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Entscheid

LE240001

Eheschutz

18. Juli 2024Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom 24. April 2023 gelangte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 3 = Urk. 20 S. 3). Die Vorinstanz fällte am 11. Dezember 2023 den Endentscheid (Urk. 20).

2.

Gegen diesen Endentscheid erhob der Gesuchsteller innert Frist Berufung und stellte die vorstehend wiedergegebenen Anträge (Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde ihm Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 23 und Urk. 24). Mit Verfügungen vom 5. März 2024 wurde der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 25). Die Berufungsantwort datiert vom 13. März 2024 (Urk. 26) und wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 27. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurden beide Parteien aufgefordert, dem Gericht Belege über ihre aktuelle Einkommenssituation einzureichen (Urk. 30). Die Doppel resp. Kopien der daraufhin von den Parteien erfolgten Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Stempelverfügung vom 21. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31; 32; 33/1-11; 34; 35 und 36/5-14). Nach erfolgter Terminabsprache mit beiden Parteien (Urk. 39-42) wurden diese mit Vorla-- 7 of 16 -dung vom 4. Juni 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 19. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 43).

3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 19. Juni 2024 folgende Vereinbarung (Prot. II S. 10 f. und Urk. 44): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 2023 (EE230037-C) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '5. Die Parteien werden verpflichtet, für die weitere Dauer des Getrennt-lebens diejenigen Kosten für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber zu bezahlen. Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, die Krankenkassenprämien der Grund- und Zusatzversicherung für den Sohn zu bezahlen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, die Fremdbetreuungskosten für den Sohn zu bezahlen. Die Familienzulagen werden vom Gesuchsteller bezogen und von ihm für den Unterhalt des Sohnes verwendet. Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, für den Sohn rückwirkend ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'700.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Februar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'250.– (da-- 8 of 16 -von Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen; zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus – sofern nicht rückwirkend geschuldet – an die Gesuchsgegnerin, solange der Sohn zur Hälfte in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 19. Juni 2024 folgende Vereinbarung (Prot. II S. 10 f. und Urk. 44): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 2023 (EE230037-C) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '5. Die Parteien werden verpflichtet, für die weitere Dauer des Getrennt-lebens diejenigen Kosten für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber zu bezahlen. Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, die Krankenkassenprämien der Grund- und Zusatzversicherung für den Sohn zu bezahlen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, die Fremdbetreuungskosten für den Sohn zu bezahlen. Die Familienzulagen werden vom Gesuchsteller bezogen und von ihm für den Unterhalt des Sohnes verwendet. Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, für den Sohn rückwirkend ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'700.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Februar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'250.– (da-- 8 of 16 -von Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen; zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus – sofern nicht rückwirkend geschuldet – an die Gesuchsgegnerin, solange der Sohn zur Hälfte in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'916.– Nettoeinkommen pro Monat (Durchschnittseinkommen der Jahre 2021, 2022 und 2023) für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Familienzulagen separat). Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 5'550.– hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat rückwirkend ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 Fr. 6'366.– hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat für die weitere Dauer des Getrenntlebens. C._____: Die Familienzulagen von derzeit Fr. 200.–. Vermögen: Weder die Parteien noch C._____ verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen Bedarfsberechnung  Gesuchsteller: Fr. 4'146.– (ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 4'233.– (ab 1. Februar 2025)

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 Gesuchsgegnerin: Fr. 4'462.– (ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 4'558.– (ab 1. Februar 2025)  C._____: Fr. 1'488.– (im Haushalt des Gesuchstellers ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 2'037.– (im Haushalt der Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025)  Fr. 1'501.– (im Haushalt des Gesuchstellers ab 1. Februar 2025) Fr. 2'009.– (im Haushalt der Gesuchsgegnerin ab 1. Februar 2025)'

2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-18) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten ist lediglich Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils. Zu aktualisieren sind indes auch die den Unterhaltsberechnungen zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse (Dispositiv-Ziffer 7). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8-10) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Der von den Parteien getroffenen Vereinbarung kommt indes die Funktion gemeinsamer Anträge zu, von welchen das Gericht in der Regel -- 10 of 16 -nicht abweicht, es sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die getroffene Lösung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11). III. Materielles

1. Die Vereinbarung der Parteien regelt rückwirkend ab 1. Mai 2024 die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers für C._____ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 44).

