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Entscheid

LE230053

Eheschutz

15. Februar 2024Deutsch41 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren tt.mm.2019. Seit dem 29. März 2022 ist zwischen den Parteien ein Eheschutzverfahren hängig (Urk. 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 S. 5 f.; Urk. 89 S. 5 f.). Die Vorinstanz fällte am 26. Juli 2023 den Endentscheid (Urk. 83 = Urk. 89).

2. Gegen diesen Endentscheid erhoben beide Parteien innert Frist Berufung und stellen die vorstehend wiedergegebenen Anträge (Urk. 88 S. 2 f.; Urk. 114/88 S. 2 ff.). Im Verfahren LE230053-O leistete der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter ("Gesuchsteller") – nachdem sein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin ("Gesuchsgegnerin") sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden waren –, rechtzeitig den ihm auferlegten Kostenvorschuss (Urk. 93 f.).

3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung von Vergleichsgesprächen einverstanden erklärt hatten (Urk. 96; Urk. 114/95), wurden sie auf den 6. Februar 2024 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 97; Urk. 114/96). Gleichzeitig wurden sie um Einreichung zusätzlicher Unterlagen gebeten (Urk. 97; Urk. 114/96).

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Nach Eingang dieser Unterlagen (vgl. Urk. 98-104 sowie Urk. 105-109; Urk. 114/98-104 sowie Urk. 114/105-109) fanden am 6. Februar 2024 Vergleichsgespräche statt. Anlässlich dieser Vergleichsgespräche schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (vgl. § 133 Abs. 2 GOG) nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage folgende Vereinbarung (Urk. 111): " 1. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5, 6, 7 und 12 des vorinstanzlichen Urteils sowie der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung.

2. Die Parteien einigen sich auf folgendes Besuchsrecht: Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren tt.mm.2019, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Phase 1 (ab sofort bis Ende April 2024):  in geraden Kalenderwochen am Freitag von 8.00 Uhr mit Rückgabe im Zeitfenster von 19.30 bis 20.00 Uhr;  in ungeraden Kalenderwochen am Samstag 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr;  jeweils zwei Tage der Oster- und allfälliger weiterer Feiertage (ohne Übernachtung);  während einzelner (auch aufeinanderfolgender) Tagen allfälliger Ferien des Gesuchstellers (ohne Übernachtung). Die ersten beiden Besuche finden in … [Ortschaft] statt. Phase 2 (ab Anfang Mai 2024 bis Ende August 2024):  jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;  in den dazwischenliegenden Wochen von Freitagmittag bis Freitagabend mit Rückgabe im Zeitfenster von 19.30 bis 20.00 Uhr;  von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr bis Pfingstsonntag, 18.00 Uhr. Das auf die Betreuung an Pfingsten folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Gesuchsgegnerin, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Zudem verpflichtet sich der Vater, C._____ zweimal je eine Woche im Sommer 2024 auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Phase 3 (ab September 2024):  jedes zweite Wochenende von Freitagmittag (Kindergartenende) bis Montagmorgen (der Vater bringt C._____ in den Kindergarten);

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 in den dazwischenliegenden Wochen von Freitagmittag (Kindergartenende) bis Freitagabend mit Rückgabe im Zeitfenster von 19.30 bis 20.00 Uhr.  vom 26. Dezember am Nachmittag bis 2. Januar, 18.00 Uhr;  in den ungeraden Jahren jeweils von Ostersamstag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag,

18.00 Uhr und;  in den geraden Jahren von Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag,

18.00 Uhr; Das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Zudem verpflichtet sich der Vater, C._____ während fünf (Schul-)Ferienwochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienbesuchsrecht auf zwei Wochen am Stück und drei einzelne Wochen aufgeteilt wird. Geburtstag von C._____: Die Parteien vereinbaren, dass C._____ seinen Geburtstag in geraden jeweils beim Gesuchsteller und in ungeraden Jahren bei der Gesuchsgegnerin verbringt. Modalitäten (für alle Phasen): Die Parteien vereinbaren, dass der Gesuchsteller C._____ jeweils vom Kindergarten bzw. von der Kinderkrippe abholt, sofern er sich dort befindet und ihn jeweils nach der Betreuungszeit zurückbringt. In den übrigen Fällen vereinbaren die Parteien, dass der jeweils betreuende Elternteil C._____ zum andern Elternteil bringt. Über die Aufteilung der Ferien und – während Phase I – der Feiertage sprechen sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus – bzw. möglichst rasch mit Bezug auf die Phase I – ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

3. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2019, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Der Beistandsperson seien die folgenden Aufgaben und Befugnisse zu übertragen:  Unter Berücksichtigung der Interessen von C._____ die Eltern zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Kindswohl zu sorgen.  Die kinderorientierte Kommunikations- und Absprachefähigkeit der Eltern hinsichtlich der Betreuungsregelung sowie dessen Umsetzung zu unterstützen und zu fördern, sodass sie später die Betreuungsregelung selbständig und im Interesse von C._____ regeln können.  Unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ die Eltern bei der Umsetzung der vereinbarten Betreuungs- und Ferienregelung zu unterstützen und bei Uneinigkeiten die Modalitäten verbindlich festzulegen;

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 Unter Berücksichtigung des Gelingens der jeweiligen Phase der Betreuungsregelung von dem in Ziffer 2 festgelegten zeitlichen Rahmen der Phasen abzuweichen;  Unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ Unterstützung bei der Entscheidung über den Besuch des Kindergartens (E._____ oder öffentlicher Kindergarten).

4. Die Parteien vereinbaren, einen der nächsten Kurse "Eltern bleiben" des Amtes für Jugend und Berufsberatung zu besuchen.

5. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge: Der Gesuchsteller verpflichtet sich, Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____:  CHF 3'500.– von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022;  CHF 3'200.– von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024;  CHF 2'500.– ab 1. Juni 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (falls C._____ den E._____ Kindergarten besucht, erhöht sich der Unterhalt auf Fr. 3'000.–). für die Gesuchsgegnerin persönlich:  CHF 800.– von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022;  CHF 100.– von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024;  CHF 700.– ab 1. Juni 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (falls C._____ den E._____ Kindergarten besucht, reduziert sich der Unterhalt auf Fr. 500.–). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchsgegnerin und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien verpflichten sich, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

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6. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat:  Gesuchsteller: CHF 16'600.– von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (100 %-Pensum, inkl. Bonus) CHF 12'600.– von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024 (80 %-Pensum, inkl. Bonus) CHF 14'200.– ab 1. Juni 2024 (90 %-Pensum)  Gesuchsgegnerin: CHF 4'960.– von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (60 %-Pensum, inkl. Bonus und

13. Monatslohn) CHF 5'100.– ab 1. Januar 2023 (60 %-Pensum, inkl. Bonus und 13. Monatslohn)  C._____: die Familien- und Kinderbetreuungszulage von derzeit CHF 400.– und ab Kindergarteneinritt voraussichtlich Fr. 200.– steuerbares Vermögen:  Gesuchsteller: CHF 0.–  Gesuchsgegnerin: CHF 0.–  C._____: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf: Gesuchsteller: CHF 10'730.– (von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022) CHF 8'730.– (von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024) CHF 8'778.– (ab 1. Juni 2024) Gesuchsgegnerin: CHF 4'240.– (von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022) CHF 4'258.– (von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024) CHF 4'453.– (ab 1. Juni 2024; falls C._____ den E._____ Kindergarten besucht: Fr. 4'466.– ) C._____: CHF 3'223.– (von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022) CHF 3'302.– (von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024) CHF 1'991.– (ab 1. Juni 2024; Fremdbetreuungskosten inklusive; falls C._____ den E._____ Kindergarten besucht: Fr. 2'691.–)

7. Der noch offene Unterhaltsbeitrag bis und mit Februar 2024 beläuft sich auf Fr. 28'280.– (Fr. 71'500.– [Unterhaltsbeitrag] abzgl. Fr. 43'220.– [geleistete Zahlun-

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gen]). Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin bis Ende Februar 2024 Fr. 10'000.– zu bezahlen. Ab Januar 2025 verpflichtet er sich zu monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.–, zu bezahlen gleichzeitig wie die Unterhaltszahlungen.

8. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin den erstinstanzlich festgesetzten Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– (zzgl. 7.7 % MwSt.; insgesamt Fr. 5'385.–), in monatlichen Raten à Fr. 500.– beginnend ab 1. März 2024 gleichzeitig wie die Unterhaltszahlungen zu bezahlen.

9. Wenn der Gesuchsteller mit einer Rate (Ziffer 7 und 8) in Verzug gerät, wird der ganze Betrag gemäss Ziffer 7 und 8 sofort fällig.

10. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, die gegen den Gesuchsteller erhobene Betreibung zurückzuziehen, sobald die Summe von Fr. 10'000.– gemäss Ziffer 7 geleistet wurde. Die Parteien übernehmen die Kosten des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens zur Hälfte.

11. Die Parteien tragen die erstinstanzlichen Kosten je zur Hälfte. Die Parteien halten fest, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller keinen Ersatz für den Kostenvorschuss schuldet.

12. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4. Bei dieser Ausgangslage erscheint es als angezeigt, das Verfahren LE230054-O mit dem vorliegenden Verfahren LE230053-O zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen (Urk. 115). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-87). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

Die Berufungen hemmen die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Vormerknahme Getrenntleben), 2 (Nichteintreten betreffend Vormerknahme Trennungszeitpunkt),

Die Berufungen hemmen die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Vormerknahme Getrenntleben), 2 (Nichteintreten betreffend Vormerknahme Trennungszeitpunkt),

9 (Abweisung Gütertrennung) und 10 (Abweisung übrige Anträge) in Rechtskraft

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erwachsen ist. Auf Dispositiv-Ziffer 8 wird nachstehend eingegangen (hinten Erw. III.5.3).

III.

1. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt – was vorliegend insbesondere für den Ehegattenunterhalt der Fall ist –, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).

2. Obhut

2.1. Nachdem der Gesuchsteller mit seiner Berufung noch die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt hatte (Urk. 88 S. 2), beantragen die Parteien mit Bezug auf die Obhut nunmehr keine Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 3, mit welcher die Obhut der Gesuchsgegnerin zugeteilt wurde (Urk. 111 Ziff. 1). Damit beantragen sie sinngemäss die Beibehaltung der Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin.

2.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das vom Gesuchsteller beantragte Betreuungsmodell (wöchentlich Donnerstagabend bis Freitagabend, jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie fünf Wochen Ferien im Jahr (Urk. 88 Rechtsbegehren Ziff. 2), wohl noch nicht einer alternierenden Obhut, sondern einem erweiterten Besuchsrecht entspricht (Urk. 89 S. 13; vgl. OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023, E. D.2.2, S. 24 m.H.a. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, Erw. 5.3.4). Wie beantragt, ist damit die Obhut – wie von der Vor-- 18 of 33 -instanz in Dispositiv-Ziffer 3 angeordnet – bei der Gesuchsgegnerin zu belassen. Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 3 ist entsprechend zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

3. Besuchsrecht

3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Im Kindergartenalter vom vierten bis zum sechsten Altersjahr sind ganztägige oder zweitägige Kontakte mit Übernachtungen grundsätzlich angemessen und sinnvoll. Ein Kontaktunterbruch von zwölf Tagen sollte aufgrund des kindlichen Zeitgefühls vermieden werden, weshalb ein oder zwei zusätzliche Halbtage zwischen den Kontaktwochenenden empfehlenswert sind. Wenn die Übernachtungen vom Kind positiv erlebt werden, sich keine kindlichen Auffälligkeiten zeigen und das Konfliktniveau zwischen den Eltern moderat ist, spricht aus bindungstheoretischer Sicht nichts gegen zwei Übernachtungen jedes zweite Wochenende und einer zusätzlichen Übernachtung unter der Woche (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 203).

