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Entscheid

LE220035

Abänderung Eheschutz

4. Juli 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. Juli 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 4. Juli 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

1. B._____,

2. Gemeinde C._____, Gesuchsgegnerinnen und Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 21. März 2022 (EE210024-A)

Erwägungen:

1.

a) Die Parteien standen seit dem 8. September 2021 (Urk. 1 S. 1) vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz.

Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde dem Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 34 S. 13 = Urk. 41 S. 13).

Mit Urteil vom gleichen Tag erkannte das erstinstanzliche Gericht das Folgende (Urk. 34 S. 13 f. = Urk. 41 S. 13 f.):

" 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung resp. Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5.5 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. Dezember 2016 wird abgewiesen.

" 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung resp. Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5.5 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. Dezember 2016 wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt.

3. Die Kosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2 werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Gerichtsurkunde, an die Parteien

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

7. Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 dieses Entscheids kann innert

10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

b) Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 19. Juni 2022 (am 20. Juni 2022 der Post übergeben, am 21. Juni 2022 hierorts eingegangen) Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. März 2022. Er führte dazu aus, dass die folgenden Punkte seines Erachtens einen Abänderungsgrund darstellten, da sie bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt worden seien: a) die Covid-19-Situation sei ohne Zweifel für seine Arbeitslosigkeit hauptursächlich; b) zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er per Ende März 2022 ausgesteuert worden sei (Urk. 40).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-39).

d) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchstellers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Fehlt es an bezifferten Anträgen, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).

b) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.).

c) Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren und/oder ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.).

3. a) Vorliegend unterliess es der Gesuchsteller, konkrete Berufungsanträge zu stellen; aus seiner Eingabe vom 19. Juni 2022 (Urk. 40) sind keine solchen zu entnehmen. Der Gesuchsteller hätte im Berufungsverfahren die Unterhaltsbeiträge, welche er zu bezahlen bereit ist, beziffern müssen. Auf seine Berufung ist demnach nicht einzutreten.

b) Da es der Gesuchsteller in der Berufungsschrift vom 19. Juni 2022 zudem unterlassen hat, sich argumentativ konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, ist auch aus diesem Grund auf seine Berufung nicht einzutreten.

4. Der Gesuchsteller stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 40).

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von

vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist.

5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchsgegnerinnen und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerinnen) für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 40).

1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin 1 unter Beilage des Doppels der Urk. 40, an die Gesuchsgegnerin 2 unter Beilage einer Kopie der Urk. 40, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya