LE220051
Eheschutz
25. November 2022Deutsch21 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220051-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 25. November 2022...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug
Beschluss und Urteil vom 25. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2022 (EE210094-D)
_______________
Rechtsbegehren: (Urk. 16a S. 2)
" 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu gestatten und der 22. Oktober 2021 als Trennungsdatum vorzumerken.
2. Die Gütertrennung sei anzuordnen.
3. Der Klägerin sei die alleinige Obhut der gemeinsamen Tochter C._____ zuzuteilen.
4. Der Klägerin sei die eheliche Wohnung nebst Hausrat und Inventar zur alleinigen Benutzung mit der Tochter zuzuweisen.
5. Der Beklagte sei zur Zahlung eines angemessenen Bar- und Betreuungsunterhalts zzgl. allfälliger Kinderzulagen für die gemeinsame Tochter zu verpflichten.
6. Dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht für den persönlichen Verkehr mit seiner Tochter einzuräumen.
7. Der Beklagte sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Beitrags an die Klägerin in Höhe von CHF 4'000 zu verpflich-ten.
8. Unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
9. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2022: (Urk. 35 S. 32 ff. = Urk. 39 S. 32 ff.)
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 22. Oktober 2021 getrennt leben.
2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Sie hat ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.
3. Die eheliche Wohnung wird für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung der Gesuchstellerin mit der Tochter C._____ zugewiesen.
4. Die Parteien regeln die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes:
Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ jedes zweite Wochenende, von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und in ungeraden Jahren vom 24. bis 25. Dezember und in geraden Jahren vom 31. Dezember auf den 1. Januar, sowie in geraden Jahren über Ostern und in ungeraden Jahren über Pfingsten auf eigene Kosten zu betreuen.
Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt und wird verpflichtet, C._____ während der Schulferien für vier Wochen, davon mindestens zwei zusammenhängend, auf eigene Kosten zu betreuen. Er wird verpflichtet der Gesuchstellerin jeweils mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er die Betreuung während den Ferien ausüben will. Können sie sich nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin zu.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
Phase I (rückwirkend ab 22. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022)
Fr. 2'012.– (davon Fr. 1'054.– Barunterhalt, Fr. 958.– Anteil Betreuungsunterhalt) für C._____. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 132.– nicht gedeckt (Manko).
Phase II (ab 1. Juli 2022 bis 31. August 2023)
Fr. 1'572.– (davon Fr. 1'054.– Barunterhalt, Fr. 518.– Anteil Betreuungsunterhalt) für C._____. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 602.– nicht gedeckt (Manko).
Phase III (ab 1. September 2023)
Fr. 1'319.– (davon Fr. 1'014.– Barunterhalt und Fr. 305.– Betreuungsunterhalt) für C._____.
6. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss der vorstehenden Ziff. 5 zugrunde:
a) Einkommen (pro Monat, netto):
Phase I - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'810.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'731.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.–
Phase II - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'810.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'731.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.–
Phase III - Gesuchstellerin (80% erwerbstätig): Fr. 2'896.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'731.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 250.–
b) Bedarf (pro Monat):
Phase I - Gesuchstellerin: Fr. 2'900.– - Gesuchsgegner: Fr. 2'719.– - C._____: Fr. 1'254.–
Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 2'930.– - Gesuchsgegner: Fr. 3'159.– - C._____: Fr. 1'254.–
Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 3'202.– - Gesuchsgegner: Fr. 3'411.– - C._____: Fr. 1'264.– Es sind keine nennenswerten Schulden oder Vermögen vorhanden.
7. Die Parteien sind sich einig, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Fördermassnahmen, Schullager etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
8. Die Gütertrennung zwischen den Parteien mit Wirkung per 26. November 2021 wird angeordnet.
9. Von der Eheschutzvereinbarung vom 28. Januar 2022 wird im Übrigen Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit 22. Oktober 2021 getrennt leben.
Obhutszuteilung
2. Das [recte: die] gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm 2011, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. C._____ hat ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.
Persönlicher Verkehr
3. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchgegners zu C._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall soll Folgendes gelten: - Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, solange er keine eigene Wohnung zur Verfügung hat, C._____ jedes Wochenende am Samstag,
9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab Bezug einer eigenen Wohnung jedes zweite Wochenende, von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und in ungeraden Jahren vom
24. bis 25. Dezember und in geraden Jahren vom 31. Dezember auf den 1. Januar, sowie in geraden Jahren über Ostern und in ungeraden Jahren über Pfingsten auf eigene Kosten zu betreuen. - Der Gesuchsgegner sei ferner für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, C._____ während der Schulferien für vier Wochen, davon mindestens zwei zusammenhängend, auf eigene Kosten zu betreuen. Er teilt der Gesuchstellerin jeweils mindestens drei Monate im Voraus mit, wann er die Betreuung während den Ferien ausüben will. Können sie sich nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin zu.
