Lexipedia

Entscheid

LE230009

Eheschutz

1. Februar 2024Deutsch123 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz heirateten die Parteien im Jahr 2013. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2020. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist kanadischschweizerische Doppelbürgerin iranischer Herkunft. Sie emigrierte mit ihrer Familie im jungen Erwachsenenalter nach Vancouver, Kanada. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) hat ebenfalls iranische Wurzeln. Er ist jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen (Urk. 65 S. 10). Er hat wie C._____ die schweizerische Staatsangehörigkeit (Urk. 3/3; Urk. 42/23). Die Tochter ist zudem kanadische Staatsbürgerin (Urk. 108/52). Die Vorinstanz bewilligte der Gesuchstellerin am 23. Februar 2023, C._____s Aufenthaltsort nach Vancouver zu verlegen (Urk. 65 S. 77). Anfang März 2023 zog sie zusammen mit ihrer Tochter dorthin (Urk. 75 S. 5).

2.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 10 ff.). Dieses erging am 23. Februar 2023 (Urk. 60 = Urk. 65).

3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 6. März 2023 innert Frist (siehe Urk. 62; Urk. 64A) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 64). Zudem ersuchte er hinsichtlich der Frage des Wegzugs um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 64 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 6. März 2023 wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils einstweilen bis zum definitiven Entscheid die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Gesuchstellerin wurde Frist angesetzt, um sich zum entsprechenden Gesuch zu äussern (Urk. 68). Die Stellungnahme datiert vom 12. März 2023 (Urk. 69 = Urk. 72). Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde das Gesuch um Er-- 16 of 81 -teilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da C._____ bereits ausgereist war. Dem Gesuchsgegner wurde Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 75). Letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 80). Mit Eingabe vom 21. März 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 76). Die entsprechenden Anträge wurden mit Beschluss vom 22. März 2023 definitiv abgewiesen (Urk. 79). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 84). Die entsprechende Eingabe datiert vom 24. April 2023 (Urk. 85). Sie wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 5. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 88). Am 13. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin einen Arztbericht betreffend C._____ ein (Urk. 89). Eine weitere Noveneingabe der Gesuchstellerin datiert vom 23. Mai 2023 (Urk. 94). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 97). Am 23. Juni 2023 replizierte der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort und äusserte sich zu den Noven; dabei ergänzte er seine Berufungsanträge dahingehend, dass auf die gegnerischen Anträge nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen seien; zudem passte er sein Berufungsbegehren 3.2. dergestalt an, dass die letzte Phase hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 31. August 2023 zu befristen und ab dem 1. September 2023 ein Barunterhalt von Fr. 1'580.– festzulegen sei (Urk. 100). Die Duplik der Gesuchstellerin datiert vom 13. Juli 2023 (Urk. 106). Es folgten diverse weitere Eingaben der Parteien (Urk. 112; Urk. 114; Urk. 115), welche der jeweiligen Gegenseite zugestellt wurden.

3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 6. März 2023 innert Frist (siehe Urk. 62; Urk. 64A) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 64). Zudem ersuchte er hinsichtlich der Frage des Wegzugs um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 64 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 6. März 2023 wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils einstweilen bis zum definitiven Entscheid die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Gesuchstellerin wurde Frist angesetzt, um sich zum entsprechenden Gesuch zu äussern (Urk. 68). Die Stellungnahme datiert vom 12. März 2023 (Urk. 69 = Urk. 72). Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde das Gesuch um Er-- 16 of 81 -teilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da C._____ bereits ausgereist war. Dem Gesuchsgegner wurde Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 75). Letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 80). Mit Eingabe vom 21. März 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 76). Die entsprechenden Anträge wurden mit Beschluss vom 22. März 2023 definitiv abgewiesen (Urk. 79). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 84). Die entsprechende Eingabe datiert vom 24. April 2023 (Urk. 85). Sie wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 5. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 88). Am 13. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin einen Arztbericht betreffend C._____ ein (Urk. 89). Eine weitere Noveneingabe der Gesuchstellerin datiert vom 23. Mai 2023 (Urk. 94). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 97). Am 23. Juni 2023 replizierte der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort und äusserte sich zu den Noven; dabei ergänzte er seine Berufungsanträge dahingehend, dass auf die gegnerischen Anträge nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen seien; zudem passte er sein Berufungsbegehren 3.2. dergestalt an, dass die letzte Phase hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 31. August 2023 zu befristen und ab dem 1. September 2023 ein Barunterhalt von Fr. 1'580.– festzulegen sei (Urk. 100). Die Duplik der Gesuchstellerin datiert vom 13. Juli 2023 (Urk. 106). Es folgten diverse weitere Eingaben der Parteien (Urk. 112; Urk. 114; Urk. 115), welche der jeweiligen Gegenseite zugestellt wurden.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–63). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 9. November 2023 bereits angezeigt wurde (Urk. 117). Auf ihre Vorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten ist zunächst die Verfügung der Vo-

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rinstanz vom 23. Februar 2023 (Urk. 65 S. 76). Ebenfalls nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Zuteilung der ehelichen Liegenschaft),

3 (Zuweisung des BMW), 8 (Abweisung der Rechtsbegehren A.2.2. und B.2.3.),

11 (bezahlte Kinderunterhaltsbeiträge) und 12 (bezahlte Ehegattenunterhaltsbeiträge; siehe Urk. 64 S. 2 f.; Urk. 65 S. 76 ff.). Diese Ziffern sowie die Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Ebenfalls nicht angefochten wurde die Urteilsdispositiv-Ziffer 10 (Ehegattenunterhaltsbeiträge); darauf wird zurückzukommen sein (E. IV.2.). Schliesslich blieb auch Urteilsdispositiv-Ziffer 13 (finanzielle Grundlagen) formell unangefochten (siehe Urk. 64 S. 2 f.). Diese ist jedoch mit den umstrittenen Kinderunterhaltsbeiträgen untrennbar verbunden, weshalb sie als mitangefochten zu gelten hat.

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur-- 18 of 81 -teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III

413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Wegzug, Obhut und Besuchsrecht

1. Anwendbares Recht

1.1. Die Gesuchstellerin und C._____ sind schweizerische und kanadische Staatsangehörige (E. I.1.). Da Art. 82 Abs. 2 IPRG an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen anknüpft, bestand hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eltern und Kind schon vor dem Wegzug der Gesuchstellerin ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (zum Begriff des internationalen Verhältnisses bzw. Sachverhalts ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7 ff.).

1.2. Wie bereits in der Verfügung vom 15. März 2023 festgehalten wurde, ist Kanada kein Vertragsstaat des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von

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Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011). Dieses ist daher nicht anwendbar (Urk. 75 S. 5). Dasselbe gilt hinsichtlich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01). Andere Staatsverträge, die einschlägig sein könnten, sind nicht ersichtlich.

1.3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 IPRG unterstehen die Beziehungen zwischen Eltern und Kind dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Ein Statutenwechsel ist beachtlich: Wechselt das Kind somit seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist ab diesem Zeitpunkt ein anderes Recht massgebend (BGer 5A_469/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 3.2; ZK IPRG-Siehr/Markus, Art. 82 N 23; BSK IPRG-Schwander, Art. 82 N 14). Das Recht, auf welches verwiesen wird, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht (Art. 15 Abs. 1 IPRG).

1.4. Die erste Frage betrifft den Wegzug und damit verknüpft die Obhut über C._____. Dies impliziert, dass sich der Aufenthaltsort des Kindes in der Schweiz befindet, was denn bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils auch der Fall war. Im Rechtsmittelverfahren ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Wegzug aus der Schweiz zu Recht bewilligt hat. Sachlogisch kann man die Voraussetzungen eines Wegzugs aus der Schweiz nur prüfen, wenn man zumindest hypothetisch davon ausgeht, dass er noch nicht vollzogen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint der Bezug zum schweizerischen Recht weitaus enger als jener zum kanadischen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Frage der Obhut, welche mit jener des Wegzugs untrennbar verbunden ist.

1.5. Anders verhält es sich hinsichtlich der zweiten Frage, jener des Besuchsrechts: Diese ist erst zu prüfen, nachdem bezüglich des Wegzugs und der Obhut entschieden worden ist. In diesem Stadium ist folglich klar, wo sich der Aufenthaltsort des Kindes befinden wird. Ein viel engerer Bezug zu einem anderen Staat als jenem des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht ersichtlich. Sollte der -- 20 of 81 -Wegzug zu bewilligen sein, wird hinsichtlich des Besuchsrechts kanadisches Recht anzuwenden sein; im gegenteiligen Fall ist das schweizerische Recht zu beachten.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs

2.1. Die Vorinstanz erwog, am 14. Dezember 2022 habe die Hauptverhandlung sowie die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattgefunden. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 habe Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ihre Mandatierung durch den Gesuchsgegner angezeigt. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 habe der Gesuchsgegner seine Anträge ergänzt bzw. modifiziert. Die Eingabe ändere grundsätzlich nichts am Ergebnis des vorliegenden Entscheids, weshalb sie nicht vorab der Gegenseite zur Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 65 S. 11 f.).

2.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe mit Eingabe vom 17. Februar 2023 substantiiert dargelegt, weshalb an der Erziehungsfähigkeit der Mutter ernsthaft zu zweifeln sei. Der diesbezügliche Sachverhalt sei somit weder klar noch unbestritten, weshalb zwingend eine weitere mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien hätte durchgeführt werden müssen. Ohne persönliche Anhörung der Eltern könne schlicht nicht entschieden werden. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs massiv verletzt, indem sie keine zusätzliche Verhandlung durchgeführt habe (Urk. 64 S. 7).

2.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die Vorinstanz habe sich detailliert mit den Vorbringen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt. Sie sei zum Schluss gekommen, dass die Eingabe nichts am Ergebnis ändere (Urk. 85 Rz. 10). Die mündliche Hauptverhandlung habe am 14. Dezember 2022 stattgefunden und mehr als sechs Stunden gedauert. Die mit Eingabe des Gesuchsgegners vom 17. Februar 2023 "neu" vorgetragenen Ausführungen hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin seien überhaupt nicht neu. Bereits an der mündlichen Hauptverhandlung habe der Gesuchsgegner behauptet, dass C._____ seit der Trennung am 12. Oktober 2022 körperliche Auffälligkeiten an den Nägeln, trockene Hände und Verstopfung habe. Die Gesuchstellerin habe erklärt, dass es -- 21 of 81 -sich um grundsätzlich harmlose Belange handle. Sie habe weiter darauf hingewiesen, dass C._____ gemäss dem Arztbericht der behandelnden Kinderärztin Dr. med. E._____ einen guten Allgemeinzustand habe (Urk. 85 Rz. 11). Der Gesuchsgegner habe mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2023 weitere angebliche gesundheitliche Auffälligkeiten konstruiert. Wenn überhaupt, habe es sich um alltägliche und geringfügige Hautablösungen gehandelt. Einige der Fotos zeigten nichts anderes als Geburtsmale von C._____. Die angeblichen gesundheitlichen Auffälligkeiten hätten offensichtlich in keinerlei Zusammenhang zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin gestanden (Urk. 85 Rz. 12). Zwar könnten neue Tatsachen und Beweismittel im Eheschutzverfahren bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden; die Vorinstanz sei jedoch nicht verpflichtet, eine erneute Verhandlung mit persönlicher Befragung durchzuführen. Unbestritten habe eine solche Verhandlung mit persönlicher Befragung bereits am 14. Dezember 2022 stattgefunden, in welcher sich der Gesuchsgegner zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin geäussert habe (Urk. 85 Rz. 13).

2.4. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch; es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Die Verhandlung soll eine Einigung unter den Parteien ermöglichen und bietet den Vorteil, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck der Parteien erhält. Der Gesetzgeber wollte ein möglichst informelles Verfahren. Schliesslich soll die Verhandlung den Prozess beschleunigen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 2 und 4 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck, der Historie oder der Systematik lässt sich ableiten, dass Anspruch auf mehr als eine Verhandlung besteht.

2.5. Die Vorinstanz führte am 14. Dezember 2022 eine Verhandlung durch und befragte dabei auch die Parteien (Prot. I, S. 6 ff.). Damit erfüllte sie die Vorgabe von Art. 273 Abs. 1 ZPO. Sie kam sodann zum Schluss, dass die Eingabe vom 17. Februar 2023 nichts am Ergebnis ändere (Urk. 65 S. 11 f.).

2.6. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sie keine weitere Verhandlung durchgeführt hat.

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3. Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Behauptung, mit einem Wegzug der Tochter werde das Kontaktrecht stark erschwert und die Befürchtung des Gesuchsgegners, dass es zu einer Entfremdung kommen werde, sei zwar verständlich. Indes sei zu berücksichtigen, dass auch die Gesuchstellerin – nebst den persönlichen Besuchen des Gesuchsgegners – regelmässige Telefonkontakte beantrage, welche das Aufrechterhalten einer tragfähigen Beziehung grundsätzlich erlaubten. Es sei dem Gericht bewusst, dass sich der physische Kontakt bei Kleinkindern nicht mit Telefonkontakten ersetzen lasse und eigentlich häufige Besuchsintervalle ideal wären. Betreffend den bisherigen Verlauf des Besuchsrechts habe die persönliche Befragung der Parteien ergeben, dass dieses grundsätzlich gut funktioniere, bis auf den Umstand, dass offenbar bei den Übergaben der Tochter keine Kommunikation stattfinde. Dies sei allerdings in der Akutphase der Trennung nicht unüblich. Konkrete Beispiele für eine Behinderung der Besuchskontakte durch die Gesuchstellerin seien im Rahmen der persönlichen Befragung anlässlich der Eheschutzverhandlung nicht vorgebracht worden. Anhaltspunkte dafür, dass es bei einem Wegzug der Gesuchstellerin mit der Tochter nach Kanada zu einer Behinderung der Kontakte zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner oder gar zu einem Kontaktabbruch kommen würde, fehlten. Es sei bei beiden Elternteilen die erforderliche Bindungstoleranz zu bejahen, also die Fähigkeit und Bereitschaft, die Beziehung des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind zu respektieren und zu fördern (Urk. 65 S. 24). Der Gesuchsgegner sei der Ansicht, dass bei C._____ seit dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung gesundheitliche Auffälligkeiten bestünden. Aus den in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen und eingereichten Dokumenten ergäben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung oder eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin (Urk. 65 S. 25 f.).

