LE220017
Eheschutz
12. Juli 2022Deutsch19 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220017-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE220018-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreibe...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220017-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE220018-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Dezember 2021 (EE210078-L)
Rechtsbegehren:
der Gesuchstellerin:
Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 32 S. 1 ff.; Urk. 57 S. 1
des Gesuchsgegners:
Urk. 35 S. 1 ff., Urk. 62 S. 2 f.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Dezember 2021: (Urk. 78 S. 25 ff. = Urk. 83 S. 25 ff. = Urk. 93/83 S. 25 f.)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien mindestens seit dem 21. Februar 2021 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich wird dem Gesuchsgegner samt Hausrat und Mobiliar, ausgenommen die persönlichen Effekten der Gesuchstellerin, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die Obhut über die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2018, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter wöchentlich unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Eine Regelung zu den Ferien und Feiertagen ist im jetzigen Zeitpunkt noch nicht erforderlich.
5. Für die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2018, wird eine definitive Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:
− Organisation und Festlegung der Modalitäten der Treffen zwischen Vater und Tochter, namentlich des wöchentlichen unbegleiteten Besuchsrechts, allenfalls mit der Errichtung einer begleiteten Übergabe, − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend, − Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betreffend.
6. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, einen definitiven Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziffer 4 zu ernennen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 550.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. März 2021.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 280.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. März 2021.
9. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bezahlung eines angemessenen Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
10. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'800.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 457.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'257.50 Total
12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
14. [Schriftliche Mitteilungen]
15. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage]
Berufungsanträge:
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 82 S. 2):
"1. In Abänderung von Ziffer 7 und Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 21.12.2022 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin rückwirkend ab 01.03.2021 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 2'561 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen; CHF 898.30 plus Kinderzulagen hiervor als Barunterhalt und CHF 1'662.70 als Betreuungsunterhalt. Damit fehlt D._____ ein Betreuungsunterhalt von CHF 1'250.40 im Monat für die Deckung ihres gebührenden Bedarfs. Entsprechend sei ein Manko im Betreuungsunterhalt von CHF 1'250.40 festzuhalten.
2. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. zu Lasten des Berufungsbeklagten.
des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 93/82 S. 2 ff.):
" In materieller Hinsicht: Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2021 sei wie folgt abzuändern; Ziff. 3: Die Tochter, D._____, geboren am tt.mm.2018, wird unter die geteilte Obhut der Kindseltern gestellt; Ziff. 4: Der Berufungskläger wird für berechtigt erklärt, die Tochter D._____ jeden Mittwoch, 8:00 Uhr, bis Donnerstag, 19:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende, von Samstag, 18:00 Uhr, bis Montag, 8:00 Uhr, zu betreuen; Ziff. 5: sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Besuchsrechtsbeistandschaft als Erziehungsbeistandschaft mit angepassten Aufgaben und Befugnissen fortzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7 % MwSt] zulasten der Berufungsbeklagten.
In prozessualer Hinsicht:
1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltlichen Vertretung einen Betrag von CHF 5'000 zu bezahlen;
2. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
3. Es sei ein Sachverständigengutachten über die für D._____ geeignete Betreuungsregelung in Auftrag zu geben und der Entscheidung zugrunde zu legen;
4. Es seien die Akten des Eheschutzverfahrens am Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. EE210078-L, beizuziehen. In vorsorglicher Hinsicht: Die beantragte Änderung betreffend Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2021 sei bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens gutzuheissen."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Tochter D._____, geboren am tt.mm.2018. Mit Eingabe vom 22. März 2021 gelangte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 22. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 78 = Urk. 83 = Urk. 93/83).
2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien – die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. März 2022 (Urk. 82), der Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 21. März 2021 (Urk. 93/82) – innert Frist (vgl. Urk. 79, Urk. 80) Berufung mit vorne zitierten Anträgen. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE220018-O dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren teilweise überschneiden, sind die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, unter der Prozessnummer LE220017-O weiterzuführen und das Verfahren LE220018-O als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens (LE220018O) sind als Urk. 93/82-90 zu den Akten zu nehmen.
3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärten, wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2022 zum Verhandlungstermin vom 27. Juni 2022 vorgeladen (Urk. 87, Urk. 93/88). Mit Verfügungen vom 3. Juni 2022 wurden die Berufungsschriften je der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 90, Urk. 93/89).
4. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage (mit entsprechender Abgabe der dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegenden Bedarfsberechnung [Urk. 92/1-2]) anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. Juni 2022 die folgende Vereinbarung (Prot. II. S. 3 f.; Urk. 91):
"1. Obhut
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für D._____, geboren am tt.mm.2018 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen.
2. Besuchsrecht
Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, D._____ wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
− bis und mit Juli 2022 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
− ab August 2022 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Krippe
− ab Januar 2023 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Krippe und jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr
− ab August 2023 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Kindergarten und jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie während zwei Wochen Ferien (maximal eine Woche am Stück).
In der übrigen Zeit wird D._____ von der Gesuchstellerin betreut.