3.2. Die von den Parteien vereinbarte, in drei Phasen aufgeteilte und aufbauende Besuchsreglung ermöglicht einen stufenweisen Vertrauens- und Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Gesuchsteller, nachdem es seit August 2023 zu einem Kontaktabbruch gekommen war (vgl. Urk. 88 Rz. 16; Urk. 91/2; Urk. 114/88 Rz. 10). Die ab sofort jede Woche stattfindenden und sich in Phasen zwei und drei ausweitenden Kontakte ermöglichen den (Wieder-)Aufbau einer stabilen Bindung, eine regelmässige Beziehungspflege sowie einen Einbezug des Gesuchstellers in den Alltag von C._____. Die vorgesehenen Ferienzeiten, zunächst in der Form von einzelnen Tagen, danach ab Phase zwei aufgeteilt in eine Feriendauer von einer sowie ab der dritten Phase zwei aufeinanderfolgenden Wochen, erscheinen dem Alter von C._____ angemessen (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 203a).

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4. Beistandschaft

4.1. Das Gericht trifft gestützt auf Art. 315a ZGB die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug. Die Parteien beantragen gemeinsam die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Urk. 111 Ziff. 3). Vor dem Hintergrund der bereits vorinstanzlich festgehaltenen Kommunikationsschwierigkeiten (Urk. 89 S. 14 f.), des Kontaktabbruchs (vorne Erw. III.3.2) sowie des gemeinsamen Antrags der Parteien erscheint eine Beistandschaft mit den von den Parteien vereinbarten Aufgaben als sinnvolle und notwendige Unterstützungsmassnahme für die Parteien.

4.2. Für C._____, geboren tt.mm.2019, ist damit eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten und die Kindesschutzbehörde Bezirk Dielsdorf mit dem Vollzug zu beauftragen (Art. 315a Abs. 1 ZGB, Art. 315 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EG KESR). Nach Rücksprache mit der KESB Dielsdorf ist F._____, … [Adresse] als Beistand zu ernennen (Urk. 104A; Urk. 114/104A). Ihm sind folgende Aufgaben zu übertragen: a) Unter Berücksichtigung der Interessen von C._____ die Eltern zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Kindswohl zu sorgen. b) Die kinderorientierte Kommunikations- und Absprachefähigkeit der Eltern hinsichtlich der Betreuungsregelung sowie deren Umsetzung zu unterstützen und zu fördern, sodass sie später die Betreuungsregelung selbständig und im Interesse von C._____ regeln können. c) Unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ die Eltern bei der Umsetzung der vereinbarten Betreuungs- und Ferienregelung zu unterstützen und bei Uneinigkeiten die Modalitäten verbindlich festzulegen. d) Unter Berücksichtigung des Gelingens der jeweiligen Phase der Betreuungsregelung von dem in Ziffer 2 der Vereinbarung festgelegten zeitlichen Rahmen der Phasen abzuweichen.

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e) Unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ die Eltern bei der Entscheidung über den Besuch des Kindergartens (E._____ oder öffentlicher Kindergarten) zu unterstützen.

4.3. Auch der vereinbarte Besuch des Kurses "Eltern bleiben" des Amtes für Jugend und Berufsberatung (Urk. 111 Ziff. 4) erscheint in diesem Zusammenhang als im Kindswohl liegend.

5. Unterhalt

5.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265). Sie basieren einerseits auf einer hauptsächlichen Betreuung durch die Gesuchsgegnerin und andererseits auf den in Ziffer 6 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und familienrechtliche Existenzminima).

