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Entscheid

LE220027

Eheschutz

16. November 2022Deutsch47 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 16. Novemb...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss und Urteil vom 16. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Februar 2022 (EE200037-C)

Rechtsbegehren:

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 22. Februar 2020 getrennt leben;

2. Die gemeinsamen Kinder. • C._____, geb. tt.mm.2017, • D._____, geb. tt.mm.2019, seien unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen;

3. Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder jeden zweiten Samstag, von 09:00 bis 13:00 Uhr, mit und zu sich auf Besuch zu nehmen; Angesichts des Alters sei auf weitergehende Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner zu verzichten; Es sei zudem davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien berechtigt sind, untereinander eine zusätzliche Besuchsvereinbarung zu vereinbaren, soweit diese im Kindeswohl ist;

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin persönlich und den Kindern nach durchgeführtem Beweisverfahren noch ziffernmässig zu bestimmende monatliche Unterhaltsbeiträge von mind. CHF 1.00 zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen rückwirkend auf den 1. Februar 2020 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats;

5. Es seien ausserordentliche Kinderkosten (pro Ausgabeposition CHF 150.00 wie z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen) von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen, vorausgesetzt, dass sich die Parteien vorgängig über die Ausgaben abgesprochen haben und nicht Drittpersonen (wie Versicherungen) für diese Ausgabe aufzukommen haben;

6. Es sei die Liegenschaft am E._____-Weg …, F._____, samt Mobiliar und Inventar der Gesuchstellerin und den beiden Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen;

7. Es sei die Gütertrennung mit heutigem Datum anzuordnen;

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 7.7% zulasten des Gesuchsgegners."

des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 49 S. 1 f.): "1. Dem Gesuchsgegner sei die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2017, und D._____, geboren tt.mm.2019, zu erteilen; die Gesuchstellerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn, während 5 Wochen Ferien im Jahr sowie alternierend an Pfingsten oder Ostern zu betreuen.

2. Eventualiter sei den Parteien die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2017, und D._____, geboren tt.mm.2019, beiden gemeinsam (mit wechselnder Betreuung) zu belassen.

3. Die Parteien seien zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen: Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Samstagabend 18:00 Uhr bei sich auf eigene Kosten zu betreuen, sowie jede Woche von Mittwochabend bis Freitagabend; Weiter sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Kinder während vier Wochen Ferien im Jahr auf eigene Kosten zu betreuen, sowie während alternierend über die Pfingsten und Ostern, sowie jeweils an Weihnachten am 26. Dezember 10:00 Uhr morgens bis 27. Dezember 10:00 Uhr morgens.

4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner keine Kindesunterhaltsbeiträge schuldet.

5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, einen Kindesunterhalt von je CHF 700 pro Kind ab Obhutszuteilung zu bezahlen, sowie dem Gesuchsgegner einen persönlichen Unterhalt von CHF 1'000 monatlich rückwirkend ab Trennung für die weitere Dauer der Trennung zu bezahlen.

6. Der Antrag auf Gütertrennung sei gutzuheissen.

7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Nutzung der ehelichen Liegenschaft sei gutzuheissen; der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die folgenden Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft mit sich zu nehmen: Bett, Hälfte Hausrat (Geschirr, Besteck, Pfannen)

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, zzgl. MwSt."

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Februar 2022: (Urk. 106 S. 21 ff. = Urk. 110 S. 21 ff.)

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien bereits seit dem 22. Februar 2020 getrennt leben und das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit fortführen.

2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2019, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2019, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder jeweils am Samstag von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson zu besuchen beziehungsweise zu sich zu Besuch zu nehmen.

Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht des Gesuchsgegners nach Absprache mit der Gesuchstellerin und der Beistandsperson bleibt vorbehalten.

5. Die mit Verfügung vom 2. Februar 2021 durch das hiesige Gericht angeordnete und durch den Entscheid vom 10. März 2021 von der KESB Kreis Bülach Süd errichtete Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB wird unverändert beibehalten.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Für C._____

− Fr. 475.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2021 − Fr. 645.– ab 1. September 2021 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils − Fr. 140.– ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

Für D._____

− Fr. 630.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2021 − Fr. 560.– ab 1. September 2021 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils − Fr. 125.– ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen.

7. Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge:

Für C._____ − Fr. 275.– ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

Für D._____ − Fr. 235.– ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

8. Den Parteien werden mangels Leistungsfähigkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

9. Bei der Festsetzung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

Einkommen: − Ehemann*: Fr. 3'700.– − Ehefrau**: Fr. 4'040.– bzw. ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Fr. 3'740.– − C._____: Fr. 275.– (Familienzulage) und Fr. 360.– (Krippenentschädigung bis 31. August 2021) − D._____: Fr. 275.– (Familienzulage) und Fr. 360.– (Krippenentschädigung bis

31 August 2023)

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Familienzulagen und Trinkgeld) ** Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Mietertrag Parkplatz, ohne 13. Monatslohn und Familienzulagen)

Bedarfsberechnung:

Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): ab 01.03.2020: Fr. 700.– Fr. 560.– Fr. 280.– Fr. 280.– ab 01.09.2021: Fr. 660.– ab Rechtskraft: Fr. 1'600.– Krankenkasse (bei Kindern mit VVG, mit IPV): ab 01.03.2020: Fr. 350.– Fr. 290.– Fr. 50.– Fr. 50.– ab 01.09.2021: Fr. 290.– Fr. 80.– Fr. 80.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 45.– /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Fr. 150.– Fr. 150.– Mediennutzung: Arbeitsweg: Fr. 65.– Fr. 40.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 90.– gung: Fremdbetreuungskosten: ab 01.03.2020: Fr. 685.– Fr. 940.– ab 01.09.2021: Fr. 530.– Fr. 750.– Steuerbelastung: Fr. 100.– Fr. 100.– Total ab 01.03.2020: Fr. 2'595.– Fr. 2'625.– Fr. 1'415.– Fr. 1'670.– Total ab 01.09.2021: Fr. 2'495.– Fr. 2'625.– Fr. 1'290.– Fr. 1'510.– ab Rechtskraft: Fr. 3'435.– Fr. 2'625.– Fr. 1'290.– Fr. 1'510.–

10. Die eheliche Liegenschaft am E._____-Weg …, F._____ wird samt Mobiliar und Inventar der Gesuchstellerin und den beiden Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 7. April 2020 angeordnet.

12. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 735.– Dolmetscherkosten Fr. 4'935.– Total

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

14. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'462.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

16. [Mitteilungssatz]

17. [Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage]

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 109 S. 2): "1. Urteil Dispositiv Ziff. 6: erste Phase, d.h. die Anordnung von Unterhalt bis Rechtskraft für beide Kinder, sei aufzuheben; stattdessen sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 6: der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____ CHF 170 ab 1. März 2020 bis 31. März 2021, CHF 510 ab 1. April 2021 bis zum Eintritt der Rechtskraft (unangefochten: CHF 140 ab Eintritt der Rechtskraft).

und für D._____ CHF 170 ab 1. März 2020 bis 31. März 2021, CHF 510 ab 1. April 2021 bis zum Eintritt der Rechtskraft (unangefochten: CHF 125 ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils).

