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Entscheid

LF210096

Bescheinigung

15. Februar 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210096-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss v...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210096-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 15. Februar 2022

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Bescheinigung

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Mai 1947, von C._____ …, gestorben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in Winterthur,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Februar 2019 (EN190020)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 ersuchte die Berufungsklägerin beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) um Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Eigenschaft als Erbin von B._____ (nachfolgend: Erblasserin) zum Zweck der Auskunft über den Nachlass (act. 1). Mit Urteil vom 12. Februar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 3 = act. 6 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 6).

1.2

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 erhob die Berufungsklägerin Berufung bei der Kammer (act. 7). Später reichte sie diverse Eingaben betreffend Zustelladressen ein (vgl. act. 11-15).

1.3

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Rechtsmittelfrist eingehalten worden sein, die Beschwerde muss (zulässige) Anträge und eine Begründung enthalten und sich gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten; weiter muss die Beschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein und schliesslich muss die das Rechtsmittel erhebende Person dazu legitimiert und durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen ZK ZPO-Reetz,

2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Rechtsmittelfrist eingehalten worden sein, die Beschwerde muss (zulässige) Anträge und eine Begründung enthalten und sich gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten; weiter muss die Beschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein und schliesslich muss die das Rechtsmittel erhebende Person dazu legitimiert und durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen ZK ZPO-Reetz,

3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318, N 50 m.w.H.).

2.2. Was die Einhaltung der Rechtsmittelfrist betrifft, so ist vorliegend unklar, ob der angefochtene Entscheid der Berufungsklägerin im Februar 2019 zugestellt werden konnte bzw. zumindest die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgelöst wurde. Sicher ist lediglich, dass der Entscheid der Berufungsklägerin am 13. Dezember 2021 ausgehändigt wurde, als sie bei der Kanzlei der Vorinstanz vorsprach (vgl. act. 4). Ob die Rechtsmittelfrist nach Art. 314 Abs. 1 ZPO eingehalten wurde, kann jedoch offen gelassen werden, da auf die Berufung aus nachfolgenden Gründen nicht einzutreten ist.

2.3. Neue Anträge bzw. eine Klageänderung sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Zudem muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO). In Ausweitung ihres vor Vorinstanz gestellten Gesuches um Erteilen einer Auskunftsbescheinigung ersucht die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren zumindest sinngemäss auch um Zusprechung eines Anteils an der Erbschaft der Erblasserin, um Ausstellung eines Erbscheins sowie um "Opferschutz / Einen neuen Namen" (act. 7). Inwiefern die neuen Anträge auf Noven beruhen, legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zudem fehlt es in Bezug auf das Begehren um Opferschutz bzw. einen neuen Namen auch am sachlichen Zusammenhang mit dem Gesuch um Auskunftsbescheinigung und bei einer allfälligen Erbschaftsklage am Erfordernis der gleichen Verfahrensart. Zusammenfassend sind die neu gestellten Anträge nicht zulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren zulässig ist demgegenüber der Antrag um Erteilen der bereits vor Vorinstanz verlangten Auskunftsbescheinigung (und damit sinngemäss auch um Aufhebung des angefochtenen Entscheides).

2.4. Im Rahmen der Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Berufungskläger hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keine (genügende) Begründung, ist darauf nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 30 ff. m.w.H.). Diesen Anforderungen genügt die Berufung der Berufungsklägerin nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie juristischer Laie ist. Sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie die Pflegetochter, aber nicht die leibliche Tochter der Erblasserin und somit keine gesetzliche Erbin sei, weshalb das verlangte Gesuch nicht ausgestellt werden könne (act. 6), nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr wiederholt sie bloss, dass sie die Pflegetochter der Erblasserin sei, und bringt abgesehen davon neue Tatsachen vor, die aber den Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO an Noven nicht genügen und daher nicht beachtlich sind. Damit ist auf die Berufung, auch soweit sie zulässige Anträge enthält, nicht einzutreten.

2.5. Ob die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, kann bei diesem Verfahrensausgang offen gelassen werden. Das sinngemässe Gesuch um Durchführung einer Verhandlung ("Termin persoenlich", vgl. act. 7) wird gegenstandslos. Anzufügen ist lediglich noch, dass der vorinstanzliche Entscheid auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Aus den Akten geht hervor, dass die Berufungsklägerin tatsächlich keine leibliche Tochter der Erblasserin und damit keine gesetzliche Erbin ist und, soweit bekannt, auch nicht testamentarisch bedacht wurde (vgl. act. 2). Selbst eine Berücksichtigung der in der Berufung vorgebrachten unzulässigen neuen Tatsachenbehauptungen und Unterlagen würde daran nichts ändern. Die Berufung wäre demnach abzuweisen gewesen, selbst wenn darauf hätte eingetreten werden können.

3. Umständehalber sind für das vorliegende Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beläuft sich auf über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

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