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Entscheid

LF150026

Thematisch beschränkte Berufungsantwort.

1. Juli 2015Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Der Klägerin und Berufungsbeklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Berufung hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 2 (Eventualantrag) schriftlich im Doppel zu beantworten. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Unterbleibt die Beantwortung, wird das Verfahren ohne die beschränkte Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 ZPO).

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2.

(…)

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Zustellung eines Auszugs der Berufungsschrift (soweit diese den Eventualantrag betrifft, act. 13 S. 20 ab Ziff. 7) gegen Empfangsschein. Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 1. Juli 2015 Geschäfts-Nr.: LF150026-O/Z01 -- 2 of 2 --