Persönlicher Unterhalt
4. Die Parteien vereinbaren, dass sie gegenseitig auf persönlichen Unterhalt verzichten.
Zuweisung eheliche Wohnung
5. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung am... [Adresse] für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen.
6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, aus der ehelichen Wohnung seine persönlichen Effekten sowie folgende Gegenstände zur alleinigen Benützung während der Dauer des Getrenntlebens nach Voranmeldung abzuholen: Dokumente (Sichtmappe in Korridorschrank mit Arbeitsvertrag und weiteren Unterlagen), Führerausweis, persönliche Post, GPS (TomTom), ein TV-Gerät, Marke LG (derzeit im Zimmer von C._____), handgefertigter Bettüberzug der Mutter des Gesuchsgegners.
Anordnung Gütertrennung
7. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung per 26. November 2021 die Gütertrennung anzuordnen.
Kontaktverbot Verfahren GS210040-D
8. Die Parteien vereinbaren, im Sinne des Kindswohls und zum Zwecke der Förderung des Kontakts von C._____ zu beiden Elternteilen das noch bis am 6. Februar 2022 bestehende Betret-, Rayon- und Kontaktverbot des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin weder Behörden noch Dritten zur Kenntnis zu bringen und insbesondere auf eine Anzeige zu verzichten und im Weiteren ihr Desinteresse am Massnahmeverfahren erklären."
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 750.– Kosten für die Übersetzung Fr. 4'350.– Total
11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der jeweilige Anteil der Parteien wird infolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege je einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt je vorbehalten.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. (Schriftliche Mitteilung).
14. (Rechtsmittelbelehrung).
15. (Rechtsmittelbelehrung).
16. (Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Berufungsanträge:
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 38 S. 2 f.):
" 1. Die Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juni 2022 im Geschäft Nr. EE210094 seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Vom 1.1.2022 bis 30.06.2022: Fr. 1'040 (davon Fr. 725 Barunterhalt, Fr. 315 Anteil Betreuungsunterhalt. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 565 nicht gedeckt (Manko) Vom 1.7.2022 bis 31.08.2023: Fr. 900 (davon Fr. 725 Barunterhalt, Fr. 175 Betreuungsunterhalt. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 685 nicht gedeckt. Ab 1.09.2023 bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus während einer beruflichen Ausbildung: Fr. 775 für den Barunterhalt
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten der Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 38 S. 2): " 1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Die Berufungsbeklagte sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe des Gerichtskostenvorschusses sowie von Fr. 4'000 für Anwaltskosten im Berufungsverfahren, letzterer
zahlbar direkt an den unterzeichnenden Rechtsanwalt, eventuell an den Berufungskläger zu verpflichten. Eventualiter, sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt X._____ sie [recte: sei] als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren einzusetzen."
geänderter Berufungsantrag des Gesuchsgegners und Berufungsklägers zu seinem Berufungsantrag Ziff. 2 (Urk. 46 S. 2):
"Der Berufungskläger sei zu verpflichten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Vom 1.1.2022 bis 30.06.2022: Fr. 635 für den Barunterhalt Vom 1.7.2022 bis 31.08.2023: Fr. 645 für den Barunterhalt Ab 1.09.2023 bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus während einer beruflichen Ausbildung: Fr. 680 für den Barunterhalt"
Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 52 S. 2):
" 1. Der Berufungskläger sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 5'000 an die Berufungsbeklagte zu verpflichten.
2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm 2011 (fortan C._____). Mit Eingabe vom 15. Novem-
ber 2021 (Poststempel 26. November 2021) gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Zur weiteren Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3). Mit Datum vom 30. Juni 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 35 S. 32 ff. = Urk. 39 S. 32 ff.).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) rechtzeitig (vgl. Urk. 37/2; Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung (Urk. 38) mit den voran zitierten Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37/2). Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde der Berufung in Bezug auf die angefochtene Dispositiv-Ziff. 5 die aufschiebende Wirkung erteilt und die vom Gesuchsgegner in der Berufung beantragten Unterhaltsbeiträge für C._____ für vollstreckbar erklärt (Urk. 45 S. 3 f.). Nach Rücksprache mit den Parteien (Urk. 49) wurden diese am 10. Oktober 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 2. November 2022 vorgeladen (Urk. 50).
