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Entscheid

LE220043

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

1. Dezember 2022Deutsch18 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urt...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220043-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. August 2022 (EE220089-L)

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. August 2022: (Urk. 6/24 S. 32 ff. = Urk. 2 S. 32 ff.)

1. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bewilligt und es wird festgehalten, dass die Parteien seit 1. Februar 2022 getrennt leben.

2. Es wird festgehalten, dass die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geboren am tt. mm. 2018, und D._____, geboren am tt. mm. 2019, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens bei beiden Parteien gemeinsam verbleibt.

3. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt. mm. 2018, und D._____, geboren am tt. mm. 2019, wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen dem Gesuchsgegner zugeteilt.

4. Auf den Antrag der Gesuchstellerin um vorsorgliche Festsetzung bzw. Umteilung des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Kinder wird nicht eingetreten.

5. Auf den Antrag der Gesuchstellerin betreffend Entziehung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.

6. Die Gesuchstellerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - jeweils am Dienstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Mittwochabend, 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - in geraden Kalenderjahren jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar; - in ungeraden Kalenderjahren jeweils am 25. Dezember und vom 31. Dezember bis am 1. Januar.

Fällt das Betreuungswochenende der Gesuchstellerin auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Donnerstagabend 18.00 Uhr und sie endet am Ostermontag, 18.00 Uhr.

Fällt das Betreuungswochenende der Gesuchstellerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kinder jeweils am Dienstag sowie am Freitag im Kindergarten/in der Schule (zurzeit C._____ und allenfalls in Zukunft auch D._____) in der Krippe/beim Gesuchsgegner oder dessen Eltern (zurzeit D._____) abzuholen und am Sonntag dem Gesuchsgegner in E._____ (Übergabe an ÖV Station) zu übergeben.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kinder jeweils am Mittwochabend bei der Gesuchstellerin abzuholen.

Zudem wird die Gesuchstellerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder während der Hälfte Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu.

Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, diese Besuchs- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern.

7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Massnahmenentscheids wird im Endentscheid befunden.

8. Die Parteien werden mit separater Vorladung zur mündlichen Verhandlung im Hauptverfahren vorgeladen.

9. [Schriftliche Mitteilung]

10. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.):

" 1. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Kinder C._____, geb. tt. mm. 2018, und D._____, geb. tt. mm. 2019, seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Als zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder sei der Wohnsitz der Mutter zu bestimmen. Eventuell: Die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

2. Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Betreuung der Kinder wie folgt zu regeln: Betreuung durch die Mutter: – jeweils Sonntag, 18.00 Uhr bis Donnerstag, 18.00 Uhr (eventuell 14.00 Uhr); – jedes zweite Wochenende (am Ende der ungeraden Kalenderwochen) von Samstag, 12.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, – jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, – in der Hälfte der Schulferien.

Betreuung durch den Vater: – jeweils Donnerstag, 18.00 Uhr (eventuell 14.00 Uhr) bis Samstag, 12.00 Uhr; – jedes zweite Wochenende (am Ende der geraden Kalenderwochen) von Samstag, 12.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, – jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, – in der Hälfte der Schulferien. Eventuell: Werden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt, sei dem Vater folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen: – jeweils Donnerstag, 18.00 Uhr bis Samstag, 12.00 Uhr; – jedes zweite Wochenende (am Ende der geraden Kalenderwochen) von Samstag, 12.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, – jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, – in der Hälfte der Schulferien.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners/Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt. mm 2018, und D._____, geboren am tt. mm. 2019. Mit Eingabe vom 14. April 2022 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 6/1-2). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 14. Juli 2022 unterzeichneten die Parteien unter Widerrufsvorbehalt eine Trennungsvereinbarung für die Dauer des Eheschutzverfahrens (Urk. 6/16; Prot. I S. 3). Nachdem der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht den Widerruf der Trennungsvereinbarung erklärt hatte, stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Juli 2022 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/19). Mit Datum vom 5. August 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 6/24 = Urk. 2).

2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. August 2022 (Urk. 1) innert Frist (Urk. 6/26/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Der bei ihr einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 7; Urk. 8).

3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurde mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 zum Verhandlungstermin vom 11. November 2022 vorgeladen (Urk. 10/1-4; Urk. 11). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsgegner die Berufungsschrift samt Beilagen zur Vorbereitung auf die Vergleichsverhandlung – ohne Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – zugestellt (Urk. 12). Mit Datum vom 8. November 2022 folgte eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin (Urk. 13; Urk. 14; Urk. 15/1-4). Der Gesuchsgegner bestätigte zu Beginn der Vergleichsverhandlung vom 11. November 2022, die Unterlagen direkt von der Gesuchstellerin erhalten zu haben (Prot. II S. 5).

4. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 11. November 2022 nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Referentin die folgende Vereinbarung (Prot. II. S. 6; Urk. 16):

"1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 5. August 2022 (EE220089-L) und der dagegen erhobenen Berufung was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechende Abänderung dieser Verfügung:

"3. Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist beim Vater.

6. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt, wobei diese die restliche Dauer vom Vater betreut werden:

Betreuung durch die Mutter: − jeweils am Dienstag nach Kindergartenschluss bis Donnerstagabend, 18.00 Uhr; − in ungeraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn. Die Mutter wird verpflichtet, C._____ jeweils am Montagmorgen, Kindergartenbeginn, dem Kindergarten zu übergeben und D._____ im direkten Anschluss daran dem Vater bzw. dessen Eltern zu übergeben. Zudem wird die Mutter verpflichtet, die Kinder jeweils am Dienstag nach Kindergartenschluss im Kindergarten bzw. D._____ in der Kita abzuholen. Der Vater wird verpflichtet, die Kinder jeweils am Donnerstagabend, 19:00 Uhr, am Bahnhof F._____, abzuholen und diese jeweils am Freitagabend, 18:00 Uhr, am Wohnort der Mutter an die Mutter zu übergeben. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Donnerstagabend, 18.00 Uhr, und sie endet am Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Mutter verpflichtet sich, die Kinder am 25. Dezember 2022 um 10:00 Uhr, dem Vater bei diesem zu Hause zu übergeben, wo diese bis am 1. Januar 2023 verbleiben. Der Vater verpflichtet sich, die Kinder am 1. Januar 2023, 12:00 Uhr, bei der Mutter zu Hause zu übergeben, wo diese bis am 9. Januar 2023 verbleiben. Die Mutter verpflichtet sich, am 9. Januar 2023 C._____ in den Kindergarten zu bringen und D._____ im direkten Anschluss daran dem Vater bzw. dessen Eltern zu übergeben.

Zudem wird die Mutter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, diese Besuchs- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern."

2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin akonto Güterrecht Fr. 10'000.– bis spätestens 31. Dezember 2022 zu überweisen.

3. Zur Ausübung des Besuchsrechts mietet sich die Gesuchstellerin ein Auto auf Kosten des Gesuchsgegners mit einem Kostendach von Fr. 1'300.–. Die Gesuchstellerin stellt dem Gesuchsgegner die Rechnung zur direkten Bezahlung zu.

4. Die Parteien verpflichten sich, an der Mütter- und Väterberatung des Sozialzentrums G._____ teilzunehmen. Für den Fall, dass ihnen von der Mütter- und Väterberatung weitergehende Massnahmen empfohlen werden, verpflichten sie sich, diese wahrzunehmen.

5. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Sachverhalt

II.

Erwägungen

1.

Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind, mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).

3.1. Die Parteien beantragen in der Vereinbarung vom 11. November 2022 die Anordnung einer gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung, wobei sie sich u.a. darauf einigen, der Gesuchstellerin mehr Betreuungszeit einzuräumen, als es im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehen war (Urk. 16 Ziff. 1).

3.1. Die Parteien beantragen in der Vereinbarung vom 11. November 2022 die Anordnung einer gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung, wobei sie sich u.a. darauf einigen, der Gesuchstellerin mehr Betreuungszeit einzuräumen, als es im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehen war (Urk. 16 Ziff. 1).

3.2. Grundsätzlich bestehen an den Fähigkeiten der Parteien, die Erziehung und damit die Betreuung der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ zu übernehmen, keine Zweifel. Auch Elemente wie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die altersbedingten Bedürfnisse der Kinder, die Wünsche der Kinder und die zeitliche Verfügbarkeit der Eltern erlauben die Anordnung der alternierenden Obhut. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 18 ff.).

Die geographischen Verhältnisse stehen dann einer alternierenden Obhut entgegen, wenn dadurch die Durchsetzung des Betreuungsrechts das Kindeswohl – bspw. durch zu lange oder umständliche Fahrten zwischen den Wohnorten – gefährden würde (vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020; E. 8.5.). Die Parteien wohnen gemäss Google Maps ca. 22 Autofahrt-Kilometer voneinander entfernt. In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zu beachten, dass es der Gesuchstellerin trotz dieser Distanz möglich ist, die Kinder nicht nur am Wochenende zu Besuch zu nehmen, sondern sich auch massgeblich unter der Woche an deren Betreuung zu beteiligen. Dies erkannte bereits die Vorinstanz und räumte der Gesuchstellerin ein ausgedehntes Wochenend- und Ferienbesuchsrecht sowie zusätzliche Betreuungszeit inkl. Übernachtung unter der Woche ein (Urk. 2 S. 32 f.). Das Gesetz definiert nicht, bei welchen Betreuungsverhältnissen von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Bedeutung der "Obhut" sich auf die "faktische Obhut" reduziere, daher auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2). In diesem Sinne wurde festgehalten, dass eine alternierende Obhut nicht zwingend eine hälftige Betreuung durch beide Elternteile voraussetze, sondern auch dann zum Tragen kommen könne, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen wolle, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen (OGer LE200063 vom 17. Februar 2022, E. 3.4.1 m.H.a. BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1, BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021, E. 3.1.2 und BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021, E. 3.1.2). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass bei einer alternierenden Obhut der Betreuungsanteil beider Eltern mehr als einen Viertel betragen soll, wobei Ferien zu berücksichtigen seien (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 886), oder aber es wird bei einem Anteil von rund 30 % von einer alternierenden Obhut ausgegangen (OGer LE200063 vom 17. Februar 2022, E. 3.4.1 m.H.a. Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kinderunterhaltes – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichtes vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B 5A_311/2019; FamPra.ch 2021, S. 277). Mit der Vereinbarung vom 11. November 2022 fanden die Parteien einvernehmlich eine kindswohlgerechte Lösung, die es beiden erlaubt, sich unter den vorliegend gegebenen Umständen in substantiellem Umfang an der Erziehung der Kinder zu beteiligen. In Einklang mit Lehre und Rechtsprechung hindert die geographische Wohnsituation der Parteien die Anordnung der alternierenden Obhut somit nicht. Dass die Kinder den Schulweg alleine bewältigen können sollen (vgl. Urk. 2 S. 21), ist im Übrigen nicht erforderlich (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 8.5.).

