LF220005
Anordnung erbgangssichernder Massnahmen
25. Januar 2022Deutsch15 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 25. Januar 2022 in Sache...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Urteil vom 25. Januar 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Berufungsklägerinnen
beide vertreten durch Fürsprecher C._____ und / oder durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen
im Nachlass von D._____, geboren tt. August 1949, Staatsangehörigkeit: E._____, gestorben tt.mm.2021, wohnhaft gewesen … [Adresse],
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2021 (EN211247)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. Am tt.mm.2021 verstarb der in F._____ [Land in Europa] wohnhaft gewesene D._____. In seiner vom 21. Oktober 2019 datierten letztwilligen Verfügung heisst es: "Ich (…) verfüge, dass alle meine Vermögenswerte in Form von Bareinlagen auf meinen Konten und denen meiner Unternehmen, mir gehörende Aktien, Anteile, Anleihen, Immobilien, Autos und andere Wertgegenstände an die Stiftung von Herrn und Frau G._____, H._____ und I._____ ausgezahlt werden (…)". Es befinden sich Vermögenswerte des Erblassers bei Banken in Zürich. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 beantragte A._____, die Ehefrau des Erblassers und hiesige Berufungsklägerin 1, beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) die Siegelung des Nachlasses und die Aufnahme eines Sicherungsinventars. Diesem Begehren wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2021 stattgegeben und es wurde der Notar des Kreises J._____ mit der Siegelung sowie der Aufnahme des Sicherungsinventars beauftragt (OGer ZH LF210092 vom 4. Januar 2022 E. 1).
1.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 ersuchten die Berufungsklägerin 1 und die Tochter des Erblassers, B._____ (Berufungsklägerin 2), bei der Vorinstanz um Erlass weiterer erbgangssichernder Massnahmen: Sie verlangten erstens, dass die Siegelung des Nachlasses von D._____ nach Abschluss des Sicherungsinventars bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheides darüber, wer Erbe ist, aufrecht zu erhalten sei. Zweitens beantragten sie, es seien verschiedene Unternehmen anzuweisen, sämtliche Sachen, Guthaben und Vermögenswerte zu sperren, die vermutungsweise Teil des Nachlasses des Erblassers sind, und keinerlei Anweisungen jeglicher Drittpersonen betreffend die genannten Sachen, Guthaben und Vermögenswerte entgegenzunehmen bzw. auszuführen. Eventualiter zu diesen beiden Anträgen verlangten die Berufungsklägerinnen, es sei jeglichen weiteren Drittpersonen, die im Besitz von möglichen Nachlassvermögenswerten von D._____ sind oder darüber Kontrolle ausüben können, zu verbieten, über diese Vermögenswerte zu verfügen oder sie im Wert zu vermindern.
Subeventualiter seien andere geeignete Massnahmen zu ergreifen. Mit den Anträgen fünf und sechs verlangten die Berufungsklägerinnen schliesslich, es sei über den Nachlass von D._____ die Erbschaftsverwaltung anzuordnen und der Notar K._____ des Notariats J._____ als Erbschaftsverwalter zu ernennen (vgl. act. 1).
1.3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (act. 10) trat die Vorinstanz auf den Antrag auf Aufrechterhaltung der Siegelung bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheides über die Erbenstellung nicht ein (Dispositiv Ziff. 1) und wies den Antrag um Erlass von Anweisungen gegenüber Dritten unter Anordnung der Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie den Eventual- und Subeventualantrag ab (Dispositiv Ziff. 2 und 3). Des Weiteren ordnete sie die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass des Erblassers an und beauftragte den Notar des Kreises J._____ mit der Erbschaftsverwaltung (Dispositiv Ziff. 4 und 5).
Gegen diese Verfügung erhoben die Berufungsklägerinnen am 3. Januar 2022 rechtzeitig Berufung bei der Kammer und stellten folgende Anträge (act. 11):
"1. Es seien Ziff. 1-3 der Verfügung des Einzelgerichts Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2021 aufzuheben, was das Nichteintreten auf respektive die Verweigerung der beantragten Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, 2 und
4 vom 16. Dezember 2021 bezüglich die Gesellschaft L._____ Inc., M._____ [Land in Mittelamerika] betrifft.