2. Urteil Dispositiv Ziff. 14 (Verteilung Gerichtskosten) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben; stattdessen sei anzuordnen, dass die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden.

3. Urteil Dispositiv Ziff. 15 (Parteientschädigung) sei aufzuheben; stattdessen sei festzustellen, dass die Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren unter den Parteien wettzuschlagen seien.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt."

der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (Urk. 115 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers und Gesuchsgegners vollumfänglich abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung und [das] Urteil vom 25. Februar 2022 vollumfänglich zu bestätigen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST von

7.7 % zu Lasten des Berufungsklägers und Gesuchsgegners."

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Februar 2013 miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2019 (Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. April 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 110 E. 1.2 f.) verwiesen werden. Am 25. Februar 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 101 S. 5 ff. [unbegründet], Urk. 106 S. 21 ff. [begründet] = Urk. 110 S. 21 ff.).

1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Februar 2013 miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2019 (Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. April 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 110 E. 1.2 f.) verwiesen werden. Am 25. Februar 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 101 S. 5 ff. [unbegründet], Urk. 106 S. 21 ff. [begründet] = Urk. 110 S. 21 ff.).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) am 9. Mai 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 107) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 109 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–108) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 114). Die Berufungsantwortschrift ging fristgerecht (vgl. Art. 312 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Empfangsschein angeheftet an Urk. 114) am 17. Juni 2022 ein (Urk. 115). Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde die Berufungsantwortschrift dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 118). Die hierauf eingereichte Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 6. Juli 2022 (Urk. 119) wurde der Gesuchstellerin am 15. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 4; Urk. 120). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 22. September 2022 angezeigt wurde (Urk. 121).

2. Prozessuales

2.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind zum einen die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge. Diesbezüglich bildete die Vorinstanz drei Unterhaltsphasen (vgl. Urk. 110 E. 7.7.5):

Phase I: ab 1. März 2020 bis 31. August 2021,

Phase II: ab 1. September 2021 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und

Phase III: ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.

Der Gesuchgegner rügt in seiner Berufungsschrift die Kinderunterhaltsbeiträge für die ersten beiden Phasen als unrichtig. Mit den Beiträgen in der letzten Phase – wobei er davon ausgeht, dass diese infolge Eintritt der Rechtskraft ab Mai 2022 gelten – erklärt er sich ausdrücklich einverstanden (vgl. Urk. 109 S. 2 und S. 3 Rz. 6).

Zwar gilt der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3), vorliegend sind die Unterhaltsphasen II und III jedoch derart miteinander verknüpft, dass sie nicht einzeln angefochten werden können. Entsprechend kann auch nicht nur eine der beiden Phasen in (Teil-) Rechtskraft erwachsen, zumal die "Rechtskraft dieses Urteils", welche die zweite und dritte Phase nahtlos voneinander abgrenzt (Urk.

110 S. 22 Dispositiv-Ziffer 6), aufgrund der Anfechtung im Unterhaltspunkt nicht eingetreten ist (zur Rechtskraft bei Eheschutz- und Massnahmeentscheiden vgl. BGE 139 III 487). Folglich ist aufgrund der Erhebung der Berufung des Gesuchsgegners gegen die Phase II – entgegen seiner Ansicht (Urk. 109 S. 3 Rz. 6) – auch die Phase III noch nicht rechtskräftig geworden, sodass beide Unterhaltsphasen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind.

Unangefochten geblieben sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben) 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Besuchsrecht), 5 (Beistandschaft), 8 (Ehegattenunterhalt), 10 (Zuteilung der Familienwohnung) und 11 (Anordnung der Gütertrennung) des vorinstanzlichen Urteils. Sie sind daher rechtskräftig, was vorzumerken ist. Nicht in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die zwar nicht beanstandeten, jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angefochtenen Kinderunterhalt stehenden Dispositiv-Ziffern 7 (Manko Kinderunterhalt) und 9 (Angaben gemäss Art. 301a lit. a ZPO). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 13 bis 15) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

2.3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3, m.w.H.). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).

3. Kinderunterhaltsbeiträge

3.1. Vorinstanzlicher Entscheid

3.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei seit dem 1. April 2021 bei der G._____ AG in einem 100%-Pensum angestellt und erhalte einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'900.– zuzüglich 13. Monatslohn. Im Jahr 2021 seien ihm zudem Bonuszahlungen von Fr. 500.– bzw. Fr. 1'000.– ausgerichtet worden. Dass der Gesuchsgegner zusätzlich in massgeblichem Umfang Trinkgelder erhalten würde, sei gestützt auf seine glaubhaften Ausführungen und Aussagen nicht anzunehmen. Zuvor habe der Gesuchsgegner Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten und sei im Zwischenverdienst bei der H._____ als Chauffeur tätig gewesen, wodurch er insgesamt ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'100.– bis zu Fr. 3'900.– erzielt habe (Urk. 15/4–5; Urk. 50/12–13). Es rechtfertige sich vor diesem Hintergrund, beim Gesuchsgegner ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 3'700.– einzusetzen (Urk. 110 E. 7.4.3).

3.1.2. Im Rahmen ihrer Erwägungen zum Bedarf hielt die Vorinstanz fest, dass dem Gesuchsgegner die Verpflegungskosten bereits vom Lohn abgezogen würden, weshalb sie nicht erneut im Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 110 E. 7.5.3). Weiter erwog sie hinsichtlich der Wohnkosten, der Gesuchsgegner habe angegeben, nach dem Entscheid des Gerichts allenfalls eine grösser Wohnung zu suchen. Nachdem er bislang trotz Einschränkungen in seinem Wohnkomfort und dadurch erzielter Einsparungen in seinem Bedarf keinerlei Unterhaltsbeiträge bezahlt habe und da mangels aktenkundiger Suchbemühungen nicht davon auszugehen sei, dass die aktuelle Wohnung nur eine kurzfristige Lösung darstelle, rechtfertige es sich für die Vergangenheit nicht, die Wohnkosten hypothetisch zu erhöhen. Mit Blick auf eine zukünftige Erweiterung des Besuchsrechts erscheine es indes gerechtfertigt, ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die Wohnkosten einen hypothetischen Betrag von Fr. 1'600.– einzusetzen (Urk. 110 E. 7.5.3). Insgesamt errechnete die Vorinstanz einen Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 2'595.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2021, einen von Fr. 2'495.– ab 1. September 2021 und einen von Fr. 3'435.– ab Rechtskraft dieses Urteils (Urk. 110 E. 7.5.3).

