Lexipedia

Entscheid

LE220023

Eheschutz

28. März 2024Deutsch199 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Parteien haben am tt. Mai 2004 geheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 8 S. 2). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) arbeitete in einem Pensum von 40 % im Sekretariat des Büros G._____ (Urk. 8 S. 2; Urk. 20 S. 12); seit dem 1. Mai 2022 ist sie bei der H._____ AG als Language Travel Expert in einem Pensum von 80 % angestellt -- 7 of 130 -(Urk. 80/1). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist selbständiger Steueranwalt mit eigener Kanzlei (F._____; Urk. 6 S. 3; Urk. 8 S. 3).

2. Mit Eingabe vom 24. August 2021 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 4). Dieser erging am 4. April 2022 in Form einer Verfügung und eines Urteils (Urk. 32 = Urk. 36). Gleichentags reichte der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug das Scheidungsbegehren ein (Urk. 35 Rz. 15; Urk. 38/3). Mit Verfügung vom 11. April 2022 berichtigte die Vorinstanz ihr Urteil und hielt fest, dass die erste Phase für den Unterhalt am 31. Mai 2022 (und nicht am 31. März 2022) ende (Urk. 34 = Urk. 40).

2. Mit Eingabe vom 24. August 2021 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 4). Dieser erging am 4. April 2022 in Form einer Verfügung und eines Urteils (Urk. 32 = Urk. 36). Gleichentags reichte der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug das Scheidungsbegehren ein (Urk. 35 Rz. 15; Urk. 38/3). Mit Verfügung vom 11. April 2022 berichtigte die Vorinstanz ihr Urteil und hielt fest, dass die erste Phase für den Unterhalt am 31. Mai 2022 (und nicht am 31. März 2022) ende (Urk. 34 = Urk. 40).

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner fristgerecht (siehe den der Urk. 32 angehängten Empfangsschein) Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 21. April 2022 teilte er fristgerecht (siehe den der Urk. 34 angehängten Empfangsschein) mit, dass die Berufung auch das berichtigte Urteil erfasse (Urk. 39). Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde ihm Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 41; Urk. 45). Mit Schreiben vom 14. April 2022 (recte wohl 4. Mai 2022) reichte der Gesuchsgegner Bankkontobelege ein (Urk. 42). Am 23. Mai 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten und sich zum Schreiben vom 14. April 2022 zu äussern (Urk. 46). Die Berufungsantwort datiert vom 6. Juni 2022 (Urk. 47), die Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (Urk. 52). Am 12. Juli 2022 stellte der Gesuchsgegner ein Editionsbegehren (Urk. 55). Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 64). Die Stellungnahme datiert vom 24. August 2022 (Urk. 65) und wurde zusammen mit der Berufungsantwort mit Verfügung vom 26. August 2022 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 66). Letztere liess sich am 8. September 2022 dazu vernehmen (Urk. 67) und reichte mit Schreiben vom 22. und 27. September 2022 weitere Unterlagen ein (Urk. 71; Urk. 75). Diese wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 28. September 2022 zuge-- 8 of 130 -stellt (Urk. 77). Die Gesuchstellerin reichte ihrerseits am 10. Oktober 2022 eine Stellungnahme mit einem Teil der verlangten Unterlagen ein (Urk. 78). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, sich dazu zu äussern (Urk. 81). Der Aufforderung leistete dieser mit Eingabe vom 7. November 2022 Folge, wobei er erneut Editionsanträge stellte (Urk. 82). Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 85). Die Gesuchstellerin äusserte sich am 7. Dezember 2022 und stellte ein Editionsbegehren (Urk. 88). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, sich dazu zu äussern (Urk. 91). Es folgten diverse Eingaben beider Parteien (Urk. 93; Urk. 95; Urk. 99; Urk. 101; Urk. 104; Urk. 108). Mit Beschluss vom 15. März 2023 wurde über die Editionsbegehren befunden und der Gesuchsgegner aufgefordert, Unterlagen einzureichen (Urk. 111). Seine entsprechende Eingabe datiert vom 28. März 2023 (Urk. 113). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 116). Es folgten erneut diverse Eingaben beider Parteien (Urk. 118; Urk. 123; Urk. 129). Am 11. Juli 2023 beschloss die Kammer, zu einer Instruktionsverhandlung zwecks abschliessender Ausübung des Replikrechts vorzuladen; gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsgegner Frist an, um einen weiteren Vorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 132). Letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 133). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2023 äusserten sich beide Parteien nochmals ausführlich (Prot. II, S. 26 ff.).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–34). Das Berufungsverfahren ist spruchreif, was den Parteien bereits mitgeteilt wurde (Prot. II, S. 54). Auf ihre Vorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Besuchsrecht), 5 (Zuteilung der ehelichen Wohnung), 10 (Herausgabe von Unterlagen) und 11 (Auskunft über Geschäftskon-- 9 of 130 -ten) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35 S. 1 f.; Urk. 36 S. 75 ff.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügung.

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

-- 10 of 130 --

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt – entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 47 S. 5 f.) – nicht zum Tragen (BGE 147 III

301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Untersuchungsmaxime kann sodann entgegen der Annahme der Gesuchstellerin (Urk. 47 S. 6) auch zugunsten des Unterhaltsschuldners wirken (BGE 148 III 270 E. 6.4 [S. 290] mit weiteren Hinweisen). III. Unterhalt

1. Dispositionsmaxime

1.1. Die Gesuchstellerin verlangte für die Zeit von September 2020 bis 31. Dezember 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'953.–, nämlich Fr. 1'601.– für sich, Fr. 2'285.– für C._____ und Fr. 2'067.– für D._____. Zusätzlich verlangte sie einen Drittel des Überschusses, welcher das Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 17'555.– übersteigt, als Ehegatten- und je einen Sechstel dieses Überschusses als Kinderunterhalt (Urk. 20 S. 2 f. und 22 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, für die Zeit vom 1. September 2020 bis und mit 31. Dezember 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'296.– für C._____, Fr. 2'276.– für D._____ und Fr. 2'018.– für die Gesuchstellerin zu bezahlen (Urk. 36 S. 76; Urk. 40 S. 4).

1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Dispositionsmaxime verletzt. So habe die Gesuchstellerin insgesamt Fr. 5'926.– pro Monat für sich und die Kinder verlangt. Die Vorinstanz habe aber insgesamt Fr. 6'590.– zugesprochen (Urk. 35 Rz. 95 f.). Sie habe sowohl für die Gesuchstellerin als auch für die Kinder die entsprechenden Anträge überschritten, was nicht zulässig sei (Urk. 35 Rz. 97).

-- 11 of 130 --

1.3. Die Gesuchstellerin bestreitet eine Verletzung der Dispositionsmaxime. So sei der Begründung zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zusätzlich zum Ehegattenunterhalt noch einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'110.– geltend gemacht habe. An die Anträge betreffend den Kinderunterhalt sei das Gericht sodann nicht gebunden (Urk. 47 S. 37 f.).

1.4. Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, während für den Kinderunterhalt unabhängig von der Art des Verfahrens die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Der Betreuungsunterhalt ist dabei – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 36 S. 14 f.) – eine Kategorie des Kinderunterhalts (BGE 144 III 481 E. 4.3). Nur im Bereich der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 ZPO). Nun besteht aber zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt eine Interdependenz: So ist es dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizialmaxime einen höheren Kinderunterhalt festlegt, ein entsprechend tiefer beziffertes Rechtsbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 2.2). Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht bis anhin keine konkreten Vorgaben definiert, wie die Dispositionsund die Offizialmaxime hinsichtlich der verschiedenen Unterhaltskategorien zu handhaben sind (siehe BGE 149 III 172 E. 3.4.1 [S. 178]). Stellt man sich auf den Standpunkt, dass die erste Instanz insgesamt nicht mehr Unterhaltsbeiträge festlegen darf als die unterhaltsberechtigte Partei verlangt hat, so wird die Offizialmaxime hinsichtlich des Kinderunterhalts ihres Sinnes entleert. Die Alimente wären in ihrer Höhe begrenzt, während dies auf Fälle, in denen es ausschliesslich um Kinderunterhalt geht, nicht so wäre. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund. Es erscheint sachgerecht, vom Grundsatz auszugehen, dass die Dispositionsmaxime nur hinsichtlich des Ehegattenunterhalts gilt. Sollte dies im Ergebnis zu unbilligen Ergebnissen führen, wird von dieser Regel gegebenenfalls abzuweichen sein. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch in Unterhaltssachen (BGer 5A_592/2021 vom 3. August 2021, E. 2). Die Anforderungen an ein ausreichendes Rechtsbegehren stehen unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Ergibt -- 12 of 130 -sich aus der Begründung, was eine Partei verlangt, so ist dies zu beurteilen (BGer 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022, E. 5.2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.5. Soweit die Gesuchstellerin einen Anteil am Überschuss, welcher das Gesamteinkommen von Fr. 17'555.– übersteigt, geltend macht, beziffert sie ihren Antrag (auch im Berufungsverfahren) nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist. Was den Betreuungsunterhalt betrifft, ergibt sich aus der Begründung der Gesuchstellerin vor Vorinstanz, dass sie ihn in den Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'285.– bzw. Fr. 2'067.– miteinberechnet hat (Urk. 20 S. 22). Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'018.– zu (Urk. 40 S. 4), obwohl sie nur solche von Fr. 1'601.– verlangt hatte (Urk. 20 S. 2). Ob die Vorinstanz damit die Dispositionsmaxime verletzte, kann offenbleiben. Wie nämlich zu zeigen sein wird, werden die Ehegattenunterhaltsbeiträge für diese Phase auf weniger als Fr. 1'601.– festzusetzen sein (E. III.21.5.).

2. Einkommen des Gesuchsgegners: Privatanteil im Jahr 2020

2.1. Die Vorinstanz erwog, der Firmenbuchhaltung sei zu entnehmen, dass im Jahr 2020 für Fachliteratur und Weiterbildung insgesamt Fr. 13'907.20 und für Repräsentation und Werbung Fr. 15'373.– als Aufwand verbucht worden seien. Es falle auf, dass verschiedene Ausgaben nur im weiteren Sinne als geschäftsmässig begründet angesehen werden könnten und von einem unselbständigen Anwalt aus dem eigenen Lohn bezahlt würden. Dazu gehöre das Abonnement für die Zeitschrift I._____ für Fr. 129.–, wie der Gesuchsgegner auch selbst anerkenne. Die Position Rechtsphilosophie für Fr. 46.– weise auch auf ein Buch hin, welches das Kerngeschäft der Kanzlei nicht betreffe; die gegenteilige Behauptung des Gesuchsgegners sei nicht glaubhaft. Weiter seien Ausgaben für Mentalcoaching von insgesamt Fr. 1'837.50, Gebühren für ein Intensivseminar Mentalpower von Fr. 1'950.– sowie diverse Kosten im Zusammenhang mit Zunftanlässen von insgesamt Fr. 330.– ausgewiesen. Diese hätten zwar eine berufliche Relevanz, entsprächen jedoch auch bis zu einem bestimmten Grad privaten Bedürfnissen des Gesuchsgegners. Auch kritisch anzuschauen seien die Kosten für die Mitgliedschaft beim J._____ von Fr. 290.– und der Jahresbeitrag für die Zunft K._____ von Fr. 1'200.–. Anstatt einer -- 13 of 130 -Streichung von Fr. 10'000.– erscheine es aber vorliegend angebracht, mit der Anrechnung eines Privatanteils zu operieren. Bei den Aufwandkonten Werbung / Repräsentation sowie Akquisition werde bereits ein Privatanteil von circa 4.3 % ( 390 / 8'673) bzw. 10 % angerechnet ( 745 / 7'612). Da ein Privatanteil von 20 % angemessen erscheine, sei auf den geltend gemachten Aufwendungen von knapp Fr. 30'000.– eine Aufrechnung von Fr. 6'000.– vorzunehmen, abzüglich der bereits verbuchten Privatanteile von rund Fr. 1'000.–. Dies ergebe eine Korrektur von Fr. 5'000.–. Diese sei gleichermassen auf das Geschäftsjahr 2019 vorzunehmen, da in diesem Jahr der Aufwand für Fachliteratur, Weiterbildung, Repräsentation und Werbung ebenfalls knapp Fr. 30'000.– erreicht habe ( 13'907 + 15'373). Im Jahr 2017 habe der Aufwand hingegen für die gleichen Posten lediglich auf knapp mehr als Fr. 20'000.– ( 7'911 + 13'970) betragen, weshalb hier eine Korrektur von rund Fr. 3'500.– (20 % von Fr. 20'000.– - mutmasslich bereits verbuchte Privatanteile von ca. Fr. 500.– [2/3 der im Jahr 2020 verbuchten Privatanteile von Fr. 1'000.–]) als angemessen erscheine. Folglich ergäben sich die folgenden nach oben korrigierten und gerundeten Kanzleigewinne (Urk. 36 S. 30 f.):  Fr. 215'435.75 + 3'500  Fr. 218'935.– (2017);  Fr. 111'014.15 + 5'000  Fr. 116'015.– (2019);  Fr. 113'764.20 + 5'000  Fr. 118'765.– (2020).

2.2. Der Gesuchsgegner rügt, Anwälten sei es standesrechtlich verboten, mittels Inseraten und dergleichen Werbung zu betreiben. Eine wichtige Mandatsquelle sei die Empfehlung durch bestehende Kunden, durch andere Anwälte oder durch vernetzte Personen. Die Mitgliedschaft in Vereinen, die Teilnahme an Anlässen und Treffen mit Treuhändern usw. seien deshalb für die Kundenakquisition äusserst wichtig (Urk. 35 Rz. 22). Die Vorinstanz habe einen Pauschalabzug von 20 % vorgenommen, ohne sich mit den einzelnen Posten effektiv auseinanderzusetzen und zu begründen, ob eine Auslage privat oder geschäftlich sei. Die Kosten für die Mitgliedschaft beim J._____ und der Jahresbeitrag für die Zunft K._____ seien typische Marketingkosten eines Anwalts (Urk. 35 Rz. 23). Auch die Auslagen für das Mentalcoaching und ein Seminar Mentalpower seien geschäftlich begründet: Der -- 14 of 130 -Gesuchsgegner habe sie getätigt, um den Konkurs der L._____ AG zu bewältigen; als blosse Privatperson wäre es ihm nicht in den Sinn gekommen, ein Mentalcoaching zu absolvieren (Urk. 35 Rz. 24). Hinzu komme, dass – wie die Vorinstanz zu Recht ausführe – bei den Aufwandkonten Repräsentation und Werbung bereits ein Privatanteil von 4.3 % bzw. 10 % abgezogen werde; die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie diesen Privatanteil auf 20 % erhöhe (Urk. 35 Rz. 25). Sie könne nicht einfach willkürlich an Buchhaltungen herumbasteln, bis ein ihr genehmes Einkommen entstehe. Buchhaltungen und Jahresrechnungen von Selbständigerwerbenden seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu respektieren, soweit nicht konkrete Hinweise für Falschbuchungen und Unregelmässigkeiten bestünden (Urk. 35 Rz. 27). Aus diesem Grund seien die von der Vorinstanz gemachten Aufrechnungen (Fr. 3'500.– für 2017, Fr. 5'000.– für 2019 und Fr. 5'000.– für 2020) nicht statthaft. Die von den Steuerbehörden akzeptierte Jahresrechnung sei mangels konkreter und überzeugender Vorbringen, welche Buchhaltungsposten unangemessen oder geschäftlich unbegründet seien, entsprechend zu akzeptieren (Urk. 35 Rz. 28). Nicht einmal die Gesuchstellerin habe konkret vorbringen können, was in der Buchhaltung privater Aufwand sein solle. Vielmehr habe sie pauschal behauptet, es seien jährlich Fr. 10'000.– als Privatentnahmen dem Gewinn zuzurechnen (Urk. 35 Rz. 29). Die Auslagen für Werbung / Repräsentation der Einzelfirma seien im Gesamtzusammenhang verglichen mit dem Umsatz moderat und angemessen. 2019 habe der Gesuchsgegner unter dem Posten "Repräsentationsaufwand, Werbung" Fr. 14'518.– bezahlt; 2018 habe er dafür Fr. 16'049.– ausgegeben. Angesichts des Umsatzes von rund Fr. 270'000.– liege der Aufwand am unteren Rand (Urk. 35 Rz. 30).

2.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die Vorinstanz verfalle nicht in Willkür, wenn sie bei den verschiedenen Aufwandpositionen wie "Fachliteratur und Werbung" sowie "Repräsentation und Akquisition" einen Pauschalabzug von 20 % bzw. einen zusätzlichen Pauschalabzug von 15.7 % (20 % abzüglich des bereits gemachten Abzuges von 4.3 %) bzw. Fr. 5'000.– vornehme. Sie habe zutreffend erwogen, dass viele Aufwendungen nur im weiteren Sinne als geschäftsmässig angesehen werden könnten. Bei genauerem Hinsehen sei der Pauschalabzug von -- 15 of 130 --

20 % sogar viel zu niedrig. So hätten folgende Aufwendungen aus dem Jahr 2020 nichts mit der engeren Tätigkeit als Rechtsanwalt zu tun (Urk. 47 S. 13 f.): Abos NZZ: Fr. 1'022.00 Abo I._____: Fr. 129.00 Rechtsphilosophie: Fr. 45.90 Fachliteratur Total: Fr. 1'196.90 Mentalpower, Coaching etc.: Fr. 4'237.50 Zunftanlässe: Fr. 330.00 Weiterbildung, Seminare, Anlässe Total: Fr. 4'567.50 Mitgliedschaft J._____: Fr. 195.00 Jahresbeitrag Zunft 2020: Fr. 1'200.00 Mitgliedschaften Total: Fr. 1'395.00 Weihnachtsessen (Einzelanwalt): Fr. 309.00 Werbung / Repräsentation Total: Fr. 309.00 Total insgesamt: Fr. 7'467.50 2020 sei sodann die Homepage neu gestaltet worden, was offenbar auch nochmals Fr. 4'350.– gekostet habe. Diese Aufwendung sei sicherlich zulässig, aber letztlich einmalig und deshalb bei der Ermittlung des möglichen Einkommens in Anrechnung zu bringen (Urk. 47 S. 14 f.).

2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord-

-- 16 of 130 --

nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022, E. 3.2.3). Privatbezüge bzw. nicht geschäftlich begründeter Aufwand sind zum Reingewinn hinzuzurechnen (BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022, E. 3.4.2; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.138 [S. 137]). Massgebend sind dabei grundsätzlich Steuererklärungen, Geschäftsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die darin enthaltenen Zahlen nicht der Realität entsprechen bzw. nicht schlüssig sind (OGer ZH LE210020 vom 11.05.2022, E. IV.2.5 [S. 16]; OGer ZH LE190014 vom 24.04.2019, E. D.2.1 [S. 15]). Der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen wird bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) Wahrheitsgarantie zuerkannt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; ähnlich BGer 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021, E. 2.4.1). Es ist deshalb nicht Aufgabe des Gerichts, die gesamte Buchhaltung einer Partei nach allfälligen Unstimmigkeiten zu durchforsten (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. III.2.4. [S. 28]). Vielmehr liegt es an der Partei, welche aus allfälligen Unstimmigkeiten Rechte ableitet, diese zu substantiieren und zu belegen (Art. 8 ZGB). Dabei handelt es sich in erster Linie um die unterhaltsberechtigte Partei (OGer ZH LE190014 vom 24.04.2019, E. D.2.1. [S. 15]). Sind die Angaben zur Höhe des Einkommens nicht glaubwürdig oder die beigebrachten Belege nicht überzeugend – etwa weil Gewinn- und Verlustrechnung fehlen – kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden (BGer 5A_676/2019 vom 12. März 2020, E. 3.2; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 4.2.4). In einem solchen Fall ist es unzulässig, vom Reingewinn auszugehen und die Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_676/2019 vom 12. März 2020, E. 3.2; BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012, E. 4.3). Hinsichtlich der Frage, welche Aufwände als geschäftlich notwendig zu qualifizieren sind, besteht oft ein Graubereich. Je grösser das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto eher sind ihm Auslagen mit einem geringeren Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit zuzugestehen (siehe BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5). Gleichwohl müssen die Kosten aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Keine Rolle spielt demgegenüber, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinn-- 17 of 130 -orientierten Betriebsführung zweckmässig war (BGer 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021, E. 2.1). Lebenshaltungskosten (beispielsweise Auslagen für auswärtige Verpflegung), die über das Geschäft bezahlt werden, dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Entweder ist der Bedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu reduzieren (so Six, a.a.O., Rz. 2.138 [S. 137]) oder die Ausgaben sind zum ausgewiesenen Gewinn zu addieren (Philipp Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der konkreten Festsetzung, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1279 f.). Rechnerisch wirkt sich beides gleich auf die Unterhaltsberechnung aus. Aufwände für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung (genauer: im betreibungsrechtlichen Existenzminimum [BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 5.2.3]) zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.4.1). Es muss sich indessen um notwendige Gesundheitskosten handeln (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 5.2.3; BGer 5A_991/2014 vom 27. Mai 2015, E. 2.1). Nicht notwendige Gesundheitskosten gehören als Gesundheitspflege zum Grundbedarf (BlSchK 2009, S. 193). Sie können daher weder als Aufwand in der Jahresrechnung noch als Bedarfsposition in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Keine Rolle spielt die Frage, ob eine geschäftlich begründete Auslage jährlich wiederkehrend ist oder nicht (beispielsweise die Kosten für die Neugestaltung der Homepage); Tatsache ist nämlich, dass der entsprechende Betrag im jeweiligen Jahr nicht als Einkommen zur Verfügung steht. Zusammenfassend sind Aufwände aufzurechnen, wenn sich aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar erscheinen oder aber, wenn sie bereits im Bedarf des Inhabers des Einzelunternehmens berücksichtigt wurden.

2.5. Die Gesuchstellerin hat weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass die Buchhaltung des Gesuchsgegners manipuliert sei; sie ist vielmehr der Ansicht, dass einige Aufwände nicht geschäftlich begründet seien (siehe Urk. 20 S. 7 f. und 17 f.; Urk. 47 S. 13 ff. und insbesondere S. 29 ["Das Problem liegt letztlich jedoch nicht in den Zahlen, sondern in der Tatsache, dass Aufwendungen geltend gemacht werden, die sich in dieser Höhe nicht als Abzüge rechtfertigen lassen."]; Urk. 129 S. 6). Ebenso wenig erhellt aus den Erwägungen -- 18 of 130 -der Vorinstanz, dass die Buchhaltung unrichtig wäre. Vielmehr moniert sie, dass verschiedene Ausgaben nur im weiteren Sinne als geschäftsmässig begründet angesehen werden könnten (Urk. 36 S. 30). Die Gesuchstellerin bestreitet sodann die Korrektheit der Jahresrechnung 2021 und der Steuererklärung 2021 mit Nichtwissen, da sie mangels Belegen nicht überprüfbar seien (Urk. 47 S. 25); dieser Einwand ist zum einen nicht substantiiert, zum anderen offeriert die Gesuchstellerin dafür keine Beweise. Der Gesuchsgegner hat sodann mit Eingabe vom 28. März 2023 die Buchhaltungsbelege für die Jahre 2020 und 2021 eingereicht (Urk. 113; Urk. 115/3.1–3.2). Die Gesuchstellerin begnügte sich in der Folge damit, die Korrektheit mit Nichtwissen zu bestreiten und dem Gesuchsgegner vorzuwerfen, diese nicht näher dargelegt zu haben (Urk. 118 S. 7). Damit genügt sie ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Einkommen der Jahre 2020 und 2021 nach dem Reingewinn und nicht nach den Privatbezügen zu bestimmen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass Aufwände, welche entweder nicht geschäftlich begründet oder bereits im Bedarf des Gesuchsgegners enthalten sind, zum Gewinn addiert werden.

2.6. Der Bruttogewinn betrug gemäss Erfolgsrechnung 2020 nach Abzug von Fremdleistungen und Personalaufwand Fr. 198'487.70; der Jahresgewinn belief sich auf Fr. 113'764.21 (Urk. 19/1). Bei diesen Einkommensverhältnissen rechtfertigt es sich, auch Aufwände zuzulassen, die zwar nicht zwingend erforderlich sind, mit der Geschäftstätigkeit jedoch in einem genügenden Zusammenhang stehen. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, er publiziere regelmässig in der NZZ und vermute, dass die Zeitung schaue, ob es sich beim Verfasser auch um einen Leser handle. Es bestehe das Risiko, dass er keine Beiträge für die NZZ mehr verfassen könnte, was seine Kundengewinnung beeinträchtigen würde. Das I._____-Abonnement von Fr. 100.– pro Jahr könnte man kürzen. Das angeschaffte Buch betreffe nicht die Rechtsphilosophie, sondern das Steuerrecht (Prot. I, S. 22). Das Mentalcoaching und Intensivseminar Mentalpower betreffe die Burnout-Vorbeugung des Gesuchsgegners. Er tätige die Auslagen seit 2018, als es ihm wahnsinnig schlecht gegangen sei. Der Zunft-Lunch und der Jahresbeitrag für die Zunft seien geschäftlich nötig; der Gesuchsgegner gewinne jedes Jahr zwei bis drei Kunden aus der Zunft. Das gleiche gelte für die Mitgliedschaft im J._____. Er gehe an -- 19 of 130 -Anlässe und treffe dort Berufskollegen sowie neue Kunden. Dasselbe gelte für den Rechtsanwaltsstamm. Dieser diene auch der regelmässigen Kollegialität mit anderen Anwälten. Das Weihnachtsessen habe nicht mit Kollegen, sondern mit dem Büropartner stattgefunden (Prot. I, S. 23). In seiner Eingabe vom 8. September 2022 ergänzte er zum I._____-Abonnement, dass die Zeitschrift aufliege, wenn Kunden einträfen. Sie könnten die Wartezeit mit dem Studium des …-Magazins verbringen. Alleine aus der Zunft seien sodann im Jahr 2020 drei Mandate mit einem Umsatz von rund Fr. 12'000.– entstanden (Urk. 67 S. 7).

2.7. Vorauszuschicken ist, dass es an der Gesuchstellerin liegt, die Ausgaben zu bezeichnen, welche ihrer Ansicht nach keinen Zusammenhang zur geschäftlichen Tätigkeit aufweisen. Ist ein solcher tatsächlich zweifelhaft, so muss der Gesuchsgegner aufzeigen, weshalb ein Zusammenhang bestehen soll. Die einzelnen von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Punkte (Urk. 47 S. 14 f.) sind wie folgt zu würdigen:

2.7.1. Die neue Zürcher Zeitung enthält oft auch wichtige Bundesgerichtsentscheide. Der Gesuchsgegner bringt sodann zutreffend vor, dass er als selbständiger Anwalt in Bezug auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Themen auf dem aktuellen Stand sein sollte, um mit Kunden wirtschaftliche Themen diskutieren zu können (Urk. 67 S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint das Abonnement aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar. Der Preis betrug für das Jahr 2020 Fr. 924.– (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 91). Der Gesuchsgegner verbuchte indessen noch weitere Fr. 98.– (Urk. 19/1 S. 78). Dabei handelt es sich um sechs Ausgaben NZZ Geschichte (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 156). Diesbezüglich ist kein Bezug zu seiner Tätigkeit ersichtlich. Der Gesuchsgegner äussert sich auch nicht dazu (siehe Urk. 67 S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund ist von einem primär privaten Interesse auszugehen. Die Fr. 98.– sind aufzurechnen.

2.7.2. Hinsichtlich des I._____-Abonnements anerkannte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz, dass man die Auslagen aufrechnen könne (Prot. I, S. 22). Letztere beliefen sich 2020 auf Fr. 129.– (Urk. 19/1 S. 78; Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 158).

-- 20 of 130 --

2.7.3. Der Gesuchsgegner bringt hinsichtlich des Buches über Rechtsphilosophie vor, er verwende es zu geschäftlichen Zwecken. Ausserdem liege es auf und mache den Kunden Eindruck (Urk. 67 S. 7). Rechtsphilosophie und Steuerrecht sind zwei komplett verschiedene Themenbereiche. Für die Anwaltstätigkeit werden keine Kenntnisse in Rechtsphilosophie vorausgesetzt. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner das Buch aus privatem Interesse angeschafft hat. Die entsprechenden Kosten von Fr. 45.90 (Urk. 19/1 S. 78; Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 374) sind aufzurechnen.

2.7.4. Kein genügender Zusammenhang zur geschäftlichen Tätigkeit haben die Aufwände für das Mentalcoaching und das entsprechende Seminar. Es ist zwar zu begrüssen, wenn jemand seiner Gesundheit Sorge trägt. Dies steigert jedoch die Lebensqualität allgemein (und damit auch die Arbeitsfähigkeit). Ein spezifischer Zusammenhang zur Tätigkeit als Steueranwalt ist nicht ersichtlich. So sind etliche Berufe mit Stress verbunden. Zudem ist der Gesuchsgegner auch in der Zeit vor dem Konkurs seines Grosskunden ohne Coaching ausgekommen, wobei er mehr als 100 % gearbeitet hat (E. III.10.5.1.). Er behauptet sodann nicht, psychische Probleme zu haben. Damit erscheinen die Auslagen auch nicht als notwendig und sind im Grundbetrag enthalten. Der Gesuchsgegner führte in seiner Erfolgsrechnung 2020 unter "6502 Weiterbildung, Seminare, Anlässe" einen Aufwand von Fr. 10'839.80 auf (Urk. 19/1). Aus dem entsprechenden Kontoblatt ergibt sich, dass davon Fr. 4'237.50 für die mentale Gesundheit anfielen (Urk. 19/1 S. 79 f.). Dieser Betrag ist aufzurechnen.

2.7.5. Es ist gerichtsnotorisch, dass Zunftmitgliedschaften für Anwälte mit Büro im Kanton Zürich auch dazu dienen, Mandate zu akquirieren. Man trifft sich unter seinesgleichen, um Kontakte zu pflegen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die entsprechenden Auslagen (darunter auch der Jahresbeitrag) aus unternehmerischer Sicht vertretbar.

2.7.6. Die Fr. 195.–, welche der Gesuchsgegner im Konto 6503 Mitgliedschaften als "Mitgliedschaft J._____" aufführt (Urk. 19/1 S. 81), betreffen eine Paarmitgliedschaft für das J._____ Zürich (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 20). Es erscheint daher glaubhaft, wenn die Gesuchstellerin vorbringt, sie sei früher mit dem Gesuchsgeg-- 21 of 130 -ner ins J._____ gegangen, wobei das Geschäft keine Rolle gespielt habe (Prot. II, S. 35). Ob der Gesuchsgegner in den letzten Jahren dabei auch Mandate gewonnen hat (Urk. 67 S. 7), spielt keine Rolle. Primär handelte es sich um eine Ausgabe, welche man sich als Paar gönnte. Die Fr. 195.– sind aufzurechnen.

2.7.7. Die Gesuchstellerin stört sich an den Fr. 309.50, welche im Konto 6600 Werbung / Repräsentation für ein Weihnachtsessen aufgeführt sind (Urk. 19/1 S. 85). Der Gesuchsgegner sei nämlich ein Einzelanwalt (Urk. 47 S. 14). Letzterer entgegnet, er habe das Essen zusammen mit einem anderen Anwalt durchgeführt, welcher ihm Mandate zuweise (Urk. 67 S. 7). Aus dem entsprechenden Beleg ist ersichtlich, dass zwei Personen am 7. Januar 2020 zusammen dinierten. So wurden unter anderem zwei Kalbshackbraten und zwei Wochendesserts bestellt (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 30). Weihnachtsessen sind in vielen Betrieben üblich. Dies und die Tatsache, dass der Gesuchsgegner einen im Verhältnis zu seinem Aufwand immer noch recht grossen Gewinn erwirtschaftet, lassen die Ausgabe von Fr. 309.50 als wirtschaftlich vertretbar erscheinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner vom Konto 6600 einen Privatanteil von Fr. 390.– ausschied (Urk. 19/1 S. 86).

2.7.8. Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, die Neugestaltung der Homepage habe offenbar Fr. 4'350.– gekostet. Der Aufwand sei sicherlich zulässig, aber letztlich einmalig und daher aufzurechnen (Urk. 47 S. 14 f.). Es ist belegt, dass für die Gestaltung der Website basierend auf Wordpress Kosten von Fr. 4'350.– anfielen (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 517). Diese wurde im Aufwandkonto 6600 Werbung / Repräsentation verbucht (Urk. 19/1 S. 82 und 85). Eine Aufrechnung rechtfertigt sich nicht, da der Aufwand geschäftsmässig begründet ist und sich nicht in tieferen Lebenshaltungskosten niederschlägt (E. III.2.4.).

2.8. Zusammenfassend sind Fr. 98.– (NZZ Geschichte) + Fr. 129.– (I._____Abonnement) + Fr. 45.90 (Buch Rechtsphilosophie) + Fr. 4'237.50 (Auslagen für mentale Gesundheit) + Fr. 195.– (Mitgliedschaft J._____) = Fr. 4'705.40 aufzurechnen. Für 2020 ist mithin nicht von einem Jahresgewinn von Fr. 113'764.21 (Urk. 19/1), sondern einem solchen von Fr. 118'469.61 auszugehen.

-- 22 of 130 --

3. Einkommen des Gesuchsgegners: Abzug der BVG-Beiträge

3.1. Die Vorinstanz erwog, 2019 und 2020 seien BVG-Beiträge in der Höhe von jeweils circa Fr. 45'000.– einbezahlt worden, was rund 45 % des ausgewiesenen Gewinns ausmache und als übermässig angesehen werden müsse. Selbst der Gesuchsgegner anerkenne, dass die aktuellen Beiträge zu hoch seien, weshalb er plane, den jetzigen Betrag ab April 2022 zu halbieren. Betreffend das Jahr 2017 liege das detaillierte Kontoblatt zur beruflichen Vorsorge nicht in den Akten, jedoch sei von einem gleich hohen BVG-Beitrag auszugehen, da die Personalkosten wie in der Erfolgsrechnung der Jahre 2019 und 2020 circa Fr. 50'000.– betrügen. Das Verhältnis zwischen den BVG-Beiträgen und dem Gewinn im Jahr 2017 sei somit rund 20 % ( 45'000 / 216'935). Ein weiterer Blick in die vorherigen Jahresabschlüsse zeige, dass der Personalaufwand in den Jahren 2014 und 2015 noch rund Fr. 30'000.– betragen habe und 2016 sprunghaft auf Fr. 50'000 erhöht worden sei. Der Gesuchsgegner habe somit den BVG-Beitrag auf Fr. 45'000.– festgelegt, als er rund Fr. 320'000.– (nach Abzug des BVG-Beitrags) verdient habe. Dies seien rund 15 % des ausgewiesenen Gewinnes nach Abzug des BVG-Beitrags. Es erscheine damit angemessen, den BVG-Beitrag des Gesuchsgegners auf diese Grösse zu reduzieren. Sein Einwand, wonach die Gesuchstellerin über den Vorsorgeausgleich von den getätigten BVG-Auszahlungen auch profitiere, sei hier nicht zu hören, da das Einkommen des Gesuchsgegners alleine isoliert werden müsse. Dass diese Gelder nicht für den Konsum der Familie zur Verfügung gestanden hätten, sei zutreffend, für die Ermittlung des massgebenden Einkommens jedoch irrelevant. Erst bei der Feststellung des ehelichen Lebensstandards als Obergrenze des gebührenden Unterhalts werde der überschiessende Betrag der BVG-Beiträge als Sparquote zu qualifizieren und somit von den verfügbaren Mitteln abzuziehen sein. Schliesslich erscheine eine solche Korrektur bis zu einem bestimmten Grad unabdingbar, um bei einem Selbständigerwerbenden ein zuverlässiges und aussagekräftiges Durchschnittseinkommen auszurechnen. Sie sei damit nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die vergangenen Jahre zulässig (Urk. 36 S. 31 f.).

