LF210083
Bereinigung des Zivilstandsregisters
23. März 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210083-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 23. März 2022 in Sa...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Urteil vom 23. März 2022
in Sachen
A._____ B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2021 (EP210039)
Rechtsbegehren: (act. 1 in Verbindung mit act. 18; sinngemäss)
"Es seien die Personalien des Gesuchstellers im schweizerischen Zivilstandsregister wie folgt zu bereinigen:
von
Name: C._____ Ledigname: C._____ Vorname: A._____ D._____ C._____ Geburtsdatum: tt.09.1979 Geburtsort: Irak, E._____ Name der Mutter: F._____ G._____ Vorname der Mutter: Name des Vaters: H._____ D._____ C._____ Vorname des Vaters: -
nach
Name: B._____ Ledigname: B._____ Vorname: A._____ Geburtsdatum: tt.09.1980 Geburtsort: Irak, Bagdad Name der Mutter: G._____ Vorname der Mutter: F'._____ Name des Vaters: B._____ Vorname des Vaters: H._____"
Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt:
- Name der Mutter: G._____
- Vorname der Mutter: F'._____
- Name des Vaters: C._____
- Vorname des Vaters: H._____ D._____
2. Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Namens von «C._____» zu «B._____» wird abgewiesen.
3. Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Vornamens von «A._____ D._____ C._____» zu «A._____» wird abgewiesen.
4. Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Geburtsdatums von tt. September 1979 auf tt. September 1980 wird abgewiesen.
5. Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Geburtsortes von «Irak, E._____» zu «Irak, Bagdad» wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel der Berufung]
Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 23; sinngemäss)
"1. Die Dispositiv-Ziffern 2–5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2021 seien aufzuheben.
2. Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung seines Namens von "C._____" zu "B._____" sei gutzuheissen.
3. Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung seines Vornamens von "A._____ D._____ C._____" zu "A._____" sei gutzuheissen.
4. Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung seines Geburtsdatums von tt.09.1979 auf tt.09.1980 sei gutzuheissen.
5. Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung seines Geburtsortes von "Irak, E._____" zu "Irak, Bagdad" sei gutzuheissen."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.
1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) reiste anfangs März 2001 als Flüchtling in die Schweiz ein. Am 3. März 2001 füllte er handschriftlich das Personalienblatt des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) aus. Darin trug er als seinen Vornamen "I._____" und als seinen Nachnamen "J._____" ein. Weiter vermerkte er in diesem Formular, dass er am tt. September 1979 in der irakischen Stadt "E'._____" geboren sei (act. 13/1).
1.2. Anlässlich der Asylbefragung vom 20. Januar 2001 erklärte der Berufungskläger, sein Vorname laute "A._____", sein Nachname "D._____-C._____". Er sei am tt. September 1979 in "E'._____" im Irak geboren (act. 13/3).
1.3. Am 6. Oktober 2011 bestätigte der Berufungskläger gegenüber dem Zivilstandsregisteramt, nachdem dieses ihn zuvor auf Art. 253 StGB (Erschleichen einer falschen Beurkundung) aufmerksam gemacht hatte, die Richtigkeit der folgenden Personendaten: Vorname "A._____ D._____ C._____"; Nachname "C._____"; Geburtstag "tt.09.1979"; Geburtsort "Irak, E._____"; Nachname der Mutter "F._____ G._____; Nachname des Vaters "H._____ D._____ C._____" (act. 8). Seither ist der Berufungskläger mit diesen Daten im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen (act. 10).
2.
Am 15. Juni 2021 (Datum Poststempel) stellte der Berufungskläger beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) das eingangs umschriebene Begehren um Bereinigung seines Zivilstandsregistereintrages. Mit Verfügung vom 2. September 2021 setzte ihm die Vorinstanz eine Frist an, um dieses Begehren zu ergänzen (act. 16). Der Berufungskläger reichte am 8. September 2021 (Datum Poststempel) eine Ergänzung ein (act. 18). Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 hiess die Vorinstanz sein Gesuch teilweise gut und berichtigte die Vor- sowie Nachnamen seiner Eltern. Im Übrigen wies sie sein Bereinigungsgesuch ab (act. 24).
3.
Dagegen erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 Berufung. Darin stellte er sinngemäss die eingangs umschriebenen Anträge (act. 23). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Mangels einer Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gerichte entscheiden im summarischen Verfahren über die Bereinigung von Zivilstandsregistereinträgen (Art. 42 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit sind solche Entscheide mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt dabei zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).
1.2
Die Vorinstanz stellte ihr Urteil dem Berufungskläger am 29. Oktober 2021 zu (act. 20). Dieser reichte sein Rechtsmittel am 30. Oktober 2021 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig beim Obergericht ein (act. 23).
2.
Eine Berufung ist schriftlich und begründet zu erheben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie muss zudem Anträge enthalten, wie der vorinstanzliche Entscheid abzuändern sei (BGer, 4A_274/2020 vom 1. September 2020, E. 4; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 ZPO N 7). Aus der Begründung muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser bloss geändert oder ganz aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2).
Eine Berufung ist schriftlich und begründet zu erheben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie muss zudem Anträge enthalten, wie der vorinstanzliche Entscheid abzuändern sei (BGer, 4A_274/2020 vom 1. September 2020, E. 4; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 ZPO N 7). Aus der Begründung muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser bloss geändert oder ganz aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2).
III.
1.
1.1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Weigerung, einzelne Einträge im Zivilstandsregister, die den Berufungskläger betreffen, abzuändern. Der Berufungskläger führt aus, er verstehe nicht, weshalb die Vorinstanz nicht auf die von ihm eingereichten Dokumente abgestellt habe. Er habe lediglich Kopien eingereicht, aber er habe alle Dokumente im Original. Er kritisiert, dass die Vorinstanz die Originale nicht von ihm verlangt habe und, ohne seine Dokumente prüfen zu lassen, nicht darauf abgestellt habe. Im angefochtenen Urteil sei festgehalten worden, die Zivilstandsdokumente hätten höhere Beweiskraft als alle von ihm eingereichten Dokumente. Die Zivilstandsdokumente würden aber auf seiner Geburtsurkunde beruhen. Alle seine Dokumente seien aus dem Irak. Der Name B._____ müsse zusammen geschrieben werden, die Vorinstanz habe den Namen einfach getrennt geschrieben (act. 23).
1.2. Das Zivilstands- bzw. Personenstandsregister (Art. 39 ZGB) ist ein öffentliches Register (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 9 ZGB N 3; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter,
6. Aufl., Art. 9 N 9). Art. 42 Abs. 1 ZGB regelt die gerichtliche Bereinigung dieses Registers wie folgt: Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Dabei hört das Gericht die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 45 ZGB) an und stellt ihnen das Urteil zu.
1.3. Die Vorinstanz hat die Nachnamen der Eltern des Berufungsklägers berichtigt, seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum und -ort hingegen unverändert im Register stehen lassen. Dabei holte die Vorinstanz keine Vernehmlassung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich ein. Die Vorinstanz begründete ihren Verzicht mit dem Ausgang des Verfahrens (act. 22 E. I/3). Allerdings steht es nicht im freien Ermessen des Gerichtes, ob es die Aufsichtsbehörde anhört oder nicht. Nach der klaren Anordnung von Art. 42 Abs. 1 ZGB hat das Gericht immer das Gemeindeamt zur Vernehmlassung einzuladen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem offensichtlichen Mangel. Solche Mängel sind im Berufungsverfahren von Amtes wegen, mithin auch ohne entsprechende Rüge, zu berücksichtigen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Da es sich hierbei um einen schweren Verfahrensfehler handelt, ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen (DIKE-Komm-Steiniger, 2. Aufl., Art. 318 ZPO N 8).
2.