3. Beistandschaft
Die Parteien beantragen, es sei die für D._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB fortzuführen. Der Beistandsperson seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:
− die Eltern hinsichtlich der Erziehung und Pflege der Kinder zu begleiten und zu fördern sowie ihnen mit Rat und Tat beizustehen,
− die Eltern in Bezug auf die Umsetzung und Einhaltung der angeordneten Besuchsregelung zu unterstützen und auch organisatorische Vorkehren für die Übergaben der Kinder zwischen den Eltern zu treffen und, wenn nötig, begleitete Übergaben anzuordnen und zu organisieren, jedoch darauf hinzuwirken, dass die Übergaben künftig unbegleitet erfolgen können, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, − zwischen den Eltern bei Konflikten, welche die Kinderbelange betreffen, zu vermitteln.
4. Unterhaltsbeiträge
a) Höhe
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:
Rückwirkend ab dem 1. März 2021 bis 31. Juli 2023: - Fr. 1'194.– (davon Fr. 400.– als Betreuungsunterhalt)
ab 1. August 2023: - Fr. 1'194.– (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt)
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange die Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen.
b) Unterdeckung
Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von D._____ nicht gedeckt.
Für die Zeit ab 1. März 2021 bis 31. Juli 2023 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 2'336.–.
Für die Zeit ab 1. August 2023 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 731.–.
Die Gesuchstellerin akzeptiert die Einschätzung des Gerichts, dass der Gesuchsgegner zurzeit nur 80 % arbeiten kann.
c) Grundlagen
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen:
Gesuchsgegner: Fr. 4'340.– (80% Arbeitspensum)
Gesuchstellerin: Fr. 2'000.– ab 1. August 2023 (50%-Pensum, hypothetisch) D._____: Fr. 200.– (Familienzulage)
Bedarf: Gesuchsgegner: Fr. 3'146.– Gesuchstellerin: Fr. 2'736.– bis zum 31. Juli 2023 Fr. 2'931.– ab 1. August 2023 D._____: Fr. 994.– bis zum 31. Juli 2023 Fr. 1'194.– ab 1. August 2023
Vermögen: - Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - D._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen
5. Der Gesuchsgegner zieht sein im Verfahren LE220018-O gestelltes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vollständig zurück.
6. Der Gesuchsgegner zieht seinen im Verfahren LE220018-O gestellten prozessualen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten über die für D._____ geeignete Betreuungsregelung zurück.
7. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-81) wurden beigezogen.
Erwägungen
II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Wohnungszuteilung), 9 (Abweisung Antrag auf Prozesskostenbeitrag) und 10 (Abweisung der übrigen Anträge) in Rechtskraft erwachsen ist.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Wohnungszuteilung), 9 (Abweisung Antrag auf Prozesskostenbeitrag) und 10 (Abweisung der übrigen Anträge) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Soweit es Kinderbelange (Betreuungsregelung und Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).
3. Die von den Parteien beantragte Zuteilung der Obhut über D._____ an die Gesuchstellerin (Urk. 91 Ziff. 1) entspricht dem Wohl von D._____, zumal es für die vom Beklagten beantragte alternierende Obhut bzw. für den beantragten Umfang der ihm zuzuteilenden Betreuungsverantwortung aktuell noch an der Kommunikationsfähigkeit der Parteien mangelt bzw. die Parteien gar nicht miteinander kommunizieren (Urk. 93/82 Rz. 12). An der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bestehen sodann keine Zweifel (Urk. 53 S. 5 = Urk. 93/86/5 S. 5). Abweichend von dem im angefochtenen Urteil festgelegten Besuchsrecht von stets zehn Stunden jeden Mittwoch sieht die von den Parteien vereinbarte Lösung indes eine Ausdehnung der Betreuungsverantwortung des Gesuchsgegners sowie eine Ferienregelung vor (Urk. 91 Ziff. 2). Dadurch, dass der Gesuchsgegner sich auch am Alltag von D._____ beteiligen und sie insbesondere auch über Nacht betreuen kann, wird D._____ ermöglicht, eine tragende Beziehung zu beiden Elternteilen zu leben. Nachdem das vorinstanzlich vorgesehene wöchentliche Besuchsrecht von zehn Stunden jeden Mittwoch nunmehr seit rund einem halben Jahr (seit November 2021, vgl. Urk. 68) gut funktioniert und auch an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners keinerlei Zweifel bestehen (vgl. Urk. 53 S. 5 = Urk. 93/86/5 S. 5), entspricht dies auch dem Kindswohl. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Konflikt der Parteien durch diese Regelung nicht weiter geschürt wird, zumal nicht mehr zwei – momentan noch von der Beiständin organisierte (Urk. 93/89 S. 10) – Übergaben am selben Tag erforderlich sind. Mit der angeordneten Beistandschaft, welche wie beantragt beizubehalten ist, steht den Parteien ferner eine neutrale Drittperson zur Verfügung, die bei allfälligen Konfliktsituationen zwischen den Parteien vermitteln kann. In dieser Hinsicht erweist es sich zudem als zweckmässig und zielführend, die Kompetenzen der Beiständin insofern zu ergänzen, dass sie die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern und darauf hinzuwirken hat, dass künftig die Übergaben unbegleitet erfolgen können (Urk. 91 Ziff. 3).
