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Entscheid

LF140016

Anordnung Erbschaftsverwaltung / Erbschein

31. März 2014Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am tt. Juni 2013 verstarb J._____, geb. tt. Juli 1938, in … ZH (Erblasserin). Sie hatte ihren letzten Wohnsitz in … ZH und stammte aus … in Deutschland, … (act. 4).

2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 informierte die Berufungsklägerin 1, vertreten durch X._____, das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) über den Hinschied der Erblasserin. Sie liess erklären, eine Cousine väterlicherseits der Erblasserin zu sein, und teilte weiter mit, dass die Erblasserin weder Geschwister noch Kinder gehabt habe, weshalb sie zur Erbfolge berufen sei (act. 1).

3. Mit weiterer Eingabe vom 3. Juli 2013 liess die Berufungsklägerin 1 um Ausstellung einer "Bescheinigung für Auskunft" im Nachlass der Erblasserin ersuchen (act. 5). Dieses Gesuch liess die Berufungsklägerin 1 mit weiterer Eingabe vom 26. August 2013 zurückziehen (act. 12), worauf die Vorinstanz das Begehren als durch Rückzug erledigt abschrieb (act. 15).

4. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 ersuchte das Steueramt L._____ die Vorinstanz um Anordnung der Erbschaftsverwaltung, zum Zweck des Abschlusses des steuerlichen Inventarisationsverfahrens (act. 19).

5. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 zeigte X._____ an, dass er mittlerweile neben der Berufungsklägerin 1 auch die Berufungskläger 2 bis 9, Erben der Erblasserin aus der grossmütterlichen Parentel mütterlicherseits, vertrete. Unter Einreichung entsprechender Vollmachten und verschiedener Unterlagen betreffend die Verwandtschaftsverhältnisse der Berufungskläger zur Erblasserin (act. 22/1-8, 23, 24/1-19) stellten die Berufungskläger das eingangs zitierte Begehren um Ausstellung der Erbbescheinigung (act. 21).

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6. Am 4. Februar 2014 erging das eingangs aufgezeigte Urteil (act. 27 = act. 31). Das Urteil wurde den Berufungsklägern am 11. Februar 2014 zugestellt (act. 28).

7. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 erhoben die Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 4. Februar 2014 und stellten die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 30).

8. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wurden die Berufungskläger aufgefordert, für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (act. 33). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 34 f.).

9. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 128). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Prozessuale Vorbemerkungen:

1.1

Das vorliegende Verfahren betrifft die Ausstellung eines Erbscheins und die Anordnung der Erbschaftsverwaltung, und damit Anordnungen im Rahmen der erbrechtlichen Geschäfte nach § 137 lit. b und lit. d GOG. Diese Geschäfte werden im Kanton Zürich vom örtlich zuständigen Einzelgericht im summarischen Verfahren besorgt (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 137 ff., N 1-4). Die Berufung ist zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist weiter vorausgesetzt, dass der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

1.2

Die Ausstellung von Erbscheinen und die Anordnung der Erbschaftsverwaltung sind Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB. Solche Anordnungen werden – wenn sie wie im Kanton Zürich von richterlichen Behörden erlassen

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werden – als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO betrachtet (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 315 N 46 Ziff. 6). Die Qualifikation der Anordnung als vorsorgliche Massnahme ist indes für die Zulässigkeit der Berufung nicht entscheidend, wenn die Anordnung wie vorliegend in einem erstinstanzlichen Endentscheid ergeht, der ohnehin nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar ist. Auf den Streitwert des vorliegenden Verfahrens wird weiter unten noch gesondert eingegangen (vgl. nachfolgend III.). Wie dort gezeigt wird, liegt der Streitwert über der Mindestgrenze von Fr. 10'000.00 für die Zulässigkeit der Berufung. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung ist somit einzutreten.

