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Entscheid

LF140084

Vorsorgliche Beweisführung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Oktober 2014 (ET140009)

15. Dezember 2014Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

II.

Erwägungen

1.

Angefochten hat die Berufungsklägerin lediglich die Verfügung betreffend das Nichteintreten auf ihre (subeventualiter erhobene) Widerklage, nicht aber das Urteil der Vorinstanz vom gleichen Tag.

2.

Für das Berufungsverfahren gilt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können nur noch

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dann in den Prozess eingebracht werden, wenn sie (mit zumutbarer Sorgfalt) nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Wer vor Gericht ein Begehren – auch ein solches um vorsorgliche Beweisführung – stellt, hat dieses gemäss dem Verhandlungsgrundsatz in Art. 55 Abs. 1 ZPO zu begründen; nicht ausufernd, aber immerhin in den wesentlichen Grundzügen (vgl. u.a. Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 221 Abs. 1 lit b, d und e i.V.m. Art. 219, Art. 158 Abs. 2 und Art. 252 ZPO). Bedarf es zur Gutheissung eines möglichen Anspruches gewisser Voraussetzungen (was aller meistens der Fall sein dürfte), ist folglich darzulegen, inwiefern die antragstellende Partei davon ausgeht, die einzelnen Voraussetzungen seien erfüllt. Zur Begründung gehört auch, allfällige Beweismittel, welche die aufgestellten Behauptung untermauern, zu bezeichnen und eine präzise Verknüpfung zwischen dem inhaltlichen Standpunkt und entsprechenden Beweismitteln herzustellen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO).

3.

In ihren Eingaben an die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin (rechtskundig vertreten durch eine Anwältin und einen Anwalt) zu ihrem subeventualen Begehren auf (widerklageweise) vorsorgliche Beweisführung die bereits erwähnten Ausführungen gemacht. An der einzigen Stelle, in der vom besagten eigenständigen Begehren die Rede ist, nämlich in Rz. 43 auf S. 12 von act. 14, finden sich weder Ausführungen zu einer möglichen gesetzlichen Grundlage noch zu einer Gefährdung der Beweismittel noch zu einem schutzwürdigen Interesse der Berufungsklägerin (Art. 158 ZPO). Damit hat die Berufungsklägerin – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – zumindest dort, wo eine entsprechende Begründung zu erwarten wäre, keine (bzw. keine als solche erkennbare) nähere Begründung für ihren Antrag geliefert. Da der Subeventualantrag sich nicht zusammen mit allen übrigen Anträgen am Anfang der Rechtsschrift findet, kann auch nicht wie bei jenen Anträgen einfach darauf geschlossen werden, sämtliche weiteren Ausführungen in den entsprechenden Rechtsschriften stellten deren Begründung dar. Dies gilt umso mehr, als an der Stelle der Gesuchsantwort, an der sich der Subeventualantrag befindet (act. 14 S. 12 Rz. 43), ein Verweis auf eine allfällige Begründung an anderem Orte fehlt.

