LE220025
Eheschutz
13. Oktober 2022Deutsch2 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Oktobe...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 13. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2021 (EE210051-D)
Unter Hinweis auf die als Berufung entgegengenommene Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. April 2022, in welcher er das Gesuch stellte, es sei ihm die Frist zur Erstattung der Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Dezember 2021 bis am 29. April 2022 zu erstrecken (Urk. 1),
unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 21. April 2022, mit welcher das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde (Urk. 4),
da bis zum heutigen Tag hierorts betreffend den Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2021 (Urk. 2 f.) keine weitere Eingabe des Gesuchsgegners eingegangen ist,
weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist, wobei es sich rechtfertigt, für das Berufungsverfahren auf Kostenerhebung zu verzichten und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen,
wird beschlossen:
Erwägungen
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.
3.
Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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