3.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die BVG-Einzahlungen eines Rechtsanwaltes bzw. einer Einzelfirma seien geschäftlich begründeter Aufwand (Urk. 35

-- 23 of 130 --

Rz. 32). Die Steuerbehörden hätten sie ausnahmslos auch als solche anerkannt. Aus Sicht der Steuerverwaltung liege somit keine Übermässigkeit vor. Der Gesuchsgegner habe, wie die Vorinstanz selber ausführe, schon lange vor der Trennung entsprechende BVG-Zahlungen getätigt (Urk. 35 Rz. 33). Auch in der familienrechtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass BVG-Einzahlungen von Selbständigerwerbenden bzw. von Einzelfirmen zu berücksichtigen seien. Inhaber von Einzelfirmen hätten sonst keine berufliche Vorsorge (Urk. 35 Rz. 34). Die Kürzung der BVG-Einzahlungen führe dazu, dass auf Seiten des Gesuchsgegners nicht mehr vom effektiven Einkommen ausgegangen werde (Urk. 35 Rz. 36). Aufgrund des Pensionskassen-Splittings gemäss Art. 122 ZGB profitierten sodann beide Parteien bei der Scheidung von diesen Einzahlungen (das Scheidungsbegehren sei am 4. April 2022 eingereicht worden). Es gehe nicht an, dass das einbezahlte Pensionskassenguthaben geteilt und als zusätzliches Einkommen betrachtet werde (Urk. 35 Rz. 37). Der Gesuchsgegner habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass er sein Einkommen für die Zukunft so steigern werde, dass er die BVG-Einzahlungen reduzieren werde. Hintergrund dafür sei die Tatsache, dass er am 4. April 2022 das Scheidungsbegehren eingereicht habe und die Gesuchstellerin dann nicht mehr zur Hälfte an den angesparten Pensionskassenguthaben partizipieren werde (Urk. 35 Rz. 40).

3.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Einzahlungen in den Jahren 2019 und 2020 seien übermässig gewesen (Urk. 47 S. 12). Wenn der Gesuchsgegner argumentiere, die Abzüge seien nicht zu beanstanden, weil sie auch der Gesuchstellerin wegen der zwingenden Teilung der Pensionskasse zugutekommen würde, verfange das nicht. Sonst könnte sich jeder selbständig erwerbende Ehemann durch Einzahlung seines ganzen Jahresgewinnes in die Pensionskasse jeglicher Unterhaltspflichten entziehen und während der Trennungszeit von seinem Ersparten leben, während die Ehegattin und die Kinder auf das Sozialamt angewiesen wären. Zudem könnte er sich dadurch die Hälfte eines Überschusses sichern, den er aber nicht nur mit der Gesuchstellerin, sondern auch mit den Kindern zu teilen gehabt hätte (Urk. 47 S. 13).

-- 24 of 130 --

3.4. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Ein hypothetisches Einkommen kann ausnahmsweise rückwirkend angerechnet werden, wobei zwei Grundkonstellationen voneinander zu unterscheiden sind: In der ersten belässt der Pflichtige die bisherigen Verhältnisse, obwohl er sein Einkommen erhöhen müsste (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; OGer ZH LY170039 vom

16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen); in der zweiten verschlechtert er seine Einkommenssituation, obwohl er sie beibehalten müsste (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1). In der ersten Variante ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Allerdings muss ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein; je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2).

3.5. Der Gesuchsgegner zahlte 2019 Fr. 44'761.80 in die zweite Säule ein, wobei der Gewinn Fr. 111'014.14 betrug (Urk. 19/2). 2020 äufnete er in der beruflichen Vorsorge Fr. 45'181.80 bei einem Gewinn von Fr. 113'764.21 (Urk. 19/1). 2021 beliefen sich die Beiträge an die berufliche Vorsorge schliesslich auf Fr. 27'097.20 bei einem Gewinn von Fr. 166'145.68 (Urk. 38/2). Ob die Abzüge 2019 und 2020 übermässig waren oder nicht, kann offenbleiben. Tatsache ist nämlich, dass er insbesondere für 2019 nicht vorhersehen konnte, dass er sich ein höheres Einkommen auszahlen musste. Die Parteien haben sich erst am 4. April 2020 getrennt und der Gesuchstellerin steht im Rahmen der Scheidung grundsätzlich ein hälftiger Anspruch an den Vorsorgegeldern zu. Deshalb kann dem Gesuchsgegner auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Es würde im Übrigen in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen, einen Teil der Vorsor-- 25 of 130 -gegelder im Rahmen der Unterhaltsberechnung als nicht einbezahlt zu betrachten und sie dann im Rahmen der Scheidung gleichwohl hälftig aufzuteilen. Die Vorinstanz hätte dem Gesuchsgegner daher nicht rückwirkend ein höheres hypothetisches Einkommen anrechnen dürfen. Die Ansetzung einer Übergangsfrist erübrigt sich, hat der Gesuchsgegner doch bereits für das Jahr 2021 seine Einzahlungen in die berufliche Vorsorge erheblich reduziert.

4. Einkommen des Gesuchsgegners: Abzug von AHV-Zahlungen 2020

4.1. Die Vorinstanz erwog, die AHV-Zahlungen seien nicht erfolgsrelevant und müssten mithin für die Bestimmung des massgebenden Einkommens zusätzlich vom Kanzleigewinn abgezogen werden. Die Position der AHV-Zahlungen sei für die Eruierung eines zuverlässigen Einkommens jedoch insofern problematisch, als die einbezahlten Beträge über die Jahre erheblich schwankten, allerdings ohne Korrelation zum Gewinn des betreffenden Beitragsjahres: So hätten sich die AHV-Zahlungen 2017 auf Fr. 13'229.–, 2019 auf Fr. 30'108.– und 2020 auf Fr. 20'054.– belaufen. Gemäss Aussagen des Gesuchsgegners lasse sich dies dadurch erklären, dass die Ausgleichskasse Rückstand habe, sodass er erst bis zum Jahr 2017 eingeschätzt worden sei und laufend Nachzahlungen leisten müsse. Gemäss dem Merkblatt "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO" habe ein Selbständigerwerbender mit Beiträgen von 10 % des Jahreseinkommens zu rechnen (Stand am 1. Januar 2022, abrufbar unter: www.ahv-iv.ch/p/2.02.d, besucht am 9. Februar 2022), was auch der Gesuchsgegner selbst als relevante Grösse bezeichne. Damit seien Fr. 17'064.– ( 170'642.– x 10 %) vom zuvor errechneten Durchschnittseinkommen von Fr. 170'642.– in Abzug zu bringen, was rund Fr. 153'578.– ergebe (Urk. 36 S. 33 f.).

4.2. Der Gesuchsgegner rügt, die effektiven Sozialversicherungsbeiträge hätten sich nicht auf Fr. 17'064.–, sondern auf Fr. 30'108.– (2019), Fr. 20'054.– (2020) und Fr. 20'292.– (2021) belaufen (Urk. 35 Rz. 41). AHV-Zahlungen seien geschäftlich begründeter Aufwand. Eine Einzelfirma bzw. ein Selbständigerwerbender bestimme nicht selber, wie hoch die AHV-Beiträge in einem Jahr seien. Vielmehr stelle die zuständige Sozialversicherungsanstalt Rechnung (Urk. 35 Rz. 42). Infolge des AHV-Splittings bei der Scheidung werde sodann auch die Gesuchstel-- 26 of 130 -lerin an diesen Einzahlungen partizipieren (Urk. 35 Rz. 43). Die Vorinstanz korrigiere die effektiv bezahlten AHV-Zahlungen, indem sie vom jeweiligen Jahr Beiträge von 10 % abziehe. Sie verkenne dabei, dass die Abzüge mindestens 11 % betrügen. Ein Prozent werde nämlich als Verwaltungsaufwand abgezogen. Zudem gebe es einen Zuschlag auf dem Geschäftskapital. Viel entscheidender sei aber, das die Vorinstanz nicht berücksichtige, dass der Gesuchsgegner das ausgerechnete Einkommen nicht zur Verfügung gehabt habe und die AHV-Zahlungen nicht habe vermeiden können (Urk. 35 Rz. 44). Die Vorinstanz verletze sodann den Grundsatz der Periodenkongruenz. Die jeweiligen Zahlungen an die SVA in der betreffenden Periode seien vom Einkommen in dieser Periode abzuziehen. So sei ein in 2020 erzieltes Einkommen um die in 2020 bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren. Damit werde der Realität Rechnung getragen und nur das berücksichtigt, was ein Ehegatte in diesem Jahr netto als Einkommen zur Verfügung habe. Weiter gehe es in familienrechtlichen Prozessen aus Praktikabilitätsgründen gar nicht anders, als vom Einkommen eines Kalenderjahres die in diesem Jahr bezahlten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Dies gelte auch dann, wenn die SVA bei der Veranlagung der entsprechenden Jahre allenfalls einen Rückstand habe (Urk. 35 Rz. 45). Für 2020 seien Fr. 2'686.– zurückbezahlt worden (Urk. 135 S. 2).

4.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, es erscheine logisch, dass bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht einfach auf diejenigen Beträge abgestellt werde, welche der Gesuchsgegner im betreffenden Jahr aufgrund früherer Festlegungen einbezahlt habe, sondern auf die tatsächlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Sonst entstehe ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Einkommens. Dass die SVA 1 % als Verwaltungsaufwand abziehe und es noch einen Zuschlag auf das Geschäftskapital gebe, werde weder substantiiert dargelegt noch belegt, weshalb diese Behauptung bestritten werde (Urk. 47 S. 15). Die AHV-Einzahlungen der Jahre 2019 bis 2021 seien vom Gesuchsgegner weder konkret dargelegt noch bewiesen worden (Urk. 47 S. 25). Auch habe er nicht belegt, dass seine Sozialversicherungsbeiträge höher als 10 % seien. Beim AHV-Splitting würden sodann keine Gelder ausbezahlt. Insofern könne die Gesuchstellerin auch nicht von horrenden AHV-Einzahlungen profitieren (Urk. 47 S. 32).

-- 27 of 130 --

4.4. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das im Betrieb eingesetzte Kapital aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung und melden es den Ausgleichskassen (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist dabei das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres bestimmt (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Allein dies zeigt, dass die Einzahlungen in die AHV nicht mit dem Gewinn korrelieren müssen. Wie hoch die AHV-Beiträge effektiv ausfallen, wird erst nach Abschluss des Geschäftsjahrs bestimmt. Unbekannte Ausgaben und Einnahmen früherer Jahre, wie sie bei Akontozahlungen vorkommen, können nur im Geschäftsjahr berücksichtigt werden, in welchem sie anfallen, wenn das vergangene Geschäftsjahr, in welches sie eigentlich gehörten, bereits abgeschlossen ist. Dies gilt auch im Familienrecht, weil das Einkommen nach den Geschäftsabschlüssen bestimmt wird (E. III.2.4.). Etwas anderes wäre auch nicht praktikabel; zumindest für den neusten Jahresabschluss dürften die definitiven AHV-Beiträge in einem familienrechtlichen Verfahren nämlich kaum je bekannt sein. Deshalb erscheint es sachgerecht, auf die bezahlten Akontobeiträge abzustellen. Allfällige Nach- oder Rückzahlungen für frühere Jahre sind grundsätzlich in dem Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in welchem die entsprechende Schlussrechnung zugestellt wurde. Dann steht die Schuld oder das zusätzliche Einkommen aus Rückzahlungen nämlich definitiv fest. Wird die Schuld sofort bezahlt, ist sie ein Aufwand des betreffenden Geschäftsjahrs; wird sie erst später bezahlt, gilt sie als Kreditor des betreffenden Geschäftsjahrs.

4.5. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz nicht behauptet, dass die verbuchten AHV-Beiträge falsch seien (siehe Urk. 20 S. 18). Soweit sie nun vorbringt, die Gegenseite habe keine einzige AHV-Zahlung belegen können (Urk. 47 S. 25), verkennt sie, dass sie selbst beweisbelastet ist (E. III.2.4.). Sie hat für ihre Behauptung nichts zum Beweis offeriert, weshalb nicht glaubhaft erscheint, dass die Buchhaltung diesbezüglich nicht der Realität entspricht. Daher ist auf die verbuchten Zahlen abzustellen.

-- 28 of 130 --

4.6. Die AHV befindet sich auf dem Kontoblatt 5700, woraus auch die massgebenden Belege ersichtlich sind (Prot. I, S. 62; Urk. 19/1 S. 58). Aus diesen ist ersichtlich, dass die Beträge über das Geschäftskonto bezahlt werden (siehe beispielsweise Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 611). 2020 beliefen sie sich auf insgesamt Fr. 20'054.25 und wurden auf das private Konto 2850 übertragen (Urk. 19/1 S. 32 und 58). Dieses erscheint weder in der Bilanz noch in der Erfolgsrechnung (Urk. 19/1). Folgerichtig machte der Gesuchsgegner die Fr. 20'054.– in der Steuererklärung 2020 als Abzug geltend (Urk. 17/8 S. 7). In diesen Fr. 20'054.– sind auch Fr. 5'513.45 für das Jahr 2017 enthalten (Urk. 19/1 S. 58). Offenbar war der Betrag jener Rechnung vorher nicht bekannt: Der Betrag minderte die Kreditoren nämlich nicht, dies im Gegensatz zu den ausstehenden (und 2020 bezahlten) Beträge für 2016 (insgesamt Fr. 8'640.35, bezahlt in drei Raten) und 2019 (Fr. 3'568.30), die in den Fr. 20'054.– nicht enthalten sind (Urk. 19/1 S. 21 und 58). Die Beiträge für 2016 und 2019 waren im Gegensatz zu jenen für 2017 bereits in der Buchhaltung 2019 als offenes Passivum aufgeführt (Urk. 19/2 S. 33). Von den Akontobeiträgen für 2020 zahlte die SVA Zürich erst mit Verfügung vom 29. August 2023 Fr. 9'380.80 zurück (Urk. 137/5); dieser Betrag gehört entsprechend zum Einkommen des Jahres 2023.

4.7. Zusammenfassend sind die AHV-Beiträge von Fr. 20'054.– für das Jahr 2020 vom Reingewinn von Fr. 113'764.– (Urk. 19/1) bzw. Fr. 118'470.– (E. III.2.8.) zu subtrahieren.

5. Einkommen des Gesuchsgegners: Kontrollrechnung

5.1. Die Vorinstanz erwog, als Kontrollrechnung sei das vorstehende Ergebnis mit der Einkommensbemessung anhand der Privatbezüge des Gesuchsgegners zu vergleichen. Als Referenzperiode seien die Jahre 2019 und 2020 heranzuziehen, die vollständig belegt seien. Für das Jahr 2020 ergebe sich aus der eingereichten Firmenbuchhaltung, dass der Gesuchsgegner Privatbezüge in der Höhe von netto Fr. 133'518.60 getätigt habe. Diese Nettozahl bedeute, dass sich der Gesuchsgegner höhere Zahlungen vom Geschäfts- ins Privatkonto überwiesen habe, jedoch in der umgekehrten Richtung auch geschäftliche Auslagen aus seinen Privatmitteln bezahlt habe. Gemäss den eingereichten Bankkontoauszügen habe sich -- 29 of 130 -der Gesuchsgegner 2020 insgesamt Fr. 149'000.– auf sein CS-Privatkonto überwiesen: Fr. 15'000.– + Fr. 4'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.–. Auf der Sollseite des Kontos Privat 2850 seien allerdings Salärüberweisungen in Höhe von lediglich Fr. 130'000.– ausgewiesen (Fr. 15'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.– + Fr. 10'000.–). Als weitere Privatbezüge seien Einzahlungen in die Säule 3a von Fr. 6'826.– (Fr. 3'413.– x 2), der AHV-Beitrag von rund Fr. 20'054.– sowie Privatanteile von rund Fr. 7'510.– ausgewiesen (Fr. 115.– + Fr. 355.– + Fr. 5'544.95.– + Fr. 360.– + Fr. 390.– + Fr. 745.–). Da sich dieser Unterschied aufgrund der vorliegenden Akten nicht erklären lasse, sei nicht auszuschliessen, dass sich der Gesuchsgegner zusätzliche Gelder aus einem anderen Konto habe überweisen lassen, was der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin auch als Vermutung aufgestellt habe und worauf die Gegenseite auch nicht schlüssig habe antworten können. Demnach sei davon auszugehen, dass die auf dem CS-Konto ausgewiesenen Überweisungen die tatsächlichen Privatbezüge des Gesuchsgegners darstellten, wozu die Einzahlung in die Säule 3a und die Privatanteile hinzuzurechnen seien (Fr. 149'000.– + Fr. 6'826.– + Fr. 7'510.– = Fr. 163'336.–). Davon seien die in der Habenseite des Kontos Privat aufgeführten Privateinlagen von total rund Fr. 30'872.– abzuziehen (= Fr. 164'390.20 - Fr. 133'518.60), was für das Jahr 2020 Nettoprivatbezüge von Fr. 132'464.– ergebe (Urk. 36 S. 34 f.).

5.2. Der Gesuchsgegner rügt, man dürfe nur dann auf Privatentnahmen abstellen, wenn die Buchhaltung bzw. die Jahresrechnungen einer Einzelfirma falsche Verbuchungen enthalte. Solche Unregelmässigkeiten gebe es vorliegend aber nicht (Urk. 35 Rz. 53). Noch gravierender sei aber, dass die Vorinstanz irrtümlich davon ausgehe, dass die Jahresrechnungen, welche im Kontoblatt 2850 jeweils die "Privatentnahmen" und "Privateinschüsse" enthielten, falsch seien. Stattdessen wolle sich die Vorinstanz jeweils auf die von der Gesuchstellerin eingereichten CS-Privatkonto-Bankkontounterlagen abstützen. Daraus könne man jedoch nicht entnehmen, aus welchem Konto die Zahlungen auf das CS-Privatkonto stammten. Die CS-Kontobelege zeigten nicht, ob die Zahlungen vom Geschäftskonto der Einzel-- 30 of 130 -firma oder aus einem anderen Privatkonto stammten. Dies spiele aber eine Rolle, weil diesfalls keine "Privatentnahme" aus der Einzelfirma vorliege (Urk. 35 Rz. 55). Der Gesuchsgegner habe nur ein Geschäftskonto gehabt, nämlich das Konto bei der Credit Suisse 10, Kontokorrent. Alle anderen im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2019 aufgeführten Konten seien private Konten (Urk. 35 Rz. 56). Ein Blick auf die Bankkontobelege der privaten Konten zeige, dass die Differenz zwischen den Zahlungseingängen gemäss den eingereichten CS-Kontobelegen des Kontos 1 und dem Kontoblatt 2850 aus den Überweisungen aus den anderen privaten Konten des Gesuchsgegners bei der Migrosbank und der PostFinance stammten (Urk. 35 Rz. 57). Das Nettoeinkommen belaufe sich für 2020 auf Fr. 113'464.–, nämlich Fr. 130'000.– (Überweisungen aus dem Geschäftskonto) + Fr. 6'826.– (Bezahlung dritte Säule aus dem Geschäftskonto) + Fr. 7'510.– (Privatanteile) - Fr. 30'872.– (Privateinlagen; Urk. 35 Rz. 57). Die Vorinstanz habe darauf hingewiesen, dass der Gesuchsgegner in der Parteibefragung nicht habe schlüssig erklären können, warum es eine Differenz zwischen den eingetroffenen Bankkontozahlungen und den aufgelisteten Privatentnahmen gebe. Dass ein Ehegatte nicht jede buchhalterische Frage spontan beantworten könne (namentlich zu zurückliegenden Jahren), sollte eigentlich auch die Vorinstanz wissen. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen sei die Lage nunmehr aber klar (Urk. 35 Rz. 61).

5.3. Die Gesuchstellerin erwidert, es sei vorinstanzlich unbestritten geblieben, dass die auf das CS-Privatkonto überwiesenen Gelder schon seit jeher für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten der Familie bestimmt gewesen seien (Urk. 47 S. 15). Ob bzw. inwieweit die Überweisungen letztlich von einem Privatkonto oder von einem Geschäftskonto auf das CS-Privatkonto geflossen seien, spiele keine Rolle. Das Geschäftsvermögen eines Einzelunternehmers stelle nämlich letztlich auch sein Privatvermögen dar (Urk. 47 S. 16). Die vom Gesuchsgegner ins Feld geführte Kontrollrechnung werde bestritten, weil sie sich buchstabengetreu an zwei Jahresrechnungen orientiere, welche die Vorinstanz als nicht abschliessend massgebend beurteilt habe (Urk. 47 S. 16 f.). Die neu geltend gemachten Überweisungen stellten unzulässige Noven dar. Die genaue Herkunft der Gelder, welche von den Konten bei der Migros Bank AG (11 / 12) und von der PostFinance (8) überwiesen worden seien, würden mit Nichtwissen bestritten. Der Gesuchsgeg-- 31 of 130 -ner lege nicht dar, woher genau dieses Geld stamme. Letztlich stellten alle Gelder, die der Gesuchsgegner besitze, "Geschäftsentnahmen" dar, weil er – mit Ausnahme der Wertschriftenerträge – keine weiteren Einnahmequellen als seine Kanzlei habe (Urk. 47 S. 33).

5.4. Vorliegend geht es (auch) um Kinderunterhaltsbeiträge, sodass die geltend gemachten Überweisungen als Noven ohne Weiteres zulässig sind (E. II.4.). Die Vorinstanz zieht die Privatentnahmen als Kontrollrechnung hinzu, um das Einkommen des Gesuchsgegners aus seiner Tätigkeit als Steueranwalt zu verifizieren. Es spielt sehr wohl eine Rolle, ob die Gelder bereits auf einem anderen Privatkonto vorhanden waren oder vom Geschäftskonto stammen. Im ersteren Fall handelt es sich nämlich um Vermögensverzehr und nicht um Einkommen aus der Tätigkeit als Steueranwalt in der massgeblichen Periode. Um Weiterungen zu vermeiden, sind die Rügen des Gesuchsgegners nur hinsichtlich des Jahres 2020 zu prüfen. Die folgende Tabelle zeigt, woher welche Gelder im Jahr 2020 auf das Privatkonto 1 bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG flossen: Gutschrift auf dem Privatkonto 1 bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG Herkunft Datum Betrag Beleg Betrag Konto Beleg

07.01.2020 Fr. 15'000.– Urk. 38/7 S. 1 Fr. 15'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

04.02.2020 Fr. 4'000.– Urk. 38/7 S. 2 Fr. 4'000.– Privatkonto 11 Urk. 38/9

06.02.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 3 Fr. 10'000.– Privatkonto 11 Urk. 38/9

03.03.2020 Fr. 5'000.– Urk. 38/7 S. 3 Fr. 5'000.– Privatkonto 11 Urk. 38/9

-- 32 of 130 --

06.03.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 3 Fr. 10'000.– Privatkonto 11 Urk. 38/9

03.04.2020 Fr. 15'000.– Urk. 38/7 S. 5 Fr. 15'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

05.05.2020 Fr. 15'000.– Urk. 38/7 S. 6 Fr. 15'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

04.06.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 6 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

02.07.2020 Fr. 15'000.– Urk. 38/7 S. 7 Fr. 15'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

04.08.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 9 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

25.08.2020 Fr. 5'000.– Urk. 38/7 S. 9 Fr. 5'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

03.09.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 10 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

02.10.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 11 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

02.11.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 11 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

26.11.2020 Fr. 5'000.– Urk. 38/7 S. 12 Fr. 5'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

03.12.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 12 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8

5.5. Bei Zahlungen aus dem Kontokorrent 5 bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG ist auf den Kontoauszügen des Privatkontos 1 als Herkunft "Clearing-

-- 33 of 130 --

Zahlung F._____" angegeben (Urk. 38/7). Kommen sie vom Privatkonto 11 bei der Migros Bank AG, so ist auf den Kontoauszügen des Privatkontos 1 als Herkunft "Clearing-Zahlung A._____ E._____-Strasse … " vermerkt (Urk. 38/7). Gestützt darauf ist belegt, dass 2020 insgesamt Fr. 130'000.– vom Geschäftskonto stammten, während es sich bei den übrigen Fr. 29'000.– um Überträge aus dem Privatkonto bei der Migros Bank AG handelte. Dieses Privatkonto wurde wiederum mit Geldern aus dem Sparkonto 7 des Gesuchsgegners bei der Migros Bank AG gespiesen: Dessen Kontostand sank von Fr. 119'184.03 (1. Januar 2020) auf Fr. 64'829.18 (31. Dezember 2020; Urk. 38/10). Weder auf dem Kontoauszug des Sparkontos 7 bei der Migros Bank AG noch auf jenem des Privatkontos 11 bei der Migros Bank AG sind Eingänge ersichtlich, die in Zusammenhang mit dem Beruf des Gesuchsgegners stehen (Urk. 38/9–10). Die vorerwähnten Fr. 29'000.– stellen folglich Vermögensverzehr dar; es handelt sich um Gelder, die vor 2020 erwirtschaftet worden sind, und deshalb für 2020 nicht als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden können. Damit sind die Salärüberweisungen von Fr. 130'000.– entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 36 S. 34) korrekt. Zu berücksichtigen ist, dass das Eigenkapital im Jahr 2020 von Fr. 140'568.58 auf Fr. 120'814.19 sank (Urk. 19/1). In den Salärüberweisungen von Fr. 130'000.– ist somit ein Vermögensverzehr von rund Fr. 20'000.– enthalten. Berücksichtigt man dies, stimmt der ausgewiesene Gewinn ungefähr mit den Salärzahlungen überein.

5.6. Zusammenfassend ist auch die Kontrollrechnung nicht geeignet, die Berechnungsweise der Vorinstanz zu stützen.

6. Einkommen des Gesuchsgegners 2021

6.1. Aus der Erfolgsrechnung 2021 ergibt sich ein Gewinn von Fr. 166'145.68 (Urk. 38/2). Der Gesuchsgegner deklarierte einen Vermögensertrag von Fr. 1'313.– und den Gewinn von Fr. 166'145.–. Er zog unter anderem AHV-Beiträge von Fr. 20'393.– ab. Das Steueramt akzeptierte dies (Urk. 102).

6.2. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2023 die Edition der Jahresrechnung 2021 inklusive Kontodetails, um die Abzüge überprüfen zu können (Urk. 104 S. 6). Der Gesuchsgegner hat einen lückenlosen Auszug

-- 34 of 130 --

des Geschäftskontos betreffend das Jahr 2021 (Urk. 106/1; Urk. 115/3.2), die Jahresrechnung 2021 inklusive Kontodetails (Urk. 110) sowie sämtliche Buchungsbelege für das Jahr 2021 (Urk. 115/3.2) eingereicht. Die Gesuchstellerin bringt vor, er habe es unterlassen, die Jahresrechnung mit den Kontodetails näher darzulegen. Die Korrektheit der Kontodetails werde insgesamt mit Nichtwissen bestritten (Urk. 118 S. 7). Sie verkennt damit, dass die Buchhaltung vermutungsweise korrekt ist (E. III.2.4.). Wenn sie der Ansicht ist, dass sie falsch sei, so ist sie diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet. Kann sie ausreichend darlegen, dass eine Ausgabe keinen geschäftlichen Zusammenhang hat, so muss der Gesuchsgegner aufzeigen, weshalb ein solcher dennoch bestehen soll (E. III.2.7.).

6.3. Umstritten ist zunächst die Höhe der AHV-Beiträge:

6.3.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, es seien AHV-Beiträge von Fr. 18'000.– vom Gewinn von Fr. 166'145.– abzuziehen (Prot. II, S. 30). Gleichzeitig macht sie aber auch geltend, am 11. Februar 2022 seien Fr. 18'922.85 auf der Jahresbasis des Vorjahres zurückbezahlt worden. Dies bedeute, dass der Jahresgewinn nach Belieben des Gesuchsgegners zumindest bis zu Fr. 18'922.85 (abzüglich Sozialversicherungskosten) hätte höher ausfallen können (Urk. 118 S. 6).

6.3.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Zahlung von Fr. 18'922.85 habe die Rückzahlung von AHV-Beiträgen für das Jahr 2018 betroffen. Der Bankbeleg spreche auch von "SVA Zürich". Die SVA zahle ein Guthaben dann aus, wenn die definitive Veranlagung durch die Steuerbehörde zeige, dass der erreichte Jahresgewinn tiefer als angenommen sei. Dies habe zur Folge, dass die tatsächlich geleisteten AHV-Beiträge höher seien als die gestützt auf den Jahresgewinn geschuldeten AHV-Beiträge. Es sei nicht möglich, einen Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt zu nehmen. Es sei aktenwidrig, hierin einen Umsatz aus Rechnungsstellung für das Jahr 2021 zu sehen (Urk. 123 S. 5). Indessen habe die SVA 2022 Fr. 2'274.55 für das Geschäftsjahr 2021 zurückbezahlt. Um diesen Betrag könne das Einkommen erhöht werden (Urk. 135 S. 1 f. und 10).

6.3.3. Von der SVA Zürich flossen am 11. Februar 2022 Fr. 18'922.85 auf das Geschäftskonto des Gesuchsgegners (Urk. 115/1/1 S. 2). Die Gesuchstellerin wi-

-- 35 of 130 --

derspricht sich: Sie zählt diesen Betrag an einer Stelle zum Jahresgewinn 2021 (Urk. 118 S. 6); an anderer Stelle macht sie dagegen geltend, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto zum geschäftlichen Umsatz [2022] gehörten (Urk. 129 S. 7 f.; siehe Urk. 123 S. 2). Dies gelte auch für die AHV-Rückzahlung (Urk. 129 S. 9 f.). Es wurde bereits aufgezeigt, wie die AHV-(Rück-)Zahlungen den einzelnen Geschäftsjahren zuzuordnen sind (E. III.4.4.).

6.3.4. Aus dem Kontoblatt 5700 ergibt sich, dass 2021 AHV-Beiträge von insgesamt Fr. 29'478.65 bezahlt wurden. Davon entfielen Fr. 3'572.70 auf 2020 und Fr. 5'513.45 auf die Schlussabrechnung 2017 (Urk. 110 S. 55). Die Fr. 3'572.70 waren im Geschäftsjahr 2020 als Kreditor aufgeführt (Urk. 19/1 S. 21). Folgerichtig wurden sie 2021 von den Fr. 29'478.65 subtrahiert. Die Fr. 5'513.45 wurden im Geschäftsjahr 2020 unter den Passiven Rechnungsabgrenzungen aufgeführt (Urk. 19/1 S. 25). Auch dieser Betrag wurde 2021 korrekt abgezogen. Die verbleibenden Fr. 20'392.50 wurden auf das Privatkonto des Gesuchsgegners übertragen (Urk. 110 S. 55). Sie erscheinen nicht als Aufwand in der Erfolgsrechnung. Entsprechend macht sie der Gesuchsgegner als Abzug bei den Steuern geltend (Urk. 38/1 S. 5). Der Betrag von Fr. 20'392.50 ist folglich vom Jahresgewinn gemäss Erfolgsrechnung zu subtrahieren.

6.4. Die Gesuchstellerin behauptet, es sei ein Wertschriftenertrag von Fr. 1'313.– zum Gewinn zu addieren (Prot. II, S. 30). Dies ist mit Blick auf die Steuererklärung 2021 des Gesuchsgegners korrekt (Urk. 38/1 S. 4).

6.5. Umstritten sind die Abschreibungen:

6.5.1. Die Gesuchstellerin trägt vor, die Abschreibungen von Fr. 1'325.– seien nichts anderes als ein weiterer Freibetrag für den Gesuchsgegner (Prot. II, S. 30).

6.5.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Abschreibungen seien korrekt. Sie reflektierten Kosten, die bereits entstanden und nicht in voller Höhe abgezogen worden seien. Was immer kaputt gehe, müsse angeschafft werden. Dabei könnten

-- 36 of 130 --

nicht die gesamten, sondern nur die anteilsmässigen Kosten berücksichtigt werden (Prot. II, S. 45).

6.5.3. Der Wert von Gebäuden, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen, das heisst der sogenannten Sachanlagen, nimmt namentlich durch Alterung, Gebrauch und Verschleiss laufend ab. Um dieser Entwicklung eines Vermögenswertes Rechnung zu tragen, sind planmässige (ordentliche) Abschreibungen vorzunehmen. Dabei handelt es sich mithin um den Aufwand aus Abnutzung und Alterung, verteilt über die erwartete Nutzungsdauer. Nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen sind abnutzbare Wirtschaftsgüter so abzuschreiben, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach einem sachlich begründeten Abschreibungsplan (linear, degressiv oder in seltenen Fällen progressiv) über die Jahre der zu erwartenden betrieblichen Nutzung verteilt werden. Idealerweise wird der Betrag, um den der Wert einer Sachanlage jährlich während seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird, zurückgestellt, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer genügend Mittel vorhanden sind, um ihn zu ersetzen. Nur dank dieser Rückstellung bleibt das Vermögen erhalten; wer nicht abschreibt, lebt letztlich zulasten der Vermögenssubstanz (BGer 5A_280/2015 vom 27. November 2015, E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht darf Abschreibungen korrigieren, wenn die Methode ungeeignet ist, nicht schlüssig angewandt wird oder dauerhaft stille Reserven gebildet werden (BGE 132 I 175 E. 3).

6.5.4. Die Gesuchstellerin führt nicht aus, weshalb die Abschreibungen entgegen der buchhalterischen Grundsätze nicht zu berücksichtigen seien. Damit genügt sie ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht. Allein aus diesem Grund sind die Abschreibungen nicht aufzurechnen. Zudem ist ihre Höhe von Fr. 1'325.20 bei einem Gewinn von Fr. 166'145.68 nicht übermässig (Urk. 110).

