LE220024
Eheschutz
12. September 2022Deutsch17 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 12. September...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug
Beschluss und Urteil vom 12. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. März 2022 (EE210026-G)
Rechtsbegehren:
I. Der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 ff.): " […]
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'800.zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. November 2020.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.- zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. November 2020.
7. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, folgende Barunterhaltskosten des Sohnes zu übernehmen:
- Krankenkassenprämien, sämtliche alltägliche Gesundheitskosten, Mietanteil, Verpflegung und Ferien, wenn C._____ bei ihr ist.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, folgende Barunterhaltskosten des Sohnes C._____ zu übernehmen:
- sämtliche Hobbykosten, alle Sportgeräte und Sportbekleidung, Freizeitkurse, Sport- und Ferienlager, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kosten für das Mobiltelefon, Anteil Wohnkosten, Verpflegung und Ferien, wenn C._____ bei ihm ist.
8. Ausserordentliche Kinderkosten seien im Verhältnis 1/3 (Gesuchstellerin) und 2/3 (Gesuchsgegner) den Parteien aufzuerlegen.
9. Beide Parteien seien zu verpflichten, für die Fremdbetreuungskosten, welche in der Zeit ihrer jeweiligen Betreuungszeiten anfallen, selber aufzukommen.
[…]
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) nach Verfahrensausgang."
II. Des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 2 ff.):
" […]
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, während der Dauer des Getrenntlebens für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 600.– (zuzüglich Familienzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen seien an die Mutter zu zahlen, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. August 2021.
Darüber hinaus sei er zu verpflichten, insbesondere folgende regelmässig anfallenden Kinderkosten zu übernehmen: Krankenkassenprämie, Gesundheitskosten, Hobbykosten, Freizeitkurse, Kosten für Mobiltelefon, Musikkosten, Sportbekleidung und ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr.
Ansonsten seien die Eltern zu verpflichten, diejenigen Kosten für den Sohn, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt, zu übernehmen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuungskosten und Kosten für Ferien).
Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) seien durch die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
8. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf ehelichen Unterhalt hat.
[…]
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin.
[…]"
Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. März 2022: (Urk. 75 S. 73 ff. = Urk. 82 S. 73 ff.)
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts von C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- von 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021: CHF 1'767.–,
- ab 1. Januar 2022: CHF 1'802.85.
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- von 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021: CHF 1'211.90,
- ab 1. Januar 2022: CHF 1'196.70.
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar.
3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 und 2 bereits den Betrag von CHF 9'182.95 geleistet hat und seine Verpflichtung im entsprechenden Umfang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. Es resultiert eine offene Unterhaltspflicht für die Zeit bis und mit März 2022 von CHF 41'520.30.
4. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde:
Bedarf pro Monat:
− Gesuchstellerin: CHF 4'685.05; ab Januar 2022: CHF 4'682.45 − Gesuchsgegner: CHF 5'689.10 − C._____ (Barbedarf): CHF 1'420.70; ab Januar 2022: CHF 1'460.85 (auf Seiten der Gesuchstellerin) − C._____ (Barbedarf): CHF 1'330.90 (auf Seiten des Gesuchsgegners)
Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
− Gesuchstellerin: CHF 6'278.60 − Gesuchsgegner: CHF 13'651.05 − C._____ (Kinderzulage): CHF 200.–
5. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten für den Sohn C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Wohnkosten, Alltagsbekleidung, Fremdbetreuungskosten) jeweils selber zu übernehmen.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien und die zusätzlichen Gesundheitskosten in der Höhe von CHF 50.– von C._____ zu bezahlen.
7. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von CHF 10'000.– zu verpflichten, wird abgewiesen.
8. Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.
10. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt.
11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.– (7.7 % Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen.
12. (Schriftliche Mitteilung).
13. (Rechtsmittelbelehrung).
Berufungsanträge:
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 81 S. 2 ff.):
"1. Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts von C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021: Fr. 963.10 - ab 1. Januar 2022 bis zur Rechtskraft des Eheschutzurteils: Fr. 985.20 - ab Rechtskraft des Eheschutzurteils: Fr. 430.90
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, auf den Ersten eines Monats zahlbar.
2. Es sei Ziffer 2 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.
3. Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 bereits den Betrag von Fr. 9'979.– geleistet hat und seine Verpflichtung im entsprechenden Umfang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. Es resultiert eine offene Unterhaltspflicht für die Zeit bis und mit März 2022 von Fr. 6'460.–.
