LF110118
Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe (Kosten)
20. Januar 2012Deutsch18 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF110118-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 20. Januar 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe (Kosten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirkes Zürich vom 20. Oktober 2011 (ER110272)
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Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 15. September 2011 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirkes Zürich ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen anhängig (act. 1). Nachdem die Klägerin den einverlangten Barvorschuss in der Höhe von Fr. 25'000.– nicht geleistet hatte (act. 5a; act. 6a), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 auf das Begehren nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– wurde ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt (act. 7a).
1.2
Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. November 2011 gestützt auf Art. 110 ZPO innert Frist Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 10 S. ): "1. Es sei die Ziffer 2 der Verfügung vom 20. Oktober 2011 aufzuheben.
2.
Es sei die Entscheidgebühr auf maximal CHF 510.00 festzusetzen.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Entscheidgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Den mit Verfügung der Kammer vom 10. November 2011 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.– bezahlte die Klägerin fristgerecht (act. 13 u. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Die Klägerin beanstandet weder den Nichteintretensentscheid an sich (Ziffer 1) noch die Kostenverteilung, sondern die Höhe der auferlegten Gerichtsgebühren. Gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 96 ZPO hat das Obergericht die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 beschlossen. Nach § 1 Abs. 1 GebV OG sind Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Festlegung der Höhe des Streitwertes richtet sich wiederum nach Art. 91 ff. ZPO.
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Wie bereits erwähnt, setzte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– fest. Zwar gab sie an, die Klägerin werde bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig, allerdings machte die Vorinstanz keine weitergehenden Erwägungen dazu (vgl. act. 7a S. 2).
Wie bereits erwähnt, setzte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– fest. Zwar gab sie an, die Klägerin werde bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig, allerdings machte die Vorinstanz keine weitergehenden Erwägungen dazu (vgl. act. 7a S. 2).
3.1 Das Rechtsbegehren der Klägerin lautet auf die Herausgabe von Bilanzen und Erfolgsrechnungen (act. 1 S. 2). In der Begründung ihres Gesuches um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen gab die Klägerin vor Vorinstanz zum Sachverhalt an, die A1._____ AG (Tochtergesellschaft der Klägerin) habe der Beklagten mit Vertrag vom 15. März 2007 ein Darlehen über EUR 6 Mio. gewährt. Darin habe sich die Beklagte auch verpflichtet, der A1._____ AG zur Überprüfung ihrer Kreditwürdigkeit und Rückzahlungsfähigkeit eine Reihe von Dokumenten zur Verfügung zu stellen. Nachdem die A1._____ AG alle ihre gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Beklagte der Klägerin abgetreten habe und die Beklagte ihren Herausgabeverpflichtungen nach wie vor nicht nachgekommen sei, sei man gezwungen gewesen, die Herausgabe von Bilanzen und Erfolgsrechnungen gerichtlich zu erzwingen. Dem Gesuch liege ein geschätzter Streitwert von Fr. 5'000.– zu Grunde (act. 1 S. 4 ff.).
3.2 Entgegen der klägerischen Schätzung legte die Vorinstanz den Streitwert in der prozessleitenden Verfügung vom 19. September 2011 (Auferlegung Kostenvorschuss) auf umgerechnet Fr. 7,2 Mio. (EUR 6 Mio.) fest (act. 5a). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Obergerichtes des Kantons Zürich (NL920055 u. VB100028) erwog sie zur Höhe des Streitwertes, dass nicht die Erstellungskosten von herausverlangten Unterlagen den Gegenstand des Rechtsbegehrens bilden würden, sondern das wirtschaftliche Interesse der Parteien daran. Die Klägerin begründe nicht, wie sie bei einem Darlehen von EUR 6 Mio. auf einen Streitwert von Fr. 5'000.– komme. Soweit sie von den mutmasslichen Erstellungskosten für die Unterlagen ausgehe, komme es darauf eben gerade nicht an. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren bestimme und somit nach dem Vorteil der Klägerin und nicht nach der Last der Beklagten. Richtigerweise sei deshalb von einem Streitinteresse der Klägerin im Betrag von umgerechnet Fr. 7,2 Mio. auszugehen. Der von der Klägerin bezifferte Streitwert -- 3 of 12 -sei offensichtlich falsch und demzufolge im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO unbeachtlich (act. 5a S. 2 f.). Die Vorinstanz machte also in der prozessleitenden Verfügung vom 19. September 2011 rechtliche Ausführungen zur Streitwertberechnung (act. 5a). Die Verfügung wurde – soweit ersichtlich – nicht angefochten. Als prozessleitende Verfügung ist sie indes mit dem Endentscheid noch anfechtbar.