6.6. Umstritten sind die angefangenen Arbeiten und die Debitoren:

6.6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, gemäss Bilanz 2021 seien Fr. 4'700.– an Arbeit nicht in Rechnung gestellt worden. Zudem seien Debitoren von Fr. 18'350.– offenbar einfach nicht bezahlt worden. Beide Beträge seien zum Gewinn hinzuzurechnen (Prot. II, S. 30). Per 4. April 2022 habe der Gesuchsgeg-- 37 of 130 -ner angefangene Arbeiten im Umfang von Fr. 62'043.83 noch nicht in Rechnung gestellt. Dies lasse darauf schliessen, dass ein grosser Teil der im ersten Quartal 2022 auf das CS-Konto des Gesuchsgegners geflossenen Zahlungseingänge Leistungen betreffe, welche im Jahr 2021 erbracht worden seien. Wenn der Gesuchsgegner es tatsächlich gewollt hätte, hätte er 2021 mutmasslich einen viel höheren Gewinn erzielen können (Urk. 118 S. 6).

6.6.2. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Er bringt vor, die in Rechnung gestellten Arbeiten erstreckten sich weitgehend auf den Zeitraum von Januar bis März 2021 [recte: 2022]. Indessen sei es selbstredend jedes Jahr so, dass Arbeiten aus dem Vorjahr erst im nächsten Jahr in Rechnung gestellt würden. Da jedes Jahr so verfahren werde, gleiche sich das aus (Urk. 123 S. 5).

6.6.3. Zunächst sind die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie der angefangener Arbeiten über mehrere Jahre zu vergleichen: Jahr Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Angefangene Arbeiten Beleg 2018 Fr. 18'077.55 Fr. 18'600.– Urk. 19/2 2019 Fr. 35'514.70 Fr. 16'700.– Urk. 19/2 2020 Fr. 18'783.55 Fr. 6'200.– Urk. 19/1 2021 Fr. 14'150.35 Fr. 4'700.– Urk. 110 2022 Fr. 14'123.55 Fr. 6'600.– Urk. 125/1 Die Tabelle zeigt, dass die Debitoren und die angefangenen Arbeiten in neuerer Zeit tendenziell tiefer sind als während des Zusammenlebens.

6.6.4. Von "Debitoren" (oder "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" im Sinne Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. b OR ) ist zu sprechen, wenn die Lieferung oder Dienstleistung erbracht und fakturiert worden ist (BGer 2C_632/2022 vom 13. September 2022, E. 2.3.2). Sie wurde indessen noch nicht bezahlt (BSK OR II-Ger-- 38 of 130 -ber/Haag/Neuhaus, Art. 959a N 24). Weshalb die Debitoren zum Jahresgewinn zu addieren seien, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich. So kann der Gesuchsgegner nicht steuern, wann seine Rechnungen bezahlt werden. Die Gelder standen ihm 2021 nicht zur Verfügung. Mit Blick auf die früheren Jahre sind auch keine Unregelmässigkeiten ersichtlich.

6.6.5. Es ist nicht ungewöhnlich, dass angefangene Arbeiten nicht per Ende Jahr in Rechnung gestellt werden. Die weder abgeschlossenen noch fakturierten Dienstleistungen sind buchhalterisch den Vorräten im Sinne von Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d ZGB gleichgestellt. Vorräte werden erst in der Zukunft in ein Umsatzgeschäft einfliessen. Sie verleihen aus diesem Grund am Bilanzstichtag noch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung (BGer 2C_632/2022 vom 13. September 2022, E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Folglich gehören sie nicht in die Erfolgsrechnung und damit auch nicht zum Jahresgewinn (siehe Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 f. OR). Ob sich im Falle eines Rechtsmissbrauchs eine Aufrechnung rechtfertigt, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. So sind die geltend gemachten Fr. 4'700.– im Verhältnis zum ausgewiesenen Jahresgewinn von Fr. 166'145.68 zu tief, um dem Gesuchsgegner vorzuwerfen, er habe sie nicht im Jahr 2021 in Rechnung gestellt. Zudem ist es der tiefste Betrag, wenn man die Jahre 2018 bis 2022 betrachtet. Im Übrigen wären die entsprechenden Aufrechnungen – folgte man der Sichtweise der Gesuchstellerin – im Folgejahr wieder zu subtrahieren, da sie ansonsten doppelt berücksichtigt würden. Entsprechendes macht die Gesuchstellerin für 2022 jedoch nicht geltend (E. III.7.6.1.).

6.6.6. Zusammenfassend rechtfertigt es sich nicht, wegen angefangener Arbeiten und Debitoren Aufrechnungen vorzunehmen.

6.7. Umstritten sind weitere Aufrechnungen:

6.7.1. Die Gesuchstellerin behauptet, man müsse im Minimum Fr. 10'000.– aufrechnen (Prot. II, S. 30). Aus den Jahresrechnungen ergebe sich nämlich, dass der Gesuchsgegner einen erheblichen Teil der Lebenshaltungskosten (Golfclub, Weihnachtsessen in einer Kanzlei mit einem Mitarbeiter [nämlich dem Gesuchsgegner], Zunftanlässe, Essen, Geschenke, Auto, Computer, Handy, Coiffeur, Klei-- 39 of 130 -derreinigung, Zeitungsabonnemente, Skitag mit dem Sohn, Medikamente, Brille, sonstige Prophylaxe, öffentlicher Verkehr, Mentalcoach, Weinflaschen, Blumen etc.) über sein Geschäft abwickle (Prot. II, S. 29). Folgende Abzüge wiesen keinen Bezug zur Kanzleiarbeit auf (Urk. 118 S. 10 ff.): J._____-Ticket (Beleg 19) Fr. 195.00 ASGI 2021 (Jahresbeitrag Golf; Beleg 25) Fr. 350.00 J._____ Jahresbeitrag (Beleg 652) Fr. 195.00 Jahresmitgliedschaft Zunft K._____ 2021 (Beleg 737) Fr. 1'200.00 Mitgliedschaften (Kontoblatt 6503) Total: Fr. 1'940.00 Coiffeur (Beleg 92) Fr. 60.00 Socken (Beleg 182) Fr. 55.00 Gedeck (Beleg 186) Fr. 21.00 M._____ AG (Beleg 193) Fr. 201.40 Repräsentation (11.05.2021; Beleg fehlt) Fr. 60.00 Geschenke (Belege 283 und 284) Fr. 82.80 Geschenk (Beleg 291) Fr. 51.80 Geschenk (Beleg 293) Fr. 35.90 Coiffeur (Beleg 431) Fr. 60.00 Werbung/Repräsentation (Kontoblatt 6600) Beautyprodukt (Beleg 432) Fr. 34.90 -- 40 of 130 -Textilpflege (Beleg 455) Fr. 451.50 Coiffeur (Beleg 524) Fr. 60.00 Geschenk (Beleg 681) Fr. 121.50 Essen (Beleg 712) Fr. 204.50 Reinigung Arbeitskleidung (Beleg 728) Fr. 304.50 Reinigung Anzug (Beleg 778) Fr. 230.00 Steuerfallbesprechung (Beleg 243) Fr. 243.00 Rechtsanwaltsstamm (Beleg 786) Fr. 304.00 Total: Fr. 2'581.80 NZZ Abonnement 2021 (Beleg 31) Fr. 924.00 NZZ Abonnement 2021 (Beleg 60) Fr. 98.00 Restaurantführer (Beleg 721) Fr. 39.00 Fachliteratur/Zeitungen Total: Fr. 1'061.00 Coachingführer (Beleg 106) Fr. 26.90 Weiterbildung, Seminare, Anlässe (Kontoblatt 6502) Coaching (Belege 216, 357 und 472) Fr. 820.00 -- 41 of 130 -Diverse Zunfttreffen (Belege 97, 307, 308, 589, 591, 660, 729 und 730) Fr. 503.50 Skieinstellung für Sohn (Beleg 112) Fr. 35.00 Treuhänderanlass (Beleg 714) Fr. 594.30 Total: Fr. 1'979.70 Verpflegungsspesen (Kontoblatt 5850) Verpflegung Homeoffice (Belege 54, 55, 234, 274, 430, 481, 483, 496, 497, 510, 566, 666) Fr. 405.10 Unterhalt (Kontoblatt 6100) Klientenprophylaxe (Medikamente; Belege 10, 46, 74, 99, 135, 145, 168, 266, 336, 342, 344, 406, 412, 413, 415, 459, 495, 523, 613, 770, 792, 811, 812) Fr. 681.15 Total insgesamt: Fr. 8'648.75 Alle diese Ausgaben sowie noch weitere Ausgaben wie solche für Computer, Telefone etc. müssten die Gesuchstellerin und die Kinder von ihrem Grundbetrag berappen. Es wäre deshalb nicht fair, diese bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt zu lassen (Urk. 118 S. 12). Würde man die Begründungen des Gesuchsgegners als Begründungen für einen geschäftsmässigen Aufwand genügen lassen, so könnten grundsätzlich alle Kosten des täglichen Lebens als geschäftsbegründeter Aufwand abgezogen werden (Urk. 129 S. 5). Die Bereitstellung der "Einsatzfähigkeit" begründe keinen geschäftsmässigen Aufwand (Urk. 129 S. 11).

6.7.2. Der Gesuchsgegner entgegnet, bei den beanstandeten Auslagen handle es sich um geschäftsmässig begründeten Aufwand. Mitgliedschaften eines

-- 42 of 130 --

Anwalts seien für die Mandatsgewinnung bestimmt. Was die Zunft- und J._____Mitgliedschaft betreffe, gewinne der Gesuchsgegner dort Kunden, treffe Anwälte und betreibe Networking. Auch die moderate Auslage für die Golfmitgliedschaft von Fr. 350.– pro Jahr werde als geschäftlich begründeter Aufwand anerkannt, um Akquisition betreiben zu können (der Gesuchsgegner habe daraus schon vier Mandate gewonnen). Die Steuerbehörden hätten die Auslagen für NZZ und Mitgliedschaften vorbehaltlos akzeptiert. Die Repräsentationsspesen seien geschäftlich begründet. Die Reinigung der Arbeitskleidung sei Geschäftsaufwand. Dies gelte auch für Essen mit Klienten, das Gedeck beziehe sich auf die Verpflegung. Der Gesuchsgegner habe nicht einen Coiffeurbesuch als Geschäftsaufwand verbucht; er habe anlässlich dieses Termins Repräsentation / Akquisition mit Anwesenden betrieben. Die Geschenke, Repräsentationskosten und Reinigung der Arbeitskleider seien allesamt unter Berücksichtigung eines Privatanteils verbucht worden. Der Beleg 243 (recte: 779) vom 16. Dezember 2021 sei eine Steuerfallbesprechung mit drei weiteren Rechtsanwälten gewesen. Über solche Austauschmöglichkeiten werde das Steuerwissen à jour gehalten. Dasselbe gelte für den Rechtsanwaltsstamm mit Exponenten der ESTV und der N._____; auch diese Buchungen seien mit einem Privatanteil vorgenommen worden (Urk. 123 S. 6). Das Coaching sei ein Mentalcoaching und diene dem Gesuchsgegner für die Effizienzsteigerung im geschäftlichen Umfeld (Verkauf, Akquisitionsstrategien). Die Verpflegung im Home Office diene vor, während oder nach dem Arbeiten zu Hause der Verpflegung (sic) und sei mit einem Privatanteil abgerechnet. Bei der Klientenprophylaxe handle es sich unter anderem um Ingwerkapseln und Magnesium gegen die Migräneanfälle des Gesuchsgegners, um seine betriebliche Einsatzfähigkeit zu gewährleisten. Augentropfen und Nasenspray dienten den trockenen Augen bzw. Nase beim Arbeiten am Bildschirm, ebenso die Lesebrille, die erworben worden sei. Ferner würden Vitamintabletten, Hustensaft und Grippemittel im Büro verwendet, um die geschäftliche Einsatzfähigkeit des Gesuchsgegners unter Covid-Bedingungen wiederherzustellen und die Klienten bei Bedarf damit zu bedienen. Klienten seien im Büro auf Covid getestet worden, sodass FFP2-Masken und Covid-Schnelltests erforderlich gewesen seien (Urk. 123 S. 7).

-- 43 of 130 --

6.7.3. Die einzelnen von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Punkte (Urk. 118 S. 10 ff.) sind wie folgt zu würdigen:

6.7.3.1. Der Gesuchsgegner hat auf dem Kontoblatt 6503 Mitgliedschaften Fr. 195.– als J._____-Ticket und weitere Fr. 195.– als J._____ Jahresbeitrag verbucht (Urk. 110 S. 78). Beim "J._____-Ticket" handelt es sich um die Paarmitgliedschaft beim J._____ Zürich für 2021 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 19). Der "J._____ Jahresbeitrag" ist dieselbe Paarmitgliedschaft für 2022 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 652). Beide Beträge im Gesamtumfang von Fr. 390.– sind nicht geschäftsmässig begründet (E. III.2.7.6.). Der Jahresbeitrag für 2022 wurde indessen auf das Konto 1300 Aktive Rechnungsabgrenzungen umgebucht (Urk. 110 S. 17 und 78); er erscheint somit nicht als Aufwand in der Erfolgsrechnung 2021. Aufzurechnen sind somit Fr. 195.–.

6.7.3.2. Unter "ASGI 2021" hat der Gesuchsgegner auf dem Kontoblatt 6503 Mitgliedschaften Fr. 350.– verbucht (Urk. 110 S. 78). "ASGI" steht für "Association suisse des golfeurs indépendants" (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 25). Der Gesuchsgegner bringt vor, er betreibe auch dort Akquise, er habe schon vier Mandate daraus gewonnen (Urk. 123 S. 6). Wer sich sportlich betätigt, tut dies in erster Linie um des Sports Willen. Es handelt sich mithin primär um ein Hobby. Allein die Tatsache, dass einige wenige Mandate zustande kommen, lassen die Aktivität aus unternehmerischer Sicht noch nicht als sinnvoll erscheinen. Auslagen für ein Hobby sind sodann aus dem Überschuss zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Sie gehören weder zum Bedarf noch zu den Aufwänden eines Selbständigerwerbenden. Vor diesem Hintergrund sind die Fr. 350.– aufzurechnen.

6.7.3.3. Der Gesuchsgegner hat auf dem Kontoblatt 6503 Mitgliedschaften Fr. 1'200.– als "Jahresmitgliedschaft Zunft K._____ 2021" verbucht (Urk. 110 S. 78). Diese Auslage erscheint geschäftsmässig begründet (E. III.2.7.5.).

6.7.3.4. Der Gesuchsgegner hat auf dem Kontoblatt 6600 Werbung / Repräsentation diverse Coiffeurbesuche aufgeführt (siehe Urk. 110 S. 82). Konkret betrifft dies Fr. 60.– am 19. Februar 2021 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 92), Fr. 60.– am 11. Mai 2021 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 262), Fr. 60.– am 23. Juli 2021 (Urk. 115/3.2, -- 44 of 130 -Beleg Nr. 431) und Fr. 60.– am 31. August 2021 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 524). Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe anlässlich "dieses Termins" Repräsentation / Akquisition betrieben (Urk. 123 S. 6). Coiffeurbesuche sind bereits im Grundbetrag enthalten und können daher nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. Im Übrigen besucht man den Coiffeur, um sich die Haare schneiden zu lassen und nicht um Kunden zu gewinnen. Damit ist es auch aus unternehmerischer Sicht nicht vertretbar, die entsprechenden Auslagen als Aufwand geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund sind Fr. 240.– aufzurechnen.

6.7.3.5. Am 3. April 2021 kaufte der Gesuchsgegner drei Paar Socken für Fr. 55.– (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 182) und am 23. Juli 2021 Molton Brown (ein Körperpflegeprodukt) für Fr. 34.90 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 432). Beides verbuchte er auf dem Kontoblatt 6600 Werbung / Repräsentation unter "Repräsentation" (Urk. 110 S. 82). Inwiefern die Auslagen geschäftlich begründet sein sollen, zeigt er nicht auf (siehe Urk. 123 S. 6) und es ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind Socken als Kleider des alltäglichen Bedarfs bereits im Grundbetrag enthalten. Dasselbe gilt für Körperpflegeprodukte. Zusammenfassend sind Fr. 89.90 aufzurechnen.

6.7.3.6. Am 5. April 2021, dem Ostermontag, konsumierte der Gesuchsgegner im O._____ AG in P._____ ein Berner Müntschi für Fr. 8.– und ein Glas Prosecco für Fr. 13.– (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 186). Er verbuchte dies als "Repräsentation" auf dem entsprechenden Kontoblatt 6600 (Urk. 110 S. 82). Er bringt vor, das Essengehen mit Klienten sei geschäftlicher Aufwand, das Gedeck beziehe sich auf die Verpflegung (Urk. 123 S. 6). Dies erscheint nicht als glaubhaft. Die Fr. 21.– sind aufzurechnen.

6.7.3.7. Am 7. April 2021 bezahlte der Gesuchsgegner eine Rechnung der M._____ AG über Fr. 201.40. Davon entfielen Fr. 132.– auf ein Degustationspaket des Weinguts Q._____, Fr. 9.40 auf die Versandkosten und Fr. 60.– auf die Jahresmitgliedschaft (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 193). Die Auslagen verbuchte er auf dem Konto 6600 Werbung / Repräsentation (Urk. 110 S. 82). Inwiefern sie geschäftsmässig begründet sein sollen, führt er nicht aus (siehe Urk. 123 S. 6) und es ist auch nicht ersichtlich. Die Fr. 201.40 sind aufzurechnen.

-- 45 of 130 --

6.7.3.8. Am 22. Mai 2021, dem Pfingstsamstag, kaufte der Gesuchsgegner bei der R._____ AG auf der S._____ ein Baumwolltüechli für Fr. 7.90, ein Sackmesser für Fr. 53.– sowie Steinbock und Gämse für Fr. 21.90 (Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 283 und 284). Die Auslagen verbuchte er als Geschenke auf dem Kontoblatt 6600 Werbung / Repräsentation (Urk. 110 S. 82). Dazu bringt er pauschal vor, die Geschenke seien unter Berücksichtigung eines Privatanteils verbucht worden (Urk. 123 S. 6). Er behauptet mithin nicht einmal, die Dinge Klienten verschenkt zu haben. Ein geschäftlicher Zusammenhang ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt bezüglich der Bücher, "Sofies Welt", "Vom Aufstehen" und "Hard Land" welche er am 25. Mai 2021 für insgesamt Fr. 87.70 kaufte (Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 291 und 293), sowie das Geschirrtuch Moiré und die Leo Sponges, welche er am 14. November 2021 am T._____ für Fr. 121.50 erwarb (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 681). Auch diese Auslagen verbuchte er als Geschenke auf dem Konto 6600 (Urk. 110 S. 82). Insgesamt sind Geschenke im Umfang von Fr. 292.– aufzurechnen.

6.7.3.9. Am 3. August 2021 bezahlte der Gesuchsgegner Fr. 451.50 für die Reinigung eines Schals, zweier Anzüge, einer Steppjacke und eines Regenmantels; die Auslagen verbuchte er im Konto 6600 Werbung / Repräsentation (Urk. 110 S. 82; Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 455). Er behauptet, die Reinigung der Arbeitskleidung sei geschäftsmässig begründet (Urk. 123 S. 6). Anwälte tragen bei der Arbeit (und anders als im Privatleben) in der Regel Anzüge. Der Aufwand für deren Reinigung erscheint unternehmerisch begründet. Der Schal, die Steppjacke und der Regenmantel sind jedoch Kleidungsstücke des alltäglichen Gebrauchs. Deren Pflege ist bereits im Grundbetrag enthalten. Der entsprechende Anteil von Fr. 222.50 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 455) ist aufzurechnen. Dasselbe gilt für die Reinigung vom 12. November 2021 hinsichtlich des Schals (Fr. 48.50) und der Winterjacke (Fr. 129.–; Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 728) sowie des Kunststopfens des Pullovers (Fr. 230.–; Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 778). Insgesamt sind Fr. 630.– aufzurechnen.

6.7.3.10. Am 27. November 2021, einem Samstag, dinierte der Gesuchsgegner im Berghaus U._____ oberhalb von V._____ und bezahlte Fr. 204.50 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 712). Die Ausgabe verbuchte er im Konto 6600 Werbung /

-- 46 of 130 --

Repräsentation unter "Begleitung Liegenschaftenbesichtigung Klientin […]" (Urk. 110 S. 83). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, inwiefern der Aufwand unternehmerisch vertretbar erscheinen soll (siehe Urk. 123 S. 6). Vor diesem Hintergrund sind die Fr. 204.50 aufzurechnen.

6.7.3.11. Am Donnerstag, 16. Dezember 2021, bezahlte der Gesuchsgegner spätabends Fr. 243.– in der W._____ in Zürich (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 779). Er verbuchte den Betrag im Konto 6600 Werbung / Repräsentation als "Steuerfallbesprechung […]" (Urk. 110 S. 83) und führt aus, es sei eine Steuerfallbesprechung mit drei weiteren Rechtsanwälten gewesen. Über solche Austauschmöglichkeiten werde das Steuerwissen à jour gehalten (Urk. 123 S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausgabe geschäftlich begründet.

6.7.3.12. Am Montag, 20. Dezember 2021, bezahlte der Gesuchsgegner am Nachmittag Fr. 304.– im Restaurant AA._____ in Zürich (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 786). Die Ausgabe verbuchte er im Konto 6600 Werbung / Repräsentation als "RA AB._____ RA AC._____, RA AD._____ (N._____)" (Urk. 110 S. 83). Er führt dazu aus, der Rechtsanwaltsstamm habe mit Exponenten der ESTV und der N._____ stattgefunden und gelte dem Austausch von Steuerinformationen (Urk. 123 S. 6). Der Aufwand erscheint als geschäftsmässig begründet.

6.7.3.13. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass im Konto 6600 Werbung / Repräsentation Aufwände im Umfang von insgesamt Fr. 1'678.80 aufzurechnen sind. Der Gesuchsgegner weist zutreffend darauf hin, dass er auf diesem Konto einen Privatanteil aufgeführt habe (Urk. 123 S. 6). Konkret handelt es sich um Fr. 500.– (Urk. 110 S. 83). Wie der Betrag zustande kommt, wird seitens des Gesuchsgegners nicht ausgeführt. Insbesondere legt er nicht dar, welcher Teil auf die seitens der Gesuchstellerin beanstandeten Positionen entfielen. Er wäre diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet, nachdem die Gesuchstellerin den Hauptbeweis dafür erbracht hat, dass von den insgesamt aufgeführten Fr. 5'031.05 (Urk. 110 S. 83) mindestens Fr. 1'678.80 nicht geschäftsmässig begründet oder bereits im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt sind. Sollten die Fr. 500.– pauschal 10 % der gesamten Buchungen im Konto 6600 sein, so -- 47 of 130 -ist festzuhalten, dass der Betrag allein mit Blick auf die vorstehend geprüften Positionen zu tief angesetzt ist.

6.7.3.14. Der Gesuchsgegner bezahlte Fr. 924.– für das NZZ-Jahresabonnement (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 31) sowie Fr. 98.– für die NZZ Geschichte (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 60). Beides verbuchte er auf dem Kontoblatt 6501 Fachliteratur, Zeitungen (Urk. 110 S. 76). Die Fr. 98.– für die NZZ Geschichte sind nicht geschäftsmässig begründet und daher aufzurechnen (E. III.2.7.1.).

6.7.3.15. Am 1. Dezember 2021 kaufte der Gesuchsgegner den AE._____ für Fr. 39.– (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 721). Er verbuchte ihn auf dem Kontoblatt 6501 Fachliteratur, Zeitungen (Urk. 110 S. 76). Inwiefern die Auslage geschäftlich begründet ist, zeigt er nicht auf (siehe Urk. 123 S. 7) und es ist auch nicht ersichtlich. Die Fr. 39.– sind aufzurechnen.

6.7.3.16. Am 24. Februar 2021 erwarb der Gesuchsgegner das Buch "Jammern gefährdet Ihre Gesundheit" für Fr. 26.90 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 106). Die Ausgabe verbuchte er auf dem Kontoblatt 6502 Weiterbildung, Seminare, Anlässe (Urk. 110 S. 77). Dasselbe gilt für Coaching-Treffen im Umfang von insgesamt Fr. 820.– (Urk. 110 S. 77; Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 216, 357 und 472). Er bringt vor, das Mentalcoaching diene ihm der Effizienzsteigerung im geschäftlichen Umfeld (Urk. 123 S. 7). Für 2020 behauptete er noch, er habe die entsprechenden Auslagen getätigt, um den Konkurs der L._____ AG zu bewältigen (E. III.2.2.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung des Gesuchsgegners nicht plausibel. Wie es sich tatsächlich verhält, kann aber offenbleiben. Es handelt sich nämlich um nicht notwendige Gesundheitskosten, die zum Grundbedarf gehören und unterhaltsrechtlich nicht als Aufwand geltend gemacht werden können (E. III.2.4.). Insgesamt sind Fr. 846.90 aufzurechnen.

6.7.3.17. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Beleg Nr. 97 betreffe ein Zunfttreffen, weshalb die entsprechende Ausgabe nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 118 S. 11). Der Gesuchsgegner äussert sich nicht spezifisch zu diesem Beleg (siehe Urk. 123 S. 7). Tatsächlich handelt es sich um ein Essen im AF._____ in AG._____ vom 20. Februar 2021, einem Samstag (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 97). Der Gesuchs-- 48 of 130 -gegner verbuchte es mit Fr. 63.– auf dem Kontoblatt 4400 Aufwand für Drittleistungen als "Fallbesprechung" (Urk. 110 S. 51). Das Restaurant befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Gesuchsgegners in AH._____. Es ist demzufolge nicht glaubhaft, dass die Auslage einen geschäftlichen Bezug aufweist. Auf der gleichen Kopierseite springen sodann zwei weitere Ausgaben ins Auge: Ebenfalls am 20. Februar 2021 bezahlte der Gesuchsgegner im Gipfelrestaurant AI._____ um

11.13 Uhr Fr. 38.50 für zwei Getränke, eine Tagessuppe und einen Tagesteller;

20 Minuten später kamen im selben Restaurant noch Fr. 9.50 für einen Schlorzifladen und einen Nussgipfel hinzu (Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 95 und 96). Auch diese Auslagen verbuchte der Gesuchsgegner auf dem Kontoblatt 4400 unter "Fallbesprechung" (Urk. 110 S. 51). Es ist gerichtsnotorisch (siehe BGer 5A_555/2023 vom 17. August 2023, E. 3), dass sich das Gipfelrestaurant AI._____ inmitten eines Skigebiets befindet und nur mit einer Seilbahn und einem Skilift erschlossen ist. Wer sich dort verpflegt, tut dies in der Regel aus privaten Gründen. Dies gilt erst recht für Gäste, welche sich an einem Wochenende dort aufhalten. Selbst wenn der Gesuchsgegner (auch) einen Fall besprochen haben sollte, würde dies nichts am überwiegend privaten Charakter der Konsumation ändern. Zusammenfassend sind Fr. 111.– aufzurechnen.

6.7.3.18. Der Gesuchsgegner führte auf dem Kontoblatt 6502 Weiterbildung, Seminare, Anlässe am 1. Juni 2021 Fr. 100.– für den Interzöiftigen Apéro, am 2. Juni 2021 Fr. 80.– für den Zunftstamm K._____, am 5. Oktober 2021 Fr. 55.50 für den Interzöiftigen Apéro, am 6. Oktober 2021 Fr. 78.– für den Zunftstamm, am 3. November 2021 Fr. 80.– für den Zunftstamm sowie am 2. Dezember 2021 Fr. 20.– für das Herbstessen der Zunft K._____ und Fr. 50.– für das Martinimahl der Zunft K._____ auf (Urk. 110 S. 77). Die Ausgaben sind belegt (Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 307, 308, 589, 591, 660, 729 und 730) und aus unternehmerischer Sicht vertretbar (E. III.2.7.5.).

6.7.3.19. Am 26. Februar 2021 bezahlte der Gesuchsgegner Fr. 35.–, um für seinen Sohn D._____ im AJ._____ Skis zu mieten (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 112). Den Betrag verbuchte er auf dem Kontoblatt 6502 Weiterbildung, Seminare, Anlässe als "Strategietag" (Urk. 110 S. 77). Er zeigt nicht auf, inwiefern die Ausgabe -- 49 of 130 -einen Geschäftsbezug aufweist (siehe Urk. 123 S. 7) und dies ist auch nicht ersichtlich. Damit sind die Fr. 35.– aufzurechnen.

6.7.3.20. Am 30. November 2021 bezahlte der Gesuchsgegner Fr. 594.30 an Konsumationen in der Wirtschaft AK._____ in Zürich (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 714). Er verbuchte die Ausgabe auf dem Kontoblatt 6502 Weiterbildung, Seminare, Anlässe als "Treuhänderanlass AL._____, AM._____, AN._____, AO._____, AP._____, AQ._____, AR._____" (Urk. 110 S. 77). Dies erscheint aus unternehmerischer Sicht vertretbar.

6.7.3.21. Der Gesuchsgegner verbuchte diverse Ausgaben für Essen auf dem Kontoblatt 5850 Verpflegungsspesen, als er im Home Office arbeitete (Urk. 110 S. 61 f.). Konkret handelt es sich um Fr. 57.– und Fr. 13.50 am 30. Januar 2021, Fr. 16.30 am 30. April 2021, Fr. 58.– am 16. Mai 2021, Fr. 66.– bzw. verbuchte Fr. 70.– am 23. Juli 2021, Fr. 48.– am 14. August 2021, Fr. 36.30 am 15. August 2021, Fr. 32.05 und Fr. 23.45 am 20. August 2021, Fr. 75.– am 27. August 2021, Fr. 19.50 am 24. September 2021 sowie Fr. 26.– am 4. November 2021 (Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 54, 55, 234, 274, 430, 481, 483, 496, 497, 510, 566 und 666). Der Gesuchsgegner führt aus, die Verpflegung diene vor, während oder nach dem Arbeiten zu Hause im Home Office der Verpflegung (sic). Sie werde mit einem Privatanteil abgerechnet (Urk. 123 S. 7). Wer zu Hause arbeitet, muss sich nicht auswärts verpflegen. Entsprechend sind Verpflegungskosten im Grundbetrag enthalten. Sie können unterhaltsrechtlich nicht zusätzlich als Aufwand berücksichtigt werden (E. III.2.4.). Zu ergänzen ist, dass die Fr. 58.– vom 16. Mai 2021 zwei Pizzas umfassten, die in AS._____, über 40 km vom Wohnort des Gesuchsgegners entfernt, konsumiert wurden (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 274). Darüber hinaus war der 16. Mai 2021 ein Sonntag. Es erscheint weder glaubhaft, dass der Gesuchsgegner mit Blick auf sein Pensum von 100 % (E. III.10.6.) und die Distanz am Sonntag gearbeitet, noch dass er die beiden Pizzas selber konsumiert hat. Dasselbe gilt auch für die Konsumation vom 15. August 2021, ebenfalls einem Sonntag, im Berggasthaus AT._____ (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 483). Wie sich der Privatanteil von Fr. 245.– (Urk. 110 S. 62) errechnet, führt der Gesuchsgegner nicht aus, womit er seiner Substantiierungsobliegenheit (siehe E. III.6.2.) nicht genügt. Sollten die -- 50 of 130 -Fr. 245.– pauschal 10 % der im Konto 5850 aufgeführten Aufwände entsprechen, so wäre der Betrag allein mit Blick auf die geprüften Auslagen zu tief angesetzt. Ob er (wie auch die vorstehenden beanstandeten Auslagen) aus steuerrechtlicher Sicht zulässig ist, kann vorliegend offenbleiben. Zusammenfassend sind insgesamt Fr. 475.10 aufzurechnen.

6.7.3.22. Der Gesuchsgegner führte auf dem Kontoblatt 6100 Unterhalt diverse Aufwände unter "Klientenprophylaxe" auf (Urk. 110 S. 64 ff.). Konkret kaufte er am 5. Januar 2021 Ingwerkapseln für Fr. 16.80, am 27. Januar 2021 Zinkvital und Magnesium für Fr. 59.50, am 10. Februar 2021 Ingwerkapseln für Fr. 16.80, am 22. Februar 2021 Nasenspray für Fr. 11.50, am 17. März 2021 Ingwerkapseln für Fr. 16.80, am 19. März 2021 Systane Ultra (Augentropfen) für Fr. 19.60, am 31. März 2021 Magnesium für Fr. 35.30, am 12. Mai 2021 Ingwerkapseln für Fr. 16.80 sowie am 10. Juni 2021 Ingwerkapseln und Magnesium für Fr. 52.10; am 14. Juni 2021 fielen Ausgaben für den Optiker von Fr. 74.– an; sodann erwarb der Gesuchsgegner am 15. Juni 2021 Hylo-Fresh und Collypan (beides Augentropfen) für Fr. 31.60, am 9. Juli 2021 Zinkvital, Fluimare und Otrivin (beides Nasensprays) für Fr. 49.40, am 12. Juli 2021 Triophan Spray gegen Schnupfen und Erkältungshustensirup für Fr. 30.20, am 14. Juli 2021 Neocitran für Fr. 18.60 und Vitamin C für Fr. 2.95, am 3. August 2021 Ingwerkapseln für Fr. 16.80, am 20. August 2021 Magnesium und Fenipic (gegen Insektenstiche) für Fr. 48.70, am 31. August 2021 Ingwerkapseln für Fr. 16.80, am 20. Oktober 2021 Magnesium, Burgerstein (Vitamine) und Ingwerkapseln für Fr. 80.80, am 16. Dezember 2021 Ingwerkapseln für Fr. 16.80, am 22. Dezember 2021 Corona-Selbsttests für Fr. 25.80, am 27. Dezember 2021 Hygienemasken für Fr. 23.50; am 27. Dezember 2021 zahlte der Gesuchsgegner Fr. 145.– an die AU._____ GmbH (Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 10, 46, 74, 99, 135, 145, 168, 266, 336, 342, 344, 406, 412, 413, 415, 459, 495, 523, 613, 770, 792, 811 und 812). Der Gesuchsgegner bringt vor, es handle sich um Auslagen, die seine Einsatzfähigkeit erhalten sollen. Klienten seien im Büro auf Covid getestet worden, sodass man FFP2-Masken und Covid-Schnelltests benötigt habe (Urk. 123 S. 7). Mit Ausnahme der Masken und des Corona-Tests handelt es sich bei den Ausgaben um solche der allgemeinen Gesundheitspflege. Diese sind im Grundbetrag enthalten (BlSchK 2009, S. 193), weshalb sie unterhaltsrechtlich nicht -- 51 of 130 -zusätzlich als Aufwand in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können (E. III.2.4.). Insgesamt sind Fr. 776.85 aufzurechnen.

6.7.4. Zusammenfassend weisen Aufwände im Umfang von Fr. 4'605.65 keinen oder keinen ausreichenden Bezug zur Geschäftstätigkeit auf oder sie sind bereits im Bedarf berücksichtigt. Der Betrag ist zum Jahresgewinn zu addieren.

6.8. Umstritten ist der Minusertrag im Ausland:

6.8.1. Die Gesuchstellerin führt aus, es falle auf, dass der Gewinn 2021 gemäss Jahresrechnung 2021 durch einen Minusertrag im Ausland von rund Fr. 10'000.– geschmälert worden sei. Dieser Minusertrag werde mit Nichtwissen bestritten. Er sei ohne konkrete Vorlage von Belegen zu den Einkünften 2021 hinzuzurechnen (Urk. 104 S. 5).