3.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte die Erziehungsfähigkeit näher abklären müssen. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben oder zumindest eine persönliche Anhörung der Parteien zu den Vorbringen des Gesuchsgegners durchführen. Letzterer habe glaubhaft darlegen können, -- 23 of 81 -dass die Gesuchstellerin eine mangelnde Bindungstoleranz an den Tag lege und unter psychischen Problemen zu leiden scheine. Weiter sei offensichtlich, dass C._____ in der Obhut der Gesuchstellerin nicht die nötige Pflege erhalte (Urk. 64 S. 8). Die mangelnde Bindungstoleranz manifestiere sich nur schon in dem über längere Zeit heimlich in die Wege geleiteten und schlussendlich ebenso heimlich vollzogenen Auszug und Verbringen von C._____ aus der ehelichen Liegenschaft. Die Gesuchstellerin habe letztere am 12. Oktober 2022 ohne jedwelche Ankündigung verlassen und gleichentags ein vollständig begründetes, fast

20 Seiten umfassendes Eheschutzgesuch eingereicht. Seither enthalte sie dem Gesuchsgegner seine Tochter praktisch gänzlich bzw. nach Belieben vor (Urk. 64 S. 9). Für den Fall der Bewilligung eines Wegzugs nach Kanada sei sie lediglich bereit, dem Gesuchsgegner ein sehr minimalistisches Kontaktrecht einzuräumen, nämlich ein Wochenende alle zwei Monate und drei bzw. vier Ferienwochen pro Jahr (Urk. 64 S. 10). Sie würde keinerlei Bereitschaft zeigen, C._____ regelmässig zum Vater in die Schweiz zu bringen (Urk. 64 S. 11). Mit ihrem Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen vom 21. März 2023 habe die Gesuchstellerin abermals ihre Absicht kundgetan, C._____ dem Gesuchsgegner so lange wie möglich vorzuenthalten. Sie habe nämlich beantragt, dass das Ferienbesuchsrecht erstmals am 1. Juli 2023 ausgeübt werden könne. Richtigerweise sei das Gesuch mit Beschluss vom 22. März 2022 abgewiesen worden und der Gesuchsgegner habe seine Tochter am 3. April 2023 wiedersehen können (Urk. 100 S. 4 f.). Die mangelnde Bindungstoleranz trete auch dadurch zutage, dass die Gesuchstellerin C._____ fremdbetreuen lasse (Urk. 100 S. 5). Die Gesuchstellerin sei während des Zusammenlebens weder an der Haushaltführung noch an der Kinderbetreuung interessiert gewesen. Die Pflege und das Wechseln der Windeln sei denn auch oft zu kurz gekommen. C._____ habe deshalb auch die eine oder andere Entzündung an der Vagina bzw. am After überstehen müssen. Einmal habe man sie gar mit einem Antiseptikum behandeln müssen. Der Gesundheitszustand von C._____ (Verdacht auf Nagelpilz, ausgetrocknete Haut, schlecht behandelte Schürfungen, entzündeter und aufgerissener After) habe sich denn auch stark verschlechtert, seit sich der Gesuchsgegner nach dem Auszug nicht mehr um C._____ kümmern könne (Urk. 64 S. 12 f.). Seit der Hauptverhand-- 24 of 81 -lung vom 14. Dezember 2022 habe sich der gesundheitliche Allgemeinzustand von C._____ in Besorgnis erregender Weise noch weiter verschlechtert. Das Nagelleiden habe sich noch stärker ausgebreitet, da es offenbar nicht behandelt worden sei. Dieses Nagelleiden verursache offenbar Schmerzen. Hinter C._____s Ohren habe der Gesuchsgegner eine Entzündung feststellen können, welche ebenfalls auf mangelnde Pflege zurückzuführen sein dürfte. Darüber hinaus habe er immer wieder blaue Flecken an Po und Oberschenkeln bemerkt sowie undefinierbare Verletzungen am Fuss und exzemartige Rötungen am Oberkörper. Weiter habe er eine Art Schuppenflechte an der Handinnenseite sowie eine massive ekzemartige Hautveränderung am Kopf mit extremer Schuppenbildung festgestellt. Auch das After von C._____ sei extrem gerötet und die Haut um den After nässend (Urk. 64 S. 13). C._____s Wohl sei aus diesem Grund akut gefährdet. Weiter habe der Gesuchsgegner festgestellt, dass C._____ erhebliche Defizite in der Sprachentwicklung und geistigen Entwicklung aufweise. Auch dies könne auf eine Vernachlässigung durch die Mutter hindeuten. C._____ könne sich sogar noch schlechter als im Oktober 2022 ausdrücken. Dies dürfte eine Folge davon sein, dass die Gesuchstellerin C._____ keine Kindertagesstätte mehr besuchen lasse und sozial, insbesondere von anderen Kindern, völlig isoliere (Urk. 64 S. 14). Die Gesuchstellerin habe sich bereits im August 2022 in psychiatrische Behandlung begeben. Man habe sie offenbar auch medikamentös mit Psychopharmaka behandelt. So habe ihr med. prakt. F._____, Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie FMH, das Antidepressivum Sertralin verschrieben, wie sich aus der Leistungsabrechnung der Krankenkasse Sanitas vom 11. Oktober 2022 entnehmen lasse. Entsprechende depressive Symptome habe der Gesuchsgegner bereits während des Zusammenlebens ausgemacht. Sie müssten genauer abgeklärt werden (Urk. 64 S. 15). Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen (Urk. 64 S. 16).

3.3. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass sie einen Mangel an Bindungstoleranz aufweise. Sie sei ausgezogen, weil der Gesuchsgegner sie schikanös und herablassend behandelt habe. Die Vorinstanz habe anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend festgestellt, dass die Übergabe und der Verlauf des Besuchsrechts stets gut funktioniert hätten. Der Gesuchsgegner habe die Übergaben zum -- 25 of 81 -Zweck der Machtausübung und der Kontrolle missbraucht und die Gesuchstellerin teilweise sogar bedroht (Urk. 85 Rz. 33). Zudem habe er im Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis zum 1. März 2023 mehrmals, unter anderem am 25. Dezember 2022 und am 4. Februar 2023, auf die Wahrnehmung des Besuchsrechts verzichtet (Urk. 85 Rz. 34). Die Gesuchstellerin habe ihm nach dem Wegzug nach Vancouver sodann umgehend angeboten, die vorinstanzliche Regelung anzuwenden. Sie habe ihm insbesondere mehrmals angeboten, sein Recht auf Videotelefonie wahrzunehmen (Urk. 85 Rz. 35). Der Gesuchsgegner sei darauf jedoch gar nicht eingegangen. Er habe mit E-Mail vom 20. März 2023 mitgeteilt, dass er die Familie der Gesuchstellerin nicht mehr ertragen wolle. Dabei habe seit dem Wegzug am 1. März 2023 noch gar keine Videotelefonie stattgefunden. Erst mit E-Mail vom 15. April 2023 habe er neu die Videotelefonie in Anspruch genommen, dies aber zum ersten Mal und wohl nach eingehender anwaltlicher Beratung (Urk. 85 Rz. 36). Die Gesuchstellerin habe auch sämtliche Anordnungen des Obergerichts Zürich befolgt. So habe sie C._____ am 3. April 2023 in G._____ dem Gesuchsgegner übergeben (Urk. 85 Rz. 39). Zwei Arztzeugnisse bestätigten einen sehr guten gesundheitlichen Allgemeinzustand von C._____ (Urk. 85 Rz. 41). Die Kinderärztin Dr. H._____ habe sie zum Wachstum, zur Entwicklung und zum medizinischen Allgemeinzustand untersucht. Sie habe C._____ im Arztzeugnis vom 10. März 2023 als sehr gesund, mit guter Ernährung und guten Schlafgewohnheiten beschrieben. Sie sei in gewissen Bereichen wie Kommunikation und Interaktion gleichaltrigen Kindern überlegen (Urk. 85 Rz. 42). Gemäss dem Arztzeugnis vom 28. März 2023 habe C._____ in weiteren umfangreichen Untersuchungen zum Entwicklungsstand sehr gut abgeschnitten. Die vom Gesuchsgegner beschriebenen Flecken am Körper seien Muttermale. Weder Läsionen hinter den Ohren noch eine Nagelpilzinfektion seien festzustellen. Ebenso werde der Gesuchstellerin als Mutter eine gute Pflege und Betreuung attestiert (Urk. 85 Rz. 43). Das Arztzeugnis von Dr. I._____ vom 21. März 2023 bestätige, dass keinerlei Symptome von Vernachlässigung oder Missbrauch des Kindes festzustellen seien. Insbesondere seien das Verhalten, die körperliche Verfassung, Kopf, Hals und Anus ohne Auffälligkeiten (Urk. 85 Rz. 44). Der Gesuchsgegner habe C._____ sodann am 4. April 2023 zu einer Kontrolluntersuchung bei -- 26 of 81 -Dr. med. E._____ in D._____ gebracht. Abgesehen von einer Erkältung, die vermutlich durch die Reise von Vancouver nach D._____ ausgelöst worden sei, habe die Ärztin einen sehr guten Allgemeinzustand festgestellt (Urk. 85 Rz. 46). Die Gesuchstellerin habe im August 2022 (kurz vor der Trennung am 12. Oktober 2022) zweimal einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie aktuell unter einer psychischen Erkrankung leide. Die psychiatrische Beratung habe sie aufgrund der Belastung durch die Trennungssituation genau einmal in Anspruch genommen. Depressive Symptome während des Zusammenlebens würden bestritten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. J._____ vom 24. April 2023 belege, dass bei der Gesuchstellerin nicht die geringsten psychischen Auffälligkeiten festzustellen seien. Das laboratorische Gutachten vom 10. März 2023 beweise, dass sie keinerlei Medikamente und Psychopharmaka einnehme (Urk. 85 Rz. 48).

3.4. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen und von Ablehnung abzusehen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen (Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzgeber/Christoph Häfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574). Zu letzterem ist auch die Fähigkeit eines Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (so genannte Bindungstoleranz) zu zählen (BGer 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023, E. 3.1.1). Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, a.a.O., S. 575). Die Erzie-- 27 of 81 -hungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.4.2; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3).

3.5. Die Vorinstanz erwog zur Bindungstoleranz unter anderem, der Gesuchsgegner habe keine konkreten Beispiele für eine Verhinderung der Besuchskontakte durch die Gesuchstellerin vorgebracht (Urk. 65 S. 24). Zu diesem zentralen Satz äussert sich der Gesuchsgegner nicht. Stattdessen wiederholt er das vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk. 64 S. 9 ff.). Damit genügt er den Begründunganforderungen nicht (E. II.3.). Wenn er in seiner Replik vom 23. Juni 2023 ein Beispiel nachliefert (Urk. 100 S. 7), erfolgt dies mit Blick auf die gesetzliche Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO verspätet; auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (und somit auch der unbeschränkten Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ist nämlich ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen notwendig (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019, E. 4.4.2). Darüber hinaus sind die Rügen inhaltlich unbegründet: Die Anträge eines Elternteils können ein Indiz für die Bindungstoleranz sein. Entscheidend ist jedoch in erster Linie das Verhalten des betreffenden Elternteils. Die Gesuchstellerin verliess am 12. Oktober 2022 zusammen mit C._____ die eheliche Wohnung (Urk. 1 Rz. 6; Urk. 8 Rz. 8). Am 14. Oktober 2022 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen und begründete dies damit, dass die Gesuchstellerin das Kind von ihm abschotte (Urk. 8 Rz. 19). Gerade einmal eine Woche später, am 21. Oktober 2022, zog er das Gesuch wieder zurück und wies darauf hin, dass sich die Situation betreffend Obhut beruhigt habe (Urk. 18). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin seither das Besuchsrecht nicht verhindert habe, blieb wie erwähnt unangefochten. Das Vorbringen, die Gesuchstellerin habe sich am 8. Februar 2023 nicht mit einer Verschiebung des Besuchsrechts einverstanden erklärt (Urk. 100 S. 7), ist, selbst wenn es zu berücksichtigen wäre, nicht geeignet, um zu behaupten, die Gesuchstellerin habe Besuchs-- 28 of 81 -kontakte generell verhindert. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner unmittelbar nach ihrem Wegzug nach Kanada anbot, das Recht auf Videotelefonie wahrzunehmen, dieser jedoch zunächst nicht darauf einging (Urk. 85 Rz. 35 f.; siehe Urk. 100 S. 8). Hinsichtlich der Betreuung in der Woche vor und nach Ostern behauptete der Gesuchsgegner sodann selber, dass die Gesuchstellerin die Tochter in die Schweiz gebracht habe, nachdem ihr Gesuch um superprovisorische Massnahmen abgewiesen worden sei (Urk. 100 S. 4 f.). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass sie C._____ dem Gesuchsgegner vorenthält. Auch die geltend gemachte Fremdbetreuung (Urk. 100 S. 5) ändert an diesem Ergebnis nichts. Fremd- und Eigenbetreuung sind nämlich grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten (BGE 144 III 481 E. 4.4; BGer 5A_555/2023 vom 17. August 2023, E. 7). Im Übrigen widerspricht sich der Gesuchsgegner, wenn er an anderer Stelle vorbringt, die Gesuchstellerin sei nicht erziehungsfähig, weil sie C._____ keine Kindertagesstätte mehr besuchen lasse und sie dadurch von anderen Kindern völlig isoliere (Urk. 64 S. 14). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin bejaht hat (Urk. 65 S. 24).

3.6. Der Gesundheitszustand eines Kindes kann zum Schluss führen, dass der betreffende Elternteil nicht fähig ist, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Dies ist aber nur sehr zurückhaltend anzunehmen. Auch in intakten Familien kommt es vor, dass Kinder erkranken oder sich verletzen. Die Reaktionen der Eltern auf solche Situationen sind so vielfältig wie die Leute verschieden sind. Während die einen sofort einen Arzt aufsuchen, warten andere erst einmal ab; und wieder andere versuchen, dem Kind mit Hausmitteln zu helfen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Fähigkeit, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und entsprechend zu reagieren, lediglich ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit ist (E. III.3.4.). Um diese einem Elternteil abzusprechen, ist eine gewisse Schwere erforderlich. Die vom Gesuchsgegner geschilderten "Auffälligkeiten" (Verdacht auf Nagelpilz, schlecht behandelte Schürfungen, entzündeter After [ein Windelausschlag ist gemäss Dr. I._____ normal; Urk. 87/32], exzemartige Rötungen, Schuppenbildung [Urk. 64 S. 13]) erreichen diese Schwere bei Weitem nicht (siehe auch OGer ZH LZ210029 vom -- 29 of 81 -21.02.2022, E. II.7.). Darüber hinaus ist festzustellen, dass drei verschiedene Ärzte weder hinsichtlich der Gesundheit noch der Entwicklung von C._____ etwas Auffälliges berichten konnten (so die Kinderärztin Dr. H._____ am 10. März 2023 [Urk. 87/30] und am 28. März 2023 [Urk. 87/31], Dr. I._____ am 21. März 2023 [Urk. 87/32] und Dr. E._____ von der Arztpraxis für Kinder und Jugendliche am 4. April 2023 [Urk. 87/21 S. 12 f.]). Eine Gefährdung des Kindswohls erscheint damit nicht glaubhaft, erst recht keine solche, welche Anlass zu Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin gäbe.

3.7. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im August 2022 (und damit kurz vor der Trennung im Oktober 2022) zweimal einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht hat (Urk. 85 Rz. 48; siehe Urk. 64 S. 15). Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte mit Schreiben vom 24. April 2023, dass dies durch den Druck der dysfunktionalen Ehe bedingt gewesen sei. Es zeigten sich sowohl aktuell als auch anamnestisch keine Hinweise auf psychiatrische Erkrankungen oder Medikamenteneinnahme. Die Gesuchstellerin sei sicherlich geeignet, sich um ihr eigenes Leben und ihr Kind zu kümmern (Urk. 87/33). Dass letzteres der Fall ist, zeigt auch die Tatsache, dass bei C._____ keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten (E. III.3.6.).

3.8. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche zu Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin Anlass gäben. Demzufolge ist auch kein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen.

4. Hauptbetreuungsperson von C._____

4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin bisher die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei. Die Tochter sei erst zweijährig und damit noch personenorientiert. Angesichts des jungen Alters sei davon auszugehen, dass sie sich in einer neuen Umgebung in Vancouver schnell einleben könnte, zumal sie Englisch spreche. Das Kriterium der Betreuungskontinuität spreche damit klar dafür, die Verlegung des Aufenthaltsorts der Tochter nach Kanada zu bewilligen und die Tochter unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin zu belassen. Gegen eine mehrheitliche persönliche Betreuung der -- 30 of 81 -Tochter durch den Gesuchsgegner spreche das Kriterium der Betreuungskontinuität. Der Gesuchsgegner könnte eine solche Betreuung aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt auch kaum umsetzen (Urk. 65 S. 23).

4.2. Der Gesuchsgegner wendet in seiner Replik ein, spätestens mit C._____s Fremdbetreuung sei die Gesuchstellerin nicht mehr vollumfängliche Hauptbetreuungsperson von C._____. Eine Zuteilung der alleinigen Obhut dürfe nicht (mehr) unter Berufung auf Solches an die Gesuchstellerin erfolgen. Auch mute es, nachdem bekannt sei, dass die Gesuchstellerin C._____ die ganze Woche über fremdbetreuen lassen wolle, geradezu heuchlerisch an, wenn sie ausführen lasse, dass sie unbestrittene Hauptbezugsperson für die Tochter C._____ sei (Urk. 100 S. 5 f.).

4.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie sei nach wie vor die unbestrittene Hauptbezugsperson von C._____. Sie habe sich seit der Geburt um das Kind gekümmert. Daran ändere auch der Besuch der Kindertagesstätte nichts. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Eigen- und Fremdbetreuung gleichwertig seien (Urk. 106 Rz. 25).

4.4. Mit dem Entscheid über ein Begehren um behördliche Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts nach Art. 301a Abs. 2 ZGB wird die bestehende Betreuungsregelung an eine neue Situation angepasst. Entsprechend bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurteilung (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.3). Haben beide Elternteile das Kind weitgehend zu gleichen Teilen betreut (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 142 III 481 E. 2.7).

4.5. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin C._____ in Vancouver teilweise fremdbetreuen lässt, macht den Gesuchsgegner nicht zur Hauptbetreuungsperson. Letzteres ist und bleibt die Gesuchstellerin, womit sich diesbezüglich nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung ändert. Sodann behauptet der Gesuchsgeg-- 31 of 81 -ner zu Recht nicht, dass er als selbständiger Zahnarzt in der Lage wäre, C._____ vollumfänglich persönlich zu betreuen. Damit kann nicht von einer neutralen Ausgangslage gesprochen werden.