1.3

Mit Blick auf die Vertretung der Berufungskläger durch X._____ vom Büro X._____ stellt sich die Frage der Abgrenzung vom Anwaltsmonopol: Nach §

11.

Abs. 1 Anwaltsgesetz ist (u.a.) die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Der frühere § 12 Anwaltsgesetz, der (u.a.) das summarische Verfahren vom Anwaltsmonopol ausnahm, wurde per 1. Januar 2011 aufgehoben (im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO). Seither regelt Art. 68 Abs. 2 lit. b-d ZPO die Ausnahmen vom Anwaltsmonopol für die Verfahren nach der ZPO. Nach diesen Bestimmungen ist das summarische Verfahren nicht mehr allgemein vom Anwaltsmonopol ausgeschlossen. Allerdings kann das Vorliegen berufsmässiger Vertretung auch bei gelegentlicher entgeltlicher Tätigkeit dann verneint werden, wenn sie von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. KUKO ZPO-Domej, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 10). Das kann vorliegend, auch wenn es sich um einen Grenzfall handeln dürfte, zugunsten der Berufungskläger bejaht werden: X._____ betreibt in erster Linie Genealogie und Erbenermittlung (act. 30 S. 1). Die daran anschliessende Vertretung der ermittelten Erben in einem (unter den bekannten Erben) unstrittigen Verfahren wie vorliegend betreffend Ausstellung eines Erbscheins erscheint in dieser Konstellation untergeordnet.

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1.4

Die Anordnung von erbrechtlichen Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB gelten als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, N 10 vor Art. 551-559 ZGB). In diesen Verfahren gilt nach Art. 255 lit. b ZPO der Untersuchungsgrundsatz. Die Bestimmung meint indes lediglich den eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 2. Auflage 2014, Art. 255 N 2). Dieser wirkt sich nach der Praxis des Bundesgerichts nicht auf das Novenrecht im Berufungsverfahren aus (BGE 138 III 625). Noven sind damit im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Indessen kann eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die zuständige Behörde (hier das Einzelgericht) nach 256 Abs. 2 ZPO abgeändert werden, wenn sich die Anordnung nachträglich als unrichtig erweist.

2.

Zur Sache:

2.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Frage, ob über den Nachlass der Erblasserin die Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist, und zum anderen der Anspruch der Berufungskläger auf Ausstellung einer Erbbescheinigung im Nachlass der Erblasserin.

2.2

Die Vorinstanz erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin Nachkommen hinterlassen habe. Möglicherweise, aber nicht abschliessend seien Erben aus den grosselterlichen Stämmen der Erblasserin bereits bekannt. Die Abklärung zur Ermittlung der gesetzlichen Erben sei noch nicht abgeschlossen und werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund der zur Zeit bestehenden Unsicherheit darüber, ob noch weitere Erben vorhanden seien, sei die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Der von den bisher bekannten gesetzlichen Erben aus den grosselterlichen Stämmen verlangte Erbschein werde vorläufig nicht ausgestellt (act. 31 S. 2 f.).

2.3

Die streitgegenständlichen Anordnungen (Erbschaftsverwaltung und vorläufig verweigerte Ausstellung des Erbscheins) stehen als Sicherungsmassregeln bei einem Erbgang im Zusammenhang, was nachfolgend aufgezeigt wird:

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2.3.1

Das zuständige Einzelgericht nach § 137 GOG hat bei jedem Erbgang von Amtes wegen die erforderlichen Sicherungsmassregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Das gilt auch, wenn – wie vorliegend – keine letztwillige Verfügung eingeliefert wird (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB).