6.8.2. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Ein im Ausland lebender Kunde, welcher einen weiteren Vorschuss von Fr. 10'000.– hätte leisten sollen, sei verstorben. Der Gesuchsgegner habe diesen Vorschuss, der als Debitor in der Buchhaltung erfasst gewesen sei, als uneinbringlich abschreiben müssen. Dies sei aus dem Kontoblatt 1100 Debitoren und Kontoblatt 3410 Honorarertrag Ausland ersichtlich (Urk. 108 S. 2).

6.8.3. Der Gesuchsgegner subtrahierte von seinem Betriebsertrag Fr. 10'000.– (Konto 3410 Honorarertrag Ausland). Der Betrag war vorher im Konto 1100 Debitoren enthalten (Urk. 110 S. 14 und 48). Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung des Gesuchsgegners glaubhaft.

6.9. Auch der Auszug des Geschäftskontos für das Jahr 2021 (Urk. 106/1) gibt zu Diskussionen Anlass:

6.9.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, gemäss Jahresrechnung 2021 habe der Gesuchsgegner einen inländischen Honorarertrag von Fr. 302'365.12 erwirtschaftet. Demgegenüber seien auf dem CS-Geschäftskonto des Gesuchsgegners im Jahr 2021 Zahlungseingänge von rund Fr. 310'222.– zu verzeichnen. Damit hätten ihm 2021 offenbar noch mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden. Er -- 52 of 130 -habe darzulegen, woher diese Gelder stammten. Es sei mit Nichtwissen davon auszugehen, dass es sich hierbei um Rückzahlungen von zu viel bezahlten Beiträgen handle (Urk. 104 S. 5).

6.9.2. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Der Betriebsertrag habe 2021 Fr. 302'365.– betragen. Man habe die Ausbuchung des Debitors von Fr. 10'000.– nach dem Versterben des ausländischen Kunden subtrahieren müssen. Hinzuzurechnen sei ein übriger Ertrag von Fr. 2'168.55. Abzuziehen sei die Umsatzsteuer von Fr. 16'917.75, sodass der relevante Geschäftsertrag Fr. 277'615.92 sei. Dies ergebe sich aus der ersten Seite auf den Buchungsblättern der Jahresrechnung 2021. Bestritten werde, dass eine Diskrepanz zwischen den Bankkonten 2021 und der Jahresrechnung bestehe. Sollte dies der Fall sein, so sei dies auf die Mieteinnahmen aus der Untermiete des Büropartners Dr. AV._____ zurückzuführen. Wie aus dem Kontoblatt 6000 ersichtlich sei, koste die Büromiete Fr. 3'566.– monatlich. Der Untermieter (Dr. AV._____) habe Fr. 1'915.– monatlich bezahlt. Hinzu kämen die Miete des Archivraums, welche der Gesuchsgegner bezahle, sowie zusätzliche Heiz- und andere Nebenkosten. Die Zahlungen von Dr. AV._____ erfolgten auf das CS-Konto, seien aber nicht im Umsatz enthalten. Sie seien vielmehr als Aufwandminderung (Ertrag) im Kontoblatt 6000 Mietaufwand aufgeführt. Der Gesuchsgegner verbuche nämlich einzig die Differenz als Miete, das heisse Fr. 22'677.– im Jahr 2021 (Urk. 108 S. 2).

6.9.3. Es ist korrekt, dass 2021 insgesamt Fr. 310'222.29 auf das Geschäftskonto des Gesuchsgegners flossen (Urk. 106/1). Nicht alles wurde indessen auf dem Konto 3400 Honorarertrag Inland verbucht. So wurden jeden Monat Fr. 1'915.– gutgeschrieben. Dass der Betrag auf die Untermiete zurückzuführen ist, geht aus dem separat eingereichten Kontoauszug grösstenteils nicht hervor, weil der Gesuchsgegner den Namen geschwärzt hat; letzteres ist jedoch für den 24. September 2021 nicht der Fall (Urk. 106/1). Die Daten und die Beträge stimmen mit jenen auf dem Kontoblatt 6000 Mietzinsaufwand / Raumkosten überein (Urk. 110 S. 53). Im Ordner mit den Buchhaltungsbelegen ist der Name von Dr. AV._____ auf den darin enthaltenen Kontoauszügen sodann mehrheitlich und in den Belegen immer ungeschwärzt (Urk. 115/3.2), beispielsweise den Belegen -- 53 of 130 -Nrn. 47 und 110. Insgesamt wurden Eingänge von Fr. 24'895.– auf dem Kontoblatt 6000 Mietzinsaufwand / Raumkosten verbucht (Urk. 110 S. 63). Der pauschale Vergleich mit den Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto und dem Konto 3400 Honorarertrag Inland auf der Erfolgsrechnung ist somit nicht geeignet, um geltend zu machen, dem Gesuchsgegner hätten mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden.

6.10. Zusammenfassend ist vom Gewinn gemäss Jahresrechnung 2021 von Fr. 166'145.68 auszugehen (E. III.6.1.). Zu subtrahieren sind Fr. 20'392.50 an AHV-Beiträgen (E. III.6.3.4.). Ein Wertschriftenertrag von Fr. 1'313.– ist zu addieren (E. III.6.4.). Sodann können Aufwände von Fr. 4'605.65 nicht berücksichtigt werden, weshalb sie ebenfalls zu addieren sind (E. III.6.7.4.). Somit resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 151'671.83.

7. Einkommen des Gesuchsgegners 2022

7.1. Aus der Erfolgsrechnung 2022 ergibt sich ein Gewinn von Fr. 160'036.74 (Urk. 125/1).

7.2. Die Jahresrechnung gibt zunächst zu allgemeiner Kritik Anlass:

7.2.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner habe 2022 ein Nettoeinkommen von weit über Fr. 250'000.– erzielt. Die Einreichung einer völlig unkommentierten, nicht unterzeichneten und bestrittenen Jahresrechnung 2022 sowie höchst pauschale Behauptungen zu irgendwelchen Geschäftsausgaben im Jahre 2022 genügten nicht, um das von der Gesuchstellerin behauptete Einkommen substantiiert zu bestreiten. Es sei weder ihre Sache noch jene des Gerichts, selbst zu eruieren, ob die Zahlungsausgänge, die aus dem CS-Geschäftskonto ersichtlich seien, geschäftsrelevante Abzüge seien oder nicht (Urk. 129 S. 2). Die eingereichte Jahresrechnung 2022 sei nichts anderes als eine haltlose, durch nichts belegte und bestrittene Parteibehauptung (Urk. 129 S. 3). Sie sei nicht substantiiert dargelegt und auch nicht den Steuerbehörden eingereicht worden (Prot. II, S. 30). Dem Gesuchsgegner sei auch keine Gelegenheit mehr zu geben, die Jahresrechnung 2022 näher zu belegen (Urk. 129 S. 3).

-- 54 of 130 --

7.2.2. Der Gesuchsgegner erwidert zutreffend, dass die Treuhänderin die Jahresrechnung erstellt habe (Urk. 123 S. 2; Urk. 135 S. 1). Dies erscheint mit Blick auf die Bestätigung der AW._____ AG vom 28. August 2023 (Urk. 137/1) auch glaubhaft. Die Jahresrechnung ist demzufolge eine Urkunde im Sinne der Art. 177 ff. ZPO und zwar eine solche mit erhöhter Beweiskraft (E. III.2.4.). Sie ist Teil des Geschäftsberichts, der zu unterzeichnen ist (Art. 958 Abs. 2 und 3 OR). Die Unterschrift ist jedoch kein Gültigkeitserfordernis; fehlt sie, ist dies für die Frage der Beweiseignung ohne Belang, sofern sich feststellen lässt, dass die Jahresrechnung vom Unterzeichnungspflichtigen aufgestellt oder genehmigt wurde (BGE 103 IV 23 E. 1b; siehe BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012, E. 7.5). Letzteres ist vorliegend der Fall, da sich der Gesuchsgegner auf seine eigene Jahresrechnung beruft. Wenn die Gesuchstellerin ihm vorwirft, die Jahresrechnung 2022 ohne Belege eingereicht zu haben, ist dies unbehelflich: Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die behauptungs- und beweisbelastete Gesuchstellerin (E. III.2.4.) ein entsprechendes Editionsbegehren gestellt hätte. Mit Blick auf die Beweislast ist es auch nicht Sache des Gesuchsgegners, seine Jahresrechnung substantiiert darzulegen. Auch eine Beweislastumkehr rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund – entgegen der Gesuchstellerin (Prot. II, S. 52) – nicht. Es erhellt sodann nicht, inwiefern es eine Rolle spielen sollte, ob die Jahresrechnung bereits bei den Steuerbehörden eingereicht worden ist oder nicht. Schliesslich sind Noven unbeschränkt zulässig (E. II.4.), weshalb sämtliche Vorbringen des Gesuchsgegners – zumindest soweit relevant – zu würdigen sind.

7.3. Umstritten sind die Abzüge für AHV, IV und EO:

7.3.1. Der Gesuchsgegner macht gestützt auf ein Berechnungsformular geltend, die Abzüge für AHV, IV und EO betrügen Fr. 19'178.–. Dieser Betrag sei vom Gewinn gemäss Jahresrechnung in Höhe von Fr. 160'036.– zu subtrahieren (Urk. 123 S. 2 f.). Es resultiere ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 140'858.– (Urk. 135 S. 10).

7.3.2. Die Gesuchstellerin bestreitet dies zunächst (Urk. 129 S. 8). Später bringt sie vor, die AHV von Fr. 18'000.– sei vom Gewinn von Fr. 160'000.– zu subtrahieren (Prot. II, S. 30).

-- 55 of 130 --

7.3.3. Massgebend sind die tatsächlich geleisteten Beiträge abzüglich jener, welche unerwartet aus früheren Jahren rückvergütet wurden (siehe E. III.4.4.). Am 11. Februar 2022 wurden gestützt auf die Schlussrechnung 2018 vom 9. Februar 2022 (Urk. 137/7) Fr. 18'922.85 seitens der SVA Zürich gutgeschrieben (Urk. 115/1/1 S. 2), am 20. September 2022 gestützt auf die Schlussrechnung 2019 vom 16. September 2022 (Urk. 137/6) Fr. 10'889.75 (Urk. 115/1/3 S. 3) und am 9. November 2022 gestützt auf die Schlussrechnung 2021 vom 7. November 2022 (Urk. 137/4) Fr. 2'274.55 (Urk. 115/1/4 S. 2). Unter den Aktiven Rechnungsabgrenzungen des Jahres 2021 sind keine SVA-Zahlungen aufgeführt (Urk. 110 S. 17). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nicht damit rechnete, dass 2022 Rückzahlungen für frühere Jahre erfolgen würden. Die Rückzahlungen sind – wie die Einzahlungen (E. III.6.3.4.) – nicht in der Erfolgsrechnung 2022 und damit nicht im Jahresgewinn 2022 enthalten (siehe Urk. 125/1; Urk. 137/3). Der Gesuchsgegner überwies am 7. April 2022, am 6. Juli 2022, am 5. Oktober 2022 und am 21. Dezember 2022 je Fr. 5'068.65 an die SVA Zürich (Urk. 115/1/2 S. 1; Urk. 115/1/3 S. 1; Urk. 115/1/4 S. 1; Urk. 115/1/5 S. 2; Urk. 137/3), somit insgesamt Fr. 20'274.60.

7.3.4. Zusammenfassend resultiert aufgrund der Rückzahlungen ein Plus von Fr. 11'812.55; dieser Betrag ist zum Jahresgewinn zu addieren.

7.4. Umstritten sind die Wertschriftenerträge:

7.4.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, zum Jahresgewinn sei ein Wertschriftenertrag von Fr. 1'313.– zu addieren. Es sei davon auszugehen, dass dieser gleich hoch sei wie 2021 (Prot. II, S. 30). Die Genossenschaftsanteile seien erst kürzlich vor ein paar Monaten an die Gesuchstellerin übertragen worden. Es werde bestritten, dass sie 2021 oder 2022 übertragen worden seien (Prot. II, S. 52).

7.4.2. Der Gesuchsgegner erwidert, zwar sei 2021 ein Wertschriftenertrag von Fr. 1'300.– entstanden. Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens habe er aber die Genossenschaftsanteile der Gesuchstellerin übergeben. Diese Anteile hätten pro Jahr Fr. 400.– Wertschriftenertrag generiert. Dies sei neu Wertschriftenertrag der Gesuchstellerin und beim Gesuchsgegner abzuziehen (Prot. II, S. 45).

-- 56 of 130 --

7.4.3. Die Gesuchstellerin leitet aus den Wertschriftenerträgen beim Gesuchsgegner höhere Unterhaltsbeiträge ab, weshalb sie diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet ist (siehe Art. 8 ZGB). Sie hat für ihre Behauptung, wonach der Wertschriftenertrag 2022 gleich hoch sei wie im Vorjahr, nichts zum Beweis offeriert (siehe Prot. II, S. 30). Unbestritten ist, dass Wertschriftenerträge im Umfang von Fr. 900.– anfielen; diese sind als Einkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner leitet aus den Wertschriftenerträgen bei der Gesuchstellerin tiefere Unterhaltsbeiträge ab, weshalb er diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet ist (siehe Art. 8 ZGB). Auch er hat jedoch für seine Behauptung, wonach bei der Gesuchstellerin 2022 Wertschriftenerträge von Fr. 400.– angefallen seien (siehe Prot. II, S. 45), nichts zum Beweis angeboten. Daher kann der Betrag nicht als Wertschriftenertrag der Gesuchstellerin berücksichtigt werden.

7.5. Umstritten sind die Abschreibungen:

7.5.1. Die Gesuchstellerin behauptet, zum Jahresgewinn seien Abschreibungen von Fr. 1'900.– zu addieren (Prot. II, S. 30).

7.5.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Abschreibungen seien wie jene von 2021 korrekt (Prot. II, S. 45).

7.5.3. Die Abschreibungen sind nicht aufzurechnen. Hinsichtlich der Begründung kann auf die Ausführungen zum Einkommen des Jahres 2021 verwiesen werden (E. III.6.5.3. f.).

7.6. Umstritten sind die angefangenen Arbeiten:

7.6.1. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass angefangene Arbeiten von Fr. 6'600.– zum Jahresgewinn zu addieren seien (Prot. II, S. 30).

7.6.2. Der Gesuchsgegner erwidert, Forderungen aus Leistungen seien Arbeiten eines Anwalts, die er bereits in Rechnung gestellt habe, die aber im Geschäftsjahr noch nicht bezahlt worden seien. Die angefangenen Arbeiten seien Arbeiten, für welche er im entsprechenden Geschäftsjahr noch keine Rechnung gestellt habe. Aktive Rechnungsabgrenzungskosten seien Vorschüsse, welche ein -- 57 of 130 -Kunde bezahlt habe und dann vielleicht zurückerhalte. Solange dieses Beträge jedes Geschäftsjahr etwa gleich seien, seien sie umsatzmässig neutral. Würde man die Beträge im einen Jahr als Umsatz hinzurechnen, müsste man sie im Umsatz des nächsten Jahres wieder abziehen. Sonst würde man sie doppelt zählen. Ein Blick auf die Jahresrechnungen des Gesuchsgegners zeige, dass diese Beträge ungefähr gleich seien, nämlich Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– (Prot. II, S. 45 f.).

7.6.3. Der Wert der angefangenen Arbeiten ist nicht aufzurechnen. Bezüglich der Begründung kann auf die Ausführungen zum Einkommen des Jahres 2021 verwiesen werden (E. III.6.6.3. ff.).

7.7. Umstritten ist das Honorar bei der BA._____ AG:

7.7.1. In ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2022 bringt die Gesuchstellerin vor, gemäss Handelsregister fungiere der Gesuchsgegner seit dem tt.mm.2022 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der BA._____ AG (Urk. 88 S. 6). Am 30. April 2023 ergänzt die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner unterlasse es, seinen eigenen Mandatsvertrag einzureichen. Stattdessen reiche er einen rund zehn Jahre alten Mandatsvertrag seines Büropartners ein. Es sei mit Nichtwissen davon auszugehen, dass er von der BA._____ AG noch weitere Entschädigungen erhalte. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb er für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat im Jahr 2022 keine Entschädigung hätte erhalten sollen (Urk. 118 S. 8). Am 28. Juni 2023 bringt sie vor, es sei eher abwegig zu glauben, dass ein Steueranwalt für ein Verwaltungsratsmandat keinen eigenen Mandatsvertrag abschliessen wolle (Urk. 129 S. 10). Am 3. Oktober 2023 behauptet die Gesuchstellerin, Fr. 10'000.– Honorar der BA._____ AG seien nicht in die bestrittene Jahresrechnung 2022 eingeflossen (Prot. II, S. 30).

7.7.2. Der Gesuchsgegner erwidert, es stimme, dass er Verwaltungsratsmitglied geworden sei. Die Vergütung sei relativ bescheiden und Teil des Umsatzes im Jahr 2022. Es sei auf den gerichtsnotorischen Umstand verwiesen, dass die Vergütung für treuhänderische Verwaltungsräte üblicherweise Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– pro Jahr betrage. Die Entlöhnung des Gesuchsgegners liege dabei am unteren Rand. Für 2022 erhalte er keine Vergütung, da sein Mandat erst Mitte No-- 58 of 130 -vember 2022 begonnen habe (Urk. 93 S. 3). Für das Jahr 2022 habe Dr. AV._____, sein Vorgänger, das ganze Honorar bereits erhalten. Der Gesuchsgegner werde erst für das Jahr 2023 bezahlt (Urk. 113 S. 2). Es werde daher im Umsatz 2023 enthalten sein (Prot. II, S. 48). Er habe keinen eigenen Mandatsvertrag mit der BA._____ AG, weil er die Arbeit von Dr. AV._____ fortsetze. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Gesellschaft dem Nachfolger mehr als Dr. AV._____ bezahlen solle (Urk. 123 S. 5). Der Gesuchsgegner habe schliesslich das gleiche Honorar in Rechnung gestellt wie Dr. AV._____ es gemacht habe (Urk. 135 S. 6).

7.7.3. Die BA._____ AG wurde am tt.mm.2007 mit Dr. AV._____ als einzigem Verwaltungsratsmitglied gegründet. Am tt.mm.2022 wurde Dr. AV._____ aus dem Handelsregister gelöscht und an seiner Stelle der Gesuchsgegner als einziges Mitglied des Verwaltungsrates ins Handelsregister eingetragen. Der Zweck der Aktiengesellschaft besteht insbesondere darin, Beteiligungen an anderen Gesellschaften zu halten (Urk. 90/6). Der Aktionär und Dr. AV._____ vereinbarten ein Honorar von jährlich Fr. 10'000.–, welches jährlich im Voraus im Monat vor dem Gründungsdatum zu entrichten war (Urk. 115/2/1). Entsprechend stellte Dr. AV._____ am 2. März 2022 Rechnung über Fr. 10'000.– für das ganze Jahr 2022 (Urk. 115/2/2). Der Gesuchsgegner stellte am 23. März 2023 Rechnung über Fr. 10'000.– für das Jahr 2023 (Urk. 115/2/3). Es ist demzufolge glaubhaft, wenn er vorbringt, von der BA._____ AG für das Jahr 2022 nicht entschädigt worden zu sein.

7.8. Umstritten sind weitere Aufrechnungen:

7.8.1. Die Gesuchstellerin führt aus, man müsse mindestens Fr. 10'000.– an Aufrechnungen zum Gewinn addieren (Prot. II, S. 30).

7.8.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin müsste substantiiert ausführen, weshalb diese Aufrechnungen zu tätigen seien. Sie nenne jedoch keine Zahlen (Prot. II, S. 46).

7.8.3. Der Einwand des Gesuchsgegners ist korrekt. Die Gesuchstellerin ist behauptungs- und beweisbelastet (E. III.2.4.). Sie zeigt nicht auf, wie sich die

-- 59 of 130 --

Fr. 10'000.– zusammensetzen. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, diesen Betrag aufzurechnen.

7.9. Umstritten sind die Pensionskassenabzüge:

7.9.1. Die Gesuchstellerin führt aus, 2022 mache der Gesuchsgegner einen höheren Pensionskassenabzug, obwohl er weniger verdient habe (Fr. 33'000.– statt Fr. 27'000.–; Prot. II, S. 30). Im Minimum seien Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– (vom Gesuchsgegner nicht erklärte Differenz) bezüglich der Pensionskasse anzurechnen (Prot. II, S. 53).

7.9.2. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Er sei 2022 55 Jahre alt geworden.

18 % müssten bei einem Arbeitnehmer abgezogen werden. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 150'000.– oder Fr. 160'000.– komme man auf Fr. 27'000.– bis Fr. 28'000.– Pensionskassenbeträge. Die Differenz von vielleicht Fr. 4'000.– oder Fr. 5'000.– komme von der Pensionskasse und nicht von ihm. Die Pensionskasse stelle ihm eine Rechnung zu (Prot. II, S. 46).

7.9.3. Selbständig Erwerbende können sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge versichern lassen (Art. 4 Abs. 3 BVG). Der Gesuchsgegner ist bei der Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband versichert (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 65). Bei dieser Stiftung entspricht das versicherte Jahreseinkommen dem massgebenden Jahreseinkommen, das heisst dem deklarierten Jahreseinkommen. Das maximale versicherte Jahreseinkommen entspricht dem zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Ziff. 3.1 und 3.2 des Vorsorgereglements [abrufbar unter https://vorsorgestiftung-zav.ch/uploads/reglemente/VS-ZAV-Vorsorgereglement-2023.pdf, besucht am 15. Februar 2024]). Obligatorisch versichert ist demgegenüber der koordinierte Lohn, das heisst der Teil des Jahreslohnes, der zwischen Fr. 25'095.– bis und mit Fr. 86'040.– liegt (Art. 8 Abs. 1 BVG in der Fassung vom 1. Januar 2022). Die Altersgutschriften werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Bei Personen zwischen 55 und 65 Jahren betragen sie 18 % des koordinierten Lohnes (Art. 16 BVG). Wie bei unselbständig Erwerbenden (siehe Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG) ist auf den Bruttolohn abzustellen.

-- 60 of 130 --

7.9.4. Es ist nicht unüblich, dass auch Angestellte überobligatorisch versichert sind. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, den Gesuchsgegner so zu behandeln, als ob er nur obligatorisch versichert wäre. Er hat am 7. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet. Gemäss Erfolgsrechnung betrug sein Einkommen (vor Abzug der Pensionskassenbeiträge) Fr. 160'036.74 (Jahresgewinn) + Fr. 33'019.80 (Berufliche Vorsorge) = Fr. 193'056.54 (Urk. 125/1). 18 % davon entsprechen Fr. 34'750.–. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn er Fr. 33'019.80 in die zweite Säule einzahlte.

-- 61 of 130 --

7.10. Umstritten ist der Mietaufwand:

7.10.1. Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass der Mietaufwand höher sei als vorher (Fr. 30'688.– statt Fr. 22'677.–). Aus der eingereichten Beilage sei nicht ersichtlich, weshalb Dr. AV._____, der immer noch in dieser Kanzlei sei, plötzlich keine Miete mehr bezahlen solle (Prot. II, S. 31). Im Oktober seien ihm noch Rechnungen an seine Büroadresse an der BB._____-Strasse gestellt worden (Prot. II, S. 52 f.).

7.10.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die letzte Zahlung von Dr. AV._____ sei im August 2022 eingegangen. Der über 70-jährige Dr. AV._____ sei seit Herbst 2022 nicht mehr im Büro des Gesuchsgegners. Dieses Büro stehe leer. Der Gesuchsgegner suche seither einen Untermieter (Prot. II, S. 46 f.).

7.10.3. Es ist möglich, rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn der betroffene Elternteil in der Vergangenheit nicht das Einkommen erzielt hat, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, sich sein Versäumnis nicht rechtfertigen lässt und es ihm zudem zuzumuten ist, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023, E. 4.2.1).

7.10.4. Die Rechnungen von Dr. AV._____ vom 4. Oktober 2022, 3. November 2022, 6. Dezember 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 12. Dezember 2022 und 14. Dezember 2022 führen als Adresse weiterhin die BB._____Strasse … in … Zürich auf (Urk. 137/8 Belege Nrn. 691, 820, 881, 883, 884, 885 und 926). Vor diesem Hintergrund ist glaubhaft, dass Dr. AV._____ bis mindestens Ende 2022 sein Büro an der Adresse des Gesuchsgegners hatte. Er hat die Untermiete von monatlich Fr. 1'915.– indessen nur bis und mit August 2022 bezahlt (Urk. 137/2). Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner ab September 2022 freiwillig und ohne Notwendigkeit auf diese Einnahmen verzichtet hat. Mit Blick auf seinen Überschussanteil ist es ihm zumutbar, für die Differenz aufzukommen. Vor diesem Hintergrund sind für die Monate September 2022 bis Dezember 2022 4 x Fr. 1'915.– = Fr. 7'660.– aufzurechnen.

-- 62 of 130 --

7.11. Umstritten sind weiter Auslagen für Weiterbildung, Seminare und Anlässe:

7.11.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, dafür würden Fr. 12'858.– veranschlagt. Dieser Betrag sei exorbitant und werde bestritten. Im Vorjahr seien es gerade einmal Fr. 3'991.50 gewesen (Prot. II, S. 31). Die Abzüge für "Fachliteratur/Zeitungen" (Konto 6501), "Weiterbildungen, Seminare, Anlässe" (Konto 6502), "Mitgliedschaften" (Konto 6503), "Werbung/Repräsentation" (Konto 6600) und "Akquisation" (Konto 6650) würden bestritten. Zwar habe der Gesuchsgegner nach längerem Hin und Her jeweils detaillierte Buchhaltungsunterlagen vorgelegt. Aus diesen sei jedoch mit Bezug auf die meisten Abzüge nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche konkreten Gegenleistungen er für seine Aufwendungen tatsächlich erhalten habe. Nichts sei überprüfbar. Daher müsse eine pauschale Bestreitung der Abzüge genügen. Den Nachweis für die Zulässigkeit der Abzüge habe einzig der Gesuchsgegner zu erbringen. Nur er wisse nämlich, welche konkreten Gegenleistungen er für diese Abzüge erhalten habe (Urk. 129 S. 4).

7.11.2. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Die generelle und pauschale Kritik der Geschäftsauslagen sei prozessual ungenügend. Die Gesuchstellerin sei gehalten, substantiiert zu behaupten, was sie als nicht geschäftlich begründet ansehe. Sie anerkenne selber, dass sie bloss eine "pauschale Bestreitung der Abzüge" mache (Urk. 135 S. 4 f.).

7.11.3. Der Einwand des Gesuchsgegners ist zutreffend. Es liegt an der Gesuchstellerin, aufzuzeigen, welche Positionen im Einzelnen nicht berücksichtigt werden können (E. III.2.4.). Dies ist ihr mit Blick auf die Ausführungen zum Einkommen 2021 (E. III.6.7.) auch möglich.

7.12. Umstritten sind weitere Mandate:

7.12.1. Die Gesuchstellerin behauptet, der Gesuchsgegner sei neu in BC._____ bei der BD._____ Holding Establishment als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien und bei der BE._____ Foundation, ebenfalls in BC._____, eingetragen. Es sei davon auszugehen, dass hier mehrere Tausend -- 63 of 130 -Franken jährlich flössen (Prot. II, S. 28). Bis zum 3. Oktober 2023 habe man nichts von den Mandaten gehört. Mit Nichtwissen sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner Fr. 5'000.– pro Mandat verdiene. Es sei völlig unglaubwürdig, dass er bei der BD._____ nur Fr. 500.– an Honorar für eine Stiftungstätigkeit kassiere, die so verantwortungsvoll sei (Prot. II, S. 51).

7.12.2. Der Gesuchsgegner erwidert, aus den Buchhaltungsbelegen sei klar, dass er seit 2019 bei der BF._____ Trust, der BG._____ Stiftung, der BH._____ Foundation, der BI._____ Establishment und der BE._____ Foundation im Stiftungsrat sitze. Hätte die Gesuchstellerin die Buchhaltungsbelege oder auch nur die Kontoblätter der Jahre 2020 und 2021 genau studiert, so hätte sie gesehen, dass aus diesen Mandaten ein jährlicher Umsatz von Fr. 500.– pro Mandat entstehe. Dieser sei in den Jahresrechnungen 2019–2022 bereits enthalten. Korrekt sei, dass der Gesuchsgegner neu (seit mm. 2023) bei der BD._____ Establishment, auch eine Stiftung, im Vorstand sitze. Das Honorar betrage Fr. 500.–. Die Tätigkeiten in den Stiftungen seien ihm vom ehemaligen Bürokollegen Dr. AV._____ zugetragen worden. Die Stiftungen hätten Sitz in BC._____ (Prot. II, S. 42 f.).

7.12.3. Der Verweis des Gesuchsgegners auf die Kontoblätter der Jahre 2020 und 2021 ist nicht geeignet, um Honorarerträge des Jahres 2022 zu beweisen. Festzuhalten ist immerhin, dass auf dem Kontoblatt 3400 Honorarertrag Inland der Buchhaltung 2021 mehrmals Honorareingänge über Fr. 500.– aufgeführt sind, so am 28. Januar 2021, am 25. Februar 2021, am 14. April 2021, am 11. Mai 2021 (zwei Eingänge), am 29. Juni 2021 (zwei Eingänge), am 14. Juli 2021 (zwei Eingänge), am 11. August 2021 (zwei Eingänge), am 30. August 2021, am 24. September 2021, am 28. Oktober 2021 (vier Eingänge), am 26. November 2021 und am 21. Dezember 2021 (zwei Eingänge; Urk. 110 S. 44 ff.). Weder aus dem Kontoblatt noch aus den dazugehörenden Belegen (Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 50, 108, 201, 260, 261, 372, 373, 417, 418, 474, 475, 521, 563, 634, 635, 636, 637, 706,

789 und 790) ist jedoch ein Absender ersichtlich; der Gesuchsgegner hat ihn nämlich geschwärzt. Nun hat die Gesuchstellerin jedoch keine Anhaltspunkte genannt, die darauf schliessen liessen, dass die Honorare nicht in der Jahresrechnung 2022 enthalten seien. Dafür wäre sie jedoch behauptungs- und beweisbelastet, da aus -- 64 of 130 -einem höheren Einkommen höhere Unterhaltsbeiträge resultieren würden (siehe Art. 8 ZGB).

7.12.4. Entsprechend ist mit Blick auf die weiteren Mandate nichts aufzurechnen.

7.13. Umstritten sind die Aufwände für Drittleistungen:

7.13.1. Die Gesuchstellerin weist darauf hin, es gebe plötzlich Aufwände für Drittleistungen. Diese sollen sich 2021 auf Fr. 11'538.30 und 2022 auf Fr. 174'178.51 belaufen haben [Urk. 125/1]. Dieser Aufwand sei nicht ansatzweise substantiiert worden. Er werde bestritten (Urk. 129 S. 3; Prot. II, S. 31). Es sei daher von einem um Fr. 174'178.51 erhöhten Geschäftsgewinn auszugehen. Es sei dem Gesuchsgegner keine Gelegenheit zu geben, seine behauptete Jahresrechnung 2022 näher zu belegen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er dies nicht bereits getan habe (Urk. 129 S. 3). Ohne den Monat Dezember 2022 wiesen die Bankkontobelege für das Jahr 2022 Zahlungseingänge von Fr. 397'044.84 auf. Im Dezember 2022 seien Beträge von insgesamt rund Fr. 101'304.79 an BJ._____, an die BK._____ Treuhand- und Verwaltungs-Anst. sowie an Dr. AV._____ zurückgeflossen. Dies bedeute, dass der Gesuchsgegner im Dezember 2022 in jedem Fall einen Einnahmeüberschuss von Fr. 52'098.85 habe verzeichnen können. Unter dem Strich bedeute dies, dass er im Jahr 2022 Einnahmen von mindestens Fr. 449'143.69 (Fr. 397'044.84 + Fr. 52'098.85) habe generieren können. Davon ausgehend, dass die Kanzleikosten auch im Jahr 2022 in etwa gleich geblieben seien – anderweitige Hinweise oder Belege lägen nicht vor – ergebe sich, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2022 einen Gewinn von über Fr. 300'000.– habe erzielen können (Urk. 118 S. 7 f.). Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesuchsgegner seit September 2022 seinen Büropartner, dessen Mitarbeiterin und auch noch das Treuhandunternehmen zu entschädigen habe. Er könne es denn auch nicht näher darlegen und belegen (Urk. 129 S. 10).

7.13.2. Der Gesuchsgegner führt aus, dass namentlich im Dezember 2022 sowohl die Zahlungseingänge als auch die Zahlungsausgänge stark angestiegen seien. Er habe mit seinem Bürokollegen, Rechtsanwalt Dr. AV._____, vereinbart,

-- 65 of 130 --

dass er anstelle von Dr. AV._____ gegenüber seinen noch verbliebenen Treuhand-Kunden Rechnung stelle. Gleichzeitig entschädige er Dr. AV._____ für seine Tätigkeit im Jahr 2022 und bezahle die mit diesen Mandaten verbundenen Auslagen (namentlich die Rechnungen der Treuhandunternehmen; Urk. 113 S. 1). Insbesondere im Dezember 2022 habe der Gesuchsgegner daher diverse Zahlungen an Dr. AV._____ geleistet (beispielsweise am 28. Dezember 2022). Ausserdem sei er für die Honorare von Treuhandunternehmen (beispielsweise die BK._____ Treuhand und Verwaltung) und den Lohn von BJ._____, der Assistentin von Dr. AV._____, aufgekommen. Mit Fr. 1'029.– sei es ein sehr bescheidener Lohn, sie arbeite befristet bis Mai 2023 in einem Pensum von 20 %. Es handle sich bei den Treuhandmandaten um Mandate mit tiefen Honoraren wie die Zahlungen an Dr. AV._____ zeigten. Dr. AV._____ sei 71 Jahre alt und wolle sich geschäftlich zurückziehen. Im Jahr 2022 würden diese Mandate für den Gesuchsgegner finanziell neutral ausfallen, da Dr. AV._____ das Honorar für 2022 erhalte (Urk. 113 S. 2). Am 23. Mai 2023 ergänzt der Gesuchsgegner, er habe aufgrund des negativen Kosten-Nutzen-Verhältnisses und des Risikoprofils entschieden, die Mandate des Büropartners nicht weiterzuführen (Urk. 123 S. 2). Am 3. Oktober 2023 ergänzt er, der Umsatz 2022 sei höher als in den Vorjahren. Dies sei auf die Treuhandmandate zurückzuführen, welche er von Dr. AV._____ übernommen habe. Sein dafür eigenommenes Honorar enthalte bloss eine kleine Marge. Die Kunden hätten im Honorar nebst jenem von Dr. AV._____ auch den Aufwand für Treuhandfirmen bezahlt (für die Buchhaltung und teilweise Revision der Kunden; Urk. 135 S. 3; Prot. II, S. 26). Die Kunden von Dr. AV._____ seien für einen Schweizer Steueranwalt unattraktiv. Sie hätten Wohnsitz im Ausland und hielten über Schweizer Gesellschaften Gelder in der Schweiz und im Ausland. Dies habe vielfach steuerliche Gründe (Urk. 135 S. 3). Dr. AV._____ habe für seine Treuhandkunden die Arbeit gemacht, sodass er selbstverständlich auch die Honorareinnahmen erhalte. Eine im 20 %-Pensum arbeitende Studentin / Sekretärin sei bei einem Bruttoeinkommen von rund Fr. 16'000.– im Jahr geschäftlich sinnvoll (Urk. 135 S. 11). Der Aufwand von Fr. 174'000.– sei aus den Bankbelegen mit der jeweiligen Buchhaltungsnummer ersichtlich. Man sehe dort die Rechnungen von Dr. AV._____ und der BK._____.

