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Entscheid

LE220031

Abänderung Eheschutz

12. Oktober 2022Deutsch52 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 12. Ok...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220031-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss und Urteil vom 12. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Fürsprecher Y._____

sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Abänderung Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Februar 2022 (EE210040-C)

Rechtsbegehren:

I. des Gesuchstellers (Urk. 36):

1. Ziff. 1.2 des Urteils vom 20. August 2018 des Bezirksgerichts Bülach sei wie folgt abzuändern: Die elterliche Obhut betreffend die Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, sei per 1. August 2021 dem Gesuchsteller zuzuteilen.

2. Ziff. 1.6 des Urteils vom 20. August 2018 des Bezirksgerichts Bülach sei wie folgt abzuändern: Die Ziff. 1.6 sei aufzuheben und der Gesuchsgegnerin 1 sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu gewähren.

3. Falls über die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 im Rahmen der heutigen Verhandlung keine gütliche Einigung erzielt werden kann, seien die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 als superprovisorische Massnahmen zu erlassen.

4. Ziff. 1.7 des Urteils des Bezirksgerichts sei aufzuheben und die Gesuchsgegnerin 1 sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die beiden Kinder je im Voraus zahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge in richterlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Dem Gesuchsteller sei im Sinne einer Stufenklage zu gestatten, dieses Rechtsbegehren nach Vorliegen der sachdienlichen Unterlagen der Gesuchsgegnerin 1 zu substantiieren.

5. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden vorgenannten Kinder ab 1. Mai 2021 einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich und im Voraus, an die Gesuchsgegnerin 1 zu bezahlen. Dem Gesuchsteller sei im Sinne einer Stufenklage zu gestatten, dieses Rechtsbegehren nach Vorliegen der sachdienlichen Unterlagen der Gesuchsgegnerin 1 zu substantiieren.

6. Die Gesuchsgegnerin 1 sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine provisio ad litem von vorläufig Fr. 5'000.– zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nach- und Mehrklagerechts.

7. Eventualiter sei dem Gesuchsteller das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Fürsprecher zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWSt zu Lasten der Gesuchsgegnerin 1.

Urk. 73:

1. Ziff. 1.2 des Urteils vom 20. August 2018 des Bezirksgerichts Bülach sei wie folgt abzuändern: Die elterliche Obhut betreffend die Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, sei per 16. Juli 2021 dem Gesuchsteller zuzuteilen.

2. (unverändert)

3. (unverändert)

4. (unverändert)

5. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden vorgenannten Kinder ab 1. Mai 2021 einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 450.– zuzüglich Kinderzulage, zahlbar monatlich und im Voraus, an die Gesuchsgegnerin 1 zu bezahlen.

6. (entfällt)

7. (entfällt)

II. der Gesuchsgegnerin: Urk. 38:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Abänderung von Eheschutzmassnahmen vom 30. April 2021 sei abzuweisen.

2. In Abänderung des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. August 2018 sei dem Gesuchsteller in Bezug auf die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, jeden Samstagnachmittag ein begleitetes Besuchsrecht von 14:00 bis 17:00 Uhr einzuräumen. Auf die Festlegung eines weitergehenden Besuchs- und Ferienrechts sei vorläufig zu verzichten.

3. Weitergehende oder anderslautende Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin 1 für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

6. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

Urk. 75:

1. (unverändert)

2. In Abänderung des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. August 2018 sei dem Gesuchsteller in Bezug auf die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, ein Besuchsrecht jeden Samstag von 09.00 bis

18.00 Uhr und jeden Mittwochnachmittag nach der Schule bzw. dem Kindergarten bis 18.00 Uhr einzuräumen. Auf die Festlegung eines weitergehenden Besuchs- und Ferienrechts sei vorläufig zu verzichten.

3. (unverändert)

4. (unverändert)

5. (entfällt)

6. (entfällt)

III. der Kindervertreterin (Urk. 71):

1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, seien unter der elterlichen Obhut der Mutter zu belassen.

2. In Abänderung von Ziff. 6 der mit Urteil vom 20. August 2018 genehmigten Eheschutzvereinbarung sei der Vater berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: − jeden Samstag von 09.00 bis 20.00 Uhr − jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr − jeden zweiten Mittwoch (alternierend zum Wochenende), jeweils von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr − in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag − während jeweils der Hälfte der Schulferien, bzw. in allen Schulferien jeweils in der ersten Hälfte.

3. Die Eltern seien aufzufordern, den Elternkurs "Kinder im Blick" zu besuchen.

4. Die bestehende Beistandschaft sei weiterzuführen.

5. Die Kosten für die Kindsvertretung seien zu den Gerichtskosten zu schlagen und den Kindseltern anteilsmässig gemäss Prozessausgang aufzuerlegen.

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. Februar 2022: (Urk. 89 = Urk. 92)

1. In Abänderung des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks Bülach vom 20. August 2018 (Prozess-Nr. EE180079-C) werden die Ziffer 6 der Parteivereinbarung bzw. die Ziffer 1.6. des Urteils mit Wirkung ab 9. Februar 2022 und die Ziffern 7 und 9 der Parteivereinbarung bzw. die Ziffern 1.7. und 1.9. des Urteils mit Wirkung ab 1. Juni 2021 aufgehoben.

2. Der Gesuchsteller ist mit Wirkung ab 9. Februar 2022 berechtigt, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

a) jeden Samstag von 09.00 bis 20.00 Uhr

b) jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend,

18.00 Uhr

c) jeden zweiten Mittwoch (alternierend zum Wochenende) jeweils von

16.30 Uhr bis 20.00 Uhr

d) in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag

e) während jeweils der Hälfte der Schulferien, bzw. in allen Schulferien jeweils in der ersten Hälfte.

Ein weitergehendes Besuchsrecht des Gesuchstellers nach Absprache mit der Gesuchsgegnerin 1 bleibt vorbehalten.

4. Der Gesuchsgegnerin 1 wird verboten, den bisherigen Wohnsitz der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, ohne schriftliche Zustimmung des Gesuchstellers bzw. ohne Zustimmung der KESB und/oder des Gerichts vom bisherigen Wohnort in E._____ ohne zwingenden Grund zu verlegen.

Bei Missachtung dieses Verbots wird die Gesuchsgegnerin 1 dem Strafrichter zwecks Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 Strafgesetzbuch überwiesen, welche Bestimmung die Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– vorsieht.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, mit Wirkung ab 1. Juni 2021 je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag pro Kind von Fr. 625.– (davon je Fr. 625.– als Barunterhalt pro Kind) zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchsgegnerin 1 zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen für den Stiefsohn F._____, geb. tt.mm.2004, an die Gesuchsgegnerin 1 zu bezahlen.

Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'405.– pro Kind, wovon je Fr. 1'405.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen.

5. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Juni 2021 liegen folgende Werte bzw. Annahmen zugrunde:

a) Einkommen Gesuchsteller: Fr. 5081.– (netto, x12)

b) Einkommen Gesuchsgegnerin 1: Fr. 0.–; ab 1. Juli 2022: Fr. 1'750.– (netto, x12)

c) Einkommen Kind C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)

d) Einkommen Kind D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)

e) Strikter (betreibungsrechtlicher) Notbedarf Gesuchsteller: Fr. 3'835.–

(davon Miete Fr. 1'840.–)

f) Strikter (betreibungsrechtlicher) Notbedarf Gesuchsgegnerin 1: Fr. 2'597.– (davon Mietanteil Fr. 700.–), ab 1. Juli 2022: Fr. 2'717.–

g) Strikter (betreibungsrechtlicher) Notbedarf Kind C._____: Fr. 882.– (davon Mietanteil Fr. 350.–), ab 1. Juli 2022: Fr. 1'082.–

h) Strikter (betreibungsrechtlicher) Notbedarf Kind D._____: Fr. 882.– (davon Mietanteil Fr. 350.–), ab 1. Juli 2022: Fr. 1'082.–

6. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 577.50 Dolmetscherkosten Fr. 8'897.40 Gutachten Fr. 9'287.60 Kosten Kindsvertretung Fr. 23'262.50 Total

8. Die Kosten des Urteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, ausgenommen die Kosten des Gutachtens und der Kindsvertretung, welche Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden. Der Kostenanteil der Parteien wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. (Mitteilungssatz)

11. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage)

Berufungsanträge:

der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 91 S. 2): ”1.