3.3. Die von den Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung erarbeitete Betreuungsregelung – Ausdehnung der Betreuungszeit der Gesuchstellerin, Minimierung der direkten Kontakte zwischen den Parteien bei den Übergaben [bspw. durch Übergaben der Kinder direkt an den/ vom Kindergarten (respektive an die/ von der Kita)] – macht deutlich, dass die Parteien gewillt sind, den Kindern einen ausgeglichenen und an die vorliegende Wohn- und Schul- bzw. Arbeitssituation angepassten Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren sowie ihren eigenen Konflikt zu Gunsten der Kinder zu minimieren. Dieser Wille verdeutlicht sich auch in der schriftlich vereinbarten Bereitschaft der Parteien zur Teilnahme an der Mütter- und Väterberatung des Sozialzentrums G._____ (Urk. 16 Ziff. 4).

3.4. Zusammenfassend erfordert das Kindeswohl keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung. Die weiteren in der Vereinbarung geregelten, Punkte, welche der Dispositionsmaxime unterliegen, sind zudem klar, vollständig, und nicht offensichtlich unangemessen. Die Vereinbarung ist somit zu genehmigen und die entsprechenden Dispositiv-Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung sind abzuändern und durch die unter Mitwirkung des Gerichts vereinbarten Fassungen zu ersetzen.

III.

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 7). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 16 Ziff. 5) und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 1'000.– des von ihr geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen.

3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 16 Ziff. 5).

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, vom 5. August 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. August 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist beim Vater.

6. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt, wobei diese die restliche Dauer vom Vater betreut werden:

Betreuung durch die Mutter: − jeweils am Dienstag nach Kindergartenschluss bis Donnerstagabend,

18.00 Uhr; − in ungeraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn. Die Mutter wird verpflichtet, C._____ jeweils am Montagmorgen, Kindergartenbeginn, dem Kindergarten zu übergeben und D._____ im direkten Anschluss daran dem Vater bzw. dessen Eltern zu übergeben. Zudem wird die Mutter verpflichtet, die Kinder jeweils am Dienstag nach Kindergartenschluss im Kindergarten bzw. D._____ in der Kita abzuholen. Der Vater wird verpflichtet, die Kinder jeweils am Donnerstagabend, 19:00 Uhr, am Bahnhof F._____, abzuholen und diese jeweils am Freitagabend, 18:00 Uhr, am Wohnort der Mutter an die Mutter zu übergeben. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Donnerstagabend, 18.00 Uhr, und sie endet am Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Mutter verpflichtet sich, die Kinder am 25. Dezember 2022 um 10:00 Uhr, dem Vater bei diesem zu Hause zu übergeben, wo diese bis am 1. Januar 2023 verbleiben. Der Vater verpflichtet sich, die Kinder am 1. Januar 2023, 12:00 Uhr, bei der Mutter zu Hause zu übergeben, wo diese bis am 9. Januar 2023 verbleiben. Die Mutter verpflichtet sich, am 9. Januar 2023 C._____ in den Kindergarten zu bringen und D._____ im direkten Anschluss daran dem Vater bzw. dessen Eltern zu übergeben. Zudem wird die Mutter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, diese Besuchs- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern."

2. Im Übrigen wird die Vereinbarung vom 11. November 2022 betreffend die weiteren Belange genehmigt. Sie lautet wie folgt:

" 1. […]

2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin akonto Güterrecht Fr. 10'000.– bis spätestens 31. Dezember 2022 zu überweisen.

3. Zur Ausübung des Besuchsrechts mietet sich die Gesuchstellerin ein Auto auf Kosten des Gesuchsgegners mit einem Kostendach von Fr. 1'300.–. Die Gesuchstellerin stellt dem Gesuchsgegner die Rechnung zur direkten Bezahlung zu.

4. Die Parteien verpflichten sich, an der Mütter- und Väterberatung des Sozialzentrums G._____ teilzunehmen. Für den Fall, dass ihnen von der Mütterund Väterberatung weitergehende Massnahmen empfohlen werden, verpflich-ten sie sich, diese wahrzunehmen.

5. […] "

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 1'000.– des von ihr geleisteten Vorschusses zu ersetzen.

5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

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