3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 2. November 2022 die folgende Vereinbarung (Prot. S. 7; Urk. 53):
"Präambel:
Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 2. November 2022 beantragen B._____ (fortan Gesuchstellerin) und A._____ (fortan Gesuchsgegner), die gemeinsamen Eltern von C._____ (fortan C._____), übereinstimmend die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2022 und schliessen folgende Vereinbarung:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Mo-
nats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
Phase I (rückwirkend ab 22. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022)
Fr. 1'580.– (hiervon Fr. 600.– Betreuungsunterhalt).
Phase II (ab 1. Juli 2022 bis 30. November 2022)
Fr. 920.– (hiervon Fr. 100.– Betreuungsunterhalt).
Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 50.– (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt.
Phase III (ab 1. Dezember 2022 bis 30. April 2023)
Fr. 175.– (Barunterhalt)
Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 625.– (Barunterhunterhalt [recte: Barunterhalt]) nicht gedeckt.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin unverzüglich eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrags zuzustellen.
Ab dem Ende der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners erhöhen sich die Unterhaltbeiträge für C._____ auf diejenigen der vorangegangenen Phase II.
Phase IV (ab 1. September 2023)
Fr. 800.– (Barunterhalt)
2. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss der vorstehenden Ziff. 1 zugrunde:
c) Einkommen (pro Monat, netto):
Phase I - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'800.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'450.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.–
Phase II - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'800.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'450.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– Phase III - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'800.– - Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggeld): Fr. 3'600.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– Phase IV - Gesuchstellerin (80% erwerbstätig): Fr. 3'000.– (hypothetisch) - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'450.– (hypothetisch) - C._____ (Familienzulagen): Fr. 250.– Es sind keine nennenswerten Schulden oder unterhaltsbeeinflussende Vermögen vorhanden.
d) Bedarf (pro Monat):
Phase I - Gesuchstellerin: Fr. 2'400.– - Gesuchsgegner Fr. 2'740.– - C._____: Fr. 1'200.– Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 1'960.– - Gesuchsgegner Fr. 3'240.– - C._____: Fr. 1'050.– Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 1'960.– - Gesuchsgegner Fr. 3'065.– - C._____: Fr. 1'050.– Phase IV - Gesuchstellerin: Fr. 2'270.– - Gesuchsgegner Fr. 3'490.– - C._____: Fr. 1'060.–
3. Es wird festgehalten, dass der Beklagte seiner Verpflichtung bezüglich Kinderunterhalt vom 22. Oktober 2021 bis 30. November 2022 im Umfang von Fr. 12'424.– nachgekommen ist.
4. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf
eine Parteientschädigung. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden davon nicht tangiert."
Erwägungen
II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziff. 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Wohnungszuteilung), 4 (persönlicher Verkehr), 7 (ausserordentliche Kinderkosten), 8 (Gütertrennung) und 9 (Vormerknahme der weiteren Regelungen gemäss der Eheschutzvereinbarung vom 28. Januar 2022) in Rechtskraft erwachsen ist.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziff. 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Wohnungszuteilung), 4 (persönlicher Verkehr), 7 (ausserordentliche Kinderkosten), 8 (Gütertrennung) und 9 (Vormerknahme der weiteren Regelungen gemäss der Eheschutzvereinbarung vom 28. Januar 2022) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Soweit es Kinderbelange (Betreuungsregelung und Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.
3. Die Vereinbarung der Parteien regelt die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners für C._____, die bereits von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
3.1. In Bezug auf den Kinderunterhalt vereinbaren die Parteien, dass der Gesuchsgegner rückwirkend ab 22. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 Unterhaltsbeiträge für C._____ von monatlich Fr. 1'580.– bezahlt (Urk. 53 S. 2). Damit ist sowohl ihr Barunterhalt als auch ihr Betreuungsunterhalt nahezu gedeckt und die Regelung entspricht den finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 53 S. 3).
3.2. Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. November 2022 steigt der Bedarf des Gesuchsgegners gegenüber der vorangegangenen Phase auf Fr. 3'240.– an (Urk. 53 S. 4), womit seine Leistungsfähigkeit bei gleichbleibendem
Einkommen von Fr. 4'450.– (Urk. 53 S. 3) tiefer ausfällt. Trotz des tieferen Bedarfs von C._____ und der tieferen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin vermag der Gesuchsgegner den Betreuungsunterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 50.– nicht zu decken (Urk. 53 S. 2).
3.3. In der dritten Phase, das heisst vom 1. Dezember 2022 bis 30. April 2023, wirkt sich die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners und damit sein tieferes Einkommen (Fr. 3'600.– Arbeitslosentaggeld; Urk. 53 S. 3) erheblich auf seine Leistungsfähigkeit aus. Entsprechend vermag der Gesuchsgegner den Barunterhalt von C._____ nur im Umfang von Fr. 175.– zu decken. Sollte er aber in dieser Phase bereits eine Anstellung finden, so erhöhen sich seine Unterhaltsbeiträge auf diejenigen der vorangegangenen Phase II bzw. auf Fr. 920.– (Urk. 53 S. 2 f.).