3.2. Rügen des Gesuchsgegners

3.2.1. Betreffend die Zeit ab dem 1. März 2020 bis zum Stellenantritt am 1. April 2021 rügt der Gesuchsgegner, man könne für diese Dauer der Arbeitslosigkeit nicht einfach auf ein paar Monate abstellen und auf eine beliebige Zahl daraus schliessen, ohne genau zu begründen, wie man auf diesen angeblichen Mittelwert gekommen sei, wie dies die Vorinstanz tue. Vielmehr müsse das im gesamten Zeitraum erzielte Einkommen erfasst und auf den Monat ausgerechnet werden (Urk. 109 Rz. 12 f.). Gemäss Taggeldabrechnung für das Jahr 2020 habe der Gesuchsgegner insgesamt Fr. 20'402.– netto erhalten. Darin enthalten sei auch noch eine kleine Zahlung für das Jahr 2019 enthalten, die jedoch vernachlässigbar sei. Monatlich sei somit von Fr. 1'700.– auszugehen (Urk. 109 Rz. 14). Weiter habe der Gesuchsgegner von der H._____ im Jahr 2020 monatlich Fr. 770.– ausbezahlt erhalten (Urk. 109 Rz. 15). Schliesslich habe er vom 2. September 2020 bis 31. Oktober 2020 noch einen Nebenverdienst bei der I._____ SA von netto Fr. 4'645.– erzielt. Aufgeteilt auf die zehn Monate seit der Trennung (1. März 2020 bis 31. Dezember 2020) ergebe dies ein monatliches zusätzliches Einkommen von Fr. 465.– (Urk. 109 Rz. 16). Insgesamt sei für das Jahr 2020 somit von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'935.– auszugehen (Urk. 109 Rz. 17). Auch in den Monaten Januar 2021 bis März 2021 sei das Einkommen ungefähr gleich geblieben, bzw. leicht tiefer ausgefallen, da der Gesuchsgegner keinen Zwischenverdienst mehr gehabt habe. Es sei für diese Zeit ebenfalls von Fr. 2'935.– auszugehen (Urk. 109 Rz. 19). Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz festgestellten Bedarfs von Fr. 2'595.– resultiere eine Leistungsfähigkeit von Fr. 340.– und damit ein Unterhaltsbeitrag pro Kind von Fr. 170.– (Urk. 109 Rz. 18 und Rz. 20).

3.2.2. Ab dem 1. April 2021 erhalte der Gesuchsgegner, wie auch die Vorinstanz zu Recht ausführe, einen Bruttolohn von Fr. 3'900.– zzgl. 13. Monatslohn (Urk. 109 Rz. 7). Der ausbezahlte Nettolohn schwanke jedoch aufgrund der Essensauslage, welche sich jeweils zwischen Fr. 100.– und Fr. 230.– bewege. Der monatliche Lohn vor Abzug der Essenspauschale belaufe sich gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen auf Fr. 3'456.95. Mit dem 13. Monatslohn ergebe dies ein Nettoeinkommen von Fr. 3'745.–. In diesem Fall müsse allerdings im Bedarf des Gesuchsgegners der volle gerichtsübliche Betrag für die Auswärtsverpflegung von Fr. 220.– eingerechnet werden, mithin erhöhe sich sein Bedarf auf Fr. 2'715.– (Urk. 109 Rz. 8–10). Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners belaufe sich somit auf Fr. 1'030.–, was einen Unterhaltsbeitrag für jedes Kind von Fr. 515.– ergebe (Urk. 109 Rz. 11). Folge man bei der Berechnung des Einkommens der Methodik der Vorinstanz, und ziehe man die Verpflegungsabzüge ab, beliefe sich das Einkommen auf Fr. 3'600.– netto (Fr. 3'745.– abzüglich durchschnittlicher Essensabzug von Fr. 150.–, Urk. 109 Rz. 8).

3.3. Standpunkt der Gesuchstellerin

3.3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner reiche neu die Abrechnung der Arbeitslosenkasse sowie die Lohnausweise der H._____ und der I._____ SA für das Jahr 2020 ins Recht, was er vorher unterlassen habe. Gehe man von den vom Gesuchsgegner früher eingereichten Taggeldabrechnungen aus, bspw. Januar 2020, so habe er Fr. 1'192.60 zzgl. den Zwischenverdienst von Fr. 2'907.70 und somit insgesamt über Fr. 4'000.– verdient. Den einzelnen Taggeldabrechnungen könne man entnehmen, wie viel entschädigungsberechtigte Taggelder ihm angerechnet worden seien, mit der Zusammenstellung für das ganze Jahr könne dies nicht überprüft werden. Die Vorinstanz sei deshalb zu Recht von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 3'700.– ausgegangen (Urk. 115 Rz. 10).

3.3.2. Betreffend das Einkommen ab dem 1. April 2021 macht die Gesuchstellerin zusammengefasst geltend, dass dem Gesuchsgegner ohne Verpflegungsabzug monatlich Fr. 3'456.95 netto ausbezahlt würde. Dieser Betrag sei 13 Mal zu rechnen und es seien die von der Vorinstanz berücksichtigten Bonuszahlungen von Fr. 500.– bzw. Fr. 1'000.– hinzuzurechnen. Dies ergäbe ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'870.–. Die Vorinstanz habe entsprechend ihrem möglichen Ermessen den durchschnittlichen Verpflegungsabzug von Fr. 170.– beim Lohn berücksichtigt. Folglich sei die Anrechnung eines durchschnittlichen Nettoeinkommens von Fr. 3'700.– ab 1. April 2021 weder willkürlich noch aktenwidrig noch falsch. Demnach sei auch die Auswärtsverpflegung nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Der Bedarf des Gesuchsgegners bleibe deshalb weiterhin in dem von der Vorinstanz festgestellten Umfang von Fr. 2'495.–. Im Ergebnis habe es daher bei den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu bleiben (Urk. 115 Rz. 7).

3.4. Rechtliches

3.4.1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, zu dem auch erhaltene Boni zählen (BGer 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016, E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen

bzw. Einkommensbestandteilen sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.1).

3.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Bedarf anhand der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.; fortan eidgenössische Richtlinien S. 1 ff.) zu ermitteln. Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten. So sind 50% des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (eidgenössische Richtlinien S. 4 Ziff. V), vorliegend somit Fr. 600.–. Davon wiederum sind circa 55%, mithin Fr. 330.– pro Monat, d. h. Fr. 11.– pro Tag für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position "Auslagen für auswärtige Verpflegung" können daher nur darüber hinausgehende Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind (vgl. eidgenössische Richtlinien S. 2 Ziff. II Abs. 4 lit. b; zum Ganzen OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016, E. 4a).