5.2. Die von den Parteien der Vereinbarung zugrunde gelegten Angaben (Urk. 111 Ziff. 6) wie auch die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge tragen dem ausgewiesenen Einkommen der Parteien (Urk. 13/3; Urk. 42/16; Urk. 100/1-10; Urk. 107/2; Urk. 114/91/4 f.) und dem ausgewiesenen Bedarf angemessen Rechnung, wie folgt:

5.2.1. Der Bedarf von C._____ beläuft sich von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 auf Fr. 3'223.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Wohnkosten Fr. 600.–, KVG Fr. 88.–, VVG Fr. 43.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 20.–, Fremdbetreuungskosten Fr. 1'747.–, Anteil laufende Steuern Fr. 325.–), von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024 auf Fr. 3'302.– (nur veränderte Positionen: Wohnkosten Fr. 633.–, KVG + VVG Fr. 154.–, Fremdbetreuungskosten Fr. 1'845.–, Anteil laufende Steuern Fr. 250.–) und ab 1. Juni 2024 auf Fr. 1'991.– (nur veränderte Positionen: KVG Fr. 112.–, VVG Fr. 46.–, Fremdbetreuungskosten Fr. 500.– [Variante E._____ Kindergarten Fr. 1'200.–], laufende Steuern Fr. 280.–).

5.2.2. Der Bedarf des Gesuchstellers beläuft sich von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 auf Fr. 10'730.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkosten Fr. 2'450.–,

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KVG Fr. 241.–, VVG Fr. 33.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 62.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 833.–, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.–, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Sohn G._____ Fr. 1'242.–, laufende Steuern Fr. 1'792.–, Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Pauschale für Kommunikation [inkl. Serafe] Fr. 150.–, Abzahlungsraten Schulden Fr. 2'477.–), von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024 auf Fr. 8'730.– (nur veränderte Positionen: KVG Fr. 277.–, VVG Fr. 34.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 800.–, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 176.–, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Sohn G._____ Fr. 1'285.–, Schulkosten G._____ Fr. 83.–, laufende Steuern Fr. 998.–, Abzahlungsraten Schulden Fr. 1'185.–) und ab 1. Juni 2024 auf Fr. 8'778.– (nur veränderte Positionen: Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 820.–, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.–, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Sohn G._____ Fr. 1'298.–, laufende Steuern Fr. 1'281.–, Abzahlungsraten Schulden Fr. 956.–).

5.2.3. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin beläuft sich von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 auf Fr. 4'240.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten Fr. 1'200.–, KVG Fr. 345.–, VVG Fr. 64.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 38.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 400.–, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 176.–, laufende Steuern Fr. 487.–, Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Pauschale für Kommunikation [inkl. Serafe] Fr. 150.–), von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024 auf Fr. 4'258.– (nur veränderte Positionen: Wohnkosten Fr. 1'266.–, KVG + VVG Fr. 470.–, laufende Steuern Fr. 378.–) und ab 1. Juni 2024 auf Fr. 4'453.– (nur veränderte Positionen: Wohnkosten Fr. 1'371.–, KVG Fr. 410.–, VVG Fr. 113.–, laufende Steuern Fr. 415.– [Variante E._____ Kindergarten Fr. 429.–]).

5.3. Die Parteien hielten in der Vereinbarung den bis und mit Februar 2024 offenen Unterhaltsbeitrag fest (Urk. 111 Ziff. 7). Die in Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils festgehaltenen Zahlungen von Fr. 8'700.–, die während des Jahres 2022 geleistet wurden, wurden in Ziffer 7 der Vereinbarung in unverändertem Umfang mitberücksichtigt (Urk. 112 f.; vgl. Urk. 110/1). Der Klarheit halber ist die Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils zu ersetzen.

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5.4. Die Zahlungsmodalitäten erscheinen den Umständen angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Ziffern 7, 9 und 10 der Vereinbarung).

6. Erstinstanzlicher Prozesskostenbeitrag Die Parteien einigen sich darauf, dass der Gesuchsteller den erstinstanzlich in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung festgesetzten Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– (zzgl. MwSt. Fr. 5'385.–) in monatlichen Raten bezahlt (Urk. 111 Ziff. 8). Der Klarheit halber ist die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung entsprechend aufzuheben und zu ersetzen.

7. Ergebnis

7.1. Das Kindswohl erfordert in Bezug auf die genannten sowie die weiteren in der Vereinbarung festgehaltenen Kinderbelange keine abweichende Regelung. Sie sind somit zu genehmigen.

