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Entscheid

LE220044

Eheschutz

3. Oktober 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 3. Oktober 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 3. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Juli 2022 (EE220025-M)

Erwägungen:

1.1 Die Parteien sind die verheiraten Eltern von C._____, geboren am tt. mm. 2011. Mit Eingabe vom 14. März 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) anhängig (Urk. 1); der Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 23 S. 3 f. = Urk. 26 S. 3 f.). Mit Urteil vom 22. Juli 2022 nahm die Vorinstanz vom Getrenntleben der Parteien Vormerk (Dispositiv-Ziffer 1), wies die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu (Dispositiv-Ziffer 2), teilte die Obhut über C._____ der Gesuchstellerin zu (Dispositiv-Ziffer 3), legte ein Besuchsrecht zu Gunsten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) fest (Dispositiv-Ziffer 4), verpflichtete den Gesuchsgegner, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6), legte die Unterhaltsberechnungsgrundlagen fest (Dispositiv-Ziffer 7) und wies den Antrag des Gesuchsgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 26 S. 28 ff.).

1.1 Die Parteien sind die verheiraten Eltern von C._____, geboren am tt. mm. 2011. Mit Eingabe vom 14. März 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) anhängig (Urk. 1); der Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 23 S. 3 f. = Urk. 26 S. 3 f.). Mit Urteil vom 22. Juli 2022 nahm die Vorinstanz vom Getrenntleben der Parteien Vormerk (Dispositiv-Ziffer 1), wies die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu (Dispositiv-Ziffer 2), teilte die Obhut über C._____ der Gesuchstellerin zu (Dispositiv-Ziffer 3), legte ein Besuchsrecht zu Gunsten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) fest (Dispositiv-Ziffer 4), verpflichtete den Gesuchsgegner, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6), legte die Unterhaltsberechnungsgrundlagen fest (Dispositiv-Ziffer 7) und wies den Antrag des Gesuchsgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 26 S. 28 ff.).

1.2 Mit Eingabe vom 13. August 2022 (Datum Poststempel: 15. August 2022) erhob der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz, welche die Eingabe sogleich an das zuständige Obergericht weiterleitete (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7), Berufung gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 25; Urk. 28). Mit Verfügung vom 25. August 2022 wurde der Gesuchsgegner zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflich-tet (Urk. 30). Nachdem dem Gesuchsgegner eine Kopie der Verfügung wegen Nichtabholens erneut zugestellt worden war (vgl. Urk. 31 und 33), stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 34). In der Folge wurde auf das Einfordern eines Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Art. 118 Abs.

1 lit. a ZPO).

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 24). Da sich die Berufung - wie nachstehend zu zeigen ist - als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2.1 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Fehlt es an bezifferten Anträgen, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).

2.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.).

2.3 Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren und/oder ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.).

3.1 Vorliegend unterliess es der Gesuchsgegner, konkrete Berufungsanträge zum vorinstanzlichen Entscheid zu stellen; seiner Eingabe vom 13. August 2022 (Urk. 25) sind keine solchen zu entnehmen. Ein Antrag auf "Neubeurteilung der Gesamtsituation" genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Der Gesuchsgegner hätte im Berufungsverfahren insbesondere die Unterhaltsbeiträge, welche er seines Erachtens zu bezahlen bereit gewesen wäre, beziffern müssen. Auf seine Berufung ist demnach insoweit nicht einzutreten.

3.2 Ferner verlangt der Gesuchsgegner, dass die Kaution für die Mietwohnung, welche der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, und "eheliche Gelder", welche die Gesuchstellerin für eine Schönheitsoperation und ein Tattoo-Cover verwendet habe, je hälftig zu verrechnen seien (Urk. 25 S. 3). Ob der Gesuchsteller damit eine Verrechnung in rechtlichem Sinne meint und falls ja, mit welcher Forderung resp. welchen Forderungen der Gegenpartei, oder ob er die hälftige Erstattung der betreffenden Beträge aus Güterrecht verlangt, kann offenbleiben. Weder zeigt er auf, dass er diese Anträge bereits vor Vorinstanz gestellt hätte, noch, dass sie novenrechtlich im Sinne von Art. 317 ZPO zulässig wären, was auch nicht ersichtlich ist. Auf diese Anträge ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

3.3 Da es der Gesuchsteller in der Berufungsschrift im Übrigen unterlassen hat, sich argumentativ konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, ist auch aus diesem Grund auf seine Berufung nicht einzutreten.

4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 750.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.3 Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 34). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Gesuch des Gesuchsgegners ist zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 25, 27/1-5 und 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild versandt am: jo