2. Es sei die Siegelung des Nachlasses von D._____ nach Abschluss des Sicherungsinventars bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheides darüber, wer Erbe ist, mindestens bezüglich die Gesellschaft L._____ Inc., M._____, aufrecht zu erhalten.
3. Es seien unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB folgende Anordnungen und Anweisungen zu erlassen: a. Die N._____ AG [Bank], O._____ … [Strasse], … Zürich, sei anzuweisen, alle Sachen, Guthaben und Vermögenswerte, insbesondere Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften jeweils in in- und ausländischer Währung, Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safeund Schrankfachinhalte und sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, die vermutungsweise Teil des Nachlasses von D._____ sind, zu sperren und keinerlei Anweisungen jeglicher Drittpersonen (unabhängig von deren Berechtigung gemäss Bankunterlagen) betreffend die genannten Sachen, Guthaben und Vermögenswerte entgegenzunehmen bzw. auszuführen, insbesondere in Bezug auf folgende Konten: i. CHF corporate account Nr. 1, IBAN Nr. 2, lautend auf L._____ Inc., M._____ ii. USD corporate account Nr. 3, IBAN Nr. 4, lautend auf L._____ Inc., M._____ iii. EUR corporate account investment: Nr. 5, IBAN Nr. 6, lautend auf L._____ Inc., M._____ b. Die P._____ Switzerland AG [Bank], Q._____-strasse …, … Zürich, sei anzuweisen, alle Sachen, Guthaben und Vermögenswerte, insbesondere Forderungen, Kontokorrentund Kundenguthaben, Barschaften jeweils in in- und ausländischer Währung, Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte und sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, die vermutungsweise Teil des Nachlasses von D._____ sind, zu sperren und keinerlei Anweisungen jeglicher Drittpersonen (unabhängig von deren Berechtigung gemäss Bankunterlagen) betreffend die genannten Sachen, Guthaben und Vermögenswerte entgegenzunehmen bzw. auszuführen, insbesondere in Bezug auf folgende Konten: i. Sämtliche Konten oder Portfolien, welche unter der Kundenbeziehung Nr. 7, lautend auf L._____ Inc., M._____, geführt werden, insbesondere
1. Konto-Nr. 8 (USD)
2. Konto-Nr. 9 (USD)
3. Konto-Nr. 10 (RUB)
4. Konto-Nr. 11 (GBP)
5. Konto-Nr. 12 (GBP)
6. Konto-Nr. 13 (EUR)
7. Konto-Nr. 14 (CHF)
8. Portfolio Nummer 15 (USD) c. Die R._____ SA [Bank], S._____ [Adresse], sei anzuweisen, alle Sachen, Guthaben und Vermögenswerte, insbesondere Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften jeweils in in- und ausländischer Währung, Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte und sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, die vermutungsweise Teil des Nachlasses von D._____ sind, zu sperren und keinerlei Anweisungen jeglicher Drittpersonen (unabhängig von deren Berechtigung gemäss Bankunterlagen) betreffend die genannten Sachen, Guthaben und Vermögenswerte entgegenzunehmen bzw. auszuführen, insbesondere in Bezug auf folgende Konten: i. Portfolio Nr. 16, current account Nr. 17, IBAN Nr. 18, EUR oder USD, lautend auf L._____ Inc., N._____ ii. jegliche Bank- bzw. Geschäftsbeziehungen lautend auf L._____ Inc., M._____
4. Eventualiter zu Ziff. 2 und 3 seien andere geeignete Massnahmen betreffend L._____ Inc. zu ergreifen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) prozessuale Anträge:
1. Die Akten der Verfahren EN211247 und EN210691 in Sachen erbgangssichernder Massnahmen betreffend D._____ sel. seien beizuziehen.