5. Besuchs- und Kontaktrecht des Gesuchsgegners

5.1. Die Vorinstanz erwog, mit Bezug auf den Ort der Ferienkontakte erscheine es sachgerecht, wenn diese sowohl in der Schweiz als auch in Kanada stattfänden, damit nicht nur der Gesuchsgegner die langen Reisen auf sich nehmen müsse. C._____ sei die Reise von Vancouver nach Zürich und retour vor dem Hintergrund, dass ein Flug von Zürich nach Vancouver im Minimum zwölf Stunden dauere und die Zeitverschiebung zwischen den beiden Städten neun Stunden betrage, nur zweimal pro Jahr zuzumuten. Deshalb hätten nur zwei Ferienkontakte in der Schweiz und die übrigen Ferienbesuche in Kanada zu erfolgen (Urk. 65 S. 29).

5.2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei nicht einzusehen, weshalb ein Teil der Ferienkontakte in Kanada stattfinden solle. Der nicht berufstätigen Gesuchstellerin sei es zuzumuten, C._____ jeweils zu ihm in die Schweiz zu bringen. Auch habe er das Recht, C._____ in seinem gewohnten Umfeld und in seinem Heim zu betreuen, womit auch Kontakte zu den Grosseltern und der Verwandtschaft väterlicherseits möglich seien. Die Überseeflüge seien für C._____ auch zumutbar (Urk. 64 S. 18).

5.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, ein Überseeflug sei für ein zweijähriges Kind unbestritten eine immense Anstrengung. Würde dem gegnerischen Antrag gefolgt, müsste C._____ fünf Mal pro Jahr in die Schweiz reisen und damit pro Jahr zehn interkontinentale Langstreckenflüge auf sich nehmen. Offensichtlich würde dies zu einer enormen physischen und psychischen Belastung führen (Urk. 85 Rz. 50). Aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sei das Obergericht zu ersuchen, die in Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils festgelegte Anzahl der Ferienkontakte des Gesuchsgegners mit C._____ in der Schweiz auf einmal pro Jahr zu reduzieren, sowie den Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, einmal pro Jahr den Ferienkontakt ausserhalb Kanadas -- 32 of 81 -wahrzunehmen. Die restlichen Ferienkontakte hätten in Kanada stattzufinden. Zudem sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, neu die letzte Woche des Kalenderjahres, die Woche nach Ostern, die Woche vor Pfingsten, vom 1. bis 15. August sowie die erste Woche des Oktobers mit dem Kind zu verbringen. C._____ solle darüber hinaus während dem in Dispositiv-Ziffer 7 festgelegten Zeitraum zur Videotelefonie von 18 bis 20 Uhr Schweizer Zeit (9 bis 11 Uhr kanadische Zeit) regelmässig in der Kinderkrippe betreut werden. Deshalb sei auch die Anzahl der Videotelefonate von drei- auf zweimal wöchentlich zu reduzieren (Urk. 85 Rz. 51). Wie sich an der Erkältung von C._____ zeige, entsprächen die langen und regelmässigen Flugreisen nicht dem Wohl des zweijährigen Kindes. C._____ müsse zu viele physische und psychische Anstrengungen erleiden. Deshalb sei der Anspruch auf Ferienkontakt in der Schweiz auf einmal pro Jahr zu reduzieren. Da ein Ferienkontakt in Nordamerika bzw. in an Kanada angrenzenden Ländern weniger lange Flugreisen benötige, sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, den Ferienkontakt einmal pro Jahr in einem anderen Land als Kanada, nicht aber in der Schweiz oder Europa auszuüben. Alle anderen Ferienkontakte hätten aus Gründen der Stabilität des Umfelds und der frühkindlichen Integration in Vancouver zu erfolgen (Urk. 85 Rz. 57). Es könne nicht dem Kindswohl entsprechen, wenn der Ferienkontakt mehr als einmal pro Jahr in der Schweiz stattfinde. Aufgrund der guten Eingewöhnung von C._____ in Vancouver würde die Durchführung des Ferienkontakts mehr als einmal pro Jahr in der Schweiz die Stabilität der Verhältnisse nachhaltig gefährden und C._____ in unverhältnismässiger Weise aus dem gewöhnlichen Umfeld herausreissen (Urk. 85 Rz. 58).

5.4. Zunächst ist auf den Umfang des Ferienbesuchsrechts und die Videotelefonie einzugehen:

5.4.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile werden rechtskräftig, es sei denn, es handle sich um mehrere untrennbar verbundene Ansprüche (BSK ZPO-Spühler, Art. 315 N 2). Abgesehen davon kommt die Offizialmaxime nur innerhalb des Anfechtungsgegenstands zur Anwendung (BGer 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020, E. 2). Nichts abzuleiten ist -- 33 of 81 -aus der Untersuchungsmaxime, weil diese nur die Sammlung des Prozessstoffs betrifft. Auch das Novenrecht (E. II.4.) vermag die Teilrechtskraft nicht zu durchbrechen. Wäre dies der Fall, würden nämlich die gesetzlichen Fristen für die Berufung und – sofern eine Anschlussberufung möglich ist – für die Berufungsantwort ihres Sinnes entleert.

5.4.2. Der Gesuchsgegner hat die gesamte Urteilsdispositiv-Ziffer 7 (folgerichtig) nur für den Fall angefochten, dass der Wegzug nicht bewilligt wird. Im gegenteiligen Fall richtet sich seine Berufung nur gegen Absatz 2 von Dispositiv-Ziffer 7 (Urk. 64 S. 2 f.). Dieser Absatz betrifft den Ort, wo die Ferienkontakte erfolgen sollen, sowie die diesbezügliche Absprache der Parteien (Urk. 65 S. 78). Diese Fragen sind nicht untrennbar mit dem Umfang des Ferienbesuchsrechts und der Videotelefonie, welche ebenfalls in Dispositiv-Ziffer 7 geregelt werden, verbunden. Die Gesuchstellerin hätte diesbezüglich selber Berufung erheben müssen, da eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist auf das Rechtsbegehren 1, welches die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort aufführt (Urk. 85 S. 2 f.), nicht einzutreten, soweit es sich auf den Umfang des Ferienbesuchsrechts und die Videotelefonie bezieht.

5.4.3. Selbst wenn man die gesamte vorinstanzliche Urteilsdispositiv-Ziffer 7 als von der Berufung erfasst ansehen würde, würde die Gesuchstellerin nicht durchdringen:

5.4.3.1. Das Kindschaftsrecht ist in Kanada grundsätzlich provinzielles Recht. Der bundesrechtliche Divorce Act ist nur anwendbar, wenn es um eine Folgesache im Zusammenhang mit einer in Kanada ausgesprochenen Ehescheidung geht (Vincent Mayr, Kanada, in: Dieter Henrich/Anatol Dutta/Hans-Georg Ebert/Alexander Bergmann/Murad Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 1. Juli 2021, S. 1 ff., S. 41). Nach dem Recht der kanadischen Provinz British Columbia hat sich das Besuchsrecht ausschliesslich nach dem Kindswohl ("best interests of the child") zu richten (section 37 Abs. 1 Family Law Act [Stand: 27. September 2023], abrufbar unter https://www.bclaws.gov.bc.ca/civix/document/id/complete/statreg/11025_00, be-- 34 of 81 -sucht am 15. Dezember 2023). Dies ist nur der Fall, wenn er die physische, psychische und emotionale Sicherheit sowie das Wohlergehen des Kindes soweit wie möglich schützt (section 37 Abs. 3 Family Law Act). Es wird vermutet, dass ein grösstmöglicher Kontakt zu jedem Elternteil dem Kindswohl dient (Vincent Mayr, Kanada ⋅ British Columbia, in: Dieter Henrich/Anatol Dutta/Hans-Georg Ebert/Alexander Bergmann/Murad Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 1. Juli 2021, S. 1 ff., S. 55; Supreme Court of British Columbia, Jirh vs. Jirh, 21. Oktober 2014, 2014 BCSC 1973, Rz. 36 und 38 [abrufbar unter https://www.bccourts.ca/jdb-txt/SC/14/19/2014BCSC1973.htm, besucht am 15. Dezember 2023]; ähnlich Supreme Court of British Columbia, Zonruiter vs. Matthews, 19. März 2020, 2020 BCSC 417, Rz. 24 und 34 [abrufbar unter https://www.bccourts.ca/jdb-txt/sc/20/04/2020BCSC0417.htm, besucht am 15. Dezember 2023]).

5.4.3.2. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ein Ferienbesuchsrecht von insgesamt zehn Wochen pro Jahr zugestanden (Urk. 65 S. 78). Die Gesuchstellerin möchte es auf sechs Wochen reduzieren, wobei der Gesuchsgegner mit seiner Tochter mit Ausnahme der Zeit vom 1. bis zum 15. August jeweils nur eine Woche Ferien verbringen soll (Urk. 85 S. 2). Sie begründet dies damit, dass sich herausgestellt habe, dass die zweiwöchigen Ferienkontakte zu stark die Stabilität und die frühkindliche Integration von C._____ in Kanada beeinträchtigen würde (Urk. 85 Rz. 51). C._____ sei bei der Kindertagesstätte K._____ angemeldet gewesen. Sie habe den Platz jedoch aufgrund des zweiwöchigen Ferienkontaktes vom 3. April 2023 bis zum 16. April 2023 in der Schweiz wieder verloren. Der Verlust des Platzes unterstreiche den Fakt, dass dieses regelmässige zweiwöchige Herausreissen der Entwurzelung des Kindes Vorschub leiste. Würde man die vorinstanzliche Regelung mit jeweils zweiwöchigen Ferienkontakten beibehalten, würde C._____ jedes Mal erneut aus dem Lern- und Sozialisierungsprozess der Kinderkrippe und bald des Kindergartens herausgerissen (Urk. 85 Rz. 57 f.). Die Gesuchstellerin widerspricht sich indessen, wenn sie an anderer Stelle ausführt, sie habe die extensive zehnwöchige Ferienbesuchsregelung nicht angefochten und sei bereit, diese zu akzeptieren (Urk. 85 Rz. 38). Sie übergeht sodann die psychologische Erkenntnis, wonach die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern-- 35 of 81 -teilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 131 III 209 E. 4; BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020, E. 2.1.1; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019, E. 6.2; BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017, E. 4). Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der eine Elternteil nicht am Alltag des Kindes teilhaben kann, rechtfertigen sich ausgedehntere Ferienkontakte. Dies entspricht auch der Vorgabe des kanadischen Rechts, wonach ein grösstmöglicher Kontakt anzustreben ist. Gerade um die Stabilität zu gewährleisten, ist es wichtig, dass C._____ den Kontakt zu ihrem Vater, welcher ebenso wie die Mutter eine wichtige Bezugsperson war und ist, nicht verliert. Daran ändert auch das Vorbringen der Gesuchstellerin nichts, wonach der Gesuchsgegner die Ferienkontakte ausserhalb der Schweiz bis anhin nicht wahrgenommen habe (Urk. 115 S. 1). Sollte die Gesuchstellerin der Ansicht sein, die Kindertagesstätte in Kombination mit dem Ferienbesuchsrecht sei zu viel für das Kind, wird sie C._____ aus der Kindestagesstätte herausnehmen müssen. Der Kontakt zwischen Vater und Tochter geht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin allein deshalb kein Einkommen angerechnet hat, weil sie davon ausging, dass sie C._____ selber betreuen werde (Urk. 65 S. 38). In den Kindergarten wird die Tochter erst im September nach Vollendung des fünften Altersjahrs eintreten (https://www2.gov.bc.ca/gov/content/education-training/k-12/support/full-daykindergarten, besucht am 15. Dezember 2023). Für den Fall, dass der vorliegende Entscheid bis dahin ohnehin nicht abgeändert worden sein wird, ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Schulbezirk West Vancouver in British Columbia Schulferien gibt (https://publicholidays.net/school-holidays/britishcolumbia/school-district-45-west-vancouver/, besucht am 15. Dezember 2023), in denen der "Lern- und Sozialisierungsprozess" – wie in der Schweiz auch – unterbrochen wird.

5.4.3.3. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner für berechtigt, mit C._____ dienstags, donnerstags und sonntags per Videotelefonie zwischen

18 Uhr und 20 Uhr (Schweizer Zeit) zu kommunizieren (Urk. 65 S. 78). Die Gesuchstellerin möchte diese Kontakte auf dienstags und sonntags zwischen 17 Uhr und 19 Uhr (Schweizer Zeit) reduzieren (Urk. 85 S. 3). C._____ solle nämlich

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während dem vorinstanzlich festgelegten Zeitraum regelmässig in der Kinderkrippe betreut werden (Urk. 85 Rz. 51). Erneut ist auf die Vermutung des kanadischen Rechts sowie die Bedeutung der Kontakte zwischen Vater und Tochter hinzuweisen. Es geht nicht an, letztere einzuschränken, damit C._____ die (nicht obligatorische) Kindertagesstätte besuchen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass das Kind nicht fremdbetreut wird, um der Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (dazu E. IV.4.5. ff.). Eine Anpassung der Uhrzeiten erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass der Gesuchsgegner erwerbstätig und C._____s Besuch der Kindertagesstätte nicht obligatorisch ist, nicht angezeigt.

5.5. Umstritten ist weiter der Ort, an welchem das Ferienbesuchsrecht auszuüben ist:

5.5.1. Die Vorinstanz hat auf die Flugdauer von im Minimum zwölf Stunden und die Zeitverschiebung von neun Stunden hingewiesen. Gestützt darauf hat sie es für C._____ nur zweimal pro Jahr für zumutbar erachtet, in die Schweiz zu reisen (Urk. 65 S. 29). Der Gesuchsgegner behauptet pauschal, C._____ seien mehr Reisen zumutbar (Urk. 64 S. 18). Er geht weder auf die Reisezeit noch die Zeitverschiebung ein. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.).

5.5.2. Hinsichtlich der Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 85 S. 26 f.) ist – soweit sie mit ihnen die vorinstanzlichen Erwägungen kritisiert – Folgendes festzuhalten: Für C._____ ist es im Hinblick auf die Identitätsfindung auch wichtig, nicht nur Kontakt zum Vater, sondern auch zu dessen Verwandtschaft (insbesondere den Grosseltern) zu haben. Sie soll auch die Kultur und die Eigenheiten ihrer früheren Heimat kennenlernen dürfen. Es leuchtet nicht ein, weshalb Ferienkontakte ausserhalb Vancouvers die Integration gefährden sollten. So besteht auch bei nationalen Sachverhalten grundsätzlich keine Pflicht, die Ferien am Wohnsitz des Kindes zu verbringen. Es kann sodann nicht angehen, dass sich der Gesuchsgegner während der wenigen Zeit, die ihm mit seiner Tochter noch verbleibt, nach einer allfälligen Kinderbetreuung (siehe Urk. 85 S. 2) zu richten hat. Das Ferienbesuchsrecht soll es dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nämlich gerade ermöglichen, ungestört die Beziehung zum Kind zu pflegen. Vor diesem Hinter-- 37 of 81 -grund erscheint es nicht verhältnismässig, das Ferienbesuchsrecht des Gesuchsgegners in örtlicher Hinsicht weiter einzuschränken.

5.5.3. In seiner Stellungnahme vom 31. August 2023 bringt der Gesuchsgegner neu vor, er habe sein Ferienbesuchsrecht an Pfingsten in Kanada nicht ausgeübt, weil er um sein Leben fürchte. So sei er, wie bereits erwähnt, vom Bruder der Gesuchstellerin immer wieder massiv bedroht worden. Diese Drohungen nehme er ernst und habe Angst, man würde ihm bei einem Aufenthalt in Kanada etwas antun. Auch aus diesem Grund seien die Ferienkontakte wie beantragt in der Schweiz auszuüben (Urk. 112 S. 2 f.). In seiner Berufungsschrift vom 6. März 2023 begründete er seinen Antrag nicht mit Drohungen seitens des Bruders der Gesuchstellerin (Urk. 64 S. 18). In seiner Eingabe vom 23. Juni 2023 sind die Beschimpfungen des Bruders zwar ein Thema; dass sich der Gesuchsgegner aber deshalb vor ihm fürchte, bringt er dort nicht vor (Urk. 100 S. 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt Angst hatte. In seiner Eingabe vom 31. August 2023 zeigt der Gesuchsgegner sodann nicht auf, wann diese Drohungen erfolgt sein sollen und worin sie bestanden hätten (siehe Urk. 112 S. 2 f.). Damit genügt er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. Im Übrigen orientiert sich das Besuchsrecht am Kindswohl (E. III.5.4.3.1.). C._____ wären zusätzliche Reisen zum Gesuchsgegner in die Schweiz höchstens dann zuzumuten, wenn einer allfälligen Gefahr durch den Bruder der Gesuchstellerin nicht anders (beispielsweise durch den Beizug der kanadischen Polizei, Erwirkung eines Annäherungsverbots oder Ausübung des Besuchsrechts in einem näher gelegenen sicheren Drittstaat) begegnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kanada ein grosses Land ist und der Gesuchsgegner nicht verpflichtet ist, das Besuchsrecht in der Nähe des Bruders der Gesuchstellerin auszuüben.

