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Entscheid

LE220019

Eheschutz (Rückweisung)

2. November 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 2. November 2022 in Sa...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 2. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Rückweisung)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. März 2022 (EE200035-G)

Erwägungen:

1. Die Parteien standen sich seit dem 2. August 2018 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2019 (Urk. 95) hob die beschliessende Kammer mit Beschluss vom 27. März 2020 teilweise auf und wies insoweit die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, wobei sie die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 4'875.– sowie die Regelung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hinsichtlich der Unterhalts- und Prozesskostenbeitragsstreitigkeit dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehielt (Urk. 109; Geschäfts-Nr. LE190033-O). Dieser erging am 9. März 2022 (Urk. 213 = Urk. 220).

1. Die Parteien standen sich seit dem 2. August 2018 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2019 (Urk. 95) hob die beschliessende Kammer mit Beschluss vom 27. März 2020 teilweise auf und wies insoweit die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, wobei sie die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 4'875.– sowie die Regelung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hinsichtlich der Unterhalts- und Prozesskostenbeitragsstreitigkeit dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehielt (Urk. 109; Geschäfts-Nr. LE190033-O). Dieser erging am 9. März 2022 (Urk. 213 = Urk. 220).

2. Hiergegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 28. März 2022 Berufung (Urk. 219). Der mit Verfügung vom 30. März 2022 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 223 und Urk. 227). Mit Schreiben vom 1. April 2022 ersuchten die Parteien gemeinsam um Sistierung des Berufungsverfahrens zwecks Führung von umfassenden Vergleichsgesprächen (Urk. 225 und Urk. 226), woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 11. April 2022 sistiert wurde (Urk. 228; Sistierung verlängert mit Verfügungen vom 1. Juni 2022 [Urk. 231] und vom 16. September 2022, letztmals bis 15. Dezember 2022 [Urk. 234]).

3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 teilte der Berufungskläger unter Beilage des Scheidungsurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen (Urk. 236) mit, die Parteien seien seit dem 21. Oktober 2022 rechtskräftig geschieden und hätten sich im Rahmen der Scheidungskonvention auch über die Erledigung des vorliegenden Berufungsverfahrens geeinigt (Urk. 235 S. 2). Die entsprechende Vereinbarung der Parteien in Randziffer 27 der Scheidungskonvention lautet wie folgt (Urk. 236 S. 7):

" Die Gesuchsteller verständigen sich über das pendente Eheschutzverfahren wie folgt: Die Parteien reichen spätestens nach erfolgter Anhörung vor dem Scheidungsrichter und Bestätigung der vorliegenden Konvention durch sie dem Oberge-

richt des Kantons Zürich die vorliegende Konvention ein, mit dem Ersuchen, das Berufungsverfahren (LE220019) nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemäss nachfolgender Vereinbarung zu erledigen: der Gesuchsteller zieht mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils seine Berufung vom 28. März 2022 (Verfahren LE 220019) zurück, die Gesuchstellerin verzichtet mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf den ihr vom Bezirksgericht Meilen mit Entscheid vom 9. März 2022 (EE 200035) zugesprochenen Trennungsunterhalt, und die Parteien vereinbaren je hälftige Übernahme der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens sowie entsprechenden Verzicht auf Prozessentschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren."

4. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt – soweit er das vorliegende Eheschutzverfahren betrifft (Rückzug der Berufung; Verzicht auf Trennungsunterhalt) – der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 I 93 E. 8.2) sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsbesetzung im Vergleich zu derjenigen im Verfahren LE190033-O zufolge Neukonstituierung der Kammer geändert hat.

5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten wurden auf Fr. 10'557.50 festgesetzt (Urk. 220 S. 70 Dispositiv-Ziff. 5). Diese sind zusammen mit den noch nicht verteilten Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren LE190033-O im Umfang von Fr. 4'875.– sowie der auf Fr. 2'500.– festzusetzenden Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen zu verrechnen. Des Weiteren sind gestützt auf die Vereinbarung für das gesamte Eheschutzverfahren (erste und zweite Instanz) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren (in der Höhe von Fr. 10'557.50) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden aus dem vom Berufungskläger für das Verfahren EE180046-G bzw. EE200035G geleisteten Vorschuss von Fr. 7'500.– und im Übrigen von der Berufungsbeklagten bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger ihren aus dessen Vorschuss bezogenen Kostenanteil (Fr. 2'221.25) zu ersetzen.

3. Die noch nicht verteilten Kosten des Rechtsmittelverfahrens LE190033-O in der Höhe von Fr. 4'875.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Berufungsbeklagten für das Verfahren LE190033-O geleisteten Vorschuss bezogen. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten seinen aus deren Vorschuss bezogenen Kostenanteil (Fr. 2'437.50) zu ersetzen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (LE220019-O) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger ihren aus dessen Vorschuss bezogenen Kostenanteil (Fr. 1'250.–) zu ersetzen.

6. Für das vorinstanzliche Verfahren und das vorliegende Berufungsverfahren sowie das Rechtsmittelverfahren LE190033-O (soweit in Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses der Kammer vom 27. März 2020 dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 235 und 236/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2-4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Die Anfechtung des Vergleichs hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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