2.1. Eine Rückweisung hat vorliegend auch noch aus einem weiteren Grund zu erfolgen: In Registersachen muss das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, 6. Aufl., Art. 42 N 8). Es gilt hier der sogenannt eingeschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht zwar zu keiner Erforschung des Sachverhalts. Indessen schreibt er ihm vor, bei dessen Feststellung mitzuhelfen. Dazu muss das Gericht seine richterliche Fragepflicht verstärkt ausüben (BGer, 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 55 ZPO N 15; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, 3. Aufl., Art. 55 N 17; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 55 N 71). Erweisen sich zentrale Beweismittel als widersprüchlich oder erklärungsbedürftig, darf das Gericht ein Registerbereinigungsgesuch nicht direkt abweisen. Vielmehr muss es dann von seiner richterlichen Fragepflicht Gebrauch machen und insbesondere rechtsunkundigen Personen die Gelegenheit geben, Widersprüche zu klären und die eigene Sachdarstellung mit zusätzlichen Beweismitteln zu untermauern. Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt freilich nicht absolut, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl., Art. 55 N 17). Die Mitwirkungspflicht wird insbesondere bei solchen Tatsachen und Beweismitteln relevant, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die sie ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das Bundesgericht macht die Mitwirkungspflicht einer Partei mithin von ihrer Nähe zum fraglichen Beweismittel abhängig. Dieser verwaltungsverfahrensrechtliche Beweisgrundsatz gilt auch im vorliegenden Verfahren: Bei der Bereinigung von Zivilstandsregistereinträgen stehen sich keine gleichgeordneten privaten Rechtssubjekte gegenüber, wie dies für den Zivilprozess typisch ist. Vielmehr tritt der Staat als übergeordnetes Subjekt der Bürgerin oder dem Bürger gegenüber (vgl. zur Subordinationstheorie BGer, 2C_386/2014 vom 18. Januar 2016, E. 2).
2.2. Bei den Akten befinden sich zwei irakische Reisepässe. Der ältere von ihnen datiert vom 16. März 2008, der jüngere vom 16. März 2015. Im älteren Pass lautet der Vorname des Berufungsklägers A._____ D._____ C._____, sein Nachname C._____ und sein Geburtsdatum tt. September 1979 (act. 8). Der jüngere Pass bezeichnet den Vornamen des Berufungsklägers mit A._____ H._____ B._____, seinen Nachnamen mit B._____ und sein Geburtsdatum mit tt. September 1980 (act. 2/2).
2.3. Im Schweizer Führerausweis und in der Schweizer Niederlassungsbewilligung des Berufungsklägers stehen dieselben Personalien wie in seinem irakischen Reisepass vom 16. März 2015 (act. 2/2). Entsprechend ist davon auszugehen, dass dieser jüngere Reisepass wohl die Grundlage für die vom Strassenverkehrs- und Migrationsamt ausgestellten Dokumente bildete. Führen verschiedene Schweizer Behörden ein und dieselbe Person mit abweichenden Personalien in ihren Registern, drohen Verwechslungen. Insbesondere im Straf-, Steuer-, Migrations- oder Sozialversicherungsrecht kann sich dies verhängnisvoll auf die betroffene Person auswirken. Um dies zu verhindern, muss das mit der Zivilstandsregisterbereinigung betraute Gericht den Sachverhalt besonders sorgfältig abklären, wenn anderslautende Einträge anderer Behörden vorliegen. Gegebenenfalls hat es schriftliche Auskünfte bei diesen Amtsstellen einzuholen (Art. 190 Abs. 1 ZPO). Zwar ist das Gericht nicht an deren Beweiswürdigung gebunden, gilt doch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Indessen hätte die Vorinstanz dem Berufungskläger mit Blick auf die anderslautenden weiteren Ausweisschriften insbesondere die Gelegenheit einräumen müssen, um das Abweichen des jüngeren vom älteren irakischen Reisepass bzw. die unterschiedliche Verwendung und Schreibweise des Namens D._____ C._____ zu erklären. Indem die Vorinstanz dem jüngeren Pass direkt jede Beweiskraft absprach, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 2 ZPO).
3.
Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
IV.
Führt eine Berufung oder eine Beschwerde zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur dann durch die Rechtsmittelinstanz selbst zu verlegen, wenn sie über gesonderte Fragen endgültig entschieden hat (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 106 N 6). Bezüglich des nicht angehörten Gemeindeamts ist dies hier der Fall. Mangels einer Gegenpartei sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. § 200 lit. a GOG). Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Partei- oder Umtriebsentschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag hin festgesetzt (BGE 139 III 334 E. 4.3). Vorliegend hat der Berufungskläger keine Entschädigung verlangt.
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - Freiwillige Gerichtsbarkeit, und an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstr. 10, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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