3.5. Würdigung

3.5.1. Entgegen der Annahme der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 115 Rz. 10) reichte der Gesuchsgegner die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für das Jahr 2020 (Urk. 112/2) sowie den Lohnausweis der H._____ (Urk. 112/3) bereits vor Vorinstanz ein (Urk. 50/12–13). Auf diese beiden Belege verwies sie auch in ihrem Urteil (Urk. 110 E. 7.4.3). Ebenso reichte der Gesuchsgegner bereits zwei Abrechnungen für seinen Zwischenverdienst bei der I._____ SA vor Vorinstanz ein, aus welchen sich zumindest der Bruttolohn ergibt (Urk. 50/10–11). Diese Abrechnungen blieben von der Vorinstanz aber offenbar unberücksichtigt (Urk. 110 E. 7.4.3). Anzumerken ist, dass selbst wenn es sich bei diesen Belegen (Urk. 112/2–4) um unechte Noven gehandelt hätte, diese aufgrund der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes vorliegend zu berücksichtigen wären, selbst wenn sie sich zu Ungunsten des Kindes auswirken würden (vgl. BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.1.4, m.w.H.). Aus der Abrechnung der Arbeitslosenkasse sowie den beiden Lohnausweisen (Urk. 112/2–4)

ergibt sich, wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt (Urk. 109 Rz. 14–17), ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 2'935.– netto für die Zeit ab 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Betreffend die Monate von 1. Januar 2021 bis 31. März 2021, als der Gesuchsgegner nach wie vor arbeitslos war, macht der Gesuchsgegner geltend, dass sich sein Einkommen in etwa gleicher Höhe bewegt habe (Urk. 109 Rz. 19). Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner ein höheres Einkommen generiert hätte, sind nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich solches nicht aus den eingereichten Kontoauszügen (vgl. Urk. 112/6). Gemäss diesen erhielt der Gesuchsgegner vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 von der Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 6'480.90 ausbezahlt, mithin durchschnittlich Fr. 2'160.30 im Monat. Auch von der Gesuchstellerin wird nicht geltend gemacht, dass dem Gesuchsgegner mehr Einkommen zugeflossen wäre. Ihre Beanstandungen zu dieser Zeitperiode beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der Vorinstanz andere Belege vorgelegen hätten, aus welchen sich ein höheres Einkommen ergeben hätte (vgl. Urk. 115 Rz. 10). Dies ist – wie bereits gezeigt – jedoch unzutreffend. Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab 1. März 2020 bis 31. März 2021 von einem Einkommen von Fr. 2'935.– netto auszugehen. Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Gesuchsgegners in dieser Zeit von Fr. 2'595.– (Urk. 110 E. 7.5.3) blieb unangefochten. Aufgrund des um Fr. 765.– (Fr. 2'935.– statt Fr. 3'700.–) tieferen Einkommens des Gesuchsgegners würde jedoch ein Manko von Fr. 60.– resultieren (Gesamteinkommen Fr. 8'245.– abzüglich Gesamtbedarf der Familie von Fr. 8'305.–, Urk. 110 E. 7.8.1). Die Vorinstanz berücksichtigte beim Bedarf des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin auch jeweils die Kosten für die Haftpflicht-/Mobiliarversicherung (Fr. 30.– und Fr. 45.–), für die Kommunikation und Mediennutzung (je Fr. 150.–) sowie die Steuern (je Fr. 100.–, Urk. 110 E.

7.5.2 f.). Diese Positionen können gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch erst Berücksichtigung finden, wenn nach Deckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima sämtlicher Familienmitglieder noch finanzielle Mittel verbleiben. Ein sogenannter Mankofall kann nur vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Barunterhalt (und/oder Betreuungsunterhalt) nicht vollständig gedeckt werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). Aufgrund des nun resultierenden Fehlbetrags von Fr. 60.– können nicht mehr alle drei genannten Positionen vollständig bei beiden Parteien berücksichtigt werden. Es hat gleichermassen bei jeder Partei eine Reduktion um Fr. 30.– zu erfolgen. Die Steuern sind daher lediglich mit je Fr. 70.– zu berücksichtigen, womit sich der Bedarf des Gesuchsgegners für die Zeit ab 1. März 2020 bis 31. März 2021 auf Fr. 2'565.– und jener der Gesuchstellerin auf Fr. 2'595.– reduziert.

3.5.2. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen von April 2021 bis und mit April 2022 (Urk. 112/1) ergibt sich, dass der ausbezahlte Lohn des Gesuchsgegners monatlichen Schwankungen unterlag. Dies ist auf die unterschiedlich hoch ausfallenden Verpflegungsabzüge zurückzuführen. Zudem erhielt der Gesuchsgegner nebst dem im November 2021 ausbezahlten 13. Monatslohn von Fr. 2'925.– im Juli 2021 noch eine "Prämie MRH inkl. 13. ML" in Höhe von Fr. 500.– sowie im November 2021 eine "Prämie MRH inkl. 13. ML" in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 112/1). Weshalb diese Prämien entgegen der Vorinstanz (Urk. 110 E. 7.4.3) nicht einzurechnen seien, wird vom Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht dargetan. Sie sind deshalb auch künftig zu berücksichtigen. Der Monatslohn ist somit anhand des Durchschnitts dieser letzten 13 Monate zu berechnen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 112/1) ergibt sich ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 3'553.– (Fr. 46'192.80 / 13), welches dem Gesuchsgegner ab 1. April 2021 als Einkommen anzurechnen ist. Da der Verpflegungsabzug von monatlich durchschnittlich Fr. 185.40 bereits beim Lohn berücksichtigt wird und der Gesuchsgegner keine darüber hinausgehenden Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung geltend macht, ist dem Gesuchsgegner kein entsprechender Betrag im Bedarf anzurechnen. Es hat daher beim von der Vorinstanz errechneten Bedarf (Fr. 2'595.– ab 1. März 2020 bis 31. August 2021 und Fr. 2'495.– ab 1. September 2021, Urk. 110 E. 7.5.3) zu bleiben.

3.5.3. Wie bereits erwähnt (oben E. 2.1), liess die Vorinstanz die Phase II (ab 1. September 2021) mit dem "Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils" enden, was sie zum einen mit den hypothetisch höheren Wohnkosten des Gesuchsgegners mit Blick auf eine künftige Ausdehnung des Besuchsrechts begründete (Urk. 110 E. 7.5.3 und 7.6). Bezüglich des Besuchsrechts erklärte sie den Gesuchsgegner für berechtigt, die Kinder jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson zu besuchen bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht behielt die Vorinstanz nach Absprache mit der Gesuchstellerin und der Beistandsperson vor (Urk. 110 S. 22). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, weshalb dem Gesuchsgegner mit Blick auf eine rein hypothetische Ausdehnung des Besuchsrechts, dessen Umfang völlig unklar ist, bei den vorliegenden äusserst knappen finanziellen Verhältnissen höhere Mietkosten zugestanden werden sollten. In Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime sind dem Gesuchsgegner daher ab dem 1. September 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens weiterhin Fr. 660.– für Wohnkosten anzurechnen. Eine zukünftige tatsächliche Änderung der Wohnkosten hätte der Gesuchsgegner im Abänderungsverfahren (Art. 179 Abs. 1 ZGB) geltend zu machen.