7.2. Der in der Vereinbarung ebenfalls geregelte persönliche Unterhalt untersteht der Dispositionsmaxime. Die diesbezügliche Regelung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, womit von ihr Vormerk zu nehmen ist.

IV.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Die erstinstanzliche Festsetzung der Entscheidgebühr, deren hälftige Auferlegung sowie die Nichtzusprechung von Parteientschädigungen blieb unangefochten (Urk. 89, Dispositiv-Ziffern 11, 12 [erster Satz] und 13). Die Gesuchsgegnerin focht die erstinstanzlich in Dispositiv-Ziffer 12 vorgesehene Erstattung des vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 1'500.– an (Urk. 114/88 Rechtsbegehren Ziff. 6). Diesbezüglich hielten die Parteien fest, die erstinstanzlichen Kosten je zur Hälfte zu tragen und vereinbarten, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller keinen Ersatz für den Kostenvorschuss schulde (Urk. 111 Ziff. 11). Entsprechend ist der zweite Satz von Dispositiv-Ziffer 12 des angefochte-- 23 of 33 -nen Urteils ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

2. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1). Auch der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag setzt voraus, dass die antragstellende Partei mittellos und ihr Standpunkt nicht aussichtslos ist. Überdies muss die Gegenpartei in der Lage sein, den Vorschuss zu leisten.

2.2. Die Gesuchsgegnerin verfügt unter Berücksichtigung ihres Einkommens von Fr. 5'100.– (Urk. 114/91/4; Urk. 100/1-10) zuzüglich Ehegattenunterhalt von Fr. 100.– (Urk. 111 Ziff. 5) über genügend Mittel, um nach Deckung ihres nachstehend aufgeführten Bedarfs die Prozesskosten zu tragen: Bedarfsposition Gesuchsgegnerin Beleg/Erläuterung Grundbetrag Fr. 1'620.– Fr. 1'350.– zuzüglich 20 % Wohnkosten Fr. 1'266.– Urk. 19/6 -- 24 of 33 -Krankenkassenprämie Fr. 448.– Urk. 55/2 Gesundheitskosten Fr. 38.– Urk. 19/8/1 Auswärtige Verpflegung Fr. 176.– vier Tage/Woche Mobilität Fr. 400.– Arbeitsweg, Bringen/Abholen Krippe, Ausübung Besuchsrecht Hausrat- und Privathaftpflicht (exkl. weiterer Versicherungen) Fr. 30.– gerichtsüblich Kommunikationskosten (inkl. Serafe-Gebühr) Fr. 150.– gerichtsüblich Steuern Fr. 380.– Schätzung Total Fr. 4'508.–

2.3. Es resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 692.– (Fr. 5'200.–./. Fr. 4'508.–) und damit von Fr. 8'304.– in zwölf Monaten (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). Damit ist die Gesuchsgegnerin in der Lage, die auf sie entfallenden Gerichtskosten sowie die Kosten für ihre Rechtsvertreterin zu tragen.

2.4. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags beziehungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

3.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte auf-- 25 of 33 -zuerlegen (Urk. 111 Ziff. 12). Auf eine Erhöhung der Gebühr aufgrund der von beiden Parteien erhobenen Berufungen ist bei diesem Verfahrensausgang mangels Mehraufwands zu verzichten. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 111 Ziff. 12).

3.2. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 4'000.–; Urk. 94) bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'400.– zu ersetzen.

1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE230054-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE230053-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE230054-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 9 und 10 des Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Juli 2023 wird bestätigt.

2. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Juli 2023 sowie die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6, 7, 8 und 12 (zweiter Satz) des Urteils des Einzelgerichts im

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summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Juli 2023 werden aufgehoben und die Vereinbarung der Parteien vom 6. Februar 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. […]

