.– (E. II.34.6.) + 6 x Fr. 4'275.– (E. II.35.7.) + 9 x Fr. 5'285.– (E. II.36.7.) + 14 x Fr. 2'909.– (E. II.37.7.) = Fr. 344'827.– oder gerundet Fr. 345'000.– verpflichtet. Der Gesuchsgegner unterliegt somit zu (Fr. 345'000.– - Fr. 113'500.–) / (Fr. 812'000.– - Fr. 113'500.–) = 0.33.

1.6. Die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Sie ist deshalb zu bestätigen. In Abweichung von Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Auch die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 11'000.– blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin ist in Abweichung von Dispositiv-Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'740.– (34 % von Fr. 11'000.–) zu bezahlen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 % oder Fr. 288.– (siehe Urk. 89 S. 4).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1. Es rechtfertigt sich, für die Streitwertberechnung auf den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. August 2024 abzustellen, wie es auch die Vorinstanz getan hat (Urk. 130 S. 98). Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 592'000.– zu bezahlen (Urk. 130 S. 98 f.). Der Gesuchsgegner verlangt eine Reduktion auf 3 x (Fr. 1'813.60 + Fr. 1'754.60 + Fr. 3'685.20) + 2 x (Fr. 1'965.60 + Fr. 1'906.60 + Fr. 57.00 + Fr. 4'037.20) + 5 x (Fr. 1'718.60 + Fr. 1'906.60 + Fr. 57.00 + Fr. 4'037.20) + 12 x Fr. 1'842.14 + 3 x Fr. 1'036.00 + 4 x Fr. 734.00 + 25 x Fr. 599.00 (siehe E. II.37.1.) + 6 x (Fr. 1'961.65 + Fr. 36.00) + 6 x Fr. 1'961.65 + 3 x Fr. 1'130.00 + 4 x Fr. 1'178.40 + 24 x Fr. 1'621.70 (siehe Urk. 102/1) + 6 x Fr. 4'242.30 + 6 x Fr. 4'278.00 + 3 x Fr. 2'757.00 + 4 x Fr. 3'046.50 + 5 x Fr. 1'489.00 = Fr. 269'218.68 oder gerundet Fr. 269'000.– (siehe Urk. 129 S. 2 f.). Der Streitwert beträgt demzufolge Fr. 323'000.–.

2.2. Die Grundgebühr für die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 17'210.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG, § 5 Abs. 2 GebV OG und § 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 12'000.– herabzusetzen.

2.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, Fr. 345'000.– zu bezahlen (E. III.1.5.). Seine Unterhaltspflicht wird somit um Fr. 592'000.– - Fr. 345'000.– = Fr. 247'000.– reduziert. Er obsiegt zu Fr. 247'000.– / Fr. 323'000.– = 0.76. Die Gerichtskosten sind demzufolge zu drei Viertel (oder Fr. 9'000.–) der Gesuchstellerin und zu einem Viertel (oder Fr. 3'000.–) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Sie sind mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 5'500.– (Urk. 134) zu verrechnen; im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

2.4. Die Grundgebühr für die volle Parteientschädigung beträgt Fr. 19'860.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV, § 6 Abs. 3 AnwGebV, § 5 Abs. 2 AnwGebV und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV, § 6 Abs. 3 AnwGebV und § 4 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 8'000.– herabzusetzen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (50 % von Fr. 8'000.–) zu bezahlen. Der Anteil des Aufwandes, welcher auf 2024 entfällt (Lektüre des vorliegenden Entscheids und Besprechung mit dem Gesuchsgegner), ist im Verhältnis zum übrigen Aufwand marginal. Daher rechtfertigt es sich, für die gesamte Parteientschädigung die bis Ende 2023 geltende Mehrwertsteuer von 7.7 % (entsprechend Fr. 308.–) zuzusprechen (siehe Urk. 129 S. 5).

IV. Mitteilung des Entscheids

Ein Entscheid ist dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, zu eröffnen (Art. 301 lit. b ZPO). Demzufolge ist der vorliegende Entscheid auch E._____ und F._____ mitzuteilen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die gesamte Verfügung sowie das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 12 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Editionsbegehren des Gesuchsgegners bezüglich der vollständigen Belege betreffend Stellensuchbemühungen und der vollständigen Kontoauszüge sämtlicher Konten der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2020 bis Ende November 2020 werden abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Dispositiv-Ziffern 6, 7, 8, 9, 10, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung zu ersetzt:

"6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter E._____, geboren am tt. März 2004, monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs/Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

 Fr. 2'493.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020;

 Fr. 2'178.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021;

 Fr. 1'019.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, respektive rückwirkend per 1. April 2020, an die Gesuchstellerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes F._____, geboren am tt. Juni 2005, monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

 Fr. 5'395.– (davon Fr. 2'971.– Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020;

 Fr. 5'848.– (davon Fr. 3'456.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021;

 Fr. 4'099.– (davon Fr. 3'061.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022;

 Fr. 1'248.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022;

 Fr. 2'305.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, respektive rückwirkend per 1. April 2020, an die Gesuchstellerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

 Fr. 2'206.– vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2021;

 Fr. 358.– vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022;

 Fr. 3'027.– vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022;

 Fr. 2'980.– vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023;

 Fr. 2'909.– ab 1. Juli 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, respektive rückwirkend per 1. April 2020, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 8 basieren ab 1. Juli 2023 auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

Monatliches Nettoeinkommen (Pensum von 100 %, inklusive 13. Monatslohn, Bonus, Vermögens- und Mietzinserträge):

 Gesuchstellerin: Fr. 3'200.– (hypothetisches Einkommen)

 Gesuchsgegner: Fr. 17'018.–

Steuerbares Vermögen:

 Gesuchstellerin: rund Fr. 250'000.– (inklusive Liegenschaften)

 Gesuchsgegner: rund Fr. 600'000.– (inklusive Liegenschaften)

10. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2020 bis zum 27. September 2023 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 bereits Fr. 300'094.20 bezahlt hat.

[…]

14. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner auferlegt.

15. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'028.– zu bezahlen."

2. Die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Januar 2022 wird ersatzlos aufgehoben.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Urteilsdispositiv-Ziffer 13) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln der Gesuchstellerin und zu einem Viertel dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'500.– zu ersetzen.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an E._____ und an F._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Mai 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am: jo