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Entscheid

LF200002

Einsprache gegen Ausstellung des Erbscheines / Anordnung Erbschaftsverwaltung

16. April 2020Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte

1.1

Am tt.mm.2019 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser; vgl. act. 27 Rubrum).

1.2. Das Bezirksgericht Pfäffikon eröffnete den gesetzlichen Erben und A._____, der hier als Berufungskläger auftritt, drei letztwillige Verfügungen des Erblassers (Urteil vom 10. Dezember 2019 [act. 16], Dispositiv-Ziffern 1 und 7 sowie Anhang). Mit der jüngsten dieser letztwilligen Verfügungen (nämlich der vom 10. März 2019 [act. 15]), deren Gültigkeit umstritten ist, setzte der Erblasser den Berufungskläger als Willensvollstrecker und Alleinerben ein. Das Bezirksgericht stellte ihm deshalb zunächst eine Willensvollstrecker-Bescheinigung aus (act. 12). Sodann stellte es ihm – unter Vorbehalt einer Einsprache – die Ausstellung eines Erbscheins (Art. 559 ZGB) in Aussicht und stellte fest, dass er das Willensvollstrecker-Mandat angenommen habe (Urteil vom 10. Dezember 2019 [act. 16], Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

1.2. Das Bezirksgericht Pfäffikon eröffnete den gesetzlichen Erben und A._____, der hier als Berufungskläger auftritt, drei letztwillige Verfügungen des Erblassers (Urteil vom 10. Dezember 2019 [act. 16], Dispositiv-Ziffern 1 und 7 sowie Anhang). Mit der jüngsten dieser letztwilligen Verfügungen (nämlich der vom 10. März 2019 [act. 15]), deren Gültigkeit umstritten ist, setzte der Erblasser den Berufungskläger als Willensvollstrecker und Alleinerben ein. Das Bezirksgericht stellte ihm deshalb zunächst eine Willensvollstrecker-Bescheinigung aus (act. 12). Sodann stellte es ihm – unter Vorbehalt einer Einsprache – die Ausstellung eines Erbscheins (Art. 559 ZGB) in Aussicht und stellte fest, dass er das Willensvollstrecker-Mandat angenommen habe (Urteil vom 10. Dezember 2019 [act. 16], Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

1.3. Mit Eingabe datiert vom 20. Dezember 2019 (act. 17) führte der Verein Bildungszentrum B._____ (nachfolgend Verein Bildungszentrum) Einsprache; er erachtet sich dazu als legitimiert, weil er mit einer früheren letztwilligen Verfügung (nämlich der vom 30. April 2018 [act. 15]) seinerseits als Alleinerbe und Willensvollstrecker eingesetzt worden war. Er beantragte, vorläufig keine Erbbescheinigung auszustellen (act. 17 Antrag 1) und die Erbschaftsverwaltung anzuordnen (Antrag 2), wobei aufgrund einer Interessenkollision nicht der eingesetzte Willensvollstrecker (der Berufungskläger; vgl. Art. 554 Abs. 2 ZGB), sondern die G._____ GmbH (H._____) als Erbschaftsverwalter(in) einzusetzen sei (Antrag 3).

1.4. Das Bezirksgericht ordnete daraufhin mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 die Erbschaftsverwaltung an und betraute das Notariat Pfäffikon mit dieser (act. 18 = 27, Dispositiv-Ziffer 2).

1.5. Gegen diesen Entscheid führt der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (act. 28) fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 ZPO, act. 23/1) Berufung, worauf

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die Kammer die vorinstanzlichen Akten beizog (vgl. act. 1–25). Da der Berufungskläger unter anderem geltend macht, die Einsprache des Berufungsbeklagten sei nicht rechtsgültig unterzeichnet (act. 28 S. 4 Ziff. B.1 am Ende, S. 5 f. Ziff. B.2.3), wurde diesem eine Nachfrist (Art. 132 Abs. 1 ZPO) angesetzt, dies nachzuholen (act. 35). Mit Eingabe vom 19. März 2020 (act. 37 f.) wurde die Einsprache, nun unterzeichnet von I._____ und J._____, nachgereicht. Damit ist die Einsprache rechtsgültig unterzeichnet und wirksam. Die Frage nach der rechtsgültigen Unterzeichnung einer Eingabe (hier der Einsprache) betrifft allein das (öffentlich-rechtliche) Verhältnis zwischen dem Einsprecher und dem Gericht und nicht das (zivilrechtliche) Verhältnis zwischen den Beteiligten. Dem Berufungskläger ist deshalb zur Einsprache nicht (erneut) das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Verfahren ist spruchreif, Weiterungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO) sind nicht erforderlich.