2.3.2

Herrscht beim Einzelgericht Ungewissheit über die Erbberechtigten (sei es betreffend der Existenz von gesetzlichen Erben überhaupt oder betreffend die Frage, ob es neben einzelnen bekannten gesetzlichen Erben weitere solche gibt), so ist nach Art. 554 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Vorliegend ging die Vorinstanz wie erwähnt (vorne Ziff. II./2.2) davon aus, dass gesetzliche Erben der Erblasserin existieren, aber dass davon möglicherweise noch nicht alle bekannt seien. Die Erbschaftsverwaltung kann sich somit nicht auf Art. 554 Ziff. 2 ZGB stützen (dort geht es um die totale Ungewissheit der Behörde, ob überhaupt Erben vorhanden seien, vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu,

4. Auflage 2011, Art. 554 N 10). Da Ziff. 1 und Ziff. 4 von Art. 554 ZGB offenkundig nicht als Rechtsgrundlagen für den getroffenen Entscheid in Frage kommen (die Vorinstanz stützte ihren Entscheid denn auch zu Recht nicht auf diese Bestimmungen), richtet sich die Beurteilung der von der Vorinstanz angeordneten Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Ziff. 3 ZGB. Im Weiteren hat bei einer entsprechenden Ungewissheit über die Erben nach Art. 555 Abs. 1 ZGB ein Erbenruf zu ergehen. Dieser gehört systematisch zur Erbschaftsverwaltung. Er bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, die zur Erbschaftsverwaltung Anlass geben. Der Erbenruf wird daher in der Regel vorgängig oder gleichzeitig mit der Erbschaftsverwaltung angeordnet (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 555 N 1 f., PraxKomm Erbrecht-Emmel,

4. Auflage 2011, Art. 554 N 10). Da Ziff. 1 und Ziff. 4 von Art. 554 ZGB offenkundig nicht als Rechtsgrundlagen für den getroffenen Entscheid in Frage kommen (die Vorinstanz stützte ihren Entscheid denn auch zu Recht nicht auf diese Bestimmungen), richtet sich die Beurteilung der von der Vorinstanz angeordneten Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Ziff. 3 ZGB. Im Weiteren hat bei einer entsprechenden Ungewissheit über die Erben nach Art. 555 Abs. 1 ZGB ein Erbenruf zu ergehen. Dieser gehört systematisch zur Erbschaftsverwaltung. Er bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, die zur Erbschaftsverwaltung Anlass geben. Der Erbenruf wird daher in der Regel vorgängig oder gleichzeitig mit der Erbschaftsverwaltung angeordnet (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 555 N 1 f., PraxKomm Erbrecht-Emmel,

2. Auflage 2011, Art. 555 N 1). Die Praxis befürwortet die Anordnung eines Erbenrufs und die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Ziff. 3 ZGB beispielsweise, wenn aus objektiven Gründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass zusätzlich zu den bekannten Nachkommen des Erblassers weitere, "nicht durch zivilstandsregisterliche Anerkennung legalisierte" Nachkommen bestehen. Dabei wird aber mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer -- 7 of 17 -Nachkommen (die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht): im zugrundeliegenden Fall bejahten das Obergericht Zürich – und dem zustimmend auch das Kassationsgericht – eine solche Wahrscheinlichkeit, weil bereits mehrere aussereheliche Nachkommen des Erblassers bekannt waren (vgl. ZR 100/2001 Nr. 42 E. 2/c/bb; das Kassationsgericht hob die Anordnung betreffend Erbenruf und Erbschaftsverwaltung sodann aus einem anderen Grund auf). Aus dem Hinweis auf die unterbliebene zivilstandsregisterliche Anerkennung allfälliger weiterer Nachkommen lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiesenen Nachkommen grundsätzlich Vorrang vor einem Erbenruf bzw. einer damit zusammenhängenden Erbschaftsverwaltung geniesst (so auch Weber, AJP 1997 S. 550 ff., S. 552, wonach die Erbschaftsverwaltung sich nicht rechtfertigt, wenn sich die Verhältnisse innert nützlicher Frist durch Ermittlungen des Erbschaftsrichteramtes klären lassen). Erst wenn das Einzelgericht die üblichen Auskünfte zur Abklärung der aus den Zivilstandsregistern ersichtlichen Erben bei den entsprechenden Ämtern eingeholt hat, kann es beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigten nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Ziff. 2 oder 3 ZGB) besteht und daher eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist. Das Gesagte schliesst nicht aus, dass in besonderen Fällen, wenn der konkrete Verwaltungsbedarf eines Nachlasses die Bestellung einer Erbschaftsverwaltung bereits während der Dauer der Abklärungen erforderlich erscheinen lässt, eine solche bereits dann angeordnet werden kann. Im Grundsatz, wenn kein besonderer Verwaltungsbedarf besteht, sind dagegen vorrangig die erwähnten Auskünfte einzuholen.