4.1 Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 91 Abs. 2 ZPO falsch angewendet, indem sie den Streitwert selber festgelegt habe, bevor sich die Beklagte dazu habe äussern können (act. 10 S. 6). Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz anlässlich der Kostenvorschussverfügung (act. 5a) zum Streitwert äusserte. In diesem Verfahrensstadium liegt in der Regel nur die Klagebegründung im Recht und ein Schriftenwechsel bzw. eine Verhandlung wird erst angesetzt, nachdem der Kostenvorschuss geleistet worden ist. Zwar geht die jederzeitige Abänderlichkeit der Kostenvorschussverfügung nicht wie bei Art. 100 Abs. 2 ZPO (Leistung einer Sicherheit) aus dem Gesetz hervor, allerdings hat naturgemäss dafür das Gleiche zu gelten. Bei veränderter Prozesslage kann die Verfügung abgeändert werden (ZK ZPO-S UTER/V ON HOLZEN, Art. 98 N 11). Dies hat auch für die Schätzung des Streitwertes zu gelten. Es kann nicht sein, dass das Gericht für die Festlegung der Höhe des Kostenvorschusses und damit verbunden die (vorläufige) Bezifferung des Streitwertes, bereits diverse Schriftenwechsel durchzuführen hat. Wird der Kostenvorschuss nämlich nicht geleistet, tritt das Gericht nicht auf die Klage ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Streitwertangabe der Klägerin sei offensichtlich unrichtig gewesen und legte im besagten Verfahrensstadium pflichtgemäss den Streitwert ohne Anhörung der Gegenpartei fest. Wäre sie auf das klägerische Begehren eingetreten, wäre die Streitwertfrage wieder aufzugreifen und die Höhe des Streitwertes möglicherweise nach Anhörung der Gegenpartei anzupassen gewesen.
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4.2 Weiter hält die Klägerin dafür, die Vorinstanz habe die Entscheidgebühr basierend auf einem Streitwert festgesetzt, den ihre Zuständigkeit weit überschritten habe. Bei der vorliegenden Konstellation sei die Vorinstanz nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zuständig gewesen, darüber hinaus jedoch das Handelsgericht (Verweis auf § 24 lit. c GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO und §§ 44 lit. b und 45 lit. d GOG). Es würden zudem falsche ökonomische Anreize gesetzt werden, wenn die Vorinstanz mit einem Nichteintretensentscheid aufgrund fehlender Zuständigkeit unter Zugrundelegung eines hohen Streitwertes mehr Einnahmen generieren könnte, als wenn sie sich mit der Sache befassen müsste (act. 10 S. 6 u. 8 f.). Der Klägerin ist insofern beizupflichten, als dass bei einem Streitwert von Fr. 7,2 Mio. vermutlich das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich für das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen sachlich zuständig gewesen wäre (vgl. § 45 lit. d GOG). Wie bereits erwähnt, setzte die Vorinstanz den Streitwert im Rahmen der Kostenvorschussverfügung fest. In diesem Verfahrensstadium ist die Frage der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit allerdings noch völlig offen. Wird nämlich der Kostenvorschuss nicht bezahlt, tritt das Gericht ohne Zuständigkeitsprüfung auf das Gesuch nicht ein. Mit anderen Worten: Auch ein sachlich unzuständiges Gericht kann gestützt auf einen die Zuständigkeit überschreitenden Streitwert einen Kostenvorschuss verlangen. Konsequenterweise ist bei Nichtleistung des Kostenvorschusses die Gerichtsgebühr auf der selben Basis festzulegen. Im Übrigen ist die Höhe des Streitwertes bzw. der Gerichtsgebühren eine Rechtsfrage und hat nichts zu tun mit ökonomischen Anreizen. Gelangt ein Gericht zum Schluss, es sei aufgrund der Höhe des Streitwertes sachlich nicht zuständig, so hat es einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Gerichtsgebühr gemäss den Bemessungsgrundlagen nach GebV OG festzulegen.