-- 66 of 130 --

Letztere sei die Treuhandfirma in BC._____, welche die Buchhaltung mache und das Treuhänderische erledige (Prot. II, S. 47).

7.13.3. Es ist belegt, dass der Gesuchsgegner zwischen Oktober 2022 und Dezember 2022 Fr. 65'544.05 an Dr. AV._____ überwies, welche im Konto 4400 Aufwand für Drittleistungen verbucht wurden (Urk. 137/8, Belege Nrn. 691, 692, 820, 821, 822, 823, 881, 883, 884, 885, 895, 925, 926 und 927). Es erscheint glaubhaft, dass diese Zahlungen im Zusammenhang mit Mandaten erfolgten, für welche der Gesuchsgegner Rechnung gestellt hatte. So enthält beispielsweise die Rechnung vom 12. Dezember 2022 den Titel "Leistungen / Anteil AV._____ für Mandat […]" (Urk. 137/8, Beleg Nr. 884). Weiter flossen insgesamt Fr. 54'374.99 an die BK._____ Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt mit Sitz in BC._____, welche ebenfalls im Konto 4400 verbucht wurden (Urk. 137/8, Belege Nrn. 888, 889, 891, 892, 893, 894, 928, 929, 930, 931, 932 und 933). Ausserdem überwies der Gesuchsgegner Fr. 1'796.23 an die BL._____ N.V. mit Sitz in BM._____ (Urk. 137/8, Belege Nrn. 924 und 945), von denen Fr. 865.92 wegen einer ungültigen Kontonummer zurückgeleitet wurden (Urk. 137/8, Beleg Nr. 944). Es ist unbestritten, dass die BK._____ Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt sowie die BL._____ N.V. keine Leistungen für den Gesuchsgegner direkt erbrachten. So behauptet letzterer selbst, die Treuhandunternehmen hätten die Rechnungen für Arbeit bei den Kunden gestellt (Urk. 135 S. 3). Aufwände von Fr. 54'374.99 + Fr. 1'796.23 - Fr. 865.92 = Fr. 55'305.30 sind somit nicht geschäftlich begründet. Zwar bringt der Gesuchsgegner vor, im Honorar sei auch der Aufwand für Treuhandfirmen enthalten (Urk. 135 S. 3); er zeigt indessen nicht auf, wie hoch dieser Anteil gewesen wäre. Dies wäre jedoch notwendig, um bestimmen zu können, ob wirklich die gesamten geschäftsfremden Ausgaben durch entsprechende Einnahmen, welche kein Honorar darstellen, gedeckt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsrechnung 2022 zwar zwischen Honorarertrag und übrigem Ertrag unterscheidet (Urk. 125/1). Es ist jedoch nicht ersichtlich, unter welchem Konto und in welchem Umfang Gelder verbucht worden sind, welche – angeblich – kein Honorar waren. Insgesamt genügt der Gesuchsgegner seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. Vor diesem Hintergrund sind Fr. 55'305.30 aufzurechnen.

-- 67 of 130 --

7.14. Schliesslich gibt auch der lückenlose Auszug des Geschäftskontos zu Diskussionen Anlass:

7.14.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, der lückenlose Auszug des Geschäftskontos lasse sich nicht mit der Jahresrechnung in Übereinstimmung bringen. So habe der Gesuchsgegner bis Dezember 2022 private Bezüge im Umfang von Fr. 198'000.– (Vergütungsauftrag A._____) getätigt. Daneben seien noch weitere persönliche Ausgaben im Gesamtumfang von Fr. 35'525.– ersichtlich, nämlich Zahlungen an die BN._____ GmbH am 7. April 2022, am 16. Mai 2022 und am 6. Juli 2022, der Vorschuss ans Obergericht am 5. Mai 2022, der Vorschuss an den Kanton Zug am 26. April 2022, der Cash-Bezug vom 29. August 2022 sowie die Anwaltskosten von Kollege X._____ am 1. November 2022 (Prot. II, S. 31 f.). Auf dem Geschäftskonto des Gesuchsgegners habe es im Jahr 2022 Zahlungseingänge von insgesamt Fr. 550'448.05 gegeben. In der Jahresrechnung sei ein Honorarertrag von Fr. 464'641.56 vermerkt. Dies bedeute, dass irgendwoher Fr. 90'000.– bis Fr. 100'000.– als Einnahmen generiert worden sein müssten. Es sei zu vermuten, dass noch weitere Gelder aus zusätzlichen Mandaten auf das Konto geflossen seien. Man sehe beispielsweise auch nicht, wo der Betrag aus dem Verwaltungsratsmandat mit der BA._____ AG eingegangen sei. Auf der Abrechnung würden Fr. 10'000.– und eine Kontonummer erwähnt, welche mit jener des Geschäftskontos übereinstimme. Dennoch sei auf letzterem kein Zahlungseingang von exakt Fr. 10'000.– ersichtlich. Der Gesuchsgegner habe im Jahr 2022 im Minimum Fr. 250'000.– netto verdient (Prot. II, S. 32). Er könne die Differenz von Fr. 100'000.– nicht erklären, seine Behauptungen dazu seien pauschal. So habe er die Mehrwertsteuer von Fr. 35'000.– pauschal behauptet und nicht belegt. Sie sei auch nicht auf dem Kontoauszug ersichtlich (Prot. II, S. 52).

7.14.2. Der Gesuchsgegner bestreitet, Fr. 198'000.– vom Geschäftskonto privat verbraucht zu haben. Die Zahl sei aber auch vollkommen irrelevant. In einer Einzelfirma sei es zulässig, private Auslagen über das Geschäftskonto zu bezahlen. Die Fr. 198'000.– seien keine Geschäfts-, sondern private Auslagen. Es sei möglich, dass Fr. 198'000.– vom Geschäftskonto privat verbraucht worden seien. Dies sei aber vollkommen irrelevant (Prot. II, S. 47). Zwischen dem deklarierten -- 68 of 130 -Umsatz von Fr. 466'000.– und den Fr. 550'000.– Zahlungseingängen bestehe eine Diskrepanz. Diese erkläre sich durch die Mehrwertsteuer: Die Fr. 466'000.– seien der Nettoumsatz ohne Mehrwertsteuer. Diese mache rund Fr. 35'000.– (7.7 % von Fr. 466'000.–) aus (Prot. II, S. 44). Im vorliegenden Fall habe sodann der Bürokollege Dr. AV._____ im Jahr 2022 Miete auf das Geschäftskonto bezahlt. Diese Zahlungen seien auslagenreduzierend in der Erfolgsrechnung unter "Büromiete" berücksichtigt worden (Urk. 135 S. 2). Es seien insgesamt Fr. 15'320.– (Prot. II, S. 44). Ausserdem habe die SVA Rückzahlungen geleistet, nämlich Fr. 18'992.85 für das Geschäftsjahr 2018, Fr. 10'889.75 für das Geschäftsjahr 2019 und Fr. 2'274.55 für das Geschäftsjahr 2021 (Urk. 135 S. 2). Rechne man das alles zusammen (Fr. 35'500.– Mehrwertsteuer + Fr. 32'000.– SVA-Rückzahlung + Fr. 15'300.– von Dr. AV._____), so resultiere ein Betrag von rund Fr. 83'000.–. Subtrahiere man diesen von den Fr. 550'000.–, so ergebe dies den deklarierten Umsatz von Fr. 467'000.– (Prot. II, S. 44).

7.14.3. Zunächst ist auf das Vorbringen der Gesuchstellerin einzugehen, wonach 2022 auf dem Geschäftskonto insgesamt Fr. 550'448.05 eingegangen, in der Jahresrechnung hingegen ein Honorarertrag von Fr. 464'641.56 aufgeführt sei (Prot. II, S. 32). Das Vorbringen ist nicht geeignet, um Unregelmässigkeiten zu begründen. Ein Geschäftskonto ist nämlich kein Honorarertragskonto. Es sind denn auch nicht sämtliche Gutschriften als Honorar aufzufassen. So waren beispielsweise Fr. 32'087.15 Rückzahlungen der SVA (E. III.7.3.3.). Weiter flossen 2022 7 x Fr. 1'915.– = Fr. 13'405.– von Dr. AV._____ auf das Geschäftskonto, welche auf dem Kontoblatt 6000 Mietzinsaufwand / Raumkosten erfasst wurden (die Miete für Januar 2022 wurde bereits im Dezember 2021 bezahlt; Urk. 125/1; Urk. 137/2). Mangels Substantiierung seitens der Gesuchstellerin braucht ihr Einwand nicht weiter geprüft zu werden. Es rechtfertigt sich auch nicht, das Einkommen anhand der Privatbezüge zu bestimmen.

7.14.4. Die Gesuchstellerin hat die einzelnen Positionen, welche sie als private Bezüge ansieht, substantiiert aufgeführt, indem sie die Bezeichnung und teilweise auch die Daten verwendete (Prot. II, S. 31 f.). Konkret geht es um folgende Zahlungen aus dem Geschäftskonto IBAN CH5':

-- 69 of 130 --

Datum Bezeichnung Betrag Beleg

14.01.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/1

26.01.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/1

01.02.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/1

25.02.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/1

07.03.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/1

29.03.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/1

07.04.2022 BN._____ GmbH Fr. 1'560.00 Urk. 115/1/2

08.04.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/2

26.04.2022 Vergütungsauftrag X._____ Fr. 6'725.00 Urk. 115/1/2

26.04.2022 Obergericht Kanton Zug Fr. 8'000.00 Urk. 115/1/2

26.04.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/2

05.05.2022 Obergericht Kanton Zürich Fr. 5'500.00 Urk. 115/1/2

05.05.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/2

16.05.2022 BN._____ GmbH Fr. 1'400.00 Urk. 115/1/2

25.05.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/2

10.06.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/2

06.07.2022 BN._____ GmbH Fr. 4'376.00 Urk. 115/1/3

06.07.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/3

02.08.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/3

-- 70 of 130 --

08.08.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/3

25.08.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 5'000.00 Urk. 115/1/3

29.08.2022 Bezug CSCH Zürich-Seefeld Fr. 5'000.00 Urk. 115/1/3

01.09.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 5'000.00 Urk. 115/1/3

26.09.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/3

21.10.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/4

27.10.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 5'000.00 Urk. 115/1/4

01.11.2022 Vergütungsauftrag X._____ Fr. 9'689.60 Urk. 115/1/4

25.11.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 10'000.00 Urk. 115/1/4

05.12.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 20'000.00 Urk. 115/1/5

21.12.2022 Vergütungsauftrag A._____ Fr. 9'000.00 Urk. 115/1/5 Total Fr. 240'250.60 Es ist mit einer Ausnahme nicht ersichtlich, dass seitens des Gesuchsgegners Gutschriften auf dem Geschäftskonto erfolgt wären. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die vorgenannten Beträge (beim "Vergütungsauftrag A._____" dürfte es sich um Lohn handeln) für sich verbraucht hat. Die Ausnahme betrifft den 1. Februar 2022: Hier wurde das Konto zweimal mit Fr. 9'000.– zugunsten des Gesuchsgegners belastet, wobei gleichentags eine Rückbuchung erfolgte (Urk. 115/1/1 S. 2). In der vorstehenden Tabelle werden die Fr. 9'000.– deshalb nur einmal aufgeführt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht, dass der Gesuchsgegner die Geldentnahmen als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht hätte. Er hat dem Geschäftskonto einen höheren Betrag entnommen als die Fr. 160'036.74, die er als Gewinn ausgewiesen hat. Mit anderen Worten ist in den vorerwähnten Fr. 240'250.60 ne-- 71 of 130 -ben dem Gewinn auch ein Vermögensverzehr enthalten. Dies zeigt sich im Ergebnis auch am Eigenkapital: Dieses sank von Fr. 90'730.79 per Ende 2021 auf Fr. 160'036.74 (Gewinn) - Fr. 108'627.25 (Kapital) = Fr. 51'409.49 per Ende 2022 (Urk. 125/1).

7.15. Wie noch zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dem Gesuchsgegner einen Vermögensverzehr anzurechnen (E. III.8.).

7.16. Zusammenfassend ist vom Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2022 von Fr. 160'036.74 auszugehen (Urk. 125/1). Zu addieren sind Fr. 11'812.55 aufgrund der Rückzahlungen der SVA (E. III.7.3.4.). Weiter sind Wertschriftenerträge von Fr. 900.– (E. III.7.4.3.), Fr. 7'660.– an Mieterträgen (E. III.7.10.4.) sowie Fr. 55'305.30 an Aufwänden für Drittleistungen (E. III.7.13.3.) zu addieren. Insgesamt resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 235'714.59.

8. Einkommen des Gesuchsgegners: Vermögensverzehr

8.1. Die Vorinstanz erwog, werde der Durchschnitt aus den Ergebnissen für 2020 und 2019 errechnet, ergebe sich eine massgebende Grösse von Fr. 155'854.–, was nur minimal vom zuvor ermittelten Einkommen von Fr. 153'578.– abweiche und somit als dessen Bestätigung angesehen werden könne. Soweit dieses Einkommen höher liege als der während dieser Zeitspanne tatsächlich erzielte Gewinn, sei darin ein Vermögensverzehr anzunehmen. Mit anderen Worten zeigten die vom Gesuchsgegner getätigten Privatbezüge, dass er in den Jahren die Lebenshaltung der Familie unter Zehrung der Reserven seiner Firma finanziert habe. Dies habe er sich anrechnen zu lassen, denn ein solcher während der ungetrennten Ehe getätigter Vermögensverzehr – wenn überhaupt – sei grundsätzlich auch für die Zukunft als zumutbar anzusehen (Urk. 36 S. 36).

8.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass korrekt sei, dass der familiäre Bedarf im Jahr 2018 aus dem Vermögen habe mitfinanziert werden müssen. 2019 sei dies nicht mehr der Fall gewesen (Urk. 36 Rz. 66). Korrekt sei, dass der Gesuchsgegner sein Vermögen angreifen müsste, wenn er die vorinstanzlichen Unterhaltszahlungen leisten müsste. Dies sei ihm nicht zuzumuten. So sei der Unter-- 72 of 130 -halt grundsätzlich aus dem laufenden Vermögen zu bezahlen. Eine Ausnahme rechtfertige sich vorliegend nicht, weil das Vermögen per 31. Dezember 2021 Fr. 187'583.– betrage und damit relativ gering sei, und weil der familiäre Notbedarf in allen Unterhaltsperioden gedeckt sei (Urk. 35 Rz. 66 f.).

8.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass ein während der Ehe getätigter Vermögensverzehr auch für die Zukunft zumutbar sei. Sonst würde die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einer selbständig erwerbenden Person für die Bestimmung des massgebenden Einkommens eine repräsentative Periode herangezogen werden müsse, ihres Sinnes entleert. Man stelle nämlich auf eine Referenzperiode ab, um sicherzustellen, dass sich ein Unterhaltsschuldner nicht seiner Unterhaltspflicht entledigen könne, indem er für die Dauer der Trennung seine Einkommenskapazitäten nicht ausschöpfe und einfach zu Lasten seines Vorschlags von seinen Ersparnissen lebe (Urk. 47 S. 17).

8.4. Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat (BGE 147 III

393 E. 6.1.2). Klassischerweise gilt ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5). Massgebend sind die Grösse des Vermögens und die Frage, ob es für das betreibungsrechtliche oder das familienrechtliche Existenzminimum oder aber für den zuletzt gelebten Standard heranzuziehen ist (BGE 147 III 393 E. 6.1.6). Schliesslich sind die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs ins Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des letzteren zu setzen (BGE 147 III 393 E. 6.1.7). Das -- 73 of 130 -Gericht ist bei der Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 147 III 393 E. 6.1.8).

8.5. Die folgende Tabelle zeigt grob anhand der Steuererklärungen die Entwicklung des Vermögens und des Einkommens der Parteien, wobei das Vermögen der Einzelunternehmung darin enthalten ist. Beim Einkommen werden dabei keine Aufrechnungen berücksichtigt: Jahr Steuerbares Vermögen Beiträge an die AHV und

2. Säule Beiträge an die 3. Säule Einkommen Beleg 2015 Fr. 317'668.– Fr. 65'128.– Fr. 13'536.– Fr. 377'438.– Urk. 21/21 2016 Fr. 346'912.– Fr. 80'332.– Fr. 13'536.– Fr. 368'208.– Urk. 21/22 2017 Fr. 407'249.– Fr. 13'229.– Fr. 6'768.– Fr. 234'020.– Urk. 21/23 2018 Fr. 259'585.– Fr. 36'011.– Fr. 6'768.– Fr. 73'653.– Urk. 21/24 2019 Fr. 243'393.– Fr. 30'108.– Fr. 6'826.– Fr. 114'740.– Urk. 21/25 2020 Fr. 207'954.– Fr. 20'054.– Fr. 6'826.– Fr. 135'457.– Urk. 17/8

8.6. Die Parteien leben seit dem 4. April 2020 getrennt (Urk. 36 S. 75). Aus der Tabelle ergibt sich, dass ihr steuerbares Vermögen bis und mit 2017 anstieg und dann fiel. Der Vermögensstand korreliert im Grossen und Ganzen mit dem jeweiligen Einkommen. Damit ist davon auszugehen, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem Konkurs der L._____ AG ihr Vermögen heranzogen, um den Lebensstandard halten zu können (siehe E. III.10.5.2. ff.). Der Vermögensverzehr ist somit darauf zurückzuführen, dass der Gesuchsgegner insbesondere in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ein tieferes Einkommen erwirtschaftete. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien bereits vorher von ihrem Vermögen gelebt hätten. Der Konkurs hat keine Auswirkungen auf das aktuelle Einkom-- 74 of 130 -men (E. III.10.6. f.). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht, dem Gesuchsgegner ein Einkommen aus Vermögensverzehr anzurechnen.

9. Einkommen des Gesuchsgegners: Nebenerwerb / Wertschriftenerträge 2017

9.1. Die Vorinstanz erwog, der Nebenerwerb 2017 sei ausser Acht zu lassen, da er die Verwaltungsratstätigkeit für den konkursiten Kunden betroffen habe. Diese gehöre nicht zum Kerngeschäft eines Steueranwalts (Urk. 36 S. 29 f.).

9.2. Die Gesuchstellerin rügt, das für die Unterhaltsberechnung massgebende Einkommen erfasse alle Einkünfte einer selbständig erwerbenden Person, mithin auch Honorare aus Verwaltungsratsmandaten und Wertschriftenerträge. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie in ihrem Urteil erwäge, dass der Nebenerwerb oder die Wertschriftenerträge des Gesuchsgegners bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 47 S. 9).

9.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin lasse ausser Acht, dass sein heutiges Einkommen aus diversen Gründen nicht mehr die früheren Spitzenjahre erreiche. Insbesondere sei über seinen Grosskunden 2018 der Konkurs eröffnet worden (Urk. 67 S. 4).

9.4. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zur Tatsache, dass über die Gesellschaft, für welche der Gesuchsgegner als Verwaltungsrat tätig gewesen war, der Konkurs eröffnet worden ist. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Im Übrigen ist das Jahr 2017 zur Bestimmung des Einkommens nicht miteinzubeziehen (E. III.10.7.).

10. Einkommen des Gesuchsgegners: Relevante Zeitperiode

10.1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei belegt, dass der Gesuchsgegner als selbstständiger Steueranwalt in den Jahren 2014 bis 2017 sehr gut verdient habe: Der Kanzleigewinn habe sich im Jahr 2014 auf Fr. 216'630.20, im Jahr 2015 auf Fr. 317'124.10, im Jahr 2016 auf Fr. 324'011.75 und im Jahr 2017 auf Fr. 215'435.75 belaufen. Zudem habe der Gesuchsgegner ein zusätzliches Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 29'500.– für das Jahr 2015, -- 75 of 130 -Fr. 25'000.– für das Jahr 2016 und Fr. 15'000.– für das Jahr 2017 deklariert. Gemäss unbestritten gebliebenen Aussagen der Gesuchstellerin habe es sich beim Nebenerwerb um Entschädigungen aus Verwaltungsratsmandaten gehandelt (Urk. 36 S. 27). Während dieser florierenden Phase sei ein beträchtlicher Teil des Umsatzes der Kanzlei von den Aufträgen eines grossen Kunden, der L._____ AG, abhängig gewesen, wobei der Gesuchsgegner auch als Verwaltungsratspräsident einer Gesellschaft der Gruppe fungiert habe (Urk. 36 S. 27). Im Jahr 2018 sei der Grosskunde des Gesuchsgegners in geschäftliche Probleme und daraufhin in Konkurs geraten. In der Folge habe der Gesuchsgegner einen massiven Umsatz- und Einkommenseinbruch erlitten und Rechnungen in Höhe von Fr. 250'000.– abschreiben müssen. So habe er 2018 einen Nettogewinn von lediglich Fr. 57'125.– und ein Nebeneinkommen von Fr. 12'500.– ausweisen können. Aufgrund dieser ausserordentlichen Umstände seien sich beide Parteien einig, dass das Geschäftsjahr 2018 nicht repräsentativ und mithin für die Bemessung des Einkommens nicht heranzuziehen sei. Im Jahr 2019 habe der Gesuchsgegner einen Kanzleigewinn von Fr. 111'014.15 und im Jahr 2020 einen solchen von Fr. 113'764.20 erzielt, jeweils ohne zusätzliches Einkommen aus Nebenerwerb. Der Jahresgewinn 2021 sei nicht bekannt, da der Jahresabschluss gemäss Aussagen des Gesuchsgegners erst im März 2022 erstellt werde (Urk. 36 S. 27 f.). Nach eigenen Aussagen des Gesuchsgegners seien die Jahre 2019 und 2020 von der negativen Ausstrahlung aus dem Konkursfall beeinflusst gewesen. Ferner habe er 2019 noch viel Aufwand als Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft gehabt, was sich naheliegenderweise negativ auf das Ergebnis der Kanzlei ausgewirkt haben dürfte. Die gegenteilige Behauptung, wonach der Gesuchsgegner neben der Tätigkeit für die Konkursverwaltung mit ertragsbringenden Aufträgen voll ausgelastet gewesen sei, überzeuge nicht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsjahre 2019 und 2020 ein zuverlässiges Bild über das Umsatzpotenzial der Kanzlei vermittelten. Allein aufgrund des Wegfalls des grossen Kunden könne auch nicht von einer grundsätzlichen Verminderung des Umsatzpotentials die Rede sein, die es rechtfertigen würde, nur auf die bescheideneren Ergebnisse der letzten Jahre abzustellen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen inzwischen weggefallen seien und der Gesuchsgegner mit seiner langjährigen Er-- 76 of 130 -fahrung in der Lage sei, seinen Gewinn wieder zu steigern. Im Standort Zürich sei es auch notorisch, dass Rechtsanwälte generell sehr gefragt seien und dass das Ringen um Kunden nicht so stark sei wie anderenorts. Bei Spezialanwälten, namentlich bei Steueranwälten, dürfte dies nicht anders sein. Es erscheine damit angemessen, das noch florierende Jahr 2017 in die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens einzubeziehen. Dies werde überdies der Tatsache gerecht, dass der Gesuchsgegner effektiv in der Lage gewesen sei, ein sehr lukratives Kundenverhältnis zu akquirieren und mithin das Einkommensniveau der Familie während mehreren Jahren zu steigern; dies habe er sich aktuell anrechnen zu lassen. Die darauffolgende Verschlechterung der Gewinnaussichten werde dadurch angemessen berücksichtigt, dass das gute Jahr 2017 mit einer Gewichtung von eins zu zwei gegenüber 2019 und 2020 in die Durchschnittsberechnung einfliesse. Zusätzlich sei zu bemerken, dass der Gewinn im Jahr 2017 bereits circa Fr. 100'000.– tiefer liege als in den Jahren 2015 und 2016, weshalb dieses Jahr nicht als Ausreisser nach oben betrachtet werden könne. Für die Berechnung des massgebenden Einkommens des Gesuchsgegners seien damit die Kanzleigewinne der Jahre 2017 (Fr. 215'435.75), 2019 (Fr. 111'014.15) und 2020 (Fr. 113'764.20) heranzuziehen. Der Nebenerwerb 2017 sei ausser Acht zu lassen, da er bekanntlich die Verwaltungsratstätigkeit für den konkursiten Kunden betroffen habe und nicht zum Kerngeschäft der Steueranwaltstätigkeit gehöre (Urk. 36 S. 29 f.). Die Durchschnittsberechnung gleiche die Schwankungen der letzten Jahre angemessen aus, weshalb nicht weiter auf die Behauptungen der Parteien einzugehen sei, wonach der Gesuchsgegner zum Teil mehr, zum Teil weniger als 100 % gearbeitet habe (Urk. 36 S. 36 f.).

10.2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei verfehlt, ein Jahr miteinzubeziehen, welches die L._____ AG umfasse, die 40 bis 50 % des Umsatzes generiert habe (Urk. 35 Rz. 5). 2017 liege weit vor der Urteilseröffnung und der Trennung im April 2020 zurück. Als Spitzenjahr werde es sich infolge des Wegfalles eines Grosskunden nicht wiederholen (Urk. 35 Rz. 13). Ab 2018 habe der Gesuchsgegner sein Steuerrechtsbüro wieder aufbauen müssen, weil sein Umsatz massiv eingebrochen sei. Dabei habe er auch seinen Stundensatz leicht reduzieren müssen. Nur schon aus diesem Grund mache es Sinn, das Einkommen ab 2019 zu eruieren (Urk. 35 -- 77 of 130 -Rz. 5). Weiter setze sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Gesuchsgegner mittels eingereichter Unterlagen seiner beiden damaligen Büropartner glaubhaft gemacht habe, dass er vor dem Jahr 2018 ein überobligatorisches Pensum ausgeübt habe. Sowohl BP._____ als auch Rechtsanwalt BQ._____ hätten bestätigt, dass der Gesuchsgegner über das Jahr in einem Pensum von geschätzt 130 bis 140 % gearbeitet habe. Es sei ihm nicht zuzumuten, weiterhin von 7 bis 19 Uhr zu arbeiten (Urk. 35 Rz. 6). Es sei aufgrund der Bestätigungen von unabhängigen Dritten, der Parteibefragungen der Parteien und der Kinderanhörung glaubhaft, dass er im Jahr 2017 überobligatorisch gearbeitet habe (Urk. 35 Rz. 7 f.). Die Vorinstanz habe übersehen, dass auf die aktuellsten Jahre abzustellen sei. Das Jahr 2017 trage den aktuellen Einkommensverhältnissen kaum mehr Rechnung (Urk. 35 Rz. 9). Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit dem Vorbringen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt, wonach er seinen Stundenansatz auf durchschnittlich Fr. 250.– habe reduzieren müssen, während er 2017 noch über Fr. 300.– betragen habe (Urk. 35 Rz. 16). Die Umsatz- und Einkommenszahlen der letzten drei Jahre bewegten sich denn auch in einem ähnlichen Rahmen. Ab 2019 habe sich das Einkommen wieder normalisiert. Zusammen mit der heute vorliegenden Jahresrechnung könne auf die Jahre 2019, 2020 und 2021 abgestellt werden. 2019 habe der Gewinn (vor Abzug der bezahlten AHV/IV/EO) Fr. 111'040.–, 2020 Fr. 113'764.– und 2021 Fr. 166'145.– betragen (Urk. 35 Rz. 10). An der Verhandlung vom 3. Oktober 2023 führt er aus, es sei auf die aktuell letzten drei Jahre (2020, 2021 und 2022) abzustellen. 2020 habe der Kanzleigewinn Fr. 113'764.– betragen. Fr. 20'054.– seien an die SVA und zweite Säule bezahlt worden, Fr. 2'686.– seien von der SVA zurückbezahlt worden. Dies ergebe netto Fr. 96'396.–. 2021 habe der Kanzleigewinn Fr. 166'145.– betragen. Er habe Fr. 20'393.– an die SVA überwiesen und von ihr Fr. 2'274.– zurückerhalten. Es resultiere ein Betrag von netto Fr. 148'026.–. 2022 habe der Kanzleigewinn Fr. 160'036.– betragen. Davon seien Fr. 19'178.– an Zahlungen an die SVA zu subtrahieren, was netto Fr. 140'858.– ergebe. Das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre betrage somit Fr. 130'816.– oder monatlich Fr. 10'901.– netto (Urk. 135 S. 10).

-- 78 of 130 --

10.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe von 2014 bis 2021 durchschnittlich Fr. 208'402.– (2014: Fr. 216'630.10; 2015: Fr. 377'438.00; 2016: Fr. 368'208.00; 2017: Fr. 234'020.00; 2018: Fr. 73'653.00; 2019: Fr. 114'740.00; 2020: Fr. 115'069.00; 2021: Fr. 167'458.00) verdient bzw. von 2014 bis 2019 Fr. 230'781.50 (Urk. 47 S. 8 f.). Daraus gehe klar hervor, dass nicht nur das Jahr 2018, sondern auch die Jahre 2019 und 2020 augenscheinlich nicht repräsentativ seien. Die Jahresgewinne 2019 und 2020 wichen nicht nur zahlenmässig in Höhe von mehr als das Doppelte von früheren Jahren ab, sie widersprächen auch jeglichen Erfahrungswerten mit Bezug auf das Einkommen von langjährigen Steueranwälten in der Stadt Zürich. Auch die Jahre 2017 bis 2020 bildeten das Einkommen des Gesuchsgegners nicht repräsentativ ab. Tatsache sei nämlich, dass sich der Kanzleigewinn bereits im Jahr 2014 – notabene noch ohne Grosskunden – auf über Fr. 216'630.20 (ohne Honorar aus Verwaltungsratsmandaten) belaufen habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner als langjähriger Steueranwalt bzw. diplomierter Steuerexperte auch heute noch in der Lage sei, mit seiner Anwaltskanzlei einen solchen Gewinn zu erzielen. Zum anderen sei es nicht ganz sachgerecht, auf das Jahr 2020 abzustellen, als die Trennung der Parteien bereits im ersten Drittel stattgefunden habe. Das Jahr 2020 sei daher in jedem Fall von Trennungstaktiken beeinflusst gewesen. Infolgedessen seien zur Ermittlung des Einkommens die Jahre 2016, 2017 und 2019 heranzuziehen, was ein Durchschnittseinkommen von Fr. 238'989.30 ergebe. Ohne Einbezug des Jahres 2016 seien es immer noch Fr. 174'380.00 (Urk. 47 S. 10). Zusammenfassend sei beim Gesuchsgegner im Minimum von einem Einkommen in Höhe von Fr. 180'000.00 auszugehen (Urk. 47 S. 11). Anlässlich der Verhandlung vom 3. Oktober 2023 behauptet die Gesuchstellerin, insbesondere der Einbezug des Einkommens von 2020 erscheine nicht sachgerecht. Der Gesuchsgegner sage nämlich selber, dass er 2020 weniger verdient habe als ein Anfängeranwalt. Zudem führe er aus, dass die Kanzlei 2020 noch im Aufbau gewesen und er gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Von 2020 bis 2022 sei klar eine steigende Tendenz ersichtlich (Prot. II, S. 29 f.).

10.4. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der

-- 79 of 130 --

Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst, besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_834/2016 und 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5; BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2; BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a). Je schwankender die Einkünfte sind, desto länger sollte die Vergleichsperiode sein (BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022, E. 3.2.4.2; BGer 5A_987/2020 vom 24. Februar 2022, E. 4.1; BGer 5A_20/2020 vom 28. August 2020, E. 3.3; BGer 5A_246/2009 vom 22. März 2010, E. 3.1).

10.5. Der Gesuchsgegner deklarierte 2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 317'117.– (Urk. 21/21 S. 6), 2016 ein solches von Fr. 324'011.– (Urk. 21/22 S. 6), 2017 ein solches von Fr. 215'435.– (Urk. 21/23 S. 6), 2018 ein solches von Fr. 57'125.– (Urk. 21/24 S. 6), 2019 ein solches von Fr. 111'014.– (Urk. 21/25 S. 6), 2020 ein solches von Fr. 113'764.– (Urk. 17/8 S. 6) und 2021 ein solches von Fr. 166'145.– (Urk. 38/1 S. 4). Aus der Erfolgsrechnung 2022 ergibt sich sodann ein Jahresgewinn von Fr. 160'036.74 (Urk. 125/1). Die AHV-Beiträge sind in diesen Einkommen noch nicht berücksichtigt (E. III.4.6.). Sie sind daher vom Einkommen zu subtrahieren bzw., soweit die Rückzahlungen aus früheren Jahren die Einzahlungen übersteigen, zu addieren. Darüber hinaus sind für 2021 und 2022 noch Beträge aufzurechnen. Irrelevant sind hinsichtlich der Zeitperiode demgegenüber die Wertschriftenerträge, da sie unabhängig von der Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners anfielen. Berücksichtigt man diese Korrekturen, so gestaltet sich das Einkommen des Gesuchsgegners von 2015 bis 2022 wie folgt:

-- 80 of 130 --

Jahr Deklariertes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Zahlungen an die oder von der SVA (AHV) Aufrechnungen Ergebnis 2015 Fr. 317'117.– - Fr. 65'128.– (Urk. 21/21) Fr. 251'989.– 2016 Fr. 324'011.– - Fr. 80'332.– (Urk. 21/22) Fr. 243'679.– 2017 Fr. 215'435.– - Fr. 13'229.– (Urk. 21/23) Fr. 202'206.– 2018 Fr. 57'125.– - Fr. 36'011.– (Urk. 21/24) Fr. 21'114.– 2019 Fr. 111'014.– - Fr. 30'108.– (Urk. 21/25) Fr. 80'906.– 2020 Fr. 113'764.– - Fr. 20'054.– (E. III.4.7.) + Fr. 4'705.40 (E. III.2.8.) Fr. 98'415.– 2021 Fr. 166'145.– - Fr. 20'392.50 (E. III.6.3.4.) + Fr. 4'605.65 (E. III.6.10.) Fr. 150'358.– 2022 Fr. 160'036.74 + Fr. 11'812.55 (E. III.7.3.4.) + Fr. 62'965.30 (E. III.7.16.) Fr. 234'815.–

10.5.1. Hinsichtlich des Arbeitspensums des Gesuchsgegners gab die Gesuchstellerin vor Vorinstanz zu Protokoll, ihr Mann sei eine Zeit lang um 7 Uhr aus dem Haus gegangen und um 22.30 oder 23 Uhr zurückgekommen, jedoch nicht nur wegen der Arbeit; er sei auch an Weiterbildungen, Nachtessen und Apéros gegangen. Er habe sicherlich zu 100 % gearbeitet und viel mit dem einen Mandanten zu tun gehabt. Ob dies jetzt 120 oder 140 % gewesen seien, könne sie nicht sagen -- 81 of 130 -(Prot. I, S. 36). Die eheliche Wohnung befand sich an der E._____-Strasse … in … Zürich (Urk. 36 S. 75). BP._____ und Q._____ bestätigen, dass sie von Oktober 2016 bis November 2017 bzw. Dezember 2017 bis April 2019 im Büro des Gesuchsgegners an der BB._____-Strasse … in Zürich zur Untermiete gewesen seien. Der Gesuchsgegner habe morgens um 7.30 Uhr zu arbeiten begonnen und bis mindestens 19.30 Uhr bzw. zwischen 18 und 19.30 Uhr gearbeitet (Urk. 23/10/1–2). C._____ berichtete in der Kinderanhörung, dass ihr Vater vor der Trennung der Eltern viel im Büro und oft nicht zu Hause gewesen sei (Urk. 25 S. 2). Es erscheint vor diesem Hintergrund glaubhaft, dass der Gesuchsgegner 2017 mehr als 100 % gearbeitet hat. Bis wann und in welchem Pensum dies der Fall war, lässt sich nicht abschliessend eruieren.