2.3.3 Die Ermittlung der Erben der Erblasserin ist auch der Erbscheinausstellung vorausgesetzt, da der Erbschein die Bezeichnung aller der Erbengemeinschaft angehörigen Erben enthalten muss. Die Erbbescheinigung kann daher in der Regel erst erfolgen, wenn alle Erben bekannt sind. Allgemein ist zu verlangen, dass ein Erbe, der eine Erbbescheinigung verlangt, zumindest seine eigene Erbenqualität glaubhaft macht. Die weitere Abklärung der Familienverhältnisse, ins-- 8 of 17 -besondere die Ermittlung aller Erben, ist danach Sache des zuständigen Einzelgerichts (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 36). Benötigt ein Erbe aus besonderen Gründen vorher einen Legitimationsausweis, so kann ihm eine provisorische Erbbescheinigung ausgestellt werden mit der summarischen Bezeichnung "Erben von X." (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu,

4. Auflage 2011, Art. 559 N 19, 37). Einen solchen kann ein Erbe, der seine Berechtigung glaubhaft machen kann, verlangen, auch wenn noch nicht alle Erben bekannt sind. Gleich verhält es sich mit der Anordnung anderer Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB.

2.4 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall bereits verschiedene Auskünfte über die Erben der Erblasserin eingeholt bzw. vom Vertreter der Berufungskläger erhalten (vgl. act. 21 S. 1 ff.):

2.4.1 Laut schriftlicher Auskunft des Standesamts der Landeshauptstadt … D vom 24. Juli 2013 war die Erblasserin nicht verheiratet und sind im Register keine Kinder eingetragen (act. 9/1, 9/2). Nach weiterer Auskunft des Zivilstandsamts M._____ sind auch in den schweizerischen Registern keine Kinder der Erblasserin vermerkt (act. 9/6). Objektive Anhaltspunkte, die dessen ungeachtet für die Wahrscheinlichkeit der Existenz von Nachkommen der Erblasserin sprechen würden (im Sinne der Ausführungen vorne unter II./2.3.2), werden von der Vorinstanz nicht dargetan und sind nicht ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass die Auskunft des Standesamts … zutrifft und die Erblasserin keine Kinder hinterliess.

2.4.2 Die Eltern der Erblasserin, N._____ und O._____ geb. O1._____, sind 1974 bzw. 2002 verstorben (act. 9/4-5, 25/5). Gemäss dem Eheschein der Eheleute NO._____ hatte die Erblasserin eine am tt. Juli 1945 geborene Schwester, die am tt. August 1945 als Kleinkind verstarb (act. 9/5, 11). Die Berufungskläger lassen vorbringen, die Eltern der Erblasserin hätten beide neben ihr und ihrer Schwester keine (also auch keine ausserehelichen) Kinder gehabt (act. 21 S. 2).