1.1 Die Ziffern 2 und 4 (recte 3) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Februar 2022 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

2. Der Berufungsbeklagte (Gesuchsteller) sei mit Wirkung ab 9. Februar 2022 berechtigt, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2016, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: a) Jeden Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr b) Jeden Mittwochnachmittag nach der Schule bzw. dem Kindergarten bis 18.00 Uhr

4. (recte 3.) (ersatzlos streichen)

1.2. Eventualiter seien die Ziffern 2 und 4 (recte 3) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Februar 2022 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.

3.

3.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin (Gesuchsgegnerin) für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zu bezahlen.

3.2 Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.”

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 99 S. 2): ”1. Sämtliche Berufungsanträge der Gesuchsgegnerin / Berufungsklägerin gem. Berufung vom 23.05.2022 seien vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Gesuchsgegnerin / Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller / Berufungsbeklagten eine proviso ad litem von vorläufig CHF 5'000.00 und unter Vorbehalt des Nach- und Mehrklagerechts zu bezahlen.

3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller / Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich LE220031 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu gewähren.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWSt zu Lasten der Gesuchsgegnerin / Berufungsklägerin.”

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2014, und D._____, geb. am tt.mm.2016, hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. August 2018 wurde das Getrenntleben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 18. Juli 2018 genehmigt bzw. vorgemerkt. Dabei wurde die Obhut für die beiden Kinder der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) zugeteilt und hinsichtlich des Besuchsrechtes des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) Folgendes festgelegt (Urk. 3/1):

"1.6. Der Ehemann soll ab 21. Juli 2018 berechtigt sein, die Kinder in folgendem Umfang auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- Jedes zweite Wochenende, jeweils ab Samstagmorgen, 09:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr,

- An jedem ersten Samstagmorgen des Monats von 09:00 Uhr bis Samstagabend 18:00 Uhr, sofern die Kinder gemäss vorstehender Regelung nicht ohnehin beim Ehemann sind, andernfalls an jedem zweiten Samstagmorgen des Monats von 09:00 Uhr bis Samstagabend 18:00 Uhr,

- jeden Dienstag- und jeden zweiten Donnerstagnachmittag, jeweils ab 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

- In geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr an zweiten Weihnachtstag.

Der Ehemann soll berechtigt sein, die Kinder in folgendem Umfang auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen:

- Zweimal eine Woche im Jahr 2018.

- Zweimal eine Woche zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2019.

- Zwei Wochen (auch am Stück) zwischen 1. Juli 2019 und 31. Dezember

2019.

- Vier Wochen pro Jahr (davon einmal zwei Wochen am Stück und zwei einzelne Wochen) ab 1. Januar 2020.

Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten."

Mit Eingabe vom 30. April 2021 begehrte der Gesuchsteller vor Vorinstanz die Abänderung des obgenannten Entscheids und verlangte insbesondere, es sei die Obhut für die beiden Kinder ihm zuzuteilen und der Gesuchsgegnerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 89 E. 1 = Urk. 92 E. 1). Am 9. Februar 2022 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 89).

2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Berufung und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträge (Urk. 91 S. 2). Die Berufungsantwort, mit welcher der Gesuchsteller die Abweisung der Berufung beantragte sowie einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, stellte, datiert vom 29. Juni 2022 (Urk. 99). Mit Eingabe vom 2. August 2022 reichte die Kindervertreterin eine Stellungnahme zu den bisherigen Eingaben der Parteien ein (Urk. 111). Im Rahmen ihrer Stellungnahme / Replik vom 3. August 2022 passte die Gesuchsgegnerin ihre Berufungsanträge dahingehend an, dass der Gesuchsteller mit Wirkung ab 9. Februar 2022 berechtigt sei, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ am ersten und dritten Wochenende am Samstag, 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr, und jedes zweite und vierte Wochenende am Sonntag, 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie jeden zweiten Mittwochnachmittag nach der Schule bzw. dem Kindergarten bis 18:00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 112 S. 2). Eine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin datiert vom 19. August 2022 (Urk. 116). Der Gesuchsteller erstattete am 29. August 2022 eine Duplik, in welcher er wiederum die Abweisung der Anträge der Gesuchsgegnerin verlangte (Urk. 120 S. 2). Diese wurde zusammen mit der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 7. September 2022 (Urk. 124) sowie der Stellungnahme der Kindervertreterin vom 7. September 2022 (Urk. 123) mit Verfügung vom 12. September 2022 (Urk. 125) der Gegenpartei zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde, mithin das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Nachdem die KESB Kreis Bülach Süd die Kammer am 13. September 2022 über einen von der Beiständin G._____ gestellten Antrag auf Sistierung der Übernachtungen beim Gesuchsteller orientierte hatte (Urk. 129), übersandte sie der Kammer mit Schreiben vom 14. September 2022 zuständigkeitshalber die Anträge der Beiständin auf Anpassung des Besuchsrechts und Prüfung einer Mediation (Urk. 129, Urk. 130/1-2). Der Antrag, das Besuchsrecht für mindestens drei Monate ohne Übernachtungen beim Vater anzuordnen, um die medizinische Empfehlung des Urologen und der Kinderpsychiaterin umsetzen zu können (Urk. 130/1), deckt sich im Wesentlichen mit dem von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. August 2022 gestellten und mit Eingabe vom 19. August 2022 ergänzend begründeten Antrag, es sei von einer Übernachtung der Kinder beim Gesuchsteller aufgrund der Empfehlungen des Kinderurologen, Dr. H._____, und der Psychiaterin der Kinder, Dr. I._____, bis auf weiteres abzusehen (Urk. 112 S. 9 f., Urk. 116, Urk. 117/1; vgl. dazu unten E. III/5.2). Auf den Antrag um "Prüfung einer Mediation" ist aufgrund des am 12. September 2022 mit der Beratungsphase einsetzenden Novenverbots nicht mehr einzugehen, da sich Weiterungen ergeben würden. Im Übrigen werden die Erfolgschancen einer Mediation von der Beiständin selbst aufgrund der aktuellen Dynamik und dem Verhalten der Eltern als wenig erfolgreich eingestuft (Urk.130/1 S. 4).

Erwägungen

II.

1.

Rechtskraft

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind das Besuchsrecht und das gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgesprochene Verbot (Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die Dispositiv-Ziffern 5 (Kinderunterhaltsbeiträge sowie Bemessungsgrundlagen) und 6 (Abweisung der übrigen Rechtsbegehren des Ge-

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind das Besuchsrecht und das gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgesprochene Verbot (Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die Dispositiv-Ziffern 5 (Kinderunterhaltsbeiträge sowie Bemessungsgrundlagen) und 6 (Abweisung der übrigen Rechtsbegehren des Ge-

suchstellers) des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides, soweit sie sich auf die Kinderunterhaltsbeiträge und die Bemessungsgrundlagen bezieht. Dies ist vorzumerken.

2. Novenrecht

Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden (insb. Urk. 114/1-10; Urk. 117/1; Urk. 122/15-17) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

3. Begründungspflicht

3.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).

3.2. Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken wörtlich, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. Urk. 91 S. 5 [zu allfälligen Bedenken bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin, vgl. Urk. 38 S. 8, Urk. 75 S. 4]; Urk. 91 S. 9 [zur Art und Weise der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts des Gesuchstellers, vgl. Urk. 38 S. 9, Urk. 75 S. 6 f.]; Urk. 91 S. 11 f. [zu Übernachtungen der Kinder beim Gesuchsteller, vgl. Urk. 75 S. 7 f.]); Urk. 91 S. 14 f. [zur Gefährdung des Kindeswohls bzw. Rückkehr der Gesuchsgegnerin nach O._____ [Staat im Indischen Ozean], vgl. Urk. 38 S. 6]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt. Die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen enthalten zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Gesuchsgegnerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.3.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet, worauf auch der Gesuchsteller in seiner Berufungsantwort zu Recht hinweist (vgl. Urk. 99 S. 3 ff.).