2. Die Anträge 2-4 seien durch das Obergericht vorsorglich und superprovisorisch zu behandeln."
1.4. Die Berufungsklägerinnen beschränken sich in der Berufung darauf, auf das Nichteintreten respektive die Abweisung der Anträge einzugehen, welche die Gesellschaft L._____ Inc., M._____ (nachfolgend L._____) betreffen (vgl. act. 11 N 7). Andere vom vorinstanzlichen Entscheid betroffene Gesellschaften sind damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens EN211247 (act. 1-8) sowie des früheren vorinstanzlichen Verfahrens EN210691 (act. 29/1-28) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde der Antrag der Berufungsklägerinnen, die Anträge 2 - 4 seien vorsorglich und superprovisorisch gutzuheissen, abgewiesen (act. 15). Mit Eingaben vom 7. bzw. 17. Januar 2022 stellte die mutmassliche Tochter des Erblassers, T._____, u.a. ein Gesuch auf Feststellung ihrer Parteistellung und auf Gewährung der Akteneinsicht (act. 17 und act. 19). Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 stellte auch I._____ ein Gesuch auf Anerkennung der Parteistellung und Recht auf Akteneinsicht (act. 23). Es laufen diesbezüglich noch Fristen, um allen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern. In der Sache selbst kann heute aber unabhängig von diesen Gesuchen ein Endentscheid ergehen. Der Endentscheid wird auch T._____ und I._____ mitgeteilt. Ein separater Entscheid über ihre Akteneinsichtsgesuche ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.
1.5. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Das Rechtsmittel dreht sich um erbgangssichernde Massnahmen hinsichtlich sehr bedeutender Vermögenswerte von jedenfalls über Fr. 465'000'000.– (act. 11 Rz 27 i.V.m. act. 1 Rz 64); die Berufung ist damit zulässig. Mit dieser kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2021 u.a. das Folgende: Mit der vorliegend anzuordnenden Erbschaftsverwaltung gehe eine temporäre Übertragung der Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte am Nachlass auf den Erbschaftsverwalter bzw. eine Sistierung der entsprechenden Rechte der Erben einher. Folglich bestehe an einer Aufrechterhaltung der Siegelung kein Rechtsschutzinteresse, da die Verfügungsrechte der Erben selbst nach Abschluss des Inventars weiterhin sistiert blieben. Auf den Antrag betreffend Aufrechterhaltung der Siegelung sei folglich nicht einzutreten (act. 10 E. III.1.3). Aus dem gleichen Grund sei auch auf den Antrag auf Sperrung von Konten, die auf den Erblasser persönlich lauteten, nicht einzutreten. Soweit die Berufungsklägerinnen auf Konten von Unternehmungen verwiesen, an welcher der Erblasser mutmasslich wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, so sei ihr Antrag abzuweisen. Eine Siegelung oder eine eventuelle Ersatzvornahme sei nur bei Gütern im Besitz des Erblassers möglich, nicht aber bei Gütern im Besitz Dritter. Solches könne nur im Rahmen einer Erbschaftsklage verlangt werden (act. 10 E. III.2.3.).
2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2021 u.a. das Folgende: Mit der vorliegend anzuordnenden Erbschaftsverwaltung gehe eine temporäre Übertragung der Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte am Nachlass auf den Erbschaftsverwalter bzw. eine Sistierung der entsprechenden Rechte der Erben einher. Folglich bestehe an einer Aufrechterhaltung der Siegelung kein Rechtsschutzinteresse, da die Verfügungsrechte der Erben selbst nach Abschluss des Inventars weiterhin sistiert blieben. Auf den Antrag betreffend Aufrechterhaltung der Siegelung sei folglich nicht einzutreten (act. 10 E. III.1.3). Aus dem gleichen Grund sei auch auf den Antrag auf Sperrung von Konten, die auf den Erblasser persönlich lauteten, nicht einzutreten. Soweit die Berufungsklägerinnen auf Konten von Unternehmungen verwiesen, an welcher der Erblasser mutmasslich wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, so sei ihr Antrag abzuweisen. Eine Siegelung oder eine eventuelle Ersatzvornahme sei nur bei Gütern im Besitz des Erblassers möglich, nicht aber bei Gütern im Besitz Dritter. Solches könne nur im Rahmen einer Erbschaftsklage verlangt werden (act. 10 E. III.2.3.).