5.6. Zusammenfassend bleibt es beim vorinstanzlich angeordneten Besuchs- und Kontaktrecht des Gesuchsgegners.

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6. Ergebnis Die Berufung ist unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann und soweit sie sich gegen den Wegzug, die Obhut und das Besuchsrecht richtet. Die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 sind zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV. Unterhalt

1. Anwendbares Recht

1.1. Art. 49 IPRG und Art. 83 Abs. 1 IPRG verweisen auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Dieses gilt erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat; Art. 3 HUntÜ). Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen an. Aufgrund der kanadischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin und von C._____ (E. I.1.) bestand hinsichtlich des Unterhalts von Anfang an (und nicht erst seit ihrem Wegzug nach Vancouver) ein internationaler Sachverhalt. Das Haager Übereinkommen von 1973 ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien sind, das (Haager) Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ). Kanada hat weder das Übereinkommen von 1973 noch jenes von 1956 ratifiziert. Die Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Provinz Britisch Kolumbien im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen vom 5. Juni 2013 (SR 0.211.213.232.3) regelt das anwendbare Recht sodann nicht. Letzteres ist nach dem Haager Übereinkommen von 1973 zu bestimmen, da dieses unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt (Art. 3 HUntÜ).

1.2. Grundsätzlich ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person anzuwenden. Ein Aufenthaltswechsel ist dabei zu beachten (Art. 4 HUntÜ). Die Schweiz hat aber den Vorbehalt nach Art. 15 HUntÜ

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angebracht (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesbeschlusses betreffend das internationale Haager Übereinkommen über die Unterhaltspflichten vom 4. März 1976 [AS 1976, S. 1557; abrufbar unter https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/300015 46.pdf?ID=30001546, besucht am 15. Dezember 2023]). Demzufolge ist schweizerisches Recht anwendbar, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflich-tete schweizerische Staatsangehörige sind und der Verpflichtete in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

1.3. Beide Parteien wie auch ihre Tochter haben (auch) die schweizerische Staatsangehörigkeit (E. I.1.). Der Gesuchsgegner wohnt sodann in der Schweiz. Demzufolge kommt hinsichtlich des Unterhalts schweizerisches Recht zur Anwendung und zwar bezüglich der Zeit vor wie auch jener nach dem Wegzug.

2. Ehegattenunterhaltsbeiträge

2.1. Wie bereits erwähnt, hat der Gesuchsgegner die vorinstanzlich festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge (Urteilsdispositiv-Ziffer 10) nicht angefochten (E. II.1.). Die Gesuchstellerin hat selber keine Berufung erhoben. Sie beantragt mit ihrem Rechtsbegehren 3 in ihrer Berufungsantwort indessen, es seien im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime die in Dispositiv-Ziffer 10 festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem Wegzug nach Kanada entsprechend des nach unten zu reduzierenden Steuerbetreffnisses und der resultierenden Erhöhung des Überschussanteils zu erhöhen, mindestens jedoch auf Fr. 7'000.– (Urk. 85 S. 3).

2.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin stelle einen eigenen materiellen Antrag, womit sie sinngemäss Anschlussberufung erhebe. Eine solche sei jedoch gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren nicht zulässig. Auf das Rechtsbegehren 3 sei demzufolge nicht einzutreten, zumal hinsichtlich des Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime gelte (Urk. 100 S. 3).

2.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Ehegattenunterhalt unterliege zwar der Dispositionsmaxime; für die Sachverhaltsfeststellung gelte aber die be-

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schränkte Untersuchungsmaxime. Zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt bestehe eine Interdependenz. Sofern die im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt relevant seien, könnten diese auch für diesen fruchtbar gemacht werden (Urk. 106 Rz. 1). Das Obergericht könne im vorliegenden Berufungsverfahren ohne entsprechenden Antrag über den Kindesunterhalt befinden. In dieser Situation könne eine Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime auch zu einer Abänderung des im oberinstanzlichen Verfahren nicht angefochtenen Ehegattenunterhalts führen. Entsprechend der für die Sachverhaltsfeststellung geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sei auf das Rechtsbegehren 3 der Gesuchstellerin durchaus einzutreten (Urk. 106 Rz. 2).

2.4. Wie bereits erwähnt, hemmt die Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (E. II.1.). Die nicht angefochtenen Teile werden grundsätzlich rechtskräftig. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime, denn auch hier steht es in der Disposition der Parteien, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen wollen und falls ja, in welchem Umfang (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Die Offizialmaxime (wie auch der Untersuchungsgrundsatz) gelten sodann nur innerhalb des Anfechtungsgegenstands (E. III.5.4.1.). Eine Ausnahme sieht Art. 282 Abs. 2 ZPO lediglich in Fällen vor, in welchen der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird; dann kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge neu beurteilen. Diese Vorschrift gestattet aber keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn ausschliesslich der Kinderunterhalt angefochten wird (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; BGer 5A_204/2018 vom 15. Juni 2018, E. 4.1; BGer 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4; BGer 5A_906/2012 vom 18. April 2013, E. 6.2.2). Eine analoge Anwendung von Art. 282 Abs. 2 ZPO auf die vorliegende Konstellation (Anfechtung der Kinderunterhaltsbeiträge, nicht aber derjenigen für den Ehegatten) rechtfertigt sich nur in Fällen, in denen die Kinder- und Ehegattenalimente ins betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingriffen, während auf der Gegenseite ein Überschuss erwirtschaftet würde (ausführlich dazu OGer ZH LE210022 vom 02.12.2021, E. III.9.7. [S. 37 ff.]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daran ändern auch die von der Gesuchstellerin zitierten -- 41 of 81 -(Urk. 106 Rz. 2) Entscheide (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer 5A_119/2021 vom 14. September 2021, E. 6.2; BGer 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3.2) nichts. In allen diesen Fällen ist nämlich die Konstellation angesprochen, in welcher der Ehegattenunterhalt im zweitinstanzlichen Verfahren (mit-)angefochten worden ist.

2.5. Zusammenfassend ist Urteilsdispositiv-Ziffer 10 mit unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden. Auf das Rechtsbegehren 3 der Gesuchstellerin ist nicht einzutreten.

3. Sparquote

3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner beziffere keine Sparquote. Vielmehr mache er Ausführungen zu den bisherigen Lebenshaltungskosten der Familie, ohne indessen eine detaillierte Bedarfsberechnung vorzunehmen (Urk. 65 S. 61). In der Folge ermittelte die Vorinstanz die Sparquote anhand der eingereichten Unterlagen (insbesondere der Steuererklärungen; Urk. 65 S. 61 ff.). Sie errechnete per 31. Dezember 2019 einen Vermögensstand von Fr. 1'205'956.–, per 31. Dezember 2020 einen solchen von Fr. 1'657'792.35 und per 31. Dezember 2021 einen solchen von Fr. 1'600'238.55. Daraus folgerte sie, dass das Vermögen der Parteien innert zweier Jahre um Fr. 394'282.55 zugenommen habe, was Fr. 16'429.– pro Monat ergebe (Urk. 65 S. 63). Berücksichtige man die trennungsbedingten Mehrkosten, betrage die Sparquote in der ersten Phase Fr. 11'785.– und in der zweiten Fr. 13'635.– (Urk. 65 S. 64).

3.2. Die Gesuchstellerin rügt, zwar habe das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen oder gegebenenfalls zu erforschen; dies ändere aber nichts an der Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners. Dieser habe die Sparquote zu behaupten, beziffern und soweit möglich zu belegen. Der Gesuchsgegner habe die ihm zugesprochene Sparquote von Fr. 11'785.– vor dem Wegzug nach Kanada und in Höhe von Fr. 13'635.– weder behauptet noch beziffert (Urk. 85 Rz. 86). Die von der Vorinstanz beobachtete Vermögensentwicklung habe lediglich im Jahr 2020 einen Vermögenszuwachs verzeichnet, während das Vermögen im Jahr 2021 um Fr. 57'554.– gesunken sei. Das Jahr 2020 sei vorlie-- 42 of 81 -gend nicht relevant und im Jahr 2021 habe es nachweislich keine Sparquote gegeben. Die Daten für das Jahr 2022 seien nicht vorhanden. Es sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz die Sparquote aus dem Jahr 2020 im Jahr 2023 anwende (Urk. 85 Rz. 87).

3.3. Der Gesuchsgegner äussert sich soweit ersichtlich nicht dazu (siehe Urk. 100 S. 10 ff.). Er zeigt namentlich nicht auf, dass er eine Sparquote rechtsgenügend beziffert und gegebenenfalls in welcher Eingabe er dies getan hätte.

3.4. Die berufungsbeklagte Partei kann, ohne Anschlussberufung zu erheben, in ihrer Berufungsantwort eigene Rügen vortragen, um aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime sind solche Rügen selbst dann beachtlich, wenn sie dazu führen, dass der erstinstanzliche Entscheid zu Ungunsten der berufungsklagenden Partei abgeändert wird (E. IV.13.2.).

3.5. Eine Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen, sofern sie nachgewiesen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285]). Dies gilt jedenfalls insoweit, als sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO; Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO), enthebt ihn zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3; siehe BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.3.2). Wird eine Sparquote nicht behauptet oder nicht bewiesen, so ist davon auszugehen, dass die Parteien während des Zusammenlebens sämtliche Mittel für die laufende Lebenshaltung verwendet haben (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023, E. 4.4.2). Als Referenzperiode für die Sparquote gelten grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6. mit weiteren Hinweisen).

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3.6. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Gesuchsgegner keine Sparquote beziffert habe (Urk. 65 S. 61). Allein deshalb hätte sie keine solche berücksichtigen dürfen. Weiter ging sie nur für das Jahr 2020 von einem Vermögenszuwachs aus, während sie für 2021 einen Vermögensverlust errechnete (Urk. 65 S. 63). Die Parteien haben sich am 12. Oktober 2022 getrennt (Urk. 65 S. 76). Massgebend ist damit grundsätzlich der Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. September 2022. Für diesen Zeitraum wurde keine Sparquote behauptet. Es ist mithin davon auszugehen, dass keine solche vorlag. Würde man der Einfachheit halber das Jahr 2021 heranziehen, so läge selbst nach Berechnung der Vorinstanz keine Sparquote vor.

4. Fremdbetreuungskosten

4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin mache für die erste Phase Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'000.– und für die zweite solche von Fr. 900.– geltend. Sie bringe vor, es sei zwecks sozialer Integration und für eine gute frühkindliche Entwicklung notwendig, dass C._____ für drei Halbtage eine Kindertagesstätte besuche (Urk. 65 S. 51). Es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe die Hauptbetreuungsperson von C._____ gewesen sei und diese – bis auf wenige Tage – keine Krippe besucht habe. Fremdbetreuungskosten wären nur dann zu berücksichtigen, wenn die Gesuchstellerin erwerbstätig wäre, was nicht der Fall sei. Deshalb könne man diese Position in beiden Phasen nicht berücksichtigen (Urk. 65 S. 51 f.).

4.2. In ihrer Berufungsantwort vom 24. April 2023 rügt die Gesuchstellerin diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht (siehe Urk. 85 Rz. 60 ff.). Sie bringt indessen am 23. Mai 2023 vor, dass C._____ ab dem 2. Juni 2023 an zwei Tagen den Kindergarten L._____ besuche. Die Betreuungskosten für Juni 2023 betrügen CAD 840.– bzw. Fr. 560.–. Ab Juli 2023 werde C._____ an drei Tagen pro Woche den Kindergarten besuchen. Dies werde CAD 1'073.– oder Fr. 715.– kosten. Sobald zwei weitere Tage pro Woche frei würden, sei geplant, dass C._____ den Kindergarten zur Eingewöhnung in ihrer neuen Umgebung und auch zur sprachlichen Eingewöhnung an fünf Tagen in der Woche besuchen werde. Bisher seien keine ausreichenden Plätze frei gewesen. Der Kindergarten erwarte jedoch, dass -- 44 of 81 -dies ab September 2023 der Fall sein werde. Die Kosten würden in diesem Fall CAD 1'288.– oder Fr. 860.– pro Monat betragen (Urk. 94 S. 1 f.). Am 13. Juli 2023 ergänzt die Gesuchstellerin, es wäre stossend, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, denn sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Übrigen genüge das Einkommen des Gesuchsgegners, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken (Urk. 106 Rz. 56). Aktuell besuche C._____ die L._____ lediglich drei bis vier Stunden. Die Gesuchstellerin habe daher immer noch keine Eigenversorgungskapazität. Die Fremdbetreuung diene auch nicht dem Arbeitserwerb der Gesuchstellerin, sondern geschehe im Interesse der frühkindlichen Entwicklung und Förderung von C._____ (Urk. 106 Rz. 57). Entgegen der gegnerischen Auffassung sei die fehlende Eigenversorgungskapazität auch bei einer zwei- oder fünftägigen Fremdbetreuung auf die Kinderbetreuung zurückzuführen, da sie generell durch die Kinderbetreuung und die gelebte Hausgattenehe entstanden sei. Die Gesuchstellerin habe sich nicht auf ihre Karriere und ihr Berufsleben konzentrieren können. Darüber hinaus entfalle die Betreuung von C._____ durch die Mutter bei der aktuell an zwei bis drei Tagen während drei bis vier Stunden dauernden Fremdbetreuung keinesfalls komplett. C._____ sei noch in einem Alter, wo sie ausserhalb der Kindergartenzeiten eine hochqualitative Betreuung und Erziehung durch die Mutter brauche (Urk. 106 Rz. 58). Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin in Kanada Fr. 5'000.– monatlich verdienen könne (Urk. 106 Rz. 61). Bei überdurchschnittlichen Verhältnissen wie vorliegend könne man Fremdbetreuungskosten auch ohne Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin anrechnen. Damit werde ihr eine ausreichende Übergangsphase von mindestens zwölf Monaten für die Wiedereingliederung ins Berufsleben gewährleistet. Sie werde Zeit brauchen, um gegebenenfalls eine notwendige Ausbildung in Vancouver abzuschliessen und sich für passende Anstellungen zu bewerben (Urk. 106 Rz. 62). Am 22. September 2023 ergänzt sie, C._____ gehe aktuell nach wie vor während zwei bis drei Tagen in die Kindertagesstätte. Ab Oktober 2023 werde sie diese während rund vier Tagen für jeweils einige Stunden besuchen. Die Kosten würden sich auf monatlich CAD 1'455.– oder rund Fr. 980.– belaufen (Urk. 114 Rz. 7 f.).

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4.3. Der Gesuchsgegner erwidert, mit der Fremdbetreuung seien die Voraussetzungen für einen Betreuungsunterhalt nicht mehr gegeben. Dieser solle nämlich die Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils decken, solange dessen fehlende Eigenversorgungskapazität auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sei (Urk. 100 S. 11). In der Schweiz habe die Gesuchstellerin mit einem Praktikum in einem 80 %-Pensum einen monatlichen Verdienst von rund Fr. 4'000.– erzielen können. Damit werde sie in der Lage sein, in einem Vollzeitpensum in Kanada – dem Land, zu welchem sie gemäss eigenen Ausführungen eine sehr enge Beziehung habe und dessen Kultur sie sehr gut kenne – ohne Weiteres einen Verdienst in zumindest der doppelten Höhe erzielen können. Nur schon mit einem 60 %-Pensum könne sie zumindest Fr. 5'000.– verdienen. Damit könne sie ihre Lebenshaltungskosten in Kanada ohne Weiteres vollständig selber finanzieren. Ab dem Zeitpunkt, in welchem C._____ fünf Tage pro Woche ganztags fremdbetreut werde, sei ein Pensum von 100 % anzurechnen. Dies werde nach Angaben der Gesuchstellerin ab September 2023 der Fall sein (Urk. 100 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin habe im Mai 2023 behauptet, dass C._____ ab September 2023 ganztags und zwar an fünf Tagen in der Woche in den Kindergarten gehen werde. Es sei eindeutig von einer ganztägigen Betreuung die Rede gewesen (Urk. 112 S. 3).