4. Die der Vereinbarung zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse der Parteien ermöglichen die Deckung der Barbedarfskosten von D._____, indes verbleibt eine Unterdeckung im Betreuungsunterhalt, die es festzuhalten gilt. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung berücksichtigt die vereinbarte Betreuungsregelung, insbesondere dass der Gesuchsgegner die Betreuung von D._____ – ab Januar 2023 nebst einem Wochenendbesuchsrecht – auch an einem Tag unter der Woche übernimmt. Wie gesehen liegt diese Regelung im Kindeswohl, weshalb die Unterdeckung im Betreuungsunterhalt – die mit dem der Gesuchstellerin nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist anzurechnenden hypothetischen Einkommen erheblich reduziert wird – hinzunehmen ist.
5. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl sowohl in Bezug auf die Obhut und das Besuchsrecht als auch hinsichtlich der weiteren Kinderbelange keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung und diese Vereinba-
rung kann genehmigt bzw. es können die entsprechenden autorativen Anordnungen getroffen werden. Ebenso ist gegen den Rückzug der prozessualen Anträge (vorsorgliche Massnahme sowie Einholen eines Sachverständigengutachtens, Urk. 91 Ziff. 5 und 6) nichts einzuwenden, zumal diese mit vorliegendem Entscheid ohnehin gegenstandslos geworden sind.
III.
1. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Disp. Ziff. 11-13) ist anerkennungsgemäss (Urk. 91 Ziff. 7) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten im Betrag von Fr. 412.50. Sie sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 91 Ziff. 7). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 91 Ziff. 7).
3.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 82 S. 16). Der Gesuchsgegner ersucht um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 93/82 S. 14 ff.).
3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als weitere Voraussetzung muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.).
3.3. Die Gesuchstellerin wird von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 85/3-4) und verfügt über keine Vermögenswerte. Dem Gesuchsgegner verbleiben nach Abzug der Unterhaltsbeiträge keine sein Existenzminimum übersteigenden freien Mittel und auch er verfügt über kein nennenswertes Vermögen (Urk. 93/86/14). Beide Parteien sind demnach mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, weshalb das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen ist. Da das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sind, ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihnen je eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zu bestellen. Sodann sind sie ist auf das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
1. Das Berufungsverfahren LE220018-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren LE220017-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE220018-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Das Begehren des Gesuchsgegners um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgeschrieben.
5. Das Begehren des Gesuchsgegners, es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, wird abgeschrieben.
6. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
7. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
8. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Obhut über die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt.
2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, D._____ wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
− bis und mit Juli 2022 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
− ab August 2022 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Krippe
− ab Januar 2023 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Krippe und jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr
− ab August 2023 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Kindergarten und jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie während zwei Wochen Ferien (maximal eine Woche am Stück).
In der übrigen Zeit wird D._____ von der Gesuchstellerin betreut.
3. Die für D._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB wird weitergeführt. Der zuständigen Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:
− die Eltern hinsichtlich der Erziehung und Pflege der Kinder zu begleiten und zu fördern sowie ihnen mit Rat und Tat beizustehen,
− die Eltern in Bezug auf die Umsetzung und Einhaltung der angeordneten Besuchsregelung zu unterstützen und auch organisatorische Vorkehren für die Übergaben der Kinder zwischen den Eltern zu treffen und, wenn nötig, begleitete Übergaben anzuordnen und zu organisieren, jedoch darauf hinzuwirken, dass die Übergaben künftig unbegleitet erfolgen können, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, − zwischen den Eltern bei Konflikten, welche die Kinderbelange betreffen, zu vermitteln.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:
Rückwirkend ab dem 1. März 2021 bis 31. Juli 2023: - Fr. 1'194.– (davon Fr. 400.– als Betreuungsunterhalt)
ab 1. August 2023: - Fr. 1'194.– (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt)
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange D._____ im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
Für die Zeit ab 1. März 2021 bis 31. Juli 2023 ist der gebührende Bedarf von D._____ im Umfang von monatlich Fr. 2'336.– (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt.
Für die Zeit ab 1. August 2023 ist der gebührende Bedarf von D._____ im Umfang von monatlich Fr. 731.– (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt.
5. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen:
Gesuchsgegner: Fr. 4'340.– (80% Arbeitspensum)
Gesuchstellerin: Fr. 2'000.– ab 1. August 2023 (50%-Pensum, hypothetisch) D._____: Fr. 200.– (Familienzulage)
Bedarf: Gesuchsgegner: Fr. 3'146.– Gesuchstellerin: Fr. 2'736.– bis zum 31. Juli 2023 Fr. 2'931.– ab 1. August 2023 D._____: Fr. 994.– bis zum 31. Juli 2023 Fr. 1'194.– ab 1. August 2023
Vermögen: Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen D._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen
6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11-13) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 412.50 Dolmetscherkosten CHF 2'412.50 Kosten total.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
10. Schriftliche Mitteilung an
− die Parteien − die Beiständin, E._____, … [Adresse] − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, − sowie die Vorinstanz,
je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
versandt am: st