2. In Bezug auf den Kinderunterhalt vereinbaren die Parteien, dass der Gesuchsteller rückwirkend ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 Unterhaltsbeiträge für C._____ von monatlich Fr. 1'700.– bezahlt (Urk. 44 S. 2). Diese Regelung der Parteien berücksichtigt die mit Urteil vom 11. Dezember 2023 angeordnete alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung (Urk. 20 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Der Barbedarf von C._____ ist damit bei beiden Parteien vollständig gedeckt und C._____ partizipiert bei beiden Parteien anteilsmässig am verbleibenden familiären Überschuss.

3. Ab dem 1. Februar 2025 beträgt der vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag des Gesuchstellers für C._____ monatlich Fr. 1'250.– (Urk. 44 S. 2). Ab diesem Zeitpunkt ist es der Gesuchsgegnerin zumutbar, ihr Einkommen zu steigern, so dass sie mit ihrer gesteigerten Leistungsfähigkeit einen höheren Beitrag zum Barbedarf von C._____ leisten kann. Der Barbedarf von C._____ ist bei beiden Parteien weiterhin gedeckt und er partizipiert mit dieser Regelung bei beiden Parteien noch immer anteilsmässig am verbleibenden familiären Überschuss.

4. Diese Regelung entspricht in beiden Phasen den finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 44 S. 3).

5. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

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IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 810) blieben unangefochten und sind zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– bezogen. Der Mehrbetrag ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller ihren hälftigen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 750.– zu ersetzen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 44 S. 4 Ziff. 2).

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 19. Juni 2024 wird genehmigt. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 2023 werden entsprechend aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Die Parteien werden verpflichtet, für die weitere Dauer des Getrenntlebens diejenigen Kosten für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden El-- 12 of 16 -ternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber zu bezahlen. Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, die Krankenkassenprämien der Grund- und Zusatzversicherung für den Sohn zu bezahlen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, die Fremdbetreuungskosten für den Sohn zu bezahlen. Die Familienzulagen werden vom Gesuchsteller bezogen und von ihm für den Unterhalt des Sohnes verwendet. Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, für den Sohn rückwirkend ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'700.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Februar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'250.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen; zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus – sofern nicht rückwirkend geschuldet – an die Gesuchsgegnerin, solange der Sohn zur Hälfte in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'916.– Nettoeinkommen pro Monat (Durchschnittseinkommen der Jahre 2021, 2022 und 2023) für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Familienzulagen separat).

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Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 5'550.– hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat rückwirkend ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 Fr. 6'366.– hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat für die weitere Dauer des Getrenntlebens. C._____: Die Familienzulagen von derzeit Fr. 200.–. Vermögen: Weder die Parteien noch C._____ verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen Bedarfsberechnung  Gesuchsteller: Fr. 4'146.– (ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 4'233.– (ab 1. Februar 2025)  Gesuchsgegnerin: Fr. 4'462.– (ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 4'558.– (ab 1. Februar 2025)  C._____: Fr. 1'488.– (im Haushalt des Gesuchstellers ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 2'037.– (im Haushalt der Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025)  Fr. 1'501.– (im Haushalt des Gesuchstellers ab 1. Februar 2025) Fr. 2'009.– (im Haushalt der Gesuchsgegnerin ab 1. Februar 2025)"

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 8-10) wird bestätigt.

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3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller ihren hälftigen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 750.– zu ersetzen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller in elektronischer Form per Inca-Mail sowie an die Gesuchsgegnerin und die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 18. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ib

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