Zum anderen begründete die Vorinstanz den Phasenwechsel mit der Einkommensreduktion der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 4'040.– auf Fr. 3'740.–. So rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin das im Februar 2020 erhaltene Jubiläumsgeld ihrer Arbeitgeberin von Fr. 8'100.– während 24 Monate anteilsweise zusätzlich zum Lohn von Fr. 3'600.– und dem Ertrag aus der Vermietung des Garagenplatzes von Fr. 140.– an (Urk. 110 E. 7.4.2). Unter erstmaliger Anrechnung im März 2020 (Beginn der Phase I) rechtfertigt sich keine Anrechnung über den Februar 2022 hinaus. Es ist deshalb ab dem 1. März 2022 von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'740.– auszugehen.

Nach dem Gesagten würde sich die Bildung einer neuen Phase einzig aufgrund der Reduktion des Einkommens der Gesuchstellerin ab März 2022 aufdrängen. Wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 3.5.6), ändert diese Einkommensreduktion jedoch nichts am vom Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Auch resultiert trotz der Reduktion des Einkommen der Gesuchstellerin keine Mankosituation, welche festzuhalten wäre (Art. 301a lit. c ZGB). Es sind deshalb folgende Unterhaltsphasen zu bilden:

Phase I: ab 1. März 2020 bis 31. März 2021,

Phase II: ab 1. April 2021 bis 31. August 2021,

Phase III: ab 1. September 2021.

3.5.4. Die Unterhaltsberechnung für Phase I (1. März 2020 bis 31. März 2021) präsentiert sich wie folgt: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____ D._____

Einkommen Fr. 2'935.– Fr. 4'040.– Fr. 635.– Fr. 635.– Bedarf Fr. 2'565.– Fr. 2'595.– Fr. 1'415.– Fr. 1'670.–

Überschuss/ Fr. 370.– Fr. 1'445.– - Fr. 780.– - Fr. 1'035.– Fehlbetrag

Der Gesuchsgegner begründet in seiner Berufungsschrift nicht, weshalb beiden Kindern entgegen der Vorinstanz der gleich hohe Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden sollte. Es hat daher beim vorinstanzlichen Verteilungsschlüssel (Verhältnis Bedarf der Kinder, vgl. Urk. 110 E. 7.7.2–7.7.4) zu bleiben. Entsprechend ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 160.– und einer für D._____ von Fr. 210.–. Die verbleibenden Unterdeckungen der Barbedarfe der Kinder (Fr. 620.– bei C._____ und Fr. 825.– bei D._____) sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3.5.5. In Phase II (1. April 2021 bis 31. August 2021) gestaltet sich die Unterhaltsberechnung wie folgt: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____ D._____ Einkommen Fr. 3'553.– Fr. 4'040.– Fr. 635.– Fr. 635.– Bedarf Fr. 2'595.– Fr. 2'625.– Fr. 1'415.– Fr. 1'670.– Überschuss/ Fr. 958.– Fr. 1'415.– - Fr. 780.– - Fr. 1'035.– Fehlbetrag Für C._____ ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 410.– und für D._____ einer von Fr. 545.–. Die Gesuchstellerin hat die verbleibenden Unterdeckungen (Fr. 370.– bei C._____ und Fr. 490.– bei D._____) zu tragen.

3.5.6. Ab Phase III (1. September 2021) sind die Unterhaltsbeiträge wie folgt zu berechnen:

Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____ D._____ Einkommen Fr. 3'553.– Fr. 4'040.– Fr. 275.– Fr. 635.– bzw. Fr. 3'740.– Bedarf Fr. 2'495.– Fr. 2'625.– Fr. 1'290.– Fr. 1'510.– Überschuss/ Fr. 1'058.– Fr. 1'415.– - Fr. 1'015.– - Fr. 875.– Fehlbetrag bzw. Fr. 1'115.–

Für C._____ resultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 570.– und für D._____ einer von Fr. 485.–. Die verbleibenden Unterdeckungen (Fr. 445.– bei C._____ und Fr. 390.– bei D._____) sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3.5.7. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils zur Bezahlung folgender Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu verpflichten:

Für C._____:

− Fr. 160.– ab 1. März 2020 bis 31. März 2021 − Fr. 410.– ab 1. April 2021 bis 31. August 2021 − Fr. 570.– ab 1. September 2021

Für D._____:

− Fr. 210.– ab 1. März 2020 bis 31. März 2021 − Fr. 545.– ab 1. April 2021 bis 31. August 2021 − Fr. 485.– ab 1. September 2021

Zudem ist Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Manko Kinderunterhalt) aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 10 (Angaben gemäss Art. 301a lit. a ZPO) dem neuen Entscheid anzupassen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

4.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 4'200.– fest. Hinzu schlug sie die Dolmetscherkosten für die Übersetzung anlässlich der Verhandlungen vom 28. Januar 2021 und vom 25. Januar 2022 in Höhe von insgesamt Fr. 735.– (Urk. 110 E. 11.1). Die Höhe der Gerichtskosten entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist.

4.2. Zur Verteilung erwog die Vorinstanz, dass es sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigte, die Gerichtskosten der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln aufzuerlegen (Urk. 110 E. 11.1).

4.3. Die Parteientschädigung setzte die Vorinstanz auf Fr. 8'000.– fest und sprach der Gesuchstellerin mit Blick auf den Verfahrensausgang eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'462.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu (Urk. 110 E. 11.2).