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Dies spricht prima vista gegen die Existenz von Erben des elterlichen Stammes nach Art. 458 ZGB. Ob zusätzlich zu dieser Auskunft bei den entsprechenden Ämtern für beide Elternteile der Erblasserin nach ausser- oder vorehelichen Kindern zu fragen ist, oder ob davon ausgegangen werden kann, auch solche wären im Eheschein der Eheleute NO._____ vermerkt worden, muss hier nicht geklärt werden. Wenn die bestehende Auskunft genügt, so ist davon auszugehen, dass keine Erben des elterlichen Stammes existieren. Dies führt zur Notwendigkeit der Einholung weiterer Auskünfte betreffend die grosselterlichen Stämme (vgl. nachfolgend II./2.4.3). Wenn die Auskunft dagegen nicht genügt, sind weitere Auskünfte betreffend Nachkommen der Eltern der Erblasserin einzuholen. So oder so wäre es im jetzigen Zeitpunkt zu früh für eine Anordnung der Erbschaftsverwaltung und eines Erbenrufes, weil die Einholung der üblichen Auskünfte wie gesehen Vorrang vor der Erbschaftsverwaltung mit Erbenruf hat.

2.4.3 Die Berufungskläger erscheinen als Erben der grosselterlichen Stämme der Erblasserin (mütterlicher- und väterlicherseits) auf der genealogischen Übersicht, die der Vertreter der Berufungskläger einreichte. Die Berufungsklägerin

1 ist gemäss dieser Übersicht die einzige bekannte Erbin des grosselterlichen Stammes väterlicherseits. Die weiteren Berufungskläger sind Erben des grosselterlichen Stammes mütterlicherseits (act. 23). Die Berufungskläger haben der Vorinstanz verschiedene Belege für ihre familienrechtlichen Verhältnisse zur Erblasserin vorgelegt. So ist bei allen Berufungsklägern soweit plausibel dargetan und belegt, dass sie von den Grosseltern der Erblasserin abstammen (Berufungsklägerin 1: act. 6/1-5; Berufungskläger 2 bis 9: act. 24/3-4, 24/6-9 [Berufungskläger 2]; act. 24/12-18 [Berufungskläger 3 bis 8]; act. 24/19 und 22/8 [Berufungsklägerin 9]). Sie sind damit Erben der Erblasserin, vorbehältlich der Existenz allfälliger unbekannter Nachkommen der Erblasserin oder von Erben aus dem elterlichen Stamm (vgl. vorne II./2.4.1-2). Allerdings ist das Folgende festzuhalten: Für die Feststellung aller Personen, die Nachkommen der beiden grosselterlichen Stämme sind, genügt es nicht, lediglich betreffend einzelner Personen die Abstammung vom entsprechenden -- 10 of 17 -Stamm nachzuweisen. Vielmehr ist – bildlich umschrieben – angesichts eines Stammbaumes, wie ihn die Berufungskläger eingereicht haben (act. 23), "von oben her" nach sämtlichen Nachkommen eines bestimmten Stammes zu fragen. Entsprechende Belege liegen nur teilweise vor. So fehlt etwa ein Beleg oder eine amtliche Angabe darüber, wie viele Nachkommen (ehelich oder ausserehelich) P._____ und Q._____ geb. Q1._____ (Grosseltern väterlicherseits der Erblasserin) insgesamt hatten. Weder ist bekannt, ob der Vater der Erblasserin, R._____, neben der in act. 23 aufgezeigten Schwester Q._____ (der Mutter der Berufungsklägerin 1; vgl. auch act. 6/3) weitere Geschwister oder Halbgeschwister hatte, noch sind die Nachkommen der Q._____ abschliessend bekannt. Es findet sich bislang in den Akten weder eine Angabe darüber, wie viele Nachkommen Q._____ selber hatte, noch eine solche zu allfälligen Nachkommen der verstorbenen Schwester der Berufungsklägerin 1 (die nach act. 24/2 im Jahr 2013 im Alter von 68 Jahren ledig verstarb). Die blossen entsprechenden Behauptungen der Berufungskläger, wonach keine weiteren Nachkommen als die in act. 23 ausgewiesenen existieren (act. 21 S. 2), genügen nicht. Ähnlich verhält es sich mit dem grosselterlichen Stamm mütterlicherseits, wobei dort immerhin die Nachkommen der Tante der Erblasserin, S._____ geb. O1._____ (vgl. act. 23), und damit die Eigenschaft der Berufungskläger 3 bis 8 als Erben dieses Teils des grosselterlichen Stammes, durch entsprechende Familienscheine und weitere Urkunden abschliessend plausibel belegt sind (act. 24/1218). Betreffend die weiteren Kinder der Grosseltern mütterlicherseits besteht dagegen eine Unklarheit, da von den in act. 23 aufgezeigten 6 Kindern lediglich 3 aus dem Heiratsbuch hervorgehen (act. 24/4). Nach den Unterlagen existieren aber sämtliche 6 in act. 23 genannten (vgl. auch act. 24/5 und. 24/11). Da das Heiratsbuch somit offenkundig lückenhaft ist, ist hier zumindest nachzufragen. Nicht abschliessend bekannt sind weiter die Nachkommen des Onkels T._____ (also die Frage, ob der Berufungskläger 2 allenfalls (Halb-)Geschwister hat oder hatte; vgl. act. 24/6-9; immerhin ist nach act. 24/8 [Vermerk nur eines Sohnes im Heiratsbuch] plausibel, dass der Berufungskläger 2 keine Vollgeschwister hatte).