4.3.1 Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe bei ihrer Schätzung nicht auf die Erstellungskosten der Bilanzen abgestellt. Ihr Interesse an der Herausgabe der Bilanzen liege darin, die Werthaltigkeit der Forderung gegenüber der Beklagten im Hinblick auf ihren Jahresabschluss bemessen zu können (mit Verweis auf act. 1, Rz. 1). Welcher Wert diesem Streitwertinteresse zukomme sei kaum objek-- 5 of 12 -tiv feststellbar, weshalb sie den Streitwert auf Fr. 5'000.– geschätzt habe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die herausverlangten Bilanzen und Erfolgsrechnungen für sie – die Klägerin – keinen Beweiswert hätten, da sie ihre Forderung mit dem Darlehensvertrag, dem Assignment Agreement, den Auszahlungsbestätigungen und den Kontoauszügen ihrer Tochtergesellschaft ohne weiteres beweisen könne. Aus diesem Grund sei auch der von der Vorinstanz zitierte Entscheid vom 27. September 2010 nicht einschlägig (act. 10 S. 7). Weiter führt die Klägerin an, ihr Anspruch auf Herausgabe der Bilanzen sei mit dem Anspruch auf Rechenschaftsablage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR oder mit den Informationsansprüchen der Erben vergleichbar. Hier werde argumentiert, der Informationsanspruch sei rein präparatorischer Natur, weshalb von einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses des Klägers als Streitwert auszugehen sei. Diese Auffassung sei wiederholt vom Bundesgericht geschützt worden. Selbst in diesen Fällen sei also nicht vom gesamten Streitinteresse als Streitwert auszugehen, wie dies die Vorinstanz angenommen habe. Da ihr Informationsanspruch aber nicht präparatorischer Natur sei, müsse der Streitwert vorliegend tiefer sein als in den genannten Fällen (act. 10 S. 8). Schliesslich sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie – die Klägerin – gestützt auf § 5 des Darlehensvertrages vom 15. März 2007 berechtigt sei, von der Beklagten jeweils vier Monate nach Abschluss eines Quartals ihre Quartalszahlen herauszuverlangen. Sollte sich die Beklagte weiterhin weigern, die Unterlagen freiwillig herauszugeben, müsse bzw. könne sie alle drei Monate ein neues Gesuch einreichen. Vor diesem Hintergrund sei es willkürlich, von einem Streitwert in der Höhe der ausstehenden Darlehensvaluta auszugehen (act. 10 S. 8).
4.3.2 Das Rechtsbegehren der Klägerin lautet auf die Herausgabe von Bilanzen und Erfolgsrechnungen der vergangenen zwei Geschäftsjahre. Es handelt sich dabei nicht um ein Begehren auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, weshalb das Gericht den Streitwert nach Ermessen mit Blick auf objektive Kriterien festzusetzen hat. Materiell stützt sich der Herausgabeanspruch auf § 5 des Darlehensvertrages vom 15. März 2007 (act. 4/6). Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, da mit der Herausgabe ein wirtschaftlicher Zweck -- 6 of 12 -verfolgt wird, nämlich die Prüfung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsrückfähigkeit der Beklagten (vgl. dazu z.B. BGE 118 II 528). Die Klägerin gibt an, ihr Interesse an der Herausgabe der Bilanzen liege darin, die Werthaltigkeit ihrer Forderung (Darlehensforderung) gegenüber der Beklagten im Hinblick auf den eigenen Jahresabschluss bemessen zu können (act. 10 S.7). Im Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 15. September 2011 führte sie zudem aus, die Beklagte habe sich in § 5 des Darlehensvertrages vom 15. März 2007 verpflichtet, der Klägerin eine Reihe von Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um ihr zu ermöglichen, die Kreditwürdigkeit und die Rückzahlungsmöglichkeit der Beklagten zu überprüfen (act. 1 S. 5). Mit anderen Worten: Die Klägerin möchte gestützt auf die Bilanzzahlen abschätzen können, ob bzw. in welchem Umfang sie mit möglichen Verlusten rechnen und dementsprechend zu handeln hätte. Es ist der Klägerin zwar beizupflichten, dass die Bilanzen für sie keinen Beweiswert über den Bestand der Darlehensforderung haben. Dennoch besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Einsicht in die Bilanzen und den möglichen Verlusten, auch wenn diese nur indirekt mit den Bilanzzahlen zusammenhängen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2011 auf, die entsprechenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen herauszugeben (act. 4/12 S. 4). Aus demselben Schreiben geht auch hervor, dass die Beklagte offenbar mit den Rückzahlungen des am 15. März 2007 gewährten Darlehns (Loan Agreement No. …) sowie mit weiteren Rückzahlungen (Loan Agreement No. …) in der Höhe von insgesamt rund 4,5 Mio Euro in Verzug geriet bzw. zur Zahlung aufgefordert wurde (act. 4/12 S. 2 f.). Daraus lässt sich schliessen, dass die Klägerin ein weitreichendes Interesse an der Überprüfung der Bilanzzahlen hatte, um die Kreditund Rückzahlungsfähigkeit einschätzen zu können. Gemäss Schreiben vom 3. Mai 2011 kam die Beklagte ihrer Herausgabepflicht die letzten drei Jahre nicht nach (act. 4/12). Die Tatsache, dass die Klägerin die Bilanzen für die letzten drei Jahre angesichts der ausstehenden Millionenbeträge herausverlangte, deutet im Übrigen auch darauf hin, dass es der Klägerin beim Begehren indirekt darum ging, mögliche Verluste zu antizipieren.