4. Antrag auf Einholung eines Berichtes der Beiständin

4.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt berufungsweise die Einholung eines Berichtes der Beiständin G._____ zur Frage der Regelung des Besuchsrechtes, zu ihrer aktuellen Wohnlage, zu ihrer Suche nach einer Wohnung sowie zu den Auswirkungen der Weisung auf die Wohnungssuche und zum mentalen Zustand der Gesuchsgegnerin (Urk. 91 S. 8, 12 f.,17 f.; Urk. 112 S. 6 f., 11, 13).

4.2. Im Eheschutzverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollen auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90; OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. II.5; OGer ZH LY190037 vom 31.10.2019, E. II.5.2). Im Recht liegen neben den ausführlichen Fachpsychologischen Gutachten betreffend die Gesuchsgegnerin und den Gesuchsteller (Urk. 22; Urk. 62) diverse weitere, für die Regelung der vorliegend strittigen Kinderbelange aussagekräftige Berichte von Fachpersonen, wobei die Entwicklungsberichte der J._____ über die Gesuchsgegnerin vom 30. November 2019 (Urk. 30/38) bzw. vom 22. Oktober 2020 (Urk. 30/41), der Rechenschaftsbericht der vormaligen Beiständin K._____ vom 17. November 2020 (Urk. 30/39), der Verlaufsbericht der L._____ vom 14. Januar 2020 (Urk. 37/57) und der Abklärungsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG betreffend D._____ vom 22. Oktober 2021 (Urk. 70) hervorzuheben sind. Der Standpunkt der Beiständin G._____ ist im Übrigen bereits mehrfach ins vorliegende Verfahren eingeflossen. So liegen den Fachpsychologischen Gutachten vom 21. Juni 2021 und vom 15. Dezember 2021 unter anderem mehrere Gespräche mit der Beiständin zugrunde (vgl. Urk. 22 S. 6; Urk. 62 S. 6). Ausserdem hat die Kindervertreterin, wie im Berufungsverfahren erneut dargelegt (vgl. Urk. 111 S. 3), die diversen Gespräche mit der Beiständin G._____ in ihrem 'Kinderbericht' vom 9. Februar 2022 berücksichtigt (Urk. 71 S. 3). Darüber hinaus fanden diverse E-Mails bzw. Aktennotizen der Beiständin G._____ an die Parteien beziehungsweise deren Rechtsvertreter, aus denen sich ihre Einschätzungen ergeben, ins vorliegende Verfahren Eingang (vgl. insb. Urk. 67; Urk. 114/1; Urk. 114/6; Urk. 117/1; Urk. 122/16). Damit besteht für die Kammer eine genügende Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind – auch aufgrund des vorliegenden summarischen Verfahrens – nicht angezeigt. Der vorstehend angeführte prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin ist somit abzuweisen. Ohnehin erhellt nicht, inwiefern G._____ als Kinderbeiständin die mentale Verfassung der Gesuchsgegnerin sollte attestieren können.

5. Verletzung des rechtlichen Gehörs

5.1. Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe zur Begründung in Bezug auf die angefochtenen Urteilspunkte vor allem auf die mündlich anlässlich der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 erstatteten Ausführungen der Kindervertreterin abgestellt. Nach diesem mündlich dargelegten 'Kinderbericht' hätten die Rechtsvertreter der Parteien zwar noch ihre Stellungnahme zum Beweisergebnis erstatten können. An der besagten Verhandlung sei jedoch keine zweite Parteibefragung erfolgt, weshalb sich die Parteien selber nicht mehr zu den Anträgen der Kindervertreterin hätten äussern können. Da auch die Parteivertreter vor der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht mit einem schriftlichen 'Kinderbericht' bedient worden seien, wie dies grundsätzlich üblich sei, hätten sie die Anträge auch nicht vor – geschweige denn während – der Verhandlung vom 9. Februar 2022 mit den Parteien besprechen können (Urk. 91 S. 4 f.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3 m.Hinw.; BGer 4A_122/2021 vom 14. September 2021, E. 3.4.1; OGer ZH LE180067 vom 11.06.2019, E. II.2).

Die Gesuchsgegnerin legt weder dar, welche (weiteren) Vorbringen sie mit der Stellungnahme zu den Anträgen der Kindervertreterin in das Verfahren hätte einbringen wollen, noch zu was sie anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 hätte befragt werden müssen. Sodann fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die Vorbringen in der Stellungnahme oder ihre Antworten anlässlich der Befragung für das Verfahren hätten erheblich sein können. Kommt dazu, dass die Gesuchsgegnerin nicht nur anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 zu den Kinderbelangen befragt wurde (vgl. Prot. I S. 11 ff.), sondern es erfolgte anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 – im Anschluss an die Ausführungen der Kindervertreterin – nach der Stellungnahme von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu den Anträgen der Kindervertreterin auch nochmals eine Befragung der Gesuchsgegnerin (vgl. Prot. I S. 33). Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin sah zu diesem Zeitpunkt ausserdem von Ergänzungsfragen an die Gesuchsgegnerin ab. Damit verfängt die Rüge von Vornherein nicht.

5.2. Die Gesuchsgegnerin moniert im Weiteren, die Vorinstanz habe die gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnete Weisung von Amtes wegen getroffen, ohne dass vom Gesuchsteller oder der Kindervertreterin ein entsprechender Antrag ge-

stellt worden wäre. Weder im Vorfeld noch an der zweiten Verhandlung vom 9. Februar 2022 habe die Vorinstanz die Parteien – insbesondere auch die Gesuchsgegnerin – darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht eine entsprechende Weisung prüfe, und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu vorgängig zu äussern. Da bei der Anordnung einer solchen Massnahme wie bei jeder behördlichen oder richterlichen Intervention dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen werden müsse, hätte eine solche vorgängige Anhörung zwingend erfolgen müssen. Es habe zudem auch keine zeitliche Dringlichkeit bestanden, welche ein Abweichen von der vorgängigen Anhörung gerechtfertigt hätte. Die Vorinstanz hätte die Parteien an der zweiten Verhandlung ohne Not zu dieser beabsichtigten Weisung befragen können. Indem die Vorinstanz diese Massnahme ohne Anhörung der Parteien im angefochtenen Urteil angeordnet habe, habe sie einmal mehr den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Die angefochtene Weisung, mithin Ziffer 4 (recte 3), des Urteils vom 9. Februar 2022, sei demnach bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben (Urk. 91 S. 14).

Dieses Vorbringen zielt ins Leere: Das Gericht ist infolge der für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten geltenden Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden und kann von diesen abweichen. Das Gericht kann zudem Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (Art. 296 Abs. 3 ZPO; FamKomm Scheidung-Schweighauser, Anh. ZPO Art. 296 N 37 f.; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30; BGE 138 III 532; BGE 128 III 411 E. 3.1).

Erneut legt die Gesuchsgegnerin darüber hinaus nicht dar, was sie anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 im Rahmen einer Befragung hätte vorbringen wollen, respektive inwiefern ihre Antworten anlässlich der Befragung für das Verfahren hätten erheblich sein können. Obschon der Gesuchsteller anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 mehrfach betonte (vgl. Prot. I S. 27, 29), es gelte unter allen Umständen einen Wegzug der Kinder von E._____ zu verhindern, äusserte sich die Gesuchsgegnerin im Übrigen in ihrer anschliessenden Stellungnahme mit keinem Wort zu dieser Thematik (vgl. Prot. I S. 30 ff.; Urk. 75).

III.

