LF210098
Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines
20. Januar 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 20. Ja...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 20. Januar 2022
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juli 1940, von C._____ ZH, gestorben am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen in D._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Dezember 2021 (EN210207)
Erwägungen:
1.1
B._____, wohnhaft gewesen in D._____, verstarb am tt.mm.2021. Mit Urteil vom 9. November 2021 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (Vorinstanz) die ihm von der Ehefrau des Erblassers – der hiesigen Berufungsklägerin – am 8. September 2021 eingereichte eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 6. Januar 2021. In seinem Testament hatte der Erblasser die Berufungsklägerin als Alleinerbin eingesetzt. Das Gericht hielt u.a. fest, der Ehegattin des Erblassers als Alleinerbin werde auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist bestritten werde (act. 2). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 gelangten E._____ und F._____, die Nachkommen des am tt.mm.1999 verstorbenen Bruders des Erblassers, an die Vorinstanz und äusserten Zweifel an der Echtheit des eröffneten Testamentes (act. 1).
1.2
Die Vorinstanz nahm dieses Schreiben als Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins an die Berufungsklägerin entgegen, worauf sie mit Urteil vom 21. Dezember 2021 von dieser Einsprache Vormerk nahm und den Beteiligten davon Kenntnis gab. Zudem wies sie darauf hin, solange die Einsprache nicht beseitigt sei, werde keine Erbbescheinigung ausgestellt, und dass die Einsprache dahinfalle, wenn nicht innerhalb der einjährigen Frist von Art. 521 bzw. 533 ZGB eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage angehoben werde (act. 4 = act. 7 = act. 9; nachfolgend zitiert als act. 7).
2.
Dagegen gelangt die Berufungsklägerin mit Berufung vom 27. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 30. Dezember 2021) rechtzeitig an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 8; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5):
" 1) Gesuch Fristverlängerung 20 Tagen für eine volle Begründung für eine Berufung, wegen länger dauernde Krankheit (siehe beigefügte Krankenschein / Arztzeugnis) und ohne rechtliche Hilfe. 2) Gesuch für Verkürzung Möglichkeit der Testament-Anfechtung. 3) Gesuch für Aushändigung den Brief von den «Einsprache» «der gesetzlichen Erben E._____ und F._____» 4) Gesuch für Aufhebung der Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins für die Einzelerbin."
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Soweit die Berufungsklägerin um eine Fristerstreckung der Berufungsfrist ersucht, ergibt sich, was folgt: Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worum es sich bei der Ausstellung der Erbbescheinigung handelt (vgl. §§ 137 lit. d und 142a GOG/ZH, auch Art. 248 lit. e ZPO) – zehn Tage. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde die Berufungsklägerin von der Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 7 S. 3). Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 314 N 3; vgl. auch Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend kann dem Ersuchen der Berufungsklägerin um Fristerstreckung für die Berufungsbegründung von vornherein nicht stattgegeben werden. Auf das Rechtsmittel ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Soweit die Berufungsklägerin um eine Fristerstreckung der Berufungsfrist ersucht, ergibt sich, was folgt: Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worum es sich bei der Ausstellung der Erbbescheinigung handelt (vgl. §§ 137 lit. d und 142a GOG/ZH, auch Art. 248 lit. e ZPO) – zehn Tage. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde die Berufungsklägerin von der Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 7 S. 3). Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 314 N 3; vgl. auch Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend kann dem Ersuchen der Berufungsklägerin um Fristerstreckung für die Berufungsbegründung von vornherein nicht stattgegeben werden. Auf das Rechtsmittel ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4. Soweit die Berufungsklägerin zudem um eine Verkürzung der Frist zur Möglichkeit der Testamentsanfechtung ersucht, handelt es sich nicht um einen berufungsfähigen Antrag, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Berufungsklägerin ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der einjährigen Frist zur Erhebung der Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage um eine sogenannte materiellrechtliche Frist handelt (Art. 521 Abs. 1 und 533 Abs. 1 ZGB). Materiell-rechtliche Fristen können weder unterbrochen noch erstreckt – und entsprechend auch nicht verkürzt – werden (vgl. z.B. auch: KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER,
3. Aufl. 2021, Vorbem. zu Art. 142–149 N 5).
5. Die Berufungsklägerin ersucht sodann um Zustellung des Briefes der gesetzlichen Erben, mit welchem Einsprache erhoben wurde. Dabei handelt es sich nicht um einen berufungsfähigen Antrag, sondern letztlich um ein Gesuch um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten, welches an die Vorinstanz zu richten wäre. Gestützt auf Art. 53 ZPO steht der Berufungsklägerin grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zu; bei Laien hat die Akteneinsicht am Gericht zu erfolgen und Kopien wären auf ihre Kosten zu erstellen. Umständehalber rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise davon abzuweichen und der Berufungsklägerin zusammen mit diesem Entscheid eine Kopie des vorinstanzlichen act. 1 zuzustellen.
6. Der Antrag, es sei die Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins aufzuheben, ist sodann nicht weiter begründet. Insbesondere ist – abgesehen von Vorbringen, weshalb es für die Berufungsklägerin ungünstig ist, dass sie zur Zeit nicht über das Nachlassvermögen verfügen kann – nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer Einsprache ausgegangen ist bzw. es in der Folge falsch war, bei hängiger Einsprache und innert der Jahresfrist für erbrechtliche Klagen keine Erbbescheinigung auszustellen. Auf die Berufung ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht einzutreten.
7. Insgesamt ist auf die Berufung der Berufungsklägerin nicht einzutreten.
8. Umständehalber wird auf das Erheben von Kosten für dieses Verfahren verzichtet. Da die Berufungsklägerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 538'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 21. Januar 2022