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Entscheid

LF190020

Vollstreckung / Ausweisung

18. April 2019Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1

Der Kläger und die Beklagte 1 wurden mit Scheidungsurteil vom 14. November 2012 geschieden. Die Beklagte 2 ist die gemeinsame Tochter der Parteien (act. 3/2). Die Beklagten bewohnen die ehemals eheliche Liegenschaft an der D._____-strasse … in E._____. Der Kläger ist Alleineigentümer dieser Liegenschaft (act. 3/1). In der im Scheidungsurteil genehmigten Scheidungskonvention erklärte sich der Kläger bereit, die Beklagten bis Ende 2018 in der ehelichen Liegenschaft zu einem Mietzins von Fr. 1'500.– wohnen zu lassen (act. 3/2 Konventionsziffer 9.c).

1.2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 stellte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1). Auf gerichtliches Nachfragen (act. 4) präzisierte der Kläger sein Begehren mit Eingabe vom 30. Januar 2019 (act. 5). Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 nahmen die Beklagten Stellung zum Ausweisungsbegehren und erhoben Widerklage mit den obgenannten Rechtsbegehren (act. 17). Mit Urteil und Verfügung vom 7. März 2019 trat die Vorinstanz auf die Widerklage nicht ein und hiess das Ausweisungsgesuch gut, verpflichtete die Beklagten zur Räumung der Liegenschaft bis zum 5. April 2019 und wies das Stadtammannamt F._____ an, diesen Entscheid auf Begehren des Klägers zu vollstrecken (act. 21 = act. 29 = act. 31).

1.2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 stellte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1). Auf gerichtliches Nachfragen (act. 4) präzisierte der Kläger sein Begehren mit Eingabe vom 30. Januar 2019 (act. 5). Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 nahmen die Beklagten Stellung zum Ausweisungsbegehren und erhoben Widerklage mit den obgenannten Rechtsbegehren (act. 17). Mit Urteil und Verfügung vom 7. März 2019 trat die Vorinstanz auf die Widerklage nicht ein und hiess das Ausweisungsgesuch gut, verpflichtete die Beklagten zur Räumung der Liegenschaft bis zum 5. April 2019 und wies das Stadtammannamt F._____ an, diesen Entscheid auf Begehren des Klägers zu vollstrecken (act. 21 = act. 29 = act. 31).

1.3. Dagegen erhoben die Beklagten rechtzeitig "Berufung und Beschwerde" mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 30). Mit Eingabe vom 2. April

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2019 stellten die Beklagten neu den Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen und reichten eine Aktennotiz ein (act. 36; act. 37). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–27). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Rechtliche Vorbemerkungen

2.1. In Bezug auf das Nichteintreten auf die Widerklage belehrte die Vorinstanz die Beschwerde. Der Nichteintretensentscheid ist ein Endentscheid. Dieser ist je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar (Art. 308 u. Art. 319 ZPO). Mit den Beklagten ist von einem Streitwert der Widerklage von Fr. 155'000.– auszugehen (vgl. act. 16; act. 30). Entsprechend ist das Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid als Berufung entgegen zu nehmen (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

2.2. Im Übrigen (Ausweisung und unentgeltliche Rechtspflege) wurde das Rechtsmittel als Beschwerde entgegen genommen und unter der Verfahrensnummer PF190012 behandelt.

2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen. Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. zum Ganzen etwa HUNGERBÜHLER /B UCHER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 311 N 29–31, N 36–39 und N 44; ZK ZPO-REETZ /THEILER,

3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., BGE 138 III 374, E. 4.3.1).

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3. Zur Berufung im Einzelnen

3.1. Die Beklagten verlangen in Bezug auf die Widerklage die Rückweisung und einen neuen Entscheid über die Widerklage (act. 31 S. 2).

3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mehrere Ansprüche gegen eine Partei könnten in einer Widerklage nur dann vereint werden, wenn das gleiche Gericht sachlich dafür zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar sei. Sei für die gehäuften Ansprüche nicht das gleiche Gericht zuständig oder eine andere Verfahrensart anwendbar, so trete das Gericht auf die objektiv gehäufte Widerklage insgesamt nicht ein. Die Beklagten beantragten die Edition von Unterlagen und stellten damit ein Leistungsbegehren im Sinne von Art. 84 ZPO. Ein solches sei im ordentlichen Zivilprozess, dem ein Schlichtungsverfahren voranzugehen habe, zu stellen. Die Widerklagebegehren 2 und 3 seien demgegenüber im summarischen Verfahren zu behandeln. Da auf die drei Widerklagebegehren nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar sei, seien die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO für die Widerklagebegehren nicht erfüllt und es sei auf die Widerklage insgesamt nicht einzutreten (act. 31 E. 4.3.). Im Übrigen seien widerklageweise beantragte Editionsbegehren im ordentlichen Verfahren und damit nicht in der gleichen Verfahrensart wie das klägerische Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen zu behandeln, weshalb die Voraussetzungen von Art. 219 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO nicht gegeben seien. Eine "Umwandlung" des Hauptverfahrens in eine andere Verfahrensart sei nur in einem speziellen, hier nicht zutreffenden Fall der negativen Feststellungswiderklage (vgl. BGE 143 III 506) zulässig (act. 31 E. 4.3.). Selbst bei einem Eintreten auf die anderen zwei Widerklagebegehren würde es an einem vollstreckbaren Inhalt des zu vollstreckenden Entscheids bzw. Entscheidsurrogats fehlen. Inwiefern die von den Beklagten beantragte Vollstreckung der Ziffern 9a und 9b der Scheidungskonvention vom 4. Oktober 2012 den Kläger verpflichte, Fr. 27'500.– zu bezahlen bzw. einen Verkauf der Liegenschaft innerhalb eines gewissen Zeitraums vorzunehmen, sei prima facie nicht ersichtlich. Betreffend die Ausgleichszahlung werde explizit die Beklagte 1 zur Leistung verpflichtet und nicht der Kläger (wobei überdies keine Barauszahlung, sondern die Verrechnung bei Verkauf der Liegenschaft vorgesehen sei). Betreffend den Verkauf der Lie-- 9 of 12 -genschaft sehe die Vereinbarung unter Ziffer 9b keinen Zeitpunkt vor, zu welchem der Kläger die Liegenschaft tatsächlich zu verkaufen habe (act. 31 E. 4.4.).

3.3. Abgesehen vom Antrag auf Rückweisung und neuem Entscheid über die Widerklage beziehen sich sämtliche Vorbringen der Beklagten auf das Ausweisungsverfahren. Diese Vorbringen werden im Verfahren PF190012 behandelt. Ausführungen zur Widerklage machen die Beklagten keine (vgl. act. 31). Insbesondere gehen sie mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und zeigen auch nicht auf, was am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein soll. So legen sie weder dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat, noch welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und einer hinreichenden Begründung, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. Foglich erübrigen sich Ausführungen zum Antrag der Beklagten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. act 36).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Die Beklagten stellen für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 3), erweist sich das Rechtsmittel als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) bilden einerseits der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse und anderseits der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und den Beklagten aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

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4.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; den Beklagten nicht, weil sie unterliegen, dem Kläger nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Beklagten auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Horgen und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 155'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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