A) Besuchsrecht

1. Die Gesuchsgegnerin äussert sich auf Seite 6 f. ihrer Berufungsschrift (Urk. 91) zunächst zu ihrer eigenen Erziehungsfähigkeit und verweist auf ihre im Vergleich zum ersten Fachpsychologischen Gutachten vom 21. Juni 2021 erfolgte positive Entwicklung, welche durch die Beiständin G._____ und das zweite Fachpsychologische Gutachten vom 15. Dezember 2021 bestätigt werde. Es erhellt nicht, was die Gesuchsgegnerin daraus in Bezug auf das Besuchsrecht des Gesuchstellers zu ihren Gunsten ableiten möchte, liefert sie damit nämlich gerade keine Begründung dafür, weshalb dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Kinder regelmässig zu betreuen.

2.1. Auch mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe das Besuchsrecht des Gesuchstellers im Verhältnis zum ursprünglichen Eheschutzurteil vom 20. August 2018 dahingehend ausgeweitet, dass es im Ergebnis faktisch einer Betreuungsregelung bei einer alternierenden Obhut entspreche (Urk. 91 S. 6 f.), dringt die Gesuchsgegnerin nicht durch. Einerseits ergibt eine Gegenüberstellung von vorliegend angefochtener Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2022 (Urk. 89) und Dispositiv-Ziffer 1.6 des abzuändernden Urteils vom 20. August 2018 (Urk. 3/1), dass sich das neu festgelegte Besuchsrecht des Gesuchstellers umfangmässig im selben Rahmen bewegt. So ist zwar ein weiterer Samstag im Monat dazugekommen, dafür aber das bisherige Besuchsrecht an jedem Dienstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr weggefallen. Andererseits liegt mit der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung die Betreuungsverantwortung für die Kinder im (Schul-)Alltag von Montag bis Freitag, mit Ausnahme von 3 ½ Stunden jeden zweiten Mittwochnachmittag vollumfänglich bei der Gesuchsgegnerin, während der Gesuchsteller die Kinder lediglich samstags und sonntags betreut und die Kinder (abgesehen von den Ferien) lediglich zwei Nächte pro Monat bei ihm verbringen. Die hälftige Ferienaufteilung alleine spricht ausserdem noch nicht für eine alternierende Obhut.

2.2. Die Gesuchsgegnerin beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Beiständin G._____ gegenüber der Kindervertreterin von einer Ausweitung des Besuchsrechts klar abgeraten habe, da dies neue Unruhe in die aktuelle Stabilität bringen würde (Urk. 91 S. 6 ff.). In der von der Gesuchsgegnerin angeführten Zitatstelle des 'Kinderberichts' vom 9. Februar 2022 hält die Kindervertreterin Folgendes fest: ”Frau G._____ riet mir von einer Ausweitung des jetzigen Besuchsrechts klar ab, da dies neue Unruhe in die aktuelle Stabilität geben würde. Es wäre höchstens sinnvoll, dass der Vater bei Bedarf die Kinder am Mittwochnachmittag zur Entlastung der Mutter übernehmen könnte” (Urk. 71 S. 14). Beide Parteien gaben gegenüber dem Vorderrichter sowie auch gegenüber den Gutachtern an, die Kinder verbrächten jedes zweite Wochenende und einen zusätzlichen Samstag pro Monat beim Gesuchsteller (Urk. 22 S. 16; Urk. 62 S. 7; Urk. 36 S. 7; Prot. I S. 9; vgl. auch Urk. 71 S. 6). Die Vorinstanz hat mit dem festgelegten Besuchsrecht des Gesuchstellers insofern nicht nur die – auch von den Gutachtern im Fachpsychologischen Gutachten vom 15. Dezember 2021 als äusserst wichtig erachtete – Kontinuität der regelmässigen Besuche der Kinder beim Gesuchsteller (vgl. Urk. 62 S. 27 ff.) gewahrt, sondern auch das Anliegen der Beiständin G._____ hinsichtlich der Mittwochnachmittage aufgegriffen. Damit hat es sein Bewenden.

3. Die Gesuchsgegnerin moniert, mit der angefochtenen Besuchsrechtsregelung stünde ihr neben der Schule und der Betreuung der Kinder im Hort gar keine (Qualitäts-)Zeit mehr zur Verfügung, um mit den Kindern in deren Freizeit – insbesondere am Wochenende – etwas zu unternehmen (Urk. 91 S. 8). Diesbezüglich hat sich die Gesuchsgegnerin entgegenhalten zu lassen, worauf auch die Kindervertreterin in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2022 zu Recht hinweist (Urk. 111 S. 6), dass ihr – abgesehen von zwei Sonntagen im Monat – insbesondere an jedem zweiten Mittwochnachmittag, an welchem die Kinder schulfrei haben, sowie jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag nach Schulschluss Zeit für Freizeitaktivitäten mit den Kindern zur Verfügung steht.

4.1. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die vorinstanzliche Feststellung, der geäusserte Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Gesuchstel-

ler sei widerlegt, nur weil die Kindervertreterin bei ihren wenigen Besuchen bei den Kindern keine diesbezüglichen Anzeichen festgestellt habe, erweise sich als völlig verfehlt. Bei der Kindervertreterin handle es sich nicht um eine Psychiaterin oder Psychologin, die in Bezug auf die Beurteilung solcher Fragen fachspezifisch ausgebildet wäre. Hinzu komme, dass die Beiständin G._____ kurz vor der zweiten Verhandlung vom 9. Februar 2022 von der Schule die Meldung erhalten habe, dass C._____ gegenüber seiner Lehrerin Äusserungen gemacht habe, welche gemäss Fachstelle M._____ auf einen sehr wahrscheinlichen Missbrauch hindeuten könnten. Das Gericht sei über diesen Vorfall von der Kindervertreterin an der Verhandlung mündlich informiert worden. So habe die Beiständin G._____ der Kindervertreterin am 7. Februar 2022 telefonisch mitgeteilt, dass sie von der Lehrperson von C._____ wie folgt informiert worden sei: C._____ sei seit Weihnachten anders, die Lehrerin erlebe ihn sehr traurig. Es müsse etwas passiert sein mit dem Vater. Gegenüber der Lehrerin hätte C._____ anscheinend gesagt, dass der Vater nun D._____ bevorzugen würde. C._____ hätte im Einzelgespräch gesagt, dass der Vater D._____ hart anfassen würde. Früher hätte er das mit C._____ gemacht, nun mache er dies mit D._____. Die Lehrerin hätte C._____ nun an die Schulsozialarbeiterin verwiesen. Frau G._____ würde sich deshalb grosse Sorgen machen, da es nun das erste Mal sei, dass direkt von den Kindern Aussagen gegen den Vater gemacht worden seien (Urk. 91 S. 9 f.).

4.2. Die Gesuchsgegnerin gibt mit diesen Ausführungen die vorinstanzlichen Erwägungen unvollständig wieder. Wie sich aus Erwägung 4.3.1 des angefochtenen Entscheides (Urk. 89) ergibt, hat die Vorinstanz hinsichtlich der – vom Gesuchsteller vehement bestrittenen – Vorwürfe der sexuellen Übergriffe gegenüber den Kindern primär festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verdachts mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern mangels Vorliegens von Verdachtsmomenten mittels Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2019 eingestellt habe. Ausserdem hat die Vorinstanz erwogen, dass sich auch aufgrund der weiteren im Recht liegenden Akten – abgesehen von den Verdachtsäusserungen der Gesuchsgegnerin – keinerlei begründete Anhaltspunkte entnehmen liessen, wonach es zu Übergriffen des Gesuchstellers gegenüber den beiden Kindern gekommen sein sollte. Hervorzuheben ist der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang zunächst die Gefährdungsmeldung der Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Aarau an die KESB Bülach Süd vom 25. November 2020 woraus sich Folgendes ergibt (Urk. 3/10 S. 3):

”Aus Sicht der Kindesschutzgruppe Aarau besteht eine Kindeswohlgefährdung durch die Kindsmutter. Sie ist seit 2018 bis heute acht Mal im Kinderspital Zürich vorstellig geworden und zwei Mal am Kantonsspital Aarau, ohne dass die geäusserten Verdachtsmomente nachvollziehbar gewesen wären. Es besteht der Verdacht, dass die Kinder durch die Kindsmutter gegen den Kindsvater stark instrumentalisiert werden. Die Kinder werden ständig ärztlichen Untersuchungen ausgesetzt. Weiter ist unklar, inwiefern die Kindsmutter ihren Kindern bewusst Schaden zufügt um damit vermeintliche Fakten gegen den Kindsvater zu sammeln”.