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Das Bundesgericht setzte sich in BGE 123 III 268 E.4.a eingehend mit der Frage auseinander, wie der Streitwert im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers gemäss Art. 697b OR festzulegen ist. Es erwog, ein solcher Antrag ziele auf die Beschaffung von Informationen ab. Mittels Sonderprüfung sollten sich die Aktionäre die nötigen Informationen beschaffen können, bevor sie sich zu einer Leistungsklage mit den entsprechenden Kostenrisiken entschlössen. Das Kostenrisiko solle daher im Vergleich zu jenem einer Leistungsklage bescheiden bleiben, was aber nicht bedeute, dass der geltend gemachte mutmassliche Schaden bedeutungslos bleiben müsse. Der Vermögenswert der Informationen, welche der Antragssteller mit der Sonderprüfung zu erlangen suche, hänge vom mutmasslichen Schaden ab, allerdings nur indirekt, da der Ausgang der Sonderprüfung noch offen sei. Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, wenn ein Gericht für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zunächst vom glaubhaft zu machenden Schaden ausgehe, solange das Kostenrisiko eines Gesuchs um Einsetzung eines Sonderprüfers nicht in die Nähe des Kostenrisikos einer direkten Leistungsklage gerückt werde und die Gebühren und Entschädigungen nicht in einem krassen Missverhältnis zum verursachten Aufwand stehe (a.a.O. S. 270). Auf diese bundesgerichtlichen Leitlinien ist abzustellen. Das Begehren der Klägerin ist mit dem vom Bundesgericht beurteilten Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers insofern vergleichbar, als es auf Informationsbeschaffung zielt und noch offen ist, ob sich ein Vermögensverlust in Millionenhöhe realisieren könnte. Dass nicht die Erstellungskosten der Bilanzen für den Streitwert massgeblich sind, liegt auf der Hand und wird von der Klägerin zu Recht nicht behauptet. Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin in der Höhe der gesamten Darlehensschuld von Fr. 7,2 Mio. aus. Das Argument der Klägerin, wonach es willkürlich sei für den Streitwert auf die ausstehende Darlehensvaluta abzustellen, weil das Herausgabebegehren allenfalls alle drei Monate gestellt werden müsse, verfängt nicht (act. 1 S. 8). Im von der Klägerin zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es um eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Das Bundesgericht erwog, es könne im Zuge der -- 8 of 12 -Erbschaftsabwicklung ohne weiteres stets zu neuen Beschwerden, ja auch zu mehreren Absetzungsbegehren kommen, weshalb es unhaltbar und damit willkürlich sei, den Nachlasswert als Streitwert im Absetzungsverfahren anzunehmen. Allerdings dürfe – so das Bundesgericht weiter – im Zusammenhang mit der Absetzung selbstverständlich die hinter dieser Frage stehende grosse (finanzielle) Tragweite berücksichtigt werden (a.a.O.). Im erwähnten Entscheid ging es der Beschwerdeführerin darum, mit der personellen Ersetzung des Willensvollstreckers umfangreiche Vermögenswerte in die Nachlassmasse zu holen (a.a.O.). Das heisst, letztlich hing der Streitwert davon ab, wie hoch die möglicherweise noch auffindbaren Vermögenswerte waren. In der vorliegenden Konstellation verlangt die Klägerin die Herausgabe der Bilanzen, damit sie die Kredit- und Rückzahlungsfähigkeit der Beklagten abschätzen kann, wobei diese Einschätzung immer mit Blick auf das gewährte Darlehen von rund Fr. 7,2 Mio. geschieht. Auch wenn alle drei Monate ein neues Begehren gestellt werden müsste, würde dieses – im Unterschied zu einer Willensvollstreckerbeschwerde – immer im Zusammenhang mit einer allfälligen Darlehensrückforderung gestellt werden. Die immer wiederkehrende Möglichkeit, die Herausgabe der Bilanzen zu verlangen, steht somit nicht im Widerspruch zur Festlegung des Streitwertes im Rahmen des mutmasslichen Verlustes.