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Nicht abschliessend plausibel belegt ist weiter, ob der Onkel U._____, wie in act. 23 vermerkt, keine Nachkommen hatte (es liegt lediglich eine Sterbeurkunde vor, act. 24/5). Demgegenüber ist betreffend den weiteren, im Zweiten Weltkrieg gefallenen Onkel V._____ nach den vorliegenden Belegen (Heiratsurkunde) plausibel, dass er keine Nachkommen hatte (act. 24/11).

2.4.4 Auch die von den Berufungsklägern vor dieser Instanz neu vorgebrachten Ausführungen und die neu eingereichten Unterlagen (act. 30 S. 9 ff; act. 32/20-24) vermögen die offenen Fragen nicht genügend zu klären (auch wenn aus act. 32/20 immerhin 5 der 6 Kinder von W._____ und S._____, Grosseltern mütterlicherseits der Erblasserin, hervorgehen). Die neuen Vorbringen und Unterlagen wären aber ohnehin als Noven nicht zulässig (vgl. vorne II./1.4), da nicht ersichtlich ist und nicht geltend gemacht wird, weshalb sie nicht bereits vor der Vorinstanz ins Verfahren eingebracht wurden.

2.5 Solchen Unklarheiten wie den aufgezeigten hat die Vorinstanz nach dem Gesagten im Rahmen der Erbenermittlung nachzugehen, unter Anforderung von Auskünften der entsprechenden Ämter in Deutschland. Die bereits erfolgte Einholung entsprechender Unterlagen (act. 9/3-4) zeigt, dass solche Angaben bei den deutschen Ämtern durchaus in nützlicher Frist erhältlich gemacht werden können. Auch ist anzumerken, dass der Vertreter der Berufungskläger – dies geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor – bereits umfangreiche Auskünfte eingeholt und Urkunden vorgelegt hat. Daher sind nunmehr nur noch verhältnismässig wenige weitere Abklärungen erforderlich. Wenn entsprechende Angaben der deutschen Ämter eingehen (etwa auch in dem Sinne, dass keine weiteren Nachkommen bekannt seien), wird die Vorinstanz zu beurteilen haben, ob sie die Existenz weiterer Erben für wahrscheinlich hält, d.h. ob sie Anhaltspunkte dafür sieht, dass entgegen solcher Angaben weitere Erben existieren. Dies würde für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und für einen Erbenruf sprechen. Ohne solche Anhaltspunkte wäre dagegen mit den Berufungsklägern (act. 30 S. 8) festzuhalten, dass die Möglichkeit der Existenz weiterer Erben grundsätzlich nie ganz ausgeschlossen ist, wenn die entsprechen-- 12 of 17 -den Personen das gebär- bzw. zeugungsfähige Alter erreicht haben. Das alleine genügt nicht als Grund für eine Erbschaftsverwaltung und einen Erbenruf.