10.5.2. Unbestritten ist, dass mindestens 50 % der Umsätze von 2015, 2016 und 2017 auf einen einzigen Kunden entfielen (Urk. 20 S. 8; Urk. 22 Rz. 9; Prot. I, S. 76; siehe Urk. 8 Rz. 6). Über diesen Kunden, die L._____ AG, wurde gemäss Handelsregister am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet und am tt.mm.2020 als geschlossen erklärt (siehe Urk. 22 Rz. 9). Gemäss dem Gesuchsgegner hatte die Aktiengesellschaft bereits ab Ende 2017 massive geschäftliche und personelle Probleme und zahlte Rechnungen (namentlich auch diejenigen des Gesuchsgegners) nicht (Urk. 22 Rz. 9).

10.5.3. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 15. Dezember 2021 geltend, er habe ab dem Jahr 2018 in einem normalen Pensum von 100 % gearbeitet (Prot. I, S. 16). Sodann gab er zu Protokoll, er habe 2019 und 2020 aufgrund des Konkurses für etwa Fr. 150'000.– gratis gearbeitet (Prot. I, S. 49). Mit der Konkurseröffnung im Jahr 2019 habe es dabei am meisten zu tun gegeben. Es sei ein Kollokationsplan nötig gewesen. Vom April 2019 bis im April 2020 sei er damit sehr beschäftigt gewesen. Im Nachgang sei nichts mehr gekommen und irgendwann im Juli 2020 sei der Konkurs abgeschlossen gewesen (Prot. I, S. 50). Seine Konkurseingabe habe Fr. 260'000.– betragen. Diesen Betrag, wovon ein ganz kleiner Teil auf 2017 und der Rest auf 2018 entfallen sei, habe er abschreiben müssen (Prot. I, S. 49). Er habe insgesamt Fr. 400'000.– verloren und das privat Ersparte brauchen müssen, um den ausge-- 82 of 130 -fallenen Umsatz zu kompensieren (Prot. I, S. 50). Auf die Frage, ob er nach dem Konkurs neue Kunden habe akquirieren müssen, antwortete der Gesuchsgegner, dass das nicht einfach sei. Wenn man einen Konkurs mache, sei man ein Loser und strahle das auch aus. Er sei Verwaltungsratspräsident der konkursiten Gesellschaft gewesen. Im Jahr 2020 habe ihn die schlechte Ausstrahlung sicher noch getroffen (Prot. I, S. 50). Heute [am 15. Dezember 2021] sei er "irgendwo dazwischen". Wieviel Zeit er benötigen werde, um wieder in die alte Form zu kommen, wisse er nicht (Prot. I, S. 51).

10.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keines der Jahre 2017 bis 2021 repräsentativ erscheint:  2017 arbeitete der Gesuchsgegner mehr als 100 % (E. III.10.5.1.). Ein grosser Teil des Umsatzes entfiel auf die L._____ AG. Relativiert wird dies dadurch, dass der Gesuchsgegner nach eigenen Angaben bereits 2017 einen Teil der Forderungen abschreiben musste (E. III.10.5.3.). Dies korrespondiert mit dem erheblich tieferen Gewinn gegenüber den beiden Vorjahren (E. III.10.5.).  2018 musste der Gesuchsgegner derart hohe Forderungen gegenüber der L._____ AG abschreiben, dass die Parteien zu Recht der Ansicht sind, dass das Jahr nicht berücksichtigt werden kann (Urk. 35 Rz. 5; Urk. 47 S. 9).  2019 und 2020 erhöhte sich das Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (ohne Berücksichtigung der AHV-Zahlungen) auf rund Fr. 110'000.– (E. III.10.5.). Der Gesuchsgegner arbeitete nach eigenen Angaben 100 %, war allerdings in erheblichem Umfang mit dem Konkurs beschäftigt; da er dafür nicht bezahlt worden sei, seien ihm rund Fr. 150'000.– entgangen (E. III.10.5.3.). Berücksichtigt man dies, so hätte das Jahreseinkommen in den beiden Jahren auf ungefähr (2 x Fr. 110'000.– + Fr. 150'000.–) / 2 = Fr. 185'000.– betragen. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass der Gesuchsgegner das tatsächliche Einkommen in einer Zeit erzielte, in welcher er nach eigenen Angaben aufgrund seiner Ausstrahlung Mühe hatte, neue Kunden zu finden (E. III.10.5.3.).

-- 83 of 130 --

 Ebenfalls nicht ganz repräsentativ ist das Jahr 2021: Der Gesuchsgegner erzielte nach eigenen Angaben bei einem Pensum von 100 % (ohne Berücksichtigung der Abzüge für die AHV) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 166'000.–. Er spürte dabei aber noch die Auswirkungen des Konkurses, auch wenn seine Ausstrahlung ihn nicht mehr so fest traf wie in den Vorjahren (E. III.10.5.3.).

10.7. Die vorstehende Erwägung zeigt, dass das Einkommen des Gesuchsgegners seit dem Konkurs wieder steigt. Das Jahr 2017 war stark durch den Grosskunden geprägt, während sich in den Jahren 2019 und 2020 der Konkurs finanziell noch in erheblichem Ausmass bemerkbar machte. Auch das Jahr 2021 war noch etwas vom Konkurs geprägt. Für 2022 macht der Gesuchsgegner indessen nicht geltend, in seiner Ausstrahlung beeinträchtigt gewesen zu sein. In jenem Jahr erzielte er netto ein Einkommen von Fr. 235'714.59 (E. III.7.16.). Zu berücksichtigen ist indessen, dass darin Rückzahlungen der SVA für die Jahre 2018, 2019 und 2021 von insgesamt Fr. 32'087.15 enthalten sind, wobei die Rückzahlungen für 2021 (im Verhältnis zu jenen der Jahre 2018 und 2019) marginal waren (siehe E. III.7.3.3.). Regelmässige Rückzahlungen für mehrere frühere Jahre sind sachlogisch ausgeschlossen. Die zu viel bezahlten Beträge der Jahre 2018 und 2019 dürften darauf zurückzuführen sein, dass die SVA von einem zu hohen Einkommen ausgegangen war (siehe E. III.4.4.). Es waren jene Jahre mit dem Einkommenseinbruch aufgrund des Konkurses. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich solche zu hohen Rechnungen wiederholen. Für die Zukunft sind die Fr. 235'714.59 um die Fr. 32'087.15 zu korrigieren. Mit Blick auf das steigende Einkommen rechtfertigt es sich im Übrigen, ausschliesslich auf das Jahr 2022 abzustellen (E. III.10.4.). Auszugehen ist mithin von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 200'000.–, wobei die Zahlungen an die SVA sowie die Wertschriftenerträge bereits berücksichtigt sind. Ein solches Einkommen erscheint auch mit Blick auf das Einkommen vor dem Konkurs (siehe E. III.8.5. und III.10.1.) als zumutbar und möglich.

11. Einkommen des Gesuchsgegners: Zusammenfassung

11.1. Die Gesuchstellerin verlangt Unterhaltsbeträge für sich und die Kinder ab dem 1. September 2020 (Urk. 20 S. 2 f.). Im Jahr 2020 erzielte der Gesuchs-

-- 84 of 130 --

gegner ein jährliches Einkommen von Fr. 118'469.61 (Jahresgewinn inklusive Aufrechnungen; E. III.2.8.) - Fr. 20'054.– (AHV-Beiträge; E. III.4.7.) + Fr. 1'305.– (Wertschriftenerträge; Urk. 17/8 S. 6) = Fr. 99'720.60. Dies entspricht monatlich Fr. 8'310.–.

11.2. Im Jahr 2021 betrug das Einkommen Fr. 151'671.83, was monatlich (gerundet) Fr. 12'640.– entspricht (E. III.6.10.).

11.3. Im Jahr 2022 belief sich das Einkommen auf Fr. 235'714.59 oder monatlich (gerundet) Fr. 19'640.– (E. III.7.16.).

11.4. Ab 2023 ist von einem jährlichen Einkommen von Fr. 200'000.– auszugehen (E. III.10.7.), was monatlich Fr. 16'667.– entspricht.

12. Einkommen der Gesuchstellerin

12.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin "aktuell" bei einem Pensum von 40 % ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'555.– inklusive 13. Monatslohn erziele (Urk. 36 S. 22). Ab Juni 2022 sei ihr ein Pensum von 80 % anzurechnen, wobei von einem Einkommen von Fr. 5'100.– pro Monat auszugehen sei (Urk. 36 S. 23 f.). Es erscheine dabei glaubhaft, dass eine Aufstockung beim aktuellen Arbeitgeber nicht möglich sei (Urk. 36 S. 23).

12.2. In seiner Berufung vom 14. April 2022 focht der Gesuchsgegner unter anderem die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge an (Urk. 35 S. 2). Dabei kritisierte er die vorinstanzlichen Erwägungen zum Einkommen der Gesuchstellerin nicht (siehe Urk. 35 Rz. 3). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 stellte er den (prozessualen) Antrag, dass die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, ihren aktuellen Arbeitsvertrag mitsamt Lohnabrechnungen für Mai und Juni 2022 zu edieren. Er – der Gesuchsgegner – habe letzte Woche erfahren, dass die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2022 in einem 80 %-Pensum erwerbstätig sei. Sie habe eine neue Stelle bei einem neuen Arbeitgeber (mit unbekanntem, wohl höherem Einkommen) angenommen (Urk. 55).

-- 85 of 130 --

12.3. Nachdem die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2022 noch beantragt hatte, dass das Editionsbegehren abzuweisen sei (Urk. 65), reichte sie mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 ihren neuen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung für Mai 2022 ein (Urk. 78; Urk. 80/1–2). Sie brachte vor, dass der Gesuchsgegner den vorinstanzlich festgelegten Lohn nicht angefochten habe, weshalb sein Editionsbegehren per se abzuweisen sei. Dennoch sei die Gesuchstellerin bereit, ihren neuen Arbeitsvertrag sowie ihre neuen Lohnabrechnungen vorzulegen. Ihr Lohn betrage netto Fr. 4'796.– pro Monat inklusive 13. Monatslohn. Dies seien Fr. 300.– weniger, als im vorinstanzlichen Urteil festgelegt worden sei (Urk. 78 S. 7).

12.4. Der Gesuchsgegner erwiderte, das formal geringere Einkommen wirke seltsam und mutwillig. Die Gesuchstellerin habe sich zu wenig intensiv um eine neue Stelle mit einem adäquaten Verdienst beworben. Sie verfüge über eine breite Ausbildung und eine langjährige Berufserfahrung (Urk. 82 S. 1). Ihr jetziger Lohn sei tiefer als jener, den sie im Jahr 2005 erzielt habe. Einzig zwischen 2017 und 2020 habe sie nicht gearbeitet. Es stelle sich die Frage, weshalb sie sich nicht breit (bei Versicherungen, Finanzinstituten, Reisebüros etc.) beworben habe. Sie habe mit ihrer Ausbildung an der Höheren Fachschule für Tourismus an der Universität Luzern den Fachtitel Tourismusfachfrau erworben. Damit müsste sie gerade im Tourismusbereich, in welchem sie nun wieder arbeite, einen höheren Lohn erzielen können. Die Arbeitgeberin BR._____ präsentiere auf ihrer Webseite bei den Stellenangeboten sodann ihr Bonusmodell für ihre Mitarbeiter; offensichtlich existiere eine zusätzliche Bonusvereinbarung (Urk. 82 S. 2 f.).

12.5. Die Gesuchstellerin entgegnete, sie könne ohne spezifische Ausbildung mit 50 Jahren nicht einfach einen Job bei einer Versicherung oder einem Bankinstitut ergattern. Die Zusatzausbildung an der Hochschule Luzern zur Erlangung des Titels Tourismusfachfrau habe sie vor der Ehe absolviert. Eine solche Zusatzausbildung, welche sie vor mehr als 20 Jahren abgeschlossen habe, interessiere heute niemanden mehr. Dies gelte umso mehr, als sie seit der Ehe nie mehr in diesem Bereich gearbeitet habe (Urk. 88 S. 3). Bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin habe sie keinen Anspruch auf einen Bonus. Von einem Bonusreglement habe sie keine -- 86 of 130 -Kenntnis. Weil sie viele Überstunden geleistet habe, habe sie im November 2022 einen "Dankeschön-Batzen" in Höhe von brutto Fr. 2'833.40 erhalten. Überstunden seien nicht in die Lohnberechnung mit einzubeziehen, weil sie auf einer überobligatorischen Leistung beruhten (Urk. 88 S. 5).

12.6. Der Gesuchsgegner führte aus, die neu eingereichten Lohnabrechnungen zeigten, dass die Gesuchstellerin Bonus-Zahlungen erhalte (Fr. 2'833.40 brutto im September 2022; netto Fr. 2'600.– bzw. Fr. 216.– monatlich netto; plus monatlich Fr. 20.– Bereitschaftsdienst). Wer nach wenigen Monaten seit Arbeitsbeginn bereits einen solchen Betrag als "Dankeschön-Batzen" erhalte, werde mit einem regelmässigen "Dankeschön-Batzen" in mindestens dieser Höhe rechnen können. Am tt.mm.2024 werde D._____ 16 Jahre alt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei der Gesuchstellerin ein Pensum von 100 % bzw. mindestens ein Nettolohn von Fr. 6'295.– (Fr. 5'036.– x 12 / 13 [sic]) monatlich anzurechnen (Urk. 93 S. 2). Am 3. Oktober 2023 ergänzte der Gesuchsgegner, gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen erziele die Gesuchstellerin aktuell ein monatliches Einkommen von netto Fr. 5'273.– inklusive 13. Monatslohn und "Dankeschön-Batzen". Damit könne sie ihren Lebensstandard vor der Trennung finanzieren. Aufgerechnet auf ein

100 %-Pensum seien dies Fr. 6'591.– netto pro Monat (Urk. 135 S. 11). Per 1. Januar 2023 habe sie eine Lohnerhöhung erhalten. Das seither ausbezahlte Nettoeinkommen betrage Fr. 4'618.60, hinzu komme ein 13. Monatslohn. Bei letzterem ziehe die Arbeitgeberin keine Pensionskassenbeiträge (in Höhe von monatlich Fr. 364.70) ab. Dies ergebe ohne "Dankeschön-Batzen" einen Jahresnettolohn von Fr. 4'618.60 x 13 + Fr. 364.70 = Fr. 60'406.50 bei einem 80 %-Pensum. Ein allfälliger "Dankeschön-Batzen" oder Bonus im Jahr 2023 wäre zu addieren (Urk. 135 S. 12).

12.7. Die Gesuchstellerin entgegnete, ihr Lohn sei ausgewiesen. Im Lohnausweis 2022 werde ein Nettolohn von Fr. 45'339.– (inklusive Kinderzulagen und "Dankeschön-Batzen") aufgeführt. Sie habe in der Folge eine Lohnerhöhung bekommen. Inklusive 13. Monatslohn erziele sie monatlich ungefähr Fr. 5'000.– netto. Der "Dankeschön-Batzen" von 2022 sei einmalig gewesen. Man habe ihn wegen -- 87 of 130 -der vielen Arbeit, welche aufgrund von Corona angefallen sei, ausbezahlt (Prot. II, S. 27 und 33).

12.8. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (auch) die Unterhaltsbeiträge. Das Einkommen der Gesuchstellerin spielt dabei eine Rolle. Vor diesem Hintergrund steht die Tatsache, dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen unangefochten geblieben sind, der Berücksichtigung des Novums nicht entgegen.

12.9. Bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen auszugehen (BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 5.2.3; siehe BGE 137 III 118 E. 2.3). Eine Partei, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, kann die Abänderung der gestützt auf dieses begründeten Unterhaltspflicht erwirken, wenn sie keine wie angenommen entlöhnte Stelle findet (BGer 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 2.3). Umso mehr ist im laufenden Verfahren ein tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen, welches nur geringfügig vom ursprünglich angenommenen hypothetischen Einkommen abweicht. Jedes hypothetische Einkommen ist nämlich mit Ungewissheiten behaftet. Weicht das neue effektive Einkommen erheblich vom ursprünglich angerechneten Einkommen ab, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens noch gegeben sind. Wird auf das tatsächliche Einkommen abgestellt, ist auch solches aus überobligatorischer Arbeitsanstrengung bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls rechtfertigt es sich, diesem Umstand bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III

265 E. 7.1).

12.10. Die Gesuchstellerin arbeitet seit dem 1. Mai 2022 in einem Pensum von 80 % als Language Travel Expert bei der H._____ AG und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'427.70 (Urk. 80/1–2). Hinzu kommt ein

13. Monatslohn (Urk. 80/1), sodass von einem monatlichen Einkommen von gerundet Fr. 4'800.– auszugehen ist. Die Gesuchstellerin verdient damit Fr. 300.– weniger als von der Vorinstanz angenommen, erhöhte ihr Pensum jedoch einen Monat früher. Insgesamt weicht das aktuelle Einkommen nicht derart von der Annahme der Vorinstanz ab, dass sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens -- 88 of 130 -rechtfertigen würde. Zynisch wirkt es, wenn der Gesuchsgegner auf den Lohn der Gesuchstellerin 2005 verweist (Urk. 82 S. 2), sich selber jedoch vehement dagegen wehrt, dass ihm der Lohn vor dem Konkurs seines Grosskunden angerechnet wird. Die Gesuchstellerin erhielt im September 2022 einen "Dankeschön-Batzen" in Höhe von brutto Fr. 2'833.40 (Urk. 90/4). Es wurde bereits im Beschluss vom 15. März 2023 begründet, dass davon auszugehen ist, dass dieser nicht auf einer Bonusvereinbarung beruht und auch nicht direkt von ihrer Arbeitgeberin stammte (Urk. 111 S. 8). Darauf kann verwiesen werden. Es ist mithin davon auszugehen, dass der "Dankeschön-Batzen" einmalig war. Insgesamt wurden der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2022 netto Fr. 45'339.– ausbezahlt (Urk. 138/1). Darin waren die Kinderzulagen von 8 x Fr. 500.– = Fr. 4'000.– enthalten (siehe Urk. 90/4; Urk. 125/3). Folglich ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von (Fr. 45'339.– - Fr. 4'000.–) / 8 = Fr. 5'167.– auszugehen.

12.11. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin per 1. Januar 2023 eine Lohnerhöhung bekam (Prot. II, S. 41 und 50). Ihr monatlicher Nettolohn (exklusive Ausbildungszulagen) beträgt Fr. 4'618.60 (Urk. 138/2). Berücksichtigt man den 13. Monatslohn, resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'618.60 x

13 / 12 = (gerundet) Fr. 5'000.–.

12.12. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin ab dem 16. Altersjahr von D._____ ein Arbeitspensum von 100 % verrichten muss (Urk. 135 S. 11; Prot. II, S. 40). Ihr ist daher ab dem 1. Juni 2024 ein Einkommen von Fr. 5'000.– / 80 x 100 = Fr. 6'250.– anzurechnen.

13. Grundbetrag des Gesuchsgegners

13.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss den einschlägigen Richtlinien sei für alleinstehende Personen ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.– im Bedarf zu berücksichtigen, während bei Konkubinatspaaren, soweit beide ein Einkommen erzielten, der Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.– einzusetzen und in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen sei. Vorliegend sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit August 2020 mit seiner Partnerin zusammenlebe. Damit -- 89 of 130 -sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein qualifiziertes Konkubinat zu vermuten, da dies ein fünfjähriges Zusammenleben vorausgesetzt hätte (mit Verweis auf BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Weiter habe der Gesuchsgegner in glaubhafter Weise zu Protokoll gegeben, dass er und seine Partnerin keine gemeinsame Kasse hätten. Demnach erscheine es nicht angemessen, ihm bloss die Hälfte des Ehegattengrundbetrags anzurechnen. Als Richtschnur sei vielmehr der Grundbetrag von Fr. 1'100.– heranzuziehen, der gemäss dem früher anwendbaren Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen gegolten habe. Da der Gesuchsgegner aber ausgeführt habe, dass seine – an sich im Grundbetrag enthaltenen – Stromkosten im von seiner Partnerin verlangten Mietzins eingeschlossen seien, rechtfertige sich ein Abzug von Fr. 50.–. Im Ergebnis sei dem Gesuchsgegner ein Grundbetrag von Fr. 1'050.– anzurechnen (Urk. 36 S. 40 f.).

13.2. Die Gesuchstellerin rügt, unabhängig davon, ob jemand im Konkubinat lebe oder nicht, sei bei kostensenkender Wohn- und Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Dieser sei in der Regel um die Hälfte zu reduzieren, wenn beide Partner kinderlos seien und über ein Einkommen verfügten. Der Gesuchsgegner lebe seit zwei Jahren mit seiner Partnerin zusammen, die ebenfalls Anwältin sei und über ein eigenes Einkommen verfüge. Beide müssten keine Kinder betreuen. Sie wohnten und ässen nicht nur zusammen, sondern verbrächten auch ihre ganze Freizeit zusammen, wie dies Partner eben täten. Infolge dessen gebe es keinen Grund, beim Gesuchsgegner nicht den Ehegatten-Grundbetrag anzuwenden und diesen auf die Hälfte bzw. Fr. 850.– zu reduzieren (Urk. 47 S. 19). Aus den Kinderanhörungen gehe unzweifelhaft hervor, dass der Gesuchsgegner und seine Freundin wie ein Paar in der Wohnung zusammenlebten (Urk. 78 S. 13). Am 3. Oktober 2023 führte sie aus, es habe eine Reduktion auf Fr. 750.– zu erfolgen (Prot. II, S. 34 und 54).

13.3. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Es liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor. Er habe keine gemeinsame Kasse mit seiner Freundin. Die beiden kauf-

-- 90 of 130 --

ten auch nicht zusammen ein. Es gebe praktisch keine Kosteneinsparungen (Urk. 67 Rz. 32). Der Grundbetrag betrage Fr. 1'100.–. Massgebend seien die SchKG-Richtlinien von 2009 (Prot. II, S. 49).

13.4. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 sehen für einen alleinstehenden Schuldner einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– vor. Bei einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft bildet der Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.– den Ausgangspunkt; er kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (BlSchK 2009, S. 193). Massgebend ist, ob die betroffene Partei alleinstehend ist oder von der Kostenersparnis eines Paarhaushalts profitiert (BGE 144 III

502 E. 6.6). Entscheidend ist nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Um den Ehepaaransatz anwenden zu können, ist freilich erforderlich, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist; lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern die betreffende Tatsache darf einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden. Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte. Ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushalts tatsächlich beteiligt (BGE 144 III 502 E. 6.6). Ob ein Konkubinat qualifiziert bzw. gefestigt ist, spielt nur für die Frage eine Rolle, ob der Unterhaltsanspruch entfällt; dies rechtfertigt sich nämlich in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einem Konkubinat lebt, das ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe (BGE 138 III 97 E. 2.3.3).

-- 91 of 130 --

13.5. Der Gesuchsgegner lebt mit BS._____ zusammen, mit welcher er eine Liebesbeziehung führt (Urk. 17/1). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung ist nur dies allein massgebend. Ob die beiden eine gemeinsame Kasse haben oder nicht, spielt keine Rolle. Demzufolge ist beim Gesuchsgegner ein hälftiger Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– einzusetzen.

14. Wohnkosten des Gesuchsgegners

14.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner wohne zusammen mit seiner neuen Partnerin in deren Wohnung in AH._____. Er mache Mietkosten von Fr. 2'000.– geltend, die sich auf Fr. 1'500.– für die Wohnung und Fr. 500.– für ein zusätzliches Zimmer für die Kinder aufteilen würden (Urk. 36 S. 42). Der Mietzins (inklusive Nebenkosten sowie Kosten für Strom, Warmwasser, Serafe, Internet und Fernsehanschluss) von monatlich Fr. 1'500.– erscheine angemessen. Die monatlichen Kosten von Fr. 500.– für das zusätzliche Zimmer, das durch die Kinder des Gesuchsgegners genutzt werden sollte, seien für die Vergangenheit ausgewiesen. Da die beiden Kinder allerdings seit März 2021 nicht beim Gesuchsgegner übernachten wollten und auch keine entsprechende Besuchsregelung in diesem Sinne zu treffen sei, erscheine das Zimmer nicht als notwendig. Belegtermassen betrage die Kündigungsfrist drei Monate auf jedes Monatsende, weshalb die Kosten von Fr. 500.– für das zusätzliche Zimmer ab August 2022 beim Gesuchsgegner nicht mehr im Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 36 S. 43).

14.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, es sei dem Gesuchsgegner ab sofort ein tieferer Mietzins zu berücksichtigen. Es könne nämlich davon ausgegangen werden, dass er das eine Zimmer bei seiner Partnerin direkt kündigen könne. Kein Partner bestehe auf der Einhaltung von Kündigungsfristen (Urk. 47 S. 20). Am 3. Oktober 2023 ergänzt sie, es seien höchstens Fr. 1'000.– zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner habe seiner Partnerin Fr. 2'000.– überwiesen. Allerdings seien Fr. 1'500.– als Miete gekennzeichnet und Fr. 500.– nicht. Es sei davon auszugehen, dass er Fr. 1'500.– als Miete und Fr. 500.– an die Lebenshaltungskosten bezahlt habe. Bei den Fr. 1'500.– sei ein Zimmer für Kinder inbegriffen. Es koste nach Angaben des Gesuchsgegners Fr. 500.–. Inzwischen werde es aber nicht mehr gebraucht (Prot. II, S. 34).

-- 92 of 130 --

14.3. Der Gesuchsgegner erwidert, es sei falsch, dass seine Freundin nicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist pochen würde. Es sei üblich, dass sich auch Personen, die in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander stünden, ans Gesetz hielten und dementsprechend eine Kündigungsfrist beachteten (Urk. 67 Rz. 34). Am 3. Oktober 2023 ergänzte der Gesuchsgegner, er bezahle Fr. 1'500.– für die Mitbenutzung und Fr. 500.– für ein eigenes Zimmer. Korrekt sei, dass die Kinder nicht immer regelmässig kämen. Er nutze dieses Zimmer jetzt als Rückzugsraum. Er könne dort Musik hören und seine Ruhe haben. Deshalb seien die Fr. 500.– immer noch Teil seiner Wohnkosten (Prot. II, S. 49).

14.4. Der Gesuchsgegner und seine Freundin schlossen am 1. August 2020 einen schriftlichen Mietvertrag, der eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht (Urk. 23/12). Seine Freundin bestätigte schriftlich zuhanden des Gerichts, dass sie den Gesuchsgegner nur unter der Bedingung einziehen liess, dass er eine marktkonforme Miete bezahle (Urk. 17/1). Es mag Paare geben, welche nicht auf das Gesetz pochen. Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner und seine Freundin das Mietverhältnis formell begründeten und eine marktkonforme Miete vereinbarten, lässt es jedoch glaubhaft erscheinen, dass die Kündigungsfrist auch wirklich gelten sollte. Der Gesuchsgegner focht die vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Berufung nicht an, womit er akzeptierte, dass ihm ab August 2022 ein tieferer Mietzins angerechnet wird. Darüber hinaus betreffen Auslagen für eigene Rückzugsräume die Freizeitgestaltung. Sie sind daher aus dem Grundbetrag oder dem Überschussanteil zu finanzieren. Die Gesuchstellerin offeriert für ihre Behauptung, wonach die Miete nur Fr. 1'000.– betrage, keine Beweismittel (siehe Prot. II, S. 34).

14.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei dem vorinstanzlichen Entscheid, wonach dem Gesuchsgegner bis und mit Juli 2022 Wohnkosten von Fr. 2'000.– und danach solche von Fr. 1'500.– anzurechnen sind. Hinzu kommen Fr. 150.– für den Parkplatz (Urk. 36 S. 44).

15. Mobilitätskosten des Gesuchsgegners

15.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner ordne sein Auto als Geschäftsfahrzeug ein. In einem ersten Schritt könne er seine Autokosten als Ge-

-- 93 of 130 --

schäftsaufwand verbuchen; dies habe er selbst angegeben und es ergebe sich aus der eingereichten Buchhaltung (Urk. 19/1 Kontoblatt 6200). In einem zweiten Schritt ziehe er die Kosten ab, die auf private Fahrten anfielen, den so genannten Privatanteil. So gehe aus der Jahresrechnung 2019 hervor, dass in diesem Jahr der Fahrzeugaufwand Fr. 12'669.10 und der Privatanteil Fr. 5'148.50 betragen habe (Urk. 19/2 Kontoblatt 6200). Im Jahr 2020 hätten der Fahrzeugaufwand Fr. 6'592.20 und der Privatanteil Fr. 5'544.95 betragen (Urk. 19/1 Kontoblatt 6200). Damit erscheine es als glaubhaft, dass der Gesuchsgegner keine weiteren Autokosten aus seinem Privateinkommen zu tragen habe als den Privatanteil von rund Fr. 5'500.– pro Jahr. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin seien darin jedoch nicht nur Fahrtkosten für rein private Zwecke, sondern auch die Kosten des täglichen Arbeitswegs enthalten, denn diese seien gemäss Steuerpraxis keine Gewinnungskosten, sondern dem Privatgebrauch zuzuordnen (mit Verweis auf den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2013-230 vom 22. Mai 2014). Der Privatanteil stelle damit die Obergrenze für die Ermittlung der im Bedarf zu berücksichtigenden Mobilitätskosten dar. Da er indes auf einer von den Steuerbehörden zugelassenen Pauschalberechnung basiere, bei der einfach

9.6 % des Autokaufpreises deklariert werde, erlaube der Privatanteil keine Differenzierung zwischen den Kosten für den Arbeitsweg, den Kosten für geschäftlich bedingte Fahrten und den Kosten für rein private Zwecke. Die Kosten für den Arbeitsweg und für rein private Zwecke überschritten den fixen Privatanteil bei weitem. Damit profitiere der Gesuchsgegner, dass er letzten Endes all seine rein privaten Fahrten (Arbeitsweg und andere Ausfahrten für beispielsweise Wochenendeinkauf oder Ferien) ab einem Jahresbetrag von ca. Fr. 5'500.– als Geschäftsaufwand deklarieren könne. Um dem Rechnung zu tragen, sei im Ermessen vom Privatanteil an Autofahrkosten ein Abschlag von Fr. 200.– vorzunehmen, was einen monatlichen Betrag von rund Fr. 260.– ergebe ( Fr. 5'500.– / 12 - Fr. 200.–; Urk. 36 S. 51 f.).

15.2. Die Gesuchstellerin rügt, alle Mobilitätskosten des Gesuchsgegners würden über dessen Anwaltskanzlei abgerechnet. Es gebe daher keinen Grund, zusätzliche Mobilitätskosten anzurechnen. Der Gesuchsgegner habe denn auch nicht behauptet, dass er noch zusätzliche Arbeitswegkosten habe (Urk. 47 S. 19 f.).

-- 94 of 130 --

Entsprechend habe er gemäss seinen neu eingereichten Steuererklärungen keine zusätzlichen Arbeitswegkosten geltend machen können (Urk. 78 S. 13 f.).

15.3. Der Gesuchsgegner erwidert, er könne aktenkundig nicht sämtliche Transportkosten abziehen, sondern müsse sich seinen Selbstbehalt (das heisst, den Weg zum Arbeitsort) anrechnen lassen (Urk. 67 Rz. 33). Dieser gehe aus den eingereichten Kontoblättern hervor. Er könne den Weg an den Arbeitsplatz, der sehr lang sei, nicht als Geschäftsaufwand verbuchen (Prot. II, S. 49 f.).

15.4. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 (BGE 147 III 265 E. 7.2). Danach sind die festen und veränderlichen Kosten eines Automobils (ohne Amortisation) zu berücksichtigen, wenn diesem Kompetenzqualität zukommt (BlSchK 2009, S. 194). Selbstverständlich gilt dies nur dann, wenn die Kosten auch tatsächlich anfallen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie gänzlich als Geschäftsaufwand verbucht werden.

15.5. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz Arbeitswegkosten geltend gemacht (Urk. 8 Rz. 9; Urk. 22 Rz. 30 und 51). Er liess dabei ausführen, dass er den Weg ins Büro nicht als geschäftlichen Aufwand seiner Einzelfirma absetzen könne und dies auch nicht mache (Urk. 22 Rz. 51 [S. 21]). Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner die Kosten nicht geltend gemacht habe (Urk. 47 S. 20), erweist sich damit als aktenwidrig. Soweit die Gesuchstellerin einwendet, sämtliche Mobilitätskosten würden über die Anwaltskanzlei abgerechnet (Urk. 47 S. 19 f.), stellt sie ihre Behauptungen den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüber, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.).

15.6. Zusammenfassend bleibt es bei den Mobilitätskosten von Fr. 260.–, welche die Vorinstanz dem Gesuchsgegner angerechnet hat.

