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Entscheid

LF190008

Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2019 (EF180005)

6. Mai 2019Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben aber getrennt. A._____ wohnt in G._____, Deutschland, und B._____ in H._____. Am 5. November 2018 stellte A._____ gestützt auf Art. 271 lit. d ZPO beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) das eingangs wiedergegebene Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch im Wesentlichen ab (vgl. den eingangs wiedergegebenen Entscheid). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen.

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1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Den Kostenvorschuss von Fr. 3'200.– für das Berufungsverfahren leistete die Berufungsklägerin auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 25, act. 26, act. 28). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

2.

2.1

Mit der Berufung sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB. Dieses ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_9/2015 E. 2.1). Der massgebende Streitwert ist angesichts der vorliegenden Verhältnisse gegeben (vgl. E. 4 unten). Die Berufung ist daher zulässig.

2.2. Die Berufung ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Berufungsinstanz eingereicht (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 19/2 und act. 24/2). Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

2.2. Die Berufung ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Berufungsinstanz eingereicht (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 19/2 und act. 24/2). Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

3.

3.1. Die Berufungsklägerin verlangte mit ihrem Gesuch Auskünfte vom Berufungsbeklagten, um in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Konkret verlangte

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sie Unterlagen zum Einkommen des Berufungsbeklagten und zu den während der Ehe getätigten Ausgaben (vgl. act. 1 S. 6-9 und S. 9 f., siehe auch eingangs wiedergegebene Anträge). Über die das Einkommen betreffenden Unterlagen hatte die Vorinstanz nicht zu entscheiden, da der Berufungsbeklagte mit seiner Stellungnahme die Steuererklärungen 2014 - 2016 eingereicht hatte (vgl. act. 12/2-4). Bezogen auf die von der Berufungsklägerin verlangten Unterlagen zu den Lebenshaltungskosten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, da diese weder unter die Kategorie "Einkommen" noch "Vermögen" noch "Schulden" subsumiert werden könnten, würden sie nicht unter die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB fallen. Zudem seien beide Parteien am gemeinsam gelebten Lebensstandard aktiv beteiligt gewesen und würden über denselben Wissensstand verfügen. Weshalb die Berufungsklägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren selbst gelebten ehelichen Lebensstandard substantiiert darzulegen, sei nicht ersichtlich. Ob sie nebst den üblichen Auslagen regelmässig weitere Leistungen, die für einen gehobenen oder gar luxuriösen Lebensstandard kennzeichnend seien, in Anspruch genommen habe oder nicht, müsse ihr bestens bekannt sein (vgl. act. 21 S. 6 E. 3.4.).

3.2. Die Berufungsklägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die von ihr verlangte Auskunft in den Anwendungsbereich von Art. 170 ZGB fällt. Im Wesentlichen bringt sie in ihrer Berufung vor, sie benötige diese Unterlagen, weil sie – was den gelebten Lebensstandard betreffe – nicht über den gleichen Wissensstand wie der Berufungskläger verfüge. Sie könne zwar Ausführungen zum luxuriösen Lebensstil machen, aber nicht zu den effektiven Kosten. Die einzelnen Positionen könne sie in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren daher weder substanzieren noch beziffern (vgl. act. 22 S. 5 Rz 5 und S. 6 Rz 8).

3.3. Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (vgl. Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Unterlagen haben sich dabei stets an den in Absatz 1 genannten Bereichen zu orientieren (vgl. ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84, siehe auch BSK ZGB I-SCHWANDER, 6. A., Art. 170 -- 6 of 9 -N 14). Die geltend gemachte Information muss mit anderen Worten entweder das Vermögen oder das Einkommen oder die Schulden betreffen. Inwiefern die von der Berufungsklägerin verlangten Belege (über die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung) einem der drei gesetzlich genannten Bereiche zugeordnet werden und damit Gegenstand der Auskunftspflicht sein können, ist weder ersichtlich noch zeigt dies die Berufungsklägerin auf. Daran ändert auch die Behauptung der Berufungsklägerin nichts, wonach sie auf die verlangten Informationen angewiesen sei, um in einem Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren ihren materiellrechtlichen Unterhaltsanspruch substanziert behaupten, beziffern und beweisen zu können (vgl. act. 22 S. 6 Rz 7 f.), da sie damit bloss das für das Auskunftsbegehren erforderliche Rechtsschutzinteresse und den Umfang ihres Gesuchs begründet. Da das Begehren der Berufungsklägerin – wie gesehen – von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 170 ZGB fällt, ist die Berufung abzuweisen. Selbst wenn es sich anders verhielte, könnte die Berufung nicht gutgeheissen werden, weil die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch nicht konkret angegeben hat, über welche einzelnen Tatsachen sie Auskunft verlangt (vgl. act. 1 S. 9 f.), und es für ein Auskunftsbegehren nicht genügt, lediglich in pauschaler Weise Belege zum damaligen ehelichen Bedarf zu verlangen (vgl. dazu BGer 5C.308/2001 E. 4a).

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 60'000.– (vgl. act. 21 S. 7 E. 4.3.) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'200.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

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1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:

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