4.4. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass vorliegend keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden könnten, weil die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig sei (Urk. 65 S. 51 f.). Die Gesuchstellerin rügt dies in ihrer Berufungsantwort nicht. Stattdessen macht sie in Form einer Noveneingabe ohne nähere Begründung erneut geltend, es seien Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen (Urk. 94). Später schiebt sie als Grund wie vor Vorinstanz die frühkindliche Entwicklung nach und bestreitet pauschal, dass die Fremdbetreuungskosten nur im Falle einer Erwerbstätigkeit angerechnet werden könnten (Urk. 106 Rz. 57 und 62). Inhaltlich rügt sie damit den vorinstanzlichen Entscheid. Dies hätte sie indessen innerhalb der Frist zur Berufungsantwort tun können und müssen. Das Novenrecht (E. II.4.) ändert nämlich nichts daran, dass die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort gesetzlicher Natur und damit nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Faktisch kommt es jedoch einer Erstreckung gleich, wenn Rügen -- 46 of 81 -nach Ablauf der gesetzlichen Frist erhoben werden. Neu ist vorliegend bloss die Tatsache, dass die effektiven Kosten feststehen. Damit ist der vorinstanzlichen Argumentation jedoch nicht der Boden entzogen. Indem die Gesuchstellerin die vorinstanzlichen Erwägungen in der Berufungsantwort nicht monierte, akzeptierte sie diese. Dass eine Fremdbetreuung aufgrund veränderter Verhältnisse (insbesondere der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erforderlich wäre, macht sie nicht geltend: Sie behauptet nämlich wie vor Vorinstanz, eine solche sei für die frühkindliche Entwicklung erforderlich. Damit können die Fremdbetreuungskosten schon aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus dringt die Gesuchstellerin auch inhaltlich nicht durch:

4.5. Der Barunterhalt des Kindes soll sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Entgelte abdecken (BGE 144 III 481 E. 4.3). Es ist unzulässig, den betreuenden Elternteil durch einen überhöhten Kindesunterhalt indirekt zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.4). Es rechtfertigt sich grundsätzlich nicht, Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen, welche nicht auf eine Arbeitstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils zurückzuführen sind. Solche Kosten sind nämlich nicht notwendig. Darüber hinaus würde dies bedeuten, dass der unterhaltspflichtige Elternteil indirekt für Kosten aufzukommen hätte, welche es dem anderen Elternteil ermöglichen, sich selbst zu verwirklichen oder zumindest ein angenehmeres Leben zu führen. Die Betreuung würde unterhaltsrechtlich doppelt berücksichtigt: So würde sich der Barunterhalt um die Fremdbetreuungskosten erhöhen, ohne dass sich dies in einem tieferen Betreuungsunterhalt niederschlagen würde. Dies ist nicht mit der Funktion des Betreuungsunterhalts vereinbar. Letzterer soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgelten, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; BGE 144 III 481 E. 4.3). Auch im ehelichen Verhältnis ist die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (sog. Primat der Eigenversorgung; BGE -- 47 of 81 -148 III 358 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt unabhängig von den konkreten finanziellen Verhältnissen (siehe BGE 147 III 301 E. 6.2). Die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit kann namentlich für einen Elternteil zumutbar sein, der das Kind freiwillig – beispielsweise vorschulisch – fremdbetreuen lässt (BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Nicht möglich ist dies jedoch in aller Regel, wenn das Kind lediglich stundenweise fremdbetreut wird. In diesen Fällen sind indessen wie erwähnt keine Fremdbetreuungskosten im Barbedarf des Kindes einzusetzen. Wird das Kind über einen bedeutenden Zeitraum fremdbetreut und ist die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit möglich, so sind die Fremdbetreuungskosten im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist dem betreuenden Elternteil, welcher dem Primat der Eigenversorgung unterliegt, ein – gegebenenfalls hypothetisches – Einkommen anzurechnen.

4.6. Vorliegend bringt die Gesuchstellerin vor, die Fremdbetreuung geschehe im Interesse der frühkindlichen Entwicklung und Förderung von C._____ (Urk. 106 Rz. 57). Damit ist aber keine Notwendigkeit der Auslagen dargetan. Eine solche bestünde grundsätzlich nur dann, wenn die Gesuchstellerin in der Zeit, in welcher C._____ fremdbetreut wird, ein Einkommen erwirtschaften würde. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (E. III.3.5.) in beide Richtungen. Fraglich ist, ob die Fremdbetreuungskosten dennoch zu berücksichtigen sind, weil der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist: Die Gesuchstellerin hat sich an dem Tag, an welchem ihrem Rechtsvertreter der vorinstanzliche Entscheid zuging, nach Kanada abgemeldet (Urk. 61; Urk. 74/1) und dort zwischenzeitlich auch ein Haus bezogen (E. IV.5.). Demzufolge ist nicht mehr damit zu rechnen, dass die Parteien einen gemeinsamen Haushalt führen werden. Es gilt das Primat der Eigenversorgung. Aufgrund der Ein- und Auscheckzeiten erscheint glaubhaft, dass sich C._____ zwischen dem 2. Juni 2023 und dem 7. Juli 2023 für jeweils zwischen einer und sechs Stunden pro Tag in der Kindertagesstätte aufhielt, wobei sie in dieser Zeit auch das Mittagessen einnahm (Urk. 108/44). Auch wenn in der E-Mail-Korrespondenz von Tagen die Rede ist (Urk. 96/39), handelt es sich entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 112 S. 3) nicht um solche. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass C._____ die Kindertagesstätte seit September 2023 an drei -- 48 of 81 -und seit Oktober 2023 an vier Tagen pro Woche besucht (Urk. 114C/62–63). Gestützt auf die vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass C._____ regelmässig eine Anzahl Stunden pro Tag fremdbetreut würde, welche es der Gesuchstellerin ermöglichen würde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Je nachdem, wie sich der Betreuungsumfang entwickelt oder seit Juli 2023 entwickelt hat (siehe BGE 143 III 617 E. 3.1, wonach ein Abänderungsgrund auch gegeben sein kann, wenn sich die tatsächlichen Feststellungen nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorgesehen verwirklichen), kann sich jedoch in einem allfälligen Abänderungsverfahren eine andere Beurteilung aufdrängen.

4.7. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Folgerichtig sind im Bedarf von C._____ keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen.

5. Wohnkosten der Gesuchstellerin in Vancouver (Kanada)

5.1. Die Vorinstanz erwog, unter Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards seien der Gesuchstellerin und der Tochter Mietkosten für ein Haus mit drei bis vier Zimmern und einer Wohnfläche von rund 120 m 2 anzurechnen. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Inserate beträfen dagegen Häuser mit fünf Zimmern und deutlich grösseren Wohnflächen. Entsprechend könnten die von der Gesuchstellerin angeführten Wohnkosten von Fr. 3'670.– nicht als beispielhafte Wohnkosten für die Fortführung des ehelichen Standards herangezogen werden. Nach Konsultation der von der Gesuchstellerin angegebenen Vermietungsplattformen betreffend Häuser in Vancouver ergebe sich, dass sich der durchschnittliche Mietzins für Häuser mit vier Zimmern und einer Fläche von rund

120 m 2 in North Vancouver auf CAD 3'360.– belaufe (https://rentals.ca/northvancouver/all-houses?rentrange=04300&baths=2&beds=2&beds=3&dimensions=0-1300, besucht am 29. Dezember 2022: Die Suche zeige Häuser mit Mietzinsen von CAD 2'500.–, 2'900.–, 3'000.–, 3'100.–, 3'890.– und von 4'200.– an.). Dies ergebe umgerechnet Fr. 2'285.–. Für die zweite Phase seien der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 1'525.– (2/3 von Fr. 2'285.–) anzurechnen. Dieser Betrag entspreche rund zwei Dritteln der aktuel-- 49 of 81 -len Wohnkosten und lasse sich damit auch mit den 34 % tieferen Lebenshaltungskosten in Kanada in Einklang bringen (Urk. 65 S. 44 f.).

5.2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 macht die Gesuchstellerin geltend, sie miete ab dem 1. Juni 2023 ein Haus an der … [Strasse] in West Vancouver. Die monatliche Miete betrage ab dem 1. Juni 2023 CAD 4'500.– bzw. Fr. 3'000.–. Weiter sei mit Nebenkosten von CAD 570.– bzw. Fr. 380.– zu rechnen, nämlich CAD 320.– bzw. Fr. 215.– für Heizung und Internetanschluss sowie CAD 250.– bzw. Fr. 170.– für Strom und Wasser (Urk. 94 S. 2). In ihrer Eingabe vom 13. Juli 2023 ergänzt sie, massgebend seien primär die effektiv bezahlten Wohnkosten. Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie sowie Versicherungen seien ebenfalls in den Bedarf aufzunehmen (Urk. 106 Rz. 49). Bei guten finanziellen Verhältnissen bestehe ein Anspruch auf Berücksichtigung derjenigen Wohnkosten, wie sie dem gewohnten Standard entsprächen (Urk. 106 Rz. 50). Die Gesuchstellerin lebe in einer Wohnung mit zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer und zwei Badezimmern. Die ehemalige eheliche Liegenschaft in D._____ sei ein dreistöckiges Haus mit Garten und rund vier Schlafzimmern, einem Wohnzimmer und drei Badezimmern gewesen. Die neue Wohnunterkunft der Gesuchstellerin in einer deutlich kleineren Wohnung mit Kosten von total Fr. 3'326.– liege absolut im Rahmen des ehelichen Standards (Urk. 106 Rz. 51). Die Möbelqualität und die Wohnumgebung seien mit jener in D._____ vergleichbar (Urk. 106 Rz. 52).

5.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Vorinstanz habe die Wohnkosten (inklusive Nebenkosten) der Gesuchstellerin und C._____ in Vancouver auf Fr. 2'285.– beziffert. Von diesem Betrag sei weiterhin auszugehen. Die Gesuchstellerin habe nämlich nicht dargetan, dass sie für diesen Betrag keine angemessene Bleibe hätte finden können. Sie habe unter keinerlei zeitlichem Druck gestanden und hätte noch beliebig lange im (gemäss ihren Aussagen) grosszügigen Domizil ihrer Familie in Vancouver bleiben können. Die geltend gemachten Mehrbeträge seien aus dem Überschuss zu bestreiten (Urk. 100 S. 10 f.).

5.4. Gemäss den Richtlinien ist der effektive Mietzins zu berücksichtigen. Ist dieser den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht angemessen,

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so ist er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen (BlSchK 2009, S. 193). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Standards (BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1). Die Stromkosten (ausgenommen die Heizung) sind bereits im Grundbetrag enthalten (BlSchK 2009, S. 193 f.). Die Kommunikationskosten umfassen sodann auch die Kosten für Internet (OGer ZH LZ200039 vom 15.06.2021, E. IV.9.5. [S. 40]).

5.5. Die Gesuchstellerin legt ihren Berechnungen einen Umrechnungskurs von CAD 1.– = CHF 0.667 zugrunde (siehe Urk. 94), was unbestritten blieb und zutreffend ist (https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/cad-chf2023, besucht am 15. Dezember 2023). Was die Nebenkosten angeht, sind die Kosten für Strom bereits im Grundbetrag und jene für Internet bereits in den Kommunikationskosten enthalten. Das Wasser ist sodann bereits in der Miete enthalten (Urk. 96/40 S. 2). Wie hoch die Heizkosten sind, legt die Gesuchstellerin nicht dar (Urk. 94 S. 2) und es geht auch nicht aus dem eingereichten Beleg (Urk. 96/41) hervor.

5.6. Die Vorinstanz hat sich ausführlich dazu geäussert, welche Wohnkosten in Vancouver dem ehelichen Standard entsprechen. Sie kam zum Ergebnis, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf ein Haus mit vier Zimmern und einer Fläche von rund 120 m 2 in North Vancouver habe. Den Mietzins bezifferte sie auf Fr. 2'285.– (Urk. 65 S. 44 f.). Die Gesuchstellerin erhebt diesbezüglich in ihrer Berufungsantwort keine Rügen. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen; was nämlich nicht gerügt wird, hat Bestand (siehe E. II.3. und IV.4.4.). Zwar kann die Gesuchstellerin als Novum vorbringen, die Annahmen der Vorinstanz hätten sich nachträglich als unzutreffend erwiesen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass sie aufzeigt, dass sie trotz entsprechender Suchbemühungen keine Wohnung in North Vancouver mit der vorinstanzlich angenommenen Fläche und zum entsprechenden Mietzins finden konnte. Die Gesuchstellerin äussert sich indessen trotz gegnerischem Hinweis (Urk. 100 S. 10) nicht zu allfälligen Suchbemühungen (siehe Urk. 106 Rz. 48 ff.). Damit ist nach wie vor davon auszugehen, dass sie eine Wohnung, welche ihrem ehelichen Standard entspricht, für ei-- 51 of 81 -ne Miete in der Grössenordnung von Fr. 2'285.– monatlich in North Vancouver hätte finden können und finden kann. Der Mietzins von Fr. 3'000.– weicht erheblich vom Betrag der Vorinstanz ab, wobei dabei noch keine Nebenkosten berücksichtigt sind. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei den Wohnkosten von Fr. 2'285.–. Es rechtfertigt sich vorliegend auch nicht, der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist zu gewähren, um ihre Wohnkosten zu reduzieren. Einerseits wusste sie bereits im Zeitpunkt, als sie den Mietvertrag unterschrieb, um den Betrag, welcher ihr für Wohnkosten angerechnet würde; andererseits lebte sie nach eigenen Angaben in den ersten Monaten bei ihren Eltern (Urk. 72 Rz. 5), womit für sie in dieser Zeit entgegen der vorinstanzlichen Annahme keine Wohnkosten anfielen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sie den Mietvertrag erstmals per 31. Mai 2024 kündigen kann (Urk. 96/40 S. 2).

5.7. Zusammenfassend sind bei der Gesuchstellerin (inklusive Wohnanteil für C._____) für die Zeit ab ihrem Wegzug nach Kanada weiterhin Fr. 2'285.– für monatliche Wohnkosten zu berücksichtigen.

6. Hausratversicherung der Gesuchstellerin in Vancouver (Kanada)

6.1. Die Vorinstanz erwog, beide Parteien gingen davon aus, dass die Lebenshaltungskosten in Kanada 34 % tiefer seien als in der Schweiz (Urk. 65 S. 42). Vor dem Wegzug betrügen die Kosten der Gesuchstellerin für die Hausratund Haftpflichtversicherung monatlich Fr. 30.–. Danach seien es gerundet (66 % von Fr. 28.–) Fr. 20.– (Urk. 65 S. 47).

6.2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 macht die Gesuchstellerin geltend, die monatlichen Kosten für die Hausratversicherung betrügen ab dem 1. Juni 2023 CAD 39.– bzw. Fr. 26.– (Urk. 94 S. 2).

6.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Hausratversicherung in der Höhe von Fr. 26.– sei aus dem Überschuss zu bestreiten (Urk. 100 S. 11).

6.4. Eine Versicherungspauschale gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2). Erfasst sind grundsätzlich die Hausrat-

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und Privathaftpflichtversicherung (OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V.8.2. [S. 80]).

6.5. Die Kosten sind belegt und umfassen auch die Privathaftpflichtversicherung ("Personal and Premises Liability"; Urk. 96/42 S. 5 und 8). Sie bewegen sich im Rahmen dessen, was die Vorinstanz annahm. Deshalb sind in der Phase ab dem Wegzug Fr. 26.– einzusetzen (eine zusätzliche Phase zwischen Wegzug nach Kanada und Einzug in das Haus rechtfertigt sich infolge Geringfügigkeit nicht).

7. Steuerbares Einkommen bis zum Wegzug nach Kanada

7.1. Die Vorinstanz erwog, es sei von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 210'000.– pro Jahr auszugehen. Die Abzüge beliefen sich auf geschätzt Fr. 14'200.– bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 9'750.– bei den direkten Bundessteuern. Das steuerbare Einkommen betrage somit rund Fr. 196'000.– für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. Fr. 200'000.– für die direkte Bundessteuer. Weiter sei von einem steuerrechtlich relevanten Vermögen von rund Fr. 430'000.– auszugehen. Gebe man diese Daten beim Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich), resultiere eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 29'940.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 12'310.–. Die Steuerlast betrage somit (gerundet) Fr. 3'520.– pro Monat (Urk. 65 S. 48). Gestützt auf die bundesgerichtlich festgelegte Methode zur Festlegung des Steueranteils des Kindes resultiere ein Steuerbetrag der Tochter von ungefähr Fr. 1'105.– (Urk. 65 S. 48 f.).