3.4. Ab dem 1. September 2023 und damit ab dem Übertritt von C._____ in die Oberstufe beträgt der vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag monatlich Fr. 800.–. Damit ist ihr Barbedarf nahezu gedeckt. Zusätzlich wird sie an der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin partizipieren können.
3.5. Die bis 30. November 2022 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge für C._____ wurden von der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 12'424.– anerkannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den von den Parteien vereinbarten Zahlungen aufkommen liessen.
3.6. Vor diesem Hintergrund ist die zwischen den Parteien am 2. November 2022 getroffene Vereinbarung betreffend die Kinderbelange angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.
III.
1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 10-12) ist anerkennungsgemäss (Urk. 53 S. 4 Ziff. 4) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten im Betrag von Fr. 795.–. Sie sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 53 S. 4 Ziff. 4). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 53 S. 4 Ziff. 4).
3.
3.1. Beide Parteien beantragen, es sei jeweils die Gegenseite zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (recte Prozesskostenbeitrags; vgl. OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013, E. II/3.c) zu verpflichten. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der jeweilige Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 38 S. 2; Urk. 52 S. 2).
3.2. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages setzt wie die dazu subsidiäre Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.).
3.3. Die Gesuchstellerin vermag ihren Bedarf mit ihrem Einkommen nicht zu decken und verfügt über keine Vermögenswerte (Urk. 52 S. 2). Auch dem Gesuchsgegner verbleiben nach Abzug der Unterhaltsbeiträge keine sein Existenzminimum übersteigenden freien Mittel (Urk. 38 S. 2 f.). Über nennenswerte Vermögenswerte verfügt er nicht (Urk. 42/4). Beide Parteien sind demnach mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, weshalb ihre Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen sind.
3.4. Da das Verfahren für beide (mittellosen) Seiten nicht aussichtslos erscheint und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sind (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihnen je eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zu bestellen. Sodann sind sie auf das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art.
123 ZPO hinzuweisen.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt ass. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. November 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
" 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und
vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
Phase I (rückwirkend ab 22. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022)
Fr. 1'580.– (hiervon Fr. 600.– Betreuungsunterhalt).
Phase II (ab 1. Juli 2022 bis 30. November 2022)
Fr. 920.– (hiervon Fr. 100.– Betreuungsunterhalt).
Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 50.– (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt.
Phase III (ab 1. Dezember 2022 bis 30. April 2023)
Fr. 175.– (Barunterhalt)
Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 625.– (Barunterhunterhalt [recte: Barunterhalt]) nicht gedeckt.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin unverzüglich eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrags zuzustellen.
Ab dem Ende der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners erhöhen sich die Unterhaltbeiträge für C._____ auf diejenigen der vorangegangenen Phase II.
Phase IV (ab 1. September 2023)
Fr. 800.– (Barunterhalt)
2. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss der vorstehenden Ziff. 1 zugrunde: a) Einkommen (pro Monat, netto): Phase I
- Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'800.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'450.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– Phase II - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'800.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'450.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– Phase III - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'800.– - Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggeld): Fr. 3'600.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– Phase IV - Gesuchstellerin (80% erwerbstätig): Fr. 3'000.– (hypothetisch) - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'450.– (hypothetisch) - C._____ (Familienzulagen): Fr. 250.– Es sind keine nennenswerten Schulden oder unterhaltsbeeinflussende Vermögen vorhanden.
b) Bedarf (pro Monat): Phase I - Gesuchstellerin: Fr. 2'400.– - Gesuchsgegner Fr. 2'740.– - C._____: Fr. 1'200.– Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 1'960.– - Gesuchsgegner Fr. 3'240.– - C._____: Fr. 1'050.– Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 1'960.– - Gesuchsgegner Fr. 3'065.– - C._____: Fr. 1'050.– Phase IV - Gesuchstellerin: Fr. 2'270.– - Gesuchsgegner Fr. 3'490.– - C._____: Fr. 1'060.–
3. Es wird festgehalten, dass der Beklagte seiner Verpflichtung bezüglich Kinderunterhalt vom 22. Oktober 2021 bis 30. November 2022 im Umfang von Fr. 12'424.– nachgekommen ist.
4. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden davon nicht tangiert."
2. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 10-12) wird bestätigt.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 795.00 Dolmetscherkosten Fr. 3'295.00 Total
4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein:
– an die Parteien sowie – an die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die von ihr vorgemerkte Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde … und das Migrationsamt des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft ihres Urteils.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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