4.4. Der Gesuchsgegner rügt eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz, indem sie entgegen der konstanten Rechtsprechung des Obergerichts, nach welcher die Kosten von Eheschutzverfahren mit Regelung der Kinderbelange unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen seien, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten, vorliegend die Kosten dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt habe, ohne dies zu begründen (Urk. 109 Rz. 27–29). Seine Anträge in Bezug auf die Kinder seien nicht aussichtslos bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl begründet gewesen. Seine Anträge auf alleinige Obhut bzw. zuvor auf alternierende Obhut seien mit gutem Grund erfolgt und hätten sich auf die Fakten der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt: So habe die Vorinstanz übersehen, dass die Gesuchstellerin die Kontakte des Gesuchsgegners zu den Kindern nach eigenem Gutdünken festgesetzt und nur während weniger Stunden pro Woche zugelassen habe, als noch keine Betreuungsregelung vorgelegen habe. Die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners sei von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt worden. Die Gesuchstellerin habe sich vielmehr daran gestört, dass der Gesuchsgegner bei den Übergaben kurz Arabisch mit den Kindern gesprochen habe; deswegen habe sie einmal sogar die Polizei kontaktiert. Der Gesuchsgegner habe seinen Antrag auf Zuweisung der alleinigen Obhut mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einem Elternteil die Obhut zu verweigern sei, der wiederholt verunmögliche, die Betreuung und den Kontakt des anderen Elternteils herzustellen. Davor habe der Gesuchsgegner die alternierende Obhut beantragt, da dies die sachgerechteste Lösung gewesen wäre, weil beide Elternteile während des Zusammenlebens erwerbstätig gewesen seien. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die alternierende Obhut anzuordnen, wenn keine konkreten Gründe dagegen sprechen würden, namentlich in derartigen Konstellationen, wo beide Elternteile während des Zusammenlebens arbeiten gegangen seien (Urk. 109 Rz. 30–32). Die finanziellen Belange (Kindesunterhalt) seien von eher untergeordneter Bedeutung gewesen (Urk. 109 Rz. 26). Folglich seien gestützt auf die obergerichtliche Rechtsprechung die Gerichtskosten je hälftig unter den Parteien zu verteilen und keine Parteientschädigung auszusprechen (Urk. 109 Rz. 33).

4.5. Die Gesuchstellerin lässt dagegen ausführen, dass die Vorinstanz zu Recht die Dolmetscherkosten für die Übersetzung zulasten des Gesuchsgegners berücksichtigt habe. Die Kostenauflage sei auch nicht willkürlich, so habe das Verhalten des Gesuchsgegners Anlass zur Klageerhebung durch die Gesuchstellerin gegeben und er habe zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursacht. Aufgrund seines Verhaltens habe eine Beistandschaft errichtet werden müssen. Dieser habe er die Zusammenarbeit verweigert, durch sein Verhalten sei das Verfahren hinausgezögert worden, es seien mehrere Gewaltschutzmassnahmen gegen den Gesuchsgegner notwendig geworden. Die Vorinstanz halte auch zu Recht fest, dass der Kontaktabbruch zwischen dem Gesuchsgegner und der Kinder gemäss den Berichten der Beiständin folgend vielmehr auf das Verhalten und die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners selbst zurückzuführen gewesen sei, als darauf, dass die Gesuchstellerin den Kontakt zwischen Vater und Kind beeinträchtigen und verunmöglichen würde (Urk. 115 Rz. 14). Zudem habe der Gesuchsgegner seine Anträge in der Hauptsache plötzlich geändert, die alleinige Obhut und die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung von Kindesunterhalt und persönlichen Unterhalt verlangt (Urk. 115 Rz. 15). Die Parteien hätten sich de facto in keinem Punkt geeinigt. Der Gesuchsgegner sei mit seinen Begehren im Bereich der Kinderbelange annähernd vollständig unterlegen. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass die Eltern hinsichtlich der Beziehung (wohl gemeint Erziehung) und Betreuung der Kinder eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet hätten, wobei die Gesuchstellerin sich trotz ihrer Erwerbstätigkeit alleine der Kinderbetreuung gewidmet habe, während der Gesuchsgegner vorgegeben habe, er sei arbeitslos, sich aber trotzdem nicht um die Kinder gekümmert habe. Die Gesuchstellerin habe sich auch noch alleine für den finanziellen Unterhalt kümmern müssen, habe der Gesuchsgegner vorerst nicht gezahlt. Auch heute zeige sich mit der vorliegenden Berufung erneut, dass er für die Kinder nicht mehr zu leisten bereit sei (Urk. 115 Rz. 16). Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenauflage rechtfertige sich deshalb aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (Urk. 115 Rz. 17). Entsprechend sei auch die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden (Urk. 115 Rz. 18).

4.6. Die Prozesskosten – wozu auch die Kosten für die Übersetzung zählen (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO) – werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018, E. IV. 3.1; OGer ZH LE200007 vom 22. April 2020, E. 4.1.4).

4.7. Die Vorinstanz stützte sich vorliegend auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, begründete jedoch nicht, weshalb sie dem Gesuchsgegner die Kosten zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel auferlegte (vgl. Urk. 110 E. 11.1). Strittig waren sowohl nicht vermögensrechtliche Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht) als auch der Kinderunterhalt sowie der Ehegattenunterhalt. Zudem stellte der Gesuchsgegner einen Antrag um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags. Sämtliche der diesbezüglich vom Gesuchsgegner gestellten Anträge wurden von der Vorinstanz abgewiesen (vgl. Urk. 101). Ginge man von einer gleichen Gewichtung der finanziellen (Unterhalt, Prozesskostenbeitrag) und nicht finanziellen (Obhut, Besuchsrecht) Belangen und von einer hälftigen Kostentragung betreffend die nicht finanziellen Belange aus, würde entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil eine Kostentragung des Gesuchsgegners von drei Vierteln resultieren. Der Gesuchsgegner macht jedoch zu Recht geltend, dass die Unterhaltsfrage von untergeordneter Bedeutung war und eine gleiche Gewichtung daher nicht angemessen ist (Urk. 109 Rz. 26). So ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass das Besuchsrecht des Gesuchsgegners den Hauptstreitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bildete. In diesem Zusammenhang wurden schliesslich bereits während des Verfahrens eine Beistandschaft für die beiden Kinder angeordnet (vgl. Urk. 52; Urk. 110 E. 6). Hierzu kam es jedoch nicht alleine aufgrund des Verhaltens des Gesuchgegners. So führte die Vorinstanz zwar aus, dass der Kontaktabbruch zwischen dem Gesuchsgegner und der Kinder gemäss den Berichten der Beiständin auf sein eigenes Verhalten und mangelnde Kooperationsbereitschaft zurückzuführen sei, sie hielt jedoch auch fest, dass zweifellos von einem konflikthaften Verhältnis der Parteien untereinander auszugehen sei (Urk. 110 E. 4.3). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, um in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von der praxisgemässen hälftigen Kostenauferlegung des Gesuchsgegners betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange abzuweichen. Diese sind mit 60% zu gewichten. Bezüglich des Unterhalts (Kinder- und Ehegattenunterhalt) sowie des Prozesskostenbeitrags unterlag der Gesuchsgegner vollständig. Auch die Anpassung der im Berufungsverfahren noch im Streit liegenden Kinderunterhaltsbeiträge vermögen daran nichts zu ändern. Diese beiden Punkte fallen jedoch weniger stark ins Gewicht als die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange. Sie sind mit 35% (30% Unterhalt, 5% Prozesskostenbeitrag) zu gewichten. Des Weiteren ist auch von einer hälftigen Kostentragung zufolge der übereinstimmenden Anträge der Parteien (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 49 S. 1 f.) bezüglich des Getrenntlebens, der Zuordnung der Familienwohnung sowie der Anordnung der Gütertrennung auszugehen, wobei diesen Punkten ebenfalls eine untergeordnete Rolle zukommt. Sie sind mit 5% zu gewichten. Im Ergebnis resultiert eine Kostentragung des Gesuchsgegners von rund zwei Dritteln (Fr. 3'290.–) und eine der Gesuchstellerin von einem Drittel (Fr. 1'645.–).