7.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Parteien lebten seit dem 12. Oktober 2022 getrennt. Dieser Umstand habe zur Folge, dass sie rückwirkend für das gesamte Jahr 2022 getrennt besteuert würden. Über ein Unterhaltseinkommen, das die Gesuchstellerin zu versteuern habe, verfüge sie nun aber lediglich für die Zeit vom 13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Deshalb dürfe für das Jahr 2022 nicht von einem Unterhaltseinkommen von Fr. 210'000.– ausgegangen werden. Selbst wenn man betreffend der Höhe der Unterhaltsbeiträge auf die von -- 53 of 81 -der Vorinstanz festgelegten Werte abstellen würde, so wäre für das Jahr 2022 lediglich von einem Unterhaltseinkommen in der Höhe von Fr. 43'750.– (nämlich Fr. 210'000.– / 12 x 2.5) auszugehen. Nach Vornahme der von der Vorinstanz errechneten Abzüge resultiere ein maximales steuerbares Einkommen von Fr. 29'550.– für die Staats- und Gemeindesteuern und von Fr. 34'000.– für die direkte Bundessteuer. Gebe man diese Daten, wie es die Vorinstanz getan habe, im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, so resultiere ein Steuerbetreffnis von Fr. 983.20 für die Staats- und Gemeindesteuern und ein solches von Fr. 0.– für die direkte Bundessteuer (Urk. 64 S. 19). Verteilt auf die Zeit von Mitte Oktober 2022 bis Ende Dezember 2022 ergebe dies für den halben Monat Oktober 2022 ein Steuerbetreffnis von gerundet Fr. 197.– und für die Monate November und Dezember 2022 ein solches von gerundet je Fr. 393.– (Urk. 64 S. 19 f.). Sollte die Gesuchstellerin mit C._____ per 1. April 2023 nach Kanada gezogen sein, so würde auch ab Januar 2023 kein höheres monatliches Steuerbetreffnis als ein solches von Fr. 393.– anfallen. Richtig sei, dass ein Steueranteil im Barbedarf von C._____ zu berücksichtigen sei. Da von einer Steuerlast von Fr. 393.– auszugehen sei, bestehe keine Grundlage, um im Barbedarf von C._____ einen Steuerbetrag von Fr. 1'105.– vorzusehen. Vielmehr seien lediglich Fr. 150.– bei C._____ und Fr. 243.– bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (Urk. 64 S. 20).

7.3. Die Gesuchstellerin bestreitet die gegnerischen Ausführungen. Hilfsweise seien auch die Abzüge von 12 auf 2.5 Monate entsprechend zu reduzieren. Der Gesuchsgegner habe sodann das Vermögen der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt. Gebe man diese Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiere ein Steuerbetreffnis von Fr. 2'100.– für 2.5 Monate, also Fr. 840.– für die zwei ganzen Monate November und Dezember sowie Fr. 420.– für Oktober (Urk. 85 Rz. 61).

7.4. Zunächst ist auf das Steuerjahr 2022 einzugehen:

7.4.1. Die Steuern gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2). Auch wenn teilweise sehr präzise Vorgaben dazu bestehen, wie sie zu berechnen sind (siehe BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5), ist das Ergebnis lediglich eine Annäherung. Tiefere Steuerbeträge führen denn auch nicht zwingend -- 54 of 81 -zu tieferen Unterhaltsbeiträgen, weil ein grösserer Überschuss entstehen kann. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Alimente der jeweiligen Phase auf ein Jahr hochgerechnet werden, um als steuerbares Einkommen Berücksichtigung zu finden. Dies entspricht denn auch der Praxis (siehe OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V.7.2. und V.7.4. [S. 71 und 75 f.]; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.18.2.–III.18.6. [S. 45 ff.]). Im Einzelfall kann diese Vorgehensweise indessen unbillig erscheinen. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen die Phase ausserordentlich kurz ist und es um hohe Unterhaltsbeiträge geht. Dabei führt die Progression auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person nämlich zu sehr hohen Steuern, wenn die Alimente auf ein Jahr hochgerechnet werden. In Fällen, in welchen sich die Parteien gegen Ende des Jahres trennen, stellt sich ausserdem die Frage, ob die Steuerlast auf das gesamte Jahr oder nur auf die Periode zu verteilen ist, in welcher die Alimente effektiv anfallen. Der Empfängerelternteil soll als Steuerschuldner die Steuern, soweit sie aufgrund der Kinderalimente höher ausfallen, nicht selber tragen müssen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Dies geschieht jedoch teilweise, wenn man die jährlichen Steuern errechnet, durch zwölf dividiert und das Ergebnis in den Monaten berücksichtigt, in welchen Unterhaltsbeträge bezahlt werden. Das Mehr an Steuern, welches durch die Kinderalimente anfällt, wird damit nämlich auf das ganze Jahr (und damit auch die Monate ohne Kinderalimente) verteilt. Dies hat zur Folge, dass der Empfängerelternteil teilweise selber dafür aufkommen muss. Analog verhält es sich auch für den Ehegattenunterhalt. Es erscheint nicht sachgerecht, dass ein Teil der darauf zurückzuführenden Steuerkosten des empfangenden Ehegatten auf den Zeitraum vor Beginn der Unterhaltspflicht ausgeklammert wird. Aus diesem Grund ist die Steuerlast jedenfalls in den Fällen, in denen sie zur Hauptsache auf die Unterhaltsbeiträge zurückzuführen sind, nur auf den Zeitraum zu verteilen, in welchem die Alimente effektiv anfallen.

7.4.2. Weshalb in diesen Fällen auch die Abzüge zu reduzieren seien, führt die Gesuchstellerin nicht aus (siehe Urk. 85 Rz. 61). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, zumal auch beim Einkommen auf das ganze Jahr abgestellt wird.

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7.4.3. Vorliegend dauert die erste Phase vom 13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (E. IV.10.1.); sie ist somit kurz. Gleichzeitig geht es um hohe Unterhaltsbeiträge. Die Steuern werden deshalb in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und unter Einbezug der Vermögenssteuer neu zu berechnen sein (E. IV.10.4.).

7.5. Bezüglich des Steuerjahrs 2023 ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin die Schweiz Anfang März 2023 verlassen hat (E. I.1.). Sie ist Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft in D._____ (Urk. 65 S. 48).

7.5.1. Wer Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Zürich ist und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, bleibt ganzjährig steuerpflichtig. Satzbestimmend ist dabei das in der Schweiz und im Ausland erzielte Einkommen (§ 49 Abs. 3 StG; Art. 40 Abs. 3 DBG; Zürcher Steuerbuch Nr. 49.3, Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die zeitliche Bemessung bei Änderung der Steuerpflicht natürlicher Personen während der Steuerperiode im internationalen Verhältnis, S. 7 ff., als PDF-Dokument abrufbar unter https://www.zh.ch/de/steuernfinanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-3.html, besucht am 15. Dezember 2023). Dieser Steuersatz wird aber nur auf das in der Schweiz erzielte Einkommen angewandt (siehe Art. 15 Ziff. 1 und Art. 22 Ziff. 2 lit. a des Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. Mai 1997 [nachfolgend: DBA CH–CA]; SR 0.672.923.21). Zu diesem Einkommen gehören auch Alimente (siehe Art. 18 Ziff. 2 lit. d DBA CH–CA). Unbewegliches Vermögen in der Schweiz wird auch nach dem Wegzug aus der Schweiz in der Schweiz besteuert (Art. 21 Ziff. 1 DBA CH–CA). Dabei gilt der Satz für das gesamte Vermögen (Zürcher Steuerbuch Nr. 49.3, a.a.O., S. 8 f.).

7.5.2. Vorliegend wird der Unterhalt der Monate Januar und Februar 2023 als steuerbares Einkommen heranzuziehen sein. Der Steuersatz wird sich nach dem gesamten Unterhalt für das Jahr 2023 bestimmen. Da nach dem Wegzug kein steuerbares Einkommen in der Schweiz mehr anfällt, ist die Einkommenssteuer auf den Bedarf der Monate Januar und Februar 2023 aufzuteilen. Bezüglich der Vermögenssteuer ist der Wert des Miteigentumsanteils an der ehelichen -- 56 of 81 -Liegenschaft in der Schweiz zu ermitteln. Dieser ist zum Steuersatz für das gesamte Vermögen zu besteuern (E. IV.11.2.).

8. Steuern nach dem Wegzug nach Kanada und Steueranteil des betreuenden Elternteils

8.1. Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Website der kanadischen Regierung Kinderunterhaltsbeiträge nicht als Einkommen zu versteuern seien. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge beliefen sich ab dem Wegzug nach Kanada auf rund Fr. 4'300.– pro Monat bzw. Fr. 51'600.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung von mutmasslichen Abzügen von rund 10 % resultiere gemäss dem Steuerrechner für British Columbia eine Steuerbelastung ("Federal tax" und die "Provincial tax") von insgesamt CAD 12'280.– (https://turbotax.intuit.ca/tax-resources/british-columbiaincome-tax-calculator.jsp#, besucht am 26. Januar 2023), was umgerechnet eine Steuerbelastung von Fr. 8'490.– pro Jahr bzw. Fr. 710.– pro Monat ergebe (Urk. 65 S. 49).

8.2. Der Gesuchsgegner führt aus, es treffe zu, dass Kinderunterhaltsbeiträge in Kanada nicht als Einkommen zu versteuern seien. Die Vorinstanz habe monatliche Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin von Fr. 3'935.– eruiert und den Gesuchsgegner verpflichtet, diesen Betrag vollumfänglich als Betreuungsunterhalt, mithin als Kinderunterhalt, zu bezahlen. Darin habe die Vorinstanz auch ein Steuerbetreffnis von Fr. 710.– berücksichtigt. Dies sei nicht angängig, da in Kanada im Zusammenhang mit Kinderunterhaltsbeiträgen kein solches anfalle. Es sei daher von einem Betreuungsanspruch von C._____ von lediglich Fr. 3'225.– auszugehen (Urk. 64 S. 21). Auch der Betreuungsunterhalt sei Kinderunterhalt, weshalb auch bei diesem lediglich ein in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften gesetzter Anteil an der gesamten Steuerschuld berücksichtigt werden dürfe. Es könne nicht sein, den anderen Elternteil zu verpflichten, auch den aufgrund allfälliger Ehegattenunterhaltsbeiträge und / oder aufgrund eines allfälligen steuerbaren Vermögens des unterhaltsempfangenden Ehegatten- bzw. Elternteils anfallenden Steuerbetrag als Betreuungsund damit Kinderunterhalt bezahlen zu müssen (Urk. 64 S. 22). Dies gelte umso mehr, als das von der Vorinstanz errechnete Gesamtsteuerbetreffnis auch durch -- 57 of 81 -ein angenommenes steuerbares Vermögen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 430'000.– bedingt sei (Urk. 64 S. 22).

8.3. Die Gesuchstellerin bestreitet die gegnerischen Ausführungen. Sie bringt vor, die konkrete Steuerbehörde in Kanada werde entscheiden, ob die Gesuchstellerin den Betreuungsunterhalt versteuern müsse. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Behörde auf den Betreuungsunterhalt die Schweizer Rechtsprechung anwenden werde (Urk. 85 Rz. 69). Der Betreuungsunterhalt beinhalte die Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils, soweit er diese nicht selbst decken könne und solange diese fehlende Eigenkapazität auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sei. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung gehörten die Steuern explizit zu diesen Lebenshaltungskosten bzw. zum familienrechtlichen Existenzminimum (Urk. 85 Rz. 73).

8.4. Die Vorinstanz hat die kanadischen Steuern allein gestützt auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge errechnet (Urk. 65 S. 49). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuern der Gesuchstellerin nicht gänzlich im Rahmen des Betreuungsunterhalts berücksichtigt werden sollten. Letzterer erstreckt sich nämlich bis auf das familienrechtliche Existenzminimum, wozu auch die Steuern des betreuenden Elternteils zählen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies ist konsequent: So soll mit dem Betreuungsunterhalt die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; BGE 144 III 481 E. 4.3). Zum Lebensunterhalt gehören auch die Steuern und zwar unabhängig davon, ob das steuerbare Einkommen in Ehegatten- oder Kinderunterhalt besteht. Verschiebt man die Steuern, die nicht auf Kinderunterhalt zurückzuführen sind, in den Ehegattenunterhalt, führt dies namentlich im Bereich der Vermögenssteuer zu einer Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern. Letztere müssten selber dafür aufkommen und dies schlimmstenfalls ohne aufgrund der Betreuung ein eigenes Einkommen erzielen zu können. Dies würde dazu führen, dass sie im Gegensatz zu verheirateten oder geschiedenen Elternteilen erwerbstätig sein müssten, was -- 58 of 81 -sich in einer geringeren Betreuung des Kindes niederschlagen würde. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund. Sie würde auch dem Ziel der Revision des Unterhaltsrechts widersprechen. Mit dieser sollte verhindert werden, dass die Kinder verheirateter bzw. geschiedener Eltern anders behandelt werden als jene unverheirateter Eltern (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl. 2014, S. 529 ff., S. 541).

8.5. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie bestreite, dass sie den Betreuungsunterhalt in Kanada nicht werde versteuern müssen (Urk. 85 Rz. 69). Die Vorinstanz hat die Quelle angeben, aufgrund welcher sie davon ausgeht, dass Kinderunterhaltsbeiträge in Kanada nicht zu versteuern sind (Urk. 65 S. 49). Die Gesuchstellerin setzt sich damit nicht auseinander. Sodann fehlen jegliche Hinweise auf Quellen zum kanadischen Recht, welche ihre Annahme stützen würden. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.).

8.6. Zusammenfassend werden die Steuern auch im vorliegenden Entscheid für den Ehegattenunterhalt zu berechnen und im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen sein (E. IV.12.2.).

9. Beteiligung des Kindes am Überschuss

9.1. Die Vorinstanz erwog, ein nach allseitiger Deckung der familienrechtlichen Grundbedarfe verbleibender Überschuss sei ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Vorliegend erscheine angemessen, die Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, zumal keine Gründe für ein Abweichen von dieser Regel erkennbar seien. Damit stehe den Parteien ein Überschussanteil von je 40 % und der Tochter ein solcher von 20 % des Gesamtüberschusses zu. Für die Monate Oktober und November 2022 betrage C._____s Überschussanteil Fr. 3'015.–, von Dezember 2022 bis zum Wegzug nach Kanada Fr. 2'649.– und danach Fr. 2'615.–. Auf Seiten der Tochter sei keine Kürzung des Überschussanteils aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Kanada angezeigt. Dies sei nämlich nur bei weit überdurchschnittlich guten Verhältnissen aus erzieherischen Gründen angezeigt. Würde der Überschussanteil im Verhältnis der -- 59 of 81 -tieferen Lebenshaltungskosten gekürzt, betrüge er nur rund Fr. 890.– weniger als ohne Kürzung. Aus erzieherischen Gründen sei der Überschussanteil aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Kanada nicht zu beschränken (Urk. 65 S. 65 f.).

9.2. Der Gesuchsgegner rügt, es treffe nicht zu, dass der Überschussanteil des Kindes einzig bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen limitiert werden dürfe. Vielmehr habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Limitierung bei solchen Verhältnissen in jedem Fall zu erfolgen habe. Dass eine Limitierung in anderen Fällen grundsätzlich nicht erfolgen dürfe, habe das Bundesgericht demgegenüber nicht erkannt. Vielmehr könne der rechnerische Überschussanteil des Kindes ermessensweise grundsätzlich stets limitiert werden, zum Beispiel aus erzieherischen oder aus konkreten Bedarfsgründen (Urk. 64 S. 23). Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb vorliegend Überschussanteile in Höhe von Fr. 3'015.–, Fr. 2'649.– und Fr. 2'615.– für C._____ angemessen sein sollten. Dabei seien die konkreten Bedürfnisse gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB auch von Relevanz. So habe auch die Gesuchstellerin nicht dargetan, weshalb ein Betrag in der betreffenden Höhe notwendig sei, um beispielsweise Hobbys und Freizeitaktivitäten des Kindes zu finanzieren. Im Gegenteil: Sie habe vielmehr selber eingeräumt, dass die Parteien einen bescheidenen Lebensstil gepflegt hätten. Dies habe auch der Gesuchsgegner dargetan. Die Gesuchstellerin habe auch vorgebracht, dass ein allfälliger Überschussanteil auf nur mindestens Fr. 1'000.– festzulegen sei. Der vorinstanzlich festgesetzte Betrag stehe in keiner Relation zu den tatsächlichen Bedürfnissen von C._____ (Urk. 64 S. 23 f.). Das Obergericht habe denn auch entschieden, dass der Überschussanteil des Kindes auf Fr. 500.– zu begrenzen sei, da der Unterhaltsbeitrag andernfalls eine Höhe erreiche, welche mit den konkreten Bedürfnissen des Kindes nicht mehr zu rechtfertigen wäre (mit Verweis auf OGer ZH LZ190021 vom 18.05.2021, E. E.7.3 [S. 70]). Ohne entsprechende Limitierung hätte das Kind dabei in den verschiedenen Unterhaltsphasen einen rechnerischen Überschussanspruch in der Höhe von jeweils rund Fr. 1'400.– bis Fr. 2'600.– gehabt. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflich-teten habe sich nach Abzug der Betreuungs- und Unterhaltszahlungen auf monatlich zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 8'000.– belaufen. Würde man vorliegend auf die -- 60 of 81 -Ausführungen der Vorinstanz betreffend Einkommen und Bedarf der Beteiligten abstellen, so würde beim Gesuchsgegner nach Abzug der Sparquote ein Überschuss zwischen rund Fr. 13'000.– und Fr. 15'000.– resultieren, mithin ein deutlich höherer Betrag, als er dem genannten Entscheid zugrunde gelegen habe. Habe diese nun aber schon bei entsprechend erheblich tieferen Überschussanteilen eine Limitierung auf Fr. 500.– als angezeigt erachtet, so müsse dies für die vorliegende Konstellation umso mehr gelten. Es sei denn auch nicht einzusehen, was ein Kinderüberschussanteil in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe einem zweieinhalbjährigen Kind für einen Mehrwert bieten sollte. Es erscheine daher angezeigt, einen allfälligen Überschussanteil von C._____ auf maximal Fr. 500.– pro Monat zu begrenzen und zwar für alle Unterhaltsphasen (Urk. 64 S. 24 f.).