Weiter ist auf folgende Einschätzungen der Kinderpsychologin von C._____, N._____, gegenüber den Gutachtern vom 10. Juni 2021 hinzuweisen (Urk. 22 S. 33):

”Weiter sei aufgefallen, dass die Kindsmutter den Verdacht auf sexuelle Übergriffe nicht habe loslassen können, obwohl alle Aussenstellen nichts dergleichen bestätigen konnten. Frau N._____ habe sich mit Hilfe eines Traumafragebogens an diese Frage herangetastet. C._____ habe zwar bei den entscheidenden Fragen abgelenkt, aber es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er Angst vor dem Vater gehabt habe. Bei der Zeichnung (Familie als Tiere) habe er beide Elternteile als Hirsche dargestellt. In einem anderen Fragekatalog habe er beiden Eltern die Bestnoten gegeben. Auf die Frage, was ihn glücklich mache, habe er beispielsweise benannt, wenn es im Kindergarten keinen Streit gebe, er im Wald Pilze sammeln könne oder Blumen pflücke. Traurig mache es ihn, wenn er umfalle, nicht mitspielen dürfe oder ihm wehgetan werde. Auf Nachfrage, wer ihm wehtue, nannte er drei Namen aus dem Kindergarten. Abschliessend könne Frau N._____ nicht beurteilen, ob am Verdacht auf sexuellen Missbrauch etwas dran sei, hätte sie aber die Vorgeschichte nicht gekannt, hätte sie sich wegen des Jungen keine Sorgen gemacht. Indikation für eine weitere therapeutische Begleitung habe sie nicht gesehen”.

Schliesslich gilt es sich nachfolgende Befunde der Gutachter in ihrem Fachpsychologischen Gutachten vom 21. Juni 2021 vor Augen zu führen:

- ”Frau A._____ präsentiert sich als wohlwollende, liebevolle und hilfsbereite Mutter, welche in der Angst lebt, dass ihre zwei jüngsten Söhne von ihrem Kindsvater sexuell missbraucht werden. Ihre Angst stützt sich auf von ihr gehörte Aussagen der Kinder und ihres Eindruckes von Verletzungen am Anus ihrer Kinder, welche sie regelmässig mit Fotos dokumentiert. Rückmeldungen von Fachpersonen, beispielsweise der Kinderärzte im Kantonsspital Aarau, welche keine Hinweise auf sexuelle Handlungen an den Kindern finden, beruhigen sie nicht. Stattdessen bemüht sie sich, von verschiedenen Stellen Unterstützung zu erhalten, was aufgrund der Überforderung mit der sprachlichen Barriere und teilweise Unkenntnis des Systems zu Frustration führt” (Urk. 22 S. 35).

- ”Die Frustration, die Frau A._____ in ihrem Kampf gegen den vermuteten sexuellen Missbrauch an ihren Kindern erlebt, mag ihre Kooperationsbereitschaft im Laufe der Zeit vermindert haben. Auch wenn dies oberflächlich betrachtet verständlich ist, behindert ihr Beharren auf dem Verdacht trotz vielseitiger Abklärungen und fehlenden Hinweisen auf Übergriffe doch ein gesundes und gefördertes Aufwachsen ihrer zwei jüngsten Kinder. Diese Persistenz reduziert ihre Bereitschaft und ihre Möglich-keiten, Fortschritte zu machen und verstärkt ihre Externalisierungen für die Verhaltensauffälligkeiten ihrer Kinder" (Urk. 22 S. 41).

- ”Zum Zeitpunkt der vorliegenden Begutachtung sind aus gutachterlicher Sicht keine akuten Gefährdungsaspekte auszumachen, die dringliche Kindesschutzmassnahmen notwendig machen. Allerdings sind aus fachpsychologischer Sicht einige längerfristige Gefährdungsaspekte identifiziert worden, welchen mit adäquaten Hilfestellungen begegnet werden kann. Zu nennen sind hierbei der Loyalitätskonflikt der Kinder, welche unter der fehlenden Kommunikation der Eltern zu leiden haben und dem Verdacht der Kindsmutter auf sexuellen Missbrauch durch den Vater ausgesetzt sind. Die Fixierung der Kindsmutter auf diesen Missbrauch kann einerseits suggestiv wirken, andererseits das Verhältnis von Nähe-Distanz verändern und Ich-Grenzen bezüglich Scham und Nacktheit bei den Kindern verschieben” (Urk. 22 S. 50).

Vor diesem Hintergrund vermögen auch die von der Gesuchsgegnerin erwähnten Äusserungen von C._____ gegenüber seiner Lehrerin keineswegs konkrete Anhaltspunkte für Übergriffe des Gesuchstellers gegenüber den Kindern zu begründen. Die Kindervertreterin hat diese Aussagen von C._____ bereits in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 aufgegriffen und als Ausdruck der grossen Belastung, welche die schwierige familiäre Gesamtsituation für C._____ darstellt, gewertet (vgl. Urk. 71 S. 16 f.). Diese Einschätzung überzeugt, zumal auch die Gutachter im Fachpsychologischen Gutachten vom 21. Juni 2021 (Urk. 22 S. 50) davon ausgehen, dass sich die Kinder in einem grossen Loyalitätskonflikt befinden. Besagter Vorfall führte denn auch zu keiner Gefährdungsmeldung seitens der Lehrerin von C._____ oder der einbezogenen Schulsozialarbeiterin (vgl. Urk.

123 S. 4).

5.1. Mit ihrer Berufung wendet sich die Gesuchsgegnerin insbesondere auch gegen die vorgesehenen Übernachtungen der Kinder beim Gesuchsteller. Sie bringt vor, auch die Kindervertreterin habe an der Verhandlung vom 9. Februar 2022 ausgeführt, C._____ habe sich ihr gegenüber klar geäussert, dass er nicht beim Vater wohnen wolle und dass für ihn die aktuelle Besuchsregelung stimme. Er schlafe lieber bei der Mutter. C._____ wolle demnach keine Erweiterung des bisher praktizierten Besuchsrechts (Urk. 91 S. 12).

Die Gesuchsgegnerin wiederholt hiermit lediglich ihre vorinstanzlichen – und vom Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz bestrittenen (Prot. I S. 35) – Ausführungen (Prot. I S. 32 f.), womit sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht nachkommt. Es bleibt in diesem Zusammenhang gleichwohl der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin die Aussagen von C._____ falsch wiedergibt. Die Kindervertreterin hat an der Verhandlung vom 9. Februar 2022 nämlich vielmehr Folgendes ausgeführt: ”Zudem hat C._____ sich klar geäussert, dass er nicht beim Vater wohnen wolle und die aktuelle Besuchsrechtsregelung (jeden Samstag und jeden zweiten Sonntag) für ihn sehr stimmen würde. Er wolle nicht, dass er jeweils bereits am Freitagabend zum Vater müsste, da er lieber bei der Mutter schlafe. C._____ könne sich jedoch vorstellen, dass er einmal pro Woche zusätzlich beim Vater wäre und dort zu Abend essen würde” (Urk. 71 S. 7). Im Berufungsverfahren trägt die Kindervertreterin ausserdem ergänzend vor, die Kinder seien über die vorinstanzliche Besuchsregelung sehr erfreut gewesen und hätten gemeint, das sei ja genau das, was sie sich gewünscht und mit ihr besprochen hätten, das sei sehr gut so (Urk. 111 S. 3). Sodann habe sie die Kinder nochmals explizit auf die Übernachtungen beim Vater angesprochen und die Kinder ermuntert zu erzählen, wenn etwas nicht gut sei. C._____ habe daraufhin gemeint, dass ihn die Sache mit dem Tablet störe. Er könne beim Vater keine Filme mit dem Tablet schauen, weil das Youtube darauf nicht eingerichtet sei. Etwas anderes störe ihn beim Vater nicht (Urk. 111 S. 4). Die Kinder, so die Kindervertreterin, hätten sich ihr gegenüber bezüglich der Übernachtungen beim Gesuchsteller nicht negativ geäussert, weshalb es von ihrer Seite her keine begründeten Aspekte gebe, welche dagegen sprechen würden. Bereits vorinstanzlich habe sie jedoch darauf hingewiesen, dass sexuelle Übergriffe nie mit 100%-iger Sicherheit von einer Aussenperson ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere C._____ habe ihr gegenüber jedoch betont, dass beim Vater (ausser der Geschichte mit dem Tablet) nichts Negatives passiert sei (Urk. 111 S. 6). Wie aus dem vor Vor-instanz erstatteten 'Kinderbericht' vom 9. Februar 2022 (Urk. 71 S. 5 ff.) sowie der Stellungnahme der Kindervertreterin vom 2. August 2022 (Urk. 111 S. 3) hervorgeht, führte die Kindervertreterin zwischen dem 2. September 2021 und dem 16. Juli 2022, mithin über einen Zeitraum von knapp einem Jahr, insgesamt acht Gespräche mit den beiden Kindern. Entgegen der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 112 S. 6 f.) konnte die Kindervertreterin in ihren Eingaben hinsichtlich des Kindeswillens somit offensichtlich nicht nur eine Momentaufnahme wiedergeben. Die Gesuchsgegnerin selbst wies im Übrigen vor Vorinstanz darauf hin, dass die Kinder von der Kindervertreterin sehr sorgfältig befragt worden und in der Lage gewesen seien, ihr Wünsche und Ansichten klar zu kommunizieren (vgl. Prot. I S. 31 f.).