5.1 Die Kostenfestlegung der Vorinstanz ist im Sinne des Gesagten zu prüfen. Bei einem Streitwert von Fr. 7,2 Mio. beträgt die Grundgebühr nach dem Streitwerttarif des § 4 Abs. 1 GebV OG somit Fr. 92'750.–. Diese Gebühr ist wegen des summarischen Verfahrens auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Das ergibt eine Bandbreite von Fr. 46'375.– bis Fr. 69'562.50. Sodann besteht die Möglichkeit, die Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes weiter zu senken. Leitlinien für die Gebührenfestsetzung sind dabei der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 2 GebV OG).
5.2 Die Klägerin macht geltend, nachdem der Wert der staatlichen Leistung für die Beschwerdeführerin begrenzt sei, das heisst bei einem geringen Bruchteil der von der Vorinstanz angenommenen Fr. 7,2 Mio. liege, sei auf den Kostenaufwand
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der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens abzustellen. Hier zeige sich, dass die festgesetzte Gebühr von Fr. 5'000.– in keinem Verhältnis stehe zum tatsächlichen Aufwand des Gerichts. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Verfahren drei Verfügungen erlassen, wobei sich der Aufwand für die Nachfristansetzung betreffend Kostenvorschuss und den Abschreibungsbeschluss (recte: Verfügung) in Grenzen gehalten hätte. Der Zeitaufwand des Gerichts habe fünf Stunden mutmasslich kaum überschritten. Die Festsetzung einer Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– stelle vor diesem Hintergrund eine Verletzung des Äquivalenzprinzips dar (act. 10 S. 9). Der Klägerin ist beizupflichten, dass Gerichtsgebühren vor den Grundsätzen des öffentlichen Rechts über staatliche Abgaben standhalten müssen. (BGE 120 Ia 171, E. 2a; A DRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, ZBl 2003 S. 505ff., S. 509). Neben dem geltend gemachten Äquivalenzprinzip, ist auch das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Danach dürfen die Gebühreneinnahmen den Gesamtaufwand des Staates für einen bestimmten Verwaltungszweig bzw. für die Justiz höchstens geringfügig überschreiten (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520). Im Jahr 2010 standen bei den Zürcher Bezirksgerichten Erträge von rund Fr. 48 Mio. einem Aufwand von rund Fr. 145 Mio. gegenüber (S TAATSKANZLEI DES K ANTONS ZÜRICH, Rechnung des Kantons Zürich 2010, S. 410). Damit ist das Kostendeckungsprinzip eingehalten. Demgegenüber verlangt das Äquivalenzprinzip, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Mit anderen Worten darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (BGE 130 III 228; BGE 126 I 188; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich Basel Genf 2006, N 2641). Die Vorinstanz verfasste insgesamt drei Verfügungen (act. 5a; act. 6a; act. 7a). Zwar erscheint die erstinstanzliche Gerichtsgebühr im Verhältnis zum Aufwand der Vorinstanz auf den ersten Blick hoch, was aber nicht bereits eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bedeutet. Es ist nämlich nicht notwendig, dass die Gebühr -- 10 of 12 -in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht; sie soll nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 228). Berücksichtigt man den objektiven Wert der Leistung kann zumindest nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt. Bei einem Streit um finanzielle Werte bzw. Leistungen bringt ein Entscheid eines Gerichts den Parteien zumindest der obsiegenden - bei einem sehr hohen Streitwert auch einen sehr hohen wirtschaftlichen Nutzen. Deshalb darf bei der Gerichtsgebühr der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, wobei dem Gemeinwesen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 228 f.). Die auf Fr. 5'000.– deutlich reduzierte Gerichtsgebühr hält somit vor dem Äquivalenzprinzip stand.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Kostenbeschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
7. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Der massgebliche Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 4'500.– (vgl. dazu act. 13). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 700.– festgelegt (§ 4 GebV und § 8 Abs. 1 GebV i.V.m. § 12 GebV).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 10, sowie ─ unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten ─ an das Einzelgericht Audienz des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weibel versandt am:
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