2.6 Schon vorher eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen, während der Durchführung der Erbenermittlung mit Einholung amtlicher Auskünfte, könnte ausnahmsweise angehen, wenn es konkrete Gründe dafür gäbe etwa in dem Sinne, dass bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. Liegenschaften) die sofortige Bestellung einer Erbschaftsverwaltung erforderte (vgl. vorne II./2.3.2). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Entsprechende Anhaltspunkte werden in den Erwägungen der Vorinstanz nicht erwähnt und sind – so richtig die Berufungskläger (act. 20 S. 13 ff.) – auch nicht ersichtlich: Das Steueramt verwies in seinem Schreiben betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung auf das abzuschliessende Verfahren der Steuerinventarisation (act. 19). Weshalb dafür eine Erbschaftsverwaltung dringend erforderlich wäre, ist indes nicht ersichtlich. Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die erforderlichen Auskünfte der deutschen Zivilstandsämter innert angemessener Frist wird erhältlich machen können. Dann wird entweder (bei nach wie vor bestehender Ungewissheit über die Existenz/Zahl der erbberechtigten Personen) die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sein, oder (wenn keine solche Ungewissheit besteht) den Berufungsklägern der Erbschein auszustellen sein. Daran änderte nebenbei bemerkt das Schreiben des Steueramts nichts. Die Sicherungsmassregeln sind von Amtes wegen anzuordnen. Das Steueramt kann dem zuständigen Einzelgericht Hinweise mitteilen, welche eine Erbschaftsverwaltung (oder eine andere Sicherungsmassregel) erforderlich machen. Den Entscheid darüber trifft das Einzelgericht aber von Amtes wegen.

2.7 Im jetzigen Zeitpunkt wehren sich die Berufungskläger somit zu Recht gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung. Diesbezüglich ist die Berufung daher gutzuheissen und ist die entsprechende Anordnung der Vorinstanz (Dispositiv Ziffer 1 von act. 27) aufzuheben.

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2.8 Auf den Eventualantrag betreffend Bestellung des Vertreters der Berufungskläger als Erbschaftsverwalter ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Nur nebenbei ist daher zu bemerken, dass ein solcher Antrag gegebenenfalls zu prüfen wäre. Das Einzelgericht beauftragt zwar in erster Linie den Notar mit der Erbschaftsverwaltung, es kann aber auch andere geeignete Personen mit dieser Aufgabe betrauen (vgl. § 138 GOG).

2.9 Da nach dem eingangs Ausgeführten die Ausstellung der Erbbescheinigung erst erfolgt, wenn alle Erben bekannt sind, ist es auch für die beantragte Erbscheinausstellung im jetzigen Zeitpunkt noch zu früh. Die Berufungskläger bringen zwar zu Recht vor, dass weitere Ermittlungen (betreffend allfällige weitere Erben) nur anzustellen sind, wenn begründete Zweifel bestehen, dass nicht alle gesetzlichen Erben bekannt sind (act. 30 S. 18). Indes kann die Frage nach solchen Zweifeln wie vorstehend ausgeführt erst dann überhaupt beantwortet werden, wenn die üblichen Erkundungen bei Zivilstandsämtern eingeholt worden sind (vorne II./2.3.2). Die Vorinstanz hat daher vor der Erbscheinausstellung entsprechende Nachforschungen von Amtes wegen in die Wege zu leiten. Dass mit dem Vertreter der Berufungskläger ein von einer (möglichen) Erbin beigezogener Fachmann die Erbenermittlung bereits (privat) vornahm (vgl. act. 30 S. 12), ändert daran nichts Grundsätzliches (auch wenn es selbstredend die vom Einzelgericht noch vorzunehmenden Abklärungen wesentlich vereinfacht). Ob weitere Abklärungen auch betreffend die elterliche Parentel erforderlich sind (oder ob die Existenz von Erben dieser Parentel bereits hinreichend plausibel ausgeschlossen werden kann), kann offen bleiben, da jedenfalls für die grosselterliche Parentel noch Auskünfte eingeholt werden müssten, bevor davon ausgegangen werden kann, sämtliche Erben seien bekannt (vgl. auch vorne II./2.4.2). Dass diese Ermittlungen voraussichtlich innert verhältnismässig kurzer Frist eingeholt werden können, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorne II./5.). Im Übrigen könnten die Berufungskläger bei dringenden Fällen – wie eingangs dargelegt (vorne II./2.3.3) – einen provisorischen Erbschein verlangen. Davon haben sie abgesehen.