4.8. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten (vollen) Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (Urk. 110 E. 11. 2) wurde nicht beanstandet. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'333.34 zzgl. 7.7% MwSt., mithin insgesamt Fr. 5'744.– zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ihrerseits schuldet dem Gesuchsgegner aufgrund ihres teilweisen Unterliegens eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, mithin Fr. 2'666.67 zzgl. 7.7% MwSt. und damit insgesamt Fr. 2'872.–. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien auf Parteientschädigungen hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin somit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'872.– zu leisten.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens / Unentgeltliche Rechtspflege

5.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

5.2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbelange – sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. Für die Zeit ab 1. März 2020 bis 31. August 2021 beantragt der Gesuchsgegner die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in einer Gesamthöhe von Fr. 9'520.– ([13 x Fr. 170.– x 2] + [5 x Fr. 510.– x 2], Urk. 109 S. 2). Die Gesuchstellerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, welches Unterhaltszahlungen für diese Zeit von Fr. 19'890.– ([18 x Fr. 475.–] + [18 x Fr. 630.–], Urk. 115 S. 2 und Urk. 110 E. 7.7.5) vorsieht. Verpflichtet wird der Gesuchsgegner neu zu Unterhaltsleistungen von total Fr. 9'585.– ([13 x Fr. 160.–] + [13 x Fr. 210.–] + [5 x Fr. 410.–] + [5 x Fr. 545.–], oben E. 3.5.7). Ab 1. September 2021 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils – wobei der Gesuchsgegner davon ausgeht, dass dies im Mai 2022 der Fall sein werde (Urk. 109 Rz. 6) – beantragt er für beide Kinder gemeinsam Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 8'240.– ([8 x Fr. 510.– x 2], Urk. 109 S. 2).

Das vorinstanzliche Urteil, um dessen Bestätigung die Gesuchstellerin ersucht (Urk. 115 S. 2), sieht Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'640.– ([8 x Fr. 645.–] + [8 x Fr. 560.–], Urk. 110 E. 7.7.5) vor. Gesprochen werden neu Fr. 8'440.– ([8 x Fr. 570.–] + [8 x Fr. 485.–], oben E. 3.5.7). Ab Eintritt der Rechtskraft resp. Mai 2022 ersuchen sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 109 S. 2; Urk. 115 S. 2), mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder von monatlich insgesamt Fr. 265.– verpflichtet wurde (Urk. 110 E. 7.7.5). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens (22. Februar 2020) verlangen beide Parteien für die Zeitspanne ab Mai 2022 bis und mit Februar 2023 somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'650.– [10 x Fr. 265.–]. Neu wird der Gesuchsgegner in dieser Zeit zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 10'550.– ([10 x Fr. 570.–] + [10 x Fr. 485.–], oben E. 3.5.7) verpflichtet. Total beantragt der Gesuchsgegner somit Unterhaltsbeiträge von März 2020 bis und mit Februar 2023 von Fr. 20'410.–, die Gesuchstellerin solche von Fr. 32'180.–. Gesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 28'575.–. Folglich obsiegt die Gesuchstellerin im Umfang von 70% und der Gesuchsgegner im Umfang von 30% bezüglich der Unterhaltsfrage.

5.3. Was die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, beantragt der Gesuchsgegner eine hälftige Kostentragung und damit auf ihn fallende Prozesskosten von Fr. 2'467.50 sowie das Wettschlagen der Parteientschädigungen (Urk. 109 S. 2). Die Gesuchstellerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs (Urk. 115 S. 2), welches die Tragung der Prozesskosten durch den Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 3'701.25 sowie eine von ihm an die Gesuchstellerin zu leistende Parteientschädigung von Fr. 6'462.– vorsieht (Urk. 110 E. 11.1 f.). Neu wird der Gesuchsgegner zur Kostentragung im Umfang von Fr. 3'290.– (oben E. 4. 7) und zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 2'872.– verpflichtet (oben E. 4. 8). Damit obsiegt der Gesuchsgegner rund zur Hälfte.

5.4. Die Unterhaltsfrage ist mit 70% der Kosten zu gewichten und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen mit 30%. Entsprechend ist insgesamt von einem Unterliegen des Gesuchsgegners im Umfang von rund zwei Dritteln auszugehen, weshalb die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'000.– (2/3) und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'000.– (1/3) aufzuerlegen sind. Wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 5.7 f.), ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO), sodass die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.5. Der Gesuchstellerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 115 S. 2) eine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– zzgl. 7.7% MwSt., mithin Fr. 1'615.50 festzusetzen. Die auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zu leisten hat, beläuft sich auf Fr. 1'077.–. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat dem Gesuchsgegner eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, mithin Fr. 538.50. In Verrechnung dieser gegenseitigen Ansprüche resultiert eine vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistende Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 538.50.

5.6. Beide Parteien stellen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung (Urk. 109 S. 2; Urk. 115 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Ab. 3 ZPO). Zu beachten ist zudem, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vorgeht. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).

5.7. Der Gesuchsgegner stellt vorliegend zwar keinen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, aus seiner Begründung geht jedoch hervor, dass er davon ausgeht, dass die Gesuchstellerin infolge ihrer Mittellosigkeit keinen Prozesskostenbeitrag werde bezahlen können; so habe die Vorinstanz ein kleines Manko festgestellt und ihr ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 109 Rz. 35). Damit hat er ausreichend begründet, weshalb er auf die Stellung eines entsprechenden Antrags verzichtete. Wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 5.8), ist die Gesuchstellerin mittellos, sodass der Antrag der Gesuchsgegners auch abzuweisen gewesen wäre. Der Gesuchsgegner verdient monatlich Fr. 3'553.–. Dem steht sein Bedarf von Fr. 2'495.– gegenüber (oben E. 3.5.6). Nach Abzug der zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 570.– und Fr. 485.– (oben E. 3.5.6) verbleibt dem Gesuchsgegner kein Einkommen mehr. Auch verfügt der Gesuchsgegner über kein Vermögen: Per Ende April 2022 befanden sich auf seinem Konto bei der Postfinance Fr. 3'476.79 (Urk. 112/7). Der Gesuchsgegner ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Da der Gesuchsgegner als rechtsunkundige Personen für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

