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Entscheid

LF180008

Erbschein

12. Februar 2018Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

Im Nachlass von B._____, geboren am tt. Februar 1925, gestorben am tt.mm.2014, erliess das Bezirksgericht am 22. November 2017 einen Erbschein, der denjenigen vom 1. April 2014 ersetzt. Der Erbschein vom 22. November 2017 wurde der Berufungsklägerin zusammen mit einem erläuternden Schreiben vom 10. Januar 2018 (Postaufgabe: 11. Januar 2018) zugestellt (act. 10 und act. 16/1). Am Montag 22. Januar 2018 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit Urteil vom 18. Februar 2014 sei der Erbvertrag vom 27. Februar 2012 eröffnet worden. Am 1. April 2014 sei ein Erbschein ausgestellt worden. Rechtsanwalt Dr. J._____ sei als Willensvollstrecker

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aufgeführt worden. Am 12. Dezember 2014 habe dieser mitgeteilt, dass er das Willensvollstreckermandat niederlege. Als Ersatzwillensvollstreckerin sei die K._____ GmbH in Frage gekommen. Der Streit darüber, ob diese Gesellschaft Willensvollstreckerin geworden sei, sei letztinstanzlich vom Bundesgericht im Entscheid 5A_702/2016 beendet worden. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, die K._____ GmbH habe das Mandat nicht rechtswirksam angenommen. Auf Gesuch der Berufungsklägerin hin sei ein neuer Erbschein auszustellen.

aufgeführt worden. Am 12. Dezember 2014 habe dieser mitgeteilt, dass er das Willensvollstreckermandat niederlege. Als Ersatzwillensvollstreckerin sei die K._____ GmbH in Frage gekommen. Der Streit darüber, ob diese Gesellschaft Willensvollstreckerin geworden sei, sei letztinstanzlich vom Bundesgericht im Entscheid 5A_702/2016 beendet worden. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, die K._____ GmbH habe das Mandat nicht rechtswirksam angenommen. Auf Gesuch der Berufungsklägerin hin sei ein neuer Erbschein auszustellen.

3.

Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, ein Erbschein müsse nicht begründet werden. Die Erwägungen zur Willensvollstreckung seien überflüssig. Da der Erbschein zur Legitimation insbesondere gegenüber Banken verwendet werde und auf diesem Weg Dritten zur Kenntnis gelange, liege eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie des Persönlichkeitsrechts der Berufungsklägerin vor. Weiter bemängelt die Berufungsklägerin, die Adresse von F._____ sei unzutreffend, da E._____ lediglich der Wohnort sei. Aufenthaltsort von F._____ sei das Pflegeheim des Gesundheitszentrums G._____ in ….

4.

Die Vorinstanz zog mit dem Erbschein vom 22. November 2017 den früheren in Wiedererwägung, was zu Recht begründet wurde. Die Erwägungen bringen das Wesentliche auf den Punkt und sind nicht zu beanstanden. Von einer Persönlich-keitsverletzung oder einer Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen kann keine Rede sein, auch dann nicht, wenn der Erbschein zu Legitimationszwecken Dritten wie etwa Banken vorgelegt wird. Dass eine Begründung Elemente enthält, die den Sachverhalt – hier insbesondere hinsichtlich der Willensvollstreckung – näher beleuchten, liegt in der Natur der Sache. Die Berufungsklägerin beanstandet die im Dispositiv aufgeführte Adresse von F._____. Die Vorinstanz erwähnte als Wohnadresse die D._____-strasse … in E._____ und vermerkte die Zustelladresse "Gesundheitszentrum G._____, Pflegewohngruppe …" in …. Dass dies fehlerhaft sein soll, ist nicht ersichtlich und -- 4 of 6 -ergibt sich insbesondere nicht aus den Rügen der Berufungsklägerin. Sie führt selber aus, die D._____-strasse … in E._____ sei der gesetzliche Wohnsitz von F._____, während sie sich tatsächlich im Gesundheitszentrum in … aufhalte. Genau dies steht im Erbschein. Der angefochtene Entscheid weist keine Mängel auf. Da nur ein Entscheid, nicht aber dessen Begründung angefochten werden kann, ist auf die Berufung in Bezug auf die erstgenannte Rüge nicht einzutreten. Hinsichtlich der Rüge der falschen Adresse im Dispositiv ist die Berufung abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. Der Erbschein des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2017 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am: 13. Februar 2018 -- 6 of 6 --

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