2.2. Gemäss Bundesgericht ist die Siegelung oder eine allfällige Ersatzvornahme nur bei Gütern im Besitz des Erblassers möglich, nicht aber bei Gütern im Besitz Dritter (BGer 5A_763/2012 vom 18. März 2013 E. 5.1.1.). Die Berufungsklägerinnen wenden ein, anders als im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid habe der Erblasser hier seinen letzten Wohnsitz in F._____ und nicht in der Schweiz gehabt. Bei Erblassern mit letztem Wohnsitz im Ausland komme die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss Entscheid 5A_763/2012 nicht zur Anwendung, da andernfalls die Zuständigkeit für sichernde Massnahmen gemäss Art. 89 IPRG eingeschränkt und damit Bundesprivatrecht verletzt würde (act. 11 N 46). Zudem widerspreche sich die Vorinstanz selbst, wenn sie Sicherungsmassregeln für Vermögenswerte pauschal ablehne, die treuhänderisch durch Gesellschaften gehalten würden, an denen der Erblasser wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz habe nämlich im vorinstanzlichen Entscheid erwogen, neben den vom Gesetz vorgesehenen Fällen seien aufgrund des Wortlauts von Art. 551 ZGB auch weitere Massnahmen zulässig, wie z.B. der Notverkauf verderblicher Ware, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Schriften bei einer Bank oder beim Gericht, die Verfügungssperre über Konten, sonstige Guthaben, Depots und Grundstücke, das Verbot der Verfügung über Gesellschaftsaktiven gegenüber dem einzigen Verwaltungsrat einer vermutlich zum Nachlass gehörenden Aktiengesellschaft oder die Bewachung eines Grundstücks oder einer Geschäftseinrichtung. Folglich müssten hoheitlich auch die notwendigen Massregeln getroffen werden, um Vermögenswerte zu sichern, die dem Erblasser wirtschaftlich zustünden und damit zur Erbschaft zu zählen seien (act. 11 N 49 f.). Mit Verweis auf ein Schreiben von U._____ [Anwaltskanzlei] vom 23. Dezember 2021 (act. 14/11) wenden die Berufungsklägerinnen sodann ein, in F._____, dem letzten Wohnsitz des Erblassers, sei eine Erbschaftsklage (und damit der Erlass vorsorglicher Massnahmen) gar nicht möglich (act. 11 N 47 f.). Es könne nicht auf sichernde Massnahmen im Rahmen einer "Erbschaftsklage" beharrt werden, die es in F._____ so gar nicht gebe (act. 11 N 22).
2.3. Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an (Art. 89 IPRG). Weder aus dem Wortlaut von Art. 89 IPRG noch aus der von den Berufungsklägerinnen zitierten Erwägung der Vorinstanz ergibt sich, dass im Fall eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Ausland eine Siegelung oder eine allfällige Ersatzmassnahme auch bei Gütern im Besitz Dritter möglich sein müssen. Unabhängig davon, ob die Ausführungen zur Rechtslage in F._____ zutreffen, können die beantragten Massnahmen jedenfalls nicht im vorliegenden Verfahren bzw. im Rahmen der Anordnungen erbgangssichernder Massnahmen angeordnet werden. Beantragt ist die Sperrung von Konten lautend auf die L._____. Die Anordnung dieser Massnahme für Vermögenswerte, welche sich nicht im Besitz des Erblassers, sondern im Besitz Dritter befinden, würde hier zu einer Sicherstellung von materiellen Ansprüchen gegenüber dieser Drittperson führen. Um zu einer solchen Sicherstellung zu gelangen, müssten die Berufungsklägerinnen jedoch vor dem zuständigen ordentlichen Zivilgericht in einem kontradiktorischen Verfahren gegen die Drittperson entsprechende vorsorgliche Massnahmen beantragen (bzw. beim zuständigen Zivilgericht entsprechende vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen beantragen). Eine Umgehung dieses vorgesehenen ordentlichen Weges mittels Beantragung solcher Massnahmen im Verfahren der erbgangssichernden Massnahmen ist nicht zulässig.
Berufungsantrag 3 ist damit abzuweisen. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Aufrechterhaltung der Siegelung: Die im Berufungsverfahren relevanten Vermögenswerte sind nach dem Gesagten gar nicht von der Siegelung betroffen. Da schliesslich nicht ersichtlich ist, welche anderen geeigneten Massnahmen betreffend L._____ zu ergreifen wären, ist auch Berufungsantrag 4 und damit die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
2.4. Die Berufungsklägerinnen machten im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf superprovisorische Anordnung geltend, es herrsche noch immer Ungewissheit über die Erbberechtigten, wobei Herr I._____, der Schwager des Erblassers, und Frau H._____, die Schwester des Erblassers, ein aus Sicht der Berufungsklägerinnen nichtiges Testament eingereicht hätten. I._____ als ehemaliger Strohmann des Erblassers gebe sich seit dem Tode des Erblassers als "wirklicher" Eigentümer der Vermögenswerte aus und gefährde damit den sehr bedeutenden Nachlass und die Auftragnehmer des Erblassers, insbesondere die R._____ SA, erachteten sich als von den angeordneten Massnahmen nicht betroffen. Ohne die beantragten Massnahmen drohe, dass es Herrn I._____ gelingen könnte, treuhänderisch durch L._____ bei Schweizer Banken gehaltene Vermögenswerte ins Ausland an Stiftungen, Trusts oder Gesellschaften von ihm weg zu transferieren, und dass solche wegtransferierten Vermögenswerte dann nicht mehr oder höchstens sehr aufwendig wiedererlangt werden könnten (act. 11 N 54 f.). Die Gefährdung der Vermögenswerte stützen die Berufungsklägerinnen im Wesentlichen auf neue Unterlagen – sie verweisen auf Bilanzauszüge der L._____ für die Jahre 2018 bis 2020, welche eine wesentliche Vermögensverminderung bei L._____ in den Jahren 2019 und 2020 zeigten, sowie auf eine Transaktion von EUR 130'000'000.00 vom Konto der L._____ bei der P._____ Switzerland AG über die R._____ SA, V._____ [Ort in der Schweiz], an die R.____ auf den W._____ [Land in Mittelamerika] (act. 11 N 56 ff.).
Die Berufungsklägerinnen legen weder dar, weshalb die nunmehr eingereichten Unterlagen erst jetzt vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), noch inwieweit Transaktionen, die zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten, im heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung des Erbgangs zu begründen vermögen. Mit ihren Ausführungen und den eingereichten Belegen gelingt es den Berufungsklägerinnen nicht, hinreichend darzutun, dass eine Gefahr besteht, dass eine der drei Banken die Transferierung von sehr hohen Vermögenswerten weg von der L._____ an eine durch Herrn I._____ kontrollierte Gesellschaft oder Stiftung, oder mindestens einen Transfer weg von der Schweiz, zulassen wird. Die einzige belegte Verschiebung von Vermögenswerten von einer der drei Banken ins Ausland datiert vom November 2019, wobei sich aus dem Beleg kein Bezug zu Herrn I._____ ergibt (act. 14/14 S. 3). Aus den Ausführungen der Berufungsklägerinnen im Zusammenhang mit dem wie gesehen schon superprovisorisch gestellten Antrag lassen sich nach dem Gesagten keine Gründe ableiten, welche dazu führen würden, anders zu entscheiden als bezüglich des Superprovisoriums. Zusammenfassend ist die Berufung demnach abzuweisen.
3.
Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind infolge ihres vollständigen Unterliegens ausgangsgemäss den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist ihnen auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung vom 20. Dezember 2021 des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und den Berufungsklägerinnen auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen, an T._____, an I._____, an den Notar des Kreises J._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 465'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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