2. Beanstandungen des Berufungsklägers

2.1. Der Berufungskläger beanstandet, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden (act. 28 S. 4 f. Ziff. B.2.1 f.). Da die zuständige Behörde "soweit tunlich" die "Beteiligten" anzuhören hat (Art. 556 Abs. 3 ZGB), habe das Einzelgericht ihm die Möglichkeit geben müssen, sich zur Einsprache zu äussern. Zwar wurde die Einsprache dem Berufungskläger, wie von ihm beanstandet, soweit ersichtlich nicht förmlich zugestellt (vgl. act. 27 S. 3 Dispositiv-Ziffer 5 Spiegelstrich 2). Der Berufungskläger ersuchte aber das Einzelgericht mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 (act. 19), ihm die Akten zur Einsicht zukommen zu lassen. Dies ist offenbar sodann erfolgt, nimmt er in seiner Berufung doch Bezug auf die Akten (vgl. nur act. 28 S. 4 Ziff. B.1 Abs. 4 am Ende). Damit hatte er die Möglichkeit, sich nicht nur zur angefochtenen Verfügung, sondern auch zur Einsprache zu äussern.

2.2. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre demnach im Berufungsverfahren geheilt, da die Berufungsinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 310 ZPO; vgl. BGer 4A_453/2016 Erw. 2.4).

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2.3. Die weitere Beanstandung, die Einsprache sei nicht gehörig unterzeichnet (act. 28 S. 5 f. Ziff. B.2.3), ist gegenstandslos, nachdem die Einsprache auf entsprechende Nachfrist (vgl. vorn Erw. 1.5) gehörig unterzeichnet, der Mangel also geheilt wurde.

2.4. Abgesehen davon äussert sich der Berufungskläger nicht zum Inhalt der Einsprache bzw. zum gleichlautenden Inhalt der angefochtenen Verfügung, die allein Anfechtungsobjekt ist. Mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Einzelgerichts ist die Berufung schon aus diesem Grund abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 23. Dezember 2019 zu bestätigen.

2.5. Der Entscheid des Einzelgerichts ist aber ohnehin nicht zu beanstanden:

2.5.1. Das Einzelgericht stellte in der angefochtenen Verfügung die Nicht-Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht (act. 27 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Für die Nicht-Ausstellung der Erbbescheinigung kommt es allein darauf an, dass Einsprache erhoben wurde; namentlich kommt es nicht auf eine Begründung der Einsprache an (vgl. Karrer/Vogt/Leu, Basler Kommentar ZGB II, 6. A. Basel 2019, Art. 559 N 12; Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A. Bern 2002, § 15 N 16). Nach dem Ausgeführten (vorn Erw. 1.5) wurde Einsprache erhoben und sie wurde auch rechtsgültig unterzeichnet, weshalb das Einzelgericht zu Recht die Nicht-Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht stellte (und soweit ersichtlich auch keine solche ausstellte).

2.5.2. Das Einzelgericht ordnete weiter die Erbschaftsverwaltung an (act. 27 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2). Nach Einlieferung einer letztwilligen Verfügung kann die Erbschaft den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden (Art. 556 Abs. 3 ZGB). Die Verwaltung den gesetzlichen Erben (vgl. act. 16 E. II) zu übertragen besteht vorliegend keinerlei Anlass, sind diese doch weder nach der einen noch der anderen Verfügung am Nachlass berechtigt und machen diese jedenfalls bis anhin solcherlei auch nicht geltend. Deshalb blieb dem Einzelgericht sinnvollerweise nur, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

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2.5.3. Das Einzelgericht setzte sodann nicht den als Willensvollstrecker eingesetzten Berufungskläger als Erbschaftsverwalter ein, wie es Art. 554 Abs. 2 ZGB vorsieht, sondern das Notariat Pfäffikon (act. 27 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2). Der Berufungskläger wurde jedoch mit der letztwilligen Verfügung, deren Gültigkeit hier umstritten ist (vgl. act. 17 S. 2 Bst. B), gleichzeitig zum Alleinerben bestimmt. Mit dem Sicherungszweck der Erbschaftsverwaltung ist es jedenfalls dann, wenn wie hier die Gültigkeit einer Erbeneinsetzung und damit die Erbenstellung umstritten ist, in aller Regel nicht vereinbar, als Erbschaftsverwalter eine Person einzusetzen, die möglicherweise selbst am Nachlass berechtigt ist. Aus dem gleichen Grund war es auch rechtens, dass das Einzelgericht den Berufungskläger als Willensvollstrecker absetzte (act. 27 S. 3 Dispositiv-Ziffer 3).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1. Grundlage für die Entscheidgebühr ist nach § 4 GebV OG zunächst der Streitwert. Dieser ist mit über Fr. 7 Mio. bedeutend. Zu beachten ist aber auch, dass es nicht um diese Summe direkt, sondern um ein so genanntes "präparatorisches" Verfahren geht, was eine Reduktion der Gebühr verlangt. Zudem ist das Verfahren summarisch, was eine weitere Ermässigung nach sich zieht (§ 8 Abs. 1 GebV OG), und der Aufwand für das Obergericht war eher bescheiden. Die Entscheidgebühr ist deshalb auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Sie ist dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (vgl. act. 31, 33) zu beziehen.

3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

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1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 23. Dezember 2019 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Rest des Vorschusses wird dem Berufungskläger zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Berufungskläger unter Beilage je einer Kopie der act. 37 und 38, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 28) sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon (EN190059), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten, zusammen mit dem Original von act. 38 (eine Kopie ist zu den obergerichtlichen Akten zu nehmen), gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'121'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: 20. April 2020 -- 8 of 8 --