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Die Berufungsklägerin rügt nun, die Vorinstanz beschränke ihre Suche nach der Begründung zu Unrecht nur auf besagte Textpassage. Die relevanten Voraussetzungen ergäben sich aus der Begründung als Gesamtes bzw. auch aus den Ausführungen der Gegenseite (act. 43 S. 4 ff.). Diesbezüglich gilt, dass es nicht an der Vorinstanz sein kann, die Erfüllung der nötigen Voraussetzungen aus einem Gesamtzusammenhang, der sich noch dazu über mehrere Rechtsschriften verschiedener Parteien erstreckt, "heraus zu spüren", sondern dass es vielmehr der Berufungsklägerin selbst obliegt (bzw. obgelegen hätte) klar aufzuzeigen, auf welches Fundament sie den von ihr gestellten Antrag um vorsorgliche Beweisführung stützt. Die Situation unterscheidet sich damit vom Grundsatz her nicht wesentlich vom Fall, in dem die Berufungsklägerin vor Bezirksgericht als (Erst-)Gesuchstellerin aufgetreten wäre. Auch wenn man der Argumentation der Berufungsklägerin folgen wollte, gölte es zu beachten, dass diese in den weiteren Teilen ihrer Rechtsschriften an die Vorinstanz primär Argumente dafür aufführt, weshalb die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuches der Gegenseite nicht erfüllt seien. So führt sie etwa unmittelbar vor besagter Passage aus: "Demgegenüber versäumt es die Gesuchstellerin [= Berufungsbeklagte], die Gefährdung von Beweismitteln resp. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO darzutun; sie bezieht sich schon gar nicht auf diese Bestimmung" (act. 14 S. 12 Rz. 41). Diese Begründung führt die Berufungsklägerin schliesslich auch zu ihrem eigenen Antrag an die Vorinstanz an, das gegnerische Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Argumentation für jene ablehnende Haltung der Berufungsklägerin dem Hauptantrag der Gegenpartei gegenüber nun als Begründung für ihr eigenes gleichartiges Begehren in derselben Sache heranziehen zu wollen, mutet widersprüchlich an. Auch wenn die Berufungsklägerin in ihren Eingaben an die Vorinstanz (neben der Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung der Gegenseite) gewisse Standpunkte anerkennt und einige eigene Ausführungen zu Vorkommnissen im fraglichen Zusammenhang macht, hat sie allein dadurch die nötige Begründung nicht geliefert. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf erwartet werden, dass gestellte Anträge begründet werden und dem Gericht, wie auch der Gegenseite, konzis (und – immerhin aber doch – im aufs Wesentliche -- 9 of 12 -beschränkten Umfang) dargelegt wird, welcher Sachverhalt und welche Beweismittel aus Sicht der Partei für die Gutheissung welches Begehrens sprechen bzw. dass wenigstens eine Verbindung zwischen Antrag und dazugehöriger (allenfalls an andere Stelle erörterter) Sachverhaltsdarstellung hergestellt wird. Soweit die Berufungsklägerin heute versucht, dieses Versäumnis in ihrer Berufungsschrift durch das Zusammentragen und Ergänzen der nach ihrer Auffassung relevanten Begründungselemente nachzuholen, ist sie damit – abgesehen von jederzeit zulässigen neuen rechtlichen Erwägungen – verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). An den erwähnten Versäumnissen im erstinstanzlichen Verfahren ändern auch die Vorbringen der Berufungsklägerin bezüglich Beweismass und Notwendigkeit des Glaubhaftmachens (act. 43 S. 4 ff.) bzw. die angebliche diesbezügliche Kulanz der Vorinstanz mit der Gegenseite nichts (act. 43 S. 10). Wenn (wie hier) im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes die nötige Begründung fehlt, ist das Beweismass irrelevant. Ebenso trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, die Beweismittel auf Seiten der Berufungsklägerin seien nicht gefährdet, wie dies die Berufungsklägerin vorbringen lässt (act. 43 S.

10 Rz. 35). Die Vorinstanz hat lediglich erwogen, dass es dem Subeventualbegehren der Berufungsklägerin an einer Begründung fehle. Zu Materiellem, wie etwa der Qualität einer allfälligen Gefährdung von Beweismitteln, äussert sich der vorinstanzliche Entscheid nicht (act. 33 = act. 42 = act. 44, je E. 4.2).

10 Rz. 35). Die Vorinstanz hat lediglich erwogen, dass es dem Subeventualbegehren der Berufungsklägerin an einer Begründung fehle. Zu Materiellem, wie etwa der Qualität einer allfälligen Gefährdung von Beweismitteln, äussert sich der vorinstanzliche Entscheid nicht (act. 33 = act. 42 = act. 44, je E. 4.2).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin nichts Stichhaltiges vorbringt, was das Vorgehen der Vorderrichterin als unzutreffend erscheinen liesse. Die Berufung ist daher unbegründet und abzuweisen. Am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin durch diesen Entscheid keines Rechtes verlustig geht. Sie kann jederzeit ein neues (begründetes) Begehren um vorsorgliche Beweiserhebung stellen.

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III.

1. Die Abweisung der Berufung führt dazu, dass sich materiell an der angefochtenen Verfügung nichts ändert. Dies muss sich auch in der Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren widerspiegeln. Zur Höhe und der Verteilung der Prozesskosten durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bringt die Berufungsklägerin keine Rügen vor. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung.

2. Bei obgenanntem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kostenfolgen zu tragen (Art. 106 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 1'800'000.– (§ 12 Abs. 2 GebV OG; vgl. act. 14 S. 4 und S. 13) erweist sich gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– den Gegebenheiten des Rechtsmittelverfahrens angemessen. Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss (vgl. act. 49) ist in diesem Umfang zur Kostentilgung heranzuziehen.

3. Da die Berufungsbeklagte vor Obergericht nicht anzuhören war, sind ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen.

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Oktober 2014 (ET140009) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 43, sowie an das Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:

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