5.2. Weiter lässt die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. August 2022 (Urk. 116) neben einem Ärztlichen Attest des Urologen Dr. med. H._____ vom 11. August 2022, in welchem dieser wegen Einnässen von Übernachtungen der Kinder beim Gesuchsteller während drei Monaten abrät (Urk. 117/1 S. 3), eine an die Beiständin G._____ adressierte E-Mail vom 4. August 2022 von Dr. med. I._____, der Psychiaterin der Kinder, einreichen, in welcher diese sich der Empfehlung von Dr. med. H._____ anschliesst (Urk. 117/1 S. 1).

Anzumerken ist hinsichtlich solcher Meinungsäusserungen, dass es sich prozessual um (Kurz-)Privatgutachten handelt, d.h. als von der Gesuchsgegnerin selber veranlasste Fachmeinungen. Privatgutachten sind keine Beweismittel i.S.v. Art. 183 ZPO. Dabei ist zu beachten, dass Privatgutachter – abgesehen vom besonderen Arzt-/Patientenverhältnis – nicht unabhängig sind wie die Verfasser gerichtlicher Gutachten und die Interessen derjenigen Person wahren, die Anlass für das Gutachten war. Der Beweiswert eines Privatgutachtens kann immerhin in der Überzeugungskraft der Argumentation liegen, was gegebenenfalls etwa zur Ergänzung oder Erläuterung des Gerichtsgutachtens führen kann (KU-KO ZPO-Schmid, Art. 183 N 18; OGer ZH PQ170007 vom 10.04.2017, E. III.3d; OGer ZH LY190037 vom 31.10.2019, E. III.A.1.2.4). Eine solche Überzeugungskraft hat das, was Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ in ihren beiden Schreiben anführen, nicht. Aus dem Ärztlichen Attest von Dr. med. H._____ geht nicht hervor, dass dem Urologen – über die Schilderungen der Gesuchsgegnerin und der Beiständin G._____ hinausgehende – Hintergrundinformationen vorlagen, welche eine umfassende Beurteilung der Gesamtsituation bzw. -verfassung der Kinder zugelassen hätten (Urk. 117/1 S. 3). Vielmehr ergibt sich aus der von der Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang eingereichten Aktennotiz der Beiständin G._____ vom 26. Juli 2022 beispielsweise, dass der Urologe mit dem Gesuchsteller nur ein einziges Gespräch führte (Urk. 114/6). Obschon das Einnässen der Kinder bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung Thema war (vgl. Urk. 62 S. 10, 19 und 26), erachteten die Psychologen in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2021 den Gesuchsteller als eine wichtige Ressource in der Erziehung von C._____ und D._____ (vgl. Urk. 62 S. 24) und hielten in ihren Empfehlungen ausdrücklich fest, der regelmässige Kontakt von C._____ und D._____ zum Gesuchsteller sei aus fachpsychologischer Sicht äusserst wichtig für deren Entwicklung und Wohlergehen und sollte auch zukünftig in dieser Form beibehalten werden (Urk. 62 S. 28). Diese Besuchskontakte umfassten denn stets auch Übernachtungen (vgl. Urk. 62 S. 7). Weshalb dem Problem des Einnässens nur durch ein Absehen von Übernachtungen beim Gesuchsteller soll begegnet werden können, legen weder der Urologe Dr. med. H._____ noch die Psychiaterin Dr. med. I._____ (vgl. Urk. 117/1) konkret dar und erhellt auch nicht. Mit dem vorinstanzlichen Besuchsrecht übernachten die Kinder – abgesehen von den Ferien – zudem lediglich zwei Nächte im Monat beim Gesuchsteller. Von einem ständigen Toilettenwechsel der Kinder, den es gemäss Dr. med. H._____ zu vermeiden gilt (vgl. Urk. 117/1 S. 3), kann somit keine Rede sein. Dass die beiden Kinder aufgrund der seit Jahren äusserst konflikthaften Beziehung der Eltern unter einer grossen Belastung stehen, wie Dr. med. H._____ dartut, steht ausser Frage. Es erscheint angesichts der – insbesondere im Fachpsychologischen Gutachten vom 15. Dezember 2021 (Urk. 62) festgestellten – Wichtigkeit der regelmässigen Besuche der Kinder beim Gesuchsteller vorliegend aber nicht angezeigt, dieser Belastung mit dem vorübergehenden Unterbinden von Übernachtungen der Kinder beim Gesuchsteller zu begegnen. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2022 rät die Kindervertreterin dringend davon ab, dass die Kinder jeweils am Samstagabend zum Schlafen zur Gesuchsgegnerin zurückkehren und am Sonntagmorgen wieder zum Gesuchsteller gehen, mit der Begründung, die Kinder würden durch die schwierigen Übergaben und Übergänge vom Vater zur Mutter einem weiteren Stressfaktor ausgesetzt. Wohl werde in dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten ärztlichen Attest des Urologen Dr. med. H._____ wegen Einnässen von einer Übernachtung beim Vater während drei Monaten abgeraten. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. med. H._____ nicht um einen Psychologen handle. C._____ habe ihr beim letzten Gespräch am 16. Juli 2022 erläutert, dass er die Klingelhose auch beim Vater trage und dass dies ganz gut klappe. Es wäre begrüssenswert, so die Kindervertreterin, wenn auch der Gesuchsteller vom Urologen und der Beiständin in die diesbezügliche Behandlung eingebunden würde und so die entsprechenden Massnahmen mittragen und zur Verbesserung beitragen könnte. Damit würde der Gesuchsteller auch nicht mehr nur zu einem Freizeitaktivator degradiert, wie dies von der Beiständin vorgeworfen werde. Auch sei abzuwägen, ob ein Übernachtungsverbot aus diesem Grunde wirklich zu weniger Stress bei den Kindern führen würde. Die Kinder könnten sich schuldig und verantwortlich fühlen, weil sie gerade wegen des Einnässens nicht mehr beim Gesuchsteller übernachten dürften. Eine solche Regelung sollte höchstens dann eingeführt werden, wenn sich beide Elternteile damit einverstanden erklären könnten und die Kinder damit auch unterstützen würden. Es sei jedoch vielmehr davon auszugehen, dass gerade dieses ewige Seilziehen um die Kinder, das grosse Konfliktpotential zwischen den Eltern und die immer laufenden Verfahren und der Beizug von vielen Fachpersonen zu einem grossen Stress bei den Kindern führten. Nach wie vor wäre es empfehlenswert, wenn die Konfliktsituation zwischen den Eltern von diesen selbst angegangen und gelöst werden könnte und dieser Konflikt nicht weiterhin auf den Schultern der Kinder und in Bezug auf das Besuchsrecht ausgetragen würde (Urk. 123 S. 5 f.). Dem ist zuzustimmen. Die Gesuchsgegnerin vermag der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung somit auch mit dem ärztlichen Attest des Urologen Dr. med. H._____ vom 11. August 2022 und der E-Mail von Dr. med. I._____ vom 4. August 2022 (Urk. 117/1) nichts entgegenzusetzen.