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Ergänzend ist anzumerken, dass die Vorinstanz von der Berufungsklägerin 1 zu Recht eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung verlangte (act. 7/1, 7/3). Entsprechende Dokumente sind als Voraussetzung der amtlichen Erbbescheinigung auch betreffend die weiteren Berufungskläger zu verlangen. Mit Blick auf die einstweilen verweigerte Ausstellung der Erbbescheinigung ist der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen und ist die Berufung entsprechend abzuweisen.

III.

1. Da nach den vorstehenden Erwägungen keine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist, können der Erbschaftsverwaltung auch keine Kosten auferlegt werden. Die Kosten der Erbscheinbestellung gehen allgemein zu Lasten der das Begehren stellenden Erben (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, N 12 vor Art. 551-559 ZGB; so auch der Antrag der Berufungskläger, act. 30 S. 2). Umso mehr sind die Kosten des Entscheids betreffend Abweisung eines entsprechenden Begehrens den Erben aufzuerlegen, die das Begehren gestellt haben. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr ist daher den Berufungsklägern aufzuerlegen.

2.1 Im Berufungsverfahren unterliegen die Berufungskläger mit ihrem Antrag betreffend Ausstellung der Erbbescheinigung. Insoweit werden sie kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dagegen obsiegen die Berufungskläger hinsichtlich der von der Vorinstanz angeordneten Erbschaftsverwaltung. Insoweit fallen die Kosten ausser Ansatz (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im Ergebnis ist daher eine reduzierte Entscheidgebühr festzusetzen, welche dem Unterliegen der Berufungskläger mit ihrem Antrag auf Ausstellung der Erbbescheinigung entspricht.

2.2 § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) betreffend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten gilt nach der Praxis der Kammer nur für das erstinstanzliche Verfahren. Vor zweiter Instanz richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (vgl. § 4 GebV OG).

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Praxisgemäss ist in solchen Verfahren der Reduktionsspielraum gemäss § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG grosszügig anzuwenden. Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Als Streitwert gilt daher der Bruttowert der Aktiven (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 91 N 30). Einstweilen ist nach den Unterlagen von einem Betrag von rund Fr. 390'000.00 auszugehen (act. 32/27 f.; vgl. auch act. 20). Nach dem Gesagten und in Anwendung von § 4 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die Beurteilung des Antrags auf Erteilung der Erbbescheinigung auf Fr. 2'000.00 festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen.

3. Dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung kann unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht entsprochen werden, da kantonalen Behörden weder Kosten noch Parteientschädigungen auferlegt werden können (vgl. BGE 139 III 471 und § 200 GOG).

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungskläger wird Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Erbschaftskanzlei, vom 4. Februar 2014 (Geschäfts-Nr. EN130098-C), aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Berufungskläger abgewiesen, und das angefochtene Urteil vom 4. Februar 2014 wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die Beurteilung des Antrags auf Ausstellung der Erbbescheinigung wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt, den Berufungsklägern auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die Beurteilung des Antrags auf Aufhebung der angeordneten Erbschaftsverwaltung fällt ausser Ansatz.

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4. Auch die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird den Berufungsklägern auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 390'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

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