2. Die Parteien einigen sich auf folgendes Besuchsrecht: Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren tt.mm.2019, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Phase 1 (ab sofort bis Ende April 2024):  in geraden Kalenderwochen am Freitag von 8.00 Uhr mit Rückgabe im Zeitfenster von 19.30 bis 20.00 Uhr;  in ungeraden Kalenderwochen am Samstag 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr;  jeweils zwei Tage der Oster- und allfälliger weiterer Feiertage (ohne Übernachtung);  während einzelner (auch aufeinanderfolgender) Tagen allfälliger Ferien des Gesuchstellers (ohne Übernachtung). Die ersten beiden Besuche finden in … statt. Phase 2 (ab Anfang Mai 2024 bis Ende August 2024):  jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;  in den dazwischenliegenden Wochen von Freitagmittag bis Freitagabend mit Rückgabe im Zeitfenster von 19.30 bis 20.00 Uhr;  von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr bis Pfingstsonntag, 18.00 Uhr. Das auf die Betreuung an Pfingsten folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Gesuchsgegnerin, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Zudem verpflichtet sich der Vater, C._____ zweimal je eine Woche im Sommer 2024 auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Phase 3 (ab September 2024):  jedes zweite Wochenende von Freitagmittag (Kindergartenende) bis Montagmorgen (der Vater bringt C._____ in den Kindergarten);  in den dazwischenliegenden Wochen von Freitagmittag (Kindergartenende) bis Freitagabend mit Rückgabe im Zeitfenster von 19.30 bis 20.00 Uhr.

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 vom 26. Dezember am Nachmittag bis 2. Januar, 18.00 Uhr;  in den ungeraden Jahren jeweils von Ostersamstag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr und;  in den geraden Jahren von Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag,

18.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Zudem verpflichtet sich der Vater, C._____ während fünf (Schul-)Ferienwochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienbesuchsrecht auf zwei Wochen am Stück und drei einzelne Wochen aufgeteilt wird. Geburtstag von C._____: Die Parteien vereinbaren, dass C._____ seinen Geburtstag in geraden jeweils beim Gesuchsteller und in ungeraden Jahren bei der Gesuchsgegnerin verbringt. Modalitäten (für alle Phasen): Die Parteien vereinbaren, dass der Gesuchsteller C._____ jeweils vom Kindergarten bzw. von der Kinderkrippe abholt, sofern er sich dort befindet und ihn jeweils nach der Betreuungszeit zurückbringt. In den übrigen Fällen vereinbaren die Parteien, dass der jeweils betreuende Elternteil C._____ zum andern Elternteil bringt. Über die Aufteilung der Ferien und – während Phase I – der Feiertage sprechen sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus – bzw. möglichst rasch mit Bezug auf die Phase I – ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

3. […]

4. Die Parteien vereinbaren, einen der nächsten Kurse "Eltern bleiben" des Amtes für Jugend und Berufsberatung zu besuchen.

5. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge:

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Der Gesuchsteller verpflichtet sich, Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____:  CHF 3'500.– von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022;  CHF 3'200.– von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024;  CHF 2'500.– ab 1. Juni 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (falls C._____ den E._____ Kindergarten besucht, erhöht sich der Unterhalt auf Fr. 3'000.–). für die Gesuchsgegnerin persönlich:  CHF 800.– von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022;  CHF 100.– von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024;  CHF 700.– ab 1. Juni 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (falls C._____ den E._____ Kindergarten besucht, reduziert sich der Unterhalt auf Fr. 500.–). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchsgegnerin und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien verpflichten sich, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

6. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat:

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 Gesuchsteller: CHF 16'600.– von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (100 %-Pensum, inkl. Bonus) CHF 12'600.– von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024 (80 %-Pensum, inkl. Bonus) CHF 14'200.– ab 1. Juni 2024 (90 %-Pensum)  Gesuchsgegnerin: CHF 4'960.– von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (60 %-Pensum, inkl. Bonus und 13. Monatslohn) CHF 5'100.– ab 1. Januar 2023 (60 %-Pensum, inkl. Bonus und 13. Monatslohn)  C._____: die Familien- und Kinderbetreuungszulage von derzeit CHF 400.– und ab Kindergarteneinritt voraussichtlich Fr. 200.– steuerbares Vermögen:  Gesuchsteller: CHF 0.–  Gesuchsgegnerin: CHF 0.–  C._____: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf: Gesuchsteller: CHF 10'730.– (von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022) CHF 8'730.– (von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024) CHF 8'778.– (ab 1. Juni 2024) Gesuchsgegnerin: CHF 4'240.– (von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022) CHF 4'258.– (von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024) CHF 4'453.– (ab 1. Juni 2024; falls C._____ den E._____ Kindergarten besucht: Fr. 4'466.–) C._____: CHF 3'223.– (von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022) CHF 3'302.– (von 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024) CHF 1'991.– (ab 1. Juni 2024; Fremdbetreuungskosten inklusive; falls C._____ den E._____ Kindergarten besucht: Fr. 2'691.–)

