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Entscheid

LF180091

Ansetzen der Deliberationsfrist trotz hängiger Beschwerde gegen das öffentliche Inventar.

7. Mai 2019Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Von diesem Grundsatz ist auch dann nicht abzuweichen, wenn – wie hier – ein klarer Aktivenüberschuss besteht. Die Erben haben von Bundesrechts wegen einen Anspruch darauf, sich erst dann über die Annahme der Erbschaft erklären zu müssen, wenn der Inhalt des Inventars abschliessend bekannt ist. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Bestand und die Höhe der Erbschaftsaktiva in diesem Verfahrensstadium gerade noch nicht definitiv feststehen. Das Interesse der Erbschaftsgläubiger daran, dass sich die Erben möglichst rasch über die Annahme der Erbschaft erklären und der "Rechtsstillstand" nach Art. 586 ZGB baldmöglichst dahinfällt, hat hierbei zurückzutreten. Das Inventarverfahren ist ein summarisches Verfahren, das an sich nur wenige Monate in Anspruch nehmen sollte. Die damit verbundene Verzögerung in der Rechtsdurchsetzung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Auch wenn die Inventarerstellung – wie hier – bereits ausserordentlich viel Zeit in Anspruch genommen hat, rechtfertigt dies nicht, die Erben zu einer Annahmeerklärung zu veranlassen, bevor der Inventarinhalt feststeht.

3. Nachdem die Verwaltungskommission den Entscheid des Bezirksgerichts (…) als untere Aufsichtsbehörde vom (…) aufgehoben und die vom Berufungskläger erhobenen Beanstandungen gegen das Inventar dem hierfür sachlich zuständigen Einzelgericht im summarischen Verfahren zur inhaltlichen Beurteilung überwiesen hat (Beschluss vom 6. Mai 2019 im Verfahren Nr. VB190002-O; …), erweist sich das Inventar vorliegend als noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die -- 2 of 3 -von der Vorinstanz mit Verfügung vom (…) angesetzte Deliberationsfrist abzunehmen. Die Vorinstanz wird diese Frist neu anzusetzen haben, sobald die gegen das Inventar gerichteten Beanstandungen rechtskräftig erledigt sind. Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass das Gesetz hierfür eine Monatsfrist vorsieht (Art. 587 Abs. 1 ZGB), was nicht dasselbe ist wie die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 30 Tagen." Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 7. Mai 2019 Geschäfts-Nr.: LF180091 Anmerkung: vgl. auch VB190002 -- 3 of 3 --

3. Nachdem die Verwaltungskommission den Entscheid des Bezirksgerichts (…) als untere Aufsichtsbehörde vom (…) aufgehoben und die vom Berufungskläger erhobenen Beanstandungen gegen das Inventar dem hierfür sachlich zuständigen Einzelgericht im summarischen Verfahren zur inhaltlichen Beurteilung überwiesen hat (Beschluss vom 6. Mai 2019 im Verfahren Nr. VB190002-O; …), erweist sich das Inventar vorliegend als noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die -- 2 of 3 -von der Vorinstanz mit Verfügung vom (…) angesetzte Deliberationsfrist abzunehmen. Die Vorinstanz wird diese Frist neu anzusetzen haben, sobald die gegen das Inventar gerichteten Beanstandungen rechtskräftig erledigt sind. Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass das Gesetz hierfür eine Monatsfrist vorsieht (Art. 587 Abs. 1 ZGB), was nicht dasselbe ist wie die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 30 Tagen." Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 7. Mai 2019 Geschäfts-Nr.: LF180091 Anmerkung: vgl. auch VB190002 -- 3 of 3 --