9.3. Die Gesuchstellerin erwidert, der Überschuss sei grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Prinzipiell dürfe nämlich jedes Kind am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteil teilnehmen (Urk. 85 Rz. 75). Der Gesuchsgegner führe nicht aus, welche konkreten erzieherischen Nachteile die Überschussbeteiligung in der angeordneten Höhe und die damit verbundene finanzielle Stabilität für C._____ haben könne. Auch lege er nicht dar, welche konkreten Bedarfsgründe der Überschussverteilung nach kleinen und grossen Köpfen im Wege stünden (Urk. 85 Rz. 76). Eine Kürzung setze zum einen weit überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse voraus, welche vorliegend nicht gegeben seien; zum anderen müssten gewisse erzieherische und konkrete Bedarfsgründe für eine Kürzung vorliegen (Urk. 85 Rz. 77). Das Bundesgericht setze entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners keine Rechtfertigung im konkreten Bedarf des Kindes voraus. Liege ein Überschuss vor, so müsse dieser zwangsläufig verteilt werden (Urk. 85 Rz. 78). Der Gesuchsgegner behaupte pauschal, dass der Unterhalt der Tochter nicht mehr mit ihrem Bedarf zu rechtfertigen wäre. Dabei verkenne er, dass die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin nicht verpflich-tet sei, den über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Bedarf wie zum Beispiel Hobbys oder Freizeitaktivitäten der Tochter nachzuweisen (Urk. 85 Rz. 79). Mit der Formulierung "mindestens" habe die Gesuchstellerin eine Mindest- und keine Obergrenze der Forderung gesetzt (Urk. 85 Rz. 80). Das -- 61 of 81 -vom Gesuchsgegner angeführte Urteil sei aus mehreren Gründen vorliegend nicht relevant. Unter anderem sei dort eine ausgedehnte Besuchsregelung für den unterhaltspflichtigen Vater angeordnet worden. Vorliegend bestehe dem gegenüber keine gerichtsübliche Besuchsregelung, womit seitens der Mutter ein erhöhter Betreuungsaufwand vorliege. Weiter habe das Kind im zitierten Urteil auch am Überschuss der Mutter partizipiert, während vorliegend lediglich der Gesuchsgegner einen Überschuss aufweise (Urk. 85 Rz. 82).

9.4. Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten. Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschussanteil in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners (BGer 5A_361/2022 vom 24. November 2022, E. 2.3.2). Der Überschuss ist in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285]; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.2). Dabei ist unter einem "grossen Kopf" ein Elternteil und unter einem "kleinen Kopf" ein Kind zu verstehen, wobei einem "grossen Kopf" ein doppelt so hoher Überschussanteil zuzuweisen ist wie einem "kleinen Kopf" (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.4). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden. Damit wollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Unterhaltsbeitrag des Kindes nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern ohne jeden Bezug zur konkreten -- 62 of 81 -Situation des Kindes zu bemessen ist. In diesem Sinn muss in einem ersten Schritt die dem Kind einzuräumende Lebensstellung aufgrund der von seinen Eltern tatsächlich praktizierten Lebenshaltung eruiert werden. In einem zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob die Persönlichkeit des Kindes aus pädagogischen Gründen oder aus konkreten Bedarfsgründen eine Zurückhaltung bei der Festlegung des Unterhaltes rechtfertigt (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1). Der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien und Ähnliches mehr) erhöht sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes. Deshalb darf auch das Alter des Kindes berücksichtigt werden, wenn sein Überschussanteil bei günstigen Verhältnissen ermessensweise begrenzt werden soll (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.6). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die effektiven Auslagen für die vom Grundbetrag erfassten Ausgaben (namentlich Nahrung, Kleidung und Körperpflege) die Pauschalen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.) insbesondere bei gehobenen Verhältnissen in der Regel übersteigen. Diesem Umstand wurde vor dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 11. November 2020 (BGE 147 III 265) teilweise mit einer Vervielfachung des Grundbetrages Rechnung getragen; nunmehr sind (bei der zweistufigen Methode) auch diese Mehrauslagen aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2 [S. 282]; BGer 5A_580/2019 vom 20. April 2021, E. 3.2).

9.5. Die vom Gesuchsgegner gewünschte Begrenzung von C._____s Überschussanteil auf Fr. 500.– lässt seine Leistungsfähigkeit gänzlich unberücksichtigt. Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz erzielte er von 2019 bis 2021 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 49'518.–, 2021 allein waren es monatlich Fr. 46'350.– (Urk. 65 S. 37). Die Gesuchstellerin hatte im selben Jahr ein Nettoeinkommen von Fr. 20'584.– (Urk. 40/27 S. 4), was monatlich Fr. 1'715.– entspricht. Zutreffend ist, dass beide Parteien behauptet haben, keinen aufwendigen Lebensstil geführt zu haben (Urk. 1 Rz. 25; Urk. 44 S. 17). Gleichwohl bestritt die Gesuchstellerin eine Sparquote sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren (Prot. I, S. 28;

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Urk. 85 Rz. 86). Es ist denn auch davon auszugehen, dass die Parteien vor ihrer Trennung nichts gespart haben (E. IV.3.6.). Sie gaben mithin jeden Monat mindestens Fr. 48'000.– für ihren und den Lebensbedarf ihres Kindes aus. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass sich das Vermögen im Jahr 2021 um mehr als Fr. 57'000.– reduzierte (Urk. 65 S. 63). C._____ partizipierte somit an einer sehr hohen Lebenshaltung der Eltern. Mit Blick auf ihr Alter ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr Anteil sehr hoch war. Zwar steigen die Kosten, welche aus dem Überschussanteil zu zahlen sind, laufend. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten mit dem Wegzug nach Kanada um rund 34 % gesunken sind (Urk. 65 S. 66). Insgesamt rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, C._____s Überschussanteil im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens von 20 % auf 10 % herabzusetzen.

9.6. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der vom Gesuchsgegner angerufene Entscheid der Kammer nichts an der vorstehenden Beurteilung ändert. In jenem Entscheid stand eine erheblich geringere Leistungsfähigkeit des Vaters zur Diskussion. Berücksichtigt wurde zudem auch, dass die Mutter ebenfalls einen Überschuss erzielte und damit zum Überschussanteil des Kindes beitrug. Weiter verfügte der Vater über ein ausgedehntes Besuchsrecht, womit das Kind auch an seinem Überschuss partizipieren konnte (OGer ZH LZ190021 vom 18.05.2021, E. E.7.2 f. [S. 69 ff.]).

10. Unterhalt für die Zeit vom 13. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022

10.1. Die Vorinstanz hat aufgrund des Einkommens der Gesuchstellerin eine Phase für Oktober und November 2022 und dann eine weitere von Dezember 2022 bis zum Wegzug nach Kanada gebildet (Urk. 65 S. 65). Um die Phasen auf die Steuerberechnung abzustimmen, dauert die erste Phase nunmehr vom 13. Oktober 2022 (ein Tag nach dem Wegzug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft) bis zum 31. Dezember 2022. Die zweite Phase beginnt am 1. Januar 2023 und endet am 28. Februar 2023 (Wegzug nach Kanada; E. I.1.).

10.2. Zwischen dem Ehegatten- und dem Kinderunterhalt besteht eine Interdependenz (BGE 147 III 301 E. 2.2). Ist im Berufungsverfahren (im Gegensatz zu

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den Kinderalimenten) nur noch der Ehegattenunterhalt umstritten, so ist deshalb gleichwohl die unbeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar (BGE 148 III

270 E. 6.4 [S. 290]; BGer 5A_119/2021 vom 14. September 2021, E. 6.2). Aufgrund dieser Interdependenz kann man den Ehegattenunterhalt, obwohl er vorliegend rechtskräftig feststeht (E. IV.2.), für die Berechnung der Kinderalimente nicht ausblenden. Letztere sind daher so zu bestimmen, als ob der Ehegattenunterhalt mitangefochten worden wäre. Dies hat zur Folge, dass den Steuern die materiell richtigen Gesamtunterhaltsbeiträge zugrunde zu legen sind. Nur so kann auch der Überschuss korrekt ermittelt werden. Letzterer ist so zu bestimmen und zu verteilen, als ob sich die fehlende Sparquote (E. IV.3.6.) auch zugunsten der Gesuchstellerin (und nicht nur zugunsten von C._____) auswirken würde. Eine andere Vorgehensweise würde die Kinderalimente aus rein prozessualen Gründen verzerren. Dies wäre mit der dienenden Funktion des Prozessrechts (dazu ausführlich Arnold F. Rusch/Marc Wohlgemuth, Prozessrecht als dienendes Recht, Kernelement des Zugangs zum Recht, ZZZ 2017/2018, S. 107 ff.) nicht vereinbar.

10.3. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 49'518.– und einem solchen von C._____ von Fr. 200.– aus (Urk. 65 S. 65). Dies blieb unangefochten. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchstellerin vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. November 2022 ein Praktikum absolvierte und dabei ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 3'660.– erzielte (Urk. 65 S. 37). Für die gesamte Phase ergibt dies ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'660.– / 2.5 = Fr. 1'464.–.

10.4. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt: Position Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 1) Wohnkosten Fr. 2'390.00 Fr. 1'195.00 Fr. 2'855.00 1) Krankenkasse (KVG Fr. 565.00 Fr. 195.00 Fr. 515.00

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und VVG) 1) Kommunikation Fr. 150.00 Fr. - Fr. 150.00 1) Serafe Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 1) Mobilitätskosten Fr. 0.00 Fr. - Fr. 95.00 1) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. - Fr. 220.00 1) Versicherungen Fr. 30.00 Fr. - Fr. 25.00 1) Besuchsrechtskosten Fr. 0.00 Fr. - Fr. 0.00 2) Steuern Fr. 536.00 Fr. 230.00 Fr. 15'178.00 Total Fr. 5'051.00 Fr. 2'020.00 Fr. 20'268.00 1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Kommunikationskosten, Auslagen für Serafe, Mobilität, auswärtige Verpflegung und Versicherungen sowie die Besuchsrechtskosten blieben unangefochten. Deshalb sind die Zahlen der Vorinstanz heranzuziehen (Urk. 65 S. 41 f., 49 und 52). 2) Die Höhe der Abzüge der Gesuchstellerin von Fr. 14'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 9'750.– (Bundessteuer) blieb unangefochten. Dasselbe gilt hinsichtlich der Höhe des steuerbaren Vermögens von Fr. 430'000.– (siehe Urk. 64 S. 19; Urk. 65 S. 48; Urk. 85 Rz. 61). Die Vorinstanz hat das Praktikumseinkommen von Fr. 3'660.– nicht berücksichtigt (Urk. 65 S. 37 und 48), was als offensichtlicher Fehler zu korrigieren ist. Bei geschätzten Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 18'500.– (siehe E. IV.10.2.) bzw. jährlich Fr. 46'250.– resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'250.– + Fr. 500.– (Kinderzulagen) + Fr. 3'660.– - Fr. 14'200.– = Fr. 36'210.– für die Staats- und ein solches von Fr. 40'660.– für die Bundessteuer. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession:

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Andere; Gemeinde: Zürich [Urk. 65 S. 48]), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 1'916.20 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die Anteile der Vermögenssteuer sowie der Einkommenssteuer, welche auf das Erwerbseinkommen zurückzuführen ist, sind vernachlässigbar. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die gesamten Steuern auf den Zeitraum zu verteilen, für welchen Unterhalt geschuldet ist (E. IV.7.4.1.). Die monatlichen Steuern betragen mithin Fr. 1'916.20 / 2.5 = Fr. 766.–. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 766.– ist dem Barbedarf des Kindes zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs.

3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis beträgt (Fr. 4'200.– [geschätzter Barunterhalt] + Fr. 200.– [Familienzulage]) x

2.5 / Fr. 36'210.– = 0.3. 30 % von Fr. 766.– entsprechen Fr. 230.–. Damit reduzieren sich die Steuern der Gesuchstellerin auf Fr. 536.–. Das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 629'100.– (Erwerbseinkommen und Eigenmietwert der Liegenschaft) blieb unangefochten. Dasselbe gilt – mit Ausnahme der Alimente – für die Höhe der Abzüge. Diese belaufen sich (ohne Alimente) auf Fr. 45'100.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 44'200.– (Bundessteuer). Unangefochten blieb sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach das steuerbare Vermögen Fr. 677'500.– betrage (Urk. 65 S. 57 f.). Bei geschätzten Unterhaltsbeiträgen von jährlich Fr. 46'250.– und Kinderzulagen von Fr. 500.– resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 629'100.– - Fr. 46'250.– - Fr. 500.– -- 67 of 81 -Fr. 45'100.– = Fr. 537'250.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. ein solches von Fr. 538'150.– (Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D._____ [Urk. 65 S. 58]), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 123'947.90 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 58'190.80. Die Steuern belaufen sich auf monatlich Fr. 15'178.–.

10.5. Dem Gesamteinkommen von Fr. 51'182.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 27'339.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 23'843.–. Eine Sparquote (abzüglich trennungsbedingter Mehrkosten) ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 65) nicht abzuziehen (E. IV.3.6.). C._____s Anteil beträgt 10 % oder Fr. 2'384.– (E. IV.9.5.), die übrigen 90 % entfallen je zur Hälfte (oder Fr. 10'729.50) auf die Parteien.

10.6. Der Barunterhalt beträgt Fr. 2'020.– (Barbedarf von C._____) Fr. 200.– (Familienzulagen) + Fr. 2'384.– (Überschussanteil von C._____) = Fr. 4'204.–. Ihr Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 5'051.– (Bedarf der Gesuchstellerin) - Fr. 1'464.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 3'587.–. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG). Die Gesuchstellerin hätte Anspruch auf einen ehelichen Unterhalt in Höhe ihres Überschussanteils von Fr. 10'729.50; allerdings bleibt es bei den vorinstanzlich zugesprochenen Beträgen, da die Ehegattenalimente nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (siehe E. IV.2.). Die vorerwähnten Unterhaltsbeiträge beziehen sich jeweils auf ganze Monate. Dies bedeutet, dass für die Zeit vom 13. bis zum 31. Oktober 2022 die Hälfte geschuldet ist.

11. Unterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023

11.1. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 49'518.– und einem solchen von C._____ von Fr. 200.– aus (Urk. 65 S. 65). Dies blieb unangefochten.

