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Entscheid

LF190042

Erbgangssichernde Massnahmen

16. August 2019Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Am tt.mm.2017 verstarb B._____ in Zürich. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 informierte die Stadt Zürich, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Abt. 2, das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich über den Hinschied von B._____. Es wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Erben nicht bekannt seien, weshalb die Anordnung erbgangssichernder Massnahmen zu prüfen sei (act. 1). In der Folge ermittelte die Vorinstanz die gesetzlichen Erben. Mit Urteil vom 11. Juli 2019 stellte das Einzelgericht fest, der Erblasser habe aus der elterlichen Verwandtschaft folgende Personen als gesetzliche Erben hinterlassen (act. 13 S. 2): die Nachkommen der am tt. Juni 1932 geborenen und am tt.mm.1995 verstorbenen halbbürtigen Schwester E._____, geb. …:

1.

die Söhne des am tt. April 1955 geborenen und am tt.mm.1997 verstorbenen F._____:

1.1

G._____

1.2

H._____

2. A._____ Die Vorinstanz stellte den gesetzlichen Erben auf Verlangen einen Erbschein in Aussicht (act. 13 Dispoitiv Ziffer 4) und schrieb das Geschäft als erledigt ab (act. 13 Dispositiv Ziffer 5). Die Kosten in Höhe von Fr. 748.00 bezog sie zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ (act. 13 Dispositiv Ziffer 7).

2. A._____ Die Vorinstanz stellte den gesetzlichen Erben auf Verlangen einen Erbschein in Aussicht (act. 13 Dispoitiv Ziffer 4) und schrieb das Geschäft als erledigt ab (act. 13 Dispositiv Ziffer 5). Die Kosten in Höhe von Fr. 748.00 bezog sie zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ (act. 13 Dispositiv Ziffer 7).

2. a) Der Entscheid wurde A._____ am 22. Juli 2019 zugestellt (act. 9). Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 (Poststempel) wandte sie sich innert der Rechtsmittelfrist an das Obergericht und führte aus, sie habe sehr wenig Kontakt zu den Söhnen ihres verstorbenen Bruders F._____. Sie verlange deshalb, dass Dispositiv Ziffer 7 abgeändert werde. Neu sollen die Kosten von allen Erben (mit separater Rechnung) entsprechend ihrem Erbanteil anteilsmässig erhoben werden (act. 14). b) Da sich das Rechtsmittel gegen die Kosten richtet, wurde die Eingabe gestützt auf Art. 110 ZPO als Beschwerde entgegen genommen.

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3. a) Die Kosten der Testamentseröffnung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Die Erben haften dafür solidarisch (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. A., Vor Art. 551-559 N 12 sowie Art. 557 N 18; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 5. A., Art. 603 N 8; Prax-Komm Erbrecht-Emmel, 3. A., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 m.w.H.). Auch die Mitteilungskosten zählen zu den Eröffnungskosten und sind als Erbgangsschulden vom Nachlass zu tragen (PraxKomm Erbrecht-Emmel, 3. Auflage, Art. 558 N 8). Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige, rechtsgültige Ausschlagungserklärungen von Erben (zum Ganzen Engler/Jent-Sørensen; Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens in SJZ 113 [2017] S. 421 ff., S. 426, vgl. auch OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012, E.rw II.2). b) Wie gesehen kann das Gericht wahlweise von allen Erben je nur einen Teil der Kosten oder das Ganze fordern. Das Gericht folgt dabei vorab Praktikabilitätsüberlegungen. Der Kostenbezug von der Berufungsklägerin gemäss Urteil vom 11. Juli 2019 ist demnach nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Erbschaft ausgeschlagen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, wie oben erwogen, nicht persönlich zu tragen, sondern auf Rechnung des Nachlasses zu bezahlen. Das Gesetz sieht vor, dass die Erben den Nachlass selber regeln und sich über die Teilung untereinander verständigen (Art. 607 ff. ZGB) - und bei dieser Teilung wird die Beschwerdeführerin verlangen können, dass ihr vorab die Fr. 748.-- erstattet werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin unterliegt. In Anwendung von § 8 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 120.00 festzusetzen.

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 16. August 2019 -- 5 of 5 --