4. Es sei Ziffer 4 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde:
Bedarf pro Monat:
- Gesuchstellerin: Fr. 4'683.–
- Gesuchsgegner: Fr. 5'689.10
- C._____ (Barbedarf): Fr. 1'420.70 bzw. ab Januar 2022: Fr. 1'460.85 (auf Seiten der Gesuchstellerin)
- C._____ (Barbedarf): Fr. 1'330.90 (auf Seiten des Gesuchsgegners)
Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
- Gesuchstellerin: Fr. 6'718.60 bzw. mindestens Fr. 7'726.40 (hypothetisch) ab Rechtskraft des Eheschutzurteils
- Gesuchsgegner: Fr. 10'156.20
- C._____ (Kinderzulage): Fr. 200.–
5. Es sei Ziffer 10 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt
6. Es sei Ziffer 11 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Eventualiter seien die Ziffern 1-4 sowie 10-11 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Sohns C._____, geboren am tt.mm. 2012. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 24. März 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 75 = Urk. 82).
2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. April 2022 (Urk. 81) – innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 80/1, 86, 87 und 88/1-2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Der dem Gesuchsgegner auferlegte Gerichtskostenvorschuss für das Berufungsverfahren ging innert der mit Verfügung vom 3. Juni 2022 festgesetzten Frist ein (Urk. 91 und 92).
3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 93 und Prot. S. 5), wurden sie am 12. Juli 2022 zum Verhandlungstermin auf den 2. September 2022 vorgeladen (Urk. 87, Urk. 93/88). Mit Verfügung vom 19. August 2022 wurde der Gesuchstellerin die Berufungsschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 95).
4. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage (mit entsprechender Abgabe der dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegenden Bedarfsberechnung [Urk. 93]) anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 2. September 2022 die folgende Vereinbarung (Prot. S. 8; Urk. 97):
Eheschutzvereinbarung:
"1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab dem 1. November 2020 für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und [der] Betreuung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– (Barunterhalt) zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar.
Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Gesuchsgegner zugunsten von C._____ Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Gesuchstellerin bezogen werden.
2. Die Parteien verpflichten sich, diejenigen Kosten für den Sohn C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpfle-
gung, Anteil Wohnkosten, Alltagsbekleidung [inkl. Fussballausrüstung], Fremdbetreuungskosten, Ferien) jeweils selber zu übernehmen.
Darüber hinaus übernehmen die Parteien die Kosten für C._____ wie folgt:
- Der Gesuchsgegner: Hobbies (ausgenommen Ausrüstung), ein Sportcamp pro Jahr und Kosten für Sport.
- Die Gesuchstellerin: Krankenkassenprämien, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für das Monats-/Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr und Mobiltelefon.
3. Ausserordentliche Kinderkosten (namentlich Sportausrüstung, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen [inkl. Lerntherapie], unvorhergesehene notwenige Operationen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit nicht Dritte dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
Die Parteien vereinbaren, dass C._____ die Lerntherapie besucht. Die dafür monatlich anfallenden Kosten von Fr. 540.– übernehmen sie je hälftig.
4. Der Gesuchsgegner verpflichten sich, der Gesuchstellerin ab 1. November 2020 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar.
5. Die Parteien beantragen gemeinsam die Vormerknahme, dass bis zum 2. September 2022 der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht gegenüber C._____ den Betrag von Fr. 17'580.– bereits geleistet hat.
6. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Gesuchstellerin basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnisse[n] der Parteien:
Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
− Gesuchstellerin: Fr. 6'280.– − Gesuchsgegner: Fr. 10'050.– − C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)
Die Parteien verfügen über kein unterhaltrelevantes Vermögen.
7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Eheschutzverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für beide Verfahren auf eine Parteientschädigung."
5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-80/2) wurden beigezogen.
Erwägungen
II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 7 (Abweisung Prozesskostenbeitrag) und 8 (Abweisung der übrigen Anträge) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Dispositiv-Ziffern 5 (Kostenübernahme durch den jeweils betreuenden Elternteil) und 6 (Krankenkassenprämie und Gesundheitskosten von C._____) wurden in der Vereinbarung angepasst. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 9) blieb ihrerseits unangefochten. Eine Vormerknahme hiervon hat jedoch nicht zu erfolgen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 7 (Abweisung Prozesskostenbeitrag) und 8 (Abweisung der übrigen Anträge) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Dispositiv-Ziffern 5 (Kostenübernahme durch den jeweils betreuenden Elternteil) und 6 (Krankenkassenprämie und Gesundheitskosten von C._____) wurden in der Vereinbarung angepasst. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 9) blieb ihrerseits unangefochten. Eine Vormerknahme hiervon hat jedoch nicht zu erfolgen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Soweit es Kinderbelange, worunter auch Kinderunterhaltsbeiträge fallen, zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).
3. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ abzüglich seinem Einkommen beträgt für die Zeit, in der er von der Gesuchstellerin betreut wird, rund Fr. 1'360.– und für diejenige Zeit, in der er vom Gesuchsgegner betreut wird, Fr. 1'430.–. Die Parteien verfügen nach Abzug ihres jeweiligen familienrechtlichen Existenzminimums über eine Leistungsfähigkeit von gesamthaft rund Fr. 7'310.–, wovon rund Fr. 1'600.– auf die Gesuchstellerin und rund Fr. 5'710.– auf den Gesuchsgegner entfallen (vgl. Urk. 96 und 97 S. 3 Ziffer 6).
Die finanziellen Verhältnisse der Parteien und damit einhergehend die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für C._____ (Urk. 97 S. 2 Ziffer 1) reichen zur Deckung von dessen familienrechtlichen Existenzminimum zuzüglich einem angemessenen Überschussanteil aus. Die Regelung der Kinderkosten bzw. der ausserordentlichen Kinderkosten (Urk. 96 und 97 S. 2 f. Ziffer 2 f.) entspricht sodann der Leistungsfähigkeit der Parteien und die bis 2. September 2022 bereits an die Gesuchstellerin geleisteten Unterhaltsbeiträge für C._____ wurden von dieser im vereinbarten Umfang von Fr. 17'580.– anerkannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den erfolgten Zahlungen aufkommen liessen.
Vor diesem Hintergrund ist die zwischen den Parteien am 2. September 2022 getroffene Vereinbarung betreffend die Kinderbelange angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.
4. Der in der Vereinbarung ebenfalls geregelte persönliche Unterhalt zu Gunsten der Gesuchsgegnerin (Urk. 97 S. 3 Ziffer 4) untersteht der Dispositionsmaxime. Die klar in der Vereinbarung abgefasste Regelung trägt den finanziellen Verhältnissen der Parteien hinreichend Rechnung, weshalb sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Vereinbarung erscheint daher vollständig. Die Parteien waren anwaltlich vertreten und schlossen die Vereinbarung anlässlich einer zweitinstanzlichen Vergleichsverhandlung, womit auch die subjektiven Anforderungen (freier Wille, reifliche Überzeugung) erfüllt sind und die Vereinbarung ebenfalls hinsichtlich des persönlichen Unterhalts genehmigt werden kann.
III.
1. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'000.– (Urk. 82 S. 75 Dispositiv-Ziffer 9) wurde nicht angefochten (vgl. Urk. 81 S. 2 ff.). Unter Berücksichtigung der Dauer, des Aufwands und der Schwierigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erscheinen sie angemessen, weshalb sie zu bestätigen sind. Entsprechend der in der Vereinbarung getroffenen Regelung sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 97 S. 4 Ziffer 7).
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist den Parteien entsprechend ihrem Antrag je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 97 S. 4 Ziffer 7). Im weiteren sind sie mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners zu verrechnen und die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
3. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist Vormerk zu nehmen (Urk. 97 S. 4 Ziffer 7).
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. September 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab dem 1. November 2020 für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und [der] Betreuung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– (Barunterhalt) zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar.
Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Gesuchsgegner zugunsten von C._____ Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Gesuchstellerin bezogen werden.
2. Die Parteien verpflichten sich, diejenigen Kosten für den Sohn C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Wohnkosten, Alltagsbekleidung [inkl. Fussballausrüstung], Fremdbetreuungskosten, Ferien) jeweils selber zu übernehmen.
Darüber hinaus übernehmen die Parteien die Kosten für C._____ wie folgt:
- Der Gesuchsgegner: Hobbies (ausgenommen Ausrüstung), ein Sportcamp pro Jahr und Kosten für Sport.
- Die Gesuchstellerin: Krankenkassenprämien, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für das Monats-/Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr und Mobiltelefon.
3. Ausserordentliche Kinderkosten (namentlich Sportausrüstung, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen [inkl. Lerntherapie], unvorhergesehene notwenige Operationen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit nicht Dritte dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
Die Parteien vereinbaren, dass C._____ die Lerntherapie besucht. Die dafür monatlich anfallenden Kosten von Fr. 540.– übernehmen sie je hälftig.
4. Der Gesuchsgegner verpflichten sich, der Gesuchstellerin ab 1. November 2020 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar.
5. Die Parteien beantragen gemeinsam die Vormerknahme, dass bis zum 2. September 2022 der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht gegenüber C._____ den Betrag von Fr. 17'580.– bereits geleistet hat.
6. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Gesuchstellerin basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnisse[n] der Parteien:
Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
− Gesuchstellerin: Fr. 6'280.– − Gesuchsgegner: Fr. 10'050.– − C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)
Die Parteien verfügen über kein unterhaltrelevantes Vermögen.
7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Eheschutzverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für beide Verfahren auf eine Parteientschädigung."
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'000.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug versandt am: ya