6.1. Die Gesuchsgegnerin führt auf Seite 11 ihrer Berufungsschrift (Urk. 91) aus, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Mittwoch jeweils von 16:30 Uhr bis 20:00 Uhr mache in zeitlicher Hinsicht überhaupt keinen Sinn, da bei Kindern im Alter der beiden Söhne grundsätzlich das Abendessen ab 18:00 Uhr stattfinde und danach das Abendritual beginne, damit die Kinder spätestens um 20:00 Uhr im Bett seien. Wenn aber der Gesuchsteller die Kinder jeden zweiten Mittwoch erst um 20:00 Uhr nach Hause bringen müsse, dann verspäte sich das Zubettgehen um ca. eine halbe bis eine Stunde, da die Kinder danach erst zu Hause ankommen müssten und wohl kaum direkt ins Bett gehen wollten. Deshalb sei der Gesuchsteller berechtigt zu erklären, die Kinder auch an jedem Mittwochnachmittag nach der Schule bzw. dem Kindergarten bis 18:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Dadurch wäre es für sie auch möglich, an einem Mittwochnachmittag allfällige Behördentermine etc. wahrzunehmen. Bei einem Besuchsrecht ab 16:30 Uhr sei dies nicht möglich, zumal die meisten Amtsstellen nur Termine bis 17:00 Uhr anböten.

6.2. Die Gesuchsgegnerin wiederholt damit im Wesentlichen bloss ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (Prot. I S. 31 f.; vgl. E. II.3.1). Der Gesuchsteller geht – unter anderem um seinen Kinderunterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können – einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Wie vor Vorinstanz mehrfach ausgeführt endet sein Arbeitstag um 16:15 Uhr (Urk. 36 S. 8; Prot. I S. 8). Eine Betreuung der Kinder am Mittwoch direkt nach der Schule bzw. nach dem Kindergarten durch den Gesuchsteller, wie von der Gesuchsgegnerin beantragt, kommt daher bereits aufgrund der Arbeitszeiten des Gesuchstellers nicht in Frage. Das Besuchsrecht bereits um 18:00 Uhr wieder enden zu lassen wäre, wie die Kindervertreterin in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2022 zu Recht festhält (Urk. 111 S. 6), für die Kinder wohl nicht sehr lohnend und würde eher zu einem Stress führen, da in 1 ½ Stunden kaum etwas unternommen werden kann. Die Rückgabezeit auf 20:00 Uhr festzusetzen, erscheint daher durchaus sinnvoll, um die von den Gutachtern (vgl. Urk. 62 S. 24, 28 ff.) sowie der Kindervertreterin (vgl. Urk. 71 S. 16, 19) befürworteten regelmässigen Kontakte zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern zu ermöglichen. C._____ und D._____ sind zudem bereits acht und sechs Jahre alt. Es ist mit dem Kindeswohl deshalb eindeutig vereinbar, wenn sie allenfalls erst um 20:30 Uhr respektive 21:00 Uhr zu Bett gehen. So betrifft dies ja auch nur einen Abend alle zwei Wochen. In Anbetracht dessen, dass auch der Gesuchsgegnerin genügend ”Freizeit” mit den Kindern eingeräumt werden soll (vgl. E. III.A.3), erscheint somit das von der Vorinstanz festgelegte – und im Übrigen auch im Einklang mit den angepassten Anträgen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme / Duplik vom 3. August 2022 (vgl. Urk. 112 S. 2) stehende – Besuchsrecht des Gesuchstellers an jedem zweiten Mittwochnachmittag als zweckmässig.

7. Als gänzlich unsubstantiiert erweist sich schliesslich das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, sie habe aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit seit Februar 2022 feststellen müssen, dass es mehr dem Kindeswohl entspreche und organisatorisch auch einfacher zu handhaben sei, wenn die Kinder nicht jeden Samstag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zum Gesuchsteller auf Besuch gingen, sondern abwechslungsweise in der ersten und dritten Woche eines jeden Monats am Samstag und jedes zweite und vierte Wochenende am Sonntag sowie jeden zweiten Mittwochnachmittag (Urk. 112 S. 9). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist darüber hinaus ohnehin das Kindeswohl und die Interessen der Eltern haben hinter denjenigen der Kinder zurückzutreten (BGE 131 III 209 E. 5; OGer ZH LE200039 vom 12.10.2020, E. III.C.3.1; OGer ZH LE210059 vom 05.05.2022, E. II.3).

8. Zusammenfassend erweisen sich die von der Gesuchsgegnerin gegen die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung erhobenen Rügen als unbegründet. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und die Dispositiv-Ziffern 1 (hinsichtlich des Besuchsrechts) und 2 des angefochtenen Urteils sind zu bestätigen.

B) Weisung

1. Die Vorinstanz hat mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb sie der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 307 ZGB eine Weisung erteilt hat. So habe die Kindervertreterin in ihrer Einschätzung wiederholt erklärt, dass Stabilität und Kontinuität für die Kinder zentrale Faktoren seien. Man merke, dass sie sich am aktuellen Wohnort gut eingelebt hätten und sich wohl fühlen würden, die Situation der Kinder habe sich seit dem Austritt aus der "J._____" denn auch beruhigen und stabilisieren können, weshalb die gewonnene Stabilität weiter aufzubauen und ein erneuter Wohnorts- oder Schulwechsel unbedingt zu vermeiden sei. Vorliegend würde bereits mit einem Umzug in einen anderen Kanton nebst des Wechsels der Wohnung, der Schule und des Umfelds auch eine Änderung der aktuell bestehenden, etablierten Strukturen, der Betreuungssituation der Kinder sowie der therapeutischen Begleitung einhergehen. Dies treffe umso mehr zu für den Fall eines Umzugs nach O._____, welcher darüber hinaus mit einem Wechsel der Sprache und der Kultur einhergehen würde und bei welchem zudem die Gewährleistung des Betreuungs- und Therapiesettings der Kinder fraglich sei. Dadurch, dass sich die Kinder in der neuen Wohnung in E._____ hätten einleben können, sich dort wohl fühlten und inzwischen stabile und klare Betreuungsstrukturen für die Kinder hätten etabliert werden können, habe eine Beruhigung und Stabilisierung der Situation herbeigeführt werden können. Die geschaffene Kontinuität zu wahren und weiter auszubauen, sei für das Kindeswohl vorliegend von zentraler Bedeutung, weshalb einschneidende Veränderungen, etwa durch einen Wohnorts-, Wohnkantons- oder gar Landeswechsel, zu vermeiden seien. Darüber hinaus wäre im Gegensatz zu einem Umzug beispielsweise in ein benachbartes Land auch die Ausübung des Besuchsrechts des Gesuchstellers in massivem Ausmass erschwert. Sodann hätten gemäss der Kindervertreterin auch die Kinder, insbesondere C._____, dieser gegenüber wiederholt angegeben, dass sie unbedingt in der aktuellen Wohnung und im aktuellen Schulhaus bleiben wollten, wobei anzumerken sei, dass der Kindeswille zwar zu berücksichtigen, jedoch für sich alleine nicht entscheidender Faktor sei. Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall mit einem Umzug nicht bloss übliche anfängliche Sprach-, Integrations- und Umgewöhnungsschwierigkeiten der Kinder im neuen Wohnort, Wohnkanton oder Land einhergehen würden, sondern es lägen darüber hinaus weitere erschwerende Umstände – namentlich die erhöhten Betreuungsbedürfnisse und eine besondere Wichtigkeit der Beibehaltung der inzwischen geschaffenen Kontinuität und Stabilität – vor, aufgrund welcher ein Umzug in einen andern Kanton und insbesondere nach O._____ sowie die damit verbundenen erheblichen Veränderungen im konkreten Fall eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden (Urk. 89 E. 6.2.3 ff.).

