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Entscheid

LF210097

Organisationsmangel

12. April 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210097-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 12. April 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 (EO210215)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 29. März 2021 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich das betreffend die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) eingeleitete Organisationsmängelverfahren dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR und Art. 153 Abs. 3 HRegV; act. 1). Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 löste die Vorinstanz, nachdem sie erwogen hatte, dass die angesetzte Frist zur Behebung des Organisationsmangels ungenutzt verstrichen sei, die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (act. 42 = act. 46). Diesem Entscheid gingen ein früheres Auflösungsurteil der Vorinstanz vom 8. Juni 2021 (act. 10), eine von der Berufungsklägerin dagegen erhobene Berufung vom 21. Juni 2021 (act. 22 E. 1.5.) sowie ein Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 31. August 2021 zur Wiederholung des Verfahrens wegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässiger Ediktalzustellungen (act. 22 S. 10) voraus. Gegen das erneute Auflösungsurteil vom 14. Dezember 2021 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 innert zehntägiger Frist Berufung bei der Kammer (Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 43; act. 47; act. 48/1–6).

1. Mit Eingabe vom 29. März 2021 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich das betreffend die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) eingeleitete Organisationsmängelverfahren dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR und Art. 153 Abs. 3 HRegV; act. 1). Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 löste die Vorinstanz, nachdem sie erwogen hatte, dass die angesetzte Frist zur Behebung des Organisationsmangels ungenutzt verstrichen sei, die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (act. 42 = act. 46). Diesem Entscheid gingen ein früheres Auflösungsurteil der Vorinstanz vom 8. Juni 2021 (act. 10), eine von der Berufungsklägerin dagegen erhobene Berufung vom 21. Juni 2021 (act. 22 E. 1.5.) sowie ein Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 31. August 2021 zur Wiederholung des Verfahrens wegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässiger Ediktalzustellungen (act. 22 S. 10) voraus. Gegen das erneute Auflösungsurteil vom 14. Dezember 2021 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 innert zehntägiger Frist Berufung bei der Kammer (Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 43; act. 47; act. 48/1–6).

2. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– angesetzt (act. 50). Die Verfügung konnte der Berufungsklägerin am 10. Januar 2022 am Postschalter B._____ zugestellt werden, wobei die entsprechende Abholungseinladung nicht an der C._____-str. … in … Zürich (Domiziladresse gemäss Handelsregister), sondern aufgrund eines Nachsendeauftrages an eine unbekannte Adresse zugestellt wurde (act. 51/1–2). Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 machte die Berufungsklägerin unter anderem geltend, sie sei bisher noch nicht über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt worden (act. 52). Die Kammer holte dies mit Verfügung vom 1. Februar 2022 nach und setzte der Berufungsklägerin erneut Frist zur Leistung des erwähnten Kostenvorschusses an (act. 54). Die gleichentags versendete Verfügung kam jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurück, wobei je ein Zustellversuch an die Berufungsklägerin selbst sowie an deren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer D._____ erfolgte. Dabei handelte es sich in beiden Fällen um die Adresse an der C._____str. … in … Zürich, der Domiziladresse der Berufungsklägerin gemäss Handelsregister, die von D._____ zugleich als seine private Anschrift bezeichnet wurde, unter welcher sowohl die Berufungsklägerin als auch er selbst erreichbar seien (act. 47; act. 49; act. 52; act. 55/1–2). Ein weiterer Zustellversuch an die Berufungsklägerin und deren Geschäftsführer (je vom 7. Februar 2022) scheiterte wiederum mit dem Vermerk der Nichtermittelbarkeit des Empfängers unter der angegebenen Adresse (act. 56/1–2). In der Folge wurde am 16. Februar 2022 das Stadtammannamt Zürich … um Zustellung der erwähnten Verfügung ersucht (act. 58). Dieses unternahm Tags darauf einen erfolglosen Zustellgang an die C._____-str. … und teilte der Kammer unter anderem mit, dass sich dort weder eine Klingel noch ein Briefkasten befinde, die bzw. der auf den Namen der Berufungsklägerin oder von D._____ angeschrieben sei (act. 59–61). Am 11. März 2022 wurde Dispositiv-Ziffer 1 (Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses) der Verfügung vom 1. Februar 2022 gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert (act. 64).

3. Nachdem die Berufungsklägerin den verlangten Vorschuss von Fr. 1'000.– innert Frist nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 25. März 2022 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt; unter der Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Berufung (act. 65). Das Dispositiv dieser Verfügung wurde am 28. März 2022 im SHAB publiziert (act. 66). Da die Berufungsklägerin auch die am 4. April 2022 endende Nachfrist ungenutzt verstreichen liess, ist androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten. Damit ist das Urteil der Vorinstanz vom 14. Dezember 2021 rechtskräftig. Es ist den im Mitteilungssatz erwähnten Stellen zusammen mit dem vorliegenden Beschluss zuzustellen.

4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit- bzw. Interessewert in

einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.– (act. 49). Ausgehend von diesem Interessewert und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation in dem mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 nach den Vorschriften des Konkurses eröffneten Liquidationsverfahren angemeldet.

3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4. Mitteilung des Beschluss-Dispositivs an die Berufungsklägerin mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie schriftliche Mitteilung des Beschlusses an das Konkursamt Riesbach-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 8, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je unter Beilage des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- bzw. Interessewert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

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