-- 95 of 130 --

16. Krankenkassenkosten der Parteien und ihrer Kinder ab 2023

16.1. Der Gesuchsgegner bringt als Novum vor, dass seine Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2023 Fr. 624.– monatlich betrügen (Urk. 82 S. 3). Bezüglich der Gesuchstellerin führt er aus, sie habe offenbar seit der Trennung eine Halbprivatversicherung. Weiter würden monatlich Fr. 11.50 als Kapitalversicherung für den Fall des Ablebens oder eines Berufsunfalls bezahlt. Dies habe nichts mit dem VVG zu tun, sondern es sei eine Art Lebensversicherung. Diese habe während des Zusammenlebens nicht bestanden. Das VVG betrage daher nur Fr. 45.–: Von den monatlichen Fr. 203.– seien nämlich die Fr. 11.50 sowie die Fr. 146.– für das Halbprivate abzuziehen. Auch der Gesuchsgegner sei nicht halbprivat versichert. Nur schon aus Gleichbehandlungsgründen rechtfertige es sich nicht, die Gesuchstellerin hier besser zu stellen. Es werde bestritten, dass die Krankenkassenprämien 2024 um 9 % steigen würden. Dies sei nicht belegt (Prot. II, S. 41).

16.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass 2023 auch ihre Krankenkassenprämien sowie jene der Kinder gestiegen seien. Ihre eigenen betrügen monatlich Fr. 661.65, jene der Kinder Fr. 150.25 (C._____) und Fr. 144.95 (D._____; Urk. 88 S. 5). Sie sei schon immer halbprivatversichert gewesen. Man ersehe aus den Unterlagen, dass der Gesuchsgegner privatversichert sei. Wenn letzterer die Parteien gleich behandeln wolle, seien ihm weniger Krankenkassenkosten anzurechnen (Prot. II, S. 50). 2024 würden die Beträge wahrscheinlich um 9 % steigen, was zu berücksichtigen sei (Prot. II, S. 28).

16.3. Es ist belegt, dass sich die monatliche Prämie der Grundversicherung des Gesuchsgegners ab dem 1. Januar 2023 auf Fr. 266.50 und jene der Zusatzversicherung auf Fr. 357.65 belief. Der Gesuchsgegner ist privatversichert (Urk. 84/3).

16.4. Die monatlichen Prämien für die Grundversicherung der Gesuchstellerin betrugen ab dem 1. Januar 2023 Fr. 458.40, jene für die Zusatzversicherung Fr. 191.45. Nicht berücksichtigt ist dabei die BT._____ Kapitalversicherung bei Tod und Invalidität infolge von Unfall in der Höhe von Fr. 11.50 (Urk. 138/4).

-- 96 of 130 --

16.5. Die monatlichen Prämien für die Grundversicherung von C._____ und D._____ beliefen sich ab dem 1. Januar 2023 auf je Fr. 124.30, jene für die Zusatzversicherung auf Fr. 25.95 (C._____) bzw. Fr. 20.65 (D._____; Urk. 90/3).

16.6. Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, die Beträge würden 2024 wahrscheinlich um 9 % steigen, handelt es sich um eine Vermutung und keine Behauptung. Bereits aus diesem Grund können allenfalls gestiegene Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt werden.

17. Zusätzliche Gesundheitskosten der Kinder

17.1. Die Vorinstanz erwog, Kinder bezahlten gerichtsnotorisch bis zur Volljährigkeit keine Franchise. Der Selbstbehalt betrage pro Kind maximal Fr. 350.– pro Jahr, was rund Fr. 30.– pro Monat ausmache. Was die Gesundheitskosten von C._____ angehe, sei durch die Leistungsabrechnung vom 17. April 2021 belegt, dass ihre Brillengläser Fr. 560.– gekostet hätten, wovon Fr. 312.– durch die Grundund Zusatzversicherung übernommen worden seien. Werde zusätzlich die Brillenfassung berücksichtigt, ergäben sich für die Brille ungedeckte Kosten von insgesamt Fr. 688.–. Weiter sei der Leistungsabrechnung vom 4. Juli 2021 zu entnehmen, dass von Januar bis April 2021 Kosten für therapeutische Beratung durch einen Nichtfacharzt im Umfang von Fr. 1'955.– verrechnet worden seien, wovon Fr. 1'466.25 die Zusatzversicherung vergütet habe. Schliesslich gehe aus der neusten Leistungsabrechnung vom 24. Juli 2021 hervor, dass man bis zu diesem Datum den jährliche Selbstbehalt von Fr. 350.– im Umfang von Fr. 113.60 aufgebraucht habe. Der Gesuchsgegner bestreite nicht, dass C._____ in psychologischer Behandlung sei und dass ihr seit kurzem eine Schilddrüseninsuffizenz diagnostiziert worden sei. Damit sei davon auszugehen, dass sie im Jahr 2021 sowie in der Zukunft ihren Selbstbehalt vollumfänglich aufbrauchen werde, weshalb ihr antragsgemäss Fr. 30.– pro Monat anzurechnen seien (Urk. 36 S. 46 f.). Bezüglich D._____ gehe aus der Leistungsabrechnung vom 1. Mai 2021 hervor, dass seine Brillengläser Fr. 330.– gekostet hätten, wobei Fr. 297.– durch die Grund- und Zusatzversicherung übernommen worden seien, während ein Selbstbehalt von Fr. 33.– bezahlt worden sei. Für die Brillenfassung sei ein nicht gedeckter Betrag von Fr. 350.– angefallen. Weiter sei der Leistungsabrechnung vom 10. Juli 2021 zu entnehmen, -- 97 of 130 -dass für Kieferorthopädie/-chirurgie (Zeitraum November 2020 bis Juni 2021) Fr. 456.70 fällig geworden seien, wobei der Betrag in der Höhe von Fr. 342.50 von der Zusatzversicherung vergütet und die restlichen Fr. 114.20 nicht gedeckt worden seien. Aus der neusten eingereichten Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2021 gehe zudem hervor, dass bis anhin im Jahr 2021 ein Selbstbehalt von Fr. 36.80 bezahlt worden sei. Ausser den nicht übermässig hohen Kosten für die kieferorthopädische Behandlung seien bei D._____ keine regelmässigen Gesundheitskosten ersichtlich. Da er im Vergleich zu seiner Schwester per Juli 2022 deutlich weniger Selbstbehalt aufgebraucht habe, seien ihm Fr. 15.– pro Monat anzurechnen, wie dies der Gesuchsgegner anerkenne (Urk. 36 S. 47).

17.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, C._____ habe psychische Schwierigkeiten und müsse in eine Therapie. Dies werde Kostenfolgen haben. Sie habe zudem eine Schilddrüsenerkrankung, welche auch Medikamentenkosten verursache (Prot. II, S. 27 f.). Vom 1. Januar 2023 bis zum 2. Oktober 2023 seien bei ihr total Fr. 300.40 und bei D._____ Fr. 1'451.70 ungedeckt geblieben (Prot. II, S. 28; Urk. 138/6). Die selbst bezahlten Beteiligungen seien teilweise so hoch, weil es um eine Zahnversicherung gehe. Zahnarztkosten würden nur zu 75 % übernommen (Prot. II, S. 51).

17.3. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Tochter eine Therapie beginnen werde. Sie habe offenbar erst Ende September [2023] eine Therapiesitzung gehabt. Es sei höchst fraglich, ob sie diese Therapie langfristig beanspruchen werde. Sie habe sich nämlich kritisch über den Therapeuten geäussert. Dies spiele aber keine Rolle. Relevant sei, dass die Krankenkasse die Kosten vollumfänglich übernehme. Es entstünden keine ungedeckten Gesundheitskosten (Prot. II, S. 41). Bei D._____ seien offenbar für Fr. 691.20 Rechnungen eingereicht worden. Der grösste Teil, Fr. 670.–, sei vom Zahnarzt gekommen. Diese Kosten würden von der Zusatzversicherung bezahlt. Die ungedeckten Gesundheitskosten von D._____ betrügen Fr. 0.–. Im Übrigen werde bestritten, dass D._____ weiterhin den Zahnarzt benötige und besuche. Die Liste für das Jahr 2023 werde bestritten. Für die dort aufgeführten Beträge lägen keine Belege vor. Sollten Beträge entstanden sein, würde die Krankenkasse sie übernehmen (Prot. II, S. 42).

-- 98 of 130 --

17.4. Aufwände für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (E. III.2.4.).

17.5. Der Gesuchsgegner gab anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz am 15. Dezember 2021 zu Protokoll, dass er wisse, dass C._____ bei einer Psychologin sei. Er habe auch mit ihr gesprochen und sie habe ihm gesagt, es gebe Spannungen zwischen seiner neuen Partnerin und seiner Tochter (Prot. I, S. 7 und 41). Es ist glaubhaft, dass C._____ seit dem 29. September 2023 bei Dr. med. BU._____ in psychiatrischer Behandlung ist (Urk. 138/3). Trotz der medizinischen Vorgeschichte fielen bei C._____ im Jahr 2022 nur Fr. 166.10 an ungedeckten Gesundheitskosten an (Urk. 138/12). Wenn die Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 2. Oktober 2023 Fr. 300.40 geltend macht (Urk. 138/6), entspricht dies ungefähr den Fr. 30.–, welche ihr bereits die Vorinstanz pro Monat angerechnet hat (Urk. 36 S. 39).

17.6. D._____ ist bei Dr. med. dent. BV._____, Facharzt für Kieferorthopädie, in Behandlung (Urk. 138/8). Es ist belegt, dass die Krankenkasse für maximal 75 % der Kosten aufkommt (Urk. 138/7). Bei D._____ fielen 2022 ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 691.20 an, wobei Fr. 667.70 auf die Behandlungen bei Dr. BV._____ zurückzuführen waren (Urk. 138/7). Für 2023 hat die Gesuchstellerin ohne weitere Erläuterung (siehe Prot. II, S. 28) drei Urkunden eingereicht, wovon zwei (Urk. 138/9–10) nicht aussagekräftig sind. Es sind jeweils zwei Zahlen aufgeführt. Allerdings geht nicht hervor, worum es sich dabei handelt. Die dritte Urkunde belegt, dass für drei Behandlungen bei Dr. BV._____ im Juni und Juli 2023 Kosten von insgesamt Fr. 2'528.– anfielen (Urk. 138/8). Geht man davon aus, dass höchstens 75 % von der Krankenkasse vergütet werden, so verbleiben mindestens Fr. 632.– bei der Gesuchstellerin. D._____ wurde ein Retainer auf die Zähne geklebt (Urk. 138/8). Es ist notorisch, dass man Spangen über einen längeren Zeitraum trägt. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, D._____ ab dem 1. Januar 2022 für ungedeckte Gesundheitskosten (Kieferorthopädie) Fr. 55.– pro Monat anzurechnen.

-- 99 of 130 --

18. Diverse Bedarfspositionen des Gesuchsgegners

18.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner Fr. 110.– für Gesundheitskosten, Fr. 30.– für Kommunikationskosten und Fr. 110.– für auswärtige Verpflegung an (Urk. 36 S. 39). Sie erwog zu den Gesundheitskosten, dass unbestritten geblieben sei, dass der Gesuchsgegner an einer Autoimmunerkrankung leide, weshalb alle zwei bis drei Jahre eine Magenspiegelung notwendig sei. Zudem müsse er wegen einem Augen- und Netzhautproblem alle drei Monate zum Augenarzt gehen (Urk. 36 S. 48). Bezüglich der Kommunikationskosten sowie der auswärtigen Verpflegung setzte sich die Vorinstanz mit der Tatsache auseinander, dass der Gesuchsgegner einen Teil über das Geschäft abrechnet (Urk. 36 S. 49 und 52 f.).

18.2. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2023 bringt die Gesuchstellerin vor, es sei dem Gesuchsgegner kein zusätzlicher Betrag für Gesundheitskosten anzurechnen. Es sei nicht ausgewiesen, dass er krank sein sollte. Beim Telefon seien keine zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen, denn er rechne über das Büro über Fr. 5'000.– für das Telefon ab. Auch Kosten für auswärtige Verpflegung seien nicht zu berücksichtigen, weil sie in der Jahresrechnung enthalten seien. Der Gesuchsgegner mache Verpflegungsspesen von Fr. 2'187.– geltend. Hinzu kämen horrende Ausgaben für Anlässe, Essen mit Kollegen usw. von mehreren tausend Franken. Es wäre nicht fair, wenn ihm dort auch ein Betrag angerechnet würde (Prot. II, S. 34).

18.3. Der Gesuchsgegner erwidert, er gehe mittags jeweils in Restaurants. Damit sei auch klar, dass die Auswärtsverpflegung Fr. 220.– betrage (Prot. II, S. 50).

18.4. Soweit der vorinstanzliche Entscheid gerügt wird, gilt hinsichtlich der Berufungsschrift wie auch der Berufungsantwort eine Begründungsobliegenheit, woran auch die unbeschränkte Untersuchungsmaxime nichts ändert (E. II.3.). Der Begründungsobliegenheit ist innerhalb der gesetzlichen Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist nachzukommen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Replikrecht dient nämlich nicht dazu, bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen -- 100 of 130 -(OGer ZH LZ220029 vom 05.12.2022, E. II.7.5.). Davon zu unterscheiden sind neue Verhältnisse nach Ablauf der gesetzlichen Fristen. Solche können bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden, sofern sie mit dem bisherigen Gegenstand der Berufung untrennbar verbunden sind.

18.5. Vorliegend ist unklar, ob die Gesuchstellerin den vorinstanzlichen Entscheid kritisieren oder geltend machen will, die Verhältnisse hätten sich seither geändert. Sollte sie ersteres wollen, wären ihre Rügen verspätet. Würde man sie nämlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Berufungsantwort noch zulassen, so würde dies faktisch zu einer Erstreckung der Frist führen, was Art. 144 Abs. 1 ZPO verbietet. Sollte das Vorbringen als Noveneingabe gemeint sein, so ist nicht ersichtlich, ab wann sich die Verhältnisse geändert hätten. In beiden Fällen wäre zudem erforderlich, anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, was sich genau geändert hat. Die Gesuchstellerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz indessen nicht auseinander. Vielmehr macht sie pauschal geltend, der Gesuchsgegner sei gesund und rechne diverse Auslagen vollumfänglich über sein Geschäft ab. Aus denselben Gründen ist auch der Gesuchsgegner nicht zu hören, wenn er neu vorbringt, für seine Auswärtsverpflegung seien ihm Fr. 220.– einzusetzen.

18.6. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei den von der Vorinstanz aufgeführten Bedarfspositionen des Gesuchsgegners.

19. Standard vor der Trennung: Obergrenze

19.1. Die Vorinstanz erwog, der bisherige Lebensstandard stelle die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar (Urk. 36 S. 53). Dies gelte indessen nicht für den Kinderunterhalt (Urk. 36 S. 59).

19.2. Der Gesuchsgegner rügt unter Verweis auf BGE 147 III 265 E. 7.3, dass auch der Kinderunterhalt den Standard vor der Trennung der Eltern nicht überschreiten dürfe (Urk. 35 Rz. 84).

19.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, es sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres zulässig, den Überschussanteil der Kinder nach der ers-

-- 101 of 130 --

ten Phase zu erhöhen. Dies gelte umso mehr, als mehr Kosten auf sie kommen würden, je älter sie würden (Urk. 47 S. 36).

19.4. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 tatsächlich festgehalten, dass ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung keinen Anspruch auf eine Lebensführung habe, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). In einem neueren Entscheid führte es hingegen aus, dass der Kinderunterhalt nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle. Diese Regel gelte für alle Kinder unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet seien oder ob sie zusammenlebten. Dabei enthalte das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4). In dieselbe Richtung zielen zwei weitere neuere Entscheide, wonach die Obergrenze nur zwischen Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]; BGer 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023, E. 5.1). In einem ebenfalls neueren Entscheid führte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid vom 11. November 2020 aus (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1): "Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden […]." Keine weit überdurchschnittlichen Verhältnisse liegen dabei bei einem massgeblichen Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.– vor (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.3.1). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind -- 102 of 130 -die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern massgebende Kriterien. Das Gesetz differenziert nicht zwischen dem Standard vor der Trennung und jenem danach. Es sind auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, Kinder, deren Eltern nie zusammengelebt haben, anders zu behandeln als solche, bei denen dies der Fall war.

19.5. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass der eheliche Standard keine Obergrenze für den Kinderunterhalt bilde. Dies gilt umso mehr, als das Einkommen und damit auch die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners seit 2019 gestiegen sind (E. III.10.5.).

20. Standard vor der Trennung: Einkommen und Bedarf

20.1. Die Vorinstanz erwog, als Erstes seien die der Familie verfügbaren Mittel in ungetrennter Ehe zu eruieren. Dafür erscheine die Zeit zwischen Januar 2019 und März 2020 als zu kurze Vergleichsperiode, weshalb auch das Jahr 2018 einzubeziehen sei, zumal auch der Gesuchsgegner als Vergleichsperiode die

2.5 Jahre vor der Trennung anführe. Entgegen seiner Ansicht sei dabei nicht auf den ausgewiesenen Gewinn abzustellen, sondern auf die ausgewiesenen Privatbezüge des Gesuchsgegners, da diese den Mitteln entsprächen, die effektiv zur Bestreitung des familiären Unterhalts zur Verfügung gestanden hätten (Urk. 36 S. 55 f.). In der Folge errechnete die Vorinstanz monatliche Nettoprivatbezüge von Fr. 15'965.– (Urk. 36 S. 57).

20.2. Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe nicht auf das Einkommen, sondern auf die angeblichen "Privatentnahmen" (abzüglich der aus Privatkonten bezahlten Auslagen) abgestellt. Diese Berechnungsmethode sei falsch. Zudem seien die von der Vorinstanz angenommenen "Privatentnahmen" betragsmässig völlig falsch (Urk. 35 Rz. 68). Die Familie habe 2019 keinen Überschuss verbraucht. So habe sich das Vermögen 2019 gemäss den Steuererklärungen (nach Abzug der Schulden) um Fr. 16'192.– reduziert. Der Gewinn der Einzelfirma habe Fr. 111'014.– betragen. Davon seien bezahlte AHV/IV/EO von Fr. 30'108.–, die Einzahlung in die dritte Säule von Fr. 6'826.– und die Zahlung rückwirkender Steuern von Fr. 53'246.– abzuziehen. Zu addieren seien der Wertschriftenertrag von -- 103 of 130 -Fr. 3'726.– und der Vermögensverbrauch von Fr. 16'192.–. Der Jahreskonsum habe sich somit auf Fr. 40'752.– belaufen (Urk. 35 Rz. 70).

20.3. Die Gesuchstellerin erwidert, es könne für die Ermittlung des Lebensstandards nicht einfach auf ein einzelnes Jahr abgestellt werden. Und falls man dies doch tun würde, so wären nur periodengerechte Zahlungen an die AHV und das Steueramt etc. in Abzug zu bringen. Der Gesuchsgegner gehe von einer zu kurzen Periode und falschen Zahlen aus. So verkenne er beispielsweise, dass nicht nur die ausgewiesenen Jahresgewinne, sondern das gesamte auf dem CS-Privatkonto liegende Geld der Familie zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu Verfügung gestanden habe (Urk. 47 S. 34). Aufgrund der Akten sei mehr als belegt, dass den Parteien vor der Trennung zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten mehr als ein Betrag von Fr. 15'965.– pro Monat zur Verfügung gestanden habe und auch ausgegeben worden sei (Urk. 47 S. 36). Am 3. Oktober 2023 ergänzt die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner ziehe insbesondere die Steuerschulden doppelt ab. Wenn man nämlich für das steuerbare Vermögen die Schulden bereits abgezogen habe, habe man die entsprechende Schuldenabzahlung bereits vorweggenommen (Prot. II, S. 33).

20.4. Der eheliche Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Der Unterhaltsverpflichtete muss die Begrenzung nachweisen (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2 und 4.6.2). Die Tatsache, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ändert nichts daran (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2). Da es um den tatsächlichen Verbrauch geht, sind auch nur die tatsächlichen Einkommen massgebend. Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote bzw. des ehelichen Standards dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210015 vom 24.01.2022, E. D.2.5.; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6.; OGer ZH LE170064 vom 06.03.2018, E. III.A.3.5.; Christine Arndt / Paul Langner, Neuere Entwicklungen im -- 104 of 130 -Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Andrea Büchler / Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, 2016, S. 177 ff., S. 184 f.; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 36 S. 54), kann man zum Nachweis einer allfälligen Sparquote grundsätzlich auf die Vermögensentwicklung gemäss den Steuererklärungen abstellen (Angelo Schwizer / Hans-Peter Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht? Sparquote und gebührender Unterhalt sowie alternierende Obhut und Kindesunterhalt, AJP 2022, S. 3 ff., S. 7; Maier, a.a.O., S. 1284; Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 60). Bei komplexeren finanziellen Verhältnissen sollte die beweisbelastete Partei dagegen die Vermögensbildung gesondert ausweisen und sie gegenüber einem allfälligen Wertzuwachs abgrenzen. Halten die Ehegatten beispielsweise Wertschriften, so sind diese separat zu betrachten, da sich aus einem Wertzuwachs im Depotverzeichnis keine Sparquote ableiten lässt (Arndt, a.a.O., S. 60 f.; ähnlich Schwizer / Oeri, a.a.O., S. 7).

20.5. Es ist offensichtlich, dass der vom Gesuchsgegner für 2019 errechnete Jahresverbrauch von Fr. 40'752.– (Urk. 35 Rz. 70) nicht stimmt. Dies entspräche Fr. 3'396.– pro Monat. Allein für Miete und Krankenkasse fielen 2019 aber monatlich Fr. 2'359.– (Urk. 36 S. 58) + Fr. 1'599.– (Urk. 17/5) = Fr. 3'958.– an. Im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2019 finden sich jedoch keine entsprechenden Positionen, während ausstehende Steuern früherer Jahre aufgeführt sind (Urk. 38/6 S. 12). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Parteien seit dem 4. April 2020 getrennt leben (Urk. 36 S. 75), blieb unangefochten (siehe Urk. 35 S. 1 f.). Die Vorinstanz erläutert nicht, weshalb auch das Jahr 2018 in die Vergleichsperiode miteinzubeziehen sei. Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich, zumal der Vermögensverzehr im Grossen und Ganzen mit dem Einkommen des Gesuchsgegners korreliert (E. III.8.5. f.). Der Einfachheit halber ist auf das Jahr 2019 -- 105 of 130 -abzustellen. Irrelevant ist die Berechnung der Gesuchstellerin für das Jahr 2021 (Urk. 47 S. 36); der eheliche Standard berechnet sich nämlich nach den Verhältnissen während des Zusammenlebens.

20.5.1. Bezüglich des Einkommens bilden die ausgewiesenen Zahlen den Ausgangspunkt (siehe E. III.2.4. f.). Das Einkommen der Parteien bzw. des Gesuchsgegners betrug Fr. 111'014.– (Urk. 38/6 S. 6).

20.5.2. Hinzu kommt ein Wertschriftenertrag von Fr. 3'726.– (Urk. 38/6 S. 6).

20.5.3. Zu prüfen ist nun, wie sich das Vermögen entwickelt hat: Ende 2018 belief es sich nach Abzug der Schulden (unter anderem für die Steuern 2015–2017 von insgesamt Fr. 47'275.–) auf Fr. 259'585.– (Urk. 10/1 S. 8 und 14 = Urk. 38/16 S. 8 und 14). 2019 betrug es nach Abzug der Schulden (unter anderem für die Steuern 2018) Fr. 243'393.– (Urk. 10/2 S. 8 und 12 =Urk. 38/6 S. 8 und 12). Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er 2019 insgesamt Fr. 53'246.– für rückwirkende Steuern bezahlt habe, die abzuziehen seien (Urk. 35 Rz. 70). Tatsächlich bezahlte er 2019 Fr. 17'939.20 für die Staats- und Gemeindesteuern 2016, Fr. 27'232.05 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 und Fr. 6'681.65 (einbezahlte Fr. 7'008.– abzüglich der zurückbezahlten Fr. 326.35) für die direkte Bundessteuer 2017, somit insgesamt Fr. 51'852.90 für die Steuern früherer Jahre; für die Staats- und Gemeindesteuer 2018 leistete er keine Zahlungen, es wurden ihm Fr. 552.30 aus der Verrechnungssteuer 2018 gutgeschrieben (Urk. 17/7). Die Steuerschulden früherer Jahre wurden bereits im Umfang von Fr. 13'275.– + Fr. 34'000.– + Fr. 3'500.– = Fr. 50'775.– in den Steuererklärungen berücksichtigt (Urk. 38/6 S. 12; Urk. 38/16 S. 14). Indem man auf das Nettovermögen abstellt, behandelt man sie so, als ob sie bereits bezahlt worden wären. Lediglich im Umfang von Fr. 51'852.90 Fr. 50'775.– = Fr. 1'077.90 wurden sie 2019 zulasten des (steuerbaren) Vermögens bezahlt. Das Vermögen reduzierte sich somit (unter Berücksichtigung der Fr. 1'956.55) um Fr. 259'585.– - Fr. 243'393.– - Fr. 1'077.90 = Fr. 15'114.10. Nun ergibt sich jedoch aus den Steuererklärungen 2018 und 2019, dass die Parteien im Jahr 2019 auch über Wertpapiere verfügten (Urk. 38/6 S. 16; Urk. 38/16 S. 18). Wenn deren Wert stieg und sie anschliessend verkauft wurden, wäre die Reduktion des Vermögens grösser als vorstehend errechnet. Der behauptungs- und beweis-- 106 of 130 -belastete Gesuchsgegner äusserte sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zu einer allfälligen Wertzu- oder Abnahme der Wertpapiere (siehe Urk. 22 Rz. 30 f.; Urk. 35 Rz. 70). Damit genügte er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht, was zur Folge hat, dass keine Obergrenze berücksichtigt werden kann.

20.6. Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner den ehelichen Standard nicht substantiiert behauptet. Damit greift die Vermutung, wonach die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten den ehelichen Standard nicht überschreiten.

21. Unterhalt vom 1. September 2020 bis zum 30. April 2022

21.1. Die Gesuchstellerin verlangt Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2020 (Urk. 20 S. 2 f.). Die erste Phase dauert bis zum 30. April 2022. Per 1. Mai 2022 erhöhte die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum nämlich auf 80 % (E. III.12.10.).

21.2. Die Vorinstanz ging für die erste Phase von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'555.– (Pensum von 40 %) sowie Kinderzulagen von Fr. 250.– pro Kind aus (Urk. 36 S. 37). Dies blieb unangefochten (Urk. 35 Rz. 91). Die Kinderzulagen werden seitens der Gesuchstellerin bezogen (Urk. 7/4). Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt (4 x Fr. 8'310.– [E. III.11.1.] + Fr. 151'671.83 [E. III.11.2.] + 4 x Fr. 19'640.– [E. III.11.3.]) / 20 = Fr. 13'174.–.

21.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt (siehe Urk. 36 S. 39):

-- 107 of 130 --

Bedarf Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 850.– 2) Wohnkosten inkl. PP Fr. 1'102.– Fr. 551.– Fr. 551.– Fr. 2'150.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 441.– Fr. 112.– Fr. 112.– Fr. 254.– 3) Zusatzversicherung (VVG) Fr. 173.– Fr. 24.– Fr. 19.– Fr. 306.– 4) Gesundheitskosten Fr. 25.– Fr. 30.– Fr. 23.– Fr. 110.– 3) Versicherungen Fr. 43.– Fr. 24.– 5) Radio / TV Fr. 30.– Fr. 0.– 6) Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 38.– Fr. 38.– Fr. 30.– 7) Mobilitätskosten Fr. 95.– Fr. 62.– Fr. 62.– Fr. 260.– 8) Verpflegung Fr. 88.– Fr. 110.– 9) Steuern Fr. 384.– Fr. 287.– Fr. 287.– Fr. 647.– Total Fr. 3'851.– Fr. 1'704.– Fr. 1'692.– Fr. 4'741.– 1) Der Grundbetrag des Gesuchsgegners beträgt Fr. 850.– (E. III.13.5.). Die übrigen Grundbeträge blieben unangefochten (siehe Urk. 35 Rz. 91). 2) Hinsichtlich der Wohnkosten des Gesuchsgegners kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden (E. III.14.5.). Die übrigen Wohnkosten blieben unangefochten (siehe Urk. 35 Rz. 91). 3) Die Krankenkassenprämien, die Prämien für die Zusatzversicherung, die Kosten für die Versicherungen blieben unangefochten (siehe Urk. 35 Rz. 91). 4) Die Gesundheitskosten von D._____ belaufen sich bis Ende 2021 auf Fr. 15.– (Urk. 35 Rz. 91; Urk. 36 S. 39). Ab dem 1. Januar 2022 steigen sie auf Fr. 55.– (E. III.17.6.). Durchschnittlich betragen sie somit (16 x Fr. 15.– + 4 x Fr. 55.–) / 20 = Fr. 23.–. Soweit die Gesuchstellerin die Gesundheitskosten des Gesuchsgegners kritisiert, ist sie damit nicht zu hören (E. III.18.). Die Gesundheitskosten der übrigen Familienmitglieder blieben unangefochten (siehe Urk. 35 Rz. 91) oder es ergeben sich keine relevanten Veränderungen (E. III.17.5.). 5) Der Gesuchsgegner lässt in seiner Aufstellung die Fr. 30.–, welche die Vorinstanz der Gesuchstellerin für Radio / TV anrechnete (Urk. 36 S. 39), weg, ohne dies zu begründen (siehe Urk. 35 Rz. 88 ff.). Der Betrag ist deshalb weiterhin zu berücksichtigen.

-- 108 of 130 --

6) Soweit die Gesuchstellerin die Kommunikationskosten des Gesuchsgegners kritisiert, ist sie nicht zu hören (E. III.18.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 35 Rz. 91). 7) Soweit sich die Gesuchstellerin gegen die Mobilitätskosten des Gesuchsgegners wehrt, dringt sie damit nicht durch (E. III.15.5. f.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 35 Rz. 91). 8) Beide Parteien kritisieren die vorinstanzlich angerechneten Kosten des Gesuchsgegners für auswärtige Verpflegung; sie sind damit jedoch nicht zu hören (E. III.18.). Im Übrigen blieb diese Bedarfsposition unangefochten (siehe Urk. 35 Rz. 91). 9) Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 30'660.– (E. III.21.2.). Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 6'000.– sowie die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 84'000.–. Für Berufsauslagen sind Fr. 4'000.– abzuziehen (siehe Urk. 36 S. 61). Für Versicherungsprämien sind Fr. 5'200.– bzw. Fr. 3'100.– zu subtrahieren. Schliesslich sind auch die Sozialabzüge von insgesamt Fr. 18'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH in der Fassung vom 1. Juli 2021) bzw. Fr. 13'000.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Juli 2021) zu berücksichtigen. Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 93'460.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 100'560.– (Bundessteuer). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass man die Vermögenssteuer vernachlässigen könne (Urk. 36 S. 61), was unangefochten blieb. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2021; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Römisch-katholisch [Urk. 36 S. 60]; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 10'001.55 und eine Bundessteuer von Fr. 1'491.–. Dies entspricht monatlich Fr. 958.–. Ein Anteil der Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen -- 109 of 130 -(BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Dies entspricht (Fr. 2'200.– + Fr. 250.–) x 12 / Fr. 93'460.– = (gerundet) 0.3 des gesamten steuerbaren Einkommens. Demzufolge sind pro Kind Fr. 287.– (30 % von Fr. 958.–) als Steueranteil einzusetzen. Der Anteil der Gesuchstellerin beträgt Fr. 384.–. Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 158'088.– (E. III.21.2.). Die Abzüge von Fr. 11'883.– für die Staatssteuern bzw. Fr. 9'113.– für die Bundessteuern (Urk. 36 S. 63) blieben unangefochten. Abziehbar sind auch die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 84'000.–. Unangefochten blieb die Feststellung der Vorinstanz, dass auf das steuerbare Einkommen aufgrund des Geschäftssitzes die Steuersätze von Stadt und Kanton Zürich anzuwenden seien (Urk. 36 S. 62 f.). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 62'205.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 64'975.– (Bundessteuer). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass man die Vermögenssteuer vernachlässigen könne (Urk. 36 S. 63), was unangefochten blieb. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2021; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Römisch-katholisch [Urk. 10/2 S. 5]; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staatssteuer von Fr. 6'896.30 und eine Bundessteuer von Fr. 870.25. Dies entspricht monatlich Fr. 647.–.

21.4. Dem Gesamteinkommen von Fr. 16'229.– (siehe E. III.21.2.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 11'988.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 4'241.–, welcher zu je einem Drittel (oder Fr. 1'414.–) auf die Parteien und zu je einem Sechstel (oder Fr. 707.–) auf die Kinder zu verteilen ist. Demzufolge beträgt der Barunterhalt für C._____ Fr. 1'704.– (Bedarf) + Fr. 707.– (Überschussanteil) Fr. 250.– (Kinderzulage) = Fr. 2'161.–. Der Barunterhalt für D._____ beläuft sich auf Fr. 1'692.– + Fr. 707.– - Fr. 250.– = Fr. 2'149.–. Der Betreuungsunterhalt, der D._____ als jüngerem Kind zuzusprechen ist, beträgt Fr. 3'851.– (Bedarf der Gesuchstellerin) - Fr. 2'555.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 1'296.–. Der Ehegattenunterhalt beläuft sich auf Fr. 1'414.– (Überschussanteil der Gesuchstellerin).

21.5. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 30. April 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'020.– zu bezahlen, nämlich Fr. 2'161.– für C._____, Fr. 3'445.– (davon Fr. 1'296.– Betreuungsunterhalt) für D._____ und Fr. 1'414.– für -- 110 of 130 -die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

22. Unterhalt vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2024

22.1. Per 1. Mai 2022 erhöhte die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum auf 80 % (E. III.21.1.). Am 28. April 2024 wird C._____ volljährig (siehe E. I.1.). Damit steht ihr kein Anteil am Überschuss mehr zu (BGE 147 III 265 E. 7.2 [S. 283]).

22.2. Das durchschnittliche Einkommen der Gesuchstellerin beträgt (8 x Fr. 5'167.– [E. III.12.10.] + 16 x Fr. 5'000.– [E. III.12.11.]) / 24 = Fr. 5'056.– pro Monat. Jenes des Gesuchsgegners beläuft sich auf (8 x Fr. 19'640.– [E. III.11.3.] + 16 x Fr. 16'667.– [E. III.11.4.]) / 24 = Fr. 17'658.–. C._____ und D._____ ist die Familienzulage von je Fr. 250.– anzurechnen.

22.3. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt: Bedarf Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 850.– 2) Wohnkosten inkl. PP Fr. 1'031.– Fr. 515.– Fr. 515.– Fr. 1'713.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 452.– Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 263.– 4) Zusatzversicherung (VVG) Fr. 185.– Fr. 25.– Fr. 20.– Fr. 341.– 5) Gesundheitskosten Fr. 25.– Fr. 30.– Fr. 55.– Fr. 110.– 1) Versicherungen Fr. 43.– Fr. 24.– 1) Radio / TV Fr. 30.– Fr. 0.– 1) Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 38.– Fr. 38.– Fr. 30.– 1) Mobilitätskosten Fr. 95.– Fr. 62.– Fr. 62.– Fr. 260.– 6) Verpflegung Fr. 176.– Fr. 110.– 7) Steuern Fr. 1'044.– Fr. 664.– Fr. 664.– Fr. 1'103.– Total Fr. 4'551.– Fr. 2'054.– Fr. 2'074.– Fr. 4'804.– 1) Die Grundbeträge, die Versicherungskosten, die Kosten für Radio / TV, die Kommunikationskosten und die Mobilitätskosten bleiben gegenüber der vorherigen Phase unverändert (E. III.21.3.). Letzteres gilt trotz höherem Arbeitspensum auch hinsichtlich der Gesuchstellerin, weil ihr bereits in der ersten Phase die Kosten für ein ZVV-Netzpass-Monatsabonnement angerechnet werden (Urk. 36 S. 50).