11.2. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt:

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Position Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 1) Wohnkosten Fr. 2'390.00 Fr. 1'195.00 Fr. 2'855.00 1) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 565.00 Fr. 195.00 Fr. 515.00 1) Kommunikation Fr. 150.00 Fr. - Fr. 150.00 1) Serafe Fr. 30.00 Fr. - Fr. 30.00 1) Mobilitätskosten Fr. 0.00 Fr. - Fr. 95.00 1) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. - Fr. 220.00 1) Versicherungen Fr. 30.00 Fr. - Fr. 25.00 1) Besuchsrechtskosten Fr. 0.00 Fr. - Fr. 0.00 2) Steuern Fr. 4'642.00 Fr. 1'386.00 Fr. 8'286.00 Total Fr. 9'157.00 Fr. 3'176.00 Fr. 13'376.00 1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Kommunikationskosten, Auslagen für Serafe, Mobilität, auswärtige Verpflegung und Versicherungen sowie die Besuchsrechtskosten blieben unangefochten (siehe Urk. 65 S. 41 f., 49 und 52). 2) Die Höhe der Abzüge der Gesuchstellerin von Fr. 14'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 9'750.– (Bundessteuer) blieb unangefochten (siehe Urk. 64 S. 19; Urk. 65 S. 48; Urk. 85 Rz. 61). Dasselbe gilt hinsichtlich des steuerbaren Vermögens von Fr. 430'000.–, wovon Fr. 420'000.– auf die Liegenschaft entfallen (Urk. 65 S. 48). Das steuerbare Vermögen beträgt somit Fr. 420'000.–, satzbestimmend sind Fr. 430'000.– (E. IV.7.5.). Bei ge-- 69 of 81 -schätzten Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 25'500.– (siehe E. IV.10.2.) bzw. jährlich Fr. 51'000.– (in der Schweiz) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 51'000.– + Fr. 400.– (Kinderzulagen) - (Fr. 14'200.– / 6) = Fr. 49'033.– für die Staatssteuer und ein solches von Fr. 51'000.– + Fr. 400.– - (Fr. 9'750.– / 6) = Fr. 49'775.– für die Bundessteuer. Das satzbestimmende Einkommen liegt bei 10 x Fr. 20'300.– (siehe E. IV.12.4.) + 2 x Fr. 25'500.– + Fr. 400.– - Fr. 14'200.– = Fr. 240'200.– für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. 10 x Fr. 20'300.– + 2 x Fr. 25'500.– + Fr. 400.– Fr. 9'750.– = Fr. 244'650.– für die Bundessteuer. Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein und setzt dabei einen Haken bei "Steuerausscheidung" (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Andere; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 8'427.90 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 3'627.45. Diese Steuer ist (mit Ausnahme der vernachlässigbaren Vermögenssteuer) für die Unterhaltsbeiträge von Januar und Februar 2023 geschuldet. Damit resultiert eine monatliche Steuerlast von (Fr. 8'427.90 + Fr. 3'627.45) / 2 = Fr. 6'028.–. Ein Anteil dieser Steuern ist für C._____ auszuscheiden. Das Verhältnis beträgt (Fr. 5'400.– [geschätzter Barunterhalt] + Fr. 200.– [Familienzulage]) x 2 / Fr. 49'033.– = 0.23. 23 % von Fr. 6'028.– entsprechen Fr. 1'386.–. Damit reduzieren sich die Steuern der Gesuchstellerin auf Fr. 4'642.–. Das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 629'100.– (Erwerbseinkommen und Eigenmietwert der Liegenschaft) blieb unangefochten (siehe Urk. 65 S. 57). Dasselbe gilt – mit Ausnahme der Alimente – für die Höhe der Abzüge. Diese belaufen sich (ohne Alimente) auf Fr. 45'100.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 44'200.– (Bundessteuer; siehe Urk. 65 S. 57). Unangefochten blieb sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach das steuerbare Vermögen Fr. 677'500.– betrage (Urk. 65 S. 58). Bei geschätzten Unterhaltsbeiträgen von jährlich Fr. 254'000.– und Kinderzulagen von Fr. 400.– resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 629'100.– Fr. 254'000.– - Fr. 400.– - Fr. 45'100.– = Fr. 329'600.– (Staats- und Gemein-- 70 of 81 -desteuer) bzw. ein solches von Fr. 330'500.– (Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 68'888.30 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 30'541.95. Die Steuern betragen Fr. 8'286.– pro Monat.

11.3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 49'718.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 25'709.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 24'009.–. Eine Sparquote (abzüglich trennungsbedingter Mehrkosten) ist nicht abzuziehen (E. IV.3.6.). C._____s Anteil beträgt 10 % oder Fr. 2'401.– (E. IV.9.5.), die übrigen

90 % entfallen zur Hälfte (oder Fr. 10'804.–) auf die Parteien.

11.4. Der Barunterhalt beträgt Fr. 3'176.– (Barbedarf von C._____) Fr. 200.– (Familienzulagen) + Fr. 2'401.– (Überschussanteil von C._____) = Fr. 5'377.–. Ihr Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 9'157.– (Bedarf der Gesuchstellerin). Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG). Die Gesuchstellerin hätte Anspruch auf einen ehelichen Unterhalt in Höhe ihres Überschussanteils von Fr. 10'804.–; allerdings bleibt es bei den vorinstanzlich zugesprochenen Beträgen, da die Ehegattenalimente nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (siehe E. IV.2.).

12. Unterhalt für die Zeit ab dem 1. März 2023

12.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Einkommen des Gesuchsgegners auch nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und von C._____ nach Kanada Fr. 49'518.– betrage. Die Familienzulage entfalle (Urk. 65 S. 38 und 65). Ersteres blieb unangefochten. Der Gesuchsgegner bringt pauschal vor, C._____ seien auch nach dem Wegzug Familienzulagen anzurechnen (Urk. 64 S. 25). Er setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlich zitierten Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV (Urk. 65 S. 38) auseinander und zeigt namentlich nicht auf, welche zwischenstaatliche Vereinbarung die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreibt (siehe Art. 7 Abs. 1 FamZV). Damit genügt er den Begründungsanforderungen -- 71 of 81 -nicht (E. II.3.). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Gesuchstellerin auch in dieser Phase kein Einkommen anzurechnen ist (E. IV.4.7.).

12.2. Die Bedarfspositionen gestalten sich wie folgt: Position Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 890.00 Fr. 265.00 Fr. 1'200.00 2) Wohnkosten Fr. 1'525.00 Fr. 760.00 Fr. 2'855.00 1) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 140.00 Fr. 55.00 Fr. 515.00 1) Kommunikation Fr. 100.00 Fr. - Fr. 150.00 1) Serafe Fr. 0.00 Fr. - Fr. 30.00 1) Mobilitätskosten Fr. 0.00 Fr. - Fr. 95.00 1) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. - Fr. 220.00 2) Versicherungen Fr. 26.00 Fr. - Fr. 25.00 2) Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. 0.00 Fr. 1) Besuchsrechtskosten Fr. 550.00 Fr. - Fr. 700.00 3) Steuern Fr. 2'770.00 Fr. 0.00 Fr. 8'630.00 Total Fr. 6'001.00 Fr. 1'080.00 Fr. 14'420.00 1) Die Grundbeträge, Krankenkassenprämien, Kommunikationskosten, Auslagen für Serafe, Mobilität und auswärtige Verpflegung sowie die Besuchsrechtskosten blieben unangefochten (siehe Urk. 65 S. 41 f., 49 und 52). 2) Soweit die Wohn-, die Versicherungs- und die Fremdbetreuungskosten umstritten sind, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.4.–IV.6.).

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3) Unangefochten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wonach Kinderunterhaltsbeiträge in Kanada nicht der Einkommenssteuer unterliegen (siehe Urk. 64 S. 21; Urk. 65 S. 49; E. IV.8.5.), weshalb kein Steueranteil auszuscheiden ist. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge sind auf monatlich Fr. 10'400.– zu schätzen (siehe E. IV.10.2.). Dies entspricht jährlich Fr. 10'400.– x 12 x 1.5 = CAD 187'200.– (siehe E. IV.5.5.). Die Vorinstanz nahm Abzüge von 10 % vor (Urk. 65 S. 49), was unangefochten blieb. Demzufolge ist von einem steuerbaren Einkommen von CAD 168'480.– auszugehen. Gibt man diesen Betrag im Steuerrechner von British Columbia unter "Other Income (incl. EI)" ein, resultiert eine Steuerbelastung von insgesamt CAD 49'897.– (https://turbotax.intuit.ca/tax-resources/british-columbiaincome-tax-calculator.jsp#, besucht am 15. Dezember 2023). Dies entspricht monatlich CAD 49'897.– / 12 x 0.666 = Fr. 2'770.–. Das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 629'100.– (Erwerbseinkommen und Eigenmietwert der Liegenschaft) blieb unangefochten. Dasselbe gilt – mit Ausnahme der Alimente – für die Höhe der Abzüge. Diese belaufen sich (ohne Alimente) auf Fr. 45'100.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 44'200.– (Bundessteuer). Unangefochten blieb sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach das steuerbare Vermögen Fr. 677'500.– betrage (Urk. 65 S. 57 f.). Bei geschätzten Unterhaltsbeiträgen von jährlich Fr. 244'000.– (siehe E. IV.10.2.) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 629'100.– - Fr. 244'000.– - Fr. 45'100.– = Fr. 340'000.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. ein solches von Fr. 340'900.– (Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 71'646.35 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 31'914.75. Die Steuern betragen monatlich Fr. 8'630.–.

12.3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 49'518.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 21'501.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 28'017.–. Eine Sparquote ist nicht abzuziehen (E. IV.3.6.). C._____s Überschussanteil beträgt 10 %

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(oder Fr. 2'802.–), jener ihrer Elternteile grundsätzlich je 45 %. Unangefochten blieb nun aber die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Überschussanteil der Gesuchstellerin wegen der tieferen Lebenshaltungskosten in Kanada um 17 % zu kürzen ist (siehe Urk. 65 S. 66; Urk. 85 Rz. 76). Die Nichtanrechnung höherer Wohnkosten (E. IV.5.7.) ist sodann entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 106 Rz. 53) kein Grund, an ihrem Überschussanteil etwas zu ändern. Damit würden die höheren Wohnkosten nämlich berücksichtigt, obwohl dies vorliegend nicht angeht. Vor diesem Hintergrund beläuft sich der Überschussanteil der Gesuchstellerin auf 37.35 % (83 % von 45 %) oder Fr. 10'464.–.

12.4. Der Barunterhalt beträgt Fr. 1'080.– (Barbedarf von C._____) + Fr. 2'802.– (Überschussanteil von C._____) = (gerundet) Fr. 3'880.–. Ihr Betreuungsunterhalt beläuft sich (gerundet) auf Fr. 6'000.– (Bedarf der Gesuchstellerin). Die Gesuchstellerin hätte Anspruch auf einen ehelichen Unterhalt in Höhe ihres Überschussanteils von Fr. 10'464.–; allerdings bleibt es bei den vorinstanzlich zugesprochenen Beträgen, da die Ehegattenalimente nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (siehe E. IV.2.).

13. Ergebnis

13.1. Die Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 ist aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen: − Fr. 7'791.– (davon Fr. 3'587.– Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022; − Fr. 14'534.– (davon Fr. 9'157.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023;

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− Fr. 9'880.– (davon Fr. 6'000.– Betreuungsunterhalt) ab 1. März

2023.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."

13.2. Die zugesprochenen Kinderalimente sind teilweise höher als jene, welche die Vorinstanz festgelegt hat (siehe Urk. 65 S. 78 f.). Der Gesuchsgegner hat dies jedoch hinzunehmen. Er hat nämlich lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge angefochten, welche der Offizialmaxime unterliegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). In deren Anwendungsbereich gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 4.4.2). V. Prozesskostenbeitrag

1. Die Gesuchstellerin verlangt einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von mindestens Fr. 15'000.– (Urk. 85 S. 3). Sie bringt vor, sie habe keinerlei Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Sie sei zwar Miteigentümerin der Liegenschaft in D._____ (hälftiges Miteigentum mit dem Gesuchsgegner); da dieser die Erhöhung der Hypothek bzw. einen Verkauf verweigere, könne sie jedoch nicht kurzfristig an Geld kommen (Urk. 85 Rz. 89). Bei der Festsetzung des Notgroschens dürfe nicht von einer allgemein gültigen Pauschale ausgegangen werden. Auch grössere Summen könnten bei besonderen Verhältnissen einen höheren Freibetrag rechtfertigen. Das Guthaben von rund Fr. 57'000.–, welches sie bei der Zürcher Kantonalbank habe, bestehe vollständig aus bereits geleisteten Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners für die Vergangenheit. Einen Grossteil dieses Betrages werde sie an den Bruder zurückzahlen müssen (Urk. 85 Rz. 90). Der Gesuchsgegner verursache durch die Art der Prozessführung bereits in der ersten Instanz sowie durch die obergerichtliche Prozessführung erhebliche Kosten. Es könne nicht der Sinn des der Gesuchstellerin zugewiesenen Überschussanteils sein, Prozesse gegen einen besonders streitfreudigen Ehemann zu finanzieren. Der an C._____ und die Gesuchstellerin zugesprochene Überschussanteil solle nicht für -- 75 of 81 -die Beteiligung an Prozessen verschwendet werden, sondern vielmehr einem dem ehelichen Stand entsprechenden Lebensstandard dienen (Urk. 85 Rz. 91).

2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin ab dem Wegzug nach Kanada rechtskräftig monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 4'342.– zugesprochen. Der Betrag sei anhand des ihr zugewiesenen Überschussanteils errechnet worden. Der Bedarf der Gesuchstellerin sei durch den Betreuungsunterhalt gedeckt. Mit ihrem Überschussanteil könne sie die sie treffenden Kosten mühelos innert Jahresfrist begleichen. Darüber hinaus sei sie am 17. Mai 2023 in den Genuss einer Steuerrückzahlung von Fr. 33'765.90 gekommen. Es liege keine Mittellosigkeit vor (Urk. 100 S. 13).

3. Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 48 Abs. 1 IPRG). Haben sie Wohnsitze in verschiedenen Ländern, so ist das Recht des Wohnsitzstaates anwendbar, mit welchem der Sachverhalt in einem engeren Zusammenhang steht (Art. 48 Abs. 2 IPRG). Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin in die Schweiz kam, um eine Familie zu gründen (Urk. 36 Rz. 8; siehe Urk. 44 S. 7). Die Parteien lebten bis zum Wegzug der Gesuchstellerin nach Kanada denn auch in der Schweiz. Damit besteht ein engerer Zusammenhang zur Schweiz als zu Kanada.

4. Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass der eine Ehegatte gehalten ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen bzw. -beiträgen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. IV.B.2.1.; OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2. [S. 31]; OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4. [S. 41]; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2.). Erforderlich ist demzufolge, dass die gesuchstellende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fami-- 76 of 81 -lie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGer 4A_438/2021 vom 14. Oktober 2021, E. 4.1). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 9). Der Grundbetrag ist, soweit es die Umstände des Einzelfalls gebieten, um 15 bis 30 % zu erhöhen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10). Irrelevant ist das Verhalten der Gegenpartei. Ein solches kann unter Umständen bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Rolle spielen (Art. 108 ZPO).

5. Der Gesuchsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz ihn rechtskräftig dazu verpflichtet habe, Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese belaufen sich auf monatlich Fr. 3'695.– vom 13. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2022, Fr. 6'029.– vom 1. November 2022 bis zum 30. November 2022, Fr. 5'297.– vom 1. Dezember 2022 bis zum 28. Februar 2023 und Fr. 4'342.– ab 1. März 2023 (siehe Urk. 65 S. 79). Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis, dass das familienrechtliche Existenzminimum bereits durch den Betreuungsunterhalt gedeckt ist. Selbst wenn der Grundbetrag noch zu erhöhen ist, ist die Gesuchstellerin ohne Weiteres in der Lage, mit ihren Ehegattenunterhaltsbeiträgen für die bei ihr anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Dass die Mittel dadurch vorübergehend nicht für andere Auslagen zur Verfügung stehen, welche sie zum ehelichen Standard zählt, hat sie – wie jede andere Partei in einem gerichtlichen Verfahren – hinzunehmen.

6. Zusammenfassend ist das Gesuch der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren abzuweisen.

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VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest und auferlegte sie zusammen mit den Dolmetscherkosten von Fr. 502.50 den Parteien je zur Hälfte; Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 65 S. 80). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 64 S. 2 f.) und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffern 13 bis 15 (recte: 14 bis 16) des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist festzustellen, dass das tatsächliche Streitinteresse (Obhut über das Kind und Unterhaltsbeiträge), der Zeitaufwand des Gerichts (81-seitiger Entscheid) und die Schwierigkeit des Falles (internationale Bezüge, Anwendung kanadischen Rechts und komplexe steuerrechtliche Fragen) hoch sind. Daher ist die Gebühr auf Fr. 8'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).

2.2. Dem Gesuchsgegner kann entgegen den Andeutungen der Gesuchstellerin (Urk. 85 Rz. 91) nicht vorgeworfen werden, unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht zu haben. Entscheide, in denen über den Wegzug eines Kindes ins Ausland zu befinden ist, wirken sich sehr stark auf die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil aus. Es ist daher verständlich, wenn sie ans Obergericht weitergezogen werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Gesuchstellerin diverse eigenständige Rügen erhoben (siehe beispielsweise E. III.5.4. und IV.2.) und (erfolglos) um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ersucht hat (Urk. 79). Mit Blick darauf, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, erscheint -- 78 of 81 -eine hälftige Kostentragung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 5'500.– (Urk. 80) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den Vorschuss im Umfang von Fr. 1'250.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die gesamte Verfügung sowie das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 8, 10, 11 und 12 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf das Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten, soweit es sich auf den Umfang des Ferienbesuchsrechts und die Videotelefonie bezieht.

3. Auf das Rechtsbegehren 3 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

1. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen: − Fr. 7'791.– (davon Fr. 3'587.– Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022;

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− Fr. 14'534.– (davon Fr. 9'157.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023; − Fr. 9'880.– (davon Fr. 6'000.– Betreuungsunterhalt) ab 1. März

2023.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 wird einschliesslich der Dispositiv-Ziffern 13 bis 15 (recte: 14 bis 16) bestätigt.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'250.– zu ersetzen.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo -- 81 of 81 --