2.1. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, sondern bestreitet im Berufungsverfahren im Wesentlichen einfach pauschal, dass im Falle eines Umzuges der Kinder – innerhalb des Kantons Zürichs oder innerhalb der Schweiz – das Kindeswohl gefährdet wäre (Urk. 91 S. 14 f.; Urk.

112 S. 11). Die Berufung erweist sich somit insoweit als unbegründet (Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. E. II.3.1). Zwar ist der Gesuchsgegnerin zuzustimmen, dass die bisher installierten Hilfsmassnahmen wie auch eine Beistandschaft für die Kinder – zumindest innerhalb der Schweiz – wohl auch am neuen Wohnort installiert werden könnten (Urk. 91 S. 17). Es gilt aber einerseits zu beachten, dass dies mit einem enormen Zusatzaufwand für die involvierten Stellen verbunden und wohl auch keine nahtlose Weiterführung der Unterstützungsmassnahmen anderorts gewährleistet wäre. Andererseits wäre dies für die Kinder zwangsläufig mit Wechseln insbesondere ihrer Lehr-, Therapie- und Betreuungspersonen verbunden, was es nicht nur gemäss der Kindervertreterin, sondern auch gemäss den Fachpsychologischen Gutachten vom 21. Juni 2021 (Urk. 22 S. 44) bzw. vom 15. Dezember 2021 (Urk. 62 S. 30) sowie dem Abklärungsbericht der Psychiatrischen Dienste Aarau AG vom 22. Oktober 2021 (Urk. 70 S. 8) tunlichst zu vermeiden gilt.

2.2. Die Gesuchsgegnerin rügt berufungsweise weiter, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sie sich zurzeit mit den Kindern in einer Notwohnung der Gemeinde aufhalte, welche sie spätestens Ende Juli 2022 verlassen müsse. Sie habe sich zwischenzeitlich für zahlreiche Wohnungen in E._____ beworben, jedoch noch immer keine passende Wohnung gefunden. Sie hätte aber eine passende Wohnung in P._____ mieten können, welche sie aufgrund der Weisung der Vorinstanz habe absagen müssen. Sie sei in grosser Angst, dass sie Ende Juli 2022 mit den Kindern auf die Strasse gestellt werde. Sie müsse daher zwingend auch in den übrigen Gemeinden und Städten des Kantons Zürich oder allenfalls ausserkantonal nach einer passenden Wohnung suchen dürfen. Überdies gebe es in E._____ mehrere Schulkreise und auch schon ein Umzug innerhalb von E._____ in einen anderen Stadtteil könnte dazu führen, dass die Kinder die Schule wechseln müssten, weshalb die Weisung auch völlig unzweckmässig sei (Urk. 91 S. 15 ff.; Urk. 112 S. 12 f.).

Die Gesuchsgegnerin scheint zu übersehen, dass die Vorinstanz ihr einzig verboten hat, den bisherigen Wohnsitz der Kinder ohne schriftliche Zustimmung des Gesuchstellers, der KESB und/oder des Gerichts ohne zwingenden Grund zu verlegen (Urk. 89 E. 6.2.6). Dass es ihr nicht möglich ist, in E._____ eine angemessene Wohnung zu finden, vermag die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren ausserdem nicht glaubhaft zu machen. So reicht sie nämlich insbesondere auch keine ausreichenden aktuelle Suchbemühungen ins Recht. Die Bestätigung betreffend Wohnbegleitung des Vereins Q._____ vom 2. Juni 2022 äussert sich nur zu den Suchbemühungen der Gesuchsgegnerin bis April 2022 (Urk. 114/8). Mit Urk. 114/9 reicht die Gesuchsgegnerin zudem – ebenfalls nur für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 – lediglich sechs Anmeldeformulare ins Recht, wovon eines eine Wohnung in P._____ betrifft. Ohnehin bleibt – mangels diesbezüglicher Ausführungen in ihrer vom 3. August 2022 datierenden Stellungnahme / Replik (Urk. 112) – unklar, ob die Gesuchsgegnerin den bis Ende Juli 2022 laufenden Mietvertrag für die Wohnung an der...-Strasse... in E._____ zwischenzeitlich verlängern konnte. Der Umstand, dass ein Umzug in einen anderen Stadtteil von E._____ allenfalls ebenfalls einen Schulwechsel für die Kinder bedeuten würde, macht die Weisung ferner nicht per se unzweckmässig. So verblieben die Kinder immerhin in der Nähe des Wohnsitzes des Gesuchstellers, was die Umsetzbarkeit des von der Vorinstanz festgelegten Besuchsrechts des Gesuchstellers gewährleisten würde. Ferner liesse sich beispielsweise die aufgenommene Therapie der Kinder bei Dr. med. I._____ (vgl. Urk. 71 S. 21; Urk. 117/1) weiterführen.

2.3. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb die Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist.

C) Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Da die Berufung abzuweisen ist, besteht kein Anlass, die unangefochten gebliebene (vgl. Urk. 91 S. 2) Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern. Die Dispositiv-Ziffern 7-9 des angefochtenen Urteils sind somit zu bestätigen.

IV.

A) Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu befinden.

2. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheiddispositiv festzusetzen. Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung der Kindervertreterin sowie der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV) die von ihr geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 3'259.85 (Urk. 128) als angemessen.

3. Bei streitigen Kinderbelangen werden die Prozesskosten praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41; OGer ZH LE140047 vom 21.01.2015, E. IV/2; OGer ZH LY190041 vom 18.11.2019, E.IV.1.3). Solche Gründe können den Parteien vorliegend nicht abgesprochen werden. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

B) Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses / Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

1. Vor Vorinstanz wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 49). Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin ersuchen im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– bzw. Fr. 4'000.–; eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 91 S. 2; Urk. 99 S. 2).

2. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages unter Ehegatten setzt voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist – wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege – die tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014, E. 6).

3. Sowohl bei der Gesuchsgegnerin als auch beim Gesuchsteller erscheint mit Blick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Mittellosigkeit im Sinne des Gesetzes glaubhaft. Die Gesuchsgegnerin wird – trotz ihres zwischenzeitlich aufgenommenen Teilzeitpensums (vgl. Urk. 114/3-4) – nach wie vor durch die Sozialen Dienste unterstützt (Urk. 95/4; Urk. 114/5). Dem Gesuchsteller verbleibt nach Deckung seines Existenzminimums und der Erfüllung der Kinderunterhaltsbeiträge kein Überschuss (vgl. Urk. 89 E. 7.9), zudem hat er erhebliche Schulden (Urk. 101/11; Urk. 101/14). Angesichts der Mittellosigkeit beider Parteien fällt die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ausser Betracht. Die entsprechenden Anträge auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind daher abzuweisen. Die Prozessstandpunkte der Parteien können nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. OGer ZH PC120021 vom 07.06.2012, E. II.4) und die mittellosen und rechtsunkundigen Parteien waren für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Daher ist ihnen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Gesuchsteller in der Person von Fürsprecher Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, der Gesuchsgegnerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge und der Bemessungsgrundlagen), 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Fürsprecher Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 1 (hinsichtlich des Besuchsrechts), 2, 4 und 7-9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Februar 2022 werden bestätigt.

2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– zu verpflichten, wird abgewiesen.

3. Der Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– zu verpflichten, wird abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'259.85 Honorar Kindervertreterin Fr. 6'259.85 Total Gerichtskosten

5. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindervertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'259.85 aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller, − die Gesuchsgegnerin,

− die Kindervertreterin lic. iur. Z._____, − die Beiständin G._____,... [Adresse], − die KESB Kreis Bülach Süd, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am: jo