-- 111 of 130 --

2) Die Wohnkosten für die Gesuchstellerin, C._____ und D._____ betragen im Mai 2022 insgesamt Fr. 2'204.–, danach Fr. 2'055.– (Urk. 36 S. 39). Dies ergibt durchschnittliche Kosten von (Fr. 2'204.– + 23 x Fr. 2'055.–) / 24 = Fr. 2'061.–. Davon fällt die Hälfte (oder Fr. 1'031.–) bei der Gesuchstellerin und je ein Viertel (oder Fr. 515.–) bei den Kindern an. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners betragen bis und mit Juli 2022 Fr. 2'000.– und danach Fr. 1'500.–. Hinzu kommen Fr. 150.– für den Parkplatz (E. III.14.5.). Folglich sind ihm durchschnittlich (3 x Fr. 2'000.– + 21 x Fr. 1'500.–) / 24 + Fr. 150.– = Fr. 1'713.– anzurechnen. 3) Die monatlichen Prämien für die Grundversicherung (KVG) von Fr. 441.– für die Gesuchstellerin, je Fr. 112.– für C._____ und D._____ und Fr. 254.– für den Gesuchsgegner bis Ende 2022 blieben unangefochten (siehe Urk. 36 S. 39). Per 1. Januar 2023 stiegen sie auf Fr. 458.– (Gesuchstellerin; E. III.16.4.), Fr. 124.– (C._____ und D._____; E. III.16.5.) und Fr. 267.– (Gesuchsgegner; E. III.16.3.). Sie belaufen sich daher durchschnittlich auf (8 x Fr. 441.– + 16 x Fr. 458.–) / 24 = Fr. 452.– (Gesuchstellerin), (8 x Fr. 112.– + 16 x Fr. 124.–) / 24 = Fr. 120.– (C._____ und D._____) und (8 x Fr. 254.– + 16 x Fr. 267.–) / 24 = Fr. 263.– (Gesuchsgegner). 4) Die monatlichen Prämien für die Zusatzversicherung (VVG) von Fr. 173.– (Gesuchstellerin), Fr. 24.– (C._____), Fr. 19.– (D._____) und Fr. 306.– (Gesuchsgegner) bis Ende 2022 blieben unangefochten (siehe Urk. 36 S. 39). Per 1. Januar 2023 stiegen sie auf Fr. 191.– (Gesuchstellerin; E. III.16.4.), Fr. 26.– (C._____; E. III.16.5.), Fr. 21.– (D._____; E. III.16.5.) und Fr. 358.– (Gesuchsgegner; E. III.16.3.). Damit liegen sie durchschnittlich bei (8 x Fr. 173.– + 16 x Fr. 191.–) / 24 = Fr. 185.– (Gesuchstellerin), (8 x Fr. 24.– + 16 x Fr. 26.–) / 24 = Fr. 25.– (C._____), (8 x Fr. 19.– + 16 x Fr. 21.–) / 24 = Fr. 20.– (D._____) und (8 x Fr. 306.– + 16 x Fr. 358.–) / 24 = Fr. 341.– (Gesuchsgegner). 5) D._____ sind Fr. 55.– an ungedeckten Gesundheitskosten anzurechnen (E. III.17.6.). Im Übrigen bleibt diese Bedarfsposition gegenüber der vorherigen Phase unverändert (E. III.21.3.). 6) Die Auslagen der Gesuchstellerin für auswärtige Verpflegung steigen aufgrund des höheren Arbeitspensums auf Fr. 176.– (Urk. 36 S. 39), was unangefochten blieb. Im -- 112 of 130 -Übrigen bleibt diese Bedarfsposition gegenüber der vorherigen Phase unverändert (E. III.21.3.). 7) Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 60'672.– (siehe E. III.22.2.). Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 6'000.– sowie die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 115'200.–. Für Berufsauslagen sind Fr. 4'500.– abzuziehen (siehe Urk. 36 S. 61). Für Versicherungsprämien sind Fr. 5'200.– bzw. Fr. 3'100.– zu subtrahieren. Schliesslich sind auch die Sozialabzüge von insgesamt Fr. 18'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH in der Fassung vom 1. Juli 2023) bzw. Fr. 13'200.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023) zu berücksichtigen. Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 154'172.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 161'072.– (Bundessteuer). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass man die Vermögenssteuer vernachlässigen könne (Urk. 36 S. 61), was unangefochten blieb. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Römisch-katholisch [Urk. 36 S. 60]; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 21'738.70 und eine Bundessteuer von Fr. 6'731.–. Dies entspricht monatlich Fr. 2'372.–. Ein Anteil der Steuern der Gesuchstellerin ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen (E. III.21.3.). Das Verhältnis beträgt (Fr. 3'400.– + Fr. 250.–) x 12 / Fr. 154'172.– =

0.28 pro Kind. 28 % von Fr. 2'372.– entsprechen Fr. 664.–. Fr. 1'044.– verbleiben bei der Gesuchstellerin. Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 211'896.– (siehe E. III.22.2.). Die Abzüge von Fr. 11'883.– für die Staatssteuern bzw. Fr. 9'113.– für die Bundessteuern (Urk. 36 S. 63) blieben unangefochten. Abziehbar sind auch die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 115'200.–. Unangefochten blieb die Feststellung der Vorinstanz, dass auf das steuerbare Einkommen aufgrund des Geschäftssitzes die Steuersätze von Stadt und Kanton Zürich anzuwenden seien (Urk. 36 S. 62 f.). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 84'813.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 87'583.– (Bundessteuer). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass man die Vermögenssteuer vernachlässigen könne (Urk. 36 S. 63), was unangefochten blieb. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Römisch-katholisch [Urk. 10/2 S. 5]; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staatssteuer von Fr. 11'257.60 und eine Bundessteuer von Fr. 1'977.15. Dies entspricht monatlich Fr. 1'103.–.

-- 113 of 130 --

22.4. Dem Gesamteinkommen von Fr. 23'214.– (siehe E. III.22.2.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 13'483.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 9'731.–, welcher zu je einem Drittel (oder Fr. 3'244.–) auf die Parteien und zu je einem Sechstel (oder Fr. 1'622.–) auf die Kinder zu verteilen ist. Demzufolge beträgt der Barunterhalt für C._____ Fr. 2'054.– (Bedarf) + Fr. 1'622.– (Überschussanteil) - Fr. 250.– (Kinderzulage) = Fr. 3'426.–. Der Barunterhalt für D._____ beläuft sich auf Fr. 2'074.– + Fr. 1'622.– - Fr. 250.– = Fr. 3'446.–. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, weil das Einkommen der Gesuchstellerin höher ist als ihr Bedarf. Sie trägt zum Überschuss mit Fr. 5'056.– - Fr. 4'551.– = Fr. 505.– selbst bei. Der Ehegattenunterhalt beläuft sich auf Fr. 3'244.– (Überschussanteil der Gesuchstellerin) - Fr. 505.– (selbst erwirtschafteter Überschussanteil der Gesuchstellerin) = Fr. 2'739.–.

22.5. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin für den Mai 2022 (bei einem Betreuungsunterhalt von Fr. 546.–) persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'018.– zu, für die Monate Juli und Juli 2022 solche von monatlich Fr. 501.– und danach solche von monatlich Fr. 542.– (Urk. 40 S. 4). Das Bundesgericht hat ausdrücklich offengelassen, wie vorzugehen ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte infolge der Überschussverteilung gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid insgesamt besser gestellt ist (BGE 149 III 172 E. 3.4.1 [S. 178]). Dies ist vorliegend der Fall, weil der vorstehend errechnete Ehegattenunterhalt die Summe des vorinstanzlich errechneten Betreuungs- und Ehegattenunterhalts übersteigt. Das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin ist gewahrt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Dispositionsmaxime hinsichtlich des Ehegattenunterhalts anzuwenden (siehe E. III.1.4.). Damit greift nur hinsichtlich dieser Unterhaltskategorie das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius).

22.6. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2022 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 8'890.– zu bezahlen, nämlich Fr. 3'426.– für C._____, Fr. 3'446.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) für D._____ und Fr. 2'018.– für die Gesuchstellerin persönlich. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Juli 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'373.– zu bezahlen, näm-- 114 of 130 -lich Fr. 3'426.– für C._____, Fr. 3'446.– für D._____ und Fr. 501.– für die Gesuchstellerin persönlich. Schliesslich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 30. April 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'414.– zu bezahlen, nämlich Fr. 3'426.– für C._____, Fr. 3'446.– für D._____ und Fr. 542.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

23. Unterhalt ab dem 1. Mai 2024

23.1. C._____s Volljährigkeit rechtfertigt eine neue Phase ab dem 1. Mai 2024 (E. III.22.1.). Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin beträgt bis Ende Mai 2024 Fr. 5'000.– (E. III.12.11.), danach Fr. 6'250.– (E. III.12.12.). Es rechtfertigt sich nicht, für den Mai 2024 eine separate Phase zu bilden. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die vorinstanzlich festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge nämlich auch zu bestätigen, wenn der Gesuchstellerin für die ganze Phase ein Einkommen von Fr. 6'250.– angerechnet wird. Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 16'667.– (E. III.11.4.). Den Kindern ist die Familienzulage von je Fr. 250.– anzurechnen.

23.2. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt: Bedarf Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 850.– 2) Wohnkosten inkl. PP Fr. 1'027.– Fr. 514.– Fr. 514.– Fr. 1'650.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 458.– Fr. 124.– Fr. 124.– Fr. 267.– 4) Zusatzversicherung (VVG) Fr. 191.– Fr. 26.– Fr. 21.– Fr. 358.– 1) Gesundheitskosten Fr. 25.– Fr. 30.– Fr. 55.– Fr. 110.– 1) Versicherungen Fr. 43.– Fr. 24.– 1) Radio / TV Fr. 30.– Fr. 0.– 1) Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 38.– Fr. 38.– Fr. 30.– 5) Mobilitätskosten Fr. 95.– Fr. 62.– Fr. 62.– Fr. 260.– 6) Verpflegung Fr. 220.– Fr. 110.– 7) Steuern Fr. 1'215.– Fr. 2.– Fr. 654.– Fr. 1'432.– Total Fr. 4'774.– Fr. 1'396.– Fr. 2'068.– Fr. 5'091.– -- 115 of 130 -1) Die Grundbeträge, die zusätzlichen Gesundheitskosten, die Versicherungskosten, die Kosten für Radio / TV, die Kommunikationskosten bleiben gegenüber der vorherigen Phase unverändert (E. III.22.3.). 2) Die Wohnkosten von Fr. 1'027.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 514.– für die Kinder blieben unangefochten (siehe Urk. 36 S. 39). Dem Gesuchsgegner sind Fr. 1'650.– anzurechnen (E. III.14.5.). 3) Die monatlichen Prämien für die Grundversicherung (KVG) belaufen sich auf Fr. 458.– (Gesuchstellerin; E. III.16.4.), Fr. 124.– (C._____ und D._____; E. III.16.5.) und Fr. 267.– (Gesuchsgegner; E. III.16.3.). 4) Die monatlichen Prämien für die Zusatzversicherung (VVG) betragen Fr. 191.– (Gesuchstellerin; E. III.16.4.), Fr. 26.– (C._____; E. III.16.5.), Fr. 21.– (D._____; E. III.16.5.) und Fr. 358.– (Gesuchsgegner; E. III.16.3.). 5) Das höhere Arbeitspensum wirkt sich nicht auf die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin aus, weil ihr für alle Phasen ein Monatsabonnement angerechnet wird (Urk. 36 S. 50). Auch die Mobilitätskosten der übrigen Familienmitglieder bleiben gegenüber der vorherigen Phase unverändert (E. III.22.3.). 6) Die Kosten der Gesuchstellerin für auswärtige Verpflegung erhöhen sich auf Fr. 176.– / 80 x 100 = Fr. 220.–. Beim Gesuchsgegner ergeben sich keine Veränderungen. 7) Bezüglich der Steuern ist zu berücksichtigen, dass die Eltern Volljährigenunterhaltsbeiträge von ihrem Einkommen nicht abziehen können (§ 30 Abs. 1 lit. c StG ZG; § 31 Abs. 1 lit. c StG ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Dafür muss sie das volljährige Kind auch nicht als Einkommen versteuern (§ 24 lit. e StG ZH; Art. 24 lit. e DBG; Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2020, § 13 Rz. 237). Die Ausbildungszulagen von jährlich Fr. 3'000.– erreichen die Schwelle, ab welchem das Einkommen steuerbar ist, nicht (siehe § 35 Abs. 1 StG ZH; Art. 36 Abs. 1 DBG). C._____ wird somit lediglich die Personalsteuer von Fr. 24.– bezahlen müssen (§ 200 StG ZH), was monatlich Fr. 2.– entspricht. Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 75'000.– (siehe E. III.23.1.). Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 3'000.– sowie die Unterhaltsbeiträge (exklusive Volljährigenalimente) von geschätzt Fr. 76'800.–. Für Berufsauslagen sind -- 116 of 130 -pauschal Fr. 5'500.– abzuziehen. Für Versicherungsprämien sind Fr. 4'200.– (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH in der Fassung vom 1. Januar 2024) bzw. Fr. 2'500.– (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 und Abs. 1bis lit. b DBG in der Fassung vom 1. Januar 2024) zu subtrahieren. Schliesslich ist auch ein Sozialabzug von Fr. 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH in der Fassung vom 1. Januar 2024) bzw. Fr. 6'700.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2024) für D._____ zu berücksichtigen. Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 135'800.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 140'100.– (Bundessteuer). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass man die Vermögenssteuer vernachlässigen könne (Urk. 36 S. 61), was unangefochten blieb. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Römisch-katholisch [Urk. 36 S. 60]; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 17'983.60 und eine Bundessteuer von Fr. 4'439.–. Dies entspricht monatlich Fr. 1'869.–. Ein Anteil der Steuern der Gesuchstellerin ist dem Barbedarf von D._____ zuzuweisen (E. III.21.3.). Das Verhältnis beträgt (Fr. 3'800.– + Fr. 250.–) x 12 / Fr. 140'100.– = 0.35. 35 % von Fr. 1'869.– entsprechen Fr. 654.–. Fr. 1'215.– verbleiben bei der Gesuchstellerin. Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 200'000.– (siehe E. III.23.1.). Die Abzüge von Fr. 11'883.– für die Staatssteuern bzw. Fr. 9'113.– für die Bundessteuern (Urk. 36 S. 63) blieben unangefochten. Abziehbar sind auch die Unterhaltsbeiträge (exklusive Volljährigenalimente) von geschätzt Fr. 76'800.–. Der Kinderabzug kann auch für ein volljähriges Kind geltend gemacht werden, welches in Erstausbildung ist (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG ZG; § 34 Abs. 1 lit. a StG ZH; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Wie erwähnt werden Volljährigenunterhaltsbeiträge dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zugerechnet. Daraus ist zu schliessen, dass er für den Unterhalt des mündigen Kindes sorgt und insofern auch den Kinderabzug geltend machen kann (BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.1.3). Erforderlich ist freilich, dass die entrichteten Alimente zumindest die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Kinderabzugs erreichen (BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.8; BGer 2C_516/2013 vom 4. Februar 2014, E. 2.1). Der Sozialabzug beträgt im Kanton Zug (siehe Urk. 36 S. 62 f.) Fr. 24'000.– (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG ZG in der Fassung vom 1. Januar 2024). Die jährlichen Unterhaltsbeiträge für C._____ belaufen sich jedoch auf 12 x Fr. 1'146.– = Fr. 13'752.–, weshalb dieser Betrag als Sozialabzug für -- 117 of 130 -die Staats- und Gemeindesteuer zu berücksichtigen ist. Für die Bundessteuer sind Fr. 6'700.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2024) abzuziehen. Unangefochten blieb die Feststellung der Vorinstanz, dass auf das steuerbare Einkommen aufgrund des Geschäftssitzes die Steuersätze von Stadt und Kanton Zürich anzuwenden seien (Urk. 36 S. 62 f.). Das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 97'565.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 107'387.– (Bundessteuer). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass man die Vermögenssteuer vernachlässigen könne (Urk. 36 S. 63), was unangefochten blieb. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Römisch-katholisch [Urk. 10/2 S. 5]; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staatssteuer von Fr. 13'863.60 und eine Bundessteuer von Fr. 3'323.55. Dies entspricht monatlich Fr. 1'432.–.

23.3. Der Volljährigenunterhalt ist erst geschuldet, wenn das familienrechtliche Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder gedeckt ist. Letztere können jedoch an einem allfälligen Überschuss erst partizipieren, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 284]). Das volljährige Kind hat keinen Anspruch auf einen Überschussanteil (BGE 147 III

265 E. 7.2 [S. 283]).

23.4. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich auf Fr. 1'396.– (Bedarf von C._____) - Fr. 250.– (Familienzulage für C._____) = Fr. 1'146.–. Das Gesamteinkommen der Parteien und von D._____ beträgt Fr. 23'167.–. Ihr familienrechtliches Existenzminimum liegt bei insgesamt Fr. 11'933.–. Von der Differenz von Fr. 11'234.– ist vorab der Volljährigenunterhalt für C._____ von Fr. 1'146.– zu subtrahieren. Der verbleibende Überschuss von Fr. 10'088.– ist zu je 40 % (oder Fr. 4'035.–) auf die Parteien und zu 20 % (oder Fr. 2'018.–) auf D._____ zu verteilen. D._____s Barunterhalt beträgt Fr. 2'068.– (Bedarf von D._____) - Fr. 250.– (Familienzulage für D._____) + Fr. 2'018.– (Überschussanteil für D._____) = Fr. 3'836.–. Die Gesuchstellerin kann mit ihrem Einkommen von Fr. 6'250.– ihren Bedarf von Fr. 4'774.– selber decken, sodass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Gesuchstellerin trägt ferner im Umfang von Fr. 1'476.– selbst zum Überschuss bei. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich auf Fr. 4'035.– (Überschussanteil) - Fr. 1'476.– (selbst erwirtschafteter Überschussanteil) = Fr. 2'559.–.

-- 118 of 130 --

23.5. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin lediglich persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 542.– zu (Urk. 40 S. 4). Da ihr familienrechtliches Existenzminimum gedeckt ist, rechtfertigt es sich, es bei diesen Unterhaltsbeiträgen bewenden zu lassen (E. III.22.5.).

23.6. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit ab dem 1. Mai 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'539.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'146.– für C._____, Fr. 3'836.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) für D._____ und Fr. 542.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG). Der Volljährigenunterhalt ist C._____ direkt zu entrichten (BGE 129 III 55 E. 3.1.5; BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 1.3), es sei denn, sie bezeichne eine andere Zahlstelle.

24. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge

24.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner mache geltend, dass er seit dem 1. Januar 2021 monatlich Fr. 4'000.– (ohne Kinderzulagen) an Kindesunterhalt bezahlt habe. Vorher habe er sogar Fr. 4'500.– zuzüglich Kinderzulagen an Unterhalt bezahlt. Entsprechend beantrage er die Feststellung dieses Umstands. Die Gesuchstellerin habe dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Da die mündliche Verhandlung am 15. Dezember 2021 stattgefunden habe und Unterhaltsbeiträge in der Regel im Voraus entrichtet würden, lasse sich gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Parteien nur mit Sicherheit feststellen, dass der Gesuchsgegner diesen Unterhalt bis Ende 2021 bezahlt habe. Im Ergebnis seien Unterhaltszahlungen von September bis Dezember 2020 im Umfang von Fr. 18'000.– (Fr. 4'500.– x 4) und von Januar 2021 bis Dezember 2021 im Umfang von Fr. 48'000.– (Fr. 4'000.– x 12), mithin im Total Fr. 66'000.–, an die Unterhaltsschuld des Gesuchsgegners anzurechnen. Zudem sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin von September bis Dezember 2020 die Kinderzulagen weitergeleitet habe und dass die Gesuchstellerin seit Januar 2021 die Kinderzulagen beziehe (Urk. 36 S. 68).

24.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er Ende August 2020 (für September 2020, er bezahle den Unterhalt vorschüssig) Fr. 4'500.– zusätzlich bezahlt

-- 119 of 130 --

habe. So zeigten die eingereichten Bankkontobelege, dass er der Gesuchstellerin monatlich Fr. 5'000.– für Unterhalt (Fr. 4'500.–) und Kinderzulagen (Fr. 500.–) überwiesen habe. Mithin seien für 2020 Fr. 22'500.– (5 x Fr. 4'500.–) bezahlt worden. Die Vorinstanz habe bloss Fr. 18'000.– und damit eine Zahlung zu wenig eruiert (Urk. 35 Rz. 94).

24.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner bemängle nicht die vorinstanzliche Begründung, sondern wolle neu den Sachverhalt ergänzen. Dies sei aber im Berufungsverfahren nicht möglich. Im Übrigen könne man davon ausgehen, dass bei vorschüssiger Zahlung die letzte Zahlung im Monat Dezember 2020 bereits für den Januar 2021 bestimmt gewesen sei. Damit seien die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden (Urk. 47 S. 8 und 37).

24.4. Vorliegend geht es auch um den Kinderunterhalt, womit eine Ergänzung des Sachverhalts bzw. ein Novum ohne Weiteres berufungsweise geltend gemacht werden kann (E. II.4.).

24.5. Der Gesuchsgegner überwies am 26. August 2020, am 25. September 2020, am 26. Oktober 2020, am 26. November 2020 und am 24. Dezember 2020 je Fr. 5'000.– an die Gesuchstellerin (Urk. 21/29). Er bringt selbst vor, dass er den Unterhalt vorschüssig bezahle; so sei der Ende August 2020 überwiesene Betrag für den September 2020 bestimmt gewesen (Urk. 35 Rz. 94). Dies bedeutet, dass der am 24. Dezember 2020 überwiesene Betrag für den Januar 2021 bestimmt war. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schloss, der Gesuchsgegner habe für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 18'000.– zuzüglich der Kinderzulagen in der Höhe von total Fr. 2'000.– bezahlt (Urk. 36 S. 76).

24.6. Zusammenfassend ist der Berufungsantrag 4 abzuweisen.

-- 120 of 130 --

IV. Nutzung der Fahrzeuge und Prozesskostenverteilung

1. Nutzung der Fahrzeuge

1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin "aktuell" einen Audi A6 und der Gesuchsgegner einen Mini Cooper benutze (Urk. 36 S. 12). Beide Fahrzeuge seien funktionsfähig. Der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft machen können, dass er mit dem Mini Cooper nicht in der Lage wäre, die Strecke von AH._____ nach Zürich zu fahren. Es bestehe daher kein Grund, die aktuelle Besitzeslage zu modifizieren. Der Streitpunkt laufe eher auf eine Frage der Bequemlichkeit hinaus, über die das Eheschutzgericht nicht zu befinden habe. Daran ändere nichts, dass das Auto – so die Behauptung – auf den Gesuchsgegner laute und in seinen Geschäftsbüchern ausgewiesen sei (Urk. 36 S. 13).

1.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass sich die Parteien nach der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2021 [recte: 15. Dezember 2021; Prot. I, S. 7] über einen Fahrzeugtausch geeinigt hätten. Der Audi A6 sei nämlich stark reparaturbedürftig. Daher hätten die Parteien die Fahrzeuge gewechselt und sich darauf geeinigt, dass die Gesuchstellerin nunmehr den Mini Cooper und der Gesuchsgegner den Audi A6 nutzen werde (Urk. 35 Rz. 99).

1.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner setze sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Vielmehr stelle er einen völlig neuen Antrag, nämlich einen Feststellungsantrag. Dies sei in einer Berufung nicht zulässig. Der Gesuchsgegner lege auch kein Feststellungsinteresse dar (Urk. 47 S. 7). Die geltend gemachte Vereinbarung gebe es nicht. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner den Audi A6 lediglich übergeben, um ihn reparieren zu lassen; sie habe hierzu nämlich mangels genügender Unterhaltsbeiträge kein Geld. Der Gesuchsgegner habe sich in der Folge einfach geweigert, den Audi A6 zurückzugeben, was nicht angehe. Die Gesuchstellerin wolle weiterhin den Audi A6, weil ihr und den Kindern dieses Auto fraglos weit besser diene als der Mini Cooper, in welchem die Familie kaum Platz finde (Urk. 47 S. 20).

-- 121 of 130 --

1.4. Der Gesuchsgegner hat für seine bestrittene Behauptung, wonach die Parteien sich auf einen Tausch geeinigt hätten, nichts zum Beweis offeriert (Urk. 35 Rz. 98 f.). Damit ist eine solche Vereinbarung nicht glaubhaft.

1.5. Darüber hinaus gilt im Eheschutzverfahren (mit Ausnahme der Kinderbelange; E. II.4.) der (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Dieser hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Gericht bis zur Urteilsberatung Tatsachen auch dann noch berücksichtigen kann, wenn sie von den Parteien nicht rechtzeitig vorgebracht wurden (Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO; BGer 4A_642/2014 vom 29. April 2015, E. 3.6.1; BSK ZPO-Bähler, Art. 272 N 1). Im Berufungsverfahren steht die eingeschränkte Untersuchungsmaxime der Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO indessen nicht entgegen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). Im Falle unechter Noven hat die berufungsklagende Partei dabei namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, weshalb er das vorinstanzliche Gericht nicht auf die (angebliche) Vereinbarung hat aufmerksam machen können (siehe Urk. 35 Rz. 98 f.). Dies ist auch nicht ersichtlich: So vergingen nach der Verhandlung vom 15. Dezember 2021 mehr als drei Monate, bis die Vorinstanz am 4. April 2022 das Urteil erliess. In jener Zeit hätte der Gesuchsgegner das Novum ohne Weiteres einbringen können, zumal die Vorinstanz die Spruchreife nicht angezeigt hatte.

1.6. Zusammenfassend ist der Berufungsantrag 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Prozesskostenverteilung

2.1. Die Vorinstanz erwog, es liege in der Natur von strittig geführten Eheschutzverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiege bzw. unterliege, zumal beide Parteien gleichermassen das Recht hätten, für ihre je eigenen Interessen einzutreten. Es rechtfertige sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Der vorliegende Fall stelle keine Ausnahme dieser Regel dar. Hauptsächlich -- 122 of 130 -habe man die Kinderbelange und insbesondere die Festsetzung des Kinderunterhalts beurteilen müssen. Es erscheine daher angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der hälftigen Kostenauflage schulde keine der Parteien der anderen eine Parteientschädigung (Urk. 36 S. 74).

2.2. Der Gesuchsgegner rügt, es gehe im vorliegenden Verfahren einzig und allein um finanzielle Fragen, das heisst die Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin. Die Kinderbelange seien nicht umstritten gewesen. In Bezug auf die Obhut und die Betreuung seien beidseits ähnliche Anträge gestellt worden (Urk. 35 Rz. 100). Stünden vermögensrechtliche Fragen in einem Eheschutzverfahren im Vordergrund, so seien die Gerichtskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu verteilen und in diesem Sinne auch Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 35 Rz. 102). Da das Urteil der Vorinstanz im Sinne der Berufungsanträge zu korrigieren sei, werde der Gesuchsgegner vollumfänglich obsiegen. Damit seien die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren der Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 35 Rz. 104).

2.3. Die Gesuchstellerin bestreitet dies (Urk. 47 S. 38). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil habe sie mehrheitlich gewonnen, weshalb ihr und nicht dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen wäre (Urk. 47 S. 23).

2.4. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen und damit von Art. 106 ZPO abweichen. Die zürcherische Praxis macht davon primär dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten. Demgegenüber findet bei vermögensrechtlichen Begehren, die nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter besonderen Umständen statt (zum Beispiel bei sehr unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.2.4.1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in letzteren Fällen eine Verteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ausgeschlossen wäre; so bezieht sich die Vorschrift gemäss ihrem klaren -- 123 of 130 -Wortlaut allgemein auf familienrechtliche Verfahren, worunter auch solche fallen, in denen nicht über Kinderbelange zu befinden ist (im Ergebnis gleich OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. VI.2.2. [S. 58]).

2.5. Die Vorinstanz entschied hinsichtlich des Getrenntlebens, der elterlichen Sorge, der Obhut, des Besuchsrechts, der ehelichen Wohnung, der Fahrzeuge, der Kinderunterhaltsbeiträge, der Ehegattenunterhaltsbeiträge und der Auskunftsbegehren (Urk. 36 S. 75 ff.). Namentlich hinsichtlich der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge gingen die Anträge der Parteien weit auseinander (siehe Urk. 36 S. 2 ff.). Die Unterhaltsbeiträge verursachten auch den grössten Aufwand (Urk. 36 S. 14–68). Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin die Kinderunterhaltsbeiträge verlangt hat, ändert nichts daran, dass es sich diesbezüglich um Kinderbelange handelt. Es kann keine Rede davon sein, dass vorliegend vermögensrechtliche Fragen zwischen den Ehegatten im Vordergrund gestanden seien. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass sich Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auf sämtliche familienrechtlichen Verfahren bezieht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Prozesskosten nach dieser Vorschrift verteilt hat.

2.6. Zusammenfassend ist der Berufungsantrag 5 abzuweisen. V. Ergebnis

1. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2022 bzw. die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 11. April 2022 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin (bzw. ab Volljährigkeit dem Kind direkt) für die Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (je zuzüglich allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen:  Fr. 2'161.– für C._____ und Fr. 3'445.– (davon Fr. 1'296.– Betreuungsunterhalt) für D._____ vom 1. September 2020 bis zum 30. April 2022;

-- 124 of 130 --

 Fr. 3'426.– für C._____ und Fr. 3'446.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) für D._____ vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024;  Fr. 1'146.– für C._____ und Fr. 3'836.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) für D._____ ab dem 1. Mai 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 1'414.– vom 1. September 2020 bis zum 30. April 2022;  Fr. 2'018.– vom 1. bis zum 31. Mai 2022;  Fr. 501.– vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Juli 2022;  Fr. 542.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens."

2. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. III.24.7., IV.1.6. und IV.2.6.) und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2022 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte; Parteientschädigungen sprach sie keine zu

-- 125 of 130 --

(Urk. 36 S. 77). Dies blieb – mit Ausnahme der bereits abgehandelten Prozesskostenverteilung (E. IV.2.) – unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1. Es rechtfertigt sich, hinsichtlich des Streitwerts auf den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2024 abzustellen. Die Vorinstanz verpflich-tete den Gesuchsgegner, Unterhaltsbeiträge von 21 x (Fr. 2'296.– + Fr. 2'276.– + Fr. 2'018.–) + 2 x (Fr. 2'484.– + Fr. 2'464.– + Fr. 501.–) + 25 x (Fr. 2'630.– + Fr. 2'610.– + Fr. 542.–) = Fr. 293'838.– zu bezahlen (Urk. 40 S. 4). Der Gesuchsgegner verlangt die Reduktion auf 21 x (2 x Fr. 1'220.– + Fr. 1'082.–) + 27 x 2 x Fr. 1'429.– = Fr. 151'128.– (Urk. 35 S. 2; Urk. 39). Der Streitwert beträgt demzufolge Fr. 142'710.–. Er ist mit Blick auf die Frage der bezahlten Unterhaltsbeiträge sowie die Nutzung des Fahrzeugs auf Fr. 150'000.– aufzurunden.

2.2. Die Grundgebühr für die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 10'750.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG, § 5 Abs. 2 GebV OG und § 4 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund des sehr umfangreichen Verfahrens rechtfertigt sich eine Erhöhung auf Fr. 12'000.– (§ 4 Abs. 2 GebV).

2.3. Vorliegend wird der Gesuchsgegner verpflichtet, Alimente von 20 x (Fr. 2'161.– + Fr. 3'445.– + Fr. 1'414.–) + 24 x (Fr. 3'426.– + Fr. 3'446.–) + 4 x (Fr. 1'146.– + Fr. 3'836.–) + Fr. 2'018.– + 2 x Fr. 501.– + 25 x Fr. 542.– = Fr. 341'826.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden insgesamt erhöht und der vorinstanzliche Entscheid wird bezüglich der bezahlten Unterhaltsbeiträge und des Fahrzeugs bestätigt (E. III.24.6. und IV.1.6.). Folglich unterliegt der Gesuchsgegner vollumfänglich. Bei einem derart klaren Ergebnis ist nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellerin für einen Teil der Prozesskosten aufkommen soll. Letztere sind daher nicht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu verteilen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinen Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 8'500.– -- 126 of 130 -(Urk. 45; Urk. 133) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

2.4. Der Gesuchsgegner ist ferner zu verpflichten, die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Grundgebühr beträgt Fr. 13'900.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV, § 6 Abs. 3 AnwGebV, § 5 Abs. 2 AnwGebV und § 4 Abs. 1 Anw-GebV). Der Zeitaufwand ist als sehr hoch einzuschätzen. Beide Parteien haben von ihrem Replikrecht so ausführlich Gebrauch gemacht, dass sich die Kammer veranlasst sah, eine Instruktionsverhandlung durchzuführen (Urk. 132 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich eine Erhöhung auf Fr. 14'000.–, wobei der Reduktionsgrund von § 13 Abs. 2 AnwGebV darin bereits berücksichtigt ist. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (siehe Urk. 47 S. 2). Der Anteil des Aufwandes, welcher auf 2024 entfällt (Lektüre des vorliegenden Entscheids und Besprechung mit der Gesuchstellerin) ist im Verhältnis zum übrigen Aufwand marginal. Daher rechtfertigt es sich, für die gesamte Parteientschädigung die bis Ende 2023 geltende Mehrwertsteuer von 7.7 % (entsprechend Fr. 1'078.–) zuzusprechen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung sowie das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2022 bzw. die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 11. April 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

-- 127 of 130 --

"7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin (bzw. ab Volljährigkeit dem Kind direkt) für die Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (je zuzüglich allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen:  Fr. 2'161.– für C._____ und Fr. 3'445.– (davon Fr. 1'296.– Betreuungsunterhalt) für D._____ vom 1. September 2020 bis zum 30. April 2022;  Fr. 3'426.– für C._____ und Fr. 3'446.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) für D._____ vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024;  Fr. 1'146.– für C._____ und Fr. 3'836.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) für D._____ ab dem 1. Mai 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 1'414.– vom 1. September 2020 bis zum 30. April 2022;  Fr. 2'018.– vom 1. bis zum 31. Mai 2022;  Fr. 501.– vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Juli 2022;  Fr. 542.– ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2022 wird einschliesslich der Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

-- 128 of 130 --

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'078.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold -- 129 of 130 -versandt am: jo -- 130 of 130 --

Eheschutz | Lexipedia