5.8. Die Gesuchstellerin stellt ebenfalls keinen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages. Ebenso wenig begründet sie, weshalb sie auf einen entsprechenden Antrag verzichtete. Die Vorinstanz stellte jedoch bezüglich jeder Unterhaltsphase fest, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, den gesamten Barbedarf der Kinder zu decken, sodass sich die Gesuchstellerin ebenfalls an diesem finanziell zu beteiligen habe bzw. ein Manko resultiere (Urk. 110 E. 7.8.1 f.). Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ist daher derart augenfällig, dass von der Stellung eines entsprechenden Antrags bzw. auf die formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuches verzichtet werden konnte. Die Gesuchstellerin macht ein Einkommen von Fr. 3'740.– geltend (Urk. 115 Rz. 19). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ab 1. März 2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils ein Einkommen von Fr. 4'040.– und erst danach ein solches von Fr. 3'740.– an. Grund dafür ist – wie erwähnt (oben E. 3.5.3) – das im Februar 2020 erhaltene Jubiläumsgeld von Fr. 8'100.–, welches die Vorinstanz der Gesuchstellerin während 24 Monate anteilsweise anrechnete (Urk. 110 E. 7.4.2). Diese 24 Monate sind inzwischen vorbei, sodass von einem Einkommen von Fr. 3'740.– auszugehen ist. Der Bedarf der Gesuchstellerin mit den beiden Kindern beläuft sich auf Fr. 5'425.– (Fr. 2'625.– + Fr. 1'290.– + Fr. 1'510.–, Urk. 110 E. 7.5.3 f., oben E. 3.5.6). Unter Berücksichtigung ihres Einkommens von Fr. 3'740.–, den Kinderzulagen von Fr. 550.–, der Krippenzulage für D._____ von Fr. 360.– (Urk. 110 E. 7.4.4) sowie den Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1'055.– (oben, E. 3.5.6) verbleibt der Gesuchstellerin ein Überschuss von Fr. 280.–. Damit ist es ihr nicht möglich, die Gerichtskosten sowie ihre Anwaltskosten innert eines Jahres zu bezahlen. Sie hat daher einkommensmässig als mittellos zu gelten. Was das Vermögen betrifft, behauptet Gesuchstellerin, nach wie vor über kein Vermögen zu verfügen (Urk. 115 Rz. 19), ohne jedoch aktuelle Belege per Gesuchseinreichung am 16. Juni 2022 (Urk. 115) einzureichen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich allerdings, dass die Gesuchstellerin Ende November 2021 über liquides Vermögen von rund Fr. 5'500.– verfügte (Urk. 81/25; Urk. 81/28). Dieses brauchte sie zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten und jener der Kinder, zumal der Gesuchsgegner – soweit aus den Akten ersichtlich – bislang keine Unterhaltsbeiträge leistete. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es der Gesuchstellerin möglich war, in den letzten Monaten Vermögen anzusparen. Die Gesuchstellerin ist zudem Eigentümerin der selbstbewohnten Wohnung am E._____-Weg … in F._____ mit einem Steuerwert von Fr. 528'000.– und einer hypothekarischen Belastung von Fr. 520'000.– (Urk. 81/31). Angesichts ihres tiefen Einkommens ist es jedoch glaubhaft, dass eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich ist, wie dies auch seitens der Bank mit E-Mail vom 25. Januar 2021 bestätigt wurde (Urk. 50/1). Das Vorsorgeguthaben (Säule 3a, Prot. I S. 6) von Fr. 51'690.30 (Urk. 81/24) kann ebenfalls nicht zur Prozessfinanzierung bezogen werden, weshalb es unbeachtlich zu bleiben hat. Die Gesuchstellerin hat daher auch vermögensmässig als mittellos zu gelten. Auch ihre Rechtsbegehren waren nicht von vornherein aussichtslos und sie war als rechtsunkundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Der Gesuchstellerin ist deshalb die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Gesuchstellerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Beiden Parteien wird für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

Für C._____:

− Fr. 160.– ab 1. März 2020 bis 31. März 2021 − Fr. 410.– ab 1. April 2021 bis 31. August 2021 − Fr. 570.– ab 1. September 2021

Für D._____:

− Fr. 210.– ab 1. März 2020 bis 31. März 2021 − Fr. 545.– ab 1. April 2021 bis 31. August 2021 − Fr. 485.– ab 1. September 2021

Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen.

2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien:

Einkommen: − Ehemann*: Fr. 2'935.– ab 1. März 2020 bis 31. März 2021 Fr. 3'553.– ab 1. April 2021 − Ehefrau**: Fr. 4'040.– ab 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 Fr. 3'740.– ab 1. März 2022 − C._____: Fr. 275.– (Familienzulage) und Fr. 360.– (Krippenentschädigung bis 31. August 2021) − D._____: Fr. 275.– (Familienzulage) und Fr. 360.– (Krippenentschädigung bis 31. August 2023)

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Familienzulagen und Trinkgeld) ** Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Mietertrag Parkplatz, ohne 13. Monatslohn und Familienzulagen)

Bedarfsberechnung:

Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): ab 01.03.2020: Fr. 700.– Fr. 560.– Fr. 280.– Fr. 280.– ab 01.09.2021: Fr. 660.– Krankenkasse (bei Kindern mit VVG, mit IPV): ab 01.03.2020: Fr. 350.– Fr. 290.– Fr. 50.– Fr. 50.– ab 01.09.2021: Fr. 290.– Fr. 290.– Fr. 80.– Fr. 80.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 45.– /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Fr. 150.– Fr. 150.– Mediennutzung: Arbeitsweg: Fr. 65.– Fr. 40.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 90.– gung: Fremdbetreuungskosten: ab 01.03.2020: Fr. 685.– Fr. 940.– ab 01.09.2021: Fr. 530.– Fr. 750.– Steuerbelastung: ab 01.03.2020: Fr. 70.– Fr. 70.– ab 01.04.2021: Fr. 100.– Fr. 100.– Total ab 01.03.2020: Fr. 2'565.– Fr. 2'595.– Fr. 1'415.– Fr. 1'670.– Total ab 01.04.2021: Fr. 2'595.– Fr. 2'625.– Fr. 1'415.– Fr. 1'670.– Total ab 01.09.2021: Fr. 2'495.– Fr. 2'625.– Fr. 1'290.– Fr. 1'510.–

3. Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Februar 2022 wird ersatzlos aufgehoben.

4. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'935.– werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel (Fr. 1'645.–) und dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln (Fr. 3'290.–) auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'872.– zu bezahlen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 2'000.–) und der Gesuchstellerin im Umfang von einem Drittel (Fr. 1'000.–) auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 538.50 zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an

− die Parteien, − die KESB Kreis Bülach Nord (im Auszug gemäss Beschluss Dispositiv-Ziff. 1 und 3 sowie Urteil Dispositiv-Ziff. 9), − die Beiständin J._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Beschluss Dispositiv-Ziff. 1 und 3 sowie Urteil Dispositiv-Ziff. 9), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am: ya