7. Der noch offene Unterhaltsbeitrag bis und mit Februar 2024 beläuft sich auf Fr. 28'280.– (Fr. 71'500.– [Unterhaltsbeitrag] abzgl. Fr. 43'220.– [geleistete Zahlungen]). Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin bis Ende Februar 2024 Fr. 10'000.– zu bezahlen. Ab Januar 2025 verpflichtet er -- 30 of 33 -sich zu monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.–, zu bezahlen gleichzeitig wie die Unterhaltszahlungen.

8. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin den erstinstanzlich festgesetzten Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– (zzgl. 7.7 % MwSt.; insgesamt Fr. 5'385.–), in monatlichen Raten à Fr. 500.– beginnend ab 1. März 2024 gleichzeitig wie die Unterhaltszahlungen zu bezahlen.

9. Wenn der Gesuchsteller mit einer Rate (Ziffer 7 und 8) in Verzug gerät, wird der ganze Betrag gemäss Ziffer 7 und 8 sofort fällig.

10. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, die gegen den Gesuchsteller erhobene Betreibung zurückzuziehen, sobald die Summe von Fr. 10'000.– gemäss Ziffer 7 geleistet wurde. Die Parteien übernehmen die Kosten des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens zur Hälfte.

11. Die Parteien tragen die erstinstanzlichen Kosten je zur Hälfte. Die Parteien halten fest, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller keinen Ersatz für den Kostenvorschuss schuldet.

12. […]"

3. Für C._____, geboren tt.mm.2019, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: a) Unter Berücksichtigung der Interessen von C._____ die Eltern zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Kindswohl zu sorgen. b) Die kinderorientierte Kommunikations- und Absprachefähigkeit der Eltern hinsichtlich der Betreuungsregelung sowie deren Umsetzung zu unterstützen und zu fördern, sodass sie später die Betreuungsregelung selbständig und im Interesse von C._____ regeln können. c) Unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ die Eltern bei der Umsetzung der vereinbarten Betreuungs- und Ferienregelung zu unterstützen und bei Uneinigkeiten die Modalitäten verbindlich festzulegen.

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d) Unter Berücksichtigung des Gelingens der jeweiligen Phase der Betreuungsregelung von dem in Ziffer 2 der Vereinbarung festgelegten zeitlichen Rahmen der Phasen abzuweichen. e) Unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ die Eltern bei der Entscheidung über den Besuch des Kindergartens (E._____ oder öffentlicher Kindergarten) zu unterstützen.

4. Als Beistand wird ernannt: F._____, Kanton Zürich, … [Adresse] Er wird eingeladen innert zwei Jahren, spätestens per 31. Januar 2026, seinen ersten Bericht an die KESB Bezirk Dielsdorf zu erstatten.

5. Die KESB Bezirk Dielsdorf wird mit dem Vollzug der Beistandschaft beauftragt.

6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 11, 12 [erster Satz] und 13) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 1'400.– zu ersetzen.

9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung an:  die Parteien;  KESB Bezirk Dielsdorf (auszugsweise: Erwägungen III.3 und 4 und Dispositiv-Ziffer 2 [Unterziffern 2 und 4] sowie Dispositiv-Ziffern 3-5);  F._____, … [Adresse] (auszugsweise: Erwägungen III.3 und 4 und Dispositiv-Ziffer 2 [Unterziffern 2 und 4] sowie Dispositiv-Ziffern 3-5);

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 die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo -- 33 of 33 --