LE220036
Eheschutz
12. August 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220036-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 12. August 2022 in Sa...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 12. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Juni 2022 (EE220006-H)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. EE220006-H) wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege entschieden und es wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt (Urk. 37 = Urk. 40 S. 25 ff.).
1.2
Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (Datum Poststempel), eingegangen am 28. Juni 2022, innert Frist (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 38/2) Berufung, mit welcher er im Wesentlichen eine Reduktion der von ihm zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er den prozessualen Antrag, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 39 S. 2).
1.3
Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 98 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO Frist angesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten (Urk. 44). Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 26. Juli 2022 eine fünftägige Nachfrist ab Zustellung für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00 angesetzt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger am 28. Juli 2022 zugestellt (Urk. 45). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief am 2. August 2022 ungenutzt ab. Mit Eingabe vom 9. August 2022, eingegangen am 10. August 2022, stellte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 46).
2. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss innert der Nachfrist bzw. bis dato nicht geleistet wurde, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 45 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Damit wird das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 9. August 2022 um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.
2. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss innert der Nachfrist bzw. bis dato nicht geleistet wurde, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 45 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Damit wird das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 9. August 2022 um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.
3.1. In Anwendung von § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 800.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Zufolge seines Unterliegens ist dem Berufungskläger keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte liess ihr Gesuch vom 9. August 2022 nach der Nachfristansetzung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses stellen und somit in einem Zeitpunkt, als offen war, ob die Voraussetzungen zum Eintreten auf die vorliegende Berufung überhaupt gegeben waren. Unter diesen Umständen erweist sich der im Zusammenhang mit ihrem Gesuch entstandene Aufwand als nicht entschädigungspflichtig, weshalb auch der Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 9. August 2022 um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, wird abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage von Doppeln der Urk. 46, Urk. 47 und Urk. 48/1 - 3, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppel bzw. Kopien der Urk. 39, Urk. 41 und Urk. 42, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: jo